{"id":72,"count":0,"description":"1. Zur Terminologie\n\nDas Grundgesetz einschlie&szlig;lich der zu seinem Bestandteil erkl&auml;rten Artikel der Reichsverfassung von 1919 spricht nur von Religionsgesellschaften. Die Bezeichnung \"Kirche\" kommt nur einmal in Verbindung mit dem Wort \"Staatskirche\" vor, siehe Artikel 137 Abs. 1 RV von 1919: \"Es besteht keine Staatskirche\".\n\nWie allgemein &uuml;blich spreche ich trotzdem von Kirche und verstehe darunter die <i>beiden christlichen Gro&szlig;kirchen<\/i>.\n\n2. Die Forderung, Staat und Kirche vollst&auml;ndig voneinander zu trennen, ist <i>keineswegs mit Kirchen- oder sogar mit Religionsfeindlichkeit identisch<\/i>. In den USA sind Staat und Kirche vollst&auml;ndig getrennt, trotzdem keine Spur von Religions- oder Kirchenfeindlichkeit.\n\nIm &Uuml;brigen ist darauf hinzuweisen, da&szlig; bereits w&auml;hrend der <i>Verhandlungen in der<\/i> <i>Paulskirche 1848\/49<\/i> insbesondere Katholiken f&uuml;r die Trennung von Staat und Kirche eingetreten sind, wie auch sp&auml;ter immer dann, wenn die katholische Kirche sich in der Minderheit befand.\n\n<b>1. Welches Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche besteht heute?<\/b>\n\nDie Bundesregierung hat es sich in ihrer Antwort vom 9. 10. 1990 auf die Kleine Anfrage von Frau Kelly und der Fraktion der GR&Uuml;NEN mehr als leichtgemacht (1). Sie verweist auf die in das Grundgesetz integrierten Bestimmungen der Reichsverfassung von 1919 und verschweigt, da&szlig; das Bundesverfassungsgericht am 14. 12. 1965 sieben bedeutungsvolle Urteile mit folgendem w&ouml;rtlich zitierten Leitsatz verk&uuml;ndet hat:\n\n<i>\"Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3, Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsb&uuml;rger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religi&ouml;se Neutralit&auml;t auf. Es verwehrt die Einf&uuml;hrung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (BVerfGE 19, <\/i><i>206\/286).<\/i><i> <\/i>\n\nAn drei Verfahren habe ich als Vertreter von rechtswidrig zur Kirchensteuer herangezogenen Dissidenten mitgewirkt.\n\nZur Begr&uuml;ndung ist auch auf drei Bestimmungen der Reichsverfassung von 1919 Bezug genommen worden, von denen lediglich die Bundesregierung jetzt ausging, von denen jedoch nur eine (Es besteht keine Kirche) von Bedeutung ist. In weiteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, da&szlig; gegen&uuml;ber einer verfassungsrechtlichen Neuordnung die <i>Berufung auf die Tradition, ja sogar auf eine jahrhundertealte &Uuml;berlieferung versagt<\/i>.\n\nNoch ein weiterer st&auml;ndiger Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts ist von Bedeutung f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche. Er lautet (wiederum w&ouml;rtlich zitiert):\n\n<i>\"Nach dem Grundgesetz gew&auml;hrleistet die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlicher Einflu&szlig;nahme freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner &Uuml;berzeugung entspricht; mag es sich dabei um ein religi&ouml;ses Bekenntnis oder eine irreligi&ouml;se - religionsfeindliche oder religionsfreie - Weltanschauung handeln\" (BVerfGE 12, 1\/3; 33, 23\/28; 44, 38149).<\/i>\n\nSie ersehen daraus, da&szlig; diese Aussage zur st&auml;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geh&ouml;rt.\n\n<b>2. Was folgt nun daraus?<\/b>\n\n<i>Aus unserer Verfassung <\/i>ergibt sich eine <i>grunds&auml;tzliche Trennung <\/i>von Staat und Kirche: grunds&auml;tzlich, weil sich aus dem Grundgesetz selbst <i>zwei Ausnahmen <\/i>ergehen - erstens <i>Religionsunterricht<\/i> und zweitens <i>Kirchensteuer<\/i> - mehr nicht, wobei nicht ignoriert werden darf, da&szlig; die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch Religionsgesellschaften und somit auch der Kirche zusteht, allerdings mit anderen Grenzen. Soweit es sich um die Religionsfreiheit der Kirchen handelt, spricht man im allgemeinen von Kirchenfreiheit.\n\nBereits in der ersten Auflage meiner Schrift \"Trennung von Staat und Kirche\" (1964) habe ich darauf hingewiesen, da&szlig; <i>Art. 4 GG auch die verfassungsrechtliche Grundlage f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche<\/i> bildet und da&szlig; daher der aus der Weimarer Verfassung entnommene Art. 137 nur von <i>deklaratorischer<\/i> Bedeutung sei.\n\nAuf dem 3. Essener Gespr&auml;ch, veranstaltet von der katholischen Kirche 1968, hat Pater List! - neben Professor Mickat prominentester Vertreter katholischer Interessen im Bereich Staat\/Kirche - meine Auslegung gleichfalls mit den Worten vertreten, Art. 137, Abs. 1 (Es besteht keine Staatskirche) erweise sich als <i>\"deklaratorische Entfal&#150;tung\"<\/i> des Art. 4 GG, das ist der Artikel &uuml;ber die Weltanschauungs- und Religionsfreiheit.\n\nAuf der Tagung erhob sich sofort heftiger Protest, und zwar unter Bezugnahme auf mein Buch \"Trennung von Staat und Kirche\", weil - so behaupteten die Staatskirchenrechtler - aus der These, ich zitiere w&ouml;rtlich, \"mit derselben Begr&uuml;ndung auch die gegenteilige Folgerung abgeleitet, n&auml;mlich die Trennung von Staat und Kirche, gefordert werde\". Auch der zust&auml;ndige Bischof (ich glaube, es war Bischof Hengsbach) wies auf die Gefahr hin, aus Art. 4 GG \"extrem s&auml;kulare Trennungstendenzen\" herauszulesen.\n\nDa&szlig; sich aus dem durch Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bedingten, zu weltanschaulich-religi&ouml;ser Neutralit&auml;t verpflichteten Staat auch die Trennung von Staat und Kirche ergibt, ist in der Logik der Dinge begr&uuml;ndet, (privater Einwurf: Verweis auf ein neueres Manuskript) weil durch Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Voraussetzungen f&uuml;r eine Verbindung von Staat und Kirche weggefallen sind.\n\nAus dem von mir benutzten Wort \"Ausnahmen\" f&uuml;r den Religionsunterricht und die Kirchensteuer ersehen Sie meine ausschlie&szlig;lich am Grundgesetz und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts orientierte Stellungnahme.\n\n3. Lehmanns Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber die Trennung von Staat und Gesellschaft\n\nEhe ich aber das <i>Pro und Contra <\/i>er&ouml;rtere, will ich Ihnen eine &Auml;u&szlig;erung bekanntgeben, die von dem katholischen Theologieprofessor Karl Lehmann stammt. Er ist jetzt Vorsitzender der Katholischen Bischofskonferenz.\n\nNach Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber die Trennung von Staat und Gesellschaft sowie &uuml;ber die Freigabe des religi&ouml;sen Bereichs sagt er w&ouml;rtlich:\n\n<i>\"Es braucht kaum gesagt zu werden, da&szlig; dies die Geburtsstunde der modernen Religionsfreiheit und Toleranz ist. Der Staat ist die politische Herrschaftsorganisation zur Sicherung dieser Glaubens- und Religionsfreiheit, so da&szlig; er gerade deswegen in seiner eigenen Struktur areligi&ouml;s oder atheistisch sein mu&szlig;. Wenn er sich auf eines der verschiedenen Bekenntnisse festlegte, w&uuml;rde er ungerecht. Der Staat verweist die Religion in den Bereich der freien Gesellschaft. Die Religion wird zu einer Angelegenheit des Interesses einzelner B&uuml;rger. Sie ist kein Bestandteil der staatlichen Ordnung.\" (Entnommen der von der katholischen Akademie in Bayern herausgegebenen Schrift von Ulrich Hommes: Gesellschaft ohne Christentum, S. 131).<\/i>\n\nInzwischen ist Professor Lehmann <i>Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz<\/i> geworden. Offenbar ist in Rom sein Beitrag &uuml;ber die Zukunft des Christentums in einer s&auml;kularisierten Welt nicht gelesen worden. Wichtig ist &uuml;ber den pr&auml;zisen Inhalt hinaus sein in einer Fu&szlig;note enthaltener Vermerk:\n\n<i>\"Die folgenden Ausf&uuml;hrungen verdanken wesentliche Anregungen E.W. B&ouml;ckenf&ouml;rdes Schrift &raquo;Die Entstehung des Staates als Vorgang der S&auml;kularisation&laquo;\". [B&ouml;ckenf&ouml;rde ist seit 1983 Bundesverfassungsrichter (&uuml;brigens katholischer Konfession)].<\/i>\n\nLehmanns &Auml;u&szlig;erungen beruhen eindeutig auf den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, indem er auf die areligi&ouml;se oder atheistische Struktur des Staates hinweist, die Religion im Bereich der freien Gesellschaft ansiedelt, ja sie sogar zur Angelegenheit des Interesses einzelner B&uuml;rger erkl&auml;rt. Die von Professor B&ouml;ckenf&ouml;rde inspirierte &Auml;u&szlig;erung entspricht der von mir seit Jahrzehnten vertretenen Auffassung.\n\nDie Gegner einer Trennung von Staat und Kirche berufen sich im Wesentlichen darauf, da&szlig; es sich <i>nicht um Ausnahmen <\/i>handele. Vielmehr entspr&auml;chen sie dem Wesen des zur F&uuml;rsorge f&uuml;r Religion und Kirche verpflichteten Staates. Aus der ldentit&auml;t von B&uuml;rger und Christ, die aus der st&auml;ndig zitierten Zahl von ca. 95 % Christen abgeleitet wird, ergebe sich wegen der Verantwortung f&uuml;r die gleichen Menschen die Notwendigkeit verst&auml;ndiger Kooperation. Daher handele es sich bei dem Grundverh&auml;ltnis zwischen Staat und Kirche um das Verh&auml;ltnis einer hinkenden Trennung als wechselseitige Selbst&auml;ndigkeit innerhalb eines Koordinationssystems, das auch als Partnerschaft zwischen Staat und Kirche charakterisiert werde, s. Urteil des BVerfG vom 21. 09. 1976 (E 42, 312\/331). Dabei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Begr&uuml;ndung sogar auf Regierungserkl&auml;rungen der Bundeskanzler Brandt und Schmidt in den Jahren 1973 und 1974. Man sieht, da&szlig; also in Bezug auf Trennung von Staat und Kirche die SPD absolut mit der CDU &uuml;bereinstimmt.\n\nAus dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, da&szlig; von einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche nicht gesprochen werden kann. Dazu hat au&szlig;er dem verfassungswidrigen R&uuml;ckgriff auf die Tradition die verfehlte Auslegung des bereits erw&auml;hnten Begriffs \"Kirchenfreiheit\" beigetragen. Man brachte jede \"Verwirklichung eines St&uuml;cks der Kirche im Geist christlicher Religiosit&auml;t, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtstr&auml;gern der Kirche\" in die Bestimmung des Begriffs Kirchenfreiheit ein und damit in den kraft Religionsfreiheit dem Staat verschlossenen freien Rechtsraum. So entstanden neben &ouml;ffentlichen, meist kommunalen Einrichtungen, kirchliche Einrichtungen, insbesondere Krankenh&auml;user, Kinderg&auml;rten, die aber ausnahmslos weitgehend vom Staat finanziert werden. Ein diese Rechtsprechung ablehnender Bundesverfassungsrichter hat in seinem Sondervotum erkl&auml;rt, die konfessionellen Tr&auml;ger dieser Anstalten k&ouml;nnten auf staatliche F&uuml;rsorge verzichten und so in der Gestaltung ihrer karitativen Einrichtungen Freiheit beanspruchen. Man mu&szlig; sich nur wundern, da&szlig; die Gewerkschaften zusehen, wie hunderttausende Mitarbeiter in konfessionellen, weitgehend von der &ouml;ffentlichen Hand finanzierten Einrichtungen dem katholischen Sittengesetz auch in ihrem privaten Bereich ausgeliefert werden, wie sich aus zahlreichen Prozessen ergibt (s. E 53, 366 - Urteil v. 25. 3. 80).\n\n4. Religionsunterricht\n\nZum <i>Religionsunterricht<\/i> ist zu bemerken, da&szlig; er nach Art. 7 GG ein ordentliches Lehrfach ist. Tats&auml;chlich ist er aber ein au&szlig;erordentliches Lehrfach, weil das Lehrprogramm von den Religionsgemeinschaften, d.h. von den beiden Gro&szlig;kirchen, verbindlich aufgestellt wird, die Erziehungsberechtigten - meist die Eltern - &uuml;ber die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden sowie kein Lehrer gegen seinen Willen verpflichtet werden darf, Religionsunterricht zu erteilen, selbst wenn er Kirchenmitglied ist.\n\nDaher hat <i>E.G. Mahrenholz, jetzt Vizepr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts<\/i>, 1972 geschrieben: <i>\"Begreift auch die Kirche die &ouml;ffentliche Schule als staatliche Schule, ist der Religionsunterricht auch tats&auml;chlich nur ein Fossil alter Zeiten aus der N&auml;he von Staat und Kirche\"<\/i> oder noch besser von Thron und Altar, da es Aufgabe des Religionsunterrichts war, die Untertanen zum Gehorsam gegen&uuml;ber den von Gottes Gnaden eingesetzten F&uuml;rsten zu erziehen.\n\nWas das aus Art. 6 Abs. 2 GG ersichtliche Elternrecht betrifft, so hat sich dazu der bereits erw&auml;hnte Bundesverfassungsrichter B&ouml;ckenf&ouml;rde 1979 wie folgt ge&auml;u&szlig;ert:\n\n<i>\"Neben dem elterlichen Erziehungsrecht erkennt das GG ein eigenst&auml;ndiges und urspr&uuml;ngliches kirchliches Erziehungsrecht nicht an. Die Gew&auml;hrleistung des eigenen und urspr&uuml;nglichen Erziehungsrechts der Eltern hat - auf der Ebene des Verfassungsrechts!! - insoweit abschlie&szlig;enden Charakter.\" <\/i>\n\n&Uuml;berdies gilt Art. 7 Abs. 3 GG nicht in einem Land, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung (1) bestand, so in Berlin und Bremen. Es w&auml;re daher zweckm&auml;&szlig;ig - auch in Anerkennung des Toleranzgebotes - die Berliner Regelung, Religionsunterricht als rein kirchliche Veranstaltung auf Antrag der Eltern in der Schule zu dulden, aber zudem als obligatorisches Fach einen wissenschaftlichen Unterricht &uuml;ber Religions- und Weltanschauungskunde einzuf&uuml;hren (s.u.)\n\n<b>5. Kirchensteuer<\/b>\n\nZur <i>Kirchensteuer<\/i> ist zun&auml;chst festzustellen, da&szlig; ein aus 20 Paragraphen bestehendes Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Rahmen des Einigungsvertrages ver&ouml;ffentlicht wurde (1). Das, was jetzt kommt, ist ein bi&szlig;chen sehr juristisch, aber das kann man nicht verdeutlichen, das geht nicht anders. Denn dieses Einigungsgesetz, das hat hier 550 Seiten, ich habe das alles durchgelesen von vorne nach hinten, ich bin aber nun zu folgendem Ergebnis gekommen. Im Rahmen dessen ist ein vollst&auml;ndiges Kirchensteuergesetz ver&ouml;ffentlicht worden, mit 20 Paragraphen s. Anlage II, Kapitel IV, der Bundesminister der Finanzen Abschnitt 1, da hei&szlig;t es: \"Folgende Gesetze der DDR bleiben in Kraft\": unter Ziffer 5 \"Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der DDR in Kraft\", jedoch <i>ohne<\/i> Datum im Gegensatz zu den unter den Ziffern 1-4 erw&auml;hnten anderen Gesetzen, die auch als DDR-Recht fortgelten. Nachforschungen haben ergeben, da&szlig; die Volkskammer nie ein Kirchensteuergesetz erlassen hat. Das ist nun meine Vermutung: Es sieht so aus, als ob das Bundesfinanzministerium von einem (dem Inhalt zufolge) sachkundigen Mitarbeiter das ver&ouml;ffentlichte Kirchensteuergesetz entwerfen lie&szlig;, es an die Volkskammer zur Beschlu&szlig;fassung nach Berlin weitergeleitet hat, es aber zur Beschlu&szlig;fassung nie kam, anscheinend in Unkenntnis der unterbliebenen Beschlu&szlig;fassung die Ver&ouml;ffentlichung im Einigungsvertrag vom 23. 09. 1990 erfolgte, obwohl im Einigungsvertrag Kapitel III Art. 9 Abs. 5 ausdr&uuml;cklich bestimmt ist: \"Das gem. Anlage II von der DDR erlassene Kirchensteuergesetz gilt in den in Art. 1 Abs. 1 genannten L&auml;ndern als Landesrecht fort\". Das sind diese f&uuml;nf L&auml;nder, die Sie ja kennen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Th&uuml;ringen, Mecklenburg-Vorpommern. F&uuml;r Berlin gilt gem&auml;&szlig; <i>Protokoll<\/i> l 5 zu Art. 9 Abs. 5 wie folgt: Beide Vertragsparteien nehmen die Erkl&auml;rung des Landes Berlin zu Kenntnis, da&szlig; das in Berlin (West) geltende Kirchensteuergesetz mit Wirkung vom 01. 01. 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem er bisher nicht galt.\n\n<i>Welche rechtlichen Folgerungen ergeben sich daraus?<\/i>\n\nDer Bundestag ist nicht zust&auml;ndig, ein Kirchensteuergesetz f&uuml;r die neuen L&auml;nder zu erlassen, da Art. 137 Abs. 6 RV 1919 - Bestandteil des Grundgesetzes - bestimmt, da&szlig; \"nach Ma&szlig;gabe der <i>landesrechtlichen Bestimmungen<\/i>\" Religionsgesellschaften, die K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts sind, berechtigt sind, Steuern zu erheben. Da in den f&uuml;nf L&auml;ndern von volkskirchlichen Verh&auml;ltnissen &uuml;berhaupt keine Rede sein kann, werden sich die Landesparlamente genau &uuml;berlegen m&uuml;ssen, ob die Erhebung von den Kirchenangeh&ouml;rigen geschuldeten Mitgliedsbeitr&auml;ge durch den Staat zu verantworten ist.\n\n<i>Grunds&auml;tzlich<\/i> ist zur Kirchensteuer zu sagen, da&szlig; &uuml;ber ihre Berechtigung hierzulande seit Jahrzehnten diskutiert wird, vor allem in kirchlichen Kreisen. So hat der hoch angesehene Pater von Nell-Breuning bereits 1969 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23. 01. 1969 w&ouml;rtlich erkl&auml;rt: \"Ich will nicht durch <i>Mittel staatlichen Zwanges<\/i> zur Erf&uuml;llung meiner <i>kirchlichen Mitgliedschaft <\/i>angehalten werden; das m&ouml;ge der Staat Sache der Kirche und meine eigene Sache sein lassen.\"\n\nWeitere Ausf&uuml;hrungen zur Kirchensteuer kann ich mir sparen, da auf diesem Gebiet besonders Sachkundige referieren werden. Dies gilt auch f&uuml;r die Theologischen Fakult&auml;ten, die vorwiegend der Ausbildung von Geistlichen dienen und meines Erachtens zu Unrecht auf Art. 5 GG - Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre - gest&uuml;tzt werden.\n\n<b>6. Koordinationsverh&auml;ltnis zwischen Staat und Kirche<\/b>\n\nDie Auffassung, zwischen Staat und Kirche bestehe ein Koordinationsverh&auml;ltnis, hat eine lange Geschichte. Sie geht zur&uuml;ck auf Papst Gelasius I. (492-496), wurde von Professor Mikat, fr&uuml;her hier CDU-Kultusminister und au&szlig;erdem Justitiar der CDU-Fraktion, 1960 aufgew&auml;rmt, mit der Behauptung, \"Kirche und Staat seien als gleichrangige Gemeinschaften erster Ordnung, als 'societates perfectae' zu begreifen, die sich als souver&auml;ne und darum gleichberechtigte Gr&ouml;&szlig;en gegen&uuml;berstehen\"; im evangelischen Kirchenrecht hat man stattdessen von Partnerschaft gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits erw&auml;hnten Urteil beide Begriffe verwendet und dazu noch die SPD-Kanzler eingebunden.\n\nDen H&ouml;hepunkt in dieser Entwicklung stellt ein 1984 in der FAZ ver&ouml;ffentlichter ausf&uuml;hrlicher Beitrag von <i>Kardinal Ratzinger<\/i>, Pr&auml;fekt der vatikanischen Glaubenskongregation, dar. F&uuml;r ihn ist der Staat im Gegensatz zur vollkommenen Kirche ein unvollkommenes Gebilde geworden, das, um zu &uuml;berleben, \"der Hilfe der Kirche\" bedarf; sonst w&uuml;rde \"die Demokratie mit Sicherheit verspielt\". Da hier keine Vertreter der Amtskirche sind, habe ich immerhin eine ganze Anzahl katholischer Autoren zitiert - mit aber ganz unterschiedlichen Meinungen.\n\nEs trifft zu, da&szlig; der zu weltanschaulich-religi&ouml;ser Neutralit&auml;t verpflichtete Staat sich keine Religion oder Weltanschauung zu eigen machen darf. Dies ist auch nicht n&ouml;tig, weil in dem Katalog der Grundrechte, deren Grundlage zumeist in der Aufkl&auml;rung zu finden ist, verbindliche Werte aufgestellt sind, die nur mit einer 2\/3-Mehrheit abge&auml;ndert werden k&ouml;nnen. Den Grundrechten der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft kommt dabei besondere Bedeutung zu.\n\nDer Kirche sowie s&auml;mtlichen anderen Religionsgesellschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften steht es aber frei, im Rahmen der <i>pluralistischen<\/i> Gesellschaft ihre Auffassungen zu vertreten und vor allem im religi&ouml;sen Bereich auf ihre Mitglieder - <i>aber nur auf diese <\/i>- einzuwirken. Wie sich aus den letzten Volksz&auml;hlungsergebnissen ergibt, kann aber von einer Volkskirche keine Rede mehr sein. Insbesondere die Ergebnisse aus den Gro&szlig;st&auml;dten zeigen, da&szlig; die beiden christlichen Gro&szlig;kirchen unter einem stetig zunehmenden Mitgliederschwund leiden. Au&szlig;erdem geben sie zu, da&szlig; nur noch eine Minderheit als praktizierende Mitglieder anzusprechen seien. Sie sind daher in keiner Weise legitimiert zu fordern, da&szlig; ihre Lehren in staatliche Gesetze umgesetzt werden. Hierzu ist auf eine &Auml;u&szlig;erung von Prof. Hesse, von 1975-1978 Bundesverfassungsrichter, zu verweisen. Er stellte bereits 1965 fest:\n\n<i>\"Wenn die Kirchen trotz dieser inneren Krise eine Position &auml;u&szlig;erer St&auml;rke anstreben und gewonnen haben, so ist das in gewisser Weise folgerichtig: sie suchen das, was sie in unmittelbarem Einflu&szlig; auf ihre Mitglieder verloren haben, mittelbar durch staatskirchenrechtliche Institutionalisierung zur&uuml;ckzugewinnen\".<\/i>\n\nDies ist der Grund, weshalb die beiden Gro&szlig;kirchen so intensiv um ihre teils verfassungswidrigen, teils l&auml;ngst &uuml;berholten Positionen im staatlichen Bereich k&auml;mpfen. Dagegen hilft nur eine einwandfreie Trennung von Staat und Kirche.\n\n<i>Christa Nickels:<\/i>\n\nJa, Herr Fischer, ich glaube, da hat man gemerkt, da&szlig; Sie seit Jahrzehnten an dem Thema arbeiten und da&szlig; Sie sich auch ein riesiges Archiv selber aufgebaut haben, aus dem Sie dann immer reichlich sch&ouml;pfen k&ouml;nnen. Danke also f&uuml;r diesen Vortrag!","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/","name":"Referat Fischer","slug":"referat-fischer","taxonomy":"category","parent":19,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Referat Fischer Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Referat Fischer Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"1. Zur Terminologie Das Grundgesetz einschlie&szlig;lich der zu seinem Bestandteil erkl&auml;rten Artikel der Reichsverfassung von 1919 spricht nur von Religionsgesellschaften. Die Bezeichnung &#8222;Kirche&#8220; kommt nur einmal in Verbindung mit dem Wort &#8222;Staatskirche&#8220; vor, siehe Artikel 137 Abs. 1 RV von 1919: &#8222;Es besteht keine Staatskirche&#8220;. Wie allgemein &uuml;blich spreche ich trotzdem von Kirche und verstehe darunter die beiden christlichen Gro&szlig;kirchen. 2. Die Forderung, Staat und Kirche vollst&auml;ndig voneinander zu trennen, ist keineswegs mit Kirchen- oder sogar mit Religionsfeindlichkeit identisch. In den USA sind Staat und Kirche vollst&auml;ndig getrennt, trotzdem keine Spur von Religions- oder Kirchenfeindlichkeit. Im &Uuml;brigen ist darauf hinzuweisen, da&szlig; bereits w&auml;hrend der Verhandlungen in der Paulskirche 1848\/49 insbesondere Katholiken f&uuml;r die Trennung von Staat und Kirche eingetreten sind, wie auch sp&auml;ter immer dann, wenn die katholische Kirche sich in der Minderheit befand. 1. Welches Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche besteht heute? Die Bundesregierung hat es sich in ihrer Antwort vom 9. 10. 1990 auf die Kleine Anfrage von Frau Kelly und der Fraktion der GR&Uuml;NEN mehr als leichtgemacht (1). Sie verweist auf die in das Grundgesetz integrierten Bestimmungen der Reichsverfassung von 1919 und verschweigt, da&szlig; das Bundesverfassungsgericht am 14. 12. 1965 sieben bedeutungsvolle Urteile mit folgendem w&ouml;rtlich zitierten Leitsatz verk&uuml;ndet hat: &#8222;Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3, Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsb&uuml;rger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religi&ouml;se Neutralit&auml;t auf. Es verwehrt die Einf&uuml;hrung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (BVerfGE 19, 206\/286). An drei Verfahren habe ich als Vertreter von rechtswidrig zur Kirchensteuer herangezogenen Dissidenten mitgewirkt. Zur Begr&uuml;ndung ist auch auf drei Bestimmungen der Reichsverfassung von 1919 Bezug genommen worden, von denen lediglich die Bundesregierung jetzt ausging, von denen jedoch nur eine (Es besteht keine Kirche) von Bedeutung ist. In weiteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, da&szlig; gegen&uuml;ber einer verfassungsrechtlichen Neuordnung die Berufung auf die Tradition, ja sogar auf eine jahrhundertealte &Uuml;berlieferung versagt. Noch ein weiterer st&auml;ndiger Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts ist von Bedeutung f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche. Er lautet (wiederum w&ouml;rtlich zitiert): &#8222;Nach dem Grundgesetz gew&auml;hrleistet die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlicher Einflu&szlig;nahme freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner &Uuml;berzeugung entspricht; mag es sich dabei um ein religi&ouml;ses Bekenntnis oder eine irreligi&ouml;se &#8211; religionsfeindliche oder religionsfreie &#8211; Weltanschauung handeln&#8220; (BVerfGE 12, 1\/3; 33, 23\/28; 44, 38149). Sie ersehen daraus, da&szlig; diese Aussage zur st&auml;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geh&ouml;rt. 2. Was folgt nun daraus? Aus unserer Verfassung ergibt sich eine grunds&auml;tzliche Trennung von Staat und Kirche: grunds&auml;tzlich, weil sich aus dem Grundgesetz selbst zwei Ausnahmen ergehen &#8211; erstens Religionsunterricht und zweitens Kirchensteuer &#8211; mehr nicht, wobei nicht ignoriert werden darf, da&szlig; die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch Religionsgesellschaften und somit auch der Kirche zusteht, allerdings mit anderen Grenzen. Soweit es sich um die Religionsfreiheit der Kirchen handelt, spricht man im allgemeinen von Kirchenfreiheit. Bereits in der ersten Auflage meiner Schrift &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; (1964) habe ich darauf hingewiesen, da&szlig; Art. 4 GG auch die verfassungsrechtliche Grundlage f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche bildet und da&szlig; daher der aus der Weimarer Verfassung entnommene Art. 137 nur von deklaratorischer Bedeutung sei. Auf dem 3. Essener Gespr&auml;ch, veranstaltet von der katholischen Kirche 1968, hat Pater List! &#8211; neben Professor Mickat prominentester Vertreter katholischer Interessen im Bereich Staat\/Kirche &#8211; meine Auslegung gleichfalls mit den Worten vertreten, Art. 137, Abs. 1 (Es besteht keine Staatskirche) erweise sich als &#8222;deklaratorische Entfal&#150;tung&#8220; des Art. 4 GG, das ist der Artikel &uuml;ber die Weltanschauungs- und Religionsfreiheit. Auf der Tagung erhob sich sofort heftiger Protest, und zwar unter Bezugnahme auf mein Buch &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220;, weil &#8211; so behaupteten die Staatskirchenrechtler &#8211; aus der These, ich zitiere w&ouml;rtlich, &#8222;mit derselben Begr&uuml;ndung auch die gegenteilige Folgerung abgeleitet, n&auml;mlich die Trennung von Staat und Kirche, gefordert werde&#8220;. Auch der zust&auml;ndige Bischof (ich glaube, es war Bischof Hengsbach) wies auf die Gefahr hin, aus Art. 4 GG &#8222;extrem s&auml;kulare Trennungstendenzen&#8220; herauszulesen. Da&szlig; sich aus dem durch Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bedingten, zu weltanschaulich-religi&ouml;ser Neutralit&auml;t verpflichteten Staat auch die Trennung von Staat und Kirche ergibt, ist in der Logik der Dinge begr&uuml;ndet, (privater Einwurf: Verweis auf ein neueres Manuskript) weil durch Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Voraussetzungen f&uuml;r eine Verbindung von Staat und Kirche weggefallen sind. Aus dem von mir benutzten Wort &#8222;Ausnahmen&#8220; f&uuml;r den Religionsunterricht und die Kirchensteuer ersehen Sie meine ausschlie&szlig;lich am Grundgesetz und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts orientierte Stellungnahme. 3. Lehmanns Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber die Trennung von Staat und Gesellschaft Ehe ich aber das Pro und Contra er&ouml;rtere, will ich Ihnen eine &Auml;u&szlig;erung bekanntgeben, die von dem katholischen Theologieprofessor Karl Lehmann stammt. Er ist jetzt Vorsitzender der Katholischen Bischofskonferenz. Nach Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber die Trennung von Staat und Gesellschaft sowie &uuml;ber die Freigabe des religi&ouml;sen Bereichs sagt er w&ouml;rtlich: &#8222;Es braucht kaum gesagt zu werden, da&szlig; dies die Geburtsstunde der modernen Religionsfreiheit und Toleranz ist. Der Staat ist die politische Herrschaftsorganisation zur Sicherung dieser Glaubens- und Religionsfreiheit, so da&szlig; er gerade deswegen in seiner eigenen Struktur areligi&ouml;s oder atheistisch sein mu&szlig;. Wenn er sich auf eines der verschiedenen Bekenntnisse festlegte, w&uuml;rde er ungerecht. Der Staat verweist die Religion in den Bereich der freien Gesellschaft. Die Religion wird zu einer Angelegenheit des Interesses einzelner B&uuml;rger. Sie ist kein Bestandteil der staatlichen Ordnung.&#8220; (Entnommen der von der katholischen Akademie in Bayern herausgegebenen Schrift von Ulrich Hommes: Gesellschaft ohne Christentum, S. 131). Inzwischen ist Professor Lehmann Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz geworden. Offenbar ist in Rom sein Beitrag &uuml;ber die Zukunft des Christentums in einer s&auml;kularisierten Welt nicht gelesen worden. Wichtig ist &uuml;ber den pr&auml;zisen Inhalt hinaus sein in einer Fu&szlig;note enthaltener Vermerk: &#8222;Die folgenden Ausf&uuml;hrungen verdanken wesentliche Anregungen E.W. B&ouml;ckenf&ouml;rdes Schrift &raquo;Die Entstehung des Staates als Vorgang der S&auml;kularisation&laquo;&#8220;. [B&ouml;ckenf&ouml;rde ist seit 1983 Bundesverfassungsrichter (&uuml;brigens katholischer Konfession)]. Lehmanns &Auml;u&szlig;erungen beruhen eindeutig auf den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, indem er auf die areligi&ouml;se oder atheistische Struktur des Staates hinweist, die Religion im Bereich der freien Gesellschaft ansiedelt, ja sie sogar zur Angelegenheit des Interesses einzelner B&uuml;rger erkl&auml;rt. Die von Professor B&ouml;ckenf&ouml;rde inspirierte &Auml;u&szlig;erung entspricht der von mir seit Jahrzehnten vertretenen Auffassung. Die Gegner einer Trennung von Staat und Kirche berufen sich im Wesentlichen darauf, da&szlig; es sich nicht um Ausnahmen handele. Vielmehr entspr&auml;chen sie dem Wesen des zur F&uuml;rsorge f&uuml;r Religion und Kirche verpflichteten Staates. Aus der ldentit&auml;t von B&uuml;rger und Christ, die aus der st&auml;ndig zitierten Zahl von ca. 95 % Christen abgeleitet wird, ergebe sich wegen der Verantwortung f&uuml;r die gleichen Menschen die Notwendigkeit verst&auml;ndiger Kooperation. Daher handele es sich bei dem Grundverh&auml;ltnis zwischen Staat und Kirche um das Verh&auml;ltnis einer hinkenden Trennung als wechselseitige Selbst&auml;ndigkeit innerhalb eines Koordinationssystems, das auch als Partnerschaft zwischen Staat und Kirche charakterisiert werde, s. Urteil des BVerfG vom 21. 09. 1976 (E 42, 312\/331). Dabei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Begr&uuml;ndung sogar auf Regierungserkl&auml;rungen der Bundeskanzler Brandt und Schmidt in den Jahren 1973 und 1974. Man sieht, da&szlig; also in Bezug auf Trennung von Staat und Kirche die SPD absolut mit der CDU &uuml;bereinstimmt. Aus dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, da&szlig; von einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche nicht gesprochen werden kann. Dazu hat au&szlig;er dem verfassungswidrigen R&uuml;ckgriff auf die Tradition die verfehlte Auslegung des bereits erw&auml;hnten Begriffs &#8222;Kirchenfreiheit&#8220; beigetragen. Man brachte jede &#8222;Verwirklichung eines St&uuml;cks der Kirche im Geist christlicher Religiosit&auml;t, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtstr&auml;gern der Kirche&#8220; in die Bestimmung des Begriffs Kirchenfreiheit ein und damit in den kraft Religionsfreiheit dem Staat verschlossenen freien Rechtsraum. So entstanden neben &ouml;ffentlichen, meist kommunalen Einrichtungen, kirchliche Einrichtungen, insbesondere Krankenh&auml;user, Kinderg&auml;rten, die aber ausnahmslos weitgehend vom Staat finanziert werden. Ein diese Rechtsprechung ablehnender Bundesverfassungsrichter hat in seinem Sondervotum erkl&auml;rt, die konfessionellen Tr&auml;ger dieser Anstalten k&ouml;nnten auf staatliche F&uuml;rsorge verzichten und so in der Gestaltung ihrer karitativen Einrichtungen Freiheit beanspruchen. Man mu&szlig; sich nur wundern, da&szlig; die Gewerkschaften zusehen, wie hunderttausende Mitarbeiter in konfessionellen, weitgehend von der &ouml;ffentlichen Hand finanzierten Einrichtungen dem katholischen Sittengesetz auch in ihrem privaten Bereich ausgeliefert werden, wie sich aus zahlreichen Prozessen ergibt (s. E 53, 366 &#8211; Urteil v. 25. 3. 80). 4. Religionsunterricht Zum Religionsunterricht ist zu bemerken, da&szlig; er nach Art. 7 GG ein ordentliches Lehrfach ist. Tats&auml;chlich ist er aber ein au&szlig;erordentliches Lehrfach, weil das Lehrprogramm von den Religionsgemeinschaften, d.h. von den beiden Gro&szlig;kirchen, verbindlich aufgestellt wird, die Erziehungsberechtigten &#8211; meist die Eltern &#8211; &uuml;ber die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden sowie kein Lehrer gegen seinen Willen verpflichtet werden darf, Religionsunterricht zu erteilen, selbst wenn er Kirchenmitglied ist. Daher hat E.G. Mahrenholz, jetzt Vizepr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts, 1972 geschrieben: &#8222;Begreift auch die Kirche die &ouml;ffentliche Schule als staatliche Schule, ist der Religionsunterricht auch tats&auml;chlich nur ein Fossil alter Zeiten aus der N&auml;he von Staat und Kirche&#8220; oder noch besser von Thron und Altar, da es Aufgabe des Religionsunterrichts war, die Untertanen zum Gehorsam gegen&uuml;ber den von Gottes Gnaden eingesetzten F&uuml;rsten zu erziehen. Was das aus Art. 6 Abs. 2 GG ersichtliche Elternrecht betrifft, so hat sich dazu der bereits erw&auml;hnte Bundesverfassungsrichter B&ouml;ckenf&ouml;rde 1979 wie folgt ge&auml;u&szlig;ert: &#8222;Neben dem elterlichen Erziehungsrecht erkennt das GG ein eigenst&auml;ndiges und urspr&uuml;ngliches kirchliches Erziehungsrecht nicht an. Die Gew&auml;hrleistung des eigenen und urspr&uuml;nglichen Erziehungsrechts der Eltern hat &#8211; auf der Ebene des Verfassungsrechts!! &#8211; insoweit abschlie&szlig;enden Charakter.&#8220; &Uuml;berdies gilt Art. 7 Abs. 3 GG nicht in einem Land, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung (1) bestand, so in Berlin und Bremen. Es w&auml;re daher zweckm&auml;&szlig;ig &#8211; auch in Anerkennung des Toleranzgebotes &#8211; die Berliner Regelung, Religionsunterricht als rein kirchliche Veranstaltung auf Antrag der Eltern in der Schule zu dulden, aber zudem als obligatorisches Fach einen wissenschaftlichen Unterricht &uuml;ber Religions- und Weltanschauungskunde einzuf&uuml;hren (s.u.) 5. Kirchensteuer Zur Kirchensteuer ist zun&auml;chst festzustellen, da&szlig; ein aus 20 Paragraphen bestehendes Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Rahmen des Einigungsvertrages ver&ouml;ffentlicht wurde (1). Das, was jetzt kommt, ist ein bi&szlig;chen sehr juristisch, aber das kann man nicht verdeutlichen, das geht nicht anders. Denn dieses Einigungsgesetz, das hat hier 550 Seiten, ich habe das alles durchgelesen von vorne nach hinten, ich bin aber nun zu folgendem Ergebnis gekommen. Im Rahmen dessen ist ein vollst&auml;ndiges Kirchensteuergesetz ver&ouml;ffentlicht worden, mit 20 Paragraphen s. Anlage II, Kapitel IV, der Bundesminister der Finanzen Abschnitt 1, da hei&szlig;t es: &#8222;Folgende Gesetze der DDR bleiben in Kraft&#8220;: unter Ziffer 5 &#8222;Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der DDR in Kraft&#8220;, jedoch ohne Datum im Gegensatz zu den unter den Ziffern 1-4 erw&auml;hnten anderen Gesetzen, die auch als DDR-Recht fortgelten. Nachforschungen haben ergeben, da&szlig; die Volkskammer nie ein Kirchensteuergesetz erlassen hat. Das ist nun meine Vermutung: Es sieht so aus, als ob das Bundesfinanzministerium von einem (dem Inhalt zufolge) sachkundigen Mitarbeiter das ver&ouml;ffentlichte Kirchensteuergesetz entwerfen lie&szlig;, es an die Volkskammer zur Beschlu&szlig;fassung nach Berlin weitergeleitet hat, es aber zur Beschlu&szlig;fassung nie kam, anscheinend in Unkenntnis der unterbliebenen Beschlu&szlig;fassung die Ver&ouml;ffentlichung im Einigungsvertrag vom 23. 09. 1990 erfolgte, obwohl im Einigungsvertrag Kapitel III Art. 9 Abs. 5 ausdr&uuml;cklich bestimmt ist: &#8222;Das gem. Anlage II von der DDR erlassene Kirchensteuergesetz gilt in den in Art. 1 Abs. 1 genannten L&auml;ndern als Landesrecht fort&#8220;. Das sind diese f&uuml;nf L&auml;nder, die Sie ja kennen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Th&uuml;ringen, Mecklenburg-Vorpommern. F&uuml;r Berlin gilt gem&auml;&szlig; Protokoll l 5 zu Art. 9 Abs. 5 wie folgt: Beide Vertragsparteien nehmen die Erkl&auml;rung des Landes Berlin zu Kenntnis, da&szlig; das in Berlin (West) geltende Kirchensteuergesetz mit Wirkung vom 01. 01. 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem er bisher nicht galt. Welche rechtlichen Folgerungen ergeben sich daraus? Der Bundestag ist nicht zust&auml;ndig, ein Kirchensteuergesetz f&uuml;r die neuen L&auml;nder zu erlassen, da Art. 137 Abs. 6 RV 1919 &#8211; Bestandteil des Grundgesetzes &#8211; bestimmt, da&szlig; &#8222;nach Ma&szlig;gabe der landesrechtlichen Bestimmungen&#8220; Religionsgesellschaften, die K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts sind, berechtigt sind, Steuern zu erheben. Da in den f&uuml;nf L&auml;ndern von volkskirchlichen Verh&auml;ltnissen &uuml;berhaupt keine Rede sein kann, werden sich die Landesparlamente genau &uuml;berlegen m&uuml;ssen, ob die Erhebung von den Kirchenangeh&ouml;rigen geschuldeten Mitgliedsbeitr&auml;ge durch den Staat zu verantworten ist. Grunds&auml;tzlich ist zur Kirchensteuer zu sagen, da&szlig; &uuml;ber ihre Berechtigung hierzulande seit Jahrzehnten diskutiert wird, vor allem in kirchlichen Kreisen. So hat der hoch angesehene Pater von Nell-Breuning bereits 1969 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23. 01. 1969 w&ouml;rtlich erkl&auml;rt: &#8222;Ich will nicht durch Mittel staatlichen Zwanges zur Erf&uuml;llung meiner kirchlichen Mitgliedschaft angehalten werden; das m&ouml;ge der Staat Sache der Kirche und meine eigene Sache sein lassen.&#8220; Weitere Ausf&uuml;hrungen zur Kirchensteuer kann ich mir sparen, da auf diesem Gebiet besonders Sachkundige referieren werden. Dies gilt auch f&uuml;r die Theologischen Fakult&auml;ten, die vorwiegend der Ausbildung von Geistlichen dienen und meines Erachtens zu Unrecht auf Art. 5 GG &#8211; Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre &#8211; gest&uuml;tzt werden. 6. Koordinationsverh&auml;ltnis zwischen Staat und Kirche Die Auffassung, zwischen Staat und Kirche bestehe ein Koordinationsverh&auml;ltnis, hat eine lange Geschichte. Sie geht zur&uuml;ck auf Papst Gelasius I. (492-496), wurde von Professor Mikat, fr&uuml;her hier CDU-Kultusminister und au&szlig;erdem Justitiar der CDU-Fraktion, 1960 aufgew&auml;rmt, mit der Behauptung, &#8222;Kirche und Staat seien als gleichrangige Gemeinschaften erster Ordnung, als &#8217;societates perfectae&#8216; zu begreifen, die sich als souver&auml;ne und darum gleichberechtigte Gr&ouml;&szlig;en gegen&uuml;berstehen&#8220;; im evangelischen Kirchenrecht hat man stattdessen von Partnerschaft gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits erw&auml;hnten Urteil beide Begriffe verwendet und dazu noch die SPD-Kanzler eingebunden. Den H&ouml;hepunkt in dieser Entwicklung stellt ein 1984 in der FAZ ver&ouml;ffentlichter ausf&uuml;hrlicher Beitrag von Kardinal Ratzinger, Pr&auml;fekt der vatikanischen Glaubenskongregation, dar. F&uuml;r ihn ist der Staat im Gegensatz zur vollkommenen Kirche ein unvollkommenes Gebilde geworden, das, um zu &uuml;berleben, &#8222;der Hilfe der Kirche&#8220; bedarf; sonst w&uuml;rde &#8222;die Demokratie mit Sicherheit verspielt&#8220;. Da hier keine Vertreter der Amtskirche sind, habe ich immerhin eine ganze Anzahl katholischer Autoren zitiert &#8211; mit aber ganz unterschiedlichen Meinungen. Es trifft zu, da&szlig; der zu weltanschaulich-religi&ouml;ser Neutralit&auml;t verpflichtete Staat sich keine Religion oder Weltanschauung zu eigen machen darf. Dies ist auch nicht n&ouml;tig, weil in dem Katalog der Grundrechte, deren Grundlage zumeist in der Aufkl&auml;rung zu finden ist, verbindliche Werte aufgestellt sind, die nur mit einer 2\/3-Mehrheit abge&auml;ndert werden k&ouml;nnen. Den Grundrechten der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft kommt dabei besondere Bedeutung zu. Der Kirche sowie s&auml;mtlichen anderen Religionsgesellschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften steht es aber frei, im Rahmen der pluralistischen Gesellschaft ihre Auffassungen zu vertreten und vor allem im religi&ouml;sen Bereich auf ihre Mitglieder &#8211; aber nur auf diese &#8211; einzuwirken. Wie sich aus den letzten Volksz&auml;hlungsergebnissen ergibt, kann aber von einer Volkskirche keine Rede mehr sein. Insbesondere die Ergebnisse aus den Gro&szlig;st&auml;dten zeigen, da&szlig; die beiden christlichen Gro&szlig;kirchen unter einem stetig zunehmenden Mitgliederschwund leiden. Au&szlig;erdem geben sie zu, da&szlig; nur noch eine Minderheit als praktizierende Mitglieder anzusprechen seien. Sie sind daher in keiner Weise legitimiert zu fordern, da&szlig; ihre Lehren in staatliche Gesetze umgesetzt werden. Hierzu ist auf eine &Auml;u&szlig;erung von Prof. Hesse, von 1975-1978 Bundesverfassungsrichter, zu verweisen. Er stellte bereits 1965 fest: &#8222;Wenn die Kirchen trotz dieser inneren Krise eine Position &auml;u&szlig;erer St&auml;rke anstreben und gewonnen haben, so ist das in gewisser Weise folgerichtig: sie suchen das, was sie in unmittelbarem Einflu&szlig; auf ihre Mitglieder verloren haben, mittelbar durch staatskirchenrechtliche Institutionalisierung zur&uuml;ckzugewinnen&#8220;. Dies ist der Grund, weshalb die beiden Gro&szlig;kirchen so intensiv um ihre teils verfassungswidrigen, teils l&auml;ngst &uuml;berholten Positionen im staatlichen Bereich k&auml;mpfen. Dagegen hilft nur eine einwandfreie Trennung von Staat und Kirche. Christa Nickels: Ja, Herr Fischer, ich glaube, da hat man gemerkt, da&szlig; Sie seit Jahrzehnten an dem Thema arbeiten und da&szlig; Sie sich auch ein riesiges Archiv selber aufgebaut haben, aus dem Sie dann immer reichlich sch&ouml;pfen k&ouml;nnen. Danke also f&uuml;r diesen Vortrag!\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"CollectionPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/staat-religion-weltanschauung\\\/was-ist-uns-die-kirche-wert\\\/referat-fischer\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/staat-religion-weltanschauung\\\/was-ist-uns-die-kirche-wert\\\/referat-fischer\\\/\",\"name\":\"Referat Fischer Archive - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/staat-religion-weltanschauung\\\/was-ist-uns-die-kirche-wert\\\/referat-fischer\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/staat-religion-weltanschauung\\\/was-ist-uns-die-kirche-wert\\\/referat-fischer\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Staat \\\/ Religion \\\/ Weltanschauung\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/staat-religion-weltanschauung\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Was ist uns die Kirche wert\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/staat-religion-weltanschauung\\\/was-ist-uns-die-kirche-wert\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Referat Fischer\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Referat Fischer Archive - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Referat Fischer Archive - Humanistische Union","og_description":"1. Zur Terminologie Das Grundgesetz einschlie&szlig;lich der zu seinem Bestandteil erkl&auml;rten Artikel der Reichsverfassung von 1919 spricht nur von Religionsgesellschaften. Die Bezeichnung &#8222;Kirche&#8220; kommt nur einmal in Verbindung mit dem Wort &#8222;Staatskirche&#8220; vor, siehe Artikel 137 Abs. 1 RV von 1919: &#8222;Es besteht keine Staatskirche&#8220;. Wie allgemein &uuml;blich spreche ich trotzdem von Kirche und verstehe darunter die beiden christlichen Gro&szlig;kirchen. 2. Die Forderung, Staat und Kirche vollst&auml;ndig voneinander zu trennen, ist keineswegs mit Kirchen- oder sogar mit Religionsfeindlichkeit identisch. In den USA sind Staat und Kirche vollst&auml;ndig getrennt, trotzdem keine Spur von Religions- oder Kirchenfeindlichkeit. Im &Uuml;brigen ist darauf hinzuweisen, da&szlig; bereits w&auml;hrend der Verhandlungen in der Paulskirche 1848\/49 insbesondere Katholiken f&uuml;r die Trennung von Staat und Kirche eingetreten sind, wie auch sp&auml;ter immer dann, wenn die katholische Kirche sich in der Minderheit befand. 1. Welches Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche besteht heute? Die Bundesregierung hat es sich in ihrer Antwort vom 9. 10. 1990 auf die Kleine Anfrage von Frau Kelly und der Fraktion der GR&Uuml;NEN mehr als leichtgemacht (1). Sie verweist auf die in das Grundgesetz integrierten Bestimmungen der Reichsverfassung von 1919 und verschweigt, da&szlig; das Bundesverfassungsgericht am 14. 12. 1965 sieben bedeutungsvolle Urteile mit folgendem w&ouml;rtlich zitierten Leitsatz verk&uuml;ndet hat: &#8222;Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3, Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsb&uuml;rger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religi&ouml;se Neutralit&auml;t auf. Es verwehrt die Einf&uuml;hrung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (BVerfGE 19, 206\/286). An drei Verfahren habe ich als Vertreter von rechtswidrig zur Kirchensteuer herangezogenen Dissidenten mitgewirkt. Zur Begr&uuml;ndung ist auch auf drei Bestimmungen der Reichsverfassung von 1919 Bezug genommen worden, von denen lediglich die Bundesregierung jetzt ausging, von denen jedoch nur eine (Es besteht keine Kirche) von Bedeutung ist. In weiteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, da&szlig; gegen&uuml;ber einer verfassungsrechtlichen Neuordnung die Berufung auf die Tradition, ja sogar auf eine jahrhundertealte &Uuml;berlieferung versagt. Noch ein weiterer st&auml;ndiger Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts ist von Bedeutung f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche. Er lautet (wiederum w&ouml;rtlich zitiert): &#8222;Nach dem Grundgesetz gew&auml;hrleistet die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlicher Einflu&szlig;nahme freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner &Uuml;berzeugung entspricht; mag es sich dabei um ein religi&ouml;ses Bekenntnis oder eine irreligi&ouml;se &#8211; religionsfeindliche oder religionsfreie &#8211; Weltanschauung handeln&#8220; (BVerfGE 12, 1\/3; 33, 23\/28; 44, 38149). Sie ersehen daraus, da&szlig; diese Aussage zur st&auml;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geh&ouml;rt. 2. Was folgt nun daraus? Aus unserer Verfassung ergibt sich eine grunds&auml;tzliche Trennung von Staat und Kirche: grunds&auml;tzlich, weil sich aus dem Grundgesetz selbst zwei Ausnahmen ergehen &#8211; erstens Religionsunterricht und zweitens Kirchensteuer &#8211; mehr nicht, wobei nicht ignoriert werden darf, da&szlig; die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch Religionsgesellschaften und somit auch der Kirche zusteht, allerdings mit anderen Grenzen. Soweit es sich um die Religionsfreiheit der Kirchen handelt, spricht man im allgemeinen von Kirchenfreiheit. Bereits in der ersten Auflage meiner Schrift &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; (1964) habe ich darauf hingewiesen, da&szlig; Art. 4 GG auch die verfassungsrechtliche Grundlage f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche bildet und da&szlig; daher der aus der Weimarer Verfassung entnommene Art. 137 nur von deklaratorischer Bedeutung sei. Auf dem 3. Essener Gespr&auml;ch, veranstaltet von der katholischen Kirche 1968, hat Pater List! &#8211; neben Professor Mickat prominentester Vertreter katholischer Interessen im Bereich Staat\/Kirche &#8211; meine Auslegung gleichfalls mit den Worten vertreten, Art. 137, Abs. 1 (Es besteht keine Staatskirche) erweise sich als &#8222;deklaratorische Entfal&#150;tung&#8220; des Art. 4 GG, das ist der Artikel &uuml;ber die Weltanschauungs- und Religionsfreiheit. Auf der Tagung erhob sich sofort heftiger Protest, und zwar unter Bezugnahme auf mein Buch &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220;, weil &#8211; so behaupteten die Staatskirchenrechtler &#8211; aus der These, ich zitiere w&ouml;rtlich, &#8222;mit derselben Begr&uuml;ndung auch die gegenteilige Folgerung abgeleitet, n&auml;mlich die Trennung von Staat und Kirche, gefordert werde&#8220;. Auch der zust&auml;ndige Bischof (ich glaube, es war Bischof Hengsbach) wies auf die Gefahr hin, aus Art. 4 GG &#8222;extrem s&auml;kulare Trennungstendenzen&#8220; herauszulesen. Da&szlig; sich aus dem durch Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bedingten, zu weltanschaulich-religi&ouml;ser Neutralit&auml;t verpflichteten Staat auch die Trennung von Staat und Kirche ergibt, ist in der Logik der Dinge begr&uuml;ndet, (privater Einwurf: Verweis auf ein neueres Manuskript) weil durch Anerkennung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Voraussetzungen f&uuml;r eine Verbindung von Staat und Kirche weggefallen sind. Aus dem von mir benutzten Wort &#8222;Ausnahmen&#8220; f&uuml;r den Religionsunterricht und die Kirchensteuer ersehen Sie meine ausschlie&szlig;lich am Grundgesetz und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts orientierte Stellungnahme. 3. Lehmanns Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber die Trennung von Staat und Gesellschaft Ehe ich aber das Pro und Contra er&ouml;rtere, will ich Ihnen eine &Auml;u&szlig;erung bekanntgeben, die von dem katholischen Theologieprofessor Karl Lehmann stammt. Er ist jetzt Vorsitzender der Katholischen Bischofskonferenz. Nach Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber die Trennung von Staat und Gesellschaft sowie &uuml;ber die Freigabe des religi&ouml;sen Bereichs sagt er w&ouml;rtlich: &#8222;Es braucht kaum gesagt zu werden, da&szlig; dies die Geburtsstunde der modernen Religionsfreiheit und Toleranz ist. Der Staat ist die politische Herrschaftsorganisation zur Sicherung dieser Glaubens- und Religionsfreiheit, so da&szlig; er gerade deswegen in seiner eigenen Struktur areligi&ouml;s oder atheistisch sein mu&szlig;. Wenn er sich auf eines der verschiedenen Bekenntnisse festlegte, w&uuml;rde er ungerecht. Der Staat verweist die Religion in den Bereich der freien Gesellschaft. Die Religion wird zu einer Angelegenheit des Interesses einzelner B&uuml;rger. Sie ist kein Bestandteil der staatlichen Ordnung.&#8220; (Entnommen der von der katholischen Akademie in Bayern herausgegebenen Schrift von Ulrich Hommes: Gesellschaft ohne Christentum, S. 131). Inzwischen ist Professor Lehmann Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz geworden. Offenbar ist in Rom sein Beitrag &uuml;ber die Zukunft des Christentums in einer s&auml;kularisierten Welt nicht gelesen worden. Wichtig ist &uuml;ber den pr&auml;zisen Inhalt hinaus sein in einer Fu&szlig;note enthaltener Vermerk: &#8222;Die folgenden Ausf&uuml;hrungen verdanken wesentliche Anregungen E.W. B&ouml;ckenf&ouml;rdes Schrift &raquo;Die Entstehung des Staates als Vorgang der S&auml;kularisation&laquo;&#8220;. [B&ouml;ckenf&ouml;rde ist seit 1983 Bundesverfassungsrichter (&uuml;brigens katholischer Konfession)]. Lehmanns &Auml;u&szlig;erungen beruhen eindeutig auf den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, indem er auf die areligi&ouml;se oder atheistische Struktur des Staates hinweist, die Religion im Bereich der freien Gesellschaft ansiedelt, ja sie sogar zur Angelegenheit des Interesses einzelner B&uuml;rger erkl&auml;rt. Die von Professor B&ouml;ckenf&ouml;rde inspirierte &Auml;u&szlig;erung entspricht der von mir seit Jahrzehnten vertretenen Auffassung. Die Gegner einer Trennung von Staat und Kirche berufen sich im Wesentlichen darauf, da&szlig; es sich nicht um Ausnahmen handele. Vielmehr entspr&auml;chen sie dem Wesen des zur F&uuml;rsorge f&uuml;r Religion und Kirche verpflichteten Staates. Aus der ldentit&auml;t von B&uuml;rger und Christ, die aus der st&auml;ndig zitierten Zahl von ca. 95 % Christen abgeleitet wird, ergebe sich wegen der Verantwortung f&uuml;r die gleichen Menschen die Notwendigkeit verst&auml;ndiger Kooperation. Daher handele es sich bei dem Grundverh&auml;ltnis zwischen Staat und Kirche um das Verh&auml;ltnis einer hinkenden Trennung als wechselseitige Selbst&auml;ndigkeit innerhalb eines Koordinationssystems, das auch als Partnerschaft zwischen Staat und Kirche charakterisiert werde, s. Urteil des BVerfG vom 21. 09. 1976 (E 42, 312\/331). Dabei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Begr&uuml;ndung sogar auf Regierungserkl&auml;rungen der Bundeskanzler Brandt und Schmidt in den Jahren 1973 und 1974. Man sieht, da&szlig; also in Bezug auf Trennung von Staat und Kirche die SPD absolut mit der CDU &uuml;bereinstimmt. Aus dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, da&szlig; von einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Verh&auml;ltnis von Staat und Kirche nicht gesprochen werden kann. Dazu hat au&szlig;er dem verfassungswidrigen R&uuml;ckgriff auf die Tradition die verfehlte Auslegung des bereits erw&auml;hnten Begriffs &#8222;Kirchenfreiheit&#8220; beigetragen. Man brachte jede &#8222;Verwirklichung eines St&uuml;cks der Kirche im Geist christlicher Religiosit&auml;t, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtstr&auml;gern der Kirche&#8220; in die Bestimmung des Begriffs Kirchenfreiheit ein und damit in den kraft Religionsfreiheit dem Staat verschlossenen freien Rechtsraum. So entstanden neben &ouml;ffentlichen, meist kommunalen Einrichtungen, kirchliche Einrichtungen, insbesondere Krankenh&auml;user, Kinderg&auml;rten, die aber ausnahmslos weitgehend vom Staat finanziert werden. Ein diese Rechtsprechung ablehnender Bundesverfassungsrichter hat in seinem Sondervotum erkl&auml;rt, die konfessionellen Tr&auml;ger dieser Anstalten k&ouml;nnten auf staatliche F&uuml;rsorge verzichten und so in der Gestaltung ihrer karitativen Einrichtungen Freiheit beanspruchen. Man mu&szlig; sich nur wundern, da&szlig; die Gewerkschaften zusehen, wie hunderttausende Mitarbeiter in konfessionellen, weitgehend von der &ouml;ffentlichen Hand finanzierten Einrichtungen dem katholischen Sittengesetz auch in ihrem privaten Bereich ausgeliefert werden, wie sich aus zahlreichen Prozessen ergibt (s. E 53, 366 &#8211; Urteil v. 25. 3. 80). 4. Religionsunterricht Zum Religionsunterricht ist zu bemerken, da&szlig; er nach Art. 7 GG ein ordentliches Lehrfach ist. Tats&auml;chlich ist er aber ein au&szlig;erordentliches Lehrfach, weil das Lehrprogramm von den Religionsgemeinschaften, d.h. von den beiden Gro&szlig;kirchen, verbindlich aufgestellt wird, die Erziehungsberechtigten &#8211; meist die Eltern &#8211; &uuml;ber die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden sowie kein Lehrer gegen seinen Willen verpflichtet werden darf, Religionsunterricht zu erteilen, selbst wenn er Kirchenmitglied ist. Daher hat E.G. Mahrenholz, jetzt Vizepr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts, 1972 geschrieben: &#8222;Begreift auch die Kirche die &ouml;ffentliche Schule als staatliche Schule, ist der Religionsunterricht auch tats&auml;chlich nur ein Fossil alter Zeiten aus der N&auml;he von Staat und Kirche&#8220; oder noch besser von Thron und Altar, da es Aufgabe des Religionsunterrichts war, die Untertanen zum Gehorsam gegen&uuml;ber den von Gottes Gnaden eingesetzten F&uuml;rsten zu erziehen. Was das aus Art. 6 Abs. 2 GG ersichtliche Elternrecht betrifft, so hat sich dazu der bereits erw&auml;hnte Bundesverfassungsrichter B&ouml;ckenf&ouml;rde 1979 wie folgt ge&auml;u&szlig;ert: &#8222;Neben dem elterlichen Erziehungsrecht erkennt das GG ein eigenst&auml;ndiges und urspr&uuml;ngliches kirchliches Erziehungsrecht nicht an. Die Gew&auml;hrleistung des eigenen und urspr&uuml;nglichen Erziehungsrechts der Eltern hat &#8211; auf der Ebene des Verfassungsrechts!! &#8211; insoweit abschlie&szlig;enden Charakter.&#8220; &Uuml;berdies gilt Art. 7 Abs. 3 GG nicht in einem Land, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung (1) bestand, so in Berlin und Bremen. Es w&auml;re daher zweckm&auml;&szlig;ig &#8211; auch in Anerkennung des Toleranzgebotes &#8211; die Berliner Regelung, Religionsunterricht als rein kirchliche Veranstaltung auf Antrag der Eltern in der Schule zu dulden, aber zudem als obligatorisches Fach einen wissenschaftlichen Unterricht &uuml;ber Religions- und Weltanschauungskunde einzuf&uuml;hren (s.u.) 5. Kirchensteuer Zur Kirchensteuer ist zun&auml;chst festzustellen, da&szlig; ein aus 20 Paragraphen bestehendes Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Rahmen des Einigungsvertrages ver&ouml;ffentlicht wurde (1). Das, was jetzt kommt, ist ein bi&szlig;chen sehr juristisch, aber das kann man nicht verdeutlichen, das geht nicht anders. Denn dieses Einigungsgesetz, das hat hier 550 Seiten, ich habe das alles durchgelesen von vorne nach hinten, ich bin aber nun zu folgendem Ergebnis gekommen. Im Rahmen dessen ist ein vollst&auml;ndiges Kirchensteuergesetz ver&ouml;ffentlicht worden, mit 20 Paragraphen s. Anlage II, Kapitel IV, der Bundesminister der Finanzen Abschnitt 1, da hei&szlig;t es: &#8222;Folgende Gesetze der DDR bleiben in Kraft&#8220;: unter Ziffer 5 &#8222;Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der DDR in Kraft&#8220;, jedoch ohne Datum im Gegensatz zu den unter den Ziffern 1-4 erw&auml;hnten anderen Gesetzen, die auch als DDR-Recht fortgelten. Nachforschungen haben ergeben, da&szlig; die Volkskammer nie ein Kirchensteuergesetz erlassen hat. Das ist nun meine Vermutung: Es sieht so aus, als ob das Bundesfinanzministerium von einem (dem Inhalt zufolge) sachkundigen Mitarbeiter das ver&ouml;ffentlichte Kirchensteuergesetz entwerfen lie&szlig;, es an die Volkskammer zur Beschlu&szlig;fassung nach Berlin weitergeleitet hat, es aber zur Beschlu&szlig;fassung nie kam, anscheinend in Unkenntnis der unterbliebenen Beschlu&szlig;fassung die Ver&ouml;ffentlichung im Einigungsvertrag vom 23. 09. 1990 erfolgte, obwohl im Einigungsvertrag Kapitel III Art. 9 Abs. 5 ausdr&uuml;cklich bestimmt ist: &#8222;Das gem. Anlage II von der DDR erlassene Kirchensteuergesetz gilt in den in Art. 1 Abs. 1 genannten L&auml;ndern als Landesrecht fort&#8220;. Das sind diese f&uuml;nf L&auml;nder, die Sie ja kennen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Th&uuml;ringen, Mecklenburg-Vorpommern. F&uuml;r Berlin gilt gem&auml;&szlig; Protokoll l 5 zu Art. 9 Abs. 5 wie folgt: Beide Vertragsparteien nehmen die Erkl&auml;rung des Landes Berlin zu Kenntnis, da&szlig; das in Berlin (West) geltende Kirchensteuergesetz mit Wirkung vom 01. 01. 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem er bisher nicht galt. Welche rechtlichen Folgerungen ergeben sich daraus? Der Bundestag ist nicht zust&auml;ndig, ein Kirchensteuergesetz f&uuml;r die neuen L&auml;nder zu erlassen, da Art. 137 Abs. 6 RV 1919 &#8211; Bestandteil des Grundgesetzes &#8211; bestimmt, da&szlig; &#8222;nach Ma&szlig;gabe der landesrechtlichen Bestimmungen&#8220; Religionsgesellschaften, die K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts sind, berechtigt sind, Steuern zu erheben. Da in den f&uuml;nf L&auml;ndern von volkskirchlichen Verh&auml;ltnissen &uuml;berhaupt keine Rede sein kann, werden sich die Landesparlamente genau &uuml;berlegen m&uuml;ssen, ob die Erhebung von den Kirchenangeh&ouml;rigen geschuldeten Mitgliedsbeitr&auml;ge durch den Staat zu verantworten ist. Grunds&auml;tzlich ist zur Kirchensteuer zu sagen, da&szlig; &uuml;ber ihre Berechtigung hierzulande seit Jahrzehnten diskutiert wird, vor allem in kirchlichen Kreisen. So hat der hoch angesehene Pater von Nell-Breuning bereits 1969 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23. 01. 1969 w&ouml;rtlich erkl&auml;rt: &#8222;Ich will nicht durch Mittel staatlichen Zwanges zur Erf&uuml;llung meiner kirchlichen Mitgliedschaft angehalten werden; das m&ouml;ge der Staat Sache der Kirche und meine eigene Sache sein lassen.&#8220; Weitere Ausf&uuml;hrungen zur Kirchensteuer kann ich mir sparen, da auf diesem Gebiet besonders Sachkundige referieren werden. Dies gilt auch f&uuml;r die Theologischen Fakult&auml;ten, die vorwiegend der Ausbildung von Geistlichen dienen und meines Erachtens zu Unrecht auf Art. 5 GG &#8211; Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre &#8211; gest&uuml;tzt werden. 6. Koordinationsverh&auml;ltnis zwischen Staat und Kirche Die Auffassung, zwischen Staat und Kirche bestehe ein Koordinationsverh&auml;ltnis, hat eine lange Geschichte. Sie geht zur&uuml;ck auf Papst Gelasius I. (492-496), wurde von Professor Mikat, fr&uuml;her hier CDU-Kultusminister und au&szlig;erdem Justitiar der CDU-Fraktion, 1960 aufgew&auml;rmt, mit der Behauptung, &#8222;Kirche und Staat seien als gleichrangige Gemeinschaften erster Ordnung, als &#8217;societates perfectae&#8216; zu begreifen, die sich als souver&auml;ne und darum gleichberechtigte Gr&ouml;&szlig;en gegen&uuml;berstehen&#8220;; im evangelischen Kirchenrecht hat man stattdessen von Partnerschaft gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits erw&auml;hnten Urteil beide Begriffe verwendet und dazu noch die SPD-Kanzler eingebunden. Den H&ouml;hepunkt in dieser Entwicklung stellt ein 1984 in der FAZ ver&ouml;ffentlichter ausf&uuml;hrlicher Beitrag von Kardinal Ratzinger, Pr&auml;fekt der vatikanischen Glaubenskongregation, dar. F&uuml;r ihn ist der Staat im Gegensatz zur vollkommenen Kirche ein unvollkommenes Gebilde geworden, das, um zu &uuml;berleben, &#8222;der Hilfe der Kirche&#8220; bedarf; sonst w&uuml;rde &#8222;die Demokratie mit Sicherheit verspielt&#8220;. Da hier keine Vertreter der Amtskirche sind, habe ich immerhin eine ganze Anzahl katholischer Autoren zitiert &#8211; mit aber ganz unterschiedlichen Meinungen. Es trifft zu, da&szlig; der zu weltanschaulich-religi&ouml;ser Neutralit&auml;t verpflichtete Staat sich keine Religion oder Weltanschauung zu eigen machen darf. Dies ist auch nicht n&ouml;tig, weil in dem Katalog der Grundrechte, deren Grundlage zumeist in der Aufkl&auml;rung zu finden ist, verbindliche Werte aufgestellt sind, die nur mit einer 2\/3-Mehrheit abge&auml;ndert werden k&ouml;nnen. Den Grundrechten der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft kommt dabei besondere Bedeutung zu. Der Kirche sowie s&auml;mtlichen anderen Religionsgesellschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften steht es aber frei, im Rahmen der pluralistischen Gesellschaft ihre Auffassungen zu vertreten und vor allem im religi&ouml;sen Bereich auf ihre Mitglieder &#8211; aber nur auf diese &#8211; einzuwirken. Wie sich aus den letzten Volksz&auml;hlungsergebnissen ergibt, kann aber von einer Volkskirche keine Rede mehr sein. Insbesondere die Ergebnisse aus den Gro&szlig;st&auml;dten zeigen, da&szlig; die beiden christlichen Gro&szlig;kirchen unter einem stetig zunehmenden Mitgliederschwund leiden. Au&szlig;erdem geben sie zu, da&szlig; nur noch eine Minderheit als praktizierende Mitglieder anzusprechen seien. Sie sind daher in keiner Weise legitimiert zu fordern, da&szlig; ihre Lehren in staatliche Gesetze umgesetzt werden. Hierzu ist auf eine &Auml;u&szlig;erung von Prof. Hesse, von 1975-1978 Bundesverfassungsrichter, zu verweisen. Er stellte bereits 1965 fest: &#8222;Wenn die Kirchen trotz dieser inneren Krise eine Position &auml;u&szlig;erer St&auml;rke anstreben und gewonnen haben, so ist das in gewisser Weise folgerichtig: sie suchen das, was sie in unmittelbarem Einflu&szlig; auf ihre Mitglieder verloren haben, mittelbar durch staatskirchenrechtliche Institutionalisierung zur&uuml;ckzugewinnen&#8220;. Dies ist der Grund, weshalb die beiden Gro&szlig;kirchen so intensiv um ihre teils verfassungswidrigen, teils l&auml;ngst &uuml;berholten Positionen im staatlichen Bereich k&auml;mpfen. Dagegen hilft nur eine einwandfreie Trennung von Staat und Kirche. Christa Nickels: Ja, Herr Fischer, ich glaube, da hat man gemerkt, da&szlig; Sie seit Jahrzehnten an dem Thema arbeiten und da&szlig; Sie sich auch ein riesiges Archiv selber aufgebaut haben, aus dem Sie dann immer reichlich sch&ouml;pfen k&ouml;nnen. Danke also f&uuml;r diesen Vortrag!","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/","name":"Referat Fischer Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/referat-fischer\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Staat \/ Religion \/ Weltanschauung","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Was ist uns die Kirche wert","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/staat-religion-weltanschauung\/was-ist-uns-die-kirche-wert\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Referat Fischer"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories\/72","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories\/19"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/presse?categories=72"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/termin?categories=72"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation?categories=72"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/thema?categories=72"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}