{"id":50,"count":0,"description":"Selbstbestimmung durch Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gungen\n\nGemeinsame Fachtagung der Humanistischen Union und der Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung am 27. Februar 2007 in Berlin\n\n<b>Strafrecht<\/b><b>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/b><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/zivilrecht\/\"><b>Zivilrecht<\/b><\/a><b>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/b><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/verfassungsrecht\/\"><b>Verfassungsrecht<\/b><\/a>\n\nStrafrecht\n\nDas eine strafrechtliche Kl&auml;rung der Sterbehilfe und der Patientenverf&uuml;gung nicht nur den W&uuml;nschen von Juristen entspreche, sondern vor allem f&uuml;r die betroffenen Patienten wichtig sei, unterstrich Torsten Verrel im ersten Referat der Tagung. Der Berichterstatter zum Thema Sterbehilfe f&uuml;r den 66. Deutschen Juristentag im vergangenen Jahr machte die fehlende gesetzliche Regelungen daf&uuml;r verantwortlich, dass ein selbstbestimmtes Sterben in Deutschland schwierig durchzusetzen sei. \"Die Entscheidung &uuml;ber die Vornahme oder Begrenzung lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen wird ebenso wie die Effizienz der Schmerzbehandlung in ganz erheblicher Weise von der Furcht vor vermeintlichen strafrechtlichen Konsequenzen bestimmt.\" Das die Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung nicht v&ouml;llig aus der Luft gegriffen ist, konnte Verell anhand der rechtspolitischen Diskussion und der Rechtssprechung der vergangenen 20 Jahre zeigen. Hierbei traten zahlreiche Widerspr&uuml;che in der straf- und zivilrechtlichen Bewertung sterbebegleitender Ma&szlig;nahmen hervor: W&auml;hrend der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Kemptener Entscheidung 1994 die Beendigung der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung auch au&szlig;erhalb der Sterbephase als zul&auml;ssige Form der passiven Sterbehilfe einordnete, sprachen Zivilrichter von einem unmenschlichen Verhungern-Lassen, das einer aktiven Sterbehilfe gef&auml;hrlich nahe komme und deshalb nicht statthaft sei. W&auml;hrend die Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gungen strafrechtlich immer wieder best&auml;tigt und auch au&szlig;erhalb der unmittelbaren Sterbephase f&uuml;r bindend angesehen wurde, billigte das Oberlandesgericht M&uuml;nchen sowohl den &Auml;rzten als auch den Pflegern eine eigene Gewissensentscheidung gegen&uuml;ber dem erkl&auml;rten Willen der Patienten und den Betreuern beim Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen zu, schlie&szlig;lich sei der Arzt kein \"willenloser Spielball einer Patientenverf&uuml;gung\". Die Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005 haben die Rechtsunsicherheit zum Thema Sterbehilfe schlie&szlig;lich komplettiert, indem sie die Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gungen entgegen der bisherigen Spruchpraxis nur noch auf die Phase der infausten Prognose beschr&auml;nkten und zugleich eine fehlende strafrechtliche Kl&auml;rung der Sterbehilfe im weiteren Sinne konstatierten. Mit der letzten Entscheidung lieferte der BGH ein pauschales R&uuml;ckzugsargument f&uuml;r jede Verweigerung, dem Wunsch nach Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen vor der unmittelbaren Sterbephase zu folgen. \"Wenn sich schon das h&ouml;chste deutsche Zivilgericht nicht dazu in der Lage sieht, die strafrechtliche Zul&auml;ssigkeit der Einstellung einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung bei einem Wachkomapatienten zu beurteilen, wie k&ouml;nnen wir dann von &Auml;rzten, Pflegern, Betreuern und Bevollm&auml;chtigten erwarten, dass sie sich in der Kasuistik der Strafrechtssprechung zurechtfinden...\" warnte Verrel.Wie gro&szlig; die Rechtsunsicherheit sowohl unter &Auml;rzten als auch unter Juristen &uuml;ber zul&auml;ssige und gebotene Formen des Behandlungsabbruchs bei einem entsprechenden Patientenwunsch ist, verdeutlichte Verrel anhand verschiedener Befragungen. Dabei ordneten zahlreiche Juristen, aber selbst palliativmedizinisch geschulte &Auml;rzte den Abbruch einer Fl&uuml;ssigkeitszufuhr, die Beendigung einer k&uuml;nstlichen Beatmung oder einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung falsch der aktiven Sterbehilfe zu. Die Unsicherheiten &uuml;ber die Grenzen von passiver und aktiver Sterbehilfe, von Behandlungswunsch und Behandlungszwang sind nach Einsch&auml;tzung Verrels Ausdruck einer \"Rechtfertigungsmedizin\", die dem Patientenwillen keinen Raum l&auml;sst und sich in der Behandlung am technisch Machbaren orientiere. Eine gesetzliche Regelung m&uuml;sse deshalb unbedingt zu einer Kl&auml;rung der strafrechtlichen Bedingungen von Sterbehilfe beitragen. Andernfalls sei sie nur \"St&uuml;ckwerk\", das die Angst von Medizinern wie Angeh&ouml;rigen vor einer strafrechtlichen Verfolgung im Falle einer Behandlungseinstellung nicht abbauen werde.Sein Pl&auml;doyer f&uuml;r ein strafrechtliche Kl&auml;rung der Grenzen von Sterbehilfe wollte Verell jedoch nicht als Beitrag zu einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe verstanden wissen. \"Durch die Klarstellung der nach der Rechtssprechung bereits jetzt zugelassenen F&auml;lle von Sterbehilfe soll deutlich gemacht werden, dass in Deutschland gerade kein Bedarf f&uuml;r eine Lockerung des Verbots der T&ouml;tung auf Verlangen besteht.\" Zugleich sprach sich Verell f&uuml;r eine Versachlichung der Diskussion um (aktive) Sterbehilfe aus: \"Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die sich f&uuml;r eine eng begrenzte Straffreistellung aktiver Sterbehilfe aussprechen, mit dem Euthanasieprogramm der Nationalsozialisten in Verbindung gebracht werden.\"\n\nEinen Schritt weiter ging Till M&uuml;ller-Heidelberg in seinem Kommentar des Referats. Er appelliert zun&auml;chst daran, angesichts der elaborierten, aber auch widerspr&uuml;chlichen juristischen Differenzierungen des Themas Sterbehilfe nicht den gesunden Menschenverstand aus dem Blick zu verlieren. F&uuml;r Nicht-Juristen sei kaum nachvollziehbar, warum die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung straffrei, die anschlie&szlig;end unterlassene Hilfe jedoch strafbewehrt sei oder worin der Unterschied zwischen einer Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung und zur T&ouml;tung auf Verlangen liege. Jede L&ouml;sung dieser Fragen m&uuml;sse sich letztlich am Grad an Selbstbestimmung messen lassen, den sie den Betroffenen zugesteht. Warum sollte die Selbstbestimmung &uuml;ber das eigene Leben und den Tod erst ab dem Zeitpunkt einer infausten Prognose oder w&auml;hrend einer schweren Erkrankung gelten? Diese Forderung ist nicht neu: Bereits 1983 hat der damalige HU-Vorsitzende Ulrich Klug in seiner Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Auffassung vertreten, dass die Regelung des &sect;216 Strafgesetzbuch (\"T&ouml;tung auf Verlangen\") gegen die Achtung der menschlichen W&uuml;rde und der Selbstbestimmung versto&szlig;e und deshalb verfassungswidrig sei. ","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/","name":"Strafrecht","slug":"strafrecht","taxonomy":"category","parent":17,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Strafrecht Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Strafrecht Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Selbstbestimmung durch Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gungen Gemeinsame Fachtagung der Humanistischen Union und der Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung am 27. Februar 2007 in Berlin Strafrecht&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zivilrecht&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verfassungsrecht Strafrecht Das eine strafrechtliche Kl&auml;rung der Sterbehilfe und der Patientenverf&uuml;gung nicht nur den W&uuml;nschen von Juristen entspreche, sondern vor allem f&uuml;r die betroffenen Patienten wichtig sei, unterstrich Torsten Verrel im ersten Referat der Tagung. Der Berichterstatter zum Thema Sterbehilfe f&uuml;r den 66. Deutschen Juristentag im vergangenen Jahr machte die fehlende gesetzliche Regelungen daf&uuml;r verantwortlich, dass ein selbstbestimmtes Sterben in Deutschland schwierig durchzusetzen sei. &#8222;Die Entscheidung &uuml;ber die Vornahme oder Begrenzung lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen wird ebenso wie die Effizienz der Schmerzbehandlung in ganz erheblicher Weise von der Furcht vor vermeintlichen strafrechtlichen Konsequenzen bestimmt.&#8220; Das die Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung nicht v&ouml;llig aus der Luft gegriffen ist, konnte Verell anhand der rechtspolitischen Diskussion und der Rechtssprechung der vergangenen 20 Jahre zeigen. Hierbei traten zahlreiche Widerspr&uuml;che in der straf- und zivilrechtlichen Bewertung sterbebegleitender Ma&szlig;nahmen hervor: W&auml;hrend der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Kemptener Entscheidung 1994 die Beendigung der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung auch au&szlig;erhalb der Sterbephase als zul&auml;ssige Form der passiven Sterbehilfe einordnete, sprachen Zivilrichter von einem unmenschlichen Verhungern-Lassen, das einer aktiven Sterbehilfe gef&auml;hrlich nahe komme und deshalb nicht statthaft sei. W&auml;hrend die Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gungen strafrechtlich immer wieder best&auml;tigt und auch au&szlig;erhalb der unmittelbaren Sterbephase f&uuml;r bindend angesehen wurde, billigte das Oberlandesgericht M&uuml;nchen sowohl den &Auml;rzten als auch den Pflegern eine eigene Gewissensentscheidung gegen&uuml;ber dem erkl&auml;rten Willen der Patienten und den Betreuern beim Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen zu, schlie&szlig;lich sei der Arzt kein &#8222;willenloser Spielball einer Patientenverf&uuml;gung&#8220;. Die Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005 haben die Rechtsunsicherheit zum Thema Sterbehilfe schlie&szlig;lich komplettiert, indem sie die Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gungen entgegen der bisherigen Spruchpraxis nur noch auf die Phase der infausten Prognose beschr&auml;nkten und zugleich eine fehlende strafrechtliche Kl&auml;rung der Sterbehilfe im weiteren Sinne konstatierten. Mit der letzten Entscheidung lieferte der BGH ein pauschales R&uuml;ckzugsargument f&uuml;r jede Verweigerung, dem Wunsch nach Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen vor der unmittelbaren Sterbephase zu folgen. &#8222;Wenn sich schon das h&ouml;chste deutsche Zivilgericht nicht dazu in der Lage sieht, die strafrechtliche Zul&auml;ssigkeit der Einstellung einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung bei einem Wachkomapatienten zu beurteilen, wie k&ouml;nnen wir dann von &Auml;rzten, Pflegern, Betreuern und Bevollm&auml;chtigten erwarten, dass sie sich in der Kasuistik der Strafrechtssprechung zurechtfinden&#8230;&#8220; warnte Verrel.Wie gro&szlig; die Rechtsunsicherheit sowohl unter &Auml;rzten als auch unter Juristen &uuml;ber zul&auml;ssige und gebotene Formen des Behandlungsabbruchs bei einem entsprechenden Patientenwunsch ist, verdeutlichte Verrel anhand verschiedener Befragungen. Dabei ordneten zahlreiche Juristen, aber selbst palliativmedizinisch geschulte &Auml;rzte den Abbruch einer Fl&uuml;ssigkeitszufuhr, die Beendigung einer k&uuml;nstlichen Beatmung oder einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung falsch der aktiven Sterbehilfe zu. Die Unsicherheiten &uuml;ber die Grenzen von passiver und aktiver Sterbehilfe, von Behandlungswunsch und Behandlungszwang sind nach Einsch&auml;tzung Verrels Ausdruck einer &#8222;Rechtfertigungsmedizin&#8220;, die dem Patientenwillen keinen Raum l&auml;sst und sich in der Behandlung am technisch Machbaren orientiere. Eine gesetzliche Regelung m&uuml;sse deshalb unbedingt zu einer Kl&auml;rung der strafrechtlichen Bedingungen von Sterbehilfe beitragen. Andernfalls sei sie nur &#8222;St&uuml;ckwerk&#8220;, das die Angst von Medizinern wie Angeh&ouml;rigen vor einer strafrechtlichen Verfolgung im Falle einer Behandlungseinstellung nicht abbauen werde.Sein Pl&auml;doyer f&uuml;r ein strafrechtliche Kl&auml;rung der Grenzen von Sterbehilfe wollte Verell jedoch nicht als Beitrag zu einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe verstanden wissen. &#8222;Durch die Klarstellung der nach der Rechtssprechung bereits jetzt zugelassenen F&auml;lle von Sterbehilfe soll deutlich gemacht werden, dass in Deutschland gerade kein Bedarf f&uuml;r eine Lockerung des Verbots der T&ouml;tung auf Verlangen besteht.&#8220; Zugleich sprach sich Verell f&uuml;r eine Versachlichung der Diskussion um (aktive) Sterbehilfe aus: &#8222;Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die sich f&uuml;r eine eng begrenzte Straffreistellung aktiver Sterbehilfe aussprechen, mit dem Euthanasieprogramm der Nationalsozialisten in Verbindung gebracht werden.&#8220; Einen Schritt weiter ging Till M&uuml;ller-Heidelberg in seinem Kommentar des Referats. Er appelliert zun&auml;chst daran, angesichts der elaborierten, aber auch widerspr&uuml;chlichen juristischen Differenzierungen des Themas Sterbehilfe nicht den gesunden Menschenverstand aus dem Blick zu verlieren. F&uuml;r Nicht-Juristen sei kaum nachvollziehbar, warum die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung straffrei, die anschlie&szlig;end unterlassene Hilfe jedoch strafbewehrt sei oder worin der Unterschied zwischen einer Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung und zur T&ouml;tung auf Verlangen liege. Jede L&ouml;sung dieser Fragen m&uuml;sse sich letztlich am Grad an Selbstbestimmung messen lassen, den sie den Betroffenen zugesteht. Warum sollte die Selbstbestimmung &uuml;ber das eigene Leben und den Tod erst ab dem Zeitpunkt einer infausten Prognose oder w&auml;hrend einer schweren Erkrankung gelten? Diese Forderung ist nicht neu: Bereits 1983 hat der damalige HU-Vorsitzende Ulrich Klug in seiner Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Auffassung vertreten, dass die Regelung des &sect;216 Strafgesetzbuch (&#8222;T&ouml;tung auf Verlangen&#8220;) gegen die Achtung der menschlichen W&uuml;rde und der Selbstbestimmung versto&szlig;e und deshalb verfassungswidrig sei.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"CollectionPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/bioethik\\\/freiheit-zu-sterben\\\/strafrecht\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/bioethik\\\/freiheit-zu-sterben\\\/strafrecht\\\/\",\"name\":\"Strafrecht Archive - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/bioethik\\\/freiheit-zu-sterben\\\/strafrecht\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/bioethik\\\/freiheit-zu-sterben\\\/strafrecht\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Bioethik\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/bioethik\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Freiheit zu sterben\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/bioethik\\\/freiheit-zu-sterben\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Strafrecht\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Strafrecht Archive - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Strafrecht Archive - Humanistische Union","og_description":"Selbstbestimmung durch Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gungen Gemeinsame Fachtagung der Humanistischen Union und der Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung am 27. Februar 2007 in Berlin Strafrecht&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zivilrecht&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verfassungsrecht Strafrecht Das eine strafrechtliche Kl&auml;rung der Sterbehilfe und der Patientenverf&uuml;gung nicht nur den W&uuml;nschen von Juristen entspreche, sondern vor allem f&uuml;r die betroffenen Patienten wichtig sei, unterstrich Torsten Verrel im ersten Referat der Tagung. Der Berichterstatter zum Thema Sterbehilfe f&uuml;r den 66. Deutschen Juristentag im vergangenen Jahr machte die fehlende gesetzliche Regelungen daf&uuml;r verantwortlich, dass ein selbstbestimmtes Sterben in Deutschland schwierig durchzusetzen sei. &#8222;Die Entscheidung &uuml;ber die Vornahme oder Begrenzung lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen wird ebenso wie die Effizienz der Schmerzbehandlung in ganz erheblicher Weise von der Furcht vor vermeintlichen strafrechtlichen Konsequenzen bestimmt.&#8220; Das die Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung nicht v&ouml;llig aus der Luft gegriffen ist, konnte Verell anhand der rechtspolitischen Diskussion und der Rechtssprechung der vergangenen 20 Jahre zeigen. Hierbei traten zahlreiche Widerspr&uuml;che in der straf- und zivilrechtlichen Bewertung sterbebegleitender Ma&szlig;nahmen hervor: W&auml;hrend der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Kemptener Entscheidung 1994 die Beendigung der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung auch au&szlig;erhalb der Sterbephase als zul&auml;ssige Form der passiven Sterbehilfe einordnete, sprachen Zivilrichter von einem unmenschlichen Verhungern-Lassen, das einer aktiven Sterbehilfe gef&auml;hrlich nahe komme und deshalb nicht statthaft sei. W&auml;hrend die Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gungen strafrechtlich immer wieder best&auml;tigt und auch au&szlig;erhalb der unmittelbaren Sterbephase f&uuml;r bindend angesehen wurde, billigte das Oberlandesgericht M&uuml;nchen sowohl den &Auml;rzten als auch den Pflegern eine eigene Gewissensentscheidung gegen&uuml;ber dem erkl&auml;rten Willen der Patienten und den Betreuern beim Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen zu, schlie&szlig;lich sei der Arzt kein &#8222;willenloser Spielball einer Patientenverf&uuml;gung&#8220;. Die Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005 haben die Rechtsunsicherheit zum Thema Sterbehilfe schlie&szlig;lich komplettiert, indem sie die Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gungen entgegen der bisherigen Spruchpraxis nur noch auf die Phase der infausten Prognose beschr&auml;nkten und zugleich eine fehlende strafrechtliche Kl&auml;rung der Sterbehilfe im weiteren Sinne konstatierten. Mit der letzten Entscheidung lieferte der BGH ein pauschales R&uuml;ckzugsargument f&uuml;r jede Verweigerung, dem Wunsch nach Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen vor der unmittelbaren Sterbephase zu folgen. &#8222;Wenn sich schon das h&ouml;chste deutsche Zivilgericht nicht dazu in der Lage sieht, die strafrechtliche Zul&auml;ssigkeit der Einstellung einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung bei einem Wachkomapatienten zu beurteilen, wie k&ouml;nnen wir dann von &Auml;rzten, Pflegern, Betreuern und Bevollm&auml;chtigten erwarten, dass sie sich in der Kasuistik der Strafrechtssprechung zurechtfinden&#8230;&#8220; warnte Verrel.Wie gro&szlig; die Rechtsunsicherheit sowohl unter &Auml;rzten als auch unter Juristen &uuml;ber zul&auml;ssige und gebotene Formen des Behandlungsabbruchs bei einem entsprechenden Patientenwunsch ist, verdeutlichte Verrel anhand verschiedener Befragungen. Dabei ordneten zahlreiche Juristen, aber selbst palliativmedizinisch geschulte &Auml;rzte den Abbruch einer Fl&uuml;ssigkeitszufuhr, die Beendigung einer k&uuml;nstlichen Beatmung oder einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung falsch der aktiven Sterbehilfe zu. Die Unsicherheiten &uuml;ber die Grenzen von passiver und aktiver Sterbehilfe, von Behandlungswunsch und Behandlungszwang sind nach Einsch&auml;tzung Verrels Ausdruck einer &#8222;Rechtfertigungsmedizin&#8220;, die dem Patientenwillen keinen Raum l&auml;sst und sich in der Behandlung am technisch Machbaren orientiere. Eine gesetzliche Regelung m&uuml;sse deshalb unbedingt zu einer Kl&auml;rung der strafrechtlichen Bedingungen von Sterbehilfe beitragen. Andernfalls sei sie nur &#8222;St&uuml;ckwerk&#8220;, das die Angst von Medizinern wie Angeh&ouml;rigen vor einer strafrechtlichen Verfolgung im Falle einer Behandlungseinstellung nicht abbauen werde.Sein Pl&auml;doyer f&uuml;r ein strafrechtliche Kl&auml;rung der Grenzen von Sterbehilfe wollte Verell jedoch nicht als Beitrag zu einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe verstanden wissen. &#8222;Durch die Klarstellung der nach der Rechtssprechung bereits jetzt zugelassenen F&auml;lle von Sterbehilfe soll deutlich gemacht werden, dass in Deutschland gerade kein Bedarf f&uuml;r eine Lockerung des Verbots der T&ouml;tung auf Verlangen besteht.&#8220; Zugleich sprach sich Verell f&uuml;r eine Versachlichung der Diskussion um (aktive) Sterbehilfe aus: &#8222;Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die sich f&uuml;r eine eng begrenzte Straffreistellung aktiver Sterbehilfe aussprechen, mit dem Euthanasieprogramm der Nationalsozialisten in Verbindung gebracht werden.&#8220; Einen Schritt weiter ging Till M&uuml;ller-Heidelberg in seinem Kommentar des Referats. Er appelliert zun&auml;chst daran, angesichts der elaborierten, aber auch widerspr&uuml;chlichen juristischen Differenzierungen des Themas Sterbehilfe nicht den gesunden Menschenverstand aus dem Blick zu verlieren. F&uuml;r Nicht-Juristen sei kaum nachvollziehbar, warum die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung straffrei, die anschlie&szlig;end unterlassene Hilfe jedoch strafbewehrt sei oder worin der Unterschied zwischen einer Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung und zur T&ouml;tung auf Verlangen liege. Jede L&ouml;sung dieser Fragen m&uuml;sse sich letztlich am Grad an Selbstbestimmung messen lassen, den sie den Betroffenen zugesteht. Warum sollte die Selbstbestimmung &uuml;ber das eigene Leben und den Tod erst ab dem Zeitpunkt einer infausten Prognose oder w&auml;hrend einer schweren Erkrankung gelten? Diese Forderung ist nicht neu: Bereits 1983 hat der damalige HU-Vorsitzende Ulrich Klug in seiner Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Auffassung vertreten, dass die Regelung des &sect;216 Strafgesetzbuch (&#8222;T&ouml;tung auf Verlangen&#8220;) gegen die Achtung der menschlichen W&uuml;rde und der Selbstbestimmung versto&szlig;e und deshalb verfassungswidrig sei.","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/","name":"Strafrecht Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Bioethik","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Freiheit zu sterben","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Strafrecht"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories\/50","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories\/17"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/presse?categories=50"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/termin?categories=50"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation?categories=50"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/thema?categories=50"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}