{"id":10589,"date":"2018-05-18T14:44:00","date_gmt":"2018-05-18T12:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/besserer-datenschutz-auch-fuer-polizei-und-strafjustiz-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:52","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:52","slug":"besserer-datenschutz-auch-fuer-polizei-und-strafjustiz-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/besserer-datenschutz-auch-fuer-polizei-und-strafjustiz-1\/","title":{"rendered":"Besserer Datenschutz \u0096 auch f\u00fcr Polizei und Strafjustiz?*"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 93-102<\/p>\n<p><i>Parallel zur EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde eine EU-Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz im Polizei- und Strafjustizbereich ausgehandelt und verabschiedet. Sie war von den Mitgliedstaaten bis zum 6. Mai 2018 umzusetzen. Hartmut Aden analysiert im folgenden Beitrag diese Richtlinie und stellt ausgew&auml;hlte Aspekte ihrer teilweise defizit&auml;ren Umsetzung in Deutschland im Kontext des Ausbaus der polizeilichen Informationsverarbeitung in Europa vor.<\/i><\/p>\n<p>Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klammert die Datenverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz weitgehend aus (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO). Diese Felder der EU-Politik waren bis 2009 als &#8222;dritte S&auml;ule&#8220; von der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, also intergouvernemental gepr&auml;gt. Auch unter den Rahmenbedingungen des Vertrages von Lissabon sind die Regierungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich weiterhin faktisch besonders einflussreich (hierzu Albrecht 2015). Sie konnten sich daher f&uuml;r den Polizei- und Strafjustizbereich nicht auf eine &auml;hnlich weitreichende Harmonisierung des Datenschutzrechts verst&auml;ndigen wie f&uuml;r den privaten Sektor und die &uuml;brigen staatlichen Beh&ouml;rden, die in den Anwendungsbereich der direkt wirkenden DSGVO fallen. Pr&auml;gend f&uuml;r die Datenverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz ist, dass sie in der Regel auf gesetzlichen Eingriffsbefugnissen und nicht auf einer freiwilligen Einwilligung der Betroffenen beruht.[1]<\/p>\n<p>Datenschutz und Privatsph&auml;re sind seit dem Vertrag von Lissabon (2009) auch in der EU verbindliche Grundrechte, garantiert in Art. 7 und 8 der Grundrechte-Charta. Folglich ist auch der grenz&uuml;berschreitende Datenaustausch von Polizei und Strafjustiz an diese Grundrechte gebunden. Datenschutzma&szlig;nahmen haben mit Art. 16 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der EU (AEUV) eine weitere prim&auml;rrechtliche Grundlage. Parallel zur DSGVO wurde daher eine EU-Richtlinie ausgehandelt und verabschiedet, die nicht unmittelbar gilt, sondern deren Ziele die EU-Staaten in ihre Gesetzgebung &uuml;bernehmen m&uuml;ssen. Der offizielle Titel lautet: Richtlinie (EU) 2016\/680[2] des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden zum Zwecke der Verh&uuml;tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr [&#8230;]. Wie bei der DSGVO macht bereits der Titel deutlich, dass es nicht nur um Datenschutz geht, sondern auch um &#8222;freien Datenverkehr&#8220; &#8211; was im Anwendungsbereich der Richtlinie vor allem die Erleichterung des grenz&uuml;berschreitenden Austauschs von Informationen mit oder ohne Personenbezug zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden meint. Zuvor gab es f&uuml;r den Datenschutz beim Informationsaustausch durch Polizei und Strafjustiz nur den nun aufgehobenen Rahmenbeschluss 2008\/977\/JI[3] aus der ehemaligen dritten EU-S&auml;ule, dessen Inhalte weder besonders ambitioniert waren noch engagiert von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.<\/p>\n<p>In Deutschland wurde die Richtlinie (EU) 2016\/680 als eigener Teil des f&uuml;r die Anpassung an das EU-&#8222;Datenschutzpaket&#8220; grundlegend &uuml;berarbeiteten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) umgesetzt. Gesetzgebungstechnisch ungew&ouml;hnlich wurden dabei quasi &#8222;zwei Gesetze in einem&#8220; geschaffen. Mit Teil 3 des neuen BDSG (&sect;&sect; 45ff.) beginnt ein v&ouml;llig eigenst&auml;ndiger Abschnitt mit neuen Begriffsdefinitionen. Diese gesetzgeberische Umsetzung erscheint wenig &uuml;berzeugend. Denn das Anfang 2012 von der Europ&auml;ischen Kommission vorgelegte EU-&#8222;Datenschutzpaket&#8220; verfolgte die Intention, einen Datenschutz &#8222;aus einem Guss&#8220; zu schaffen. Die Trennung in Richtlinie und Verordnung sollte lediglich den Mitgliedstaaten etwas gr&ouml;&szlig;ere Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r das Datenschutzrecht im Polizei- und Strafverfolgungsbereich &uuml;berlassen.<\/p>\n<h5><span id=\"1-datenschutzrichtlinie-fuer-polizei-und-strafjustiz-im-schatten-der-dsgvo\">1. Daten&shy;schutz&shy;richt&shy;linie f&uuml;r Polizei und Strafjustiz im Schatten der DSGVO<\/span><\/h5>\n<p>Die Datenschutzrichtlinie (EU) 2016\/680 f&uuml;r Polizei und Strafjustiz stand in der &ouml;ffentlichen Wahrnehmung seit der gemeinsamen Einbringung der Entw&uuml;rfe durch die Europ&auml;ische Kommission Anfang 2012 im Schatten der DSGVO. Dies ist angesichts der hohen praktischen Relevanz problematisch, die der Datenaustausch zwischen Sicherheitsbeh&ouml;rden seit den 1990er Jahren und verst&auml;rkt im Zusammenhang mit der Terrorismusbek&auml;mpfung der letzten Jahre erlangt hat. Kernanwendungsbereich der Richtlinie ist der grenz&uuml;berschreitende Datenaustausch. Der transnationale Informationsaustausch ist seit langem das zentrale Instrument der internationalen Zusammenarbeit (ausf&uuml;hrlich hierzu Aden 2014 und 2016). Die technischen M&ouml;glichkeiten, die Rechtsgrundlagen und die Kooperationspraxis zwischen den hier relevanten Beh&ouml;rden der Mitgliedstaaten (Polizei u.a.) haben sich in den letzten Jahren aber erheblich weiterentwickelt. <br \/>Die ausgeweitete Praxis ist mit Risiken f&uuml;r die Grundrechte der Bev&ouml;lkerung verbunden, insbesondere f&uuml;r die Privatsph&auml;re und die informationelle Selbstbestimmung sowie die daran ankn&uuml;pfenden Grundrechte im Strafverfahren (Unschuldsvermutung, Schutz vor willk&uuml;rlichen Freiheitsentziehungen usw.). Diese Grundrechtspositionen lassen sich nur durch rigorose Ma&szlig;nahmen zur Gew&auml;hrleistung der Qualit&auml;t der hier verarbeiteten personenbezogenen Daten sch&uuml;tzen, die Fehlinformationen, Verwechslungen oder unberechtigte Datenverarbeitung verhindern. Eine solche Qualit&auml;tssicherung f&uuml;r die Datenbest&auml;nde liegt zugleich im Interesse der Sicherheitsbeh&ouml;rden selbst, da Reibungsverluste und fehlinvestierte Arbeitszeit durch veraltete oder unrichtige Daten so vermieden werden k&ouml;nnen (n&auml;her hierzu Aden 2014). Daher ist die Harmonisierung der Datenschutzstandards durch die Richtlinie (EU) 2016\/680 grunds&auml;tzlich sowohl f&uuml;r die Betroffenen als auch f&uuml;r die erfassten Beh&ouml;rden ein Schritt in die richtige Richtung.<\/p>\n<h5><span id=\"2-wachsende-datenmengen-bei-der-europaeischen-sicherheitszusammenarbeit-veraltete-und-zersplitterte-rechtsgrundlagen\">2. Wachsende Datenmengen bei der europ&auml;&shy;i&shy;schen Sicher&shy;heits&shy;zu&shy;sam&shy;me&shy;n&shy;a&shy;r&shy;beit &ndash; veraltete und zersplit&shy;terte Rechts&shy;grund&shy;lagen<\/span><\/h5>\n<p>Das Datenschutzrecht f&uuml;r die polizeiliche Zusammenarbeit in der Europ&auml;ischen Union war bisher stark fragmentiert und entsprach weder dem Stand der Zusammenarbeitspraxis noch der technischen Entwicklung (kritische W&uuml;rdigung bei Boehm 2012: 175ff.; Guti&eacute;rrez Zarza 2015; de Hert &amp; Papakonstantinou 2015: 181ff.).<\/p>\n<p>Ein Kernelement der polizeilichen Informationszusammenarbeit in Europa ist der Datenaustausch &uuml;ber zentralisierte Datenbanken, der allerdings von der Richtlinie (EU) 2016\/680 gar nicht erfasst wird. Datenbanken wie das Schengener Informationssystem und die Europol-Datensammlungen enthalten wachsende Mengen personenbezogener Daten, ebenso Eurodac und das Visainformationssystem als Datenbanken, die f&uuml;r die Migrationssteuerung errichtet wurden, aber in erheblichem Umfang von Sicherheitsbeh&ouml;rden mit genutzt werden. In den n&auml;chsten Jahren werden neue Datenbanken im Zusammenhang mit der Au&szlig;engrenzsicherung der EU (Entry-Exit-System) hinzukommen. Diese Datenbanken werden von eu-LISA, der 2012 gegr&uuml;ndeten EU-Agentur f&uuml;r das Betriebsmanagement von IT-Gro&szlig;systemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht verwaltet und betrieben. Da die Richtlinie &#8211; ebenso wie die DSGVO &#8211; nicht f&uuml;r die Datenverarbeitung durch die EU-Organe und -Agenturen gilt, ist die Rechtslage weiterhin zersplittert. Jede Datenbank hat eigene Rechtsgrundlagen und Kontrollstrukturen. Zwar ist bei der &Uuml;berf&uuml;hrung der Rechtsgrundlagen aus der ehemaligen dritten EU-S&auml;ule in verbindliche EU-Verordnungen zu beobachten, dass die Datenschutzbestimmungen ausf&uuml;hrlicher werden. Die Potentiale f&uuml;r eine Vereinheitlichung auf hohem Niveau wurden aber bisher nicht ausgesch&ouml;pft (n&auml;her hierzu Aden 2016: 334ff.). Pl&auml;ne, die &#8222;Interoperabilit&auml;t&#8220; dieser Datenbanken zu erh&ouml;hen,[4] also die Trennung zwischen den Datenbest&auml;nden f&uuml;r Recherchezwecke teilweise aufzuheben, werden eine Neukonzeption des Datenschutzes erfordern (hierzu FRA 2017).<\/p>\n<p>Die Richtlinie (EU) 2016\/680 gilt f&uuml;r die beh&ouml;rdliche Verarbeitung personenbezogener Daten &#8222;zum Zwecke der Verh&uuml;tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschlie&szlig;lich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit&#8220; (Art. 1 Abs. 1). Damit umfasst sie nach deutschem Recht die T&auml;tigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaften, Zoll, Steuerfahndung und Strafvollstreckungsbeh&ouml;rden. Auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird erfasst (n&auml;her hierzu B&auml;cker 2017: 65f.). Soweit Polizeibeh&ouml;rden auch andere Aufgaben wahrnehmen, fallen diese unter die DSGVO.<\/p>\n<p>&Uuml;berall wo Polizei und Strafjustiz der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung der genannten Aufgaben in horizontalen Netzwerken direkt zusammenarbeiten und Informationen austauschen, gilt die Richtlinie (EU) 2016\/680. Hierunter fallen auch die Instrumente, die einen Abgleich mit Datenbanken anderer Mitgliedstaaten im Direktzugriff erm&ouml;glichen, wie sie 2006 von Deutschland und einigen anderen EU-Staaten im Vertrag von Pr&uuml;m vereinbart wurden. Dieses Instrumentarium wurde sp&auml;ter weitgehend in den Rahmen der EU &uuml;berf&uuml;hrt (n&auml;her hierzu Balzacq &amp; Hadfield 2012). Die beteiligten L&auml;nder k&ouml;nnen so wesentlich einfacher als zuvor herausfinden, ob z.B. eine gefundene DNA-Spur auch in dem anderen Mitgliedstaat bereits in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Rolle gespielt hat.<\/p>\n<p>Auch die vielf&auml;ltigen Formen der Informationszusammenarbeit in Polizei- und Zollkooperationszentren in den Grenzgebieten (n&auml;her hierzu Gruszczak 2016) fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Da die Bediensteten der beteiligten Mitgliedstaaten hier &#8222;unter einem Dach&#8220; zusammenarbeiten, ist der Informationsaustausch wesentlich weniger standardisiert als bei Datenbankabfragen, bei denen die Zugriffsberechtigungen technisch festgelegt und begrenzt sind. &Auml;hnlich funktionieren die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch &uuml;ber informelle Netzwerke &#8211; etwa zwischen Personen, die sich aus fr&uuml;heren gemeinsamen Ermittlungsverfahren, aus Gremien oder gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen kennen. Der rechtliche Rahmen des zul&auml;ssigen Informationsaustausches ist hier wesentlich gr&ouml;ber abgesteckt als bei den zentralisierten Datenbanken &#8211; was die Durchsetzung von Datenschutzstandards erschwert (n&auml;her hierzu Aden 2016: 330ff.).<\/p>\n<p>T&auml;tigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen, sind vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen (Art 2 Abs. 3 lit. b). Damit w&uuml;rde die rein innerstaatliche Datenverarbeitung auf der Basis von Rechtsgrundlagen des mitgliedstaatlichen Rechts nicht unter die Richtlinie fallen. Allerdings kann damit gerechnet werden, dass der Gerichtshof der EU (GHEU\/EuGH) diese Regel in konkreten Streitf&auml;llen eher eng auslegen und damit &#8211; wie in vergleichbaren F&auml;llen auf anderen Rechtsgebieten &#8211; den Anwendungsbereich des EU-Rechts und der Richtlinie eher ausweiten wird.<\/p>\n<h5><span id=\"3-neue-impulse-fuer-hoehere-datenschutzstandards-in-der-eu\">3. Neue Impulse f&uuml;r h&ouml;here Daten&shy;schutz&shy;stan&shy;dards in der EU<\/span><\/h5>\n<p>Seit der Etablierung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1983[5] gelten f&uuml;r Sicherheitsbeh&ouml;rden Mindeststandards f&uuml;r das Datenschutzrecht &#8211; auch wenn die Einhaltung in der Praxis mit vielen Defiziten behaftet ist. So bedarf jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer normenklaren Rechtsgrundlage. Der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz ist gerade im Hinblick auf die Ableitung der informationellen Selbstbestimmung auch aus der Menschenw&uuml;rde (Art. 1 Abs. 1 GG) besonders zu beachten. Der Zweckbindungsgrundsatz, nach dem Daten nur f&uuml;r die Zwecke verarbeitet werden d&uuml;rfen, f&uuml;r die sie erhoben wurden, ist einzuhalten. Sollen Daten f&uuml;r einen anderen Zweck verarbeitet werden, so ist auch hierf&uuml;r eine Rechtsgrundlage erforderlich.<\/p>\n<p>Diese in Deutschland bereits geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit der Richtlinie auch f&uuml;r die Datenverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz in der EU zum Standard. So verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, in den Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Datenverarbeitung &#8222;zumindest die Ziele der Verarbeitung [&#8230;] und die Zwecke der Verarbeitung&#8220; anzugeben (Art. 8 Abs. 2). Dieser Mindeststandard f&uuml;r gesetzliche Eingriffsbefugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist essentiell f&uuml;r die Kontrolle der rechtm&auml;&szlig;igen Datenverarbeitung durch Datenschutzaufsicht und Gerichte. Personenbezogene Daten, &#8222;aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi&ouml;se oder weltanschauliche &Uuml;berzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat&uuml;rlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zu Sexualleben oder sexueller Orientierung&#8220; d&uuml;rfen nur verarbeitet werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist und geeignete &#8222;Garantien f&uuml;r die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person&#8220; vorgesehen sind (Art. 10). Auch der Zweckbindungsgrundsatz wird weiter konkretisiert (Art. 9). Selbst wenn diese Grunds&auml;tze bereits seit langem im deutschen Recht gelten, gibt die Richtlinie doch Anlass, die bestehenden gesetzlichen Eingriffsbefugnisse auf ihre Notwendigkeit und die klare Definition der Verarbeitungszwecke hin zu &uuml;berpr&uuml;fen.<\/p>\n<p>F&uuml;r den grenz&uuml;berschreitenden Informationsaustausch sind die Vorschriften der Richtlinie zur Berichtigung fehlerhafter Daten von besonderer Bedeutung. Denn gerade hier besteht das Risiko, dass nur eine der beteiligten Beh&ouml;rden fehlerhafte Daten l&ouml;scht oder berichtigt, diese aber weiterhin bei Beh&ouml;rden anderer Mitgliedstaaten vorhanden sind, an die diese Informationen zuvor &uuml;bermittelt wurden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nun ausdr&uuml;cklich dazu, die Quellen und Empf&auml;nger von Informationen &uuml;ber Berichtigungsbedarf zu informieren (Art. 16 Abs. 5 und 6).<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus enth&auml;lt die Richtlinie einige Elemente, die auch im Vergleich zum bisherigen deutschen Recht Verbesserungen bringen. Hier sei insbesondere die Data Breach Notication genannt &#8211; die Verpflichtung, die Datenschutzaufsicht und unter Umst&auml;nden auch die Betroffenen zu informieren, wenn bei der Datenverarbeitung 2Verletzungen&#8220; bekannt werden, die zu einem Risiko f&uuml;r die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen f&uuml;hren. Neben Pannen, die innerhalb der Beh&ouml;rde verursacht werden, k&ouml;nnen auch Angriffe von au&szlig;en solche &#8222;Verletzungen&#8220; sein, wenn sie dazu f&uuml;hren, dass Unbefugte Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen. Diese f&uuml;r die Transparenz gegen&uuml;ber den Betroffenen und daher auch f&uuml;r die informationelle Selbstbestimmung wichtigen Informationspflichten gelten somit nicht nur im Anwendungsbereich der DSGVO (dort Art. 33 und 34), sondern auch f&uuml;r die Informationsverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz (Art. 30 und 31 RL (EU) 2016\/680). F&uuml;r die Benachrichtigung der Betroffenen enth&auml;lt die Richtlinie allerdings die f&uuml;r den Sicherheitsbereich &uuml;bliche &#8222;Hintert&uuml;r&#8220;, nach der die Benachrichtigung u.a. aus Sicherheitsgr&uuml;nden unterbleiben kann (Art. 31 Abs. 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 3). Die Datenschutzaufsicht wird darauf zu achten haben, dass diese &#8222;Hintert&uuml;r&#8220; nicht dazu f&uuml;hrt, dass Ausk&uuml;nfte an Betroffenen bei Sicherheitsbeh&ouml;rden weitgehend unterbleiben &#8211; so wie es bei vergleichbaren gesetzlichen Auskunftsregelungen in Deutschland zu beklagen war und ist.<\/p>\n<h5><span id=\"4-weiterhin-grosse-spielraeume-fuer-datensammlungen\">4. Weiterhin gro&szlig;e Spielr&auml;ume f&uuml;r Daten&shy;samm&shy;lungen<\/span><\/h5>\n<p>Die Richtlinie w&auml;hlt einen vorwiegend prozeduralen Ansatz: Sie legt Verfahren fest, die zu beachten sind, wenn Daten erhoben oder &uuml;bermittelt werden, wenn sie berichtigt oder gel&ouml;scht werden m&uuml;ssen oder wenn Datenverarbeitungspannen passiert sind (s.o., Abschnitt 3).<\/p>\n<p>Ihr gr&ouml;&szlig;tes Defizit besteht indes darin, dass sie keine konkreten inhaltlichen Ma&szlig;st&auml;be enth&auml;lt, die dar&uuml;ber entscheiden, ob Daten f&uuml;r Sicherheitszwecke gesammelt, aufbewahrt und &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Die Mitgliedstaaten haben hier weiterhin erhebliche Spielr&auml;ume, etwa bei der Frage, inwieweit Strategien der Big Data-Analyse f&uuml;r Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zugelassen werden. Erforderlich w&auml;ren klarere materiell-rechtliche Grenzen f&uuml;r die Datenerhebung und die weitere Verarbeitung. Diese m&uuml;ssen nun von der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung etabliert werden. Auch f&uuml;r das deutsche Recht gibt es hier noch erheblichen Entwicklungsbedarf. Immerhin haben die Mitgliedstaaten dabei aber Grunds&auml;tze wie die Fairness der Datenverarbeitung, die Zweckbindung und die Pflicht zur L&ouml;schung nicht mehr erforderlicher Daten zu beachten (Art. 4 RL (EU) 2016\/680). Auf der Basis dieser Ma&szlig;st&auml;be werden die Datenschutzaufsicht, die mitgliedstaatlichen Gerichte und der Gerichtshof der EU die Datenverarbeitung der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zuk&uuml;nftig &uuml;berpr&uuml;fen k&ouml;nnen.<\/p>\n<h5><span id=\"5-probleme-der-umsetzung-im-bundesdatenschutzgesetz-und-in-weiteren-bundes-und-landesgesetzen\">5. Probleme der Umsetzung im Bundes&shy;da&shy;ten&shy;schutz&shy;ge&shy;setz und in weiteren Bundes- und Landes&shy;ge&shy;setzen<\/span><\/h5>\n<p>Mit der Umsetzung im neu gefassten Bundesdatenschutzgesetz[6] und im Gesetz &uuml;ber das Bundeskriminalamt[7] hat der Bundesgesetzgeber gegen&uuml;ber der EU signalisiert, dass er bereit ist, die Richtlinie fristgerecht in das deutsche Recht umzusetzen. Allerdings ist die Umsetzung damit noch lange nicht abgeschlossen. Denn auch die anderen Gesetze &uuml;ber die T&auml;tigkeit der Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbeh&ouml;rden der L&auml;nder und des Bundes m&uuml;ssen entsprechend angepasst werden.<\/p>\n<p>Ob die Umsetzung in einem eigenst&auml;ndigen Teil des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf die Dauer zielf&uuml;hrend ist, kann bezweifelt werden. Das neue BDSG spiegelt eher die Zust&auml;ndigkeitsverteilung f&uuml;r die beiden EU-Rechtsakte in einer arbeitsteilig organisierten Ministerialverwaltung wider als eine ambitionierte, an der Schaffung systematischer Rechtsgrundlagen orientierte Gesetzgebung. Chancen f&uuml;r die Schaffung eines einheitlichen, benutzerfreundlichen Datenschutzrechts wurden damit vertan. Wesentlich sinnvoller w&auml;re es gewesen, allgemeine Fragen wie Definitionen und Grunds&auml;tze in einem gemeinsamen allgemeinen Teil voranzustellen und sodann in einem besonderen Teil zun&auml;chst die Anpassung an die DSGVO und in einem weiteren Teil die Umsetzung der Richtlinie vorzunehmen. Trotz des Nebeneinanders unmittelbar geltender Verordnungsinhalte und umsetzungsbed&uuml;rftiger Richtlinienvorgaben w&auml;re eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und allgemeinen Prinzipien im Interesse koh&auml;renter Rechtsanwendung sinnvoll gewesen.<\/p>\n<p>Mangelhaft ist u.a. die Umsetzung der Richtlinienvorgaben zur Zweckbindung. Die Zweckbindung folgt unmittelbar aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-Grundrechte-Charta). Sie ist damit ein zentraler Grundsatz f&uuml;r die Datenverarbeitung in Deutschland und in der EU, auch und gerade f&uuml;r den Sicherheitsbereich. Sicherheitsbeh&ouml;rden k&ouml;nnen f&uuml;r einen bestimmten Zweck erhobene Daten nicht nach Belieben f&uuml;r andere Zwecke verwenden. Zweck&auml;nderungen stellen vielmehr erneute Grundrechtseingriffe dar und bed&uuml;rfen daher einer klaren gesetzlichen Grundlage. Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016\/680 regelt dies den &uuml;blichen Standards entsprechend. Problematisch ist dagegen die Umsetzung der Zweckbindung in &sect; 49 BDSG (neu). Sie d&uuml;rfte kaum den Anforderungen des grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebots gen&uuml;gen. Der pauschale Verweis in &sect; 49 Satz 1 auf die in &sect; 45 genannten &#8222;Zwecke&#8220; ist viel zu allgemein und unbestimmt. Denn dort sind die nur sehr allgemein genannten Zwecke &#8222;Verh&uuml;tung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten&#8220; genannt. Die neue Regelung erm&ouml;glicht es dem Wortlaut nach, im Rahmen des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen vorhandene Datenbest&auml;nde zwischen diesen verschiedenen Aufgabenbereichen und Zweckbestimmungen hin- und herzuschieben. Eine so allgemein und weit gefasste Zweck&auml;nderungs-Generalklausel fiele erheblich hinter den bisherigen Stand der spezialgesetzlichen Zweck&auml;nderungsvorschriften in der Strafprozessordnung, den Polizeigesetzen und anderen Fachgesetzen zur&uuml;ck (kritisch zur Entwurfsfassung auch B&auml;cker 2017: 72). Das Bestimmtheitsgebot erfordert vielmehr spezialgesetzliche Zweck&auml;nderungsregelungen. Im Hinblick auf das Wesentlichkeitsprinzip f&uuml;r gravierende Grundrechtseingriffe k&ouml;nnen diese nur in anderen Parlamentsgesetzen erlassen werden. Die Aufweichung bisheriger Zweckbindungsstandards d&uuml;rfte auch kaum den Vorgaben in Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016\/680 entsprechen.<\/p>\n<p>Problematisch ist auch die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinienvorgaben zur Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten im neuen BDSG, die f&uuml;r die Betroffenen einen schweren Grundrechtseingriff darstellt: Informationen zur rassischen und ethnischen Herkunft, zu religi&ouml;sen oder weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen, genetische und biometrische Daten sowie Informationen zur Gesundheit oder zum Sexualleben d&uuml;rfen von Sicherheitsbeh&ouml;rden nur ausnahmsweise und mit besonderer Vorsicht verarbeitet werden. Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016\/680 erkennt an, dass dieser Ausnahmecharakter auch einer besonderen rechtlichen Absicherung bedarf. Die Regelung in &sect; 48 BDSG (neu) k&ouml;nnte so interpretiert werden, dass eine Verarbeitung solcher Daten bereits dann zul&auml;ssig sein soll, wenn die dort genannten Voraussetzungen und nur beispiel&shy;haft aufgef&uuml;hrten Verfahrensvorkehrungen getroffen werden. Dies w&uuml;rde indes der Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Verarbeitung derartiger Daten nicht gerecht. Vielmehr sind im Hinblick auf das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot die Zwecke, f&uuml;r die solche Daten ausnahmsweise erhoben und weiter verarbeitet werden d&uuml;rfen, in den Fachgesetzen konkret darzulegen. Wegen der Eingriffsintensit&auml;t erfordert das Wesent&shy;lichkeitsprinzip auch hier normenklarere parlamentsgesetzliche Regelungen &#8211; die BDSG-Regelung allein kann als Eingriffsbefugnis nicht ausreichen.<\/p>\n<p>Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen sind in Art. 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2016\/680 geregelt und gehen bez&uuml;glich des Umfangs des Auskunftsanspruchs weiter als die bisherigen Regelungen im deutschen Recht (hierzu n&auml;her B&auml;cker 2017: 81). Art. 15 erm&ouml;glicht zwar Einschr&auml;nkungen des Auskunftsrechts. Diese sind aber im Lichte der grundrechtlichen Verb&uuml;rgungen auszugestalten. In &sect; 57 Abs. 7 BDSG (neu) wird eine Konstruktion gew&auml;hlt, die vorsieht, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte in F&auml;llen der Auskunftsverweigerung die mit der Auskunftserteilung verbundene Kontrolle bez&uuml;glich der Korrektheit der Daten und der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung f&uuml;r die Betroffenen wahrnimmt. Diese Konstruktion ist grunds&auml;tzlich geeignet, das Spannungsverh&auml;ltnis zwischen berechtigten Auskunfts- und Kontrollbegehren der Betroffenen und in manchen F&auml;llen berechtigten Geheimhaltungsanliegen der Sicherheitsbeh&ouml;rden aufzul&ouml;sen. Allerdings enth&auml;lt &sect; 57 Abs. 7 Satz 3 BDSG (neu) eine Ausnahmeklausel, nach der diese &Uuml;berpr&uuml;fung durch die Datenschutzaufsicht im Einzelfall durch die zust&auml;ndige oberste Bundesbeh&ouml;rde wegen Gef&auml;hrdung &#8222;der Sicherheit des Bundes oder eines Landes&#8220; verweigert werden kann. Diese und weitere Ausnahmeklauseln d&uuml;rften kaum mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie vereinbar sein.[8] Die Bundesbeauftragte verf&uuml;gt &uuml;ber gen&uuml;gend vertrauensw&uuml;rdiges und sicherheits&uuml;berpr&uuml;ftes Personal, um diese Aufgabe auch in solchen besonderen F&auml;llen zuverl&auml;ssig zu erf&uuml;llen. Die Einschr&auml;nkung im BDSG (neu) ist daher weder erforderlich noch mit der Richtlinie vereinbar.<\/p>\n<p>Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung k&ouml;nnen sich auch dort ergeben, wo Vorschriften im Zuge der Richtlinien-Umsetzung auf mehrere Gesetze verteilt wurden. So finden sich die Regelungen zur Data Breach Notification in &sect;&sect; 65, 66 BDSG. Das novellierte BKA-Gesetz enth&auml;lt zu diesem und weiteren Themen erg&auml;nzende Regelungen mit zahlreichen Querverweisen auf das BDSG. Solche Querverweise f&uuml;hren dazu, dass die Vorschriften f&uuml;r interessierte B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger und f&uuml;r die anwendenden Polizeibediensteten nicht mehr aus sich heraus verst&auml;ndlich sind.<\/p>\n<h5><span id=\"6-schlussfolgerungen-und-ausblick\">6. Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen und Ausblick<\/span><\/h5>\n<p>F&uuml;hrt die Europ&auml;isierung des Datenschutzrechts im Ergebnis auch zu einem verbesserten Datenschutz f&uuml;r Polizei und Strafjustiz? F&uuml;r die EU-Staaten, die bisher &uuml;ber kein ausdifferenziertes Eingriffsrecht auf diesem Gebiet verf&uuml;gten, d&uuml;rfte diese Frage mit &#8222;ja&#8220; zu beantworten sein.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus wird es darauf ankommen, wie die Potentiale der Richtlinie und ihrer mitgliedstaatlichen Umsetzung in der Praxis genutzt werden. Eine zentrale Rolle d&uuml;rfte dabei der Gerichtshof der EU spielen. Er hat in den letzten Jahren signalisiert, dass er den Grundrechten auf Privatsph&auml;re und Datenschutz auch in der Abw&auml;gung mit Sicherheitsbelangen einen hohen Stellenwert zumisst &#8211; so in seinen Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung[9] und zur Passagierdaten&uuml;bermittlung.[10] Daher kann erwartet werden, dass der Gerichtshof auch den Grundrechtsschutz durch die EU-Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz im Polizei- und Strafjustizbereich eher ausweitend interpretieren wird. Manche Regelung der halbherzigen Umsetzung in das deutsche Recht d&uuml;rfte daher nicht lange Bestand haben.<\/p>\n<p><b>HARTMUT ADEN<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort stellv. Direktor des <\/i>Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS)<i> sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: <\/i><a href=\"http:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"literatur\">Literatur:<\/span><\/h5>\n<p>Aden, Hartmut 2014: Koordination und Koordinationsprobleme im ambivalenten Nebeneinander: Der polizeiliche Informationsaustausch im EU-Mehrebenensystem, in: Der Moderne Staat, Zeitschrift f&uuml;r Public Policy, Recht und Management (7. Jg., Nr. 1), 55-73.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2016: The Role of Trust for the Exchange of Police Information in the European Multilevel System, in: Ross, Jacqueline &amp; Delpeuch, Thierry (eds.), Comparing the Democratic Governance of Police Intelligence. New Models of Participation and Expertise in the United States and Europe. Cheltenham, UK: Edward Elgar, 322-344.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2017: Europ&auml;isierung der Polizeiarbeit &#8211; ein Sonderfall im europ&auml;ischen Verwaltungsraum?, in: Kopke, Christoph &amp; K&uuml;hnel, Wolfgang (Hg.), Demokratie, Freiheit und Sicherheit. Festschrift zum 65. Geburtstag von Hans Gerd Jaschke, Baden-Baden: Nomos, 241-253.<\/p>\n<p>Albrecht, Jan Philipp 2015: EU police cooperation and information sharing: more influence for the European Parliament?, in: Aden, Hartmut (ed.), Police Cooperation in the European Union under the Treaty of Lisbon &#8211; Opportunities and Limitations, Baden-Baden: Nomos, 223-233.<\/p>\n<p>B&auml;cker, Matthias 2017: Die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r Polizei und Strafjustiz und das deutsche Eingriffsrecht, in: Hill, Hermann, Kugelmann, Dieter &amp; Martini, Mario (Hg.), Perspektiven der digitalen Lebenswelt, Baden-Baden: Nomos, 63-88.<\/p>\n<p>B&auml;cker, Matthias &amp; Hornung, Gerrit 2012: EU-Richtlinie f&uuml;r die Datenverarbeitung bei Polizei und Justiz in Europa, in: Zeitschrift f&uuml;r Datenschutz, 147-152.<\/p>\n<p>Balzacq, Thierry &amp; Hadfield, Amelia 2012: Differentiation and trust: Pr&uuml;m and the institutional design of EU internal security, in: Cooperation and Conflict (vol. 47, no. 4), 539-561.<\/p>\n<p>Boehm, Franziska 2012: Information Sharing and Data Protection in the Area of Freedom, Security and Justice. Towards Harmonised Data Protection Principles for Information Exchange at EU-level, Heidelberg: Springer.<\/p>\n<p>FRA (European Union Agency for Fundamental Rights) 2017: Fundamental rights and the interoperatbility of EU information systems: borders and security, Wien: FRA<\/p>\n<p>Gruszczak, Artur 2016: Police and Customs Cooperation Centres and their Role in EU Internal Security, in Bossong, Raphael &amp; Carrapico, Helena (eds.), EU Borders and Shifting Internal Security. Heidelberg: Springer, 157-175.<\/p>\n<p>Guti&eacute;rrez Zarza, &Aacute;ngeles (ed.) 2015: Exchange of Information and Data Protection in Cross-border Criminal Proceedings in Europe, Heidelberg: Springer.<\/p>\n<p>Hert, Paul de &amp; Papakonstantinou Vagelis 2015: Data protection. The EU institutions&#8217; batlle over data processing vs individual rights, in: Trauner, Florian &amp; Ripoll Servent, Ariadna (eds.), Policy Change in the Area of Freedom, Security and Justice. London: Routledge, 178-196.<\/p>\n<p>Stief, Matthias 2017: Die Richtlinie (EU) 2016\/680 zum Datenschutz in der Strafjustiz und die Zukunft der datenschutzrechtlichen Einwilligung im Strafverfahren, in: Strafverteidiger (StV) (37. Jg., Nr. 7), 470-477.<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Zur m&ouml;glichen Rolle von Einwilligungen in diesem Bereich: Stief 2017.<\/p>\n<p>2 Verabschiedete Fassung: Amtsblatt EU L 119 v. 4.5.2016, 89ff.; Entwurf: KOM 2012(10) endg&uuml;ltig v. 25.1.2012; kritische W&uuml;rdigung der Entwurfsfassung bei B&auml;cker &amp; Hornung 2012.<\/p>\n<p>3 Amtsblatt EU L 350 vom 30.12.2008, 60ff.<\/p>\n<p>4 Vgl. hierzu die Vorschl&auml;ge der Europ&auml;ischen Kommission, COM(2017) 793 endg&uuml;ltig v. 12.12.2017.<\/p>\n<p>5 BVerfGE 65, 1.<\/p>\n<p>6 BDSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU v. 30.6.2017, BGBl. I, 2097.<\/p>\n<p>7 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes v. 1.6.2017, BGBl. I, 1354ff.<\/p>\n<p>8 S. auch B&auml;cker 2017, 81f. zu den Ausnahmen zur Auskunftsregelung in der deutschen Umsetzung und ihrer Unvereinbarkeit mit der Richtlinie.<\/p>\n<p>9 U.a. GHEU\/EuGH, Rechtssachen C-293\/12 und C-594\/12, Urteil v. 8.4.2014.<\/p>\n<p>10 U.a. GHEU\/EuGH, Gutachten 1\/15 v. 26.7.2017.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[138],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10589","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hartmut-aden","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Besserer Datenschutz \u0096 auch f\u00fcr Polizei und Strafjustiz?* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/besserer-datenschutz-auch-fuer-polizei-und-strafjustiz-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Besserer Datenschutz \u0096 auch f\u00fcr Polizei und Strafjustiz?* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 93-102 Parallel zur EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde eine EU-Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz im Polizei- und Strafjustizbereich ausgehandelt und verabschiedet. 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