{"id":10579,"date":"2018-05-23T15:03:00","date_gmt":"2018-05-23T13:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz-1\/"},"modified":"2021-09-04T14:11:21","modified_gmt":"2021-09-04T12:11:21","slug":"datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz-1\/","title":{"rendered":"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz?"},"content":{"rendered":"<p>Die DSGVO wurde mit gro&szlig;en Versprechen angek&uuml;ndigt, mit hohen Erwartungen versehen, mit tiefen Entt&auml;uschungen aufgenommen und durch viel Lobby-Arbeit beeinflusst. Sie wird von denen einen als &bdquo;Meilenstein&ldquo;, neuer &bdquo;Goldstandard&ldquo; und &bdquo;Beginn einer neuen Zeitrechnung im Datenschutzrecht&ldquo; gepriesen; von den anderen zu &bdquo;einem der schlechtesten Gesetze des 21. Jahrhunderts&ldquo; gek&uuml;rt und f&uuml;r das Datenschutzrecht als &bdquo;gr&ouml;&szlig;te Katastrophe des 21. Jahrhunderts&ldquo; bezeichnet.<\/p>\n<p>Alexander Ro&szlig;nagel wagt eine erste Bilanz der verfehlten Anspr&uuml;che und m&ouml;glicher Innovationen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung &#8230;<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4452 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-450x450.jpg\" alt=\"Datenschutz-Grundverordnung &#8211; was bewirkt sie f&uuml;r den Datenschutz?\" width=\"450\" height=\"450\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-450x450.jpg 450w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-750x750.jpg 750w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-1536x1536.jpg 1536w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-2048x2048.jpg 2048w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-600x600.jpg 600w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-337x337.jpg 337w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Rossnagel_Alexander_s-250x250.jpg 250w\" sizes=\"auto, (max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"datenschutz-grundverordnung-ein-weiterer-schritt-in-der-entwicklung-des-datenschutzrechts\">Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung &ndash; ein weiterer Schritt in der Entwicklung des Daten&shy;schutz&shy;rechts <\/span><\/h2>\n<p>Das geltende Datenschutzrecht stammt konzeptionell aus den 1960er und 1970er Jahren. In dieser Zeit fand die Datenverarbeitung in Rechenzentren statt. Die Daten wurden in Formularen erfasst und per Hand eingegeben. Die Datenverarbeitung betraf nur einen kleinen Ausschnitt des Lebens und war &ndash; soweit die Daten bei der betroffenen Person erhoben worden waren &ndash; f&uuml;r diese weitgehend kontrollierbar. Wurde die Zweckbindung beachtet, wusste der Betroffene in der Regel, wo welche Daten &uuml;ber ihn verarbeitet wurden. F&uuml;r diese erste Stufe der Datenverarbeitung sind die grundlegenden Schutzkonzepte des Datenschutzrechts entwickelt worden.&nbsp;&#8230;<\/p>\n<p>Die zweite, qualitativ neue Entwicklungsstufe wurde mit der &ndash; weltweiten &ndash; Vernetzung der Rechner erreicht. Dadurch entstand ein eigener virtueller Sozialraum, in den nahezu alle Aktivit&auml;ten aus der k&ouml;rperlichen Welt &uuml;bertragen wurden. Jede Handlung in diesem Cyberspace hinterl&auml;sst Datenspuren, die ausgewertet werden k&ouml;nnen und auch werden. Weder die Erhebung der Daten noch deren &ndash; letztlich weltweite &ndash; Verbreitung und Verwendung k&ouml;nnen von der betroffenen Person noch kontrolliert werden. Web 2.0 oder Cloud-Computing sind weitere Auspr&auml;gungen dieser Entwicklungsstufe. F&uuml;r sie versuchten die in den 1990er Jahren erlassenen Multimedia-Datenschutzgesetze die Risiken in den Griff zu bekommen. Sie haben f&uuml;r die Internetdienste die Anforderungen an Transparenz, Zweckbindung und Erforderlichkeit versch&auml;rft und vor allem die neuen Prinzipien der Datensparsamkeit und des Datenschutzes durch Technik eingef&uuml;hrt. Diese normativen Vorgaben konnten allerdings nur im Wirkungsbereich des Nationalstaats zur Geltung gebracht werden. Die neue Datenverarbeitung betrifft das komplette Leben im virtuellen Sozialraum, je nach Nutzung des Internet einen gro&szlig;en oder kleinen Ausschnitt des t&auml;glichen Lebens. Diesen Risiken zu entgehen, w&uuml;rde voraussetzen, den virtuellen Sozialraum zu meiden &ndash; f&uuml;r viele keine realistische Alternative. Jedoch besteht zumindest grunds&auml;tzlich die M&ouml;glichkeit, bildlich gesprochen, den Stecker zu ziehen.<\/p>\n<p>In einer weiteren, dritten Entwicklungsstufe gelangt die Datenverarbeitung in die k&ouml;rperliche Welt. Ubiquitous Computing mit seinen Auspr&auml;gungen wie z.B. Smart Cars, Smart Health, Smart Home, Smarten Assistenten, Robotern und sonstige Techniken des Internet der Dinge, die auf der Erfassung der Umgebung durch vielf&auml;ltige Sensoren und auf der Lernf&auml;higkeit der Systeme durch K&uuml;nstliche Intelligenz aufbauen, f&uuml;hren zu einer allgegenw&auml;rtigen Verarbeitung personenbezogener Daten, die potenziell alle Lebensbereiche und diese potenziell vollst&auml;ndig erfasst. In dieser Welt wachsen K&ouml;rperlichkeit und Virtualit&auml;t zusammen. Informationen aus der virtuellen Welt werden in der k&ouml;rperlichen Welt verf&uuml;gbar, Informationen aus der realen Welt in die virtuelle Welt integriert. Aus dieser Welt und der in ihr stattfindenden Datenverarbeitung gibt es aber keinen Ausweg mehr. Insofern versch&auml;rft sich das Problem des Datenschutzes radikal und seine L&ouml;sung wird existenziell. F&uuml;r diese neuen Herausforderungen gibt es noch keine datenschutzrechtlichen Regelungen.<\/p>\n<p>Und auch die alten Regelungen greifen nicht mehr. In einer Welt allgegenw&auml;rtiger Datenverarbeitung laufen die bekannten Anforderungen der Zweckbindung, der Erforderlichkeit, der Transparenz, der Einwilligung und der Betroffenenrechte ins Leere. Wenn die allgegenw&auml;rtige Rechnertechnik gerade im Hintergrund und damit unmerklich den Menschen bei vielen Alltagshandlungen unterst&uuml;tzen soll, wird es niemand akzeptieren, wenn er t&auml;glich zur Durchsetzung des Transparenzprinzips tausendfach bei meist allt&auml;glichen Verrichtungen Anzeigen, Unterrichtungen oder Hinweise zur Kenntnis nehmen m&uuml;sste. Wenn die Techniksysteme kontextsensitiv und selbstlernend sein sollen, werden sie aus den vielf&auml;ltigen Datenspuren, die der Nutzer bei seinen Alltagshandlungen hinterl&auml;sst, und seinen Pr&auml;ferenzen, die seinen Handlungen implizit entnommen werden k&ouml;nnen, entgegen jeder Zweckbindung im Interesse des Nutzers vielf&auml;ltige und umfassende Profile erzeugen. Wenn die Nutzer auf die Datenspeicher der sie umgebenden Gegenst&auml;nde zur&uuml;ckgreifen, um ihr eigenes l&ouml;chriges Ged&auml;chtnis zu erweitern, l&auml;uft das Erforderlichkeitsprinzip in Leere. F&uuml;r die Ged&auml;chtnisfunktion ist f&uuml;r sehr lange Zeit eine Datenspeicherung auf Vorrat erforderlich, weil niemand wissen kann, an was man sich irgendwann einmal erinnern m&ouml;chte. Diese Beispiele zeigen: Die allgegenw&auml;rtige Datenverarbeitung verursacht nicht nur ein weiteres Vollzugs-, sondern ein grundlegendes Konzeptproblem. Sie stellt die zentralen Schutzkonzepte des Datenschutzrechts in Frage.[15]<\/p>\n<p>Alle drei Entwicklungsstufen bestehen heute parallel und beeinflussen sich gegenseitig. F&uuml;r jede besteht ein spezifischer Modernisierungsbedarf &#8230; Die Zukunftsf&auml;higkeit neuer Datenschutzregelungen muss daran gemessen werden, ob sie den Herausforderungen auf allen drei Entwicklungsstufen gerecht werden und neue L&ouml;sungen f&uuml;r die Gef&auml;hrdungen der Grundrechtsverwirklichung bieten.<\/p>\n<p><b>Zielsetzungen der Datenschutz-Grundverordnung<\/b> <br \/>&nbsp;<br \/>Die DSGVO &#8230; verfolgt drei gro&szlig;e Zielsetzungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Zum einen will sie das Datenschutzrecht unionsweit vereinheitlichen und einen soliden, &bdquo;<em>koh&auml;renten und durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union<\/em>&ldquo; schaffen (EG 3, 9 und 13).<\/li>\n<li>Zum anderen will sie einheitliche Vorgaben f&uuml;r gleiche wirtschaftliche Bedingungen in der Union bieten und damit den Binnenmarkt st&auml;rken (EG 5, 10, 13). &bdquo;<em>Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von nat&uuml;rlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichm&auml;&szlig;ig und einheitlich angewandt werden<\/em>&ldquo; (EG 10).<\/li>\n<li>Schlie&szlig;lich stellt sie fest, dass &bdquo;<em>rasche technologische Entwicklungen und die Globalisierung &hellip; den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt<\/em>&ldquo; haben (EG 6). Die Verordnung will den Datenschutz angesichts dieser Herausforderungen modernisieren und den Schutz der Grundrechte verbessern (EG 1, 2 und 4). <\/li>\n<\/ul>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wirkungen-der-datenschutz-grundverordnung\">Wirkungen der Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung<\/span><\/h2>\n<p>Um zu verstehen, warum die DSGVO diese Ziele weitgehend verfehlt, ist der Machtkampf um die Zukunft des europ&auml;ischen Datenschutzrechts w&auml;hrend der Entstehung der Verordnung zu ber&uuml;cksichtigen. Da nahezu alle Lebens-, Wirtschafts- und Verwaltungsbereiche davon abh&auml;ngig sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten, hat derjenige, der &uuml;ber die Fortentwicklung des Datenschutzes bestimmt, ein zentrales Instrument zur Gestaltung der digitalen Gesellschaft in Europa in der Hand. Daher entspann sich ein heftiger Kampf, wer mit welchen Kompetenzen k&uuml;nftig die Datenverarbeitung reguliert (4.1). Er wirkte sich auf die Kontroversen &uuml;ber die Inhalte der Verordnung aus (4.2 &ndash; 4.4), mit denen diese Entwicklung begonnen werden sollte. &#8230;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ko-regulierung-statt-vereinheitlichung-des-datenschutzrechts\">Ko-Re&shy;gu&shy;lie&shy;rung statt Verein&shy;heit&shy;li&shy;chung des Daten&shy;schutz&shy;rechts <\/span><\/h2>\n<p>Die DSGVO hat ein grundlegendes Problem, das durch den Machtkampf verst&auml;rkt und nicht beseitigt wurde: die hohe Diskrepanz zwischen der enormen Komplexit&auml;t des Regelungsbedarfs einerseits sowie die Abstraktheit und damit Unterkomplexit&auml;t ihrer Vorschriften andererseits. Sie will in 50 Artikeln des materiellen Datenschutzrechts die gleichen Probleme behandeln, f&uuml;r die im deutschen Datenschutzrecht Tausende von bereichsspezifischen Vorschriften bestehen. Wer Datenschutz regelt, verursacht Ver&auml;nderungen in allen Gesellschaftsbereichen &ndash; vom Archivwesen bis zum Zeitungsverlag. Wer meint, die vielen und vielf&auml;ltigen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz in den Mitgliedstaaten durch wenige generelle und abstrakte Regelungen ersetzen zu k&ouml;nnen, untersch&auml;tzt nicht nur diese Aufgabe gewaltig, sondern &uuml;bersieht auch die negativen Auswirkungen, die dadurch entstehen, wenn er die Vielfalt und Differenzierung bestehender Regelungen beseitigt und dadurch gewaltige L&uuml;cken der Rechtsunsicherheit erzeugt.[22]<\/p>\n<p>Durch diesen unterkomplexen Regelungsansatz muss die DSGVO ihr eigentliches Ziel, einen soliden, koh&auml;renten, einheitlichen Rechtsrahmen f&uuml;r den Datenschutz in allen Mitgliedstaaten der Union zu bilden, verfehlen. Vollzugsf&auml;hig und rechtssicher sind die Regelungen der Verordnung nur, wenn sie pr&auml;zisiert, konkretisiert und erg&auml;nzt werden. Dies ist &uuml;berwiegend Aufgabe der Mitgliedstaaten.[23] Das wichtigste Ergebnis aus dem Machtkampf um die Verordnung sind die 70 &Ouml;ffnungsklauseln, durch die die Union den Mitgliedstaaten explizit Regelungskompetenzen im Datenschutzrecht &uuml;bertr&auml;gt. Diese sind unterschiedlich ausgestaltet. Sie er&ouml;ffnen den Mitgliedstaaten eigene Regelungsbereiche ohne spezifische Vorgaben &ndash; wie in Art. 88[24] f&uuml;r den Besch&auml;ftigtendatenschutz.[25] &#8230; Die &Ouml;ffnungsklauseln verhindern eine unionsweite Vereinheitlichung des Datenschutzrechts. Dies widerspricht zwar den W&uuml;nschen und Hoffnungen, die viele mit der Verordnung verbunden haben. Mehr als dieses Nebeneinander von Unions- und nationalem Datenschutzrecht, das im g&uuml;nstigen Fall zu einer Ko-Regulierung f&uuml;hrt, hat der Unionsgesetzgeber aber nicht gewollt.<\/p>\n<p>Wie sehr im Ergebnis ein unionsweit einheitliches Datenschutzrecht verfehlt wird, kann in der Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die DSGVO besichtigt werden. Noch in der 18. Legislaturperiode hat der deutsche Gesetzgeber erg&auml;nzend zu ihr erste neue Datenschutzgesetze erlassen. &#8230; Der Regulierungsstil dieser nationalen Anpassungsgesetze ist identisch. Sie sind von der Zielsetzung gepr&auml;gt, das bestehende materielle Datenschutzrecht zu erhalten und nur formelle Anpassungen vorzunehmen. Es entf&auml;llt jedoch kein einziges Datenschutzgesetz und auch kein Abschnitt zum Datenschutz in den Fachgesetzen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis verfehlt die DSGVO weitgehend ihr Ziel, das Datenschutzrecht in der Union zu vereinheitlichen. F&uuml;r Rechtsanwender und Rechtsbetroffene ist die Gemengelage aus DSGVO sowie dem weitgehend unver&auml;nderten deutschen Datenschutzrecht schwer zu durchschauen und verursacht ein hohes Ma&szlig; an Rechtsunsicherheit.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kontinuitaet-in-den-mitgliedstaaten-statt-einheitlicher-datenschutzpraxis\">Kontinuit&auml;t in den Mitglied&shy;s&shy;taaten statt einheit&shy;li&shy;cher Daten&shy;schutz&shy;praxis <\/span><\/h2>\n<p>St&auml;rker kommt die DSGVO im Bereich der Wirtschaft zur Anwendung. Doch auch wenn in allen Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften gelten, f&uuml;hrt dies nicht immer zu unionsweit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen. Gerade ihre vielen abstrakten und unbestimmten Regelungen bed&uuml;rfen in der Praxis der Pr&auml;zisierung und Konkretisierung durch die Verantwortlichen, betroffenen Personen, nationalen Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gerichte.<\/p>\n<p>Es ist ein entscheidender Unterschied, ob eine Richtlinie f&uuml;nf Erlaubnistatbest&auml;nde als Ziele vorgibt, die eine bereichs- und problemspezifische Konkretisierung durch nationale Gesetze erfahren sollen, oder ob die gleichen f&uuml;nf Erlaubnistatbest&auml;nde in einer Verordnung unmittelbare Rechtsgeltung haben und die bestehenden ausdifferenzierten und risikobezogenen nationalen Regelungen ersetzen sollen. Die Auslegung der identischen abstrakten Begriffe wird in jedem Mitgliedstaat nach der jeweiligen Datenschutztradition und -kultur erfolgen. Insbesondere die offene Abw&auml;gung berechtigter Interessen der Verantwortlichen mit den schutzw&uuml;rdigen Interessen der betroffenen Person wird in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Dies ist z.B. f&uuml;r die Video&uuml;berwachung, f&uuml;r Werbung, Auskunfteien, Marktforschung, Scoring, Bonit&auml;tsausk&uuml;nfte oder Internetangebote zu erwarten. Europ&auml;ischer Datenschutz wird hinsichtlich der Zul&auml;ssigkeit der Datenverarbeitung in jedem Mitgliedstaat praktisch einen anderen Inhalt haben. Dadurch entsteht kein einheitlich durchgesetztes und gelebtes Recht. Wettbewerbsgleichheit ist so nicht zu erreichen.[30]<\/p>\n<p>Indem die Verordnung die Entscheidung &uuml;ber die Abw&auml;gung letztlich auf die Gerichte &uuml;bertr&auml;gt, entstehen aber noch viel unterschiedlichere Ergebnisse als unter der DSRL.&nbsp;&#8230; Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist allenfalls in einzelnen F&auml;llen bezogen auf die jeweils enge Fallfrage nach jahrelangen Prozessen[33] durch den EuGH zu erwarten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"keine-inhaltliche-modernisierung-des-datenschutzrechts\">Keine inhaltliche Moder&shy;ni&shy;sie&shy;rung des Daten&shy;schutz&shy;rechts<\/span><\/h2>\n<p>Die DSGVO f&uuml;hrt f&uuml;r das materielle Datenschutzrecht die Grundkonzeption der Datenschutz-Richtlinie von 1995 fort. Sie enth&auml;lt keinen grundlegenden innovativen Ansatz, weist jedoch einige sinnvolle Neuerungen auf: Angesichts der Globalisierung der Datenverarbeitung ist die Ausweitung ihres r&auml;umlichen Anwendungsbereichs hilfreich. Danach ist die Verordnung auch anwendbar, wenn ein Datenverarbeiter &ndash; egal wo &ndash; personenbezogene Daten von Personen verarbeitet, die sich in der Union aufhalten und der er entweder Waren oder Dienstleistungen anbietet oder die er durch seine Datenverarbeitung in ihrem Verhalten beobachtet.[34] Bisher unbekannt ist das Recht f&uuml;r betroffene Personen in Art. 20 DSGVO, ihre Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, auf einen anderen Datenverarbeiter zu &uuml;bertragen. Innovativ sind auch die Anforderungen an den Datenschutz durch Systemgestaltung und Voreinstellungen in Art. 25 DSGVO[35] und die Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung in Art. 35 DSGVO.[36]<\/p>\n<p>Inhaltlich verursacht die Verordnung Defizite &ndash; auch gegen&uuml;ber dem bisherigen Datenschutzniveau[37] &ndash; und verfehlt ihr Modernisierungsziel vor allem durch ihren spezifischen Ansatz der Technikneutralit&auml;t.[38] Technikneutralit&auml;t ist sinnvoll, wenn sie verhindern soll, dass rechtliche Vorschriften technische Weiterentwicklungen ausschlie&szlig;en.[39] In der DSGVO wird Technikneutralit&auml;t aber ideologisch &uuml;berh&ouml;ht und im Sinne einer Risikoneutralit&auml;t[40] genutzt: In keiner Regelung werden die spezifischen Grundrechtsrisiken z.B. von smarten Informationstechniken im Alltag, von Big Data, Cloud Computing oder datengetriebenen Gesch&auml;ftsmodellen, K&uuml;nstlicher Intelligenz und selbstlernenden Systemen angesprochen oder gar gel&ouml;st. Die gleichen Zul&auml;ssigkeitsregeln, Zweckbegrenzungen oder Rechte der betroffenen Person gelten f&uuml;r die wenig riskante Kundenliste beim &bdquo;<i>B&auml;cker um die Ecke<\/i>&ldquo; ebenso wie f&uuml;r diese um Potenzen risikoreicheren Datenverarbeitungsformen. Insbesondere durch abstrakte Zul&auml;ssigkeitsregelungen wie in Art. 6 Abs. 1 werden die spezifischen Grundrechtsrisiken verfehlt.[41] Damit wird die Verordnung keiner der identifizierten Herausforderungen der zweiten und dritten Entwicklungsstufe der Datenverarbeitung[42] auch nur im Ansatz gerecht. &#8230;<\/p>\n<p>Diese Zielsetzung darf einerseits nicht dazu f&uuml;hren, dass die Vorschriften an technische Detailmerkmale ankn&uuml;pfen, so dass sie technische Weiterentwicklungen ausschlie&szlig;en. Andererseits d&uuml;rfen technikunspezifische Regelungen nicht dazu f&uuml;hren, dass der demokratisch legitimierte und zur Regelung berufene Gesetzgeber sich nicht mit den besonderen Interessenlagen und Risiken sowie passenden L&ouml;sungen einer Technikanwendung auseinandersetzt. Technikbezogene Regelungen sind gerade in einem so technikgepr&auml;gten Bereich wie dem Datenschutz unabdingbar, sollen die rechtlichen Ziele erreicht werden. Daher m&uuml;ssen spezifische Technikfunktionen und die typischen Verarbeitungszwecke, ihre Risiken und L&ouml;sungsans&auml;tze interessengerecht und risikoad&auml;quat geregelt werden. Nur so kann die notwendige Rechtssicherheit und Interessengerechtigkeit erreicht werden. &#8230;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"innovationen-im-vollzug\">Innova&shy;ti&shy;onen im Vollzug<\/span><\/h2>\n<p>Die Differenz zwischen Sollen und Sein ist im Datenschutzrecht besonders gro&szlig;. Daher ist es vor allem relevant, wie die Rechtsdurchsetzung in der DSGVO geregelt ist. Hier d&uuml;rfte die wirkliche Innovation der Verordnung zu finden sein.<\/p>\n<p>Die Regelung der Unabh&auml;ngigkeit, der Aufgaben und der Befugnisse der Aufsichtsbeh&ouml;rden sowie deren Zusammenarbeit in der Union umfasst insgesamt 26 Artikel. Die Verordnung hat die Aufgaben und die Befugnisse erheblich ausgeweitet. Wichtig ist vor allem, dass die Aufsichtsbeh&ouml;rde nach Art. 58 Abs. 2 unmittelbare Durchsetzungsbefugnisse hat und z.B. eine rechtswidrige Datenverarbeitung verbieten kann. Eine auff&auml;llige Ver&auml;nderung bringt auch Art. 83, der f&uuml;r Verst&ouml;&szlig;e gegen die Verordnung drastische Sanktionen erm&ouml;glicht. Wichtig ist ferner, dass die Aufsichtsbeh&ouml;rde nach Art. 83 Abs. 6 bei Nichtbefolgung ihrer Anweisung Geldbu&szlig;en von bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4&nbsp;% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Gesch&auml;ftsjahrs verh&auml;ngen kann, je nachdem, welcher der Betr&auml;ge h&ouml;her ist. &#8230;<\/p>\n<p>Wichtig ist aber auch, dass die Zivilgesellschaft in den Vollzug eingebunden wird. B&uuml;rger und in ihrer Vertretung Datenschutzverb&auml;nde k&ouml;nnen bei der Aufsichtsbeh&ouml;rde Beschwerde einlegen und gegen die Aufsichtsbeh&ouml;rde und gegen den Verantwortlichen Rechtsbehelfe einlegen, wenn sie der Meinung sind, dass gegen die Verordnung versto&szlig;en wird. Haben sie dadurch einen Schaden erlitten, k&ouml;nnen sie auch Schadensersatz geltend machen.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n<p>Ob diese neuen Regelungen die Durchsetzung des Datenschutzrechts in der Wirklichkeit verbessern, h&auml;ngt davon ab, wie sie in der Praxis angewendet werden. Dies setzt eine den neuen Aufgaben entsprechende Ausstattung der Aufsichtsbeh&ouml;rden voraus,[46] die derzeit noch fehlt. Daran wird der politische Wille zu besserem Datenschutz zu messen sein.[47] Die bisherigen Regelungen im BDSG und in den Landesdatenschutzgesetzen beschr&auml;nken jedoch die Aufsicht im &ouml;ffentlichen Bereich im Vergleich zur Verordnung. &#8230;<\/p>\n<p><i>PROF. DR. ALEXANDER RO&szlig;NAGEL&nbsp;&nbsp; ist Universit&auml;tsprofessor f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, Leiter der Projektgruppe verfassungsvertr&auml;gliche Technikgestaltung (provet) im Wissenschaftlichen Zentrum f&uuml;r Informationstechnikgestaltung (ITeG) und Sprecher der Forums Privatheit.<\/i><\/p>\n<p><i>Bei dem Text handelt es sich um eine gek&uuml;rzte Fassung eines Beitrags aus den <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221\/\">vorg&auml;ngen Nr. 221\/222<\/a> (Heft 1-2\/2018) zum Schwerpunkt Datenschutz. Den vollst&auml;ndigen Beitrag erreichen Sie &uuml;ber untenstehenden Link.<\/i><\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>15 S. hierzu Ro&szlig;nagel, Datenschutz in einem informatisierten Alltag, 2007.<\/p>\n<p>22 S. n&auml;her Ro&szlig;nagel\/Geminn\/Jandt\/Richter, Datenschutzrecht 2016 &ndash; &bdquo;Smart&ldquo; genug f&uuml;r die Zukunft?, 2016, 176f.<\/p>\n<p>23 S. hierzu n&auml;her Ro&szlig;nagel (Fn. 17), &sect; 1 Rn. 31 ff. und &sect; 2 Rn. 1 ff.<\/p>\n<p>24 Art. und EG ohne Gesetzesbezeichnung sind solche der DSGVO.<\/p>\n<p>25 S. z.B. Maier, DuD 2017, 169; Ro&szlig;nagel, DuD 2017, 292.<\/p>\n<p>30 So aber Vo&szlig;hoff, in: BfDI-Info 6: Datenschutz-Grundverordnung, 2016, 7.<\/p>\n<p>33 Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 8.4.2014 erfolgte &uuml;ber acht Jahre nach Erlass der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, das Urteil zu Safe Harbor vom 6.10.2015 erging &uuml;ber 15 Jahre nach der Entscheidung der Kommission zur Anerkennung des Safe-Harbor-Systems.<\/p>\n<p>34 Diese Erweiterung sorgt auf dem europ&auml;ischen Markt f&uuml;r Wettbewerbsgleichheit zwischen Anbietern in der Union und Anbietern au&szlig;erhalb der Union und vereinfacht die Wahrnehmung von Betroffenenrechten.<\/p>\n<p>35 Die Anforderung richtet sich jedoch an den verantwortlichen Technikanwender, statt an den Hersteller.<\/p>\n<p>36 Die sich hoffentlich nicht in einem Formalismus ersch&ouml;pfen wird.<\/p>\n<p>37 Entgegen der Zusicherung der damaligen Justizkommissarin Reding, ZD 2012, 197.<\/p>\n<p>38 S. EG 15; Reding, ZD 2012, 198.<\/p>\n<p>39 S. grunds&auml;tzlich Ro&szlig;nagel, Technikneutrale Regulierung: M&ouml;glichkeiten und Grenzen, in: Eifert\/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Innovationsf&ouml;rdernde Regulierung, 2009, 323 ff.<\/p>\n<p>40 Der &bdquo;Risikoansatz&ldquo; der DSGVO &ndash; s. z.B. Albrecht, CR 2016, 94 &ndash; beschr&auml;nkt sich darauf, bestimmte Pflichten des Verantwortlichen &bdquo;entsprechend der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen&ldquo; zu<br \/>reduzieren; s. kritisch Ro&szlig;nagel, DuD 2016, 565, weil dieser Ansatz bewirkt, dass nur ein Bruchteil der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter diese Pflichten erf&uuml;llen muss.<\/p>\n<p>41 S. n&auml;her Ro&szlig;nagel, DuD 2016, 565.<\/p>\n<p>42 S. Kap. 2.<\/p>\n<p>46 Ro&szlig;nagel (Anm. 31), 179 ff.<\/p>\n<p>47 S. zum Datenschutz in der Koalitionsvereinbarung Forum Privatheit, Datenschutz st&auml;rken, Innovationen erm&ouml;glichen &ndash; Wie man den Koalitionsvertrag ausgestalten sollte, Policy Paper, 2018.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":4452,"template":"","categories":[12],"tags":[654,662],"autoren":[142],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10579","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-datenschutz","tag-aufmacher","tag-datenschutz","autoren-alexander-rossnagel","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die DSGVO wurde mit gro&szlig;en Versprechen angek&uuml;ndigt, mit hohen Erwartungen versehen, mit tiefen Entt&auml;uschungen aufgenommen und durch viel Lobby-Arbeit beeinflusst. 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