{"id":95,"count":0,"description":"Karlsruhe auf halbem Wege stehen geblieben\n\nHandyortung nicht vom Fernmeldegeheimnis, sondern vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesch&uuml;tzt\n\nDie heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Handy-Ortung&nbsp;durch den IMSI-Catcher (<a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/rk20060822_2bvr134503.html\">2 BvR 1345\/03<\/a>) bleibt auf halbem Wege stecken. Bislang galt in Deutschland ein l&uuml;ckenloser Grundrechtsschutz. So ist Reiten im Wald und Taubenf&uuml;ttern im Park grundrechtlich gesch&uuml;tzt. Die Entscheidung, wie dieser Schutz bei der Ortung von Handy-Benutzern gelten soll, war heute Aufgabe der Karlsruher RichterInnen. Die erste Kammer des zweiten Senats in Karlsruhe stellte aber fest, dass die Ermittlung der Ger&auml;te- und Standortdaten, die ein betriebsbereites Handy aussendet, \"nur\" die Kommunikationsbereitschaft der HandynutzerInnen abfrage und die dabei erhobenen Daten deshalb nicht unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses fallen.\n\nDer Einsatz des IMSI-Catchers nach &sect; 100i der Strafprozessordnung wurde am 17. Mai 2002 vom Bundestag beschlossen. Die B&uuml;rgerrechtsorganisation Humanistische Union hatte am 15. Juli 2003 dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht eine <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/VB_IMSICatcher-2.pdf\">Verfassungsbeschwerde<\/a> eingereicht. Die Bevollm&auml;chtigte des Verfahrens, Prof. Dr. Rosemarie Will, sagte zu der heutigen Entscheidung: \"<i>Die Einsch&auml;tzung, dass der IMSI-Catcher nur technische Daten ermittle und nicht die Kommunikationsteilnehmer betreffe, ist nicht aufrecht zu erhalten. Es ist v&ouml;llig unstrittig, dass die mit dem IMSI-Catcher gewonnenen Daten nur zu dem Zweck ermittelt werden, um Handy-Benutzer zu identifizieren bzw. innerhalb eines bestimmten Gebietes zu lokalisieren. Grundrechtlich sind ausdr&uuml;cklich nicht nur die Inhalte, sondern auch die Umst&auml;nde der Kommunikation gesch&uuml;tzt.<\/i>\" Dazu z&auml;hlen u.a. die Identit&auml;t der Beteiligten, der Ort und die Art des Kommunikationsvorganges. Diese drei Merkmale k&ouml;nnen mit einem IMSI-Catcher ermittelt werden. \"<i>Wie bei jedem traditionellen Kommunikationsvorgang m&uuml;ssen auch HandynutzerInnen bei ihrer Identifizierung und Lokalisierung grundrechtlich gesch&uuml;tzt sein<\/i>\", so Frau Will weiter.\n\nDen Eingriff in die Grundrechte der Handy-Benutzer durch den Einsatz des IMSI-Catchers haben auch die Verfassungsrichter gesehen. Die erhobenen Daten (Ortsanwesenheit, Bewegungsprofile, Kommunikationsbereitschaft) weisen einen klaren Bezug zum (Kommunikations-)Verhalten der Handybenutzer auf. Das Bundesverfassungsgericht will diese Daten unter den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stellen. Eine verfassungsrechtliche Pr&uuml;fung, ob dieser Schutz beim Einsatz des IMSI-Catchers ausreichend gegeben sei, nahm das Gericht jedoch nicht vor.\n\nDie Humanistische Union kann nicht verstehen, warum die Karlsruher RichterInnen diese Pr&uuml;fung angesichts der f&uuml;r zul&auml;ssig befundenen Verfassungsbeschwerde nicht sofort ausgef&uuml;hrt haben. Nach der heutigen Entscheidung wird die Auseinandersetzung um den Einsatz des IMSI-Catchers weiter gehen m&uuml;ssen. Schon um dem zu bef&uuml;rchtenden inflation&auml;ren Einsatz des IMSI-Catchers vorzubeugen, wird sich die Humanistische Union f&uuml;r eine rechtspolitische Kl&auml;rung einsetzen. Schlie&szlig;lich hat die Bundesregierung im Rahmen der Terrorismusbek&auml;mpfung den erweiterten Einsatz des IMSI-Catchers angek&uuml;ndigt.\n\n<i>Pressemitteilung vom 13. 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