<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Viktoria Rappold und Susanne Schuster Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/autoren/viktoria-rappold-und-susanne-schuster/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/autoren/viktoria-rappold-und-susanne-schuster/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2021 13:43:09 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1.1</generator>
	<item>
		<title>Kritische Reflexionen zur Rolle rechtswissenschaftlicher Forschungspartner*innen in der zivilen Sicherheitsforschung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/kritische-reflexionen-zur-rolle-rechtswissenschaftlicher-forschungspartnerinnen-in-der-zivilen-sich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/kritische-reflexionen-zur-rolle-rechtswissenschaftlicher-forschungspartnerinnen-in-der-zivilen-sich/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 47 &#8211; 58 Ob &#252;berhaupt &#8211; und wenn ja, mit welchen Erfolgsaussichten &#8211; sich Sozial- und Rechtswissenschaftler*innen an der zivilen Sicherheitsforschung beteiligen k&#246;nnen und sollen, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Viktoria Rappold und Susanne Schuster beschreiben im folgenden Beitrag einige strukturelle Hindernisse, limitierende Faktoren und abweichende Anspr&#252;che, die mit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/kritische-reflexionen-zur-rolle-rechtswissenschaftlicher-forschungspartnerinnen-in-der-zivilen-sich/">Kritische Reflexionen zur Rolle rechtswissenschaftlicher Forschungspartner*innen in der zivilen Sicherheitsforschung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 47 &#8211; 58</p>
<p><i>Ob &uuml;berhaupt &#8211; und wenn ja, mit welchen Erfolgsaussichten &#8211; sich Sozial- und Rechtswissenschaftler*innen an der zivilen Sicherheitsforschung beteiligen k&ouml;nnen und sollen, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Viktoria Rappold und Susanne Schuster beschreiben im folgenden Beitrag einige strukturelle Hindernisse, limitierende Faktoren und abweichende Anspr&uuml;che, die mit der Frage &uuml;ber eine Beteiligung an der zivilen Sicherheitsforschung verbunden sind.</i></p>
<h5>Einleitung</h5>
<p>Der (vermeintliche) Anstieg der Kriminalit&auml;t sowie die als neu wahrgenommenen Gef&auml;hrdungspotenziale insbesondere durch terroristische Bedrohungen oder technische Entwicklungen sind Ankn&uuml;pfungspunkte f&uuml;r die zivile Sicherheitsforschung. Die umfangreichen F&ouml;rderausschreibungen der Bundesregierung und der Europ&auml;ischen Union zur zivilen Sicherheitsforschung setzen zunehmend auch die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen voraus.</p>
<p>Im Folgenden werden einige mit der Beteiligung rechtswissenschaftlicher Projektpartner*innen an der zivilen Sicherheitsforschung verbundene Probleme und divergierende Anspr&uuml;che aufgezeigt und Fragen dahingehend aufgeworfen, welchen Beitrag vor allem die Rechtswissenschaft an drittmittelgebundener ziviler Sicherheitsforschung leisten soll und kann.</p>
<h5>1. Beteiligung an der zivilen Sicher&shy;heits&shy;for&shy;schung</h5>
<p>Zun&auml;chst sollen einige grunds&auml;tzliche Aspekte der Beteiligung an der zivilen Sicherheitsforschung aufgezeigt und anschlie&szlig;end die Herausforderungen der konkreten Projektbeteiligung der ELSI (Ethical, Legal and Social Implications)-Partner*innen, speziell der rechtswissenschaftlichen Partner*innen benannt werden.</p>
<h5>a. Beteiligung an Versi&shy;cher&shy;heit&shy;li&shy;chung</h5>
<p>In den letzten Jahren l&auml;sst sich eine Ver&auml;nderung der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Interpretation von m&ouml;glichen Bedrohungen und hieraus folgenden Sicherheitsbed&uuml;rfnissen beobachten, welche durch Diskurse nicht nur beschrieben, sondern auch konstituiert werden (Singelnstein/Stolle 2012, S.&nbsp;34). Eine Beteiligung an Forschungsprojekten der zivilen Sicherheitsforschung ist deshalb auch dahingehend zu hinterfragen, ob durch diese eine Mitwirkung an der diskursiven Begr&uuml;ndung von Unsicherheitsgef&uuml;hlen und Sicherheitsbed&uuml;rfnissen erfolgen kann. Dass Sicherheit zwar nicht absolut sein, aber immer erh&ouml;ht werden kann, f&uuml;hrt zu h&ouml;heren Anspr&uuml;chen an Sicherheit, wodurch die Versicherheitlichung eher zu einer gef&uuml;hlten Unsicherheit beitr&auml;gt (Wehrheim 2018, S.&nbsp;211 (214)). Die zivile Sicherheitsforschung tr&auml;gt damit zur Schaffung der durch sie zu l&ouml;senden Probleme bei. Dabei ist Ankn&uuml;pfungspunkt der zivilen Sicherheitsforschung der (vermeintliche) Anstieg von Kriminalit&auml;t, wobei insbesondere terroristische Bedrohungen und/oder technische Innovationen als Ursachen adressiert werden.</p>
<p>Unter dem Label &#8222;Sicherheit&#8220; lassen sich unterschiedlichste Ma&szlig;nahmen legitimieren (Wehrheim 2018, S.&nbsp;211 ff.). Insbesondere mit dem Hinweis auf terroristische Bedrohungslagen wurden in den letzten Jahren vielf&auml;ltige neue polizeiliche Eingriffsbefugnisse geschaffen oder bestehende durch weite Auslegung aufgeweicht. Zunehmend werden nicht mehr konkrete Gefahren abgewehrt, sondern blo&szlig;e Risiken adressiert und zum Gegenstand vorbeugender Bek&auml;mpfung von Straftaten gemacht. Dies zeigt sich vor allem in dem Trend der Ausweitung polizeilicher Eingriffsbefugnisse und der Aufnahme &#8222;weicher&#8220; Tatbestandsvoraussetzungen in neue polizeiliche Eingriffsbefugnisse, die zunehmend Gefahrerforschungseingriffe legitimieren, beispielsweise mit der Einf&uuml;hrung eines neuen Gefahrenbegriffs der drohenden Gefahr, womit eine Absenkung der Eingriffsschwelle bezweckt und auch erreicht wird.</p>
<h5>b. Zivile &ndash; milit&auml;&shy;ri&shy;sche Sicher&shy;heits&shy;for&shy;schung</h5>
<p>Die von der Bundesregierung und der EU lancierten F&ouml;rderprogramme zur zivilen Sicherheitsforschung sind gepr&auml;gt von der Beteiligung der Technikpartner*innen und deren Interessen, was nicht erst innerhalb der Projektlaufzeit relevant wird, sondern bereits zum Zeitpunkt der Entwicklung der Ausschreibungen. Sowohl bei der Anbahnung von Ausschreibungen als auch in den gef&ouml;rderten Projekten selbst sind vielfach Unternehmen und Forschungseinrichtungen vertreten, die auch milit&auml;rische Techniknutzung adressieren. Auch wenn die Ausrichtung auf die zivile Sicherheit betont wird, haben die Forschungsergebnisse daher nicht selten dual-use-Charakter und werden innerhalb der Unternehmensstruktur ggf. auch f&uuml;r die Entwicklung milit&auml;rischer Technologien genutzt (vgl. T&ouml;pfer 2014, S.&nbsp;16 ff., zur fehlenden Abgrenzung zwischen ziviler und milit&auml;rischer Sicherheitsforschung in deutschen und europ&auml;ischen F&ouml;rderausschreibungen auch Busch 2009, S.&nbsp;5 ff.). Damit wird durch die F&ouml;rderprogramme der zivilen Sicherheitsforschung auch die milit&auml;rische Sicherheitsforschung privater Unternehmen zumindest indirekt gef&ouml;rdert.</p>
<p>Zudem ist eine fortschreitende Militarisierung der Polizei zu beobachten, welche durch die Narrative vermeintlicher Bedrohungslagen f&uuml;r die Polizeiarbeit legitimiert (vgl. Schmidt/Knopp 2018, S.&nbsp;30 ff.) und zus&auml;tzlich vorangetrieben wird, wenn private Unternehmen und au&szlig;eruniversit&auml;re Forschungseinrichtungen bereits f&uuml;r milit&auml;rische Zwecke entwickelte Technologien f&uuml;r die zivile Sicherheitsforschung und Anwendung durch Polizeibeh&ouml;rden nutzbar machen.</p>
<h5>c. Beteiligte Interessen</h5>
<p>Neben der problematischen Abgrenzung der milit&auml;rischen und zivilen Sicherheitsforschung durch die Beteiligung dargestellter Unternehmen und Forschungseinrichtungen ist die Zusammensetzung der Projektverb&uuml;nde auch in anderer Hinsicht verbesserungsw&uuml;rdig.</p>
<p>Die gef&ouml;rderten Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung sollen als anwendungsorientierte Forschung eine hohe Praxisrelevanz erkennen lassen. Um diese sicherzustellen, sind in vielen Projekten Vertreter*innen der Polizeien und Kriminal&auml;mter des Bundes und der L&auml;nder als sogenannte assoziierte Partner*innen vertreten. F&uuml;r eine tats&auml;chliche praktische Einsetz- bzw. Einf&uuml;hrbarkeit ist jedoch nicht nur die Perspektive der sogenannten Endanwender*innen, also Polizeibeamt*innen, relevant, sondern auch die gesellschaftliche Perspektive der angestrebten Entwicklungen. Um eine umfassende Bewertung der praktischen Einsetz- und Einf&uuml;hrbarkeit sowie der erw&uuml;nschten Akzeptanz der entwickelten Technologien zu erreichen, muss bei einer Beteiligung staatlicher Vertreter*innen in den Verbundprojekten auch die Beteiligung entsprechender zivilgesellschaftlicher Vertreter*innen vorausgesetzt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass Projektpartner*innen unterschiedlicher zivilgesellschaftlicher Interessenvertretungen inkludiert werden. Unverzichtbar ist dabei die Mitarbeit von Interessenvertretungen der durch die entwickelten Technologien und polizeilichen Ma&szlig;nahmen besonders adressierten und/oder betroffenen Personengruppen.</p>
<p>Eine konstruktive Beteiligung der assoziierten Partner*innen, sowohl auf staatlicher als auch auf zivilgesellschaftlicher Seite, erfordert eine Strukturierung der Projektarbeit sowie Diskussionskultur, die einen offenen und kritischen Austausch aller universit&auml;r und au&szlig;eruniversit&auml;r wissenschaftlichen, technischen, privatwirtschaftlichen und assoziierten Partner*innen erm&ouml;glicht. Insbesondere im Hinblick auf die Einbindung zivilgesellschaftlicher Interessenvertretungen ist dies von besonderer Bedeutung, um sicherzustellen, dass auch kritische Perspektiven einbezogen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass zivilgesellschaftliche Vertreter*innen auch langfristig bereit sind, in Forschungsverb&uuml;nden mitzuwirken, ohne eine &#8218;Domestizierung&#8216; (vgl. Aden 2014, S.&nbsp;235 ff.) oder Feigenblattfunktion f&uuml;rchten zu m&uuml;ssen.&nbsp; Daher m&uuml;ssen Formate gefunden werden, die einen Austausch innerhalb der Verbundprojekte erm&ouml;glichen. Hierzu bedarf es einer Evaluation unterschiedlicher bereits praktizierter Modelle der Projektarbeit sowie ggf. neuer Formen der Projektorganisation, um passende Modelle f&uuml;r die von Bundesregierung und EU gef&ouml;rderten Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung zu finden.</p>
<p>Zur&uuml;ckkommend auf die notwendige Integration heterogener Perspektiven und Interessen darf diese jedoch nicht erst in der Projektlaufzeit ansetzen. Die vielfach sehr informelle Bildung der B&uuml;ndnisse von Forschungspartner*innen bedingt, dass die Entwicklung von Forschungsantr&auml;gen durch die Initiator*innen an potentielle Projektpartner*innen herangetragen wird, was eine bestehende pers&ouml;nliche Vernetzung und Motivation zur Zusammenarbeit voraussetzt. Die Beteiligung anderer potenziell geeigneter, aber unbekannterer Akteur*innen kommt mangels Kenntnis der Antragsentwicklung einer sich formierenden Gruppe von Projektverbundpartner*innen f&uuml;r diese so ggf. gar nicht in Betracht. Daher sollte bereits die Bildung der Forschungsverb&uuml;nde durch transparente und partizipative Anbahnungs- und Ausschreibungsprozesse erfolgen, welche die Integration von noch unbekannten oder kritischen Perspektiven, nicht etablierten Ans&auml;tzen sowie neuer Akteur*innen im Forschungsfeld erm&ouml;glicht. Es besteht hier also noch Aufholbedarf hinsichtlich der transparenten und partizipativen Gestaltung der Prozesse der Ausschreibung sowie der Strukturierung der Antragsentwicklung und auch Projektdurchf&uuml;hrung.</p>
<h5>d. Notwen&shy;dig&shy;keit der fachwis&shy;sen&shy;schaft&shy;li&shy;chen und gesell&shy;schaft&shy;li&shy;chen Diskussion</h5>
<p>Neben der Problematik der Beteiligung an einer diskursiven Begr&uuml;ndung von Unsicherheit und damit dem Kreislauf des Bed&uuml;rfnisses nach Sicherheit(-sforschung) und einem damit einhergehenden Unsicherheitsgef&uuml;hl kann die Beteiligung von ELSI-Partner*innen auch mit der Chance einer umfassenderen Reflektion der Forschungsinhalte verbunden sein. Ein Potenzial, das die rechtlichen Teilvorhaben innerhalb der Verbundprojekte entfalten k&ouml;nnen, ist, die in den Verb&uuml;nden diskutierten Fragen und untersuchten Technologien fr&uuml;hzeitig sowohl in die (fach-) wissenschaftliche Diskussion als auch in den breiten gesellschaftlichen Diskurs einzubringen. Gerade in der Sicherheitsforschung stellt sich regelm&auml;&szlig;ig die Frage, bis zu welchem Grad die tats&auml;chliche Nutzung des technisch M&ouml;glichen auch w&uuml;nschenswert und rechtlich zul&auml;ssig ist.</p>
<p>Insbesondere aufgrund einer in der Legislative zu beobachtenden Tendenz, dass erlaubt sein soll, was technisch m&ouml;glich ist (Singelnstein/Stolle 2012, S.&nbsp;111), sollte durch eine breite Beteiligung zivilgesellschaftlicher Partner*innen eine breite Diskussion bereits im Entwicklungsprozess Einfluss auf technische Innovationen und ihre Bewertung nehmen und so die Grundlage f&uuml;r einen notwendigen &ouml;ffentlichen Diskurs geschaffen werden.</p>
<p>Anwendungsorientierte zivile Sicherheitsforschung geht aufgrund ihrer praktischen Zielrichtung zwangsl&auml;ufig mit der politischen Frage nach den intendierten und nicht-intendierten gesellschaftlichen Konsequenzen einher. Dieser sowohl die anwendungsorientierte als auch die Grundlagenforschung betreffende Aspekt verlangt bezogen auf die zivile Sicherheitsforschung ein Hinterfragen der Funktionen von Versicherheitlichung und der adressierten Interessen (vgl. zum Ganzen: Wertheim 2018, S.&nbsp;211 (215 f.)). Die Beteiligung an ziviler Sicherheitsforschung und das Einbringen der entsprechenden Fragestellungen in Diskurse ist ambivalent, da sie auch zur Versicherheitlichung beitragen kann. Trotzdem ist eine fachwissenschaftliche, vor allem gesellschaftliche Diskussion und Bewertung der erforschten Themen aus rechtsstaatlicher und demokratischer Perspektive notwendig. Dies setzt voraus, dass Forschungsergebnisse bereits w&auml;hrend der Projektlaufzeit ver&ouml;ffentlicht werden, um sicherzustellen, dass Forschungsverb&uuml;nde, beteiligte Interessen und Ergebnisse transparent sind, Eingang in die entsprechenden Diskurse finden und hinterfragt werden k&ouml;nnen.</p>
<h5>2. Rechtliche Begrenzung durch ELSI-&shy;For&shy;schung</h5>
<p>Die Rolle der ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Forschungspartner*innen im Allgemeinen und die Aufgabe der rechtlichen Teilvorhaben im Speziellen besteht in der Untersuchung der rechtlichen Einsetzbarkeit der technischen Innovationen durch die Sicherstellung einer verfassungskonformen Technikgestaltung einerseits und Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen und Beschr&auml;nkungen ihrer (polizeilichen) Nutzung andererseits.</p>
<p>Hierzu stellen sich einige grunds&auml;tzliche Fragen hinsichtlich des Potenzials der Ergebnisse der rechtlichen Bewertungen und deren Begrenzungsfunktion. Dieses betrifft sowohl die Erwartungen an die ELSI-Forschung, aber auch die Frage, welches Einwirkungspotenzial die rechtlichen Teilvorhaben in der Projektphase haben sowie welches Einwirkungspotenzial polizeiliche Eingriffsbefugnisse hinsichtlich der Begrenzung staatlichen Handelns haben.</p>
<p>a. Erwartungen an ELSI-Forschung und rechtliche Teilvorhaben</p>
<p>Die Forderung nach verantwortungsvoller Forschung, Technikentwicklung und Innovation findet heute sicher breite Zustimmung (Linder et al. 2016, S.&nbsp;9). Auch deshalb setzen die F&ouml;rderausschreibungen der zivilen Sicherheitsforschung von Seiten der Bundesregierung und der EU zunehmend die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen voraus. Insbesondere die ELSI-Partner*innen sehen sich mit unterschiedlichen Erwartungen an die Umsetzung verantwortungsvoller Forschung und Entwicklung konfrontiert.</p>
<p>Hinsichtlich technischer Innovationen betreffen diese Erwartungen aufgrund ihrer zunehmenden Einwirkung auf Alltag und Gesellschaft vor allem das Bed&uuml;rfnis nach einer systematischen Bewertung sowohl der vorgesehenen als auch nicht intendierten Auswirkungen durch unabh&auml;ngige Forschung (Renn 2014, S.&nbsp;9).</p>
<p>Dieser positive Aspekt der Zielsetzungen und Erwartungen an die Beteiligung von ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Projektpartner*innen in den Verbundprojekten ist aber in den derzeitigen Forschungsstrukturen mit schwer umsetzbaren Anspr&uuml;chen verbunden.</p>
<p>So besteht hinsichtlich des Bed&uuml;rfnisses nach einer unabh&auml;ngigen und m&ouml;glichst neutralen Bewertung, wie bei den anderen Forschungspartner*innen auch, die Einschr&auml;nkung, dass jeder rechtlichen Bewertung regelm&auml;&szlig;ig ein bestimmtes Vorverst&auml;ndnis zu Grunde liegen wird. Je nachdem welche*r Rechtswissenschaftler*innen an dem Projekt beteiligt ist, unterscheidet sich der Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung der im Projekt entwickelten Technologien, so dass beispielsweise eine eher freiheitsorientierte Begutachtung erfolgt oder eine solche, die polizeiliche Ziele in den Vordergrund stellt. Dem Bed&uuml;rfnis der neutralen Bewertung kann damit auch durch rechtliche Forschungspartner*innen nicht vollumf&auml;nglich nachgekommen werden, da es f&uuml;r die Ergebnisse der rechtlichen Teilvorhaben eine entscheidende Rolle spielen kann, wer diese erarbeitet (zu einer entsprechenden Diskussion &uuml;ber den Anspruch an Neutralit&auml;t in der Technikfolgenabsch&auml;tzung bspw. Saretzki 2014, S.&nbsp;11 ff; Grunwald et al. 2014, S.&nbsp;17 ff.).</p>
<p>Auch das Bed&uuml;rfnis nach Unabh&auml;ngigkeit der Ergebnisse der ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Teilvorhaben durch entsprechende Forschungspartner*innen ist ein zu diskutierender Faktor. Aufgrund der angesprochenen Entstehungsstrukturen der Forschungsverb&uuml;nde bereits w&auml;hrend der Antragstellung bestehen f&uuml;r die ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Projektpartner*innen Zweifel hinsichtlich der inhaltlichen Unabh&auml;ngigkeit ihrer Bewertung. So stellt sich f&uuml;r die Projektpartner*innen die Frage, welche Folgen m&ouml;glicherweise mit einer kritischen Bewertung der im Forschungsverbund entwickelten Technologien und polizeilichen Ma&szlig;nahmen in Hinblick auf die Beteiligung an nachfolgenden Projektverb&uuml;nden verbunden sind.</p>
<p>In diesem Zusammenhang steht auch &#8211; nicht nur f&uuml;r die rechtlichen Teilvorhaben und auch nicht nur in der zivilen Sicherheitsforschung &#8211; die f&uuml;r die Unabh&auml;ngigkeit relevante Problematik der Drittmittelfinanzierung. Durch eine unabh&auml;ngige wissenschaftliche Bearbeitung des rechtlichen Teilvorhabens kann sich unter Umst&auml;nden auch zeigen, dass eine im Forschungsverbund entwickelte Technologie f&uuml;r den Einsatz innerhalb polizeilicher Ma&szlig;nahmen rechtlich nicht zul&auml;ssig ist. In einem solchen Fall k&auml;me der Projektabbruch in Betracht, wenn hierbei zuvor festgelegte Abbruchkriterien erreicht werden. Es best&uuml;nden f&uuml;r viele Projektpartner*innen jedoch Konsequenzen, die es zu vermeiden gilt, wurden doch im Vertrauen auf die Projektgelder beispielsweise Arbeitsvertr&auml;ge geschlossen, Ausstattung angeschafft oder Konferenzteilnahmen geplant. Dieses Problem besteht nicht nur f&uuml;r im Rahmen der F&ouml;rderausschreibungen der von Bundesregierung oder EU finanzierten Forschungsprojekte der zivilen Sicherheitsforschung, sondern ist ein grunds&auml;tzliches Problem drittmittelfinanzierter Forschung, welches die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG durch praktische Erw&auml;gungen herausfordern kann (bzgl. grundrechtlicher Aspekte der drittmittelgebundenen Wissenschaft vgl. die Fallstudie von G&auml;rditz 2019).</p>
<p>Zweifellos ist jedoch, dass die Beteiligung rechtlicher Teilvorhaben in Forschungsverb&uuml;nden nur dann konstruktiv und erfolgreich im Sinne der Anspr&uuml;che an eine systematische Bewertung der Auswirkungen von Technologieentwicklung erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass auch eine kritische und unbequeme Bewertung m&ouml;glich ist, welche im Ergebnis gegebenenfalls auch einen Projektabbruch zur Folge haben kann. Nur dann k&ouml;nnen rechtliche Teilvorhaben einen konstruktiven Beitrag zur erfolgreichen Technikgestaltung leisten, die nicht im Verdacht steht, lediglich Alibi- und Feigenblattfunktion f&uuml;r neue technische Polizeieinsatzmittel zu haben.</p>
<p>Insgesamt liegen insbesondere in der Drittmittelf&ouml;rderung Probleme bezogen auf die Anspr&uuml;che und Erwartungen an die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Projektpartner*innen in von der Bundesregierung und EU gef&ouml;rderten Projektverb&uuml;nden der zivilen Sicherheitsforschung. Hierbei ist die Erwartung einer unabh&auml;ngigen Bewertung hinsichtlich der intendierten und nicht-intendierten Auswirkungen der entwickelten Technologie f&uuml;r den polizeilichen Einsatz hervorzuheben.</p>
<h5>b. Potenzial der rechtlichen Bewertung in der Projekt&shy;phase</h5>
<p>Ziel der rechtlichen Teilvorhaben entsprechend den F&ouml;rderausschreibungen ist es, durch fr&uuml;hzeitige und kontinuierliche Begleitung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu untersuchen, diese im Austausch mit den Projektpartner*innen direkt in die technischen Entwicklungen einflie&szlig;en zu lassen und auf eine verfassungskonforme Technikgestaltung und damit rechtssichere Einsetzbarkeit der entwickelten Technologien innerhalb der geplanten polizeilichen Ma&szlig;nahmen hinzuwirken.</p>
<p>In verfassungsrechtlicher Hinsicht betreffen die mit terroristischen Bedrohungen legitimierten zus&auml;tzlichen M&ouml;glichkeiten der Datenerhebung, -speicherung und -verwendung entsprechender technischer Innovationen der Sicherheitsgesetze der letzten Jahre insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Schlepper 2011, 199 (201, Tab. 1)), denen mit einer durch privacy by design und privacy by default gepr&auml;gten Technikgestaltung begegnet werden soll. Aber auch das Recht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit ist bei technischen Innovationen nicht selten betroffen, woraus sich die h&ouml;chsten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben.</p>
<p>In praktischer Hinsicht ist das Einwirkungspotenzial der rechtlichen Teilvorhaben zun&auml;chst abh&auml;ngig von der Kooperation mit den Projektpartner*innen. Das gilt einerseits f&uuml;r das kontinuierliche Bereitstellen aller Informationen hinsichtlich der Technikentwicklung und andererseits f&uuml;r die Bereitschaft des konstruktiven Austauschs &uuml;ber die Integration der rechtlichen Bewertung in die technischen Entwicklungen bzw. das Aufgreifen von aus rechtlicher Perspektive notwendigen Anpassungen. Hierf&uuml;r ist, neben entsprechenden formalen Regelungen in den Kooperationsvertr&auml;gen der projektbeteiligten Institutionen insbesondere eine entsprechende Projektatmosph&auml;re notwendig. Diese muss von Beginn an durch ein gemeinsames offenes, diskursives Verst&auml;ndnis der gegenseitigen Rollen im Projekt gepr&auml;gt sein, als auch durch die proaktive Bereitstellung aller projektrelevanten Informationen an alle Projektpartner*innen. Eine gute Projektatmosph&auml;re ist dabei, wie in anderen Kontexten auch, insbesondere abh&auml;ngig von den Einstellungen der an der konkreten Projektdurchf&uuml;hrung beteiligten individuellen Personen. Dies betrifft sowohl das Verst&auml;ndnis ihrer eigenen Rolle im Forschungsverbund sowie ihres Verh&auml;ltnisses zu den jeweils anderen Projektpartner*innen und zur Rolle ihrer Fachdisziplin.</p>
<p>Werden projektrelevante Informationen nicht umf&auml;nglich ausgetauscht oder fehlt die Bereitschaft, die rechtlichen Bedenken und Hinweise auf Ver&auml;nderungsm&ouml;glichkeiten umzusetzen, stellt sich die Frage nach der Motivation zur Beteiligung rechtswissenschaftlicher Projektpartner*innen. Nur wenn Anpassungen im Entwicklungsprozess m&ouml;glich sind, kann ein rechtliches Teilvorhaben einen konstruktiven Beitrag zur erfolgreichen Technikgestaltung leisten.</p>
<h5>c. Einfluss&shy;po&shy;ten&shy;zial hinsicht&shy;lich Gesetz&shy;ge&shy;bung und Praxis</h5>
<p>Die Beteiligung assoziierter Partner*innen aus der Praxis &#8211; Anwender*innen der Polizeien und der Kriminal&auml;mter des Bundes und der L&auml;nder &#8211; soll dar&uuml;ber hinaus einen engen Austausch und eine praxisnahe und -taugliche Entwicklung der Technologien erm&ouml;glichen. Durch die Entwicklung praxistauglicher technischer Innovationen (f&uuml;r die Polizei) k&ouml;nnen dabei allerdings Fakten geschaffen werden; vor allem, wenn diese ohne hinreichende polizeiliche Eingriffsbefugnis Eingang in die polizeiliche Praxis finden und Gesetzgeber und Wissenschaft so bei der Auslegung bestehender oder der Schaffung neuer Befugnisse durch die Exekutive getrieben werden (vgl. Singelnstein/ Stolle 2012, S.&nbsp;54 m.w.N.). Dabei ist indes fraglich, ob die rechtliche Bewertung im Projekt tats&auml;chlich Einfluss auf den Einsatz bzw. den Verzicht auf den Einsatz der entwickelten Technologien in der Praxis hat, oder ob die Analyse der Anforderungen an einen Einsatz der entwickelten Technologie zur Schaffung neuer oder ausgeweiteter polizeilicher Eingriffsbefugnisse beitr&auml;gt. Damit w&uuml;rde die rechtliche Bewertung in der Realit&auml;t zwingend zur Ausweitung polizeilicher Befugnisse f&uuml;hren. Dies zeigte sich bereits in der Vergangenheit, wenn Eingriffsbefugnisse zun&auml;chst in sehr enger und begrenzender Form eingef&uuml;hrt und im Folgenden mit weiteren Anl&auml;ssen und Begr&uuml;ndungen stufenweise ausgeweitet wurden (Singelnstein/Stolle 2012, S.&nbsp;54).</p>
<p>Diese Entwicklung zeigt sich auch in der Versch&auml;rfungswelle der Sicherheits- und Datenschutzgesetzgebung auf der Ebene des Bundes und der L&auml;nder, die zunehmend nicht mehr konkrete Gefahren, sondern blo&szlig;e Risiken adressiert (Albrecht 2011, S.&nbsp;111 (115); Daase 2012, S.&nbsp;23 (26); Kaufmann 2017, S.&nbsp;11.), wie sich besonders eindr&uuml;cklich in der Einf&uuml;hrung der drohenden Gefahr als Tatbestandsmerkmal zeigt.</p>
<p>Neben der Auslegung geltenden Rechts stellt sich zudem die rechtspolitische Frage, ob den Anforderungen, welche die Entwicklungen der Sicherheitsforschung an das Polizeirecht stellen, mit neuen polizeilichen Eingriffsbefugnissen begegnet werden soll (vgl. hierzu allgemeiner Gusy 2017, S.&nbsp;56). Der Ansto&szlig; f&uuml;r Gesetzgebungsprozesse zur Schaffung neuer polizeilicher Ma&szlig;nahmen der Terrorismusabwehr kommt regelm&auml;&szlig;ig aus der &#8222;Sicherheitscommunity&#8220;, wobei rechtliche und gesellschaftliche Perspektiven mangels institutionalisierten Einflusses kaum eine Rolle spielen (vgl. Lang 2019, S.&nbsp;6). Die im Rahmen der Forschungsf&ouml;rderung der zivilen Sicherheitsforschung durchgef&uuml;hrten Projekte k&ouml;nnen auch Orte solcher Initiierungen darstellen. Inwieweit in diesem Rahmen das Ziel der wirksamen Einflussnahme rechtlicher oder gesellschaftlicher Perspektiven auf Gesetzgebungsprozesse erreicht werden kann, erscheint allerdings zweifelhaft.</p>
<p>Dies liegt zum einen daran, dass die effektive Einbeziehung der ELSI-Partner*innen in den Forschungsverb&uuml;nden der technologiezentrierten zivilen Sicherheitsforschung noch nicht umfassend implementiert ist. Die Einbeziehung von ELSI-Partner*innen steht noch am Anfang und etablierte, funktionierende Modelle der selbstverst&auml;ndlichen und konstruktiven Einbeziehung von ELSI-Forschung sind noch nicht gefunden. Dies zeigt sich auch darin, dass im Rahmen von &ouml;ffentlichen und projekt&uuml;bergreifenden Veranstaltungen der zivilen Sicherheitsforschung wie Graduiertennetzwerktreffen, Sommerakademien und Innovationsforen die Rolle der ELSI-Forschung &#8211; bezeichnenderweise regelm&auml;&szlig;ig als &#8222;Begleitforschung&#8220; tituliert &#8211; hitzig diskutiert wird.</p>
<p>Zum anderen mangelt es, wie bereits dargestellt, noch vollst&auml;ndig an der Einbeziehung gesellschaftlicher Perspektiven durch die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Vertreter*innen, insbesondere mit Blick auf die besonders von den entwickelten Technologien betroffenen Personengruppen.</p>
<p>Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel, welchen Einfluss die Ergebnisse der ELSI-Forschung auf Gesetzgebungsprozesse und die Entwicklung von Gesetzesentw&uuml;rfen haben. Die im Rahmen von ELSI-Forschung erarbeiteten (rechtlichen) Anforderungen an entsprechende gesetzliche Regelungen k&ouml;nnen nur aufgezeigt und ihre Ber&uuml;cksichtigung durch den Gesetzgeber nur gefordert, aber nicht sichergestellt werden. &Uuml;ber den tats&auml;chlichen Einfluss der rechtlichen Bewertungen innerhalb von Verbundprojekten der zivilen Sicherheitsforschung und die Auswirkungen hinsichtlich der ausweitenden oder begrenzenden Rechtsauslegung und -setzung bestehen noch keine systematischen Untersuchungen.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Die zivile Sicherheitsforschung hat Einfluss darauf, was als sicherheitsrelevantes Problem gelten und mit welcher zu entwickelnden Technologie diesem begegnet werden soll. Die innerhalb der Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung entwickelten Technologien k&ouml;nnen Fakten f&uuml;r die und innerhalb der polizeilichen Praxis schaffen. Die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen kann hierbei aber die Chance beinhalten, diesen Einfluss nicht allein den an den Forschungsprojekten beteiligten privaten Unternehmen, technischen Forschungsinstituten und Vertreter*innen der Polizei zu &uuml;berlassen. Aufgrund des zunehmenden Einflusses technischer Entwicklungen allgemein und speziell auf die polizeiliche Praxis besteht die Notwendigkeit eines umfassenden, nicht nur wissenschaftlichen, sondern insbesondere gesellschaftlichen Diskurses. Weiterhin muss eine m&ouml;glichst unabh&auml;ngige Bewertung von Technologieentwicklung bez&uuml;glich ihrer intendierten und nicht intendierten Auswirkungen durchgef&uuml;hrt werden.</p>
<p>Problematisch sind hierbei insbesondere die derzeit noch nicht etablierten Strukturen zur effektiven Einbindung der ELSI-Forschung sowie die fehlende Einbindung von Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der von den polizeilichen Ma&szlig;nahmen adressierten und/oder betroffenen Personengruppen. Eine Beteiligung von ELSI-Partner*innen kann als Chance dahingehend verstanden werden, auf Transparenz und eine gesellschaftliche Debatte &uuml;ber die Forschungsinhalte der zivilen Sicherheitsforschung hinzuwirken. Eine konstruktive Beteiligung an Forschungsverb&uuml;nden der zivilen Sicherheitsforschung setzt dabei voraus, dass die Strukturen der Forschungsf&ouml;rderung substantielle &Auml;nderungen erfahren. Das gilt einerseits f&uuml;r die Entwicklung der F&ouml;rderausschreibungen und der Projektverb&uuml;nde, aber insbesondere f&uuml;r die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Interessenvertreter*innen, um den Transfer der Forschungsinhalte in die Gesellschaft sicherzustellen.&nbsp;&nbsp;<br />Jedoch bedarf es hierzu weiterer theoretischer und empirischer Auseinandersetzung mit den Erwartungen und der tats&auml;chlichen Rolle und Wirkung der ELSI-Partner*innen in den Projekten. Fragen hierbei betreffen die Rolle der ELSI-Partner*innen gem&auml;&szlig; der Ausschreibung, ihren Anspruch an die Beteiligung und die tats&auml;chliche Rolle und Wirkung in der Projektdurchf&uuml;hrung. Weiterhin w&auml;ren empirische Untersuchungen interessant, die Aufschluss dar&uuml;ber geben, welche positiven und negativen Folgen die rechtlichen Teilvorhaben erreichen. Dies betrifft sowohl ihre Wirkung innerhalb der Projekte als auch die generelle Frage nach dem Einfluss der Technikentwicklung in Projekten auf polizeiliches Handeln und Gesetzgebung. Eine theoretische und empirische Auseinandersetzung mit diesen Aspekten k&ouml;nnte zur Kl&auml;rung beitragen, ob und wie eine Beteiligung von ELSI-Partner*innen an ziviler Sicherheitsforschung Potenzial haben kann, der grundrechtlich, menschenrechtlich und ethisch bedenklichen Ausuferung polizeilicher Befugnisse entgegenzuwirken.</p>
<p>Die aufgezeigten stellen nur einige Aspekte der notwendigen Diskussion &uuml;ber die Beteiligung potenzieller ELSI-Partner*innen an Verbundprojekten der zivilen Sicherheitsforschung dar. Unumg&auml;nglich ist jedoch, eine Beteiligung gr&uuml;ndlich zu hinterfragen und eine kritische Distanz der ELSI-Projektpartner*innen einzuhalten, um nicht Gefahr zu laufen, durch eine unreflektierte Beteiligung die Versicherheitlichung voranzutreiben und lediglich als &#8222;Feigenblatt&#8220; f&uuml;r staatliche und private Sicherheitsinteressen zu dienen.<br />&nbsp; <br />&nbsp; <br />&nbsp; <br />&nbsp; <br /><b>VIKTORIA&nbsp;RAPPOLD</b><i>&nbsp;&nbsp; ist Juristin und Kriminologin und seit 2017 wissenschaftliche Mitarbeiterin am F&Ouml;PS Berlin. Zuvor war sie als Referentin in einer Nichtregierungsorganisation t&auml;tig. Neben ihrer T&auml;tigkeit am F&Ouml;PS ist sie Lehrbeauftragte f&uuml;r Grund- und Menschenrechte an der HWR Berlin und promoviert an der Universit&auml;t Regensburg zu Strafverfahren nach &sect;&nbsp;340 StGB.</i></p>
<p><b>SUSANNE&nbsp;SCHUSTER&nbsp;</b><i>&nbsp; ist Juristin und war von 2017-19 wissenschaftliche Mitarbeiterin am F&Ouml;PS Berlin. Zuvor arbeitete sie f&uuml;r den unabh&auml;ngigen nationalen Pr&auml;ventionsmechanismus zur Verh&uuml;tung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (</i><a href="http://www.nationale-stelle.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.nationale-stelle.de</i></a><i>) und im Bundesamt f&uuml;r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie hat k&uuml;rzlich ihre Promotion an der Europa-Universit&auml;t Viadrina zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingereicht und ist als Richterin am Landgericht Cottbus t&auml;tig.</i></p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Aden, Hartmut: Einflussnahme oder Entpolitisierung? Menschen- und B&uuml;rgerrechtsorganisationen als Akteure der Sicherheitskultur. In: Lange, Hans-J&uuml;rgen / Wendekamm, Michaela / Endre&szlig;, Christian: Dimensionen der Sicherheitskultur, 2014, S. 235-250.</p>
<p>Behr, Rafael: Cop Culture &#8211; der Alltag des Gewaltmonopols, 2. Auflage, Wiesbaden 2008.</p>
<p>Busch, Heiner: Eine besondere Wirtschaftsf&ouml;rderung. Vom Milit&auml;risch zum Sicherheitsindustriellen Komplex, CILIP 2009, S. 3-13.<br />Eisenberg, Ulrich / K&ouml;lbel, Ralf: Kriminologie, 7. Auflage, T&uuml;bingen 2017.</p>
<p>G&auml;rditz, Klaus F.: Universit&auml;re Industriekooperation, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft &#8211; Eine Fallstudie. Wissenschaftsrecht Beihefte Bd. 25. XII, T&uuml;bingen, 2019.</p>
<p>Grunwald, Armin / Hennen, Leonhard / Sauter, Arnold: Parlamentarische Technikfolgenabsch&auml;tzung in Deutschland und Europa; APuZ 2014, S. 17-24.</p>
<p>Gusy, Christoph: Ziele, Auftr&auml;ge und Ma&szlig;st&auml;be der Sicherheitsgew&auml;hrleistung. In: Gusy, Christoph / Kugelmann, Dieter / W&uuml;rtenberger, Thomas (Hrsg.): Rechtshandbuch Zivile Sicherheit, 2017, S. 3-22.</p>
<p>Lang, Andrej: Non-judicial review of counter-terrorism policies. The role of fundamental rights in the making of the anti-terror database and the data retention legislation in Germany. Vortrag bei der Inaugural Conference of the German Chapter of ICON&#8226;S Berlin, 28-29.03.2019.</p>
<p>Linder, Ralf / Goos, Kerstin / G&uuml;th, Sandra / Som, Oliver /Schr&ouml;der, Thomas: &raquo;Responsible Research and Innovation&laquo; als Ansatz f&uuml;r die Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik &#8211; Hintergr&uuml;nde und Entwicklungen, TAB-Hintergrundpapier Nr. 22, 2016, abgerufen am 4. November 2019 unter <a href="http://www.tab-beim-bundestag.de/de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.tab-beim-bundestag.de/de/</a> pdf/publikationen/berichte/TAB-Hintergrundpapier-hp022.pdf.</p>
<p>Renn, Ortwinn: Mit Sicherheit ins Ungewisse &#8211; M&ouml;glichkeiten und Grenzen der Technikfolgenabsch&auml;tzung, APuZ 2014, S. 3-10.</p>
<p>Saretzki, Thomas: Entstehung und Status der Technikfolgenabsch&auml;tzung, APuZ 2014, S.&nbsp;11-16.</p>
<p>Schlepper, Christina: Strategien der Legitimation restriktiver Sicherheitspolitik, Monatsschrift f&uuml;r Kriminologie und Strafrechtsreform 2011, S. 199-212.</p>
<p>Schmidt, Stephanie / Knopp, Philipp: Narrative der Militarisierung: Zum Verh&auml;ltnis von Wirtschaft und Polizei auf dem europ&auml;ischen Polizeikongress, Cilip B&uuml;rgerrechte und Polizei, 2018, S. 30-37.</p>
<p>Singelnstein, Tobias / Stolle, Peer: Die Sicherheitsgesellschaft, 3. Auflage, Wiesbaden 2012.</p>
<p>T&ouml;pfer, Eric: Zivil-milit&auml;rische Sicherheitsforschung, Wissenschaft und Frieden, 2012, S. 16-19.</p>
<p>Wehrheim, Jan: Kritik der Versicherheitlichung: Thesen zur (sozialwissenschaftlichen) Sicherheitsforschung. Kriminologisches Journal 2018, S. 211-221.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/kritische-reflexionen-zur-rolle-rechtswissenschaftlicher-forschungspartnerinnen-in-der-zivilen-sich/">Kritische Reflexionen zur Rolle rechtswissenschaftlicher Forschungspartner*innen in der zivilen Sicherheitsforschung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
