{"id":51,"count":0,"description":"Selbstbestimmung durch Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gungen\n\nGemeinsame Fachtagung der Humanistischen Union und der Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung am 27. Februar 2007 in Berlin\n\n<a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/\"><b>Strafrecht<\/b><\/a><b>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/b><b>Zivilrecht<\/b><b>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/b><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/verfassungsrecht\/\"><b>Verfassungsrecht<\/b><\/a>\n\nZivilrecht\n\nF&uuml;r die Darstellung der zivilrechtlichen Fragen skizzierte Volker Lipp zun&auml;chst die rechtliche Struktur des Arzt-Patienten-Verh&auml;ltnisses. Ob, wann und wie lange bestimmte Behandlungen angewandt werden d&uuml;rfen, unterliege neben der &auml;rztlichen Indikation dem aktuellen Wunsch bzw. fr&uuml;heren Willenserkl&auml;rungen des Patienten. Lipp betonte, dass die Anwendung einer Patientenverf&uuml;gung im konkreten Fall meist mehrerer Interpretationen bed&uuml;rfe: einerseits m&uuml;sse erschlossen werden, welche Konsequenzen sich aus der (u.U. narrativ verfassten) Vorausverf&uuml;gung konkret f&uuml;r die vorliegende Situation ergeben. Au&szlig;erdem sei zu pr&uuml;fen, ob nach der Abfassung der Patientenverf&uuml;gung Indizien f&uuml;r eine &Auml;nderung des festgehaltenen Wunsches auszumachen sind. Schlie&szlig;lich ist zu entscheiden, ob die in der Patientenverf&uuml;gung beschriebenen Umst&auml;nde f&uuml;r einen Behandlungsabbruch vorliegen. F&uuml;r eine umfassende Vorsorge empfiehlt es sich deshalb, eine Patientenverf&uuml;gung mit einer Betreuungsverf&uuml;gung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, um Problemen bei der Umsetzung der verf&uuml;gten Nicht-Behandlungsw&uuml;nsche vorzubeugen. F&uuml;r den rechtlichen Umgang mit Patientenverf&uuml;gungen beschrieb Lipp folgende Streitfragen:\n\n\nReichweitenfrage: In welchen Situationen wird ein in der Patientenverf&uuml;gung festgehaltener (Nicht-)Behandlungswunsch wirksam?\nBeratungspflicht: Soll eine Patientenverf&uuml;gung nur wirksam werden, wenn ihr eine (&auml;rztliche) Beratung vorausgegangen ist?\nFormerfordernis: Ist die Wirksamkeit der Patientenverf&uuml;gung an bestimmte Dokumentationsformen (schriftlich, notarielle Beglaubigung...) gebunden?\nPosition der Betreuer\/Bevollm&auml;chtigten: Welche Bindung an den Patientenwillen legt die Patientenverf&uuml;gung dem Betreuer bzw. Bevollm&auml;chtigten auf und wann ist eine Abweichung vom vorverf&uuml;gten Patientenwillen m&ouml;glich?\n\nGrunds&auml;tzlich werde zwar von einer Wunschbefolgungspflicht des Betreuer ausgegangen, allerdings finde diese in der sogenannten Wohlgrenze ihre Schranke. Kommt ein Betreuer zu dem Schluss, dass eine (Nicht-)Behandlung des Patienten dessen Wohl zuwiderlaufe, kann er von dem erkennbaren Wunsch des Patienten abweichen. Die Frage, wann die Wohlgrenze des Patienten &uuml;berschritten wird, ist stark umstritten, f&uuml;r das Verh&auml;ltnis des Patienten und seines Betreuers aber von entscheidender Bedeutung. Die Patientenautonomie sei nur dann gew&auml;hrleistet, so Lipp, wenn die Wohlgrenze m&ouml;glichst weit nach hinten verlagert werde: \"Meiner Auffassung nach ist die Grenze des Wohls [des Patienten] hier wie folgt zu verstehen, dass dort die Wunschbefolgungspflicht endet, wo dieser Wunsch des Patienten krankheitsbedingt ist, das hei&szlig;t, gerade auf die Krankheit oder den Zustand zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist, wegen dessen die Betreuung eingerichtet, der Betreuer bestellt worden ist.\"\n\nIn ihrem Kommentar zum Vortrag betonte die Vertreterin des Bundesjustizministeriums, Andrea Mittelst&auml;dt, welcher Umbruch im Arzt-Patienten-Verh&auml;ltnis sich aus einer Reichweitenbegrenzung von Patientenverf&uuml;gungen ergebe. W&auml;re die Ablehnung einer (lebenserhaltenden) medizinischen Ma&szlig;nahme nur bei einer infausten Prognose verbindlich, w&uuml;rde dies die Patientenautonomie entscheidend einschr&auml;nken. Dem Arzt w&uuml;rde dadurch ein eigenst&auml;ndiges Behandlungsrecht einger&auml;umt, das dem (Nicht-)Behandlungswillen des Patienten &uuml;bergeordnet w&auml;re. F&uuml;r die &auml;rztlich indizierten Ma&szlig;nahmen best&uuml;nde damit eine Behandlungspflicht. \"Bejaht man eine Behandlungspflicht ... zwingt man den Patienten nicht nur, sich einem medizinischen Eingriff zu unterziehen, dem er sich nicht unterziehen will, sondern man zwingt ihn nat&uuml;rlich auch, die Risiken dieses Eingriffs zu tragen ...\"\n\n&Uuml;ber diese grunds&auml;tzlichen Einw&auml;nde hinaus zeigen sich zahlreiche Schwierigkeiten f&uuml;r die praktische Umsetzung einer Reichweitenbegrenzung. Anhand eines konkreten Fallbeispieles demonstrierte Frau Mittelst&auml;dt, wie kompliziert sich beispielsweise die Anwendung des Reichweitenvorschlags der Enquete-Kommission \"Ethik und Recht der modernen Medizin\" des Deutschen&nbsp; Bundestages gestalten kann. Der Vorschlag der Enquete-Kommission lautete: \"Eine medizinisch indizierte oder &auml;rztlicherseits vorgeschlagene lebenserhaltende Ma&szlig;nahme darf nur abgelehnt werden, wenn das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach &auml;rztlicher Erkenntnis zum Tode f&uuml;hren wird.\" Wie w&auml;re dann bei einem Schlaganfall-Patienten zu verfahren, der vor seinem Schlaganfall operativen Eingriffen widersprochen hat, bei dem die &Auml;rzte aber nach erneuten Verengungen der Gef&auml;&szlig;e eine vorbeugende Operation f&uuml;r notwendig erachten. Die Beachtung des Patientenwunsches hinge dann u.a. von der Beantwortung folgender Fragen ab: Handelt es sich bei den Folgen des Schlaganfalls um ein irreversibles Grundleiden? Kann die erneute Behandlung die Gef&auml;&szlig;verengung wirklich aufhalten? Die Schwierigkeiten in der Anwendung solch objektiver Kriterien f&uuml;r die Beachtung des Patientenwillens zeigen, dass kein Weg darum herum f&uuml;hre, den (mutma&szlig;lichen) Willen des Betroffenen zu ermitteln, auch wenn dies in manchen F&auml;llen schwierig oder im Einzelfall gar unm&ouml;glich sei.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/zivilrecht\/","name":"Zivilrecht","slug":"zivilrecht","taxonomy":"category","parent":17,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zivilrecht Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/zivilrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zivilrecht Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Selbstbestimmung durch Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gungen Gemeinsame Fachtagung der Humanistischen Union und der Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung am 27. 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