{"id":10584,"date":"2018-05-18T15:01:00","date_gmt":"2018-05-18T13:01:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:51","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:51","slug":"deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1\/","title":{"rendered":"Deutscher Sonderweg beim Datenschutz?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 31-39<\/p>\n<p><i>Lange Zeit wurden Verhandlungen um eine Reform und weitergehende Angleichung der europ&auml;ischen Datenschutznormen von deutscher Seite mit dem Einwand entgegnet, dem st&uuml;nde das h&ouml;here Datenschutzniveau hierzulande im Wege, das man nicht der Gemeinschaft zuliebe absenken wolle. Die Geschichte des Zustandekommens der Datenschutz-Grundverordnung sowie ihre Umsetzung in Deutschland sprechen jedoch eine andere Sprache: Peter Schaar schildert im folgenden Beitrag die Verhandlungen zur DSGVO, bei der sich deutsche Regierungsvertreter darum bem&uuml;hten, den europ&auml;ischen Standard m&ouml;glichst niedrig zu definieren und mit vielen &Ouml;ffnungsklauseln zu versehen, die nationale Abweichungen auch nach unten erlauben. Er stellt zudem die Grundz&uuml;ge des mitterweile reformierten Bundesdatenschutzgesetzes vor, das die Verordnung in deutsches Datenschutzrecht umsetzt und zahlreiche Verschlechterungen gegen&uuml;ber dem europ&auml;ischen Referenzrahmen enth&auml;lt. <\/i><\/p>\n<p>&#8222;Wir brauchen [&#8230;] endlich eine smarte Datenkultur vor allem f&uuml;r Unternehmen. Tats&auml;chlich existiert in Deutschland aber ein Datenschutz wie im 18. Jahrhundert.&#8220; Dieser Satz stammt nicht etwa von dem Vertreter einer der viel gescholtenen Datenkraken aus den USA, sondern von Dorothee B&auml;r (CSU), der Staatsministerin &#8222;f&uuml;r Digitales&#8220; der neu aufgelegten gro&szlig;en Koalition.[1] Was kennzeichnet die &#8222;smarte Datenkultur&#8220;, die hier gefordert wird? Ganz bestimmt nicht Datenvermeidung und Datensparsamkeit, also die Minimierung personenbezogener Daten, wie sie in &sect; 3a des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes gefordert werden. An Stelle dieser &#8222;Datensparsamkeitsdiktatur&#8220; soll die Digitalisierung dem Leitbild des &#8222;Datenreichtums&#8220; und der &#8222;Datenvielfalt&#8220; folgen.[2]<\/p>\n<p>Wer geglaubt hatte, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mehr als 30 Jahre nach dem Volksz&auml;hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts[3] in Deutschland eine Selbstverst&auml;ndlichkeit sei, den haben die Diskussionen der letzten Jahre eines Schlechteren belehrt. Grundlegende Kritik an den angeblich &uuml;berholten Vorstellungen des an Grundrechten orientierten Datenschutzes wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Reform des Datenschutzrechts laut, deren Kernst&uuml;ck, die &#8222;Datenschutz-Grundverordnung&#8220; der EU (DSGVO)[4], ab dem 25. Mai 2018 auch in Deutschland anwendbares Recht sein wird.<\/p>\n<p>Auch die immer neuen Sicherheitsgesetze[5] mit ihrer Befugniserweiterung f&uuml;r staatliche Stellen belegen, dass der Datenschutz im Verh&auml;ltnis zu anderen Rechtsg&uuml;tern und Interessen vielfach als zweitrangig betrachtet wird und hinter anderen Gestaltungszielen zur&uuml;ckstehen m&uuml;sse, etwa hinter dem vom ehemaligen Bundesinnenminister Friedrich vor f&uuml;nf Jahren proklamierten &#8222;Supergrundrecht auf Sicherheit&#8220;.[6]<\/p>\n<h5><span id=\"europa-geht-voran\">Europa geht voran<\/span><\/h5>\n<p>Anders als in vielen anderen Politikbereichen hat die Europ&auml;ische Union beim Datenschutz ihre Handlungsf&auml;higkeit bewiesen. Die mit dem Vertrag von Lissabon 2011[7] erfolgte Aufwertung der EU-Grundrechtecharta (EUGrCh) hat die datenschutzrechtliche Landschaft stark ver&auml;ndert. Art. 7 der Charta verlangt &#8211; wie schon Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention[8] &#8211; die Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EUGrCh garantiert den Schutz personenbezogener Daten und schreibt eine unabh&auml;ngige Datenschutzaufsicht vor.<\/p>\n<p>Die Aufwertung des Datenschutzes durch die Grundrechtecharta hatte Konsequenzen auf unterschiedlichen Ebenen: So hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union (EuGH) in verschiedenen Urteilen verdeutlicht, dass er sich &#8211; ebenso wie schon der Stra&szlig;burger Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte &#8211; nun als H&uuml;ter der EU-Grundrechte auf Privatsph&auml;re und Datenschutz versteht und sich nicht mehr auf die Rolle eines EU-Verwaltungsgerichtshofs beschr&auml;nkt. Diese neue Rollenbestimmung des EuGH wurde besonders deutlich in den Urteilen zur Vorratsdatenspeicherung[9] und zu Safe Harbour[10] &#8211; eine angesichts der zunehmenden Bedeutung der Informationstechnologie und anschwellender transnationaler Datenstr&ouml;me uneingeschr&auml;nkt positiv zu beurteilende Entwicklung.<\/p>\n<p>Ohne den Vertrag von Lissabon w&auml;re auch die im Mai 2016 im EU-Amtsblatt verk&uuml;ndete Datenschutzreform &#8211; bestehend aus einer Datenschutz-&#8222;Grundverordnung&#8220; (DSGVO) und einer Datenschutzrichtlinie f&uuml;r Polizei und Justiz (DS-JIRL)[11] &#8211; kaum durchsetzbar gewesen. Die Datenschutz-Grundverordnung hatte den Trilog von Rat, Kommission und Europ&auml;ischem Parlament vergleichsweise gut &uuml;berstanden. Dazu beigetragen hat sicherlich auch der Umstand, dass nach den auf Edward Snowden zur&uuml;ckgehenden Erkenntnissen die globalen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten[12], ma&szlig;geblich ins Werk gesetzt von US-Nachrichtendiensten, aber mit tatkr&auml;ftiger Unterst&uuml;tzung befreundeter Dienste (darunter auch des BND) nicht mehr ernsthaft bestritten werden konnten.<\/p>\n<p>Gleichwohl darf nicht ausgeblendet werden, dass die EU-Datenschutzreform in mancherlei Hinsicht die erhoffte St&auml;rkung des Datenschutzes nicht in vollem Umfang bringen wird. Dies gilt zum einen f&uuml;r Polizei und Justiz, denn hier legt die zeitgleich mit der DSGVO verk&uuml;ndete Richtlinie nur datenschutzrechtliche Mindeststandards fest. Die Richtlinie erm&ouml;glicht es den Mitgliedstaaten zwar, strengere nationale Bestimmungen zu erlassen. Andererseits werden die Zugriffsm&ouml;glichkeiten von Polizei- und Justizbeh&ouml;rden auf Daten, die in anderen Mitgliedstaaten gespeichert sind, weiter ausgebaut &#8211; auch von Beh&ouml;rden aus Staaten, in denen das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte hohe Schutzniveau nicht garantiert ist.<\/p>\n<p>Weiterhin gibt es keine europarechtlichen Beschr&auml;nkungen f&uuml;r die T&auml;tigkeit der Nachrichtendienste, sofern sie der &#8222;nationalen Sicherheit&#8220; dient, denn dieser Bereich f&auml;llt nach dem Prim&auml;rrecht der Europ&auml;ischen Union weiterhin in die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten.[14] Die Hoffnung, das EU-Recht w&uuml;rde der weltweiten geheimdienstlichen &Uuml;berwachung zumindest in Europa wirksame Grenzen setzen, wird sich deshalb in absehbarer Zukunft nicht erf&uuml;llen.<\/p>\n<h5><span id=\"bremsen-oder-beschleunigen\">Bremsen oder beschleu&shy;ni&shy;gen?<\/span><\/h5>\n<p>Welche Rolle hat Deutschland bei der EU-Datenschutzreform eingenommen? Eigentlich h&auml;tte man annehmen m&uuml;ssen, dass Deutschland &#8211; wie bereits beim Ringen um die Datenschutzrichtlinie von 1995 &#8211; erneut eine Vorreiterrolle einnehmen w&uuml;rde. Schlie&szlig;lich war das erste Datenschutzgesetz der Welt &#8211; das hessische &#8211; &#8222;Made in Germany&#8220;. Und auch sonst beriefen sich manche Politiker und Journalisten immer wieder auf das angeblich &#8222;hohe deutsche Datenschutzniveau&#8220;, das bewahrt werden m&uuml;sse. Hier soll die Frage nicht vertieft werden, ob angesichts der vielf&auml;ltigen, in den letzten zwei Jahrzehnten vorgenommenen Einschr&auml;nkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung von einem besonders hohen deutschen Datenschutzniveau noch ernsthaft die Rede sein kann.<\/p>\n<p>Auch der Blick auf den Werdegang der Datenschutzreform verst&auml;rkt den Eindruck, dass es sich beim Hohelied auf den guten deutschen Datenschutz vielfach eher um eine Floskel statt um innere &Uuml;berzeugung handelt. Nachdem die Europ&auml;ische Kommission im Januar 2012 nach mehrj&auml;hrigen Vorarbeiten ihren Entwurf des Datenschutz-Reformpakets[14] auf den Tisch gelegt hatte, setzte ein erbittertes Ringen ein, bei dem &uuml;ber lange Zeit nicht einmal klar war, ob es &uuml;berhaupt am Ende zu der beabsichtigten Reform kommen w&uuml;rde. Unternehmen und Wirtschaftsverb&auml;nde liefen Sturm gegen die strengeren Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere gegen die beabsichtigte St&auml;rkung der Aufsichtsbeh&ouml;rden und die erheblich versch&auml;rften Sanktionen bei Datenschutzverst&ouml;&szlig;en. Abgeordnete des EP berichteten dar&uuml;ber, dass gro&szlig;e US-Unternehmen ganze Flugzeugladungen an Lobbyanw&auml;lten nach Br&uuml;ssel in Bewegung setzten, um das drohende Unheil f&uuml;r ihre datengetriebenen Gesch&auml;ftsmodelle abzuwenden. Auf der anderen Seite bem&uuml;hten sich Datenschutzbeh&ouml;rden, Verbraucherschutz- und Datenschutzverb&auml;nde und B&uuml;rgerrechtsorganisationen erfolgreich um den Aufbau von Gegenpositionen.<\/p>\n<p>Die &auml;u&szlig;erst intensive Lobbyarbeit in Br&uuml;ssel und in den Hauptst&auml;dten der EU-Mitgliedstaaten blieb nicht ohne Folgen. Eine Vielzahl der mehreren Tausend im Europ&auml;ischen Parlament eingebrachten &Auml;nderungsantr&auml;ge hatten eine Verw&auml;sserung der Kommissionsvorschl&auml;ge zum Gegenstand. Das Europ&auml;ische Parlament positionierte sich nach z&auml;hem Ringen mit erstaunlich klaren Mehrheiten f&uuml;r eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes in der Union[15], nicht zuletzt aufgrund der z&auml;hen Arbeit des Berichterstatters Jan-Phillip Albrecht (Gr&uuml;ne) und der Schattenberichterstatter aus den anderen Parlamentsfraktionen, von denen viele aus Deutschland stammen oder zumindest &#8211; wie etwa der Berichterstatter zur JI-RL, der griechische Abgeordnete Dimitris Droutsas (S&amp;D Fraktion) &#8211; umfassende Kenntnisse des deutschen Rechtssystems hatten. Zudem war es schon auff&auml;llig, dass auch ma&szlig;gebliche Vertreter der Europ&auml;ischen Kommission, die sich mit der Datenschutzmaterie besch&auml;ftigten, aus Deutschland stammen.<\/p>\n<p>Deutlich schwieriger als im EP verlief die Debatte im Rat, der Vertretung der Regierungen der Mitgliedstaaten.[16] Niemanden konnte es verwundern, dass die britische Regierung sich sehr zur&uuml;ckhielt. F&uuml;r viele Beobachter &uuml;berraschend war es aber, dass auch die Bundesregierung lange Zeit nicht etwa zu den treibenden Kr&auml;ften der Reform geh&ouml;rte, sondern im Bremserh&auml;uschen Platz genommen hatte. W&auml;hrend man einerseits in eher allgemeiner Form Zustimmung signalisiere, wurde bei den Fachdebatten soviel Sand ins Getriebe gestreut, dass der Reformprozess zu scheitern drohte.[17] Die deutsche Verhandlungsf&uuml;hrung war dabei gekennzeichnet durch eine eigenartige Melange von fundamentalistischen und opportunistischen Positionen. So wurde beklagt, das Reformpaket der Kommission ginge nicht weit genug. Erforderlich w&auml;ren vielmehr deutlich klarere, die Datenverarbeitung begrenzende Regelungen. Zum anderen setzten sich die Deutschen in den Gremien, speziell in der Dapix-AG des Rats, daf&uuml;r ein, statt der vorgeschlagenen, in s&auml;mtlichen Mitgliedstaaten direkt anwendbaren Verordnung eine neue Datenschutz-Richtlinie zu beschlie&szlig;en, deren Umsetzung durch nationales Recht erfolgen m&uuml;sste. Damit wollten die Regierungsvertreter den &Auml;nderungsbedarf am deutschen Recht m&ouml;glichst klein halten. Zugleich bek&auml;mpften sie ausdauernd Regelungen, die als &#8222;Hindernis&#8220; f&uuml;r die Wirtschaft angesehen wurden, (etwa Vorgaben zur strikten Zweckbindung), obwohl sie dem bisherigen deutschen Datenschutzrecht entsprachen. Besonders erbittert war das Bem&uuml;hen der Bundesregierung, die &ouml;ffentlichen Stellen generell von der Verordnung auszunehmen. Erst in der Endphase der Verhandlungen im Rat gab der seinerzeitige Bundesinnenminister de Maizi&egrave;re den grunds&auml;tzlichen Widerstand gegen die Verordnung auf, als klar geworden war, dass Deutschland und Gro&szlig;britannien (anders als offenbar erwartet) f&uuml;r ihre Position kaum Verb&uuml;ndete in den anderen Mitgliedsstaaten gefunden hatten.<\/p>\n<p>Wesentliche Elemente des Reformpakets, die w&auml;hrend des mehr als vierj&auml;hrigen Verhandlungsmarathons immer wieder in Frage gestellt worden waren, blieben bei der im April 2016 vom EP gebilligten Datenschutzreform erhalten oder wurden sogar gegen&uuml;ber dem Anfang 2012 vorgelegten Entwurfstext[18] st&auml;rker akzentuiert. Dies gilt etwa f&uuml;r die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Anbieter elektronischer Dienste mit Sitz in einem Drittland (&#8222;Marktortprinzip&#8220;) oder die sehr deutliche Versch&auml;rfung der Sanktionen bei Datenschutzverst&ouml;&szlig;en.<\/p>\n<p>Auf den Rat ist es allerdings zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, dass die beschlossene Datenschutzgrundverordnung viele &#8211; je nach Z&auml;hlart bis zu 70 &#8211; Klauseln enth&auml;lt, die den nationalen Gesetzgebern Regelungskompetenzen belassen. Zwar beharrt die Europ&auml;ische Kommission darauf, dass es sich dabei nicht um &#8222;&Ouml;ffnungsklauseln&#8220; handele, sondern lediglich um M&ouml;glichkeiten zur Konkretisierung der Bestimmungen der DSGVO durch nationales Recht. Festzustellen ist jedenfalls, dass diese Klauseln herangezogen wurden, um erhebliche Abweichungen des neu gefassten deutschen Datenschutzrechts[19] von der DSGVO zu rechtfertigen.<\/p>\n<h5><span id=\"deutscher-sonderweg\">Deutscher Sonderweg?<\/span><\/h5>\n<p>Sp&auml;testens im September 2016, als der Blog &#8222;Netzpolitik&#8220; einen ersten Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums f&uuml;r ein neues Bundesdatenschutzgesetz ver&ouml;ffentlichte,[20] wurde klar, dass es dem BMI in erster Linie nicht darum ging, das &#8222;hohe deutsche Datenschutzniveau&#8220; zu erhalten, sondern vorrangig um dessen Absenkung.<\/p>\n<p>Staatliche Stellen sollten mehr Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten. An die Stelle spezifischer Vorgaben f&uuml;r die Erhebung, Speicherung, &Auml;nderung und Nutzung sollten Generalerm&auml;chtigungen zur Verarbeitung treten. Spezifische Zweckbindungsregeln sollten durch biegsame Verwendungsregeln abgel&ouml;st werden, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (und der DSGVO) Hohn sprachen. Bei den Nachrichtendiensten &#8211; die ja durch das EU-Reformpaket gar nicht ber&uuml;hrt waren[21] &#8211; sollten nach dem Referentenentwurf die Schwellen zur Erhebung von Daten weiter abgesenkt werden. Die Betroffenenrechte und die Kontrollbefugnisse der Datenschutzbeh&ouml;rden sollten dagegen eingeschr&auml;nkt werden, wo immer es die EU-Vorgaben zulassen und teils sogar dort, wo solche Spielr&auml;ume nicht bestehen. Bemerkenswert waren die vorgesehenen Lockerungen der Zweckbindung f&uuml;r die Verwendung personenbezogener Daten. Zugleich sollten Unternehmen erheblich von l&auml;stigen Auskunfts- und L&ouml;schungspflichten entbunden werden, etwa wenn damit ein &#8222;unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Aufwand&#8220; verbunden w&auml;re. Letztlich zog das Bundesjustizministerium aus verfassungsrechtlichen und handwerklichen Gr&uuml;nden die Notbremse und stoppte die offizielle Versendung des Entwurfs.<\/p>\n<p>W&auml;hrend des Gesetzgebungsverfahrens zum deutschen Datenschutzanpassungsgesetz konnten eine Reihe besonders problematischer Vorschl&auml;ge entsch&auml;rft werden. Dennoch tr&auml;gt das vom Bundestag im Sommer 2017 beschlossene neue Bundesdatenschutz&shy;gesetz (BDSG-neu)[22] der im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Kritik an dem Regierungsentwurf[23] nur unzureichend Rechnung. Das neue BDSG belegt die anhaltende Distanz der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien zur Europ&auml;ischen Datenschutzreform, unbeschadet der Tatsache, dass Deutschland dem EU-Datenschutzpaket im Rat letztlich doch zugestimmt hatte. Die Unhandlichkeit der neuen deutschen Regelungen &#8211; allein das neue BDSG ist mit 85 Paragraphen fast doppelt so umfangreich wie das bisherige Gesetz &#8211; ist ein Indiz daf&uuml;r, dass die Bundesregierung in vielen Punkten mit der Europ&auml;ischen Datenschutzreform unzufrieden ist. Den ganzen Text durchzieht das Bem&uuml;hen, soviel vom alten BDSG zu &#8222;retten&#8220; wie m&ouml;glich.<\/p>\n<p>Noch gravierender war es, das in der Substanz des neuen BDSG von den europarechtlichen Vorgaben abgewichen werden sollte, deutlich &uuml;ber die von der DSGVO einger&auml;umten Regelungsspielr&auml;ume f&uuml;r die nationalen Gesetzgeber hinaus. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r diejenigen Regelungen, die sich auf Unternehmen beziehen.<\/p>\n<p>So enth&auml;lt das neue BDSG deutliche Einschr&auml;nkungen der Betroffenenrechte. Abweichend von den Vorgaben der DSGVO muss der Betroffene nicht &uuml;ber die Datenverarbeitung informiert werden, soweit &#8222;die ordnungsgem&auml;&szlig;e Erf&uuml;llung der in der Zust&auml;ndigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben [&#8230;] gef&auml;hrden w&uuml;rde [&#8230;]&#8220; oder &#8222;[&#8230;] die &ouml;ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef&auml;hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w&uuml;rde [&#8230;]&#8220; (&sect; 32 Abs. 1 BDSG-neu). Auch die Auskunftsrechte der betroffenen Person werden eingeschr&auml;nkt. Kritisch zu sehen ist auch die gegen&uuml;ber der DSGVO abgeschw&auml;chte Zweckbindung personenbezogener Daten.<\/p>\n<p>Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine brisante Neuregelung nur wenig thematisiert, die von zentraler Bedeutung f&uuml;r den Schutz der Privatsph&auml;re ist: Die Einschr&auml;nkung der Datenschutzkontrolle bei &#8222;Berufsgeheimnistr&auml;gern&#8220; (&sect; 29 Abs. 3 BDSG-neu). Die Mitarbeiter der Aufsichtsbeh&ouml;rden haben danach keinen Anspruch mehr, Krankenh&auml;user, Arztpraxen, Anwalts- oder Notariatskanzleien, Apotheken, Steuerberatungs- und Buchf&uuml;hrungsb&uuml;ros oder Suchtberatungsstellen zu betreten, um vor Ort die Datenverarbeitung zu kontrollieren, wenn dadurch der Bruch eines strafbewehrten Berufsgeheimnisses zu bef&uuml;rchten sei. Nicht mehr effektiv pr&uuml;fbar w&auml;ren auch Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privat&auml;rztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle. Die Aufsichtsbeh&ouml;rden h&auml;tten auch keinen Zugang mehr zu den sensiblen Daten, die in diesen Bereichen verarbeitet werden.<\/p>\n<p>Die bisherige einschl&auml;gige Regelung, welche die Datenschutzbeh&ouml;rden ausdr&uuml;cklich zur Pr&uuml;fung entsprechender Daten erm&auml;chtigte, wurde nicht ins neue Gesetz &uuml;bernommen (&#8222;die Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten erstreckt sich auf [&#8230;] personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis &#8230; unterliegen.&#8220;)[24]. Die neue Rechtslage bedeutet, dass sich Berufsgeheimnistr&auml;ger nach &sect; 203 StGB strafbar machen w&uuml;rden, wenn sie den Aufsichtsbeh&ouml;rden entsprechende Daten zug&auml;nglich machen. In diesen f&uuml;r den Datenschutz zentralen Bereichen &#8211; hier werden besonders sensible Daten verarbeitet &#8211; k&ouml;nnten die Datenschutzbeh&ouml;rden nur noch allgemeine Befragungen hinsichtlich der Datenverarbeitung durchf&uuml;hren, aber keinen Einblick in Datenbanken oder &uuml;bertragene Informationen nehmen; und sie k&ouml;nnen Behauptungen zum konkreten Umgang mit personenbezogenen Daten nicht mehr nachpr&uuml;fen. Da ein derartiger aufsichtsfreier Raum den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und den Maximen der Datenschutz-Grundverordnung widerspricht, wonach eine l&uuml;ckenlose Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch unabh&auml;ngige Datenschutzbeh&ouml;rden unverzichtbar ist, bleibt abzuwarten, wie die entsprechenden Regelungen durch das Bundesverfassungsgericht oder durch den EuGH bewertet werden.<\/p>\n<p>Paradoxer Weise werden trotz der hohen Regelungsintensit&auml;t der deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der DSGVO &#8211; neben dem BDSG wurden inzwischen zahlreiche weitere, bereichsspezifische Gesetze novelliert &#8211; die in der Verordnung enthaltenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r konkretisierende nationale Datenschutzbestimmungen bisher nur unzureichend ausgef&uuml;llt. Dies gilt in besonderem Ma&szlig; f&uuml;r den Besch&auml;ftigtendatenschutz, der durch das neue BDSG nur unzureichend geregelt wird.<\/p>\n<p>Auch fehlen im Bundesrecht Bestimmungen zum Ausgleich zwischen den Rechtsg&uuml;tern Datenschutz und Meinungsfreiheit. Diese schwierige Materie hat der Bund vollst&auml;ndig den L&auml;ndern &uuml;berlassen. Diese beschr&auml;nken sich allem Anschein nach darauf, Regelungen f&uuml;r Medienunternehmen auszuarbeiten, nicht jedoch f&uuml;r die immer wichtigeren sozialen Netzwerke. Solche Konkretisierungen w&auml;ren aber dringend erforderlich. Die vielleicht wichtigste L&auml;nderregelung zum Datenschutz in den Medien ist der 21. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag, der den Landesparlamenten seit Ende letzten Jahres zur Ratifizierung vorliegt.[25] Danach sollen der Rundfunk und die von Rundfunkanstalten angebotenen Mediendienste bei ihrer redaktionellen Datenverarbeitung von s&auml;mtlichen materiellen Datenschutzbestimmungen, der Kontrolle durch die Datenschutzbeh&ouml;rden und den Rechten der betroffenen Personen ausgenommen bleiben. Auch bei den L&auml;ndern dominiert offensichtlich eine Haltung, den bisherigen, teils unbefriedigenden deutschen Rechtszustand unver&auml;ndert beizubehalten, obwohl der europ&auml;ische Gesetzgeber hier eine genaue Interessenabw&auml;gung gefordert hat. Es darf bezweifelt werden, dass die vorgesehene vollst&auml;ndige Suspendierung der materiellen Datenschutzbestimmungen und der Betroffenenrechte diese Mindestanforderungen des europ&auml;ischen Rechts erf&uuml;llt.<\/p>\n<h5><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Angesichts der neuen deutschen Datenschutzbestimmungen und der DSGVO wird viel Arbeit auf die Datenschutzbeh&ouml;rden zukommen, welche die Bestimmungen auszulegen und anzuwenden haben. Die nationalen Gerichte und letztlich auch der EuGH werden sich in den n&auml;chsten Jahren verst&auml;rkt mit dem Datenschutz befassen m&uuml;ssen, um Auslegungsprobleme zu kl&auml;ren. So wird es voraussichtlich viele Jahre dauern, bis die wesentlichen Streitfragen gekl&auml;rt sind, die sich aus den widerspr&uuml;chlichen Vorgaben des europ&auml;ischen und des nationalen Rechts ergeben.<\/p>\n<p>Problematisch ist zudem die Perspektive, dass sich die Gesetzgeber anderer Mitgliedstaaten am deutschen Beispiel orientieren und eigene Sonderwege beim Datenschutz einschlagen. Entsprechende Gesetzgebungsverfahren sind in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits auf den Weg gebracht, zum Teil schon abgeschlossen. Statt des angestrebten einheitlichen EU-Datenschutzrechts besteht deshalb die Gefahr, dass es in der Europ&auml;ischen Union weiterhin einen datenschutzrechtlichen Flickenteppich geben wird &#8211; mit allen Problemen, die eigentlich durch die mit der Datenschutzreform angestrebten Vollharmonisierung &uuml;berwunden werden sollten. Dies w&auml;re insbesondere f&uuml;r diejenigen Unternehmen eine schlechte Nachricht, die grenz&uuml;berschreitende Dienste anbieten wollen. Es w&auml;re aber vor allem eine schlechte Nachricht f&uuml;r die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, deren Grundrechte auf Privatsph&auml;re und Datenschutz auch weiterhin nur unzureichend gesch&uuml;tzt w&uuml;rden.<\/p>\n<p><b>PETER SCHAAR<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1954, ist gelernter &Ouml;konom. Er war ab 1980 in der Verwaltung der Hansestadt Hamburg t&auml;tig und wechselte 1986 zum Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten. 2003 wurde er auf Vorschlag der rot-gr&uuml;nen Bundesregierung vom Deutschen Bundestag zum f&uuml;nften Bundesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz gew&auml;hlt. Seine zweite Amtszeit endete am 16. Dezember 2013. Seit September 2013 steht Schaar der Europ&auml;ischen Akademie f&uuml;r Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vor. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 S. &#8222;Die neue Digital-Ministerin Dorothee B&auml;r im Bild-Interview&#8220;, Bild v. 5.3.2018.<\/p>\n<p>2 Vgl. Bundesministerium f&uuml;r Wirtschaft und Energie, Leitplanken Digitaler Souver&auml;nit&auml;t, 2015, S. 5.<\/p>\n<p>3 Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 15.12.1983 (= BVerfGE 65, 1, S. 1).<\/p>\n<p>4 Verordnung (EU) 2016\/679 v. 27.4. 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung), EU-Amtsblatt L 119\/1 v. 4.5.2016.<\/p>\n<p>5 Vgl. Schaar, Peter, Tr&uuml;gerische Sicherheit &#8211; Wie die Terrorangst uns in den Ausnahmezustand treibt, Hamburg 2017, S. 231 ff.<\/p>\n<p>6 Die Welt v. 16.7.2013, &#8222;Friedrich erkl&auml;rt Sicherheit zum ,Supergrundrecht&#8216;&#8220;.<\/p>\n<p>7 Vertrag von Lissabon zur &Auml;nderung des Vertrags uuber die Europ&auml;ische Union und des Vertrags zur Gruundung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon, EU-Amtsblatt C 306, 13.12. 2007.<\/p>\n<p>8 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention) v. 4. 11.1950.<\/p>\n<p>9 EuGH, Urteil vom 8.4.2014, (verbundene Rechtssachen C-293\/12 und C-594\/12); Urteil v. 21.12.2016 (verbundene Rechtssachen 203\/15 und 698\/15).<\/p>\n<p>10 EuGH, Urteil vom 6.10.2015 (Rechtssache C-362\/14).<\/p>\n<p>11 Richtlinie (EU) 2016\/680 vom 20.4.2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden zum Zwecke der Verh&uuml;tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (EU-Amtsblatt L 119, S. 89).<\/p>\n<p>12 Vgl. Rosenbach\/Stark, der NSA Komplex, M&uuml;nchen 2014; Schaar, &Uuml;berwachung total, Berlin 2014.<\/p>\n<p>13 Art. 3a Abs. 2 Vertrag uuber die Europ&auml;ische Union (AEUV), vgl. Anm. 7.<\/p>\n<p>14 Europ&auml;ische Kommission, Mitteilung &#8222;Der Schutz der Privatsph&auml;re in einer vernetzten Welt &#8211; ein europ&auml;ischer Datenschutzrahmen f&uuml;r das 21. Jahrhundert&#8220;, KOM (2012) 0009 v. 25.1.2012.<\/p>\n<p>15 Legislative Entschlie&szlig;ung des Europ&auml;ischen Parlaments vom 12. M&auml;rz 2014, <a href=\"http:\/\/www.europarl.-europa.eu\/sides\/getDoc.do?pubRef=-\/\/EP\/\/TEXT+TA+P7-TA-2014-0212+0+DOC+XML+V0\/\/DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.europarl.-europa.eu\/sides\/getDoc.do?pubRef=-\/\/EP\/\/TEXT+TA+P7-TA-2014-0212+0+DOC+XML+V0\/\/DE<\/a>.<\/p>\n<p>16 Vgl. Berichte der &#8222;Gruppe Informationsaustausch und Datenschutz (DAPIX)&#8220; des Rats, Parlamentsdokumentation der Republik &Ouml;sterreich, <a href=\"https:\/\/www.parlament.gv.at\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.parlament.gv.at<\/a><\/p>\n<p>17 Vgl. Spiegel online v. 2.12.2013, &#8222;EU-Ministerrat Deutsche Beamte bremsen Europas Datenschutz aus&#8220;, <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/netzwelt\/netzpolitik\/deutsche-beamte-bremsen-europas-datenschutz-aus-a-936704.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.spiegel.de\/netzwelt\/netzpolitik\/deutsche-beamte-bremsen-europas-datenschutz-aus-a-936704.html<\/a><\/p>\n<p>18 Europ&auml;ische Kommission, Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen Datenschutz- Grundverordnung), Mitteilung KOM (2012) 0011 v. 25.1.2012.<\/p>\n<p>19 Vgl. insb. den Entwurf der Bundesregierung v. 1.2.2017 f&uuml;r ein Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016\/679 (DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 (JI-RL) &#8211; Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU DSAnpUG-EU).<\/p>\n<p>20 Netzpolitik.org v. 7.9.2016, &#8222;Innenministerium will rechtswidrige Datenverarbeitung bei Geheimdiensten sanktionsfrei machen&#8220;, <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2016\/innenministerium-will-rechtswidrige-datenverarbeitung-bei-geheimdiensten-sanktionsfrei-machen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/netzpolitik.org\/2016\/innenministerium-will-rechtswidrige-datenverarbeitung-bei-geheimdiensten-sanktionsfrei-machen\/<\/a><\/p>\n<p>21 Vgl. Anm. 13.<\/p>\n<p>22 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016\/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU &#8211; DSAnpUGEU) v. 30.6.2017, BGBl. I S. 2097).<\/p>\n<p>23 Vgl. Stellungnahme der Europ&auml;ischen Akademie f&uuml;r Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vom 23.11.2016, <a href=\"https:\/\/www.eaid-berlin.de\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/EAID-Stellungnahmezum-DSAnpUG-EU_final.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.eaid-berlin.de\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/EAID-Stellungnahmezum-DSAnpUG-EU_final.pdf<\/a><\/p>\n<p>24 &sect; 24 Abs. 2 Satz 1 BDSG-alt. Diese Bestimmung galt gem. Abs. 6 auch f&uuml;r die zust&auml;ndigen Landesdatenschutzbeh&ouml;rden.<\/p>\n<p>25 Einundzwanzigster Staatsvertrag zur &Auml;nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertr&auml;ge (Einundzwanzigster Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag), Bremische B&uuml;rgerschaft, Drs. 19\/1282 vom 2.11.2017.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[140],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10584","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-peter-schaar","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Deutscher Sonderweg beim Datenschutz? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Deutscher Sonderweg beim Datenschutz? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 31-39 Lange Zeit wurden Verhandlungen um eine Reform und weitergehende Angleichung der europ&auml;ischen Datenschutznormen von deutscher Seite mit dem Einwand entgegnet, dem st&uuml;nde das h&ouml;here Datenschutzniveau hierzulande im Wege, das man nicht der Gemeinschaft zuliebe absenken wolle. 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