{"id":10586,"date":"2018-05-18T14:56:00","date_gmt":"2018-05-18T12:56:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-dsgvo-die-wichtigsten-neuerungen-aus-sicht-der-verbraucherinnen\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:51","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:51","slug":"die-dsgvo-die-wichtigsten-neuerungen-aus-sicht-der-verbraucherinnen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/die-dsgvo-die-wichtigsten-neuerungen-aus-sicht-der-verbraucherinnen\/","title":{"rendered":"Die DSGVO \u0096 die wichtigsten Neuerungen aus Sicht der Verbraucher*innen"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 51-64<\/p>\n<p><i>W&auml;hrend die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung die Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung pers&ouml;nlicher Daten f&uuml;r private Stellen (sprich: f&uuml;r Firmen) ausweitet, werden im Gegenzug eine Reihe neuer Rechtsanspr&uuml;che und Durchsetzungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Verbraucher*innen geschaffen. Marit Hansen und Sven Polenz stellen die wichtigsten Neuerungen aus Verbrauchersicht dar.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-einleitung\">1. Einleitung<\/span><\/h2>\n<p>Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die f&uuml;r ein einheitliches und gutes Datenschutzniveau in allen europ&auml;ischen Mitgliedstaaten sorgen soll. Neben der Grundverordnung treten in der n&auml;chsten Zeit weitere Neuregelungen in Kraft, z.B. die Datenschutz-Richtlinie f&uuml;r den Bereich Justiz und Inneres, die ebenfalls bis zum 25. Mai 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss und u.a. die Datenverarbeitung der Polizei regelt, oder die f&uuml;r einen etwas sp&auml;teren Zeitpunkt erwartete ePrivacy-Verordnung, die Datenschutzvorgaben f&uuml;r Telekommunikation und Internet machen wird.[1]<\/p>\n<p>Mit dieser europ&auml;ischen Datenschutzreform soll das Datenschutzrecht modernisiert und gleichzeitig der starken Zersplitterung der rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten entgegengewirkt werden. Dieses Ziel hatte bereits die EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995, doch zum einen sind die Datenverarbeitung und die Risiken von damals mit der heutigen informationstechnisch gepr&auml;gten Welt nicht vergleichbar, zum anderen haben die Mitgliedstaaten die Vorgaben unterschiedlich interpretiert. Dies &ndash; so die Hoffnung des europ&auml;ischen Gesetzgebers &ndash; soll sich nun &auml;ndern, denn die DSGVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eigentlich. Denn im mehrj&auml;hrigen Gesetzgebungsprozess konnte man sich nicht auf alle Details einigen und hat den Mitgliedstaaten in etwa 70 &Ouml;ffnungsklauseln eigene Regelungsm&ouml;glichkeiten einger&auml;umt, in denen abweichende Interpretationen m&ouml;glich sind, beispielsweise im Besch&auml;ftigtendatenschutz oder bei der Festlegung, ab welchem Alter Jugendliche selbst ihre Einwilligung zu einer Verarbeitung ihrer Daten geben k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Eine riesige Gesetzesanpassungswelle rollt durch Deutschland, da nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in den Bundesl&auml;ndern im Sinne der Rechtsklarheit Hunderte, vielleicht Tausende von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen oder Staatsvertr&auml;gen angepasst werden m&uuml;ssen. F&uuml;r die Verbraucher*innen in Deutschland besonders wichtig sind aber vor allem zwei Gesetze: die DSGVO selbst und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit seinen Regelungen f&uuml;r die Wirtschaft.[2]<\/p>\n<p>Die Grundz&uuml;ge des Datenschutzrechts bleiben aber dieselben: Personenbezogene Daten d&uuml;rfen in der Regel nur auf Basis einer Rechtsgrundlage oder einer Einwilligung verarbeitet werden. Die f&uuml;r die Verarbeitung verantwortliche Stelle (&bdquo;der Verantwortliche&ldquo;) muss im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht nachweisen k&ouml;nnen, dass sie die DSGVO einh&auml;lt. Auftragsverarbeiter haben erweiterte Pflichten im Gegensatz zum bisherigen Datenschutzrecht.<\/p>\n<p>F&uuml;r die Verbraucher*innen &ndash; als betroffene Personen &ndash; ergeben sich zahlreiche Neuerungen, die im Folgenden vorgestellt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-neue-anforderungen-an-eine-einwilligung\">2. Neue Anfor&shy;de&shy;rungen an eine Einwil&shy;li&shy;gung<\/span><\/h2>\n<p>Die Anforderungen an eine Einwilligung, die Verbraucher*innen erteilen k&ouml;nnen, waren schon immer anspruchsvoll. Die Grundlage einer wirksamen Einwilligung ist die freie und informierte Entscheidung der betroffenen Person &ndash; so die rechtliche Anforderung. Die DSGVO &auml;ndert dies nicht und sattelt sogar noch etwas drauf: z.B. dass immer ein T&auml;tigwerden der betroffenen Person n&ouml;tig ist und aus Stillschweigen keinesfalls auf die Einwilligung geschlossen werden darf (was der Bundesgerichtshof vor Jahren auf Basis des alten BDSG noch anders entschieden hatte) oder dass auf das Widerspruchsrecht explizit hingewiesen werden muss. Die Schriftform wird f&uuml;r die Einwilligung nicht mehr erforderlich sein. Mehr Klarheit soll es online geben, wenn Kinder oder Jugendliche einwilligen. Unsch&ouml;n, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine fixe Altersgrenze einigen konnten. Alles zwischen 13 und &ndash; so in Deutschland festgelegt &ndash; 16 Jahren kann der Mitgliedstaat als Altersgrenze bestimmen, damit nicht zus&auml;tzlich die Eltern ihre datenschutzrechtliche Einwilligung f&uuml;r ihren Sohn oder ihre Tochter abgeben m&uuml;ssen. Voraussetzung ist nat&uuml;rlich ein Altersnachweis, wie dies beispielsweise mit dem elektronischen Personalausweis auch online und ohne &uuml;berschie&szlig;ende Informationen technisch m&ouml;glich ist.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird f&uuml;r die Einwilligung erl&auml;utert, was bleibt und was sich &auml;ndert:<br \/>&nbsp;<br \/><i>2.1 Was bleibt unver&auml;ndert?<\/i><\/p>\n<p>Wie bisher in &sect;&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 BDSG a.F.[3] geregelt, bedarf die Einwilligung f&uuml;r ihre Wirksamkeit einer freien Entscheidung der betroffenen Person. Dies erfordert auch weiterhin, dass die entsprechenden Erkl&auml;rungen ohne Druck, T&auml;uschung oder Zwang erfolgen. Der betroffenen Person muss eine echte Wahlm&ouml;glichkeit zustehen. Ferner muss sie auf den Zweck der Verarbeitung hingewiesen werden. Dies impliziert f&uuml;r Verantwortliche etwa die Verpflichtung, konkret &uuml;ber die Verfolgung von Werbe- oder Marketingzwecken aufzukl&auml;ren. Unver&auml;ndert bleibt auch die Pflicht, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erkl&auml;rungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben (&sect;&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 BDSG a.F.), Die entsprechenden Anforderungen spiegeln sich in der Definition f&uuml;r die Einwilligung in Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 DSGVO wider. Demnach ist als Einwilligung zu verstehen jede freiwillig f&uuml;r den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst&auml;ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl&auml;rung oder einer sonstigen eindeutigen best&auml;tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.<\/p>\n<p><i>2.2 Was ist nun zus&auml;tzlich zu beachten?<\/i><\/p>\n<p>2.2.1 Keine Schriftform erforderlich<\/p>\n<p>Einwilligungen bed&uuml;rfen zu ihrer Wirksamkeit nicht mehr der Schriftform. Die DSGVO enth&auml;lt keine dem &sect;&nbsp;126 BGB vergleichbare Voraussetzung. Nach Erw&auml;gungsgrund (ErwGr)&nbsp;32 Satz&nbsp;1 DSGVO sind neben schriftlichen auch elektronische oder m&uuml;ndliche Erkl&auml;rungen ausreichend. Auch an die elektronischen Erkl&auml;rungen werden keine besonderen Anforderungen gekn&uuml;pft, insbesondere wird nicht die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gefordert. Erkl&auml;rungen in Textform sind wirksam. Insbesondere wird nicht die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gefordert. Erforderlich ist nur, dass bei elektronischen Erkl&auml;rungen die Aufforderung zur Abgabe einer Einwilligung in klarer und knapper Form und ohne unn&ouml;tige Unterbrechung des Dienstes, f&uuml;r den die Einwilligung gegeben wird, erfolgt. Unabh&auml;ngig von der Wirksamkeit m&uuml;ndlicher und elektronischer Erkl&auml;rungen bleibt der Verantwortliche nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, die Einhaltung der allgemeinen Grunds&auml;tze f&uuml;r die Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisen zu k&ouml;nnen (Rechenschaftspflicht). Von Bedeutung sind hier vor allem die Grundprinzipien einer rechtm&auml;&szlig;igen und transparenten Verarbeitung (Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO) und der Datenerhebung f&uuml;r festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke (Art. 5 Abs. 1 b) DSGVO).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einholung einer schriftlichen Einwilligung als Vorteil, da der Verantwortliche so die Einhaltung der Anforderungen (Art.&nbsp;7 und 8 DSGVO) belegen kann. F&uuml;r elektronische Erkl&auml;rungen kann der Verantwortliche seinen Pflichten aus Art.&nbsp;5 Abs. 2 DSGVO u.a. nachkommen, indem er vor allem gew&auml;hrleistet, dass die betroffene Person ihre Erkl&auml;rung unter Ber&uuml;cksichtigung der Voraussetzungen nach Art.&nbsp;7 und 8 DSGVO bewusst und eindeutig abgibt und die Einwilligung protokolliert wird. Bei m&uuml;ndlichen Erkl&auml;rungen kann zur Erf&uuml;llung der Rechenschaftspflicht die Bitte an die betroffene Person um &Uuml;bersendung einer schriftlichen oder elektronischen Best&auml;tigung der abgegebenen Erkl&auml;rung ratsam sein.<\/p>\n<p>2.2.2 Verpflichtung auf Opt-in<\/p>\n<p>Einwilligungen k&ouml;nnen auch in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen vorformuliert werden. Bisher wurde es dabei als ausreichend betrachtet, dass die betroffene Person eine &bdquo;Einwilligung&ldquo; erkl&auml;rt, indem sie von der M&ouml;glichkeit einer Streichung der Einwilligungsklausel Gebrauch macht oder etwa ein Feld ankreuzt, wonach eine Einwilligung nicht erkl&auml;rt werde (BGH, Urteil vom 11.11.2009, VIII ZR 12\/08). Die Abgabe einer wirksamen Einwilligung muss nach ErwGr 32 DSGVO nun durch eine eindeutige und best&auml;tigende Handlung erfolgen. Stillschweigen, bereits angekreuzte K&auml;stchen oder eine unterstellte Zustimmung, ohne dass die betroffene Person t&auml;tig geworden ist, stellen daher keine Einwilligung mehr dar. Erkl&auml;rungen im Wege eines &bdquo;Opt-out&ldquo; sind nicht mehr zul&auml;ssig.<\/p>\n<p>2.2.3 Belehrung &uuml;ber ein Widerrufsrecht<\/p>\n<p>Gem&auml;&szlig; Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der vorher erfolgten Verarbeitung nicht ber&uuml;hrt. Die betroffene Person ist vor der Einwilligung &uuml;ber das Widerrufsrecht und die entsprechende Wirkung eines Widerrufs vom Verantwortlichen in Kenntnis zu setzen. Die bisherigen Einwilligungen nach &sect; 4a BDSG a.F. sind zwar auch widerrufbar. Allerdings fehlte bisher eine entsprechend umfassende Unterrichtungsverpflichtung des Verantwortlichen. Diese Verpflichtung ist ab dem 25. Mai 2018 nun ein zwingender Bestandteil einer jeden Einwilligungserkl&auml;rung. Jeder betroffenen Person wird damit vor Augen gef&uuml;hrt, dass der Bestand ihrer Erkl&auml;rung von ihrem Willen abh&auml;ngt.<\/p>\n<p>2.2.4 Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung<\/p>\n<p>Einwilligungen m&uuml;ssen bereits nach &sect; 4a BDSG a.F. auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruhen. Erkl&auml;rungen, die unter Druck oder Zwang abgegeben werden, sind unwirksam. Nach &sect; 28 Abs. 3b BDSG a.F. darf die verantwortliche Stelle den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung der betroffenen Person bez&uuml;glich der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten f&uuml;r Zwecke des Adresshandels oder der Werbung abh&auml;ngig machen, wenn der betroffenen Person ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise m&ouml;glich ist. Eine unter solchen Umst&auml;nden erteilte Einwilligung ist unwirksam. &sect; 28 Abs. 3b BDSG a.F. soll dabei Sachverhalte erfassen, bei denen der Verantwortliche eine marktbeherrschende Stellung hat, dieser etwa die Preise f&uuml;r Waren oder Dienstleistungen bestimmen kann, und folglich kein gleichwertiger Zugang zu vertraglichen Leistungen anderer Anbieter m&ouml;glich ist.<\/p>\n<p>Das Kriterium der marktbeherrschenden Stellung des Verantwortlichen sowie die Begrenzung auf F&auml;lle der Werbung und des Adresshandels werden mit der neuen Gesetzeslage aufgegeben. Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO muss k&uuml;nftig bei der Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung gepr&uuml;ft werden, ob die Erf&uuml;llung eines Vertrags, einschlie&szlig;lich die Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten abh&auml;ngig gemacht wird, die f&uuml;r die Erf&uuml;llung des Vertrags nicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>Beispiel: Ein Verbraucher kauft Schuhe und m&ouml;chte diese an seinen Wohnsitz liefern lassen. Hierf&uuml;r ben&ouml;tigt der Verk&auml;ufer die Lieferanschrift. Diese ist zur Erf&uuml;llung des Vertrags erforderlich. Der Schuhkauf, einschlie&szlig;lich der Lieferung der Schuhe, d&uuml;rfen aber vom Verk&auml;ufer z.B. nicht davon abh&auml;ngig gemacht werden, dass der Verbraucher ihm die Schuhgr&ouml;&szlig;e seiner Ehefrau offenbart. Das letztere Datum ist zur Erf&uuml;llung des Vertrags &uuml;ber den Erwerb der Schuhe nicht erforderlich. Der Verbraucher wird davor gesch&uuml;tzt, personenbezogene Angaben zu &uuml;bermitteln, die f&uuml;r die Abwicklung einer vertraglichen Leistung nicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>2.2.5 Bedingungen bei Einwilligungen von Kindern<\/p>\n<p>Richten sich Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 4 Nr. 25 DSGVO) direkt an Kinder, so ist die auf einer Einwilligung basierende Verarbeitung personenbezogener Daten des Kindes rechtm&auml;&szlig;ig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Anderenfalls ist die Zustimmung eines Elternteils[4] ma&szlig;gebend (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Dienste der Informationsgesellschaft sind regelm&auml;&szlig;ig gegen Entgelt, in elektronischer Form, im Wege des Fernabsatzes erbrachte Dienstleistungen. Es m&uuml;ssen Ger&auml;te zum Einsatz kommen, die eine Speicherung der Daten vornehmen, und das Kind muss die Dienstleistung gezielt abrufen k&ouml;nnen. Sprachtelefonie und die blo&szlig;e Nutzung eines Fernsehangebots z&auml;hlen nicht hierzu. Im Kern sind solche Dienste erfasst, die im Internet auf Webseiten f&uuml;r Kinder angeboten werden. Hierbei wird neben dem Inhalt auch die grafische und sprachliche Gestaltung des Angebots den Ausschlag daf&uuml;r geben, ob sich der Dienst direkt an Kinder richtet. Verbraucher*innen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen generell aufgrund fehlender Einsicht und Reife davor bewahrt bleiben, wirksame Einwilligungserkl&auml;rungen im Internet abzugeben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-aenderungen-bei-den-betroffenenrechten\">3. &Auml;nderungen bei den Betrof&shy;fe&shy;nen&shy;rechten<\/span><\/h2>\n<p>Verbraucher*innen haben h&auml;ufig noch nichts davon geh&ouml;rt, dass sie Datenschutzrechte gegen&uuml;ber den Verarbeitern ihrer personenbezogenen Daten wahrnehmen k&ouml;nnen. Dabei ist es gar nicht neu, dass jede betroffene Person Auskunft &uuml;ber die zur eigenen Person gespeicherten Daten verlangen, die Berichtigung unrichtiger Daten einfordern oder auf die L&ouml;schung von nicht mehr ben&ouml;tigten Daten hinwirken kann. Einen Schritt nach vorn leistet die DSGVO bei den Anforderungen an die Transparenz: Verbraucher*innen sollen k&uuml;nftig mehr Informationen &uuml;ber die Datenverarbeitung erhalten. Schlie&szlig;lich wurde ein ganz neues Recht begr&uuml;ndet, dessen langfristige Auswirkungen noch nicht abzusch&auml;tzen sind: das Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit.<\/p>\n<p>Die Betroffenenrechte und ihre Wirkung f&uuml;r die Verbraucher*innen werden im Folgenden erkl&auml;rt:<\/p>\n<p><i>3.1 Generelle Anforderungen<\/i><\/p>\n<p>Zu den Rechten der Verbraucher*innen nach der DSGVO z&auml;hlen Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 und 14 DSGVO), das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf L&ouml;schung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschr&auml;nkung der Verarbeitung (Art.&nbsp;18 DSGVO), die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Berichtigung, L&ouml;schung oder Einschr&auml;nkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO), das Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) und das Recht, nicht einer ausschlie&szlig;lich auf einer automatisierten Verarbeitung &ndash; einschlie&szlig;lich Profiling &ndash; beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die der betroffenen Person gegen&uuml;ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in &auml;hnlicher Weise erheblich beeintr&auml;chtigt (Art. 22 DSGVO). Die Verantwortlichen m&uuml;ssen den betroffenen Personen die Aus&uuml;bung ihrer Rechte k&uuml;nftig nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO erleichtern. Hierzu z&auml;hlt etwa, dass Verbraucher*innen auf ihre Rechte m&uuml;ndlich, schriftlich oder elektronisch hingewiesen werden.<\/p>\n<p>Ferner besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, im Falle der Geltendmachung eines Rechts durch eine Verbraucherin\/einen Verbraucher innerhalb eines Monats entsprechende Ma&szlig;nahmen zu ergreifen und die gestellten Antr&auml;ge zu erf&uuml;llen &ndash; also beispielsweise die Anfrage bei einem Verantwortlichen nach allen gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne des Auskunftsrechts. Die Monatsfrist darf unter Ber&uuml;cksichtigung der Komplexit&auml;t und der Anzahl der Antr&auml;ge um weitere zwei Monate verl&auml;ngert werden. In dieser Situation muss der\/die Verbraucher*in allerdings eine Zwischennachricht innerhalb des ersten Monats nach Antragseingang erhalten.<\/p>\n<p><i>3.2 Informationspflichten <\/i><\/p>\n<p>Werden personenbezogene Daten bei Verbraucher*innen erhoben, so muss der Verantwortliche diesen zum Zeitpunkt der Datenerhebung eine Reihe von Angaben mitteilen. Gleiches gilt bei Datenerhebungen bei Dritten in Abwesenheit des Verbrauchers, wobei eine nachtr&auml;gliche Unterrichtung erfolgt. Dazu z&auml;hlen etwa Angaben zu den Verarbeitungszwecken, zu den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, zu den Datenempf&auml;ngern, zur Speicherdauer, zu den Rechten betroffener Personen nach der DSGVO und zum Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbeh&ouml;rde. Gleiches gilt bei Datenerhebungen bei Dritten in Abwesenheit der Verbraucher*in, wobei eine nachtr&auml;gliche Unterrichtung erfolgt. Da die Angaben im Zeitpunkt der Datenerhebung vorliegen m&uuml;ssen, k&ouml;nnen Verantwortliche gehalten sein, z.B. Vertragstexte und Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen anzupassen. Im Falle einer Datenerhebung am Telefon wird die Erf&uuml;llung der Informationspflichten am Telefon in Betracht kommen. Da m&uuml;ndlich weitergegebene Informationen beim Verbraucher schneller in Vergessenheit geraten k&ouml;nnen und der Verantwortliche die Einhaltung der Informationspflichten andererseits nachweisen k&ouml;nnen muss (Art. 5 Abs. 2 DSGVO), ist zu empfehlen, dass f&uuml;r den\/die Verbraucher*in die am Telefon mitgeteilten Informationen zus&auml;tzlich &uuml;ber elektronische Dienste abrufbar bereitgehalten oder &uuml;bermittelt werden.<\/p>\n<p><i>3.3 Auskunftsrecht<\/i><\/p>\n<p>Neu ist zugunsten der Verbraucher*innen, dass jede betroffene Person gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO von dem Verantwortlichen eine Best&auml;tigung dar&uuml;ber verlangen kann, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Diese Negativauskunft war nach bisherigem Datenschutzrecht nicht vorgesehen und f&uuml;hrte in der Praxis zu dem Problem, dass im Einzelfall nicht deutlich wurde, ob der Verantwortliche seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt oder er schlicht nicht &uuml;ber Informationen verf&uuml;gt. Neu ist weiterhin, dass die Auskunftsverpflichtung neben den gespeicherten Daten, den Angaben zu den Empf&auml;ngern und der Herkunft der Daten nun auch weitere Informationen umfasst, wie etwa Verarbeitungszwecke, geplante Speicherdauer und Hinweise zu Rechten nach der DSGVO. Die betroffene Person muss allerdings in Zukunft damit rechnen, dass ihr nur eine einzige Kopie kostenfrei zusteht. Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DSGVO d&uuml;rfen die Verantwortlichen f&uuml;r jede weitere Kopie ein angemessenes Entgelt verlangen.<\/p>\n<p><i>3.4 Mitteilungspflicht<\/i><\/p>\n<p>Zugunsten der Verbraucher*innen hat der Verantwortliche nach Art.&nbsp;19 DSGVO k&uuml;nftig die Pflicht, allen Empf&auml;ngern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung, L&ouml;schung oder Einschr&auml;nkung der Datenverarbeitung mitzuteilen &#8211; es sei denn, dies erweist sich als unm&ouml;glich oder ist mit einem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Aufwand verbunden. Die Verbraucher*innen haben das Recht, von dem Verantwortlichen eine Unterrichtung &uuml;ber die Empf&auml;nger der Daten einzufordern. Mit der Neuregelung ist der Verantwortliche einerseits gehalten, seinen Datenbestand im eigenen Wirkungskreis mit korrekten Angaben zu f&uuml;hren (vgl. Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1d) DSGVO &ndash; Grundsatz der Richtigkeit der Daten), wozu auch die Datenverarbeitung durch beauftragte Dienstleister im Wege einer Auftragsverarbeitung (Art.&nbsp;28 DSGVO) z&auml;hlt. Andererseits besteht die Verpflichtung, eigene Korrekturen auch Dritten mitzuteilen, um diesen die F&uuml;hrung eines korrekten Datenbestands zu erm&ouml;glichen. Hierdurch sollen Nachteile f&uuml;r Verbraucher*innen vermieden werden, die sich stattdessen an jeden Verantwortlichen wenden m&uuml;ssten, um Korrekturw&uuml;nsche geltend zu machen. Von Bedeutung kann dies z.B. sein, wenn Verantwortliche an Auskunfteien Angaben &uuml;bermittelt haben (etwa rechtskr&auml;ftige Schuldtitel, anerkannte Anspr&uuml;che, Informationen zu f&auml;lligen und angemahnten Forderungen), die sich nach der &Uuml;bermittlung als falsch herausgestellt haben. Die Auskunftei wird ihren Datenbestand auf Hinweis des Verantwortlichen aktualisieren und somit daf&uuml;r sorgen, dass bez&uuml;glich der betroffenen Person keine falsche Bonit&auml;tsaussage getroffen wird.<\/p>\n<p><i>3.5 Werbung<\/i><\/p>\n<p>Verbraucher*innen m&uuml;ssen vom Verantwortlichen auch weiterhin dar&uuml;ber unterrichtet werden, dass ein Recht besteht, einer Datenverarbeitung f&uuml;r Zwecke der Direktwerbung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs ist eine weitere Verarbeitung f&uuml;r Werbezwecke unzul&auml;ssig (Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2-4 DSGVO). Insoweit bestehen keine wesentlichen Abweichungen gegen&uuml;ber der bestehenden Rechtslage (vgl. &sect;&nbsp;28 Abs.&nbsp;4 BDSG a.F.). Neu f&uuml;r die Verbraucher*innen ist der Umstand, dass das sogenannte Listenprivileg ab dem 25. Mai 2018 entf&auml;llt. Der entsprechende in &sect;&nbsp;28 Abs. 3 BDSG a.F. geregelte Grundsatz r&auml;umt den Unternehmen bisher die M&ouml;glichkeit ein, einen bestimmten Datensatz (bestehend aus z.B. Namen, Vorname, Titel, Anschrift, Geburtsjahr) f&uuml;r Werbezwecke zu verarbeiten, soweit die Daten aus &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Branchenverzeichnissen stammen oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverh&auml;ltnis rechtm&auml;&szlig;ig erhoben wurden. Mit der neuen Generalbefugnis zur Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Datenverarbeitung (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 DSGVO) kommt k&uuml;nftig grunds&auml;tzlich jedes personenbezogene Datum f&uuml;r Werbezwecke in Betracht. Einschr&auml;nkungen werden voraussichtlich dort bestehen, wo die Spezialregelungen wie in &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 UWG (z.B. Werbung per Telefon und E-Mail) zur Anwendung kommen und damit regelm&auml;&szlig;ig Einwilligungserkl&auml;rungen erforderlich sind.<\/p>\n<p>F&uuml;r die &uuml;brigen Werbeformen, f&uuml;r welche keine Spezialbestimmungen eingreifen, ist nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1f DSGVO zu pr&uuml;fen, ob die Verarbeitung des jeweiligen Datums zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, &uuml;berwiegen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Nach ErwGr 47 DSGVO kann eine Datenverarbeitung f&uuml;r Zwecke der Direktwerbung einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen entsprechen. Es zeichnet sich ab, dass besondere Datenkategorien (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 DSGVO) wie Gesundheitsdaten, politische Meinungen und Religion regelm&auml;&szlig;ig nicht f&uuml;r Werbezwecke verarbeitet werden d&uuml;rfen, da die Interessen der Verbraucher*innen &uuml;berwiegen werden. Werbung gegen&uuml;ber Kindern wird selbst mit personenbezogenen Daten, die nicht unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO fallen (z.B. Adresse, Angaben zu Hobbys), regelm&auml;&szlig;ig kaum zul&auml;ssig sein, da hier vor allem das Kindeswohl und die Einsichtsf&auml;higkeit von Kindern von hoher Bedeutung sind und auch das Vorhandensein eines berechtigten Interesses eines Verantwortlichen zur Datenverarbeitung f&uuml;r die Direktwerbung im Einzelfall argumentativ verneint werden kann.<\/p>\n<p><i>3.6 Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit<\/i><\/p>\n<p>Art. 20 DSGVO erlaubt es den Verbraucher*innen, die sie betreffenden personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen in einem maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dahinter steht die &Uuml;berlegung, dass die betroffenen Personen mit ihren Daten zu anderen Anbietern &bdquo;umziehen&ldquo; k&ouml;nnen &ndash; besonders interessant, wenn (datenschutzfreundlichere) Alternativen zu Quasi-Monopol-Anbietern auf dem Markt auftauchen. Allerdings erwarten einige Beobachter des Marktes einen Effekt, der dem Datenschutzgedanken zuwiderlaufen k&ouml;nnte: Statt ein Mehr an Schutz und Selbstbestimmung zu erreichen, k&ouml;nnten Verbraucher*innen ihre Daten immer dorthin bringen, wo sie den besten monet&auml;ren Gegenwert erwarten &ndash; also Daten(nutzungs)verkauf statt grundrechtlicher Schutz.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"4-technischer-datenschutz\">4. Technischer Datenschutz<\/span><\/h2>\n<p>Die Basis der DSGVO sind die Datenschutz-Grunds&auml;tze aus Art. 5 DSGVO, die so umzusetzen sind, dass etwaige Risiken f&uuml;r die Rechte und Freiheiten nat&uuml;rlicher Personen einged&auml;mmt werden. Die Stelle, die f&uuml;r die Datenverarbeitung verantwortlich ist, muss sich der Risiken bewusst sein und angemessene Gegenma&szlig;nahmen treffen. Ein Schwerpunkt dabei besteht im technischen Datenschutz. Dabei geht es jedoch nicht nur um technische und organisatorische Sch&ouml;nheitskorrekturen der Datenverarbeitung, sondern die Gestaltung der Verarbeitung soll von Anfang an darauf ausgerichtet sein, dass die Anforderungen der DSGVO erf&uuml;llt werden.[5] Datenschutz soll in die Systeme eingebaut und nicht nachtr&auml;glich &ndash; meistens mit geringerem Wirkungsgrad &ndash; aufgepfropft werden. Das soll auch durch Zertifizierungen best&auml;tigt werden k&ouml;nnen. Au&szlig;erdem fordert die DSGVO einen professionellen Umgang mit hohen Risiken: In solchen F&auml;llen ist eine Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung verpflichtend.<\/p>\n<p>Die wichtigsten Auswirkungen f&uuml;r die Verbraucher*innen: Zum einen f&uuml;hren die Anforderungen an Datenschutz und Sicherheit zu einer gesteigerten Vertrauensw&uuml;rdigkeit der Verarbeitung, wenn der Verantwortliche seine Systeme fortlaufend im Griff hat &ndash; d.h. er verf&uuml;gt &uuml;ber ein funktionierendes Datenschutz- und Informationssicherheitsmanagement. Dann sind auch die personenbezogenen Daten der Verbraucher*innen ausreichend gut gesch&uuml;tzt. Zum anderen wird sich die aufgrund der DSGVO zwangsl&auml;ufig erh&ouml;hte Nachfrage f&uuml;r Produkte und Dienstleistungen mit eingebautem Datenschutz auf den Markt auswirken. Auch f&uuml;r Verbraucher*innen werden verbesserte Systeme mit mehr Schutz zur Verf&uuml;gung stehen. Besonders relevant dabei: Datenschutz als Default-Einstellung.<\/p>\n<p><i>4.1 Eingebauter Datenschutz und Datenschutz &bdquo;by Default&ldquo;<\/i><\/p>\n<p>Basis f&uuml;r die Anforderungen des technischen Datenschutzes ist Art.&nbsp;24 DSGVO, der die Verantwortung regelt. Der darauffolgende Art.&nbsp;25 regelt Datenschutz durch (Technik-) Gestaltung (Abs.&nbsp;1) und Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Abs.&nbsp;2). Der Verantwortliche muss schon beim Festlegen der Mittel f&uuml;r die Verarbeitung daf&uuml;r Sorge tragen, dass die rechtlichen Datenschutzanforderungen in geeigneter Weise erf&uuml;llt werden. Dies betrifft s&auml;mtliche Datenschutz-Grunds&auml;tze. Besonders genannt wird die Datenminimierung. Welche technischen und organisatorischen Ma&szlig;nahmen f&uuml;r den eingebauten Datenschutz geeignet sind, muss der Verantwortliche abw&auml;gen. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten, Art, Umfang, Umst&auml;nde und Zwecke der Verarbeitung sowie die Risiken zu ber&uuml;cksichtigen.<\/p>\n<p>Eine solche Abw&auml;gung wird nicht gefordert f&uuml;r die Wahl der Voreinstellungen:[6] Hier besteht die absolute Notwendigkeit, solche Defaults vorzusehen, dass nur die f&uuml;r den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten und nur im n&ouml;tigen Umfang verarbeitet werden. Die Verbraucher*innen m&uuml;ssen aktiv die Konfiguration &auml;ndern, damit mehr Daten als erforderlich verarbeitet werden. Hierbei handelt es sich um einen Paradigmenwechsel, denn sehr h&auml;ufig &ndash; beispielsweise in sozialen Netzwerken oder in Apps &ndash; sind die Voreinstellungen alles andere als datenschutzfreundlich.<\/p>\n<p><i>4.2 Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung<\/i><\/p>\n<p>Bei einem voraussichtlich hohen Risiko der Verarbeitung muss der Verantwortliche nach Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung durchf&uuml;hren, bevor die Verarbeitung beginnt. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer systematischen und umfassenden Bewertung pers&ouml;nlicher Aspekte wie beim Profiling, bei einer umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten und bei einer systematischen umfangreichen &Uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Bereiche. Ziel ist die Beherrschbarkeit des Risikos und Abhilfe durch geeignete Ma&szlig;nahmen. Interessant f&uuml;r Verbraucher*innen: Art. 35 Abs. 9 DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche ggf. den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter einholt. Das kann z.B. bedeuten, dass Verbrauchersch&uuml;tzer um Stellungnahme gebeten werden.<\/p>\n<p><i>4.3 Sicherheit und Meldepflichten bei Datenpannen<\/i><\/p>\n<p>Auch bei der Informationssicherheit sollen die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter nachlegen. Dies ergibt sich aus Art. 32 DSGVO, wonach geeignete technische und organisatorische Sicherheitsma&szlig;nahmen zu treffen sind. Mindestens genauso motivierend f&uuml;r ein gutes Sicherheitsniveau ist aber die Meldepflicht im Falle von Datenpannen: Nach Art. 33 DSGVO muss der Verantwortliche die Aufsichtsbeh&ouml;rde m&ouml;glichst binnen 72 Stunden informieren. Wenn aus der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko f&uuml;r die Verbraucher*innen resultiert, m&uuml;ssen nach Art. 34 DSGVO grunds&auml;tzlich auch die betroffenen Personen benachrichtigt werden. Der verlorene USB-Stick mit Kundendaten ist also meldepflichtig &ndash; nur dann nicht, wenn ein Risiko faktisch ausgeschlossen werden kann, z.B. wenn es sich um eine Datensicherung handelt, die mit einem Verschl&uuml;sselungsverfahren nach Stand der Technik verschl&uuml;sselt wurde und ein Finder des USB-Sticks nicht an die Daten herankommen kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"5-rechtsbehelfe-und-sanktionen\">5. Rechts&shy;be&shy;helfe und Sanktionen<\/span><\/h2>\n<p>Bislang hatte kaum ein Unternehmen Angst vor m&ouml;glichen Strafen bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Datenschutzrecht. Zum einen war die Wahrscheinlichkeit, von der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde gepr&uuml;ft zu werden, ziemlich klein. Zum anderen waren die Sanktionen, die verh&auml;ngt werden k&ouml;nnten, vergleichsweise zahnlos, d.h. bestimmt nicht beeindruckend f&uuml;r gro&szlig;e Firmen, die ein Bu&szlig;geld zur Not aus der Portokasse begleichen konnten.<\/p>\n<p>Die Pr&uuml;fdichte wird sich auch im neuen Datenschutzregime nicht wesentlich &auml;ndern, da die meisten Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden bislang kaum mehr Pr&uuml;fpersonal bekommen. Aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Beschwerde m&uuml;ssen die Beh&ouml;rden aktiv geworden sein &ndash; sonst laufen sie Gefahr, verklagt zu werden. Neu sind auch m&ouml;gliche Schadensersatzanspr&uuml;che von betroffenen Personen und der stark erweiterte, recht eindrucksvolle Bu&szlig;geldrahmen, selbst wenn nicht st&auml;ndig die Maximalh&ouml;he an Bu&szlig;geldern verh&auml;ngt werden wird.<\/p>\n<p><i>5.1 Rechtsbehelfe<\/i><\/p>\n<p>Betroffene Personen k&ouml;nnen nach Ma&szlig;gabe von Art. 77 Abs. 1 DSGVO im EU-Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutma&szlig;lichen Versto&szlig;es Beschwerde bei einer Aufsichtsbeh&ouml;rde einlegen. Die kontaktierte Aufsichtsbeh&ouml;rde wird die betroffene Person &uuml;ber den Stand des Beschwerdeverfahrens oder gegebenenfalls &uuml;ber das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichten. Betroffene Personen k&ouml;nnen nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen&uuml;ber einer zust&auml;ndigen[7] Aufsichtsbeh&ouml;rde im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren geltend machen, wenn innerhalb von drei Monaten keine Befassung mit der Beschwerde erfolgte. Weiterhin besteht ein gerichtlicher Rechtsbehelf auch dann gegen&uuml;ber einer Aufsichtsbeh&ouml;rde, wenn diese den Beschwerdef&uuml;hrer nicht innerhalb von drei Monaten zum Stand des Beschwerdeverfahrens oder gegebenenfalls zu den Pr&uuml;fergebnissen unterrichtet. Betroffene Personen haben dar&uuml;ber hinaus das Recht, eine Klage gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter wegen der Verletzung von Vorgaben der DSGVO zu erheben. Nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO sind in diesem Fall die Gerichte des Mitgliedstaats zust&auml;ndig, in dem der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise w&auml;re auch eine Klageerhebung am Ort des Aufenthaltsorts der betroffenen Person zul&auml;ssig, soweit es sich bei der Klagegegnerin nicht um die Beh&ouml;rde eines anderen Mitgliedstaats handelt.<\/p>\n<p><i>5.2 Schadensersatz<\/i><\/p>\n<p>Entsteht den Verbraucher*innen aufgrund der Verletzung von Vorgaben der DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden, so kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Betracht. Auftragsverarbeiter haften nur dann f&uuml;r einen verursachten Schaden, wenn diese ihre spezifischen Pflichten aus dem Auftragsverh&auml;ltnis verletzen (vgl. vor allem Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2, 3 und 10 DSGVO) oder einer rechtm&auml;&szlig;ig erteilten Weisung des Auftraggebers (vgl. Art.&nbsp;29 DSGVO) zuwiderhandeln. Dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter obliegen die Beweislast daf&uuml;r, dass sie f&uuml;r einen eingetretenen Schaden nicht verantwortlich sind. Eine Besonderheit ist k&uuml;nftig auch die gesamtschuldnerische Haftung von Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO. Die Zust&auml;ndigkeit der Gerichte in den Mitgliedstaaten f&uuml;r Klagen, mit denen ein Schadensersatzanspruch verfolgt wird, richtet sich nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO und damit nach dem Sitz der Niederlassung des Klagegegners oder wahlweise nach dem Ort des Aufenthalts der betroffenen Person, mit Ausnahme von Klagen gegen eine Beh&ouml;rde im letzteren Fall.<\/p>\n<p><i>5.3 Bu&szlig;gelder<\/i><\/p>\n<p>Die Aufsichtsbeh&ouml;rden haben nach Art. 58 Abs. 2i DSGVO die Befugnis, bei Verst&ouml;&szlig;en gegen die Vorgaben der DSGVO Geldbu&szlig;en zu verh&auml;ngen. Der europ&auml;ische Verordnungsgeber hat daf&uuml;r hohe Bu&szlig;geldrahmen vorgesehen, die Geldbu&szlig;en von bis zu 10 bzw. 20 Millionen Euro oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 2&nbsp;bzw. 4&nbsp;Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Gesch&auml;ftsjahres umfassen k&ouml;nnen. Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen nach Art. 83 Abs. 7 DSGVO f&uuml;r ihren Hoheitsbereich Vorschriften festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Beh&ouml;rden und andere &ouml;ffentliche Stellen Geldbu&szlig;en verh&auml;ngt werden k&ouml;nnen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist f&uuml;r die laufenden Gesetzgebungsverfahren in den Bundesl&auml;ndern nicht zu erwarten, dass von dieser Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht wird &ndash; es bleibt also dabei, dass Datenschutzbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber &ouml;ffentlichen Stellen in Deutschland keine Bu&szlig;gelder verh&auml;ngen k&ouml;nnen. Im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen von Darlehensgebern bei Verbraucherkrediten kommt ein neuer Bu&szlig;geldtatbestand nach nationalem Recht hinzu (vgl. &sect;&nbsp;30 BDSG n.F. &ndash; BGBl. I, Nr. 44 v. 5.7.2017).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"6-instrumenten-mix-neben-der-datenschutzaufsicht\">6. Instru&shy;men&shy;ten&shy;-Mix neben der Daten&shy;schutz&shy;auf&shy;sicht<\/span><\/h2>\n<p>Neben den Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden werden weiterhin die Verbraucherzentralen eine wichtige Rolle im Sinne der Datenschutz-Compliance spielen. Au&szlig;erdem k&ouml;nnen Vereine die Verbraucher*innen in ihren Rechten unterst&uuml;tzen:<\/p>\n<p>Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher*innen dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes nach &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Verbraucherzentralen pr&uuml;fen in diesem Kontext nach &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 UKlaG auch Vorschriften, welche die Zul&auml;ssigkeit der Datenerhebung von Verbraucher*innen durch ein Unternehmen bzw. der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die von Unternehmen &uuml;ber Verbraucher*innen erhoben wurden, betreffen. Das k&ouml;nnen F&auml;lle sein, in denen die Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Pers&ouml;nlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Um der Gefahr einer divergierenden Beurteilung von Datenschutzverst&ouml;&szlig;en durch die Verbraucherzentralen und die Aufsichtsbeh&ouml;rden zu begegnen, sind die Gerichte (wie bisher auch) angehalten, vor ihrer Entscheidung in Verfahren &uuml;ber einen Anspruch nach &sect;&nbsp;2 UKlaG die zust&auml;ndige inl&auml;ndische Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde anzuh&ouml;ren.<\/p>\n<p>Die Verbraucher*innen k&ouml;nnen sich zudem durch Nicht-Regierungs-Organisationen wie den j&uuml;ngst gegr&uuml;ndeten Verein noyb[8] helfen lassen. Diesem und &auml;hnlich ausgerichteten Vereinen geht es darum, den Klageweg f&uuml;r eine effektivere Durchsetzung des neuen EU-Datenschutzrechts zu nutzen und mit strategischen Klagen die Rechte und Freiheiten der B&uuml;rger*innen zu st&auml;rken. Diese Herangehensweise basiert auf Art.&nbsp;80 DSGVO, nach dem solche Organisationen im Namen von betroffenen Personen die Beschwerde einreichen oder auch das Recht auf Schadensersatz gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;82 in Anspruch nehmen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Die n&auml;chsten Jahre werden gepr&auml;gt sein von Aushandlungsprozessen, wie die einzelnen Regelungen in der Praxis europaweit m&ouml;glichst einheitlich zu interpretieren sind. Im optimalen Fall wird ein Wetteifern &uuml;ber den besseren Datenschutz und die cleversten L&ouml;sungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten entstehen. Risiken werden einged&auml;mmt, jeder ist sich seiner Verantwortung bewusst, Missst&auml;nde werden sanktioniert und abgestellt. Und wenn die DSGVO keinen Fortschritt im Datenschutz bringen sollte? Die DSGVO ist nicht statisch, sondern sieht einen Anpassungsmechanismus vor. Nach Art. 97 DSGVO steht die erste Evaluation bis zum 25. Mai 2020 an. Bis dahin sollte Klarheit bestehen, wo Verbesserungen notwendig sind.<\/p>\n<p><i>MARIT HANSEN&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1969, Dipl.-Inform., seit 2015 Landesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein und Leiterin des Unabh&auml;ngigen Landeszentrums f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein, seit 1995 beruflich im Datenschutz t&auml;tig. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Gestaltung von Systemen im Sinne des Datenschutzes &bdquo;by Design &amp; by Default&ldquo;.<\/i><\/p>\n<p><i>SVEN POLENZ&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1976, Dr. iur., LL.M., Referatsleiter f&uuml;r die Bereiche Datenschutz in der Privatwirtschaft und Informationsfreiheit am Unabh&auml;ngigen Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein. J&uuml;ngste Ver&ouml;ffentlichung: Brink\/Polenz\/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz (Kommentar), C.H. Beck 2017.<\/i><\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>1 S. dazu die Beitr&auml;ge von Aden und Glatzner in diesem Heft.<\/p>\n<p>2 S. dazu die Beitr&auml;ge von Weichert und Schaar in diesem Heft.<\/p>\n<p>3 Das bisherige BDSG wird in diesem Beitrag mit &bdquo;BDSG a.F.&ldquo; bezeichnet, das ab dem 25.05.2018 geltende BDSG mit &bdquo;BDSG n.F.&ldquo;.<\/p>\n<p>4 Um ganz pr&auml;zise zu sein: die Zustimmung der Tr&auml;ger des elterlichen Sorgerechts.<\/p>\n<p>5 Zur Reichweite des Risikobegriffs nach der DSGVO vgl. den Beitrag von Rost in diesem Heft.<\/p>\n<p>6 Wer aus dem Wort &bdquo;grunds&auml;tzlich&ldquo; in Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO schlie&szlig;t, dass Ausnahmen vorgesehen sind, sei auf die englische Sprachfassung verwiesen &ndash; es handelt sich im Deutschen um einen<br \/>&Uuml;bersetzungsfehler.<\/p>\n<p>7 Dies ist der Fall, sofern die Aufsichtsbeh&ouml;rde in ihrem eigenen Hoheitsbereich bzw. Mitgliedstaat t&auml;tig werden kann (Art. 55 DSGVO) bzw. es sich um eine federf&uuml;hrende Aufsichtsbeh&ouml;rde i.S.v. Art. 56 DSGVO handelt.<\/p>\n<p>8 Der Verein wurde von dem Datenschutz-Aktivisten Max Schrems gegr&uuml;ndet. Der Namen steht f&uuml;r &bdquo;none of your business&ldquo;, s. <a href=\"https:\/\/www.noyb.eu\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.noyb.eu\/<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[257,258],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10586","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-marit-hansen","autoren-sven-polenz","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die DSGVO \u0096 die wichtigsten Neuerungen aus Sicht der Verbraucher*innen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/die-dsgvo-die-wichtigsten-neuerungen-aus-sicht-der-verbraucherinnen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die DSGVO \u0096 die wichtigsten Neuerungen aus Sicht der Verbraucher*innen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 51-64 W&auml;hrend die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung die Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung pers&ouml;nlicher Daten f&uuml;r private Stellen (sprich: f&uuml;r Firmen) ausweitet, werden im Gegenzug eine Reihe neuer Rechtsanspr&uuml;che und Durchsetzungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Verbraucher*innen geschaffen. 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