{"id":10585,"date":"2018-05-18T14:58:00","date_gmt":"2018-05-18T12:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-selbstbestimmte-einwilligung-bedeutung-moeglichkeiten-und-grenzen-menschenrechtliche-betrachtu\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:51","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:51","slug":"die-selbstbestimmte-einwilligung-bedeutung-moeglichkeiten-und-grenzen-menschenrechtliche-betrachtu","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/die-selbstbestimmte-einwilligung-bedeutung-moeglichkeiten-und-grenzen-menschenrechtliche-betrachtu\/","title":{"rendered":"Die selbstbestimmte Einwilligung \u0096 Bedeutung, M\u00f6glichkeiten und Grenzen Menschenrechtliche Betrachtung"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 41-50<\/p>\n<p><i>Die Einwilligungserkl&auml;rung Betroffener ist nach wie vor eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen und durch Private (z.B. Online-H&auml;ndler). Die EU-Datenschutz-Grundverordnung konkretisiert die Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung. Der Beitrag von Marie-Theres Tinnefeld analysiert diese Bestimmungen im Kontext der zunehmend europ&auml;isch gepr&auml;gten Menschenrechte.<\/i><\/p>\n<p>Der wichtigste Schritt auf dem m&uuml;hseligen Weg hin zur freien Selbstbestimmung des Menschen beginnt in Europa nach den traumatischen Unrechtserfahrungen am Ende des Zweiten Weltkrieges. Ohne dieses Ende im Jahre 1945 zur Stunde Null stilisieren zu wollen, so stellt jene Erfahrungsgeschichte doch eine Z&auml;sur dar. Hier beginnt die Konstitution Europas &#8211; nicht nur Deutschlands &#8211; als ein eindeutiges anderes Europa, als ein Europa durch Menschenrechte (Schmale\/Tinnefeld 2017: 343).<\/p>\n<p>Gemeint ist eine ver&auml;nderte Betrachtung des Individuums. Das europ&auml;ische Recht spricht seitdem jedem Menschen wegen seiner Menschlichkeit eine unantastbare W&uuml;rde zu, allein weil er lebt und unabh&auml;ngig von der Frage, wie er lebt, welcher Herkunft oder welchen Geschlechts er ist, ob er alt oder jung, ob er krank oder gesund ist. Auch ein unheilbar Kranker oder &#8222;schwieriger&#8220; Mensch darf nicht entrechtet werden, wie dies unter den Nationalsozialisten der Fall war. Beispielhaft sei hier nur auf die Geschichte des 1944 ermordeten Ernst Lossa im Dritten Reich verwiesen.[1] Die Rekonstruktion dieser Geschichte legt die Zielsetzungen der Nationalsozialisten offen, zu denen unter Mitwirkung von &Auml;rzten, Anthropologen und Genetikern eine Politik geh&ouml;rte, die auf &#8222;Rassenreinheit&#8220; setzte und zu Euthanasie und staatlich gelenkten Massenmorden f&uuml;hrte.<\/p>\n<p>Mit der Anerkennung der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz im deutschen Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die Aufforderung verbunden, keinen Menschen zu entw&uuml;rdigen oder ver&auml;chtlich zu machen (Diskriminierungsverbot, Art. 3 Abs. 3 GG, und Gleichberechtigungsgebot, Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG). Eine Rechtsvorstellung, die sich von der Menschenw&uuml;rde her versteht, gewinnt nur einen &uuml;bereinstimmenden Sinngehalt in &#8222;Gleichheit in der Freiheit&#8220; (Fries 1803: 33). Es ist daher grundlegend immer zu fragen, ob personenbezogene Unterschiede rechtlich &uuml;berhaupt beeinflusst werden k&ouml;nnen und d&uuml;rfen. Das Gleichheitsgebot entspricht der verfassungsrechtlichen Garantie von Menschenw&uuml;rde und individueller Freiheit, die das Bundesverfassungsgericht in der digitalen Informationsgesellschaft immer wieder hervorgehoben hat.<\/p>\n<p>Das Gericht hat schon fr&uuml;hzeitig auf grundrechtliche Schutzl&uuml;cken reagiert, die durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in den siebziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts entstanden sind, und aus dem allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. ein Grundrecht auf Datenschutz gesch&ouml;pft (BVerfGE 65, 1). Das &#8222;neue&#8220; Grundrecht basiert auf dem uralten Schutz von Privatheit und Intimit&auml;t. Das Bundesverfassungsgericht hat den Sinn von Privatheit unter dem Aspekt der r&auml;umlichen Privatheit &#8211; hier der Wohnung &#8211; eindr&uuml;cklich als Innenraum beschrieben, wo man &#8222;sich selbst besitzt&#8220; (BVerfGE 27, 1, 6). Der Schutz schlie&szlig;t heute vielf&auml;ltige Formen des Raumes ein (Tinnefeld 2018: 44, 48 f.).<\/p>\n<p>Zu den notwendigen Bedingungen gleicher Freiheit ist zu sagen, dass der Einzelne auf gesch&uuml;tzte, abgeschirmte Sph&auml;ren des privaten Lebens angewiesen ist, die Hannah Arendt &#8222;die Dunkelheit des Verborgenen und Geborgenen&#8220; nennt (Arendt 1967: 50). Ohne unbeobachtete Freir&auml;ume und ohne Zeiten f&uuml;r ein intimes und privates Leben abseits vom &#8222;blendend unerbittlichen Licht, das aus der &Ouml;ffentlichkeit strahlt&#8220;, g&auml;be es keine M&ouml;glichkeit, eine individuelle Identit&auml;t zu entwickeln und soziale Kontakte mit der Au&szlig;enwelt zu kn&uuml;pfen.<\/p>\n<p>Das Recht auf Privatheit bedarf angesichts der subtilen neuen Technologien, des multifunktionalen Einsatzes von &#8222;Big Data&#8220; und &#8222;Data Analytics&#8220;, einer Gew&auml;hrleistung durch h&ouml;here datenschutzrechtliche Barrieren. Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem bahnbrechenden Volksz&auml;hlungsurteil bereits im Jahre 1983: &#8222;Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und W&uuml;rde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt&#8220; (BVerfGE 65, 1, 41). Das hei&szlig;t auch, dass die informationelle Selbstbestimmung nicht nur eine Grundbedingung f&uuml;r die &#8222;individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen&#8220; ist, sondern auch f&uuml;r seine freien &#8222;Handlungs- und Mitwirkungsrechte in einem demokratischen Gemeinwesen&#8220; (BVerfGE 65, 1, 43).<\/p>\n<p>Die Orientierung am Individuum als einem &#8222;autonomen Willens- und Handlungssubjekt&#8220; scheidet die Bereiche von Staatsmacht und B&uuml;rgerfreiheit (Denninger 1994: 9). Die eigene Person und ihre Privatheit kennzeichnen den Lebensbereich, in den der Staat nicht oder nur unter einer rechtfertigungsbed&uuml;rftigen Ausnahme aufgrund eines Gesetzes oder\/und der wirksamen Einwilligung einer betroffenen Person eingreifen darf. Das Vorrecht der betroffenen Person, grunds&auml;tzlich selbst &uuml;ber die Verwendung ihrer Daten im Wege der Einwilligung zu entscheiden, ist auch gegen&uuml;ber Privaten von Bedeutung. Angesichts der M&ouml;glichkeiten der exzessiven globalen Verbreitung pers&ouml;nlicher Daten kann eine Einwilligung aber nur dann Wirkkraft entfalten, wenn sie an einen bestimmten Zweck gebunden wird. Nur dann kann die betroffene Person die Verarbeitungskonsequenzen &uuml;berschauen. Dieses Rechtsverst&auml;ndnis entspricht dem supranationalen Unionsrecht.<\/p>\n<h5><span id=\"europaeische-tonlage\">Europ&auml;ische Tonlage<\/span><\/h5>\n<p>Das Recht auf Privatheit (right to privacy) ist vor allem in der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) von 1950 verankert und umfasst heute auch das Recht auf Datenschutz. Dieses Recht findet seinen Vorl&auml;ufer im Recht der Vereinten Nationen, das in der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte (Art. 12 AEMR) von 1948 festh&auml;lt, dass das Private als &#8222;universelles Menschenrecht&#8220; zu sch&uuml;tzen ist (Guradze 1956: 201 ff.). Das right to privacy wurde sp&auml;ter im UN-Zivilpakt[2] von 1966 eigens verbrieft (Art. 17 IPbpR) und von allen Mitgliedern des Europarates unterzeichnet.<\/p>\n<p>Das Recht auf Privatheit und Datenschutz hat Eingang in die EU-Grundrechtecharta gefunden. Die Charta ist zusammen mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und besitzt den gleichen Rang wie diese, sie geh&ouml;rt also zum Prim&auml;rrecht der Union. Die Charta hat das Menschenrecht auf Privatheit (Art. 7 GRCh) verankert und es explizit um ein Datenschutzgrundrecht (Art. 8 GRCh) erg&auml;nzt. Damit wird auf der Unionsebene das historische Menschenrechtsverst&auml;ndnis an den Lebensverh&auml;ltnissen und -bedingungen im digitalen Zeitalter ausgerichtet: Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh h&auml;lt fest, dass personenbezogene Daten &#8222;nur nach Treu und Glauben f&uuml;r festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlichen legitimen Grundlage verarbeitet werden [d&uuml;rfen].&#8220; Das Grundrecht schreibt zudem ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person &uuml;ber die sie betreffenden Daten fest (Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh) und statuiert die &Uuml;berwachung dieser Vorschriften durch eine unabh&auml;ngige Stelle (Art. 8 Abs. 3 GRCh).<\/p>\n<p>Die Auslegung des Menschen- und Grundrechts auf Privatheit und Datenschutz hat sich von nationalen Verfassungsgerichten auf die h&ouml;chsten europ&auml;ischen Gerichte verlagert: den Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) in Stra&szlig;burg und den Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Das Stra&szlig;burger Gericht st&auml;rkt europarechtlich seit langem die Abwehr von unzul&auml;ssigen oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen staatlichen Informationszugriffen. In den letzten Jahren ist auch der EuGH zunehmend zu einer herausragenden Instanz in Fragen des Grundrechtsschutzes mit dem Schwerpunkt Datenschutz geworden, der gegen&uuml;ber staatlichem und privatem Eingreifen Wirkkraft entfaltet.[3]<\/p>\n<p>Voraussetzung einer freiwilligen Einwilligung ist eine umfassende Information (Jarass 2016: Art. 8 Rn. 9). Die betroffene Person ist &uuml;ber die jeweiligen Verwendungsabsichten und deren m&ouml;gliche Konsequenzen zu informieren. Sie muss vor einer Zustimmung, etwa f&uuml;r die Datenverarbeitung bei einer Kreditvergabe durch die Bank, einer Behandlung durch den Arzt oder einer Video&uuml;berwachung durch den Arbeitgeber so aufgekl&auml;rt werden, dass sie in der Lage ist, sich von der Bedeutung ihrer Erkl&auml;rung ein Bild zu machen, um eine Einwilligung ggf. auch verweigern zu k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Die Forderung nach Autonomie des Einzelnen macht es verst&auml;ndlich, dass im Datenschutzrecht die Einwilligung und ihre f&uuml;r die Datenverarbeitung konstitutive Funktion betont wird. Vor dem Hintergrund praktischer Erfahrungen mit der Einwilligung ist es allerdings fraglich, ob die vorausgesetzte autonome Entscheidung etwa im Bereich des Datenschutzes f&uuml;r Arbeitnehmer oder f&uuml;r Patienten nicht in erster Linie dazu dient, einseitige Regelungen im Interesse des Verantwortlichen f&uuml;r die Datenverarbeitung zu sanktionieren. Ist daher eine Reduktion der Legitimationswirkung der Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung in abh&auml;ngigen Verh&auml;ltnissen zugunsten von zwingenden gesetzlichen Vorgaben notwendig? Diese Frage stellt sich auch bei der Einwilligung von Kindern, Jugendlichen oder Schwerkranken. Sind sie einsichtsf&auml;hig? Es gibt nicht immer ein klares Ja oder Nein. Hier ist eine R&uuml;ckbesinnung auf die prim&auml;re Funktion der Einwilligung im Datenschutzrecht notwendig. Eine letztlich die betroffene Person v&ouml;llig &uuml;bergehende Verarbeitung ihrer pers&ouml;nlichen Daten ist jedenfalls ohne eine Legitimationsgrundlage schrankenlos, so wie dies in der Zeit des Nazi-Regimes der Fall war.<\/p>\n<p>Die Charta bindet die Legitimation der Datenverarbeitung an den &#8222;Grundsatz von Treu und Glauben mit R&uuml;cksicht auf die vereinbarte Zweckbindung&#8220;. Anders ausgedr&uuml;ckt: Zweckentfremdungen sind nur zul&auml;ssig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder mit Kenntnis der betroffenen Person und deren Einwilligung erfolgen. Mit der informationellen Selbstbestimmung w&auml;re es unvereinbar, wenn der Zweckbindungsgrundsatz vom Verantwortlichen f&uuml;r die Datenverarbeitung ignoriert oder heruntergespielt w&uuml;rde.<\/p>\n<p>Seit dem Volksz&auml;hlungsurteil des BVerfG folgt aus der informationellen Selbstbestimmung, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten f&uuml;r die betroffene Person durch die M&ouml;glichkeiten von Kontrolle und Korrektur durchsichtig sein muss. Zu den flankierenden prozeduralen Schutzvorschriften geh&ouml;rt daher der Grundsatz der Transparenz sowie auch das Gebot unabh&auml;ngiger Aufsichtsbeh&ouml;rden. Ziel ist es, die Autonomie des Einzelnen und somit seine Kommunikations- und Partizipationsf&auml;higkeit zu sichern. Eben diese F&auml;higkeit ist auch erforderlich, um eine demokratische Gesellschaft zu erhalten.<\/p>\n<p>Im Vertrag von Lissabon findet sich eine grunds&auml;tzlich umfassende Rechtsetzungskompetenz f&uuml;r das sekund&auml;re Datenschutzrecht (Art. 16 AEUV). Der Unionsgesetzgeber hat auf dieser Grundlage die allgemeine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2016 (VO (EU) 2016\/679) verabschiedet. Sie gilt ab 25. Mai 2018 in allen EU-Mitglied&shy;staaten und l&ouml;st die bis dahin geltende Datenschutz-Richtlinie (RL 95\/46\/EG) ab.<\/p>\n<h5><span id=\"unionsweite-verordnung\">Unionsweite Verordnung<\/span><\/h5>\n<p>Im digitalen Zeitalter sind staatliche Aktivit&auml;ten f&uuml;r die betroffene Person ebenso gef&auml;hrlich wie diejenigen von Privaten, etwa der Konzernriesen Google und Facebook. Die neuen Technologien werden im &ouml;ffentlichen wie im nicht-&ouml;ffentlichen Sektor mit dem stets gleichen Ziel angewendet, &uuml;ber die betroffene Person nicht nur alles zu erfahren, sondern auch allt&auml;gliche Prozesse durch Big Data und datenauswertende Algorithmen zu steuern. Die Verarbeitungsanl&auml;sse m&ouml;gen im &ouml;ffentlichen und privaten Bereich verschieden sein. Der Informationswert ist aber auch dann in beiden Bereichen von gro&szlig;em Interesse, wenn die Reaktionen verschieden ausfallen. F&uuml;r beide gilt &#8222;Ordne so lange, bis du Dein Ziel erreicht hast&#8220; (Schirrmacher 2011: 191). Erst recht kommt es darauf an, dass die betroffene Person von jedem &ouml;ffentlichen und nicht-&ouml;ffentlichen Verantwortlichen f&uuml;r die Datenverarbeitung in verst&auml;ndlicher Form &uuml;ber ihre jeweils verarbeiteten Daten informiert wird und ggf. auch ein Beschwerderecht bei einer zust&auml;ndigen Aufsichtsbeh&ouml;rde hat. Im Zeichen der digitalen vernetzten Datenverarbeitung ist allerdings eine getrennte Kompetenz der Aufsichtsbeh&ouml;rden nach den Kategorien &ouml;ffentlicher bzw. nicht-&ouml;ffentlicher Bereich unhaltbar.<\/p>\n<p>Die DSGVO hat unmittelbare Geltung: Sie will in den Mitgliedstaaten ein gleichm&auml;&szlig;ig hohes Datenschutzniveau unionsweit gew&auml;hrleisten und bezieht in ihrem Anwendungsbereich grunds&auml;tzlich &ouml;ffentliche und nicht-&ouml;ffentlich Verantwortliche ein. Grundvoraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind in der DSGVO in &Uuml;bereinstimmung mit der Grundrechte-Charta geregelt.<\/p>\n<h5><span id=\"massstaebe-fuer-die-einwilligung\">Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Einwil&shy;li&shy;gung<\/span><\/h5>\n<p>Es stellt sich die Frage, ob ein selbstbestimmtes Entscheiden angesichts von Vorselektionen durch die digitale Auswertung enormer Datenmengen in der Praxis noch m&ouml;glich ist. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter und ausgewiesene Kenner riskanter Datenverarbeitung, Wolfgang Hoffmann-Riem, der federf&uuml;hrend ein IT-Grundrecht[4] initiiert hat, beantwortet diese Frage positiv mit Blick auf die Reformen in der DSGVO (Hoffmann-Riem 2016: 646). Es gilt, die Ma&szlig;st&auml;be der Einwilligung zu betrachten, die im Spiegel der Grundrechte-Charta und technischer Gef&auml;hrdungslagen entstanden sind.<\/p>\n<p>Unter der Verordnung kommt der Einwilligung als Erlaubnistatbestand f&uuml;r eine rechtm&auml;&szlig;ige Datenverarbeitung weiterhin eine zentrale Rolle zu.[5] Die Verordnung enth&auml;lt eine Definition der freiwilligen Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), die in Art. 7 Abs. 4 DSGVO sowie in den Erw&auml;gungsgr&uuml;nden (EG) ausdifferenziert wird. EG 43 macht die Freiheit in der Gleichheit zur Antriebsfeder bei der Beurteilung der Freiwilligkeit. Anders ausgedr&uuml;ckt: Es darf kein Ungleichgewicht zwischen der betroffenen Person und den Verantwortlichen in staatlichen oder privaten Lebensbereichen geben. Damit sich Machtungleichheiten etwa zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine &#8222;fiktive&#8220; Einwilligung nicht verfestigen, kann diese durch eine gesch&auml;rfte, ggf. auch nationale gesetzliche Regelung in angemessene Bahnen gelenkt werden. Bei einer informationellen Unterlegenheit kann keine freiwillige Entscheidung der betroffenen Person angenommen werden (Spindler 2012: F 99 f.). Sie steht auch nicht im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).<\/p>\n<h5><span id=\"welche-person-kann-eine-wirksame-einwilligung-abgeben\">Welche Person kann eine wirksame Einwil&shy;li&shy;gung abgeben?<\/span><\/h5>\n<p>Voraussetzung ist, dass eine betroffene Person einwilligungsf&auml;hig ist. In diesem Kontext muss auch die Handlungskompetenz und Selbstverantwortlichkeit von solchen Personengruppen, die im Dritten Reich rechtlos gestellt waren (Erbkranke, Juden, &#8222;Asoziale&#8220; u.a.), nach dem Gleichheitsgrundsatz gesehen werden. Es gilt auch einen verantwortungsvollen Umgang mit den M&ouml;glichkeiten und Konsequenzen etwa genetischer Diagnostik zu suchen. In seinem 1970 erschienenen Buch &#8222;The Patient as Person&#8220; fordert Paul Ramsey eine nicht-paternalistische, nicht-direktive Arzt-Patient-Beziehung ein, in der die Entscheidungsfreiheit des Patienten geachtet wird.<\/p>\n<p>Die Verordnung behandelt vor allem die Einwilligungsf&auml;higkeit von Kindern (EG 65). Kinder bed&uuml;rfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich der langfristigen und weitreichenden Folgen ihres Handelns hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten in der Regel (noch) weniger bewusst sind als Erwachsene (EG 38, 58, 65). Diese Einsch&auml;tzung findet sich in mehreren Artikeln (Art. 6, 8, 12, 14 und 57) der DSGVO wieder. Die der Einwilligung vorausgehenden Hinweise sollen in einer verst&auml;ndlichen Sprache erfolgen (EG 58), die allerdings h&auml;ufig in Online-Klauselwerken fehlt, die vielfach schon vollj&auml;hrige Personen nicht verstehen.<\/p>\n<p>Die im deutschen Recht zu findende Unterscheidung von Kindern und Jugendlichen trifft die Verordnung zwar nicht. Sie sieht aber in Bezug auf &#8222;Dienste der Informationsgesellschaft&#8220; eine Regelgrenze von 16 Jahren vor. Bei Pr&auml;ventions- und Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, ist davon auszugehen (EG 38), dass eine Einwilligung des Tr&auml;gers der elterlichen Verantwortung entbehrlich sein kann bzw. sein muss (Ernst 2017: 111). Die Verordnung legt allerdings eine absolute Untergrenze von 13 Jahren fest, die der Gesetzgeber in den Mitgliedstaaten auf keinen Fall unterschreiten darf.<\/p>\n<h5><span id=\"wann-ist-eine-selbstbestimmte-einwilligung-freely-given-und-konkret\">Wann ist eine selbst&shy;be&shy;stimmte Einwil&shy;li&shy;gung &bdquo;freely given&ldquo; und konkret?<\/span><\/h5>\n<p>In der Verordnung lautet durchg&auml;ngig die Vorgabe: Es darf keinen Zwang bei der Abgabe einer Einwilligung geben, jede\/r muss so handeln k&ouml;nnen, wie es ihr\/ihm bis zur Todesstunde richtig erscheint (Borasio 2014:116 ff.). <br \/>Die Freiwilligkeit l&auml;sst sich an vielen Kriterien festmachen. Sie kn&uuml;pft u.a. auch an das aus dem deutschen Recht bekannte Koppelungsverbot an. Danach darf die Erf&uuml;llung eines Vertrages nicht von der Verarbeitung personenbezogener Daten abh&auml;ngig gemacht werden, &#8222;die f&uuml;r die Erf&uuml;llung eines Vertrages nicht erforderlich sind&#8220; (Art. 7 Abs. 4 DSGVO und EG 43). Beispielsweise kann die Koppelung einer Leistung, etwa die des Zugangs zu einem Telemediendienst, nicht mit einer Einwilligung in eine Datennutzung, die daf&uuml;r nicht zwingend erforderlich ist, verbunden werden. Dies d&uuml;rfte f&uuml;r die Mehrzahl der Online-Dienstleistungen gelten, die ihre Gesch&auml;ftsmodelle auf dem Prinzip &#8222;Dienstleistungen gegen Daten&#8220; aufbauen.<\/p>\n<p>Die Verordnung h&auml;lt fest, dass die betroffene Person ihre Einwilligung nur &#8222;f&uuml;r einen oder mehrere bestimmte Zwecke&#8220; geben darf (Art. 6 Abs. 1 lit. a EG 32). Die autonome Zwecksetzung darf keinen pauschalen Charakter haben, darf nicht zur Bedeutungslosigkeit herabsinken. Auch mit Hilfe der Technik darf der Zweck eines Verwendungszusammenhangs nicht determiniert werden, etwa im pr&auml;ventiv-medizinischen Bereich. Je tiefer der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist, desto exakter muss der Zweck der Datennutzung oder -weitergabe angegeben werden, in die eingewilligt werden soll. Demnach ist auch eine Zweck&auml;nderung zu nicht kompatiblen Zwecken bei einer Weiterverarbeitung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen m&ouml;glich (Art. 6 Abs. 4 DSGVO).<\/p>\n<h5><span id=\"was-sind-die-voraussetzungen-fuer-eine-informierte-und-transparente-einwilligung\">Was sind die Voraus&shy;set&shy;zungen f&uuml;r eine informierte und trans&shy;pa&shy;rente Einwil&shy;li&shy;gung?<\/span><\/h5>\n<p>Die betroffene Person muss ihre Einwilligung in &#8222;informierter Weise&#8220; (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) abgeben. Ein &#8222;informed consent&#8220; liegt nur dann vor, wenn sie zumindest wei&szlig;, &#8222;wer der Verantwortliche ist und f&uuml;r welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen&#8220; (EG 42 S. 4).<\/p>\n<p>Im Nachlass von Franz Kafka findet sich eine kurze Erz&auml;hlung mit dem Titel &#8222;Zur Frage der Gesetze&#8220; (Kafka 2004), in dem der Autor davon spricht, wie qu&auml;lend es sei, von Gesetzen beherrscht zu werden, die man nicht kennt. Deshalb sollte ein Gesetz jedem zug&auml;nglich sein und einfach, klar und verst&auml;ndlich formuliert und publiziert werden. &Auml;hnliches gilt f&uuml;r eine selbstbestimmte Einwilligungserkl&auml;rung, die Legitimationswirkung erzeugen kann. Die betroffene Person muss daher nicht nur wissen, wer nach der von ihr zu gebenden Einwilligung welche seiner Daten zu welchem Zweck verwenden darf, sondern auch, dass sie ihre Einwilligung f&uuml;r die Zukunft jederzeit widerrufen kann (Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO). Die Forderung betrifft insbesondere auch vorformulierte Einwilligungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB), die nicht nur hervorgehoben, sondern von anderen Sachverhalten klar unterschieden werden m&uuml;ssen (Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO). Von einer informierten Einwilligung kann nur gesprochen werden, wenn die Hinweise, die die erforderlichen Fragen erkl&auml;ren sollen, in einer verst&auml;ndlichen Sprache verfasst sind. Anders gesagt: Normen, die juristische Regeln f&uuml;r die Einwilligung und damit f&uuml;r das Zusammenleben der Menschen enthalten, sollten nicht in einer unverst&auml;ndlichen Rechtssprache vorgelegt werden. Wenn ein internationaler Konzern von deutschen Verbrauchern eine wirksame Einwilligung in die Nutzung ihrer Daten erwartet, dann sollte er die Datenschutzhinweise in deren Muttersprache formulieren. Er ist zudem verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung anzuf&uuml;gen. Sie ist notwendig, um eine &#8222;faire und transparente&#8220; Verarbeitung zu gew&auml;hrleisten (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c).<\/p>\n<h5><span id=\"in-welcher-form-ist-die-abgabe-einer-einwilligung-zulaessig\">In welcher Form ist die Abgabe einer Einwil&shy;li&shy;gung zul&auml;ssig?<\/span><\/h5>\n<p>Eine unmissverst&auml;ndliche Einwilligungserkl&auml;rung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) ist grunds&auml;tzlich in jeder Form m&ouml;glich, auch als elektronisch in Textform abgegebene Erkl&auml;rung (EG 32). Ebenso ist die m&uuml;ndliche Einwilligung m&ouml;glich, wegen der Beweislastverteilung aber weniger praktikabel (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Eine Einwilligung kann auch dann vorliegen, wenn die betroffene Person per Mausklick &#8222;ich bin einverstanden&#8220; erkl&auml;rt (EG 32). M&ouml;glich ist auch eine aktive Auswahl technischer Einstellungen bei Diensten der Informationsgesellschaft (EG 31). Schweigen und Unt&auml;tigkeit sind anders als etwa im r&ouml;mischen Recht keine Erkl&auml;rung (EG 31). Dasselbe gilt f&uuml;r sogenannte Widerspruchsl&ouml;sungen. Bei einer vorformulierten &#8222;fingierten&#8220; Einwilligung, die die betroffene Person etwa per Mail erreicht, muss sie bei Einw&auml;nden nicht widersprechen. Verzicht auf den Widerspruch ist keine eindeutige best&auml;tigende Handlung. Gleiches gilt f&uuml;r Opt-out-K&auml;stchen. Ihre Nichtbeachtung erzeugt keine Einwilligung.<\/p>\n<p>Die Frage nach der Formwirksamkeit einer Einwilligung stellt sich auch im Medizinbereich (Buchner 2013: 340). Die Einwilligung des betroffenen Patienten in die &auml;rztliche Verarbeitung seiner Daten muss zwar grunds&auml;tzlich nicht in Schriftform erfolgen. Stimmt der Patient damit aber auch wirksam der Weitergabe seiner Daten etwa an eine externe Abrechnungsstelle zu? Die freie Selbstbestimmung des Einzelnen w&uuml;rde bedeutungslos, wenn er sich bestimmten Angeboten und Entscheidungen nicht aktiv entziehen kann bzw. sich nicht dem Ma&szlig; einer Anwendung zu entziehen wei&szlig;.<\/p>\n<h5><span id=\"ist-eine-wirksame-einwilligung-in-die-verarbeitung-besonderer-sensitiver-daten-moeglich\">Ist eine wirksame Einwil&shy;li&shy;gung in die Verar&shy;bei&shy;tung besonderer (sensitiver) Daten m&ouml;glich?<\/span><\/h5>\n<p>F&uuml;r die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten enth&auml;lt die Verordnung bereichsspezifische Verbote (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Es handelt sich jeweils um gebotene und nunmehr auch im Unionsrecht anerkannte informationelle Diskriminierungsverbote. Eine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi&ouml;se und weltanschauliche &Uuml;berzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat&uuml;rlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer nat&uuml;rlichen Person ist nur dann wirksam, wenn die betroffene Person f&uuml;r einen oder f&uuml;r mehrere festgelegte Zwecke ausdr&uuml;cklich eingewilligt hat (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO).<\/p>\n<p>Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten das Verarbeitungsverbot durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden kann (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Anders ausgedr&uuml;ckt: Die nationalen Gesetzgeber haben bei der Umsetzung der Einwilligungsbestimmung einen Gestaltungsspielraum. Sie k&ouml;nnen die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Datenkategorien ausschlie&szlig;en oder mit zus&auml;tzlichen Bedingungen versehen, etwa f&uuml;r genetische und biometrische sowie f&uuml;r Gesundheitsdaten (s. Art. 9 Abs. 4 DSGVO). Denn biometrische und genetische Daten (Art. 4 Nr. 13 und 14 DSGVO) zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine eindeutige Identifikation der betroffenen Person erm&ouml;glichen.[6] Wenn Fingerabdr&uuml;cke oder biometrische Daten zur Gesichtserkennung (EG 53 S. 3) verwendet werden oder Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) R&uuml;ckschl&uuml;sse auf den Gesundheitszustand oder die sexuelle Orientierung einer Person zulassen, dann fallen sie unter die Kategorie und den Schutz sensitiver Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung etwa von Gesundheitsdaten f&uuml;r Forschungszwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. j und i DSGVO) sollten speziell im mitgliedstaatlichen Recht oder bei ausdr&uuml;cklicher Einwilligung der betroffenen Person und bei bestimmten Notwendigkeiten (EG 51) konkretisiert werden.<\/p>\n<h5><span id=\"perspektiven\">Perspektiven<\/span><\/h5>\n<p>Die allgemeine Datenschutz-Grundverordnung hat notwendige Bedingungen gleicher informationeller Selbstbestimmung in der Union geschaffen. Varianten des mitgliedstaatlichen Datenschutzrechts &#8211; so auch das am 25. Mai 2018 in Kraft tretende neue Bundesdatenschutzgesetz &#8211; d&uuml;rfen nur in vorgesehenen F&auml;llen von den Vorgaben des Unionsrechts abweichen.<\/p>\n<p>Bei der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften findet sich zu einem Projekt der Verst&auml;ndlichkeitsforschung des Rechts folgender Text: &#8222;Ein juristischer Text soll verst&auml;ndlich, aber zugleich unmissverst&auml;ndlich sein, zwei Eigenschaften, die leicht im Widerstreit stehen&#8220;.[7] &Uuml;bertragen auf die Anforderungen an eine selbstbestimmte Einwilligung kann demnach betont werden: Das Gemeinte muss nicht nur im Gesetz stehen, sondern sich auch aus einer unmissverst&auml;ndlichen wirksamen Einwilligungserkl&auml;rung ergeben &#8211; und zwar einfach und nicht verklausuliert. Das Recht muss f&uuml;r diejenigen verst&auml;ndlich sein, die nach ihm handeln und leben sollen. Diese Forderung gewinnt im Europ&auml;ischen Kulturerbejahr 2018 f&uuml;r das Menschenrecht auf Privatheit und Datenschutz als Teil unseres Kulturerbes gro&szlig;e Bedeutung: Im Jahre 2018 darf nach der Datenschutzgrundverordnung die selbstbestimmte Einwilligung einer betroffenen Person in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr unterschiedlich stark oder gering gew&auml;hrleistet werden.<\/p>\n<p><b>MARIE-THERES TINNEFELD<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>Prof. Dr. iur. utr., Publizistin. Zuletzt erschienen: &Uuml;berleben in Freir&auml;umen. 12 Denkst&uuml;cke 2018, Verlag B&ouml;hlau, Wien\/K&ouml;ln\/ Weimar; Marie-Theres Tinnefeld in: Dies.\/ Buchner, Benedikt\/Petri, Thomas\/ Hof, Hans-Joachim, Einf&uuml;hrung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europ&auml;ischer Sicht, 6. Auflage 2017, Verlag de Gruyter, Berlin\/ Boston<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"literaturverzeichnis\">Literaturverzeichnis:<\/span><\/h5>\n<p>Arendt, Hannah 1967: Vita activa oder vom T&auml;tigen Leben, M&uuml;nchen<\/p>\n<p>Buchner, Benedikt 2013: Outsourcing in der Arztpraxis &#8211; zwischen Datenschutz und Schweigepflicht, MedR (Zeitschrift f&uuml;r Medizinrecht) S. 337- 342<\/p>\n<p>Borasio, Gian Domenico 2014: selbst bestimmt sterben, M&uuml;nchen<\/p>\n<p>Ernst, Stefan 2017: Die Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung, ZD (Zeitschrift f&uuml;r Datenschutz), S. 110-114<\/p>\n<p>Fries, Jakob Friedrich 1803: Philosophische Rechtslehre und Kritik aller positiven Gesetzgebung, Jena<\/p>\n<p>Guradze, Heinz 1956: Der Stand der Menschenrechte im V&ouml;lkerrecht, G&ouml;ttingen<\/p>\n<p>Hoffmann-Riem, Wolfgang 2016: Innovation und Recht &#8211; Recht und Innovation, Frankfurt a. Main<\/p>\n<p>Jarass, Hans D. 2016: GRCh, Charta der Europ&auml;ischen Grundrechte, Kommentar (3. Auflage), M&uuml;nchen<\/p>\n<p>K&uuml;hling, J&uuml;rgen\/Buchner, Benedikt 2017: Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar, M&uuml;nchen<\/p>\n<p>Kafka, Franz 2004: Zur Frage der Gesetze und andere Schriften aus dem Nachlass (Taschenbuchausgabe), Frankfurt a. Main<\/p>\n<p>Ramsey, Robert 1970: The Patient as Person, Yale University Press, New Haven<\/p>\n<p>Schirrmacher, Frank 2011: Payback. Warum wir im Informationsalter gezwungen sind zu tun, was wir nicht tun wollen, und wie wir die Kontrolle &uuml;ber unser Denken zur&uuml;ckgewinnen, M&uuml;nchen<\/p>\n<p>Schmale, Wolfgang\/Tinnefeld, Marie-Theres 2017: Europa durch Menschenrechte, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) Heft 6, S. 343 &#8211; 347<\/p>\n<p>Spindler, Gerold 2012: Pers&ouml;nlichkeitsschutz im Internet &#8211; Anforderungen und Grenzen einer Regulierung, Gutachten F zum 69. Deutschen Juristentag, F 1 ff.<\/p>\n<p>Tinnefeld, Marie-Theres 2018: &Uuml;berleben in Freir&auml;umen. 12 Denk-St&uuml;cke, Wien\/K&ouml;ln\/ Weimar&nbsp;<\/p>\n<p>Tinnefeld et al. 2017: Einf&uuml;hrung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europ&auml;ischer Sicht (6. Auflage), Berlin, Boston<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Mit der Perversion des &#8222;Euthanasie&#8220;-Systems am Beispiel der Ermordung von &#8222;geisteskranken&#8220; oder &#8222;schwierigen&#8220; Kindern durch Aushungern oder t&ouml;dliche Spritzen von Nazi-Psychiatern befasst sich der Film &#8222;Nebel im August&#8220; (2016, Regie: Kai Wessel) nach dem gleichnamigen, 2008 erschienenen Buch, in dem Robert Domes das Leben und die Ermordung von Ernst Lossa darstellt, der zum fahrenden Volk der Jenischen geh&ouml;rte, einer heterogenen Gruppe, die von den Nationalsozialisten als &#8222;Zigeuner&#8220; bezeichnet wurde.<\/p>\n<p>2 Internationaler Pakt &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (IPbpR).<\/p>\n<p>3 Tinnefeld, in Tinnefeld et al. 2017: Prolog S. XIX.<\/p>\n<p>4 IT-Grundrecht = Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme; s. BVerfG, Urteil des Ersten Senats v. 27. Februar 2008 &#8211; 1 BvR 370\/07 (=BVerfGE 120, 274 ff.).<\/p>\n<p>5 Buchner\/K&uuml;hling, in K&uuml;hling\/Buchner 2017: Art. 7 Rn. 5 ff.<\/p>\n<p>6 Tinnefeld, in Tinnefeld et al. 2017: 208 ff.<\/p>\n<p>7 &#8222;Sprache des Rechts. Vermitteln, Verstehen, Verwechseln.&#8220; Interdisziplin&auml;re Arbeitsgruppe an der BBAW, <a href=\"http:\/\/www.bbaw.de\/iag\/ag_sprache\/ueber.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bbaw.de\/iag\/ag_sprache\/ueber.html<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[256],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10585","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-marie-theres-tinnefeld","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die selbstbestimmte Einwilligung \u0096 Bedeutung, M\u00f6glichkeiten und Grenzen Menschenrechtliche Betrachtung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/die-selbstbestimmte-einwilligung-bedeutung-moeglichkeiten-und-grenzen-menschenrechtliche-betrachtu\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die selbstbestimmte Einwilligung \u0096 Bedeutung, M\u00f6glichkeiten und Grenzen Menschenrechtliche Betrachtung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 41-50 Die Einwilligungserkl&auml;rung Betroffener ist nach wie vor eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen und durch Private (z.B. 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