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	<title>Wolfgang Kaleck Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Ein bitterer Sieg &#8211; EGMR: Menschenrechte von El Masri wurden verletzt</title>
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		<pubDate>Thu, 23 May 2013 08:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 22 Nach fast acht Jahren vergeblicher juristischer Bemühungen in fünf Staaten konnten der deutsche Staatsbürger Khaled El Masri und seine US-amerikanischen Anwälte am 13. Dezember 2012 einen historischen Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verbuchen. Die Große Kammer verurteilte die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien wegen ihrer Beteiligung an [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 22</p>
<p>Nach fast acht Jahren vergeblicher juristischer Bemühungen in fünf Staaten konnten der deutsche Staatsbürger Khaled El Masri und seine US-amerikanischen Anwälte am 13. Dezember 2012 einen historischen Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verbuchen. Die Große Kammer verurteilte die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien wegen ihrer Beteiligung an der Folter, willkürlichen Festnahme und unmenschlicher Behandlung bei El Masris Festnahme in Skopje, der mazedonischen Hauptstadt, am 31. Dezember 2003. Von dort wurde er danach von CIA-Agenten nach Afghanistan entführt und ohne Angabe von Gründen am 29. Mai 2004 nach Albanien verbracht und freigelassen. Es war das erste Urteil des Straßburger Gerichtes über die Praktiken des US-Geheimdienstes im Rahmen des Extraordinary Rendition-Programmes. Weitere Fälle sind gegen Polen und Litauen anhängig, da die USA Geheimgefängnisse in beiden Staaten unterhielten, in denen Terrorismusverdächtige festgehalten und teilweise gefoltert wurden.</p>
<p>Das Urteil erfuhr nicht nur in Deutschland und Europa, sondern in den USA große Aufmerksamkeit. Dort hatte El Masri mehrfach vergeblich versucht, die Hauptverantwortlichen für seine Odyssee, die US-Regierung und die CIA zur Verantwortung ziehen zu lassen. Doch obwohl die Fakten in seinem Fall weltweit bekannt ist und weitgehend gesichert sind, wiesen US-Gerichte seine Klagen mit der absurden Begründung ab, seine Entführung und Misshandlung stelle ein Staatsgeheimnis dar (state secrets privilige). In Spanien fanden immerhin umfangreiche Ermittlungen statt, da die CIA-Entführungsflüge in diesem und anderen Fällen vom Flughafen Mallorca  aus durchgeführt wurden. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen gingen in die Arbeit der Staatsanwaltschaft München ein, die zuständig ist, weil El Masri Deutscher ist (sogenanntes passives Personalitätsprinzip). Das Amtsgericht München erließ zwar Haftbefehle gegen 13 an der Entführung mutmaßlich beteiligte CIA-Agenten. Doch die Bundesregierung verzichtete darauf, gegenüber den USA auf die Auslieferung der Tatverdächtigen zu drängen. Mazedonien und Albanien blockten von Anfang an jegliche Bemühungen von Anwälten und Menschenrechtsorganisationen ab, die Straftaten aufzuklären und gerichtlich zu ahnden.</p>
<h2 class="auto-created">Imposantes S&uuml;nden&shy;re&shy;gister</h2>
<p>Nun hat es also das schwächste Glied in dieser Kette in Straßburg erwischt: Mazedonien. Hinsichtlich des Sachverhaltes folgte der EGMR der Darstellung des Klägers, der die Ereignisse ausführlich und widerspruchsfrei geschildert hatte. Mazedonien hatte bis zuletzt entgegen der soliden Dokumentation deutscher und europäischer Stellen die Fakten bestritten. Der EGMR stellt mehrere Verstöße gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)  fest und zwar wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch eine 23-tägige Isolationshaft im Hotel in Skopje und wegen Folter durch Prügel und Vergewaltigung am Flughafen in Skopje. Durch die Überstellung von El Masri an die USA sei er zudem der Gefahr weiterer Verstöße gegen Art. 3 ausgesetzt gewesen. Auch die mangelhafte Untersuchung der Vorfälle durch Mazedonien verletzt Art. 3. Dazu kommen noch Verstöße gegen Art. 5 wegen des fehlenden gerichtlichen Haftbefehls, gegen das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 und gegen das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK. Ein imposantes Sündenregister also. Kein Wunder, dass vor allem die US-Juristen positiv auf das Urteil regiert hatten, die seit über 11 Jahren vergeblich versuchten, vor US-Gerichten auf die Einhaltung scheinbar selbstverständlicher Bürger- und Menschenrechte zu klagen.</p>
<p>So spricht Scott Horton vom Harper&#8217;s Magazine von einem wegweisenden Ereignis, weil erstmals ein hochrangiges Gericht mit juristischer Bindungskraft die routinemäßig von der CIA verwandten Praktiken rechtlich als Folter einordne. Horton fordert, dass sich US-Präsident Obama auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung entschuldigt, eine Entschädigung sowie medizinische Behandlung für El Masri anbietet und erklärt, dass die CIA diese und ähnliche Maßnahmen nicht mehr anwende. Doch es ist kaum zu erwarten, dass die US-Regierung diesem Begehren nachkommt oder sich gar entschließt, die beteiligten Agenten und deren Vorgesetzte strafzuverfolgen. So wird es also in den nächsten Jahren bei dem Zustand weitestgehender Straflosigkeit der Menschenrechtsverletzungen der USA bleiben, es sei denn die Tatverdächtigen reisen in den Einzugsbereich des Europäischen Haftbefehls oder in solche Ländern, von denen aus eine Auslieferung nach Deutschland oder anderswo möglich wäre.</p>
<h2 class="auto-created">Mehr Schutz gegen Folter</h2>
<p>Doch das Urteil entfaltet nicht nur innerhalb der USA Sprengkraft. Die klaren juristischen Ausführungen zu Artikel 3 EMRK, insbesondere zu Folter, werden in vielen anhängigen Verfahren zu den Geheimgefängnissen in Polen und Litauen sowie zu den Praktiken der britischen Streitkräfte bei der Gefangenenbehandlung in Irak eine große Rolle spielen. Schon am 25. September 2012 hatte der Straßburger Gerichtshof im Fall EL Haski gegen Belgien den europäischen Strafverfolgungsbehörden Grenzen im Umgang mit lnformationen gesetzt, die mutmaßlich durch Folter erlangt wurden. Der aus Marokko stammende El Haski war von einem Brüsseler Gericht wegen terroristischer Straftaten auf der Grundlage von Beweisen verurteilt worden, die die marokkanische Polizei den Belgiern übermittelt hatte. Die belgische und die britische Regierung hatten in Straßburg vertreten, dass El Haski den vollen Nachweise hätte erbringen müssen, dass die Beweise unter Einsatz von Folter gewonnen wurden. Der EGMR wandte demgegenüber einen deutlich niedrigen Beweisstandard an. In Marokkos Gefängnissen würden Terrorismusverdächtige  regelmäßig gefoltert, daher bestünde eine reelle Gefahr, dass dies auch im Falle der Aussagen der Fall war, die zur Verurteilung El Haskis führten. Innerhalb weniger Wochen fällten die Straßburger Richter somit zwei Urteile die den rechtlichen Schutz vor Folter deutlich verbessern.</p>
<p>Khaled El Masri wird sich über das Urteil vom 13. Dezember 2012 und die dort ausgesprochene Entschädigung von 60.000 Euro für den immateriellen Schaden dennoch wenig freuen. Für ihn kommen das Geld als auch die Genugtuung zu spät, er erlebte die Urteilsverkündung in der Justizvollzugsanstalt in Kempten. Die unbarmherzige bayrische Justiz hatte den Mann, obschon offenkundig durch die Folter und die erlittene Behandlung traumatisiert, wegen Körperverletzung und anderer Delikte zu insgesamt über drei Jahren Haft verurteilt. El Masri hat den bis dahin bestehenden guten Kontakt zu den ihn unterstützenden Menschenrechtorganisationen in der Haft abgebrochen und auch von den noch laufenden Gerichtsverfahren nichts erwartet. So wertvoll also der Urteilsspruch aus Straßburg für die juristischen Debatten um Folter und für die Folterprävention in der Zukunft sein mag, als Gerechtigkeit für Khaled El Masri wird man ihn dennoch nicht ansehen können.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), Folter und die Verwertung von Informationen bei der Terrorismusbekämpfung. Die Fälle Kurnaz, Zammar und El Masri vor dem BND-Untersuchungsausschuss. Berlin 2011</p>
<p>Dominik Steiger, Die CIA, die Menschenrechte und der Fall Khaled El Masri. Potsdam 2007</p>
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		<title>Bombeneinsatz von Kunduz ohne Konsequenzen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/bombeneinsatz-von-kunduz-ohne-konsequenzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 04:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 54 &#8211; 58 Momentaufnahme im Jahr Eins nach dem Bombardement von Kunduz am 4. September 2009: Auf der Webseite des Bundesverteidigungsministeriums finden sich Hinweise auf eineTrauerfeier für bei Kunduz gefallene deutsche Soldaten und &#8211; immerhin &#8211; einen Besuch einer Fotoausstellung mit Porträts der Opfer des Luftangriffs und ihrer Hinterbliebenen durch den Bundesverteidigungsminister. Die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 54 &#8211; 58</p>
<p>Momentaufnahme im Jahr Eins nach dem Bombardement von Kunduz am 4. September 2009: Auf der Webseite des Bundesverteidigungsministeriums finden sich Hinweise auf eine<br />Trauerfeier für bei Kunduz gefallene deutsche Soldaten und &#8211; immerhin &#8211; einen Besuch einer Fotoausstellung mit Porträts der Opfer des Luftangriffs und ihrer Hinterbliebenen durch den Bundesverteidigungsminister. Die Webseite des Deutschen Bundestages belegt das Engagement der Partei »Die Linke« um Aufklärung und die andauernde Tätigkeit des Kunduz-Untersuchungsausschusses. Auf der Homepage des Generalbundesanwalts liegt noch die Presseerklärung vom 19. April 2010, in der die Bundesanwaltschaft mitteilte, warum man das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein nur wenige Wochen nach seiner Eröffnung eingestellt hatte.</p>
<h2 class="auto-created">Tarnen und T&auml;uschen?</h2>
<p>Die unmittelbar nach dem Luftangriff eingeschlagene Taktik »Tarnen und Täuschen« von Bundeswehr und Bundesverteidigungsministerium<br />scheint erfolgreich gewesen zu sein. Zwar führten die unwahren Behauptungen des damaligen Verteidigungsministers Franz Josef Jung und die Manöver seines Nachfolgers Karl-Theodor zu Guttenberg zur Einsetzung des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss. Doch schnell wurde deutlich, dass es den Parteien mehr um die mögliche Diskreditierung des politischen Gegners als um eine Aufklärung der Geschehnisse vom 4. September 2009 ging und &#8211; bei abnehmendem öffentlichen Interesse &#8211; geht. Die Bundesanwaltschaft<br />leitete von sich aus zunächst gar keine Ermittlungen ein. Dann übernahm sie am 15. März 2010 das von der Generalstaatsanwaltschaft<br />in Dresden begonnene Verfahren, nicht ohne jedoch umgehend zu versichern, der Anfangsverdacht bewege sich »auf niedrigster Stufe« und man rechne mit baldiger Einstellung des Verfahrens. Eine self-fulfilling prophecy: Nach den Vernehmungen einer Handvoll Bundeswehrangehöriger wurde das Verfahren am 19. April 2010 eingestellt.</p>
<h2 class="auto-created">Aufkl&auml;ren!</h2>
<p>Mit dieser Verfahrensweise geben sich allerdings einige Familienangehörige der Opfer des Luftangriffes nicht zufrieden. Sie<br />reichten beim Oberlandesgericht Düsseldorf einen Klageerzwingungsantrag ein und lassen durch ihre Anwälte Entschädigungsklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland prüfen.<br />Der in Düsseldorf anhängige Antrag ist nicht chancenlos. Denn die Bundesanwaltschaft hat sich bei der umfassenden Einstellung des Verfahrens grundgesetz- und strafprozessordnungswidrig Kompetenzen angemaßt, die den Staatsanwaltschaften in den Ländern zustehen. Zwar hätten die Karlsruher Strafverfolger bei der Übernahme des Strafverfahrens prüfen müssen und können, ob Vorschriften des 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuches verletzt, namentlich ob Kriegsverbrechen begangen wurden. Wenn sie dann allerdings ohne größere Ermittlungen den beschuldigten Bundeswehrangehörigen den<br />direkten Vorsatz zur Tötung von Zivilisten absprechen, hätten sie das Verfahren wieder an die Staatsanwaltschaft eines Landes zu weiteren Ermittlungen abgeben müssen, ob nicht »normale« Straftatbestände des Strafgesetzbuches wie Mord und fahrlässige Tötung vorliegen. Doch um den politisch und militärisch Verantwortlichen den ohnehin großen Druck durch den umstrittenen Afghanistan-Einsatz abzunehmen, machte man lieber kurzen Prozess. Den Opferanwälten wurde selbst nach Einstellung des Verfahrens erst ein knappes halbes Jahr später Akteneinsicht gewährt und das auch nur in beschränktem Umfang. Auch der Einstellungsbescheid wurde um vermeintlich  sicherheitsrelevante Passagen gekürzt, ein Verfahren, das angeblich Monate in Anspruch nahm, weswegen der Bescheid aus dem April 2010 erst im Oktober zugestellt wurde. Selbst wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Vorgehen für rechtswidrig erklärt und die Sache zur Ermittlung an die zuständige Staatsanwaltschaft beim Landgericht verweist, ist für die Opfer wenig gewonnen. Die Vorentscheidung ist durch die in Strafverfolgerkreisen tonangebenden Karlsruher bereits<br />gefallen und auch die abgelaufene Zeit wiegt schwer. Denn die strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere zur Zahl und Identität der Getöteten, müssten in einer zunehmend schwierigen Situation vor Ort in Afghanistan erst begonnen werden. Die Öffentlichkeit hat den Fall weitgehend abgehakt und die betroffenen paschtunischen Gemeinden südlich von Kunduz fühlen sich ohnehin alleine gelassen.</p>
<h2 class="auto-created">Menschen&shy;recht&shy;lich zwingend</h2>
<p>Dabei würde die erste von deutschen Soldaten nach dem Zweiten<br />Weltkrieg zu verantwortende Tötung einer größeren Anzahl von Zivilisten eine sorgfältige Aufklärung und eine umfassende rechtliche Beurteilung verdienen. Die Aufklärung des Geschehens bei Kunduz am 4. September 2009 wäre nicht nur politisch geboten gewesen, sie ist auch nach innerstaatlichen und vor allem nach europäischen Rechtsstandards zwingend. Regelmäßig verurteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Staaten wie Russland und die Türkei nicht nur dafür, dass sie die Menschenrechte auf Leben und körperliche<br />Unversehrtheit verletzen, sondern auch ihre Untersuchungspflichten<br />missachten. Ansonsten führt auch die deutsche Bundesregierung vor, dass das humanitäre Völkerrecht zwar eine schöne Einrichtung ist, aber bitte doch nicht auf einen selbst angewandt werden möge, zumal wenn man sich im Krieg befindet. Alleine die Anlegung rechtlicher Kategorien auf das hoheitliche Handeln im bewaffneten Konflikt wird von Politikern<br />verschiedener Couleur schon als Zumutung empfunden. Monatelang kritisierten sie bereits die Tatsache, dass sich deutsche Staatsanwaltschaften mit der möglichen Strafbarkeit von Bundeswehrangehörigen etwa bei Tötungen an Straßensperren oder bei dem in Frage stehenden Bombenangriff beschäftigten. Das schlechte Gewissen, Soldaten in einen zunehmend sinnlosen Krieg zu schicken und sie Situationen auszusetzen, in denen es zu Tötungen auch von Zivilisten kommt, wird damit kompensiert, dass man den Unglücklichen wenigstens den Kadi ersparen will.</p>
<h2 class="auto-created">Es geht um Mord</h2>
<p>Für Oberst Klein sähe es ernst aus, wenn ein Staatsanwalt näher<br />hinschauen und die Maßstäbe des humanitären Völkerrechtes und des Strafgesetzbuches auf die Order zum Bombardement anwenden würde. Denn das Abwerfen von Bomben auf Menschen stellt einen vorsätzlichen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln dar, der allerdings nach der gewöhnungsbedürftigen Logik des Kriegsvölkerrechts unter bestimmten Umständen gerechtfertigt wäre. Dies ist allerdings bei Oberst Klein nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Familienangehörigen im Antrag vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat Klein zugleich Artikel 57 des Ersten Zusatzabkommens zu den Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer verletzt, indem er die<br />dort vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze der<br />Zivilbevölkerung im Falle eines Angriffes missachtete. So hätte er unter anderem die Situation vor dem Bombenbefehl besser aufklären müssen, zumal eine unmittelbare Bedrohung durch den auf einer Sandbank feststeckenden Tanklastzug nicht bestand. Er hätte angesichts des &#8211; wenn überhaupt &#8211; geringen militärischen Vorteiles den Angriff wegen der absehbaren Unverhältnismäßigkeit nicht einleiten dürfen und schließlich die Personengruppe vor Ort warnen müssen. Man kann das humanitäre Völkerrecht durchaus dafür kritisieren, dass es dem militärischen Handeln insgesamt zu wenig Grenzen setzt, also zu viel erlaubt, wenn es gegen militärische Ziele geht. Für das Handeln von Oberst Klein hält es jedoch keine Rechtfertigung bereit. Wenn sich deutsche Staatsanwälte weiterhin beharrlich vor diesen Fragen drücken, stünde es der kritischen Öffentlichkeit durchaus gut zu Gesichte, die Folgen hoheitlichen Handelns deutscher Amtsträger gewissenhaft zu untersuchen und zu kritisieren, auch wenn es sich um nicht-deutsche Opfer handelt und sie zu einer Bevölkerungsgruppe gehören, die politisch wenig sympathisch erscheint.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Kaleck, Wolfgang/Schüller, Andreas/Steiger, Dominik, Tarnen und Täuschen, in: <i>Kritische Justiz </i>3/ 2010, S. 270&#8211;286</p>
<p>Kramer, Helmut, Justiz im Dienste des Angriffskriegs, in: <i>Kritische</i> <i>Justiz </i>3/ 2010, S. 287&#8211;291</p>
<p>Finckh, Ulrich, Zwei Bomben zuviel, in: Grundrechte-Report 2010,<br />S. 52 ff.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Folterverbot und der Umgang mit vergifteten Informationen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/das-folterverbot-und-der-umgang-mit-vergifteten-informationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 06:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 27 Schon wieder muss hier die Rede von dem in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Folterverbot sein und es muss erneut über Deutschland gesprochen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte sich in seinem Urteil vom 30. Juni 2008 mit den [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 27</p>
<p>Schon wieder muss hier die Rede von dem in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Folterverbot sein und es muss erneut über Deutschland gesprochen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte sich in seinem Urteil vom 30. Juni 2008 mit den Foltervorwürfen gegen Deutschland in dem Frankfurter Fall des Kindesentführers Gäfgen (siehe dazu Heiner Busch, Grundrechte-Report 2004, S. 21 ff.) zu befassen. In seiner Entscheidung bekräftigte der Gerichtshof das Folterverbot generell und sprach sich dafür aus, dass mittelbar durch Verstöße gegen das Folterverbot erlangte Beweise aus Gründen der Rechtstaatlichkeit im Prinzip nicht verwertet werden dürfen. In der Sache kam Deutschland zunächst mit einem blauen Auge davon, weil in Deutschland zuvor das Verhalten des Polizeiführers Daschner strafrechtlich geahndet und das erste Geständnis des Kindesentführers für nicht verwertbar erklärt worden war. Allerdings hat die Große Kammer des Gerichtshofes im Dezember 2008 auch die Beschwerde Gäfgens gegen seine gerade ergangene Verurteilung für zulässig erklärt.</p>
<h2 class="auto-created">Der BND-Un&shy;ter&shy;su&shy;chungs&shy;aus&shy;schuss</h2>
<p>Mögen einige den Fall Gäfgen/Daschner noch als bedauerlichen Einzelfall abtun, rückte in jüngster Zeit ein weiterer Aspekt des Folterverbotes in die öffentliche Diskussion, nämlich die Zusammenarbeit Deutschlands mit Folterstaaten und Verwertung von Informationen, die im Ausland unter Folter gewonnen wurden. Die sichtbare Spitze des Eisberges bilden die Vorfälle, um die es in der Beweisaufnahme im BND-Untersuchungsausschuss und im Verteidigungsausschuss des Bundestages ging: die Zusammenarbeit mit US-amerikanischen Behörden im Antiterrorkampf und insbesondere im Rahmen des CIA-Entführungsprogramms. Dabei wurde deutlich, dass es keine klaren Regeln für die Zusammenarbeit mit Staaten gibt, von denen Folter angewandt wird oder bei denen sich zumindest ein solcher Verdacht aufdrängt. Weder die Bundeswehrsoldaten, die Murat Kurnaz im afghanischen Kandahar begegneten, noch die deutschen Nachrichtendienstler, die ihn später im Folterlager Guantánamo vernahmen, noch die deutschen Beamten, die Mohammed Haydar Zammar in syrischer Haft befragten, bekamen klare Verhaltensmaßstäbe an die Hand. In allen diesen Fällen stellt sich nach Abschluss der Arbeit der Untersuchungsausschüsse die Frage einer möglichen Strafbarkeit deutscher Beamte wegen (psychischer) Beihilfe zu den Straftaten der Folterer. Der Vorwurf richtet sich damit auch gegen die Behördenspitze und die Bundesregierung. Besonders deutlich wurde dies im Falle Zammars: Nicht nur vernahmen die Deutschen Zammar im berüchtigten Foltergefängnis Far&#8217; Falastin in Damaskus, sie ignorierten auch die Erklärung ihres syrischen Kollegen, der sich rühmte Zammar drei Tage lang auf die Vernehmung &#8222;im Interesse einer konstruktiven Haltung vorbereitet&#8220; zu haben. Stattdessen führten sie ihre mehrtägige Befragung Zammars im ständigen Beisein der Syrer durch, ohne Zammar einmal alleine und unüberwacht zu seinen Haftbedingungen zu befragen. Dass es auch anders geht, bewiesen die Beamten des Bundeskriminalamtes, die den Ende 2001 auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Tuzla (Bosnien und Herzegowina) inhaftierten Abdel-Halim Khafagy vernehmen wollten, aber aufgrund der Gesamtumstände, die für die Anwendung von Foltermethoden sprachen, davon Abstand nahmen und ihr Vorgehen in einem ausführlichen Bericht darlegten.</p>
<h2 class="auto-created">Bundes&shy;ge&shy;richtshof und Bundes&shy;an&shy;walt&shy;schaft</h2>
<p>Immer häufiger stellen sich diese grundsätzlichen Fragen in deutschen Strafverfahren, wie bespielsweise in einem laufenden Verfahren gegen türkische Angeklagte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Dort widersprachen die Verteidiger einer Befragung von hochrangigen Kriminalbeamten der Terrorismusabteilung des Polizeipräsidiums Istanbul, da aufgrund der Erkenntnisse über die Menschenrechtslage in der Türkei und die Anwendung von Folter in Strafverfahren gegen Terrorismusverdächtige davon auszugehen sei, dass die Informationen, die türkische Beamte im Stuttgarter Gerichtssaal als Zeugen berichten sollten, in der Türkei mittels verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen wurden. Die Bundesanwaltschaft widersprach dem und vertrat vor den Stuttgarter Richtern dieselbe Rechtsauffassung, die Vize-Generalbundesanwalt Griesbaum in seinem Referat auf dem 67. Deutschen Juristentag 2008 in Erfurt vertreten hatte. Griesbaum hält wegen des globalen Charakters der Terrorismusbekämpfung den Rückgriff auf ausländische Erkenntnisse für erforderlich. Diese dürften bei Folterverdacht nicht pauschal verworfen werden. Er plädierte gegen ein generelles Verwertungsverbot solcher Erkenntnisse und für eine im Einzelfall vorzunehmende Abwägung. Wie eine solche aussehen sollte, machten dann die Bundesanwälte in Stuttgart deutlich, die das &#8222;Bestehen abstrakt-genereller Missstände&#8220; in der Türkei nicht ausreichen lassen wollen, um im Einzelfall die Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden nachzuweisen, sondern lediglich als Indiz und als Anlass zur Überprüfung der Umstände.</p>
<h2 class="auto-created">Folter&shy;verbot in N&ouml;ten</h2>
<p>Leider stellt diese Auffassung derzeit die Mehrheitsmeinung unter den Fachleuten dar und wird ansatzweise auch vom EGMR geteilt, wenn dieser in dem eingangs angesprochenem Urteil die Lösung im Einzelfall &#8222;im Lichte aller Umstände der Rechtssache&#8220; finden will. Noch problematischer ist die Rechtsauffassung, die seit den Urteilen des Hamburger Oberlandesgericht (OLG) im Fall des Angeklagten El Motassadeq, eines Tatverdächtigen der Anschläge des 11. September 2001, Anwendung findet: Es solle bei der Feststellung, ob verbotene Vernehmungsmethoden vorliegen, nicht der Grundsatz &#8222;Im Zweifel für den Angeklagten&#8220; gelten. Vielmehr müsse der volle Nachweis von Folter erbracht werden. Wie ein solcher Nachweis erbracht werden soll, wenn die fraglichen Vernehmungen in den dunklen Kerkern und Geheimlagern von Polizei- und Geheimdienstapparaten stattfanden, ist kaum nachvollziehbar. Wie sehr das Hamburger OLG im Fall El Motassadeq daneben gelegen hat, sollte wenige Jahre nach dem Urteilsspruch noch einmal klar werden: In den Verfahren ging es vor allem um eventuell unter Folter gewonnene Aussagen des Zeugen und ebenfalls der Tatbeteiligung Verdächtigen Ramzi Bin al-Shibh. Das Hamburger OLG ließ Presseartikel und Berichte von Menschenrechtsorganisationen zum Nachweis der Folter an Bin al-Shibh und Khaled Sheikh Mohammed nicht ausreichen. Mittlerweile sind diese Berichte vielfach und selbst von US-Offiziellen bestätigt worden. Danach ist Bin al-Shibh seit seiner Festnahme 2002 in Geheimgefängnissen in Thailand, Polen und seit September 2006 auf Guantánamo sogar so schwer gefoltert worden, dass er nach Berichten aus Guantánamo &#8222;mentally ill&#8220;, möglicherweise sogar verhandlungsunfähig, ist. Die Hamburger Richter waren noch der Auffassung gewesen, ein Beweisverwertungsverbot komme nur in Fällen &#8222;besonders gewichtiger Menschenrechtsverletzungen in Betracht&#8220;. Als solche sah das Gericht damals &#8222;die bloße Nichtgewährung von Freiheit und Außenkontakten sowie die Versagung eines geordneten Gerichtsverfahrens&#8220; für den an einem unbekannten Ort Festgehaltenen nicht an. Dass diese &#8222;bloßen Nichtgewährung&#8220; entscheidender Verfahrensrechte notwendige Voraussetzungen der von lateinamerikanischen Militärdiktaturen und aus der Türkei bekannt gewordenen Praxis des Verschwindenlassens ist, immerhin ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im deutschen Völkerstrafgesetzbuch, hatte sich offenbar noch nicht bis zum Hamburger Gericht herumgesprochen. Doch das Gedächtnis der juristischen Öffentlichkeit ist schwach: Nach wie vor sollen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Justizförmigkeit einer Beweisgewinnung auch bei feststellbaren verdächtigen Umständen für ein Beweisverwertungsverbot nicht ausreichen.</p>
<p>Es bleibt zwar die Hoffnung, dass diese wirklichkeitsfremden Auffassungen führender deutscher Juristen durch das Bundesverfassungsgericht oder den EGMR beizeiten korrigiert werden. Das Folterverbot muss jedoch sowohl in als auch außerhalb der Gerichtssäle verteidigt werden. Juristen, Innenpolitiker und eine oft ignorante Öffentlichkeit, denen offenkundig jegliches konkrete Vorstellungsvermögen über die alltägliche Realität von Folter weltweit abgeht, müssen sich die Fakten entgegenhalten lassen, aus denen sich Verstöße gegen das Folterverbot und die Systematik und Funktionsweise von Folter ergeben. Das Folterverbot in Deutschland ist kein Schönwettergrundrecht, sondern unverrückbarer grundrechtlicher Maßstab jedes Strafverfahrens und jedes Antiterrorkampfs.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Schenk, Dieter, BKA-Polizeihilfe für Folterregime, Bonn 2008</p>
<p>European Center Constitutional and Human Rights (Hrsg.), CIA-&#8220;Extraordinary Rendition&#8221; Flights, Torture and Accountability &#8211; A European Approach. 2. Auflage, Berlin 2009</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/das-folterverbot-und-der-umgang-mit-vergifteten-informationen/">Das Folterverbot und der Umgang mit vergifteten Informationen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Leidvolle Konsequenzen einer verfehlten Strafvorschrift &#8211; BGH zieht Anwendung des § 129a StGB Grenzen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/leidvolle-konsequenzen-einer-verfehlten-strafvorschrift-bgh-zieht-anwendung-des-129a-stgb-grenze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2008 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/leidvolle-konsequenzen-einer-verfehlten-strafvorschrift-bgh-zieht-anwendung-des-129a-stgb-grenze/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 170 Selten in der fast 30-j&#228;hrigen Geschichte des Tatbestandes der terroristischen Vereinigung, &#167; 129a Strafgesetzbuch (StGB), war eine Haftentscheidung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof so heftig kritisiert worden wie die von Richter Hebenstreit vom 1. August 2007 gegen den Ostberliner Soziologen und politischen Aktivisten Andrej Holm. Holm war nach zehnmonatiger umfassender &#220;berwachung in [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 170</p>
<p>Selten in der fast 30-j&auml;hrigen Geschichte des Tatbestandes der terroristischen Vereinigung, &sect; 129a Strafgesetzbuch (StGB), war eine Haftentscheidung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof so heftig kritisiert worden wie die von Richter Hebenstreit vom 1. August 2007 gegen den Ostberliner Soziologen und politischen Aktivisten Andrej Holm. Holm war nach zehnmonatiger umfassender &Uuml;berwachung in einem seit 2006 von der Bundesanwaltschaft gef&uuml;hrten Verfahren wegen Mitgliedschaft in der nach Auffassung der Bundesanwaltschaft terroristischen Vereinigung &bdquo;militante gruppe&ldquo; inhaftiert worden. Am gleichen Tag waren drei Personen wegen versuchter Brandstiftung an Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brandenburg festgenommen worden. Es waren vor allem die mittlerweile oft zitierten Passagen aus dem Haftbefehl, die weit &uuml;ber den Kreis der ge&uuml;bten Kritiker der Terrorismusrechtsprechung hinaus f&uuml;r Aufsehen und Unmut sorgten.</p>
<p>Neben Kontakten zur linken Szene und insbesondere einem Kontakt zu einem der mutma&szlig;lichen Brandstifter von Brandenburg wurden als Indizien gegen Holm vor allem neutrale Charakteristika, wie die Benutzung von Schlagw&ouml;rtern und Phrasen, die auch in Texten der &bdquo;militanten gruppe&ldquo; verwendet wurden, sowie der Zugang zu Bibliotheken und seine intellektuellen Voraussetzungen herangezogen. Intellektuelle wie Richard Sennett und Saskia Sassen kritisierten ebenso wie B&uuml;rgerrechtsorganisationen und die linke Szene den Tatbestand des &sect; 129a StGB: Die Vorschrift sei mit einem rechtstaatlichen Strafrecht unvereinbar und diene vor allem als Ausforschungs- und Ermittlungsparagraph. Die Kritiker stehen in der Tradition einer langj&auml;hrigen rechtspolitischen Debatte: In den 80er Jahren forderten die Gr&uuml;nen die Abschaffung der Norm als Relikt der Ausnahmegesetzgebung gegen die RAF, sp&auml;ter griff DIE LINKE das Thema auf. Die gro&szlig;en Parteien hielten sich bedeckt.</p>
<h2 class="auto-created">Trotz aller Kritik: Sch&auml;rfere Antiter&shy;ror&shy;ge&shy;setze</h2>
<p>Nach dem 11. September 2001 wurden die Terrorismus-Sondergesetze in Deutschland wie auf der ganzen Welt ausgedehnt. Nie waren die Voraussetzungen so g&uuml;nstig, unter dem Deckmantel der Terrorismusbek&auml;mpfung politisch, ethnisch und anderweitig unliebsame Gruppen zu verfolgen. Folgerichtig wurden im Rahmen der europ&auml;ischen Anti-Terror-Ma&szlig;nahmen die bisher nicht mit einer derartigen Gesetzgebung gesegneten Staaten Europas, wie z. B. Skandinavien, durch den Ratsbeschluss der EU vom 13. Juni 2002 aufgefordert, Anti-Terrorismusgesetze einzuf&uuml;hren bzw. zu versch&auml;rfen. In Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses reformierte die rot-gr&uuml;ne Bundesregierung den Tatbestand des &sect; 129a StGB. Immerhin wurde der neue Tatbestand deutlich enger gefasst als bisher. Die stark kritisierte Rechtsprechung zur Werbung f&uuml;r eine terroristische Vereinigung &ndash; dadurch dass man deren angebliche Ziele, in welcher Weise auch immer, propagiert &ndash; verlor damit ihren Boden. Die rot-gr&uuml;nen Rechtspolitiker betonen zudem, dass erstmals eine Legaldefinition f&uuml;r Terrorismus Eingang in die Gesetzgebung gefunden h&auml;tte, und dass insbesondere mit dem objektiven Tatbestandsmerkmal, wonach die unter den Tatbestand des Paragraphen fallenden so genannten Katalog-Taten objektiv dazu geeignet sein m&uuml;ssen, durch die Art ihrer Begehung oder ihrer Aus&uuml;bung einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu sch&auml;digen, eine wichtige rechtstaatliche Schranke implementiert wurde.</p>
<p>Bis zuletzt hatten allerdings die grunds&auml;tzlichen Kritiker von Terrorismus-Gesetzgebung darauf verwiesen, dass man sich im Rahmen der UN auf keine gemeinsame Definition von Terrorismus einigen konnte .Viele Staaten der S&uuml;dhalbkugel kritisierten, dass die Entscheidung, ob ein Regime oder eine Befreiungsbewegung als terroristisch bezeichnet w&uuml;rden, sich in erster Linie nach den politischen Interessen der m&auml;chtigen Staaten der Erde richte. Dies hinderte die Bundesrepublik nicht, ebenfalls aufgrund europ&auml;ischen Rahmenbestimmungen neben den inl&auml;ndischen auch so genannte ausl&auml;ndische terroristische Vereinigungen mit Hilfe des &sect; 129b StGB zu verfolgen. Diese Vorschrift bringt enorme Probleme mit sich. Deutsche Strafgerichte m&uuml;ssen nun &uuml;ber die V&ouml;lkerrechtswidrigkeit bestimmter Konflikte und &uuml;ber die Legalit&auml;t oder Illegalit&auml;t von Konfliktparteien entscheiden. Dar&uuml;ber hinaus sind fast nur noch Geheimdienste und Milit&auml;rs in der Lage, in den Konfliktgebieten Beweise zu sichern, so dass die Strafverfahren wegen Verfolgung ausl&auml;ndischer terroristischer Vereinigungen in au&szlig;ergew&ouml;hnlichem Ma&szlig;e von der Exekutive und dabei insbesondere von Geheimdiensten und Milit&auml;rs gesteuert zu werden drohen. Dabei finden nicht zuletzt unter Folter bzw. unmenschlicher und grausamer Behandlung gewonnene Erkenntnisse &uuml;ber den internationalen Geheimdienstkreislauf Eingang in solche Verfahren.</p>
<h2 class="auto-created">Schlappe f&uuml;r die Straf&shy;ver&shy;folger</h2>
<p>Das Verstummen einer lautstarken Kritik hat die Bundesanwaltschaft m&ouml;glicherweise dazu verleitet, das Arsenal der Terrorismusbek&auml;mpfung nicht nur gegen mutma&szlig;liche Islamisten einzusetzen, sondern auch &ndash; in alter Tradition &ndash; zur Aufkl&auml;rung der Brandanschl&auml;ge der &bdquo;militanten gruppe&ldquo;. Dieses Vorgehen bekam den Bundesanw&auml;lten nicht: In Sachen Holm stellte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach drei Wochen Untersuchungshaft und knapp zweimonatiger Haftverschonung klar, &bdquo;dass sich der Beschuldigte mit gro&szlig;er Wahrscheinlichkeit der ihm angelasteten Tat schuldig gemacht&ldquo; haben m&uuml;sse, &bdquo;blo&szlig;e Vermutungen&ldquo; dagegen nicht gen&uuml;gten. Nach diesem Ma&szlig;stab k&ouml;nne ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten Holm nicht bejaht werden. Die bisher aufgedeckten Beweistatsachen w&uuml;rden nicht mehr als einen Anfangsverdacht ergeben. Nach dieser herben Schlappe war man gespannt darauf, wie derselbe Strafsenat mit den Haftbefehlen wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung gegen die mutma&szlig;lichen Brandstifter von Brandenburg entschied. In der Entscheidung vom 28. September 2007 setzte der 3. Strafsenat nicht nur den Haftbefehl gegen die drei Beschuldigten au&szlig;er Vollzug, sondern nahm eine Klarstellung zur Neufassung des &sect; 129a StGB vor.</p>
<p>&bdquo;Die von der Gruppierung begangenen Taten &#8211; auch im Zusammenwirken mit m&ouml;glicherweise geplanten weiteren vergleichbaren Taten (&bdquo;Nadelstichtaktik&ldquo;, &hellip;) &#8211; [konnten] weder durch die Art ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen die Bundesrepublik Deutschland, die als betroffener Staat hier alleine in Betracht kommt, erheblich sch&auml;digen; der konturenlose und wenig aussagekr&auml;ftige Begriff der erheblichen Sch&auml;digung [bed&uuml;rfe] einer strukturierten, konkretisierten Auslegung durch die Rechtsprechung.&ldquo;</p>
<p>Der BGH stellte klar, dass dem Staat nur dann ein relevanter Schaden drohe, wenn die Straftaten geeignet seien,</p>
<p>&bdquo;die Bev&ouml;lkerung in erheblicher Weise einzusch&uuml;chtern, eine Beh&ouml;rde rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu n&ouml;tigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeintr&auml;chtigen. Verm&ouml;gensnachteile [reichten] dagegen nicht aus.&ldquo;</p>
<p>W&auml;hrend das Verfahren gegen Andrej Holm und andere Beteiligte ohne das Hinzukommen neuer Beweise mutma&szlig;lich von der Bundesanwaltschaft eingestellt werden muss, sehen die drei mutma&szlig;lichen Brandstifter einem Verfahren wegen Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer krimineller Vereinigung entgegen. Es h&auml;tte sowohl f&uuml;r die Beteiligten als auch f&uuml;r zuk&uuml;nftige weitere Beschuldigte in Terrorismusverfahren sicherlich schlimmer kommen k&ouml;nnen, wenn der Bundesgerichtshof nicht die beiden zitierten Entscheidungen getroffen h&auml;tte. Der Schaden f&uuml;r die Beteiligten in Form von erlittener Untersuchungshaft und ausufernden Ermittlungsma&szlig;nahmen gegen Beschuldigte und gegen viele Nicht-Betroffene, u. a. auch Presseorgane, ist hingegen kaum wieder gut zu machen. In Ermangelung politischer Erfolgsaussichten f&uuml;r die weitergehende Reformierung oder gar Abschaffung der Terrorismusparagraphen bleibt den Kritikern derzeit vorbehalten, auf die Instrumentalisierung juristischer Instrumente f&uuml;r politische Verfahren (politische Justiz) hinzuweisen und den Schaden f&uuml;r die betroffenen Einzelpersonen, aber auch f&uuml;r die Protestbewegungen, so gering wie m&ouml;glich zu halten.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Pressespiegel zum Verfahren gegen Andrej Holm im Internet unter: <a href="http://einstellung.so36.net/" target="_blank" rel="noopener">http://einstellung.so36.net</a></p>
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		<title>Neue deutsch-vietnamesische Freundschaft?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/neue-deutsch-vietnamesische-freundschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 17:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jahrelange Auslieferungshaft unter Ausblendung der Menschenrechte Grundrechte-Report 2007, Seiten 62 &#8211; 65 Am 17. Juni 2004 wurde die vietnamesische Staatsbürgerin N. in Berlin wegen des Vorwurfes des Drogenhandels festgenommen &#8211; ein Ereignis, das an und für sich noch nicht der Rede wert ist. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass es um Drogenhandel in Vietnam [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Jahrelange Auslieferungshaft unter Ausblendung der Menschenrechte</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 62 &#8211; 65</p>
<p>Am 17. Juni 2004 wurde die vietnamesische Staatsbürgerin N. in Berlin wegen des Vorwurfes des Drogenhandels festgenommen &#8211; ein Ereignis, das an und für sich noch nicht der Rede wert ist. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass es um Drogenhandel in Vietnam ging und sie aufgrund eines Auslieferungsbegehrens der Sozialistischen Volksrepublik Vietnam in deutsche Auslieferungshaft genommen wurde, wo sie fast zwei Jahre, bis zum 6. Juni 2006, zubringen musste. Nach dem Willen der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin und des Kammergerichts Berlin wäre sie die erste vietnamesische Staatsbürgerin gewesen, die jemals aus Deutschland nach Vietnam ausgeliefert worden wäre.</p>
<p>In Vietnam war eine größere, des Drogenhandels verdächtigte Personengruppe festgenommen worden. Aus dieser Gruppe heraus war Frau N. beschuldigt worden, mit Heroin gehandelt zu haben. Die Beschuldigte hat sich zu diesem Zeitpunkt aber bereits in Deutschland befunden, wo sie auch vorher lange Zeit gelebt hatte. Die Anschuldigung war auch deswegen bemerkenswert, weil Frau N. vor deutschen Strafverfolgern gegen Verdächtige der Gewaltkriminalität (vietnamesische Schutzgelderpressung) ausgesagt und insbesondere einen mutmaßlichen Bandenchef schwerer Straftaten bezichtigt hatte, weswegen dieser nach seiner Verurteilung Rache geschworen hatte.</p>
<h2 class="auto-created">Drohende Todesstrafe kein Auslie&shy;fe&shy;rungs&shy;hin&shy;der&shy;nis?</h2>
<p>Der Kronzeuge im vietnamesischen Prozess wurde im übrigen kurz nach Erstattung seiner nicht sonderlich ergiebigen Aussage gegen Frau N. hingerichtet. Dies ist in Vietnam keine Besonderheit. Das Land gehört neben China zu den Ländern, die weltweit am meisten Todesstrafen vollstrecken und das fast ein Drittel aller veröffentlichten Todesstrafen für Drogendelikte verhängt. Dazu hatte amnesty international bereits ausführlich nachgewiesen, dass rechtsstaatliche Standards, insbesondere in Drogenverfahren, in Vietnam nicht eingehalten werden. Die Generalstaatsanwaltschaft in Berlin und ihr folgend das Kammergericht hielten jedoch die drohende Todesstrafe und die nicht rechtsstaatlichen Verhältnisse ebenso wenig wie die menschenunwürdigen Haftverhältnisse für ein Auslieferungshindernis. Vietnam hatte gegenüber der deutschen Regierung immerhin zugesichert, eine Todesstrafe gegen Frau N. nicht zu vollstrecken und die Haftbedingungen entsprechend dem Mindeststandard der UNO zu gewährleisten. Diese von der vietnamesischen Regierung abgegebene Zusicherung entspricht einer weltweit mittlerweile oft geübten Praxis im Rechtshilfe-und Auslieferungsverkehr. Berichte über Menschenrechtsverletzungen, unfaire Verfahren und menschenunwürdige Haftbedingungen von Menschenrechtsorganisationen, die das Bestehen einer tatsächlich menschenrechtlich bedenklichen Situation in Vietnam oder in anderen Ländern belegen, sollen quasi mit einem Handschlag unter den Regierungsvertretern für nicht relevant erklärt werden. Dass dann die Bundesregierung im Fall von Auslieferungen oder aber auch im Fall von Abschiebungen zumeist gar nicht kontrollieren kann, welchem Schicksal die ausgelieferten oder abgeschobenen Personen nach ihrer Rückkehr in das Heimatland anheim fallen, kümmert deutsche Gerichte im Falle von Auslieferungs- und Abschiebungsentscheidungen wenig. Folgerichtig erklärte das Kammergericht mit einem dünnen Beschluss vom 12. Mai 2005 die Auslieferung nach Vietnam für zulässig.</p>
<h2 class="auto-created">Breite Koalition gegen Auslie&shy;fe&shy;rung</h2>
<p>Zur Verteidigung von Frau N. hatte sich inzwischen eine breite Koalition von Menschenrechtsorganisationen, Seelsorgern und Vietnam-Experten gegründet, die die Zustände in Vietnam und die drohende Auslieferung stark und mit detailliert dargelegten Argumenten kritisierte. Frau N. legte Verfassungsbeschwerde ein und erst das Bundesverfassungsgericht stoppte mit einem Beschluss vom 22. November 2005 ihre Auslieferung nach Vietnam. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass das Kammergericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung den Vortrag der Rechtsanwälte zur Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in Vietnam im Allgemeinen sowie zu Drogendelikten und zu ihrem Fall im Besonderen nicht hinreichend berücksichtigt hatte. Wer nun glaubte, dass das Kammergericht nach dieser Rüge aus Karlsruhe Frau N., immerhin Mutter von vier teilweise minderjährigen Kindern, die ebenfalls in Berlin lebten, aus der Auslieferungshaft entlassen würde, irrte. Es sollte weitere acht Monate dauern, bis Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums und des Auswärtigen Amtes das Blatt wendeten und die Generalstaatsanwaltschaft schließlich die Freilassung der Verfolgten anordnen musste.</p>
<p>Der Fall ist gleichermaßen typisch wie bemerkenswert. Denn in den vergangenen Jahren hatten die für Auslieferungen zuständigen Oberlandesgerichte und, ihnen oft folgend, das Bundesverfassungsgericht, Auslieferungen in die Todesstrafenländer Russland und die Vereinigten Staaten von Amerika, für zulässig erklärt. Das Schema war dabei oft ähnlich: Der von Menschenrechtsorganisationen erhobenen und oft substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen wurden zwischen den Regierungen getroffene Zusicherungen und Abreden entgegengestellt und für höher bewertet. Man dürfe im Auslieferungsverkehr nicht die in Deutschland gültigen rechtsstaatlichen Maßstäbe anwenden, sondern müsse die Besonderheiten des Verfolgerstaates berücksichtigen, lautete das stereotyp hergebrachte Argument. So wäre auch Frau N. ohne weiteres nach Vietnam ausgeliefert worden, obwohl letztlich sowohl das Auswärtige Amt als auch das Bundesjustizministerium, die zuvor an der Einleitung des Auslieferungsverfahrens beteiligt waren, zugeben mussten, dass in diesem Staat keine rechtsstaatlichen Verhältnisse herrschen. Lediglich der engagierte Einsatz der Helfer und Verteidiger von Frau N. sorgte dafür, dass die Verhältnisse in Gefängnissen und vor Gerichten in Vietnam bei den bundesdeutschen Gerichten berücksichtigt wurden. Hätte Frau N. nicht aufgrund ihrer hervorragenden Kontakte die Aufklärung über die Menschenrechtslage in Vietnam vorangetrieben, wäre sie schon nach wenigen Monaten abgeschoben worden. Zurück bleibt der schale Geschmack eines hart erkämpften Sieges vor bundesdeutschen Gerichten, den Frau N. mit einer fast zweijährigen Auslieferungshaft bezahlen musste, während der sie aufgrund ihrer Todesängste körperlich und psychisch teilweise schwer angeschlagen war.</p>
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		<title>Amerikas Gegenwart ist unsere Zukunft</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/amerikas-gegenwart-ist-unsere-zukunft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsstaat versus Guant&#225;namo Grundrechte-Report 2007, Seiten 160 &#8211; 165 Was interessiert uns in Deutschland Guant&#225;namo? Man k&#246;nnte zun&#228;chst frei nach Immanuel Kant antworten, dass zumindest manche Rechtsverletzungen an einem Platz der Erde an allengef&#252;hlt werden. Dem Kampf um das Recht im Falle Guant&#225;namo vor US-amerikanischen Gerichten kommt aber auch f&#252;r den vergleichsweise jungen und mitunter [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsstaat versus Guant&aacute;namo</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 160 &#8211; 165</p>
<p>Was interessiert uns in Deutschland Guant&aacute;namo? Man k&ouml;nnte zun&auml;chst frei nach Immanuel Kant antworten, dass zumindest manche Rechtsverletzungen an einem Platz der Erde an allen<br />gef&uuml;hlt werden. Dem Kampf um das Recht im Falle Guant&aacute;namo vor US-amerikanischen Gerichten kommt aber auch f&uuml;r den vergleichsweise jungen und mitunter fragilen bundesdeutschen Rechtsstaat gro&szlig;e Bedeutung zu. Nicht zuletzt die Enth&uuml;llungen in den europ&auml;ischen CIA-Entf&uuml;hrungsfallen (siehe u.a. der deutsche Fall el Masri, Artikel von Rosemarie Will in diesem Report) lassen die (nunmehr) verbal ablehnende deutsche und europ&auml;ische Haltung zu Guant&aacute;namo als Fassade erscheinen. In der harten Realit&auml;t wird zu US-amerikanischen Methoden bestenfalls geschwiegen, oft kooperiert, und einige der Methoden werden kopiert (siehe die europ&auml;ischen Terrorismuslisten, in: Wolfgang Kaleck, Grundrechte-Report 2006, S. 168 ff.). Deswegen sind die Auseinandersetzungen um die vornehmlich von den USA benutzten Methoden im Antiterrorismus-Kampf schon lange keine inneramerikanischen Auseinandersetzungen mehr. US-amerikanische sowie englische und deutsche Anw&auml;lte verteidigen Seite an Seite die Rechte ihrer dort inhaftierten Mandanten. Internationale Menschenrechtsorganisationen bek&auml;mpfen daher politisch und juristisch das f&uuml;r den &raquo;Krieg gegen den Terror&laquo; exemplarische Ph&auml;nomen Guant&aacute;namo. Denn wer zu Guant&aacute;namo schweigt, wer nicht gegen die Instrumentalisierung des Rechtes k&auml;mpft, braucht sich &uuml;ber die st&auml;ndigen Zumutungen bundesdeutscher Minister und Regierungsoffizieller wie die Forderung nach einer Abschussfreiheit f&uuml;r entf&uuml;hrte Flugzeuge oder nach Nutzungsm&ouml;glichkeiten erfolterter Informationen nicht zu wundern.</p>
<h2 class="auto-created">Schlappe f&uuml;r Bush</h2>
<p>&Uuml;ber vier Jahre nach Einrichtung des Gefangenenlagers Guant&aacute;namo auf Kuba gab der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika in seinem Urteil vom 29. Juni 2006 im Fall Hamdan gegen Rumsfeld den Kl&auml;gern Recht und erkl&auml;rte die f&uuml;r die Gefangenen zust&auml;ndigen Milit&auml;rkommissionen f&uuml;r rechtswidrig (<a href="http://www.supreinecourtus.gov/opinions/" target="_blank" rel="noopener">www.supreinecourtus.gov/opinions/</a> 05pdf/05-184.pdf). Es war bereits die dritte herbe Schlappe, die die Bush-Regierung vor dem Obersten Gerichtshof der USA in Sachen Guant&aacute;namo einstecken musste, ohne dass eine grunds&auml;tzliche Korrektur rechtsstaatswidriger Praktiken zu erkennen w&auml;re.</p>
<p>Nach dem 11. September 2001 hatte die Bush-Administration in brachialer Art und Weise nationale und internationale rechtsstaatliche Standards gegen Terrorismusverd&auml;chtige au&szlig;er Kraft und damit weltweit neue Ma&szlig;st&auml;be gesetzt. Der Pr&auml;sident der USA lie&szlig; sich von seinen Kronjuristen unbeschrankte Befugnisse zuschreiben. So ordnete Bush am 13. November 2001 an, dass die Verd&auml;chtigen von terroristischen Attentaten zu verhaften und dabei Nicht-US-B&uuml;rger nicht von ordentlichen Gerichten, sondern von eigens geschaffenen Milit&auml;rkommissionen abgeurteilt werden sollten. Diese Milit&auml;rkommissionen sollten aus Angeh&ouml;rigen der US-Streitkr&auml;fte bestehen und ihre Entscheidungen lediglich durch den Pr&auml;sidenten, nicht durch ordentliche Gerichte &uuml;berpr&uuml;ft werden. Hamdan, der einger&auml;umt haben soll, der pers&ouml;nliche Chauffeur und Leibw&auml;chter von Osama Bin Laden gewesen zu sein, hatte einen langen Instanzenweg durchschritten, bis die Entscheidung des Supreme Court erging. Der Supreme Court entschied, dass die vom Pr&auml;sidenten eingerichteten Milit&auml;rkommissionen zumindest dem Kriegsrecht hatten entsprechen m&uuml;ssen oder eine Kongresserm&auml;chtigung h&auml;tte ergehen m&uuml;ssen, die nach der Auffassung des Gerichtes nicht vorlag. Das Gericht stellte ferner fest, dass bestimmte rechtsstaatliche Mindeststandards durch die Milit&auml;rkommissionen nicht gew&auml;hrleistet seien, so u. a. das Recht des Angeklagten, die gegen ihn vorliegenden Beweise einzusehen, das Unmittelbarkeitsprinzip und Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten.</p>
<h2 class="auto-created">Gesetz&shy;ge&shy;be&shy;ri&shy;sche Taschen&shy;spie&shy;ler&shy;tricks</h2>
<p>Wer nun glaubte, dass die USA nach der Supreme Court-Entscheidung und nach Jahren der Kritik von zun&auml;chst wenigen und dann immer mehr B&uuml;rgerrechtlern, sp&auml;ter weltweiter &ouml;ffentlicher Kritik, erheblichen juristischen Niederlagen vor US-amerikanischen Gerichten und Protest von zahlreichen UN-Stellen auf den Pfad der Rechtsstaatlichkeit zur&uuml;ck f&auml;nden, sah sich get&auml;uscht. Wie schon im Falle der bundesdeutschen und der britischen Regierung, die sich &uuml;ber deutliche h&ouml;chste<br />Gerichtsentscheidungen hinwegsetzten, reagierte die Bush-Administration schnell und legte einen neuen Gesetzesentwurf &uuml;ber den sogenannten Military Commission Act (MCA) von 2006 vor, der noch vor den Kongress- und Senatswahlen vom Kongress verabschiedet wurde und am 17. November 2006 in Kraft trat. Das Gesetz legt fest, dass die Genfer Konventionen weiterhin nicht anwendbar sein sollen. Der in den Konventionen und anderen Menschenrechtspakten nicht gel&auml;ufige Begriff des ungesetzlichen Kombattanten soll Ausgangspunkt der neuen gesetzlichen Regelung bleiben. Das Recht auf Haftpr&uuml;fung (habeas corpus) wird den Gefangenen nach wie vor verweigert, obwohl das Prinzip Bestandteil der US-amerikanischen Verfassung (dort Artikel 1 Absatz 9) ist und es der Regierung verboten ist, au&szlig;er in Zeiten der Invasion und der Rebellion dieses Prinzip aufzuheben. Nicht-US-B&uuml;rgern auf Guant&aacute;namo soll dieses Prinzip jedoch weiterhin vorenthalten werden. Rechtsstaatliche Standards wie das Auskunftsverweigerungsrecht, der Zugang zu Beweisen und die Verwertung bestimmter Beweise werden nach wie vor nicht gestattet.</p>
<p>Trauriger H&ouml;hepunkt des MCA ist die nachtr&auml;gliche Selbstamnestierung, welche die Bush-Administration im MCA gegen alle nationalen und internationalen Verbote von Amnestien im Falle von Kriegsverbrechen durchsetzte. Durch einen Taschenspielertrick versuchte die Bush-Administration, vor allem die Strafverfolgung gegen zivile Vorgesetzte und Verantwortliche f&uuml;r Folter und Kriegsverbrechen zu vermeiden. Es wurde ein bereits bestehendes Gesetz, der sogenannte War Crimes Act (WCA) von 1996, r&uuml;ckwirkend modifiziert, sodass urspr&uuml;ngliche Gesetzesverst&ouml;&szlig;e, die nach dem zur Tatzeit geltenden WCA geahndet werden m&uuml;ssen, nunmehr nicht mehr geahndet werden k&ouml;nnen. Der MCA definiert den Begriff Kriegsverbrechen, der bisher durch V&ouml;lkergewohnheitsrecht ziemlich genau bestimmt ist, neu. Folter soll nur noch in einer von der Bush-Administration entwickelten, engen Auslegung Kriegsverbrechen darstellen, obwohl bereits vom UN-Anti-Folterausschuss im Mai 2006 ger&uuml;gt wurde, dass die Definition, die von den Bush-Kronjuristen in Umlauf gebracht wurde, nicht im Einklang mit dem V&ouml;lkerrecht steht. Nach dieser engen Auslegung<br />l&auml;ge Folter nur dann vor, wenn es sich uni ein &raquo;vors&auml;tzliches Zuf&uuml;gen von schweren k&ouml;rperlichen und seelischen Schmerzen&laquo; handelt. Damit werden missbrauchsbehaftete Befragungstechniken, wie sie nach dem 11. September 2001 praktiziert wurden, etwa Unterk&uuml;hlung, Schlafentzug sowie das &raquo;WaterBoarding&laquo;, grunds&auml;tzlich nicht mehr als Folter bewertet. Grausame und unmenschliche Behandlung, ebenfalls fr&uuml;her unter Strafe gestellt, sollen nur noch dann Straftaten darstellen, wenn sie ernsthafte und nicht vor&uuml;bergehende psychische und physische Schmerzen und Leiden verursachen. Nach internationalem Recht strafbare und zu verfolgende entw&uuml;rdigende und dem&uuml;tigende Handlungen gegen Gefangene sollen nunmehr nicht dem MCA unterliegen. Da die uniformierten Angeh&ouml;rigen der US-Streitkr&auml;fte ohnehin einem anderen Gesetz unterfallen, bezieht sich das modifizierte Gesetz vor allem auf zivile Mitarbeiter im US-Verteidigungsministerium, CIA-Angestelle und Angestellte privater Sicherheitsunternehmen.</p>
<h2 class="auto-created">B&uuml;rger&shy;rechtler k&auml;mpfen weiter</h2>
<p>Wie gewonnen, so zerronnen, k&ouml;nnte man angesichts dieser Abfolge von zu begr&uuml;&szlig;enden Urteilen durch den Obersten Gerichtshof und dem Erlass des Military Commissions Act kommentieren. Der neue MCA wird sicherlich erneut die Gerichte und wahrscheinlich nach mehreren Jahren auch wieder den Supreme Court besch&auml;ftigen. Auf der einen Seite sind die Bem&uuml;hungen von mittlerweile erheblichen Teilen der US-&Ouml;ffentlichkeit und vor allem der B&uuml;rgerrechtsanw&auml;lte und -organisationen, rechtsstaatliche Verh&auml;ltnisse f&uuml;r alle von den USA gefangen genommenen Menschen zu garantieren, erfreulich. Auf der anderen Seite bleibt das Faktum, dass vor allem in den Jahren 2001 bis 2003 sowohl in Afghanistan als auch in Guant&aacute;namo und sp&auml;ter im Irak massiv, systematisch und fl&auml;chendeckend Gefangene, die dem Schutz der Genfer Konvention unterliegen, gefoltert und grausam und unmenschlich behandelt wurden. An diesem Beispiel wird deutlich, dass V&ouml;lkervertrags- und sogar V&ouml;lkergewohnheitsrecht absolut unabdingbar und nicht &#8211; wie auch in Deutschland durchaus<br />&uuml;blich &#8211; als weiches Recht zu behandeln sind, will man nicht bei Zust&auml;nden wie auf Guant&aacute;namo und im Irak landen.</p>
<p>Trotz aller Kritik besteht das Gefangenenlager auf Guant&aacute;namo nach wie vor. Die derzeitige Legitimation der Bush-Administration lautet, man m&uuml;sse nunmehr &#8211; nach vier Jahren! &#8211; die Milit&auml;rgerichtsverfahren gegen einen Teil der Gefangenen durchf&uuml;hren und k&ouml;nne den anderen Teil nicht in ihre Heimatl&auml;nder abschieben, da sie dort m&ouml;glicherweise gefoltert w&uuml;rden. Dies ist traurigerweise so richtig wie zynisch. Viele der Gefangenen sind bereits an den unmenschlichen Haftverh&auml;ltnissen zerbrochen. Es kam zu Selbstmorden und Selbstmordversuchen. US-Anw&auml;lte, die in langen und aufwendigen Prozeduren durchgesetzt hatten, die von ihnen vertretenen Mandanten zu besuchen, berichten von traumatisierten und schwer gesch&auml;digten Mandanten. Das Traurige ist, dass im Moment kaum Hoffnung auf eine &Auml;nderung f&uuml;r sie besteht.</p>
<p>Nicht zuletzt diese andauernden Zust&auml;nde und die andauernde Straflosigkeit in den USA hatten schlie&szlig;lich das Center for Constitutional Rights im November 2006 erneut dazu bewegt, in Deutschland Strafanzeige gegen die Verantwortlichen f&uuml;r die Durchsetzung des Folterprogramms, vor allem gegen den ehemaligen US-Verteidigungsminister Rumsfeld, zu erstatten (vgl. dazu <a href="http://www.rav.de/rumsfeld2.html" target="_blank" rel="noopener">www.rav.de/rumsfeld2.html</a>).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/amerikas-gegenwart-ist-unsere-zukunft/">Amerikas Gegenwart ist unsere Zukunft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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