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	<title>Vera Egenberger Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Gegenwärtige Entwicklungen bei der gerichtlichen Bearbeitung von racial profiling (vollständig)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/gegenwaertige-entwicklungen-bei-der-gerichtlichen-bearbeitung-von-racial-profiling-vollstaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 08:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 123-129 (Red.) Diskriminierende Ausweiskontrollen als Teil der Polizeiarbeit werden immer h&#228;ufiger vor Gericht angefochten. Das B&#252;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. begleitet einige Beschwerdef&#252;hrer_innen und spricht Empfehlungen f&#252;r eine zuk&#252;nftige Behandlung von &#8218;racial profiling&#8216;-Methoden aus. Zwischen Mainz und Bonn wird am 25. Januar 2014 eine Akademikerfamilie mit westafrikanischen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/gegenwaertige-entwicklungen-bei-der-gerichtlichen-bearbeitung-von-racial-profiling-vollstaendig/">Gegenwärtige Entwicklungen bei der gerichtlichen Bearbeitung von racial profiling (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 123-129</p>
<p><i>(Red.) Diskriminierende Ausweiskontrollen als Teil der Polizeiarbeit werden immer h&auml;ufiger vor Gericht angefochten. Das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. begleitet einige Beschwerdef&uuml;hrer_innen und spricht Empfehlungen f&uuml;r eine zuk&uuml;nftige Behandlung von &#8218;racial profiling&#8216;-Methoden aus.</i></p>
<p>Zwischen Mainz und Bonn wird am 25. Januar 2014 eine Akademikerfamilie mit westafrikanischen Wurzeln, die sich mit den beiden Kindern auf einer sonnt&auml;glichen Ausflugsreise befindet, von der Bundespolizei einer verdachtsunabh&auml;ngigen Personenkontrolle unterzogen. Obwohl alle Familienmitglieder einen deutschen Pass besitzen, f&uuml;hren die Beamten bei der Leitstelle einen Abgleich durch, um die Richtigkeit der Dokumente zu pr&uuml;fen. In diesem Zug werden von den Bundespolizeibeamten keine weiteren Personenkontrollen durchgef&uuml;hrt. Die Bundespolizei begr&uuml;ndete die Zul&auml;ssigkeit der Kontrollen damit, dass es sich bei dieser Strecke um einen bekannten &#8222;Schleuser&shy;weg&#8220; handle und eine Personalien-Feststellung notwendig f&uuml;r die Gewinnung von polizeilichen Informationen im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise von Personen sei. Was hat die Bundespolizei dazu bewogen, diese Familie zu kontrollieren?</p>
<h5>&lsquo;Racial profiling&rsquo;</h5>
<p>Als &#8218;ethnic&#8217; oder &#8218;racial profiling&#8217; wird eine Praxis bezeichnet, bei der Personen allein aufgrund ihrer &auml;u&szlig;eren Erscheinung sowie der vermuteten Zugeh&ouml;rigkeit zu einer ethnischen oder religi&ouml;sen Gruppe bzw. ihrer Herkunft aus einem anderen Kulturraum f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen ausgew&auml;hlt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Personenkontrollen, &Uuml;berwachungen oder beginnende Ermittlungshandlungen handeln. F&uuml;r dieses Vorgehen gibt es in der deutschen Sprache noch keine angemessene Terminologie, daher werden die Begriffe &#8218;ethnic&#8217; bzw. &#8218;racial profiling&#8217; alternativ oder in Kombination verwendet.</p>
<p>Die Erstellung von Profilen ist grunds&auml;tzlich ein legitimes Mittel der polizeilichen Pr&auml;ventions- und Ermittlungsarbeit. Hier spielen das Erscheinungsbild, bzw. unver&auml;nderliche Eigenschaften wie Herkunft, Sprache oder Hautfarbe eines (m&ouml;glichen) T&auml;ters, aber auch ver&auml;nderliche Eigenschaften, wie das Verhalten, eine zentrale Rolle. &#8218;Profiling&#8217; muss allerdings von Grunds&auml;tzen der Unschuldsvermutung und der Unparteilichkeit geleitet sein, um rechtsstaatlichen Anspr&uuml;chen zu gen&uuml;gen. Die Indikatoren f&uuml;r solche Verd&auml;chtigen- oder T&auml;terprofile m&uuml;ssen daher auf fundierten Hinweisen bez&uuml;glich einer bestimmten Tat beruhen.</p>
<p>Basiert das &#8218;Profiling&#8217; dagegen nicht auf fundierten Hinweisen, sondern nur auf unver&auml;nderlichen Eigenschaften einer Person wie der Hautfarbe oder dem vermeintlichen Migrationshintergrund, stellt dies eine Form von Diskriminierung dar.</p>
<h5>&sbquo;Ethnic/Ra&shy;cial Profiling&rsquo; in der Polizei&shy;a&shy;r&shy;beit</h5>
<p>Die Bundes- beziehungsweise Landespolizeien sind aufgrund spezifischer Gesetzgebung befugt, Personalien festzustellen, Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen, Massenkontrollen durchzuf&uuml;hren, Verhaftungen und Inhaftierungen vorzunehmen, gezielt Daten abzufragen und andere &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen vorzunehmen. Hierbei werden immer wieder Profiling-Methoden eingesetzt, die mitunter weitgehend auf ethnischen und/oder religi&ouml;sen Zuschreibungen basieren. Dies widerspricht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.</p>
<p>Diese Form von Zuschreibung schlie&szlig;t von vorhandenen unver&auml;nderlichen Eigenschaften einer Person auf ein konkretes T&auml;ter_innenprofil und f&uuml;hrt zu illegitimen Stereotypisierungen und Verallgemeinerungen, die Menschen mit diesen unver&auml;nderlichen Merkmalen eine prinzipielle Affinit&auml;t zu bestimmten Straftaten unterstellt. Eine mangelnde oder unangemessene Kommunikation der Polizeibeamt_innen mit den kontrollierten Personen kann das Gef&uuml;hl, ungerechtfertigt und diskriminierend kontrolliert worden zu sein, noch verst&auml;rken. Betroffene f&uuml;hlen sich blo&szlig;gestellt, schutzlos und als Kriminelle stigmatisiert. Das Gef&uuml;hl der Ausgrenzung betrifft jene besonders stark, die hier, in ihrem Heimatland, als &#8218;Fremde&#8217; kategorisiert werden. Dies st&ouml;rt und beeintr&auml;chtigt eine kooperative Zusammenarbeit von Angeh&ouml;rigen ethnischer Minderheiten und der Polizei im Rahmen der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung.</p>
<p>Neben verdeckten oder mitunter offenen rassistischen Wissensbest&auml;nden und Einstellungen einzelner Beamt_innen gegen ethnische Minderheiten, &#8218;Ausl&auml;nder&#8217; oder Muslime verst&auml;rkt eine institutionalisierte Form von Rassismus die Situation. Das Bundespolizeigesetz in den &sect;&sect; 22 Abs. 1a und 23 leistet einer willk&uuml;rlichen Personenkontrolle Vorschub. Spezifische Vorgaben, wann eine Befragung oder eine Kontrolle der Ausweispapiere vorgenommen werden soll, gibt es nicht und sind den einzelnen Beamt_innen &uuml;berlassen. Bei derart weit in die Privatsph&auml;re eingreifenden Polizeima&szlig;nahmen w&auml;re eine klare und einheitliche Vorgabe sinnvoll und geboten.</p>
<p>H&auml;tte der kontrollierende Beamte im Regionalzug zwischen Mainz und Bonn akzeptiert, dass eine deutsche Familie durchaus dunkler Hautfarbe sein kann, h&auml;tte er einen Datenabgleich vermutlich nicht vorgenommen. H&auml;tte das Bundespolizeigesetz dezidiert ausgef&uuml;hrt, unter welcher Ma&szlig;gabe ein Datenabgleich durchzuf&uuml;hren ist, h&auml;tten klare Handlungsvorgaben f&uuml;r den Beamten vorgelegen.&nbsp;</p>
<p>&Uuml;ber polizeiinterne Problemlagen hinaus ist zu bef&uuml;rchten, dass ,racial&#8216; und &#8218;ethnic profiling&#8217; rassistische Tendenzen innerhalb der Mehrheitsbev&ouml;lkerung verst&auml;rken. Die Kontrollen von vermeintlichen &#8218;Ausl&auml;ndern&#8216; suggeriert der wei&szlig;en Mehrheitsbev&ouml;lkerung, dass Angeh&ouml;rige der kontrollierten Minderheiten irgendwie krimineller seien.</p>
<h5>Die gesetzliche Grundlage f&uuml;r verdachts&shy;un&shy;ab&shy;h&auml;n&shy;gige Perso&shy;nen&shy;kon&shy;trollen</h5>
<p>Verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen, die verfassungsrechtlich als bedenklich einzustufen sind, basieren f&uuml;r die Bundespolizei auf den beiden folgenden Rechtsgrundlagen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&sect; 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz (BPolG): <br />&#8222;Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Z&uuml;gen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (&sect; 3), soweit auf Grund von Lageerkennt&shy;nissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, da&szlig; diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (&sect;4) mit grenz&uuml;berschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, da&beta; mitgef&uuml;hrte Ausweispapiere oder Grenz&uuml;bertrittspapiere zur Pr&uuml;fung ausgeh&auml;ndigt werden, sowie mitgef&uuml;hrte Sachen in Augenschein nehmen.&#8220;</i>
</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><i>&sect; 23 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Bundespolizeigesetz: <br />&#8222;(&#8230;) im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von drei&szlig;ig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verh&uuml;tung von Straftaten im Sinne des &sect; 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4&#8220;(&#8230;) (3) (&#8230;) Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, da&szlig; er Ausweispapiere zur Pr&uuml;fung aush&auml;ndigt.</i></p>
</blockquote>
<p>Beide Paragraphen geben konkrete Ma&szlig;nahmen und Schritte vor, die die Polizeibeamt_innen bei der Durchf&uuml;hrung einer Kontrolle ber&uuml;cksichtigen m&uuml;ssen. Im Fall des &sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;1a handelt es sich um (i) ein kurzzeitiges Anhalten, (ii) ein Befragen und erst dann (iii) eine m&ouml;gliche Pr&uuml;fung der Ausweispapiere. Hingegen sieht &sect;&nbsp;23 vor, dass eine Person (i) angehalten werden kann, (ii) Ausweisdokumente direkt (ohne eine Befragung) verlangt werden und (iii) eine Pr&uuml;fung des Ausweisdokumentes vorgenommen werden kann.</p>
<p>Da &sect;&nbsp;23 des BPolG eine EU-binnengrenzrelevante Aussage trifft, greift der sogenannte EU Schengen Grenzkodex, der in &sect; 6 (2) klarstellt, dass &#8222;bei der Durchf&uuml;hrung der Grenz&uuml;bertrittskontrollen [&#8230;] die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gr&uuml;nden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren [d&uuml;rfen].&#8220;</p>
<p>Die Praxis der Bundespolizei zeigt, dass der Einsatz der jeweils vorgegebenen Schritte bei Personenkontrollen eine Trennsch&auml;rfe der beiden Rechtsgrundlagen vermissen lassen. Konkret vorgegebene Handlungsschritte werden bei Kontrollen mitunter beliebig und oder gar willk&uuml;rlich eingesetzt.</p>
<h5>Aktuelle Recht&shy;spre&shy;chung zu &sbquo;Racial Profiling&lsquo; </h5>
<p>Seit Beginn des Jahres 2010 kommen nun einzelne Klagen von Betroffenen von &#8218;racial profiling&#8216; vor Gericht. Eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zeichnet sich ab. <br />Im Jahr 2011 wurde ein deutscher Student mit dunkler Hautfarbe in einem Regionalzug zwischen Kassel und Frankfurt durch die Bundespolizei kontrolliert. Der Kl&auml;ger war der Einzige im Zug, der gebeten wurde, seine Papiere vorzulegen. Da dies f&uuml;r ihn nicht das erste Mal war, weigerte er sich, seine Papiere auszuh&auml;ndigen. Er war dar&uuml;ber so ver&auml;rgert und &auml;u&szlig;erte, dass ihn die Kontrollen an Methoden der SS erinnerten. Der Beamte f&uuml;hlte sich beleidigt und nahm den jungen Mann mit zur n&auml;chsten Polizeiwache. Der Betroffene legte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht in Koblenz ein. Bei der dortigen Verhandlung hatte der kontrollierende Beamte freim&uuml;tig dargelegt, dass er den jungen Mann wegen seiner Hautfarbe kontrolliert habe. Jedoch erst beim Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Az. 7 A 10532/12), Ende 2012, konnte ein Anerkenntnis durch die Bundespolizei erzielt werden. Die Richterin hatte im Verhandlungsprotokoll sehr deutlich gemacht, dass eine Ausweiskontrolle, die lediglich aufgrund der Hautfarbe durchgef&uuml;hrt wird, dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes zuwider l&auml;uft.</p>
<p>In einem anderen Fall hatte eine Person, die selbst Rechtsanwalt ist, Klage beim Verwaltungsgericht K&ouml;ln erhoben. Sie wurde in einem Nahverkehrszug in einem Vorort von Dortmund von Bundespolizeibeamten kontrolliert. Der verantwortliche Beamte f&uuml;hrte nach eigenen Angaben die Kontrolle auf der Grundlage des &sect; 22 Abs.&nbsp;1a BPolG durch. Die Beamten hatten jedoch sofort ein Ausweisdokument gefordert, ohne zun&auml;chst eine Befragung durchzuf&uuml;hren, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist. Die Richter stuften in ihrem Urteil (Az. 20 K 4683/12) aus Juni 2013 die Kontrolle als illegitim ein. Sie entschieden, dass die Kontrolle nicht von &sect; 22 Abs.&nbsp;1a BPolG gedeckt ist, sondern auf der Grundlage des &sect; 23 BPolG h&auml;tte vorgenommen werden m&uuml;ssen, denn nur dieser Paragraph erm&auml;chtigt die Polizei zur direkten Kontrolle der Ausweispapiere, ohne eine vorherige Befragung durchzuf&uuml;hren. Da jedoch &sect;&nbsp;23 nur innerhalb einer 30&nbsp;km-Zone im Grenzgebiet anwendbar ist, lag die Voraussetzung einer Kontrolle ohnehin nicht vor.</p>
<p>Der bereits in der Einleitung erw&auml;hnte Fall einer Familie war Ende Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Koblenz mit einem weiteren &uuml;berraschenden Ergebnis verhandelt worden. Die Kammer hinterfragte den Einsatz von verdachtsunabh&auml;ngigen Kontrollen auf der Grundlage des &sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;1a. Diese Norm &#8211; so das Gericht &#8211; ziele darauf ab, die illegale Einreise zu verhindern oder zu unterbinden. In einem Zug jedoch, der weder die Grenzen &uuml;berschreitet, noch einen internationalen Flug- oder Seehafen passiert, &uuml;ber den eine illegale Einreise m&ouml;glich sei, darf keine verdachtsunabh&auml;ngige Kontrolle durchgef&uuml;hrt werden, da auf solch einer Strecke eine illegale Einreise schlichtweg nicht m&ouml;glich ist. Die bahnbrechende Analyse, die jedoch die rassistische Komponente der Kontrolle g&auml;nzlich au&szlig;er Acht l&auml;sst, wird in absehbarer Zeit beim Oberverwaltungsgericht weiter verhandelt. Die Bundespolizei hat zu Beginn des Jahres Berufung gegen das Urteil eingelegt.</p>
<h5>Weitere anh&auml;ngige &sbquo;racial profiling&rsquo; Klagen</h5>
<p>Gegenw&auml;rtig sind drei weitere F&auml;lle bei Gerichten anh&auml;ngig, die das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung als Beistand unterst&uuml;tzt. Die F&auml;lle in M&uuml;nchen und Stuttgart betreffen zwei dunkelh&auml;utige deutsche Akademiker, die durch ihre Arbeit regelm&auml;&szlig;ig mit dem Zug reisen m&uuml;ssen. Beide waren zum Zeitpunkt der Personenkontrolle durch die Bundespolizei in einem Zug, der sich in der 30&nbsp;km-Zone befand. Hier kann, wie erl&auml;utert, die Bundespolizei auf der Grundlage des &sect; 23 BPolG verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen durchf&uuml;hren, wenn eine illegale Einreise vermutet wird. Bei beiden Personen wurde eine Datenabfrage durchgef&uuml;hrt, obwohl beide einen g&uuml;ltigen deutschen Pass vorlegten.</p>
<p>Der Fall in Bochum wiederum betrifft einen Schwarzen Deutschen, der nach dem Sport am Bahnhof auf seine Freundin wartete. Bundespolizeibeamte forderten ihn auf, seinen Pass vorzuzeigen, wozu sie durch &sect; 23 Abs.&nbsp;4 BPolG berechtigt sind. Da der Betroffene solche Situationen bereits h&auml;ufig erlebt hatte und seine Freundin als Juristin wusste, dass eine Personenkontrolle ausschlie&szlig;lich aufgrund der Hautfarbe illegitim ist, verweigerte er die Herausgabe eines Identifikationsdokumentes. Dies f&uuml;hrte dazu, dass er zur Wache mitgenommen wurde. Bei Klageeinreichung erl&auml;uterte die Polizei, der Kontrollierte h&auml;tte ja ein Drogendealer, Dieb, irregul&auml;r Aufh&auml;ltiger, ein Islamist oder ein Obdachloser sein k&ouml;nnen. Daher sei die Kontrolle berechtigt gewesen. Bei den drei genannten Klagen finden in absehbarer Zeit Verhandlungen statt.</p>
<h5>Empfeh&shy;lungen </h5>
<p>Obwohl die erw&auml;hnten Urteile die Illegitimit&auml;t der Personenkontrollen anerkennen, wurden die rassistischen Beweggr&uuml;nde f&uuml;r die durchgef&uuml;hrten Personenkontrollen nicht weiter analysiert. Dies versuchen die Unterst&uuml;tzer_innen der von &#8218;racial profiling&#8216; Betroffenen nun st&auml;rker einzubringen. &Uuml;ber die gerichtlichen Schritte hinaus sind jedoch weitere Ma&szlig;nahmen unabdingbar, um das Ph&auml;nomen des &#8218;racial profiling&#8216; nachhaltig zu bearbeiten. Hierf&uuml;r schl&auml;gt das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) die folgenden Ma&szlig;nahmen vor:</p>
<p><b>1. Statistische Erfassung der durch die Bundespolizei durchgef&uuml;hrten Personenkontrollen <br /></b>F&uuml;r jede durchgef&uuml;hrte verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrolle sollte ein standardisiertes Formular Einsatz finden, um die Kontrolle zu dokumentieren und als Grundlage f&uuml;r eine systematische Datenerhebung bez&uuml;glich verdachtsunabh&auml;ngiger Personenkontrollen zu dienen. Dieses Formular sollte neben der genutzten Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Person angehalten wurde, den Namen/die Nummer des/der Beamt_in, die ethnische Zugeh&ouml;rigkeit der kontrollierten Person &#8211; sofern die Person bereit ist diese anzugeben und die Person selbst ihre Zugeh&ouml;rigkeit definiert &#8211; sowie Datum und Ort der Kontrolle enthalten.</p>
<p>Statistiken zu diesen Personenkontrollen sollten regelm&auml;&szlig;ig erstellt und ver&ouml;ffentlicht werden. Sofern Personen ihre ethnische Zugeh&ouml;rigkeit angegeben haben, k&ouml;nnte dies Aufschluss geben &uuml;ber die H&auml;ufigkeit der Kontrollen dieser Gruppe. Sollte festgestellt werden, dass eine &uuml;berproportional hohe Anzahl von Personen mit dunkler Hautfarbe dieser Form von Kontrollen unterzogen werden, sollte dies Ausl&ouml;ser sein f&uuml;r Gegenma&szlig;nahmen.</p>
<p><b>2. Novellierung des Bundespolizeigesetzes</b> <br />Da grunds&auml;tzliche Bedenken bestehen, dass die in den &sect;&sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;1a und 23 BPolG vorgegebenen Regelungen verfassungskonform umsetzbar sind, sollten Konsequenzen gezogen und beide Vorschriften gestrichen werden. Sollte ersatzweise eine neue Rechtsnorm eingef&uuml;hrt werden, m&uuml;ssten dort in jedem Fall der Ort der Kontrollma&szlig;nahme und der Zeitrahmen, wann und zu welchen Anl&auml;ssen Kontrollen durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen, spezifiziert werden. Unabdingbar w&auml;re es, klare Bedingungen zu benennen, unter welchen Ma&szlig;gaben, die an die zu kontrollierende Person gebunden sind, Kontrollen durchgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen, denn nur durch Normenklarheit l&auml;sst sich &#8218;racial profiling&#8216; unterbinden.</p>
<p><b>3. Aus- und Fortbildung der Beamt_innen gew&auml;hrleisten</b><br />Wie sich in den Gerichtsverhandlungen immer wieder zeigt, verf&uuml;gen die Beamt_innen nicht &uuml;ber ausreichende Kenntnisse, wie die bestehenden Rechtsgrundlagen grundrechtskonform umzusetzen sind. Daher sollten Aus- und Fortbildungen zur angemessenen Kommunikation mit B&uuml;rger_innen, zum Thema Antirassismus und &#8218;racial profiling&#8216; und zu den geltenden Menschenrechtsstandards durchgef&uuml;hrt werden. Bisherige Angebote scheinen hier nicht ausreichend.</p>
<p><b>4. Kennzeichnung der Beamt_innen</b><br />Eine weitreichend geforderte Notwendigkeit w&auml;re es, alle Beamt_innen auf der Uniform gut sichtbar zu kennzeichnen. Ein Auskunftsanspruch nach der Dienstnummer hat sich in der Praxis nicht bew&auml;hrt und sollte daher in eine Kennzeichnungspflicht umgewandelt werden.</p>
<p><b>5. Eine unabh&auml;ngige Beschwerdestelle schaffen</b><br />Nicht nur f&uuml;r Betroffene von &#8218;racial profiling&#8216;, sondern f&uuml;r alle Formen von Beschwerden gegen die Polizei sollten unabh&auml;ngige Stellen eingerichtet werden. Die Europ&auml;ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) fordert seit einigen Jahren den Aufbau einer solchen Stelle in der Bundesrepublik. Die in Gro&szlig;britannien existierende Independent Police Complaints Commission (IPCC) k&ouml;nnte als Modell hierf&uuml;r dienen.</p>
<p><b>6. Ein verbindliches Antidiskriminierungsgesetz f&uuml;r staatliche Akteure <br /></b>Das Ph&auml;nomen ,racial profiling&#8216; kann mit dem zivilrechtlichen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht bearbeitet werden. Dies deckt nur Diskriminierungsvorf&auml;lle zwischen B&uuml;rger_innen ab. Staatliche Akteure sind weitestgehend aus seinem Anwendungsbereich ausgeklammert. Daher ist ein Rechtsrahmen erforderlich, der diskriminierende Handlungen staatlicher Akteure wie der Polizei, Lehrer_innen in Schulen oder Verwaltungsangestellten sanktioniert. Das BUG hat hierf&uuml;r in 2014 einen Gesetzentwurf erarbeitet und auf seiner Webseite(1)i ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>F&uuml;r die hier angef&uuml;hrten Ma&szlig;nahmen ist ein entsprechender politischer Wille notwendig. Bislang scheinen politische Entscheidungstr&auml;ger_innen die Problemlage &#8218;racial profiling&#8216; jedoch nur bedingt wahrzunehmen und anzuerkennen. Die Zivilgesellschaft wird sich dieses Themas weiterhin annehmen m&uuml;ssen.</p>
<p><i><b>VERA&nbsp;EGENBERGER&nbsp;&nbsp;</b> ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin des B&uuml;ros zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) in Berlin. </i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) S. <a href="http://www.bug-ev.org/fileadmin/user_upload/Entwurf_eines_Bundesantidiskriminierungsgesetzes.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bug-ev.org/fileadmin/user_upload/Entwurf_eines_Bundesantidiskriminierungsgesetzes.pdf</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/gegenwaertige-entwicklungen-bei-der-gerichtlichen-bearbeitung-von-racial-profiling-vollstaendig/">Gegenwärtige Entwicklungen bei der gerichtlichen Bearbeitung von racial profiling (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Polizeiarbeit auch ohne Racial Profiling?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/polizeiarbeit-auch-ohne-racial-profiling/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufmerksamkeit f&#252;r diskriminierende Polizeikontrollen in Deutschland steigt. Aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 134-142 F&#252;r viele Menschen in Deutschland geh&#246;rt es zum Alltag: Egal wo sie sich aufhalten, was sie machen &#8211; sie werden immer wieder ohne jeden Anlass von Ordnern, Sicherheitsdiensten oder der Polizei angehalten und kontrolliert, ohne dass sie durch ihr Verhalten irgendeinen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/polizeiarbeit-auch-ohne-racial-profiling/">Polizeiarbeit auch ohne Racial Profiling?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufmerksamkeit f&uuml;r diskriminierende Polizeikontrollen in Deutschland steigt. Aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 134-142</p>
<p>F&uuml;r viele Menschen in Deutschland geh&ouml;rt es zum Alltag: Egal wo sie sich aufhalten, was sie machen &ndash; sie werden immer wieder ohne jeden Anlass von Ordnern, Sicherheitsdiensten oder der Polizei angehalten und kontrolliert, ohne dass sie durch ihr Verhalten irgendeinen Anlass geliefert h&auml;tten. Das alles nur wegen ihrer Hautfarbe oder ihres nicht-europ&auml;ischen Aussehens. Solche Diskriminierungen im Alltag lassen sich nur schwer nachweisen, der Vorwurf einer gezielten Benachteiligung meist schnell zur&uuml;ckgewiesen. Durch ein Gerichtsverfahren wegen rassistischer Personenkontrollen durch die Bundespolizei wurden im letzten Jahr auch viele Nicht-Betroffene und Menschenrechtsgruppen auf das Thema aufmerksam. Vera Egenberger schildert die Kontroverse um das &bdquo;Racial Profiling&ldquo; und stellt erste Ideen f&uuml;r eine L&ouml;sung vor.</p>
<h2 class="auto-created">Der &sbquo;Racial Profi&shy;ling&rsquo;-Fall, erster Teil</h2>
<p>Ein junger Student wird im Dezember 2010 im Regionalexpress zwischen Kassel und Frankfurt a. M. von der Bundespolizei kontrolliert. Er ist deutscher Staatsb&uuml;rger, ein Schwarzer. Er wird als Einziger im Abteil aufgefordert, seine Papiere zu zeigen. Die Prozedur kennt er bereits, es ist ihm schon mehrmals passiert, dass er jeweils als einziger im Abteil kontrolliert wird. Diesmal weigert er sich, den Beamten seinen Ausweis vorzulegen. Die Kommunikation zwischen den Polizisten und dem jungen Mann spitzt sich schnell zu, ein Wort gibt das andere. Schlie&szlig;lich &auml;u&szlig;erte er, dass ihn das Verhalten der Polizisten an SS-Methoden erinnere. Daraufhin nehmen ihn die Beamten zur Polizeidienststelle in Kassel mit. Dort wird sein Rucksack durchsucht, anhand eines Dokumentes seine Personalien festgestellt. Ein Beamter f&uuml;hlt sich durch die &Auml;u&szlig;erungen des Studenten beleidigt und erstattete Strafanzeige. Im Gegenzug reicht der Student Klage gegen die Bundespolizei ein. Der Fall landet vor Gericht.<br />Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz wird deutlich, dass der Beamte den Studenten einzig aufgrund seiner schwarzen Hautfarbe kontrolliert hatte. In seinem Urteil wies das Verwaltungsgericht Koblenz (5 K 1026/11.KO)[1] die Klage gegen die Bundespolizei zur&uuml;ck. Die Richter sahen die Personenkontrolle als gerechtfertigt an. Die Polizei habe das Recht, verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen durchzuf&uuml;hren. Dabei d&uuml;rfe, so das Gericht, auch nach dem &auml;u&szlig;eren Erscheinungsbild vorgegangen werden.<br />Damit war das erste Verfahren um &sbquo;Racial Profiling&rsquo; vor einem bundesdeutschen Gericht vorerst abgeschlossen. Nachdem das Urteil bekannt wurde, sorgte die richterliche Entscheidung 2012 bundesweit f&uuml;r Aufruhr bei Antirassismus-Verb&auml;nden und Menschenrechtsorganisationen.</p>
<h2 class="auto-created">Was ist &sbquo;Ethnic/Ra&shy;cial profiling&rsquo;?</h2>
<p>Als &sbquo;ethnic&rsquo; oder &sbquo;racial profiling&rsquo; wird eine Praxis bezeichnet, bei der Personen allein aufgrund ihrer &auml;u&szlig;eren Erscheinung sowie der vermuteten Zugeh&ouml;rigkeit zu einer fremden ethnischen oder religi&ouml;sen Gruppe bzw. ihrer Herkunft aus einem anderen Kulturraum f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen ausgew&auml;hlt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Personenkontrollen, &Uuml;berwachungen oder beginnende Ermittlungshandlungen handeln. F&uuml;r dieses Vorgehen gibt es in der deutschen Sprache noch keine angemessene Terminologie, daher werden die Begriffe &sbquo;ethnic&rsquo; bzw. &sbquo;racial profiling&rsquo; alternativ oder in Kombination verwendet.<br />Die Erstellung von Profilen ist grunds&auml;tzlich ein legitimes Mittel der polizeilichen Pr&auml;ventions- und Ermittlungsarbeit. Hier bilden das Erscheinungsbild, bzw. unver&auml;nderliche Eigenschaften wie Herkunft, Sprache oder Hautfarbe eines (m&ouml;glichen) T&auml;ters, aber auch ver&auml;nderliche Eigenschaften, wie das Verhalten, eine zentrale Rolle. &sbquo;Profiling&rsquo; muss allerdings von Grunds&auml;tzen der Unschuldsvermutung und der Unparteilichkeit geleitet sein, um rechtsstaatlichen Anspr&uuml;chen zu gen&uuml;gen. Die Indikatoren f&uuml;r solche Verd&auml;chtigen- oder T&auml;terprofile m&uuml;ssen daher auf fundierten Hinweisen bez&uuml;glich einer bestimmten Tat beruhen. Basiert das &sbquo;Profiling&rsquo; dagegen nicht auf fundierten Annahmen, sondern nur auf unver&auml;nderlichen Eigenschaften wie der Hautfarbe oder dem vermeintlichen Migrationshintergrund, stellt dies eine Form von Diskriminierung dar.</p>
<h2 class="auto-created">&sbquo;Ethnic/Ra&shy;cial Profiling&rsquo; in der Polizei&shy;a&shy;r&shy;beit</h2>
<p>Die Bundes- beziehungsweise Landespolizeien sind befugt, Personalien festzustellen, Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen, Massenkontrollen durchzuf&uuml;hren, Verhaftungen und Inhaftierungen vorzunehmen, gezielt Daten abzufragen und andere &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu t&auml;tigen. Hierbei werden immer wieder Profiling-Methoden eingesetzt, die mitunter ausschlie&szlig;lich auf ethnischen und/oder religi&ouml;sen Zuschreibungen basieren. Sie treffen deshalb &uuml;berproportional h&auml;ufig Angeh&ouml;rige von Minderheiten. Das widerspricht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.<br />Diese Form von Zuschreibung schlie&szlig;t von vorhandenen unver&auml;nderlichen Eigenschaften auf ein konkretes T&auml;terprofil und f&uuml;hrt zu illegitimen Stereotypisierungen und Verallgemeinerungen, die Menschen mit diesen unver&auml;nderlichen Merkmalen eine prinzipielle Affinit&auml;t zu bestimmten Straftaten unterstellt. Eine mangelnde Kommunikation der Polizei mit den kontrollierten Personen kann die Problemlage noch verst&auml;rken. Betroffene f&uuml;hlen sich blo&szlig;gestellt, schutzlos und als Kriminelle stigmatisiert. Das Gef&uuml;hl der Ausgrenzung betrifft jene besonders stark, die hier, in ihrem Heimatland, als &sbquo;Fremde&rsquo; eingestuft werden. Dies st&ouml;rt eine kooperative Zusammenarbeit von Angeh&ouml;rigen ethnischer Minderheiten und der Polizei in der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung. Zudem kann &sbquo;Ethnic Profiling&rsquo; rassistische Tendenzen innerhalb der Mehrheitsbev&ouml;lkerung verst&auml;rken. Es suggeriert der wei&szlig;en Mehrheit, dass Angeh&ouml;rige der h&auml;ufig kontrollierten Minderheiten irgendwie krimineller seien.</p>
<h2 class="auto-created">Der &sbquo;Racial Profiling&rsquo; Fall &ndash; die Fortsetzung</h2>
<p>Da er das oben erw&auml;hnte Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz nicht hinnehmen wollte, entschied sich der Kl&auml;ger in Berufung zu gehen. Das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) unterst&uuml;tzte ihn in seinem Berufungsverfahren und f&uuml;hrte gemeinsam mit der Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) &Ouml;ffentlichkeitsarbeit durch. Die Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fand am 29.10.2012 in Koblenz statt. In der circa f&uuml;nfst&uuml;ndigen Verhandlung wurden sowohl der Kl&auml;ger als auch die Zeugen nochmals befragt. In der Verhandlung wurde letztlich die Unrechtm&auml;&szlig;igkeit der Personenkontrolle des Kl&auml;gers durch die Bundespolizei anerkannt. Diese entschuldigte sich f&ouml;rmlich beim Kl&auml;ger f&uuml;r die Kontrolle. Die RichterInnen machten deutlich, dass f&uuml;r die &bdquo;Befragung und die Aufforderung, Ausweispapiere vorzulegen, nach &sect; 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz im vorliegenden Fall (&hellip;) der Ankn&uuml;pfungspunkt der Hautfarbe nicht zul&auml;ssig (ist). Die Ma&szlig;nahmen (erste Befragung und erstes Auskunftsverlangen der Polizeibeamten) verstie&szlig;en gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG, so dass sie ermessensfehlerhaft waren.&ldquo;[2]</p>
<h2 class="auto-created">Eine rechtliche Einsch&auml;t&shy;zung von &sbquo;Racial Profiling&rsquo;</h2>
<p>Das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der &bdquo;Hautfarbe&ldquo; als eine Auspr&auml;gung rassistischer Diskriminierung ist ein elementarer Bestandteil der europ&auml;ischen und internationalen Menschenrechtsschutzsysteme. Es geht hier um den grund- und menschenrechtlich verbrieften Diskriminierungsschutz, der in engem Zusammenhang mit dem Schutz der individuellen Menschenw&uuml;rde steht.<br />Im Rahmen der Europ&auml;ischen Union bestimmt der &sbquo;Gemeinschaftskodex f&uuml;r das &Uuml;berschreiten der Grenzen durch Personen&rsquo;, besser bekannt als &sbquo;Schengener Grenzkodex&rsquo;, wann, wo und wie die EU-Au&szlig;engrenzen &uuml;berschritten und wann Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten des Schengenraumes wieder eingef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen. Daneben darf die Polizei Personenkontrollen als Mittel der Strafverfolgung einsetzen. Schlie&szlig;lich sind Mitgliedsl&auml;nder befugt, nach eigenem Ermessen eine Personalausweispflicht einzuf&uuml;hren. Alle diese Ma&szlig;nahmen m&uuml;ssen allerdings den Gleichheitsgrundsatz wahren. Rassistische Diskriminierungen sind explizit nicht erlaubt.<br />Auf Bundesebene regelt das Bundespolizeigesetz die Aufgaben, als auch die Rechtsstellung der Bundespolizei. Gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 22 und 23 ist die Bundespolizei dazu erm&auml;chtigt, zur Abwehr unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet verdachtsunabh&auml;ngige Kontrollen auf Flugh&auml;fen, Bahnh&ouml;fen, in Z&uuml;gen und im Grenzgebiet (bis zu einer Tiefe von 30 km) durchzuf&uuml;hren.<br />Die Nutzung von ethnischen Kategorisierungen in der Strafverfolgung ist nur mit einer soliden Informationsgrundlage und anhand ausreichender Beweismittel zu rechtfertigen. In der polizeilichen Pr&auml;ventionsarbeit stellt &sbquo;Racial Profiling&rsquo; dagegen immer ein unangemessenes Mittel dar. Bei der Gefahrenabwehr und der Verh&uuml;tung von Straftaten d&uuml;rfen ethnische und/oder religi&ouml;se Zuschreibung einer Person nie als einziges oder ausschlaggebendes Merkmal f&uuml;r eine polizeiliche Ma&szlig;nahme eingesetzt werden.</p>
<h2 class="auto-created">Politische Reaktionen</h2>
<p>Auf eine Kleine Anfrage[3] von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen &auml;u&szlig;erte die Bundesregierung im August 2011, dass die unterschiedliche Behandlung von Personen &bdquo;in Abh&auml;ngigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion&ldquo; nicht mit dem Verst&auml;ndnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat vereinbar sei. Sie sprach sich damals ausdr&uuml;cklich gegen &sbquo;Ethnic Profiling&rsquo; aus. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom Februar 2012 fragte die Bundestagsfraktion von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen erneut an[4], welchen Handlungsbedarf die Bundesregierung jetzt sehe und wie der im Vorjahr formulierte Anspruch einer nicht-diskriminierenden Polizeiarbeit eingel&ouml;st werde. In ihrer Antwort vollzog die Bundesregierung jetzt eine volle Kehrtwendung: Sie unterstrich, dass die Bundespolizei bei der Aus&uuml;bung ihrer Befugnisse polizeiliche Erfahrungswerte und aktuelle Lageerkenntnisse heranziehen d&uuml;rfe. Sie behauptete, die Bundespolizei selektiere bei ihren Personenkontrollen nicht nach Hautfarbe, Rasse oder Herkunft &ndash; dabei hatten aber gerade das die beteiligten Beamten vor dem Koblenzer Gericht best&auml;tigt. Mit ihrer Umdeutung des Geschehens folgte die Bundesregierung der Argumentationsstrategie des Koblenzer erstinstanzlichen Gerichtes, mit der offenkundig auf &auml;u&szlig;eren Merkmalen basierende Personenkontrollen f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt werden.<br />Mit seinem Urteil vom 29.10.2012 stellte das Oberverwaltungsgerichtes klar, dass eine allein auf ph&auml;notypischen Merkmale begr&uuml;ndete Personenkontrolle nicht mit Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar ist. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Hautfarbe ist eine verbotene Diskriminierung, auch wenn sie einem legitimen Zweck dient, im vorliegenden Fall der Verhinderung und Verfolgung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet.</p>
<h2 class="auto-created">Wie kann &sbquo;Ethnic/Ra&shy;cial Profiling&rsquo; bearbeitet werden?</h2>
<p>Polizeibeamte k&ouml;nnen &ndash; wie andere Menschen auch &ndash; ihre Stereotype nicht immer zu Hause lassen, wenn sie zur Arbeit gehen und dort auf Muster des &sbquo;drogendealenden Afrikaners&rsquo; oder des &sbquo;muslimischen Terroristen&rsquo; zur&uuml;ckgreifen. Ein Dilemma, das einer nachhaltigen Bearbeitung bedarf.<br />Die n&auml;chstliegende Antwort darauf, wie &sbquo;Racial Profiling&rsquo; bei Personenkontrollen wegen des Verdachts auf illegalen Aufenthaltes beendet werden k&ouml;nnen, w&auml;re eine Streichung des Paragrafen 22 (1a)[5] Bundespolizeigesetz. Das hie&szlig;e, auf verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen in Bahnh&ouml;fen, auf Bahnstrecken, oder an Flugh&auml;fen zu verzichten. Genau dies forderten das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) und die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) in ihrer Petition zu &sbquo;Racial/Ethnic Profiling&rsquo;, die im November 2012 beim Petitionsausschuss des deutschen Bundestages eingereicht wurde. &Uuml;ber 12.000 Unterst&uuml;tzer/innen kamen zusammen und wiesen die Bundesregierung einmal mehr auf das Problem hin.</p>
<h2 class="auto-created">Ein Blick &uuml;ber die Grenzen: Vorbild Gro&szlig;bri&shy;tan&shy;nien?</h2>
<p>Ein Blick nach Gro&szlig;britannien k&ouml;nnte helfen, konkrete Vorschl&auml;ge zur Bearbeitung des Problems in Deutschland zu entwickeln. Im April 1993 war der 18-j&auml;hrige Schwarze Brite Stephen Lawrence in London an einer Bushaltestelle erstochen worden. Erst 2012 konnten zwei der vermutlich f&uuml;nf T&auml;ter verurteilt werden. F&uuml;r ihr Verhalten bei der Aufkl&auml;rung des rassistisch motivierten Mordes wurde die Londoner Polizei heftig kritisiert. Sie hatte die rassistische Motivation lange negiert; Beweismittel und Zeugenaussagen hierzu nicht ernst genommen. Auf &ouml;ffentlichen Druck hin wurde 1997 eine Untersuchungskommission einberufen, die 1999 einen Bericht mit weitreichenden Empfehlungen ver&ouml;ffentlichte, die sich vor allem an die britische Polizei richteten. Das britische Innenministerium versuchte daraufhin, tiefgreifende Ver&auml;nderungen in der Struktur, der Arbeitsweise und der Verantwortung der Polizei gegen&uuml;ber der Bev&ouml;lkerung umzusetzen. So wurde die Kommunikation mit Angeh&ouml;rigen von Opfern rassistischer Gewalt verbessert, die Rekrutierung von Beamten aus so genannten &bdquo;Minderheiten Communities&ldquo; forciert, und rassistisch motivierte Straftaten erfasst.<br />Eine weitere Empfehlung aus dem erw&auml;hnten Bericht zielte darauf ab, mittels einer polizeilichen Informationskampagne die Bev&ouml;lkerung besser &uuml;ber den rechtlichen Rahmen der Personenkontrollen zu informieren. Statistiken der vergangenen Jahre weisen darauf hin, dass beispielsweise in London &uuml;berproportional viele Menschen mit &sbquo;Black and Minority Ethnic&rsquo; Hintergrund &#8211; wie ethnische Minderheiten in Gro&szlig;britannien genannt werden &#8211; kontrolliert wurden. Das Innenministerium setzte daraufhin eine genauerer Datenerhebung und -ver&ouml;ffentlichung durch, die das Problem sichtbarer machten und es NGO&#8217;s erm&ouml;glichten, sich in die Diskussionen einzubringen. So ver&ouml;ffentlicht das Innenministerium mittlerweile auf seiner Webseite Informationen dar&uuml;ber, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen Personenkontrollen &uuml;berhaupt durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen. Zugleich bietet es eine Anleitung daf&uuml;r, wie eine Beschwerde wegen einer Personenkontrolle eingereicht werden kann. Au&szlig;erdem hat die britische Menschenrechtskommission &#8211; eine von Polizei und Staat unabh&auml;ngige Institution &#8211; das Mandat, die Polizeipraxis bei Personenkontrollen zu untersuchen und aus der Menschenrechtsperspektive zu beleuchten. Sie ver&ouml;ffentlichte inzwischen umfassende und kritische Analysen. Auf ein hohes Ma&szlig; an Transparenz wird augenscheinlich Wert gelegt.<br />Vor allem aber wurde die Methodik der Personenkontrollen selbst &uuml;berarbeitet. In einer neu eingerichteten Datenbank werden jetzt alle polizeilich durchgef&uuml;hrten Personenkontrollen in Gro&szlig;britannien zentral erfasst. Zu den gespeicherten Daten geh&ouml;ren die Namen der kontrollierenden Beamten, der Anlass der Kontrolle und Angaben zur kontrollierten Person. Die pers&ouml;nlichen Daten der Kontrollierten werden anonymisiert und gelangen nicht an die &Ouml;ffentlichkeit. Die Angabe der ethnischen Zugeh&ouml;rigkeit &ndash; die in Gro&szlig;britannien durchaus gebr&auml;uchlich ist &ndash; ist dann m&ouml;glich, sofern die kontrollierte Person dies w&uuml;nscht und ihre ethnische Zugeh&ouml;rigkeit selbst definiert. Die kontrollierte Person erh&auml;lt einen Durchschlag der erfassten Informationen. So soll sich nachvollziehen lassen, welche Personengruppen verst&auml;rkt kontrolliert werden. Gleicherma&szlig;en bedeutet dies, dass Betroffene nun wissen, welche Beamte sie kontrolliert haben, sofern sie eine Beschwerde gegen die Polizei erw&auml;gen.<br />In Gro&szlig;britannien werden heute zudem Beschwerden gegen Polizeibeamte nicht mehr von der Polizei selbst bearbeitet und untersucht. Einer Empfehlung der Stephen Lawrence-Untersuchungskommission folgend wurde die Beschwerdestelle der Polizei (Police Complaints Authority, PCA) durch die Unabh&auml;ngige Beschwerdekommission der Polizei (Independent Police Complaints Commission, IPCC) [6] ersetzt. Diese neue Stelle ist strukturell von der Polizei unabh&auml;ngig und hat das Vertrauen gest&auml;rkt, bei missbr&auml;uchlichem Verhalten von Beamten Beschwerden einzureichen. Kritische Stimmen werfen der IPCC jedoch vor, sie analysiere die Beschwerden eher aus der polizeilichen Perspektive und nicht aus der Sicht der Beschwerdef&uuml;hrer.<br />Wie fragil solche Reformbem&uuml;hungen sein k&ouml;nnen, zeigen leider die Londoner Aufst&auml;nde vom August 2011. Die Eskalation von Polizeigewalt und Gegengewalt macht deutlich, wie abh&auml;ngig die Umsetzung von Polizeireformen von der politischen Gro&szlig;wetterlage ist. Trotz der seit dem Regierungswechsel (2010) zunehmend sichtbaren Erosion bietet die britische Praxis zahlreiche positive Ans&auml;tze f&uuml;r eine diskriminierungsfreie Polizeiarbeit. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sollten daf&uuml;r genutzt werden, um zielgerichtet und nachhaltig die deutsche Praxis des &sbquo;Racial/Ethnic Profiling&rsquo; zu &auml;ndern.</p>
<h2 class="auto-created">Welche Schritte werden zurzeit in Deutschland vorge&shy;nom&shy;men?</h2>
<p>Bis sich in Deutschland &auml;hnliche Prozesse realisieren lassen, wird es wohl noch eine ganze Zeit dauern. Immerhin, seit 2012 vernetzen sich zahlreiche NGOs und interessierte Gruppen zum Thema und haben erste Kooperationen gestartet. Ende 2012 legten die ISD und das BUG die bereits erw&auml;hnte Petition beim Petitionsausschuss des Bundestages vor. Die Petition mobilisierte viel Aufmerksamkeit f&uuml;r das Problem. Zusammen mit der Koblenzer Klage konnte in der zweiten Jahresh&auml;lfte 2012 ein beachtliches Medienecho zum &sbquo;Ethnic/Racial Profiling&rsquo; erzielt werden, wie ein Pressespiegel auf der Website des BUG[7] illustriert. Der Petitionsausschuss wird das Thema nun intern besprechen, f&uuml;r weitere bundespolitische Initiativen bleibt vorerst die Wahl abzuwarten.<br />Mehrere Organisationen versuchen derzeit, den Diskriminierungsschutz im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu st&auml;rken, da dort der Tatbestand des &sbquo;Ethnic/Racial Profiling&rsquo; sowie die institutionelle/strukturelle Diskriminierung weitgehend integriert sind. Auf einer Vernetzungstagung im Juni 2013 in Berlin wurde intensiv &uuml;ber strukturellen bzw. institutionellen Rassismus&rsquo; in der Polizei diskutiert. Da die Polizeigesetzgebung weitgehend in der Hoheit der L&auml;nder liegt, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen f&uuml;r verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen als auch deren praktische Umsetzung von Land zu Land unterschiedlich. Deshalb ist geplant, &uuml;ber parlamentarische Anfragen zu kl&auml;ren, ob die existierenden Landespolizeigesetze jeweils mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes Artikel 3 Absatz 3 vereinbar sind. Ferner wurde vereinbart, ein Konzept f&uuml;r eine unabh&auml;ngige Beschwerdestelle f&uuml;r die Polizei zu erarbeiten. Weitere Klagen von Betroffenen des &sbquo;Ethnic Profiling&rsquo; w&uuml;rden sowohl die &ouml;ffentliche Debatte als auch die rechtliche Bearbeitung der Probleme bef&ouml;rdern.</p>
<h2 class="auto-created">Der Blick von Au&szlig;en</h2>
<p>Die Blindheit der deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber den rassistischen Hintergr&uuml;nden der NSU-Mordserie sowie Fragen des institutionellen und strukturellen Rassismus &ndash; gerade auch der Polizeiarbeit &ndash; waren der Schwerpunkt bei der zweiten Anh&ouml;rung zum Universal Periodic Review (UPR) &uuml;ber die menschenrechtliche Situation in Deutschland vor dem UN-Menschenrechtsrat im April 2013. Die deutsche Regierungsdelegation unter Leitung des Menschenrechtsbeauftragten Markus L&ouml;ning sah &ndash; bei allem Bedauern &uuml;ber die NSU-Vorf&auml;lle &ndash; keinerlei gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Im Bericht der Anh&ouml;rung hei&szlig;t es dazu: &bdquo;In concluding, the Commissioner stated that racial profiling was prohibited by law. This has been recently confirmed by a court decision. There was no need for any additional legislation in this regard. Awareness must be raised and maintained through specific training of police officers.&rdquo; (Draft report of the Working Group on the Universal Periodic Review Germany, A/HRC/WG.6/16/L.7 no. 121) Bei einer anschlie&szlig;enden Konsultation deutscher Menschenrechtsorganisation bekr&auml;ftigte die Vertreterin des Bundesinnenministeriums diese Sicht der Dinge: Bei der Koblenzer Entscheidung handle es sich um einen &ndash; gerichtlich korrigierten &ndash; Einzelfall, &uuml;ber h&auml;ufigere Vorf&auml;lle dieser Art sei nichts bekannt.<br />Der alleinige Verweis auf die Rechtslage vermag jedoch &uuml;berhaupt nicht zu &uuml;berzeugen. Er best&auml;tigt aus Sicht der betroffenen B&uuml;rger vielmehr jene kognitive Blindheit gegen&uuml;ber strukturell-rassistischen Verhaltensweisen in der Polizei &ndash; das Problem wird einfach wegdefiniert. Es wird deshalb intensiver Lobbyarbeit bed&uuml;rfen, um die Tragweite des Problem sichtbarer zu machen.</p>
<p><b>VERA EGENBERGER</b> ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin des B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG) mit Sitz in Berlin. Das BUG ist ein gemeinn&uuml;tziger Verein, der Menschen mit Diskriminierungserfahrung unterst&uuml;tzt, die sich entschieden haben, dagegen zu klagen. Dabei liegt der Fokus auf strategischen Klagen, die nicht nur einzelnen Personen, sondern einer ganzen Gruppe zugute kommen. Das BUG erf&uuml;llt die Voraussetzungen nach &sect; 23 AGG, um als Beistand bei Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vor Gericht aufzutreten.</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1Siehe <a href="http://www.anwaltskanzlei-adam.de/download.php?f=0da80a58fdeeaf91b01721346561d430" target="_blank" rel="noopener">http://www.anwaltskanzlei-adam.de/download.php?f=0da80a58fdeeaf91b01721346561d430</a><br />2Aus dem Protokoll des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz &ndash; Az.: 7 A 10532/12.OVG vom 29.10.2012<br />3BT-Drs. 17/6778, siehe: <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/067/1706778.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/067/1706778.pdf</a>.<br />4BT-Drs. 17/10007, siehe: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/100/1710007.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/100/1710007.pdf</a>.<br />5BPolG, &sect; 22 (1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Z&uuml;gen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (&sect; 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, da&szlig; diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (&sect; 4) mit grenz&uuml;berschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, da&szlig; mitgef&uuml;hrte Ausweispapiere oder Grenz&uuml;bertrittspapiere zur Pr&uuml;fung ausgeh&auml;ndigt werden, sowie mitgef&uuml;hrte Sachen in Augenschein nehmen.<br />6Siehe <a href="http://www.ipcc.gov.uk/en/Pages/default.aspx" target="_blank" rel="noopener">http://www.ipcc.gov.uk/en/Pages/default.aspx</a><br />7Siehe <a href="http://www.bug-ev.org/fileadmin/user_upload/Pressespiegel_3.doc.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bug-ev.org/fileadmin/user_upload/Pressespiegel_3.doc.pdf</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/polizeiarbeit-auch-ohne-racial-profiling/">Polizeiarbeit auch ohne Racial Profiling?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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