{"id":2924,"count":0,"description":"<h1>Fritz-Bauer-Preis 1999 an Helga Seibert<\/h1><div><h1>Laudatio auf Helga Seibert<\/h1><\/div><p><b>Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB<\/b>\n<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein ehrenvoller Anla&szlig; hat uns heute im Bundesverfassungsgericht zusammenkommen lassen: die Verleihung des Fritz-Bauer-Preis der Humanistischen Union an Helga Seibert, der ehemaligen Richterin am Bundesverfassungsgericht. Ein eigentlich sch&ouml;ner Anla&szlig; zum Feiern. Ich ma&szlig;e mir an, im Namen von Ihnen allen, sehr geehrte Anwesende, zu sprechen, wenn ich sage, da&szlig; wir noch immer von tiefer Trauer erf&uuml;llt sind, da&szlig; Helga Seibert am 12. April nach langem Leiden verstorben ist und leider nicht pers&ouml;nlich den ihr im Februar verliehenen Preis entgegennehmen kann.\n<\/p>\n<p>Ich f&uuml;hle mich, meine Damen und Herren, geehrt, die Laudatio auf eine gro&szlig;artige Juristin, eine unerm&uuml;dliche Arbeiterin, eine anerkannte Verfassungsrechtlerin und -richterin und eine international hoch gesch&auml;tzte Fachfrau halten zu d&uuml;rfen. Helga Seibert wegen ihrer Verdienste ehren und auszeichnen zu k&ouml;nnen, schafft die einzigartige Gelegenheit, die W&uuml;rdigung der Person mit der von ihr entscheidend gepr&auml;gten Rechtsprechung zum Familienrecht zu verbinden. So streng und unerbittlich Helga Seibert gegen sich selbst war, so konsequent und grunds&auml;tzlich korrigierte sie am Ma&szlig;stab des Grundgesetzes, seines Gebotes der Gleichberechtigung und seines Verfassungsauftrages zur Herstellung der gleichen Lebensbedingungen f&uuml;r nichteheliche Kinder wie f&uuml;r eheliche Kinder die Gesetzgebung in wichtigen Teilen des Familienrechts. Das hatten viele von Helga Seibert bei Ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts nicht erwartet. Aufgewachsen als Lehrerstochter in der hessischen Kleinstadt Kleinalmerode, als Studentin der englischen und franz&ouml;sischen Sprache an der Dolmetscherschule in Germersheim hat sie mit diesem Start in die Berufsausbildung nicht den direkten Weg zur Jurisprudenz beschritten. <br>Dieser Start zeigte aber ihre Neigung und Ausrichtung zur Internationalit&auml;t, ihr Denken &uuml;ber die nationalen Grenzen hinaus. 1960 begann sie ihr Studium der Rechtswissenschaft in Marburg. Die Wege f&uuml;hrten sie &uuml;ber Berlin mit stipendiengef&ouml;rderten Studien nach Bologna und Yale. Ihre erstklassigen Sprachkenntnisse versetzten sie in die Lage, ihr Studium international auszurichten und damit die Grundlage f&uuml;r hervorragende Kontakte, gute Zusammenarbeit und gro&szlig;es Ansehen im Ausland zu schaffen. Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universit&auml;t Marburg, wissenschaftliche Mitarbeiterin f&uuml;r Verfassungsfragen der SPD-Bundestagsfraktion, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht und viele Jahre Referentin f&uuml;r Europafragen, mehrere Jahre als Beauftragte f&uuml;r Menschenrechtsfragen und Grundrechte-Referatsleiterin in der Verfassungsabteilung des Bundesjustizministeriums zeichnen ihren zielstrebigen Weg zur grunds&auml;tzlichen Befassung mit den verfassungsrechlichen Grundlagen des materiellen Rechtsstaats und mit der Bedeutung der Grundrechte in einer Demokratie.\n<\/p>\n<p>Die Stellung des Individuums, die Wahrung seiner Rechte, der Schutz seiner Pers&ouml;nlichkeit unbeeindruckt von Konventionen und gesellschaftlichen Anschauungen waren f&uuml;r Helga Seibert Verfassungsauftrag. Die FAZ vom 17. November bringt dies anl&auml;&szlig;lich ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts in der ihr eigenen Betrachtungsweise mit Worten zum Ausdruck: \"Eine in den Tiefen des Marxismus gr&uuml;ndende Ideologin ist Frau Seibert sicherlich nicht, eher eine Gef&uuml;hlssozialistin: mehr Gerechtigkeit, mehr Gleichheit, Milde des Staates gegen&uuml;ber denen, die sich abweichend von den Normen verhalten.\" Der Minderheitenschutz als eine wesentliche Funktion der Grundrechte in einer Demokratie hat es naturgem&auml;&szlig; schwer, als selbstverst&auml;ndlich anerkannt zu werden, verlangt er doch die Einsicht in die Selbstbestimmung des Einzelnen, in die Vorrangstellung des Individuums vor dem Kollektiv, in die Toleranz gegen&uuml;ber dem Andersdenkenden und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung auch in das Andershandeln. W&auml;hrend ihrer 15j&auml;hrigen T&auml;tigkeit im Bundesjustizministerium erwarb sie sich die Anerkennung als souver&auml;ne Kennerin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem B&uuml;ro war gespickt mit kleinen Zetteln, so da&szlig; sie jedem verfassungsrechtlichen Problem nicht nur die einschl&auml;gige Entscheidung zuordnen konnte, sondern auch gleich die richtige Seitenzahl. Die auf den ersten Blick vielleicht eher der Ordnungsliebe entspringende Gewohnheit zeigt sich bei richtiger Einsch&auml;tzung der Pers&ouml;nlichkeit Helga Seiberts als eine ihrer tiefen &Uuml;berzeugung innewohnende Hochachtung und Wertsch&auml;tzung der Verfassung.\n<\/p>\n<p>Ihr eigenes rechtspolitisches Engagement, zu dem sie sich als Sozialdemokratin und aktives Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen bekannte, konnte sie von der verfassungsrechtlichen Subsumtion trennen. Schlug ihr Herz in der ein oder anderen Frage woanders, wenn die Verfassung es nicht hergab, brauchte niemand eine rechtspolitisch motivierte Umdeutung oder Auslegung der Verfassung bef&uuml;rchten. Sie war von unbestechlicher gedanklicher Klarheit im Umgang mit dem Verfassungstext. Als sehr bescheidene Pers&ouml;nlichkeit geno&szlig; sie im Justizministerium hohes Ansehen. Freundlich, angenehm und immer sehr sachbezogen war ihr Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen. Von sich und Ihrem Innersten gab sie nichts preis. Auch im Justizministerium kam ihr ihre Vielsprachigkeit zu gute. Sie wurde die Expertin f&uuml;r das amerikanische Recht. Ihr flie&szlig;endes Englisch setzte sie aber auch ein, als in den 80iger Jahren die englische &Uuml;bersetzung des Grundgesetzes &uuml;berarbeitet werden mu&szlig;te. Sie war sich nicht zu schade, zusammen mit dem Sprachendienst jegliche Mi&szlig;verst&auml;nde des Textes und des Geistes des Grundgesetzes bei seiner englischen Lekt&uuml;re vermeiden zu helfen. Niemand im Ministerium wu&szlig;te von ihrem Magister legum. Denn das begr&uuml;ndete Hochachtung hervorrufende K&uuml;rzel LL.M. verwandte sie noch nicht einmal auf ihrer Visitenkarte. Sie war nicht nur vollkommen uneitel, sondern von einer Zur&uuml;ckhaltung und Bescheidenheit, die es fast unm&ouml;glich machte, emotionale Bindungen und menschliche W&auml;rme entstehen zu lassen. Sie hat es sich damit selbst vielleicht sehr schwer gemacht. Sehr aufgekl&auml;rt, die protestantische Ethik verinnerlicht, entwickelte sie einen asketischen Lebenszuschnitt, der von Strenge und Disziplin gepr&auml;gt war. Offenheit gegen&uuml;ber dem Leben und seinen Gen&uuml;ssen erlaubte sie sich nicht. Darin liegt bestimmt ein Grund f&uuml;r ihre bewundernswerte Leistung als Dienerin des Rechts.\n<\/p>\n<p>Ihr Pflichtbewu&szlig;tsein kann nur fabelhaft genannt werden. Ein Pflichtbewu&szlig;tsein, das unteilbar war und ihre Arbeitsbelastung extrem erh&ouml;hte. Denn es fiel ihr schwer, es dosiert anzuwenden. F&uuml;r sie war jede Frage, jede Angelegenheit wichtig. Sp&auml;ter im Bundesverfassungsgericht, b&uuml;rdete sie sich deshalb viel auf. Befa&szlig;te sie sich doch mit der selben Genauigkeit und Intensit&auml;t auch mit den Verfahren, in denen sie nicht Berichterstatterin war. Mit gro&szlig;er Anteilnahme und Hilfsbereitschaft widmete sie sich allen Verfahren, die in ihrem ersten Senat beraten wurden. Und ihr Wirken dort hat Spuren hinterlassen. Nachhaltige Spuren, die auch die Medien&ouml;ffentlichkeit wahrgenommen hat. In der Badischen Zeitung vom 16. April 1997 schreibt Christian Rath: \"Helga Seibert ist eine der m&auml;chtigsten Frauen Deutschlands. Sie ist nicht nur Richterin am Bundesverfassungsgericht, Karlsruher Insidern gilt sie sogar als die starke Frau im ersten Senat.\" Helga Seibert war kraft ihrer &uuml;berragenden Intelligenz, ihres scharfen Verstandes und ihres unerme&szlig;lichen pr&auml;senten Wissens von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar einschlie&szlig;lich der Fundstellen eine Frau mit viel Autorit&auml;t - hinter den Kulissen, wie Christian Rath den Artikel tituliert. Im ersten Senat umfa&szlig;te das Dezernat von Helga Seibert vor allem das Familienrecht, einschlie&szlig;lich der damit zusammenh&auml;ngenden Fragen des Namensrechts, des Personenstandsrechts, des Transsexuellengesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts. Obwohl ein Gebiet, um das sie sich nicht - wie sie freim&uuml;tig bekennt - gerade gerissen habe, widmete sie sich ihm mit dem Gro&szlig;teil ihrer Arbeitszeit mit der ihr eigenen Intensit&auml;t. Und es gab dringenden Entscheidungsbedarf.\n<\/p>\n<p>Die gesellschaftlichen Familienstrukturen hatten sich in den 70iger und 80iger Jahren zunehmend ver&auml;ndert. Das Verst&auml;ndnis von der Familie entwickelte sich von der Ehe mit Kindern weiter zu der Gemeinschaft des nichtehelichen Kindes mit seiner Mutter oder des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater, die als Familie anzusehen sind. Die Ehe wurde und wird immer h&auml;ufiger nicht mehr als die f&uuml;r das ganze Leben eingegangene Verantwortungsgemeinschaft angesehen, sondern die Zahl der Trennungen und Scheidungen stieg an. Daraus ergaben und ergeben sich ge&auml;nderte Anforderungen an den Umgang und die Wahrnehmung der Verantwortung f&uuml;r Kinder. Sie nicht als Objekte zu betrachten, sondern als Subjekte, als eigene Rechtspers&ouml;nlichkeiten mit Rechtsanspr&uuml;chen gegen&uuml;ber ihren Eltern, war das Verfassungsgebot und die Auffassung Helga Seiberts. Genannt sei nur der Beschlu&szlig; vom 6. Mai 1997 zum Anspruch des Kindes gegen&uuml;ber der Mutter auf Nennung des Vaters. Aber das Wirken Helga Seiberts war viel weitgehender. Sie hat entscheidend die Grundlagen geschaffen, die f&uuml;r den Gesetzgeber die zwingende Aufforderung enthielten, das Familienrecht in wesentlichen Teilen zu reformieren und den ge&auml;nderten gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Ihr Beschlu&szlig; zum Sorgerechtsverlust der Mutter bei Ehelicherkl&auml;rung des Kindes vom 7. Mai 1991 war der letzte entscheidende Ansto&szlig; f&uuml;r die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der auch nicht verheirateten Eltern generell die M&ouml;glichkeit einer gemeinsamen Sorge f&uuml;r die Kinder einr&auml;umt. Helga Seibert h&auml;tte gern diese Entscheidung nicht getroffen, sondern h&auml;tte sie gern dem Gesetzgeber &uuml;berlassen. Wie sie &uuml;brigens stets die Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative des Gesetzgebers hoch geachtet hat. Aber die l&auml;ngst &uuml;berkommenen Sichtweisen, die wenig mit der gesellschaftlichen Realit&auml;t zu tun hatten, waren bei den Organen der Legislative noch so stark, da&szlig; es dieser besseren Erkenntnisse seitens des Bundesverfassungsgerichts bedurfte, um den Gesetzgeber auf die Spr&uuml;nge zu helfen.\n<\/p>\n<p>Von 1992 bis 1995 habe ich einen Gro&szlig;teil meiner Arbeitszeit der Erarbeitung des Gesetzentwurfes zur Kindschaftsrechtsreform gewidmet, der unter anderem der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern enth&auml;lt und die notwendige weitgehende Gleichstellung nicht ehelicher Kinder endlich entsprechend dem Verfassungsauftrag gem&auml;&szlig; Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz herstellt. Ohne st&auml;ndige Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts w&auml;re es noch viel schwieriger gewesen, f&uuml;r diesen Gesetzentwurf die Mehrheit im Deutschen Bundestag zu bekommen. Helga Seibert ist bei aller gebotenen richterlichen Zur&uuml;ckhaltung bei diesem Gesetzentwurf Patin gewesen. Helga Seibert hat nicht nur die Pers&ouml;nlichkeit des einzelnen mit ihren Beschl&uuml;ssen zum Familienrecht gest&auml;rkt, sondern auch der Gleichberechtigung in einem wesentlichen Bereich entscheidend zum Durchbruch verholfen. Ihr erster gro&szlig;er Fall war der Beschlu&szlig; vom 5. M&auml;rz 1991 zur Bestimmung des Familiennamens bei Eheschlie&szlig;ung. Dem in langer Tradition gewachsenen Privileg des Mannes, den Familiennamen zu bestimmen, hat Helga Seibert die Rechtsgrundlage entzogen. Dem ersten Schritt zur Feststellung des Rechts der Frau, ihren M&auml;dchennamen beizubehalten, folgten dann vom Gesetzgeber die logischen notwendigen weiteren Schritte, wie den Doppelnamen als Familiennamen zuzulassen, das Recht eines jeden Ehepartners zur Beibehaltung seines Namens und eine deutlich weitergehende Freiheit bei der Gestaltung des Familiennamens. \n<\/p>\n<p>Ja, es trifft zu, Helga Seibert war eine starke Frau mit erheblichem Einflu&szlig;. Weil sie erheblichen Einflu&szlig; auf die Auslegung der Grundrechte und auf das Verfassungsverst&auml;ndnis hatte, weil sie damit Rechtsgeschichte geschrieben hat, hat die Humanistische Union im Februar 1999 beschlossen, ihr den Fritz-Bauer-Preis 1999 zu verleihen. Fritz Bauer, Mitbegr&uuml;nder der Humanistischen Union und Namensgeber des erstmals 1969 vergebenen Preises, war ein Jurist aus Freiheitssinn, ein radikaler Demokrat und ein streitbarer K&auml;mpfer gegen Unterdr&uuml;ckung und Diskriminierung. Er bewegte sich zwischen den Polen Recht und Gerechtigkeit, Staatsgewalt und Widerstand, Ged&auml;chtnis und Vergessen. Helga Seibert wurde mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnet, weil sie sich in besonderer Weise bem&uuml;ht hat, der Gerechtigkeit in unserer Rechtsprechung Geltung zu verschaffen. Mit ihren eigenen Worten dies auszudr&uuml;cken, wird Helga Seibert wahrscheinlich am ehesten gerecht. Sie f&uuml;hrte in einem Festvortrag 1993 zum Thema Rechtsstaat und Gerechtigkeit aus: \"Rechtsstaat und Gerechtigkeit stehen nicht im Widerspruch zueinander. Man darf von ihm aber nicht vollkommene Gerechtigkeit erwarten. Dem steht auch schon das Fehlen einer allgemein verbindlichen Idee der Gerechtigkeit entgegen. Auch die Tatsache, da&szlig; alle Entscheidungen letztendlich von Menschen getroffen werden m&uuml;ssen, l&auml;&szlig;t von vornherein immer nur eine unvollkommene Ann&auml;herung an Gerechtigkeit zu. Der Rechtsstaat kann aber in erheblichem Ma&szlig;e Unrecht verhindern. Daf&uuml;r sind materielle Festlegungen wichtig, wie sie insbesondere in den Grundrechten enthalten sind. Da das Grundgesetz mit den materiellen und formellen Elementen des Rechtsstaats ein Mindestma&szlig; an Gerechtigkeit gew&auml;hrleisten will, wird mit der Frage nach der Gerechtigkeit eines Gesetzes h&auml;ufig zugleich die Frage nach seiner Verfassungswidrigkeit aufgeworfen.\" Einen Beitrag zum Streben nach mehr Gerechtigkeit zu leisten, war Triebfeder und &Uuml;berzeugung Helga Seiberts. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gesetz oder eine Entscheidung verfassungswidrig ist, k&ouml;nnen, das war ihre Auffassung, unterschiedliche Gerechtigkeitsvorstellungen einfliessen. Insoweit nimmt also das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Aufgaben am Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen teil.\n<\/p>\n<p>Helga Seibert hat zu mehr Gerechtigkeit beigetragen, indem sie den Grundrechten auch entgegen der formulierten &ouml;ffentlichen Meinung unerschrocken zu mehr Geltung verholfen hat. Helga Seibert ist als Tr&auml;gerin des Fritz-Bauer-Preises in einen Kreis herausragender Pers&ouml;nlichkeiten eingereiht worden, die unterschiedlicher nicht sein k&ouml;nnten. Gustav Heinemann, Heinrich Hannover, Liselotte Funcke und das letzte Mal G&uuml;nther Grass seien beispielhaft erw&auml;hnt. Helga Seibert sollte uns allen Mut und Ansporn sein, im mutigen Einsatz f&uuml;r die Grundrechte auch gegen Widerst&auml;nde nicht nachzulassen. Ohne diesen Einsatz, ohne die Bereitschaft, unbequem und streitbar zu sein, k&ouml;nnen die Grundrechte nicht erfolgreich verteidigt und kann auf neue Herausforderungen nicht im Geiste unseres Grundgesetzes reagiert werden. 50 Jahre nach Verabschiedung unseres Grundgesetzes befinden wir uns nicht in der Verfassung, in der dieses von Helga Seibert vertretene und praktizierte Grundrechtsverst&auml;ndnis selbstverst&auml;ndlich w&auml;re. Wir h&auml;tten sie allein deshalb noch l&auml;nger gebraucht.<\/p>","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/veranstaltungen\/buergerrechtspreise\/fritz-bauer-preis\/1999\/fritz-bauer-preis-1999-an-helga-seibert\/","name":"Fritz-Bauer-Preis 1999 an Helga Seibert","slug":"fritz-bauer-preis-1999-an-helga-seibert","taxonomy":"category","parent":2660,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Fritz-Bauer-Preis 1999 an Helga Seibert Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/veranstaltungen\/buergerrechtspreise\/fritz-bauer-preis\/1999\/fritz-bauer-preis-1999-an-helga-seibert\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Fritz-Bauer-Preis 1999 an Helga Seibert Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Fritz-Bauer-Preis 1999 an Helga Seibert Laudatio auf Helga Seibert Bundesjustizministerin a.D. 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Helga Seibert wegen ihrer Verdienste ehren und auszeichnen zu k&ouml;nnen, schafft die einzigartige Gelegenheit, die W&uuml;rdigung der Person mit der von ihr entscheidend gepr&auml;gten Rechtsprechung zum Familienrecht zu verbinden. So streng und unerbittlich Helga Seibert gegen sich selbst war, so konsequent und grunds&auml;tzlich korrigierte sie am Ma&szlig;stab des Grundgesetzes, seines Gebotes der Gleichberechtigung und seines Verfassungsauftrages zur Herstellung der gleichen Lebensbedingungen f&uuml;r nichteheliche Kinder wie f&uuml;r eheliche Kinder die Gesetzgebung in wichtigen Teilen des Familienrechts. Das hatten viele von Helga Seibert bei Ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts nicht erwartet. Aufgewachsen als Lehrerstochter in der hessischen Kleinstadt Kleinalmerode, als Studentin der englischen und franz&ouml;sischen Sprache an der Dolmetscherschule in Germersheim hat sie mit diesem Start in die Berufsausbildung nicht den direkten Weg zur Jurisprudenz beschritten. Dieser Start zeigte aber ihre Neigung und Ausrichtung zur Internationalit&auml;t, ihr Denken &uuml;ber die nationalen Grenzen hinaus. 1960 begann sie ihr Studium der Rechtswissenschaft in Marburg. Die Wege f&uuml;hrten sie &uuml;ber Berlin mit stipendiengef&ouml;rderten Studien nach Bologna und Yale. Ihre erstklassigen Sprachkenntnisse versetzten sie in die Lage, ihr Studium international auszurichten und damit die Grundlage f&uuml;r hervorragende Kontakte, gute Zusammenarbeit und gro&szlig;es Ansehen im Ausland zu schaffen. Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universit&auml;t Marburg, wissenschaftliche Mitarbeiterin f&uuml;r Verfassungsfragen der SPD-Bundestagsfraktion, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht und viele Jahre Referentin f&uuml;r Europafragen, mehrere Jahre als Beauftragte f&uuml;r Menschenrechtsfragen und Grundrechte-Referatsleiterin in der Verfassungsabteilung des Bundesjustizministeriums zeichnen ihren zielstrebigen Weg zur grunds&auml;tzlichen Befassung mit den verfassungsrechlichen Grundlagen des materiellen Rechtsstaats und mit der Bedeutung der Grundrechte in einer Demokratie. Die Stellung des Individuums, die Wahrung seiner Rechte, der Schutz seiner Pers&ouml;nlichkeit unbeeindruckt von Konventionen und gesellschaftlichen Anschauungen waren f&uuml;r Helga Seibert Verfassungsauftrag. Die FAZ vom 17. November bringt dies anl&auml;&szlig;lich ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts in der ihr eigenen Betrachtungsweise mit Worten zum Ausdruck: &#8222;Eine in den Tiefen des Marxismus gr&uuml;ndende Ideologin ist Frau Seibert sicherlich nicht, eher eine Gef&uuml;hlssozialistin: mehr Gerechtigkeit, mehr Gleichheit, Milde des Staates gegen&uuml;ber denen, die sich abweichend von den Normen verhalten.&#8220; Der Minderheitenschutz als eine wesentliche Funktion der Grundrechte in einer Demokratie hat es naturgem&auml;&szlig; schwer, als selbstverst&auml;ndlich anerkannt zu werden, verlangt er doch die Einsicht in die Selbstbestimmung des Einzelnen, in die Vorrangstellung des Individuums vor dem Kollektiv, in die Toleranz gegen&uuml;ber dem Andersdenkenden und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung auch in das Andershandeln. W&auml;hrend ihrer 15j&auml;hrigen T&auml;tigkeit im Bundesjustizministerium erwarb sie sich die Anerkennung als souver&auml;ne Kennerin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem B&uuml;ro war gespickt mit kleinen Zetteln, so da&szlig; sie jedem verfassungsrechtlichen Problem nicht nur die einschl&auml;gige Entscheidung zuordnen konnte, sondern auch gleich die richtige Seitenzahl. Die auf den ersten Blick vielleicht eher der Ordnungsliebe entspringende Gewohnheit zeigt sich bei richtiger Einsch&auml;tzung der Pers&ouml;nlichkeit Helga Seiberts als eine ihrer tiefen &Uuml;berzeugung innewohnende Hochachtung und Wertsch&auml;tzung der Verfassung. Ihr eigenes rechtspolitisches Engagement, zu dem sie sich als Sozialdemokratin und aktives Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen bekannte, konnte sie von der verfassungsrechtlichen Subsumtion trennen. Schlug ihr Herz in der ein oder anderen Frage woanders, wenn die Verfassung es nicht hergab, brauchte niemand eine rechtspolitisch motivierte Umdeutung oder Auslegung der Verfassung bef&uuml;rchten. Sie war von unbestechlicher gedanklicher Klarheit im Umgang mit dem Verfassungstext. Als sehr bescheidene Pers&ouml;nlichkeit geno&szlig; sie im Justizministerium hohes Ansehen. Freundlich, angenehm und immer sehr sachbezogen war ihr Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen. Von sich und Ihrem Innersten gab sie nichts preis. Auch im Justizministerium kam ihr ihre Vielsprachigkeit zu gute. Sie wurde die Expertin f&uuml;r das amerikanische Recht. Ihr flie&szlig;endes Englisch setzte sie aber auch ein, als in den 80iger Jahren die englische &Uuml;bersetzung des Grundgesetzes &uuml;berarbeitet werden mu&szlig;te. Sie war sich nicht zu schade, zusammen mit dem Sprachendienst jegliche Mi&szlig;verst&auml;nde des Textes und des Geistes des Grundgesetzes bei seiner englischen Lekt&uuml;re vermeiden zu helfen. Niemand im Ministerium wu&szlig;te von ihrem Magister legum. Denn das begr&uuml;ndete Hochachtung hervorrufende K&uuml;rzel LL.M. verwandte sie noch nicht einmal auf ihrer Visitenkarte. Sie war nicht nur vollkommen uneitel, sondern von einer Zur&uuml;ckhaltung und Bescheidenheit, die es fast unm&ouml;glich machte, emotionale Bindungen und menschliche W&auml;rme entstehen zu lassen. Sie hat es sich damit selbst vielleicht sehr schwer gemacht. Sehr aufgekl&auml;rt, die protestantische Ethik verinnerlicht, entwickelte sie einen asketischen Lebenszuschnitt, der von Strenge und Disziplin gepr&auml;gt war. Offenheit gegen&uuml;ber dem Leben und seinen Gen&uuml;ssen erlaubte sie sich nicht. Darin liegt bestimmt ein Grund f&uuml;r ihre bewundernswerte Leistung als Dienerin des Rechts. Ihr Pflichtbewu&szlig;tsein kann nur fabelhaft genannt werden. Ein Pflichtbewu&szlig;tsein, das unteilbar war und ihre Arbeitsbelastung extrem erh&ouml;hte. Denn es fiel ihr schwer, es dosiert anzuwenden. F&uuml;r sie war jede Frage, jede Angelegenheit wichtig. Sp&auml;ter im Bundesverfassungsgericht, b&uuml;rdete sie sich deshalb viel auf. Befa&szlig;te sie sich doch mit der selben Genauigkeit und Intensit&auml;t auch mit den Verfahren, in denen sie nicht Berichterstatterin war. Mit gro&szlig;er Anteilnahme und Hilfsbereitschaft widmete sie sich allen Verfahren, die in ihrem ersten Senat beraten wurden. Und ihr Wirken dort hat Spuren hinterlassen. Nachhaltige Spuren, die auch die Medien&ouml;ffentlichkeit wahrgenommen hat. In der Badischen Zeitung vom 16. April 1997 schreibt Christian Rath: &#8222;Helga Seibert ist eine der m&auml;chtigsten Frauen Deutschlands. 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Mai 1997 zum Anspruch des Kindes gegen&uuml;ber der Mutter auf Nennung des Vaters. Aber das Wirken Helga Seiberts war viel weitgehender. Sie hat entscheidend die Grundlagen geschaffen, die f&uuml;r den Gesetzgeber die zwingende Aufforderung enthielten, das Familienrecht in wesentlichen Teilen zu reformieren und den ge&auml;nderten gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Ihr Beschlu&szlig; zum Sorgerechtsverlust der Mutter bei Ehelicherkl&auml;rung des Kindes vom 7. Mai 1991 war der letzte entscheidende Ansto&szlig; f&uuml;r die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der auch nicht verheirateten Eltern generell die M&ouml;glichkeit einer gemeinsamen Sorge f&uuml;r die Kinder einr&auml;umt. Helga Seibert h&auml;tte gern diese Entscheidung nicht getroffen, sondern h&auml;tte sie gern dem Gesetzgeber &uuml;berlassen. Wie sie &uuml;brigens stets die Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative des Gesetzgebers hoch geachtet hat. Aber die l&auml;ngst &uuml;berkommenen Sichtweisen, die wenig mit der gesellschaftlichen Realit&auml;t zu tun hatten, waren bei den Organen der Legislative noch so stark, da&szlig; es dieser besseren Erkenntnisse seitens des Bundesverfassungsgerichts bedurfte, um den Gesetzgeber auf die Spr&uuml;nge zu helfen. Von 1992 bis 1995 habe ich einen Gro&szlig;teil meiner Arbeitszeit der Erarbeitung des Gesetzentwurfes zur Kindschaftsrechtsreform gewidmet, der unter anderem der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern enth&auml;lt und die notwendige weitgehende Gleichstellung nicht ehelicher Kinder endlich entsprechend dem Verfassungsauftrag gem&auml;&szlig; Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz herstellt. Ohne st&auml;ndige Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts w&auml;re es noch viel schwieriger gewesen, f&uuml;r diesen Gesetzentwurf die Mehrheit im Deutschen Bundestag zu bekommen. Helga Seibert ist bei aller gebotenen richterlichen Zur&uuml;ckhaltung bei diesem Gesetzentwurf Patin gewesen. Helga Seibert hat nicht nur die Pers&ouml;nlichkeit des einzelnen mit ihren Beschl&uuml;ssen zum Familienrecht gest&auml;rkt, sondern auch der Gleichberechtigung in einem wesentlichen Bereich entscheidend zum Durchbruch verholfen. Ihr erster gro&szlig;er Fall war der Beschlu&szlig; vom 5. M&auml;rz 1991 zur Bestimmung des Familiennamens bei Eheschlie&szlig;ung. Dem in langer Tradition gewachsenen Privileg des Mannes, den Familiennamen zu bestimmen, hat Helga Seibert die Rechtsgrundlage entzogen. Dem ersten Schritt zur Feststellung des Rechts der Frau, ihren M&auml;dchennamen beizubehalten, folgten dann vom Gesetzgeber die logischen notwendigen weiteren Schritte, wie den Doppelnamen als Familiennamen zuzulassen, das Recht eines jeden Ehepartners zur Beibehaltung seines Namens und eine deutlich weitergehende Freiheit bei der Gestaltung des Familiennamens. Ja, es trifft zu, Helga Seibert war eine starke Frau mit erheblichem Einflu&szlig;. Weil sie erheblichen Einflu&szlig; auf die Auslegung der Grundrechte und auf das Verfassungsverst&auml;ndnis hatte, weil sie damit Rechtsgeschichte geschrieben hat, hat die Humanistische Union im Februar 1999 beschlossen, ihr den Fritz-Bauer-Preis 1999 zu verleihen. Fritz Bauer, Mitbegr&uuml;nder der Humanistischen Union und Namensgeber des erstmals 1969 vergebenen Preises, war ein Jurist aus Freiheitssinn, ein radikaler Demokrat und ein streitbarer K&auml;mpfer gegen Unterdr&uuml;ckung und Diskriminierung. Er bewegte sich zwischen den Polen Recht und Gerechtigkeit, Staatsgewalt und Widerstand, Ged&auml;chtnis und Vergessen. Helga Seibert wurde mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnet, weil sie sich in besonderer Weise bem&uuml;ht hat, der Gerechtigkeit in unserer Rechtsprechung Geltung zu verschaffen. Mit ihren eigenen Worten dies auszudr&uuml;cken, wird Helga Seibert wahrscheinlich am ehesten gerecht. Sie f&uuml;hrte in einem Festvortrag 1993 zum Thema Rechtsstaat und Gerechtigkeit aus: &#8222;Rechtsstaat und Gerechtigkeit stehen nicht im Widerspruch zueinander. Man darf von ihm aber nicht vollkommene Gerechtigkeit erwarten. Dem steht auch schon das Fehlen einer allgemein verbindlichen Idee der Gerechtigkeit entgegen. Auch die Tatsache, da&szlig; alle Entscheidungen letztendlich von Menschen getroffen werden m&uuml;ssen, l&auml;&szlig;t von vornherein immer nur eine unvollkommene Ann&auml;herung an Gerechtigkeit zu. Der Rechtsstaat kann aber in erheblichem Ma&szlig;e Unrecht verhindern. Daf&uuml;r sind materielle Festlegungen wichtig, wie sie insbesondere in den Grundrechten enthalten sind. 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Helga Seibert ist als Tr&auml;gerin des Fritz-Bauer-Preises in einen Kreis herausragender Pers&ouml;nlichkeiten eingereiht worden, die unterschiedlicher nicht sein k&ouml;nnten. Gustav Heinemann, Heinrich Hannover, Liselotte Funcke und das letzte Mal G&uuml;nther Grass seien beispielhaft erw&auml;hnt. Helga Seibert sollte uns allen Mut und Ansporn sein, im mutigen Einsatz f&uuml;r die Grundrechte auch gegen Widerst&auml;nde nicht nachzulassen. Ohne diesen Einsatz, ohne die Bereitschaft, unbequem und streitbar zu sein, k&ouml;nnen die Grundrechte nicht erfolgreich verteidigt und kann auf neue Herausforderungen nicht im Geiste unseres Grundgesetzes reagiert werden. 50 Jahre nach Verabschiedung unseres Grundgesetzes befinden wir uns nicht in der Verfassung, in der dieses von Helga Seibert vertretene und praktizierte Grundrechtsverst&auml;ndnis selbstverst&auml;ndlich w&auml;re. 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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB &nbsp; Ein ehrenvoller Anla&szlig; hat uns heute im Bundesverfassungsgericht zusammenkommen lassen: die Verleihung des Fritz-Bauer-Preis der Humanistischen Union an Helga Seibert, der ehemaligen Richterin am Bundesverfassungsgericht. Ein eigentlich sch&ouml;ner Anla&szlig; zum Feiern. Ich ma&szlig;e mir an, im Namen von Ihnen allen, sehr geehrte Anwesende, zu sprechen, wenn ich sage, da&szlig; wir noch immer von tiefer Trauer erf&uuml;llt sind, da&szlig; Helga Seibert am 12. April nach langem Leiden verstorben ist und leider nicht pers&ouml;nlich den ihr im Februar verliehenen Preis entgegennehmen kann. Ich f&uuml;hle mich, meine Damen und Herren, geehrt, die Laudatio auf eine gro&szlig;artige Juristin, eine unerm&uuml;dliche Arbeiterin, eine anerkannte Verfassungsrechtlerin und -richterin und eine international hoch gesch&auml;tzte Fachfrau halten zu d&uuml;rfen. Helga Seibert wegen ihrer Verdienste ehren und auszeichnen zu k&ouml;nnen, schafft die einzigartige Gelegenheit, die W&uuml;rdigung der Person mit der von ihr entscheidend gepr&auml;gten Rechtsprechung zum Familienrecht zu verbinden. So streng und unerbittlich Helga Seibert gegen sich selbst war, so konsequent und grunds&auml;tzlich korrigierte sie am Ma&szlig;stab des Grundgesetzes, seines Gebotes der Gleichberechtigung und seines Verfassungsauftrages zur Herstellung der gleichen Lebensbedingungen f&uuml;r nichteheliche Kinder wie f&uuml;r eheliche Kinder die Gesetzgebung in wichtigen Teilen des Familienrechts. Das hatten viele von Helga Seibert bei Ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts nicht erwartet. Aufgewachsen als Lehrerstochter in der hessischen Kleinstadt Kleinalmerode, als Studentin der englischen und franz&ouml;sischen Sprache an der Dolmetscherschule in Germersheim hat sie mit diesem Start in die Berufsausbildung nicht den direkten Weg zur Jurisprudenz beschritten. Dieser Start zeigte aber ihre Neigung und Ausrichtung zur Internationalit&auml;t, ihr Denken &uuml;ber die nationalen Grenzen hinaus. 1960 begann sie ihr Studium der Rechtswissenschaft in Marburg. Die Wege f&uuml;hrten sie &uuml;ber Berlin mit stipendiengef&ouml;rderten Studien nach Bologna und Yale. Ihre erstklassigen Sprachkenntnisse versetzten sie in die Lage, ihr Studium international auszurichten und damit die Grundlage f&uuml;r hervorragende Kontakte, gute Zusammenarbeit und gro&szlig;es Ansehen im Ausland zu schaffen. Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universit&auml;t Marburg, wissenschaftliche Mitarbeiterin f&uuml;r Verfassungsfragen der SPD-Bundestagsfraktion, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht und viele Jahre Referentin f&uuml;r Europafragen, mehrere Jahre als Beauftragte f&uuml;r Menschenrechtsfragen und Grundrechte-Referatsleiterin in der Verfassungsabteilung des Bundesjustizministeriums zeichnen ihren zielstrebigen Weg zur grunds&auml;tzlichen Befassung mit den verfassungsrechlichen Grundlagen des materiellen Rechtsstaats und mit der Bedeutung der Grundrechte in einer Demokratie. Die Stellung des Individuums, die Wahrung seiner Rechte, der Schutz seiner Pers&ouml;nlichkeit unbeeindruckt von Konventionen und gesellschaftlichen Anschauungen waren f&uuml;r Helga Seibert Verfassungsauftrag. Die FAZ vom 17. November bringt dies anl&auml;&szlig;lich ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts in der ihr eigenen Betrachtungsweise mit Worten zum Ausdruck: &#8222;Eine in den Tiefen des Marxismus gr&uuml;ndende Ideologin ist Frau Seibert sicherlich nicht, eher eine Gef&uuml;hlssozialistin: mehr Gerechtigkeit, mehr Gleichheit, Milde des Staates gegen&uuml;ber denen, die sich abweichend von den Normen verhalten.&#8220; Der Minderheitenschutz als eine wesentliche Funktion der Grundrechte in einer Demokratie hat es naturgem&auml;&szlig; schwer, als selbstverst&auml;ndlich anerkannt zu werden, verlangt er doch die Einsicht in die Selbstbestimmung des Einzelnen, in die Vorrangstellung des Individuums vor dem Kollektiv, in die Toleranz gegen&uuml;ber dem Andersdenkenden und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung auch in das Andershandeln. W&auml;hrend ihrer 15j&auml;hrigen T&auml;tigkeit im Bundesjustizministerium erwarb sie sich die Anerkennung als souver&auml;ne Kennerin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem B&uuml;ro war gespickt mit kleinen Zetteln, so da&szlig; sie jedem verfassungsrechtlichen Problem nicht nur die einschl&auml;gige Entscheidung zuordnen konnte, sondern auch gleich die richtige Seitenzahl. Die auf den ersten Blick vielleicht eher der Ordnungsliebe entspringende Gewohnheit zeigt sich bei richtiger Einsch&auml;tzung der Pers&ouml;nlichkeit Helga Seiberts als eine ihrer tiefen &Uuml;berzeugung innewohnende Hochachtung und Wertsch&auml;tzung der Verfassung. Ihr eigenes rechtspolitisches Engagement, zu dem sie sich als Sozialdemokratin und aktives Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen bekannte, konnte sie von der verfassungsrechtlichen Subsumtion trennen. Schlug ihr Herz in der ein oder anderen Frage woanders, wenn die Verfassung es nicht hergab, brauchte niemand eine rechtspolitisch motivierte Umdeutung oder Auslegung der Verfassung bef&uuml;rchten. Sie war von unbestechlicher gedanklicher Klarheit im Umgang mit dem Verfassungstext. Als sehr bescheidene Pers&ouml;nlichkeit geno&szlig; sie im Justizministerium hohes Ansehen. Freundlich, angenehm und immer sehr sachbezogen war ihr Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen. Von sich und Ihrem Innersten gab sie nichts preis. Auch im Justizministerium kam ihr ihre Vielsprachigkeit zu gute. Sie wurde die Expertin f&uuml;r das amerikanische Recht. Ihr flie&szlig;endes Englisch setzte sie aber auch ein, als in den 80iger Jahren die englische &Uuml;bersetzung des Grundgesetzes &uuml;berarbeitet werden mu&szlig;te. Sie war sich nicht zu schade, zusammen mit dem Sprachendienst jegliche Mi&szlig;verst&auml;nde des Textes und des Geistes des Grundgesetzes bei seiner englischen Lekt&uuml;re vermeiden zu helfen. Niemand im Ministerium wu&szlig;te von ihrem Magister legum. Denn das begr&uuml;ndete Hochachtung hervorrufende K&uuml;rzel LL.M. verwandte sie noch nicht einmal auf ihrer Visitenkarte. Sie war nicht nur vollkommen uneitel, sondern von einer Zur&uuml;ckhaltung und Bescheidenheit, die es fast unm&ouml;glich machte, emotionale Bindungen und menschliche W&auml;rme entstehen zu lassen. Sie hat es sich damit selbst vielleicht sehr schwer gemacht. Sehr aufgekl&auml;rt, die protestantische Ethik verinnerlicht, entwickelte sie einen asketischen Lebenszuschnitt, der von Strenge und Disziplin gepr&auml;gt war. Offenheit gegen&uuml;ber dem Leben und seinen Gen&uuml;ssen erlaubte sie sich nicht. Darin liegt bestimmt ein Grund f&uuml;r ihre bewundernswerte Leistung als Dienerin des Rechts. Ihr Pflichtbewu&szlig;tsein kann nur fabelhaft genannt werden. Ein Pflichtbewu&szlig;tsein, das unteilbar war und ihre Arbeitsbelastung extrem erh&ouml;hte. Denn es fiel ihr schwer, es dosiert anzuwenden. F&uuml;r sie war jede Frage, jede Angelegenheit wichtig. Sp&auml;ter im Bundesverfassungsgericht, b&uuml;rdete sie sich deshalb viel auf. Befa&szlig;te sie sich doch mit der selben Genauigkeit und Intensit&auml;t auch mit den Verfahren, in denen sie nicht Berichterstatterin war. Mit gro&szlig;er Anteilnahme und Hilfsbereitschaft widmete sie sich allen Verfahren, die in ihrem ersten Senat beraten wurden. Und ihr Wirken dort hat Spuren hinterlassen. Nachhaltige Spuren, die auch die Medien&ouml;ffentlichkeit wahrgenommen hat. In der Badischen Zeitung vom 16. April 1997 schreibt Christian Rath: &#8222;Helga Seibert ist eine der m&auml;chtigsten Frauen Deutschlands. Sie ist nicht nur Richterin am Bundesverfassungsgericht, Karlsruher Insidern gilt sie sogar als die starke Frau im ersten Senat.&#8220; Helga Seibert war kraft ihrer &uuml;berragenden Intelligenz, ihres scharfen Verstandes und ihres unerme&szlig;lichen pr&auml;senten Wissens von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar einschlie&szlig;lich der Fundstellen eine Frau mit viel Autorit&auml;t &#8211; hinter den Kulissen, wie Christian Rath den Artikel tituliert. Im ersten Senat umfa&szlig;te das Dezernat von Helga Seibert vor allem das Familienrecht, einschlie&szlig;lich der damit zusammenh&auml;ngenden Fragen des Namensrechts, des Personenstandsrechts, des Transsexuellengesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts. Obwohl ein Gebiet, um das sie sich nicht &#8211; wie sie freim&uuml;tig bekennt &#8211; gerade gerissen habe, widmete sie sich ihm mit dem Gro&szlig;teil ihrer Arbeitszeit mit der ihr eigenen Intensit&auml;t. Und es gab dringenden Entscheidungsbedarf. Die gesellschaftlichen Familienstrukturen hatten sich in den 70iger und 80iger Jahren zunehmend ver&auml;ndert. Das Verst&auml;ndnis von der Familie entwickelte sich von der Ehe mit Kindern weiter zu der Gemeinschaft des nichtehelichen Kindes mit seiner Mutter oder des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater, die als Familie anzusehen sind. Die Ehe wurde und wird immer h&auml;ufiger nicht mehr als die f&uuml;r das ganze Leben eingegangene Verantwortungsgemeinschaft angesehen, sondern die Zahl der Trennungen und Scheidungen stieg an. Daraus ergaben und ergeben sich ge&auml;nderte Anforderungen an den Umgang und die Wahrnehmung der Verantwortung f&uuml;r Kinder. Sie nicht als Objekte zu betrachten, sondern als Subjekte, als eigene Rechtspers&ouml;nlichkeiten mit Rechtsanspr&uuml;chen gegen&uuml;ber ihren Eltern, war das Verfassungsgebot und die Auffassung Helga Seiberts. Genannt sei nur der Beschlu&szlig; vom 6. Mai 1997 zum Anspruch des Kindes gegen&uuml;ber der Mutter auf Nennung des Vaters. Aber das Wirken Helga Seiberts war viel weitgehender. Sie hat entscheidend die Grundlagen geschaffen, die f&uuml;r den Gesetzgeber die zwingende Aufforderung enthielten, das Familienrecht in wesentlichen Teilen zu reformieren und den ge&auml;nderten gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Ihr Beschlu&szlig; zum Sorgerechtsverlust der Mutter bei Ehelicherkl&auml;rung des Kindes vom 7. Mai 1991 war der letzte entscheidende Ansto&szlig; f&uuml;r die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der auch nicht verheirateten Eltern generell die M&ouml;glichkeit einer gemeinsamen Sorge f&uuml;r die Kinder einr&auml;umt. Helga Seibert h&auml;tte gern diese Entscheidung nicht getroffen, sondern h&auml;tte sie gern dem Gesetzgeber &uuml;berlassen. Wie sie &uuml;brigens stets die Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative des Gesetzgebers hoch geachtet hat. Aber die l&auml;ngst &uuml;berkommenen Sichtweisen, die wenig mit der gesellschaftlichen Realit&auml;t zu tun hatten, waren bei den Organen der Legislative noch so stark, da&szlig; es dieser besseren Erkenntnisse seitens des Bundesverfassungsgerichts bedurfte, um den Gesetzgeber auf die Spr&uuml;nge zu helfen. Von 1992 bis 1995 habe ich einen Gro&szlig;teil meiner Arbeitszeit der Erarbeitung des Gesetzentwurfes zur Kindschaftsrechtsreform gewidmet, der unter anderem der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern enth&auml;lt und die notwendige weitgehende Gleichstellung nicht ehelicher Kinder endlich entsprechend dem Verfassungsauftrag gem&auml;&szlig; Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz herstellt. Ohne st&auml;ndige Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts w&auml;re es noch viel schwieriger gewesen, f&uuml;r diesen Gesetzentwurf die Mehrheit im Deutschen Bundestag zu bekommen. Helga Seibert ist bei aller gebotenen richterlichen Zur&uuml;ckhaltung bei diesem Gesetzentwurf Patin gewesen. Helga Seibert hat nicht nur die Pers&ouml;nlichkeit des einzelnen mit ihren Beschl&uuml;ssen zum Familienrecht gest&auml;rkt, sondern auch der Gleichberechtigung in einem wesentlichen Bereich entscheidend zum Durchbruch verholfen. Ihr erster gro&szlig;er Fall war der Beschlu&szlig; vom 5. M&auml;rz 1991 zur Bestimmung des Familiennamens bei Eheschlie&szlig;ung. Dem in langer Tradition gewachsenen Privileg des Mannes, den Familiennamen zu bestimmen, hat Helga Seibert die Rechtsgrundlage entzogen. Dem ersten Schritt zur Feststellung des Rechts der Frau, ihren M&auml;dchennamen beizubehalten, folgten dann vom Gesetzgeber die logischen notwendigen weiteren Schritte, wie den Doppelnamen als Familiennamen zuzulassen, das Recht eines jeden Ehepartners zur Beibehaltung seines Namens und eine deutlich weitergehende Freiheit bei der Gestaltung des Familiennamens. Ja, es trifft zu, Helga Seibert war eine starke Frau mit erheblichem Einflu&szlig;. Weil sie erheblichen Einflu&szlig; auf die Auslegung der Grundrechte und auf das Verfassungsverst&auml;ndnis hatte, weil sie damit Rechtsgeschichte geschrieben hat, hat die Humanistische Union im Februar 1999 beschlossen, ihr den Fritz-Bauer-Preis 1999 zu verleihen. Fritz Bauer, Mitbegr&uuml;nder der Humanistischen Union und Namensgeber des erstmals 1969 vergebenen Preises, war ein Jurist aus Freiheitssinn, ein radikaler Demokrat und ein streitbarer K&auml;mpfer gegen Unterdr&uuml;ckung und Diskriminierung. Er bewegte sich zwischen den Polen Recht und Gerechtigkeit, Staatsgewalt und Widerstand, Ged&auml;chtnis und Vergessen. Helga Seibert wurde mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnet, weil sie sich in besonderer Weise bem&uuml;ht hat, der Gerechtigkeit in unserer Rechtsprechung Geltung zu verschaffen. Mit ihren eigenen Worten dies auszudr&uuml;cken, wird Helga Seibert wahrscheinlich am ehesten gerecht. Sie f&uuml;hrte in einem Festvortrag 1993 zum Thema Rechtsstaat und Gerechtigkeit aus: &#8222;Rechtsstaat und Gerechtigkeit stehen nicht im Widerspruch zueinander. Man darf von ihm aber nicht vollkommene Gerechtigkeit erwarten. Dem steht auch schon das Fehlen einer allgemein verbindlichen Idee der Gerechtigkeit entgegen. Auch die Tatsache, da&szlig; alle Entscheidungen letztendlich von Menschen getroffen werden m&uuml;ssen, l&auml;&szlig;t von vornherein immer nur eine unvollkommene Ann&auml;herung an Gerechtigkeit zu. Der Rechtsstaat kann aber in erheblichem Ma&szlig;e Unrecht verhindern. Daf&uuml;r sind materielle Festlegungen wichtig, wie sie insbesondere in den Grundrechten enthalten sind. Da das Grundgesetz mit den materiellen und formellen Elementen des Rechtsstaats ein Mindestma&szlig; an Gerechtigkeit gew&auml;hrleisten will, wird mit der Frage nach der Gerechtigkeit eines Gesetzes h&auml;ufig zugleich die Frage nach seiner Verfassungswidrigkeit aufgeworfen.&#8220; Einen Beitrag zum Streben nach mehr Gerechtigkeit zu leisten, war Triebfeder und &Uuml;berzeugung Helga Seiberts. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gesetz oder eine Entscheidung verfassungswidrig ist, k&ouml;nnen, das war ihre Auffassung, unterschiedliche Gerechtigkeitsvorstellungen einfliessen. Insoweit nimmt also das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Aufgaben am Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen teil. Helga Seibert hat zu mehr Gerechtigkeit beigetragen, indem sie den Grundrechten auch entgegen der formulierten &ouml;ffentlichen Meinung unerschrocken zu mehr Geltung verholfen hat. Helga Seibert ist als Tr&auml;gerin des Fritz-Bauer-Preises in einen Kreis herausragender Pers&ouml;nlichkeiten eingereiht worden, die unterschiedlicher nicht sein k&ouml;nnten. Gustav Heinemann, Heinrich Hannover, Liselotte Funcke und das letzte Mal G&uuml;nther Grass seien beispielhaft erw&auml;hnt. Helga Seibert sollte uns allen Mut und Ansporn sein, im mutigen Einsatz f&uuml;r die Grundrechte auch gegen Widerst&auml;nde nicht nachzulassen. Ohne diesen Einsatz, ohne die Bereitschaft, unbequem und streitbar zu sein, k&ouml;nnen die Grundrechte nicht erfolgreich verteidigt und kann auf neue Herausforderungen nicht im Geiste unseres Grundgesetzes reagiert werden. 50 Jahre nach Verabschiedung unseres Grundgesetzes befinden wir uns nicht in der Verfassung, in der dieses von Helga Seibert vertretene und praktizierte Grundrechtsverst&auml;ndnis selbstverst&auml;ndlich w&auml;re. 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