{"id":91,"count":0,"description":"Noch mehr Lauschen, Abh&ouml;ren, Observieren...\n\nGesetzentwurf zur Gesamtreform der verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen und zur Einf&uuml;hrung der Vorratsdatenspeicherung\n\nAm 27. November 2006 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf f&uuml;r ein \"Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&uuml;berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG (Vorratsdatenspeicherung)\" vorgelegt. Die Humanistische Union hat eine ausf&uuml;hrliche rechtspolitische Stellungnahme zu dem Entwurf erarbeitet. Das grunds&auml;tzliche Anliegen des Gesetzes, einheitliche Regeln f&uuml;r alle verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen zu setzen, wird ausdr&uuml;cklich begr&uuml;&szlig;t. In der vorliegenden Form ist die Neuregelung jedoch nicht hinnehmbar: Die Fragen nach dem rechtspolitischen Sinn und Nutzen der verschiedenen Ermittlungsmethoden wurde nicht gepr&uuml;ft, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist de facto au&szlig;er Kraft gesetzt, die Verfahrenssicherungen f&uuml;r die Betroffenen sind unzureichend...\n\nDie Humanistische Union lehnt die Neuregelung in dieser Form deshalb ab. Die wichtigsten Kritikpunkte sind:\n\n<b>allgemeine rechtspolitische Einsch&auml;tzung<\/b>\n\n\nDer Gesetzentwurf&nbsp;pr&uuml;ft den Einsatz verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen lediglich daraufhin, ob sie eine weitgehende Strafverfolgung gew&auml;hrleisten. Fragen nach dem rechtspolitischen Sinn und Nutzen der einzelnen Ma&szlig;nahmen werden nicht gestellt.\nGesetzentwurf und Begr&uuml;ndung pr&uuml;fen die Anwendung verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen ausschlie&szlig;lich nach den Grenzen der verfassungsrechtlich m&ouml;glichen Eingriffe in die Privatsph&auml;re.\nDer grundrechtliche Schutz der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vor unberechtigten staatlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen soll nach dem Gesetzentwurf&nbsp;ausschlie&szlig;lich durch verfahrenssichernde Ma&szlig;nahmen erreicht werden. Ein effektiver Grundrechtsschutz w&uuml;rde jedoch durch die materiellen Schranken bestimmt, ab welchem Verdachtsgrad verdeckte Ermittlungsma&szlig;nahmen&nbsp;eingesetzt werden d&uuml;rfen.\nVerdeckte Ermittlungsma&szlig;nahmen sollten wieder als ultima ratio der Strafverfolgung angesehen werden. Insofern ist anderen Ermittlungsma&szlig;nahmen immer der Vorzug einzur&auml;umen. Die sogenannten Subsidiarit&auml;tsklauseln f&uuml;r die verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen sollten deshalb einheitlich gefasst werden: ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn die Aufkl&auml;rung durch anderen Methoden aussichtslos w&auml;re.\nBei zahlreichen verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen k&ouml;nnen die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden auch unschuldige Kontakt- und Begleitpersonen der Verd&auml;chtigen in die &Uuml;berwachung einbeziehen. Es fehlt eine pr&auml;zise Bestimmung, wer, wann und wodurch zu einer solchen Kontakt- oder Begleitperson werden kann.\n\n<b>Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung<\/b>\n\n\nder Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung - wie er vom Bundesverfassungsgericht mehrfach eingefordert wurde - wird nach dem Gesetzentwurf nur beim akustischen Lauschangriff und der &Uuml;berwachung der Telekommunikation (TK&Uuml;) gew&auml;hrt. Da es sich aber um eine aus der Menschenw&uuml;rde gem&auml;&szlig; Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitete Schranke staatlicher &Uuml;berwachung handelt, w&auml;re dieser Schutz auch bei anderen verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen anzuwenden.\nF&uuml;r die TK &sect; ist ein &Uuml;berwachungsverbot und damit ein Schutz des Kernbereichs nur dann vorgesehen, wenn durch eine verdeckte Ermittlung <em>ausschlie&szlig;lich <\/em>Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt w&uuml;rden. Dies d&uuml;rfte nie der Fall sein; der Kernbereichsschutz ist de facto ausgehebelt. F&uuml;r alle anderen Situationen eines unerwarteten Eingriffs in den Kernbereich&nbsp;fehlen Vorschriften zum Abbruch einer &Uuml;berwachung bzw. zu Verwertungsverboten f&uuml;r die unrechtm&auml;&szlig;ig erlangten Erkenntnisse.\n\n<b>Zeugnisverweigerungsrechte<\/b>\n\n\nDie Humanistische Union beim Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten eine Unterscheidung zwischen Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten einerseits (verdeckte Ermittlung unzul&auml;ssig) und Rechtsanw&auml;lten, Journalisten, &Auml;rzten u.a.&nbsp;ab. Der Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten gegen verdeckte Ermittlungsma&szlig;nahmen sollte f&uuml;r alle Betroffenen gleicherma&szlig;en gelten.\nDer Gesetzentwurf l&ouml;st nicht das bekannte Problem, dass der Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten regelm&auml;&szlig;ig durch die einfache Er&ouml;ffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Betroffenen ausgehebelt wird. F&uuml;r den Vorwurf einer Tatbeteiligung gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte sollten daher strengere Ma&szlig;st&auml;be angelegt werden.\n\n<b>Verfahrenssicherungen<\/b>\n\n\nEin effektiver Schutz vor unrechtm&auml;&szlig;igen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ist nur dann gegeben, wenn f&uuml;r derartige Erkenntnisse ein umfassendes und striktes Verwertungsverbot eingef&uuml;hrt wird. \nDie Unterrichtung des anordnenden Gerichts &uuml;ber Verlauf und Ergebnisse einer verdeckten Ermittlung sollte nicht nur beim Lauschangriff und der TK&Uuml;, sondern bei allen verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen stattfinden.\nDie Benachrichtigungspflicht sollte nicht - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - nach f&uuml;nf Jahren auslaufen, stattdessen sollte sp&auml;testens dann eine Benachrichtigung der Betroffenen stattfinden - ohne Wenn und Aber.\n\n<b>Vorratsdatenspeicherung<\/b>\n\n\nDie \"vorsorgende Strafverfolgung\" ist in Deutschland nur m&ouml;glich, wenn ein Verdacht gegen einen Betroffenen vorliegt, wenn von ihm eine konkrete Gefahr ausgeht oder wenn&nbsp;ihm eine negative Kriminalprognose gestellt wird. Die verdachts- und anlasslose Speicherung aller TK-Verbindungsdaten aller Nutzerinnen und Nutzer verfolgt daher einen illegitimen Zweck. Sie verst&ouml;&szlig;t gegen die grundgesetzlich garantierte Unschuldsvermutung.\nMit dem \"Quick-Freeze-Verfahren\" und der \"Data Preservation\"&nbsp;stehen wesentlich datenschonendere Alternativen gegen&uuml;ber einer pauschalen Vorratsdatenspeicherung zur Verf&uuml;gung.\nDie Vorratsdatenspeicherung hebelt zentrale Grundprinzipien des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) aus: weder sind die Daten zweckgebunden gespeichert noch ist die Sammlung als datenschonend anzusehen.\nDie f&uuml;r 6 Monate gespeicherten Verbindungsdaten bergen zahlreiche Gefahren f&uuml;r einen Missbrauch durch staatliche und private Stellen.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/verdeckte-ermittlungen\/","name":"Verdeckte Ermittlungen","slug":"verdeckte-ermittlungen","taxonomy":"category","parent":24,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verdeckte Ermittlungen Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/verdeckte-ermittlungen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verdeckte Ermittlungen Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Noch mehr Lauschen, Abh&ouml;ren, Observieren&#8230; Gesetzentwurf zur Gesamtreform der verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen und zur Einf&uuml;hrung der Vorratsdatenspeicherung Am 27. 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Vorratsdatenspeicherung Die &#8222;vorsorgende Strafverfolgung&#8220; ist in Deutschland nur m&ouml;glich, wenn ein Verdacht gegen einen Betroffenen vorliegt, wenn von ihm eine konkrete Gefahr ausgeht oder wenn&nbsp;ihm eine negative Kriminalprognose gestellt wird. Die verdachts- und anlasslose Speicherung aller TK-Verbindungsdaten aller Nutzerinnen und Nutzer verfolgt daher einen illegitimen Zweck. Sie verst&ouml;&szlig;t gegen die grundgesetzlich garantierte Unschuldsvermutung. Mit dem &#8222;Quick-Freeze-Verfahren&#8220; und der &#8222;Data Preservation&#8220;&nbsp;stehen wesentlich datenschonendere Alternativen gegen&uuml;ber einer pauschalen Vorratsdatenspeicherung zur Verf&uuml;gung. Die Vorratsdatenspeicherung hebelt zentrale Grundprinzipien des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) aus: weder sind die Daten zweckgebunden gespeichert noch ist die Sammlung als datenschonend anzusehen. 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Die wichtigsten Kritikpunkte sind: allgemeine rechtspolitische Einsch&auml;tzung Der Gesetzentwurf&nbsp;pr&uuml;ft den Einsatz verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen lediglich daraufhin, ob sie eine weitgehende Strafverfolgung gew&auml;hrleisten. Fragen nach dem rechtspolitischen Sinn und Nutzen der einzelnen Ma&szlig;nahmen werden nicht gestellt. Gesetzentwurf und Begr&uuml;ndung pr&uuml;fen die Anwendung verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen ausschlie&szlig;lich nach den Grenzen der verfassungsrechtlich m&ouml;glichen Eingriffe in die Privatsph&auml;re. Der grundrechtliche Schutz der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vor unberechtigten staatlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen soll nach dem Gesetzentwurf&nbsp;ausschlie&szlig;lich durch verfahrenssichernde Ma&szlig;nahmen erreicht werden. Ein effektiver Grundrechtsschutz w&uuml;rde jedoch durch die materiellen Schranken bestimmt, ab welchem Verdachtsgrad verdeckte Ermittlungsma&szlig;nahmen&nbsp;eingesetzt werden d&uuml;rfen. Verdeckte Ermittlungsma&szlig;nahmen sollten wieder als ultima ratio der Strafverfolgung angesehen werden. Insofern ist anderen Ermittlungsma&szlig;nahmen immer der Vorzug einzur&auml;umen. Die sogenannten Subsidiarit&auml;tsklauseln f&uuml;r die verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen sollten deshalb einheitlich gefasst werden: ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn die Aufkl&auml;rung durch anderen Methoden aussichtslos w&auml;re. Bei zahlreichen verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen k&ouml;nnen die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden auch unschuldige Kontakt- und Begleitpersonen der Verd&auml;chtigen in die &Uuml;berwachung einbeziehen. Es fehlt eine pr&auml;zise Bestimmung, wer, wann und wodurch zu einer solchen Kontakt- oder Begleitperson werden kann. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung &#8211; wie er vom Bundesverfassungsgericht mehrfach eingefordert wurde &#8211; wird nach dem Gesetzentwurf nur beim akustischen Lauschangriff und der &Uuml;berwachung der Telekommunikation (TK&Uuml;) gew&auml;hrt. Da es sich aber um eine aus der Menschenw&uuml;rde gem&auml;&szlig; Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitete Schranke staatlicher &Uuml;berwachung handelt, w&auml;re dieser Schutz auch bei anderen verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen anzuwenden. F&uuml;r die TK &sect; ist ein &Uuml;berwachungsverbot und damit ein Schutz des Kernbereichs nur dann vorgesehen, wenn durch eine verdeckte Ermittlung ausschlie&szlig;lich Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt w&uuml;rden. Dies d&uuml;rfte nie der Fall sein; der Kernbereichsschutz ist de facto ausgehebelt. F&uuml;r alle anderen Situationen eines unerwarteten Eingriffs in den Kernbereich&nbsp;fehlen Vorschriften zum Abbruch einer &Uuml;berwachung bzw. zu Verwertungsverboten f&uuml;r die unrechtm&auml;&szlig;ig erlangten Erkenntnisse. Zeugnisverweigerungsrechte Die Humanistische Union beim Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten eine Unterscheidung zwischen Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten einerseits (verdeckte Ermittlung unzul&auml;ssig) und Rechtsanw&auml;lten, Journalisten, &Auml;rzten u.a.&nbsp;ab. Der Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten gegen verdeckte Ermittlungsma&szlig;nahmen sollte f&uuml;r alle Betroffenen gleicherma&szlig;en gelten. Der Gesetzentwurf l&ouml;st nicht das bekannte Problem, dass der Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten regelm&auml;&szlig;ig durch die einfache Er&ouml;ffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Betroffenen ausgehebelt wird. F&uuml;r den Vorwurf einer Tatbeteiligung gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte sollten daher strengere Ma&szlig;st&auml;be angelegt werden. Verfahrenssicherungen Ein effektiver Schutz vor unrechtm&auml;&szlig;igen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ist nur dann gegeben, wenn f&uuml;r derartige Erkenntnisse ein umfassendes und striktes Verwertungsverbot eingef&uuml;hrt wird. Die Unterrichtung des anordnenden Gerichts &uuml;ber Verlauf und Ergebnisse einer verdeckten Ermittlung sollte nicht nur beim Lauschangriff und der TK&Uuml;, sondern bei allen verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen stattfinden. Die Benachrichtigungspflicht sollte nicht &#8211; wie im Gesetzentwurf vorgesehen &#8211; nach f&uuml;nf Jahren auslaufen, stattdessen sollte sp&auml;testens dann eine Benachrichtigung der Betroffenen stattfinden &#8211; ohne Wenn und Aber. 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