{"id":10599,"date":"2018-05-17T11:00:00","date_gmt":"2018-05-17T09:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-minister-ein-bundesamt-und-ein-rechtsgutachten\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:47","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:47","slug":"ein-minister-ein-bundesamt-und-ein-rechtsgutachten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/ein-minister-ein-bundesamt-und-ein-rechtsgutachten\/","title":{"rendered":"Ein Minister, ein Bundesamt und ein Rechtsgutachten"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 153-157<\/p>\n<p><i>Das Bundesinstitut f&uuml;r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verlor k&uuml;rzlich einen mehr als 12 Jahre andauernden Rechtsstreit um die Herausgabe einer Dosis Natrium-Pentobarbital an eine Sterbewillige. &Uuml;ber den langen Klageweg und das abschlie&szlig;ende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 2. M&auml;rz 2017 (Az. 3 C 19\/15) haben wir ausf&uuml;hrlich in den vorg&auml;ngen (Nr. 218, S. 117 ff. sowie Nr. 219, S. 134 ff.) berichtet. Nach diesem Urteil bleibt der Erwerb eines Bet&auml;ubungsmittels zum Zweck der Selbstt&ouml;tung grunds&auml;tzlich verboten. Allerdings lie&szlig; das Gericht eine Ausnahme von diesem Verbot zu: Wenn eine extreme Notlage gegeben ist, eine schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierendem k&ouml;rperlichen Leiden vorliegt, die nicht mehr gelindert werden kann und keine andere zumutbare M&ouml;glichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches zur Verf&uuml;gung steht, sei das Bundesinstitut zur Abgabe des Medikaments verpflichtet.<\/i><\/p>\n<p><i>Dass sich nach der Entscheidung des Gerichts weitere Betroffene bei dem Bundesinstitut melden w&uuml;rden, die ebenfalls Zugang zu dem t&ouml;dlichen Medikament&nbsp; begehren, war zu erwarten. Wie die Beh&ouml;rde mit diesen Antr&auml;gen umgeht und welche Finten sie einschl&auml;gt, um einer Umsetzung der Entscheidung zu entgehen, berichtet Rosemarie Will im folgenden Beitrag. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"der-passende-gutachter\">Der passende Gutachter<\/span><\/h5>\n<p>Medienberichten zufolge sind beim BfArM seit dem letzten Jahr knapp 100 Antr&auml;ge auf Herausgabe eines todbringenden Medikaments eingegangen. Diese Antr&auml;ge wurden von der Beh&ouml;rde nicht etwa gepr&uuml;ft und entschieden, sondern liegengelassen. Der f&uuml;r das Amt zust&auml;ndige Minister, Bundesgesundheitsminister Gr&ouml;he, lief vom &Auml;rzte- zum Apothekertag um zu verk&uuml;nden, dass es unter ihm keinen Vollzug des Urteils geben w&uuml;rde. Als Prozessbeteiligter ist das BfArM aber an das mittlerweile rechtskr&auml;ftige Urteil gebunden. Ein rechtskr&auml;ftiges Urteil des BVerwG bindet gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;121 VwGO die Beteiligten des Rechtstreites und ihre Rechtsnachfolger, in diesem Fall also auch das BfArM. Diese Regelung dient dem Rechtsfrieden und sch&uuml;tzt das Vertrauen in die Wirkung gerichtlicher Entscheidungen.<\/p>\n<p>Mit welcher Begr&uuml;ndung vollzog das BfArM das Urteil nicht? Dass der zust&auml;ndige Minister dieses Urteil nicht vollziehen wollte, ist soweit klar. Aber darf ein Minister sich auf seine pers&ouml;nlichen &Uuml;berzeugungen berufen und verhindern, dass eine ihm unterstehende Beh&ouml;rde ihren Rechtspflichten als Beteiligter eines Rechtstreites nachkommt? Die Antwort lautet: nein. Staatliches Handeln, auch das eines Ministers, ist an Recht und Gesetz gebunden. Dazu geh&ouml;rt die Bindung an eine gerichtliche Entscheidung f&uuml;r die Beteiligten eines Verfahrens. Will der Minister wie hier entgegen der Rechtslage seinem Gewissen folgen, muss er zur&uuml;cktreten.<\/p>\n<p>Das hat er nicht getan. Stattdessen erteilte das BfArM einen Gutachtensauftrag an den fr&uuml;heren Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Udo Di Fabio. Nat&uuml;rlich war der Gutachtenauftrag neutral formuliert &#8211; in der Sache ging es dem Bundesinstitut bzw. dem Minister jedoch darum, eine verfassungsrechtliche Begr&uuml;ndung f&uuml;r ihre Verweigerungshaltung geliefert zu bekommen. Das Gutachten sollte offiziell das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich bewerten und rechtliche Anforderungen sowohl an die Darlegung und Begr&uuml;ndung von Antr&auml;gen auf Erwerb des Suizidmittels, als auch an die Bearbeitung und Entscheidung der Beh&ouml;rde nach dem Urteil des BVerwG ermitteln. In seinem mittlerweile ver&ouml;ffentlichten Gutachten (1) stuft Di Fabio das Urteil des BVerwG als verfassungswidrig ein und versucht zu begr&uuml;nden, warum es nicht vollzogen werden muss. Ausf&uuml;hrungen dazu, welche Anforderungen an die Antr&auml;ge auf Herausgabe des Medikaments oder an die Bearbeitung und Entscheidungen durch das BfArM zu stellen sind, enth&auml;lt das Gutachten nicht.<\/p>\n<p>Warum war dieses Gutachtenergebnis von Di Fabio zu erwarten und vorhersehbar? Wolfram H&ouml;fling (der au&szlig;er Verdacht steht, besondere linksliberale Positionen zu vertreten) hat f&uuml;r den Deutschen Ethikrat die verfassungsrechtliche Diskussion um den Suizid wie folgt dargestellt:(2)&nbsp;Nach der ganz herrschenden Position genie&szlig;e der Suizid grundrechtlichen Schutz, allerdings sei ihre dogmatische Verortung umstritten &#8211; sie erfolge sowohl im allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrecht, als auch im Recht auf Leben und in der allgemeinen Handlungsfreiheit. Nur eine Minderheitsposition vertrete die Position, dass die Selbstt&ouml;tung keinen Grundrechtsschutz genie&szlig;e. Als Beispiel daf&uuml;r zitiert er Udo Di Fabio: &#8222;<i>Ein Recht auf Selbstt&ouml;tung ist jedenfalls von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst, die &ouml;ffentliche Gewalt darf jedem in den Arm fallen, der sich selbst zu t&ouml;ten anhebt.<\/i>&#8220; (3)<\/p>\n<p>Wenn eine staatliche Beh&ouml;rde, die ein h&ouml;chstrichterliches Urteil vollziehen muss, einen Gutachterauftrag an jemanden erteilt, der bekannterma&szlig;en eine Minderheitsposition vertritt, so wie es hier geschehen ist, kann man das als Skandal ansehen. Das BfArM war nicht nur zum Vollzug verpflichtet sondern hat auch die Pflicht zu strikter Neutralit&auml;t im Amt. Wer die Autorit&auml;t seines Amtes in Anspruch nimmt, um seine eigene Position rechtfertigen zu lassen und dazu den Vertreter einer Minderheitsposition beauftragt, missbraucht die Autorit&auml;t des Amtes und die damit verbundenen Ressourcen. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder deutlich gemacht, dass Mitglieder der Bundesregierung und Beh&ouml;rden der staatlichen Exekutive bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion die Pflicht zu strikter Neutralit&auml;t haben. Das gilt auch f&uuml;r die Vergabe von Gutachten; besonders dann, wenn wie hier die eigene Position im Rechtstreit nicht durchsetzbar war. Mit der Vergabe des Gutachtenauftrags an Udo Di Fabio hat das BfArM eindeutig seine Neutralit&auml;tspflicht verletzt.<\/p>\n<h5><span id=\"verfassungswidrigkeit-nach-di-fabio\">Verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rig&shy;keit nach Di Fabio<\/span><\/h5>\n<p>Hinter Di Fabios Weigerung, den Suizid grundrechtlich als gesch&uuml;tzt anzusehen, und seinem Zugest&auml;ndnis an den Staat, dieser d&uuml;rfe &#8222;<i>jedem in den Arm fallen<\/i>&#8220;, &#8222;<i>der sich selbst zu t&ouml;ten anhebt<\/i>&#8220;, steht mehr als nur ein christliches Weltbild. Es geht dabei letztlich um das grunds&auml;tzliche Verfassungsverst&auml;ndnis, um das Verh&auml;ltnis der individuellen Freiheit zur staatlichen Macht. Diese Konfliktlinie sieht nat&uuml;rlich auch Di Fabio. So muss er konstatieren: &#8222;<i>Die Rechtsordnung des Grundgesetzes will Entfaltungsordnung f&uuml;r das Individuum sein.<\/i>&#8220; Zugleich steht f&uuml;r ihn aber fest: &#8222;<i>sie muss und kann nicht ihre Grundwerte allein in die Disposition des Einzelnen stellen<\/i>&#8220;.<\/p>\n<p>Im demokratischen Verfassungsverst&auml;ndnis der Moderne sind die Mitglieder der Gesellschaft frei, den Gebrauch ihrer Freiheit bestimmen sie selbst. Sie werden dabei durch die Grundrechte gegen staatliche Eingriffe in ihren Freiheitsgebrauch gesch&uuml;tzt. Deshalb darf der Staat nur handeln, wenn er eine verfassungsrechtliche Kompetenz dazu hat oder vom Gesetzgeber dazu erm&auml;chtigt wurde. Nach dem sogenannten rechtsstaatlichen Verteilungsprinzip moderner Verfassungen wird von einer weitreichenden, prinzipiell unbegrenzten individuellen Freiheitsvermutung zugunsten des Einzelnen ausgegangen, dem die prinzipiell zu rechtfertigenden Eingriffsm&ouml;glichkeiten des Staates gegen&uuml;berstehen. Das bedeutet, auch der Gesetzgeber kann am Ma&szlig;stab der Grundrechte kontrolliert werden kann. Selbst wenn wir gegenw&auml;rtig eine Krise des modernen Verfassungsstaates erleben, bleibt zu konstatieren, dass sich die Bundesrepublik unter dem Grundgesetz (nicht zuletzt wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes) zu einem modernen Verfassungsstaat in der beschriebenen Art entwickelt hat.<\/p>\n<p>Di Fabio stemmt sich gegen diese Entwicklung: Nicht der Einzelne soll frei und selbstbestimmt entscheiden, wie er lebt und sein Leben beendet, sondern einer staatlichen Mehrheitsentscheidung soll es vorbehalten sein, den Inhalt von Freiheit, Selbstbestimmung und w&uuml;rdigem Sterben bestimmen zu k&ouml;nnen. F&uuml;r Di Fabio ist die Freigabe eines Medikamentes zur Selbstt&ouml;tung &#8222;<i>unbestreitbar eine, die die sittlich-kulturelle Identit&auml;t einer freien Gesellschaft betrifft<\/i>&#8220;. Nur der Gesetzgeber sei &#8222;berufen, solch komplexe Abw&auml;gungslagen verbindlich zu bewerten, wenn es um den Ausgleich zwischen individuellem Entfaltungs- und Selbstbestimmungsanspruch auf der einen Seite und der demokratischen Gemeinwohldefinition auf der anderen Seite geht.&#8220; Das verk&uuml;rzt die Geltung der Grundrechte entgegen der Verfassungslage auf ihre jeweils konkrete Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.<\/p>\n<p>Nat&uuml;rlich wei&szlig; Di Fabio, dass es so unter dem Grundgesetz gerade nicht ist. Der Gesetzgeber kann am Ma&szlig;stab der Grundrechte kontrolliert werden, und zwar durch jedes Gericht. Dabei stehen den Fachgerichten wie dem Bundesverwaltungsgericht die Mittel der verfassungskonformen Auslegung und der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zu. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) besitzt das Monopol, f&uuml;r alle Staatsorgane verbindlich die Verfassung auszulegen.<\/p>\n<p>Die vom BVerwG gefundene verfassungskonforme Auslegung des Bet&auml;ubungsmittelgesetzes ist also eine, die das BVerfG korrigieren kann, wenn es in dieser Sache angerufen wird; sie steht unter dem Vorbehalt einer abschlie&szlig;enden Entscheidung des BVerfG bzw. des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>Ein Gutachter muss aber gleichwohl die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der gefundenen Ausnahmeregelung bewerten, selbst dann, wenn er (wie Di Fabio) der Meinung ist, dass das BVerwG die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung &uuml;berschritten hat und die Verbotsregelung eigentlich dem BVerfG h&auml;tte vorlegen m&uuml;ssen. Selbst wenn das BVerfG Di Fabio darin folgen w&uuml;rde, dass die verfassungskonforme Auslegung des BVerwG zu weit geht, w&uuml;rde es pr&uuml;fen, ob die vom BVerwG gefundene L&ouml;sung (eine Ausnahme vom Verbot der Abgabe von Bet&auml;ubungsmitteln zum Zwecke der Selbstt&ouml;tung in extremen Ausnahmesituationen) verfassungsgem&auml;&szlig; oder verfassungswidrig ist.<\/p>\n<p>Eine solche Pr&uuml;fung unterl&auml;uft Di Fabio in seinem Gutachten, er f&uuml;hrt keine vollst&auml;ndige Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung der Verbotsregelung durch. Zwar kommt er nicht umhin, den Grundrechtsschutz des Suizides durch die allgemeine Handlungsfreiheit zu konstatieren; aber er bestreitet einfach den Eingriffscharakter der Regelung des BtMG und bricht damit die Pr&uuml;fung einer m&ouml;glichen Grundrechtsverletzung durch das im BtMG enthaltene Verbot an dieser Stelle ab. Seine Begr&uuml;ndung lautet schlicht: &#8222;<i>&#8230; ein Gesetz, das dem Bet&auml;ubungsmittelmissbrauch allgemein zu dienen bestimmt ist<\/i>&#8220;, k&ouml;nne &#8222;<i>im Rahmen der grundrechtlichen Eingriffsdogmatik nicht final als Verbotsgesetz f&uuml;r eine Selbstt&ouml;tungshandlung angesehen werden, weil das nicht die Intention des Gesetzes ist und das auch nicht mittelbar aus der Sache heraus naheliegend und dem Staat als Eingriff zurechenbar ist, etwa weil diese Verwendung dem bestimmungsgem&auml;&szlig;en Gebrauch von Bet&auml;ubungsmittel inh&auml;rent w&auml;re. Wenn eine Produktgruppe in gerechtfertigter Weise generell dem Markt entzogen ist, wie dies bei Bet&auml;ubungsmitteln der Fall ist, so ist die davon befreiende Erlaubnis eine &#8222;beg&uuml;nstigende&#8220; Leistung des Staates.<\/i>&#8220;<\/p>\n<p>Ob der Grundrechtseingriff durch das Verbot im BtMG einfach sie geleugnet werden kann, wie hier durch Di Fabio geschehen, muss bezweifelt werden. In der verfassungsrechtlichen Grundrechtsdogmatik wird l&auml;ngst die Figur des mittelbar-faktischen Grundrechtseingriffs anerkannt, der als nicht beabsichtige Nebenfolge einer staatlichen Handlung auftreten kann. Auch der mittelbare Eingriff wird heute &#8211; neben dem klassischen Eingriffsbegriff &#8211; als Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich qualifiziert, da der Betroffene dadurch genauso beeintr&auml;chtigt wird und er ansonsten keine Rechtsschutzm&ouml;glichkeit h&auml;tte. Noch mehr spricht f&uuml;r die Annahme eines Grundrechtseingriffs, dass die Wirkung der BtMG-Regelung besonders intensiv ist. Ebenso wenig &uuml;berzeugt die Umdeutung einer partiellen Aufhebung des Verbots als &#8222;<i>beg&uuml;nstigende Leistung des Staates<\/i>&#8220;, die nach Di Fabio unter keinen Umst&auml;nden m&ouml;glich sein soll. Dahinter steht ein vormodernes Verfassungsverst&auml;ndnis: der Staat k&ouml;nne den Inhalt der Freiheitsgew&auml;hrleistungen und der Vorstellungen des Einzelnen vom w&uuml;rdigen Sterben bestimmen. Di Fabio schreibt: &#8222;<i>Ein absolute Geltung beanspruchendes, individuelles Bestimmungsrecht bis in die Befreiung von repressiven Verboten oder bis in Verschaffungsanspr&uuml;che hinein kann es nicht geben, ohne dass die F&auml;higkeit zur demokratischen Selbstbestimmung und die Verfassung als Ausdruck einer objektiven Werteordnung Schaden n&auml;hmen. Das hier in Rede stehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfehlt diesen voraussetzungsvollen Zusammenhang, weil es allein auf das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen und das ihnen zustehende allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht abstellt und diese Perspektive zwar dem Lebensschutz, aber nicht dem W&uuml;rdeschutz als Gemeinwohlkonkretisierung gegen&uuml;berstellt.<\/i>&#8220; Di Fabio geht ganz offenbar von der gegenteiligen Haltung aus, von der unterstellt werden kann, dass sie &uuml;berholt ist.<\/p>\n<h5><span id=\"handlungsempfehlungen-nach-di-fabio\">Handlungs&shy;emp&shy;feh&shy;lungen nach Di Fabio<\/span><\/h5>\n<p>Die Verwaltung ist grunds&auml;tzlich verpflichtet, auch von ihr f&uuml;r verfassungswidrig gehaltene Gesetze oder deren h&ouml;chstrichterliche Interpretation zu befolgen. Deshalb befinden sich Minister, Bundesamt und Gutachter, die etwas anderes wollen, in einem Dilemma.<\/p>\n<p>Zudem steht die Annahme eines Verfassungsversto&szlig;es durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. M&auml;rz 2017 auf wackeligen F&uuml;&szlig;en. Wenn sich die f&uuml;r die Erlaubniserteilung nach &sect; 3 BtMG zust&auml;ndige Beh&ouml;rde unter Hinweis auf ihre verfassungsrechtlichen Bedenken einer Erwerbserlaubnis verweigert, begeht sie eine Rechts- und Amtspflichtverletzung. Gleichwohl empfiehlt Di Fabio in seinem Gutachten, das Urteil nicht zu vollziehen. Es spreche &#8222;<i>mehr daf&uuml;r, den Grundsatz der Rechtsklarheit, der in der Bindungswirkung konkretisiert wird, zur&uuml;cktreten zu lassen, schon um kein Pr&auml;judiz f&uuml;r den zur Entscheidung berufenen Gesetzgeber zu schaffen. Ein Nichtanwendungserlass des zust&auml;ndigen Bundesministers w&auml;re in diesem Fall und bis zur Herbeif&uuml;hrung einer gesetzgeberischen Kl&auml;rung angezeigt.<\/i>&#8220; Den Mut zum Risiko kann man dem Gutachter nicht absprechen. Deshalb bedarf es weiterhin viel b&uuml;rgerrechtlichen Engagements, um den Grundrechten beim Sterben endlich zur Durchsetzung zu verhelfen.<\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1&nbsp;Udo Di Fabio: Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbstt&ouml;tung in existenziellen Notlagen. Rechtsgutachten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. M&auml;rz 2017 &#8211; 3 C 19\/15 &#8211; im Auftrag des Bundesinstituts f&uuml;r Arzneimittel und Medizinprodukte, November 2017, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bfarm.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Service\/Presse\/Rechtsgutachten.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\" target=\"&nbsp;H&ouml;fling,\" class=\"Wolfram:\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bfarm.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Service\/Presse\/Rechtsgutachten.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2<\/a><\/p>\n<p>2 &nbsp;H&ouml;fling, Wolfram: W&uuml;rde, Autonomie, Selbstbestimmung &#8211; Verfassungsrechtliche Aspekte, <a href=\"http:\/\/www.ethikrat.org\/sitzungen\/2014\/beihilfe-zur-selbsttoetung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.ethikrat.org\/sitzungen\/2014\/beihilfe-zur-selbsttoetung<\/a>.<\/p>\n<p>3 &nbsp;Di Fabio, in Maunz\/D&uuml;rig, Art. 2 Abs. 2 Rn. 47.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[32],"tags":[743,667],"autoren":[137],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10599","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-sterbehilfe","tag-sterbehilfe","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein Minister, ein Bundesamt und ein Rechtsgutachten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/ein-minister-ein-bundesamt-und-ein-rechtsgutachten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein Minister, ein Bundesamt und ein Rechtsgutachten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 153-157 Das Bundesinstitut f&uuml;r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verlor k&uuml;rzlich einen mehr als 12 Jahre andauernden Rechtsstreit um die Herausgabe einer Dosis Natrium-Pentobarbital an eine Sterbewillige. &Uuml;ber den langen Klageweg und das abschlie&szlig;ende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 2. 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