{"id":10590,"date":"2018-05-18T14:42:00","date_gmt":"2018-05-18T12:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:53","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:53","slug":"erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/","title":{"rendered":"Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 103-114<\/p>\n<p><i>Die EU-Datenschutz-Grundverordnung klammert den Datenschutz im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation aus. F&uuml;r die Internetnutzung und andere Formen elektronischer Kommunikation hat die Europ&auml;ische Kommission daher Anfang 2017 einen Vorschlag f&uuml;r eine ePrivacy-Verordnung vorgelegt, die eine EU-Richtlinie zu diesem Thema aus dem Jahr 2002 abl&ouml;sen soll. Florian Glatzner analysiert diesen Vorschlag und die Debatten hierzu aus der Perspektive des Verbraucherschutzes.<\/i><\/p>\n<p>Die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation[1] (folgend ePrivacy-Richtlinie) spezifizierte und erg&auml;nzte die bisherige europ&auml;ische Datenschutzrichtlinie[2], die ab Mai 2018 durch die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung[3] (folgend DSGVO) abgel&ouml;st wird. In der Mitteilung &#8222;Strategie f&uuml;r einen digitalen Binnenmarkt f&uuml;r Europa&#8220; (COM(2015) 192 final) vom 6. Mai 2015 legte die EU-Kommission fest, dass die ePrivacy-Richtlinie &uuml;berpr&uuml;ft werden sollte, sobald die DSGVO beschlossen wurde. Infolge dieser &Uuml;berpr&uuml;fung legte die EU-Kommission am 10. Januar 2017 einen Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung &uuml;ber Privatsph&auml;re und elektronische Kommunikation[4] (folgend ePrivacy-Verordnung) vor. Das Europ&auml;ische Parlament stimmte nach kontroversen Verhandlungen seine Position am 23. Oktober 2017 ab. Die generelle Ausrichtung des Rats der Europ&auml;ischen Union steht bisher noch aus.<\/p>\n<h5><span id=\"grundsaetzliche-betrachtungen\">Grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Betrach&shy;tungen<\/span><\/h5>\n<p>W&auml;hrend die europ&auml;ische Datenschutzrichtlinie und die ePrivacy-Richtlinie weitgehend aufeinander abgestimmt waren, wird das Zusammenspiel der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie ab Mai 2018 von Unklarheiten f&uuml;r alle Beteiligten gepr&auml;gt sein. Dementsprechend ist eine &Uuml;berarbeitung der ePrivacy-Richtlinie unausweichlich, um einen konsistenten Rechtsrahmen in Europa zu schaffen. Doch nicht nur &Auml;nderungen des europ&auml;ischen Rechts, auch die schnell voranschreitenden technischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation machen eine Novelle dringend erforderlich. Eine Modernisierung und die Entwicklung eines EU-weit einheitlichen Rechts ist also geboten, um den Schutz der pers&ouml;nlichen Daten und die Privatsph&auml;re der Verbraucher_innen auch in Zukunft zu gew&auml;hrleisten und gleichzeitig die Rechtssicherheit und Wettbewerbsf&auml;higkeit der europ&auml;ischen Unternehmen zu st&auml;rken.<\/p>\n<h5><span id=\"notwendigkeit-einer-sektorspezifischen-regelung\">Notwen&shy;dig&shy;keit einer sektor&shy;spe&shy;zi&shy;fi&shy;schen Regelung<\/span><\/h5>\n<p>Ziel der kommenden ePrivacy-Verordnung ist, das Recht auf Privatsph&auml;re und der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation sicherzustellen. Dieses Ziel kann nur mit einer sektorspezifische Regelung erreicht werden. Die ab Mai 2018 geltende DSGVO ist daf&uuml;r alleine nicht ausreichend. Aufgrund der spezifischen Risiken im Bereich der elektronischen Kommunikation m&uuml;ssen die abstrakten Vorschriften der DSGVO f&uuml;r diesen spezifischen Bereich konkretisiert werden. Insofern soll die ePrivacy-Verordnung in erforderlicher Weise die DSGVO detaillieren.<\/p>\n<p>Ferner bildet die DSGVO lediglich Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta (Schutz personenbezogener Daten) ab, w&auml;hrend die ePrivacy-Verordnung dar&uuml;ber hinaus Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta (Achtung des Privat- und Familienlebens) ausgestaltet. Dieser schreibt unter anderem das Recht auf vertrauliche Kommunikation fest. Vertrauliche Kommunikation ist nicht nur unerl&auml;sslich, um die Pers&ouml;nlichkeitsrechte Einzelner zu sch&uuml;tzen, sondern auch um die Funktionsf&auml;higkeit demokratischer Gesellschaften sicherzustellen. Allerdings steht die Vertraulichkeit der Kommunikation in Zeiten der Digitalisierung durch die neuen M&ouml;glichkeiten und Fortschritte bei der Datenverarbeitung unter starkem Beschuss. Daher sind weiterhin klare und strikte Regelungen notwendig, um diese Vertraulichkeit zu sch&uuml;tzen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erkl&auml;rt sich auch, dass auf Basis der ePrivacy-Verordnung eine Verarbeitung von Daten der elektronischen Kommunikation nur auf Grundlage eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands oder mit Einwilligung der Nutzer_innen m&ouml;glich sein soll und eine Verarbeitung auf Basis einer Interessenabw&auml;gung f&uuml;r diesen besonders sensitiven Bereich ausgeschlossen wird. Eine solche Abw&auml;gung zwischen den berechtigten Interessen eines Unternehmens und den Interessen oder Grundrechten einer betroffenen Person ist in der DSGVO als eine m&ouml;gliche Rechtgrundlage f&uuml;r die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgesehen.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus werden wesentliche verbrauchersch&uuml;tzende Vorschriften der ePrivacy-Verordnung durch die DSGVO nicht abgedeckt. Dazu geh&ouml;ren beispielsweise Regelungen zum Schutz von Informationen, die auf den Kommunikationsger&auml;ten der Nutzer_innen gespeichert sind sowie Vorschriften zu unerbetener Kommunikation, wie beispielweise telefonischer Direktwerbung. Somit detailliert die ePrivacy-Verordnung nicht nur die DSGVO, sondern erg&auml;nzt sie auch.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus ist eine &Uuml;berarbeitung der ePrivacy-Richtlinie notwendig, um das verlorene Vertrauen der Menschen in die digitale Wirtschaft wieder herzustellen. Im Jahr 2015 vertrauten lediglich 32 Prozent der Deutschen den Internet- und Telefonanbietern, nur 19 Prozent vertrauten der Internetwirtschaft (Europ&auml;ische Kommission 2015:66). 70 Prozent der Deutschen zeigten sich besorgt, dass ihre Daten zu anderen Zwecken verwendet werden, als sie urspr&uuml;nglich erhoben wurden (wie Direktmarketing, Profilbildung oder interessensbezogene Werbung) (Europ&auml;ische Kommission 2015:69). 42 Prozent der deutschen Internetnutzer_innen vermeiden sogar bestimmte Webseiten, weil sie bef&uuml;rchten, dass ihre Onlineaktivit&auml;ten beobachtet werden (Europ&auml;ische Kommission 2016:39).<\/p>\n<p>Auch in einer breit angelegten Umfrage des Vodafone Instituts f&uuml;r Gesellschaft und Kommunikation vom Januar 2016 spiegelt sich das geringe Vertrauen der Verbraucher_innen in datenverarbeitende Dienste wider. Beispielsweise vermeiden es 56 Prozent der deutschen Befragten, in E-Mails oder Textnachrichten &uuml;ber sehr pers&ouml;nliche Dinge zu schreiben, da sie bef&uuml;rchten, dass Dritte auf diese zugreifen k&ouml;nnten (Vodafone Institut 2016:53). Au&szlig;erdem gaben 36 Prozent der Deutschen an, g&auml;nzlich auf soziale Netzwerke zu verzichten, um ihre Daten zu sch&uuml;tzen (Vodafone Institut 2016:76). Und selbst wenn ihre Daten anonymisiert w&auml;ren, w&uuml;rden sich nur 42 Prozent der deutschen Befragten damit wohl f&uuml;hlen, diese Daten an die Gesundheitsforschung zu geben (Vodafone Institut 2016:122). Dies zeigt, dass sogar die Erfolgschancen vorbildlicher oder datenschutzfreundlicher Dienste durch das mangelnde Vertrauen der Verbraucher_innen in Mitleidenschaft gezogen werden k&ouml;nnen. Im Gegensatz dazu wirken Privatsph&auml;re und Vertraulichkeit der Kommunikation vertrauensbildend, da sie Risiken f&uuml;r die Nutzer_innen verringern. Das Vertrauen der Verbraucher_innen ist eine Grundbedingung f&uuml;r den Erfolg datenintensiver Gesch&auml;ftsmodelle in Europa.<\/p>\n<h5><span id=\"europaweite-harmonisierung\">Europaweite Harmo&shy;ni&shy;sie&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Ein weiteres Ziel der ePrivacy-Verordnung ist es, eine europaweite Harmonisierung des Rechts auf Privatsph&auml;re und der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation auf einem hohen Niveau sicherzustellen. Dieses Ziel wurde zwar schon bisher durch die ePrivacy-Richtlinie verfolgt, konnte in der Vergangenheit jedoch nicht erreicht werden. Die Mitgliedsstaaten nutzten nicht nur die ihnen einger&auml;umten Spielr&auml;ume, sondern setzten auch einzelne Vorschriften h&ouml;chst unterschiedlich um, wie beispielsweise Regelungen zu Cookies und &auml;hnlichen Tracking-Technologien (DLA Piper 2016). In Folge dessen konnten zum Beispiel deutsche Verbraucher_innen in der Vergangenheit ihre europarechtlich vorgesehenen Rechte zum Schutz ihrer Privatsph&auml;re nur unzureichend wahrnehmen (DSK 2015).<\/p>\n<p>Vor diesen Hintergrund ist es positiv, dass die EU-Kommission in ihrem Vorschlag die Form einer Verordnung gew&auml;hlt und in diesem entsprechend der DSGVO das Marktortprinzip festgelegt hat. Demnach ist einheitlich jede Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste f&uuml;r Verbraucher_innen und die Nutzung dieser Dienste in der EU erfasst, unabh&auml;ngig davon, ob eine Bezahlung verlangt wird und unabh&auml;ngig davon, ob ein Unternehmen in der EU niedergelassen ist oder nicht. So kann die europaweite Harmonisierung und eine hohe Konsistenz zur DSGVO erreicht werden.<\/p>\n<h5><span id=\"ausweitung-des-anwendungsbereiches\">Ausweitung des Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;rei&shy;ches<\/span><\/h5>\n<p>Zwar war die ePrivacy-Richtlinie schon bisher ein wichtiges Instrument, um das Recht auf Privatsph&auml;re und Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation sicherzustellen, jedoch konnte ein umfassender Schutz aufgrund des eingeschr&auml;nkten Anwendungsbereichs der Richtlinie auf klassische Telekommunikationsanbieter nicht gew&auml;hrleistet werden. Dem &ouml;konomischen, sozialen und politischen Bedeutungszuwachs von Over-The-Top-Kommunikationsanbietern[5] (folgend OTTs) wurde die ePrivacy-Richtlinie bisher nicht ausreichend gerecht.<\/p>\n<p>W&auml;hrend noch vor wenigen Jahren der Gro&szlig;teil der elektronischen Kommunikation &uuml;ber traditionelle Telekommunikationsanbieter gef&uuml;hrt wurde, kommunizieren Verbraucher_innen heute in erster Linie &uuml;ber diese OTT-Dienste. Beispielsweise sendeten die deutschen Verbraucher_innen im Jahr 2012 &#8211; als die ePrivacy-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde &#8211; noch &uuml;ber 160 Millionen SMS-Nachrichten und 20 Millionen WhatsApp-Nachrichten am Tag. Im Jahr 2015 hatten sich diese Zahlen umgekehrt: die Deutschen sendeten weniger als 40 Millionen SMS-Nachrichten pro Tag, aber &uuml;ber 660 Millionen WhatsApp-Nachrichten (Statista 2015). Diese Nachrichten stehen jedoch nicht unter einem vergleichbaren Schutz wie klassische SMS-Nachrichten.<\/p>\n<p>Diese Unterscheidung ist f&uuml;r viele Verbraucher_innen im h&ouml;chsten Ma&szlig;e irritierend. So glauben 62 Prozent der Deutschen f&auml;lschlicher Weise, dass per Gesetz Instant-Messaging- und VoIP-Telefonate vertraulich seien und niemand auf diese ohne ihre Einwilligung zugreifen d&uuml;rfe (Europ&auml;ische Kommission 2016:27). F&uuml;r sie ist nicht verst&auml;ndlich, weshalb eine Nachricht die per SMS versendet wird, einen h&ouml;heren Schutz genie&szlig;t als eine Nachricht, die sie &#8211; m&ouml;glicherweise sogar &uuml;ber dieselbe Smartphone-Applikation &#8211; &uuml;ber das Internet versenden. So verstehen sie beispielsweise nicht, warum Anbieter von OTT-Diensten derzeit die Inhalte von Nachrichten auslesen und auswerten d&uuml;rfen.<\/p>\n<p>Damit einhergehend ist auch aus grundrechtlicher Perspektive die bisherige Unterscheidung heutzutage nicht mehr nachvollziehbar. Denn w&uuml;rde das Schutzniveau nicht an die heutigen Kommunikationsgegebenheiten angepasst werden, w&uuml;rde sich das allgemeine Schutzniveau durch die Verlagerung der Kommunikation massiv verringern. Daher ist es richtig, dass der Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung auf alle Kommunikationsdienste ausgeweitet werden soll, wenn diese &auml;quivalent zu klassischen Telekommunikationsdiensten sind und diese substituieren.<\/p>\n<h5><span id=\"die-regelungen-im-einzelnen\">Die Regelungen im Einzelnen<\/span><\/h5>\n<p>Aber was sehen nun die einzelnen Regelungen der ePrivacy-Verordnung vor? Schon der Vorschlag der EU-Kommission enthielt aus Verbrauchersicht viele gute Ans&auml;tze, aber auch kritische Punkte und offene Detailfragen. Das Europ&auml;ische Parlament f&uuml;hrte diesen grunds&auml;tzlich verbraucherfreundlichen Ansatz fort und sch&auml;rfte ihn weiter. Aus dem EU-Rat und den Mitgliedsstaaten sind bisher nur wenige konkrete Vorschl&auml;ge an die &Ouml;ffentlichkeit gedrungen.<br \/>Besonders strittig wird derzeit die Frage diskutiert, auf welchen Rechtsgrundlagen elektronische Kommunikationsdaten verarbeitet werden d&uuml;rfen. Au&szlig;erdem stehen die Regelungen zum Schutz von Informationen, die mit den Kommunikationsger&auml;ten der Nutzer_innen in Verbindung stehen, sowie Vorgaben zur datenschutzfreundlichen Voreinstellung von Kommunikationssoftware im Zentrum der kontroversen Debatte.<\/p>\n<h5><span id=\"schutz-der-kommunikation\">Schutz der Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;tion<\/span><\/h5>\n<p>Die ePrivacy-Verordnung soll regeln, unter welchen Bedingungen und auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen elektronische Kommunikationsdaten verarbeitet werden d&uuml;rfen. Demnach soll eine Verarbeitung von elektronischen Kommunikationsdaten k&uuml;nftig nur auf Grundlage eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands oder mit Einwilligung der Nutzer m&ouml;glich sein. Zu diesen elektronischen Kommunikationsdaten geh&ouml;ren sowohl die Inhalte elektronischer Kommunikation, als auch Metadaten. Grunds&auml;tzlich ist es also untersagt, Verbindungsdaten und Inhalte von Nachrichten abzufangen oder zu &uuml;berwachen, au&szlig;er wenn die betroffenen Nutzer_innen eingewilligt haben oder es daf&uuml;r eine gesetzliche Erm&auml;chtigung gibt.<\/p>\n<p>Inhalte der elektronischen Kommunikation k&ouml;nnen hochsensible Informationen &uuml;ber die daran beteiligten nat&uuml;rlichen Personen offenlegen, von pers&ouml;nlichen Erlebnissen und Gef&uuml;hlen oder Erkrankungen bis hin zu sexuellen Vorlieben und politischen &Uuml;berzeugungen, was zu schweren Folgen im pers&ouml;nlichen und gesellschaftlichen Leben oder zu wirtschaftlichen Einbu&szlig;en f&uuml;hren kann. Daher war es Telekommunikationsanbietern bisher nicht gestattet, &uuml;berhaupt die Inhalte elektronischer Kommunikation zu verarbeiten. K&uuml;nftig soll die Verarbeitung von Inhalten jedoch f&uuml;r die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste erlaubt sein, wenn alle betroffenen Nutzer_innen ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte f&uuml;r bestimmte Zwecke gegeben haben.<\/p>\n<p>W&auml;hren diese Regelungen also f&uuml;r Telekommunikationsunternehmen neue Verarbeitungsm&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnen, stellen sie f&uuml;r die OTT-Dienste eine aus Verbrauchersicht begr&uuml;&szlig;enswerte Einschr&auml;nkung dar. So war es beispielsweise bei vielen vermeintlich kostenlosen E-Mail-Anbietern bisher &uuml;blich, die Nachrichteninhalte der Nutzer_innen zu analysieren, um diesen dann ma&szlig;geschneiderte Produktinformationen anzuzeigen (vzbv 2016). Da auch OTT-Dienste k&uuml;nftig von der ePrivacy-Verordnung erfasst werden, wird nach den bisherigen Vorschl&auml;gen die Einwilligung aller beteiligten Kommunikationspartner_innen notwendig sein, wenn beispielsweise ein E-Mail-Anbieter die Inhalte von Nachrichten zu Werbezwecken verarbeiten m&ouml;chte.<\/p>\n<p>Wichtig ist jedoch, dass sich der besondere Schutz der ePrivacy-Verordnung nicht nur auf elektronischen Kommunikationsdaten w&auml;hrend ihrer &Uuml;bertragung erstrecken darf, sondern sich auch auf Kommunikationsdaten, die auf den Servern der Anbieter gespeichert sind. Ansonsten w&uuml;rden die engen Ausnahmen f&uuml;r die Verarbeitung ins Leere laufen. W&uuml;rde sich der Schutz nur auf die &Uuml;bertragung erstrecken, k&ouml;nnten die Anbieter k&uuml;nftig unter anderem Inhaltsdaten auf Basis der DSGVO verarbeiten. Diese Ausweitung der Verarbeitungsm&ouml;glichkeiten k&ouml;nnte das derzeitige Schutzniveau massiv verringern und w&uuml;rde dem Recht auf vertrauliche Kommunikation nach Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta entgegenstehen.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Kommunikationsmetadaten ist es kritisch, dass die M&ouml;glichkeiten der Verarbeitung durch die Telekommunikationsanbieter ausgeweitet werden sollen. Zu diesen Metadaten geh&ouml;ren unter anderem angerufene Nummern, der geografische Standort, Uhrzeit, Datum und Dauer eines get&auml;tigten Anrufs. Deren Verarbeitung war f&uuml;r Telekommunikationsunternehmen bisher auf Dienste beschr&auml;nkt, f&uuml;r die Betroffene einwilligten und die gleichzeitig einen Mehrwert f&uuml;r diese Betroffenen boten. Nach den Vorschl&auml;gen der EU-Kommission und des EU-Parlaments soll die Verarbeitung k&uuml;nftig zu jedem Zweck m&ouml;glich sein, zu dem die Betroffenen einwilligen. Auf der anderen Seite ist es hier ebenso zu begr&uuml;&szlig;en, dass in Zukunft somit auch andere Anbieter von OTT-Diensten die Metadaten der Nutzer_innen nur mit deren Einwilligung verarbeiten d&uuml;rfen.<\/p>\n<p>Besorgniserregend sind jedoch vor allem aktuelle Debatten &#8211; besonders in der Wirtschaft aber auch innerhalb der Bundesregierung und des EU-Rats &#8211; die diese grundlegende Sto&szlig;richtung der Verordnungsvorschl&auml;ge in Frage stellen und weitere Verarbeitungsbefugnisse fordern. Nach diesen Vorschl&auml;gen sollen in Zukunft auch ohne Einwilligung der Betroffenen Kommunikationsmetadaten auf der Rechtsgrundlage der Interessenabw&auml;gung von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste genutzt oder sogar &#8222;f&uuml;r kompatible Zwecke&#8220; weiterverarbeitet werden d&uuml;rfen. Andere Forderungen lauten, dass es grunds&auml;tzlich gestattet sein sollte, pseudonymisierte Metadaten auch ohne Einwilligung der Betroffenen zu verarbeiten.<\/p>\n<p>Da Kommunikationsmetadaten eine besondere Aussagekraft haben, k&ouml;nnen durch sie sehr sensible und pers&ouml;nliche Informationen offengelegt werden &#8211; wie es auch der Europ&auml;ische Gerichtshof ausdr&uuml;cklich feststellte.[6] Daher sollten entsprechende Informationen grunds&auml;tzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Nutzer_innen oder auf Basis einer rechtlichen Grundlage verarbeitet werden d&uuml;rfen. Eine Datenverarbeitung auf Basis einer durch die Unternehmen vorgenommenen Abw&auml;gung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzw&uuml;rdigen Interessen der Verbraucher_innen sowie eine Weiterverarbeitung f&uuml;r &#8222;kompatible Zwecke&#8220; w&auml;re im besonders sensiblen Kommunikationsbereich nicht akzeptabel.<\/p>\n<h5><span id=\"schutz-der-mit-den-geraeten-der-nutzer-innen-in-verbindung-stehenden-informationen\">Schutz der mit den Ger&auml;ten der Nutzer_innen in Verbindung stehenden Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen<\/span><\/h5>\n<p>Kommunikationsger&auml;te k&ouml;nnen &#8211; wie es der verstorbene Vizepr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer formulierte &#8211; so etwas wie ein ausgelagertes Gehirn der Nutzer_innen sein. Entsprechend relevant sind die mit den Kommunikationsger&auml;ten verbundenen Informationen f&uuml;r die Pers&ouml;nlichkeit und Privatsph&auml;re ihrer Nutzer_innen. Daraus ergibt sich ein hohes Schutzbed&uuml;rfnis f&uuml;r diese Ger&auml;teinformationen.<\/p>\n<p>Gleichzeitig ist es heutzutage nahezu unm&ouml;glich, auf moderne Kommunikationsmittel oder Dienste der Informationsgesellschaft zu verzichten, wenn man am sozialen Leben oder am gesellschaftlichen Diskurs teilnehmen m&ouml;chte. Jedoch speichern viele dieser Dienste und Anwendungen Informationen auf den Kommunikationsger&auml;ten, rufen bereits gespeicherte Informationen von diesen Ger&auml;ten ab oder nutzen deren Verarbeitungsm&ouml;glichkeiten. So legen nahezu alle Webseiten oder Applikationen Cookies auf den Rechnern oder Smartphones der Verbraucher ab oder verwenden Technologien wie das Device- oder Browser-Fingerprinting, um die Anwender zu identifizieren (Artikel-29-Datenschutzgruppe 2014).<\/p>\n<p>Der Einsatz dieser Technologien kann zu vielen Zwecken erfolgen, beispielsweise zur Reichweitenmessung von Inhalten oder zur Individualisierung von Preisen. H&auml;ufigster Anwendungsfall d&uuml;rfte aber sein, das Verhalten der Nutzer_innen &uuml;ber Webseiten, Apps oder Endger&auml;te hinweg zu erfassen bzw. Profile zu erstellen, um diesen anschlie&szlig;end personalisierte Werbung anzeigen zu k&ouml;nnen. Viele Verbraucher_innen empfinden ein solches &#8222;Tracking&#8220; als Eingriff in ihre Privatsph&auml;re und die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation. Nach einer Studie der EU-Kommission f&uuml;hlen sich lediglich 29 Prozent der Deutschen damit wohl, dass Internet-Unternehmen Informationen &uuml;ber ihre Online-Aktivit&auml;ten nutzen, um Werbung an ihre Interessen anzupassen (Europ&auml;ische Kommission 2015:66).<\/p>\n<p>Problematisch ist, dass sich das Tracking im Internet und auf dem Smartphone kaum umgehen l&auml;sst. Im Jahr 2014 untersuchte das Fraunhofer SIT 1.600 Webseiten und fand auf diesen &uuml;ber 600 verschiedene Tracking-Dienste eingebunden (Schneider et al. 2014). Die Top-3-Tracker wurden auf 994, 780 und 474 Seiten verwendet. Auf den Top-3-Seiten fand das Fraunhofer SIT jeweils &uuml;ber 70 verschiedene Tracker, die Top-25-Seiten hatten alle &uuml;ber 50 Tracker eingebunden.<\/p>\n<p>Auf mobilen Ger&auml;ten sieht die Lage nicht besser aus. Das Australia&#8217;s Information and Communications Technology Research Centre of Excellence untersuchte im Jahr 2015 die Top-100 Android-Apps (Seneviratne et al. 2015). &Uuml;ber 85 Prozent der kostenlosen Apps beinhalteten mindestens ein Tracking-Framework, 30 Prozent mehr als f&uuml;nf. Bei kostenpflichtigen Apps beinhalteten &uuml;ber 60 Prozent einen Tracker, etwa 20 Prozent drei oder mehr. &Uuml;ber 50 Prozent der Smartphones waren mit mehr als 25 Trackern in Kontakt, 20 Prozent der Telefone sogar mit &uuml;ber 40 Trackern. Diese Tracker &uuml;bertrugen eine Vielzahl von personenbezogenen Daten und Identifikationsnummern (inklusive des Standorts, der Kontakte oder der Kalender).<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus vers&auml;umte die Werbeindustrie jahrelang die Gelegenheit, wirksame Selbstverpflichtungen einzurichten. So wird seit dem Jahr 2007 der Do-Not-Track-Standard entwickelt, der inzwischen von allen Webbrowsern unterst&uuml;tzt wird.[7] Von der Werbeindustrie wird der Standard jedoch nicht anerkannt. Die Do-Not-Track-Liste enth&auml;lt gerade einmal 21 eingetragene Unternehmen, Google, Facebook, Yahoo etc. fehlen (Mayer, Narayanan 2018). Auch andere &#8222;Selbstverpflichtungen&#8220; und Widerspruchssysteme gelten als wirkungslos (BEUC 2011). Insofern gibt es derzeit kaum eine M&ouml;glichkeit, sich dem umfassenden Tracking zu entziehen, au&szlig;er keine modernen Kommunikationsmittel zu nutzen und damit auf Teilhabe am sozialen Leben und der politischen Willensbildung zu verzichten.<\/p>\n<p>Schon nach der bisherigen ePrivacy-Richtlinie war eigentlich eine Einwilligung der Nutzer_innen notwendig, wenn Daten auf ihren Kommunikationsger&auml;ten gespeichert oder von diesen abgerufen wurden. Jedoch muss in den meisten F&auml;llen bezweifelt werden, dass diese Einwilligungen frei, informiert und unmissverst&auml;ndlich erteilt wurden. So wurde bisher beispielsweise die schlichte Nutzung einer Webseite als eine Einwilligung zum Tracking gewertet. Dar&uuml;ber hinaus wurde die ePrivacy-Richtlinie in Deutschland nach Ansicht von Daten- und Verbrauchersch&uuml;tzer_innen nicht richtlinienkonform umgesetzt, da das Telemediengesetz lediglich eine Widerspruchsl&ouml;sung vorsieht (DSK 2015).<br \/>Die kommende ePrivacy-Verordnung soll die bisherigen Regelungen EU-weit vereinheitlichen, konkretisieren und der Datenschutzaufsicht Mittel zur effektiven Durchsetzung des Rechts an die Hand geben. Unternehmen sollen nach den Vorschl&auml;gen der EU-Kommission und des EU-Parlaments weiterhin nur mit Einwilligung der Betroffenen Informationen von den Endger&auml;ten nutzen oder darauf speichern d&uuml;rfen &#8211; es sei denn diese Verarbeitung ist notwendig, um einen von den Nutzer_innen gew&uuml;nschten Dienst zu erbringen. Diese Einwilligung soll den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.<\/p>\n<p>Beide Vorschl&auml;ge sehen au&szlig;erdem eine Ausnahme f&uuml;r die Reichweitenmessung vor, die vom Parlament nochmals etwas klarer gefasst wurde. Demnach ist eine solche Reichweitenmessung bzw. Webseitenanalyse auch ohne Einwilligung erlaubt, wenn sie durch den Anbieter oder im Rahmen einer Auftragsverarbeitung vorgenommen wird, lediglich einer statistischen Z&auml;hlung dient, die Daten aggregiert werden, Sicherheitsma&szlig;nahmen (wie Pseudonymisierung der Daten) getroffen werden und die Daten nach Erreichen des Zwecks gel&ouml;scht werden. Au&szlig;erdem sollen die Nutzer_innen &uuml;ber die Verarbeitung und ihre Zwecke informiert werden und &uuml;ber eine Widerspruchsm&ouml;glichkeit verf&uuml;gen. <br \/>Dar&uuml;ber hinaus sollen Verbraucher_innen ihren Widerspruch zum Tracking k&uuml;nftig &uuml;ber die Einstellungen ihrer Softwareprogramme ausdr&uuml;cken k&ouml;nnen, also beispielsweise &uuml;ber ihren Webbrowser oder innerhalb einer App. Die Software soll den Wunsch der Nutzer den Diensteanbietern signalisieren. Dieses Signal soll rechtlich verbindlich sein.<\/p>\n<p>Der Parlamentsentwurf sieht dar&uuml;ber hinaus ein Kopplungsverbot vor, so dass Nutzer_innen der Zugang zu einem Dienst nicht mit der Begr&uuml;ndung verweigert werden darf, sie h&auml;tten ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht gegeben, die f&uuml;r die Erbringung des Dienstes nicht notwendig ist. Ein solches Kopplungsverbot ist ein wichtiger Baustein, um die Freiwilligkeit der Einwilligung sicherstellen.<\/p>\n<p>Eine Datenverarbeitung auf Basis einer durch die Unternehmen vorgenommenen Abw&auml;gung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzw&uuml;rdigen Interessen der Verbraucher_innen, wie Teile der Wirtschaft fordern, w&auml;re auch hier nicht akzeptabel und w&uuml;rde hinter dem geltenden Recht zur&uuml;ck bleiben. Dementsprechend sind auch reine Widerspruchsl&ouml;sungen f&uuml;r das Tracking von Nutzer_innen abzulehnen.<\/p>\n<h5><span id=\"datenschutzfreundliche-voreinstellungen\">Daten&shy;schutz&shy;freund&shy;liche Vorein&shy;stel&shy;lungen<\/span><\/h5>\n<p>In ihrem Vorschlag konnte sich die EU-Kommission leider nicht zu einer Regelung durchringen, dass Kommunikationssoftware stets datenschutzfreundlich voreingestellt sein muss. Sie schlug lediglich vor, dass die Software bei der Installation die Nutzer_innen &uuml;ber die Einstellungsm&ouml;glichkeiten zur Privatsph&auml;re informieren soll. Die Installation lie&szlig;e sich dann nur fortsetzen, wenn die Nutzer_innen sich f&uuml;r eine Privatsph&auml;reneinstellung entschieden haben.<\/p>\n<p>Dabei zeigt das Flash Eurobarometer 443 der EU-Kommission, dass sich die Verbraucher_innen datenschutzfreundliche Voreinstellungen ihrer Kommunikationssoftware w&uuml;nschen. 90 Prozent der deutschen Internetnutzer_innen sprachen sich f&uuml;r solche Voreinstellungen in ihren Webbrowsern aus (Europ&auml;ische Kommission 2016:46). Gleichzeitig zeigt die Studie auch, dass besonders &Auml;ltere, Personen mit niedrigerer Bildung sowie Menschen, die das Internet wenig verwenden, seltener &Auml;nderungen der Datenschutzeinstellungen ihrer Software vornehmen (Europ&auml;ische Kommission 2016:37). Datenschutzfreundliche Voreinstellungen sch&uuml;tzen also in erster Linie diese besonders vulnerablen Verbrauchergruppen.<\/p>\n<p>Das EU-Parlament griff diese Kritik auf und schl&auml;gt vor, das Hersteller von Kommunikationssoftware Datenschutz und Datensicherheit durch technische Gestaltung der Systeme und entsprechende Voreinstellungen gew&auml;hrleisten m&uuml;ssen. Nach der Installation der Software sollen Nutzer_innen dann entscheiden k&ouml;nnen, ob sie die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen beibehalten oder ab&auml;ndern wollen.<\/p>\n<h5><span id=\"ausblick\">Ausblick<\/span><\/h5>\n<p>Die Zeit dr&auml;ngt. Nach den urspr&uuml;nglichen Pl&auml;nen der EU-Kommission sollte die ePrivacy-Verordnung gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 angewendet werden. Inzwischen hat sich jedoch herauskristallisiert, dass dieser Termin nicht zu halten ist. Zwar hat das Europ&auml;ische Parlament seine Position bereits im Oktober 2017 abgestimmt, die Verhandlungen im EU-Rat waren aber bis M&auml;rz 2018 noch nicht sehr weit fortgeschritten. Auch innerhalb der Bundesregierung gab es zu den oben genannten Punkten bis M&auml;rz 2018 noch keine abgestimmte Position. Die bulgarische Ratspr&auml;sidentschaft k&uuml;ndigte zwar an, eine allgemeine Ausrichtung des Rates bis Juni 2018 anzustreben, um anschlie&szlig;end in die Trilog-Verhandlungen mit dem EU-Parlament und der EU-Kommission eintreten zu k&ouml;nnen. Aber es ist fraglich, ob die Verhandlungen im Rat zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein werden.<\/p>\n<p>Diese Situation ist f&uuml;r alle Beteiligten h&ouml;chst unbefriedigend. Das Nebeneinander von Datenschutz-Grundverordnung und ePrivacy-Richtlinie f&uuml;hrt vor allem zu Rechtsunsicherheit. Diese Rechtsunsicherheit wird voraussichtlich noch einige Jahre aufrechterhalten bleiben. Selbst optimistische Prognosen gehen inzwischen davon aus, dass die Trilog-Verhandlungen bis Ende 2018 andauern werden. Au&szlig;erdem ist derzeit eine &Uuml;bergangsfrist von einem Jahr vorgesehen, so dass die ePrivacy-Verordnung voraussichtlich Ende 2019 in Kraft treten k&ouml;nnte.<\/p>\n<p>Es ist zu hoffen, dass die europ&auml;ischen Gesetzgeber und die Mitgliedsstaaten eine schnelle L&ouml;sung finden. Gleichzeitig d&uuml;rfen sie den Datenschutz und die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation nicht den Versprechungen und W&uuml;nschen der Telekommunikations- und Werbeindustrie opfern, die oftmals auf Mythen und fehlgeleiteten Argumenten basieren und gesellschaftlichen Interessen entgehen stehen k&ouml;nnen (vgl. Dachwitz 2017). Der Entwurf des Parlaments bietet eine gute Grundlage, der der EU-Rat folgen sollte.<\/p>\n<p>Wohin die Reise gehen wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Klar ist: Ein R&uuml;ckschritt hinter das Schutzniveau der bisherigen ePrivacy-Richtlinie w&auml;re nur in eng begrenzten F&auml;llen unter strengen Voraussetzungen tragbar. Viele der derzeit diskutierten Vorschl&auml;ge sind dies aber nicht. Besonders Bestrebungen, das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung durch die ePrivacy-Verordnung abzuschw&auml;chen, sind aus Verbrauchersicht inakzeptabel. Ob die ePrivacy-Verordnung zu einer Verbesserung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit der Kommunikation f&uuml;hren wird oder ob der unbefriedigende Status Quo erhalten bleibt, h&auml;ngt nun stark von den Mitgliedsstaaten im Rat der EU &#8211; und damit auch von der deutschen Bundesregierung &#8211; ab.<\/p>\n<p><b>FLORIAN GLATZNER<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1980, Politikwissenschaftler (M.A.), Referent im Team Digitales und Medien des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) in Berlin, begleitet den Gesetzgebungsprozess zur ePrivacy-Verordnung aus Verbrauchersicht. Wichtigste Buchver&ouml;ffentlichung: <\/i>&#8222;Die staatliche Video&uuml;berwachung des &ouml;ffentlichen Raumes: Spielr&auml;ume und Grenzen eines Instruments der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung&#8220;<i> (2008).<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"literaturverzeichnis\">Literaturverzeichnis:<\/span><\/h5>\n<p>Artikel-29-Datenschutzgruppe 2014: Opinion 9\/2014 on the application of Directive 2002\/58\/EC to device fingerprinting; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/collections.internetmemory.org\/haeu\/20170615232552\/http%3A\/ec.europa.eu\/justice\/data-protection\/article-29\/documentation\/opinion-recommendation\/files\/2014\/wp224_en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/collections.internetmemory.org\/haeu\/20170615232552\/http:\/\/ec.europa.eu\/justice\/data-protection\/article-29\/documentation\/opinion-recommendation\/files\/2014\/wp224_en.pdf<\/a><\/p>\n<p>BEUC &#8211; Bureau Europ&eacute;en des Unions de Consommateurs 2011: EASA &#8211; IAB Best Practice Recommendations; abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.beuc.eu\/publications\/2011-09975-01-e.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.beuc.eu\/publications\/2011-09975-01-e.pdf<\/a><\/p>\n<p>DLA Piper 2016: EU Law on Cookies; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.dlapiper.com\/~\/media\/Files\/Other\/EU_Cookies_Update.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.dlapiper.com\/~\/media\/Files\/Other\/EU_Cookies_Update.pdf<\/a><\/p>\n<p>Europ&auml;ische Kommission 2015: Special Eurobarometer 431; abrufbar unter <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/public_opinion\/archives\/ebs\/ebs_431_en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/ec.europa.eu\/public_opinion\/archives\/ebs\/ebs_431_en.pdf<\/a><\/p>\n<p>Europ&auml;ische Kommission 2016: Flash Eurobarometer 443; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/data.europa.eu\/euodp\/en\/data\/dataset\/S2124_443_ENG\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/data.europa.eu\/euodp\/en\/data\/dataset\/S2124_443_ENG<\/a><\/p>\n<p>Dachwitz, Ingo 2017: ePrivacy-Mythen unter der Lupe: &#8222;Eine der schlimmsten Lobby-Kampagnen, die wir je erlebt haben&#8220; ; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2017\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/netzpolitik.org\/2017\/<\/a> eprivacy-mythen-unter-der-lupe-eine-der-schlimmsten-lobby-kampagnen-die-wir-je-erlebt-haben\/<\/p>\n<p>DSK &#8211; Konferenz der unabh&auml;ngigen Datenschutzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder 2015: Keine Cookies ohne Einwilligung der Internetnutzer; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Publikationen\/Entschliessungssammlung\/DSBundLaender\/Entschliessung_Cookies.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Publikationen\/Entschliessungssammlung\/DSBundLaender\/Entschliessung_Cookies.html<\/a><\/p>\n<p>Mayer, Jonathan et al. 2018: Do Not Track: Implementations; abrufbar unter <a href=\"http:\/\/donottrack.us\/implementations\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/donottrack.us\/implementations<\/a><\/p>\n<p>Schneider, Markus et al. 2014: Web-Tracking-Report 2014; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.sit.fraunhofer.de\/de\/wtr\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.sit.fraunhofer.de\/de\/wtr\/<\/a><\/p>\n<p>Seneviratne, Suranga 2015: Short: A Measurement Study of Tracking in Paid Mobile Applications; in: WiSec &#8217;15 Proceedings of the 8th ACM Conference on Security &amp; Privacy in Wireless and Mobile Networks, Article No. 7; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/dl.acm.org\/citation.cfm?id=2766523\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/dl.acm.org\/citation.cfm?id=2766523<\/a><\/p>\n<p>Statista 2015: Anzahl gesendeter SMS-Nachrichten pro Tag in Deutschland bis 2015; abrufbar unter <a href=\"http:\/\/de.statista.com\/statistik\/daten\/studie\/3624\/umfrage\/entwick\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/de.statista.com\/statistik\/daten\/studie\/3624\/umfrage\/entwick<\/a> lung-der-anzahl-gesendeter-sms&#8211;mms-nachrichten-seit-1999\/ vzbv &#8211; Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. 2016: vzbv mahnt Datenschutzerkl&auml;rung von Google erneut ab; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.vzbv.de\/pressemitteilung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.vzbv.de\/pressemitteilung\/<\/a> vzbv-mahnt-datenschutzerklaerung-von-google-erneut-ab<\/p>\n<p>Vodafone Institut f&uuml;r Gesellschaft und Kommunikation 2016: Big Data &#8211; A European Survey on the Opportunities and Risks of Data Analytics; abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.vodafone-institut.de\/wp-content\/uploads\/2016\/01\/VodafoneInstitute-Survey-BigData-en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.vodafone-institut.de\/wp-content\/uploads\/2016\/01\/VodafoneInstitute-Survey-BigData-en.pdf<\/a><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Richtlinie 2002\/58\/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 &uuml;ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsph&auml;re in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009\/136\/EG vom 25. November 2009<\/p>\n<p>2 Richtlinie 95\/46\/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr<\/p>\n<p>3 Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG.<\/p>\n<p>4 Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung &uuml;ber die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002\/58\/EG, COM (2017) 10 final vom 10. Januar 2017. 113 Glatzner: Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung vorg&auml;nge #221\/222<\/p>\n<p>5 OTTs sind Dienste, die &uuml;ber einen Internetzugangsdienst angeboten werden, ohne jedoch daf&uuml;r eine eigene Telekommunikationsinfrastruktur zu verwenden. Darunter fallen zum Beispiel Voice-Over-IP-Telefonate oder Instant Messaging.<\/p>\n<p>6 Siehe verbundene Rechtssachen C-293\/12 und C-594\/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger und andere, ECLI:EU:C:2014:238; verbundene Rechtssachen C-203\/15 und C-698\/15 Tele2 Sverige AB und Secretary of State for the Home Department, ECLI:EU:C:2016:970<\/p>\n<p>7 Do Not Track (DNT; englisch f&uuml;r &#8222;nicht verfolgen&#8220;) ist ein HTTP-Header-Feld und signalisiert einer Website oder Webanwendung den Wunsch, dass diese &uuml;ber die Aktivit&auml;ten des Besuchers kein Nutzungsprofil erstellt<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[261],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10590","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-florian-glatzner","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 103-114 Die EU-Datenschutz-Grundverordnung klammert den Datenschutz im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation aus. F&uuml;r die Internetnutzung und andere Formen elektronischer Kommunikation hat die Europ&auml;ische Kommission daher Anfang 2017 einen Vorschlag f&uuml;r eine ePrivacy-Verordnung vorgelegt, die eine EU-Richtlinie zu diesem Thema aus dem Jahr 2002 abl&ouml;sen soll. Florian Glatzner analysiert [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-30T13:42:53+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"23\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\\\/\",\"name\":\"Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2018-05-18T12:42:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-30T13:42:53+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/publikation\\\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 221\\\/222: Perspektiven des Datenschutzes nach der DSGVO\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/221-222\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes - Humanistische Union","og_description":"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 103-114 Die EU-Datenschutz-Grundverordnung klammert den Datenschutz im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation aus. F&uuml;r die Internetnutzung und andere Formen elektronischer Kommunikation hat die Europ&auml;ische Kommission daher Anfang 2017 einen Vorschlag f&uuml;r eine ePrivacy-Verordnung vorgelegt, die eine EU-Richtlinie zu diesem Thema aus dem Jahr 2002 abl&ouml;sen soll. Florian Glatzner analysiert [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-30T13:42:53+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"23\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/","name":"Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2018-05-18T12:42:00+00:00","dateModified":"2021-08-30T13:42:53+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 221\/222: Perspektiven des Datenschutzes nach der DSGVO","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/10590","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=10590"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=10590"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=10590"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=10590"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=10590"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}