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	<title>Volker Blum Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Memorandum in Sachen Menschen- und Bürgerrechte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jan 1999 15:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Leserbrief Mitteilungen Nr. 165, S. 17 Das in der letzten Ausgabe der Mitteilungen, Nr. 164 vom Dezember 1998, abgedruckte Memorandum in Sachen Menschen- und Bürgerrechte diverser Bürgerrechtsorganisationen spart leider einen wichtigen Aspekt aus, nämlich die Problematik der allgemeinen Wehrpflicht und anderer mit ihr verbundener Zwangsdienste. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum es nach dem Ende [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Leserbrief</p>
<p>Mitteilungen Nr. 165, S. 17</p>
<p>Das in der letzten Ausgabe der Mitteilungen, Nr. 164 vom Dezember 1998, abgedruckte Memorandum in Sachen Menschen- und Bürgerrechte diverser Bürgerrechtsorganisationen spart leider einen wichtigen Aspekt aus, nämlich die Problematik der allgemeinen Wehrpflicht und anderer mit ihr verbundener Zwangsdienste. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum es nach dem Ende des Kalten Krieges, der als Argument für die Wiederbewaffnung und der damit verbundenen Wehrpflicht herhalten mußte, einem erheblichen Teil der männlichen Bevölkerung nach wie vor zugemutet wird, sich für Monate ihres Lebens gegen freie Kost und Logis zuzüglich etwas Taschengeld dem Staat als so etwas wie Frondienstpflichtige zur Verfügung zu stellen.<br />Wie auch Bundespräsident Herzog betont hat, ist die Wehrpflicht ein derartig massiver Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, daß sie nur aus sicherheitspolitischen Gründen befürwortet werden kann, und nicht etwa, weil die Bundeswehr oder andere Teile der Gesellschaft es mit dem gegebenen Zustand etwas bequemer haben. Art. 12 a GG, also die Verfassungsnorm, welche Wehr- und damit verbundene Zwangsdienste ermöglicht, stellt eine Ausnahmeregelung zu Art. 12 II GG dar, wonach grundsätzlich niemand zu einer bestimmten Tätigkeit gezwungen werden darf. Die Ausnahmeregelung des Art. 12 a GG ist nicht als Freibrief für den Gesetzgeber zu verstehen, den Bürgern nach Belieben entsprechende Dienste aufzuerlegen, sondern aus der Systematik der Verfassungsnormen ergibt sich, daß dem Prinzip der Freiheit von Zwangsdiensten grundsätzlich der Vorrang gebührt.<br />Die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht wäre darüberhinaus ein erster Schritt zu einer umfassenden Abrüstung und der damit verbundenden Freisetzung materieller Werte, die an anderen Stellen wesentlich dringender benötigt werden.</p>
<p>Volker Blum</p>
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		<title>Leserbrief: Plebisziten auf Bundesebene</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jan 1999 15:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Direkte Demokratie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 165, S. 18 Zu dem Beitrag des Pressesprechers von &#132;Mehr Demokratie e.V.&#147; in den Mitteilungen , Nr. 164, Seite 118 macht HU-Mitglied Rechtsanwalt Volker Blum, Welzlar, folgende Anmerkung: Die Initiative der neuen Bundesregierung zur Einführung plebiszitärer Elemente auf Bundesebene ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Mitteilung von Oliver Hinz versäumt es aber, die herrschende [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 165, S. 18</p>
<p>Zu dem Beitrag des Pressesprechers von &#132;Mehr Demokratie e.V.&#147; in den Mitteilungen , Nr. 164, Seite 118 macht HU-Mitglied Rechtsanwalt Volker Blum, Welzlar, folgende Anmerkung:</p>
<p>Die Initiative der neuen Bundesregierung zur Einführung plebiszitärer Elemente auf Bundesebene ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Mitteilung von Oliver Hinz versäumt es aber, die herrschende Meinung zu problematisieren, daß zur Einführung von Plebisziten auf Bundesebene eine Verfassungsänderung notwendig sei. Art. 20 II GG stellt ausdrücklich klar, daß die Staatsgewalt vom Volk durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Es ist zwar richtig, daß bundesweite Volksabstimmungen, abgesehen von Neugliederungen innerhalb des Bundesgebietes nach Art. 29 GG, nicht ausdrücklich geregelt sind, dies ist für die Wahlen zum Bundestag in Art. 38, 39 und 41 GG aber auch nur in Ansätzen der Fall. Die eigentliche Regelung des Procedere ist folglich dem BWahlG und der BWahlO, also ordentlichen Bundesgesetzen, vorbehalten.<br />Nach zutreffender Ansicht bedarf es folglich auch nur eines einfachen Bundesgesetzes, welches das nähere Vorgehen bei Plebisziten auf Bundesebene regelt, um dem Verfassungspostulat des Art. 20 II GG nachzukommen. Im Übrigen folgt das Argument, Möglichkeiten zum Volksentscheid auf Bundesebene seien derzeit verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil es an einer näheren Regelung im GG fehle, dem Grundsatz, &#132;Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten&#147;, einer Maxime, die kaum im Einklang mit dem Prinzip des demokratischen Rechtsstaates stehen dürfte. Gleiches gilt für das Argument, bundesweite plebiszitäre Elemente seien verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil sie ausdrücklich nur für territoriale Neugliederungen vorgesehen seien, zumal diese behauptete Exklusivität auch dem Wortlaut des geltenden Verfassungsrechts nicht zu entnehmen ist.<br />Festzuhalten bleibt, daß die Einführung von Möglichkeiten zur Gesetzgebung aus der Mitte der Bevölkerung bereits als Forderung in der Verfassung enthalten ist. Sie ist also auch nicht nur eine Möglichkeit für den Gesetzgeber, mehr Demokratie zu gewähren, sondern ein Postulat, das er endlich zu erfüllen gehalten ist.</p>
<p>Volker Blum</p>
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