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	<title>Volker Gerloff Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 20:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bmas-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-asylbewerberle/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 59-74 Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur &#196;nderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes&#8220; (Red.) Im Juni diesen Jahres legte das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales (BMAS) einen neuen Referentenentwurf zur Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vor. Der Entwurf ist nach dem in der letzten Legislatur gescheiterten [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bmas-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-asylbewerberle/">Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 59-74</p>
<p><b>Stellungnahme </b><i>zum Referentenentwurf des BMAS &bdquo;Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes&ldquo;</i></p>
<p><i>(Red.) Im Juni diesen Jahres legte das Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales (BMAS) einen neuen Referentenentwurf zur Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vor. Der Entwurf ist nach dem in der letzten Legislatur gescheiterten Anlauf der zweite Versuch, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum sozialen Existenzminimum endlich auch f&uuml;r Asylbewerber_innen umzusetzen.<br />Bei einer Verb&auml;ndeanh&ouml;rung im Ministerium wurde der Entwurf von zahlreichen NGOs &ndash; darunter auch der Humanistischen Union &ndash; als unzureichend kritisiert. In der Kritik standen vor allem, dass das Gesetz immer noch versuche, durch K&uuml;rzungen existenzsichernder Leistungen eine Steuerung von Migration zu erreichen; dass an K&uuml;rzungen eines ohnehin minimalen Leistungssatzes festgehalten wird, der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eigentlich uneinschr&auml;nkbar bleiben soll; dass Sachleistungsprinzip und Gutscheinwesen beibehalten werden (die teurer sind und dennoch oft nicht bedarfsgerecht funktionieren); dass die existierenden Mehrbedarfe f&uuml;r neue ankommende Asylsuchende nicht anerkannt werden (f&uuml;r Dokumentenbeschaffung etc.); dass die Gesundheitsversorgung weiterhin auf die ausschlie&szlig;liche Behandlung von akuten Erkrankungen bzw. Notf&auml;llen beschr&auml;nkt bleiben soll. </i></p>
<p><i>Wir dokumentieren hier &ndash; stellvertretend f&uuml;r die zahlreichen Stellungnahmen zum Referentenentwurf &ndash; mit leichten K&uuml;rzungen das im Namen der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ) abgegebene Gutachten.</i></p>
<h2 class="auto-created">Vorbe&shy;mer&shy;kung </h2>
<p>Das AsylbLG hat sp&auml;testens nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) keine Daseinsberechtigung mehr. Das Grundrecht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum gilt f&uuml;r alle Menschen mit gew&ouml;hnlichem Aufenthalt in Deutschland. Eine Ungleichbehandlung von Personengruppen k&auml;me nur dann in Betracht, wenn konkrete Unterschiede im tats&auml;chlichen Bedarf bez&uuml;glich des Lebensunterhalts und der Kosten der Unterkunft feststellbar w&auml;ren. Bis heute liegen jedoch keine Feststellungen vor, die eine oder mehrere Personengruppen erkennen lie&szlig;en, die niedrigere Bedarfe haben, als die durch das RBEG ermittelten Bedarfe. <br />Das AsylbLG wurde mit dem Ziel geschaffen, die Zuwanderung zu beschr&auml;nken. Insbesondere sollte das Signal an Fl&uuml;chtlinge gesendet werden, es sei unattraktiv, in Deutschland um Asyl nachzusuchen. Hintergrund waren die rassistischen Ausschreitungen in Deutschland Anfang der 90er Jahre. Dieser verfehlte Ansatz muss revidiert werden, so dass allein die ersatzlose Abschaffung des AsylbLG wieder rechtsstaatliche Verh&auml;ltnisse auf dem Gebiet des sozialen Leistungsrechts f&uuml;r Personengruppen i.S.d. &sect;&nbsp;1 AsylbLG schaffen kann. Der Gesetzgeber muss sich davon leiten lassen, dass Menschen ihre Heimat nicht einfach verlassen, weil Deutschland mit einem Sozialsystem lockt, sondern dass u.a. Kriege, Hungersn&ouml;te, politische Verfolgungen, Folter und &auml;hnliche Ereignisse sie zur Flucht veranlassen. <br />Das AsylbLG soll im Wesentlichen potenzielle Asylbewerber von einer Einreise nach Deutschland abschrecken.(1) Da dieser Gesetzeszweck haupts&auml;chlich der Abwehr von Fl&uuml;chtlingen dient, wurde das Gesetz urspr&uuml;nglich konsequent neben der Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r die &ouml;ffentliche F&uuml;rsorge nach Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Grundgesetz (GG) auch auf die ausl&auml;nderrechtliche &ndash; also gefahrenabwehrrechtliche &ndash; Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG gest&uuml;tzt.(2) Das AsylbLG ist in weiten Teilen (insbesondere &sect;&nbsp;1a AsylbLG) kein Sozialrecht, sondern Ausl&auml;nderrecht. Leider ist das deutsche Ausl&auml;nderrecht nach wie vor dem Gedanken der Gefahrenabwehr verpflichtet. Dies ist seit Inkrafttreten der Ausl&auml;nderpolizeiverordnung des Deutschen Reiches vom 22.08.1938 so. Dort hei&szlig;t es in &sect;&nbsp;1: &bdquo;Der Aufenthalt im Reichsgebiet wird Ausl&auml;ndern erlaubt, die nach ihrer Pers&ouml;nlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthalts im Reichsgebiet die Gew&auml;hr daf&uuml;r bieten, dass sie der ihnen gew&auml;hrten Gastfreundschaft w&uuml;rdig sind.&ldquo;. Dieser Geist findet sich insbesondere in &sect;&nbsp;1a AsylbLG aber auch in den &uuml;brigen Regelungen wieder. Nun hat das BVerfG jedoch bekanntlich festgestellt: &bdquo;Migrationspolitische Erw&auml;gungen, die Leistungen an Asylbewerber und Fl&uuml;chtlinge niedrig zu halten, um Anreize f&uuml;r Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, k&ouml;nnen von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und sozio-kulturelle Existenzminimum rechtfertigen [&hellip;] Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenw&uuml;rde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.&ldquo;(3). Die Notwendigkeit der Gesetzgebungskompetenz nach Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 GG widerspricht somit dem Urteil des BVerfG. Da die Anteile des Ausl&auml;nderrechts im AsylbLG von den Anteilen des Sozialrechts kaum sauber zu trennen sind, spricht auch dieser Aspekt f&uuml;r eine vollst&auml;ndige Abschaffung des AsylbLG.</p>
<p>Mit der nachstehenden Erkl&auml;rung nimmt die VDJ zum Referentenentwurf des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales zur geplanten &Auml;nderung des AsylbLG Stellung:</p>
<h2 class="auto-created">Zu Punkt C. </h2>
<p>Die Feststellung, es g&auml;be keine Alternativen, ist unzutreffend. Das AsylbLG k&ouml;nnte ersatzlos gestrichen werden und die jetzigen Betroffenen k&ouml;nnten in die bestehenden Leistungssysteme (insbesondere SGB II/XII) eingegliedert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Zu Punkt D. </h2>
<p>Bez&uuml;glich der Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der L&auml;nder ist anzumerken, dass durch die Abschaffung des Sachleistungsprinzips und die bestehenden Gutscheinsysteme erhebliche Einsparungen zu erreichen w&auml;ren. Das Sachleistungsprinzip zwingt die Kommunen, kostenintensive Gemeinschaftsunterk&uuml;nfte zu betreiben bzw. durch Private betreiben zu lassen. Die Verwaltungs- und Logistikkosten zur Umsetzung des Sachleistungsprinzips sind erheblich.(4) Gleiches gilt f&uuml;r das Gutscheinsystem, das ebenfalls einen erheblichen Verwaltungs- und Logistikaufwand f&uuml;r die Kommunen bedeutet.</p>
<h2 class="auto-created">Zu gleich&shy;stel&shy;lungs&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;schen Auswir&shy;kungen (Begr&uuml;ndung, A.VI.) </h2>
<p>Es trifft nicht zu, dass es hier keine Auswirkungen gibt. Insbesondere die fehlende Einf&uuml;hrung der im Leistungssystem des SGB II und XII gew&auml;hrten Mehrbedarfe f&uuml;hrt zu einer erheblichen Benachteiligung von Frauen. So haben diese insbesondere keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mehrbedarfe wegen Alleinerziehung und Schwangerschaft.</p>
<h2 class="auto-created">Zu Art. 1, 1. &sect; 1 AsylbLG </h2>
<p>Die Eingliederung von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach &sect;&nbsp;25 Abs. 5 AufenthG in das &bdquo;normale&ldquo; Sozialleistungssystem ist zu begr&uuml;&szlig;en. Hier ist jedoch zu fordern, dass der Kreis der Betroffenen weitergehend eingeschr&auml;nkt wird. Zumindest alle Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen (&sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;1; &sect;&nbsp;24; &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4a, 4b AufenthG) sollten aus dem Kreis der Betroffenen herausgenommen werden. <br />Die offizielle politische Begr&uuml;ndung f&uuml;r den Bestand des AsylbLG ist die Abschreckung von Ausl&auml;ndern mit dem Ziel, die Zuwanderung zu begrenzen. Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen m&uuml;ssen jedoch nicht mehr abgeschreckt werden. Es ist schlicht keine verfassungskonforme Begr&uuml;ndung ersichtlich, Personen, die sich legal in Deutschland aufhalten vom AsylbLG zu erfassen. Das BVerfG hat klargestellt, dass das Sozialrecht nicht durch migrationspolitische Erw&auml;gungen beeintr&auml;chtigt werden darf. Eine Sonderbehandlung bzgl. der Bedarfe f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn der betroffene Personenkreis auch tats&auml;chlich bezifferbare, vom sonstigen Regelbedarf abweichende, Bedarfe hat. Es fehlt eine tragf&auml;hige Begr&uuml;ndung, worin die Bedarfsabweichungen f&uuml;r die Personenkreise nach &sect;&nbsp;1 AsylbLG bestehen sollen.<br />Die Gesetzesbegr&uuml;ndung stellt hier auf die Dauer des Aufenthalts ab: In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 hat das BVerfG festgestellt, dass das Sonderleistungsrecht des AsylbLG zuk&uuml;nftig nur noch Personengruppen erfassen darf, die sich nach einer ex-ante-Prognose regelm&auml;&szlig;ig kurzfristig in Deutschland aufhalten. Bei der Prognose sei sowohl der jeweilige rechtliche Aufenthaltsstatus der Personengruppe zu ber&uuml;cksichtigen, als auch deren Einbindung in die tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse (BVerfGE , Rn.&nbsp;99, 101). <br />Nach diesen Kriterien erscheint es jedoch nicht vertretbar, s&auml;mtliche Asylbewerber pauschal dem AsylbLG zu unterwerfen. Damit trifft der Gesetzgeber schlie&szlig;lich die Aussage, dass sich Asylbewerber regelm&auml;&szlig;ig kurzfristig in Deutschland aufhalten. Abgesehen davon, dass diese Aussage nicht mit den tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnissen korrespondiert, erscheint es problematisch, dass Grundrecht auf Asyl gem. Art. 16a GG formal zu gew&auml;hren, tats&auml;chlich jedoch davon auszugehen, dass dieses Grundrecht ohnehin &bdquo;regelm&auml;&szlig;ig&ldquo; nicht gew&auml;hrt wird. <br />Die Herausnahme der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;5 AufenthG wird u.a. so begr&uuml;ndet, dass dieser Aufenthalt nicht nur vor&uuml;bergehend abgelegt ist: Derzeit leben 78 Prozent dieser Personen seit mehr als sechs Jahren in Deutschland. <br />&Uuml;bertragen auf Inhaber von Duldungen muss festgestellt werden, dass auch diese Gruppe mehrheitlich seit Jahren in Deutschland lebt. Es bed&uuml;rfte daher einer besonderen Rechtfertigung, warum f&uuml;r diese Gruppe von einem kurzfristigen Aufenthalt ausgegangen wird.</p>
<h2 class="auto-created">Zu Art. 1, &sect; 1a AsylbLG </h2>
<p>Diese Norm soll unver&auml;ndert beibehalten werden. Das ist nach der Entscheidung des BVerfG nicht vertretbar. Das Grundrecht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum w&auml;re durch den Fortbestand der Norm offensichtlich und evident verletzt.<br />&sect;&nbsp;1a AsylbLG soll weiterhin regeln, dass die H&ouml;he des Regelsatzes aus &sect;&nbsp;3 AsylbLG auf das im &bdquo;Einzelfall nach den Umst&auml;nden unabweisbar&ldquo; Notwendige abgesenkt werden darf, wenn sich jemand in das Bundesgebiet begeben hat, allein um hier Sozialleistungen zu beziehen oder wenn jemand rechtsmissbr&auml;uchlich daf&uuml;r sorgt, dass aufenthaltsbeendende Ma&szlig;nahmen gegen ihn oder sie nicht vollzogen werden k&ouml;nnen. <br />Ein h&auml;ufiger Fall ist, dass ein Geduldeter nur deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil er bei der Passbeschaffung und/oder Identit&auml;tskl&auml;rung nicht mitwirkt. Hier wirkt sich der oben beschriebene polizeirechtliche Abwehrgedanke besonders stark aus, so dass es sich eben nicht mehr um Sozialrecht sondern um Ausl&auml;nderrecht handelt. <br />Da das BVerfG festgestellt hat, dass das menschenw&uuml;rdige Existenzminimum derzeit durch den f&uuml;r das SGB II/XII festgestellten Regelbedarf definiert wird und dieses Existenzminimum als Menschenrecht, und damit auch f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, gilt, besteht kein Raum mehr f&uuml;r eine dauerhafte Unterschreitung dieses Minimalwertes. Somit bleibt aber auch kein Raum mehr f&uuml;r eine Leistungsabsenkung nach &sect;&nbsp;1a AsylbLG. Vor allem geh&ouml;ren auch die Leistungen zur sozialen Teilhabe nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AsylbLG zum unabweisbaren Bedarf und d&uuml;rfen daher nicht gek&uuml;rzt werden.(5)<br />Wenn dem aber so ist, bleibt offen, welcher Anwendungsbereich f&uuml;r &sect;&nbsp;1a AsylbLG noch verbleiben soll. Dem menschenw&uuml;rdigen Existenzminimum einen im &bdquo;Einzelfall nach den Umst&auml;nden unabweisbar&ldquo; notwendigen Bedarf entgegenzustellen, ist schlicht unredlich. <br />Faktisch wird durch &sect;&nbsp;1a AsylbLG ein autonomer und extralegaler Regelbedarf geschaffen. Dies ergibt sich insbesondere aus der zeitlichen Unbegrenztheit der Absenkung der Leistungen. Es g&auml;be demnach den vom BVerfG als menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum anerkannten Regelbedarf und daneben einen Regelbedarf, der im &bdquo;Einzelfall nach den Umst&auml;nden unabweisbar&ldquo; ist. Eine solche Spaltung des Regelbedarfs ist jedoch nicht zul&auml;ssig, zumal es nach &sect;&nbsp;1a AsylbLG der Exekutive obliegen soll, diesen Sonderregelbedarf festzusetzen. Die Festsetzung des Regelbedarfs f&auml;llt jedoch ausschlie&szlig;lich in die Zust&auml;ndigkeit des Gesetzgebers. Schlie&szlig;lich m&uuml;sste der &bdquo;unabweisbare Regelbedarf&ldquo; nach den Grunds&auml;tzen der Regelbedarfsermittlung bestimmt werden.(6) In der Praxis f&uuml;hrt die Er&ouml;ffnung eines Beurteilungsspielraums f&uuml;r die Sozial&auml;mter bez&uuml;glich der H&ouml;he der Bedarfe dazu, dass gro&szlig;e Unterschiede von Bundesland zu Bundesland und von Landkreis zu Landkreis entstehen. In meiner Praxis kam es sogar vor, dass die gek&uuml;rzten Leistungen nach &sect;&nbsp;1a AsylbLG f&uuml;r einen Berliner Mandanten h&ouml;her lagen als die in Brandenburg nach &sect;&nbsp;3 AsylbLG a.F. ausgezahlten Leistungen (&uuml;bliche Leistungen nach &sect;&nbsp;3 AsylbLG a.F. in Brandenburg: 199,40 EUR; Leistungen nach &sect;&nbsp;1a AsylbLG f&uuml;r Berliner Mandant: 203,40 EUR). <br />Bekanntlich wird &sect;&nbsp;1a AsylbLG jedoch &uuml;berwiegend als Sanktionsnorm ausgelegt, um so zu begr&uuml;nden, dass die Norm unproblematisch sei, da Sanktionen auch im &bdquo;normalen Sozialleistungsrecht&ldquo; bestehen.(7) Wenn &sect;&nbsp;1a AsylbLG als Sanktionsnorm verstanden werden soll, so h&auml;lt die Norm auch in diesem Fall einer verfassungsrechtlichen Pr&uuml;fung nicht stand. Es wird bereits diskutiert, ob beispielsweise die Sanktionsnormen im SGB II verfassungskonform sein k&ouml;nnen.(8)Schlie&szlig;lich stellt jeder Eingriff in das Grundrecht der Menschenw&uuml;rde eine Rechtsverletzung dar. Wenn die Leistungsh&ouml;he unter den Wert des menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums abgesenkt wird, liegt darin unzweifelhaft ein Eingriff in das besagte Grundrecht vor. Zul&auml;ssig k&ouml;nnen Sanktionen insofern nur sein, wenn sie als Inhaltsbestimmungen bez&uuml;glich der Menschenw&uuml;rde verstanden werden k&ouml;nnen. Die Absenkung von Leistungen aus den in &sect;&nbsp;1a AsylbLG genannten Gr&uuml;nden bestimmt jedoch offensichtlich nicht den Inhalt des Grundrechts auf Einhaltung der Menschenw&uuml;rde. Es handelt sich um einen Eingriff und damit um eine Verletzung. <br />Schlie&szlig;lich gelten bei echten Sanktionsnormen strenge Anforderungen an die Bestimmtheit. F&uuml;r das &bdquo;normale Sozialrecht&ldquo; ist anerkannt, dass verfassungskonforme Sanktionen nur f&uuml;r einen begrenzten Zeitraum (in der Regel drei Monate) in einer klar bestimmten H&ouml;he gerechtfertigt sein k&ouml;nnen (bspw: &sect;&sect;&nbsp;31 ff. SGB II). Hier handelt es sich aber um eine zeitlich unbegrenzte Leistungsabsenkung und die H&ouml;he wird in das Belieben der Exekutive gestellt. Im &bdquo;normalen Sozialrecht&ldquo; ist zudem anerkannt, dass der Leistungstr&auml;ger den Leistungsempf&auml;nger zu einer konkreten und zumutbaren Mitwirkung auffordern muss. Diese Aufforderung muss zudem mit einer verst&auml;ndlichen, vollst&auml;ndigen und richtigen Rechtsfolgenbelehrung verbunden sein.(9) Die Anwendung des &sect;&nbsp;1a Nr.&nbsp;2 AsylbLG ist jedoch nicht an diese oder auch nur &auml;hnliche Voraussetzungen gekn&uuml;pft. In der Praxis gen&uuml;gt in der Regel eine formlose Mitteilung der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde, dass der Betroffene nicht mitwirke. <br />Es kann nicht oft genug betont werden, dass das BVerfG feststellte: &bdquo;Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenw&uuml;rde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren&ldquo;(10). Das Ziel des &sect;&nbsp;1a AsylbLG ist es jedoch, die Betroffenen zur Ausreise zu &bdquo;motivieren&ldquo; bzw. Verst&ouml;&szlig;e gegen aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten zu sanktionieren. Damit liegen ausschlie&szlig;lich migrationspolitische Motive vor, die eine Leistungsabsenkung gerade nicht rechtfertigen k&ouml;nnen.(11)<br />Bereits in der Besprechung des vorliegenden Entwurf am 2. Juli 2014 wurde durch das BMAS auf bestehende Rechtsprechung verwiesen, die &sect;&nbsp;1a AsylbLG weiterhin f&uuml;r verfassungsgem&auml;&szlig; erachten. Dabei muss jedoch die Qualit&auml;t dieser Rechtsprechung beachtet werden. Die Gerichte &ndash; die bis zur BVerfG-Entscheidung teilweise mit un&uuml;blich scharfen Worten Antr&auml;ge und Klagen gegen &sect;&nbsp;3 AsylbLG a.F. zur&uuml;ckgewiesen hatten &ndash; k&ouml;nnen sich offenbar nicht mit dem Urteilsspruch des BVerfG abfinden. Der 23.&nbsp;Senat des LSG Berlin-Brandenburg erhebt sich bspw. offen gegen das BVerfG, indem er feststellt, dass die &bdquo;Aufrechterhaltung eines menschenw&uuml;rdigen Daseins&ldquo; nicht durch die vom BVerfG gezogene untere Grenze gew&auml;hrt wird, sondern der Gesetzgeber einen Spielraum habe, diese Grenze auch zu unterschreiten. &bdquo;Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers l&auml;sst nach Auffassung des Senats Raum f&uuml;r die Gew&auml;hrung nur reduzierter Leistungen etwa bei Pflichtverletzungen, wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise.&ldquo;(12) Damit versucht der Senat, &uuml;ber das Konstrukt der &bdquo;normalen&ldquo; Sanktionen die Anwendbarkeit des &sect;&nbsp;1a AsylbLG zu sichern. Dem Einwand, dass es sich hier aber um eine zeitlich unbegrenzte und der H&ouml;he nach unbestimmte Sanktion handeln w&uuml;rde, begegnet der Senat mit der Erw&auml;gung, einer zeitlichen Begrenzung bed&uuml;rfe es nicht, da der Ausl&auml;nder, bei dem aus von ihm zu vertretenden Gr&uuml;nden aufenthaltsbeendende Ma&szlig;nahmen nicht vollzogen werden k&ouml;nnen, durch ein ihm m&ouml;gliches und zumutbares Verhalten selbst daf&uuml;r sorgen kann, dass uneingeschr&auml;nkte Grundleistungen nach &sect;&nbsp;3 AsylbLG bewilligt werden&ldquo;(13). Die geforderte Mitwirkung ist hier jedoch im Ergebnis in der Regel die Ausreise, so dass der Senat im Klartext erkl&auml;rt, &bdquo;der Ausl&auml;nder&ldquo; k&ouml;nne durch Ausreise die Leistungsk&uuml;rzung beenden. Dies entspr&auml;che in etwa dem Argument im ALG-II-Recht &bdquo;Die Leistungsbezieher m&ouml;gen arbeiten gehen, dann endet auch ihre Bed&uuml;rftigkeit!&ldquo; Auf ein solches Niveau sollte sich jedoch keine der drei Staatsgewalten herablassen.<br />Gern wird von besagter Rechtsprechung auch auf &sect;&nbsp;26 SGB XII zur&uuml;ckgegriffen, um &sect;&nbsp;1a AsylbLG zu rechtfertigen. Auch dort soll bei rechtsmissbr&auml;uchlichem Verhalten die Leistungsh&ouml;he auf das zum Lebensunterhalt Unerl&auml;ssliche eingeschr&auml;nkt werden k&ouml;nnen. Die Norm dient jedoch dazu, die Selbsthilfe des Leistungsempf&auml;ngers zu aktivieren und grob unwirtschaftliches Verhalten zu sanktionieren. Damit liegt ein klarer sozialrechtlicher Bezug vor, der bei &sect;&nbsp;1a AsylbLG fehlt. Hier soll schlie&szlig;lich durch das Sozialrecht die Ausreisepflicht durchgesetzt werden. Bereits dieses Ziel ist sach- und systemfremd. F&uuml;r &sect;&nbsp;26 SGB XII ist zudem anerkannt, dass das Ziel durch die Leistungsk&uuml;rzung auch erreichbar sein muss. Die Praxis zeigt, dass die Anwendung des &sect;&nbsp;1a AsylbLG nahezu nie zu einer tats&auml;chlichen Ausreise der Betroffenen f&uuml;hrt. Schlie&szlig;lich begegnet auch &sect;&nbsp;26 SGB XII verfassungsrechtlichen Bedenken und wird damit restriktiv angewandt sowie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt.(14)<br />Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat dar&uuml;ber hinaus erkannt, dass &sect;&nbsp;1a AsylbLG gar nicht migrationspolitisch motiviert sei und deshalb der viel zitierte Entscheidungssatz des BVerfG einer Anwendung nicht entgegenst&uuml;nde.(15) Dies folge daraus, dass &sect;&nbsp;1a AsylbLG den Charakter einer Einzelfallregelung mit hohen Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anspruchseinschr&auml;nkung habe.(16) Da besagter Tatbestand jedoch allein an aufenthaltsrechtliche (also migrationspolitische) Umst&auml;nde ankn&uuml;pft, kann die migrationspolitische Motivation der Norm nicht ernsthaft verneint werden. Schlie&szlig;lich hat selbst der Gesetzgeber es (urspr&uuml;nglich) f&uuml;r notwendig befunden, auch und gerade f&uuml;r diese Norm auf die Gesetzgebungskompetenz des Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 GG zur&uuml;ckzugreifen. <br />Schlie&szlig;lich soll hier die akzessorische Anspruchseinschr&auml;nkung bei Familienangeh&ouml;rigen im Rahmen des &sect;&nbsp;1a AsylbLG aufgehoben werden. Die gew&auml;hlte Formulierung des Gesetzestextes ist jedoch missverst&auml;ndlich und l&auml;sst Raum f&uuml;r die Interpretation, dass auch weiterhin eben diese akzessorische Anspruchseinschr&auml;nkung f&uuml;r Familienangeh&ouml;rige m&ouml;glich sei. Hier ist durch den Gesetzgeber auch zur Kenntnis zu nehmen, dass die Praxis zeigt, dass Beh&ouml;rden und Gerichte bereit sind, Gesetze im Zweifel stets bis zur Grenze der vertretbaren Auslegung und teilweise dar&uuml;ber hinaus zu Lasten der Betroffenen auszulegen. Es w&auml;re daher eine eindeutigere Formulierung w&uuml;nschenswert.</p>
<h2 class="auto-created">Zu &sect; 2 AsylbLG </h2>
<p>Die &Auml;nderung in &sect;&nbsp;2 Abs. 1 AsylbLG ist nicht weitgehend genug. Die Beschr&auml;nkung des Grundrechts auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum kann bestenfalls f&uuml;r kurze Dauer stattfinden. Dies ergibt sich aus dem Sanktionsrecht des &bdquo;normalen&ldquo; Leistungsrechts (maximal f&uuml;r drei Monate) und auch aus der Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Zumutbarkeit eines Regelsatzes von 80% f&uuml;r einen vor&uuml;bergehenden Zeitraum.(17) Nach diesen Grunds&auml;tzen w&auml;re eine Wartezeit im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 AsylbLG h&ouml;chstens auf 3 Monate zu beschr&auml;nken. Diese Wartezeit w&uuml;rde auch mit der &uuml;blichen Unterbringungszeit in Erstaufnahmeeinrichtungen korrespondieren (&sect;&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AsylVfG). <br />Der Referentenentwurf besagt mittelbar, dass f&uuml;r die ersten zw&ouml;lf Monate des Aufenthalts der Bedarf ungleich dem Bedarf nach SGB XII sei. Worin diese Unterscheidung begr&uuml;ndet sein soll, bleibt letztlich offen. Angef&uuml;hrt wird lediglich, dass in den ersten zw&ouml;lf Monaten keine Perspektive f&uuml;r einen Daueraufenthalt gegeben sei. Abgesehen davon, dass diese Feststellung zweifelhaft ist, w&auml;re jedoch darzulegen, worin konkret die Unterscheidung bei den Bedarfen zu sehen sein soll. Es w&auml;re bspw. zu erkl&auml;ren, warum davon ausgegangen wird, dass eine Schwangere ohne Aufenthaltsperspektive keinen Schwangerschaftsbedarf hat, w&auml;hrend eine Schwangere mit Perspektive einen solchen Bedarf hat. Auch Ausf&uuml;hrungen zur Auswirkung einer Aufenthaltsperspektive auf den Mehrbedarf bei Alleinerziehenden w&auml;re sicher spannend.</p>
<h2 class="auto-created">Zu &sect; 3 AsylbLG </h2>
<p>Das Sachleistungsprinzip in Abs. 1 Satz 1 ist zu weitgehend: <br />Das Festhalten am Sachleistungsprinzip wird u.a. damit begr&uuml;ndet, dass Fl&uuml;chtlinge in der Anfangszeit keinen Hausstand h&auml;tten und noch nicht w&uuml;ssten, wo und wie man kostensparend einkaufen kann. Diese wohlmeinende Erw&auml;gung versagt jedoch nach Ablauf einer Anfangszeit (bestenfalls 3 bis 6 Monate). Eine Rechtfertigung f&uuml;r Betroffene, die seit Jahren dem Sachleistungsprinzip unterliegen, fehlt.<br />Die Gew&auml;hrung des Ern&auml;hrungsbedarfs als Sachleistung kann nur das letzte Mittel einer Sanktionierung sein. Die Deckung des Ern&auml;hrungsbedarfs durch Sachleistungen darf nicht als Regelfall normiert werden. Dabei k&ouml;nnen insbesondere die Ern&auml;hrungsgewohnheiten der Betroffenen nicht ausreichend ber&uuml;cksichtigt werden. In der Praxis ist die Qualit&auml;t der angebotenen Ern&auml;hrung oft inakzeptabel, oft auch in der Quantit&auml;t nicht ausreichend und bzgl. der Zutaten f&uuml;r viele Betroffene schlicht ungenie&szlig;bar. Damit sind die Betroffenen jedoch gezwungen, ihren Ern&auml;hrungsbedarf vom gew&auml;hrten Barbetrag zu decken. Damit f&uuml;hrt das Sachleistungsprinzip zu einer faktischen Leistungsk&uuml;rzung. Zu ber&uuml;cksichtigen ist auch, dass die Betroffenen &ndash; in gewissen Schranken &ndash; Freiz&uuml;gigkeit genie&szlig;en. Wenn jedoch die Ern&auml;hrung nur in der Gemeinschaftsunterkunft durch Sachleistungen gew&auml;hrt wird, so wird ein Sich-Entfernen von der Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar eingeschr&auml;nkt. <br />Die Gew&auml;hrung des Kleidungsbedarfs durch Sachleistungen ist ebenfalls nicht hinnehmbar. Das Recht auf freie Auswahl der Kleidung wird damit unzumutbar eingeschr&auml;nkt. In der Praxis sind oft auch keine ausreichenden Kleidungsbest&auml;nde vorhanden. Zudem liegt der Wert der zur Verf&uuml;gung gestellten Kleidung oft weit unter dem Wert des Bedarfssatzes nach Abteilung 3 des RBEG, so dass auch hier faktische Leistungsk&uuml;rzungen normiert werden. Wenn &uuml;berhaupt ein vorrangiges Sachleistungsprinzip zul&auml;ssig sein soll, dann nur, wenn es sich, bezogen auf die Regels&auml;tze, um ad&auml;quate Sachleistungen handelt! Dazu m&uuml;sste jedoch eine Qualit&auml;tssicherung normiert werden. In der Praxis erfolgt die Gew&auml;hrung der Sachleistungen schlie&szlig;lich auch oft durch Private, welche durch das Sozialamt entsprechende Pauschalbetr&auml;ge erhalten. Hier ist das Profitstreben dieser Privaten nicht zu untersch&auml;tzen, so dass auch daraus eine oft drastische faktische Leistungsk&uuml;rzung erfolgt: minderwertige Nahrung, kein warmes Wasser, verplombte Steckdosen, dauerhaft abgestellte Heizungen usw. usw.. F&uuml;r die hier dargestellten Erw&auml;gungen spricht auch Rn. 135 der Entscheidung des BVerfG. Danach soll das Sachleistungsprinzip lediglich f&uuml;r die &Uuml;bergangsregelung unangetastet bleiben, weil vermutet wird, dass die Bedarfe durch die jeweiligen Sachleistungen (ad&auml;quat) gedeckt sind. Diese Vermutung h&auml;lt einem Praxistest jedoch nicht stand. Die Sachleistungen sind zu oft von derart minderer Qualit&auml;t oder werden tats&auml;chlich nicht erbracht, so dass gerade keine Bedarfsdeckung angenommen werden kann. <br />Weiter ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Pauschalierung der Regelbedarfe den Leistungsempf&auml;ngern die Freiheit geben soll, die bewilligten Mittel frei und unabh&auml;ngig einzusetzen oder anzusparen. Dieses Prinzip wird auch durch das Sachleistungsprinzip bei Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsg&uuml;tern des Haushalts missachtet. <br />&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AsylbLG ist so nicht hinnehmbar und gegebenenfalls wie folgt zu fassen: &bdquo;Kann Kleidung nicht geleistet werden, so ist der Bedarf f&uuml;r Bekleidung und Schuhe in Form von Bargeld zu bewilligen.&ldquo;. Es darf insbesondere nicht ins Ermessen der Beh&ouml;rde gestellt werden, ob der Kleidungsbedarf &uuml;berhaupt zu decken ist, wenn keine entsprechenden Sachleistungen vorhanden sind. Die jetzige Regelung l&auml;sst Raum f&uuml;r die Auslegung, dass bei fehlender Gew&auml;hrung des Kleidungsbedarfs durch Sachleistungen von der Gew&auml;hrung dieses Bedarfs g&auml;nzlich abgesehen werden kann. In der Praxis werden so die Bedarfe von Betroffenen mit nicht g&auml;ngigen Konfektionsgr&ouml;&szlig;en schlicht nicht gedeckt und die Betroffenen sind bspw. im Winter darauf angewiesen, ihre gesamte Sommergarderobe &uuml;bereinander anzulegen, wenn sie die Gemeinschaftsunterkunft verlassen wollen. Die Praxis sieht schlie&szlig;lich oft so aus, dass zweimal im Jahr die Kleiderkammer ge&ouml;ffnet wird und die Betroffenen entsprechende Bekleidung erhalten, soweit der Vorrat dies hergibt. Geht jemand leer aus, wird er oder sie auf das n&auml;chste Mal verwiesen. <br />&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz 3 AsylbLG ist wie folgt zu fassen: &bdquo;Gebrauchsg&uuml;ter des Haushalts bei Gew&auml;hrung von Sachleistungen zur Verf&uuml;gung zu stellen.&ldquo; Auch hier darf es nicht in das Ermessen der Beh&ouml;rde bzw. des Betreibers der Gemeinschaftsunterkunft gestellt werden, ob &uuml;berhaupt Gebrauchsg&uuml;ter des Haushalts zur Verf&uuml;gung gestellt werden. Dieser Bedarf ist Teil des Existenzminimums und kann somit nicht zur Disposition stehen. <br />Bei der Festsetzung der Werte in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 AsylbLG geht der Entwurf grunds&auml;tzlich von den Regelbedarfen des RBEG aus. Dennoch verbleibt im Ergebnis ein niedrigerer Bedarf f&uuml;r Betroffene gem. &sect;&nbsp;1 AsylbLG im Vergleich zu Betroffenen von SGB II und XII. Dies wird damit gerechtfertigt, dass bei AsylbLG-Leistungsbeziehern typischerweise einige Bedarfe aus den Regels&auml;tzen nicht anfielen. Somit werden zwar Bedarfe zu Lasten der Betroffenen herausgerechnet, ohne dass jedoch ermittelt wird, ob und wie ggf. typischerweise auch zus&auml;tzliche Bedarfe bestehen. So werden typischerweise Telekommunikationsbedarfe hier deutlich h&ouml;her sein als bei Leistungsempf&auml;ngern nach SGB II/XII. F&uuml;r Betroffene gem. &sect;&nbsp;1 AsylbLG entstehen bspw. typischerweise regelm&auml;&szlig;ige Rechtsanwaltskosten. Zudem entstehen typischerweise Verwaltungsgeb&uuml;hren, die f&uuml;r Bezieher von Leistungen nach SGB II/XII nicht entstehen &ndash; viele Beh&ouml;rden und Gerichte wenden insbesondere &sect;&sect;&nbsp;52 und 53 AufenthV bei &bdquo;blo&szlig;em Bezug von Leistungen nach AsylbLG&ldquo; nicht an. Einige Bundesl&auml;nder &ndash; bspw. Berlin &ndash; erheben nach wie vor Geb&uuml;hren f&uuml;r Verlassenserlaubnisse nach &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 AufenthG usw. Die hier erfolgte &bdquo;Bedarfsermittlung&ldquo; ist somit weder schl&uuml;ssig noch realit&auml;ts- oder bedarfsgerecht.<br />Die pauschale Herausnahme des Bedarfs aus Abteilung 5 (Hausrat) f&uuml;r alle Betroffenen ist zumindest f&uuml;r diejenigen, die eigene Wohnungen bewohnen nicht nachvollziehbar. In dieser Konstellation wird dieser Bedarf denknotwendig nicht gesondert erbracht. Insofern erscheint auch die Konstruktion &uuml;ber &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;3 AsylbLG nicht gl&uuml;cklich, da es einmal mehr der Exekutive &uuml;berlassen bleibt, ob und wie dieser Bedarf &bdquo;gesondert&ldquo; erbracht wird. <br />Auch die teilweise Bereinigung des Bedarfs f&uuml;r Abteilung 6 (Gesundheitspflege) &uuml;berzeugt nicht. Die Vorgehensweise ist hier extrem kleinlich und w&uuml;rde konsequent angewendet auch bei Leistungsbeziehern nach SGB II / XII teilweise zu Leistungsk&uuml;rzungen f&uuml;hren m&uuml;ssen (bspw. bei Ber&uuml;cksichtigung der nicht mehr existenten Praxisgeb&uuml;hr). Hier wird verkannt, dass gerade keine konkrete Bedarfsberechnung f&uuml;r den Einzelfall erfolgt, sondern Pauschalen gebildet werden, denen stets innewohnt, dass bestimmte Gruppen bestimmte Bedarfe so nicht haben. Dieses grunds&auml;tzliche Prinzip der Pauschalierung muss hier zu einer 1:1 Anwendung der Regels&auml;tze f&uuml;hren. Dies gilt auch und vor allem f&uuml;r die vorgenommenen Bereinigungen in der Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen). Angesichts der typischerweise anfallenden Verwaltungsgeb&uuml;hren &ndash; siehe oben &ndash; erscheint der Bedarfsposten f&uuml;r Personalausweise vernachl&auml;ssigbar.<br />Die Absenkung der entsprechenden Bedarfss&auml;tze bei erwachsenen Leistungsberechtigten, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt f&uuml;hren, ist hier nicht gerechtfertigt. <br />Grunds&auml;tzlich hat das Bundesverfassungsgericht(18) prozentuale Abschl&auml;ge vom Regelsatz f&uuml;r bestimmte Bedarfsgruppen f&uuml;r nicht zul&auml;ssig erkl&auml;rt. Die Zul&auml;ssigkeit der hier entsprechenden Regelung aus &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 SGB II soll sich aber daraus rechtfertigen, dass 20 Jahre alte Untersuchungen des Deutschen Vereins ergeben h&auml;tten, dass von einer 10 prozentigen Einsparungen pro Person in einem Haushalt auszugehen sei, wenn zwei Personen als Paar zusammenleben. An dieser Konstruktion hatte bereits das LSG Hessen erhebliche Zweifel.(19) Auch der Deutsche Verein selbst h&auml;lt die 20 Jahre alten Untersuchungen nicht mehr f&uuml;r tragf&auml;hig.(20) Ungeachtet der Verfassungswidrigkeit des &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 SGB II zeigt sich jedoch deutlich, dass diese, oder entsprechende, Normen nur dann anwendbar sein k&ouml;nnen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Anderenfalls ist der Abschlag vom Regelsatz schlie&szlig;lich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Insofern wird auch auf die Regelung in &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 RBEG Bezug genommen. Hier leben die Betroffenen jedoch in der Regel in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften, in denen die F&uuml;hrung eines Paar-Haushaltes schlicht nicht m&ouml;glich ist. Es besteht keine Vergleichbarkeit zu deutschen Ehepaaren, die in ihrem eigenen Haushalt wirtschaften. <br />&sect;&nbsp;3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG bleibt bzgl. der M&ouml;glichkeit von Gutscheinsystemen unver&auml;ndert &ndash; dies ist nicht hinnehmbar, da die nach wie vor st&auml;ndige Rechtsprechung bekanntlich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes von einem Vorrang der Gutscheingew&auml;hrung vor Geldleistungen ausgeht. <br />Hier ist vor allem zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Betroffenen &ndash; in gewissen Schranken &ndash; Freiz&uuml;gigkeit genie&szlig;en. Wenn jedoch lediglich Gutscheine f&uuml;r Gesch&auml;fte am Unterbringungsort gew&auml;hrt werden, so wird ein Sich-Entfernen von der Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar eingeschr&auml;nkt. <br />Die st&auml;ndige Beh&ouml;rdenpraxis und die &uuml;berwiegende Rechtsprechung gehen bei der Auswahl der Leistungsform von einem Rangverh&auml;ltnis aus. Vorrangig seien dabei die Wertgutscheine und die Auszahlung von Bargeld sei nachrangig. Dies ergebe sich aus der Reihenfolge der Nennung der Leistungsformen in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 AsylbLG, der unterschiedlichen N&auml;he dieser Formen zum Sachleistungsprinzip, der Verkn&uuml;pfung der Leistungsformen in der Aufz&auml;hlung durch das Bindewort &bdquo;oder&ldquo;, die Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik und der ratio legis des Prinzips der vorrangigen Sachleistung (vgl. GK-AsylbLG III, &sect;&nbsp;3 Rn.&nbsp;79). Die Reihenfolge der Aufz&auml;hlung und die Verkn&uuml;pfung durch das Wort &bdquo;oder&ldquo; &uuml;berzeugt nicht. Da Wertgutscheine und Bargeld denknotwendig nur alternativ bewilligt werden k&ouml;nnen, bleibt bei Anwendung der deutschen Sprache nichts anderes &uuml;brig, als diese beiden Alternativen durch das Wort &bdquo;oder&ldquo; zu verkn&uuml;pfen. Auch ein Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes kann nicht &uuml;berzeugen. Urspr&uuml;nglich war ein klares Vorrangverh&auml;ltnis von Wertgutscheinen gegen&uuml;ber Bargeld geregelt. Im Gesetz fand sich schlie&szlig;lich die Regelung, dass Bargeld nur dann zu gew&auml;hren sei, &bdquo;wenn besondere Umst&auml;nde der Aush&auml;ndigung von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen entgegenstehen&ldquo;. Mit der Gesetzes&auml;nderung von 1997 entfiel diese Passage. Aus der entsprechenden Gesetzesbegr&uuml;ndung (BT-Drs. 13/2746) kann nichts hergeleitet werden, was auf eine Fortgeltung des Vorrangverh&auml;ltnisses schlie&szlig;en lie&szlig;e. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe st&uuml;tzte jedoch ein Festhalten an dem Vorrangverh&auml;ltnis damit, dass es auf einen entsprechenden Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein zur Gesetzes&auml;nderung von 1997 verweist. Da das Land Schleswig-Holstein die 1997 vorgenommenen &Auml;nderungen zum AsylbLG vorgeschlagen habe, sei aus dem nachtr&auml;glichen Erlass der eigentliche Wille des Gesetzgebers erkennbar.(21) Aus hiesiger Sicht kann ein nachtr&auml;glicher Erlass eines Landesministeriums zur Umsetzung eines Bundesgesetzes jedoch keine Auslegungshilfe f&uuml;r das Bundesgesetz sein. Insofern sprechen der tats&auml;chliche Wortlaut des Gesetzes und die beschriebene Gesetzes&auml;nderung von 1997 deutlich f&uuml;r eine Abschaffung eines Rangverh&auml;ltnisses zwischen Wertgutscheinen und Bargeldleistungen. Auch die Gesetzessystematik und die ratio legis des Sachleistungsprinzips sprechen nicht gegen eine Gleichstellung von Wertgutscheinen und Geldleistungen. Vielmehr ist die Systematik des Gesetzes in sich schl&uuml;ssig, wenn das Sachleistungsprinzip der Gew&auml;hrung von Wertgutscheinen oder Geldleistungen grunds&auml;tzlich vorgeht. Erst wenn die Erforderlichkeit des Absehens von Sachleistungen nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 AsylbLG festgestellt wurde, wird &uuml;berhaupt erst ein Ermessen bez&uuml;glich der Wertgutscheine oder Geldleistungen er&ouml;ffnet. Damit ist dem Vorrang des Sachleistungsprinzips ausreichend Gen&uuml;ge getan. Schlie&szlig;lich ist auch zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Gew&auml;hrung von Wertgutscheinen Sanktions- und Diskriminierungscharakter in sich birgt. Im &bdquo;normalen Leistungsrecht&ldquo; kommt die Gew&auml;hrung von Wertgutscheinen nur im Zusammenhang mit drastischen Sanktionen in Betracht (vgl. &sect;&nbsp;31a Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 SGB II). In der Bev&ouml;lkerung ist daher die Erkenntnis verankert, dass ein Angewiesensein auf Wertgutscheine stets mit rechtlichen Verfehlungen der Betroffenen verbunden ist. Insbesondere f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, die oft in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften im l&auml;ndlichen Raum untergebracht sind, stellt es eine zus&auml;tzliche diskriminierende Belastung dar, nur mit Wertgutscheinen bezahlen zu k&ouml;nnen. Nicht zuletzt stehen auch die nicht unerheblichen Kosten f&uuml;r das Betreiben von Gutscheinsystemen gegen die Annahme eines Vorrangs von Wertgutscheinen. Es gilt schlie&szlig;lich auch der kommunalrechtliche Grundsatz des wirtschaftlichen Verhaltens der Kommunen. <br />Eine ernsthafte Auseinandersetzung der Rechtsprechung mit den obigen Erw&auml;gungen fand bisher kaum statt.(22) In der Konsequenz &uuml;ben die Beh&ouml;rden grunds&auml;tzlich nie Ermessen bei der Auswahl zwischen Wertgutscheinen und Geldleistungen aus. Das Gesetz sieht eine solche Ermessensaus&uuml;bung zwar vor &ndash; die Rechtsprechung statuiert aber ein zwingendes Vorrangverh&auml;ltnis. Daher muss der Gesetzgeber zumindest eindeutig klarstellen, dass es kein Vorrangverh&auml;ltnis von Wertgutscheinen vor Bargeld gibt, wenn er schon an der M&ouml;glichkeit von Wertgutscheinen festhalten will. <br />&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 ist zu offen gefasst. Hier w&auml;re eine Festlegung eindeutig bezifferter Bedarfsbetr&auml;ge sachgerecht und die Normierung der unverz&uuml;glichen Gew&auml;hrung dieser Leistungen. Die Praxis zeigt schlie&szlig;lich, dass Leistungen in Abschiebungshaft oft gar nicht gew&auml;hrt werden, wenn keine zwingende Norm gegeben ist. Dies f&uuml;hrt insbesondere dazu, dass Betroffene kostenintensive Telefonkarten in der Hafteinrichtung nicht erwerben k&ouml;nnen und so die formal bestehende M&ouml;glichkeit des Telefonierens faktisch verunm&ouml;glicht wird. <br />Es fehlt schlie&szlig;lich eine Regelung zu Mehrbedarfen i.S.d. &sect;&nbsp;21 SGB II. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum eine werdende Mutter im Leistungsbezug des SGB II einen Mehrbedarf hat, w&auml;hrend dies f&uuml;r eine werdende Mutter im Asylverfahren nicht gelten soll. <br />&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 beachtet nicht, dass Asylbewerber einen Anspruch auf die Einrichtung eines Girokontos haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Leistungen nicht auf das Girokonto &uuml;berwiesen werden sollen.</p>
<h2 class="auto-created">Zu &sect; 4 AsylbLG </h2>
<p>Hier ist im Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 das Wort &bdquo;akuter&ldquo; zu streichen. Es ist nicht verst&auml;ndlich, warum eine Behandlung bei einer nicht akuten Krankheit versagt werden soll. <br />Nach &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 AsylbLG soll diese Beschr&auml;nkung der &auml;rztlichen Versorgung auf mindestens zw&ouml;lf Monate ausgedehnt sein &ndash; beim Vorwurf der rechtsmissbr&auml;uchlichen Aufenthaltsverl&auml;ngerung kann es sich um viele Jahre handeln. Das Recht auf eine angemessene &auml;rztliche Versorgung &ndash; bei jeder Erkrankung &ndash; ist jedoch ein selbstverst&auml;ndliches Recht f&uuml;r jedermann, das nicht beschr&auml;nkt werden darf. <br />Schlie&szlig;lich wird es einmal mehr den Beh&ouml;rden &uuml;berlassen, welche Krankheiten als &bdquo;akut&ldquo; angesehen werden, so dass h&ouml;chst unterschiedliche Standards von Beh&ouml;rde zu Beh&ouml;rde gelten.</p>
<h2 class="auto-created">Zu &sect; 5 AsylbLG </h2>
<p>Diese Norm ist zu streichen. <br />Gemeinschaftsunterk&uuml;nfte werden zumeist durch private Betreiber unterhalten. Diese Betreiber werden in der Regel durch den zust&auml;ndigen Landkreis finanziert. Pro untergebrachter Person wird ein festgesetzter Tagessatz gezahlt, der in der Regel nicht ausreichend transparent gemacht wird. Der Landkreis wiederum erh&auml;lt f&uuml;r jeden Leistungsbezieher eine Pauschale vom Bundesland. In Brandenburg liegt diese Pauschale beispielsweise derzeit bei 9.011 EUR pro Person pro Jahr gem&auml;&szlig; ErstV. Der Landkreis &bdquo;erwirtschaftet&ldquo; so stets einen &Uuml;berschuss mit dem bspw. kostenintensive Gutscheinsysteme finanziert werden oder die Mittel schlicht in den allgemeinen Haushalt einflie&szlig;en. Der Betreiber einer Gemeinschaftsunterkunft erh&auml;lt ebenfalls in der Regel h&ouml;here Zahlungen, als er f&uuml;r den Betrieb der Unterkunft ben&ouml;tigt. Dennoch sollen die Leistungsbezieher im Wege der Arbeitsgelegenheit ohne Arbeitsverh&auml;ltnis und ohne Erwerbslohn f&uuml;r den Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft arbeiten. Diese Regelung ist arbeitsmarktpolitisch nicht vertretbar. <br />Zumindest Abs. 1 kann in dieser Form keinen Bestand haben. Ggf. w&auml;re auf &sect;&nbsp;16d SGB II zu verweisen oder die dortige Formulierung zu &uuml;bernehmen. Es muss vermieden werden, dass den Betreibern von Gemeinschaftsunterk&uuml;nften kostenlose Arbeitskr&auml;fte zur Verf&uuml;gung gestellt werden, um die Aufgaben des Betreibers zu erf&uuml;llen, f&uuml;r die dieser Zahlungen vom Landkreis erh&auml;lt. [&#8230;]</p>
<h2 class="auto-created">Zu &sect; 6b AsylbLG </h2>
<p>Die Verweisung auf &sect;&nbsp;18 SGB XII ist zu begr&uuml;&szlig;en. Um Defizite in der Praxis zu verhindern, w&auml;re jedoch eine Regelung w&uuml;nschenswert, wonach Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden und das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge die Tr&auml;ger der Sozialhilfe unverz&uuml;glich &uuml;ber das Vorliegen der Voraussetzungen f&uuml;r Leistungen zu informieren haben. <br />Um eine eindeutige Regelung zu schaffen, w&auml;re klarzustellen, dass eine Antragstellung zur Begr&uuml;ndung eines Leistungsanspruchs nicht gefordert wird. Im &Uuml;brigen k&ouml;nnte dann auf &sect;&nbsp;40 SGB I verwiesen werden.</p>
<h2 class="auto-created">Zu &sect; 7 AsylbLG </h2>
<p>Die Neufassung ist ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. Der allgemeine Verm&ouml;gensfreibetrag von lediglich 200 EUR ist jedoch noch deutlich ausbauf&auml;hig.</p>
<h2 class="auto-created">Zu &sect; 7a AsylbLG </h2>
<p>Diese Norm ist zu streichen. <br />Bei einem verfassungskonformen System der Anrechnung von Einkommen und Verm&ouml;gen bleibt kein Raum f&uuml;r eine Sicherstellung von Verm&ouml;gen. Ist ein Betroffener im Besitz von anrechenbarem Verm&ouml;gen, so hat er dieses Verm&ouml;gen f&uuml;r die Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Einer Sicherstellung bedarf es schlicht nicht. Dies umso mehr, als keine Regelung &uuml;ber eine Abrechnung der Verwendung des sichergestellten Verm&ouml;gens vorliegt. In der Praxis ist die Verwendung und der Verbleib der sichergestellten Gelder oft mehr als undurchsichtig.</p>
<h2 class="auto-created">Zu &sect; 9 AsylbLG </h2>
<p>Da es sich &ndash; wie oben dargestellt &ndash; beim AsylbLG &uuml;berwiegend um Ausl&auml;nderrecht und nicht um Sozialrecht handelt, ist es nur konsequent, f&uuml;r das Verfahren grunds&auml;tzlich das VwVfG anzuwenden. Da sich der vorliegende Entwurf jedoch ausschlie&szlig;lich auf die Gesetzgebungskompetenz der sozialen F&uuml;rsorge beruft, w&auml;re es sachgerecht, hier auch vollst&auml;ndig auf die Anwendbarkeit der SGB I und X zu verweisen, soweit das AsylbLG selbst keine spezielleren Regelungen getroffen hat. Die Anwendung von SGB I und X w&auml;re auch generell sachgerechter. <br />Freilich ist angesichts von &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 SGB I verst&auml;ndlich, dass sich der Gesetzgeber schwer tut, das AsylbLG dem allgemeinen Sozialrecht zu unterwerfen. Nach dieser Norm soll schlie&szlig;lich &bdquo;soziale Gerechtigkeit&ldquo;, &bdquo;soziale Sicherheit&ldquo;, &bdquo;ein menschenw&uuml;rdiges Dasein&ldquo;, &bdquo;gleiche Voraussetzungen f&uuml;r die freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit, insbesondere auch f&uuml;r junge Menschen&ldquo;, Schutz der Familie, Erm&ouml;glichung der freien Wahl einer Erwerbst&auml;tigkeit und &bdquo;Hilfe zur Selbsthilfe&ldquo; erreicht werden. All diese Ziele decken sich nicht mit dem AsylbLG. <br />Die Anwendbarkeit von &sect;&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 SGB I w&auml;re sachgerecht. Diese Norm w&uuml;rde insbesondere den neu eingef&uuml;gten &sect;&nbsp;6b AsylbLG flankieren und sicherstellen, dass jede Beh&ouml;rde &ndash; insbesondere auch Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden &ndash; Sozialleistungsantr&auml;ge an den Tr&auml;ger der Sozialhilfe weiterzuleiten hat. <br />Die sozialrechtlichen Aufkl&auml;rungs- und Beratungspflichten aus &sect;&sect;&nbsp;13, 14 SGB I gehen deutlich weiter als die verwaltungsrechtliche Beratungs- und Auskunftspflicht nach &sect;&nbsp;25 VwVfG. Angesichts der Sprachprobleme und des typischerweise fehlenden Verst&auml;ndnisses f&uuml;r das deutsche Rechtssystem ist nicht ersichtlich, warum gerade die Betroffenen des AsylbLG weniger umfassend aufgekl&auml;rt und beraten werden sollen, als deutsche Sozialleistungsempf&auml;nger.</p>
<p><i>VOLKER&nbsp;GERLOFF Jahrgang 1976, studierte Jura an der Humboldt-Universit&auml;t in Berlin und ist seit 2004 als Rechtsanwalt t&auml;tig. Seine Schwerpunkte sind u.a. das Sozialrecht sowie Verwaltungsrecht, Aufenthalts- und Asylrecht. Er ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein (AG Sozialrecht, AG Asyl- und Ausl&auml;nderrecht), in der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ) und beim Deutscher Sozialgerichtstag. Weitere Informationen zu seiner T&auml;tigkeit unter <a href="http://www.aufenthaltundsoziales.de/" target="_blank" rel="noopener">www.aufenthaltundsoziales.de</a>.</i></p>
<p>Die Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf ist abrufbar unter <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU2014-07-16_GA_AsylbLG-1.pdf">https://www.humanistische-union.de/fileadmin/hu_upload/doku/2014/HU2014-07-16_GA_AsylbLG.pdf</a>. Weitere Stellungnahmen von Verb&auml;nden auf der Webseite des Berliner Fl&uuml;chtlingsrates unter <a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Novelle-2014.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Novelle-2014.html</a>.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) Vgl. Gesetzesbegr&uuml;ndung: BT-Drs. 12/4451 und 12/5008; Plenardiskussion: Dt. Bundestag, Plenarprotokoll 12/121 vom 13.11.1992.</p>
<p>(2) Vgl. BT-Drs. 12/4451, Allgemeine Begr&uuml;ndung, 2; Hohm in: GK-AsylbLG II, Rn. 22.</p>
<p>(3) BVerfG vom 18.07.2012 &ndash; 1 BvL 10/10 und 2/11 &ndash; Rn 121.</p>
<p>(4) Vgl. BT-Drs. 17/3660, S. 27; Statistisches Bundesamt &bdquo;Sozialleistungen &ndash; Leistungen an Asylbewerber&ldquo; Fachserie 13 Reihe 7, 2008; BGAF-Stellungnahme vom 15.12.2010, S. 10, Fn 6: gesch&auml;tztes Einsparvolumen allein in Bayern pro Jahr 7,7 Mio. EUR.</p>
<p>(5) Vgl. LSG NRW vom 24.04.2013 &ndash; L 20 AY 153/12 B ER, Rn 44 (juris); schon vor der AsylbLG-Entscheidung des BVerfG im Ergebnis &auml;hnlich SG Potsdam &ndash; S 20 AY 9/10 ER (nicht ver&ouml;ffentlicht).</p>
<p>(6) Vgl. LSG Bln-Bbg., Beschluss vom 06.02.2013 &ndash; L 15 AY 2/13 B ER mit Verweis auf BVerfG vom 18.07.2012 &ndash; 1 BvL 10/10; 2/11, Rn 99 (juris).</p>
<p>(7) Bspw. LSG Bln.-Bbg, Beschluss vom 23.07.2013 &ndash; L 23 AY 10/13 B ER (juris); LSG LSA, Beschluss vom 02.09.2013 &ndash; L 8 AY 5/13 B ER (juris); LSG Th&uuml;ringen, Beschluss vom 17.01.2013 &ndash; L 8 AY 1801/12 B ER (juris) (f&uuml;r Absenkung auf 23,08 EUR statt 137,00 EUR nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AsylbLG); LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 &ndash; L 8 AY 59/12 B ER (nicht ver&ouml;ffentlicht); LSG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2013 &ndash; L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH (juris) (f&uuml;r Absenkung auf 40,90 EUR statt 137,00 EUR nach &sect; 3 Abs. 1 AsylbLG.</p>
<p>(8) Vgl. allein Schmidt-De Caluwe, Der R&uuml;ckgriff auf den Regelbedarf &ndash; Systemgerechte Schranken f&uuml;r Gesetzgeber und Rechtsprechung?, in: 4. Deutscher Sozialgerichtstag, Sozialrecht &ndash; Tradition und Zukunft, S. 39 ff.; Drohsel, Sanktionen nach dem SGB II und das Grundrecht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum, NZS, Heft 3/2014, 96 ff.</p>
<p>(9) BSG, Urteil vom 15.12.2010 &ndash; B 14 AS 92/09 R, Rn 24 (juris).</p>
<p>(10) BVerfG vom 18.07.2012 &ndash; 1 BvL 10/10 und 2/11, Rn 121 (juris).</p>
<p>(11) Vgl. Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, &sect;&nbsp;1a AsylbLG, Stand: 07.11.2012; Evrim &Ouml;nd&uuml;l, Entscheidungsanmerkung vom 23.08.2012, jurisPR-SozR 17/2012 Anm. 1 &ndash; jeweils zitiert in: LSG Bayern vom 24.01.2013 &ndash; L 8 AY 4/12 B ER, Rn 30 (juris).</p>
<p>(12) LSG Bln.-Bbg, Beschluss vom 23.07.2013 &ndash; L 23 AY 10/13 B ER, Rn 23 (juris).</p>
<p>(13) LSG Bln.-Bbg, Beschluss vom 23.07.2013 &ndash; L 23 AY 10/13 B ER, Rn 25 (juris) mit Verweis auf LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 20. M&auml;rz 2013 &ndash; L 8 AY 59/12 B ER (juris).</p>
<p>(14) Conradis, in: LPK-SGB XII, &sect; 26, Rn 10.</p>
<p>(15) LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2013 &ndash; L 8 AY 5/13 B ER, Leitsatz (juris).</p>
<p>(16) LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2013 &ndash; L 8 AY 5/13 B ER, Leitsatz (juris), mit Verweis auf LSG Th&uuml;ringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 &ndash; L 8 AY 1801/12 B ER (juris); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. M&auml;rz 2013 &ndash; L 8 AY 59/12 B ER (juris)</p>
<p>(17) Bspw. Bay LSG, Beschluss vom 22.08.2011 &ndash; L 11 AS 462/11 B ER: Absenkung im Eilverfahren bei unklaren Erfolgsaussichten auf 80 Prozent m&ouml;glich &ndash; d.h. im Umkehrschluss, wenn der Leistungsanspruch an sich nicht in Frage steht, dann kommt auch keine Absenkung unter den Regelsatz in Frage.</p>
<p>(18) Urteil vom 09.02.2010 &ndash; 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09.</p>
<p>(19) LSG Hessen vom 29.10.2008 &ndash; L 6 AS 336/07, Rn 110.</p>
<p>(20) Lenze in: LPK-SGB II, &sect; 20, Rn. 38, mit Verweis auf Ausschussdrucksache 17 [11] 309, 54.</p>
<p>(21) VG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2001 &ndash; 8 K 3499/99.</p>
<p>(22) Bisher &bdquo;nur&ldquo; positive PKH-Entscheidungen: SG Stade, Beschluss vom 01.02.2013 &ndash; S 33 AY 52/12; SG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2013 &ndash; S 25 AY 95/12; positive Kostenentscheidung nach Erledigung: SG Hildesheim, Beschluss vom 29.04.2013 &ndash; S 42 AY 178/12 ER.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bmas-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-asylbewerberle/">Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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