{"id":10566,"date":"1984-01-13T23:59:00","date_gmt":"1984-01-13T22:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/joachim-perels-sind-grundrechte-und-demokratie-unvereinbar\/"},"modified":"1984-01-13T12:00:00","modified_gmt":"1984-01-13T11:00:00","slug":"joachim-perels-sind-grundrechte-und-demokratie-unvereinbar","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/67-vorgaenge\/publikation\/joachim-perels-sind-grundrechte-und-demokratie-unvereinbar\/","title":{"rendered":"Sind Grundrechte und Demokratie unvereinbar?"},"content":{"rendered":"<p>Zur Kritik einer konservativen Grundthese<\/p>\n<p>aus: Vorg\u00e4nge Nr. 67 (Heft 1\/1984),  S.1-7<\/p>\n<p>Zur Kritik einer konservativen Grundthese<\/p>\n<p>Anscheinend spricht vieles daf\u00fcr, da\u00df Grundrechte und Demokratie in einem prinzipiellen Gegensatz zueinander stehen, denn die Grundrechte entziehen die Sph\u00e4re des pers\u00f6nlichen und gesellschaftlichen Lebens systematisch staatlichem Zugriff, w\u00e4hrend die mit der Demokratie gegebene Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes darin besteht, f\u00fcr ihre Gestaltungsmaterien auf keine Schranken zu sto\u00dfen. Entsprechend hielt ein von Rousseaus egalit\u00e4rem Gesellschaftsideal inspirierter Abgeordneter der revolution\u00e4ren franz\u00f6sischen Nationalversammlung von 1789, Crenier, die Deklaration der Menschen- und B\u00fcrgerrechte mit ihren detaillierten Schutzvorkehrungen gegen die \u00dcbergriffe der \u00f6ffentlichen Gewalt f\u00fcr \u00fcberfl\u00fcssig und schlug stattdessen vor, sie durch die Bestimmung zu ersetzten, der allgemeine Wille des Volkes sei souver\u00e4n und binde die Individuen in der Form des allgemeinen Gesetzes[1].<\/p>\n<p>Die These, da\u00df die Erkl\u00e4rung der Menschen-und B\u00fcrgerrechte im Gegensatz zum Prinzip der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t stehe, hat Georg Jellinek Anfang dieses Jahrhunderts in einer bis heute wirksam gebliebenen Interpretation von Rousseaus Lehre vom Gesellschaftsvertrag entwickelt. Jellinek beschr\u00e4nkt die Grundrechte auf ihre liberale, staatsbegrenzende Funktion und erblickt demgegen\u00fcber in der Demokratie, wie sie in Rousseaus <i>contract social <\/i>am konsequentesten konzipiert ist, eine neue Form des staatlichen Absolutismus, welcher sich insbesondere in der Verf\u00fcgung \u00fcber die \u00f6konomischen Grundlagen der Gesellschaft ausdr\u00fccke: \u00bbDas Eigentum steht dem Einzelnen nur kraft staatlicher Konzession zu, der Gesellschaftsvertrag macht den Staat zum Herrn aller G\u00fcter seiner Glieder, die nur als Depositare des \u00f6ffenlichen Gutes zu besitzen fortfahren. Einzelne Freiheitsrechte werden von Rousseau geradezu f\u00fcr staatswidrig erkl\u00e4rt. Vor allem die Religionsfreiheit. Wer nicht die b\u00fcrgerliche Religion bekennt, kann verbannt werden. Sodann das Vereinsrecht. Vereine; die das Volk spalten, hindern den wahren Ausdruck des Gemeinwillens und sind daher nicht zu beg\u00fcnstigen. Die Vorstellung eines urspr\u00fcnglichen Rechtes, das der Mensch in die Gesellschaft hin\u00fcbernimmt und das als rechtliche Grenze des Souver\u00e4ns auftritt, wird von Rousseau ausdr\u00fccklch verworfen. Die Freiheit ist Freiheit im demokratischen, nicht im liberalen Sinne\u00ab[2].<\/p>\n<p>Da\u00df die volle Entfaltung der Demokratie bis hin zur gesellschaftlichen Bestimmung \u00fcber das Eigentum an den gro\u00dfen Produktionsmitteln und die Garantie individueller Freiheit kontr\u00e4re Prinzipien darstellten. bildet fortan einen zentralen Lehrsatz der liberal-konservativen Verfassungslehre. So hat j\u00fcngst wieder Josef Isensee \u00bbGrundrechtsfreiheit und Volksherrschaft\u00ab als \u00bbpolare\u00ab Legitimationsprinzipien vorgestellt, die nur bei Strafe der Zerst\u00f6rung grundrechtlicher Freiheit auf einen demokratischen Nenner gebracht werden k\u00f6nnten[3]. Diese unkritisch tradierte Grundannahme sei an Hand von zwei miteinander verkn\u00fcpften Fragen in Zweifel gezogen: Stehen Grundrechte in der b\u00fcrgerlichen Revolution tats\u00e4chlich im Gegensatz zur Demokratie? M\u00fcssen die Grundrechte bei einer gesellschaftlichen, d.h. demokratischen Verf\u00fcgung \u00fcber den Produktionsproze\u00df funktionslos werden? Diese doppelte Fragestellung zielt darauf, die b\u00fcrgerlich-revolution\u00e4re Dimension verfassungsrechtlichen Denkens gegen restaurative, neo-absolutistische Verg\u00f6tzungen des Staates festzuhalten und zugleich deutlich zu machen, da\u00df sich ein genuiner Sozialismus &#8211; trotz der \u00c4nderung der gesellschaftlichen Grundlagen &#8211; nur auf der Basis der klassisch b\u00fcrgerlichen Demokratie-Konstruktion entwickeln l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p><i>Freiheitsrechte in der Franz\u00f6sischen Revolution<\/i><\/p>\n<p>Der Gegensatz zwischen dem System der Grundrechte und dem Geltungsanspruch der Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes existiert, um es so-gleich zuzuspitzen, in den klassischen Dokumenten der revolution\u00e4ren b\u00fcrgerlichen Verfassungen &#8211; vor allem in der Franz\u00f6sischen Verfassung von 1791 &#8211; prinzipiell nicht. Das liberale, die staatlichen Eingriffskompetenzen beschr\u00e4nkende Moment und das demokratische, die \u00f6ffentliche Gewalt konstituierende Moment sind vielmehr notwendig aufeinander bezogen.<\/p>\n<p>Solange die Individuen unter dem Regime des Absolutismus der \u00f6ffentlichen Gewalt tendenziell ohne rechtlichen Schutz ausgeliefert sind, sie also gew\u00e4rtigen m\u00fcssen, im Interesse der politischen Raison des Staatsapparats verhaftet zu werden, ihres Eigentums verlustig zu gehen, das Eindringen in ihre Wohnung zu dulden, ihre Meinung der Zensur zu unterwerfen etc., sind schon die Bedingungen der M\u00f6glichkeit f\u00fcr die politische Selbstbestimmung des Volkes nicht gegeben. Nur dann, wenn die in der Franz\u00f6sichen Verfassung von 1791 verankerten unabdingbaren Menschenrechte Freiheit, Eigentum, Sicherheit, Widerstand gegen Unterdr\u00fcckung tats\u00e4chlich gelten und damit den Individuen eine vom Staatsapparat unreglementierte Entfaltung ihrer Angelegenheiten er\u00f6ffnet ist, besteht die M\u00f6glichkeit, da\u00df die Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes auch wahrgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Die Menschen- und B\u00fcrgerrechte lassen sich aber nicht &#8211; wie bei Jellinek, dessen theoretischer Horizont durch den zeitgen\u00f6ssischen, von demokratischer Legitimation unber\u00fchrten Obrigkeitsstaat begrenzt ist &#8211; auf ein liberales Moment reduzieren, das einer fortexistierenden autorit\u00e4ren Staatsgewalt Interventionsschranken zieht. Die Menschen- und B\u00fcrgerrechte grenzen das absolutistische Ancien Regime ein, sie st\u00fcrzen es. Es ist kein Zufall, da\u00df nach der Garantie der vier zentralen Menschenrechte der n\u00e4chste Artikel der Franz\u00f6sischen Verfassung von 1791 von der Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes handelt. Sie ist die notwendige, positive Kehrseite der Menschen- und B\u00fcrgerrechte, die mit dem Niederringen des Absolutismus frei gewordene aktive Gestaltungsmacht des gemeinen (und nicht mehr des staatsapparatlichen) Willens. So stellt der f\u00fchrende Verfassungsjurist der Franz\u00f6sischen Revolution, E.J. Sieyes, programmatisch fest, da\u00df die Menschen- und B\u00fcrgerrechte im Verst\u00e4ndnis der Nationalversammlung konstitutive Grundlagen einer ver\u00e4nderten, die Individuen zu Subjekten erhebenden politischen Ordnung sind: \u00bbJede politische Verfassung kann einen andern <i>Zweck <\/i>haben als die Erweiterung und Sicherung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte\u00ab[4].<\/p>\n<p><i>Gegensatz Menschenrechte und Volkssouver\u00e4nit\u00e4t?<\/i><\/p>\n<p>Gleichwohl k\u00f6nnten die Prinzipien der Menschen- und B\u00fcrgerrechte und die der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t im Gegensatz zueinander stehen. Denn mit der in Artikel 3 der Franz\u00f6sischen Verfassung von 1791 dem Volk \u00fcbertragenen Souver\u00e4nit\u00e4t; die sich wesentlich als Recht der Gesetzgebung darstellt, k\u00f6nnte gerade in die \u00bbnat\u00fcrlichen und unabdingbaren Menschenrechte der Freiheit, des Eigentums, der Sicherheit\u00ab (Art. 2) schrankenlos eingegriffen werden. Mit einem derartigen Begriff von Souver\u00e4nit\u00e4t wird allerdings seine absolutistische Gestalt unhistorisch verallgemeinert.<\/p>\n<p>Volkssouver\u00e4nit\u00e4t und absolutistische Souver\u00e4nit\u00e4t gehorchen jedoch unvereinbaren Formprinzipien, die aus der unterschiedlichen Genesis der Normsetzung resultieren. Beruht das Normgef\u00fcge des Absolutismus auf der hierarchischen Kompetenz des monarchischen Apparats, die an den Formtypus rechtlicher Ungleichheit gebunden ist &#8211; am schlagendsten wird dies an der Steuerbefreiung des Ersten und Zweiten Standes und der Steuerpflicht des Dritten Standes deutlich -, so mu\u00df das aus der Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes hervorgehende Gesetz seiner Form nach frei von rechtlichen Privilegien sein, weil &#8211; der ldee nach &#8211; alle Individuen wie auch immer vermittelt an seiner Formulierung beteiligt sind. Die Einschr\u00e4nkung der nat\u00fcrlichen Menschenrechte kann so nichts anderes sein als eine Selbstbeschr\u00e4nkung &#8211; nicht aber Fremdbeschr\u00e4nkung &#8211; der Individuen: \u00bbDie Aus\u00fcbung der nat\u00fcrlichen Rechte jedes Menschen (hat) keine anderen Grenzen als jene, die den \u00fcbrigen Gliedern der Gesellschaft den Genu\u00df der n\u00e4mlichen Rechte sichern\u00ab (Art. 4).<\/p>\n<p>Damit die Einschr\u00e4nkung der nat\u00fcrlichen Rechte nicht den Interessen einzelner entgegengesetzt ist, mu\u00df das Gesetz \u00bbf\u00fcr alle das gleiche sein\u00ab (Art. 6). Die Allgemeinheit des Gesetzes ist kein leeres Postulat; das dem Volkssouver\u00e4n als \u00e4u\u00dferliches Prinzip abverlangt w\u00fcrde; sie entspringt unmittelbar aus der Genesis des Gesetzes. Weil es \u00bbAusdruck des <i>allgemeinen\u00ab &#8211; <\/i>und eben nicht des besonderen, autorit\u00e4rabsolutischen -, \u00bbWillens\u00ab (Art. 6) ist, mu\u00df das Gesetz die Interessen derer, die es formen, realisieren. Diese Funktion des allgemeinen Gesetzes haben Rousseau und in seinem Gefolge Kant in un\u00fcbertrefflicher Klarheit herausgearbeitet: \u00bbDer Gehorsam gegen das Gesetz, das man sich selbst vorgeschrieben hat, ist Freiheit.\u00ab Der Grund liegt auf der Hand: \u00bbDa man \u00fcber jeden Gesellschaftsgenossen das n\u00e4mliche Recht erwirbt, das man ihm \u00fcber sich gew\u00e4hrt, gewinnt.man f\u00fcr alles, was man verliert, Ersatz und mehr Kraft zu bewahren, was man hat\u00ab[5]. Kant pr\u00e4zisiert diesen Gedanken: Die gesetzgebende Gewalt, die aus dem \u00bbvereinigten Willen des Volkes\u00ab entspringt, \u00bbmu\u00df schlechterdings niem\u00e4nd unrecht tun k\u00f6nnen. Nun ist es, wenn jemand etwas gegen einen anderen verf\u00fcgt, immer m\u00f6glich, da\u00df er ihm dadurch Unrecht tue, nie aber in dem, was er \u00fcber sich selbst beschlie\u00dft[6]\u00ab. Die Einschr\u00e4nkung der Handlungssph\u00e4ren durch den Volkssouver\u00e4n fungiert also nicht als obrigkeitlich verordnete Schranke der Menschen- und B\u00fcrgerrechte, sondern schafft in der von den Individuen selbst gesetzten, wechselseitigen und daher gleichen Begrenzung der nat\u00fcrlichen Rechte die Voraussetzung f\u00fcr die Freiheit aller.<\/p>\n<p><i>Volkssouver\u00e4nit\u00e4t und Minderheitswillen<\/i><\/p>\n<p>Funktionsf\u00e4hig ist dieses Modell nur, wenn das souver\u00e4ne Volk homogen ist, denn die wechselseitige Beschr\u00e4nkung der Rechte aller ist &#8211; trotz der spitzfindigen Konstruktion Rousseaus, zwischen dem \u00bbguten\u00ab Gemeinwillen und dem blo\u00df partikularen Willen aller zu unterscheiden &#8211; real nur bei einstimmigen Beschl\u00fcssen m\u00f6glich. Diese Bedingung ist nur unter g\u00fcnstigen Voraussetzungen, keineswegs aber stets gegeben. Sobald aufgrund von Interessenunterschieden einstimmige Entscheidungen nicht m\u00f6glich sind, spaltet sich die Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes in eine Mehrheits- und in eine Minderheitsposition auf. Dann aber entsteht das Problem des Konflikts zwischen dem Mehrheitswillen, in dem die Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes wirksam wird, und dem Willen der Minderheit, die durch die Bestimmungsmacht der Mehrheit in ihren unver\u00e4u\u00dferlichen Rechten beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Einen Weg zur L\u00f6sung dieses Problems konnte. E. J. Sieyes weisen, weil er, in der Tradition Lockes stehend, seiner Verfassungskonzeption nicht das Bild absoluter Homogenit\u00e4t des Souver\u00e4ns zugrundelegt, sondern den Mehrheitswillen entscheiden l\u00e4\u00dft. Sieyes unterscheidet zwischen verfassungsgebender Gewalt (pouvoir constituant) und von der Verfassung gegebener Gewalt (pouvoir constitue\u00b4). W\u00e4hrend die verfassungsgebende Gewalt \u00bballes kann\u00ab, ist die von der: Verfassung gegebene Gewalt \u00bbGesetzen, Regeln und Formen unterworfen, \u00fcber deren \u00c4nderungen sie nicht gebieten\u00ab kann[7]. Ist diese Unterscheidung im Bezugsrahmen Rousseaus systemfremd, weil der allgemeine Wille aus homogenen Interessen hervorgehen soll und somit keine von ihm getrennte Verfassung als Schranke zu kennen braucht, so dient die Differenzierung von verfassungsgebender Gewalt und Verfassung bei Sieyes &#8211; wie sp\u00e4ter in der Lehre des amerikanischen Staatstheoretikers John Madison systematisch ausgef\u00fchrt[8] &#8211; dazu, den in der \u00f6ffentlichen Gewalt dominierenden Kr\u00e4ften der Mehrheit die Verf\u00fcgung \u00fcber die Grundlagen der Verfassung, also \u00fcber die Menschen- und B\u00fcrgerrechte, zu entziehen. Wenn aber die Mehrheit sich nicht zur verfassungsgebenden Gewalt aufwerfen darf, so bedeutet dies, da\u00df die konstitutiven Prinzipien der Verfassung f\u00fcr unabstimmbar erkl\u00e4rt werden. Diese Schranke f\u00fcr den als Mehrheit auftretenden Volkssouver\u00e4n resultiert wiederum nicht aus einer obrigkeitlich gesetzten Begrenzung, sondern beruht auf der Aktualisierung der von der demokratischen verfassunggebenden Gewalt getroffenen Grundentscheidung, deren Kern Sieyes in die Formel fa\u00dft: \u00bbDas Ziel des gesellschaftlichen Zusammenschlusses ist nicht nur die Freiheit eines oder mehrerer Individuen\u00ab &#8211; also nicht blo\u00df der Mehrheit -&#130; \u00bbsondern die Freiheit aller\u00ab[9].<\/p>\n<p><i>Unvereinbarkeit von Grundrechten und Sozialismus?<\/i><\/p>\n<p>Solange sich also der gesellschaftliche Zusammenhang durch privatautonome, von staatlichen Ma\u00dfregeln freie Verkehrsbeziehungen, wesentlich durch die Konkurrenz der Privateigent\u00fcmer konstituiert, sind Grundrechte zwingend erforderlich, Die Umkehrung, da\u00df die Grundrechte bei einer nicht mehr privaten, sondern gesellschaftlichen Verf\u00fcgung \u00fcber die Produktonsmittel ihr Substrat verlieren, er-scheint unvermeidlich:> Wenn die gesellschaftlichen Beziehungen sich als bewu\u00dfte und geplante Bestimmung der vereinigten Individuen \u00fcber den \u00f6konomischen Proze\u00df darstellen soll, sind die Grundrechte, die einen von der gesamtgesellschaftlichen Entscheidungsgewalt getrennten Bereich sichern, anscheinend systemwidrig.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich gibt es eine starke Tradition sozialistischen Denkens, welche die Grundrechte weitgehend oder gar vollst\u00e4ndig an den Funktionsmodus der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft gebunden sieht. Zwar negiert Marx die in der b\u00fcrgerlichen Revolution erk\u00e4mpfte staatsb\u00fcrgerliche Freiheit des Citoyen nicht im geringsten, sondern sucht sie zum gesellschaftlichen Konstruktionsprinzip zu erweitern. Doch unterscheidet er nicht scharf genug zwischen \u00f6konomischer, ans Privateigentum an den Produktionsmitteln gebundener, und pers\u00f6nlicher Freiheit (Gewissensfreiheit, Habeas-Corpus- Rechte usw.)[10]. Auch die pers\u00f6nliche Freiheit f\u00e4llt f\u00fcr Marx mit der egoistischen Freiheit des Bourgeois zusammen, die in der menschlichen, d.h. sozialen Emanzipation restlos \u00fcberwunden werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Entsprechend beruft sich Franz L. Neumann in einem programmatischen Aufsatz aus der Weimarer Republik auf Marx und spricht &#8211; ohne aber Marxens Unterscheidung zwischen der \u00fcber die b\u00fcrgerliche Gesellschaft hinausweisenden staatsb\u00fcrgerlichen Freiheit und der blo\u00df bourgeoisen pers\u00f6nlichen Freiheit voll nachzuvollziehen &#8211; generell von der \u00bbUnvereinbarkeit der liberalen Freiheitsrechte und der sozialistischen Staatsauffassung\u00ab. Zur Erl\u00e4uterung bezieht sich Neumann wie schon Marx auf die Demokratie-Konzeption Ro\u00fcsseaus, derzufolge \u00bbder Mensch, der in die Gesellschaft eintritt, sich all seiner Rechte ent\u00e4u\u00dfert, (so) da\u00df er keine Freiheitsrechte beh\u00e4lt\u00ab[11]<\/p>\n<p>Da\u00df Neumann &#8211; zu jener Zeit politisch eher in der Mitte der SPD angesiedelt &#8211; mit dieser Position, die er \u00fcbrigens sp\u00e4ter revidiert hat[12], nicht allein steht, zeigt eine Schrift Max Adlers vom linken Fl\u00fcgel der Sozialdemokratie. Adler l\u00f6st die Frage, ob in einer sozialistischen Gesellschaft Minderheiten zu sch\u00fctzen, also Grundrechte zu gew\u00e4hrleisten sind, durch eine Unterstellung: \u00bbDie Majorit\u00e4tsherrschaft der sozialen Demokratie (ist) mangels eines vitalen Interessengegensatzes eben keine Beherrschung der Minorit\u00e4t, sondern eine Verf\u00fcgung auch in ihrem Namen (!) und Willen (!).\u00ab Wie wenig haltbar diese Konstruktion einer einfachen Identit\u00e4t von Mehrheit und Minderheit in einer sozialistischen Gesellschaft ist, wird daran deutlich, da\u00df Adler sich gen\u00f6tigt sieht, auf einen gewaltsamen Integrationsmechanismus zur\u00fcckzugreifen. Er konstatiert, \u00bbda\u00df f\u00fcr diejenigen, welche die Autorit\u00e4t oder das Charisma der neuen Lebens- und Arbeitsordnung nicht empfinden, der aus ihr hervorgehende Zwang eine Unterdr\u00fcckung bedeuten und ihnen im Falle ihres Entgegenhandelns auch als Gewalt entgegentreten (wird)\u00ab[13]<\/p>\n<p>Die theoretische Ursache f\u00fcr die Negierung der Grundrechte liegt darin, da\u00df der Begriff des Sozialismus durch den ausdr\u00fccklichen Rekurs auf Rousseau mit einer gesellschaftliche Homogenit\u00e4t stiftenden Vers\u00f6hnung von Allgemeinem und Besonderem gleichgesetzt wird, welche Privatheit, abweichende Positionen und liberale Freiheitsrechte, die diese Sph\u00e4re sichern, ohne Rest im gesellschaftlichen Citoyen aufgehen l\u00e4\u00dft. Es ist bezeichnend, da\u00df die Konzeption Rousseaus das Problem der Geltung dieses Homogenit\u00e4tsideals durchaus erkennt und, wider Willen, ihre Br\u00fcchigkeit dadurch offenbart, da\u00df sie mit der sogenannten religion civile den Individuen eine Staatsreligion aufherrscht, die das, was im Wege der freien Entwicklung der Bed\u00fcrfnisse und Interessen offenbar nicht m\u00f6glich ist &#8211; die Herstellung eines von gegenl\u00e4ufigen Interessen unber\u00fchrten Gemeinwillens (volonte generale) -, durch \u00e4u\u00dferen Zwang ersetzt: \u00bbF\u00fcr den Staat ist es von gro\u00dfer Wichtigkeit, da\u00df sich ein jeder B\u00fcrger zu einer Religion bekennt, die ihn seine Pflichten liebgewinnen l\u00e4\u00dft\u00ab[14].<\/p>\n<p><i>Freiheitsrechte und Konfliktstrukturen gesellschaftlicher Demokratie<\/i><\/p>\n<p>Die Vorstellung einer homogenen, Grundrechte \u00fcberfl\u00fcssig machenden Gesellschaft l\u00e4\u00dft die Fr\u00e4ge der Formen und Verfahren der konkreten Hervorbringung des sozialistischen Gemeinwillens gar nicht auftauchen, weil sie von vorn-herein durch die \u00dcbereinstimmung der gesellschaftlichen Interessen als gel\u00f6st erscheint. Im Bannkreis dieser Fiktion kann ein realer Begriff von Vergesellschaftung des \u00f6konomischen Lebensprozesses \u00fcberhaupt nicht entwickelt werden. Vergesellschaftung vermag sich nur unter der Voraussetzung zu konstituieren, da\u00df zwischen der Gesellschaft und ihren Leitungsinstanzen keine vorg\u00e4ngige Identit\u00e4t besteht. Erst dann, wenn sich die notwendigen Interessenunterschiede vor allem zwischen den gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen der Akkumulation und den Bed\u00fcrfnissen des sozialen und individuellen Konsums &#8211; entfalten k\u00f6nnen und damit &#8211; m\u00f6glicherweise &#8211; \u00fcberwindbar werden, ist der Problemhorizont gesellschaftlicher Demokratie wirklich er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>In einer anderen, immer wieder versch\u00fctteten Tradition sozialistischen Denkens ist eine derartige Einsicht festgehalten. Wesentlich durch Rosa Luxemburg begr\u00fcndet wird in dieser Tradition, die im Reformprogramm der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei vom S. April 1968 und im Danziger Abkommen vom 31. August 1980 am wirkungsvollsten aufgegriffen und konzeptionell weitergef\u00fchrt wurde, die jeweilige Konstituierung des sozialistischen Gemeinwillens als konfliktreicher Proze\u00df begriffen, der nur unter der Voraussetzung m\u00f6glich ist, da\u00df die politischen Freiheitsrechte die gesellschaftliche Selbstregierung sichern und Minderheitsschutz &#8211; auch in der Form pers\u00f6nlicher Freiheitsrechte &#8211; Selbstkorrekturen und Alternativen offenh\u00e4lt. Rosa Luxemburg betonte, ohne allgemeine Wahlen, ungehemmte Presse- und Versammlungsfreiheit, freien Meinungskampf werde jede \u00f6ffentliche Institution zum Scheinleben, \u00bbin der die B\u00fcrokratie allein das t\u00e4tige Element bleibt.\u00ab Und: \u00bbFreiheit nur f\u00fcr die Anh\u00e4nger der Regierung, nur f\u00fcr die Mitglieder einer Partei &#8211; m\u00f6gen sie auch noch so zahlreich sein &#8211; ist keine Freiheit. Freiheit ist immer die Freiheit des anders Denkenden. Nicht wegen des Fanatismus der Gerechtigkeit; sondern weil all das Belehrende, Heilsame und Reinigende der politischen Freiheit an diesem Wesen h\u00e4ngt und seine Wirkung versagt, wenn die &#8218;Freiheit` zum Privilegium wird\u00ab[15].<\/p>\n<p>Allein dieser Begriff von Sozialismus, der die unvermeidlichen Konfliktstrukturen gesellschaftlicher Demokratie in sich aufnimmt und nicht mehr die Hoffnung n\u00e4hrt, paradiesische Eintracht,sei geschichtlich herstellbar, ist in der Lage, die Grundrechte aus ihrer Bindung an die b\u00fcrgerliche Gesellschaft in wesentlichem Ma\u00dfe zu l\u00f6sen und als Bauelement einer freieren Gesellschaft zu verwenden.<\/p>\n<p>So zutreffend es zwar ist, da\u00df die Grundrechte im Zusammenhang der Herausbildung der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft entstanden sind, so ergibt sich doch hieraus keineswegs der Zwang, alle Grundrechte an den b\u00fcrgerlichen Vergesellschaftungsmodus zu binden, wie dies in der liberalkonservativen Verfassungslehre und, komplement\u00e4r dazu, in manch naiver Rousseau-Rezeption im Marxismus geschieht. Die Grundrechte lassen sich nach Funktionen differenzieren, die in unterschiedlichem Ma\u00dfe mit der kapitalistischen Produktionsweise verkn\u00fcpft sind[16]. Garantieren die \u00f6konomischen Grundrechte der Eigentumsfreiheit und der an sie gekn\u00fcpften Freiheitsrechte der Gewerbe-, Vertrags- und Vererbungsfreiheit, sofern sie die Disposition \u00fcber die gro\u00dfen Produktionsmittel sichern, die Grundstrukturen des Kapitalismus; die private Aneignung fremder Arbeit, so gilt dies nicht in gleicher Weise f\u00fcr die pers\u00f6nlichen Freiheitsrechte (Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Schutz vor willk\u00fcrlicher Verhaftung usw.) und die politischen Freiheitsrechte (Vereinigungs-, Versammlungs und Meinungsfreiheit und allgemeines Wahlrecht). Da die Regelungsmaterien der pers\u00f6nlichen und politischen Freiheitsrechte sich nicht auf die private Eigentumsordnung beziehen &#8211; nicht zuf\u00e4llig sind sie gerade unter kapitalistischen Diktaturen wie in Chile oder unter dem NS-Regime aufgehoben -, k\u00f6nnen sie auch in einem System mit gesellschaftlichem Eigentum an den Produktionsmitteln wirksam werden.<\/p>\n<p>Dieser M\u00f6glichkeit entsprechen funktionelle Erfordernisse: Das Systemproblem einer Gesellschaft mit \u00f6ffentlichem Eigentum an den Produktionsmitteln, die Konstruktion eines den Konkurrenzmechanismus aufhebenden Modus der Vergesellschaftung des sozialen Lebensprozesses, kann einer L\u00f6sung nur n\u00e4her gebracht werden, wenn pers\u00f6nliche und politische Freiheitsrechte zum einen eine private, von der Einwirkung des Gemeinwesens gesch\u00fctzte Sp\u00e4hre f\u00fcr die Entwicklung autonomer Bed\u00fcrfnisse sichern, und zum anderen einen Bereich \u00f6ffentlicher Auseinandersetzung und gesellschaftlicher Willensbildung garantieren. Derart verm\u00f6gen die Interessen derIndividuen &#8211; und nicht die eines verselbst\u00e4ndigten Statsapparats &#8211; zu Gestaltungsmaximen gesellschaftlicher Demokratie zu werden.<\/p>\n<p>Aber auch dann gehen Grundrechte und Volkssouver\u00e4nit\u00e4t nicht bruchlos ineinander auf. Zwar k\u00f6nnen die Pinzipien der Freiheitsrechte und der Demokratie, sobald soziale Gleichheit durch die gesellschafltiche Verf\u00fcgung \u00fcber die Produktionsmittel hergestellt ist, sich \u00e4hnlich wie in der durch die Homogenit\u00e4t von Drittstandsinteressen bestimmten revolution\u00e4ren b\u00fcrgerlichen Verfassungen einander ann\u00e4hern: so da\u00df die Handhabung der Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes und die Realisierung individueller Freiheit in der Form des demokratischen Gesetzes, welches in der wechselseitigen Beschr\u00e4nkung der Rechte aller die Freiheit eines jeden garantiert, m\u00f6glicherweise zusammenfallen. Aber Interessenkonflikte um die Richtungsbestimmung des sozialen Lebensprozesses, um die Verwendung des gesellschaftlichen Mehrprodukts, lassen sich nicht ein f\u00fcr alle Mal durch einstimmige Entscheidungen in ein Nichts aufl\u00f6sen. Minderheitspositionen und die individuelle Sph\u00e4re bed\u00fcrfen wie es etwa im Programm der Kommunistischen Partei des Prager Fr\u00fchlings vorgesehen war(17] &#8211; des Schutzes durch die Grundrechte: nicht blo\u00df aus frommidealistischen Gr\u00fcnden, sondern um b\u00fcrokratischen Verkrustungen, m\u00f6gen sie auch mehrheitlich legitimiert sein, entgegenwirken zu k\u00f6nnen. Nur so bleibt ein sozialistisches Gemeinwesen lernf\u00e4hig.<\/p>\n<p>[1] J. Habermas, Naturrecht und Revolution, in: Theorie und Praxis, Neuwied 1963, S. 69.<\/p>\n<p>[2] G. Jellinek, Erkl\u00e4rung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte (1904), in: R. Schnur (Hg.), Zur Geschichte der Erkl\u00e4rung der Menschenrechte, Darmstadt 1964, S. 5 ff.<\/p>\n<p>[3] J. Isensee, Grundrechte und Demokratie. Die polare Legitimation im grundgesetzlichen Gemeinwesen, Der Staat, H.2\/1981, S. 161 ff.<\/p>\n<p>[4] E. J. Sieyes; Einleitung zur Verfassung. Anerkennung und erkl\u00e4rende Darstellung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte (1789), in: Politische Schriften 1788-1790, von E. Schmitt und R. Reichhardt, Neuwied 1975, S. 242.<\/p>\n<p>[5] J. J. Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag (1762), ins Deutsche \u00fcbersetzt von H. Dehnhardt, Stuttgart 1966, S. 49 (1. Buch, 8. Kapitel), S. 44 (1. Buch, 6. Kapitel).<\/p>\n<p>[6] L. Kant, Die Metaphysik der Sitten (1797), in: Werke Bd. VIII, ed. Weischedel, Frankfurt am Main 1968, S. 432.<\/p>\n<p>[7] E. J. Sieyes. a.a.O., S. 250.<\/p>\n<p>[8] G. Frankenberg\/U. R\u00fcdel, Von der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t zum Minderheitenschutz, Frankfurt am Main 1981, S. 70 f.<\/p>\n<p>[9] E. J. Sieyes, a.a.O., S. 247.<\/p>\n<p>[10] K. Marx, Zur Judenfrage (1843); Marx-Engels-Werke.Bd. 1, Berlin 1974, S. 370, S. 364 ff. S. hierzu J. Seifert, Karl Marx und die Freiheitsrechte, in: 0. K. Flechtheim, (Hg.) Marx heute. Pro und contra, Hamburg 1983, S. 207 ff.<\/p>\n<p>[11] F. L. Neumann, Die soziale Bedeutung der Grundrechte in der Weimarer Verfassung (1930), in: Wirtschaft, Staat, Demokratie, von A. S\u00f6llner, Frankfurt am Main 1978, S. 59.<\/p>\n<p>[12] F. L. Neumann, Zum Begriff der politischen Freiheit (1953), in: Demokratischer oder autorit\u00e4rer Staat, von H. Pross, Frankfurt am Main 1967, S. 100.<\/p>\n<p>[13] M. Adler, Die marxistische Staatsauffassung (1922), Darmstadt 1964, S. 198, S. 291.<\/p>\n<p>[14] J. J. Rousseau, a.a.O. S. 192 (4. Buch, 8. Kapitel).<\/p>\n<p>[15] R. Luxemburg, Zur russischen Revolution (1918), in: Gesammelte Werke Bd. 4, Berlin 1974, S. 362, S. 359 Anm.3:<\/p>\n<p>[16] Vgl. F. J,. Neumann, Die Herrschaft des Gesetzes (1936), \u00fcbersetzt und mit einem Nachwort von A. S\u00f6llner, Frankfurt am Main 1980, S. 61.<\/p>\n<p>[17] Archiv der gegenwart 1968, S. 13870.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[427],"publikationen":[1282],"class_list":["post-10566","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-joachim-perels","publikationen-67-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Sind Grundrechte und Demokratie unvereinbar? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/67-vorgaenge\/publikation\/joachim-perels-sind-grundrechte-und-demokratie-unvereinbar\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Sind Grundrechte und Demokratie unvereinbar? 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