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	<title>Wilhelm Achelpöhler Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Verbot der Straßenprostitution zur Migrationsabwehr</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/verbot-der-strassenprostitution-zur-migrationsabwehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 79 Die 25-jährige Bulgarin A. ist Roma und stammt aus Plovdiv, Bulgarien. Sie arbeitete in Dortmund als Prostituierte. Am 17. August 2011 wurde sie von einem Freier in dessen Wohnung mit einem Messer angegriffen und kopfüber aus dem Fenster geworfen. Ihr Leben wird nie mehr dasselbe sein wie vor diesem Tag: Weil [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 79</p>
<p>Die 25-jährige Bulgarin A. ist Roma und stammt aus Plovdiv, Bulgarien. Sie arbeitete in Dortmund als Prostituierte. Am 17. August 2011 wurde sie von einem Freier in dessen Wohnung mit einem Messer angegriffen und kopfüber aus dem Fenster geworfen. Ihr Leben wird nie mehr dasselbe sein wie vor diesem Tag: Weil 95 Prozent des Dünndarms entfernt werden mussten, wird sie Zeit ihres Lebens auf künstliche Ernährung angewiesen sein.</p>
<p>Früher musste A. nicht in den Wohnungen ihrer Freier arbeiten. Sie arbeitete als Straßenprostituierte in der Ravensberger Straße in Dortmund. Hier hatte die Stadt Arbeitsbedingungen geschaffen, die bundesweit als beispielhaft galten, als &#8222;Dortmunder Modell&#8220;. Die Stadt hatte &#8222;Verrichtungsboxen&#8220; aufgebaut mit Alarmknöpfen. Und es gab Betreuungsangebote. Heinrich Minzel, 1. Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium Dortmund stellte fest, mit dem &#8222;Dortmunder Modell&#8220; sei ein &#8222;gewisses Vertrauensverhältnis&#8220; zwischen Ordnungsbehörden und Prostituierten entstanden. Diese hätten &#8222;keine Scheu mehr, Straftaten zu ihrem Nachteil anzuzeigen&#8220;. Jährlich kam es so zu ca. 400 Strafanzeigen durch Prostituierte. Sein Fazit: Durch die jahrelange bewährte und gute Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen und deren positives Einwirken auf Prostituierte sei es gelungen, schwere Straftaten wie &#8222;Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung&#8220; zu verfolgen und aufzuklären.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Dortmunder Modell&ldquo; am Ende</h2>
<p>Doch seit dem 15. Mai 2011 war Schluss mit diesem &#8222;Dortmunder Modell&#8220;. Die Verrichtungsboxen wurden abgerissen und die Bezirksregierung Arnsberg verhing auf Drängen des Rates über das gesamte Stadtgebiet Dortmunds ein Verbot der Straßenprostitution. Ein solches Verbot gibt es in keiner anderen deutschen Großstadt. Die Bezirksregierung stellte sich auf den Standpunkt, überall in Dortmund sei zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands ein Verbot der Straßenprostitution erforderlich. Grundlage ist Artikel 297 Absatz 1 Nummer 3 EGStGB. Danach kann die Ausübung der Straßenprostitution aus Gründen des Jugendschutzes verboten werden. Daran hat auch das seit dem 1. Januar 2002 geltende Prostitutionsgesetz nichts geändert.</p>
<p>Doch beim Verbot der Straßenprostitution ging es vor allem um Migrationspolitik. Das Verbot sollte die Zuwanderung von Frauen aus Bulgarien und Rumänien verhindern. In einer Vorlage der Stadtverwaltung heißt es: &#8222;Es ist offenkundig, dass der große Zustrom aus Plovdiv in Dortmund auch deshalb erfolgt, weil es einen Wirkungszusammenhang zwischen den vorgefundenen Wohnmöglichkeiten in der Nordstadt und dem nahegelegenen Straßenstrich gibt. Die Prostitution ist für die zugewanderte Bevölkerungsgruppe eine der wenigen legalen Einnahmemöglichkeiten. Um die weitere Migration zu unterbinden, soll der wirtschaftliche Anreiz für die Straßenprostitution in Dortmund durch die Schließung des Straßenstrichs entfallen.&#8220; Bereits jetzt seien 797 Bürgerinnen und Bürger aus Bulgarien und Rumänien im nördlichen Stadtbezirk der Westfalenmetropole gemeldet, die insgesamt über 580 000 Einwohner zählt. Da in Plovdiv &#8222;zur Zeit ca. 45.000 bis 50.000 Roma leben&#8220;, werde &#8222;der Zustrom nach Dortmund&#8220; steigen &#8222;falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.&#8220; Ordnungsamtsleiter Ingo Moldenhauer: &#8222;Es sollte ein Signal bis nach Bulgarien gehen, dass man hier mit dem Straßenstrich kein Geld mehr verdienen kann.&#8220; Andere rechtliche Möglichkeiten habe es nicht gegeben, den Zuzug zu stoppen, zitiert ihn die &#8222;Welt&#8220;.</p>
<p>Arbeiten wie Andere dürfen diese EU-Bürgerinnen nicht, denn Deutschland verwehrt ihnen bis 2014 das Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmerinnen. Als einziger EU Staat neben Österreich.</p>
<h2 class="auto-created">Zahlen sind gering</h2>
<p>Doch ein Blick in die Kassen der Stadt Dortmund offenbart, dass das Gerede vom &#8222;Zustrom&#8220; von Prostituierten nicht viel mit der Realität zu tun hat. Denn über die Einnahmequelle &#8222;Prostitution&#8220; lässt sich zeigen, wie viele Prostituierte auf dem Straßenstrich arbeiteten. Seit dem 03.Dezember 2010 kassierte die Stadt Dortmund bei den Straßenprostituierten eine Vergnügungssteuer in Höhe einer Kopfpauschale von 6 Euro je Tag. Die Frauen müssen Coupons in einem nahegelegenen Stundenhotel erwerben. Ordnungsamt und Polizei kontrollieren auf dem Straßenstrich die Steuerehrlichkeit der Frauen. Immerhin fließen so ca. 50.000 Euro in den städtischen Haushalt. Pro Tag werden knapp 50 Coupons verkauft. Also 50 Frauen die auf dem Straßenstrich der Prostitution nachgehen &#8211; eine überschaubare Gruppe.</p>
<p>So war es eher Erfolg einer groß angelegten Kampagne, die mit Übertreibungen arbeitete, dass es zur Schließung des Straßenstrichs kam. Sie richtete sich primär gegen die Zuwanderung von Roma. Dortmunds damaliger Polizeipräsident Schulze erklärte den Straßenstrich zur &#8222;Keimzelle&#8220; der organisierten Kriminalität, warnte vor einer &#8222;lawinenartigen&#8220; Entwicklung und forderte: &#8222;Wir müssen den Zuzug aus Osteuropa stoppen&#8220;. Auch die SPD im Ortsverein Dortmund Nord machte sich für die Schließung des Straßenstrichs stark: Unter dem Motto &#8222;Wir blasen ohne Gummi&#8220; zogen Sozialdemokraten mit einer Blaskappelle über den Straßenstrich, um den Prostituierten zu signalisieren, dass sie verschwinden sollten. Die Lokalpresse übermittelte den Ratschlag des Bürgermeisters über die Roma Ghettos in Plovdiv an seine Amtskollegen in Dortmund: &#8222;Kompromisslos gegen Roma vorgehen&#8220;. Aber es gab auch Gegenwehr: Erstmals demonstrieren etwa 300 Dortmunder Prostituierte am 24. März 2011 gegen die beabsichtigte Schließung. Auch Dortmunds Nachbargemeinden protestieren, die Lokalpresse titelte: &#8222;Dortmunds Nachbarstädte fürchten Hurenansturm&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">Stra&szlig;en&shy;strich&shy;verbot kein Instrument der Zuwan&shy;de&shy;rungs&shy;po&shy;litik, aber&hellip;</h2>
<p>Trotz der öffentlichen Angriffe zog eine der Prostituierten vor Gericht: Sie klagte gegen die Sperrbezirksverordnung als Beschränkung ihrer Berufsfreiheit. Eine derartige Klage hat es in Deutschland zuvor nicht gegeben. Stadt und Bezirksregierung hielten die Klage für unzulässig, was vor dem Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen nicht bestätigt wurde. In der Sache blieben die Eilverfahren jedoch in beiden Instanzen erfolglos. Überwiegendes spreche für die Rechtmäßigkeit der Verordnung. Sie könne zwar kein Instrument der Zuwanderungspolitik sein, denn ein Verbot der Straßenprostitution könne es nur zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes geben. Genau diese Voraussetzungen lägen jedoch vor. Dabei komme es nicht darauf an, dass im früher nicht gesperrten Bereich der Ravensburgerstraße Kinder allenfalls dann anzutreffen gewesen seien, wenn sie von den Freiern im Auto auf dem Kindersitz mitgebracht wurden. Denn die  Prostitution &#8222;franse&#8220; angesichts einer &#8222;lawinenartigen Elendsmigration&#8220; inzwischen auch dorthin aus, wo sie sowieso verboten sei. Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene müssten mit ansehen, wie Prostituierte sich &#8222;in Arbeitskleidung&#8220; auf den Weg zum Straßenstrich machen und Anbahnungsgespräche führten. (OVG NW, Beschluss vom 25.03.2012, Az.: 5 B 892/11).</p>
<p>Sozialarbeiterin Elke Rehpöhler hielt dagegen: &#8222;Mit dem Verbot des Straßenstrichs sind die einzigen Bulgarinnen, die hier legal Geld verdient haben, bestraft worden&#8220;. Sie hatte die Frauen am Straßenstrich betreut, auch die 25 jährige Bulgarin A. <br />Doch an einer solchen aufgeklärten Sicht auf Prostitution mangelt es. In dem Gerichtsbeschluss zeigt sich, wie schwierig es nach wie vor ist, die Grundrechte von Prostituierten gegen eine scheinheilige &#8211; ins Gesetz gegossene &#8211; Moralvorstellung durchzusetzen. Verbunden mit einer ordentlichen Portion Rassismus von Seiten der Politik werden so progressive Ansätze mutwillig zerstört.</p>
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		<title>Studienplätze nur für Auserwählte &#8211; Streit um Numerus Clausus wieder beim Bundesverfassungsgericht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/studienplaetze-nur-fuer-auserwaehlte-streit-um-numerus-clausus-wieder-beim-bundesverfassungsgericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 01:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 12]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 137 Jeder hat das Recht, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen. So bestimmt es Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz. Für Tausende Abiturienten bleibt es bei diesen schönen Worten. Sie erhalten nicht den gewünschten Studienplatz. Inzwischen gibt es einen nahezu flächendeckenden Numerus Clausus (NC). Schon vor 40 Jahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 137</p>
<p>Jeder hat das Recht, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen. So bestimmt es Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz. Für Tausende Abiturienten bleibt es bei diesen schönen Worten. Sie erhalten nicht den gewünschten Studienplatz. Inzwischen gibt es einen nahezu flächendeckenden Numerus Clausus (NC). Schon vor 40 Jahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dem Mangel an Studienplätzen &#8222;nachhaltig nur durch Erweiterung der Kapazitäten begegnet werden kann.&#8220; Es sei &#8222;nicht zu bestreiten, dass sich der absolute Numerus Clausus am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">Wartezeit l&auml;nger als Studium</h2>
<p>Diese Grenze ist &#8211; 40 Jahre nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichts &#8211; aus Sicht des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen überschritten. Das Gericht ist bundesweit für alle Rechtsstreitigkeiten mit &#8222;Hochschulstart&#8220;, der früheren ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen), zuständig. Es legte am 26.04.2012 (Aktenzeichen 6 K 3656/11) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die &#8222;§§ 31, 32 Hochschulrahmengesetz &#8230; sowie die Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung mit dem Grundgesetz vereinbar seien.&#8220; Denn inzwischen sei die Wartezeit in &#8222;harten NC Fächern&#8220; wie Human- und Zahn- oder Tiermedizin länger als das eigentliche Studium. Die Zulassung über die Wartezeit stelle damit keine echte Zulassungschance dar, die auch solchen Bewerbern eine Chance gibt, die keine Spitzennote im Abitur nachweisen können.</p>
<p>Die vom VG beanstandeten Regeln zur Vergabe von Studienplätzen gibt es seit dem Jahr 2004. Danach werden die Studienplätze zu je 20 % nach Abiturnote und Wartezeit und zu 60 % nach einem Auswahlverfahren der Hochschulen verteilt. Mit der Abiturnote bekommt einen Studienplatz, wer je nach Bundesland ein Abitur mit 1,0 oder 1,2 hat. An manchen Hochschulen reicht nicht einmal ein Abitur mit 1,0 &#8211; es muss sogar eine besonders gute 1,0 sein.</p>
<p>Auch im Auswahlverfahren der Hochschule kommt es auf die Note an. Zwar können Zusatzqualifikationen die Chancen verbessern, doch &#8222;auch bei bestmöglicher Erfüllung aller sonstigen Auswahlkriterien&#8220; hat man nur an 5 der 34 Hochschulen eine Chance, wenn die Abiturnote nicht mindestens eine 2,0 ist. Genau die Hochschulen zu treffen, bei denen noch eine gewisse Zulassungschance besteht, ist ein Glücksspiel, denn man kann sich nur an 6 Hochschulen bewerben. Wählen zu viele Studienbewerber dieselbe Hochschule, hat man auch bei &#8222;günstigen&#8220; Auswahlkriterien keine Chance.</p>
<h2 class="auto-created">80 % der Studien&shy;in&shy;ter&shy;es&shy;sierten auf Wartezeit verwiesen</h2>
<p>Der &#8222;Rest&#8220; der Bewerber muss warten, und er ist groß: 60 % der Abiturienten haben weder nach der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen eine Chance in einem harten NC-Fach. Weitere 17 % der Abiturienten haben nur an 5 Hochschulen eine Chance. Faktisch sind damit rund 80 % der Studierenden auf eine Zulassung über die Wartezeit verwiesen, müssen also bis zu 13 Semester auf einen Studienplatz warten. Solche Wartezeiten &#8211; in denen man an keiner Hochschule in Deutschland eingeschrieben sein darf &#8211; muss man sich leisten können.</p>
<p>Obwohl also fast alles von der Note abhängt, ist die Note im Abitur vom Zufall geprägt. Zum Beispiel von dem Bundesland, in dem man zur Schule geht. In Thüringen haben Abiturienten konstant eine um 0,4 Punkte bessere Note als Schüler in Niedersachsen. Deshalb werden bei der Verteilung nach der Note nicht alle Abiturienten in Deutschland in einen Topf geworfen, sondern Länderquoten gebildet. Anders im Auswahlverfahren der Hochschulen: Hier werden zwar drei Mal so viele Studienplätze verteilt wie in der Abiturbestenquote und die Note hat &#8222;maßgebliche Bedeutung&#8220;. Trotzdem spielen die Unterschiede zwischen den Bundesländern keine Rolle.</p>
<p>Ergebnis also: entweder Spitzennote oder mehr als sechs Jahre warten. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits fest, der Numerus clausus führe &#8222;zu der krassen Ungleichheit, dass ein Teil der Bewerber alles und der andere Teil &#8211; zumindest für eine mehr oder weniger lange und für die weitere Lebensentscheidung möglicherweise ausschlaggebende Dauer &#8211; nichts erhält.&#8220; Eine solche Ungleichbehandlung, die sich auf das zweifelhafte Kriterium der Abiturnote stützt, ist mit der grundrechtlichen Gewährleistung aus Artikel 12 Absatz 1 GG, Artikel 3 Absatz 1 GG nicht vereinbar, so das VG in seinem Vorlagebeschluss.</p>
<h2 class="auto-created">Verschlech&shy;te&shy;rung verletzt Menschen&shy;rechte</h2>
<p>Darüber hinaus verletzt die Bundesrepublik Deutschland den &#8222;Internationalen Pakt über soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte&#8220; der Vereinten Nationen. Seit 1976 gilt er als Bundesrecht. Nach Artikel 13 Absatz 2 c Halbsatz 1 dieses &#8222;UN-Sozialpakts&#8220; sind die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, &#8222;die Hochschulausbildung auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen.&#8220; Dieses soziale Menschenrecht verpflichtet die Vertragsstaaten damit auch, Universitäten und Hochschulen auszubauen. Diese Verpflichtung kann nicht von einem Tag auf den anderen erfüllt werden; die Unterzeichnerstaaten müssen aber gemäß Artikel 2 Absatz 1 UN-Sozialpakt &#8222;unter Ausschöpfung aller [ihrer] Möglichkeiten Maßnahmen [&#8230;] treffen, um nach und nach [&#8230;] die volle Verwirklichung der im Sozialpakt anerkannten Rechte zu erreichen.&#8220; Diese Verpflichtung zum &#8222;Fortschritt&#8220; beinhaltet zugleich ein Verbot &#8222;regressiver Schritte&#8220;, verbietet also grundsätzlich eine Verschlechterung etwa durch den Abbau von Ausbildungskapazitäten. Solche Verschlechterungen sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.</p>
<p>Die Realität sieht anders aus, gerade in teuren Studiengängen wie der Humanmedizin oder Zahnmedizin. Beispiel: an der Universität Leipzig gibt es genug Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter, um viele weitere Studienplätze für angehende Zahnmediziner anzubieten, hätte nicht die Universität 10 erforderliche Behandlungsstühle verschrottet. An diesem &#8222;Engpass&#8220; scheitert jetzt die Zulassung von einigen dutzend Studieninteressierten. Auch die &#8222;Umwidmung&#8220; unbefristeter Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern auf befristete Stellen trägt zum Kapazitätsabbau bei &#8211; ohne dass sich deshalb der staatliche Aufwand verringern würde.</p>
<p>Von einem Ausbau der Kapazitäten ist Deutschland gerade in Mangelfächern wie Human- und Zahnmedizin weit entfernt. Das Verhältnis von &#8222;Angebot&#8220; und &#8222;Nachfrage&#8220; hat sich in den letzten 40 Jahren weiter verschlechtert. Auf 10 Studienplätze in der Humanmedizin bewarben sich 1970 36 Abiturienten, inzwischen sind es 47 &#8211; und eine nicht genannte Zahl hat sich angesichts der Zulassungssituation gar nicht erst beworben.</p>
<h2 class="auto-created">Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richt&shy;liche Entschei&shy;dung steht aus</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen den Vorlagebeschluss des VG Gelsenkirchen durch Beschluss vom 06.09.2012 zurückgewiesen, weil er nicht ausreichend begründet sei. Das Verwaltungsgericht habe sich mit einer Härteklausel nicht ausreichend auseinandergesetzt und Rechtsprechung und Literatur insoweit nicht ausreichend ausgewertet. Aber die Richter in Gelsenkirchen zeigen sich von dieser &#8222;Watsche&#8220; des Bundesverfassungsgerichts unbeeindruckt. Durch einen weiteren Beschluss vom 08.10.2012 brachten sie zum Ausdruck, dass sie weiter von der Verfassungswidrigkeit des Zulassungsverfahrens ausgehen. Das letzte Wort ist also nicht gesprochen. Doch es wird noch ein weiter Weg sein, bis das soziale Grundrecht des UN-Sozialpakts verwirklicht ist und jeder entsprechend seinen Fähigkeiten Zugang zur Hochschulausbildung hat.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG vom 6.9.2012 (Aktenzeichen 1 BvL 13/12)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/studienplaetze-nur-fuer-auserwaehlte-streit-um-numerus-clausus-wieder-beim-bundesverfassungsgericht/">Studienplätze nur für Auserwählte &#8211; Streit um Numerus Clausus wieder beim Bundesverfassungsgericht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Wenn sich der Rechtsstaat vermummt &#8211; Videoüberwachung von Demonstrationen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/wenn-sich-der-rechtsstaat-vermummt-videoueberwachung-von-demonstrationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 39 Am 4. Juni 2008 findet im westfälischen Münster eine Demonstration gegen einen Atommüll-Transport statt. Abgereichertes Uran soll mit der Bahn von der Urananreicherungsanlage in Gronau nach Rotterdam gebracht werden, um schließlich in Sibirien unter freiem Himmel als &#8222;Wertstoff&#8221; zu lagern. Zwischen 40 und 70 Menschen ziehen friedlich protestierend durch die Straßen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 39</p>
<p>Am 4. Juni 2008 findet im westfälischen Münster eine Demonstration gegen einen Atommüll-Transport statt. Abgereichertes Uran soll mit der Bahn von der Urananreicherungsanlage in Gronau nach Rotterdam gebracht werden, um schließlich in Sibirien unter freiem Himmel als &#8222;Wertstoff&#8221; zu lagern. Zwischen 40 und 70 Menschen ziehen friedlich protestierend durch die Straßen der Stadt. Schon während der Auftaktkundgebung halten die Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Münster ihre Kamera auf die Demonstranten. Die Bilder werden auf einen Monitor in einem Polizeiwagen übertragen. Die Atomkraftgegner protestieren erfolglos beim Einsatzleiter gegen die Videoüberwachung. Der erklärt immerhin, die Filmaufnahmen würden nicht gespeichert. Die Veranstalter klagen schließlich vor dem Verwaltungsgericht Münster gegen die Videoüberwachung ihrer Demonstration.</p>
<p>Videoüberwachung wie in Münster &#8211; das gehört inzwischen zum Alltag von Demonstrationen in Deutschland. Dabei warnte schon 1983 das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vor den Folgen derartiger Überwachungsmaßnahmen. &#8222;Wer damit rechnet&#8221;, so das Gericht, &#8222;dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und ihm dadurch Risiken entstehen&#8221;, werde möglicherweise auf eine Ausübung des Grundrechts verzichten. 1985, zwei Jahre später, warnt das Gericht mit dem Brokdorf-Urteil erneut: &#8222;exzessive Observationen und Registrierungen&#8221; könnten den &#8222;staatsfreien unreglementierten Charakter von Versammlungen&#8221; gefährden.</p>
<p>&#8222;Staatsferne&#8221; und &#8222;Unreglementiertheit&#8221;, das klingt in den Augen mancher Polizeibehörde wie Anarchismus, den sie in Versammlungen ohnehin vermuten. So hielt das Polizeipräsidium der Klage der Veranstalter der Atomdemonstration in Münster entgegen, &#8222;dass alle Versammlungen unter freiem Himmel mit einem nie von vornherein ausschließenden Risiko verbunden sind, einen unvorhersehbaren und ggf. gefahrenbegründenden Verlauf zu nehmen.&#8220; Aus diesem Grunde müsse die Polizei vorbereitet und in der Lage sein, ohne Zeitverzug reagieren zu können. Sprich: die Polizei muss jederzeit in der Lage sein, die Bildaufnahmen der Demonstranten zu speichern. Dafür muss die Kamera stets laufen, um &#8211; für den Fall des Falles &#8211; jederzeit auf die Aufnahmetaste drücken zu können. Das sei eine &#8222;bundesweit bewährte und bei zahlreichen Versammlungen ausgeübte Vollzugspraxis&#8220;, für die die Polizei zugleich die &#8222;selbstverständliche Akzeptanz der Beteiligten&#8220; unterstellte, wie sie vor Gericht erklärte.</p>
<h2 class="auto-created">Der m&uuml;ndige B&uuml;rger als Sicher&shy;heits&shy;ri&shy;siko?</h2>
<p>In dieser obrigkeitsstaatlichen Sicht ist jeder Demonstrant ein Sicherheitsrisiko und nur der Bürger ungefährlich, der zu Hause bleibt und darauf vertraut, dass die politische Führung schon das Richtige macht, während diejenigen, die kollektiv demonstrieren, verdächtig sind, sich mittels des &#8222;Drucks der Straße&#8220; unzulässigerweise in die Staatsgeschäfte einzumischen. Die Distanz dieser Sichtweise zum Grundrechtsverständnis des Bundesverfassungsgerichts ist unverkennbar, hatte das Bundesverfassungsgericht doch in seiner Brokdorf-Entscheidung betont, dass das Recht &#8222;sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln&#8220;, seit je her als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers gelte.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Münster sah zu Recht in seinem Urteil vom 21. August 2009 (Az.: 1 K 1403/08) bereits in der Videobeobachtung der Versammlung eine Reglementierung, also einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit: &#8222;Wer weiß, dass er als Versammlungsteilnehmer am Monitor überwacht wird, wer jederzeit ohne Kenntnis des Zeitpunkts befürchten muss, dass er &#8222;herangezoomt&#8220; und damit als Individuum registriert wird, wer nicht wahrnehmen kann, wann bei der aufnahmebereiten Kamera beabsichtigt oder gar versehentlich der Aufnahmeknopf betätigt wird, wird sich insbesondere gravierender beeinflusst fühlen und sich daher &#8211; das gibt der Beklagte ja gerade zur Begründung seines Kameraeinsatzes an &#8211; möglicherweise anders verhalten, als derjenige, der lediglich durch Polizeibeamte ohne Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen oder mit einem Fernglas beobachtet wird.&#8220;</p>
<p>Versammlungsteilnehmer könnten sich, so das Verwaltungsgericht weiter, &#8222;durch die Kamerapräsenz und die damit verbundene Möglichkeit gezielter Beobachtung einzelner Personen veranlasst sehen, ihre Versammlungsfreiheit nicht oder nicht in vollem Umfang auszuüben.&#8220; Dass die Bilder nicht gespeichert würden, sei insoweit ohne Bedeutung, da &#8222;für den Teilnehmer (&#8230;) regelmäßig nicht erkennbar sei, ob eine auch auf ihn gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor überträgt oder aber zugleich darüber hinaus die Speicherung auf Datenträgern erfolgt.&#8220;</p>
<p>Damit bedarf es für die Videobeobachtung der Versammlung einer Rechtsgrundlage, die diesen Grundrechtseingriff zulässt. Das bislang als Bundesrecht geltende Versammlungsgesetz (VersG) enthält zwar in § 12a eine Erlaubnis zur Videoüberwachung. Die Vorschrift rechtfertigt aber nur die Aufzeichnung, wenn von den Demonstranten eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das war bei der friedlichen Demonstration nicht der Fall. Also gab das Verwaltungsgericht Münster der Klage der Atomkraftgegner statt und stellte die Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung fest.</p>
<p>Aber die Beschränkungen des § 12 a VersG für die Videoüberwachung von Versammlungen sind einigen Landespolitikern zu eng. Seit im Zuge der Föderalismusreform das Versammlungsrecht zur Ländersache geworden ist, beraten Länderparlamente über weitergehende Reglementierungen der Versammlungsfreiheit. Am schnellsten war Bayern. Mit dem bayerischen Versammlungsgesetz soll der Polizei in Bayern stets die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen einer Versammlung erlaubt werden. Zu Schulungszwecken können darüber hinaus die Aufnahmen auch gespeichert werden. Für Schulungszwecke dürften sich wohl solche Versammlungen besonders eignen, bei denen eine &#8222;Wiederholungsgefahr&#8221; gegeben ist, wie sie die Atomkraftgegner mit ihrem schon seit mehreren Jahrzehnten andauernden Widerstand begründen.</p>
<h2 class="auto-created">Lackmustest f&uuml;r die Politik</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Eilbeschluss vom 17. Februar 2009 (Az. 1 BvR 2492/08) die bayerische Neuregelung der Videobeobachtung von Versammlungen vorläufig eingeschränkt. Übersichtsaufnahmen von Demonstrationen sind danach in Bayern nur noch zulässig, soweit sie zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe und Übersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind. Damit hat das Bundesverfassungsgericht zugleich klargestellt, dass nicht nur die Speicherung von Videoaufnahmen sondern bereits die Anfertigung derartiger Übersichtsaufnahmen einen Grundrechtseingriff darstellt. Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen, die das Verwaltungsgericht Münster mit seiner Entscheidung aufgezeigt hat: Während in Bayern Übersichtsaufnahmen einer Demo bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das bayerische Versammlungsrecht künftig, wenn auch nur unter engen Voraussetzungen, zulässig sind, dürfen in den anderen Bundesländern, mangels Regelung, solche Übersichtsaufnahmen gar nicht gemacht werden. Und selbst auf der Grundlage bayerischen Rechts wäre der Polizei das Abfilmen einer recht übersichtlichen Versammlung mit weniger als 100 Teilnehmern, wie jener in Münster, nicht gestattet.</p>
<p>Es ist zu vermuten, dass die Regelungen zur Videoüberwachung von Versammlungen einer der politischen Streitpunkte bei der Schaffung von Landesgesetzen zum Versammlungsrecht sein werden. Die Videoüberwachung von Versammlungen wird damit zum Lackmustest für die Politik und ihr  Verständnis von Versammlungsfreiheit: sind Versammlungen freie und grundsätzlich unreglementierte Beiträge zur Meinungsbildung in der Gesellschaft, oder sind Versammlungen eher eine Erkenntnisquelle des Staates zur Feststellung aufrührerischer Bürger, die möglichst schnell registriert und eingeschüchtert werden müssen. Letzteres wäre &#8211; je nach Sichtweise &#8211; entweder die Demaskierung oder die Vermummung des Rechtsstaats.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/wenn-sich-der-rechtsstaat-vermummt-videoueberwachung-von-demonstrationen/">Wenn sich der Rechtsstaat vermummt &#8211; Videoüberwachung von Demonstrationen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ausufernder Vorbeugegewahrsam &#8211; Gießener Polizei verfolgt und inhaftiert nach Gutdünken</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/ausufernder-vorbeugegewahrsam-giessener-polizei-verfolgt-und-inhaftiert-nach-gutduenken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 01:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 114 Die Polizei nutzt verst&#228;rkt die in den Polizeigesetzen der L&#228;nder vorgesehenen M&#246;glichkeiten der Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Dabei handelten sich Polizei und Justiz in Gie&#223;en f&#252;r ihr Vorgehen einen deutlichen Warnruf des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ein. Das Gericht mahnte im Juni 2007, &#8222;das Instrument des Gewahrsams [sei] w&#228;hrend [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 114</p>
<p>Die Polizei nutzt verst&auml;rkt die in den Polizeigesetzen der L&auml;nder vorgesehenen M&ouml;glichkeiten der Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Dabei handelten sich Polizei und Justiz in Gie&szlig;en f&uuml;r ihr Vorgehen einen deutlichen Warnruf des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ein. Das Gericht mahnte im Juni 2007, &bdquo;das Instrument des Gewahrsams [sei] w&auml;hrend der Nazizeit &auml;u&szlig;erst massiv missbraucht&rdquo; worden. Durch hohe Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffs solle verhindert werden, dass die Vorschrift &bdquo;zu einer Erm&auml;chtigung zum sog. Vorbeugegewahrsam (fr&uuml;her: Schutzhaft) ausgeweitet wird&ldquo;.</p>
<p>Wie konnte es dazu kommen? Die &bdquo;Projektwerkstatt Saasen&ldquo; bei Gie&szlig;en und insbesondere J&ouml;rg Bergstedt sind der Polizei schon lange ein Dorn im Auge (vgl. auch Christoph Weinrich in Grundrechte-Report 2005, S. 127 ff.). Die Basisaktivisten der &bdquo;Projektwerkstatt Saasen&ldquo; geraten durch ihre Aktivit&auml;ten ins Visier von Polizei und Justiz. Am 10. Januar 2003 wird die Projektwerkstatt nach Aufklebern durchsucht, die auf Wahlplakaten angebracht wurden. Am n&auml;chsten Tag protestieren sie in der Innenstadt Gie&szlig;ens. Sie treffen auf einen prominent besetzten Wahlkampfstand der CDU: da wirbt Volker Bouffier, Hessens Innenminister pers&ouml;nlich, ihn begleitet der Polizeipr&auml;sident von Gie&szlig;en. Ein Transparent wird entrollt: &bdquo;Freiheit stirbt mit Sicherheit&ldquo;. Jemand von der Projektwerkstatt h&auml;lt &uuml;ber Megafon eine Ansprache. Das ist zuviel. Der Hessische Innenminister und der Polizeipr&auml;sident teilen dem Einsatzleiter der Polizei mit, dass man sich dies nicht bieten lassen wolle. Der macht kurzen Prozess. Als der Agitator das Megafon nicht herausgibt, wird er an allen vieren gepackt und in Gewahrsam genommen. Die Gerichte verh&auml;ngen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte &#8211; ohne Bew&auml;hrung. Rechtsmittel bleiben erfolglos, J&ouml;rg Bergstedt erhebt Verfassungsbeschwerde.</p>
<h2 class="auto-created">Straftaten bei polizei&shy;li&shy;cher &Uuml;berwachung</h2>
<p>In der Nacht zum 4. Mai 2006 wird das Geb&auml;ude der Rechtsanwaltskanzlei Bouffier bespr&uuml;ht. Partner der Kanzlei ist der Innenminister von Th&uuml;ringen, Karl Heinz Gassner. Aus Sicht der Polizei ist klar, dass das wieder nur J&ouml;rg Bergstedt gewesen sein kann.</p>
<p>Am 10. Mai 2006 erh&auml;lt er seine Ladung zum Strafantritt. Er, der sich seit Jahren mit Polizei und Justiz ein Katz-und-Maus-Spiel liefert, soll endlich aus dem Verkehr gezogen werden. Am 18. Mai 2006 hat er sich in der JVA Gie&szlig;en einzufinden. Die Polizei geht davon aus, dass er die Woche bis zum Strafantritt &bdquo;nutzen&ldquo; will, um weitere &bdquo;Taten&ldquo; zu begehen. Der Staatsschutz sucht die Projektwerkstatt auf, um insbesondere J&ouml;rg Bergstedt davor zu warnen, Straftaten zu begehen. Am 12./13. Mai findet in der Projektwerkstatt ein Seminar zum Thema Repression statt. Am 14. Mai beschlie&szlig;en die Seminarteilnehmer, in die Gie&szlig;ener Innenstadt zu fahren, um die Polizei zu foppen. Ihr Ziel: die Geb&auml;ude der Gie&szlig;ener Justiz. Auf den Rasenfl&auml;chen wollen sie nachts Federball spielen. Was sie nicht wissen: Sie werden von einem massiven Polizeiaufgebot beobachtet. Ein MEK ist im Einsatz. Objektsch&uuml;tzer beziehen Stellung. Ein Zugriff erfolgt nicht, man will die Aktivisten auf &bdquo;frischer Tat&ldquo; ertappen. Allein: es kommt zu keiner Tat. Stattdessen: Federball! Zivilbeamte beobachten die Szene, entdecken den erwarteten T&auml;ter und notieren, wie er zwischen 2:28 Uhr und 2:47 Uhr Federball im Lichtschein der Justizscheinwerfer spielt. Dann ist Schluss mit Federball. Man f&auml;hrt nach Hause. Dort kommt die Gruppe aber nicht mehr an. Alle werden in Gewahrsam genommen. Bei der Festnahme kommt es zu filmreifen Szenen. Beamte steigen &uuml;berhastet aus ihrem Wagen. Der rollt ohne Handbremse los und kollidiert mit einem anderen Streifenwagen. Die Polizei packt alle und sperrt sie ein. Da keine Straftaten beobachtet wurden, bleibt allein der Grund: Verhinderung von (zuk&uuml;nftigen) Straftaten.</p>
<h2 class="auto-created">Gewahrsam aufgrund unbegr&uuml;n&shy;deter Annahmen</h2>
<p>Am n&auml;chsten Tag beantragt die Polizei beim Amtsgericht die Fortdauer der Freiheitsentziehung f&uuml;r J&ouml;rg Bergstedt. Er stehe im Verdacht, in der Nacht zum 4. Mai die T&uuml;r der Rechtsanwaltskanzlei Bouffier angebohrt zu haben, um eine &uuml;bel riechende Fl&uuml;ssigkeit hinein zu spr&uuml;hen. Au&szlig;erdem habe er das Kanzleigeb&auml;ude bespr&uuml;ht. Der Angeklagte bestreitet dies. Beweise: keine, aber er habe Innenminister Bouffier unsachlich kritisiert und auf der von ihm betreuten Homepage der Projektwerkstatt bef&auml;nden sich Begriffe, die auch auf die Fassade der Kanzlei aufgespr&uuml;ht worden seien. Au&szlig;erdem habe er auch in der Nacht auf den 14. Mai die T&uuml;r der CDU-Gesch&auml;ftsstelle Gie&szlig;en angebohrt. Das sei um 2:37 Uhr gewesen. Zu einem Zeitpunkt also, als J&ouml;rg Bergstedt von der Polizei selbst beim Federball beobachtet wurde. Das Amtsgericht glaubt der Polizei. Das OLG dazu sp&auml;ter: &bdquo;Was das Amtsgericht zu seiner Annahme veranlasst hat, bleibt im Dunkeln, da es seine Annahme nicht begr&uuml;ndet hat.&ldquo; Das Amtsgericht legt die Dauer der Freiheitsentziehung auf die Zeit bis zum Haftantritt am 18. Mai fest. Auch das Amtsgericht meint, der &bdquo;T&auml;ter&ldquo; m&uuml;sse aus dem Verkehr gezogen werden. Die Polizei glaubt ihr Ziel erreicht zu haben. Bergstedt legt sofort Beschwerde beim Landgericht ein, das jedoch nicht entscheidet. Es entscheidet nicht am 15. Mai, nicht am 16. Mai, nicht am 17. Mai. Am 18. Mai soll der Haftantritt erfolgen. Bergstedt schmort, wie das Landgericht wei&szlig;, derweil in Polizeigewahrsam. Da kommt ein Fax aus Karlsruhe &#8211; wie ein Blitz aus heiterem Justiz-Himmel: Das Bundesverfassungsgericht setzt durch eine einstweilige Anordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte aus. J&ouml;rg Bergstedt muss nicht in Haft. Vorerst jedenfalls nicht. Sp&auml;ter hebt das Bundesverfassungsgericht seine Verurteilung ganz auf. Er k&ouml;nne nicht wegen Widerstand bestraft werden, weil die Polizeiaktion nicht, wie vom Gesetz gefordert, rechtm&auml;&szlig;ig gewesen sei. Die Protestaktion habe unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Absatz 1 GG gestanden. Weder sei die Versammlung aufgel&ouml;st worden, noch sei der Angeklagte aus der Versammlung ausgeschlossen worden. Damit seien wesentliche F&ouml;rmlichkeiten verletzt, die Polizeiaktion nicht rechtm&auml;&szlig;ig, eine Zuwiderhandlung damit nicht strafbar. Die Freiheitsstrafe k&ouml;nne keinen Bestand haben. Am 17. Mai sitzt er aber weiterhin in Polizeigewahrsam. Am 18. Mai endlich entscheidet das Landgericht. Die Freiheitsentziehung wird aufgehoben. Die Gefahr von Straftaten habe wegen des bevorstehenden Strafantritts bestanden. Da inzwischen die Vollstreckung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt sei, bestehe kein Grund mehr zum vorbeugenden Gewahrsam. J&ouml;rg Bergstedt kommt also am 18. Mai frei, seine Beschwerde gegen die bereits vier Tage dauernde Freiheitsentziehung weist das Landgericht aber zur&uuml;ck. Wieder legt er Beschwerde ein. Jetzt geht es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt um die Frage, ob er am 14. Mai in Gewahrsam genommen werden durfte. Inzwischen kann er die Akten einsehen und erkennt, was die Polizeibeh&ouml;rden verschweigen, Amtsgericht und Landgericht nicht wahrnehmen wollten. Die Polizei in Gie&szlig;en wusste genau, dass er in der Nacht zum 14. Mai gar nicht an der CDU Gesch&auml;ftsstelle eine T&uuml;r anbohren konnte, weil er zur selben Zeit von der Polizei beobachtet wurde. Das OLG stellt am 18. Juni 2007 fest, dass die Ingewahrsamnahme von Anfang an rechtswidrig war. Die Vorw&uuml;rfe gingen &uuml;ber blo&szlig;e Vermutungen nicht hinaus. Auf diese d&uuml;rfe ein Unterbindungsgewahrsam nicht gest&uuml;tzt werden. Erforderlich sei, dass die sch&auml;digende Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehe.</p>
<p>Das OLG stellt in seinem Beschluss die Frage, &bdquo;wieso es kommen konnte, dass dem Amtsgericht ein Antrag auf Ingewahrsamnahme vorgelegt wurde, in dem der Umstand der anderweitigen Observation in der Tatnacht und deren Ergebnis nicht deutlich mitgeteilt und auch das Landgericht insoweit nicht unterrichtet wurde.&ldquo;</p>
<p>Am Anfang standen Aufkleber auf Wahlplakaten. Der Eifer, den Polizei und Justiz dann bei der Verfolgung von J&ouml;rg Bergstedt an den Tag gelegt haben, d&uuml;rfte sicher damit zusammenh&auml;ngen, dass dieser den obersten Polizeichef des Landes, Innenminister Bouffier, ganz f&uuml;rchterlich genervt hat. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft &#8211; gegen wen im Einzelnen und mit welchem Ergebnis, wird sich erst noch herausstellen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.6.2007, Az. 20 W 221/06<br />BVerfG, Urteil vom 30.4.2007 1 BvR 1090/06</p>
<p>Dokumentation der Verfahren, unter: <a href="http://www.projektwerkstatt.de/" target="_blank" rel="noopener">www.projektwerkstatt.de</a></p>
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		<title>Verfassungsgrenzen für die Rasterfahndung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/verfassungsgrenzen-fuer-die-rasterfahndung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 51 &#8211; 54 Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1939 ff.) der polizeilichen Rasterfahndung erhebliche Grenzen aufgezeigt. In der Entscheidung geht es um nicht weniger als den Schutz der Grundrechte in Kriegs- und Krisenzeiten. Seit der »Krieg gegen den Terror« begonnen hat, steht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 51 &#8211; 54</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1939 ff.) der polizeilichen Rasterfahndung erhebliche Grenzen aufgezeigt. In der Entscheidung geht es um nicht weniger als den Schutz der Grundrechte in Kriegs- und Krisenzeiten. Seit der »Krieg gegen den Terror« begonnen hat, steht es um die Bürgerrechte schlecht. Schon kurz nach den Anschlägen am 11. September 2001 kamen die Innenminister aller 16 Bundesländer überein, die Studierenden aus islamischen Ländern mit einer Rasterfahndung ins Visier zu nehmen.</p>
<p>Dabei ging es nicht darum, Mittäter/innen der Anschläge in New York und Washington aufzuspüren, sondern der »Gefährdung der Inneren Sicherheit« im Zuge der Beteiligung Deutschlands am »Krieg gegen den Terror« vorzubeugen. Wegen des beabsichtigten Afghanistan-Kriegs der USA und seiner Unterstützung durch die Bundesrepublik sei eine Gefahr von terroristischen Anschlägen in Deutschland gegeben. So wurde etwa zur Begründung der Rasterfahndung in Hessen ausgeführt: »Für den Fall eines Angriffs US-amerikanischer Streitkräfte gegen Ziele in Afghanistan und/oder der anderen Unterstützerstaaten mit hohen Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung« sei »mit einer Vielzahl von Demonstrationen unter großer Beteiligung der in Deutschland lebenden muslimischen Bevölkerung zu rechnen. Daneben sind Gewalttaten durch extremistische islamische Kreise in der Bundesrepublik einzukalkulieren.«</p>
<h2 class="auto-created">Kriegs&shy;f&uuml;h&shy;rung und Raster&shy;fahn&shy;dung</h2>
<p>Dieser Zusammenhang zwischen Kriegsführung und Rasterfahndung kommt auch in den gerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck: So wies das Landgericht Düsseldorf etwa die Beschwerde eines marokkanischen Studenten gegen die Anordnung der Rasterfahndung zurück, weil es gelte, eine gegenwärtige Gefahr durch die Rasterfahndung abzuwenden: »Dies ergibt sich bereits daraus, dass seitens der Bundesregierung die uneingeschränkte Solidarität &#8211; ggf. auch mit militärischen Mitteln &#8211; mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet wurde und dass seitens der hinter den Anschlägen vom 11. September vermuteten Organisationen spätestens seit der Militäraktion gegen Afghanistan Vergeltungsschläge gegen die an die militärischen Aktionen beteiligten Staaten angekündigt wurden.«</p>
<p>Terrorist/inn/en wurden nicht gefunden, die Rasterfahndung wurde gleichwohl wegen ihrer »präventiven Wirkung« gerechtfertigt. So behauptete der hessische Innenminister Bouffier, dass die Rasterfahndung »aufgrund der Medienberichterstattung &#8230; vom islamistischen Potential als Fahndungs-/Verfolgungsdruck empfunden« worden sei.</p>
<p>Diesem Umgang mit Bürgerrechten hat das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung enge Grenzen gesetzt, und dies war bitter nötig. Denn von Politik und Justiz wurde dem Abbau demokratischer Rechte nur ein geringer Widerstand entgegengesetzt. So galt es als unproblematisch, dass in drei Bundesländern Ende 2001 keine Rechtsgrundlagen für die Rasterfahndung bestanden. In Bremen hatte man gar die gesetzliche Regelung zur Rasterfahndung kurz zuvor abgeschafft. In kürzester Zeit verabschiedeten Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen die Änderungen ihrer Polizeigesetze.</p>
<p>Auch die Justiz setzte der Rasterfahndung wenig entgegen, mit einigen Ausnahmen. Größte Bedeutung kommt deshalb der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2002 zu. Das Gericht nahm die im hessischen Polizeigesetz, ähnlich wie bei einer Hausdurchsuchung, vorgesehene vorherige richterliche Prüfung der Rasterfahndung ernst. Das OLG begründete dies mit deutlichen Worten: »Mit der Übertragung der Entscheidungskompetenz und Verantwortung auf die Gerichte ist zugleich die Erwartung verbunden, dass sich die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter &#8212; auch in Krisenzeiten &#8212; nicht von eigenen Emotionen oder Emotionen anderer, sondern ausschließlich vom Gesetz leiten lassen (Artikel 20 Absatz 3, 92, 97 Absatz 1 GG, §§, 25, 38 DRiG).« Inhaltlich nahm das Oberlandesgericht Frankfurt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vorweg und verneinte eine für die Rasterfahndung erforderliche »konkrete Gefahr«. Nach diesem Stopp der Rasterfahndung war es allerdings mit dem Richtervorbehalt für die Rasterfahndung in Hessen vorbei: CDU und FDP änderten das Polizeigesetz und schafften den Richtervorbehalt ab. Danach war keine vorherige Anordnung durch das Amtsgericht mehr notwendig und das Oberlandesgericht Frankfurt nicht mehr als Instanzgericht zuständig. Zuständig waren nunmehr die Verwaltungsgerichte. Das Vertrauen der hessischen Polizeibehörden in die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes war aber wohl nicht besonders groß: Als ein Studierender in Hessen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof die weitere Rasterung seiner Daten verhindern wollte, erklärte das Landeskriminalamt kurzerhand, auf die Daten dieses Studierenden verzichten zu können. So blieb der Polizei in Hessen eine erneute gerichtliche Überprüfung der Rasterfahndung erspart.</p>
<h2 class="auto-created">BVerfG: Schwer&shy;wie&shy;gender Eingriff</h2>
<p>Umso wichtiger ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006. Mit seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass die Rasterfahndung ein schwerwiegender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist. Die Richter knüpfen in ihrer Entscheidung an das Volkszählungsurteil von 1983 an und machen deutlich, welche Gefahren durch polizeiliche Instrumente wie die Rasterfahndung entstehen. Durch die Rasterfahndung sei es möglich, alle bei irgendwelchen öffentlichen oder privaten Stellen über irgendeine Person vorhandenen Daten bei Bedarf bei einer Stelle zusammen zu führen und gegeneinander abzugleichen. Hiermit entstehe das Risiko, dass das grundsätzlich bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat umgangen wird. Die eigene Vorratsspeicherung aller Daten wird im Ergebnis durch den Zugriff auf die überall vorhandenen Daten ersetzt. Angesichts der Vielzahl der vorhandenen personenbezogenen Daten nähere man sich inzwischen der Möglichkeit, durch die Verknüpfung der Daten ein teilweises oder vollständiges Persönlichkeitsbild der Bürger/innen zu erstellen, was von Verfassungs wegen unzulässig sei. So seien etwa durch Zugriff auf die Kundenkartensysteme, die in vielen Kaufhäusern eingeführt sind, detaillierte Informationell über das private Einkaufsverhalten der Inhaber solcher Karten abrufbar. Die Ermächtigung zur Durchführung einer Rasterfahndung sei im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht sehr weit reichend. Ferner habe gerade bei der Rasterfahndung 2001 das besondere Risiko für die Betroffenen bestanden, Ziel von behördlichen Ermittlungsmaßnahmen zu werden, und die Veröffentlichung der Rasterkriterien habe eine stigmatisierende Wirkung für all diejenigen, die diese Kriterien erfüllen.</p>
<p>Die Rasterfahndung sei deshalb nur unter engen Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn tatsächlich eine »konkrete Gefahr« vorliege. Ermittlungen ins Blaue hinein seien unzulässig.</p>
<p>Ein Gefahrenverdacht reiche deshalb ebenso wenig aus, wie die aus Sicht des Gerichts »praktisch nie ausgeschlossene« Möglichkeit, »dass terroristische Aktionen auch Deutschland treffen oder dort vorbereitet werden können. Eine derartige allgemeine Bedrohungslage, wie sie spätestens seit dein 11. September 2001, also seit nunmehr über vier Jahren, praktisch ununterbrochen bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung einer Rasterfahndung nicht aus.«</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss wohl auch deshalb so ausführlich begründet, weil die »außenpolitische Spannungslage«, die seit dem Beginn des »Krieges gegen den Terror« besteht, noch länger anhalten dürfte und ebenso die Bedrohung der Bürgerrechte.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/verfassungsgrenzen-fuer-die-rasterfahndung/">Verfassungsgrenzen für die Rasterfahndung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Verbotszonen für Bürgerproteste &#8211; Zum Castor-Transport nach Ahaus</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/verbotszonen-fuer-buergerproteste-zum-castor-transport-nach-ahaus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 17:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 94 &#8211; 100 Der Castor-Transport am 20. März 1998 stand von Anfang an unter besonderen Vorzeichen. Es war der erste Castor-Transport, der unter der Ägide einer Landesregierung von SPD und Grünen stattfand und der von einem Polizeipräsidenten geleitet wurde, der Mitglied der Partei &#8222;Bündnis 90/Die Grünen&#8220; ist. Der Einsatzleiter des Polizeipräsidiums [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/verbotszonen-fuer-buergerproteste-zum-castor-transport-nach-ahaus/">Verbotszonen für Bürgerproteste &#8211; Zum Castor-Transport nach Ahaus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 94 &#8211; 100</p>
<p>Der Castor-Transport am 20. März 1998 stand von Anfang an unter besonderen Vorzeichen. Es war der erste Castor-Transport, der unter der Ägide einer Landesregierung von SPD und Grünen stattfand und der von einem Polizeipräsidenten geleitet wurde, der Mitglied der Partei &#8222;Bündnis 90/Die Grünen&#8220; ist. Der Einsatzleiter des Polizeipräsidiums Münster erklärte dann auch, man wolle &#8222;Bilder wie in Gorleben&#8220; vermeiden. Sollte es diesmal etwa, so ließ sich fragen, nicht jene Beschränkungen der Versammlungsfreiheit geben, die von den Atommülltransporten nach Gorleben bekannt waren? Alle diese Erwartungen wurden enttäuscht. Die Versammlungsfreiheit wurde in Ahaus weit über das bislang bekannte Maß beschränkt. &#8222;Bilder wie in Gorleben&#8220; gingen nur deshalb nicht von Ahaus um die Welt, weil es der Polizei gelungen war, Demonstranten vom Ort des Geschehens fernzuhalten.</p>
<h2 class="auto-created">Versamm&shy;lungs&shy;verbot durch Allge&shy;mein&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung</h2>
<p>Durch Allgemeinverfügung vom 9. März 1998 verkündete das Polizeipräsidium Münster ein weiträumiges Versammlungsverbot. In einer Entfernung bis zu einem Kilometer von den Gleisanlagen wurden alle nicht angemeldeten Versammlungen untersagt, auf den Gleisanlagen selbst sogar auch alle künftig angemeldeten. Gegenüber den vorangegangenen Castor-Transporten wurde die Demonstrationsverbotszone damit deutlich ausgedehnt. Begnügte man sich in Gorleben noch mit einer Verbotszone von 50 Metern um die Gleismitte, war es in Ahaus das bis zu Zwanzigfache.</p>
<p>Das Versammlungsverbot von Ahaus ging noch in einem weiteren Punkt deutlich über die Verfügungen im Wendland hinaus: Es wurden jegliche Versammlungen ohne jede thematische Eingrenzung verboten.</p>
<p>Gerichtliche Eilverfahren der Bürgerinitiative blieben erfolglos. Das erstmals mit Protestaktionen dieser Größenordnung befaßte Verwaltungsgericht Münster hatte Zweifel nur insofern, als in der Verbotszone nur alle nicht angemeldeten Versammlungen untersagt wurden. Die Polizei habe damit eher zuwenig als zuviel veranlaßt. Wer nach der Allgemeinverfügung eine Versammlung in der Verbotszone anmeldete, erhielt postwendend eine Verbotsverfügung. Dies betraf insbesondere die von den Bürgerinitiativen geplanten Widerstandscamps. Die Atomkraftgegner hatten zur Vorbereitung der Protestaktionen mit Unterstützung von Landwirten mehrere Zeltlager als Sammel- und Ruhepunkt geplant. Es war vereinbart, daß von diesen Camps keine Aktionen ausgehen sollten, gleichwohl wurden &#8211; mit einer Ausnahme &#8211; sämtliche Versammlungen verboten. Etwa vier Stundennach der Anmeldung einer solchen Versammlung lagen bereits mehrseitige Verbotsverfügungen vor. Beschränkte sich die Allgemeinverfügung noch aus ein Verbot aller nicht angemeldeten Versammlungen, wurde nun rasch deutlich, daß die Polizei jede Versammlung im Bereich der Verbotszone unterbinden wollte.</p>
<h2 class="auto-created">B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger als St&ouml;rer der Polizei</h2>
<p>Die Begründungen dieser Verbotsverfügungen waren davon geprägt, daß der Effektivität der polizeilichen Maßnahmen oberste Priorität eingeräumt wurde. Im Mittelpunkt der Gefahrenprognose der Polizei standen &#8211; nicht zum ersten Mal &#8211; &#8222;autonome Gewalttäter&#8220;. Eine Beeinträchtigung des Transport durch diese Gruppen zu verhindern, war das oberste Ziel der Polizei. Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger, die vor Ort ihren Protest ausdrücken wollten, kamen in dieser Sichtweise nicht als Träger von Grundrechten, sondern als Störer vor. Sie störten durch ihre Anwesenheit nur die polizeilichen Maßnahmen, indem sie den Verkehr der Einsatzwagen behinderten oder (freiwillig oder unfreiwillig) als Rückzugsraum der Autonomen fungierten. Entsprechend war es auch um die Verhandlungsbereitschaft der Polizei in Gesprächen im Vorfeld der Protestaktionen bestellt: Aus Sicht der Polizei verfügten die Bürgerinitiativen über keinerlei Einfluß auf die &#8222;Autonomen&#8220;. Für die eigene Einsatzplanung der Polizei waren diese Gespräche deshalb völlig wertlos. Sie fanden eigentlich nur statt, weil es das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zum Versammlungsrecht anläßlich der Demonstrationsverbote im Jahr 1977 um das AKW Brokdorf so gewollt hat und weil natürlich auch diese Gespräche Bestandteil einer politischen Auseinandersetzung sind.</p>
<p>Die Polizei forderte von den Bürgerinitiativen stets eine &#8222;Distanzierung&#8220; von den angeblich zahlreichen gewaltbereiten Demonstranten, obwohl ihr natürlich bekannt war, daß die Bürgerinitiativen durchweg friedliche Protestaktionen durchführten. Gemeint ist dies aber durchaus wörtlich: Die nicht &#8222;gewaltbereiten&#8220;, sondern nur &#8222;versammlungsbereiten&#8220; Atomkraftgegner sollen auf Distanz gehen und am besten weitab vom Geschehen ihre Protestaktionen durchführen. Wer diesen Erwartungen der Polizei nicht gerecht wird, sondern auf der Wahrnehmung seines Versammlungsrechts &#8222;vor Ort&#8220; besteht, wird nicht mehr als Bürger, sondern als Straftäter behandelt. Denn Straftäter sind nach Ansicht der Polizei auch all jene Atomkraftgegner, die zum Beispiel zu einer demonstrativen friedlichen Schienenblockade aufgerufen haben (&#8222;x-tausend mal quer&#8220;). Ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung des Polizeipräsidiums Münster werden diese Protestaktionen zum Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr § 315 StGB und zu einer Nötigung deklariert. Aus Versammlungsteilnehmern werden so Straftäter und damit Gewalttäter, die sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen können, oder, wie es von der Polizei im Vorfeld des Transports formuliert wurde: &#8222;Solange sich diese Protestteilnehmer nicht eindeutig zur Gewaltfreiheit bekennen, können sie auch nicht den Schutz durch den Rechtsstaat einfordern.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Die Bahn AG als Grund&shy;rechts&shy;tr&auml;&shy;ger?</h2>
<p>Es verwundert nicht, daß bei der Güterabwägung in allen Versammlungsverboten die gegen die Versammlungsfreiheit ins Feld geführten Rechtsgüter in ihrer Bedeutung überhöht werden. Die Rechtspositionen der Deutschen Bahn AG, auf deren Schienenwegen die Transporte wie die Versammlungen stattfinden sollten, werden auf die Ebene der Grundrechte gehoben (Art. 14 GG Eigentum), obwohl die Deutsche Bahn AG weiterhin öffentliche Aufgaben wahrnimmt und damit keine Grundrechte für sich reklamieren kann. Grundrechte schützengegenüber dem Staat, nicht etwa den Staat vor dem Bürger. Die Versammlungsverbote in Ahaus verkehren diesen Lehrsatz, den jeder Jurastudent im ersten Semester lernt, in sein Gegenteil.</p>
<p>Einzigartig war in Ahaus auch die Informationspolitik der Polizei im Hinblick auf den Transporttermin: Nachdem die Polizei öffentlich erklärte, der Castor-Transport finde am 25. März statt, wurde der Termin dann kurzfristig um fünf Tage vorverlegt. Viele Menschen, die an den Protestaktionen teilnehmen wollten, wurden so um die Möglichkeit gebracht, überhaupt ihr Demonstrationsrecht wahrzunehmen. Damit fühlte sich natürlich in besonderem Maße die Bevölkerung in der Region getäuscht, die ihren Zeithaushalt ganz auf diesen Termin hin organisiert hatte. Hochzeitsfeiern, Schulunterricht, ja selbst Begräbnisse konnten nicht mehr wie geplant stattfinden, weil die Besucher durch die Polizeiabsperrungen an einer Teilnahme gehindert waren.</p>
<p>Am Vortag des Transports wurden dann von den verbliebenen drei Camps zwei geräumt: das Camp Bielefelder Gruppen nach einem Versammlungsverbot sowie die Versammlung der BI Lüchow-Dannenberg, die sich außerhalb der eigentlichen Verbotszone befand. Die Atomkraftgegner aus dem Wendland hatten ihre Versammlung beim Ordnungsamt der Gemeinde Heek angemeldet und wurden von der freiwilligen Feuerwehr mit Wasser versorgt. Die Telekom wollte gerade ein Telefonkabel legen, da wurde auch diese Versammlung verboten und aufgelöst. Ohne daß die Polizei auch nur einen Grund für die Auflösung der Versammlung nannte, wird ihr Vorgehen vom Verwaltungsgericht gebilligt &#8211; in Umkehr der Beweislast. Da die Wendländer anschließend ihr Camp auf einer anderen Wiese &#8211; näher an Gleisanlagen und Verbotszone &#8211; fortsetzen konnten, gab es aber wohl tatsächlich keinen Grund für diese Auflösung.</p>
<h2 class="auto-created">Ingewahr&shy;samnahmen und Bu&szlig;gelder</h2>
<p>Trotz all dieser Umstände nahmen zahlreiche Menschen an den Protestaktionen teil. Auch die Protestversammlungen auf den Schienen konnten durchgeführt werden. Ihre Teilnehmer wurden zum Teil &#8211; allerdings entgegen vorherigen Zusagen der Polizei &#8211; in polizeilichen Gewahrsam genommen, insgesamt waren es über 600 Personen. Legt man die von der Polizei verbreitete Zahl von 3000 Demonstranten zugrunde, war damit jeder fünfte von dieser polizeilichen Maßnahme betroffen. Die in Gewahrsam Genommenen wurden dann in Sammelstellen in Münster, Coesfeld, Rhede und Rheine verbracht &#8211; durchweg mindestens 20 bis 50 km von Ahaus entfernt.</p>
<p>Die Zustände in den Gefängnissammelstellen spotteten jeder Beschreibung. Zum Teil wurden fünfzehn Personen in einem Baucontainer untergebracht. Die nach dem Polizeigesetz NRW vorgeschriebene unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung erfolgte nur in zwanzig Fällen. Hier entschieden Richter in der Gefangenensammelstelle Coesfeld, nachdem Anwälte auf einer richterlichen Entscheidung bestanden, und verfügten in sämtlichen Fällen die sofortige Freilassung der in Gewahrsam genommenen Personen, da die Ingewahrsamnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei.</p>
<p>Die meisten der über 600 im Laufe des 20. März in Gewahrsam genommenen Demonstranten wurden aber erst am 21. März um 6.00 Uhr freigelassen. Gegen die vermeintlichen Teilnehmer an den Sitzblockaden wurden schließlich 475 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsverbot eingeleitet. Insgesamt 373 dieser Verfahren sind eingestellt worden. In den verbliebenen 98 Fällen wurde ein Bußgeldbescheid über 200 bis 400 Mark erlassen. Strafverfahren wurden nur in sehr wenigen Fällen eingeleitet. Ein Atomkraftgegner, der sich an den Gleisen festgekettet hatte, wurde vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, da er nur öffentlich demonstrieren wollte. Die geringe Zahl der Strafverfahren und die hohe Zahl der Bußgeldverfahren belegen, daß es keineswegs Straftaten von Versammlungsteilnehmern waren, die zum Versammlungsverbot Anlaß gaben, vielmehr wird das Versammlungsverbot zum oftmals einzigen Grund für ein gerichtliches Verfahren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/verbotszonen-fuer-buergerproteste-zum-castor-transport-nach-ahaus/">Verbotszonen für Bürgerproteste &#8211; Zum Castor-Transport nach Ahaus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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