{"id":10591,"date":"2018-05-18T14:39:00","date_gmt":"2018-05-18T12:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/informationelle-selbstbestimmung-ein-grundrecht-ohne-zukunft-1\/"},"modified":"2018-05-18T12:00:00","modified_gmt":"2018-05-18T10:00:00","slug":"informationelle-selbstbestimmung-ein-grundrecht-ohne-zukunft-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/informationelle-selbstbestimmung-ein-grundrecht-ohne-zukunft-1\/","title":{"rendered":"Informationelle Selbstbe\u00adstim\u00admung \u0096 ein Grundrecht ohne Zukunft?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 115-120<\/p>\n<p><i>&#8222;Ich wei\u00df nicht, was soll es bedeuten,<br \/>da\u00df ich so traurig bin,<br \/>ein M\u00e4rchen aus alten Zeiten,<br \/>das kommt mir nicht aus dem Sinn.&#8220;[1]<\/i><\/p>\n<p>Das &#8222;M\u00e4rchen aus alten Zeiten&#147;, von dem im Folgenden die Rede sein soll, ist nicht wie bei Heinrich Heine das schlimme Schicksal, das die Loreley den armen Rheinschiffern beschert haben soll, sondern das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nicht nur Jurist_innen wissen, dass dieses Grundrecht durch das Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahre 1983 seine h\u00f6chstrichterlichen Weihen empfangen hat. Es steht nicht explizit im Grundgesetz, sondern wurde aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht, gest\u00fctzt auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, abgeleitet. Das neue Grundrecht gew\u00e4hrleiste, so damals das Gericht, &#8222;die Befugnis des Einzelnen, selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen.&#8220;[2] Flankiert wird diese positive Gew\u00e4hrleistung durch das richterliche Verdikt gegen eine bestimmte Zukunftsperspektive: &#8222;Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w\u00e4ren eine Gesellschaftsordnung und eine diese erm\u00f6glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B\u00fcrger nicht mehr wissen k\u00f6nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit \u00fcber sie wei\u00df.&#8220;<\/p>\n<p>Aber leben wir nicht schon seit einigen Jahren in einer Situation, in der wir infolge unserer tagt\u00e4glichen Internetkommunikation \u00fcberhaupt keinen \u00dcberblick mehr haben, wie genau globale Player wie Google, Facebook und Amazon, aber auch die gro\u00dfen staatlichen Geheimdienste \u00fcber unsere pers\u00f6nlichen Eigenarten, Neigungen, kulturelle und politische Pr\u00e4ferenzen Bescheid wissen? &#8222;Sie sind die Laborratte, die die Daten liefert, mit deren Hilfe Sie manipuliert werden&#8220;, charakterisiert der Soziologe Harald Welzer sarkastisch die gewaltige Schar der unbedarften User_innen.[3] Wie steht es angesichts des massenhaften Web-Tracking und Profiling quasi hinter dem R\u00fccken der Nutzer_innen mit dem Geltungsanspruch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung? Den verschiedenen Facetten dieser Frage widmet sich der aus einer Konferenz des &#8222;Forums Privatheit&#8220; hervorgegangene Sammelband<\/p>\n<p><i>Michael Friedewald\/J\u00f6rg Lamla\/Alexander Ro\u00dfnagel (Hrsg.), <br \/>Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel. <br \/>Springer Vieweg Verlag Wiesbaden 2017, 332 S., ISBN 978-3-658-17661-7. <br \/>Preise: 74,99 &#128; (Softcover) bzw. 59,99 &#128; (eBook)<\/i><\/p>\n<p>Der besondere Reiz des Werkes liegt in dessen Interdisziplinarit\u00e4t: Die Autor_ innen entstammen unterschiedlichen Fachdisziplinen, so dass die Problematik nicht nur in den Bahnen der herk\u00f6mmlichen juristischen Dogmatik abgehandelt wird. Dies gilt bereits f\u00fcr den ersten Beitrag aus der Feder der \u00d6ffentlichrechtlerin Marion Albers. Auf der Grundlage des Volksz\u00e4hlungsurteils entfaltet die Autorin eine Konzeption des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als &#8222;vielschichtiges B\u00fcndel von Rechtsbindungen und Rechtspositionen&#8220;. In der Tat bedarf dieses Grundrecht zu seiner Verwirklichung eines Arsenals verschiedener Schutzma\u00dfnahmen sowohl auf rechtlicher als auch auf technischer Ebene. Allerdings d\u00fcrfte die Kritik von Albers fehlgehen, das BVerfG habe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu &#8222;individualistisch-eingriffsabwehrrechtlich&#8220; zugeschnitten (S. 21). Das Volkz\u00e4hlungsurteil verweist n\u00e4mlich durchaus auf die Notwendigkeit verfahrensrechtlicher Schutzvorkehrungen bei der Datenverarbeitung wie auch auf die Bedeutung der Beteiligung unabh\u00e4ngiger Datenschutzbeauftragter.[4] Dar\u00fcber hinaus hat das Gericht auch herausgestellt, dass informationelle Selbstbestimmung nicht allein dem Schutz des Individuums dienen soll, sondern auch eine &#8222;kollektive&#8220; Seite hat, indem es die Funktionsbedingungen eines freien demokratischen Prozesses sichert.[5] Diese &#8222;demokratietheoretischen Implikationen&#8220; des genannten Grundrechts werden von dem Philosophen Max Winter \u00fcberzeugend dargestellt. Seine Kritik an der gegenw\u00e4rtigen Situation ist nur zu berechtigt: &#8222;Eine Gesellschaft, in der einzelne private oder staatliche Akteure \u00fcber pers\u00f6nliche Daten nahezu aller B\u00fcrger verf\u00fcgen, beschr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeiten der aktiven Mitgestaltung des Gemeinwesens und der \u00f6ffentlichen Meinungs\u00e4u\u00dferung selbst dann, wenn kein aktiver Gebrauch von derartigem Herrschaftswissen gemacht wird.&#8220; (S. 45) Dies kann sich freilich angesichts der gegenw\u00e4rtigen Konjunktur autorit\u00e4rer Regierungsmodelle rasch \u00e4ndern.<\/p>\n<h5><span id=\"privatheitspraktiken\">Privatheitspraktiken<\/span><\/h5>\n<p>Nachdem im 1. Teil des Buches die normativen Grundlagen der informationellen Selbstbestimmung er\u00f6rtert wurden, widmet sich der 2. Teil der Empirie, n\u00e4mlich den &#8222;Privatheitspraktiken und Daten\u00f6konomien&#8220;. Der Medienwissenschaftler Ram\u00f3n Reichert beschreibt die Selbstvermessung von Individuen anhand von &#8222;Fitness-Trackern&#8220; und &#8222;Wearables&#8220;, die ihren Tr\u00e4ger_innen, aber eben nicht nur diesen, detaillierte Informationen \u00fcber die eigenen K\u00f6rperfunktionen vermitteln. Es w\u00e4re lohnenswert, schreibt der Autor am Schluss seines Beitrags, &#8222;die Perspektive auf Biomedialit\u00e4t als Markt aufzunehmen und der Frage nachzugehen, welches Interesse unterschiedliche Anbieter mit ihrem finanziellen Engagement verbinden, um Praktiken der digitalen Selbstvermessung zu f\u00f6rdern und sicht- und sagbar zu machen.&#8220; (S. 104) Gerade an diesem Punkt h\u00e4tten die \u00f6konomischen Interessen z. B. von Versicherungen an den Gesundheitsdaten ihrer (potentiellen) Kund_innen freilich deutlicher herausgearbeitet werden k\u00f6nnen. Auch w\u00e4re es interessant gewesen, das Self-Tracking als ein Aspekt der Totalisierung des Wettbewerbs der Individuen und als Teil neoliberaler \u00d6konomie und Herrschaft kritisch in den Blick zu nehmen.[6]<\/p>\n<p>Aus der Sicht der Medienp\u00e4dagogik untersuchen Niels Br\u00fcggen und Ulrike Wagner die Bedingungen bei der allt\u00e4glichen Nutzung der &#8222;sozialen&#8220; Netzwerke durch Jugendliche. Diese w\u00fcrden, so ihr empirischer Befund, die Angebote &#8222;trotz starker Bedenken&#8220; wahrnehmen, &#8222;da die digitalen Dienste eng mit ihrer Lebensf\u00fchrung verkn\u00fcpft sind.&#8220; Sie w\u00fcrden mit Recht davon ausgehen, dass sie \u00fcber keinerlei Verhandlungsm\u00f6glichkeiten mit den globalen Internetfirmen wie Facebook und Google verf\u00fcgten und deshalb deren Bedingungen akzeptieren m\u00fcssten. Es w\u00fcrde indessen zu kurz greifen, &#8222;lediglich auf der Subjektseite ein Privacy Paradox zu konstatieren und daraus ggf. eine schwindende Bedeutung des Wertes von Privatheit abzuleiten. Vielmehr gilt es, Realisierungsbedingungen zu schaffen, die Selbstbestimmung \u00fcberhaupt erm\u00f6glichen.&#8220; (S. 142) Hierf\u00fcr sehen Br\u00fcggen und Wagner Ansatzpunkte auf zwei Ebenen, und zwar pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen auf der individuellen Ebene sowie regulative Elemente auf der kollektiven Ebene. Das ist grunds\u00e4tzlich \u00fcberzeugend, angesichts der \u00f6konomischen Machtposition des Oligopols der gro\u00dfen Internetfirmen und der begrenzten Bereitschaft von Regierungen, sich international f\u00fcr ein striktes Datenschutzregime zu engagieren, aber auch schwer durchzusetzen.<\/p>\n<p>Wie wenig die reale Machtposition der Internetgiganten mit den Vorstellungen der klassischen \u00d6konomie zu vereinbaren ist, verdeutlichen zwei Beitr\u00e4ge aus der Feder von Wirtschaftswissenschaftlern. Arnold Picot, Dominik van Aaken und Andreas Ostermaier erinnern zun\u00e4chst an das zentrale Paradigma der dominanten Volkswirtschaftslehre: &#8222;Freiheit bildet gerade in marktwirtschaftlichen, privatwirtschaftlichen Wirtschaftssystemen einen zentralen Eckpfeiler, weil sich die Idee der \u00dcberlegenheit dezentraler Entscheidungen nur auf Basis von Freiheiten im jeweiligen institutionellen Rahmen verwirklichen und entfalten l\u00e4sst: Souver\u00e4nit\u00e4t und Freiheit des Konsumenten bei der Verwendung seiner Lebenszeit und seiner verf\u00fcgbaren Mittel, Freiheit des handelnden Unternehmers bei der Wahl seiner Gesch\u00e4ftsmodelle und Gesch\u00e4ftspartner, Freiheit des Investors bei der Auswahl der Projekte, in denen er seine Mittel bindet, Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung bei der Verfolgung von neuen Ideen&#8230;. Wird nun die Wahlfreiheit jedes Einzelnen beschnitten oder gar beseitigt&#8220;, so die Autoren weiter, &#8222;muss die Legitimit\u00e4t des marktwirtschaftlichen und auch demokratischen Systems grundlegenden Schaden nehmen.&#8220; (S. 170) Privatsph\u00e4re sei eine besondere Form von Freiheit, Eingriffe in die Privatsph\u00e4re m\u00fcssten deshalb reversibel sein. Anhand einer Untersuchung der Gesch\u00e4ftsbedingungen bzw. der &#8222;Privacy Notes&#8220; von Amazon, Facebook und Google wird gezeigt, dass die aus dem Freiheitspostulat abgeleiteten Voraussetzungen bei diesen Internetfirmen nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>Entsprechende Defizite werden auch in dem folgenden Beitrag von Malte Dold und Tim Krieger aus dem Blickwinkel der Ordnungs\u00f6konomie konstatiert: Eine rechtlich abgesicherte Souver\u00e4nit\u00e4t der Informationsemittenten, also der Nutzer_innen, im Hinblick auf ihre privaten Informationen sei derzeit nicht gew\u00e4hrleistet. Die Netzwerkeffekte wirkten in Richtung einer Art nat\u00fcrlichen Monopols f\u00fcr die jeweiligen Marktplattformen, denn ein Ausweichen auf konkurrierende kleinere Plattformen sei aus individueller Sicht wenig attraktiv. Deshalb bestehe die &#8222;Gefahr der Bildung eines Machtmonopols, bei dem die Nutzer ausgebeutet werden.&#8220; (S. 188) Die Autoren setzen dagegen auf eine St\u00e4rkung des Wettbewerbs z. B. durch eine verbesserte Bereitstellung von Informationen. Statt &#8222;immer h\u00f6here Abwehrmauern um das &#8218;private Individuum'&#8220; zu bauen, sollte den Verbrauchern gezeigt werden, &#8222;dass sie \u00fcber enorme Assets in Form ihrer pers\u00f6nlichen Daten verf\u00fcgen, welche sie auf abgesicherten Informationsm\u00e4rkten selbstbewusst, offensiv und vor allem gewinnbringend ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.&#8220; (S. 195) &#150; Wie dieses marktwirtschaftliche Modell eines &#8222;selbstbewussten&#8220; und &#8222;offensiven&#8220; Verkaufs der eigenen Daten angesichts des beschriebenen Machtungleichgewichts funktionieren soll, bleibt allerdings ein R\u00e4tsel.<\/p>\n<h5><span id=\"perspektiven\">Perspektiven<\/span><\/h5>\n<p>Die Beitr\u00e4ge im 3. Teil des Sammelbandes sollen Zukunftsperspektiven aufzeigen, besch\u00e4ftigen sich aber zun\u00e4chst mit dem unbefriedigenden Ist-Zustand. Die Informatiker Sven T\u00fcrpe, J\u00fcrgen Geuter und Andreas Poller legen dar, dass die Annahmen des herk\u00f6mmlichen Datenschutzes der heutigen Realit\u00e4t von Big Data nicht mehr gerecht werden. &#8222;Ein scheinbar einfacher Vorgang wie der Besuch einer Website umfasst in Wirklichkeit komplizierte Interaktionen mit einer Vielzahl von Akteuren und ihren technischen Artefakten, die gr\u00f6\u00dftenteils verborgen bleiben.&#8220; Die klassische Kombination aus Betroffenenrechten und Aufsichtsbeh\u00f6rden stehe vor dem Problem, &#8222;dass Betroffene die Vielfalt der Datenempf\u00e4nger und Nutzungen nicht mehr \u00fcberblicken k\u00f6nnen.&#8220; (S. 245) In der heutigen Welt vielf\u00e4ltig vernetzter Anwendungen, fortw\u00e4hrender Datenproduktion und lernender Maschinen f\u00fchrten die alten Rezepte des Datenschutzes nicht zum Erfolg. Als Schritt auf dem Weg zu wirksameren Mitteln pr\u00e4sentieren die Autoren die Metapher der Datenemission: \u00c4hnlich einer Lichtquelle sende jeder Einzelne fortlaufend und in alle Richtungen Daten aus, \u00fcber die er dann keine Kontrolle mehr habe (S. 239). &#150; Als Beschreibung ist diese Metapher plausibel. Welche Ansatzpunkte sich daraus f\u00fcr einen Datenschutz der Zukunft ergeben, lassen die Autoren allerdings offen.<\/p>\n<p>Deutlich pessimistischer f\u00e4llt die Bestandsaufnahme des an der Uni Rostock lehrenden Informatikers Clemens H. Cap zur &#8222;Verpflichtung der Hersteller zur Mitwirkung bei informationeller Selbstbestimmung&#8220; aus. Die Entwicklung einzelner Anwendungen und ganzer Infrastrukturen folge, so der Autor, &#8222;den \u00f6konomischen Interessen der Hersteller so weitgehend, dass der gl\u00e4serne Kunde Normalfall und informationelle Selbstbestimmung praktisch unm\u00f6glich geworden ist.&#8220; (S. 249) Als Beispiel nennt er die Hersteller der Hardware von Smartphones, die den Normalanwendern keine M\u00f6glichkeit lie\u00dfen, alternative Betriebssysteme zu verwenden. Auch werde die anonyme oder pseudonyme Nutzung der Smartphones unm\u00f6glich gemacht oder massiv erschwert (S. 250). Anhand des Vergleichs mit dem Verbraucherschutzstandard im nichtdigitalen Bereich weist Cap nach, dass der Schutz der Anwender digitaler Technologien erhebliche Defizite aufweist. &#8222;Im Vergleich mit anderen Branchen ist im Digitalen die Ausbeutung des B\u00fcrgers und seiner Privatsph\u00e4re weitgehend legalisiert.&#8220; (S. 253) &#150; Es bleibt abzuwarten, so w\u00e4re hinzuzuf\u00fcgen, ob sich dies mit der Verabschiedung der EU-ePrivacy-Verordnung \u00e4ndern wird.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt des folgenden Beitrags der Informatiker Max R. Ulbricht und Karsten Weber ist die Feststellung, dass die klassischen datenschutzrechtlichen Konzepte der &#8222;informierten Einwilligung&#8220; und der Zweckbindung sich der Herausforderung durch die heutige Praxis von Big Data stellen m\u00fcssen. Sie entwickeln Vorschl\u00e4ge, wie durch neue technische Mechanismen die Einhaltung dieser Prinzipien erzwungen werden k\u00f6nnte. Es ist allerdings fraglich, ob sich angesichts des erheblichen \u00f6konomischen Interesses an der Gewinnung m\u00f6glichst zahlreicher personenbezogener Daten solche ehrgeizigen Schutzkonzepte durchsetzen lassen.<\/p>\n<p>&#8222;Wege aus einer Krise des Rechts und der Demokratie&#8220; &#150; dieser anspruchsvolle Untertitel des Beitrags des Juristen Christian L. Geminn und der Juristin Maxi Nebel, die beide in der Projektgruppe verfassungsvertr\u00e4gliche Technikgestaltung (provet) an der Uni Kassel t\u00e4tig sind, bringt den elementaren Charakter der aktuellen Herausforderungen durchaus treffend auf den Punkt. Angesichts dieser Herausforderungen, so schreiben sie, sei das Recht in einer schwierigen Lage, weil es tief im Nationalstaat verwurzelt und an ihn gebunden sei, der Datenverkehr und -handel jedoch keine Staatsgrenzen kenne. &#8222;Befinden sich der Nationalstaat und sein Recht durch Verlust der Kontrollf\u00e4higkeit, Legitimationsdefizite und Unf\u00e4higkeit zu legitimationswirksamen Steuerungsleistungen in einer Krise, f\u00fchrt das zu Defiziten im demokratischen Entscheidungsprozess, da der Nationalstaat die Rechte seiner B\u00fcrger bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten nicht ausreichend zu sch\u00fctzen vermag.&#8220; (S. 293) Untersucht werden verschiedene M\u00f6glichkeiten zur &#8222;R\u00fcckgewinnung der Rechtshoheit&#8220; wie z. B. die Installation von &#8222;nationalem Routing&#8220; bzw. die Abschottung von Datennetzen, wie sie insbesondere von autorit\u00e4r regierten Staaten praktiziert wird. Verwiesen wird auch auf die M\u00f6glichkeit, \u00fcber das Setzen technischer Standards den Geltungsbereich nationalen Rechts zumindest indirekt \u00fcber die eigenen Staatsgrenzen hinweg auszuweiten. Geminn und Nebel skizzieren sodann die Ansatzpunkte auf der internationalen Ebene, also die inzwischen geschaffenen Datenschutzbestimmungen der EU sowie den noch schwach entwickelten Menschenrechtsschutz im V\u00f6lkerrecht. Sie pl\u00e4dieren dar\u00fcber hinaus f\u00fcr einen Grundrechtsschutz durch Technik, etwa in Gestalt datenschutzfreundlicher Voreinstellungen bei der Internetnutzung. Der Nationalstaat, so das Fazit, habe seine Regelungskraft jedenfalls noch nicht verloren. &#8222;Letztlich geht es sowohl bei nationalen als auch internationalen Ans\u00e4tzen darum, die Hoheit des Rechts \u00fcber einen vermeintlich &#8218;rechtlosen&#8216; Raum zu gewinnen.&#8220; (S. 311)<\/p>\n<p>Ein wenn auch begrenzter Optimismus spricht auch aus dem abschlie\u00dfenden Beitrag von Tobias Matzner und Philipp Richter (letzterer ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von provet) mit dem Titel &#8222;Ausblick&#8220;, der als eine geraffte Zusammenfassung des ganzen Bandes gelesen werden kann. Die Autoren skizzieren noch einmal die zentrale Problematik bei der Internetnutzung: Es bestehe ein immenser wirtschaftlicher und sozialer Druck, seine pers\u00f6nlichen Daten z. B. in den &#8222;sozialen&#8220; Netzwerken preiszugeben. &#8222;Wer an den neuen Diensten nicht teilnimmt, wer nicht mitkommuniziert, wer nicht bereit ist, nach den Regeln der Diensteanbieter zu spielen und hierf\u00fcr seine Daten preisgibt, der isoliert sich&#8230;Von einer bewussten, selbstbestimmten &#8218;Preisgabe&#8216; der Daten kann also in vielen F\u00e4llen nicht gesprochen werden.&#8220; (S. 319f.)<\/p>\n<p>Die angemessene Antwort auf diese Situation muss nach Auffassung der beiden Autoren die Kombination zweier Ebenen sein: Notwendig sei ein Zusammenspiel aus Eigenverantwortung und kollektivem, demokratisch legitimiertem Schutz. &#132;Die politische Entscheidung \u00fcber den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Welt von Big Data und Ubiquitous Computing ist keine Entscheidung, die Gro\u00dfkonzernen \u00fcberlassen werden darf, die sie an die Menschen nur in der transformierten Form von Konsumentscheidungen weiterleiten.&#147; (S. 322) Der politische Rahmen informationeller Selbstbestimmung m\u00fcsse daher auch die Regulierung gro\u00dfer, transnationaler Unternehmen beinhalten.<\/p>\n<p>So \u00fcberzeugend diese Postulate angesichts der dargestellten Herausforderungen auch sind, es bleibt doch die Frage nach den Durchsetzungschancen angesichts der gegenw\u00e4rtigen \u00f6konomischen und politischen Machtverh\u00e4ltnisse offen. Das massive \u00f6konomische Interesse der Global Player im Netz an m\u00f6glichst vielen pers\u00f6nlichen Daten trifft sich mit der mangelnden Bereitschaft vieler verantwortlicher Politiker_innen zu effektiver Regulierung und Begrenzung. Repr\u00e4sentativ hierf\u00fcr d\u00fcrfte die \u00c4u\u00dferung von Bundeskanzlerin Merkel sein, Datensparsamkeit sei \u00fcberholt und geh\u00f6re &#8222;ins vergangene Jahrhundert&#8220;[7]. So ist es nur folgerichtig, dass Finanzmittel und Energien statt in einen effektiveren Datenschutz vor allem in die Verbesserung der Internetzug\u00e4nge (an Schulen, auf dem flachen Land etc.) investiert werden.<\/p>\n<p>Am notwendigen politischen Druck auf die Verantwortlichen mangelt es nicht zuletzt auch wegen der Sorglosigkeit zahlreicher Nutzer_innen beim Umgang mit ihren elektronischen Ger\u00e4ten. Die fortw\u00e4hrend auf ihr Smartphone starrenden und tippenden Zombies (&#8222;Smombies&#8220;), die auf Gehwegen und selbst gef\u00e4hrlichen Stra\u00dfenkreuzungen herumstolpern, geben einen Eindruck vom Ma\u00df ihrer Abh\u00e4ngigkeit von dem faszinierenden kleinen Ding in ihrer Hand. Auch die Werbung f\u00fcr vernetzte Haushaltsger\u00e4te (&#8222;Internet der Dinge&#8220;) d\u00fcrfte auf fruchtbaren Boden fallen &#150; die Bedienung ist ja so easy, und was dabei im Hintergrund passiert, wollen viele vielleicht gar nicht so genau wissen. Dass die moderne Loreley aus dem Silicon Valley unz\u00e4hlige unsichtbare Krakenarme hat, wird angesichts ihres bet\u00f6renden Gesangs gerne verdr\u00e4ngt. Wenn es uns nicht gelingt, entschieden gegenzusteuern, wird der Kahn unseres Privatsph\u00e4reschutzes schlie\u00dflich versinken und das Postulat der informationellen Selbstbestimmung nur noch wie ein &#8222;M\u00e4rchen aus alten Zeiten&#8220; klingen.<\/p>\n<p><b>PROF. DR. MARTIN KUTSCHA\u00a0<\/b>\u00a0 <i>Professor i. R. f\u00fcr Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin, Mitglied des Bundesvorstands der Humanistischen Union und des Forschungsinstituts f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Sicherheit.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Heinrich Heine (1823), Buch der Lieder &#8211; &#8222;Die Heimkehr&#8220;.<\/p>\n<p>2 Vgl. BVerfGE 65, 1ff.<\/p>\n<p>3 Welzer, Die h\u00f6chste Stufe der Zensur: Das Leben in der Ich-Blase, in: Bl\u00e4tter f. dt. u. intern. Politik 7\/2016, S. 61 (66).<\/p>\n<p>4 BVerfGE 65, 1 (46).<\/p>\n<p>5 Vgl. BVerfGE 65, 1 (43).<\/p>\n<p>6 Vgl. dazu z. B. Selke, Lifelogging oder: Der fehlerhafte Mensch, in: Bl\u00e4tter f. dt. u. intern. Politik 5\/2015, S. 7-9 ff.<\/p>\n<p>7 Merkel auf dem CDU- Parteitag am 6. 12. 2016, zit. n. Ro\u00dfnagel u. a., Datensparsamkeit oder Datenreichtum? Policy Paper des Forums Privatheit, 2017, S. 3.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662,667],"autoren":[150],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10591","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-kutscha","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Informationelle Selbstbe\u00adstim\u00admung \u0096 ein Grundrecht ohne Zukunft? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/informationelle-selbstbestimmung-ein-grundrecht-ohne-zukunft-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Informationelle Selbstbe\u00adstim\u00admung \u0096 ein Grundrecht ohne Zukunft? 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