{"id":73,"count":0,"description":"<h3><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/strafrecht\/\"><b>Strafrecht<\/b><\/a><b>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/zivilrecht\/\"><b>Zivilrecht<\/b><\/a><b>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Verfassungsrecht<\/b><\/h3>\r\n<h1>Selbstbestimmung durch Sterbehilfe und Patientenverf\u00fcgungen<\/h1>\r\nGemeinsame Fachtagung der Humanistischen Union und der Heinrich-B\u00f6ll-Stiftung am 27. Februar 2007 in Berlin\r\n<h4>Verfassungsrecht<\/h4>\r\nIm dritten Referat der Tagung erl\u00e4uterte Ulf K\u00e4mpfer die verfassungsrechtlichen Spielr\u00e4ume und Grenzen der Sterbehilfe. An den Anfang seines Vortrages stellte er dabei eine zentrale Frage, die jeder Patient an das Grundgesetz stelle: \"Habe ich das Recht, \u00fcber den Zeitpunkt meines Todes zu bestimmen?\" In seinem Beitrag widmete sich K\u00e4mpfer zwei Themen: Worin der grundrechtliche Schutzbereich bei einer Selbstbestimmung \u00fcber den eigenen Tod bestehe und wie der mit dem Verbot aktiver Sterbehilfe verbundene staatliche Eingriff in dieses Grundrecht zu rechtfertigen sei.Zur Frage des Schutzbereiches f\u00fchrte K\u00e4mpfer zun\u00e4chst aus, dass der Schutz der Menschenw\u00fcrde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) nicht den Kern des Eingriffs treffe: Die Verletzung der menschlichen W\u00fcrde bei ungewollten lebensverl\u00e4ngernden Ma\u00dfnahmen bestehe ja nicht in den medizinischen Ma\u00dfnahmen selbst (weil diese per se menschenunw\u00fcrdig seien), sondern darin, dass sie gegen den Willen des Patienten erfolgen, dem Patienten die Selbstbestimmung verweigert werde. \"Entscheidend f\u00fcr die Menschenw\u00fcrdigkeit medizinischer Behandlung ist also das Ma\u00df des Respekts, der den W\u00fcnschen und Bed\u00fcrfnissen und damit der Selbstbestimmung des Patienten entgegengebracht wird.\" Der Schutz vor ungewollten medizinischen Behandlungen erschlie\u00dfe sich daher - so K\u00e4mpfer weiter - aus dem Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz). Der Gehalt dieses Grundrechtes werde h\u00e4ufig auf den Schutz des eigenen Lebens, auf die Sicherstellung der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit verk\u00fcrzt. Das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit enthalte dar\u00fcber hinaus aber auch einen Autonomieanspruch, der die Disposition \u00fcber das eigene Leben einschlie\u00dfe. Daraus ergebe sich auch die M\u00f6glichkeit, dass der Anspruch auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit und der Schutz des Lebens in ein Spannungsverh\u00e4ltnis geraten k\u00f6nnen.Was Menschen unter einem menschenw\u00fcrdigen Tod verstehen ist ebenso verschieden wie die Gr\u00fcnde, die dazu f\u00fchren, ob, wann und wie jemand sterben will. Von Kritikern einer liberalen Sterbehilferegelung wird immer wieder hervorgebracht, dass sich Menschen aufgrund fehlender Zuwendung ihrer N\u00e4chsten oder aus der Furcht heraus, niemandem zur Last fallen zu wollen, f\u00fcr eine vorzeitige Beendigung ihres Lebens entscheiden k\u00f6nnten. Nat\u00fcrlich ist diesen Krititkern darin zuzustimmen, dass alles getan werden muss, um zu vermeiden, dass Menschen in solche Zwangslagen geraten. Worin aber besteht die Alternative? Sollen \u00c4rzte, Angeh\u00f6rige oder Betreuer in einem solchen Fall entscheiden, dass derjenige aufgrund widriger Umst\u00e4nde nicht sterben darf? K\u00e4mpfer unterstrich den Anspruch, dass gem\u00e4\u00df der freiheitlichen Konzeption des Grundgesetzes die Entscheidung \u00fcber den eigenen Tod - bei allen Widrigkeiten der Umst\u00e4nde - beim Patienten verbleiben muss. Die allgemeine Verf\u00fcgungsfreiheit \u00fcber das eigene Leben beinhalte auch die Entscheidungen dar\u00fcber, ob, wann und wie jemand sterben wolle. Es geh\u00f6re zu den Merkmalen einer solchen Freiheitsordnung, dass diese auch die M\u00f6glichkeit beinhalte, in den Augen anderer unvern\u00fcnftige Entscheidungen zu treffen.\r\n\r\nIm weiteren Verlauf widmete sich K\u00e4mpfer einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung des gesetzlichen Verbots aktiver Sterbehilfe. Die zentrale Begr\u00fcndung f\u00fcr ein Verbot der Sterbehilfe bestehe darin, dass nur so ein staatlichen Schutz vor ungewollter T\u00f6tung aufrecht zu erhalten sei. Nach einer Freigabe der Sterbehilfe - so wird auch immer wieder von Kritikern einer Legalisierung gewarnt - steige die Gefahr, dass das allgemeine Tabu der Fremdt\u00f6tung durchbrochen und die Zahl der T\u00f6tungsdelikte steigen k\u00f6nne, die dann m\u00f6glicherweise unter dem Deckmantel der Sterbehilfe stattfinden (\"Dammbruch-Argument\"). Um das generelle T\u00f6tungsverbot aufrecht zu erhalten und das Leben aller zu sch\u00fctzen m\u00fcsse deshalb am Verbot der Sterbehilfe (die nur f\u00fcr wenige in Frage komme) festgehalten werden. Zudem werde das Verbot der Sterbehilfe dadurch abgefedert, dass der assistierte Suizid straffrei sei.\r\n\r\nOb das Verbot der Sterbehilfe jedoch erforderlich ist, um den allgemeinen Schutz vor T\u00f6tungsdelikten sicher zu stellen, m\u00fcsste im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung empirisch ermittelt werden. Diese empirische Pr\u00fcfung f\u00fchrte Ulf K\u00e4mpfer in seinem Vortrag nicht aus. Zumindest f\u00fcr den Bereich der medizinischen Behandlungen zeigt sich bisher aber ein anderes Bild, als es die Warnungen vor einem Dammbruch vermuten lassen. Die Ergebnisse einer britischen Untersuchung [1] zeigen, dass in allen L\u00e4ndern, die am Verbot der Sterbehilfe festhalten, h\u00e4ufiger lebensbeendende medizinische Ma\u00dfnahmen ohne Zustimmung der Patienten vorgenommen werden, als dies in den L\u00e4ndern mit erlaubter aktiver Sterbehilfe (wie in den Niederlanden) der Fall ist. Mit der Legalisierung der Sterbehilfe kann also auch eine gegens\u00e4tzliche Entwicklung angesto\u00dfen werden, indem die Selbstbestimmung von Patienten nicht nur in der Sterbephase, sondern auch bei sonstigen medizinischen Behandlungen st\u00e4rker ber\u00fccksichtigt wird. Sollten sich derartige Ergebnisse durch weitere Untersuchungen manifestieren lassen, geh\u00f6rte das als notwendiger Preis des Schutzes vor T\u00f6tungsverbrechen deklarierte Verbot der Sterbehilfe unbedingt auf den Pr\u00fcfstand.\r\n\r\nMit seinem Kommentar des Vortrags wandte sich Oliver Tolmein von der verfassungsrechtlichen Debatte ab und forderte eine breite, politische Diskussion \u00fcber die Rahmenbedingungen des w\u00fcrdevollen, selbstbestimmten Sterbens in unserer Gesellschaft. Er warnte davor, die Patientenautonomie auf die Frage \"Jetzt ist Schluss!\" zu begrenzen. Selbstbestimmung solle nicht auf Abwehrrechte begrenzt bleiben, sie sei auch durch bessere Versorgungsm\u00f6glichkeiten einzufordern. Als Beispiel nannte Tolmein den mit der j\u00fcngsten Gesundheitsreform erreichten Anspruch der Patienten auf eine angemessene palliativmedizinische Versorgung. Das jede individuelle Entscheidung \u00fcber das Sterben nicht im luftleeren Raum gef\u00e4llt wird und die Verbesserung der Gesundheitsversorgung, der Pflege und Betreuung von Patienten unabdingbar sind, wird kaum jemand bezweifeln. Mit seinen abwertenden Bemerkungen zu Patientenverf\u00fcgungen als gelebtem \"Kontrollzwang\" \u00fcber das eigene Leben verdeutlichte Tolmein jedoch einmal mehr, dass er - wie viele andere - eine sozialpolitische Gestaltung des Sterbeumfeldes gegen die Bedingungen einer selbstbestimmten Entscheidung ausspielen will. Warum beides nicht miteinander zu verbinden sein soll, diese Antwort blieben er und auch die Diskutanten der anschlie\u00dfenden Podiumsdiskussion schuldig.\r\n\r\n[1] C. Seale (2006), National Survey of End-of-Life-Decisions... 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Nat\u00fcrlich ist diesen Krititkern darin zuzustimmen, dass alles getan werden muss, um zu vermeiden, dass Menschen in solche Zwangslagen geraten. Worin aber besteht die Alternative? Sollen \u00c4rzte, Angeh\u00f6rige oder Betreuer in einem solchen Fall entscheiden, dass derjenige aufgrund widriger Umst\u00e4nde nicht sterben darf? K\u00e4mpfer unterstrich den Anspruch, dass gem\u00e4\u00df der freiheitlichen Konzeption des Grundgesetzes die Entscheidung \u00fcber den eigenen Tod &#8211; bei allen Widrigkeiten der Umst\u00e4nde &#8211; beim Patienten verbleiben muss. Die allgemeine Verf\u00fcgungsfreiheit \u00fcber das eigene Leben beinhalte auch die Entscheidungen dar\u00fcber, ob, wann und wie jemand sterben wolle. Es geh\u00f6re zu den Merkmalen einer solchen Freiheitsordnung, dass diese auch die M\u00f6glichkeit beinhalte, in den Augen anderer unvern\u00fcnftige Entscheidungen zu treffen. Im weiteren Verlauf widmete sich K\u00e4mpfer einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung des gesetzlichen Verbots aktiver Sterbehilfe. Die zentrale Begr\u00fcndung f\u00fcr ein Verbot der Sterbehilfe bestehe darin, dass nur so ein staatlichen Schutz vor ungewollter T\u00f6tung aufrecht zu erhalten sei. Nach einer Freigabe der Sterbehilfe &#8211; so wird auch immer wieder von Kritikern einer Legalisierung gewarnt &#8211; steige die Gefahr, dass das allgemeine Tabu der Fremdt\u00f6tung durchbrochen und die Zahl der T\u00f6tungsdelikte steigen k\u00f6nne, die dann m\u00f6glicherweise unter dem Deckmantel der Sterbehilfe stattfinden (&#8222;Dammbruch-Argument&#8220;). Um das generelle T\u00f6tungsverbot aufrecht zu erhalten und das Leben aller zu sch\u00fctzen m\u00fcsse deshalb am Verbot der Sterbehilfe (die nur f\u00fcr wenige in Frage komme) festgehalten werden. Zudem werde das Verbot der Sterbehilfe dadurch abgefedert, dass der assistierte Suizid straffrei sei. Ob das Verbot der Sterbehilfe jedoch erforderlich ist, um den allgemeinen Schutz vor T\u00f6tungsdelikten sicher zu stellen, m\u00fcsste im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung empirisch ermittelt werden. Diese empirische Pr\u00fcfung f\u00fchrte Ulf K\u00e4mpfer in seinem Vortrag nicht aus. Zumindest f\u00fcr den Bereich der medizinischen Behandlungen zeigt sich bisher aber ein anderes Bild, als es die Warnungen vor einem Dammbruch vermuten lassen. Die Ergebnisse einer britischen Untersuchung [1] zeigen, dass in allen L\u00e4ndern, die am Verbot der Sterbehilfe festhalten, h\u00e4ufiger lebensbeendende medizinische Ma\u00dfnahmen ohne Zustimmung der Patienten vorgenommen werden, als dies in den L\u00e4ndern mit erlaubter aktiver Sterbehilfe (wie in den Niederlanden) der Fall ist. 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Nat\u00fcrlich ist diesen Krititkern darin zuzustimmen, dass alles getan werden muss, um zu vermeiden, dass Menschen in solche Zwangslagen geraten. Worin aber besteht die Alternative? Sollen \u00c4rzte, Angeh\u00f6rige oder Betreuer in einem solchen Fall entscheiden, dass derjenige aufgrund widriger Umst\u00e4nde nicht sterben darf? K\u00e4mpfer unterstrich den Anspruch, dass gem\u00e4\u00df der freiheitlichen Konzeption des Grundgesetzes die Entscheidung \u00fcber den eigenen Tod &#8211; bei allen Widrigkeiten der Umst\u00e4nde &#8211; beim Patienten verbleiben muss. Die allgemeine Verf\u00fcgungsfreiheit \u00fcber das eigene Leben beinhalte auch die Entscheidungen dar\u00fcber, ob, wann und wie jemand sterben wolle. Es geh\u00f6re zu den Merkmalen einer solchen Freiheitsordnung, dass diese auch die M\u00f6glichkeit beinhalte, in den Augen anderer unvern\u00fcnftige Entscheidungen zu treffen. 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Ob das Verbot der Sterbehilfe jedoch erforderlich ist, um den allgemeinen Schutz vor T\u00f6tungsdelikten sicher zu stellen, m\u00fcsste im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung empirisch ermittelt werden. Diese empirische Pr\u00fcfung f\u00fchrte Ulf K\u00e4mpfer in seinem Vortrag nicht aus. Zumindest f\u00fcr den Bereich der medizinischen Behandlungen zeigt sich bisher aber ein anderes Bild, als es die Warnungen vor einem Dammbruch vermuten lassen. Die Ergebnisse einer britischen Untersuchung [1] zeigen, dass in allen L\u00e4ndern, die am Verbot der Sterbehilfe festhalten, h\u00e4ufiger lebensbeendende medizinische Ma\u00dfnahmen ohne Zustimmung der Patienten vorgenommen werden, als dies in den L\u00e4ndern mit erlaubter aktiver Sterbehilfe (wie in den Niederlanden) der Fall ist. Mit der Legalisierung der Sterbehilfe kann also auch eine gegens\u00e4tzliche Entwicklung angesto\u00dfen werden, indem die Selbstbestimmung von Patienten nicht nur in der Sterbephase, sondern auch bei sonstigen medizinischen Behandlungen st\u00e4rker ber\u00fccksichtigt wird. Sollten sich derartige Ergebnisse durch weitere Untersuchungen manifestieren lassen, geh\u00f6rte das als notwendiger Preis des Schutzes vor T\u00f6tungsverbrechen deklarierte Verbot der Sterbehilfe unbedingt auf den Pr\u00fcfstand. Mit seinem Kommentar des Vortrags wandte sich Oliver Tolmein von der verfassungsrechtlichen Debatte ab und forderte eine breite, politische Diskussion \u00fcber die Rahmenbedingungen des w\u00fcrdevollen, selbstbestimmten Sterbens in unserer Gesellschaft. Er warnte davor, die Patientenautonomie auf die Frage &#8222;Jetzt ist Schluss!&#8220; zu begrenzen. Selbstbestimmung solle nicht auf Abwehrrechte begrenzt bleiben, sie sei auch durch bessere Versorgungsm\u00f6glichkeiten einzufordern. Als Beispiel nannte Tolmein den mit der j\u00fcngsten Gesundheitsreform erreichten Anspruch der Patienten auf eine angemessene palliativmedizinische Versorgung. Das jede individuelle Entscheidung \u00fcber das Sterben nicht im luftleeren Raum gef\u00e4llt wird und die Verbesserung der Gesundheitsversorgung, der Pflege und Betreuung von Patienten unabdingbar sind, wird kaum jemand bezweifeln. Mit seinen abwertenden Bemerkungen zu Patientenverf\u00fcgungen als gelebtem &#8222;Kontrollzwang&#8220; \u00fcber das eigene Leben verdeutlichte Tolmein jedoch einmal mehr, dass er &#8211; wie viele andere &#8211; eine sozialpolitische Gestaltung des Sterbeumfeldes gegen die Bedingungen einer selbstbestimmten Entscheidung ausspielen will. Warum beides nicht miteinander zu verbinden sein soll, diese Antwort blieben er und auch die Diskutanten der anschlie\u00dfenden Podiumsdiskussion schuldig. [1] C. Seale (2006), National Survey of End-of-Life-Decisions&#8230; Palliative Medicine 20, pp.3-10","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/verfassungsrecht\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"CollectionPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/verfassungsrecht\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/verfassungsrecht\/","name":"Verfassungsrecht Archive - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/verfassungsrecht\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/verfassungsrecht\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Bioethik","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Freiheit zu sterben","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/freiheit-zu-sterben\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Verfassungsrecht"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories\/73","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/taxonomies\/category"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories\/17"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/presse?categories=73"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/termin?categories=73"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation?categories=73"},{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/thema?categories=73"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}