{"id":10883,"date":"2017-05-04T16:34:00","date_gmt":"2017-05-04T14:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/kopftuchdebatten-und-kein-ende-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:22","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:22","slug":"kopftuchdebatten-und-kein-ende-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/217-vorgaenge\/publikation\/kopftuchdebatten-und-kein-ende-1\/","title":{"rendered":"Kopftuchdebatten \u0096 und kein Ende"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1\/2017), S. 31-46<\/p>\n<p><i>Die Frage, wie Besch&auml;ftigte ihr &Auml;u&szlig;eres gestalten d&uuml;rfen, war schon vor der Kopftuchdebatte ein Thema (lange Haare, T&auml;towierungen etc.). Aber erst mit dem Kopftuch erlangte die Diskussion verfassungsrechtliche Brisanz. In der Bundesrepublik schien die Frage nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 2015 beantwortet. K&uuml;rzlich hat aber der Europ&auml;ische Gerichtshof das Thema erneut auf die Tagesordnung gebracht. Der Beitrag zeichnet die Entscheidungen kritisch nach und lotet aus, wie mit den j&uuml;ngsten Urteilen umgegangen werden k&ouml;nnte.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-einleitung\">1. Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Das islamische Kopftuch ist eine Alltagserscheinung. &Uuml;berall in Deutschland und Europa &ndash; in manchen St&auml;dten mehr, in anderen weniger &ndash; sind Frauen und M&auml;dchen im &ouml;ffentlichen Raum zu sehen, die ihr Haar, den Hals und die Ohren bedecken. Bei erwachsenen Frauen l&auml;sst sich &ndash; trotz der Vielfalt m&ouml;glicher Motive &ndash; zumindest schlie&szlig;en, dass sie sich zur Bedeckung verpflichtet f&uuml;hlen und als gl&auml;ubige Musliminnen erkennbar sein wollen.(1) Muslimische Studentinnen, Referendarinnen, Lehrerinnen, Rechtsanw&auml;ltinnen und andere Frauen mit Kopftuch symbolisieren die Qualifikations- und Aufstiegsorientierung junger Muslimas in akademischen Ausbildungen oder Berufspositionen. Aber diese Frauen d&uuml;rften sich des beruflichen und gesellschaftlichen Diskriminierungsrisikos bewusst sein. Am Beispiel angehender Lehrerinnen, die allein wegen ihres Kopftuchs auf Ablehnung bei staatlichen Einstellungsbeh&ouml;rden stie&szlig;en, wird das Stigma anschaulich. Es droht ihnen eine Art Berufsverbot (Berghahn 2013; Boos-Niazy 2011), wie das Beispiel Fereshta Ludins bereits vor 20 Jahren zeigte, die in Baden-W&uuml;rttemberg nicht Lehrerin an einer staatlichen Schule werden durfte (Ludin 2015).<\/p>\n<p>Hoffnungen setzten Musliminnen mit Hijab, wie das Kopftuch auch genannt wird, jahrelang in die europ&auml;ische Antidiskriminierungspolitik und -rechtsprechung, namentlich in den Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, der als H&uuml;ter der europ&auml;ischen Vertr&auml;ge und Richtlinien, also auch der Antidiskriminierungsrichtlinien (2) gilt. Jedoch blieben Vorlagen nationaler Gerichte gem&auml;&szlig; Art. 267 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union (AEUV) zum Thema Kopftuch lange aus, statt dessen wendete in Deutschland der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Januar 2015 das Blatt und revidierte die pauschale gesetzliche Verbotsm&ouml;glichkeit f&uuml;r das &bdquo;Kopftuch der Lehrerin&ldquo;, die der Zweite Senat im September 2003 er&ouml;ffnet hatte (ausf&uuml;hrlich: Berghahn 2008; 2017).(3) Im Vergleich zum Kopftuch von Lehrerinnen und anderen Staatsbediensteten galt das Kopftuchtragen von Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft juristisch als unproblematischer, zumal seit August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland gilt und f&uuml;r das Arbeits- und Teile des Zivilrechts ein Verbot der Benachteiligung u.a. wegen der Religion ausspricht. Das AGG setzte die europ&auml;ischen Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht um und verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Verschiedene Gerichte, auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), haben daher &ndash; zum Teil vor Inkrafttreten des AGG &ndash; zugunsten einer grunds&auml;tzlichen Tolerierung des islamischen Kopftuchs von Besch&auml;ftigten in privaten Unternehmen entschieden (s. 5.).<\/p>\n<p>Aus aktuellem Anlass werden zun&auml;chst die am 14. M&auml;rz 2017 ergangenen Urteile des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu privatwirtschaftlichen Vorlagef&auml;llen aus Belgien und Frankreich vorgestellt (2). Danach sollen die deutschen Rechtsprechungsergebnisse zu anderen Facetten des Kopftuchs betrachtet werden: Ein Merkmal der deutschen Debatte war es in der Vergangenheit, dass sie haupts&auml;chlich vom Streit um das &bdquo;Kopftuch der Lehrerin&ldquo; beherrscht wurde (3). In j&uuml;ngerer Zeit schiebt sich nun das &bdquo;Kopftuch der Richterin&ldquo; in den Mittelpunkt der politischen und juristischen Aufmerksamkeit (4). Anschlie&szlig;end kehrt das Kopftuch in der Privatwirtschaft noch einmal in den Fokus dieses Beitrags zur&uuml;ck; mit aller Vorsicht soll ausgelotet werden, wie in Deutschland mit den j&uuml;ngsten Luxemburger Urteilen umgegangen werden k&ouml;nnte (5).<\/p>\n<h5><span id=\"2-neues-aus-luxemburg-der-europaeische-gerichtshof-entscheidet-zugunsten-einer-unternehmerischen-verbotsmoeglichkeit\">2. Neues aus Luxemburg: Der Europ&auml;ische Gerichtshof entscheidet zugunsten einer unter&shy;neh&shy;me&shy;ri&shy;schen Verbots&shy;m&ouml;g&shy;lich&shy;keit<\/span><\/h5>\n<p>W&auml;hrend die Kopftuchproblematik aus deutscher Sicht als (nahezu) ausdiskutiert und durch Rechtsprechung sowohl im staatlichen Schulbereich als auch in der Privatwirtschaft als weitgehend gekl&auml;rt gilt, hat nun der Europ&auml;ische Gerichtshof das zweifelhafte Kunstst&uuml;ck vollbracht, mit seinen Entscheidungen vom 14. M&auml;rz 2017 die Karten noch einmal neu zu mischen. Vordergr&uuml;ndig beschr&auml;nkt sich der Entscheidungssatz, mit dem die Pressemitteilung des Gerichtshofs(4) und die Entscheidung zum belgischen Vorlagefall selbst(5) &uuml;berschrieben sind, auf einen Teilaspekt der juristischen Problematik: &bdquo;Eine unternehmerische Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religi&ouml;sen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar.&ldquo; Entscheidend f&uuml;r die M&ouml;glichkeit, das islamische Kopftuch am Arbeitsplatz zu verbieten, soll demnach sein, ob es in dem konkreten Unternehmen eine interne Regelung gibt, die den Besch&auml;ftigten, &bdquo;insbesondere&ldquo; wenn sie im Kontakt mit Kunden stehen, wirksam untersagt, sichtbare religi&ouml;se, weltanschauliche oder politische Bekenntnisse oder rituelle Bekundungen abzugeben. Eine solche M&ouml;glichkeit zu schaffen erwachse aus dem unternehmerischen Recht, die Au&szlig;endarstellung gegen&uuml;ber Kunden und &Ouml;ffentlichkeit zu gestalten und den Besch&auml;ftigten im Rahmen des sog. Direktionsrechts Vorgaben zu deren Verhalten und Outfit zu machen.<\/p>\n<p>Im belgischen Vorlagefall(6) ging es um die Frage, ob ein Unternehmen durch ein pauschales Verbot f&uuml;r die Besch&auml;ftigten, sichtbare religi&ouml;se, weltanschauliche oder politische Zeichen am K&ouml;rper zu tragen, das Kopftuchtragen wirksam verbieten kann. Die Kl&auml;gerin, Samira Achbita, war Rezeptionistin einer Sicherheitsfirma (G4S Secure Solutions), die auch Empfangsdienste anbietet. Sie wurde schlie&szlig;lich gek&uuml;ndigt wegen ihrer Weigerung, das Kopftuch abzunehmen. Auch im franz&ouml;sischen Fall(7) erhielt eine Frau als Software-Designingenieurin am Ende die K&uuml;ndigung. Ein Kunde der IT-Firma Micropole AS hatte sich beschwert, nachdem deren Mitarbeiterin Asma Bougnaoui mit Kopftuch zur Beratung erschienen war. In Zukunft wollte der Kunde dies nicht mehr akzeptieren, Frau Bougnaoui jedoch auch in Zukunft nicht auf ihre Kopfbedeckung verzichten, worauf ihr die IT-Firma k&uuml;ndigte.<\/p>\n<p>Interessanterweise pl&auml;dierten die beiden Generalanw&auml;ltinnen am EuGH gegens&auml;tzlich: Die deutsche Generalanw&auml;ltin, Juliane Kokott, hielt eine pauschale betriebliche Regelung, mit der sichtbare religi&ouml;se Zeichen oder Kleidungsst&uuml;cke verboten werden, f&uuml;r eine nur mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000\/78\/EG und im Ergebnis f&uuml;r gerechtfertigt.(8) Als Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte sie ein Recht des Unternehmers an (gem&auml;&szlig; Art. 16 EU-GR-Ch), der im Rahmen seines sog. Direktionsrechts(9) eben auch ein &bdquo;neutrales&ldquo; Unternehmensprofil durchsetzen d&uuml;rfe, so wie andere Unternehmen ein Profil der &bdquo;Vielfalt&ldquo; realisieren d&uuml;rften. Dieses Recht des Unternehmers sei gegen&uuml;ber dem Recht der Angestellten auf Nichtdiskriminierung wegen der Religion als gewichtiger einzusch&auml;tzen, weil das Kopftuchtragen lediglich eine Art &bdquo;Brauch&ldquo; und auf die Freizeit beschr&auml;nkbar sei. Im Gegensatz dazu seien unab&auml;nderliche Merkmale wie das Geschlecht, die Hautfarbe oder die sexuelle Orientierung untrennbar mit der Person verbunden und k&ouml;nnten daher nicht &bdquo;an der Garderobe abgegeben werden&ldquo;.(10) Jedenfalls m&uuml;ssten sich Besch&auml;ftigte &bdquo;im Verhalten&ldquo; zur&uuml;ckhalten, und das Nichtbedecken der Haare k&ouml;nne als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie interpretiert werden.<\/p>\n<p>Dagegen stufte die britische Generalanw&auml;ltin Eleanor Sharpston im franz&ouml;sischen Fall die K&uuml;ndigung als unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion ein und lehnte im Einklang mit der Richtlinie eine Rechtfertigungsm&ouml;glichkeit ab. Auch betonte sie, dass das Kopftuch f&uuml;r seine Tr&auml;gerinnen in der Regel als bindende religi&ouml;se Pflicht angesehen werde, so dass auch das Kopftuch &ndash; anders als es die deutsche Generalanw&auml;ltin behauptet hatte &ndash; nicht &bdquo;an der Garderobe abgegeben&ldquo; werden k&ouml;nne. Die Antidiskriminierungsrichtlinien der EG bzw. EU seien gerade dazu geschaffen worden, um solche Benachteiligungen zu verhindern; nicht dazu, unternehmerische Rechte aus wirtschaftlicher R&uuml;cksichtnahme auf Kunden (und ihre Vorurteile) auszudehnen und die Rechte potenziell diskriminierter Arbeitnehmer_innen einzuschr&auml;nken.(11) Im Ergebnis folgte der Gerichtshof im franz&ouml;sischen Fall der Einsch&auml;tzung der britischen Generalanw&auml;ltin und stufte die K&uuml;ndigung von Frau Bougnaoui als verbotene unmittelbare Diskriminierung ein, da das IT-Unternehmen kein internes Verbot sichtbarer Zeichen besa&szlig; und der Verweis auf Kundenw&uuml;nsche f&uuml;r ein Kopftuchverbot nicht ausreiche.(12) Der EuGH hatte bereits 2008 im Fall Feryn eine Rechtfertigung der Diskriminierung von Arbeitskr&auml;ften einer bestimmten ethnischen Herkunft aufgrund von Kundenaversionen abgelehnt.(13)<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"21-kopftuchverbot-lediglich-mittelbare-diskriminierung-bei-interner-regel-leichter-zu-rechtfertigen\">2.1 Kopftuch&shy;verbot lediglich mittelbare Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung, bei &bdquo;interner Regel&ldquo; leichter zu recht&shy;fer&shy;ti&shy;gen?<\/span><\/h2>\n<p>In der Privatwirtschaft &ndash; das beweisen Untersuchungen &uuml;ber Bewerbungschancen, Testingverfahren und Befragungen Betroffener &ndash; gibt es noch immer viel antimuslimische Diskriminierung. Mit Kopftuch eine qualifizierte Stelle zu finden ist besonders schwer, weil die Sichtbarkeit des religi&ouml;sen Bekenntnisses meist negativ ins Gewicht f&auml;llt. Zudem werden Bewerberinnen wegen der zugeschriebenen Symbolik des Kopftuchs r&uuml;ckst&auml;ndige und gleichberechtigungswidrige Einstellungen zum Geschlechterverh&auml;ltnis, politischer Fundamentalismus oder noch Schlimmeres unterstellt. Zum Beweis des Gegenteils erhalten die Betroffenen meist keine Chance. Aber auch konservative Ansichten w&auml;ren nicht unbedingt ein legitimer Grund, eine Kopftuchtr&auml;gerin zu diskriminieren, wenn gew&auml;hrleistet ist, dass sie ihren Job ordnungsgem&auml;&szlig; und im Einklang mit den beruflichen Anforderungen aus&uuml;bt (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2000\/78\/EG sowie &sect;&nbsp;8 AGG).<\/p>\n<p>Der EuGH hat nun am 14. M&auml;rz 2017 &ndash; zwar mit gewissen Einschr&auml;nkungen, aber doch im Ergebnis klar &ndash; zugunsten einer vom jeweiligen Willen des Unternehmers abh&auml;ngigen M&ouml;glichkeit zum Verbot sichtbarer religi&ouml;ser, philosophischer (weltanschaulicher) oder politischer Zeichen entschieden. Gegen&uuml;ber dem Schlussantrag der Generalanw&auml;ltin Kokott nahm der Gerichtshof kleine Einschr&auml;nkungen vor. Eine Begrenzung der Verbotsm&ouml;glichkeit besteht darin, dass das Verbot &bdquo;insbesondere&ldquo; f&uuml;r Arbeitspl&auml;tze mit Sichtkontakt zu Kunden gelten darf.(14) Die beklagte Firma des belgischen Ausgangsverfahrens wird daher aufgefordert zu pr&uuml;fen, ob sie Samira Achbita einen Arbeitsplatz ohne Sichtkontakt zu Kunden anbieten kann. Eine andere Einschr&auml;nkung hatte auch schon die Generalanw&auml;ltin betont, dass n&auml;mlich das von ihr als &bdquo;generelle betriebliche Regelung&ldquo; und vom EuGH als &bdquo;interne Regel&ldquo; bezeichnete Verbot seinerseits diskriminierungsfrei sein m&uuml;sse, ohne dass spezifische Vorurteile gegen Musliminnen beim Zustandekommen oder bei der Durchf&uuml;hrung eine Rolle spielen d&uuml;rften.(15) Hier ergibt sich allerdings ein schwerwiegender materiell-rechtlicher Selbstwiderspruch, wenn man mit guten Gr&uuml;nden der Ansicht ist, dass bereits das Kriterium der &bdquo;Sichtbarkeit&ldquo; religi&ouml;ser Zeichen oder Kleidungsst&uuml;cke die Diskriminierung von Angeh&ouml;rigen solcher Religionen ausmacht, die &auml;u&szlig;erlich sichtbare Bedeckungs- oder Bekenntnisformen fordern.<\/p>\n<p>Die &bdquo;interne Regel&ldquo; im Betrieb oder Unternehmen, die neben sichtbaren religi&ouml;sen auch sichtbare philosophische (weltanschauliche) oder politische Bekenntnisse und Riten erfasst, muss entsprechend den Vorgaben der Generalanw&auml;ltin und des Gerichtshofs so beschaffen sein, dass sie keine gezielte Diskriminierung von Kopftuchtr&auml;gerinnen darstellt. Der zu beurteilende Wortlaut im Fall der Sicherheitsfirma erf&uuml;lle die Anforderung der Diskriminierungsfreiheit schon deshalb, weil es nicht allein um die Religion als solche gehe, sondern nur um eine Sichtbarmachung von religi&ouml;sem oder sonstigem Bekenntnis. Das sei allenfalls eine mittelbare Diskriminierung, also eine Benachteiligung als Folge neutraler Kriterien und faktischer Umst&auml;nde. Diese mittelbare Diskriminierung k&ouml;nne aber im Regelfall durch die unternehmerische &bdquo;Neutralit&auml;tspolitik&ldquo; gerechtfertigt werden. Der Gerichtshof formulierte zus&auml;tzlich zu den Anforderungen der Generalanw&auml;ltin, dass sich die Anforderung eines neutralen Erscheinungsbildes der Besch&auml;ftigten aus dem unternehmerischen Verh&auml;ltnis zu seinen Kunden sachlich rechtfertigen lassen m&uuml;sse.(16) Nur dann k&ouml;nne sich die Anforderung, kein Kopftuch oder andere Bekenntniszeichen zu tragen, als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung verstehen lassen.<\/p>\n<p>Es liegt auf der Hand, dass gl&auml;ubige muslimische Frauen, die sich durch die islamische Bedeckungsregel verpflichtet f&uuml;hlen, ein Kopftuch zu tragen, durch eine solche interne Regelung von Firmen gravierend benachteiligt werden; und es ist auch offenkundig, dass sich eine solche &bdquo;Neutralit&auml;tspolitik&ldquo; faktisch durchaus vor allem gegen muslimische Bewerberinnen und Besch&auml;ftigte mit Kopftuch richtet, denn Angeh&ouml;rige anderer Religionen, die sich dazu verpflichtet f&uuml;hlen, sichtbare Attribute ihres Glaubens zu tragen, gibt es in der europ&auml;ischen Arbeitswelt eher selten. Allenfalls w&auml;ren es Angeh&ouml;rige einer anderen religi&ouml;sen Minderheit, wie z.B. m&auml;nnliche Sikhs mit Turban oder Juden mit Kippa. Musliminnen mit Kopftuch gibt es demgegen&uuml;ber deutlich &ouml;fter, und es ist kein Geheimnis, dass sie &ndash; je nach Umgebung &ndash; ohnehin angefeindet und diskriminiert werden (vgl. Cetin 2016; Boos-Niazy 2016a; Weichselbaumer 2016). Wenn sie vor die Wahl gestellt werden, den Arbeitsplatz zu verlieren bzw. aus dem Kundenbereich entfernt zu werden oder ihr Kopftuch abzulegen, geraten sie in einen inneren Konflikt, dem sie nicht ohne pers&ouml;nlichen Nachteil entgehen k&ouml;nnen. Dass hier ein unmittelbarer Bezug zu ihrer Religion besteht, wurde von der deutschen Generalanw&auml;ltin bestritten, auch wenn sie einr&auml;umte, dass die Einstufung eines Kopftuchverbots als unmittelbare Diskriminierung in Europa von vielen Expert_innen, Gerichten und beteiligten Staaten bejaht wird. Der EuGH folgte dennoch der deutschen Generalanw&auml;ltin und stufte das Verbot sichtbarer religi&ouml;ser Zeichen oder Kleidung als lediglich mittelbare Diskriminierung ein, w&auml;hrend er das individuelle Kopftuchverbot wie im franz&ouml;sischen Fall als unmittelbare Diskriminierung ansah. Die Differenzierung bringt es mit sich, dass f&uuml;r die mittelbare Diskriminierung eine Rechtfertigung zugelassen wird, die bei unmittelbaren Diskriminierungen praktisch ausgeschlossen ist. Die Rechtfertigung durch ein rechtm&auml;&szlig;iges Ziel soll im Fall einer &bdquo;internen Regel&ldquo; eben jene &bdquo;Neutralit&auml;tspolitik&ldquo; des Unternehmens gegen&uuml;ber Kunden sein. Jedoch m&uuml;ssten die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"22-spielraeume-fuer-nationale-rechtsprechung\">2.2 Spielr&auml;ume f&uuml;r nationale Recht&shy;spre&shy;chung<\/span><\/h2>\n<p>Die Entscheidung dar&uuml;ber, ob dies im konkreten Fall zutrifft, weist der Gerichtshof ausdr&uuml;cklich den vorlegenden nationalen Gerichten und konkret dem belgischen Kassationshof zu. F&uuml;r die nationalen Gerichte ist das eine neue Situation. Bislang ging man davon aus, dass Unternehmen sogar Uniformen f&uuml;r ihre Besch&auml;ftigten verordnen k&ouml;nnen, gl&auml;ubigen Musliminnen in diesem Fall aber erm&ouml;glichen m&uuml;ssen, eine Kopfbedeckung im Design der Jobuniform zu tragen.(17) Nun ist zu bef&uuml;rchten, dass Unternehmen im allgemeinen Klima antimuslimischer Ressentiments, wenn sie das Kopftuchtragen und die Anstellung von bedeckten Musliminnen vermeiden wollen, sich eine generell gemeinte, interne unternehmerische Verbotsregelung f&uuml;r sichtbare u.a. religi&ouml;se Bekenntnisse geben und m&ouml;glichst f&uuml;r jede T&auml;tigkeit &ndash; schon in der Stellenausschreibung &ndash; Kundenkontakt ank&uuml;ndigen. Das d&uuml;rfte Musliminnen mit Kopftuch bereits abschrecken, sich zu bewerben. Auf diese Weise k&ouml;nnten Unternehmen leicht das Diskriminierungsverbot wegen der Religion und auch wegen des Geschlechts unterlaufen. Ein gerichtliches Vorgehen dagegen w&auml;re relativ anspruchsvoll. Gibt es gar keine Musliminnen mit Kopftuch im Betrieb oder Unternehmen und auch keine klagenden Bewerberinnen, so sind den Gerichten in Rechtssystemen mit lediglich individueller Klagebefugnis &ndash; wie in Deutschland gem&auml;&szlig; dem AGG &ndash; ohnehin die H&auml;nde gebunden. Ein Gerichtsverfahren ohne konkret benachteiligte Kl&auml;gerin k&auml;me nicht zustande. Ohne eine echte Verbandsklage oder eine staatliche Stelle mit Klagebefugnis gegen die Praktik an sich k&ouml;nnte eine solche mittelbare Diskriminierung also gar nicht gepr&uuml;ft werden. Ob die nationalen Gerichte in den Mitgliedstaaten somit in der Lage sein werden, solchen faktischen Ausschlussregelungen und antimuslimischen Abschottungsman&ouml;vern &uuml;berzeugend zu begegnen, ist &auml;u&szlig;erst fraglich.<\/p>\n<h5><span id=\"3-nach-zwei-entscheidungen-des-bundesverfassungsgerichts-zum-kopftuch-der-lehrerin-grundsaetzliche-klarheit-aber-partielle-obstruktion\">3. Nach zwei Entschei&shy;dungen des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts zum &bdquo;Kopftuch der Lehrerin&ldquo;: grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Klarheit, aber partielle Obstruktion! <\/span><\/h5>\n<p>In die umgekehrte Richtung verlief die Entwicklung bei Lehrerinnen mit Kopftuch in Deutschland. Fereshta Ludin, die 1998 in Baden-W&uuml;rttemberg nicht Lehrerin werden durfte, fand 2003 beim Bundesverfassungsgericht zwar Geh&ouml;r, errang aber nur einen &bdquo;halben Sieg&ldquo;. Das Gericht attestierte ihr eine Verletzung ihres Grundrechts auf Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG), denn es gab damals keine gesetzliche Grundlage f&uuml;r ein Verbot religi&ouml;s motivierter Kleidung im Schuldienst des Landes. Die andere H&auml;lfte des Urteils aber erlaubte den Bundesl&auml;ndern pauschale schulgesetzliche Verbote f&uuml;r religi&ouml;s oder weltanschaulich motivierte Kleidung oder am K&ouml;rper getragene Symbole.(18) Damit d&uuml;rfe die &bdquo;abstrakte Gefahr&ldquo;, die im Kopftuch gesehen werden k&ouml;nne, gebannt werden. Die abstrakte Gefahr des Kopftuches &ndash; so das Gericht &#8211; k&ouml;nne angesichts der zunehmenden religi&ouml;sen Vielfalt f&uuml;r den Schulfrieden und\/oder die staatliche Neutralit&auml;t gesehen werden sowie f&uuml;r die &bdquo;negative&ldquo; Religionsfreiheit der Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler oder Eltern. Mit Letzterem ist das Recht gemeint, nicht missioniert oder indoktriniert zu werden, insbesondere nicht in der Schule, wo Schulpflicht herrscht und ein Ausweichen nicht m&ouml;glich ist.(19)<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Entscheidung verabschiedeten acht Landesparlamente in den Jahren 2004 bis 2006 pauschale Verbotsregelungen f&uuml;r den Schulbereich, in Berlin und Hessen auch dar&uuml;ber hinaus f&uuml;r einige hoheitliche und sichtbare Staatsberufe (Berlin) bzw. f&uuml;r Beamte generell (Hessen). In manchen L&auml;ndern wurde auch Erzieherinnen in Kindertagesst&auml;tten das Kopftuchtragen verboten oder erschwert. Die folgende Zeit wurde f&uuml;r die wenigen Lehramtsbewerberinnen und praktizierenden Lehrerinnen, die das Kopftuch nicht ablegen wollten, zu einer Zeit der beruflichen Exklusion, nicht nur in den acht Bundesl&auml;ndern mit Verbotsgesetzen. F&uuml;r Bewerberinnen mit Kopftuch bedeutete die Gesetzeslage in der H&auml;lfte der L&auml;nder eine Art Berufsverbot in staatlichen Schulen, und f&uuml;r die Wenigen, die schon oder noch als Lehrerinnen oder Schulsozialp&auml;dagoginnen arbeiteten, eine st&auml;ndige Bedrohung. In etlichen F&auml;llen kam es zu Entlassungen bzw. K&uuml;ndigungen. Der Weg vor die Fachgerichte erbrachte f&uuml;r die meisten Kl&auml;gerinnen keinen Erfolg, aber zwei Musliminnen aus Nordrhein-Westfalen (NRW) erhoben 2010 erneut Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe. Damit kam im Januar 2015 die Wende: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts revidierte am Beispiel des Schulgesetzes von NRW das Urteil des Zweiten Senats von 2003. Fortan galt, dass eine &bdquo;konkrete&ldquo; Gefahr f&uuml;r Grundrechte von Sch&uuml;ler_innen oder Eltern oder die gef&auml;hrdeten Allgemeing&uuml;ter Schulfrieden und staatliche Neutralit&auml;t vorliegen und nachgewiesen werden muss, damit ein individuelles Kopftuchverbot ausgesprochen werden darf. Grunds&auml;tzlich sei das Kopftuchtragen f&uuml;r eine Lehrerin im Unterricht zul&auml;ssig. Entsprechendes gelte nat&uuml;rlich auch f&uuml;r andere Bekenntnisformen wie die j&uuml;dische Kippa oder das christliche Kreuz an der Halskette.(20)<\/p>\n<p>Das pauschale gesetzliche bzw. administrative Verbot, &auml;u&szlig;erliche Zeichen eines religi&ouml;sen Bekenntnisses zu tragen, wurde als Grundrechtsverletzung gewertet. Eine Gesetzes&auml;nderung hielt der Erste Senat aber nicht f&uuml;r unbedingt erforderlich, denn das Schulgesetz von NRW (&sect;&nbsp;57) k&ouml;nne &bdquo;verfassungskonform&ldquo; interpretiert werden. Bei Einw&auml;nden und Vorw&uuml;rfen gegen eine Lehrerin sei eine Einzelfallabw&auml;gung stets erforderlich, wobei dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG), auf das sich Kopftuchtr&auml;gerinnen berufen, gro&szlig;es Gewicht beigemessen werden m&uuml;sse. Der Erste Senat erkl&auml;rte allerdings f&uuml;r extreme Ausnahmef&auml;lle, wenn es in gr&ouml;&szlig;erem Umfang zu ernsten Konflikten und Konfrontationen an einer Schule kommen sollte, eine &ndash; zumindest vor&uuml;bergehende &ndash; Untersagung des Kopftuchtragens als ultima ratio f&uuml;r zul&auml;ssig. Gleichwohl kehrte der Erste Senat die Entscheidungsrichtung gegen&uuml;ber dem problematischen Kompromiss des Zweiten Senats von 2003 um und stellte die Rechtslage sozusagen &bdquo;vom Kopf wieder auf die F&uuml;&szlig;e&ldquo;.(21)<\/p>\n<p>F&uuml;r Erzieherinnen in &ouml;ffentlichen Kindertagesst&auml;tten (Kitas) hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Kammerentscheidung vom 18. Oktober 2016(22) noch einmal die Grunds&auml;tze der zweiten Kopftuchentscheidung vom 27. Januar 2015 bekr&auml;ftigt. Es ging um eine Erzieherin in einer Stuttgarter Kita in kommunaler Tr&auml;gerschaft, die wegen ihrer islamischen Kopfbedeckung eine Abmahnung erhielt. Dagegen ging sie gerichtlich vor, verlor aber in den drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die zweite Kammer des Ersten Senats gab ihr nun erstmals Recht: Ihr Grundrecht aus Art. 4 GG sei verletzt worden. Das baden-w&uuml;rttembergische Kita-Gesetz mit seiner Verbotsklausel (&sect;&nbsp;7), die der 2004 eingef&uuml;hrten Verbotsklausel im Schulgesetz nachgebildet war, sei wegen des pauschalen Charakters der Norm verfassungswidrig und m&uuml;sse im Einzelfall verfassungskonform angewandt werden.<\/p>\n<p>Die im Anschluss an die zweite Karlsruher Senatsentscheidung von 2015 vorgenommenen Anpassungen der Schul-, Kita- oder Beamtengesetze bestanden au&szlig;er in NRW meist nur in administrativen Runderlassen. In einzelnen Bundesl&auml;ndern mit Verbotsgesetzen &auml;nderte sich gar nichts, und es blieb bisweilen unklar, wie z.B. in Bayern und im Saarland, ob Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichten d&uuml;rfen oder nicht (Boos-Niazy 2016b, S.&nbsp;6, 9; Follmar-Otto 2015). Gleichwohl sollen aber in den meisten der acht L&auml;nder mit Verbotsgesetzen inzwischen einige Bewerberinnen mit Kopftuch eingestellt worden sein. Hartn&auml;ckiger Widerstand gegen deren Zulassung kommt erstaunlicher Weise aus dem Land Berlin, wo sich der Senat bislang einer Liberalisierung des Verbots &bdquo;sichtbarer&ldquo; religi&ouml;ser oder weltanschaulicher Zeichen im sog. Neutralit&auml;tsgesetz verweigert, obwohl der Wissenschaftliche Dienst des Berliner Abgeordnetenhauses dringenden &Auml;nderungsbedarf feststellte (Wissenschaftlicher Dienst 2015). Nach dem Wechsel von der gro&szlig;en (rot-schwarzen) Koalition zur rot-rot-gr&uuml;nen Koalition 2016 sperrt sich nur noch die SPD gegen eine Anpassung an den verfassungsgerichtlichen Beschluss.(23) Und so gibt es in unseren Tagen wieder eine ausgebildete P&auml;dagogin mit Kopftuch, die allein wegen ihrer Kopfbedeckung nicht Grundschullehrerin werden darf. Unter Berufung auf das AGG klagt sich diese Bewerberin durch die Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. In erster Instanz verlor sie,24 in zweiter Instanz gewann sie den Prozess und bekam eine Entsch&auml;digung in H&ouml;he von zwei Monatsgeh&auml;ltern zugesprochen.(25) Wenn das Land Berlin Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegt, geht der Prozess weiter. F&uuml;r betroffene Bewerberinnen verz&ouml;gert sich so die Kl&auml;rung der Rechtslage und verbaut ihnen u.U. eine berufliche Zukunft als Lehrkraft.<\/p>\n<p>Auch Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch machen von sich reden: Wiederum in Berlin stellte Bet&uuml;l Ulusoy 2015 die Praxis des Berliner Bezirksamts Neuk&ouml;lln in Frage, welches &uuml;ber das sog. Neutralit&auml;tsgesetz hinaus zun&auml;chst kategorisch keine Kopftuchtr&auml;gerin, nicht einmal als kurzzeitige Referendarin f&uuml;r die Verwaltungsstation, einstellen wollte.(26) 2016 wurde au&szlig;erdem der Fall einer Rechtsreferendarin in Bayern publik, der das Verwaltungsgericht Augsburg Recht gab, ihr Kopftuch im Dienst zu tragen.(27)<\/p>\n<h5><span id=\"4-das-kopftuch-der-richterin-staatsanwaeltin-oder-polizistin\">4. Das Kopftuch der Richterin, Staats&shy;an&shy;w&auml;ltin oder Polizistin<\/span><\/h5>\n<p>Aktuelle juristische Debatten drehen sich zunehmend um die Frage, ob Richterinnen, Staatsanw&auml;ltinnen und andere Vertreterinnen von Staatsberufen, die mit deutlich hoheitlichen Funktionen und Insignien des Gewaltmonopols ausgestattet sind, nach den vom BVerfG liberalisierten Grunds&auml;tzen ein Kopftuch tragen und ihr religi&ouml;ses Bekenntnis sichtbar zum Ausdruck bringen d&uuml;rfen.<\/p>\n<p>Die Diskussion ist bislang nur eine hypothetische. Aber die erw&auml;hnte Rechtsreferendarin, die einen Erfolg beim Verwaltungsgericht Augsburg erzielte (s.o.), hat sozusagen im Vorhof des Richteramtes ihren Anspruch deutlich gemacht, ihr Kopftuch auch im Gerichtssaal zu tragen. Das Oberlandesgericht M&uuml;nchen, welches die Rechtsreferendarausbildung in Bayern leitet und anleitet, verf&uuml;gte 2008, dass Rechtsreferendarinnen im Gerichtssaal ihr Kopftuch ablegen m&uuml;ssen, wenn sie in richterlicher oder staatsanwaltlicher Funktion auftreten, z.B. Zeugen vernehmen. Das Verwaltungsgericht Augsburg verneinte jedoch eine solche Obliegenheit, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Auch hier wurde eine Entsch&auml;digung wegen der Diskriminierung zugesprochen.<\/p>\n<p>Rechtsreferendar_innen befinden sich in einer praktischen Ausbildung, die monopolartig unter staatlicher Verantwortung durchgef&uuml;hrt wird, das gleiche gilt f&uuml;r Studienreferendar_innen. F&uuml;r diese haben die entsprechenden Verbotsgesetze und auch verschiedene Gerichte bereits vor der normativen Wende des Bundesverfassungsgerichts von 2015 Ausnahmen zugelassen, denn bei dem Vorbereitungsdienst f&uuml;r das zweite Staatsexamen geht es auch um die Gew&auml;hrleistung des Grundrechts auf Berufswahl und Berufsausbildung gem&auml;&szlig; Art. 12 Abs. 1 GG. Referendar_innen agieren jedoch nicht auf Dauer im Staatsdienst und werden zudem engmaschig von ihren Ausbildern &uuml;berwacht.<\/p>\n<p>Strenger sehen manche Vertreter des Staates und der Justiz, aber auch viele andere Meinungstr&auml;ger daher die Frage, ob auch auf Lebenszeit bestallte Richterinnen, Staatsanw&auml;ltinnen oder Polizistinnen, d.h. Amtstr&auml;gerinnen, die die Hoheitlichkeit der Staatsgewalt nach au&szlig;en symbolisieren, ein Kopftuch oder andere religi&ouml;se Zeichen tragen d&uuml;rfen. Zwar gibt es bislang keinen Fall dieser Art, in juristischen Publikationen und rechtswissenschaftlichen Internet-Blogs entbrannte aber dennoch eine Grundsatzdiskussion &uuml;ber dieses Thema.<\/p>\n<p>Gegen&uuml;ber stehen sich die Ansicht, einfach den Grunds&auml;tzen des BVerfG vom Januar 2015 zu folgen, sowie die Gegenansicht, die eine &bdquo;striktere&ldquo; und &bdquo;distanzierende&ldquo; Neutralit&auml;t f&uuml;r derart herausgehobene hoheitliche Funktionen fordert.(28) Der staatliche und der weltanschaulich-religi&ouml;se Verhaltensbereich sollen nach dieser Ansicht beim pers&ouml;nlichen Auftritt einer Richter_in strikt getrennt sein. Ein solches Verst&auml;ndnis wird zum Teil in der juristischen Literatur gefordert (&Uuml;berblick vgl. Wiese 2008), zum Teil wird sogar eine &bdquo;personale Nichtidentifikation&ldquo;(29) gefordert. F&uuml;r eine &Uuml;bertragung der liberalen Grunds&auml;tze des Ersten Senats auf Justiz, Polizei und weitere Bereiche spricht allerdings die Grunds&auml;tzlichkeit der in Karlsruhe herausgearbeiteten Kriterien (individuelle Einzelfallpr&uuml;fung, konkrete Gefahr, Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit) und die Bindungskraft des Beschlusses (vgl. &sect; 31 BVerfGG), der somit Geltung f&uuml;r alle Staatsdiener_innen beanspruchen kann. Die Kriterien der Einzelfallabw&auml;gung und der konkreten Gefahr stellen eigentlich Kernelemente der liberalen Rechtsstaatlichkeit dar, waren aber aus Gr&uuml;nden der Mehrheitsbeschaffung im Zweiten Senat mit der verfassungsgerichtlichen Entscheidung von 2003 kompromissartig modifiziert worden.&nbsp;<\/p>\n<p>Die Gegner der &Uuml;bertragung der liberalen Grunds&auml;tze der zweiten verfassungsgerichtlichen Entscheidung auf den Justizbetrieb f&uuml;rchten um die Akzeptanz und das Ansehen der Justiz, insbesondere der Richterschaft. Sie meinen, dass sich die staatliche Neutralit&auml;t und die Unabh&auml;ngigkeit der Gerichte auch im &auml;u&szlig;erlichen Erscheinungsbild der Richter_innen und Staatsanw&auml;lt_innen ausdr&uuml;cken sollten, wenn schon bei ehrenamtlichen Richter_innen (Sch&ouml;ffinnen) (Wiese 2017) ein Kopftuch meist geduldet wird und Rechtsanw&auml;ltinnen, die zwar &bdquo;Organe der Rechtspflege&ldquo; sind, aber einen &bdquo;freien Beruf&ldquo; aus&uuml;ben, das Kopftuch nicht verboten werden kann. Dies werde von den B&uuml;rger_innen erwartet. So begr&uuml;ndet z.B. Tatjana H&ouml;rnle, Rechtsprofessorin an der Berliner Humboldt-Universit&auml;t, &bdquo;warum Vertrauen in die Neutralit&auml;t der Justiz ein sch&uuml;tzenswertes Verfassungsgut ist&ldquo; (H&ouml;rnle 2017). Aqilah Sandhu, die als Rechtsreferendarin das Augsburger Urteil erstritt, kontert kritisch, dass es h&ouml;chst zweifelhaft sei, ob der blo&szlig; &auml;u&szlig;erliche &bdquo;Anschein der Neutralit&auml;t&ldquo; als sch&uuml;tzenswertes Verfassungsgut definiert werden k&ouml;nne (Sandhu 2017). Vielmehr dr&uuml;cke sich Neutralit&auml;t im Agieren, d.h. Reden und Handeln der Person aus.<\/p>\n<p>Neutralit&auml;t bedeutet &ndash; gem&auml;&szlig; der Definition des BVerfGs &ndash; im Wesentlichen die Nicht-Identifikation des Staates mit partikularen Bekenntnissen oder Bindungen sowie die Pflicht der Amtstr&auml;ger_innen zur Gleichbehandlung der B&uuml;rger_innen als Rechtsunterworfene. Allerdings ist die Befolgung kaum kontrollierbar, denn die innere Einstellung der Amtstr&auml;ger_innen ist in der Regel nicht erkennbar, und Entscheidungen oder Handlungen der Personen lassen sich auf vielf&auml;ltige Weise begr&uuml;nden. Deshalb sind Diskriminierungen aus unsachlichen Motiven nicht unbedingt nachweisbar. Beamte, Richter und sonstige Staatsdiener sollen sich gem&auml;&szlig; den Beamten- und Richtergesetzen &bdquo;m&auml;&szlig;igen&ldquo;, sich also zur&uuml;ckhalten mit entsprechenden Meinungs&auml;u&szlig;erungen. Staatsdiener_innen sollen sich selbst an den Z&uuml;gel der religi&ouml;sen, weltanschaulichen und politischen Neutralit&auml;t und speziell als Richter_innen an den Z&uuml;gel der Unabh&auml;ngigkeit nehmen. Nat&uuml;rlich sollen sie ihre Neutralit&auml;t bzw. Unabh&auml;ngigkeit dem jeweiligen Gegen&uuml;ber, d.h. den Beteiligten der amtlichen oder justiziellen Verfahren, vermitteln. Das gilt f&uuml;r Lehrkr&auml;fte mit Kopftuch im Prinzip genauso wie f&uuml;r andere Staatsdiener_innen, aber Lehrkr&auml;fte haben ein anderes Publikum, n&auml;mlich Sch&uuml;ler_innen sowie ggf. aufmerksame Eltern. F&uuml;r beide Gruppen besteht bisweilen die kommunikative Herausforderung, ihr Kopftuchtragen zu erkl&auml;ren und Missverst&auml;ndnisse und Vorurteile auszur&auml;umen.<\/p>\n<p>Diese &bdquo;Selbsterkl&auml;rung&ldquo; ist in der offeneren und nicht von Formalien und Zeitdruck reglementierten Atmosph&auml;re des schulischen Unterrichts meist leichter m&ouml;glich als im Justiz- oder Polizeibereich. Im Gerichtssaal ist vieles formalisiert und ritualisiert, und es herrscht Zeitdruck und kommunikative Beschr&auml;nkung. Wer sich als Partei oder Angeklagter schlecht behandelt f&uuml;hlt, ist h&auml;ufig geneigt, auf eine Befangenheit der Amtsperson zu schlie&szlig;en, nicht nur wenn diese ein Kopftuch tr&auml;gt. Legitime subjektive Aversionen gegen das Kopftuch k&ouml;nnen insbesondere Menschen zugebilligt werden, die leidvolle Erfahrungen mit Verh&uuml;llungspflicht und Sanktionen bei Versto&szlig; z.B. in islamistischen &bdquo;Gottesstaaten&ldquo; gemacht haben; tritt eine solche Person &ndash; z.B. als Asylbewerberin &ndash; in Deutschland einer Richterin mit Kopftuch gegen&uuml;ber, d&uuml;rfte das Gef&uuml;hl des Misstrauens in Bezug auf Neutralit&auml;t und Unabh&auml;ngigkeit kaum auszur&auml;umen sein (Wiese 2008).<\/p>\n<p>Andererseits gibt es bei Indizien von Befangenheit formalisierte Verfahren, und Justiz sowie Verwaltung haben ausreichend legitime rechtlich festgelegte Mittel, Verdachtsmomente ordnungsgem&auml;&szlig; zu pr&uuml;fen und dar&uuml;ber zu entscheiden. Es geh&ouml;rt auch zur professionellen Qualifikation der Amtstr&auml;gerin, sich mit pers&ouml;nlichen Irritationsquellen, die die eigene Person und ihr Auftreten darstellen k&ouml;nnen, auseinanderzusetzen und selbst angemessene und verst&auml;ndigungsorientierte Verhaltensweisen zu entwickeln. Das mag im aufgeheizten antimuslimischen Klima gerade f&uuml;r Richterinnen besonders schwer sein, aber sie m&uuml;ssten es auf sich nehmen, wenn es auf die Substanz ihrer Neutralit&auml;t und Unabh&auml;ngigkeit ankommen soll. Die praktische Aus&uuml;bung von staatlicher Neutralit&auml;t ist dann tats&auml;chlich eine Sache von Reden und Handeln. Kleidung und &Auml;u&szlig;erlichkeiten, auch die richterliche Robe, sind nur Hilfsmittel bei der Darstellung von staatlicher Neutralit&auml;t, Unabh&auml;ngigkeit und Unparteilichkeit.<\/p>\n<p>Andererseits m&uuml;ssen auch die Beteiligten vor Gericht und die &Ouml;ffentlichkeit von platten Vorurteilen gegen den Islam, gegen muslimische Frauen oder eine migrantische Herkunft Abschied nehmen. Das jeweilige B&uuml;rgerpublikum k&ouml;nnte sich also &uuml;ber kurz oder lang an den Anblick kopftuchtragender Amtspersonen, sogar Richterinnen oder Polizistinnen gew&ouml;hnen. Wenn das islamische Kopftuch als pers&ouml;nliches Attribut nicht &uuml;ber lange Zeit so politisiert und stigmatisiert worden w&auml;re, lie&szlig;e sich schon heute vermutlich undramatischer damit umgehen, und es g&auml;be weniger Angst und weniger &bdquo;Abwehr von Putativgefahren&ldquo; (Sandhu 2017), d.h. von nur vermuteten Gefahren.<\/p>\n<h5><span id=\"5-nationale-entscheidungen-zum-kopftuch-in-der-privatwirtschaft-und-die-moeglichen-folgen-der-juengsten-eugh-entscheidungen\">5. Nationale Entschei&shy;dungen zum Kopftuch in der Privat&shy;wirt&shy;schaft und die m&ouml;glichen Folgen der j&uuml;ngsten EuGH-Ent&shy;schei&shy;dungen <\/span><\/h5>\n<p>In Deutschland entschied 2002 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dritter Instanz zugunsten einer Verk&auml;uferin in der Parf&uuml;merieabteilung eines Kaufhauses.(30) Sie hatte ihr Kopftuch nach der R&uuml;ckkehr aus der Elternzeit im Job angelegt und wurde gek&uuml;ndigt. Sie verlor in den unteren Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit und erhielt erst beim BAG Recht. Die Begr&uuml;ndung: Ihre F&auml;higkeit, den Job anforderungsgem&auml;&szlig; auszu&uuml;ben, habe sich durch das Kopftuch nicht ver&auml;ndert.(31) Die Abw&auml;gung des sog. Direktionsrechts des Arbeitgebers gegen das Recht auf Bekenntnisfreiheit der Arbeitnehmerin schlage beim Kopftuch zugunsten des letzteren aus. Denn das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist ohne ausdr&uuml;ckliche Gesetzesschranken (Gesetzesvorbehalt) ausgestattet und wirkt laut st&auml;ndiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung durch bestimmte Generalklauseln des Arbeitsrechts mittelbar und durch die Brille des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips gesehen auch gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber. Das unternehmerische Recht aus Art. 16 der EU-Grundrechte-Charta, welches die deutsche Generalanw&auml;ltin und mit ihr nun auch der Europ&auml;ische Gerichtshof als dominantes Recht ansehen, muss nach der vorherrschenden deutschen Rechtsdogmatik gerade dann bei einer Kollision mit einem Grundrecht der Arbeitnehmerin, das den Pers&ouml;nlichkeitskern betrifft, zur&uuml;cktreten &ndash; was beim Kopftuch regelm&auml;&szlig;ig der Fall ist. Das gilt jedoch nur, soweit die Religionsaus&uuml;bung oder das Bekenntnis nicht den Betriebsablauf oder die Rechte anderer Angeh&ouml;riger im Unternehmen beeintr&auml;chtigt. Unternehmer haben ihre Besch&auml;ftigten in der Regel so hinzunehmen, wie sie sind. F&uuml;r das Geschlecht, das Alter, die sexuelle Ausrichtung gilt dies nicht anders als f&uuml;r eine religi&ouml;se Gl&auml;ubigkeit, die sich nach au&szlig;en sichtbar manifestiert. Beispielhaft sind daher weitere Entscheidungen, die sich f&uuml;r einen toleranten Umgang des Unternehmens mit dem Kopftuch von besch&auml;ftigten Musliminnen aussprechen. So wurde z.B. einer Bewerberin f&uuml;r eine Ausbildungsstelle als Zahnarzthelferin in Berlin eine Entsch&auml;digung nach dem AGG zugesprochen(32), und eine Verwaltungsinspektorin bekam in NRW beim Verwaltungsgericht D&uuml;sseldorf(33) 2013 Recht, weil sie wegen ihres Kopftuchs nach erfolgreicher Ausbildung und Erprobung nicht wie andere Absolventen unbefristet &uuml;bernommen worden war.<\/p>\n<p>Tats&auml;chlich haben Arbeitsgerichte aber nicht immer Musliminnen mit Hijab Recht gegeben, ohnehin kommen nur wenige F&auml;lle vor Gericht. So best&auml;tigte sogar das BAG die K&uuml;ndigung einer kopftuchtragenden Krankenschwester in einem Evangelischen Krankenhaus.(34) Hier wurde vom Arbeitgeber die sog. Kirchenklausel des &sect;&nbsp;9 AGG geltend gemacht, das Kopftuchtragen wurde als Verletzung der Obliegenheit zur religi&ouml;sen Zur&uuml;ckhaltung als Andersgl&auml;ubige angesehen. Jedoch stellt sich die Frage, warum eine bereits als Muslima eingestellte Person ihr Bekenntnis in einem religi&ouml;s gepr&auml;gten Krankenhaus nicht &auml;u&szlig;erlich zeigen darf.<\/p>\n<p>Von solchen Sonderf&auml;llen abgesehen haben sich Rechtsprechung und Literatur in Deutschland in letzter Zeit eher f&uuml;r die Abkehr von Kopftuchverboten ausgesprochen (Berghahn\/Klapp\/Tischbirek 2016, S.&nbsp;87-90). Wird sich das nun &auml;ndern? K&ouml;nnte die Entscheidung des EuGH im belgischen Vorlagefall (s. 2.) die Rechtslage und Praxis auch in Deutschland erneut umkehren? Aus verfassungsrechtlichen Gr&uuml;nden, die mit der grunds&auml;tzlich schrankenlosen Garantie der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Grundgesetz zusammenh&auml;ngen, k&ouml;nnte sich die deutsche Rechtsprechung, insbesondere das BVerfG, auf die notwendige grundrechtliche Einzelabw&auml;gung zur&uuml;ckziehen und vorgelegte &bdquo;interne Regeln&ldquo; wegen allzu pauschaler Normierung f&uuml;r nicht rechtfertigungsf&auml;hig im Hinblick auf Diskriminierungen wegen des Kopftuchs erkl&auml;ren. Der EuGH hat daf&uuml;r &ndash; je nach Interpretation &ndash; den n&ouml;tigen Spielraum gelassen. F&uuml;r Deutschland w&auml;re es besonders problematisch und widerspr&uuml;chlich, wenn sich private Unternehmen mit Kundenkontakt durch Aufstellung einer &bdquo;internen Regel&ldquo; eine Rechtslage schaffen k&ouml;nnten, in der sie leichter Kopftuchverbote aussprechen und gl&auml;ubige Musliminnen ausschlie&szlig;en k&ouml;nnen, als dies in staatlichen Schulen oder im &ouml;ffentlichen Dienst m&ouml;glich ist. Die dem strengeren Regime untergeordneten Staatsdiener_innen (vgl. &sect;&nbsp;24 AGG) d&uuml;rften nach deutscher Rechtsprechung ihr Bekenntnis zeigen, den insoweit weniger pflichtgebundenen Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft k&ouml;nnte dagegen nach den neuesten Entscheidungen des EuGH u.U. vom Unternehmen ein pauschales Verbot eines sichtbaren religi&ouml;sen Bekenntnisses auferlegt werden. Die Anforderung der religi&ouml;sen Neutralit&auml;t existiert f&uuml;r die Privatwirtschaft im Prinzip gar nicht, weil Besch&auml;ftigte im Betrieb nicht handelnde Organe des Unternehmens sind &ndash; im Gegenteil, das Arbeitsrecht ist Schutzrecht f&uuml;r Arbeitnehmer_innen. Also d&uuml;rfte nicht die Gefahr bestehen, dass das Unternehmen ernsthaft mit einzelnen Kopftuch, Kippa oder Turban tragenden Besch&auml;ftigten identifiziert wird. Sie sind weisungsabh&auml;ngige Arbeitnehmer_innen, die durch das Direktionsrecht des Unternehmers bzw. der Vorgesetzten zu einem bestimmten Verhalten, auch in &auml;u&szlig;erlicher Hinsicht, angeleitet werden. Diese Vorgaben haben jedoch Grenzen, wenn es um den Pers&ouml;nlichkeitskern geht. Der Glaube bleibt etwas Pers&ouml;nliches, genauso wie etwa die ethnische Herkunft, das Alter oder eine Behinderung. Wenn schon bei den Staatsbediensteten zwischen der Person der Amtstr&auml;gerin und ihrer Funktion f&uuml;r das Handeln des Staates zu unterscheiden ist, so muss dies erst recht f&uuml;r abh&auml;ngig Besch&auml;ftigte eines privaten Unternehmens gelten.<\/p>\n<p>Wenn man vern&uuml;nftigerweise den innerpers&ouml;nlichen Bindungscharakter der religi&ouml;sen Verpflichtung und die geschlechtsspezifischen Aspekte der Genese solcher Bedeckungspflichten in der Religionsgeschichte des Islam und anderer Religionen betrachtet, l&auml;sst sich auch die Sichtbarkeit des Bekenntnisses zum Islam nicht als Differenzierungskriterium zwischen erlaubten und nicht erlaubten Bekenntnisformen interpretieren. Hierin liegt wohl der gr&ouml;&szlig;te Irrtum der Generalanw&auml;ltin Kokott und des Gerichtshofs. Ob Bedeckungen als obligatorisch gelten, ob Bekenntnisse sichtbar sein sollen, h&auml;ngt mit den Inhalten einer Religion, Konfession oder mit bestimmten Interpretationen zusammen. Der Staat und auch die Europ&auml;ische Union d&uuml;rfen solche Inhalte und Interpretationen von Lehren grunds&auml;tzlich nicht bewerten, sofern nicht kollidierende Grundrechte dagegen stehen. Religionen haben fast immer starke geschlechtsspezifische Leitbilder und Pflichtenkataloge. Dass sich in Europa ein liberalisiertes Christentum entwickelt und in weiten Teilen der Bev&ouml;lkerungen sogar Religionslosigkeit oder Atheismus herrscht, gilt global gesehen als Besonderheit Europas. Daraus lassen sich bei fairer Betrachtung von Sinn und Zweck der individuellen Religionsfreiheit keine Argumente f&uuml;r die Unterdr&uuml;ckung sichtbarer Bekenntnisse ableiten. Das jeweilige Gegen&uuml;ber sollte so aufgekl&auml;rt sein um zu wissen, dass das Kopftuch aus vielen Motiven heraus getragen wird und jedenfalls hierzulande keine einheitliche Botschaft &uuml;ber die Gl&auml;ubigkeit hinaus symbolisiert.<\/p>\n<p><b>SABINE&nbsp;BERGHAHN<\/b><i>&nbsp;&nbsp; Dr. iur., Juristin und Politikwissenschaftlerin, t&auml;tig als Rechtsanw&auml;ltin und freischaffende Wissenschaftlerin, Privatdozentin am Otto-Suhr-Institut f&uuml;r Politikwissenschaft der Freien Universit&auml;t Berlin. Langj&auml;hrige Besch&auml;ftigung mit der Kopftuchproblematik, u.a. im Rahmen eines vergleichenden EU-Forschungsprojekts &uuml;ber Debatten und Regulierungen in acht europ&auml;ischen L&auml;ndern (VEIL).<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"bibliographie\">Bibliographie<\/span><\/h2>\n<p>Berghahn, Sabine, 2013: Berufsverbote im Wandel der Zeiten. In: Fredrik Roggan\/D&ouml;rte Busch (Hrsg.): Das Recht in guter Verfassung? Festschrift f&uuml;r Martin Kutscha, Baden-Baden, S. 265-277.<\/p>\n<p>Berghahn, Sabine, 2008: Deutschlands konfrontativer Umgang mit dem Kopftuch der Lehrerin. In: Dieselbe\/Petra Rostock (Hrsg.): Der Stoff, aus dem Konflikte sind. Debatten um das Kopftuch in Deutschland, &Ouml;sterreich und der Schweiz, S. 33-72.<\/p>\n<p>Berghahn, Sabine, 2017: Die Kopftuchdebatte in Deutschland. In: Karim Fereidooni\/Meral El (Hrsg.): Rassismuskritik und Widerstandsformen. Wiesbaden, S. 193-212.<\/p>\n<p>Berghahn, Sabine, 2016: Stellungnahme zu den Schlussantr&auml;gen der Generalanw&auml;ltin am EuGH vom 31.05.2016. Zur Rechtssache C-157\/15, Samira Achbita (und Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding) .\/. G4S Secure Solutions NV, vorgelegt vom Belgischen Kassationshof. Abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.muslimische-frauen.de\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Berghahn-Amicus-Curiae-Statement-deutsch.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.muslimische-frauen.de\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Berghahn-Amicus-Curiae-Statement-deutsch.pdf<\/a>, 18.03.17.<\/p>\n<p>Berghahn\/Klapp\/Tischbirek, 2016: Evaluation des AGG, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Berlin\/Baden-Baden.<\/p>\n<p>Boos-Niazy, Gabriele, 2011: D&eacute;j&agrave; vu. Abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.muslimische-frauen.de\/wp-con-tent\/uploads\/2011\/02\/Manifest-der-Vielen-Beitrag-Gabriele-Boos-Niazy.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.muslimische-frauen.de\/wp-con-tent\/uploads\/2011\/02\/Manifest-der-Vielen-Beitrag-Gabriele-Boos-Niazy.pdf<\/a>, 12.03.2017.<\/p>\n<p>Boos-Niazy, Gabriele (f&uuml;r Aktionsb&uuml;ndnis muslimischer Frauen, AmF), 2016a: Amicus Curiae &#8211; Stellungnahme zu den Schlussantr&auml;gen der Generalanw&auml;ltin am EuGH, Juliane Kokott vom 31. Mai 2016. Abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.muslimische-frauen.de\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/AmF-Amicus-Curiae-EuGH-Endfassung-Deutscher-Text.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.muslimische-frauen.de\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/AmF-Amicus-Curiae-EuGH-Endfassung-Deutscher-Text.pdf<\/a>, 18.03.17.<\/p>\n<p>Boos-Niazy, Gabriele, 2016b: Die Situation kopftuchtragender Frauen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2015. In: Sabine Berghahn\/Ulrike Schultz (Hrsg.): Rechtshandbuch f&uuml;r Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Hamburg, 60. Lieferung (November 2016).<\/p>\n<p>Cetin, Zeynep (Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit (Inssan e.V.), 2016: Stellungnahme in der Rechtssache C 157\/15, Samira Achbita gegen Secure Solutions NV. Bewertung der Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Juliane Kokott aus dem Blickwinkel der Antidiskriminierungsberatungspraxis vom 30. Juni 2016. Abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.muslimische-frauen.de\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Inssan_Amicus-Curiae_EuGH_Endfassung-deutsch.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.muslimische-frauen.de\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Inssan_Amicus-Curiae_EuGH_Endfassung-deutsch.pdf<\/a>, 18.03.17.<\/p>\n<p>H&ouml;rnle, Tatjana, 2017: Warum Vertrauen in die Neutralit&auml;t der Justiz ein sch&uuml;tzenswertes Verfassungsgut ist. In: verfassungsblog.de. Abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/verfassungsblog.de\/warum-vertrauen-in-die-neutralitaet-der-justiz-ein-schuetzenswertes-verfassungsgut-ist\/18.03.17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/verfassungsblog.de\/warum-vertrauen-in-die-neutralitaet-der-justiz-ein-schuetzenswertes-verfassungsgut-ist\/18.03.17<\/a>.<\/p>\n<p>Ludin, Fereshta und Abed, Sandra, 2015: Enth&uuml;llung der Fereshta Ludin. Die mit dem Kopftuch. Berlin.<\/p>\n<p>Kr&uuml;ger, Herbert, 1964: Allgemeine Staatslehre. Stuttgart.<\/p>\n<p>Sandhu, Aqilah, 2017: Der &bdquo;Anschein der Neutralit&auml;t&ldquo; als sch&uuml;tzenswertes Verfassungsgut? In: verfassungsblog.de. Abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/verfassungsblog.de\/der-anschein-der-neutralitaet-als-schuetzens%C2%ACwertes-verfassungsgut\/18.03.17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/verfassungsblog.de\/der-anschein-der-neutralitaet-als-schuetzens&not;wertes-verfassungsgut\/18.03.17<\/a>.<\/p>\n<p>Weichselbaumer, Doris, 2016: Discrimination against Female Migrants Wearing Headscarves, IZA DP No 10217-Forschungspapier. Linz.<\/p>\n<p>Wiese, Kirsten, 2008: Richterinnen mit Kopftuch. In: Mitteilungen der Humanistischen Union Nr. 201, S. 18-22.<\/p>\n<p>Kirsten Wiese: Religionsfreiheit im Lichte der Neutralit&auml;t. Zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, des Verwaltungsgerichts Augsburg und des Europ&auml;ischen Gerichtshofes zu Musliminnen mit Kopftuch am Arbeitsplatz. In: Zeitschrift f&uuml;r Recht und Islam (ZRI) 1\/2016, S. 15-42.<\/p>\n<p>Wissenschaftlicher Dienst des Berliner Abgeordnetenhauses, 2015: Gutachten zu den Auswirkungen der &bdquo;Kopftuch-Entscheidung&ldquo; des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 auf die Rechtslage im Land Berlin (25.06.2015). Abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.rbb-online.de\/politik\/beitrag\/2015\/12\/berlin-kopftuch-schule-wpd-gutachten-Neutralitaetsgesetz.file.html\/WPD-Gutachten%20zu%20Berliner%20Neutralit%E4tsgesetz.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.rbb-online.de\/politik\/beitrag\/2015\/12\/berlin-kopftuch-schule-wpd-gutachten-Neutralitaetsgesetz.file.html\/WPD-Gutachten%20zu%20Berliner%20Neutralit%E4tsgesetz.pdf<\/a>, 18.03.17.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p>1 Eine religi&ouml;se Pflicht f&uuml;r Frauen, ihre weiblichen &bdquo;Reize&ldquo; zu bedecken, wird aus bestimmten Versen des Korans abgeleitet.<\/p>\n<p>2 Insbesondere nach der RL 2000\/78\/EG (Rahmenrichtlinie f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf) sind Diskriminierungen u.a. aus Gr&uuml;nden der Religion und Weltanschauung verboten.<\/p>\n<p>3 BVerfG vom 24.09.2003, 2 BvR 1436\/02, BVerfGE 108, 282; BVerfG vom 27.01.2015, 1 BvR 471\/10, 1 BvR 1181\/10, BVerfGE 138, 296.<\/p>\n<p>4 Pressemitteilung des EuGH Nr. 30\/17 vom 14.03.2017, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2017-03\/cp170030de.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2017-03\/cp170030de.pdf<\/a>, 16.03.17.<\/p>\n<p>5 Urteil des EuGH vom 14.03.2017, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-157\/15, Samira Achbita und Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding v. G4S Secure Solutions NV.<\/p>\n<p>6 EuGH, Rs. C-157\/15, Rn. 10 ff.<\/p>\n<p>7 Urteil des EuGH, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-188\/15, Asma Bougnaoui und Association de defense des droits de l&rsquo;homme (ADDH) v. Micropole SA.<\/p>\n<p>8 Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Juliane Kokott im Verfahren Rs. C-157\/15 vom 31.05.2016; Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Eleanor Sharpston im Verfahren Rs. C-188\/15 vom 13.07.2016. (Kritisch zur Argumentation von Kokott: Berghahn 2016, Boos-Niazy 2016a sowie Cetin 2016).<\/p>\n<p>9 Direktionsrecht ist das Recht des Unternehmers, den Betriebsablauf zu gestalten und die Grunds&auml;tze f&uuml;r das Auftreten und Verhalten der Besch&auml;ftigten festzulegen.<\/p>\n<p>10 Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Juliane Kokott im Verfahren Rs. C-157\/15 vom 31.05.2016, Rn. 116.<\/p>\n<p>11 Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Eleanor Sharpston im Verfahren Rs. C-188\/15 vom 13.07.2016, Rn. 118, 133.<\/p>\n<p>12 Urteil des EuGH, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-188\/15, Asma Bougnaoui und Association de defense des droits de l&rsquo;homme (ADDH) v. Micropole SA.<\/p>\n<p>13 EuGH, Urteil vom 10.07.2008, Rs. C-54\/07, Firma Feryn NV.<\/p>\n<p>14 Urteil des EuGH vom 14.03.2017, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-157\/15, Rn. 38. Auff&auml;llig ist, dass der Gerichtshof hinsichtlich des unternehmerischen Verbots sichtbarer Zeichen nur von &bdquo;interner Regel&ldquo; spricht, w&auml;hrend die deutsche Generalanw&auml;ltin die erforderliche Regelung noch als &bdquo;generelle betriebliche Regelung&ldquo; bezeichnete. Daraus l&auml;sst sich vermutlich ablesen, dass der Gerichtshof mit seiner Ma&szlig;gabe in Rn. 40, dass die Politik der Neutralit&auml;t &bdquo;koh&auml;rent und systematisch&ldquo; verfolgt, aber nach Rn. 42 auch auf das &bdquo;unbedingt Erforderliche beschr&auml;nkt&ldquo; werden m&uuml;sse, dem Hinweis auf die Kundenbezogenheit besonderes Gewicht gibt. Ob sich das Verbot nur an die mit Kunden in Sichtkontakt tretenden Arbeitnehmer im Ausgangsfall richtet, sei zu kl&auml;ren. Dann aber sei das Verbot laut Rn. 42 auch als erforderlich anzusehen.<\/p>\n<p>15 Urteil des EuGH vom 14.03.2017, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-157\/15, Rn. 40.<\/p>\n<p>16 Siehe zweiten Entscheidungssatz am Schluss von Rs. C-157\/15.<\/p>\n<p>17 Vgl. Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Eleanor Sharpston im Verfahren Rs. C-188\/15 vom 13.07.2016, Rn. 123 mit Beispielen.<\/p>\n<p>18 BVerfG vom 24.09.2003, Az. 2 BvR 1436\/02, BVerfGE 108, 282 ff.<\/p>\n<p>19 Dieses Recht hatte das Bundesverfassungsgericht vom 16.05.1995 im &bdquo;Kruzifixbeschluss&ldquo; bekr&auml;ftigt (BVerfGE 85, 94); dieser betraf allerdings die staatliche Anordnung in Bayern, Kreuze in den Klassenr&auml;umen aufzuh&auml;ngen.<\/p>\n<p>20 Ganz anders verh&auml;lt es sich, wenn Personen ihr Gesicht ganz oder zum Teil verh&uuml;llen, wie es bei der Burka (Stoffgitter vor dem Gesicht) oder dem Niqab (nur freier Sehschlitz f&uuml;r die Augen) der Fall ist. Bei dieser hermetischen Bedeckung sehen Rechtsprechung und Literatur die unverstellte Kommunikation von Angesicht zu Angesicht auch unter Kolleg_innen im Betrieb beeintr&auml;chtigt, so dass eine Arbeitnehmerin mit dieser Verh&uuml;llung in der Regel nicht mehr den wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen ihres Jobs entspricht (&sect; 8 Abs. 1 AGG).<\/p>\n<p>21 Der Erste Senat hob auch die &bdquo;Ausnahmeklausel&ldquo; auf, mit der in NRW und in vier anderen Bundesl&auml;ndern &bdquo;christlich-abendl&auml;ndische&ldquo; Symbole, Werte und Traditionen vom Verbot ausgenommen worden waren, was nach der Absicht der jeweiligen Gesetzgebung Lehrkr&auml;ften das Tragen des Nonnenhabits und der j&uuml;dischen Kippa gestatten sollte.<\/p>\n<p>22 BVerfG, 2. Kammer d. 1. Senats, vom 18.10.2016, 1 BvR 354\/11.<\/p>\n<p>23 Bericht in: Der Tagesspiegel vom 8.02.2017: Unerw&uuml;nschter Schulstoff (Veronika V&ouml;llinger).<\/p>\n<p>24 ArbG Berlin vom 14.04.20116, 58 Ca 13376\/15.<\/p>\n<p>25 LArbG Berlin-Brandenburg vom 9.02.2017, 14 Sa 1038\/14.<\/p>\n<p>26 Sp&auml;ter gab das Bezirksamt nach, Ulusoy sollte die Verwaltungsstation dort absolvieren k&ouml;nnen, aber mit Kopftuch keine hoheitlichen Akte vollziehen d&uuml;rfen. Die Referendarin trat diese Stelle am Ende jedoch nicht an und zog eine andere Verwaltungsstelle vor. Darauf war die Emp&ouml;rung im Bezirksamt und in Teilen der Politik gro&szlig;. Bericht im Tagesspiegel vom 15.015: &bdquo;Im Prinzip hat Bet&uuml;l Ulusoy Recht&ldquo; (Bodo Straub). <a href=\"http:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/kopftuch-debatte-in-berlin-imprinzip-hat-betuel-ulusoy-recht\/11916732.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/kopftuch-debatte-in-berlin-imprinzip-hat-betuel-ulusoy-recht\/11916732.html<\/a>, 18.3.17.<\/p>\n<p>27 VG Augsburg vom 30.06.2016, Az. Au 2 K 15.457.<\/p>\n<p>28 Die Distanzierung bezieht sich auf die Definition der staatlichen Neutralit&auml;t in religi&ouml;sen Fragen, wie sie das BVerfG versteht, n&auml;mlich als &bdquo;offene&ldquo;, &bdquo;umfassende&ldquo; und &bdquo;kooperative&ldquo; Neutralit&auml;t. D.h. der Staat arbeitet mit Kirchen und Religionsgemeinschaften zusammen, und auch die einzelnen Staatsdiener_innen d&uuml;rfen ihre religi&ouml;sen Bindungen zum Ausdruck bringen, solange sie nicht den Staat mit ihrer Religion oder mit Religion &uuml;berhaupt identifizieren, missionieren oder indoktrinieren. F&uuml;r Justizpersonal erwarten manche Interpreten demgegen&uuml;ber eine distanzierende Haltung zur eigenen oder fremden Religion (vgl. Wiese 2008, 2017 m.w.N.).<\/p>\n<p>29 Diese Ansicht geht auf Herbert Kr&uuml;ger zur&uuml;ck (Kr&uuml;ger 1964, 160, 179, vgl. Wiese 2008, 2017).<\/p>\n<p>30 BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 472\/01.<\/p>\n<p>31 Dass negative Kund_innenreaktionen zu wirtschaftlichen Einbu&szlig;en gef&uuml;hrt h&auml;tten, wurde als nicht substantiierte Behauptung angesehen.<\/p>\n<p>32 ArbG Berlin vom 28.03.2012, 55 Ca 2426\/12 (Zahnarzthelferin).<\/p>\n<p>33 VG D&uuml;sseldorf vom 8.11.2013, 26 K 5907\/12 (Verwaltungsinspektorin).<\/p>\n<p>34 BAG vom 24.09.2014, 5 AZR 611\/12 (Krankenschwester mit Kopftuch in evangelischem Krankenhaus).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[747,667],"autoren":[1832],"publikationen":[1094],"class_list":["post-10883","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-religion-symbole","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sabine-berghahn","publikationen-217-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kopftuchdebatten \u0096 und kein Ende - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/217-vorgaenge\/publikation\/kopftuchdebatten-und-kein-ende-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kopftuchdebatten \u0096 und kein Ende - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1\/2017), S. 31-46 Die Frage, wie Besch&auml;ftigte ihr &Auml;u&szlig;eres gestalten d&uuml;rfen, war schon vor der Kopftuchdebatte ein Thema (lange Haare, T&auml;towierungen etc.). 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