{"id":10236,"date":"1998-02-22T18:45:00","date_gmt":"1998-02-22T17:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-grosse-lauschangriff-ende-der-privatsphaere\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"der-grosse-lauschangriff-ende-der-privatsphaere","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/der-grosse-lauschangriff-ende-der-privatsphaere\/","title":{"rendered":"Der Gro\u00dfe Lauschangriff: Ende der Privatsph\u00e4re"},"content":{"rendered":"<p>Ilse Bechthold<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1998, S. 153-158<\/p>\n<p>Das Thema, das jahrelang Schlagzeilen gemacht hatte, sollte nach den Pl\u00e4nen der Regierungskoalition und der SPD-Fraktionsmehrheit am 19. Dezember sozusagen im Schweinsgalopp parlamentarisch endg\u00fcltig &#8222;erledigt&#8220; werden. Bis zu diesem Datum sollten alle Anh\u00f6rungen und Beratungen in den Fraktionen und den Aussch\u00fcssen sowie die Lesungen im Bundestag und Bundesrat beendet sein. Aber es kam anders.<\/p>\n<p>Hatten jahrelang allein B\u00fcrgerrechtsgruppen gegen die Pl\u00e4ne zur Einf\u00fchrung des Gro\u00dfen Lauschangriffs hartn\u00e4ckig protestiert, kam pl\u00f6tzlich auch aus den Reihen der Berufsverb\u00e4nde, deren Mitgliedern nach der Strafproze\u00dfordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, \u00f6ffentlichkeitswirksame Sch\u00fctzenhilfe, so von \u00c4rzte- und Journalistenverb\u00e4nden. Neue Verhandlungen waren angesagt. Dennoch wurde trotz aller Appelle von B\u00fcrgerrechtsgruppen, Parteitagen und Verb\u00e4nden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung massiv eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Zu besch\u00f6nigen gibt es nichts, denn sollte es keine verfassungsgerichtliche Korrektur geben, bleibt es bei dem, was seit 6. M\u00e4rz 1998 verabschiedet ist. Nach dem bereits am 6. Februar 1998 im Bundesrat beschlossenen Gesetz zur \u00c4nderung des Art. 13 GG hat am 6. M\u00e4rz das im Vermittlungsausschu\u00df zugunsten zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgruppen abge\u00e4nderte Begleitgesetz den Bundesrat passiert. Und so sieht die Regelung aus:<\/p>\n<p>Wie auf verlorenem Posten ist Art. 13 Abs. 1 GG unver\u00e4ndert belassen worden: &#8222;Die Wohnung ist unverletzlich.&#8220; Galt dieser Grundsatz seit 50 Jahren, regelt nun ein neuer Abs. 3 den Gro\u00dfen Lauschangriff:<\/p>\n<p>&#8222;Begr\u00fcnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da\u00df jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so d\u00fcrfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen \u00dcberwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufh\u00e4lt, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert oder aussichtslos w\u00e4re. Die Ma\u00dfnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchk\u00f6rper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.&#8220;<\/p>\n<p>Im Klartext bedeutet dies:<\/p>\n<p>Keine einzige zeugnisverweigerungsberechtigte Person oder Berufsgruppe ist verfassungsfest vor dem Lauschen gesch\u00fctzt. Durch einfache Mehrheit kann jederzeit eine Ausnahme gemacht oder aufgehoben werden. Genau das wollte der Parteitag der SPD vom Dezember 1997 verhindern.<\/p>\n<p>Ebenfalls entgegen dem Votum dieses Parteitages k\u00f6nnen &#8211; wie bisher schon bei der Telefon\u00fcberwachung &#8211; mit einfacher Mehrheit st\u00e4ndig neue Katalogtaten hinzugef\u00fcgt werden. Das Argument, die Praxis w\u00fcrde dies erfordern, wird mit Sicherheit &#8211; wie auch dort &#8211; ohne nachpr\u00fcfbare Begr\u00fcndung herhalten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Einen schier unbegrenzten Zugriff l\u00e4\u00dft Art. 13 Abs. 3 GG zu, denn er verlangt nur einfachen Tatverdacht. Der Appell, &#8222;dringenden&#8220; Tatverdacht als H\u00fcrde festzulegen, blieb ungeh\u00f6rt. Es gelten damit geringere Erfordernisse beim Gro\u00dfen Lauschangriff als beim vorl\u00e4ufigen Entzug der Fahrerlaubnis gegen einen alkoholisierten Fahrer. Selbst einen &#8222;hinreichenden&#8220; Verdacht, wie er f\u00fcr Zulassung jeder noch so banalen Anklage n\u00f6tig ist, hat der Gesetzgeber nicht verlangt.<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Lauschangriff gilt nicht als Ultima ratio, wenn etwa alle anderen Mittel zur Aufkl\u00e4rung aussichtslos sind. Vielmehr ist der schwammige Begriff gew\u00e4hlt worden, da\u00df die Erforschung des Sachverhalts ansonsten &#8222;unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert&#8220; werde.<\/p>\n<p>Zul\u00e4ssig ist durch diesen neuen Absatz 3, da\u00df v\u00f6llig Unverd\u00e4chtige belauscht werden d\u00fcrfen. Es reicht aus, da\u00df &#8222;vermutet&#8220; wird, derjenige, den man mit der Ma\u00dfnahme treffen will, halte sich in der Wohnung auf. Hat zum Beispiel eine Rentnerin das Pech, da\u00df vermutet wird, ein Freund der mit ihr zusammenlebenden Tochter sei mit einem Kumpel \u00f6fters auf Diebstahltour, k\u00f6nnte sie nach den jetzt verabschiedeten Gesetzen abgeh\u00f6rt werden, ohne dies auch nur entfernt ahnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieses bewu\u00dft niedrig geh\u00e4ngte Beispiel k\u00f6nnte, der Wirklichkeit entsprechend, auf Wohngemeinschaften, Heime usw. ausgedehnt werden. Abgesehen davon, da\u00df zuvor in die Wohnung eingebrochen werden mu\u00df, um Wanzen zu installieren, ist es ausgeschlossen vorauszusagen, wieviel Personen in ihrer ureigensten Lebenssph\u00e4re durch eine einzige Anordnung beeintr\u00e4chtigt und wieviel Gespr\u00e4che aufgezeichnet werden. Bei der Telefon\u00fcberwachung wissen wir, da\u00df im Zuge einer einzigen Ma\u00dfnahme bis zu 120000 Gespr\u00e4che \u00fcberwacht wurden; es w\u00e4re weltfremd anzunehmen, es k\u00f6nnte beim Gro\u00dfen Lauschangriff anders sein. Was Ende 1997 mit Elan von der Regierungskoalition im Einvernehmen mit der SPD vorangetrieben und Anfang 1998 verabschiedet wurde, stellt einen schweren Einbruch in unsere verfassungsm\u00e4\u00dfige Rechts- und Werteordnung dar:<\/p>\n<p>Durch den Gro\u00dfen Lauschangriff wird einer der Grundpfeiler unseres rechtsstaatlich-liberalen Staates preisgegeben: &#8222;Dem einzelnen mu\u00df um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit willen ein &#139;Innenraum&#155; verbleiben, in dem er &#139;sich selbst besitzt&#155; und &#139;in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genie\u00dft&#155;&#8220; (BVerfGE 27,1). Dies ist Ausflu\u00df der in Art. 1 GG festgeschriebenen W\u00fcrde des Menschen und seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit nach Art. 2 GG. \u00dcber Art. 79 Abs. 3 GG genie\u00dfen diese Grundrechte &#8222;Ewigkeitscharakter&#8220;. Wenn nun aber selbst das Privateste nicht tabu ist, verliert der einzelne die Personalit\u00e4t. Der Gro\u00dfe Lauschangriff degradiert ihn zum Objekt heimlicher Beobachtung.<\/p>\n<p>Es ist nicht hinnehmbar, da\u00df ausgerechnet jener vom Zeugnisverweigerungsrecht erfa\u00dfte Bereich, der unter besonderem Schutz des Art. 6 GG steht, n\u00e4mlich Ehe und Familie, von der Ausnahmeregelung f\u00fcr privilegierte Gruppen wie Priester, \u00c4rzte und andere ausgenommen wurde. Beklemmend, da\u00df weder Kirchen noch Familienministerin gegen diese verfassungsrechtlich unertr\u00e4gliche Regelung protestiert haben. Wieviel Personen gehen denn in einer Gro\u00dfstadt wie Magdeburg oder Hannover pro Tag zur Beichte, und wieviel anderseits sprechen, lachen, weinen zu Hause mit Partnern, Kindern und Freunden? Wo bleibt das Einfordern dieser ureigensten Sph\u00e4re in den &#8222;eigenen vier W\u00e4nden&#8220; f\u00fcr alle Menschen? Zwar haben die Kirchen und betroffenen Berufsverb\u00e4nde Alarm geschlagen und &#8211; v\u00f6llig zu Recht! &#8211; Geh\u00f6r gefunden, indem ihnen ein Sonderrecht einger\u00e4umt wurde, wie auch wir es seit Jahren gefordert hatten, es darf aber in einer offenen Gesellschaft die Wertigkeit der Privatsph\u00e4re nicht an die zweite Stelle gedr\u00e4ngt werden. Das Grundgesetz sch\u00fctzt ein Gespr\u00e4ch des Bankvorstandes mit seinem Steuerberater nicht mehr, sondern weniger als das einer Mutter mit ihrem Kind.<\/p>\n<p>Angesichts zahlreicher anderer Ermittlungsmethoden (unter diesen so fragw\u00fcrdige wie der Kleine Lauschangriff, \u00a7 100 c StPO) ist der Gro\u00dfe Lauschangriff nicht notwendig. Damit ist er nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und deshalb verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Verletzt wird zudem der Grundsatz unseres Rechtsstaates, da\u00df nur gegen Verd\u00e4chtige ermittelt werden darf. Durch den Gro\u00dfen Lauschangriff werden nicht nur &#8222;Ganovenwohnungen&#8220;, sondern vielmehr auch v\u00f6llig unverd\u00e4chtige &#8222;Kontaktpersonen&#8220; belauscht.<\/p>\n<p>Gerade Personen, die noch niemals mit der Polizei zu tun hatten, werden ungesch\u00fctzt dem Lauschen ausgesetzt sein, weil sie &#8211; im Gegensatz zu gewieften T\u00e4tern &#8211; keine der zahlreichen Gegenma\u00dfnahmen gegen die Observation ergreifen.<\/p>\n<p>Weiterhin wird die in Artikel 6 Menschenrechtskonvention garantierte Unschuldsvermutung, die unser Strafverfahren pr\u00e4gt, tangiert. Das Recht der Beschuldigten zu schweigen wird durch heimliches Mith\u00f6ren n\u00e4mlich ebenso umgangen wie das Zeugnisverweigerungsrecht von Angeh\u00f6rigen.<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Lauschangriff verst\u00f6\u00dft gegen die in Art. 19 Abs. 4 GG statuierte Rechtsweggarantie. Wer nicht ahnt, da\u00df er belauscht wird, kann keine Beschwerde einlegen. Ein nachtr\u00e4gliches Rechtsmittel kann diesen massiven Einbruch in die B\u00fcrgerrechte nicht aufheben.<\/p>\n<p>Der Richtervorbehalt ist lediglich Anordnungskompetenz. Das Gericht hat keine eigene Befugnis, Beweise zu erheben, sondern entscheidet allein nach Lage der vorgelegten Akten. Nachpr\u00fcfbar ist nicht, ob auch Entlastendes in die Akte aufgenommen wurde. Das Gericht ist h\u00e4ufig auf \u00dcbersetzungen angewiesen, deren Richtigkeit es ebensowenig \u00fcberpr\u00fcfen kann wie die Redlichkeit des Dolmetschers und die Lauterkeit der Fahnder. All diese und viele weitere Probleme der Praxis sind f\u00fcr die Gerichte unl\u00f6sbar. Dies sind nicht etwa an den Haaren herbeigezogene Fragen, wie die Festnahme des Chefs des Freiburger Rauschgiftdezernats und seines Kollegen zeigt, deren Verwicklung in erhebliche Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte und in Veruntreuung von Drogengeldern gerade in derselben Woche bekannt wurde, als man den Gro\u00dfen Lauschangriff auf den entscheidenden Weg brachte.<\/p>\n<p>Eine weitere \u00c4nderung des Art. 13 GG betrifft den neuen Abs. 4, der neben dem Lausch- auch den Sp\u00e4hangriff f\u00fcr Zwecke der Pr\u00e4vention zul\u00e4\u00dft. Dies entspricht dem, was bereits in den Polizeigesetzen der L\u00e4nder enthalten ist. Soweit diese bisher auf den Richtervorbehalt verzichtet haben, m\u00fcssen sie nachger\u00fcstet werden. Dies ist zwar positiv, jedoch mu\u00df die weite Kompetenz f\u00fcr das Sp\u00e4hen und Lauschen kritisiert werden. Statthaft sind diese Ma\u00dfnahmen nicht nur f\u00fcr F\u00e4lle einer gemeinen Gefahr oder einer Gefahr f\u00fcr Leib und Leben wie zum Beispiel bei einer Geiselnahme, sondern vielmehr schon &#8222;zur Abwehr dringender Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit&#8220;. Hierunter kann zum Beispiel eine unliebsame Demonstration fallen. Die Kompetenz ist gef\u00e4hrlich ausgedehnt und gilt ohne jede Ausnahme. Offenbar haben nicht einmal die Kirchen erkannt, da\u00df sie hier keinerlei Sonderrechte genie\u00dfen. Unter den genannten weiten Voraussetzungen k\u00f6nnen also der vielzitierte &#8222;Beichtstuhl&#8220; ebenso wie Krankenh\u00e4user, Beratungsstellen f\u00fcr Drogens\u00fcchtige, Schwangere und B\u00fcrokomplexe ausgesp\u00e4ht und belauscht werden.<\/p>\n<p>Wachsamkeit ist angezeigt, denn Innenminister Thomas Sch\u00e4uble will den von ihm als &#8222;Lachnummer&#8220; bezeichneten Vertrauensschutz der Kirchen, \u00c4rzte usw. unverz\u00fcglich auf polizeirechtlichem Wege aushebeln.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1023],"class_list":["post-10236","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1023"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Gro\u00dfe Lauschangriff: Ende der Privatsph\u00e4re - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1998\/publikation\/der-grosse-lauschangriff-ende-der-privatsphaere\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Gro\u00dfe Lauschangriff: Ende der Privatsph\u00e4re - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ilse Bechthold Grundrechte-Report 1998, S. 153-158 Das Thema, das jahrelang Schlagzeilen gemacht hatte, sollte nach den Pl\u00e4nen der Regierungskoalition und der SPD-Fraktionsmehrheit am 19. 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