{"id":59,"count":0,"description":"Prof. Dr. Knut Walf\n\nErst im 19. Jahrhundert (Preu&szlig;en 1875, W&uuml;rttemberg 1887) wurde die Kirchensteuer staatlicherseits als Mittel zur Selbstfinanzierung der Kirchen und mit dem Ziel der Entflechtung von Staat und Kirche eingef&uuml;hrt. Die Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich abgesichert und k&ouml;nnte deshalb nur mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat abgeschafft werden (Art. 79 Abs. 2 GG). Rechtliche Grundlage ist der Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (1); danach wird - wie die Weimarer Verfassung es ausdr&uuml;ckte - Religionsgesellschaften (wir sprechen heute von Religionsgemeinschaften), die als K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts seitens des Staates anerkannt sind, die Berechtigung erteilt, \"aufgrund der b&uuml;rgerlichen Steuerlisten ... Steuern zu erheben\". Von dem Recht Kirchensteuer zu erheben, ist die Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat zu unterscheiden, meine Damen und Herren. Sie f&auml;llt nicht unter die verfassungsrechtliche Gew&auml;hrleistung.\n\na) Probleme allgemeiner Art\n\n\nStaatsrechtlich beginnen die Schwierigkeiten mit dem Begriff \"K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts\". Dieser Begriff ist schillernd, und kam auch w&auml;hrend der letzten Jahrzehnte ins Gerede. Darunter verbirgt sich die recht allgemeine Rechtsform eines Personenverbandes. Die K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentli&shy;chen Rechts ist - um es sehr abgek&uuml;rzt auszudr&uuml;cken - eine Rechtsform in der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung und findet in der Regel Anwendung auf Verwaltungseinheiten, die vom Staat mehr oder minder abh&auml;ngig sind! Deshalb sprach bereits vor zwei Generationen der deutsche Staatsrechtler Rudolf Smendt im Hinblick auf die Anwendung dieses Begriffs auf die Religionsgemeinschaften von einem \"r&auml;tselhaften Eh&shy;rentitel\". \n\n\nDie Kirchensteuergesetze der Bundesl&auml;nder lassen verschiedene Arten von Kirchensteuer zu (Zuschlag zur Einkommens- und Lohnsteuer, zur Verm&ouml;gens- oder Grundsteuer); zudem ist es den Kirchen freigestellt, unabh&auml;ngig davon noch ein Kirch&shy;engeld zu erheben. Da der Hauptanteil der Kirchensteuer aus der Lohn- und Einkommenssteuer stammt (Zuschlag von 8-9%), sind die Kirchen von der Einkommenssteuerpolitik des Staates und der wirtschaftlichen Konjunktur abh&auml;ngig. Dies erkl&auml;rt auch das Interesse der Kirchen, die Verkn&uuml;pfung der Kirchen&shy;steuer mit der Einkommens- bzw. Lohnsteuer weiterhin aufrecht zu erhalten, da andere Steuerarten st&auml;rkeren Verschiebungen unterliegen, heutzutage teilweise unter Ein&shy;flu&szlig; der Steuerrichtlinien der EG, dort jedoch vornehmlich die sachbezogenen Steuern (Mehrwertsteuer). \n\n\nIm derzeitigen Steuersystem wird nur rund ein Viertel der Kirchenangeh&ouml;rigen zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet. Dies mag nicht wenige erstaunen lassen, ist aber Tatsache: B&uuml;rger ohne eigenes Einkommen und solche, die nur &uuml;ber geringe Eink&uuml;nfte verf&uuml;gen, sind von der Kirchensteuer ebenso befreit wie etwa Bezieher hoher Sozialrenten, da diese bekannt&shy;lich bisher nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegen. Wegen der Progression der Einkommenssteuer erreicht aller&shy;dings die Belastung von Spitzenverdienern mit Kirchensteuer beachtliche und bedenkliche H&ouml;hen. Es stimmt also nicht, da&szlig; alle Kirchenangeh&ouml;rige zum Unterhalt der Kirche aufgrund der Kirchensteuer beitragen und die Kirche nicht von den Reichen abh&auml;ngig wird. \n\nb) Probleme (inner-) kirchlicher Art \n\n\nDer Zahlung der Kirchensteuer kann man sich nur durch den Kirchenaustritt mit b&uuml;rgerlich-rechtlicher Wirkung (Erkl&auml;rung vor Standesamt oder Amtsgericht) entziehen. Dies hat in der katholischen Kirche die Exkommunikation zur Folge, nicht jedoch einen Ausschlu&szlig; aus der Kirche! Dies ist gem&auml;&szlig; der Lehrauffassung der katholischen Kirche ebenso unm&ouml;glich wie der Kirchenaustritt! \n\n\nAuf die Verteilung der Einnahmen aus der Kirchensteuer haben die zur Zahlung Verpflichteten nur geringen Einflu&szlig;. Daf&uuml;r sind kirchliche Organe zust&auml;ndig, in denen kirchensteuer&shy;pflichtige Laien zwar die Mehrheit besitzen, von der Kirchen&shy;leitung abh&auml;ngige oder berufene Mitglieder jedoch eine Sperrminorit&auml;t bilden. \n\n\nDer &Uuml;bergang, vom fr&uuml;heren System der Ortskirchensteuer zur Di&ouml;zesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer nach dem Zweiten Weltkrieg, hat die Zentralisierungsbestrebungen der kirchlichen Hierarchie nachhaltlich gef&ouml;rdert. \n\n\nDie Einnahmen aus den Kirchensteuern machen den L&ouml;wenanteil der kirchlichen Haushalte aus. Dabei darf aber nicht ver&shy;gessen werden, auch und gerade im Hinblick auf eine angestrebte Reduzierung oder sogar Abschaffung der Kirchensteuer heutiger Art, da&szlig; die Kirchen &uuml;ber mannigfaltige andere Einkommensquellen verf&uuml;gen, die teilweise vom Staat gespeist werden, jedoch eben keine Kirchensteuergelder sind. \n\nAndere Quellen der Kirchenfinanzierung \n\n\nStaatsleistungen aufgrund von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung\n\nDie dazugeh&ouml;rigen Rechtstitel sind unterschiedlicher Art, bez&uuml;glich der katholischen Kirche gehen sie weitgehend auf den &sect; 35 des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 zur&uuml;ck. Aus diesen Geldern werden teilweise Geh&auml;lter oder zumindest Besoldungsanteile f&uuml;r Bisch&ouml;fe, Domkapitulare, Pfarrer, K&uuml;ster, Organisten (bzw. Kantoren) gezahlt. Ferner sind sie der Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter (theologische Fakult&auml;ten) f&uuml;r Bau und Instandhaltung kirchlicher Geb&auml;ude u.&auml;. gewidmet.&nbsp;\n\n\nStaatssubventionen und Steuerbefreiungen\n\nDie Kirche nimmt regelm&auml;&szlig;ig vielf&auml;ltige Staatszuwendungen als Tr&auml;gerin der Sozial- und Jugendhilfe, der Kranken- und Altersversorgung, aber auch der Denkmalpflege entgegen. Diese Staatszuwendungen beruhen nicht auf festen Rechtstiteln, sind also widerruflich, zweckgebunden, h&auml;ufig auch nur befristet gew&auml;hrt. Es ist jedoch nicht zu verkennen, da&szlig; derartige Staatssubventionen durch ihre allj&auml;hrliche Erneuerung den Charakter st&auml;ndiger Staatsleistungen erhalten k&ouml;nnen.&nbsp;\n\nZu nennen w&auml;ren ferner Steuerbefreiungen: So sind etwa Ordensangeh&ouml;rige von der Zahlung der Steuer befreit. Weitere Befreiungen und Beg&uuml;nstigungen, haben wir vom Bensberger Kreis in unserem Memorandum \"Zu einigen Aspekten der Kirchenfinanzierung\" vom Jahre 1985 aufgef&uuml;hrt. Um welche Summen es sich dabei handelt, enth&uuml;llt jeweils der Subventionsbericht der Bundesregierung. Der sechste seiner Art (von 1980) wies immerhin 31,7 Milliarden DM j&auml;hrlich zugunsten der Kirchen aus; aufgrund ver&auml;nderter Kriterien wurde dann im neunten Subventionsbericht von 1983 nur noch ein Gesamtbetrag von 15,3 Milliarden DM genannt. Ich will deshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf eingehen.\n\nAnmerkungen \n\nDa hier heute gen&uuml;gend Fachleute f&uuml;r die staatsrechtlichen Probleme anwesend sind, will ich mich in meinem kurzen Statement auf die eher kirchenrechtlichen Folgen beschr&auml;nken:\n\n\nWichtig erschien mir die allgemeine Nennung der diversen Leistungen, Subventionen, Befreiungen oder Beg&uuml;nstigungen seitens des Staates an die Kirchen aus folgendem gravierenden Grund: Die Kirchen erwecken h&auml;ufig in der &Ouml;ffentlichkeit bewu&szlig;t den unzutreffenden Eindruck, ihre karitativ-sozialen Anstrengungen w&uuml;rden aus Kirchensteuergeldern finanziert. Dies aber trifft nur sehr partiell zu. Sieht man sich einmal einen der Allgemeinheit zug&auml;nglichen Etat eines bundesdeutschen Bistums an, kann man errechnen, da&szlig; karitativ-soziale Leistungen heutzutage &uuml;berhaupt nur noch etwa 10% des Haushalts ausmachen (so etwa im Haushalt 1990 des Bistums Rottenburg-Stuttgart) (2) Dazu sind zwei Bemer&shy;kungen zu machen: Dieser noch nie hohe Haushaltsposten ging in den Di&ouml;zesanhaushalten w&auml;hrend der letzten zehn Jahre kontinuierlich zur&uuml;ck (von etwa 14 nach 10%). Und: Man mu&szlig; bedenken, da&szlig; es sich dabei keineswegs ausschlie&szlig;lich um Zuwendungen f&uuml;r Personal- oder Materialkosten handelt, sondern da&szlig; diese Gelder gro&szlig;enteils verm&ouml;gensschaffend angelegt werden, also f&uuml;r Grund&shy;st&uuml;ckserwerb oder bauliche Zwecke. (Bau und Unterhalt, etwa in Wohnungsbaufonds). Inwiefern aber dann diese Leistungen aus Kirchensteuergeldern oder aber aus den Staatsgeldern f&uuml;r eben diese Zwecke gespeist werden, wird nicht deutlich. Doch darf man getrost davon ausgehen, da&szlig; die zweckgebundenen Staatssubven&shy;tionen in diesem Etatposten den L&ouml;wenanteil ausmachen. \n\n\nDie Kirchensteuer in ihrer derzeitigen Form kommt in erster Linie den Bist&uuml;mern und Landeskirchen zugute. Man sollte kurzfristig alles versuchen, zur Gemeindekirchensteuer zur&uuml;ckzukehren, die man im Prinzip bis in die Nazizeit hinein kannte. Ich will dabei betonen, da&szlig; selbst unter dem derzeitigen System die evangeli&shy;schen Kirchen beweisen, da&szlig; sie ihren Gemeinden eine weitaus gr&ouml;&szlig;ere Gemeindeautonomie zugestehen als dies die katholischen Bist&uuml;mer gegen&uuml;ber ihren Pfarrgemeinden tun. \n\n\nDie Beteiligung der kirchlichen Laiengremien, bei der Zuteilung der Kirchensteuergelder, ist v&ouml;llig unzureichend. Es ist deshalb darauf hinzuarbeiten, da&szlig; insbesondere die Di&ouml;zesankirchensteu&shy;err&auml;te demokratischer mit unabh&auml;ngigen und nat&uuml;rlich kompeten&shy;ten Leuten beschickt werden. Dies k&ouml;nnte bedeuten, da&szlig; vermutlich binnen kurzer Zeit andere Priorit&auml;ten in den kirchli&shy;chen Haushalten gesetzt w&uuml;rden, z.B. sehr viel mehr Gelder f&uuml;r soziale Zwecke hierzulande und - so ist zu hoffen - in den L&auml;ndern der sogenannten Dritten Welt zur Verf&uuml;gung gestellt w&uuml;rden. Andererseits w&uuml;rde - so steht gleichfalls zu vermuten oder ist doch zumindest zu erhoffen - weniger investiert in absurd gro&szlig;e kirch&shy;liche B&uuml;rokratien, die inzwischen in keinem Verh&auml;ltnis mehr zur tats&auml;chlichen Bedeutung der Kirchen in unserer Gesellschaft ste&shy;hen.&nbsp;\n\n\nWegen der vielf&auml;ltigen Probleme, die viele Kirchenangeh&ouml;rige mit der Kirchensteuer haben, mu&szlig; nach L&ouml;sungen gesucht werden, von der Zahlung der Kirchensteuer ohne vorherigen Kirchenaustritt freizukommen. Viele deutsche Katholiken zahlen nur gezwun&shy;generma&szlig;en Kirchensteuern. Die Kirchensteuer ist ein Relikt aus den Zeiten des Staatskirchentums. Schon allein deshalb geh&ouml;rt sie abgeschafft! \n\n\nAn die Stelle der Kirchensteuer sollte - vielleicht stufenweise konkretisiert - ein Beitragssystem auf freiwilliger Basis entstehen, wie es ausl&auml;ndische Teilkirchen in unterschiedlichen Formen ken&shy;nen. Die deutsche Kirche sollte aus ihrer eigenen Vergangenheit und durch den Blick in die Nachbarkirchen lernen, sich selbst anders zu finanzieren, als sie es heute tut. \n\nIn Ihrem Brief wird auch nach &Uuml;bergangszeitr&auml;umen gefragt: Dar&uuml;ber wird in der einschl&auml;gigen Literatur nur im Hinblick auf die Abl&ouml;sung der Staatsleistungen reflektiert. Gem&auml;&szlig; Art. 140 GG (Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung) sind Gegenstand eines Verfassungsauftrages zur Abl&ouml;sung nicht die Staatsleistungen als solche, sondern die Rechtstitel, auf denen sie beruhen. Die Abl&ouml;sung umfa&szlig;t gem&auml;&szlig; herrschender Auffassung zwei Rechtsvorg&auml;nge: die Aufhebung des bestehenden Leistungsverh&auml;ltnisses und die Begr&uuml;ndung der Ausgleichspflicht. Es handelt sich bei diesem Verfassungsauftrag also nicht um Konfiszierung oder entsch&auml;digungslose Enteignung der Kirchen. Lediglich die Rechtsgrundlage wird ver&auml;ndert, um eine Entflechtung von Staat und Kirchen in Deutschland zu erreichen. Die Verfassungsbestimmungen geben keine Anhaltspunkte &uuml;ber die Art und Weise der Abl&ouml;sung.\n\nIn verschiedenen Staatskirchenvertr&auml;gen sind jedoch einige Bestimmungen, unter denen die Staatsleistungen an die Kirche zu erbringen sind, ge&auml;ndert worden. Daraus lassen sich Hinweise entnehmen, wie eine endg&uuml;ltige L&ouml;sung aussehen kann: Kapitalisierung der traditionellen Naturalleistungen, Pauschalisierung der vielf&auml;ltigen Einzelzuweisungen, Zusammenfassung der zahlreichen Empfangsberechtigten in einem Gesamtverband. Andere Staatskirchenvertr&auml;ge kennen bereits neben der einmaligen Kapitalzahlung und der &Uuml;bertragung von Grundbesitz auch Rentenberechtigungen. In der einschl&auml;gigen Literatur wird meist die Abl&ouml;sung durch Rente empfohlen. Ich bin dagegen, weil dadurch die Verpflechtung von Staat und Kirche auf unabsehbare Zeit festgeschrieben wird. Andererseits mu&szlig; man an die immensen Lasten denken, die auf den Staat bei einer einmaligen Abl&ouml;sung zukommen.\n\nLassen Sie mich noch folgendes anf&uuml;gen. Angeblich soll die gro&szlig;e Mehrheit der deutschen Bev&ouml;lkerung der Kirchensteuer positiv gegen&uuml;ber stehen. Ich will das nicht bezweifeln, vermute jedoch, da&szlig; dies so ist, weil die Leute bislang unzureichend oder &uuml;berhaupt nicht &uuml;ber die Problematik der Kirchensteuer unterrichtet sind. Nat&uuml;rlich gibt es da einen allgemeinen Mi&szlig;mut, aber schlu&szlig;endlich doch einen solchen der resignativen Art (Der Wiener w&uuml;rde sagen: \"Da kann man eh nix machen, da mu&szlig; halt was g'schehn\").\n\nChrista Nickels: Ja, sch&ouml;nen Dank, Herr Prof. Walf. Was ich dabei sehr wichtig fand war, da&szlig; Sie jetzt auch Ansatzm&ouml;glichkeiten aufgezeigt haben, wie man in dem jetzigen System schon erste Schritte zur Reform machen kann und zweitens auch die anderen Forderungen von au&szlig;en. Das ist ein Punkt, der ganz wichtig ist, da&szlig; man Handlungsperspektiven zur Ver&auml;nderung kriegt, von beiden Seiten her. Danke sch&ouml;n. Daran werden wir anschlie&szlig;end noch weiter diskutieren k&ouml;nnen. Und ich m&ouml;chte dann Herrn Prof. Neumann bitten.\n\n(1) Die DDR-Verfassung von 1949 kannte eine vergleichbare Bestimmung (Art 43 Abs: 4), die jedoch lautlos mit der Verfassung von 1968 verschwand.\n\n(2) Im Haushaltsvoranschlag 1990 der Erzdi&ouml;zese M&uuml;nchen und Freising sind es 19.98 %.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-walf\/","name":"Referat Walf","slug":"referat-walf","taxonomy":"category","parent":19,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Referat Walf Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-walf\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Referat Walf Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Prof. Dr. Knut Walf Erst im 19. 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Dabei darf aber nicht ver&shy;gessen werden, auch und gerade im Hinblick auf eine angestrebte Reduzierung oder sogar Abschaffung der Kirchensteuer heutiger Art, da&szlig; die Kirchen &uuml;ber mannigfaltige andere Einkommensquellen verf&uuml;gen, die teilweise vom Staat gespeist werden, jedoch eben keine Kirchensteuergelder sind. Andere Quellen der Kirchenfinanzierung Staatsleistungen aufgrund von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung Die dazugeh&ouml;rigen Rechtstitel sind unterschiedlicher Art, bez&uuml;glich der katholischen Kirche gehen sie weitgehend auf den &sect; 35 des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 zur&uuml;ck. Aus diesen Geldern werden teilweise Geh&auml;lter oder zumindest Besoldungsanteile f&uuml;r Bisch&ouml;fe, Domkapitulare, Pfarrer, K&uuml;ster, Organisten (bzw. Kantoren) gezahlt. Ferner sind sie der Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter (theologische Fakult&auml;ten) f&uuml;r Bau und Instandhaltung kirchlicher Geb&auml;ude u.&auml;. gewidmet.&nbsp; Staatssubventionen und Steuerbefreiungen Die Kirche nimmt regelm&auml;&szlig;ig vielf&auml;ltige Staatszuwendungen als Tr&auml;gerin der Sozial- und Jugendhilfe, der Kranken- und Altersversorgung, aber auch der Denkmalpflege entgegen. Diese Staatszuwendungen beruhen nicht auf festen Rechtstiteln, sind also widerruflich, zweckgebunden, h&auml;ufig auch nur befristet gew&auml;hrt. Es ist jedoch nicht zu verkennen, da&szlig; derartige Staatssubventionen durch ihre allj&auml;hrliche Erneuerung den Charakter st&auml;ndiger Staatsleistungen erhalten k&ouml;nnen.&nbsp; Zu nennen w&auml;ren ferner Steuerbefreiungen: So sind etwa Ordensangeh&ouml;rige von der Zahlung der Steuer befreit. Weitere Befreiungen und Beg&uuml;nstigungen, haben wir vom Bensberger Kreis in unserem Memorandum &#8222;Zu einigen Aspekten der Kirchenfinanzierung&#8220; vom Jahre 1985 aufgef&uuml;hrt. Um welche Summen es sich dabei handelt, enth&uuml;llt jeweils der Subventionsbericht der Bundesregierung. Der sechste seiner Art (von 1980) wies immerhin 31,7 Milliarden DM j&auml;hrlich zugunsten der Kirchen aus; aufgrund ver&auml;nderter Kriterien wurde dann im neunten Subventionsbericht von 1983 nur noch ein Gesamtbetrag von 15,3 Milliarden DM genannt. Ich will deshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf eingehen. Anmerkungen Da hier heute gen&uuml;gend Fachleute f&uuml;r die staatsrechtlichen Probleme anwesend sind, will ich mich in meinem kurzen Statement auf die eher kirchenrechtlichen Folgen beschr&auml;nken: Wichtig erschien mir die allgemeine Nennung der diversen Leistungen, Subventionen, Befreiungen oder Beg&uuml;nstigungen seitens des Staates an die Kirchen aus folgendem gravierenden Grund: Die Kirchen erwecken h&auml;ufig in der &Ouml;ffentlichkeit bewu&szlig;t den unzutreffenden Eindruck, ihre karitativ-sozialen Anstrengungen w&uuml;rden aus Kirchensteuergeldern finanziert. Dies aber trifft nur sehr partiell zu. Sieht man sich einmal einen der Allgemeinheit zug&auml;nglichen Etat eines bundesdeutschen Bistums an, kann man errechnen, da&szlig; karitativ-soziale Leistungen heutzutage &uuml;berhaupt nur noch etwa 10% des Haushalts ausmachen (so etwa im Haushalt 1990 des Bistums Rottenburg-Stuttgart) (2) Dazu sind zwei Bemer&shy;kungen zu machen: Dieser noch nie hohe Haushaltsposten ging in den Di&ouml;zesanhaushalten w&auml;hrend der letzten zehn Jahre kontinuierlich zur&uuml;ck (von etwa 14 nach 10%). Und: Man mu&szlig; bedenken, da&szlig; es sich dabei keineswegs ausschlie&szlig;lich um Zuwendungen f&uuml;r Personal- oder Materialkosten handelt, sondern da&szlig; diese Gelder gro&szlig;enteils verm&ouml;gensschaffend angelegt werden, also f&uuml;r Grund&shy;st&uuml;ckserwerb oder bauliche Zwecke. (Bau und Unterhalt, etwa in Wohnungsbaufonds). Inwiefern aber dann diese Leistungen aus Kirchensteuergeldern oder aber aus den Staatsgeldern f&uuml;r eben diese Zwecke gespeist werden, wird nicht deutlich. Doch darf man getrost davon ausgehen, da&szlig; die zweckgebundenen Staatssubven&shy;tionen in diesem Etatposten den L&ouml;wenanteil ausmachen. Die Kirchensteuer in ihrer derzeitigen Form kommt in erster Linie den Bist&uuml;mern und Landeskirchen zugute. Man sollte kurzfristig alles versuchen, zur Gemeindekirchensteuer zur&uuml;ckzukehren, die man im Prinzip bis in die Nazizeit hinein kannte. Ich will dabei betonen, da&szlig; selbst unter dem derzeitigen System die evangeli&shy;schen Kirchen beweisen, da&szlig; sie ihren Gemeinden eine weitaus gr&ouml;&szlig;ere Gemeindeautonomie zugestehen als dies die katholischen Bist&uuml;mer gegen&uuml;ber ihren Pfarrgemeinden tun. Die Beteiligung der kirchlichen Laiengremien, bei der Zuteilung der Kirchensteuergelder, ist v&ouml;llig unzureichend. Es ist deshalb darauf hinzuarbeiten, da&szlig; insbesondere die Di&ouml;zesankirchensteu&shy;err&auml;te demokratischer mit unabh&auml;ngigen und nat&uuml;rlich kompeten&shy;ten Leuten beschickt werden. Dies k&ouml;nnte bedeuten, da&szlig; vermutlich binnen kurzer Zeit andere Priorit&auml;ten in den kirchli&shy;chen Haushalten gesetzt w&uuml;rden, z.B. sehr viel mehr Gelder f&uuml;r soziale Zwecke hierzulande und &#8211; so ist zu hoffen &#8211; in den L&auml;ndern der sogenannten Dritten Welt zur Verf&uuml;gung gestellt w&uuml;rden. Andererseits w&uuml;rde &#8211; so steht gleichfalls zu vermuten oder ist doch zumindest zu erhoffen &#8211; weniger investiert in absurd gro&szlig;e kirch&shy;liche B&uuml;rokratien, die inzwischen in keinem Verh&auml;ltnis mehr zur tats&auml;chlichen Bedeutung der Kirchen in unserer Gesellschaft ste&shy;hen.&nbsp; Wegen der vielf&auml;ltigen Probleme, die viele Kirchenangeh&ouml;rige mit der Kirchensteuer haben, mu&szlig; nach L&ouml;sungen gesucht werden, von der Zahlung der Kirchensteuer ohne vorherigen Kirchenaustritt freizukommen. Viele deutsche Katholiken zahlen nur gezwun&shy;generma&szlig;en Kirchensteuern. Die Kirchensteuer ist ein Relikt aus den Zeiten des Staatskirchentums. Schon allein deshalb geh&ouml;rt sie abgeschafft! An die Stelle der Kirchensteuer sollte &#8211; vielleicht stufenweise konkretisiert &#8211; ein Beitragssystem auf freiwilliger Basis entstehen, wie es ausl&auml;ndische Teilkirchen in unterschiedlichen Formen ken&shy;nen. Die deutsche Kirche sollte aus ihrer eigenen Vergangenheit und durch den Blick in die Nachbarkirchen lernen, sich selbst anders zu finanzieren, als sie es heute tut. In Ihrem Brief wird auch nach &Uuml;bergangszeitr&auml;umen gefragt: Dar&uuml;ber wird in der einschl&auml;gigen Literatur nur im Hinblick auf die Abl&ouml;sung der Staatsleistungen reflektiert. Gem&auml;&szlig; Art. 140 GG (Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung) sind Gegenstand eines Verfassungsauftrages zur Abl&ouml;sung nicht die Staatsleistungen als solche, sondern die Rechtstitel, auf denen sie beruhen. Die Abl&ouml;sung umfa&szlig;t gem&auml;&szlig; herrschender Auffassung zwei Rechtsvorg&auml;nge: die Aufhebung des bestehenden Leistungsverh&auml;ltnisses und die Begr&uuml;ndung der Ausgleichspflicht. Es handelt sich bei diesem Verfassungsauftrag also nicht um Konfiszierung oder entsch&auml;digungslose Enteignung der Kirchen. 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Ich bin dagegen, weil dadurch die Verpflechtung von Staat und Kirche auf unabsehbare Zeit festgeschrieben wird. Andererseits mu&szlig; man an die immensen Lasten denken, die auf den Staat bei einer einmaligen Abl&ouml;sung zukommen. Lassen Sie mich noch folgendes anf&uuml;gen. Angeblich soll die gro&szlig;e Mehrheit der deutschen Bev&ouml;lkerung der Kirchensteuer positiv gegen&uuml;ber stehen. Ich will das nicht bezweifeln, vermute jedoch, da&szlig; dies so ist, weil die Leute bislang unzureichend oder &uuml;berhaupt nicht &uuml;ber die Problematik der Kirchensteuer unterrichtet sind. Nat&uuml;rlich gibt es da einen allgemeinen Mi&szlig;mut, aber schlu&szlig;endlich doch einen solchen der resignativen Art (Der Wiener w&uuml;rde sagen: &#8222;Da kann man eh nix machen, da mu&szlig; halt was g&#8217;schehn&#8220;). Christa Nickels: Ja, sch&ouml;nen Dank, Herr Prof. Walf. Was ich dabei sehr wichtig fand war, da&szlig; Sie jetzt auch Ansatzm&ouml;glichkeiten aufgezeigt haben, wie man in dem jetzigen System schon erste Schritte zur Reform machen kann und zweitens auch die anderen Forderungen von au&szlig;en. Das ist ein Punkt, der ganz wichtig ist, da&szlig; man Handlungsperspektiven zur Ver&auml;nderung kriegt, von beiden Seiten her. Danke sch&ouml;n. Daran werden wir anschlie&szlig;end noch weiter diskutieren k&ouml;nnen. Und ich m&ouml;chte dann Herrn Prof. Neumann bitten. (1) Die DDR-Verfassung von 1949 kannte eine vergleichbare Bestimmung (Art 43 Abs: 4), die jedoch lautlos mit der Verfassung von 1968 verschwand. 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Jahrhundert (Preu&szlig;en 1875, W&uuml;rttemberg 1887) wurde die Kirchensteuer staatlicherseits als Mittel zur Selbstfinanzierung der Kirchen und mit dem Ziel der Entflechtung von Staat und Kirche eingef&uuml;hrt. Die Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich abgesichert und k&ouml;nnte deshalb nur mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat abgeschafft werden (Art. 79 Abs. 2 GG). Rechtliche Grundlage ist der Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (1); danach wird &#8211; wie die Weimarer Verfassung es ausdr&uuml;ckte &#8211; Religionsgesellschaften (wir sprechen heute von Religionsgemeinschaften), die als K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts seitens des Staates anerkannt sind, die Berechtigung erteilt, &#8222;aufgrund der b&uuml;rgerlichen Steuerlisten &#8230; Steuern zu erheben&#8220;. Von dem Recht Kirchensteuer zu erheben, ist die Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat zu unterscheiden, meine Damen und Herren. Sie f&auml;llt nicht unter die verfassungsrechtliche Gew&auml;hrleistung. a) Probleme allgemeiner Art Staatsrechtlich beginnen die Schwierigkeiten mit dem Begriff &#8222;K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts&#8220;. Dieser Begriff ist schillernd, und kam auch w&auml;hrend der letzten Jahrzehnte ins Gerede. Darunter verbirgt sich die recht allgemeine Rechtsform eines Personenverbandes. Die K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentli&shy;chen Rechts ist &#8211; um es sehr abgek&uuml;rzt auszudr&uuml;cken &#8211; eine Rechtsform in der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung und findet in der Regel Anwendung auf Verwaltungseinheiten, die vom Staat mehr oder minder abh&auml;ngig sind! Deshalb sprach bereits vor zwei Generationen der deutsche Staatsrechtler Rudolf Smendt im Hinblick auf die Anwendung dieses Begriffs auf die Religionsgemeinschaften von einem &#8222;r&auml;tselhaften Eh&shy;rentitel&#8220;. Die Kirchensteuergesetze der Bundesl&auml;nder lassen verschiedene Arten von Kirchensteuer zu (Zuschlag zur Einkommens- und Lohnsteuer, zur Verm&ouml;gens- oder Grundsteuer); zudem ist es den Kirchen freigestellt, unabh&auml;ngig davon noch ein Kirch&shy;engeld zu erheben. Da der Hauptanteil der Kirchensteuer aus der Lohn- und Einkommenssteuer stammt (Zuschlag von 8-9%), sind die Kirchen von der Einkommenssteuerpolitik des Staates und der wirtschaftlichen Konjunktur abh&auml;ngig. Dies erkl&auml;rt auch das Interesse der Kirchen, die Verkn&uuml;pfung der Kirchen&shy;steuer mit der Einkommens- bzw. Lohnsteuer weiterhin aufrecht zu erhalten, da andere Steuerarten st&auml;rkeren Verschiebungen unterliegen, heutzutage teilweise unter Ein&shy;flu&szlig; der Steuerrichtlinien der EG, dort jedoch vornehmlich die sachbezogenen Steuern (Mehrwertsteuer). Im derzeitigen Steuersystem wird nur rund ein Viertel der Kirchenangeh&ouml;rigen zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet. Dies mag nicht wenige erstaunen lassen, ist aber Tatsache: B&uuml;rger ohne eigenes Einkommen und solche, die nur &uuml;ber geringe Eink&uuml;nfte verf&uuml;gen, sind von der Kirchensteuer ebenso befreit wie etwa Bezieher hoher Sozialrenten, da diese bekannt&shy;lich bisher nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegen. Wegen der Progression der Einkommenssteuer erreicht aller&shy;dings die Belastung von Spitzenverdienern mit Kirchensteuer beachtliche und bedenkliche H&ouml;hen. Es stimmt also nicht, da&szlig; alle Kirchenangeh&ouml;rige zum Unterhalt der Kirche aufgrund der Kirchensteuer beitragen und die Kirche nicht von den Reichen abh&auml;ngig wird. b) Probleme (inner-) kirchlicher Art Der Zahlung der Kirchensteuer kann man sich nur durch den Kirchenaustritt mit b&uuml;rgerlich-rechtlicher Wirkung (Erkl&auml;rung vor Standesamt oder Amtsgericht) entziehen. Dies hat in der katholischen Kirche die Exkommunikation zur Folge, nicht jedoch einen Ausschlu&szlig; aus der Kirche! Dies ist gem&auml;&szlig; der Lehrauffassung der katholischen Kirche ebenso unm&ouml;glich wie der Kirchenaustritt! Auf die Verteilung der Einnahmen aus der Kirchensteuer haben die zur Zahlung Verpflichteten nur geringen Einflu&szlig;. Daf&uuml;r sind kirchliche Organe zust&auml;ndig, in denen kirchensteuer&shy;pflichtige Laien zwar die Mehrheit besitzen, von der Kirchen&shy;leitung abh&auml;ngige oder berufene Mitglieder jedoch eine Sperrminorit&auml;t bilden. Der &Uuml;bergang, vom fr&uuml;heren System der Ortskirchensteuer zur Di&ouml;zesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer nach dem Zweiten Weltkrieg, hat die Zentralisierungsbestrebungen der kirchlichen Hierarchie nachhaltlich gef&ouml;rdert. Die Einnahmen aus den Kirchensteuern machen den L&ouml;wenanteil der kirchlichen Haushalte aus. Dabei darf aber nicht ver&shy;gessen werden, auch und gerade im Hinblick auf eine angestrebte Reduzierung oder sogar Abschaffung der Kirchensteuer heutiger Art, da&szlig; die Kirchen &uuml;ber mannigfaltige andere Einkommensquellen verf&uuml;gen, die teilweise vom Staat gespeist werden, jedoch eben keine Kirchensteuergelder sind. Andere Quellen der Kirchenfinanzierung Staatsleistungen aufgrund von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung Die dazugeh&ouml;rigen Rechtstitel sind unterschiedlicher Art, bez&uuml;glich der katholischen Kirche gehen sie weitgehend auf den &sect; 35 des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 zur&uuml;ck. Aus diesen Geldern werden teilweise Geh&auml;lter oder zumindest Besoldungsanteile f&uuml;r Bisch&ouml;fe, Domkapitulare, Pfarrer, K&uuml;ster, Organisten (bzw. Kantoren) gezahlt. Ferner sind sie der Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter (theologische Fakult&auml;ten) f&uuml;r Bau und Instandhaltung kirchlicher Geb&auml;ude u.&auml;. gewidmet.&nbsp; Staatssubventionen und Steuerbefreiungen Die Kirche nimmt regelm&auml;&szlig;ig vielf&auml;ltige Staatszuwendungen als Tr&auml;gerin der Sozial- und Jugendhilfe, der Kranken- und Altersversorgung, aber auch der Denkmalpflege entgegen. Diese Staatszuwendungen beruhen nicht auf festen Rechtstiteln, sind also widerruflich, zweckgebunden, h&auml;ufig auch nur befristet gew&auml;hrt. Es ist jedoch nicht zu verkennen, da&szlig; derartige Staatssubventionen durch ihre allj&auml;hrliche Erneuerung den Charakter st&auml;ndiger Staatsleistungen erhalten k&ouml;nnen.&nbsp; Zu nennen w&auml;ren ferner Steuerbefreiungen: So sind etwa Ordensangeh&ouml;rige von der Zahlung der Steuer befreit. Weitere Befreiungen und Beg&uuml;nstigungen, haben wir vom Bensberger Kreis in unserem Memorandum &#8222;Zu einigen Aspekten der Kirchenfinanzierung&#8220; vom Jahre 1985 aufgef&uuml;hrt. Um welche Summen es sich dabei handelt, enth&uuml;llt jeweils der Subventionsbericht der Bundesregierung. Der sechste seiner Art (von 1980) wies immerhin 31,7 Milliarden DM j&auml;hrlich zugunsten der Kirchen aus; aufgrund ver&auml;nderter Kriterien wurde dann im neunten Subventionsbericht von 1983 nur noch ein Gesamtbetrag von 15,3 Milliarden DM genannt. Ich will deshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf eingehen. Anmerkungen Da hier heute gen&uuml;gend Fachleute f&uuml;r die staatsrechtlichen Probleme anwesend sind, will ich mich in meinem kurzen Statement auf die eher kirchenrechtlichen Folgen beschr&auml;nken: Wichtig erschien mir die allgemeine Nennung der diversen Leistungen, Subventionen, Befreiungen oder Beg&uuml;nstigungen seitens des Staates an die Kirchen aus folgendem gravierenden Grund: Die Kirchen erwecken h&auml;ufig in der &Ouml;ffentlichkeit bewu&szlig;t den unzutreffenden Eindruck, ihre karitativ-sozialen Anstrengungen w&uuml;rden aus Kirchensteuergeldern finanziert. Dies aber trifft nur sehr partiell zu. Sieht man sich einmal einen der Allgemeinheit zug&auml;nglichen Etat eines bundesdeutschen Bistums an, kann man errechnen, da&szlig; karitativ-soziale Leistungen heutzutage &uuml;berhaupt nur noch etwa 10% des Haushalts ausmachen (so etwa im Haushalt 1990 des Bistums Rottenburg-Stuttgart) (2) Dazu sind zwei Bemer&shy;kungen zu machen: Dieser noch nie hohe Haushaltsposten ging in den Di&ouml;zesanhaushalten w&auml;hrend der letzten zehn Jahre kontinuierlich zur&uuml;ck (von etwa 14 nach 10%). Und: Man mu&szlig; bedenken, da&szlig; es sich dabei keineswegs ausschlie&szlig;lich um Zuwendungen f&uuml;r Personal- oder Materialkosten handelt, sondern da&szlig; diese Gelder gro&szlig;enteils verm&ouml;gensschaffend angelegt werden, also f&uuml;r Grund&shy;st&uuml;ckserwerb oder bauliche Zwecke. (Bau und Unterhalt, etwa in Wohnungsbaufonds). Inwiefern aber dann diese Leistungen aus Kirchensteuergeldern oder aber aus den Staatsgeldern f&uuml;r eben diese Zwecke gespeist werden, wird nicht deutlich. Doch darf man getrost davon ausgehen, da&szlig; die zweckgebundenen Staatssubven&shy;tionen in diesem Etatposten den L&ouml;wenanteil ausmachen. Die Kirchensteuer in ihrer derzeitigen Form kommt in erster Linie den Bist&uuml;mern und Landeskirchen zugute. Man sollte kurzfristig alles versuchen, zur Gemeindekirchensteuer zur&uuml;ckzukehren, die man im Prinzip bis in die Nazizeit hinein kannte. Ich will dabei betonen, da&szlig; selbst unter dem derzeitigen System die evangeli&shy;schen Kirchen beweisen, da&szlig; sie ihren Gemeinden eine weitaus gr&ouml;&szlig;ere Gemeindeautonomie zugestehen als dies die katholischen Bist&uuml;mer gegen&uuml;ber ihren Pfarrgemeinden tun. Die Beteiligung der kirchlichen Laiengremien, bei der Zuteilung der Kirchensteuergelder, ist v&ouml;llig unzureichend. Es ist deshalb darauf hinzuarbeiten, da&szlig; insbesondere die Di&ouml;zesankirchensteu&shy;err&auml;te demokratischer mit unabh&auml;ngigen und nat&uuml;rlich kompeten&shy;ten Leuten beschickt werden. Dies k&ouml;nnte bedeuten, da&szlig; vermutlich binnen kurzer Zeit andere Priorit&auml;ten in den kirchli&shy;chen Haushalten gesetzt w&uuml;rden, z.B. sehr viel mehr Gelder f&uuml;r soziale Zwecke hierzulande und &#8211; so ist zu hoffen &#8211; in den L&auml;ndern der sogenannten Dritten Welt zur Verf&uuml;gung gestellt w&uuml;rden. Andererseits w&uuml;rde &#8211; so steht gleichfalls zu vermuten oder ist doch zumindest zu erhoffen &#8211; weniger investiert in absurd gro&szlig;e kirch&shy;liche B&uuml;rokratien, die inzwischen in keinem Verh&auml;ltnis mehr zur tats&auml;chlichen Bedeutung der Kirchen in unserer Gesellschaft ste&shy;hen.&nbsp; Wegen der vielf&auml;ltigen Probleme, die viele Kirchenangeh&ouml;rige mit der Kirchensteuer haben, mu&szlig; nach L&ouml;sungen gesucht werden, von der Zahlung der Kirchensteuer ohne vorherigen Kirchenaustritt freizukommen. Viele deutsche Katholiken zahlen nur gezwun&shy;generma&szlig;en Kirchensteuern. Die Kirchensteuer ist ein Relikt aus den Zeiten des Staatskirchentums. Schon allein deshalb geh&ouml;rt sie abgeschafft! An die Stelle der Kirchensteuer sollte &#8211; vielleicht stufenweise konkretisiert &#8211; ein Beitragssystem auf freiwilliger Basis entstehen, wie es ausl&auml;ndische Teilkirchen in unterschiedlichen Formen ken&shy;nen. Die deutsche Kirche sollte aus ihrer eigenen Vergangenheit und durch den Blick in die Nachbarkirchen lernen, sich selbst anders zu finanzieren, als sie es heute tut. In Ihrem Brief wird auch nach &Uuml;bergangszeitr&auml;umen gefragt: Dar&uuml;ber wird in der einschl&auml;gigen Literatur nur im Hinblick auf die Abl&ouml;sung der Staatsleistungen reflektiert. Gem&auml;&szlig; Art. 140 GG (Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung) sind Gegenstand eines Verfassungsauftrages zur Abl&ouml;sung nicht die Staatsleistungen als solche, sondern die Rechtstitel, auf denen sie beruhen. Die Abl&ouml;sung umfa&szlig;t gem&auml;&szlig; herrschender Auffassung zwei Rechtsvorg&auml;nge: die Aufhebung des bestehenden Leistungsverh&auml;ltnisses und die Begr&uuml;ndung der Ausgleichspflicht. Es handelt sich bei diesem Verfassungsauftrag also nicht um Konfiszierung oder entsch&auml;digungslose Enteignung der Kirchen. Lediglich die Rechtsgrundlage wird ver&auml;ndert, um eine Entflechtung von Staat und Kirchen in Deutschland zu erreichen. Die Verfassungsbestimmungen geben keine Anhaltspunkte &uuml;ber die Art und Weise der Abl&ouml;sung. In verschiedenen Staatskirchenvertr&auml;gen sind jedoch einige Bestimmungen, unter denen die Staatsleistungen an die Kirche zu erbringen sind, ge&auml;ndert worden. Daraus lassen sich Hinweise entnehmen, wie eine endg&uuml;ltige L&ouml;sung aussehen kann: Kapitalisierung der traditionellen Naturalleistungen, Pauschalisierung der vielf&auml;ltigen Einzelzuweisungen, Zusammenfassung der zahlreichen Empfangsberechtigten in einem Gesamtverband. Andere Staatskirchenvertr&auml;ge kennen bereits neben der einmaligen Kapitalzahlung und der &Uuml;bertragung von Grundbesitz auch Rentenberechtigungen. In der einschl&auml;gigen Literatur wird meist die Abl&ouml;sung durch Rente empfohlen. Ich bin dagegen, weil dadurch die Verpflechtung von Staat und Kirche auf unabsehbare Zeit festgeschrieben wird. Andererseits mu&szlig; man an die immensen Lasten denken, die auf den Staat bei einer einmaligen Abl&ouml;sung zukommen. Lassen Sie mich noch folgendes anf&uuml;gen. Angeblich soll die gro&szlig;e Mehrheit der deutschen Bev&ouml;lkerung der Kirchensteuer positiv gegen&uuml;ber stehen. Ich will das nicht bezweifeln, vermute jedoch, da&szlig; dies so ist, weil die Leute bislang unzureichend oder &uuml;berhaupt nicht &uuml;ber die Problematik der Kirchensteuer unterrichtet sind. Nat&uuml;rlich gibt es da einen allgemeinen Mi&szlig;mut, aber schlu&szlig;endlich doch einen solchen der resignativen Art (Der Wiener w&uuml;rde sagen: &#8222;Da kann man eh nix machen, da mu&szlig; halt was g&#8217;schehn&#8220;). Christa Nickels: Ja, sch&ouml;nen Dank, Herr Prof. Walf. Was ich dabei sehr wichtig fand war, da&szlig; Sie jetzt auch Ansatzm&ouml;glichkeiten aufgezeigt haben, wie man in dem jetzigen System schon erste Schritte zur Reform machen kann und zweitens auch die anderen Forderungen von au&szlig;en. Das ist ein Punkt, der ganz wichtig ist, da&szlig; man Handlungsperspektiven zur Ver&auml;nderung kriegt, von beiden Seiten her. Danke sch&ouml;n. Daran werden wir anschlie&szlig;end noch weiter diskutieren k&ouml;nnen. Und ich m&ouml;chte dann Herrn Prof. Neumann bitten. (1) Die DDR-Verfassung von 1949 kannte eine vergleichbare Bestimmung (Art 43 Abs: 4), die jedoch lautlos mit der Verfassung von 1968 verschwand. 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