{"id":10583,"date":"2018-05-18T15:03:00","date_gmt":"2018-05-18T13:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:50","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:50","slug":"datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/","title":{"rendered":"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 17-29<\/p>\n<p><i>Die Datenschutz-Grundverordnung der Europ&auml;ischen Union hat hohe Erwartungen geweckt und wird mit gro&szlig;en Hoffnungen erwartet. Der Beitrag untersucht, ob diese berechtigt sind und ob die Verordnung dazu beitragen kann, den Datenschutz tats&auml;chlich zu verbessern. Das Ergebnis ist gemischt: N&uuml;chtern betrachtet f&uuml;hrt sie weder zu einem einheitlichen Datenschutzrecht in Europa noch zu Datenschutzregelungen, die den modernen Herausforderungen gerecht werden. Gewisse Hoffnungen sind jedoch berechtigt, dass sie den Vollzug des Datenschutzrechts verbessert.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-datenschutz-grundverordnung-hoffnungen-und-erwartungen\">1. Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung &ndash; Hoffnungen und Erwartungen<\/span><\/h2>\n<p>Nach mehreren Jahren vorbereitender Diskussion und einem anschlie&szlig;enden Gesetzgebungsprozess von &uuml;ber vier Jahren ist die Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (DSGVO)[1] am 25. Mai 2016 in Kraft getreten. Sie gilt vom 25. Mai 2018 an mit all ihren Regelungen[2] in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und wird Teil ihrer Rechtsordnung.<\/p>\n<p>Die DSGVO sollte durch eine Verordnung &uuml;ber den Schutz der Privatsph&auml;re in der elektronischen Kommunikation, abk&uuml;rzend E-Privacy-VO genannt, bereichsspezifisch erg&auml;nzt werden. Diese Verordnung soll die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation (RL 2002\/58\/EG) von 2002 abl&ouml;sen. Sie sollte ebenfalls am 25. Mai 2018 Geltung erlangen. Da sie aber bisher nur in Form eines Vorschlags der Kommission vom 10. Januar 2017 [3] und einer Stellungnahme des Parlaments vom 24. Oktober 2017 [4] vorliegt, ist mit ihrer Verabschiedung vor Ende 2018 nicht zu rechnen.[5]<\/p>\n<p>Die DSGVO wurde mit gro&szlig;en Versprechen angek&uuml;ndigt,[6] mit hohen Erwartungen versehen,[7] mit tiefen Entt&auml;uschungen aufgenommen[8] und durch viel Lobby-Arbeit beeinflusst.[9] Sie wird im Ergebnis sehr unterschiedlich bewertet. Sie wird &ndash; vor allem von den an ihrem Entstehen Beteiligten &ndash; als &bdquo;Meilenstein&ldquo; bezeichnet,[10] als &bdquo;Goldstandard&ldquo; gepriesen[11] sowie als &bdquo;<i>Beginn einer neuen Zeitrechnung im Datenschutzrecht<\/i>&ldquo;[12] und als &bdquo;<i>festes Fundament f&uuml;r die anstehenden Herausforderungen der Digitalisierung<\/i>&ldquo; gefeiert.[13] Umgekehrt wird sie von anderen zu &bdquo;<i>einem der schlechtesten Gesetze des 21. Jahrhunderts<\/i>&ldquo; gek&uuml;rt und f&uuml;r das Datenschutzrecht als &bdquo;<i>gr&ouml;&szlig;te Katastrophe des 21. Jahrhunderts<\/i>&ldquo; bezeichnet.[14]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-datenschutz-grundverordnung-ein-weiterer-schritt-in-der-entwicklung-des-datenschutzrechts\">2. Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung &ndash; ein weiterer Schritt in der Entwicklung des Daten&shy;schutz&shy;rechts <\/span><\/h2>\n<p>Das geltende Datenschutzrecht &ndash; auch die DSGVO &ndash; stammt konzeptionell aus den 1960er und 1970er Jahren. In dieser Zeit fand die Datenverarbeitung in Rechenzentren statt. Die Daten wurden in Formularen erfasst und per Hand eingegeben. Die Datenverarbeitung betraf nur einen kleinen Ausschnitt des Lebens und war &ndash; soweit die Daten bei der betroffenen Person erhoben worden waren &ndash; f&uuml;r diese weitgehend kontrollierbar. Wurde die Zweckbindung beachtet, wusste der Betroffene in der Regel, wo welche Daten &uuml;ber ihn verarbeitet wurden. F&uuml;r diese erste Stufe der Datenverarbeitung sind die grundlegenden Schutzkonzepte des Datenschutzrechts entwickelt worden. Aus dieser Zeit stammen die Regelungen zur Zul&auml;ssigkeit der Datenverwendung, die Individualisierung der Rechtsdurchsetzung durch Unterrichtung und Benachrichtigung der betroffenen Person, durch ihre Einwilligung und durch ihre Kontrolle in Form von Rechten auf Berichtigung und L&ouml;schung, die Anforderungen an Zweckbestimmung, Zweckbindung und Erforderlichkeit der Datenverarbeitung sowie die erg&auml;nzende Kontrolle durch Aufsichtsbeh&ouml;rden. Die Nutzung von PCs ab den 1980er Jahren hat die Datenschutzrisiken zwar deutlich erh&ouml;ht, aber nicht auf eine neue qualitative Stufe gehoben.<\/p>\n<p>Die zweite, qualitativ neue Entwicklungsstufe wurde mit der &ndash; weltweiten &ndash; Vernetzung der Rechner erreicht. Dadurch entstand ein eigener virtueller Sozialraum, in den nahezu alle Aktivit&auml;ten aus der k&ouml;rperlichen Welt &uuml;bertragen wurden. Jede Handlung in diesem Cyberspace hinterl&auml;sst Datenspuren, die ausgewertet werden k&ouml;nnen und auch werden. Weder die Erhebung der Daten noch deren &ndash; letztlich weltweite &ndash; Verbreitung und Verwendung k&ouml;nnen von der betroffenen Person noch kontrolliert werden. Web 2.0 oder Cloud-Computing sind weitere Auspr&auml;gungen dieser Entwicklungsstufe. F&uuml;r sie versuchten die in den 1990er Jahren erlassenen Multimedia-Datenschutzgesetze die Risiken in den Griff zu bekommen. Sie haben f&uuml;r die Internetdienste die Anforderungen an Transparenz, Zweckbindung und Erforderlichkeit versch&auml;rft und vor allem die neuen Prinzipien der Datensparsamkeit und des Datenschutzes durch Technik eingef&uuml;hrt. Diese normativen Vorgaben konnten allerdings nur im Wirkungsbereich des Nationalstaats zur Geltung gebracht werden. Die neue Datenverarbeitung betrifft das komplette Leben im virtuellen Sozialraum, je nach Nutzung des Internet einen gro&szlig;en oder kleinen Ausschnitt des t&auml;glichen Lebens. Diesen Risiken zu entgehen, w&uuml;rde voraussetzen, den virtuellen Sozialraum zu meiden &ndash; f&uuml;r viele keine realistische Alternative. Jedoch besteht zumindest grunds&auml;tzlich die M&ouml;glichkeit, bildlich gesprochen, den Stecker zu ziehen.<\/p>\n<p>In einer weiteren, dritten Entwicklungsstufe gelangt die Datenverarbeitung in die k&ouml;rperliche Welt. Ubiquitous Computing mit seinen Auspr&auml;gungen wie z.B. Smart Cars, Smart Health, Smart Home, Smarten Assistenten, Robotern und sonstige Techniken des Internet der Dinge, die auf der Erfassung der Umgebung durch vielf&auml;ltige Sensoren und auf der Lernf&auml;higkeit der Systeme durch K&uuml;nstliche Intelligenz aufbauen, f&uuml;hren zu einer allgegenw&auml;rtigen Verarbeitung personenbezogener Daten, die potenziell alle Lebensbereiche und diese potenziell vollst&auml;ndig erfasst. In dieser Welt wachsen K&ouml;rperlichkeit und Virtualit&auml;t zusammen. Informationen aus der virtuellen Welt werden in der k&ouml;rperlichen Welt verf&uuml;gbar, Informationen aus der realen Welt in die virtuelle Welt integriert. Aus dieser Welt und der in ihr stattfindenden Datenverarbeitung gibt es aber keinen Ausweg mehr. Insofern versch&auml;rft sich das Problem des Datenschutzes radikal und seine L&ouml;sung wird existenziell. F&uuml;r diese neuen Herausforderungen gibt es noch keine datenschutzrechtlichen Regelungen.<\/p>\n<p>Und auch die alten Regelungen greifen nicht mehr. In einer Welt allgegenw&auml;rtiger Datenverarbeitung laufen die bekannten Anforderungen der Zweckbindung, der Erforderlichkeit, der Transparenz, der Einwilligung und der Betroffenenrechte ins Leere. Wenn die allgegenw&auml;rtige Rechnertechnik gerade im Hintergrund und damit unmerklich den Menschen bei vielen Alltagshandlungen unterst&uuml;tzen soll, wird es niemand akzeptieren, wenn er t&auml;glich zur Durchsetzung des Transparenzprinzips tausendfach bei meist allt&auml;glichen Verrichtungen Anzeigen, Unterrichtungen oder Hinweise zur Kenntnis nehmen m&uuml;sste. Wenn die Techniksysteme kontextsensitiv und selbstlernend sein sollen, werden sie aus den vielf&auml;ltigen Datenspuren, die der Nutzer bei seinen Alltagshandlungen hinterl&auml;sst, und seinen Pr&auml;ferenzen, die seinen Handlungen implizit entnommen werden k&ouml;nnen, entgegen jeder Zweckbindung im Interesse des Nutzers vielf&auml;ltige und umfassende Profile erzeugen. Wenn die Nutzer auf die Datenspeicher der sie umgebenden Gegenst&auml;nde zur&uuml;ckgreifen, um ihr eigenes l&ouml;chriges Ged&auml;chtnis zu erweitern, l&auml;uft das Erforderlichkeitsprinzip in Leere. F&uuml;r die Ged&auml;chtnisfunktion ist f&uuml;r sehr lange Zeit eine Datenspeicherung auf Vorrat erforderlich, weil niemand wissen kann, an was man sich irgendwann einmal erinnern m&ouml;chte. Diese Beispiele zeigen: Die allgegenw&auml;rtige Datenverarbeitung verursacht nicht nur ein weiteres Vollzugs-, sondern ein grundlegendes Konzeptproblem. Sie stellt die zentralen Schutzkonzepte des Datenschutzrechts in Frage.[15]<\/p>\n<p>Alle drei Entwicklungsstufen bestehen heute parallel und beeinflussen sich gegenseitig. F&uuml;r jede besteht ein spezifischer Modernisierungsbedarf &ndash; f&uuml;r die erste Stufe etwa in der Umsetzung der Datenschutzprinzipien beim Aufbau gro&szlig;er Datenverarbeitungssysteme f&uuml;r staatliche oder private Zwecke. Die unterschiedliche Umsetzung der Datenschutzrichtlinie (DSRL) von 1995 hat zu verschiedenen Datenschutzniveaus gef&uuml;hrt, die auch als Standortvorteil genutzt wurden (Stichwort: Irland). Noch immer hat das Datenschutzrecht mit einem gro&szlig;en Vollzugsdefizit zu k&auml;mpfen. F&uuml;r die zweite Stufe besteht der Modernisierungsbedarf vor allem darin, dass global agierende Konzerne mit Suchalgorithmen, sozialen Netzwerken, Plattformen und modernen Kommunikationsm&ouml;glichkeiten unverzichtbare Internet-Infrastrukturen ausgebildet haben, die Monopolcharakter haben und deren Gesch&auml;ftsmodell die massenhafte Verarbeitung personenbezogene Daten voraussetzt. Moderne Datenschutzregelungen m&uuml;ssen den Gef&auml;hrdungen der informationellen Selbstbestimmung durch diese neuen Infrastrukturen in einer Weise entgegentreten, die der Abh&auml;ngigkeit von ihnen gerecht wird. F&uuml;r die dritte Stufe besteht der Modernisierungsbedarf vor allem darin, neue Schutzkonzepte f&uuml;r die informationelle Selbstbestimmung zu entwickeln, weil die bisherigen gegen&uuml;ber den neuen Technikanwendungen leerlaufen. Die Zukunftsf&auml;higkeit neuer Datenschutzregelungen muss daran gemessen werden, ob sie den Herausforderungen auf allen drei Entwicklungsstufen gerecht werden und neue L&ouml;sungen f&uuml;r die Gef&auml;hrdungen der Grundrechtsverwirklichung bieten.<\/p>\n<p><b>3. Zielsetzungen der Datenschutz-Grundverordnung<\/b> <br \/>&nbsp;<br \/>Die DSGVO erhebt den Anspruch, den genannten Anforderungen an den Datenschutz gerecht zu werden und die festgestellten Defizite zu beseitigen. Ausweislich ihrer Erw&auml;gungsgr&uuml;nde (EG) verfolgt sie drei gro&szlig;e Zielsetzungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Zum einen will sie das Datenschutzrecht unionsweit vereinheitlichen und einen soliden, &bdquo;<em>koh&auml;renten und durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union<\/em>&ldquo; schaffen (EG 3, 9 und 13).<\/li>\n<li>Zum anderen will sie einheitliche Vorgaben f&uuml;r gleiche wirtschaftliche Bedingungen in der Union bieten und damit den Binnenmarkt st&auml;rken (EG 5, 10, 13). &bdquo;<em>Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von nat&uuml;rlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichm&auml;&szlig;ig und einheitlich angewandt werden<\/em>&ldquo; (EG 10).<\/li>\n<li>Schlie&szlig;lich stellt sie fest, dass &bdquo;<em>rasche technologische Entwicklungen und die Globalisierung &hellip; den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt<\/em>&ldquo; haben (EG 6). Die Verordnung will den Datenschutz angesichts dieser Herausforderungen modernisieren und den Schutz der Grundrechte verbessern (EG 1, 2 und 4). <\/li>\n<\/ul>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"4-wirkungen-der-datenschutz-grundverordnung\">4. Wirkungen der Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung<\/span><\/h2>\n<p>Um zu verstehen, warum die DSGVO diese Ziele weitgehend verfehlt, ist der Machtkampf um die Zukunft des europ&auml;ischen Datenschutzrechts w&auml;hrend der Entstehung der Verordnung zu ber&uuml;cksichtigen. Da nahezu alle Lebens-, Wirtschafts- und Verwaltungsbereiche davon abh&auml;ngig sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten, hat derjenige, der &uuml;ber die Fortentwicklung des Datenschutzes bestimmt, ein zentrales Instrument zur Gestaltung der digitalen Gesellschaft in Europa in der Hand. Daher entspann sich ein heftiger Kampf, wer mit welchen Kompetenzen k&uuml;nftig die Datenverarbeitung reguliert (4.1). Er wirkte sich auf die Kontroversen &uuml;ber die Inhalte der Verordnung aus (4.2 &ndash; 4.4), mit denen diese Entwicklung begonnen werden sollte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"41-kompetenzen-zur-steuerung-der-zukunft\">4.1 Kompetenzen zur Steuerung der Zukunft <\/span><\/h2>\n<p>Seit einigen Jahren hat die Kommission ihre Strategie zur europ&auml;ischen Integration versch&auml;rft. Sie wechselte von einer &bdquo;Angleichung der Rechtsvorschriften&ldquo; (Art. 114 Abs.&nbsp;1 AEUV) durch die Mitgliedstaaten zur einer &bdquo;Vereinheitlichung der Rechtsordnungen&ldquo; durch den Unionsgesetzgeber. Als Instrument nutzt sie nicht mehr vorrangig die Richtlinie, sondern die Verordnung.[16] W&auml;hrend eine Richtlinie durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und diese nur hinsichtlich ihrer Zielsetzungen bindet, gilt eine Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Verordnungen entziehen daher ganze Politikbereiche der nationalen Demokratie.[17]<\/p>\n<p>In ihrem Entwurf vom 25. Januar 2012[18] schlug die Kommission eine sehr radikale L&ouml;sung f&uuml;r die notwendige kontinuierliche Modernisierung des Datenschutzrechts vor: Durch die Wahl einer Verordnung wollte sie die Mitgliedstaaten von der weiteren Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes ausschlie&szlig;en, durch viele unbestimmte und ausf&uuml;llungsbed&uuml;rftige Vorgaben sowie inhaltsleere Generalklauseln wichtige Datenschutzregelungen offen halten und innerhalb der Union sich selbst die Kompetenz vorbehalten, sie auszuf&uuml;llen und fortzuentwickeln. Zu diesem Zweck sah der Entwurf 26 Erm&auml;chtigungen vor, die Verordnung durch delegierte Rechtsakte nachtr&auml;glich zu konkretisieren, und 23 Erm&auml;chtigungen, sie durch Durchf&uuml;hrungsrechtsakte auszugestalten. Au&szlig;erdem behielt sie sich das Recht vor, bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen verschiedenen Aufsichtsbeh&ouml;rden am Ende verbindlich zu entscheiden. Dadurch h&auml;tte die Kommission die k&uuml;nftige Rechtsetzung im Datenschutzrecht bei sich zentralisiert und monopolisiert.[19]<\/p>\n<p>Dieser Entwurf h&auml;tte zur Folge gehabt, dass die Datenschutzregelungen der Mitgliedstaaten, die gerade f&uuml;r &ouml;ffentliche Stellen stark ausdifferenzierte bereichsspezifische Regelungen enthalten, aufgrund des umfassenden Regelungsanspruchs der Verordnung hinf&auml;llig geworden w&auml;ren. Doch nicht nur f&uuml;r das bestehende Datenschutzrecht h&auml;tte der Entwurf gravierende Auswirkungen gehabt. Seine tiefgreifendste Folge w&auml;re die Entmachtung der Mitgliedstaaten und die Erm&auml;chtigung der Kommission zur Fortentwicklung des Datenschutzrechts gewesen.<\/p>\n<p>Auf den Angriff der Kommission auf Gewaltenteilung und Demokratie in der Union hat das Parlament nur beschr&auml;nkt reagiert.[20] Im Machtkampf zwischen Union und Mitgliedstaaten hielt das Parlament am Rechtsinstrument einer Verordnung fest. Insofern trug es die Entmachtung der Mitgliedstaaten mit. Es gab jedoch der Kritik insofern nach, als es &Ouml;ffnungsklauseln f&uuml;r nationale Regelungen vorsah. Dadurch aber gab das Parlament selbst die Zielsetzung eines einheitlichen europ&auml;ischen Datenschutzrechts weitgehend auf.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Gewaltenteilung innerhalb der Union reagierte das Parlament st&auml;rker. Es belie&szlig; der Kommission nur zehn Erm&auml;chtigungen und war bem&uuml;ht, vieles in der Verordnung selbst zu regeln. Die normative Inhaltsleere der Regelungen versuchte es mit vielf&auml;ltigen Pr&auml;zisierungen und Erweiterungen auszugleichen, ohne jedoch ein eigenst&auml;ndiges Regelungskonzept zu entwickeln. In den entscheidenden Fragen kam auch das Parlament angesichts der Komplexit&auml;t und Breite der Regelungsmaterien &uuml;ber abstrakte Regelungen selten hinaus.<\/p>\n<p>Auch der Rat hat die Wahl einer Verordnung, die, soweit sie reicht, den Mitgliedstaaten den Datenschutz als Gegenstand ihrer Politik und Gesetzgebung nimmt, akzeptiert.[21] Nicht akzeptiert hat er aber die Machtkonzentration der Kommission und belie&szlig; ihr nur neun Erm&auml;chtigungen f&uuml;r nebens&auml;chliche Fragen. Der Rat strich auch viele Detaillierungen des Parlaments. Die Macht, &uuml;ber die Zukunft der digitalen Gesellschaft zu bestimmen, sollte zum gro&szlig;en Teil bei den Mitgliedstaaten bleiben &ndash; insbesondere, wenn es ihre eigenen Angelegenheiten und nicht den europ&auml;ischen Binnenmarkt betrifft. &Uuml;berall, wo die geringe Komplexit&auml;t der Regelungen des Kommissionsentwurfs Detaillierungen forderten, wurden &ndash; statt der Kommission &ndash; die Mitgliedstaaten erm&auml;chtigt, bestehende eigene Regelungen beizubehalten oder neue zu erlassen.<\/p>\n<p>Im &bdquo;Trilog&ldquo;, in dem sich Vertreter des Rats und des Parlaments unter Vermittlung der Kommission auf eine gemeinsame, die sp&auml;ter verabschiedete Fassung einigten, blieben nur zwei Erm&auml;chtigungen der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, und sieben Erm&auml;chtigungen f&uuml;r Durchf&uuml;hrungsrechtsakte &uuml;brig. In Verh&auml;ltnis der Union zu den Mitgliedstaaten konnte der Rat seine Ziele uneingeschr&auml;nkt durchsetzen. Die mangelnde Komplexit&auml;t der Verordnungsregelungen wird dadurch ausgeglichen, dass die Mitgliedstaaten ihre bereichsspezifischen Datenschutzreglungen beibehalten oder neue erlassen k&ouml;nnen. Der Machtkampf bewirkte aber auch, dass die drei expliziten Ziele der DSGVO weitgehend verloren gingen.&nbsp;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"42-ko-regulierung-statt-vereinheitlichung-des-datenschutzrechts\">4.2 Ko-Re&shy;gu&shy;lie&shy;rung statt Verein&shy;heit&shy;li&shy;chung des Daten&shy;schutz&shy;rechts <\/span><\/h2>\n<p>Die DSGVO hat ein grundlegendes Problem, das durch den Machtkampf verst&auml;rkt und nicht beseitigt wurde: die hohe Diskrepanz zwischen der enormen Komplexit&auml;t des Regelungsbedarfs einerseits sowie die Abstraktheit und damit Unterkomplexit&auml;t ihrer Vorschriften andererseits. Sie will in 50 Artikeln des materiellen Datenschutzrechts die gleichen Probleme behandeln, f&uuml;r die im deutschen Datenschutzrecht Tausende von bereichsspezifischen Vorschriften bestehen. Wer Datenschutz regelt, verursacht Ver&auml;nderungen in allen Gesellschaftsbereichen &ndash; vom Archivwesen bis zum Zeitungsverlag. Wer meint, die vielen und vielf&auml;ltigen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz in den Mitgliedstaaten durch wenige generelle und abstrakte Regelungen ersetzen zu k&ouml;nnen, untersch&auml;tzt nicht nur diese Aufgabe gewaltig, sondern &uuml;bersieht auch die negativen Auswirkungen, die dadurch entstehen, wenn er die Vielfalt und Differenzierung bestehender Regelungen beseitigt und dadurch gewaltige L&uuml;cken der Rechtsunsicherheit erzeugt.[22]<\/p>\n<p>Durch diesen unterkomplexen Regelungsansatz muss die DSGVO ihr eigentliches Ziel, einen soliden, koh&auml;renten, einheitlichen Rechtsrahmen f&uuml;r den Datenschutz in allen Mitgliedstaaten der Union zu bilden, verfehlen. Vollzugsf&auml;hig und rechtssicher sind die Regelungen der Verordnung nur, wenn sie pr&auml;zisiert, konkretisiert und erg&auml;nzt werden. Dies ist &uuml;berwiegend Aufgabe der Mitgliedstaaten.[23] Das wichtigste Ergebnis aus dem Machtkampf um die Verordnung sind die 70 &Ouml;ffnungsklauseln, durch die die Union den Mitgliedstaaten explizit Regelungskompetenzen im Datenschutzrecht &uuml;bertr&auml;gt. Diese sind unterschiedlich ausgestaltet. Sie er&ouml;ffnen den Mitgliedstaaten eigene Regelungsbereiche ohne spezifische Vorgaben &ndash; wie in Art. 88[24] f&uuml;r den Besch&auml;ftigtendatenschutz.[25] Sie erm&auml;chtigen aber auch die Mitgliedstaaten, &bdquo;spezifische Anforderungen f&uuml;r die Verarbeitung sowie sonstige Ma&szlig;nahmen pr&auml;ziser&ldquo; zu bestimmen. Die umfangreichsten Erm&auml;chtigungen dieser Art sind in Art. 6 Abs.&nbsp;2 und 3 zu finden.[26] Danach kann jeder Mitgliedstaat f&uuml;r den gesamten Bereich der Datenverarbeitung in &ouml;ffentlichen Stellen und in nicht &ouml;ffentlichen Stellen, die zur Datenverarbeitung verpflichtet werden oder diese im &ouml;ffentlichen Interesse vornehmen, eigene Regeln erlassen oder beibehalten.<\/p>\n<p>Die &Ouml;ffnungsklauseln verhindern eine unionsweite Vereinheitlichung des Datenschutzrechts. Dies widerspricht zwar den W&uuml;nschen und Hoffnungen, die viele mit der Verordnung verbunden haben. Mehr als dieses Nebeneinander von Unions- und nationalem Datenschutzrecht, das im g&uuml;nstigen Fall zu einer Ko-Regulierung f&uuml;hrt, hat der Unionsgesetzgeber aber nicht gewollt.<\/p>\n<p>Wie sehr im Ergebnis ein unionsweit einheitliches Datenschutzrecht verfehlt wird, kann in der Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die DSGVO besichtigt werden. Noch in der 18. Legislaturperiode hat der deutsche Gesetzgeber erg&auml;nzend zu ihr erste neue Datenschutzgesetze erlassen. Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016\/679 vom 30. Juni 2017[27] enth&auml;lt in Art. 1 das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und wird das bisherige BDSG vollst&auml;ndig ersetzen.[28] Art. 2 bis 6 enthalten Anpassungen des BVerfSchG, des MAD-G, des BND-G, des Si&Uuml;G und des G10-G. Au&szlig;erdem hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz zur &Auml;nderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juli 2017[29] durch Art. 17 Neuregelungen zum Datenschutzrecht in der AO und durch Art.&nbsp;19 und 24 im SGB I und X getroffen.<\/p>\n<p>Das in K&uuml;rze in den Gesetzgebungsprozess einzubringende Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016\/679 wird in etwa 140 Artikeln weitere Regelungen zum Datenschutz in Fachgesetzen des Bundes an die Verordnung anpassen. Auch die L&auml;nder haben Gesetzgebungsverfahren angesto&szlig;en, in denen ihre jeweiligen Landesdatenschutzgesetze sowie ihre bereichsspezifischen Datenschutzregelungen neu gefasst werden.<\/p>\n<p>Der Regulierungsstil dieser nationalen Anpassungsgesetze ist identisch. Sie sind von der Zielsetzung gepr&auml;gt, das bestehende materielle Datenschutzrecht zu erhalten und nur formelle Anpassungen vorzunehmen. Es entf&auml;llt jedoch kein einziges Datenschutzgesetz und auch kein Abschnitt zum Datenschutz in den Fachgesetzen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis verfehlt die DSGVO weitgehend ihr Ziel, das Datenschutzrecht in der Union zu vereinheitlichen. F&uuml;r Rechtsanwender und Rechtsbetroffene ist die Gemengelage aus DSGVO sowie dem weitgehend unver&auml;nderten deutschen Datenschutzrecht schwer zu durchschauen und verursacht ein hohes Ma&szlig; an Rechtsunsicherheit.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"43-kontinuitaet-in-den-mitgliedstaaten-statt-einheitlicher-datenschutzpraxis\">4.3 Kontinuit&auml;t in den Mitglied&shy;s&shy;taaten statt einheit&shy;li&shy;cher Daten&shy;schutz&shy;praxis <\/span><\/h2>\n<p>St&auml;rker kommt die DSGVO im Bereich der Wirtschaft zur Anwendung. Doch auch wenn in allen Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften gelten, f&uuml;hrt dies nicht immer zu unionsweit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen. Gerade ihre vielen abstrakten und unbestimmten Regelungen bed&uuml;rfen in der Praxis der Pr&auml;zisierung und Konkretisierung durch die Verantwortlichen, betroffenen Personen, nationalen Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gerichte.<\/p>\n<p>Es ist ein entscheidender Unterschied, ob eine Richtlinie f&uuml;nf Erlaubnistatbest&auml;nde als Ziele vorgibt, die eine bereichs- und problemspezifische Konkretisierung durch nationale Gesetze erfahren sollen, oder ob die gleichen f&uuml;nf Erlaubnistatbest&auml;nde in einer Verordnung unmittelbare Rechtsgeltung haben und die bestehenden ausdifferenzierten und risikobezogenen nationalen Regelungen ersetzen sollen. Die Auslegung der identischen abstrakten Begriffe wird in jedem Mitgliedstaat nach der jeweiligen Datenschutztradition und -kultur erfolgen. Insbesondere die offene Abw&auml;gung berechtigter Interessen der Verantwortlichen mit den schutzw&uuml;rdigen Interessen der betroffenen Person wird in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Dies ist z.B. f&uuml;r die Video&uuml;berwachung, f&uuml;r Werbung, Auskunfteien, Marktforschung, Scoring, Bonit&auml;tsausk&uuml;nfte oder Internetangebote zu erwarten. Europ&auml;ischer Datenschutz wird hinsichtlich der Zul&auml;ssigkeit der Datenverarbeitung in jedem Mitgliedstaat praktisch einen anderen Inhalt haben. Dadurch entsteht kein einheitlich durchgesetztes und gelebtes Recht. Wettbewerbsgleichheit ist so nicht zu erreichen.[30]<\/p>\n<p>Indem die Verordnung die Entscheidung &uuml;ber die Abw&auml;gung letztlich auf die Gerichte &uuml;bertr&auml;gt, entstehen aber noch viel unterschiedlichere Ergebnisse als unter der DSRL. Bisher waren die typisierten vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabw&auml;gungen wenigstens f&uuml;r Deutschland einheitlich. Jetzt wird es m&ouml;glich sein, dass sie f&uuml;r lange Zeit von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich ausfallen. Zwar haben f&uuml;r die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe die Aufsichtsbeh&ouml;rden des Bundes, der L&auml;nder und aller Mitgliedstaaten einen bestimmenden Einfluss. Um diesen unionsweit zu vereinheitlichen, gibt es umst&auml;ndliche Koordinationsmechanismen.[31] Da aber die Beschl&uuml;sse des Europ&auml;ischen Datenschutzausschusses nach Art.&nbsp;65 DSGVO nur die Aufsichtsbeh&ouml;rden verpflichten und kein allgemeinverbindliches (Exekutiv-)Recht setzen,[32] unterliegen die divergierenden oder vereinheitlichten Versuche der Aufsichtsbeh&ouml;rden, die Verordnung zu interpretieren, der &Uuml;berpr&uuml;fung durch die &ouml;rtlichen Gerichte. Diese k&ouml;nnen jeden vereinheitlichten Interpretationsversuch durch den Datenschutzausschuss konterkarieren. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist allenfalls in einzelnen F&auml;llen bezogen auf die jeweils enge Fallfrage nach jahrelangen Prozessen[33] durch den EuGH zu erwarten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"44-keine-inhaltliche-modernisierung-des-datenschutzrechts\">4.4 Keine inhaltliche Moder&shy;ni&shy;sie&shy;rung des Daten&shy;schutz&shy;rechts<\/span><\/h2>\n<p>Die DSGVO f&uuml;hrt f&uuml;r das materielle Datenschutzrecht die Grundkonzeption der Datenschutz-Richtlinie von 1995 fort. Sie enth&auml;lt keinen grundlegenden innovativen Ansatz, weist jedoch einige sinnvolle Neuerungen auf: Angesichts der Globalisierung der Datenverarbeitung ist die Ausweitung ihres r&auml;umlichen Anwendungsbereichs hilfreich. Danach ist die Verordnung auch anwendbar, wenn ein Datenverarbeiter &ndash; egal wo &ndash; personenbezogene Daten von Personen verarbeitet, die sich in der Union aufhalten und der er entweder Waren oder Dienstleistungen anbietet oder die er durch seine Datenverarbeitung in ihrem Verhalten beobachtet.[34] Bisher unbekannt ist das Recht f&uuml;r betroffene Personen in Art. 20 DSGVO, ihre Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, auf einen anderen Datenverarbeiter zu &uuml;bertragen. Innovativ sind auch die Anforderungen an den Datenschutz durch Systemgestaltung und Voreinstellungen in Art. 25 DSGVO[35] und die Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung in Art. 35 DSGVO.[36]<\/p>\n<p>Inhaltlich verursacht die Verordnung Defizite &ndash; auch gegen&uuml;ber dem bisherigen Datenschutzniveau[37] &ndash; und verfehlt ihr Modernisierungsziel vor allem durch ihren spezifischen Ansatz der Technikneutralit&auml;t.[38] Technikneutralit&auml;t ist sinnvoll, wenn sie verhindern soll, dass rechtliche Vorschriften technische Weiterentwicklungen ausschlie&szlig;en.[39] In der DSGVO wird Technikneutralit&auml;t aber ideologisch &uuml;berh&ouml;ht und im Sinne einer Risikoneutralit&auml;t[40] genutzt: In keiner Regelung werden die spezifischen Grundrechtsrisiken z.B. von smarten Informationstechniken im Alltag, von Big Data, Cloud Computing oder datengetriebenen Gesch&auml;ftsmodellen, K&uuml;nstlicher Intelligenz und selbstlernenden Systemen angesprochen oder gar gel&ouml;st. Die gleichen Zul&auml;ssigkeitsregeln, Zweckbegrenzungen oder Rechte der betroffenen Person gelten f&uuml;r die wenig riskante Kundenliste beim &bdquo;<i>B&auml;cker um die Ecke<\/i>&ldquo; ebenso wie f&uuml;r diese um Potenzen risikoreicheren Datenverarbeitungsformen. Insbesondere durch abstrakte Zul&auml;ssigkeitsregelungen wie in Art. 6 Abs. 1 werden die spezifischen Grundrechtsrisiken verfehlt.[41] Damit wird die Verordnung keiner der identifizierten Herausforderungen der zweiten und dritten Entwicklungsstufe der Datenverarbeitung[42] auch nur im Ansatz gerecht.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n<p>Letztlich muss klar sein, welche Anforderungen an die Verarbeitungsvorg&auml;nge gestellt werden. Diese Zielsetzung darf einerseits nicht dazu f&uuml;hren, dass die Vorschriften an technische Detailmerkmale ankn&uuml;pfen, so dass sie technische Weiterentwicklungen ausschlie&szlig;en. Andererseits d&uuml;rfen technikunspezifische Regelungen nicht dazu f&uuml;hren, dass der demokratisch legitimierte und zur Regelung berufene Gesetzgeber sich nicht mit den besonderen Interessenlagen und Risiken sowie passenden L&ouml;sungen einer Technikanwendung auseinandersetzt. Technikbezogene Regelungen sind gerade in einem so technikgepr&auml;gten Bereich wie dem Datenschutz unabdingbar, sollen die rechtlichen Ziele erreicht werden. Daher m&uuml;ssen spezifische Technikfunktionen und die typischen Verarbeitungszwecke, ihre Risiken und L&ouml;sungsans&auml;tze interessengerecht und risikoad&auml;quat geregelt werden. Nur so kann die notwendige Rechtssicherheit und Interessengerechtigkeit erreicht werden. Dass es im Unionsrecht sehr wohl m&ouml;glich ist, sowohl technikneutrale als auch funktions- und risikobezogene Datenschutzvorgaben vorzusehen, zeigen etwa Art. 6 der eCall-VO (EU) 2015\/758,[43] der klare Datenschutzanforderungen an die Zul&auml;ssigkeit des automatisierten Notrufs stellt, oder die Regelungen zur Datenverarbeitung in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz von Endger&auml;ten und zur Steuerung zul&auml;ssiger Werbung in den Art. 6, 8 und 16 des Entwurfs einer E-Privacy-VO.[44]<\/p>\n<p>Die deutschen Gesetzgeber haben bisher weder im neuen BDSG noch in den Entw&uuml;rfen zu den neuen Landesdatenschutzgesetzen die innovativen Impulse der DSGVO aufgenommen noch deren Risikoneutralit&auml;t durch die risikobezogene Regelung moderner Herausforderungen &uuml;berwunden. Sie haben die &Ouml;ffnungsklauseln fast ausschlie&szlig;lich dazu benutzt, M&ouml;glichkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu erweitern und Rechte der betroffenen Personen zu beschr&auml;nken. Damit haben sie im Ergebnis das Datenschutzniveau in Deutschland sowohl gegen&uuml;ber dem bisherigen BDSG als auch sogar gegen&uuml;ber der DSGVO reduziert.[45]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"5-innovationen-im-vollzug\">5. Innova&shy;ti&shy;onen im Vollzug<\/span><\/h2>\n<p>Die Differenz zwischen Sollen und Sein ist im Datenschutzrecht besonders gro&szlig;. Daher ist es vor allem relevant, wie die Rechtsdurchsetzung in der DSGVO geregelt ist. Hier d&uuml;rfte die wirkliche Innovation der Verordnung zu finden sein.<\/p>\n<p>Die Regelung der Unabh&auml;ngigkeit, der Aufgaben und der Befugnisse der Aufsichtsbeh&ouml;rden sowie deren Zusammenarbeit in der Union umfasst insgesamt 26 Artikel. Die Verordnung hat die Aufgaben und die Befugnisse erheblich ausgeweitet. Wichtig ist vor allem, dass die Aufsichtsbeh&ouml;rde nach Art. 58 Abs. 2 unmittelbare Durchsetzungsbefugnisse hat und z.B. eine rechtswidrige Datenverarbeitung verbieten kann. Eine auff&auml;llige Ver&auml;nderung bringt auch Art. 83, der f&uuml;r Verst&ouml;&szlig;e gegen die Verordnung drastische Sanktionen erm&ouml;glicht. Wichtig ist ferner, dass die Aufsichtsbeh&ouml;rde nach Art. 83 Abs. 6 bei Nichtbefolgung ihrer Anweisung Geldbu&szlig;en von bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4&nbsp;% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Gesch&auml;ftsjahrs verh&auml;ngen kann, je nachdem, welcher der Betr&auml;ge h&ouml;her ist.<\/p>\n<p>Bei Vollzug der Verordnung entsteht allerdings ein Spannungsverh&auml;ltnis zwischen der Sicherung der &bdquo;v&ouml;lligen&ldquo; Unabh&auml;ngigkeit jeder einzelnen Aufsichtsbeh&ouml;rde in Art.&nbsp;52 Abs. 1 und dem einheitlichen Vollzug der Verordnung in der Union. Wie der EuGH in drei Entscheidungen zur Stellung der Aufsichtsbeh&ouml;rde in Deutschland, in &Ouml;sterreich und in Ungarn festgestellt hat, darf niemand der unabh&auml;ngigen Aufsichtsbeh&ouml;rde Weisungen erteilen. Genau dies aber erlaubt Art. 65 Abs. 6 dem Europ&auml;ischen Datenschutzausschuss. Er kann Entscheidungen treffen, die die betreffende Aufsichtsbeh&ouml;rde binden. Diese ist insoweit nicht mehr unabh&auml;ngig, sondern muss die Entscheidung der Mehrheit der anderen Aufsichtsbeh&ouml;rden im Ausschuss befolgen. Auch in Deutschland wird die einzelne Aufsichtsbeh&ouml;rde im &bdquo;kleinen Koh&auml;renzverfahren&ldquo; nach &sect; 18 BDSG-neu in ihrer Entscheidung von der Mehrheit der anderen Aufsichtsbeh&ouml;rden abh&auml;ngig. Ein einheitlicher Vollzug in der Union wird wohl ohne Koordination der Aufsichtsbeh&ouml;rden nicht zu erreichen sein und diese Koordination kann nur nach dem Mehrheitsprinzip erfolgen. Dennoch ist zu konstatieren, dass die Mehrheit die einzelne Aufsichtsbeh&ouml;rde zwingen kann und Art. 65 die in Art. 52 garantierte Unabh&auml;ngigkeit &bdquo;auf dem Altar&ldquo; des einheitlichen Vollzugs &bdquo;opfert&ldquo;.<\/p>\n<p>Wichtig ist aber auch, dass die Zivilgesellschaft in den Vollzug eingebunden wird. B&uuml;rger und in ihrer Vertretung Datenschutzverb&auml;nde k&ouml;nnen bei der Aufsichtsbeh&ouml;rde Beschwerde einlegen und gegen die Aufsichtsbeh&ouml;rde und gegen den Verantwortlichen Rechtsbehelfe einlegen, wenn sie der Meinung sind, dass gegen die Verordnung versto&szlig;en wird. Haben sie dadurch einen Schaden erlitten, k&ouml;nnen sie auch Schadensersatz geltend machen.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n<p>Ob diese neuen Regelungen die Durchsetzung des Datenschutzrechts in der Wirklichkeit verbessern, h&auml;ngt davon ab, wie sie in der Praxis angewendet werden. Dies setzt eine den neuen Aufgaben entsprechende Ausstattung der Aufsichtsbeh&ouml;rden voraus,[46] die derzeit noch fehlt. Daran wird der politische Wille zu besserem Datenschutz zu messen sein.[47] Die bisherigen Regelungen im BDSG und in den Landesdatenschutzgesetzen beschr&auml;nken jedoch die Aufsicht im &ouml;ffentlichen Bereich im Vergleich zur Verordnung.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"6-modernisierung-des-europaeischen-datenschutzrechts\">6. Moder&shy;ni&shy;sie&shy;rung des europ&auml;&shy;i&shy;schen Daten&shy;schutz&shy;rechts <\/span><\/h2>\n<p>Die DSGVO hat weder zu einer Vereinheitlichung und Modernisierung des Datenschutzrechts gef&uuml;hrt noch wird sie eine einheitliche Datenschutzpraxis in allen Mitgliedstaaten begr&uuml;nden. Statt einer Monopolisierung und Zentralisierung in der Weiterentwicklung des Datenschutzrechts hat sie eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten eingerichtet. Nur so ist die notwendige Komplexit&auml;t der Datenschutzregelungen angesichts einer gesellschaftsweiten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erreichen. Die angeordnete Ko-Regulierung kann auch f&uuml;r die Suche nach einem modernen Datenschutzrecht eingesetzt werden: Angesichts der Vielfalt und Dynamik der zuk&uuml;nftigen, heute noch unbekannten Herausforderungen der Informationstechnik und ihrer Anwendungen f&uuml;r die Grundrechte kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Regelungskonzepten experimentiert werden. Deren Vielfalt kann dazu beitragen, dass sich in der Union ein lebendiger Datenschutz entwickelt. Statt einer Vereinheitlichung der Datenschutzpraxis erm&ouml;glichen unbestimmte Rechtsbegriffe und ihre situationsgerechte Konkretisierung, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Datenschutz den lokalen Bedingungen angepasst werden kann. Schlie&szlig;lich bieten die vielen Regelungsm&ouml;glichkeiten der Mitgliedstaaten Chancen f&uuml;r eine Modernisierung des Datenschutzrechts, indem dort versucht wird, durch risikoad&auml;quate Regelungen einen ausreichenden Schutz der Grundrechte gegen k&uuml;nftige Herausforderungen zu gew&auml;hrleisten. In den Evaluationen und &Uuml;berarbeitungen der DSGVO gem&auml;&szlig; Art. 97 kann dann das Bew&auml;hrte unionsweit &uuml;bernommen werden.&nbsp;<\/p>\n<p><i>PROF. DR. ALEXANDER RO&szlig;NAGEL&nbsp;&nbsp; ist Universit&auml;tsprofessor f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, Leiter der Projektgruppe verfassungsvertr&auml;gliche Technikgestaltung (provet) im Wissenschaftlichen Zentrum f&uuml;r Informationstechnikgestaltung (ITeG) und Sprecher der Forums Privatheit.<\/i><\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>1 EU ABl. L 119 vom 4.5.2016, 1.<\/p>\n<p>2 Zu den einzelnen Regelungen der DSGVO s. die Beitr&auml;ge von Schaar und Weichert in diesem Heft.<\/p>\n<p>3 KOM(2017) 10 endg.<\/p>\n<p>4 Europ&auml;isches Parlament, A8-0324\/2017.<\/p>\n<p>5 S. Ro&szlig;nagel, MedienWirtschaft 1\/2018, 32ff.<\/p>\n<p>6 Mitteilung der Europ&auml;ischen Kommission: Der Schutz der Privatsph&auml;re in einer vernetzten Welt. Ein europ&auml;ischer Datenschutzrahmen f&uuml;r das 21. Jahrhundert, KOM(2012) 9 endg.; Justizkommissarin Reding, ZD 2012, 195.<\/p>\n<p>7 S. z.B. Schaar, DuD 2012, 154.<\/p>\n<p>8 S. z.B. Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD), Positionspapier zum Entwurf der DSGVO vom 25.1.2012.<\/p>\n<p>9 S. z.B. Albrecht, CR 2016, 97.<\/p>\n<p>10 Albrecht, CR 2016, 97; BfDI Vo&szlig;hoff nach heise-online, <a href=\"http:\/\/heise.de\/-3179872\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/heise.de\/-3179872<\/a> vom 21.4.2016.<\/p>\n<p>11 Albrecht, CR 2016, 98.<\/p>\n<p>12 Schantz, NJW 2016, 1841.<\/p>\n<p>13 Albrecht, CR 2016, 97.<\/p>\n<p>14 Hoeren, nach heise-online, <a href=\"http:\/\/heise.de\/-3190299\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/heise.de\/-3190299<\/a> vom 27.4.2016; &auml;hnlich negativ Giesen, Euphorie ist kein Prinzip des Rechtsstaats, in: Stiftung Datenschutz (Hrsg.), Zukunft der informationellen Selbstbestimmung, 2016, 23 ff.<\/p>\n<p>15 S. hierzu Ro&szlig;nagel, Datenschutz in einem informatisierten Alltag, 2007.<\/p>\n<p>16 So z.B. in der Mitteilung der Kommission &bdquo;Eine Vision f&uuml;r den Binnenmarkt f&uuml;r Industrieprodukte&ldquo; vom 22.1.2014, KOM(2014) 24 endg., 9.<\/p>\n<p>17 S. hierzu auch Ro&szlig;nagel, in: ders. (Hrsg.), Das neue Datenschutzrecht, 2018, &sect; 1 Rn. 16 ff.<\/p>\n<p>18 KOM(2012) 11 endg.<\/p>\n<p>19 Nach dem Scheitern dieser Strategie werden beide Instrumente der Machtsteigerung vom Generalsekret&auml;r der Kommission, Selmayr, nachtr&auml;glich als geniale Scheingefechte dargestellt, die nie<br \/>ernst gemeint waren, sondern nur die Mitgliedstaaten zu entsprechenden Entscheidungen verleiten sollten &ndash; s. Selmayr\/Ehmann, in: Ehmann\/Selmayr, DSGVO, 2017, Einleitung Rn. 56.<\/p>\n<p>20 EU-Parlament, P7_TA-PROV(2014)0212.<\/p>\n<p>21 Rat der Europ&auml;ischen Union, 9565\/15.<\/p>\n<p>22 S. n&auml;her Ro&szlig;nagel\/Geminn\/Jandt\/Richter, Datenschutzrecht 2016 &ndash; &bdquo;Smart&ldquo; genug f&uuml;r die Zukunft?, 2016, 176f.<\/p>\n<p>23 S. hierzu n&auml;her Ro&szlig;nagel (Fn. 17), &sect; 1 Rn. 31 ff. und &sect; 2 Rn. 1 ff.<\/p>\n<p>24 Art. und EG ohne Gesetzesbezeichnung sind solche der DSGVO.<\/p>\n<p>25 S. z.B. Maier, DuD 2017, 169; Ro&szlig;nagel, DuD 2017, 292.<\/p>\n<p>26 S. Ro&szlig;nagel, in: Simitis\/Hornung\/Spiecker, DSGVO, 2018, Art. 6 Abs. 2 Rn. 1 ff. und Art. 6 Abs. 3 Rn. 1 ff.; Ro&szlig;nagel (Anm. 17), &sect; 2 Rn. 21 ff.; Schaller, in: Ro&szlig;nagel (Hrsg.), Das neue Datenschutzrecht,<br \/>2018, &sect; 7 Rn. 16f.<\/p>\n<p>27 BGBl. I, 2097.<\/p>\n<p>28 S. dazu den Beitrag von Schaar in diesem Heft.<\/p>\n<p>29 BGBl. I, 2541.<\/p>\n<p>30 So aber Vo&szlig;hoff, in: BfDI-Info 6: Datenschutz-Grundverordnung, 2016, 7.<\/p>\n<p>31 S. Ro&szlig;nagel, Datenschutzaufsicht nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung, 2017, 77 ff., 146 ff.<\/p>\n<p>32 S. Ro&szlig;nagel (Anm. 31), 151 ff.<\/p>\n<p>33 Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 8.4.2014 erfolgte &uuml;ber acht Jahre nach Erlass der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, das Urteil zu Safe Harbor vom 6.10.2015 erging &uuml;ber 15 Jahre nach der Entscheidung der Kommission zur Anerkennung des Safe-Harbor-Systems.<\/p>\n<p>34 Diese Erweiterung sorgt auf dem europ&auml;ischen Markt f&uuml;r Wettbewerbsgleichheit zwischen Anbietern in der Union und Anbietern au&szlig;erhalb der Union und vereinfacht die Wahrnehmung von Betroffenenrechten.<\/p>\n<p>35 Die Anforderung richtet sich jedoch an den verantwortlichen Technikanwender, statt an den Hersteller.<\/p>\n<p>36 Die sich hoffentlich nicht in einem Formalismus ersch&ouml;pfen wird.<\/p>\n<p>37 Entgegen der Zusicherung der damaligen Justizkommissarin Reding, ZD 2012, 197.<\/p>\n<p>38 S. EG 15; Reding, ZD 2012, 198.<\/p>\n<p>39 S. grunds&auml;tzlich Ro&szlig;nagel, Technikneutrale Regulierung: M&ouml;glichkeiten und Grenzen, in: Eifert\/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Innovationsf&ouml;rdernde Regulierung, 2009, 323 ff.<\/p>\n<p>40 Der &bdquo;Risikoansatz&ldquo; der DSGVO &ndash; s. z.B. Albrecht, CR 2016, 94 &ndash; beschr&auml;nkt sich darauf, bestimmte Pflichten des Verantwortlichen &bdquo;entsprechend der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen&ldquo; zu<br \/>reduzieren; s. kritisch Ro&szlig;nagel, DuD 2016, 565, weil dieser Ansatz bewirkt, dass nur ein Bruchteil der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter diese Pflichten erf&uuml;llen muss.<\/p>\n<p>41 S. n&auml;her Ro&szlig;nagel, DuD 2016, 565.<\/p>\n<p>42 S. Kap. 2.<\/p>\n<p>43 EU ABl. L 123 vom 19.5.2015, 77.<\/p>\n<p>44 S. hierzu Ro&szlig;nagel, MedienWirtschaft 1\/2018, 32ff.<\/p>\n<p>45 S. dazu den Beitrag von Schaar in diesem Heft.<\/p>\n<p>46 Ro&szlig;nagel (Anm. 31), 179 ff.<\/p>\n<p>47 S. zum Datenschutz in der Koalitionsvereinbarung Forum Privatheit, Datenschutz st&auml;rken, Innovationen erm&ouml;glichen &ndash; Wie man den Koalitionsvertrag ausgestalten sollte, Policy Paper, 2018.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[142],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10583","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-alexander-rossnagel","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 17-29 Die Datenschutz-Grundverordnung der Europ&auml;ischen Union hat hohe Erwartungen geweckt und wird mit gro&szlig;en Hoffnungen erwartet. Der Beitrag untersucht, ob diese berechtigt sind und ob die Verordnung dazu beitragen kann, den Datenschutz tats&auml;chlich zu verbessern. Das Ergebnis ist gemischt: N&uuml;chtern betrachtet f&uuml;hrt sie weder zu einem einheitlichen Datenschutzrecht in [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-30T13:42:50+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"27\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\\\/\",\"name\":\"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz? - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2018-05-18T13:03:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-30T13:42:50+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 221\\\/222: Perspektiven des Datenschutzes nach der DSGVO\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz?\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz? - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz? - Humanistische Union","og_description":"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 17-29 Die Datenschutz-Grundverordnung der Europ&auml;ischen Union hat hohe Erwartungen geweckt und wird mit gro&szlig;en Hoffnungen erwartet. Der Beitrag untersucht, ob diese berechtigt sind und ob die Verordnung dazu beitragen kann, den Datenschutz tats&auml;chlich zu verbessern. Das Ergebnis ist gemischt: N&uuml;chtern betrachtet f&uuml;hrt sie weder zu einem einheitlichen Datenschutzrecht in [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-30T13:42:50+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"27\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/","name":"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz? - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2018-05-18T13:03:00+00:00","dateModified":"2021-08-30T13:42:50+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 221\/222: Perspektiven des Datenschutzes nach der DSGVO","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Datenschutz-Grundverordnung \u0096 was bewirkt sie f\u00fcr den Datenschutz?"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/10583","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=10583"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=10583"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=10583"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=10583"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=10583"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}