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	<title>Werner Holtfort Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>50 jähriges Jubiläum der Göring Luftwaffe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Nov 1985 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 28. Juni 1919 verpflichtete das Deutsche Reich förmlich und feierlich in Versailles 27 anderen Staaten gegenüber, unter anderem »Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens zu unterhalten« (Art. 198). Zwar begannen schon fünf Jahre später, mit dem Ausbau des Flugplatzes Lipezk am Woronesch als »Fliegerschule der Roten Armee für Reichswehroffiziere« [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 28. Juni 1919 verpflichtete das Deutsche Reich förmlich und feierlich in Versailles 27 anderen Staaten gegenüber, unter anderem »Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens zu unterhalten« (Art. 198). Zwar begannen schon fünf Jahre später, mit dem Ausbau des Flugplatzes Lipezk am Woronesch als »Fliegerschule der Roten Armee für Reichswehroffiziere« die geheimen Vertragsverletzungen; 1933 fing Hitler an eine getarnte Luftwaffe einzurichten; der Anfang 1934 veröffentlichte Reichshaushalt ließ 90% Steigerung des Militäretats einschließlich der vertragswidrigen Luftrüstung erkennen. Aber erst am 26. Februar 1935 gab der Diktator die Aufstellung der Luftwaffe unter seinem zum »General der Flieger« (wenig später zum Generaloberst zum Generalfeldmarschall und endlich zum .»Reichsmarschall« ernannten Kumpan Hermann Göring bekannt. Und ein diesen offiziellen Vertragsbruch tadelndes sowie Gegenrüstung ankündigendes Weißbuch der britischen Regierung vom 4. März 1935 gab den Nazis den Vorwand, den Versailler Vertrag völlig zu zerfetzen und mit der Verkündung der Allgemeinen Wehrpflicht am 16.März die hemmungslose Aufrüstung zu beginnen, die zu 55 Millionen Kriegstoten führen sollte.</p>
<p>Die Luftwaffe laut Göring bestimmt »wie ein Racheengel« aber Gegner des Nazireichs herzufallen, leitete dann bekanntlich im September 1939 mit der Bombardierung Warschaus dem Völkerrecht zuwider den seither in Mode gekommenen Luftkrieg gegen die Zivilbevölkerung (»Weichziele« im NATO-Jargon)ein. Im Zuge jenes Hitlerschen Vertragsbruches entstanden im hannoversch-westfälisch-friesisch-oldenburgischen Raum »E«(Einsatz)Häfen der Luftflotte 2 in Braunschweig unter General Hellmut Felmy, darunter vor 50 Jahren der »Fliegerhorst« Wunstorf. Unter Bundesverteidigungsminister Manfred Wörner ist das der »Jubiläumstag« der Bundeswehr geworden &#8212;ein deutliches Signal in welch unheiliger Tradition die jetzige Bundesregierung die Streitkräfte des demokratischen Rechtsstaates sieht. Unter dem Titel »50 Jahre Fliegerhorst Wunstorf« fand vom 14. bis zum 16. September in offizieller Anwesenheit des Inspekteurs der Luftwaffe ein »Festakt« mit umfangreichem Programm statt.</p>
<p>In der Kette der von der Regierung Kohl zu verantwortenden Skandale zeigt sich hier ein ganz bösartiges Glied. Gewiss Bundesverteidigungsminister Manfred Wörner hatte schon 1976 ein »Traditionstreffen« am 25. Oktober zwischen Hitlers Lieblingsflieger Hans-Ulrich Rudel und dem Geschwader Immelmann der Bundesluftwaffe herbeigeführt in dessen Verlauf die Generäle Franke und Krupinski entlassen wurden). Wörner hatte das damit begründet, . er habe ungeachtet der politischen Anschauungen »hohen Respekt vor den soldatischen Leistungen« des unbelehrbaren Hitler-Verehrers Rudel. Doch hatte Helmut Schmidt als Kanzler hervorgehoben die Bundeswehr habe ihre eigene Tradition &#8212; eine »Tradition des Friedens«. Und Wörners Vorgänger im Ministeramt hatte Richtlinien erlassen, wonach die Bundeswehr sich »endgültig« von Überlieferungen der Hitler-Wehrmacht löse ,denn ein »Unrechtsregime« könne Tradition nicht begründen«.</p>
<p>Jetzt aber zeigt sich, was die geistig-moralische Wende in Bonn auch bedeutet: Das Wiederknüpfen des Traditionsbandes zu Görings »nationalsozialistischer« Luftwaffe (Wir Soldaten unterschieden Ende der dreißiger Jahre zwischen dem »preußischen Herr« »der kaiserlichen Marine« und »der nationalsozialistischen Luftwaffe«).</p>
<p>Es versteht sich dass in Wunstorf am Abend des 15. September 46. Jahrestag von Bombenangriffen auf die Warschauer Vorstadt Praga, auf die polnische Kutno-Armee und den Hafen Heisternest als Traditionssymbol der »Große Zapfenstreich« aufgeführt wurde. Das ist inzwischen Ritual geworden. Doch hat es mit Tradition in Wahrheit nichts zu tun, jedenfalls nichts mit einer ehrlichen Tradition vor der Nazizeit.</p>
<p>»Zapfenstreich ist der Beginn der Nachtruhe in Unterkünften der Wehrmacht« (Standortdienstvorschrift Zlff. 322 also das Signal zum Schlafen gehen. »Großer Zapfenstreich« ist die Zusammenfassung der Signale der Infanterie und der berittenen Truppen zu Bett zu gehen. In der antiaufklärerischen Hochromantik, durch Cabinettsordre vom 9. August 1813, fügte König Friedrich Wilhelm III. unter dem Eindruck der vom Stöhnen der Verwundeten und Sterbenden erfüllten Nacht bei Groß-Görschen das »Gebet« den von Gerhard Tersteegen gedichteten und von dem russischen Komponisten BortnJanski vertonten Choral hinzu. Es fordert dazu auf, sich »ins Meer der Liebe zu versenken« &#8212; grotesk genug, wenn man damit die Erinnerung an Görings Fliegertruppe feiern will! Unter der Ideologie, das Heer sei im 1. Weltkrieg »im Felde unbesiegt« geblieben und nur durch den »Dolchstoß« der Sozialdemokratie niedergemacht worden wurde nach diesem verlorenen Kriege die Nationalhymne angehängt.</p>
<p>Ob eine Bundeswehr überhaupt sinnvoll ist mag hier unerörtert bleiben. Unterstellt man es einmal, so hat es jedenfalls keinerlei Sinn etwas aus den Trümmern der Hitlerei bergen und wieder aufputzen zu wollen. Weder militärisches Gepränge, noch Orden, noch komplizierteste und anfälligste Waffensysteme sind nur annähernd so wichtig wie militärische Fahrer Minister eingeschlossen die sich zum Vorbild eignen wie eine sinnvolle und nicht »vergammelte« Dienstzeit und wie eine menschenwürdige solidarische Behandlung der jungen Soldaten. Aus den militärischen Einrichtungen der vertragsbrecherischenerischen, imperialistischen und menschenschinderischen Tyrannei ist an die Streitkräfte eines unter Friedensgebot stehenden demokratischen Staates nichts</p>
<p>aber auch gar nichts zu überliefern!</p>
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		<title>Der Republikanische Richterbund</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/62-63/publikation/der-republikanische-richterbund/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 1983 15:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Buchbesprechung, zugleich Rückblick und Ausblick auf konservative Juristenvereinigungen aus: vorgänge Nr. 62/63 (Heft 2-3/1983), S. 179-182 Birger Schulz: »Der Republikanische Richterbund (1921 &#8211; 1933)«, Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 1982, 211 S., 47 SFR. Man liest diese Dissertation mit gemischten Gefühlen. Verdienst des Verfassers ist es einerseits, anhand zum Teil schwer auffindbarer Quellen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/62-63/publikation/der-republikanische-richterbund/">Der Republikanische Richterbund</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Buchbesprechung, zugleich Rückblick und Ausblick auf konservative Juristenvereinigungen</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 62/63 (Heft 2-3/1983), S. 179-182</p>
<p><i>Birger Schulz: »Der Republikanische Richterbund (1921 &#8211; 1933)«, Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 1982, 211 S., 47 SFR.</i></p>
<p>Man liest diese Dissertation mit gemischten Gefühlen. Verdienst des Verfassers ist es einerseits, anhand zum Teil schwer auffindbarer Quellen die Geschichte des Republikanischen Richterbundes (RR) zusammenhängend dargestellt zu haben. Hieraus ergeben sich für den kundigen Leser einige verblüffende Parallelen zur Organisationsgeschichte heutiger Juristenvereinigungen. Diese Folgerungen sind so interessant, daß das Büchlein jedem der vergleichsweise wenigen rechtshistorisch und rechtspolitisch interessierten Juristen empfohlen sei.</p>
<p>Andererseits greift die politische Bewertung dieser Vorgänge durch den Autor meines Erachtens oft zu kurz. Das wäre durch einen Einblick in die Wurzeln der Entstehung des Nationalsozialismus und einen grundlegenderen Ausblick über das Verhalten der Justiz im Nationalsozialismus zu vermeiden gewesen. Vielleicht mache ich den Fehler, von einer Dissertation zuviel zu verlangen. Ich meine aber, es wäre schon hilfreich gewesen, wenigstens die Arbeit von Hans Wrobel, Der Deutsche Richterbund im Jahre 1933 (KJ 1982, S. 323ff), heran-zuziehen &#151; eine Arbeit, die in dem sonst sehr guten Literaturverzeichnis fehlt. Doch kann es sein, daß Schulz sie bei der Ablieferung seines Manuskripts an den Verlag noch nicht kennen konnte.</p>
<p>Auch stören kleinere Ungenauigkeiten, die sich vielleicht hätten vermeiden lassen. Dafür nur ein Beispiel: Der Republikanische Anwaltsverein heißt auch nach der von Schulz benutzten Quellen nicht »Republikanischer Anwaltsbund«; er ist keineswegs »zur Erinnerung an den Republikanischen Richterbund« gegründet worden, sondern mit sehr konkret beschriebenen verfassungspolitischen und in diesem Rahmen auch gesellschafts- und berufspolitischen Zielen (S. 16). Übrigens gab es auch in der Weimarer Zeit vorübergehend einen »Republikanischen Anwaltsverein«, über dessen Geschichte freilich nichts bekannt ist.</p>
<p>Der Republikanische Richterbund hatte sich ganz ähnliche Ziele gesetzt wie heute der Republikanische Anwaltsverein. Er lehnte es ab, Standesvertretung zu sein. Er betrachtete sich als »Verfassungsverein« und setzte sich ein »politisch neu interessiertes Richtertum«, Unterstützung der Justizreform, Kritik an Miß-ständen in der Justiz und Verwaltung und ein Vertrauensverhältnis des Volkes zur Rechtspflege »auf der Grundlage der demokratischen Republik« zum Ziel. Nach § 1 seiner Satzung erstrebte er »den vollen Einklang des Rechts mit der republikanischen Staatsordnung«.</p>
<p>In diesen Zielen sah der die Masse der Richter umfassende Deutsche Richterbund (DRB) einen Anschlag auf seine Hauptforderung der »Entpolitisierung der Justiz«. Darunter verstand der DRB, daß eine Parteinahme für die republikanische Staatsform unzulässig sei. Doch muß hinzugefügt werden, daß unter dem Deckmantel richterlicher Unabhängigkeit auch eine antidemokratische Gesinnung herrschte. Der zeitweise an der Spitze des DRB stehende Senatspräsident am RG Reichert gab 1930 als das »höchste Ziel« des DRB an, Recht zu sprechen nicht etwa im Sinne der Republik, sondern »zu Nutz und Frommen des Deutschen Volkes«, wobei die DRB-Richter für sich in Anspruch nahmen, dieses »wahre« Recht besser als die Legislative zu kennen, sich zugunsten des »wahren Rechts« von der Bindung an das positive Recht zu lösen und als oberste Kontrollinstanz »die hohen sittlichen Güter des Volkes« zu betreuen.</p>
<p>Daß dieses alles ein bloßer Deckmantel war für eine pointiert politische Haltung, wurzelnd in Nationalsozialismus und Republikfeindlichkeit, hatte sich schon im zweierlei Maß gezeigt, mit dem die Strafjustiz über rechte und linke Gewalttäter urteilte, sowie der Republik, ihren Emblemen und ihren Repräsentanten den justiziellen Schutz versagte. Es zeigte sich vor allem aber schon im Frühjahr 1933.</p>
<p>Jeder Richter wußte damals aus Hitlers Ankündigung im Ulmer Reichswehrprozeß, daß er, sobald an die Macht gekommen, einen neuen Staatsgerichtshof zur Sühne der »November-Verbrechen 1918« einrichten würde, damit »Köpfe in den Sand rollen«. Ebenso war bekannt, wie Hitler, Göring und Frank 1932 auf die Urteile gegen die fünf Nazi-Schläger reagiert hatten, die nachts in Potempa in die Wohnung eines Kommunisten eingedrungen waren, um ihn angesichts seiner Mutter und seines Bruders brutal zu ermorden &#151; nämlich indem sie Aufhebung dieses »Schreckensurteils« durch Eingriff des Reichskanzlers von Papen in die unabhängige Rechtspflege verlangt hatten. Ferner hatten am 11. März 1933 SA-Leute das Gerichtsgebäude in Breslau gestürmt, den Abbruch von Verhandlungen erzwungen, jüdische Richter und Rechtsanwälte verprügelt und aus dem Gericht hinausgeworfen. Eine Woche später aber, am 19. März 1933, begrüßte das Präsidium des DRB das verbrecherische Regime unter anderem mit den Worten: »Der Deutsche Richter war von jeher national und verantwortungsbewußt. Stets war er von sozialem Empfinden erfüllt, er hat nur nach Gesetz und Gewissen Recht gesprochen. Daß muß so bleiben! Der Deutsche Richterbund bringt der neuen Regierung volles Vertrauen entgegen.« Fünf Tage zuvor, am 14. März, hatte der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen beschlossen (und das hatte die Zeitschrift des DRB selbst abgedruckt): »Die Deutschen Gerichte, einschließlich des Reichsgerichts sind von Richtern und Beamten fremder Rassen unverzüglich zu säubern&#8230; Schon jetzt ist allen fremdrassigen Anwälten, die als eingeschriebene Mitglieder marxistischer Parteien, also der SPD und KPD angehört haben, die Zulassung sofort zu entziehen. Das Gleiche gilt natürlich auch für die marxistisch gesinnten Richter&#8230;« Dazu Hitler in der Begründung des Ermächtigungsgesetzes am 23. März 1932: »Unser Rechtsleben muß in erster Linie der Erhaltung der Volksgemeinschaft dienen. Der Unabsetzbarkeit der Richter auf der einen Seite muß die Tatsache gegenübergestellt werden, daß im Mittelpunkt des Rechts nicht das Individuum, sondern das Volk steht. Landes- und Hochverrat sollen künftig mit barbarischer Rücksichtslosigkeit unterdrückt werden.« Hierauf richtete der DRB, wie übrigens auch die Mitglieder des Reichsgerichts, eine Dankadresse an Hitler.</p>
<p>Daß der konservative DRB der Forderung des RR nachdrücklich entgegentrat, in einem demokratisch-republikanischen Staate müsse auch die Rechtspflege republikanischen und demokratischen Geistes sein, hält Schulz aus Art. 130 1 RV für begründet, weil dort bestimmt war, daß die Beamten Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei sein sollten; die Gesamtheit hätte aber keineswegs mit großer Mehrheit hinter der Republik gestanden, sondern ein Teil habe geradezu in verfassungszulässiger Weise die Wiedereinführung der Monarchie angestrebt. Ich halte diese verfassungsrechtliche Auslegung für ebensowenig vertretbar, wie die Bewertung der Urteilschelte des RR-Vorsitzenden Kroner an der berüchtigten Magdeburger Entscheidung, in der dem Reichspräsidenten Ebert Landesverrat angekreidet wurde. Schulz hält Kroners »ätzende Kritik« für »Entgleisungen«. Er meint, damit und auch mit anderen Justizkritiken hätte sich der RR selbst »ins Abseits« gebracht. Schulz billigt zwar die Ziele der RR, meint aber, man hätte ihn besser garnicht gegründet, sondern stattdessen republikanische Opposition innerhalb der konservativen Richtervereinigungen betrieben (S. 190f). Das aber ist angesichts der literarisch aufgearbeiteten und durch Beispiele belegten (vgl. etwa Holtfort, Die berufständische Anwaltsorganisation, in KJ 1978 S. 376ff) gruppenpsychologischen Methoden, mit denen reaktionäre oder konservative Juristenorganisationen die innerverbandliche Opposition mit einem Mantel des Schweigens zuzudecken pflegen, eine naive und falsche Spekulation. Aufgrund dieser Erfahrungen haben sich eben die aus dem konservativen Lager geradezu heraus-getriebenen Oppositionellen auch heute wieder zum Zusammenschluß in eigenen Gruppierungen genötigt gesehen, zum Beispiel Fachgruppe Richter und Staatsanwälte in der <i>Gewerkschaft ÖTV »Richterratschlag« und Republikanischer Anwaltsverein (RAV).</i></p>
<p>Vergleicht man deren Entstehungsgeschichte mit der des Republikanischen Richterbundes, so wird deutlich, wie wenig sich in 60 Jahren in der deutschen Juristenschaft verändert hat. Heute wie damals werden Juristenvereinigungen, die die Verteidigung des Verfassungsprogramms und bürgerlicher Freiheiten gegen den Staat auf ihre Fahne schreiben, von den konservativen Juristen als politische Kampfverbände verabscheut, während das eigene autoritäre Gesellschaftsverständnis unter einer angeblich unpolitischen Verpackung der wirtschaftlichen Interessenvertretung, der Pflege des Gemeinsinns und des rechtswissenschaftlichen Geistes verborgen wird. Heute wie damals werden die Gründer der alternativen Vereinigungen der Eigensucht verdächtigt. Wie der Preußische Justizminister es 1922 nachdrücklich ablehnte, auch nur einen Vertreter zur Reichskonferenz des RR zu entsenden, so 1980 der Bayerische zur 4. Zusammenkunft der alternativen Strafverteidiger in München.</p>
<p>Heute wie damals wirken allerdings auch die republikanischen Juristenvereinigungen wie ein Hecht im Karpfenteich der Konservativen. Daß zum Beispiel der Deutsche Anwaltverein, der bis zur Gründung des RAV im Jahre 1979 jede aus der Hysterie der Terroristenbekämpfung herrührende Beschränkung der Freien Advokatur gelassen hingenommen, wenn nicht gar gebilligt hatte, sich neuerdings gegen eine weitere Verkürzung der Verteidigerbefugnisse zur Wehr setzen will, wäre wohl ohne die Arbeit des RAV schwerlich denkbar.</p>
<p>Allerdings gibt es heute auch einen Unterschied zur Weimarer Zeit, der nachdenklich stimmt. Die gesellschaftspolitisch außerordentlich wichtigen Auseinandersetzungen zwisehen den politisch für eine freiheitlich-demokratische Republik kämpfenden und den ihr gleichgültig oder kritisch gegenüberstehenden »unpolitischen« Juristen fanden in der Weimarer Republik die gespannte Anteilnahme der Medien und der Parlamente. Die für Schulz verwertbaren Quellen sind zum großen Teil Zeitungsberichte und Parlamentsprotokolle. Unsere heutige Öffentlichkeit hingegen steht dem Kampf um des Demokratieverständnis in einem sozial so einflußreichen Berufsstand vergleichsweise uninteressiert gegenüber.</p>
<p>Den Mitgliedern des Republikanischen Richterbundes, die damals als kleine Minderheit ohne Rücksicht auf die eigene Person und zum Teil &#151; wie der später im KZ ermordete Wilhelm Kroner &#151; von der Mehrheit ihrer Berufsgenossenschaft geradezu geächtet wurden, die überhaupt dem Terror des SS-Staates einen hohen Blutzoll entrichteten, ist mit dieser Kieler Dissertation erstmals ein Denkmal gesetzt. Der Rezensent hätte sich zwar ein leuchtenderes gewünscht, doch ist dieses besser als gar keines.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/62-63/publikation/der-republikanische-richterbund/">Der Republikanische Richterbund</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Lobrede auf Ulrich Vultejus anläßlich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 1981 in Magdeburg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/52-vorgaenge/publikation/lobrede-auf-ulrich-vultejus-anlaesslich-der-verleihung-des-fritz-bauer-preises-1981-in-magdeburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Apr 1982 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 52( Heft 2/1982), S.5-9 (vg) Die Humanistische Union hat den von ihr 1968 im Gedenken an ihr Gründungsmitglied Fritz Bauer gestifteten Fritz-Bauer-Preis 1981 an den niedersächsischen Richter Ulrich Vultejus verliehen. Fritz Bauer war Hessischer Generalstaatsanwalt nach 1945. Staatsanwälte gibt es in Massen, auch Generalstaats- und Generalbundesanwälte; dieser Umstand würde also keine Preisstiftung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 52( Heft 2/1982), S.5-9</p>
<p><i>(vg) Die Humanistische Union hat den von ihr 1968 im Gedenken an ihr Gründungsmitglied Fritz Bauer gestifteten Fritz-Bauer-Preis 1981 an den niedersächsischen Richter Ulrich Vultejus verliehen. Fritz Bauer war Hessischer Generalstaatsanwalt nach 1945. Staatsanwälte gibt es in Massen, auch Generalstaats- und Generalbundesanwälte; dieser Umstand würde also keine Preisstiftung veranlassen. Fritz Bauer aber war nach Widerstand und Emigration aufgrund des Dritten Reiches ein Jurist, der nach 1945 so eindeutig und singulär für Humanisierung, Liberalisierung und Demokratisierung des Rechtswesens eintrat, dass genau deshalb zur Erinnerung dieser Sache die Stiftung des Fritz-Bauer-Preises zu einem Merkstein wurde für die erstrebte Menschlichkeit des Rechtssystems.<br />Warum der Richter Ulrich Vultejus zum Preisträger 1981 gewählt wurde, ergibt sich so deutlich aus den hier nachfolgend veröffentlichten beiden Reden, dass es Eulen nach Athen tragen hieße, sollte das noch ausführlicher begründet werden.</i></p>
<p>Die Humanistische Union verleiht den zur Erinnerung an einen der wenigen ganz großen deutschen Juristen gestifteten Fritz-Bauer-Preis, mit dem sie Verdienste um Humanisierung, Liberalisierung und Demokratisierung des Rechtswesens würdigt, heute an den elften Preisträger nach Helga Einsele, Gustav Heinemann, Birgitta Wolf, Emmy Diemer-Nicolaus, Heinrich Hannover, Helmut Ostermeyer, Werner Hill, Heinz-Dietrich Stark, Gerald Grünwald und Peggy Parnass, nämlich an Ulrich Vultejus. Damit wird zum zweiten Mal ein Richter ausgezeichnet, ein Strafrichter, der im Sinne Fritz Bauers in der ersten Instanz um innere Unabhängigkeit von den Mächtigen, um Gerechtigkeit und Menschlichkeit beim Richten bemüht ist. Wir sind überzeugt, dass Fritz Bauer der strafrichterlichen Tätigkeit Ulrich Vultejus&#8216; uneingeschränkt Beifall zollen würde.<br />Zugleich ehrt die Humanistische Union aus Anlass ihres Delegiertentages in Marburg damit, wenn nicht einen Sohn, so doch wenigstens einen Urenkel der Stadt Marburg, dessen Vorfahr hier der einst Kanzler (soviel wie heute Rektor) der hiesigen Universität war und an den noch die Vultejusstraße in Marburg erinnert, die es übrigens auch in Frankfurt und Kassel gibt &#8211; Beweis dafür, dass Angehörige dieses Geschlechts nebst ihrem Tun und Treiben als Juristen oder auch als Offiziere im Gedächtnis ihrer hessischen Mitbürger fortlebten.<br />Ulrich Vultejus ist nun allerdings nicht hier aufgewachsen, sondern als Anwaltssohn in Celle. In einer Wohnung schräg gegenüber dem Celler Zuchthaus, damals noch keine Justizfestung mit Strahlbeleuchtung und Schießtürmen, sondern ein efeuüberzogener Barockbau. Hier erlebte er als sechzehn jähriger &#132;Jugendlicher&#148; 1943 sein erstes Strafverfahren (später eingestellt), weil er den HJ-Dienst verweigerte. Eindrucksvoller war ihm wohl die Beobachtung 1945, wie wieselflink und nahtlos sich selbst tief braune Juristen in demokratische zu verwandeln vermochten.<br />Nach gut benotetem Examen durchlief er das Referendariat, um 1952 Richter zu werden. Der &#8211; wie er sie bezeichnete -&#132;die Menschen zerstörenden Wirkung juristischer Ausbildung&#8220; hatte er widerstanden. Dies ist überhaupt ein Charakteristikum auch wieder dieses Fritz-Bauer-Preisträgers: er widersteht, er leistet Widerstand, wo andere sich lieber dem Leviathan anpassen. Oberamtsrichter und Leiter des Amtsgerichtes in Bad Harzburg wird er dennoch bis zur Auflösung dieses Gerichtes, indessen schon argwöhnisch beobachtet. Wegen der Auflösung kommt er 1973 als Richter und stellvertretender Behördenleiter an das Amtsgericht in Hildesheim. Der Chef der CDU-Fraktion und Vorsitzende des Rechtsausschusses im Niedersächsischen Landtag bemerkt dazu: &#132;Wir haben der Ernennung zugestimmt, weil wir Sie so in der Nähe Hannovers besser unter Aufsicht haben als an irgendeiner Stelle im Harz.&#148;<br />Zum Ratsherrn wird er in Bad Harzburg zweimal für die SPD gewählt, und zwar als Person, nicht über Liste. Auch dem rechten SPD-Flügel ist er nicht geheuer. Für die zweite Wahl platziert man ihn auf den zweitletzten Listenplatz, doch Vultejus wird mit dem zweitbesten Stimmenergebnis gleich hinter dem Listenführer vom Volke gewählt. Er engagiert sich in der ASJ, in der Gewerkschaft ÖTV, bekommt Lehraufträge. Er schreibt in mancherlei Veröffentlichungen eine originelle, nachdenkliche, glänzende und witzige Feder &#8211; es ist nicht der Ort und nicht die Zeit, darüber heute hier mehr zu sagen.</p>
<p>Zu sprechen ist vielmehr über die Zivilcourage, mit der er sich dem Anpassungsdruck widersetzt, der vom Justizapparat, von der Umwelt, auch von der Kollegenschaft ausgeht, wie er das für gerecht Erkannte, ohne Rücksicht auf die Folgen für seine Person vertritt, dem Schwachen beisteht, selbst um den Preis, sich mächtige Institutionen zum Feinde zu machen. Zu sprechen ist mit anderen Worten über das, worüber nicht ein einziges Wort zu verlieren wäre, hätten wir wirklich eine Demokratie statt eines Demokratie-Defizits, hätten wir eine menschliche Gesellschaft anstatt der täglichen Inhumanitäten, wären Richter wie Ulrich Vultejus keine Solitäre, sondern eine Selbstverständlichkeit. In einem japanischen Fernsehfilm über das mittelalterliche China sah ich kürzlich eine der Hauptfiguren, die im ganzen Lande unter dem Namen &#8222;der ehrliche Richter&#8220; bekannt war. Nun, wir machen Fortschritte. Es gibt wohl noch mehr gerechte, unabhängige und mutige Richter als Ulrich Vultejus; indessen haben sie doch leider auch bei uns Seltenheitswert.<br />Zum Mut, besser vielleicht zur Tapferkeit, muss sich Geschicklichkeit und Wachsamkeit gesellen. Denn die Reaktion kommt nicht mehr so unverhohlen daher, wie vorzeiten, nur ihre Tendenz ist die alte geblieben. Ein Beispiel sei Gottlieb Planck, ein überaus begabter Jurist, Mitarbeiter an der Zivilprozessordnung, Mitverfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches. Seiner viel versprechenden Richterkarriere in Hannover tat er erstmals Abbruch, als er sich 1848 einem liberalen &#132;vaterländischen Verein&#148; anschloss. Der Justizminister versetzte ihn strafweise wegen dieser &#132;Dienstpflichtverletzung&#148; nach Osnabrück. Dort erklärte er seinen Beitritt in den Osnabrücker Arbeiterbildungsverein. Die Antwort des Ministeriums war eine disziplinare Maßregelung durch Weiterversetzung nach Aurich (&#132;Aurich-schaurig&#8220; heißt es noch heute unter niedersächsischen Richtern und<br />Beamten). In Aurich votierte er in einem Rechtsfall dahin, eine bestimmte königliche Verordnung sei verfassungswidrig. Dem folgte eine Rüge nunmehr von Seiner Majestät selbst: &#132;Wir haben mit Befremden und Missfallen vernommen, dass eines unserer Gerichte unter Verkennung seiner Stellung sich die Befugnis angemaßt hat, die Verfassungsmäßigkeit unserer Königlichen Verordnung vom 1. August dieses Jahres in den Kreis der richterlichen Prüfung und Entscheidung zu ziehen.&#148; Eine Strafversetzung zu dem ganz unbedeutenden Gericht in Dannenberg war die Maßnahme. In der Folgezeit gab es mehrere politische Strafverfahren gegen Planck, der schließlich unter dem strengen Verbot jeglicher politischer Tätigkeit bei herabgesetztem Gehalt in den Wartestand versetzt wurde. Die Verfolgungen endeten erst mit der Hannoverschen Monarchie 1866.<br />Gar so lange ist das noch nicht her; am 20. Mai war Plancks 65. Todestag. Auch hat die äußere, die formalisierte Unabhängigkeit des Richters der Staatsmacht gegenüber zugenommen. Indessen sind wir doch von dem idealen Zustand, dass die einzige Beschränkung richterlicher Unabhängigkeit die Pflicht und zugleich die Neigung sei, auf Gesetz, Recht und Menschlichkeit Rücksicht zu nehmen, noch weit entfernt. Wer sich vor Disziplinarverfahren ängstigt, wer seine Streicheleinheiten braucht, wer sich um seine Beförderung sorgt, dessen Unabhängigkeit ist allemal gefährdet.<br />Wir aber, die Bürger, sind in einem hohen Maße auf die innere Unabhängigkeit von Richtern angewiesen. Denn Richtersprüche wirken selbst dann, wenn sie auf nichts weiter gegründet sind als auf richterliche Vorurteile, doch als die Wahrsprüche einer scheinbar neutralen Instanz. Dies erklärt den Einfluss einer reaktionären Justiz zum Beispiel auf den Untergang der Weimarer Republik.</p>
<p>Vultejus hingegen lässt es sich angelegen sein, das Publikum zu warnen vor einer &#132;Justiz als eines auf Beförderung angelegten Betriebes, weil ein die materiellen Wünsche und den persönlichen Ehrgeiz einspannendes Beförderungssystem den Richter zu korrumpieren geeignet ist&#148;. Durch solche staatsbürgerliche Aufklärung stellt man natürlich die eigene Karriere zur Disposition, lässt indessen zugleich im eigenen Bereich jeden Versuch scheitern, den angepassten, den bequemen, den von den Mächtigen abhängigen Richter zu fördern. Gefördert werden hingegen allemal die Prinzings, Foths und Somoskeoys (folgend: Dr. S.). Vultejus fragt sich (und uns), &#132;ob ein System des Strafrechts fortbestehen darf, in dem ein Mensch wie Dr. S. sich so zu einem Schrecken seiner Mitbürger entwickeln kann. Diese Frage wird um so dringlicher, als Dr. S. keineswegs das fleischgewordene Böse, sondern ein Mann ist, der sich der Gerechtigkeit verpflichtet fühlt &#8211; so wie er sie sieht und wie viele Strafrichter sie sehen mögen. Unser Strafrecht ist in seiner Anlage noch immer das Strafrecht des Obrigkeitsstaates. Der Staat beurteilt und verurteilt durch seine Richter die eigenen Bürger, weil sie gegen seine Gesetze verstoßen haben. Der Bürger wird zum Objekt staatlicher Rache. Die Gerechtigkeit wird so zu einer Frage der dem Einzelfall fachmännisch angepassten Dosierung dieser Rache. Die Frage des Strafrichters muss anders lauten: Warum kommt der Mitbürger, für dessen Lebensweg der Strafrichter fortan eine Mitverantwortung trägt, in diesem Leben nicht zurecht, so dass er gegen die Regeln verstößt, die wir zum Zusammenleben als Bürger in dieser Gesellschaft brauchen. Und weiter: Was muss geschehen, damit der angeklagte Mitbürger ohne auch ihn selbst belastende Störungen leben kann? So wird die richterliche Aufgabe zum Dienst am Angeklagten, wenn auch zu einem Dienst, der gewiss nicht immer auf bittere Arznei verzichten kann. .. wir brauchen einen anderen Strafrichter!&#148; Natürlich helfe das nichts bei fortbestehendem Strafrechtssystem. Darum folgt bei Vultejus die Einsicht: &#132;Hinter dem Horizont muss ein Gott etwas besseres als das Strafrecht verborgen halten!&#148; Hier berührt sich Ulrich Vultejus nun unmittelbar mit Fritz Bauer, der bereits 1954 auf der Bundestagung der &#132;Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen&#148; dazu aufforderte, das alte Schuldstrafrecht zu ersetzen, Schuld künftig als eine nur moralische Kategorie aufzufassen, während der Staat einen auf gesellschaftliche Wirksamkeit gerichteten Maßnahmenkatalog aufzustellen habe, der sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft und des Täters orientiere.<br />Ulrich Vultejus hält es &#132;für unerlässlich zu zeigen, dass die Strukturen der deutschen Justiz seit mehr als einem Jahrhundert nahezu unverändert sind, dass Kaiserreich, die Republik von Weimar, der Nationalsozialismus sowie die Bundesrepublik mit dieser Justiz und ihren unveränderten Strukturen offensichtlich zufrieden waren&#148;; ihn beunruhigt diese Verwendbarkeit deutscher Richter für jedes politische System, offenbar beruhend auf ihrer Bereitschaft, alles aus dem Bewusstsein zu blenden, was nicht im gesetzlichen Programm gespeichert ist, beruhend auf der Bereitschaft, sich selbst teilblind zu machen. Er begreift die Bedeutung des Problembewusstseins, die Unzulässigkeit,<br />blindlings zu richten. Seine mehrfach wiederholte Forderung, der Richter habe sich auch nach seinem Gewissen zu orientieren, wird ihm alsbald (ich selbst habe es bei einem Staatsanwalt noch vor kurzem erlebt) sozusagen noch im Munde herumgedreht, als wolle er sich vom positiven Gesetz los sagen. Allerdings, der sehende, der &#132;politische&#148; Richter ist für Privilegien und Ungerechtigkeiten in einer Gesellschaftsordnung gefährlich; er muss durch berufliche Sozialisation verhütet werden. Daher Krieg auch den Sozialwissenschaften!</p>
<p>Schlimmer noch, Vultejus macht für seine Person Ernst mit der so häufig Wortlaut beschworenen &#132;Gewährleistung&#148;, jederzeit für die Maximen unserer Verfassung einzutreten: Nur meint er damit nicht die als Knüppel gegen Anders denkende geschwungene &#132;FDGO&#148;. Vielmehr stellt er fest, &#132;dass der (nach dem Zusammenbruch der Hitlerei) wieder erstarkte Staat die Freiheitsrechte des Bürgers wie jederzeit widerrufliche Wahlgeschenke einzusammeln in Versuchung ist. .. die Buchstaben der Verfassung allein können die Grundrechte nicht schützen; nur beherzter Mut kann unsere Verfassung bewahren.&#148;<br />Er nimmt ernst, was König Friedrich der Große an d&#8217;Alembert schrieb, dass die Gesetze zum Schutze der Schwachen da sind. So tritt er mit anderen Bürgern gemeinsam öffentlich für den Erhalt eines Arbeitsgerichtsurteils ein, welches das Land Niedersachsen verpflichtete, einen Lehramtsanwärter in den öffentlichen Dienst einzustellen, dem die Landesregierung vorwarf, er sei ein &#132;Linksextremist&#148;. Nicht deswegen tritt Vultejus für ihn ein, das gilt ihm gleich, sondern ausdrücklich deshalb, weil auch und gerade ein Richter seiner Überzeugung nach für einen Bedrängten einzutreten hat, &#132;wenn dessen politische Überzeugung dem staatlichen Standard politischer Meinungen widerspricht&#148;. Während die Landesregierung vom Richter der Berufungskammer des Landesarbeitsgerichtes die Aufhebung jenes arbeitsgerichtlichen Urteils erster Instanz verlangt, tritt Vultejus mit anderen zusammen für dessen Erhalt ein. Die absurde Folge: Nicht etwa dem auch über Richterkarrieren mächtigen Kabinett, sondern dem machtlosen Richter Vultejus wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes der Vorwurf gemacht,jenen Kammervorsitzenden des Landesarbeitsgerichtes unter Druck gesetzt zu haben; ein Disziplinarverfahren wird eingeleitet.<br />Nicht das erste:<br />Im Sommer 1976 hatte Vultejus mit seinen Schöffen über die Anklage gegen einen leitenden Manager der Großindustrie zu entscheiden; als dieser &#8211; obschon ausdrücklich davor gewarnt &#8211; der Hauptverhandlung fernblieb, behandelte das Schöffengericht ihn wie jeden anderen Bürger: es erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Der Verteidiger des Managers lehnte V. wegen Befangenheit deswegen ab, aber auch deshalb, weil V. als damals Vorsitzender der Fachgruppe Richter und Staatsanwälte in der ÖTV Gewerkschafter sei. Der dafür zuständige Direktor des Amtsgerichtes, Mitglied des konservativen Richterbundes und auch der CDU, erklärte die Ablehnung, ohne dem ein Wort hinzuzufügen, für begründet. Das löste ein lebhaftes Echo in Presse und Rundfunk aus. Auch V., der von mehreren konservativen Zeitungen sehr hart angegriffen worden war, wurde schließlich interviewt. Auf Befragen des Interviewers, ob es nicht richtig gewesen wäre, den richterlichen Ablehnungsbeschluss mit den eigenen Überlegungen des Richters zu begründen, entgegnete Vultejus, ja, das halte er für unfair, übrigens auch für gesetzwidrig, weil der Staatsanwaltschaft kein rechtliches Gehör gewährt worden sei; auch empöre ihn die Ablehnung, weil sie unterstelle, dass gewerkschaftsangehörige Richter weniger objektiv als konservative urteilen würden; doch hoffe er, dass die Gewerkschafter nun sähen, dass als Richter tätige Gewerkschafter nur eine kleine Minderheit in der Justiz darstellten, deshalb Unterstützung und auch Solidarität benötigten. Wegen dieses Interviews wurde Vultejus nicht nur disziplinarrechtlich verfolgt und schließlich auch verurteilt. Außerdem hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Celle, sein Dienstvorgesetzter, in einem langen Leserbrief in einer Tageszeitung Vultejus eine Verletzung seiner Amtspflichten vorgeworfen, wie auch im erst erwähnten Fall der Landesjustizminister einer hannoverschen Zeitung einen langen Leserbrief gegen Vultejus zuschickte. Dass Dienstvorgesetzte in einer Rechtssache ihres Untergebenen in der Presse gegen diesen Stellung beziehen, ist gewiss ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge und zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Immerhin, ganz so rigoros wie der königlich-hannoversche Justizminister gegen Gottlieb Planck kann man heute nicht mehr vorgehen; wir schreiten, wenn auch sehr langsam, voran.<br />Und es bleibt nicht bei Disziplinarverfahren. Vultejus entfernt &#132;Erkenntnisse&#148; der Verfassungsschutzbehörden aus der Strafakte eines von ihm und seinen Schöffen zu beurteilenden Falles, weil diese &#132;Erkenntnisse&#148;, ohne mit dem Rechtsfall das geringste zu tun zu haben, offenkundig nur eingefügt worden sind, um das Gericht gegen die Angeklagten und ihre politische Überzeugung vor einzunehmen. Die Staatsanwaltschaft antwortet, indem sie wegen dieser Entfernung unzulässiger Aktenstücke gegen Vultejus ein strafrechtliches Verfahren wegen &#132;Verwahrungsbruches&#148; einleitet. Es bleibt auch nicht bei diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Weitere folgen, gar wegen &#132;Rechtsbeugung&#148; (was man nationalsozialistischen Terror-Richtern gar nicht antun mag) in der Folge eines der Staatsanwaltschaft missliebigen Freispruches.<br />Vultejus widersteht, er lässt sich nicht disziplinieren, macht weiter. Er macht sogar fröhlich, lachend weiter, obschon doch ein Richter bei uns gravitätisch zu sein hat; schließlich ist in keinem einzigen Gesetz jemals von Spaß die Rede. Unverdrossen bringt er es bis vor den Bundesgerichtshof, dass jener Präsident des Oberlandesgerichtes den unterstellten Strafrichtern im Bezirk &#132;Empfehlungen&#148; gab, wie sie in politisch motivierten Strafprozessen zu agieren haben.<br />Eine dienstliche Weisung sei das nicht, so wehrt sich der OLG-Präsident. Es fragt sich nur, ob es am Ende gar keiner Einzelanweisung mehr bedarf, so wenig, wie bei den Massenverhaftungen in Nürnberg. Wie beunruhigend ist es doch, dass Nürnberger Richter, ohne sich zu bedenken, über die von ihnen mit feierlichem Eid beschworene Bindung an Gesetze wie Haftkautelen, Jugendgerichtsrecht und gar eines unserer wichtigen Grundrechte eine &#8211; falsch verstandene! &#8211; Staatsräson zu stellen bereit waren, ohne da ihnen ein Justizminister oder Ministerpräsident diese erst nahe bringen musste. Wie überaus beunruhigend, dass sich die Mehrheit unseres Volkes über soetwas nicht mehr beunruhigt, dass die Gefahren zum großen Teil nicht mehr erkannt werden, die aus der unbewältigten, nur verdrängten, entsetzlichen Vergangenheit herüberdrohen!</p>
<p>Dass Richter so kritisiert werden, soll neuerdings wieder &#8211; die Stimmen, angeführt vom Bayerischen Justizminister und vom Generalbundesanwalt, mehren sich &#8211; illegitim sein. Die Humanistische Union setzt jedoch mit dieser Preisverleihung ein Zeichen, ein Zeichen gegen den staatsloyalen, vom Wohlwollen des Apparats abhängigen, für die Folgen seines Tuns blinden, jeder Reflexion absagenden Richter.  Sie setzt ein Zeichen für den selbstkritischen, menschlichen, wissensdurstigen, nachdenklichen, unabhängigen Richter. Noch einmal zum Abschluss Vultejus:<br />&#132;Abzuklären bleibt die Frage, ob öffentliche Meinungsäußerungen unterbleiben müssen, wenn sie eine Entscheidung betreffen, die nicht durch ein Parlament oder die Verwaltung, sondern durch ein Gericht getroffen wird. .. Es gibt. .. keinen Grund für den Wunsch, Richter vor dem Einfluss der öffentlichen Meinung schützen zu wollen. Wir können auch nicht die jeweils nur für kurze Zeitabschnitte gewählten Abgeordneten und ihre weisungsgebundenen Verwaltungsbeamten der Zugluft öffentlicher Meinung aussetzen und gleichzeitig die wie keine andere Berufsgruppe geschützte Richterschaft einem Strauß von Mimosen gleich behandeln wollen. .. Nur ein Richter, der gewohnt ist, sich dem differenzierten Meinungsbildungsprozess der Demokratie zu stellen, der ihm entgegentretende Meinungen als willkommenen Anstoß wertet, die eigene Position zu überdenken, und der die Justizverwaltung lediglich als Zulieferbetrieb für die sachlichen Voraussetzungen seiner richterlichen Arbeit einschätzt, kann den Erwartungen entsprechen, die das Richterbild des Grundgesetzes prägt.&#148;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/52-vorgaenge/publikation/lobrede-auf-ulrich-vultejus-anlaesslich-der-verleihung-des-fritz-bauer-preises-1981-in-magdeburg/">Lobrede auf Ulrich Vultejus anläßlich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 1981 in Magdeburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Der Anwalt als soziale Gegenmacht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/29-vorgaenge/publikation/der-anwalt-als-soziale-gegenmacht-ueber-die-notwendigkeit-einer-freien-advokatur-und-ueber-ihre-gefa/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 01 Oct 1977 14:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Über die Notwendigkeit einer freien Advokatur und über ihre Gefährdung in der Bundesrepublik aus: vorgänge Nr. 29 (Heft 5/1977), S. 78 &#8211; 87 In der gegen&#173;w&#228;r&#173;tigen erhitzten Ausein&#173;an&#173;der&#173;set&#173;zung &#252;ber den Terrorismus ger&#228;t das Recht auf freie Advokatur mehr und mehr in Gefahr. Es wird weithin vergessen, da&#223; Vertei&#173;di&#173;ger&#173;rechte nicht so sehr den Anw&#228;lten als den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/29-vorgaenge/publikation/der-anwalt-als-soziale-gegenmacht-ueber-die-notwendigkeit-einer-freien-advokatur-und-ueber-ihre-gefa/">Der Anwalt als soziale Gegenmacht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Notwendigkeit einer freien Advokatur und über ihre Gefährdung in der Bundesrepublik</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 29 (Heft 5/1977), S. 78 &#8211; 87</p>
<h2 class="auto-created">In der gegen&shy;w&auml;r&shy;tigen erhitzten Ausein&shy;an&shy;der&shy;set&shy;zung &uuml;ber den Terrorismus ger&auml;t das Recht auf freie Advokatur mehr und mehr in Gefahr. Es wird weithin vergessen, da&szlig; Vertei&shy;di&shy;ger&shy;rechte nicht so sehr den Anw&auml;lten als den B&uuml;rgern n&uuml;tzen. Der Anwalt mu&szlig; n&auml;mlich der recht&shy;spre&shy;chenden Staats&shy;ge&shy;walt gegen&uuml;ber frei sein, der er t&auml;glich entge&shy;gen&shy;tritt. Er ist f&uuml;r den Proze&szlig; der Rechts&shy;fin&shy;dung nicht weniger wichtig als die Strafe fordernden und zumessenden Justi&shy;z&shy;or&shy;gane.</h2>
<p><b>Bedrängte Anwaltschaft</b></p>
<p>Jede Terroristenuntat wird bei uns mit der Forderung beantwortet, anwaltliche Befugnisse zu beschneiden, etwa die Verteidigerzahl zu beschränken, den Verkehr zwischen Verteidiger und Mandanten zu überwachen, richterliche Möglichkeiten zu erleichtern, Anwälte aus Prozessen auszuschließen oder die Rechte zu beschränken, Richter wegen Befangenheit abzulehnen und Beweismittel in den Prozeß einzuführen. Dabei wissen selbstverständlich auch die durchaus sachkundigen Politiker, die dieses fordern, daß wohl keine einzige politische Gewalttat durch solche Mittel verhindert hätte werden können. Gewiß scheint es Verdachtsgründe gegen ehemalige Rechtsanwälte, wie Siegfried Haag oder Jörg Lang zu geben, sie seien an Terroraktionen beteiligt gewesen. Wenn dem so ist, so begingen sie ihre Taten nicht in anwaltlicher Berufsausübung. Geriet ein Arzt, wie z.B. Karl-Heinz Roth in einen ähnlichen (wie inzwischen durch richterliches Urteil feststeht, ungerechtfertigten) Verdacht, so erhob niemand deshalb die absurde Forderung, die Freiheit ärztlicher Berufsbetätigung einzuengen. Allerdings gibt es auch Vorwürfe der Bundesanwaltschaft gegen einige wenige Rechtsanwälte, sie hätten in dieser ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt terroristische Unternehmungen unterstützt. Aber einmal fehlen jedenfalls bisher dafür Beweise, die in einem Gerichtsverfahren standgehalten hätten. Zum anderen gibt es keinen schlüssigen Grund, warum deswegen über 25.000 Rechtsanwälte in ihrer Berufsausübung beschränkt werden sollten.<br />Dennoch geben auch die Regierungsfraktionen, wenngleich zögernd und mit schlechten Gewissen ihrer Abgeordneten, zunehmend jenen Forderungen der Opposition nach. Man wird daraus schließen dürfen, daß das Motiv Beschwichtigung der Bürger sei. Da niemand, am wenigsten aber Polizeistaaten, ein wirksames Rezept gegen politischen Terrorismus hat, scheint hier wenigstens ein zwar wirkungsloses, doch tröstliches<br />Hausmittel gefunden: Die Anwaltschaft wird zum Prügelknaben der Nation. Was mag sie auf die nächste Terroristenuntat hin erwarten?</p>
<h2 class="auto-created">Vertei&shy;di&shy;ger&shy;rechte dienen dem B&uuml;rger</h2>
<p>Die Öffentlichkeit sollte das nicht zu gelassen hinnehmen. Verteidigerrechte sind nicht den Rechtsanwälten, sondern dem Bürger zuliebe da. Jeder Bürger, auch der Unschuldige, kann in den Verdacht einer Kriminaltat und damit in Untersuchungshaft geraten. Er ist dann aber auch auf den Anwalt seines Vertrauens angewiesen. Die Freiheit der Advokatur gewährleistet wie die Freiheit der Presse oder wie richterliche Unabhängigkeit die staatsbürgerlichen Freiheitsrechte. Absurd erschiene es, wollte man, wenn vielleicht 12 Richter in den Verdacht geraten, aus politischen Motiven das Recht gebeugt zu haben, alle anderen Richter der Kontrolle anwaltlicher Berufsgerichte unterstellen. Absurd wäre es, wegen gelegentlichen Mißbrauchs der Pressefreiheit etwa die journalistische Berufsausübung allgemein der Kontrolle zum Beispiel der Strafsenate der OLG zu unterwerfen. Wo ist der Staatsnotstand, der wirksam dadurch bekämpft werden könnte, daß man zu Lasten aller künftig, wenngleich vielleicht unschuldig verdächtigten Staatsbürger die anwaltliche Unabhängigkeit beschneidet? Man kann den Rechtsstaat gegen Angriffe nicht gut dadurch verteidigen, daß man ihn scheibchenweise aufgibt.</p>
<h2 class="auto-created">Gilt noch das Prinzip der Freiheit der Advokatur?</h2>
<p>Dennoch haben Gesetzgeber und Gerichte eine Lage geschaffen, in der man sich die Frage stellen muß, ob es in der Bundesrepublik noch das Prinzip der Freiheit der Advokatur gibt.<br />Darf ein Rechtsanwalt durch &#8211; notfalls extensiven &#8211; Gebrauch der gesetzlichen Schutzrechte seiner Prozeßpartei die Justiz hemmen, etwa einen befangenen Richter so oft ablehnen, bis dieser sich nicht mehr halten läßt, oder darf er trotz richterlichen Mißvergnügens unbeirrt die Verhandlungsunfähigkeit des eigenen Mandanten geltend machen? Der Prozeßordnung nach schon, aber darf er es ohne Angst vor Sanktionen, Ausschließung, Entpflichtung, Ehrengerichtsanklagen, Mißbilligung durch die eigene Standesorganisation? Er darf es, und sogar unter Beifall der Öffentlichkeit, z.B. im &#8222;Schalke-Prozeß&#8221; gegen Siebert, Aldenhoven, Libuda und neun andere wegen Meineides vor der Strafkammer in Essen 1975. Er darf es unter Billigung des Publikums z.B. auch im Majdanek-Prozeß gegen 14 ehemalige SS-Angehörige wegen Mordes an mindestens 250.000 Juden, Kriegsgefangenen und Widerstandskämpfern bzw. deren Frauen und Kindern vor dem Landgericht Düsseldorf, dessen Ende nicht abzusehen ist. Er darf es hingegen z.B. nicht (und muß außer den angegebenen Sanktionen noch mit Diffamierung durch seine Berufsgenossen als &#8222;schwarzes Schaf&#8221;, mit Kündigungen der gemieteten Praxisräume und von Mandaten und existenzbedrohenden finanziellen Einbußen rechnen) im Baader-Meinhof-Prozeß in Stammheim vor dem Zweiten Strafsenat Stuttgart.<br />Ein ebenso sehr zur Anwalts- wie zur Staatsanwalts- oder Richterkritik bereiter, aufmerksamer, nachdenklicher und nüchterner Prozeßbeobachter wie Gerhard Mauz bemerkte über den Baader-Meinhof-Prozeß: &#8222;Nur durch totale Unterwerfung hätten die Verteidiger in Stuttgart-Stammheim die totale Konfrontation mit dem Gericht vermeiden und der Empörung der Öffentlichkeit entgehen können &#8230; von den Verteidigern wurde erwartet, daß ihnen die Verteidigung des Rechtsstaats wichtiger war als die Verteidigung ihrer Mandanten&#8220;&#8218;. Probierstein ist also die Rolle des Verteidigers in derartigen Prozessen.</p>
<h2 class="auto-created">Freiheit gegen&uuml;ber dem Gericht</h2>
<p>Freiheit der Advokatur als Schutzgarantie für den Bürger gegen die Staatsgewalt kann aber nur als normative Institution verwirklicht werden. Der Rechtsanwalt muß in erster Linie derjenigen Staatsgewalt gegenüber frei sein, welcher er täglich entgegentritt, also der dritten, der rechtsprechenden Staatsgewalt gegenüber. In dem Maße, in dem man anstelle dieser Unabhängigkeit eine Unterworfenheit setzt, schwindet die freie Advokatur.<br />Wo die Dritte Staatsgewalt dem Rechtsanwalt die Freiheit seiner Berufsbetätigung zwar gewähren, jedoch auch versagen kann, herrscht Abhängigkeit. Der Verteidiger, der nach seiner Bestellung durch den Gerichtsvorsitzenden, weil dieser die Verteidigung als nicht sachgerecht beurteilt, wieder entpflichtet werden kann ( § 141 Abs 4 StPO) oder der z.B. bei dringendem(2) Verdacht der Beteiligung(3) nicht etwa vom anwaltlichen Berufsgericht, sondern vom Strafgericht aus dem Verfahren ausgeschlossen werden kann ( § § 138a ff StPO), verhandelt unter einem Damoklesschwert. Ihm fehlt auch die Gleichberechtigung mit den anderen Rechtspflegeorganen. Sie wäre nur da, wenn umgekehrt über die entsprechenden Ausschließungen von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit allein die anwaltlichen Berufsgerichte zu befinden hätten. Wem dieser Gedanke absurd vorkommt, die Regelung des Anwaltsausschlusses in § 138c StPO aber nicht, der verneint in Wahrheit die Gleichberechtigung der Rechtspflegeorgane.<br />Man mag einwenden, es handele sich &#8212; verglichen mit der Vielzahl von Prozessen &#8212; um kaum ins Gewicht fallende Ausnahmen. Für unsere Untersuchung wird es aber immer da von Interesse, wo ein Rechtsanwalt unter dem Druck von Repressionen steht, wenn er von prozessualen Rechten seines Mandanten Gebrauch macht.<br />Wie der Arzt Krankheit nicht anhand der Körperteile beschreiben wird, an welchen ihre Symptome noch verborgen sind, sondern seinen Blick dorthin wendet, wo sie deutlich hervortreten, so müssen wir die Freiheit der Advokatur dort untersuchen, wo für ihren Gebrauch Nachteile zugefügt werden können. Das ist die Strafverteidigung, vor allem in politischen Prozessen.<br />Wo Staat, Gesellschaft, Öffentlichkeit den Prozeßausgang mit Gleichgültigkeit oder Nachsicht ansehen, können sie dem Rechtsanwalt leicht Freiheit, sogar Narrenfreiheit lassen. Toleranz wird auch naheliegen, wo die Delinquenten Prügelknaben, für eine Kollektivschuld sind. Rechtskultur wird erst auf die Probe gestellt, wo die Gesellschaft Angeklagte als gefährliche Feinde ansieht, denen man ungern eine Chance läßt.</p>
<h2 class="auto-created">Die bedenkliche Formel vom &bdquo;Organ der Rechts&shy;pflege&rdquo;</h2>
<p>Wir wären nicht von deutscher Gründlichkeit, wenn es keine verfassungsrichterliche Theorie für die Beschneidung anwaltlicher Freiheiten gäbe. So hatte zwar das Bundesverfassungsgericht noch im 34. Band seiner Entscheidungssammlung die Anwaltstätigkeit gekennzeichnet als &#8222;freien Beruf, der staatliche Kontrolle und Bevormundung prinzipiell ausschließt&#8221;. Aber schon im 38. Band klingt es anders: &#8222;Ein staatlich gebundener Vertrauensberuf&#8221;, eine &#8222;amtsähnliche Stellung&#8221;. Als Zuchtrute für die Rechtsanwälte erwies sich in jedem Fall die Definition des § 1 BRAO, wonach sie &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; seien. Dabei wird &#8222;Rechtspflege&#8221; formal als &#8222;Dritte Staatsgewalt&#8221;, inhaltlich aber als Pflege eines unveräußerlich in den Sternen hängenden, nicht der Veränderung, sondern eben nur der Pflege bedürfenden Rechts ausgelegt.<br />Doch formiert sich auch geistige Gegnerschaft gegen diese Rückführung einer freien anwaltlichen Berufsausübung unter berufsrichterliche Kontrolle und in ein staatsnäheres, beamtenähnlicheres Rollenverständnis. Diese Gegenposition muß naturgemäß den Anhängern des Obrigkeitsstaates ihre Zuchtrute entwinden, also jene in der Tat ziemlich gewaltsame Auslegung des § 1 BRAO problematisieren und in Richtung auf das Ziel der wirklich freien Advokatur verlassen. So sind Formeln wie &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; und &#8222;Freiheit der Advokatur&#8221;, die jahrzehntelang nur als Arabesken für Festreden dienten, jählings zu Brennpunkten einer geistigen Auseinandersetzung um den freiheitlichen Rechtsstaat geworden. Die Fronten verlaufen freilich anders als die zwischen den politischen Parteien. So hat als einer der ersten RA Kurt Blanke (CDU), Celle, auf die Gefahr einer freiheitsfeindlichen Auslegung des &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; hingewiesen. Der Begriff schmecke nach Einbau in die staatliche Organisation und könnte &#8222;nachher nur gegen die Anwälte gebraucht werden&#8220;(4). Die Entwicklung gab Blanke recht. Knapp, Saarbrücken, wies in seiner Schrift &#8222;Der Verteidiger &#8211; ein Organ der Rechtspflege&#8221; nach, daß der unscharfe und mehrdeutige Begriff, erstmals 1893 vom Ehrengerichtshof verwendet und 1935 (!) in den amtlichen Sprachgebrauch des Reichsministers der Justiz übernommen, stets gebraucht worden sei, den Rechtsanwalt in die staatliche Rechtspflege einzubinden, in der Folge anwaltliche Tätigkeit an den Maßstäben staatlichen Handelns zu messen, Rechtsanwälte aus Verfahren auszuschließen oder sonst zu disziplinieren.<br />Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin, Karlheinz Quack, betonte diese Warnung seinerseits in einer Festrede zum 38. Deutschen Anwaltstag 1975, wie auch RA Hans Dahs, Krämer u.a. sich während des Jahres 1975 kritisch damit auseinandersetzten(5). Der in die gleiche Richtung der staatlichen Einbindung gehenden Forderung, Bewerber um die Anwaltszulassung künftig in beamtenähnlicher Weise einer politischen Überprüfung auf etwaige &#8222;Radikalität&#8221; ihrer Ansichten und Haltungen zu unterziehen, widersetzten sich in der 38. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 29. 9. 1975 mit liberalen Argumenten vor allem RA Heinz Brangsch, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins, und der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Hans-Konrad Lehne.</p>
<h2 class="auto-created">&Auml;hnlich&shy;keiten zur DDR-Rechts&shy;ord&shy;nung?</h2>
<p>Niemand kann also mit dem Schatten eines Rechts behaupten, hier seien Marxisten wieder einmal dabei, die Axt an eine Wurzel der christlich-abendländischen Kultur zu legen. Vielmehr verhält sich umgekehrt ein sich selbst als marxistisch verstehender Obrigkeitsstaat wie etwa die DDR in dieser Streitfrage genauso, wie unsere Restaurativen es verlangen. Auch die dortige Anwaltschaft hat sich mit der Staatsmacht zu identifizieren. Auch dort hat der Rechtsanwalt als &#8222;Organ der Rechtspflege &#8230; der Erforschung der Wahrheit und der Rechtsfindung zu dienen&#8221;; ist zu enger Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Justiz verpflichtet, hat vor allem die Rolle eines Mittlers zwischen Gerichtsentscheidung und Bürger wahrzunehmen. Dem &#8222;Rechtsanwalt in der DDR &#8230; stehen bei weitem nicht die rechtlichen Mittel zur Verfügung, wie sie ein bundesdeutscher Rechtsanwalt hat, der &#8212; wie das Stammheim Verfahren &#8230; zeigt &#8212; eine Hauptverhandlung unter Umständen monatelang blockieren kann&#8220;(6). Auch gibt es in der DDR schon lange fast genau die gleiche politische Klausel für die Zulassung zur Anwaltschaft, die von der parlamentarischen Opposition bei uns neuerdings erst angestrebt wird: Der Bewerber muß &#8222;die Gewähr bieten&#8221; für sein Eintreten für die staatliche Grundordnung.</p>
<h2 class="auto-created">Keine Parallele in den westlichen Demokratien zur Bundes&shy;-Rechts&shy;an&shy;walts&shy;-&shy;Ord&shy;nung</h2>
<p>Andererseits begreifen die klassischen Demokraten westlicher Prägung den Rechtsanwalt niemals als &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221;, dem nicht vor allem die Hilfe für den Mandanten, sondern &#8222;die Aufrechterhaltung der staatlichen Rechtsordnung die Richtschnur seines Handelns&#8221; ist. Sie weisen dem Anwalt die Aufgabe zu, dem ihn honorierenden Auftraggeber gegen die bedrängenden Staatsorgane beizustehen. Nur nach obrigkeitsstaatlicher Tradition tritt die Anwaltschaft mit der &#8222;Aufgabe, das Recht zu pflegen, an die Seite der Gerichte und Staatsanwaltschaften&#8221; (amtliche Begründung zu § 1 BRAO). Ein britischer oder französischer Anwalt würde verständnislos den Kopf schütteln über die Vorstellung, er sei nicht vor allem der Beistand seines Mandanten, der diesem mit allen rechtlich erlaubten Mitteln gegen die Staatsgewalt zu helfen habe, sondern ein staatlich gebundenes und amtsähnliches Organ der Rechtspflege. Die Wirkung dieser These auf auswärtige Juristen kann man nachempfinden, wenn man sich vorstellt, Ärzte würden zu &#8222;Organen der Gesundheitspflege&#8221;, Architekten zu &#8222;Organen der Raumpflege&#8221; gemacht.</p>
<h2 class="auto-created">Die Angst des Staates, &bdquo;Waffen&shy;gleich&shy;heit&rdquo; mache die &bdquo;Rechts&shy;pflege&rdquo; funkti&shy;ons&shy;un&shy;t&uuml;chtig</h2>
<p>Dennoch sollte man nicht gleich diejenigen, die die Anwaltschaft bei uns mehr ans Gängelband nehmen wollen, als Gegner der parlamentarischen Demokratie westlichen Zuschnitts oder gar Anhänger eines bürokratischen Kommunismus ansehen. Bei dem Streit um den Begriff &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; stehen sich nicht Sozialisten und Kapitalisten gegenüber, sondern Anhänger des Obrigkeitsstaates und des freiheitlichen Rechtsstaates. Dabei geht es nicht um genuine Anwaltsrechte, sondern um Schutzrechte für die Mandanten. Das Recht auf eine durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher &#8222;Waffengleichheit&#8221; bestimmte Verteidigung in einem fairen Verfahren gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines Rechtsstaates(7). Sobald man die Flügel der freien Advokatur beschneidet, wird der Schutz des Bürgers vor Fehlgriffen der Staatsgewalt verringert.<br />Auch handelt der Streit nicht nur um den Organbegriff mit einem unter-schiedlichen Anwaltsverständnis, sondern auch um den Rechtspflegebegriff mit einem verschiedenen Rechtsverständnis. Das wird nicht nur deutlich in der Vorstellung eines Rechts, dessen &#8222;Aufrechterhaltung&#8221; oder &#8222;Pflege&#8221; es gilt, sondern auch in dem mißbilligenden Vorwurf, Anwälte würden &#8222;durch Ausnutzung formaler verfahrensrechtlicher Positionen die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in Frage stellen&#8221; &#8212; so Harald Franzki, Präsident des Oberlandesgerichts Celle(8).<br />Ausgangspunkt dieser Äußerungen ist die Überzeugung, es gäbe einen Grundkonsens über ein neutrales materielles Recht, den zu verlassen weder Anwälten noch Parteien erlaubt sei; es gelte in jedem Einzelfall in einer Arbeitsgemeinschaft aller Beteiligten das &#8222;richtige&#8221; Recht unter Hintansetzung vermeintlich geringwertiger &#8222;formaler verfahrensrechtlicher Positionen&#8221; zu suchen(9).</p>
<h2 class="auto-created">Der &bdquo;Roben&shy;streit&rdquo; als obrig&shy;keits&shy;s&shy;taat&shy;li&shy;ches Paradigma</h2>
<p>Dem entspricht, daß deutsche Juristen vom Beginn der Ausbildung bis zum Ende des Berufslebens nicht nur materiales Recht, sondern auch Symbolformen (Roben, Richtertitel, Anreden) sehr viel höher bewerten als die gesetzlichen Verfahrensregeln, wie sie das Offizialverfahren dem &#8212; liberaleren &#8212; Parteienprozeß vorziehen, wie sie Strafjustiz nicht etwa als Schutz des Angeklagten vor der (Blutrache, Lynchjustiz usw) Gesellschaft, sondern als Schutz der Gesellschaft vor dem Angeklagten begreifen. In der infolgedessen in der Auseinandersetzung um das richtige anwaltliche Rollenverständnis so umstrittenen schwarzen Robe haben wir ein treffliches Beispiel für ein symbolisiertes Gruppenbewußtsein. Es entspricht offenbar deutscher Obrigkeitsstaatlichkeit, daß der Rechtsanwalt, anders als z.B. in der Schweiz, Skandinavien, Österreich usw, sich in der Kleidung möglichst wenig vom Richter und Staatsanwalt, aber möglichst viel vom Rechtsunterworfenen unterscheidet(10). Hierin zeigt sich das allgemeine menschliche Bedürfnis, Zugehörigkeit und Abgrenzung durch Symbole zu fixieren und der Außenwelt kundzutun; das Gruppenbewußtsein wird umgemünzt in gruppenspezifische Kleidung. Nach deutscher Tradition hat der Rechtsanwalt &#8212; da Rechtspflegeorgan &#8212; sich beruflich mit Richter und Staatsanwalt zu identifizieren, von seinem Mandanten hingegen zu distanzieren(11).</p>
<h2 class="auto-created">Relikte aus dem NS-System?</h2>
<p>Das wurde am deutlichsten im nationalsozialistischen Obrigkeitsstaat ausgedrückt. Die Aufgabe des Rechtsanwalts sollte nach Nummer 120 der Richtlinien für das Strafverfahren &#8222;nicht die der Gegnerschaft und des Kampfes, sondern der Ergänzung und der Zusammenarbeit&#8221; mit Richter und Staatsanwalt sein. &#8222;Richter, Staatsanwalt und Verteidiger sollen Kameraden einer Rechtsfront, sollen gemeinsame Kämpfer um die Erhaltung des Rechts sein&#8221; (12).<br />Dieses militärische Bild ist heute verbal entmilitarisiert und sportlicher geworden: die Gemeinschaftsaufgabe der drei Rechtspflegeorgane soll &#8222;das gemeinsame Ringen um das Recht in den deutschen Gerichtssälen&#8221; sein &#8212; alles andere sei &#8222;marxistisches Rollenverständnis (so das Präsidium des Deutschen Richterbundes)(13). Doch verlangt ja auch der amtliche Entwurf zu § 1 BRAO, es müsse &#8222;für den Rechtsanwalt die Aufrechterhaltung der staatlichen Rechtsordnung die Richtschnur seines Handelns sein. Mit dieser Aufgabe, das Recht zu pflegen, tritt die Rechtsanwaltschaft an die Seite der Gerichte und der Staatsanwaltschaften&#8221;. Als Handlungsanweisung für den Staatsanwalt mag das durchgehen. Als Maxime für einen Rechtsanwalt aber kann es nur der akzeptieren, für den Recht etwas Statisches, Unveränderbares, für ewige Zeiten Richtiges ist. Zu Ende gedacht, bedeutet diese These der amtlichen Begründung, daß neben Richter und Staatsanwalt jeder Verteidiger entbehrlich ist(14).</p>
<h2 class="auto-created">Die Inter&shy;es&shy;sen&shy;lage der Richter&shy;schaft ist nicht die der Anw&auml;lte</h2>
<p>Natürlich ist für den Richter eine ihm zuarbeitende Anwaltschaft bequemer als die Notwendigkeit, sich mit einer engagierten anwaltlichen Vertretung des Rechtsunterworfenen auseinandersetzen zu müssen. Insofern kann man für die Repräsentation der Richterschaft durch das Präsidium des Deutschen Richterbundes Verständnis aufbringen. Aber warum versucht dieses der Diskussion um die Funktion der Anwaltschaft in der Gesellschaft auszuweichen, warum blockt es diese durch Tabuierung als &#8222;marxistisches Rollenverständnis&#8221; ab? Wäre es nicht sinnvoller, eigene Argumente dagegen zu setzen, es sei denn, man habe keine oder vertraue ihrer Durchsetzungskraft nicht? Was verbirgt sich hinter der Figur des &#8222;gemeinsamen Ringens&#8221; der Rechtspflegeorgane? Warum dieses Unbehagen, wenn der Rechtsanwalt aus dieser Gemeinsamkeit ausscheidet? Wer ist der Gegner dieses gemeinsamen Ringens, der endlich auf die Matte niedergestreckt werden soll? Wäre nicht die Gemeinsamkeit des Ringens zwischen Richter und Staatsanwalt allein schon verdächtig? Sollte der Richter mitringen oder der Unparteiliche sein? Warum kann die Alternative denn nur eine &#8222;gnadenlose Auseinandersetzung&#8221; sein? Kann sich das Präsidium des Deutschen Richterbundes nicht auch ein &#8222;fair trail&#8221; wie im anglo-amerikanischen Prozeß vorstellen?</p>
<h2 class="auto-created">Die Fiktion eines Konsenses zwischen Richtern, Staats&shy;an&shy;w&auml;lten und Vertei&shy;di&shy;gern</h2>
<p>Das Gesetz hat jedenfalls kein &#8222;gemeinsames Ringen&#8221; des Richters gemeinsam mit dem Staatsanwalt und dem Rechtsanwalt und keinen &#8222;gnadenlosen Kampf&#8221; im Auge, sondern richterliche Unparteilichkeit. Die Annahme eines materialen Grundkonsens ist als Fiktion zu entlarven: Die Prozeßbeteiligten dürfen eine unterschiedliche materiale Vorstellung von der Sinnhaftigkeit, Wertigkeit und Rangordnung der Rechtsgüter haben. Der Anwalt hat darum zu kämpfen, daß die rechtsstaatlich formalisierten Verfahrensregeln eingehalten werden. Auch dann, wenn sie &#8222;die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in Frage stellen und den Rechtsstaat in den Augen weiter Bevölkerungskreise ad absurdum zu führen scheinen&#8221; (Franzki)(15). Denn die rechtliche Feinfühligkeit einer meist emotionalisierten Menge, die schnell geneigt ist, nach &#8222;Rübe ab&#8221; oder &#8222;kurzem Prozeß&#8221; zu schreien, darf nicht zum Maßstab werden. Die Justiz, der dialektische Parteienprozeß und die Verfahrensvorschriften sind die Ergebnisse einer langen Entwicklung von Rechtskultur. Sie bezwecken Normen zum Schutze des einzelnen Betroffenen vor der Gewalt der Gesellschaft oder des Staates.<br />Hingegen hat sich jeder Gundkonsens über eine materiale Rechtswahrheit stets als Fiktion erwiesen, sei es eine katholische, eine &#8222;völkische&#8221;, eine stalinistische oder welche auch immer. All diese Fiktionen haben unendlich viel Grauen gebracht: Scheiterhaufen, Gaskammern, Blutopfer.<br />Eine pluralistisch verfaßte Gesellschaft kann einen so verstandenen Begriff der &#8222;Rechtspflege&#8221; nicht hinnehmen. Recht ist nichts Statisches, das es nur zu konservieren gilt. Auch Sklaverei, jus primae noctis, Hexenverbrennung und &#8222;Nürnberger Gesetze&#8221; waren schon &#8222;staatliche Rechtsordnung&#8221;. Wie einst diese Institutionen, so werden heute Alleinbestimmung oder Mitbestimmung am Arbeitsplatz oder das Privileg, um des eigenen Vorteils willen die Umwelt vergiften zu dürfen, problematisiert. Darin setzt sich die liberale Tradition der bürgerlichen Revolution im 19. Jahrhundert fort.</p>
<h2 class="auto-created">Der Anwalt als soziale Gegenmacht im &bdquo;Kampf ums Recht&rdquo;</h2>
<p>&#8222;Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen&#8221; (Rudolf von Jhering, &#8222;Kampf ums Recht&#8220;). Ähnlich analysierten Max Weber, Walter Eucken, Fritz Bauer und Adolf Arndt. Entsteht aber Recht stets neu als Ergebnis gesellschaftlicher Auseinandersetzung, so kann kein Anwalt sich als &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; verstehen, sondern nur als Vertreter von Mandanteninteressen, als parteigebundener Helfer und als ein Stück sozialer Gegenmacht, ohne die jeder Angeschuldigte jeder Staatsgewalt unendlich unterlegen wäre.<br />Weil in unserer derzeit vergifteten innenpolitischen Atmosphäre nach Mißdeutungsmöglichkeiten geradezu gesucht wird, sei betont:<br />Wer den Rechtsanwalt als Rechtshelfer sozialer Gegenmacht sehen möchte, begreift ihn damit natürlich nicht als Speerspitze eines Klassenkampfes gegen die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik. Er versteht ihn vielmehr als einen Machtfaktor, den jede pluralistische und auf gerechten Ausgleich bedachte Gesellschaft und jeder freiheitliche Staat dem der Rechtshilfe bedürftigen Bürger sozusagen gegen sich (gegen Gesellschaft und Staat) selbst zur Verfügung stellen muß. Diese gesellschaftliche Gegenmacht soll dem Bedrohten mit allen gesetzlich(16) unverbotenen Mitteln helfen, eine etwaige illegitime Machtausübung der Gesellschaft und das ihn bedrohende staatliche Gewaltmonopol abzuwehren(17).<br />Für liberale, tolerante, progressive Bürger ist ebenso klar, daß auch eine kapitalistische, klassengeschichtete Gesellschaft ihre Rechtsordnung durch staatliche Juristen verteidigen darf wie, daß diese Ordnung keinen Ewigkeitswert hat, sondern von Rechtsanwälten sowohl mit geistig-politischen als auch prozessual-juristischen Mitteln bekämpft werden darf. Die &#8222;Kameraden an der Rechtsfront&#8221; ringen unter einem auf Veränderung angelegten Grundgesetz und in einer pluralistischen Gesellschaft nicht mehr gemeinsam, sondern gegeneinander, und zwar der Rechtsanwalt als Helfer seiner Partei, und im politischen Strafverfahren gegen Interessen von Staat und Gesellschaft.</p>
<h2 class="auto-created">Ohne freie Advokatur gibt es keinen Rechtsstaat</h2>
<p>Die Freiheit der Advokatur ist eines der drei wirklich unverzichtbaren Wesensmerkmale eines demokratischen Rechtsstaates. Aber sie droht durch Mißdeutung des Begriffes &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; als Disziplinierungsmittel gegen Rechtsanwälte durch Richter, Gesetzgeber und vor allem eine restaurative Opposition zerstört zu werden.<br />Will indessen die Bundesrepublik Deutschland nicht den Kreis zivilisierter Staaten verlassen, so kann sie unmöglich einem &#8211; vielleicht unschuldig angeklagten, jedenfalls unter dem Schutz der Unschuldsvermutung stehenden &#8211; Bürger Schutzrechte nur deshalb entziehen, weil Anwälte aus der traditionalen obrigkeitsstaatlichen Gemeinsamkeit mit dem Richter beim &#8222;Ringen im deutschen Gerichtssaal&#8221;, aus der &#8222;Kameradschaft einer Rechtsfront&#8221; mit Richter und Staatsanwalt ausscheren, um eine liberalere, demokratischen Traditionen angemessenere Verfahrensrolle zu übernehmen.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>1 Der Spiegel Nr. 19/1977, S 44. Dazu auch: Holtfort, Bilanz des Stammheimer Prozesses, In: Vorgänge 28, 16. Jahrgang 1977 (Heft 4), S 4 ff.<br />2 Nach übereinstimmenden Presseberichten vom 18. 7. 1977 soll Bundesjustizminister Vogel am 17. 7. 77 im Deutschlandfunk die Ausschließung künftig schon bei &#8222;geringem Verdacht&#8221; angekündigt haben. Die Standesorganisationen der Anwaltschaft, Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwalts-verein, haben sich offenbar einverstanden erklärt (vgl &#8222;einspruch&#8221;, Hannover, 8/1977, S 3).<br />3 Wie leicht dieser zu konstruieren ist, zeigte sich im Baader-Meinhof-Prozeß. Eingehend darüber: Holtfort aaO, S 10ff.<br />4 Anwaltsblatt 1954, S 134 ff.<br />5 Quack, NJW 1975, S 1337 ff; Dahs, NJW 1975, S 1385 ff; Krämer, NJW 1975, S 849 ff.<br />6 Frank, Anwaltsblatt 1976, S 3.<br />7 Ebenso BVerfG 26/71; 38/111.<br />8 Niedersächsische Rechtspflege 1977, S 1 f.<br />9 Franzki aaO.<br />10 Die Bundesrechtsanwaltskammer teilte am 18. 12. 1969 dem Bundesverfassungsgericht in dessen Verfahren I BvR 226/69 eine allgemeine Überzeugung von der Robenpflicht &#8222;aufgrund einhelligen Beschlusses&#8221; mit.<br />11 Das Berufsverbot des Ehrengerichtes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer (s dessen Beschluß 11/75 EV 83/73 v 12. 6. 75) gegen Groenewold wurde u.a. damit begründet, er habe &#8222;es schließlich an der notwendigen Distanz zu seinem Mandanten fehlen lassen&#8221;. In den Ausschließungsgründen des OLG Stuttgart gegen Anwälte vom 22. 4., 25. 4. und 13. 5. 1975 (Anwaltsblatt 1975,<br />213 ff, 243 ff) wird den Betroffenen auch angekreidet, sie hätten sich mit ihren Mandanten geduzt und mit Vornamen angeredet.<br />12 Sack, Der Strafverteidiger und der neue Staat, 1937, S 106, zitiert nach Ingo Müller, Hundert Jahre Wahrheit und Gerechtigkeit, in: Kritische Justiz 1/1977, S 11 ff, vorallem S 14-17.<br />13 Information 2/1976 in: DRiZ 2/1976. Seine einzige Alternative ist bezeichnend: &#8222;Gnadenlose Auseinandersetzung &#8230; wie sie sich heute z.B. im Baader-Meinhof-Prozeß abspielt.&#8221; Dazu, wohin also das Einbinden eines Verteidigers in eine &#8222;Arbeitsgemeinschaft&#8221; mit Richter und Staatsanwalt und die Repressionen gegen den sich dennoch für unerwünschte Mandanten engagierenden Anwalt führen kann, siehe: W. Wagner, Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat, DVA Stuttgart 1975.<br />14 Vgl Ingo Müller aaO, S 17 und Anm 67.<br />15 aaO.<br />16 Nicht etwa durch die von den 23 Rechtsanwaltskammer-Präsidenten als vermeintliche allgemeine Übereinkunft der Berufsgenossenschaft festgelegten &#8222;Stabdesrichtlinien&#8221;.<br />17 Darüber, daß hier keine eigentlich sozialistische, sondern eine liberale Position vertreten wird, siehe: Holtfort, Ein Stück sozialer Gegenmacht, in: einspruch/Zeitung für Rechtsanwälte, Hannover, Juni 1977 (Nr. 8), S 1 f = Kritische Justiz, Frankfurt, Heft 3/1977.</p>
<p>Bei dem Beitrag unseres Autors handelt es sich um eine überarbeitete und ergänzte Fassung eines Vortrags vor dem Ersten bundesdeutschen Strafverteidigertag am 14. Mai 1977 in Hannover.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/29-vorgaenge/publikation/der-anwalt-als-soziale-gegenmacht-ueber-die-notwendigkeit-einer-freien-advokatur-und-ueber-ihre-gefa/">Der Anwalt als soziale Gegenmacht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Über Sinn und Unsinn staatlichen Strafens</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/29-vorgaenge/publikation/ueber-sinn-und-unsinn-staatlichen-strafens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Oct 1977 13:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ueber-sinn-und-unsinn-staatlichen-strafens/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zum kriminalpolitischen Programm der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen 1976 aus: vorgänge Nr. 29 (Heft 5/1977), S. 88-93 Die Ersetzung des &#252;berkom&#173;menen Strafrechts durch ein Ma&#223;nah&#173;men&#173;recht, das den Bed&#252;rf&#173;nissen der Gesell&#173;schaft und des T&#228;ters gerecht wird, wird von der Wissen&#173;schaft seit Jahrzehnten f&#252;r notwendig gehalten. Als erste partei&#173;po&#173;li&#173;ti&#173;sche Organi&#173;sa&#173;tion hat die Arbeits&#173;ge&#173;mein&#173;schaft sozial&#173;de&#173;mo&#173;kra&#173;ti&#173;scher Juristen 1976 den Entwurf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/29-vorgaenge/publikation/ueber-sinn-und-unsinn-staatlichen-strafens/">Über Sinn und Unsinn staatlichen Strafens</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum kriminalpolitischen Programm der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen 1976</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 29 (Heft 5/1977), S. 88-93</p>
<h2 class="auto-created">Die Ersetzung des &uuml;berkom&shy;menen Strafrechts durch ein Ma&szlig;nah&shy;men&shy;recht, das den Bed&uuml;rf&shy;nissen der Gesell&shy;schaft und des T&auml;ters gerecht wird, wird von der Wissen&shy;schaft seit Jahrzehnten f&uuml;r notwendig gehalten. Als erste partei&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Organi&shy;sa&shy;tion hat die Arbeits&shy;ge&shy;mein&shy;schaft sozial&shy;de&shy;mo&shy;kra&shy;ti&shy;scher Juristen 1976 den Entwurf eines krimi&shy;nal&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;schen Programms vorgelegt, der dieser Forderung entspricht. Die f&uuml;r diese Sache engagierten Juristen Werner Holtfort und Bernd Klees erl&auml;utern dieses Programm.</h2>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;Wir müssen befürchten, daß die Angst, die im Volke vor der Kriminalität grassiert und ohne Bewußtsein sich in Emotionen aus mystischem Grauen äußert, daß diese Angst einen starken Druck dagegen ausübt, das Problem der Strafwürdigkeit nüchtern und rational zu durchdenken&#8230;<br />Unzählige Bürger ahnen nicht, daß Zahl und Schwere der Verbrechen vermindert, bitteres Leid verhindert und viel VoIksvermögen erhalten werden könnte, kämen wir endlich zu einer wissenschaftlich fundierten und politisch durchdachten Reform des Strafrechts und zugleich zu einem entsprechenden Strafvollzug und zu einer Änderung im Denken der Gesellschaft.&#8221;
</p>
<p align="right" class="bodytext"><i>Adolf Arndt, 1968</i></p>
</blockquote>
<p>Die Entwicklung des Strafrechts ist eine leidvolle Geschichte völlig ergebnisloser Versuche, &#8222;Übeltaten&#8221; dadurch zu verhüten, daß man den Delinquenten einer mitunter unmenschlich grausamen Behandlung unterzog. Ihre Meilensteine waren Blutrache (Fehde), Friedlosigkeit, Verbannung, &#8222;spiegelnde&#8221; Strafen (Handabschlagen für Diebstahl, Zungenherausreißen für Meineid und dergleichen), Leibes- und Lebens-, endlich Freiheitsstrafe. Die Folgen waren oft nicht Abnahme, sondern Zunahme von Kriminalität, verbunden mit einer Verrohung niedriger Instinkte des Publikums. Waren die Zustände unhaltbar geworden, so schritt man zu Reformen (Ersetzung richterlicher Willkür durch Bindung des Richters an das Gesetz, Milderung zu grausamer Strafen). Der Zweck der Verbrechensbekämpfung aber wurde nicht erreicht.<br />Die Kritik moderner Wissenschaft formulierte 1931 Erich Fromm [1] mit den Worten, daß &#8222;die Strafjustiz eine sozialpsychologische Funktion hat, die mit dem Verbrechen und seiner Verhütung an sich garnichts mehr zu tun hat. Die Strafjustiz ist, wie wir sehen, auch im Bewußtsein mancher Kriminalpolitiker, eine erzieherische Institution, die auf die große Masse des Volkes wirken soll&#8230; Die Strafjustiz ist gleichsam der Stock an der Wand, der auch dem braven Kind zeigt, daß der Vater ein Vater und das Kind ein Kind ist. &#8211; Neben diesem erzieherischen Zweck hat die Strafe noch eine andere sozial-psychologische Funktion. Die Bestrafung des Täters stellt eine Befriedigung der aggressiven und sadistischen Triebe der Masse dar, die sie für die vielen ihr aufgezwungenen Versagungen entschädigt und die es speziell ermöglicht, die Aggression, die sich natürlicherweise gegen die herrschende und bedrückende Schicht richtet, auf den Verbrecher zu übertragen und ihr so eine Abfuhr zu schaffen.&#8221;<br />Fritz Bauer, einer der wenigen großen, weil durch ihre Menschlichkeit großen, deutschen Juristen unserer Zeit, hat sich &#8211; aufgrund nicht zuletzt seiner Erfahrung als Generalstaatsanwalt in Hessen &#8211; mit großem Ernst für die Abkehr von Schuld und Sühne im Kriminalrecht eingesetzt. Daß er dem allgemeinen Bewußtsein weit voraus war, zeigte sich auf der Bundestagung der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen (ASJ) 1954 in Hannover. Er forderte, das Jahrhunderte alte Schuldstrafrecht mit der zweigeteilten Folge von Strafe und Sicherheitsmaßregel durch ein &#8222;Maßnahmerecht&#8221; zu ersetzen. Schuld bliebe danach eine moralische Kategorie; der Staat aber habe einen auf gesellschaftliche Wirksamkeit gerichteten Maßnahmekatalog aufzustellen, der sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft und des Täters orientiere. Fritz Bauer fand damals keine Mehrheit, wenn auch unter sozial-liberalen Regierungen vereinzelt Elemente des Maßnahmerechts in die Gesetzgebung eindrangen.<br />Doch bleiben Fritz Bauers Ideen lebendig und verändern allmählich das Bewußtsein, zunächst das sozialdemokratischer Juristen. Dieser Prozeß war im Juli 1973 so weit, daß eine vom ASJ-Bundesvorstand gebildete Programmkommission den ersten Entwurf eines kriminalpolitischen Programms der ASJ vorlegen konnte [2]. Er schritt auch fort, als der Reformimpetus der sozial-liberalen Koalition sich verlor. Willy Brandt hatte am 3. Oktober 1969 vor der SPD-Bundestagsfraktion seinen berühmten Anspruch erhoben, &#8222;ein Bundeskanzler der inneren Reformen&#8221; zu sein. Helmut Schmidt schloß die damit eingeleitete Entwicklung 1974 vorläufig mit den Worten ab: &#8222;Nach der Energiekrise und angesichts der Weltwirtschaftskrise kann der Akzent nicht mehr auf Reformen oder gar moralischen Zukunftshoffnungen liegen. Klassische Funktion des Staates heißt zuerst: Stabilisierung des Erreichten&#8220; [3]. Des ungeachtet verfolgte die ASJ den Grundgedanken Fritz Bauers weiter. Ihre inzwischen freilich umbesetzte Kommission [4] hatte 1975 die auf Beschluß des Bundesausschusses [5] überarbeitete zweite Fassung erstellt [6].<br />Am 23. und 24. April 1976 wurde vom Bundesausschuß der ASJ in Würzburg das dann aus Anlaß der Bundeskonferenz am 12./13. November 1976 in Frankfurt der Öffentlichkeit vorgestellte Programm verabschiedet [7].</p>
<p>Müller-Dietz bemerkte in seiner Stellungnahme zum zweiten Entwurf: &#8222;Aber es gehört nicht nur allein Sachkenntnis, sondern wohl auch Mut dazu, ein solches Konzept zu entwickeln, das so gar nicht mehr in die ökonomisch wie sozial-psychologisch veränderte Landschaft der späten 70er Jahre zu passen scheint. Reformvorstellungen dieser Provenienz haben etwas rührend Unzeitgemäßes an sich&#8220; [8]. In der Tat erscheint das öffentliche Bewußtsein, auch das in der SPD, noch lange nicht reif für diese Reformgedanken. Hatte er doch selbst in der ASJ ungefähr 20 Jahre gebraucht, um Fuß zu fassen! Der Rechtspolitische Ausschuß beim Parteivorstand der SPD nahm das kriminalpolitische Programm der ASJ nach langer Debatte und<br />unter starken Bedenken namentlich des Bundesjustizministers Hans-Jochen Vogel am 5. November 1976 lediglich als &#8222;Diskussionsgrundlage zur Kenntnis&#8230; Sie enthält eine Reihe wertvoller Anregungen, die in der SPD auf ihre Verwirklichungswürdigkeit und -möglichkeit hin erörtert und überprüft werden wird. Daher wird insbesondere auch erwogen werden müssen, wie diese Anregungen mit der kriminalpolitischen Grundauffassung der SPD harmonisieren, die sich in der jüngsten Gesetzgebung niedergeschlagen hat und nach der das Strafrecht wesentlich auf der Verantwortlichkeit des Menschen und damit neben dem Besserungsprinzip auch auf dem Schuldprinzip beruht&#8221; (12 gegen 5 Stimmen).<br />Aus dieser recht distanzierten Beurteilung wird deutlich, daß das Programm mit seinem Ansatz einer Veränderung von Sozialstrukturen auch innerhalb der SPD in zäher und geduldiger Arbeit starken Widerstand bekämpfen muß [9], obwohl es im wesentlichen auf der Linie liegt, die im Ausland nicht zuletzt durch Marc Ancels &#8222;neue Sozialverteidigung&#8221; als richtig anerkannt worden ist.<br />Es versteht sich, daß der Widerstand derjenigen noch viel größer sein wird, die ihre Privilegien in Gefahr sehen, und deren Demokratieverständnis sich nicht selten nur im Windschatten kapitalistischer Strukturen bewegen kann. Die von ihrem Repräsentanten [10] und Zeitungen [11] bezogenen Abwehrstellungen sind die altbekannten: Verteidigung des &#8222;lieben Alten&#8221; gegen als systemumstürzend diffamierte Neuerungen.<br />Obschon die Zeit für die Durchsetzung dieses kriminalpolitischen Programms also noch nicht reif sein dürfte, erscheint es gleichwohl als ein richtiger Schritt in die richtige Richtung. Theoriefeindlichkeit und Denkverzicht dienen zwar der Erhaltung bestehender Strukturen und Interessen. Sie bergen aber unabsehbare Gefahren für die Zukunft der Menschheit in sich. Es kommt nicht nur darauf an, am Ruder zu bleiben und die Technik des Steuerns zu beherrschen: wer kein Ziel hat, ist ziellos! Den Bedürfnissen der großen Mehrheit unserer Bevölkerung nach demokratischen Veränderungen in Richtung auf eine menschlichere, lebenwertere, gerechtere und solidarische Ordnung wird Rechnung getragen werden müssen. Das kriminalpolitische Programm ist ein wichtiger Versuch, für einen wesentlichen Teilbereich den Zustand der Theorielosigkeit oder auch den als solche getarnten konservativen Pragmatismus zu verlassen und Perspektiven aufzuzeigen, an denen man Kriminalpolitik für die Zukunft zumindest messen lassen muß. Daher erscheint es geboten, seine Thesen im folgenden darzustellen und, soweit zu ihrem Verständnis erforderlich, wenigstens kurz zu kommentieren [12].</p>
<p><b>Thesen des Kriminalpolitischen Programms der ASJ (1976)</b><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Abschnitt 1: Krimi&shy;na&shy;lit&auml;t</h2>
<p><i>These 1</i>: Kriminalität ist in ihrer Entwicklung, ihren Formen und ihrer Verteidigung abhängig von der Struktur der jeweiligen Gesellschaft.<br /><i>These 2:</i> Veränderung der Gesellschaft im Sinne des demokratischen Sozialismus soll dazu beitragen, Kriminalität zu verhüten.</p>
<p>Diese &#8212; zentralen &#8212; Thesen gehen vom gesellschaftlichen Charakter und Ursprung von Kriminalität aus. Individuelle Eigenarten biologischer, konstitutioneller, genetischer, geistiger und psychischer Art sind nur in Wechselbeziehung zur jeweiligen Gesellschaft und den von ihr geprägten Wertvorstellungen erheblich.<br />Da Kriminalität auch vom Klassenverhältnis und der daraus resultierenden ungleichen Zuordnung von Besitz und Macht bestimmt, wenn nicht gar erzeugt wird, kann sie nur durch Umgestaltung der Gesellschaft nach den Interessen der Mehrheit der Bevölkerung wirksam verhindert werden.<br />In einer Gesellschaft, die nicht nur hochwertige Güter und Dienstleistungen, sondern in gnadenloser Mechanik auch menschlichen &#8222;Ausschuß&#8221; produziert, haben &#8222;Tugenden&#8221; und &#8222;Untugenden&#8221; häufig dieselben Entstehungsgründe. Dabei sind unzählige Verhaltensweisen nicht an sich &#8222;kriminell&#8221;, Kriminalität wird ihnen vielmehr aufgrund herrschaftsmäßiger gesellschaftlicher Bewertung erst zugeschrieben. Im &#8222;Kampf ums Recht&#8221; (Rudolf von Jhering) nämlich um Einführung, Anwendung oder Abschaffung von Strafgesetzen entscheidet sich nach dem jeweiligen Machtverhältnis, was als &#8222;kriminelles Verhalten&#8221; gelten soll. Empirische Untersuchungen zeigen, daß dabei die Angehörigen der sozialen Unterschicht der Definitionsgewalt voll unterworfen und ihre Verhaltensweisen entsprechend kriminalisiert werden, während die weitaus schädlichere whitecollar-Kriminalität nicht selten als &#8222;Kavaliersdelikt&#8221; durchgeht. Zum Beispiel werden Eigentumsverletzungen (etwa auch Ladendiebstähle) vom Gesetzbuch mit Strafe belegt, willkürliche Kündigungen oder Vernichtungen von Arbeitsplätzen mit weitaus höherer Sozialschädlichkeit hingegen nicht [13].</p>
<h2 class="auto-created">Abschnitt 2: Grunds&auml;tze der Krimi&shy;nal&shy;po&shy;litik </h2>
<p><i>These 3</i>: Kriminalpolitik ist Teil umfassender gesellschaftlicher Strategien zur Verhütung und Kontrolle kriminellen Verhaltens. Kriminalrechtliche Maßnahmen haben dort einzusetzen, wo andere Mittel gesellschaftlichen und staatlichen Handelns unwirksam bleiben.<br /><i>These 4</i>: Kriminalpolitik darf nicht auf die Vergeltung von Schuld abzielen, sie hat den Einzelnen und die Gesellschaft vor sozialschädlichen Verhaltensweisen zu schützen.<br /><i>These 5</i>: Kriminalpolitik soll auf den Täter und das Bewußtsein der Gesellschaft einwirken. Die einzelne Maßnahme gegenüber dem Täter darf nicht nach ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit bemessen werden.<br /><i>These 6</i>: Kriminalpolitik muß ihre Grenze an den Grundsätzen des Rechtsstaates finden.<br /><i>These 7</i>: Kriminalpolitik hat soziale Unterschiede ausgleichend zu berücksichtigen. Ihre Auswirkungen dürfen nicht einseitig sozial Schwache treffen und Vorrechte sozial Mächtiger begünstigen.<br /><i>These 8</i>: Kriminalpolitik bedarf ständiger wissenschaftlicher Überprüfung.</p>
<p>These 3 legt den Grundsatz der Subsidiarität der Kriminalpolitik gegenüber aktiv gestaltender und strukturverändernder Sozialpolitik fest. Damit werden zugleich Verantwortungsbereiche umgrenzt. Die Zunahme von &#8222;Kriminalität&#8221; und von Rufen nach &#8222;law und order&#8221; zeigen erhebliche Schwächen und Versäumnisse in der Sozialpolitik an.<br />These 4 wendet sich von einem der herkömmlichen Axiome des Strafrechts, der &#8222;Schuldvergeltung&#8221;, ab und formt dessen &#8222;Zweispurigkeit&#8221; (Strafen und Maßnahmen der Besserung und Sicherung) in ein &#8212; jedenfalls vom Anspruch her &#8212; reines Maßnahmerecht um. Diesem mißt These 5 in Satz 1 eine das Bewußtsein auch der Gesellschaft prägende Wirkung zu. Darin steckt ein Gedanke von Generalprävention. Satz 2 verdeutlicht aber, daß der Täter nur wegen der von ihm selbst ausgehen-den Sozialgefahr Maßnahmen zu erdulden hat; er darf nicht zum Objekt einer Abschreckung anderer Menschen gemacht werden, auf deren Verhalten er ja auch keinen Einfluß hat.<br />These 6 enthält zwar eine Selbstverständlichkeit, ist aber ein nützliches Bollwerk gegen Mißverständnisse und böswillige Angriffe derart, es werde nicht länger auf eine in einer Übeltat zutage tretende Gefährlichkeit des Täters, sondern auf seine von Taten abstrahierte Gefährlichkeit abgestellt, oder die gesetzliche Bestimmtheit der Straftat und ihrer Folgen (Art 103 Abs 2 GG) solle aufgegeben werden. Die bisherige Funktion der Schuld, staatliche Sanktion zu begrenzen, will das Kriminalpolitische Programm in ebenso wirksamer wie verfassungskonformer Weise durch die an der Wertordnung des Grundgesetzes orientierten Begrenzungsfunktion der Sozialgefährlichkeit ersetzen [14], [15].<br />Das wird durch die Thesen 11 und 17 noch konkretisiert.<br />These 7 geht von der Erkenntnis aus, daß das geltende Strafrecht die Macht der sozial und ökonomisch herrschenden Minderheiten festigt und darüberhinaus sogar noch im öffentlichen Bewußtsein legitimiert. Ein dem Sozialstaatsprinzip unserer Verfassung verpflichtetes Kriminalrecht hat hingegen die Aufgaben, materiellrechtIich die Gleichbehandlung herzustellen und zum anderen gerade den Schutz solcher Opfer zu garantieren, die wegen ihrer sozialen Schwäche außerstande sind, sich selbst zu schützen.<br />Schließlich legt These 8 entsprechend dem Anspruch des Maßnahmerechts fest, daß die Wirksamkeit des Programms wie der eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen ständig wissenschaftlich überprüft werden muß (vergl. auch § 166 Strafvollzugsgesetz).</p>
<h2 class="auto-created">Abschnitt 3: Krimi&shy;nal&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde</h2>
<p><i>These 9</i>: Kriminalgesetzgebung hat sich auf das Verbot solcher Verhaltensweisen zu beschränken, welche die unerläßliche Voraussetzung des sozialen Zusammenlebens in Frage stellen.<br /><i>These 10</i>: Kriminalgesetzgebung hat Bagatellangriffe aus dem Bereich der Kriminalität auszugliedern. Private Kriminaljustiz in jeder Form wird abgelehnt.<br /><i>These 11</i>: Kriminalgesetzgebung hat verbotenes Verhalten bestimmt zu umschreiben und zugleich Art und Höchstmaß der gegen den Täter zulässigen Maßnahmen entsprechend der typischen Sozialschädlichkeit der Tat zu bestimmen.</p>
<p>These 9 will einmal das &#8222;Auskämmen&#8221; solcher Strafvorschriften ermöglichen, die gesellschaftlich unerhebliche oder allenfalls moralwidrige Verhaltensweisen verbieten. Andererseits will sie kriminalrechtlichen Schutz auch der Rechtsgüter der sozial schwachen Schichten herbeiführen (z.B. gegen die praktisch häufig auftretenden und auch gefährlichen Angriffe auf die Arbeitskraft und deren Ausbeutung unter Ausnutzung von Unerfahrenheit oder Not). Ferner muß es darum gehen, Angriffe auf Leib und Leben und die Zerstörung der lebensnotwendigen Umwelt durch äußerlich<br />angepaßtes Verhalten kriminalrechtlich zu unter-binden, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht helfen (Umwelt- und Konsumentenschutz). Minima non curat praetor = Um Kleinigkeiten soll sich kein Richter kümmern. Bei These 10 geht es darum, abweichendes Verhalten ohne oder von nur geringwertiger Sozialgefahr zu entkriminalisieren.<br />These 11 bezweckt Aufhebung der &#8222;Zweispurigkeit&#8221; des geltenden Strafrechts. Erste Schritte wurden freilich in diese Richtung schon getan, indem zwar das Erkenntnisverfahren noch zwischen Strafe und Maßregel unterscheidet, jedoch beide Sanktionsarten in der Vollstreckung austauschbar sind (&#8222;vikariieren&#8220;).<br />Freiheitsentziehung zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter soll nur zulässig sein, wenn von ihm konkrete Gefahren schwerster Rechtsverletzungen drohen. Freiheitsentziehung zum Zwecke seiner Besserung soll an die Voraussetzung geknüpft werden, daß erhebliche Taten seine besondere Gefährlichkeit anzeigen. Im Bereich der mittIeren und kleineren Kriminalität soll bei Ersttätern die Freiheitsentziehung wegfallen. Die lebenslange Freiheitsstrafe soll &#8212; soweit sie nicht aus Gründen der Sicherung unabweisbar ist &#8212;, abgeschafft werden. Auf weitere Sicht ist dies auch für die länger dauernde Freiheitsentziehung (ab 5 Jahre) vorgesehen.<br />Im Bereich des Jugendkriminalrechts ist schon kurzfristig ein Übergang zu einem reinen Maßnahmerecht anzustreben. Dieses sollte zweckmäßigerweise in ein allgemeines Jugendhilferecht eingebettet sein.</p>
<h2 class="auto-created">Abschnitt 4: Krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;ver&shy;fol&shy;gung</h2>
<p><i>These 12</i>: Verfolgung kriminellen Verhaltens hat unter Ausschluß rein privater Interessen der Verhütung von Kriminalität und damit dem Schutz der Allgemeinheit zu dienen.<br /><i>These 13</i>: Verfolgung kriminellen Verhaltens hat sich auf besonders sozialschädliche Taten und gefährliche Täter zu konzentrieren. Das Verfahren zur Feststellung von Tat und Täter ist zu beschleunigen.<br /><i>These 14:</i> Verfolgung kriminellen Verhaltens ist so zu gestalten, daß die Rechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden; die Stellung des sozial schwachen Beschuldigten im Verfahren ist zu stärken.<br /><i>These 15</i>: Die Maßnahmen zur Einwirkung auf den Täter sind in einem gesonderten Verfahrens-abschnitt unter Heranziehung von Sachverständigen zu bemessen.</p>
<p>These 12 wendet sich unter anderem gegen Rechtsinstitute wie Strafantrag, Neben- und Privatklage, weil sie der Durchsetzung privater Interessen mit Mitteln des Strafrechts dienen. Eine Ausnahme soll nur für den als zusätzliche Vorbedingung staatlichen Einschreitens zu begreifenden Fall des Strafantrages gelten, wenn die Strafverfolgung im sozialen Nahraum zwischen Täter und Verletzten störend eingreifen würde [16]. Gleichwohl soll das Klageerzwingungsverfahren beibehalten werden, das der Verletzte unter bestimmten Umständen betreiben kann. Darüberhinaus soll geprüft werden, ob nicht z.B. in Fällen des Umwelt-und Verbraucherschutzes auch Verbänden eine Klagebefugnis eingeräumt werden sollte.<br />These 13 schränkt die bisherige Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden ein, wegen aller mit Strafe bedrohter Handlungen ohne weiteres einzuschreiten. Dadurch wäre eine Schwerpunktbildung in der Kriminalitätsverfolgung ermöglicht, die durch ein Kontrollsystem zu ergänzen ist.<br />These 15 schließlich sieht die Zweiteilung des Verfahrens vor. Es soll zwecks Verschonung vielleicht Unschuldiger die Maßnahmeempfänglichkeit und das Resozialisierungsbedürfnis eines Beschuldigten erst geprüft werden, nachdem festgestellt wurde, daß er auch der Täter ist (&#8222;Schuldinterlokut&#8220;) [17]. In diesem Verfahrensabschnitt sollen verstärkt Sachverständige herangezogen werden [18].</p>
<h2 class="auto-created">Abschnitt 5: Einwirkung auf den T&auml;ter</h2>
<p><i>These 16</i>: Maßnahmen zur Einwirkung auf den Täter sollen ihn veranlassen und ihm ermöglichen, ein Leben ohne kriminelles Verhalten zu führen. <br /><i>These 17</i>: Maßnahmen zur Einwirkung auf den Täter dürfen nicht außer Verhältnis zu seiner durch die Tat indizierten Gefährlichkeit stehen.<br /><i>These 18:</i> Zur Einwirkung auf den Täter ist ein breiteres System von Maßnahmen ohne Freiheitsentziehung zu entwickeln.<br /><i>These 19:</i> Maßnahmen mit Freiheitsentziehung dürfen nur dann angeordnet werden, wenn sie zur Erreichung der Sanktionsziele unerläßlich sind; sie sind zu beenden, sobald der Übergang zu einer Maßnahme ohne Freiheitsentziehung verantwortet werden kann.<br /><i>These 20</i>: Maßnahmen mit Freiheitsentziehung sind im Hinblick auf das Ziel der Besserung und Sicherung differenzierend und individualisierend auszugestalten; die Belastungen durch die Freiheitsentziehung dürfen nicht weiter gehen, als es zur Erreichung des Ziels der Maßnahme erforderlich ist [19].</p>
<h2 class="auto-created">Vorschl&auml;ge zur Weiter&shy;ent&shy;wick&shy;lung des Krimi&shy;nal&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;schen Programms</h2>
<p>Diese 20 Thesen ergeben noch kein vollständiges Kriminalpolitisches Programm. Manche Gebiete sind &#8212; was durch die Vielzahl der abzudeckenden Probleme verständlich wird &#8212; etwas unterbelichtet oder gar ausgeblendet worden. Wir wollen uns auf Stichworte beschränken.<br />Der zweite Entwurf machte noch Empfehlungen zum Umweltkriminalrecht und Wirtschaftskriminalrecht sowie Vorschläge zur Organisation von Verfolgungsbehörden und zum Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Diese wichtigen Komplexe fehlen nunmehr(20).<br />Auch sollten folgende Bereiche mit in das Kriminalpolitische Programm eingefügt werden:</p>
<ul>
<li>Stellungnahme zur Verteidigerüberwachung und Einschränkung von Beschuldigten- und Verteidigerrechten;</li>
<li>Stellung des Anwalts im Verfahren (Anwalt als &#8222;Rechtshelfer sozialer Gegenmacht&#8220;)(21);</li>
<li>Kritik der Verlagerung von strafprozessualen Zuständigkeiten auf die Polizei im Rahmen des &#8222;Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder vom<br /> 11. Juni 1976&#8243; [22];</li>
<li>Verpflichtung zur (Wieder-)Einstellung von Tätern in Betrieben und Behörden (Vorbild: Schwerbehindertengesetz);</li>
<li>Regelung eines tragfähigen Schuldausgleichs&#8221; und der &#8222;Prozeßkostenfrage&#8221; (Beschränkung; Darlehnsgewährung).</li>
</ul>
<p>Es mögen sich noch mehr zu bedenkende Probleme finden. Das ASJ-Programm muß jedenfalls zu Ende gedacht werden, weil es die Chance eines zugleich wirksameren wie humaneren Kriminalrechts bietet. Daß Leute es diffamieren, die allemal lieber zu den bösen, alten Zeiten zurückkehren, als einem neuen Gedanken (den sie stets für des Teufels halten) nachzuhängen, darf die Entwicklung zur Menschlichkeit nicht aufhalten. Es gilt jetzt, durch eine breite Diskussion die Wertvorstellungen in unserem Volk umzuorientieren, damit es methodisch vom Sündenbockbedürfnis zur Kriminalitätsverhütung, inhaltlich vom Vorrang der Eigentumsfetischierung zum Schutze unserer natürlichen Umwelt und Arbeitskraft komme.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Vgl Erich Fromm, Worin besteht nur dieser &#8222;erzieherische Wert&#8221; der Strafjustiz &#8222;für die Gesamtanschauung des Volkes&#8221;; Nachdruck in Ignatz Kerscher, Sozialwissenschaftliche Kriminalitätstheorien, Weinheim und Basel 1977, S 169f.<br />2 Vgl Recht und Politik (RuP) 1973, S 93 ff; an den Beratungen haben mitgewirkt: Christian Dästner, Karl Ender, Horst Franzheim, Volker Frielinghaus, Karl-Heinz Gemmer, Kurt Gintzel, Karl-Heinz Kunert, Hans Meyer-Velde, Tilman Moser, Gottfried Nisslmüller, Klaus-Henning Rosen, Werner Roth (Stuttgart, Vorsitzender), Werner Roth (Wiesbaden), Fritz Sack.<br />3 Zitiert nach: Frankfurter Rundschau (FR) vom 23. September 1974,S3.<br />4 Christian Dästner, Johannes Feest, Hans Meyer-Velde, Christian Pfeifer, Klaus-Henning Rosen, Werner Roth, Erich Samson (Vorsitzender).<br />5 Vgl RuP 1974, S 53,108, 154, 188, 208.<br />6 RuP 1976, S 215 ff.<br />7 Abgedruckt in RuP 1976 S 252 bis 260.<br />8 In RuP 1976, S 11 ff (14).<br />9 Dazu nur FR v 15. November 1976, S 3: &#8222;SPD und Rechtspolitik&#8221;.<br />10 Vgl. FR v 16. November 1976, S 4: &#8222;Schuldstrafrecht beibehalten. &#8212; Gegen die Beseitigung des seit Jahrhunderten üblichen Schuldstrafrechts`, wie es die ,Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen` vorschlägt, haben sich die Justizminister der CDU/CSU regierten Bundesländer ausgesprochen. Zum Abschluß einer Sitzung über ,die Rechtspolitik in der achten Wahlperiode des Deutschen Bundestages&#8216; erklärten sie am Montag in einer Pressekonferenz in München, diese Vorschläge hätten ,Elemente einer volksdemokratischen Ordnung in sich . . .&#8216; &#8222;<br />11 Vgl nur etwa Die Welt v 16. November 1976: &#8222;Die Lehre vom Un-Menschenrecht &#8212; Holzweg in die Schöne Neue Welt. Die Abkehr von Schuld und Strafe&#8221; (abgedruckt in RuP 1976, S 269f); und die: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) v 8. März 1977,<br />S 9: ??Ein manchmal ungeliebtes Kind der SPD. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen, was sie ist und bewirkt.&#8221; &#8211; (vgl hierzu Reichel, RuP 1977, S 124; Kummer, FAZ v 19. 3. 77); positiv: FR v 13. November 1976, S 4: &#8222;Sozialdemokratische Juristen fordern Abkehr vom Schuldstrafrecht&#8221;, und: FR v 15. November 1976, S 3: &#8222;SPD und Rechtspolitik&#8221; (abgedruckt in RuP 1976, S 268f).<br />12 Zu den (mit verabschiedeten) Begründungen vgl im einzelnen RuP 1976, S 253 ff; wir geben hier nur kurze erläuternde Anmerkungen;<br />13 Vgl z.B. Karl F. Schumann, Ungleichheiten in der Strafverfolgung, in RuP 1974, S 119 ff.<br />14 Vgl die Kritik an dieser These von Müller-Dietz in RuP 1976, S 11ff (12); auch Kühl, RuP 1977, S 78, diesem gegenüber wiederum lies Adolf Arndt, Gesammelte Juristische Schriften, Beck, München 1976, S 208ff. Ostermeyer sieht die Gefahr eines neuen Etikettenschwindels in RuP 1976, S 17ff (19).<br />15 Gegen diese These insbesondere Kutzer, RuP 1976, S 14ff (15/16).<br />16 Kritisch Ostermeyer, aaO.<br />17 Vgl z.B. Chr. Dästner, Zur spezialpräventiven Ausrichtung des Strafverfahrens durch Zweiteilung der Hauptverhandlung, in RuP 1976, S 86 ff.<br />18 Kritisch Ostermeyer aaO S 18.<br />19 Vgl eingehend dazu die Begründungen in RuP 1976, S 259ff (266).<br />20 Dazu Schomburg, RuP 1977, S 79f.<br />21 Vgl dazu E. Isermann, Anwalt als &#8222;Rechtshelfer sozialer<br />Gegenmacht&#8221;? in RuP 1976, S 119f; und Holtfort, Ein Stück sozialer Gegenmacht; in: Kritische Justiz, Heft 3/1977.<br />22 Vgl hierzu die Entschließung der ASJ-Bundeskonferenz 1976, in RuP 1977, S 117 ff.</p>
<h2 class="auto-created">(Erg&auml;nzende) Litera&shy;tur&shy;hin&shy;weise:</h2>
<p>M. Ancel: Die neue Sozialverteidigung, Stuttgart 1970. P.Aebersold/R. Wassermann: Anstalten helfen nicht! &#8212; Ambulante Sanktionen als Alternative zum Strafvollzug/Thesen, in: RuP 1976, S 93 ff.<br />Arbeitskreis Junger Kriminologen: Kritische Kriminologie, München 1974.<br />Autorenkollektiv: Gefesselte Jugend &#8212; Fürsorgeerziehung im Kapitalismus, 4, Auflage Frankfurt 1976.<br />E. Blankenburg: Karl Marx und der &#8222;Labeling&#8220;-Ansatz, in: Kriminologisches Journal 1974, S 313 ff.<br />E. Blankenburg/H. Treiber: Der politische Prozeß der Definition von kriminellem Verhalten, in: Kriminologisches Journal 1975, S 252ff.<br />M. Breland: Möglichkeiten und Grenzen vorbeugender Kriminalitätsbekämpfung. Ein lerntheoretischer Ansatz. In: Demokratie und Recht 1974, S 379 ff.<br />R.-P. Callies: Strafvollzug. Institution im Wandel, Stuttgart 1970. R.-P. Callies: Theorie der Strafe im demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Ein Beitrag zur strafrechtsdogmatischen Grundlagendiskussion, Frankfurt 1974.<br />J. Feest/E. Blankenburg: Die Definitionsmacht der Polizei. Strategien der Strafverfolgung und soziale Selektion, Düsseldorf 1972.<br />H. Haferkamp: Kriminelle Karrieren; Reinbek bei Hamburg 1975.<br />G. Kaiser, Kriminologie. 3. Auflage Heidelberg/Karlsruhe 1976.<br />K. Lüderssen/F. Sack: Seminar: Abweichendes Verhalten &#8212; I Die selektiven Normen der Gesellschaft, Frankfurt 1975; II Die gesellschaftliche Reaktion auf Kriminalität, 1, Frankfurt 1975.<br />H. Müller-Dietz: Das Strafvollzugsgesetz, in: Neue Juristische Wochenschrift 1976, S 913 ff.<br />T. Moser: Jugendkriminalität und Gesellschaftsstruktur, Frankfurt 1970.<br />G.-R. Oberthür: Kriminologie in der Strafrechtspraxis. Kriminologischer Dienst und Zentralinstitut für Kriminologie, Stuttgart 1976.<br />K. D. Opp: Abweichendes Verhalten und Gesellschaftsstruktur, Darmstadt/Neuwied 1974.<br />H. Peters: Rechtstheoretische Grundlagen der sozialistischen Kriminologie, in: Kriminologisches Journal 1975, S 81 ff.<br />A. Plack: Plädoyer für die Abschaffung des Strafrechts, München 1974.<br />R. Quinney: The Social Reality of Crime, Boston 1970.<br />C. Roxin: Kriminalpolitik und Strafrechtssystem, Berlin 1970.<br />G. Rusche/O. Kirchheimer: Sozialstruktur und Strafvollzug, Frankfurt 1970.<br />F. Sack/R. König: Kriminalsoziologie, Frankfurt 1968.<br />Chr. Schöneborn: Schuldprinzip und generalpräventiver Aspekt, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Band 88, S 349 ff.<br />J. R. Taylor/P. Walter/J. Young: The New Criminology. For a social Theorie of Deviance, London/Boston 1973.<br />F. Werkentin/M. Hofferbert/ M. Baurmann: Kriminologie als Polizeiwissenschaft, oder: Wie alt ist die neue Kriminologie? in: Kritische Justiz 1972, S 221 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/29-vorgaenge/publikation/ueber-sinn-und-unsinn-staatlichen-strafens/">Über Sinn und Unsinn staatlichen Strafens</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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