{"id":99,"count":0,"description":"Verfassungsbeschwerde gegen den IMSI-Catcher - Zusammenfassung der Argumentation\n\nAm 15. Juli 2003 reichte die Humanistische Union gegen&nbsp;die ein Jahr zuvor beschlossene &Auml;nderung der Strafprozessordnung (<a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bgbl-imsi-2.pdf\">Gesetzblatt<\/a>)&nbsp;zur Einf&uuml;hrung des IMSI-Catchers Verfassungsbeschwerde ein. (<a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/VB_IMSICatcher-2.pdf\">Beschwerdeschrift<\/a>)\n\n<b>1. Mangelnde Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens<\/b>\n\nIn seiner Sitzung vom 15. Mai 2002 behandelte der Rechtsausschuss dann einen Entwurf f&uuml;r ein \"Gesetz zur Regelung der Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Anordnung einer DNA-Untersuchung\" (BT-Drs. 14\/5264). In diesen Entwurf wurde w&auml;hrend der Ausschussberatung eine v&ouml;llig andere Materie, die Einf&uuml;hrung eines &sect; 100i der Strafprozessordnung, integriert. Bereits zwei Tage sp&auml;ter, am 17. Mai 2002, stand dieser Gesetzentwurf, nun unter einem neuen Titel (\"Gesetz zur &Auml;nderung der Strafprozessordnung\" \/ BT-Drs. 14\/9088) zur zweiten und dritten Lesung im Plenum des Bundestages an, wo er ohne m&uuml;ndliche Diskussion verabschiedet wurde. Insofern kann es nicht verwundern, dass weder externe Beobachter noch Journalisten von dem verabschiedeten Gesetz Kenntnis erlangten - in keiner &uuml;berregionalen Zeitung war von diesem neuen Eingriff in die Grundrechte von Handybenutzern zu lesen. Erst im Juni berichtete der Spiegel &uuml;ber das verabschiedete Gesetz.\n\n<b>2. Fehlender Verweis&nbsp;auf einen Grundrechtseingriff im Gesetz (gem&auml;&szlig; Zitiergebot nach Artikel 19, Absatz 1 GG)<\/b>\n\nIn dem Gesetz zur &Auml;nderung der Strafprozessordnung, das trotz vorheriger&nbsp;Warnungen der HU (s. <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/imsi-catcher\/stellungnahme\/\">Pressemitteilung vom 4.7.2002<\/a>) am 6. August vom Bundespr&auml;sidenten unterzeichnet wurde, fehlt ein ausdr&uuml;cklicher Verweis auf die Einschr&auml;nkung der Grundrechte von Zielpersonen des IMSI-Catchers. Dieser obligatorische Verweis, das sog. Zitiergebot f&uuml;r Grundrechtseingriffe, erf&uuml;llt eine Warn- und Besinnungsfunktion f&uuml;r Gesetzgeber und B&uuml;rger gleicherma&szlig;en. Dar&uuml;ber erf&uuml;llt es demokratische Anforderungen an eine transparente Gesetzgebung: \"<i>Wenn das Grundgesetz die Einschr&auml;nkung von grundrechtlichen Freiheiten und den Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbeh&auml;lt, so will es damit sichern, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, dass der &Ouml;ffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung anh&auml;lt, Notwendigkeit und Ausma&szlig; von Grundrechtseingriffen in &ouml;ffentlicher Debatte zu kl&auml;ren. Diese Funktion kann der Gesetzesvorbehalt aber nur erf&uuml;llen, wenn die Erm&auml;chtigung zum Freiheitseingriff im Gesetz nicht blo&szlig; unausgesprochen vorausgesetzt, sondern ausdr&uuml;cklich&nbsp;offengelegt wird.<\/i>\" (BVerfG, E 85, 386, 403&nbsp;f.)\n\n<b>3. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG<\/b>\n\nDas Fernmeldegeheimnis erfasst nicht nur die Inhalte, sondern auch die &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde einer fernm&uuml;ndlichen Kommunikation. Dazu geh&ouml;ren etwa: wer, wann, wo und auf welchen Wegen mit jemandem in Kontakt tritt. Beim Einsatz des IMSI-Catchers werden die Identit&auml;t der Zielperson, ihr Ort und die Art ihrer Kommunikation erfasst. Nach&nbsp;Auffassung der Humanistischen Union unterliegen diese Daten dem Fernmeldegeheimnis. \"<i>Wenn bereits das Einschalten eines Mobilfunkger&auml;tes zu einer Ortung seines Benutzers f&uuml;hren kann, so schr&auml;nkt diese Tatsache die freie Kommunikation ein. Die Kenntniserlangung &uuml;ber den Standort des Mobilfunktelefons f&uuml;hrt dazu, dass der Informationsaustausch unterbleibt oder ver&auml;ndert wird...<\/i>\" (Beschwerdeschrift, S. 14)\n\n<b>4. Die Regelung des &sect; 100i StPO verst&ouml;&szlig;t gegen den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz<\/b>\n\nDer Einsatz des IMSI-Catchers ist nach Auffassung der Humanistischen Union weder geeignet, erforderlich noch angemessen. Durch die Verwendung von im Ausland erworbenen Handys bzw. Telefonkarten oder den anonymen Erwerb von Mobiltelefonen auf dem Gebrauchtmarkt l&auml;sst sich die Identifikation durch einen IMSI-Catcher relativ leicht umgehen. Zudem existieren auf dem Markt bereits Ger&auml;te, die gegen&uuml;ber dem IMSI-Catcher abh&ouml;rsicher sind. Insofern scheint die Ermittlungsmethode als ungeeignet.\n\nDa beim Einsatz des IMSI-Catchers auch besonders sch&uuml;tzenswerte Vertrauensverh&auml;ltnisse (etwa zwischen Beschuldigten und ihren Verteidigern, aber auch gegen&uuml;ber Seelsorgern) erfasst werden, ist&nbsp;er als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig anzusehen.\n\n<b>5. Versto&szlig; gegen die in Artikel 10, Absatz 2 Satz 2 GG vorgesehene Benachrichtigungspflicht<\/b>\n\nBei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sind die Betroffenen - zumindest im Nachhinein - &uuml;ber die erfolgte &Uuml;berwachung zu informieren. Eine ad&auml;quate Regelung zur Information der betroffenen Zielpersonen eines IMSI-Catcher-Einsatzes fehlt in dem 2002 verabschiedeten Gesetz. Damit entf&auml;llt auch jeder nachtr&auml;gliche Rechtsschutz gegen diesen Eingriff, da die Betreffenden in der Regel nichts &uuml;ber den Einsatz&nbsp;des IMSI-Catchers erfahren.","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/imsi-catcher\/zusammenfassung\/","name":"Zusammenfassung","slug":"zusammenfassung","taxonomy":"category","parent":68,"meta":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zusammenfassung Archive - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/imsi-catcher\/zusammenfassung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zusammenfassung Archive - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Verfassungsbeschwerde gegen den IMSI-Catcher &#8211; Zusammenfassung der Argumentation Am 15. 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Insofern kann es nicht verwundern, dass weder externe Beobachter noch Journalisten von dem verabschiedeten Gesetz Kenntnis erlangten &#8211; in keiner &uuml;berregionalen Zeitung war von diesem neuen Eingriff in die Grundrechte von Handybenutzern zu lesen. Erst im Juni berichtete der Spiegel &uuml;ber das verabschiedete Gesetz. 2. Fehlender Verweis&nbsp;auf einen Grundrechtseingriff im Gesetz (gem&auml;&szlig; Zitiergebot nach Artikel 19, Absatz 1 GG) In dem Gesetz zur &Auml;nderung der Strafprozessordnung, das trotz vorheriger&nbsp;Warnungen der HU (s. Pressemitteilung vom 4.7.2002) am 6. August vom Bundespr&auml;sidenten unterzeichnet wurde, fehlt ein ausdr&uuml;cklicher Verweis auf die Einschr&auml;nkung der Grundrechte von Zielpersonen des IMSI-Catchers. Dieser obligatorische Verweis, das sog. Zitiergebot f&uuml;r Grundrechtseingriffe, erf&uuml;llt eine Warn- und Besinnungsfunktion f&uuml;r Gesetzgeber und B&uuml;rger gleicherma&szlig;en. Dar&uuml;ber erf&uuml;llt es demokratische Anforderungen an eine transparente Gesetzgebung: &#8222;Wenn das Grundgesetz die Einschr&auml;nkung von grundrechtlichen Freiheiten und den Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbeh&auml;lt, so will es damit sichern, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, dass der &Ouml;ffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung anh&auml;lt, Notwendigkeit und Ausma&szlig; von Grundrechtseingriffen in &ouml;ffentlicher Debatte zu kl&auml;ren. Diese Funktion kann der Gesetzesvorbehalt aber nur erf&uuml;llen, wenn die Erm&auml;chtigung zum Freiheitseingriff im Gesetz nicht blo&szlig; unausgesprochen vorausgesetzt, sondern ausdr&uuml;cklich&nbsp;offengelegt wird.&#8220; (BVerfG, E 85, 386, 403&nbsp;f.) 3. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG Das Fernmeldegeheimnis erfasst nicht nur die Inhalte, sondern auch die &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde einer fernm&uuml;ndlichen Kommunikation. Dazu geh&ouml;ren etwa: wer, wann, wo und auf welchen Wegen mit jemandem in Kontakt tritt. Beim Einsatz des IMSI-Catchers werden die Identit&auml;t der Zielperson, ihr Ort und die Art ihrer Kommunikation erfasst. Nach&nbsp;Auffassung der Humanistischen Union unterliegen diese Daten dem Fernmeldegeheimnis. &#8222;Wenn bereits das Einschalten eines Mobilfunkger&auml;tes zu einer Ortung seines Benutzers f&uuml;hren kann, so schr&auml;nkt diese Tatsache die freie Kommunikation ein. Die Kenntniserlangung &uuml;ber den Standort des Mobilfunktelefons f&uuml;hrt dazu, dass der Informationsaustausch unterbleibt oder ver&auml;ndert wird&#8230;&#8220; (Beschwerdeschrift, S. 14) 4. Die Regelung des &sect; 100i StPO verst&ouml;&szlig;t gegen den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz Der Einsatz des IMSI-Catchers ist nach Auffassung der Humanistischen Union weder geeignet, erforderlich noch angemessen. Durch die Verwendung von im Ausland erworbenen Handys bzw. Telefonkarten oder den anonymen Erwerb von Mobiltelefonen auf dem Gebrauchtmarkt l&auml;sst sich die Identifikation durch einen IMSI-Catcher relativ leicht umgehen. Zudem existieren auf dem Markt bereits Ger&auml;te, die gegen&uuml;ber dem IMSI-Catcher abh&ouml;rsicher sind. Insofern scheint die Ermittlungsmethode als ungeeignet. Da beim Einsatz des IMSI-Catchers auch besonders sch&uuml;tzenswerte Vertrauensverh&auml;ltnisse (etwa zwischen Beschuldigten und ihren Verteidigern, aber auch gegen&uuml;ber Seelsorgern) erfasst werden, ist&nbsp;er als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig anzusehen. 5. 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Dar&uuml;ber erf&uuml;llt es demokratische Anforderungen an eine transparente Gesetzgebung: &#8222;Wenn das Grundgesetz die Einschr&auml;nkung von grundrechtlichen Freiheiten und den Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbeh&auml;lt, so will es damit sichern, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, dass der &Ouml;ffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung anh&auml;lt, Notwendigkeit und Ausma&szlig; von Grundrechtseingriffen in &ouml;ffentlicher Debatte zu kl&auml;ren. Diese Funktion kann der Gesetzesvorbehalt aber nur erf&uuml;llen, wenn die Erm&auml;chtigung zum Freiheitseingriff im Gesetz nicht blo&szlig; unausgesprochen vorausgesetzt, sondern ausdr&uuml;cklich&nbsp;offengelegt wird.&#8220; (BVerfG, E 85, 386, 403&nbsp;f.) 3. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG Das Fernmeldegeheimnis erfasst nicht nur die Inhalte, sondern auch die &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde einer fernm&uuml;ndlichen Kommunikation. Dazu geh&ouml;ren etwa: wer, wann, wo und auf welchen Wegen mit jemandem in Kontakt tritt. Beim Einsatz des IMSI-Catchers werden die Identit&auml;t der Zielperson, ihr Ort und die Art ihrer Kommunikation erfasst. Nach&nbsp;Auffassung der Humanistischen Union unterliegen diese Daten dem Fernmeldegeheimnis. &#8222;Wenn bereits das Einschalten eines Mobilfunkger&auml;tes zu einer Ortung seines Benutzers f&uuml;hren kann, so schr&auml;nkt diese Tatsache die freie Kommunikation ein. Die Kenntniserlangung &uuml;ber den Standort des Mobilfunktelefons f&uuml;hrt dazu, dass der Informationsaustausch unterbleibt oder ver&auml;ndert wird&#8230;&#8220; (Beschwerdeschrift, S. 14) 4. 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Versto&szlig; gegen die in Artikel 10, Absatz 2 Satz 2 GG vorgesehene Benachrichtigungspflicht Bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sind die Betroffenen &#8211; zumindest im Nachhinein &#8211; &uuml;ber die erfolgte &Uuml;berwachung zu informieren. Eine ad&auml;quate Regelung zur Information der betroffenen Zielpersonen eines IMSI-Catcher-Einsatzes fehlt in dem 2002 verabschiedeten Gesetz. 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