{"id":10582,"date":"2018-05-18T15:05:00","date_gmt":"2018-05-18T13:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:50","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:50","slug":"die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1\/","title":{"rendered":"Die Europ\u00e4ische Datenschutz-Grundverordnung"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 5-16<\/p>\n<p><i>Die am 25.5.2016 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Der Autor stellt den Inhalt der Verordnung im Einzelnen dar und zieht Vergleiche zur bisherigen Rechtslage. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der EU mit der DSGVO zweifellos ein fortschrittliches Regelwerk zum Datenschutz gelungen ist. Es hat indes weiterhin Defizite, die sich m&ouml;glicherweise erst bei der Anwendung erweisen. <\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-rechtlicher-rahmen\">1. Rechtlicher Rahmen<\/span><\/h2>\n<p>Am 2.5.2016 trat nach Beschl&uuml;ssen des Rats der Europ&auml;ischen Union (EU) und des Parlaments der EU ein neuer Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten in der Europ&auml;ischen Union in Kraft, auf den sich diese am 15.12.2015 mit der Kommission der EU im sog. Trilog geeinigt hatten. Dieser Rechtsrahmen hat zwei Bestandteile: eine Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz in den Bereichen Justiz und Polizei[1] sowie eine Europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).[2] Das Kernst&uuml;ck des neuen Rechtsrahmens ist die DSGVO, mit der die Europ&auml;ische Datenschutzrichtlinie (EG-DSRl) aus dem Jahr 1995[3] abgel&ouml;st wird.<\/p>\n<p>Die DSGVO zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Die v&ouml;lkerrechtlichen Grundlagen daf&uuml;r sind insbesondere Art.&nbsp;8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die Art.&nbsp;7 und 8 GRCh mit den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Datenschutz.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-zielsetzungen\">2. Zielset&shy;zungen<\/span><\/h2>\n<p>Um die Ziele eines hohen Datenschutzstandards und eines freien Datenflusses im Binnenmarkt zu erreichen, normiert die DSGVO folgende Zwischenziele:<\/p>\n<ul>\n<li>Es werden einheitliche verbindliche Regelungen angestrebt, die europaweit gelten und direkt anwendbar sind.<\/li>\n<li>F&uuml;r die Anwendbarkeit der DSGVO soll das Marktortprinzip gelten; d.&nbsp;h. die europ&auml;ischen Verbraucher und Betroffenen sollen durch das f&uuml;r sie vor Ort geltende europ&auml;ische Recht gesch&uuml;tzt werden, unabh&auml;ngig davon, wo die Datenverarbeitung erfolgt und wo der Sitz der verarbeitenden Stelle liegt.<\/li>\n<li>&Uuml;ber den sog. One-Stop-Shop steht f&uuml;r Unternehmen und Betroffene vorrangig die jeweilige &ouml;rtliche Datenschutzbeh&ouml;rde bereit, mit der die wesentliche Kommunikation erfolgt. Deren Abstimmung mit den anderen Aufsichtsbeh&ouml;rden, in deren Zust&auml;ndigkeit ein Unternehmen auf dem Markt agiert, hat innerhalb des administrativen Bereichs zu erfolgen und ist &uuml;ber umfangreiche Kooperations- und Koh&auml;renzregeln festgelegt (s. u. 11).<\/li>\n<li>Die Transparenz f&uuml;r die Betroffenen soll verbessert und den modernen technischen Gegebenheiten angepasst werden.<\/li>\n<li>Der technische Datenschutz soll durch neue Instrumente verbessert werden. Privacy by Design, Privacy by Default und Datensparsamkeit werden zu zentralen Prinzipien bei der Technikgestaltung.<\/li>\n<li>&Uuml;ber eine Risikofolgenabsch&auml;tzung wird zwischen risikoreichen Anwendungen und sonstigen Verfahren differenziert. Bei geringerem Risiko soll f&uuml;r die Unternehmen der b&uuml;rokratische Aufwand reduziert werden; bei komplexen Verfahren wird ein ad&auml;quater Schutz angestrebt.<\/li>\n<li>Nicht nur der Datenaustausch innerhalb der EU bzw. des Binnenmarktes soll gef&ouml;rdert werden, sondern auch mit Staaten, in denen ein angemessener Datenschutz besteht. Fehlt dieser, so sind verbindliche und rechtssichere Instrumente f&uuml;r den Drittland-Datentransfer vorgesehen.<\/li>\n<li>&Uuml;ber verbesserte Rechtsanspr&uuml;che der Betroffenen und bessere Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten sowie &uuml;ber administrative und gerichtliche Verfahren sollen Vollzugsdefizite abgebaut werden.<\/li>\n<li>&Uuml;ber pr&auml;ventiv wie auch repressiv wirkende, angemessen hohe Sanktionen soll die Bereitschaft zur Umsetzung des Datenschutzes und zur Compliance bei den verantwortlichen Stellen gef&ouml;rdert werden.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-anwendungsbereich\">3. Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reich<\/span><\/h2>\n<p>Die DSGVO wird die zentrale Datenschutzregelung in der EU, ist aber nicht in allen Bereichen in der EU anwendbar. Dort, wo Unionsrecht keine G&uuml;ltigkeit hat, gilt auch die DSGVO nicht, z. B. im Geheimdienstbereich. Entsprechendes gilt f&uuml;r T&auml;tigkeiten nach Titel V Kapitel 2 EUV, also die gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik. F&uuml;r T&auml;tigkeiten zum Zweck der polizeilichen und justiziellen Verh&uuml;tung und Verfolgung von Straftaten gilt die zeitgleich konsentierte EU-Datenschutzrichtlinie f&uuml;r Justiz und Polizei.[4] Eine weitere Ausnahme ist die personenbezogene Datenverarbeitung, die ausschlie&szlig;lich den pers&ouml;nlichen oder famili&auml;ren Bereich erfasst (sog. Haushaltsausnahme). Soweit Organe der EU t&auml;tig werden, gilt weiterhin die Verordnung EG Nr. 45\/2001. Unber&uuml;hrt bleibt auch die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r den Telekommunikationsbereich, welche die Verarbeitung von Bestands- und Verkehrsdaten von Netzdiensteanbietern regelt (Art.&nbsp;2). Diese Richtlinie sollte noch bis zum 25.5.2018 durch eine ePrivacy-Verordnung abgel&ouml;st werden. Hierzu gibt es einen Vorschlag der EU-Kommission vom Januar 2017[5] und eine Stellungnahme des EU-Parlaments vom Oktober 2017[6] (s. hierzu den Beitrag von Glatzner in diesem Heft).<\/p>\n<p>Es gilt das Marktortprinzip. Danach kommt es nicht darauf an, wo physisch die Datenverarbeitung erfolgt. Relevant ist vielmehr, dass die Verarbeitung einer verantwortlichen Stelle oder eines Auftragsdatenverarbeiters auf eine Person abzielt, die sich in der EU aufh&auml;lt (Art. 3).<\/p>\n<p>Die Begriffsbestimmungen bringen im Vergleich zur EG-DSRl keine wesentlichen inhaltlichen &Auml;nderungen, wohl aber Erweiterungen: Neu definiert werden z.&nbsp;B. Begriffe wie &#8222;Profiling&#8220;, &#8222;Pseudonymisierung&#8220;, &#8222;genetische Daten&#8220;, &#8222;biometrische Daten&#8220;, &#8222;Hauptniederlassung&#8220;, &#8222;Vertreter&#8220;, &#8222;Unternehmen&#8220;, &#8222;Unternehmensgruppe&#8220; oder &#8222;verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften&#8220;, was bisher mit dem englischen Begriff &#8222;Binding Corporate Rules&#8220; (BCRs) bezeichnet worden ist (Art. 4).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"4-grundprinzipien\">4. Grund&shy;prin&shy;zi&shy;pien<\/span><\/h2>\n<p>Das deutsche Datenschutzrecht kannte bisher keine normierten Grundprinzipien, anders nun in Europa gem. Art. 5 DSGVO. Bei der Auslegung der Regelungen kann und muss hierauf zur&uuml;ckgegriffen werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Rechtm&auml;&szlig;igkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben,<\/li>\n<li>Transparenz,<\/li>\n<li>Zweckbindung,<\/li>\n<li>Richtigkeit,<\/li>\n<li>Erforderlichkeit, die etwas sperrig &bdquo;Speicherbegrenzung&ldquo; genannt wird,<\/li>\n<li>Integrit&auml;t und Vertraulichkeit,<\/li>\n<li>Verantwortlichkeit, die unter dem Begriff &bdquo;Rechenschaftspflicht&ldquo; gef&uuml;hrt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Als weiterer Grundsatz wird die &#8222;Datenminimierung&#8220; erw&auml;hnt. Wirtschaftsvertreter wie auch die deutsche Bundesregierung hatten noch kurz vor Abschluss des Trilogs daf&uuml;r gek&auml;mpft, das Prinzip der Datensparsamkeit aus der DSGVO zu verbannen, weil damit die Chancen der europ&auml;ischen Wirtschaft bei der Entwicklung zukunftsweisender und lukrativer Big-Data-Konzepte beschnitten w&uuml;rden.[7] Davon unbeeindruckt findet sich dieser Grundsatz nicht nur eingangs prominent, sondern an vielen weiteren Stellen, so insbesondere in Art.&nbsp;25, wo als Instrumente der Datenminimierung die Pseudonymisierung und Privacy by Default genannt werden.<\/p>\n<p>Das schon bisher in der EG-DSRl geltende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ergibt sich aus Art.&nbsp;6, der die &#8222;Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung&#8220; regelt. &Uuml;bersichtlicher und systematischer als z. B. in den bisher in Deutschland g&uuml;ltigen &sect;&sect;&nbsp;28 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden die Legitimationsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Verarbeitung aufgez&auml;hlt:<\/p>\n<ul>\n<li>Einwilligung,<\/li>\n<li>Vertragserf&uuml;llung,<\/li>\n<li>Erf&uuml;llung einer rechtlichen Verpflichtung,<\/li>\n<li>Schutz lebenswichtiger Interessen,<\/li>\n<li>Erf&uuml;llung einer Aufgabe im &ouml;ffentlichen Interesse oder in Aus&uuml;bung &ouml;ffentlicher Gewalt,<\/li>\n<li>Wahrnehmung berechtigter Interessen, sofern die schutzw&uuml;rdigen Interessen nicht &uuml;berwiegen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der letztgenannte Punkt war umstritten. W&auml;hrend Datensch&uuml;tzer f&uuml;r eine Eingrenzung der berechtigten Interessen pl&auml;dierten, setzten sich vor allem der Rat und die Wirtschaftslobby f&uuml;r eine Ausweitung ein. Letztendlich kam es insofern zu keiner &Auml;nderung des bisherigen Rechtszustands, der eine offene Abw&auml;gungsformel enth&auml;lt.<\/p>\n<p>Den Mitgliedstaaten wird in Art. 6 Abs. 3 und 4 insbesondere f&uuml;r die Verarbeitung &ouml;ffentlicher Stellen und zur Erf&uuml;llung rechtlicher Pflichten ein sehr weitgehendes Konkretisierungsrecht zugesprochen. Dabei sind aber Regeln zu beachten: Eine klare Zweckbestimmung muss erkennbar sein. Datenarten und Verarbeitungsbedingungen (z. B. Speicherfristen), die Betroffenen und die verarbeitenden Stellen m&uuml;ssen pr&auml;zise benannt werden. In jedem Fall muss ein im &ouml;ffentlichen Interesse liegendes Ziel in verh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Weise verfolgt werden.<\/p>\n<p>Damit k&ouml;nnen die meisten in Deutschland geltenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im Wesentlichen beibehalten werden. Die in der Verordnung genannten Anforderungen an solche bereichsspezifischen Regelungen entsprechen denen des&nbsp; Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit gesetzlicher Regelungen zur personenbezogenen Datenverarbeitung.<\/p>\n<p>&Auml;u&szlig;erst umstritten war Art. 6 Abs. 4, der die Voraussetzungen f&uuml;r Zweck&auml;nderungen regelt. Die Norm muss im Zusammenhang mit den Abs&auml;tzen 1 und 2 gelesen werden, die allgemeine Voraussetzungen f&uuml;r rechtm&auml;&szlig;ige Datenverarbeitungen definieren. Zus&auml;tzlich werden Kriterien benannt, die bei einer Zweck&auml;nderung zu ber&uuml;cksichtigen sind: a) die Verbindung des neuen mit dem urspr&uuml;nglichen Zweck, b) der Erhebungszusammenhang, c) die Sensibilit&auml;t der Daten, d) die m&ouml;glichen Folgen der Weiterverarbeitung f&uuml;r die Betroffenen und e) angemessene Schutzma&szlig;nahmen wie z.&nbsp;B. Verschl&uuml;sselung oder Pseudonymisierung.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"5-einwilligung\">5. Einwil&shy;li&shy;gung<\/span><\/h2>\n<p>Die Einwilligung bleibt eine zentrale Legitimation f&uuml;r die Datenverarbeitung (Art. 7). Die allgemeinen Anforderungen an die Einwilligung &auml;ndern sich nicht: inhaltliche Bestimmtheit, Hervorhebungspflicht, Widerrufsm&ouml;glichkeit, Freiwilligkeit.<br \/>K&uuml;nftig muss die Einwilligung bzw. das Ersuchen danach &#8222;in verst&auml;ndlicher und leicht zug&auml;nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache&#8220; erfolgen. Beim Widerruf d&uuml;rfen keine formellen H&uuml;rden errichtet werden. In Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 wird unter dem Stichwort Freiwilligkeit ein Koppelungsverbot normiert: Wird f&uuml;r einen Vertrag oder eine Dienstleistung eine Einwilligung abverlangt, &#8222;die f&uuml;r die Erf&uuml;llung des Vertrags nicht erforderlich ist&#8220;,&nbsp; ist sie im Zweifel nicht freiwillig und damit unwirksam.<\/p>\n<p>Die Autoren der DSGVO legten sich nicht auf eine Altersgrenze f&uuml;r die Einwilligungsf&auml;higkeit von Kindern bzw. Jugendlichen fest. In Deutschland wird bisher auf die Einsichtsf&auml;higkeit abgestellt. Da hier&uuml;ber in den nationalen Rechtskulturen unterschiedliche Vorstellungen herrschten und eine Einigung nicht m&ouml;glich war, k&ouml;nnen die nationalen Gesetzgeber k&uuml;nftig zwischen vollendetem 13. und 16. Lebensjahr eigene Festlegungen vornehmen. Unter dieser Grenze muss bei einem Einwilligungsbedarf die Zustimmung der Eltern eingeholt werden (Art. 8).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"6-besondere-datenkategorien\">6. Besondere Daten&shy;ka&shy;te&shy;go&shy;rien<\/span><\/h2>\n<p>Hinsichtlich der Verarbeitung sensitiver Daten, also von Daten aus &#8222;besonderen Kategorien&#8220;, gibt es keine wesentlichen &Auml;nderungen: Einen besonderen Schutz gibt es f&uuml;r Daten zur rassischen und ethnischen Herkunft, zu politischen Meinungen, religi&ouml;sen oder weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen, zur Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit, Gesundheit, zum Sexualleben und zur sexueller Ausrichtung. Hinzugekommen sind mit der DSGVO genetische Daten sowie biometrische Daten zur eindeutigen Personenidentifizierung (Art. 9 Abs. 1).<\/p>\n<p>Die Ausnahmen von dem grunds&auml;tzlichen Verarbeitungsverbot erinnern an den bisherigen europ&auml;ischen Regelungsrahmen. M&ouml;glich bleibt die explizite Einwilligung; per Spezialgesetz k&ouml;nnen aber auch Einwilligungsverbote festgelegt werden. In folgenden F&auml;llen gen&uuml;gt eine gesetzliche Regelung und bedarf es keiner Einwilligung: bei Aus&uuml;bung von Rechten aus dem Arbeitsrecht, der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes, zum Schutz lebenswichtiger Interessen bei Einwilligungsunf&auml;higkeit, bei der Verarbeitung durch einen sog. Tendenzbetrieb, bei vom Betroffenen offenkundig ver&ouml;ffentlichten Daten, zur Durchsetzung rechtlicher Anspr&uuml;che, zur Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin, medizinischen Diagnostik, zur Versorgung und Behandlung, zur Verwaltung im Gesundheits- und Sozialbereich, im &ouml;ffentlichen Gesundheitswesen, f&uuml;r Archivzwecke, zur wissenschaftlichen und historischen Forschung und f&uuml;r statistische Belange.<\/p>\n<p>Bez&uuml;glich der sensitiven Daten bestehen weitgehend nationale gesetzliche Konkretisierungsm&ouml;glichkeiten. Damit kann z.&nbsp;B. das hochkomplexe Regelungsgeflecht beim Datenschutz in den deutschen Sozialgesetzb&uuml;chern (SGB) weitgehend beibehalten werden. Spezifisch (national) regelungsf&auml;hig bleibt auch die Verarbeitung besonders sensibler Berufsgeheimnisse durch Fachpersonal.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"7-betroffenenrechte\">7. Betrof&shy;fe&shy;nen&shy;rechte<\/span><\/h2>\n<p>Die Rechte der Betroffenen und deren Beschr&auml;nkungen sind in den Art. 12 bis 23 geregelt. In einem allgemeinen Teil werden dabei Adressatengerechtigkeit, Pr&auml;zision, Transparenz, Verst&auml;ndlichkeit, leichte Zug&auml;nglichkeit und weitestgehende Unentgeltlichkeit eingefordert. Als Standard-Reaktionsfrist wird der verantwortlichen Stelle ein Monat vorgegeben (Art. 12).<\/p>\n<p>Die meisten der normierten Betroffenenrechte sind bekannt: Information bei der Erhebung (Art. 13) bzw. Information, wenn die Daten nicht beim Betroffenen erhoben werden (Art. 14), Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), L&ouml;schung (Art. 17), Sperrung (Art. 18), was technisch pr&auml;ziser als &bdquo;Einschr&auml;nkung der Verarbeitung&ldquo; bezeichnet wird, Widerspruch generell (Art. 21) bzw. bei automatisierten Einzelentscheidungen (Art. 22) und der zu einem Nutzungsverbot f&uuml;r Werbezwecke f&uuml;hrende spezifische Werbewiderspruch (Art. 21 Abs. 2 u. 3). Der L&ouml;schanspruch wird mit dem schillernden Marketing-Begriff des &#8222;Rechts auf Vergessenwerden&#8220; flankiert. Als Abw&auml;gungstopoi f&uuml;r den L&ouml;schungsanspruch werden u. a. die Rechte auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung und auf Information genannt.<\/p>\n<p>Neu ist das Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit. Dieses Recht bezieht sich auf Daten, die ein Wirtschaftsunternehmen vom Betroffenen auf der Basis eines Vertrages oder einer Einwilligung erhalten hat. Wenn die Verarbeitung automatisiert erfolgt, soll der Betroffene deren Bereitstellung in einer zu einem anderen Unternehmen &uuml;bertragbaren Form verlangen k&ouml;nnen (Art. 20). Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, ist noch weitgehend unklar.<\/p>\n<p>Die Norm zur automatisierten Einzelentscheidung wird mit dem Zusatz &#8222;einschlie&szlig;lich Profiling&#8220; erg&auml;nzt (Art.&nbsp;22). Letztlich wird versucht, damit insbesondere sog. Big Data-Auswertungen zu regulieren. In Ermangelung eines differenzierenden Instrumentariums behilft sich die DSGVO auch hier mit einer &Ouml;ffnungsregelung. Gefordert werden aber &#8222;geeignete Ma&szlig;nahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten&#8220;. Unter Juristen ist streitig, ob von der Regelung auch das Profiling f&uuml;r Werbezwecke erfasst wird. Daf&uuml;r spricht die explizite Nennung des Profilings, dessen praktisches Hauptanwendungsfeld das Marketing ist.<br \/>Ungew&ouml;hnlich und &auml;rgerlich ist, dass bei der Beschr&auml;nkung der Betroffenenrechte zugunsten nationaler Gesetzgebung eine &Ouml;ffnungsklausel besteht, etwa zum &#8222;Schutz der nationalen Sicherheit&#8220; oder zum &#8222;Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen&#8220; (Art.&nbsp;23). Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser M&ouml;glichkeit zum Nachteil der Betroffenen &uuml;berm&auml;&szlig;ig Gebrauch gemacht (vgl. dazu den Beitrag von Schaar in diesem Heft).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"8-verantwortlichkeit\">8. Verant&shy;wort&shy;lich&shy;keit<\/span><\/h2>\n<p>Fehlt es in der EU an einer zur Verantwortung zu ziehenden Niederlassung,&nbsp; muss gem&auml;&szlig; Art. 27 ein in der EU ans&auml;ssiger &#8222;Vertreter&#8220; benannt werden, der im Auftrag der verantwortlichen oder der auftragsverarbeitenden Stelle bzgl. aller Datenschutzfragen als &#8222;Anlaufstelle&#8220; t&auml;tig wird.<\/p>\n<p>Die Auftragsdatenverarbeitung in Art. 28 hat einen &uuml;ber den heutigen &sect; 11 BDSG hinausgehenden Detaillierungsgrad, ohne aber die darin enthaltenen Grundprinzipien in Frage zu stellen. Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen pr&auml;ziser &uuml;ber Unterauftragsverh&auml;ltnisse informieren, welche die gleiche Regelungstiefe aufweisen m&uuml;ssen wie Auftr&auml;ge. Es wird klargestellt, dass ein Auftragsverarbeiter, der auftragswidrig Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, als Verantwortlicher zu behandeln ist.<\/p>\n<p>Ein erkl&auml;rtes Ziel der EU-DSVGO ist es, den b&uuml;rokratischen Aufwand des Datenschutzes abzubauen. Dies soll aber nicht dazu f&uuml;hren, dass der f&uuml;r einen wirksamen Datenschutz n&ouml;tige Aufwand nicht erbracht wird. Und n&ouml;tig ist in jedem Fall der &Uuml;berblick &uuml;ber die personenbezogene Datenverarbeitung f&uuml;r die Verantwortlichen bzw. Vertreter, weshalb diese weiterhin ein Verfahrensverzeichnis, genauer ein &#8222;Verzeichnis von Verarbeitungst&auml;tigkeiten&#8220; f&uuml;hren m&uuml;ssen (Art.&nbsp;30). Dies gilt auch f&uuml;r Auftragsverarbeiter.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Datensicherheit wird neuerdings ein risikoorientierter Ansatz verfolgt. Es werden keine Schutzma&szlig;nahmen aufgef&uuml;hrt; vielmehr wird die Umsetzung von Datenschutzgrunds&auml;tzen eingefordert, zu denen auch die Datenminimierung z&auml;hlt (Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;3; s. dazu auch den Beitrag von Rost in diesem Heft).<\/p>\n<p>An die Stelle des technisch v&ouml;llig &uuml;berholten &sect;&nbsp;9 BDSG mit Anlage tritt hinsichtlich der technisch-organisatorischen Ma&szlig;nahmen der Art.&nbsp;32. Dieser fordert statt bestimmter Schutzma&szlig;nahmen die Einhaltung der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrit&auml;t, Verf&uuml;gbarkeit und Belastbarkeit und benennt als Instrumente u. a. die Pseudonymisierung und die Verschl&uuml;sselung. Gefordert werden vor Durchf&uuml;hrung einer Verarbeitung eine explizite Risikobewertung, ein darauf abgestimmtes Schutzkonzept sowie eine regelm&auml;&szlig;ige Evaluierung.<\/p>\n<p>An die Stelle der bisherigen Vorabkontrolle tritt die risikoorientierte &#8222;Datenschutz-Folgeabsch&auml;tzung&#8220; bei spezifisch benannten Verfahren (systematische Personenbewertung, Verarbeitung sensibler Daten, &Uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume) unter Einbeziehung eines m&ouml;glicherweise vorhandenen Datenschutzbeauftragten (Art. 35). Es besteht die Pflicht zu einer &#8222;Konsultation&#8220; der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde, wenn ein hohes Risiko besteht, sofern der &#8222;Verantwortliche keine Ma&szlig;nahmen zur Eind&auml;mmung des Risikos trifft&#8220; (Art. 36).<\/p>\n<p>In den Art. 33 und 34 ist die Meldung bzw. Benachrichtigung von Datenschutzverletzungen gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde sowie den Betroffenen (sog. Breach Notification) geregelt.<\/p>\n<p>Entgegen der Bef&uuml;rchtung vieler deutscher Datensch&uuml;tzer sind in den Art. 37 bis 39 prominent die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der (betrieblichen bzw. beh&ouml;rdlichen) Datenschutzbeauftragten festgeschrieben. Die Pflicht zur Bestellung besteht bei &ouml;ffentlichen Stellen, bei der &#8222;systematischen Beobachtung von betroffenen Personen&#8220; und bei der Verarbeitung sensibler Daten. Dies kann national noch umfassender geregelt werden. Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"9-regulierte-selbstregulierung\">9. Regulierte Selbst&shy;re&shy;gu&shy;lie&shy;rung<\/span><\/h2>\n<p>Das Instrument der Verhaltensregeln im privaten Bereich hat in Deutschland (&sect;&nbsp;38a BDSG) bisher wenig Resonanz gefunden. Das soll sich k&uuml;nftig dadurch &auml;ndern, dass deren Funktion und die Anreize hierf&uuml;r erh&ouml;ht werden (Art.&nbsp;40, 41). So k&ouml;nnen hier&uuml;ber f&uuml;r Kleinst- bzw. kleinere und mittlere Unternehmen durch Wirtschaftsverb&auml;nde Standardisierungen und damit Vereinfachungen vorgenommen werden. &Uuml;ber Verhaltensregeln k&ouml;nnen &#8222;geeignete Garantien&#8220; festgelegt werden, die bei Daten&uuml;bermittlungen in Drittl&auml;nder innerhalb einer Branche verpflichtend sind. Die Regeln m&uuml;ssen eine &#8222;obligatorische &Uuml;berwachung&#8220; durch installierte Verbandsmechanismen z. B. in einer Branche vorsehen. Sie unterliegen, wie bisher, der Genehmigungspflicht durch die zust&auml;ndige Aufsichtsbeh&ouml;rde und k&ouml;nnen k&uuml;nftig von der EU-Kommission f&uuml;r verbindlich erkl&auml;rt werden.<\/p>\n<p>V&ouml;llig neu ist auf europ&auml;ischer Ebene die Zertifizierung gem&auml;&szlig; den Art. 42, 43. Zertifizierungsverfahren, die freiwillig sind und transparent sein m&uuml;ssen, k&ouml;nnen von privaten Zertifizierungsstellen oder Aufsichtsbeh&ouml;rden durchgef&uuml;hrt werden. Private Zertifizierungsstellen bed&uuml;rfen einer Akkreditierung durch die Aufsichtsbeh&ouml;rde oder durch eine nationale Akkreditierungsstelle, wobei die Voraussetzungen pr&auml;zise in der Verordnung festgelegt sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"10-auslandsdatentransfer\">10. Auslands&shy;da&shy;ten&shy;transfer<\/span><\/h2>\n<p>Hinsichtlich des grenz&uuml;berschreitenden Datentransfers ergeben sich gegen&uuml;ber der Richtlinie keine grunds&auml;tzlichen Ver&auml;nderungen. Es wurden Konkretisierungen vorgenommen, die auf die Rechtsprechung des EuGH zur&uuml;ckgehen.<\/p>\n<p>Innerhalb der EU gibt es keine spezifischen &Uuml;bermittlungsbeschr&auml;nkungen (Art.&nbsp;1 Abs. 3). Gleiches gilt, wenn von der Kommission die Angemessenheit des Datenschutzstandards im Empf&auml;ngerland festgestellt wurde. F&uuml;r die Angemessenheitspr&uuml;fung enth&auml;lt Art.&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 einen umfangreichen Kriterienkatalog, der an die Kriterien des Safe-Harbor-Urteils des EuGHs[8] ankn&uuml;pft und als Bedingungen nennt: Grundrechtsgeltung (auch im Sicherheitsbereich), geltende Datenschutz-Rechtsvorschriften und unabh&auml;ngige Datenschutzkontrolle.<\/p>\n<p>Liegt kein genereller Angemessenheitsbeschluss der Kommission vor, so k&ouml;nnen anstelle staatlicher Datenschutzsicherungen im Empf&auml;ngerland &#8222;geeignete Garantien&#8220; treten, die bindend und durchsetzbar sein m&uuml;ssen. Als Beispiele werden nun ausdr&uuml;cklich Standardvertragsklauseln und unternehmensinterne Datenschutzvorschriften (sog. Binding Corporate Rules &ndash; BCRs) genannt, aber auch genehmigte Verhaltensregeln oder Zertifizierungen (Art. 46). In einem neuen Artikel 48, der implizit auf US-Regelungen wie den Patriot Act Bezug nimmt, wird klargestellt, dass Drittlands-Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen nach europ&auml;ischem Recht nur dann umgesetzt werden d&uuml;rfen, wenn diese auf internationalen Abkommen basieren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"11-aufsichtsbehoerden-kooperation-und-kohaerenz\">11. Aufsichts&shy;be&shy;h&ouml;rden, Kooperation und Koh&auml;renz<\/span><\/h2>\n<p>Dass es bisher massive Vollzugs- und Durchsetzungsdefizite im Datenschutz gibt, liegt u.&nbsp;a. daran, dass es keine verbindlichen Konfliktl&ouml;sungsinstrumente zwischen den unabh&auml;ngigen Datenschutzbeh&ouml;rden gab. Unternehmen z.&nbsp;B. in Irland profitierten von der dortigen unzureichenden Datenschutzkontrolle. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Datenschutzbeh&ouml;rden wurde einiges pr&auml;zisiert, etwa zur Unabh&auml;ngigkeit (Art.&nbsp;52), zur demokratischen Legitimation und fachlichen Qualifikation (Art.&nbsp;43), zur Verschwiegenheit (Art.&nbsp;54 Abs.&nbsp;2), zur Zust&auml;ndigkeit (Art.&nbsp;55), zu den sehr umfassenden Aufgaben (Art.&nbsp;57) und zu den ebenso &auml;u&szlig;erst umfassenden Befugnissen (Art.&nbsp;58). Die Aufsichtsbeh&ouml;rden sind mit den ben&ouml;tigten &#8222;personellen, technischen und finanziellen Ressourcen&#8220; auszustatten (Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;4).<\/p>\n<p>F&uuml;r jedes Unternehmen gibt es k&uuml;nftig eine federf&uuml;hrende Aufsichtsbeh&ouml;rde, welche die wesentliche Datenschutzkommunikation mit dieser verantwortlichen Stelle f&uuml;hrt. F&uuml;r die Federf&uuml;hrung ist der Ort der Hauptniederlassung in Europa ausschlaggebend (Art. 56).<\/p>\n<p>Handelt es sich um einen Vorgang, der mehrere Aufsichtsbeh&ouml;rden betrifft oder zieht die federf&uuml;hrende Beh&ouml;rde einen Fall an sich, kommen die Regelungen zur Zusammenarbeit zur Anwendung (Art.&nbsp;60). Dazu geh&ouml;ren die Amtshilfe f&uuml;r einzelne Fragestellungen oder Sachverhaltsermittlungen, wozu der angefragten Beh&ouml;rde regelm&auml;&szlig;ig nur ein Monat zur Verf&uuml;gung steht (Art.&nbsp;61), ein umfassender zweckdienlicher Informationsaustausch und die Vorlage eines Beschlussvorschlags durch die federf&uuml;hrende Beh&ouml;rde. Besteht zwischen den betroffenen Aufsichtsbeh&ouml;rden keine Einigkeit, kommt ein recht komplizierter verbindlicher Abstimmungsprozess zur Anwendung (Art.&nbsp;67). Bei diesem Koh&auml;renzverfahren kommt der Europ&auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) zum Einsatz. Jede betroffene Aufsichtsbeh&ouml;rde kann sich dabei einbringen. Die Beschlussfassung erfolgt regelm&auml;&szlig;ig innerhalb von 8 Wochen mit einer einfachen Mehrheit der EDSA-Mitglieder, im Rahmen eines qualifizierten Streitbeilegungsverfahrens durch den EDSA mit 2\/3-Mehrheit (Art.&nbsp;65).<\/p>\n<p>Der Europ&auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) besteht aus den Leitern der Aufsichtsbeh&ouml;rden, je einer pro EU-Mitgliedsland. In Deutschland muss aus den f&ouml;deralen Aufsichtsbeh&ouml;rden nach nationalen Regeln ein Beh&ouml;rdenleiter benannt werden (Art.&nbsp;68). Geleitet wird der EDSA von einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Das EDSA-Sekretariat wird beim Europ&auml;ischen Datenschutzbeauftragten eingerichtet (Art. 75).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"12-rechtsschutz-und-sanktionen\">12. Rechts&shy;schutz und Sanktionen<\/span><\/h2>\n<p>Bisher waren die national geregelten Rechtsfolgen im Datenschutzrecht beschr&auml;nkt wirkungsvoll. Im Safe-Harbor-Urteil hat der EuGH in Bezug auf Rechtsschutz und Sanktionsm&ouml;glichkeiten Verbesserungen eingefordert,[9] welche die DSGVO nun bereitstellt:<\/p>\n<p>Betroffene haben nicht nur gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde ein Beschwerderecht (Art.&nbsp;77), sondern auch gerichtliche Rechtsbehelfsm&ouml;glichkeiten (Art.&nbsp;78). Ein Informationsanspruch besteht nicht nur zu den Verfahrensergebnissen, sondern auch zum Bearbeitungsstand. Mit dem neuen Instrument kann ein Betroffener eine materiellrechtlich korrekte Entscheidung gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde einklagen. Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten bestehen f&uuml;r den Betroffenen weiterhin gegen&uuml;ber der verantwortlichen Stelle oder dem Auftragsverarbeiter, wobei verbraucherfreundlich gegen private Verantwortliche die Klage im Mitgliedstaat des Betroffenen eingelegt werden kann.<\/p>\n<p>Neu ist die nationale M&ouml;glichkeit zur Regelung einer Verbandsklage, bei der eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung die Rechte des Einzelnen oder von vielen Betroffenen gerichtlich geltend machen kann (Art.&nbsp;80). Eine solche Norm besteht seit 2016 in Deutschland im Unterlassungsklagegesetz.[10]<\/p>\n<p>Wie schon bisher (in Deutschland nur im privaten Bereich), haben die Aufsichtsbeh&ouml;rden die M&ouml;glichkeit, Warnungen und Untersagungsverf&uuml;gungen zu erlassen (Art.&nbsp;58 Abs.&nbsp;2 lit. a-h, j).<\/p>\n<p>Daneben sind Sanktionen in Form von empfindlichen Geldbu&szlig;en m&ouml;glich, die &#8222;in jedem Fall wirksam, verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und abschreckend&#8220; sein m&uuml;ssen (Art.&nbsp;83 Abs.&nbsp;1). Abh&auml;ngig vom Versto&szlig; k&ouml;nnen Geldbu&szlig;en bis zu einer H&ouml;he von 10 Mio. Euro, in vielen F&auml;llen bis zu 20 Mio. Euro bzw. &#8222;im Fall von Unternehmen von bis zu 2&nbsp;% (4%) seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Gesch&auml;ftsjahres&#8220; verh&auml;ngt werden. Geldbu&szlig;en gegen &ouml;ffentliche Stellen k&ouml;nnen national ausgeschlossen werden (Art.&nbsp;83 Abs. 7). Hiervon hat Deutschland Gebrauch gemacht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"13-sonderregelungen\">13. Sonder&shy;re&shy;ge&shy;lungen<\/span><\/h2>\n<p>In einigen Bereichen &uuml;berl&auml;sst der europ&auml;ische Verordnungsgeber es den Mitglied&shy;staaten, spezifische Regelungen zu erlassen und macht hierf&uuml;r allgemeine Vorgaben. Dies gilt u.&nbsp;a. f&uuml;r die Datenverarbeitung &#8222;zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, k&uuml;nstlerischen oder literarischen Zwecken&#8220; (Art. 85), f&uuml;r den Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten (Art. 86), die Datenverarbeitung im Besch&auml;ftigtenkontext (Art. 88) und die Verarbeitung &#8222;zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken&#8220; (Art. 89).<\/p>\n<p>Europ&auml;isch oder national geregelte (berufliche) Geheimhaltungspflichten k&ouml;nnen neben dem Datenschutzrecht weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft in Deutschland beispielsweise den &sect;&nbsp;203 StGB und bereichsspezifische Konkretisierungen etwa im Anwalts-, Arzt- oder Notarrecht. Das in Deutschland geltende Kirchenprivileg zur Normierung des Datenschutzes soll weiterbestehen, soweit die Vorschriften &#8222;mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden&#8220; (Art. 91).<\/p>\n<p>In Art.&nbsp;97 ist eine regelm&auml;&szlig;ige Evaluation der Verordnung vorgesehen, deren Ergebnis erstmals sp&auml;testens vier Jahre nach Inkrafttreten vorgelegt werden muss.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"14-ausblick\">14. Ausblick<\/span><\/h2>\n<p>Die DSGVO ist ab dem 25.5.2018 direkt anwendbar. Der Anspruch der Verordnung, ein EU-weit einheitliches Datenschutzniveau festzulegen, wurde in vielen Bereichen wegen der &Ouml;ffnungsklauseln nicht erreicht. Diese gehen insbesondere auch auf deutsche Forderungen zur&uuml;ck. Das Resultat ist auch k&uuml;nftig eine begrenzte Heterogenit&auml;t.<\/p>\n<p>Diese Heterogenit&auml;t wird aber in keiner Weise zementiert. Zwar ist es sehr wahrscheinlich, dass auslegungsbed&uuml;rftige Regelungen der DSGVO national oder gar regional von Anwendern, Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden. Durch die Vorlagem&ouml;glichkeit beim EuGH nach Art. 267 AEUV sowie generell durch die Rechtsprechung des EuGH &ndash; etwa in F&auml;llen des Art. 263 AEUV &ndash; kommt diesem Gericht auf lange Sicht eine wichtige, rechtsvereinheitlichende Funktion zu.<\/p>\n<p>Die &Ouml;ffnungsklauseln belassen den nationalen Gesetzgebern in den Mitgliedstaaten noch wichtige Regelungsspielr&auml;ume. Nationale Gesetzgeber k&ouml;nnten dar&uuml;ber mit innovativer Gesetzgebung zum Vorbild f&uuml;r andere Mitglieder der EU werden und dadurch den digitalen Grundrechtsschutz voranbringen. Dies ist etwa im Bereich des Besch&auml;ftigtendatenschutzes m&ouml;glich und w&uuml;nschenswert.[11] Innovationsbedarf besteht aber nicht nur hier, sondern in vielen Bereichen der personenbezogenen Datenverarbeitung, etwa bei Big-Data-Anwendungen, bei Anforderungen an Hersteller, bei der Forschung oder im Bereich des Pers&ouml;nlichkeitsschutzes im Internet. Deutschland hat insofern bisher leider wenig Ehrgeiz gezeigt.<\/p>\n<p>Der EU ist mit der DSGVO zweifellos ein fortschrittliches Regelwerk zum Datenschutz mit globaler Strahlkraft gelungen. Dieses hat aber weiterhin Defizite, die sich m&ouml;glicherweise erst bei der Anwendung erweisen. Die technische, &ouml;konomische und soziale Entwicklung fordert schon heute und laufend weitere Erg&auml;nzungen und Modifikationen, mit denen der digitale Grundrechtsschutz fortgeschrieben werden kann und muss.<\/p>\n<p><b>DR.&nbsp;THILO&nbsp;WEICHERT<\/b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er geh&ouml;rte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten t&auml;tig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise: <\/i><a href=\"http:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.netzwerk-datenschutzexpertise.de<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Weichert, Die EU-Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz bei Polizei und Justiz, DANA 1\/2016, 8ff.,<br \/><a href=\"http:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/dokument\/eu-datenschutzrichtlinie-f%C3%BCrpolizei-und-justiz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/dokument\/eu-datenschutzrichtlinie-f%C3%Bcrpolizei-und-justiz<\/a>.<\/p>\n<p>2 ABl. L 119\/1 v. 04.05.2016, <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?from=DE&amp;uri=CELEX:32016R0679\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32016R0679&amp;from=DE<\/a>.<\/p>\n<p>3 Richtlinie 95\/46\/EG, ABl. L 281 v. 23.11.1995<\/p>\n<p>4 Weichert 2016 (Anm. 1), 8.<\/p>\n<p>5 Europ&auml;ische Kommission, Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der<br \/>elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002\/58\/EG (Verordnung &uuml;ber Privatsph&auml;re und elektronische Kommunikation), v. 10.1.2017 2017\/0003 (COD).<\/p>\n<p>6 Europ&auml;isches Parlament, Bericht &uuml;ber den Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung &uuml;ber die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation,<br \/>COM(2017)0010 &ndash; &lsquo;C8-0009\/2017 &ndash; 2017\/003(COD).<\/p>\n<p>7 Weichert\/Schuler, Datenschutz contra Wirtschaft und Big Data, 31.12.2015, <a href=\"http:\/\/www.netzwerkdatenschutzexpertise.de\/big-data\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.netzwerkdatenschutzexpertise.de\/big-data<\/a>.<\/p>\n<p>8 EuGH, U. v. 06.10.2015, C-362\/14, NJW 2015, 3151 ff.<\/p>\n<p>9 EuGH, U. v. 06.10.2015, C-362\/14, NJW 2015, 3151 ff., Rn. 64 f.<\/p>\n<p>10 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbrauchersch&uuml;tzenden Vorschriften des Datenschutzrechts v. 17.02.2016, BGBl. I S. 233.<\/p>\n<p>11 Siehe hierzu die Vorschl&auml;ge des Netzwerks Datenschutzexpertise, <a href=\"http:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/file\/150\/download?token=1y0VgnAz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/file\/150\/download?token=1y0VgnAz<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[248],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10582","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-thilo-weichert","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Europ\u00e4ische Datenschutz-Grundverordnung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Europ\u00e4ische Datenschutz-Grundverordnung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 5-16 Die am 25.5.2016 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. 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