{"id":10916,"date":"2016-10-09T15:30:00","date_gmt":"2016-10-09T13:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/weiter-unzureichend-die-kontrolle-der-ausland-ausland-fernmeldeaufklaerung-des-bnd-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:16","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:16","slug":"weiter-unzureichend-die-kontrolle-der-ausland-ausland-fernmeldeaufklaerung-des-bnd-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/weiter-unzureichend-die-kontrolle-der-ausland-ausland-fernmeldeaufklaerung-des-bnd-1\/","title":{"rendered":"Weiter unzureichend: Die Kontrolle der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung des BND"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg&auml;nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 33-41<\/p>\n<p><i>Mit dem neuen BND-Gesetzentwurf soll die &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation gesetzlich geregelt werden. F&uuml;r deren Kontrolle soll ein weiteres Gremium errichtet werden, das nur f&uuml;r diesen Bereich zust&auml;ndig ist. Wie defizit&auml;r die Kontrollbefugnisse dieses Gremiums und die Zusammenf&uuml;hrung der verschiedenen Kontrollgremien mit der Reform geregelt w&uuml;rde, untersucht der folgende Beitrag von Thorsten Wetzling. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"einleitung\">Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Im Zuge der Ermittlungen des NSA-Untersuchungsausschusses wurden f&uuml;r einen Gro&szlig;teil der technischen Aufkl&auml;rung des Bundesnachrichtendienstes (BND) gravierende Defizite in Bezug auf die Rechtsgrundlagen, die Regierungsf&uuml;hrung und die Kontrolle identifiziert. Die SPD-Bundestagsfraktion legte im Juni 2015 ihr Eckpunktepapier &#8222;Rechtsstaat wahren &#8211; Sicherheit gew&auml;hrleisten&#8220; vor. Darin forderte sie weitreichende Konsequenzen und formulierte die Bausteine einer verfassungsrechtlich gebotenen Reform der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Bundeskanzleramt.1 Mit dem Eckpunktepapier wurde innerhalb der Bundesregierung eine Reformdebatte losgetreten, deren konkretes Ziel die Abstellung der im Untersuchungsausschuss identifizierten Probleme war. <br \/>Ende Juni diesen Jahres hat die Bundesregierung eine umfangreiche Gesetzesreform vorgelegt, die aus zwei Gesetzentw&uuml;rfen zur Reform des BND-Gesetzes und des Gesetzes &uuml;ber die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste besteht.2 Mit der Reform soll Rechtssicherheit f&uuml;r die Dienste geschaffen und das Vertrauen der &Ouml;ffentlichkeit in die interne Kontrolle des BND, in die Fachaufsicht des Bundeskanzleramtes und in die vom Bundestag verantwortete Kontrolle wiederhergestellt werden. Nun steht der Bundestag in der Pflicht, die bedeutendste Reform des Nachrichtendienstrechts der letzten Jahrzehnte in einem zeitlich ambitionierten Gesetzgebungsverfahren zu beraten. <br \/>Von besonderer Bedeutung f&uuml;r das Gelingen der Reform ist, dass die richtigen Konsequenzen aus den Vers&auml;umnissen und Unzul&auml;nglichkeiten der vergangen Jahre gezogen werden, die im Rahmen der T&auml;tigkeit des NSA-Untersuchungsausschusses (NSA-UA) aufgedeckt wurden. Der Bundestag sollte neben der Rechtssicherheit durch klare gesetzliche Vorgaben auch das Ziel verfolgen, wichtigen Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz Gen&uuml;ge zu tun. Zudem sollte daf&uuml;r Sorge getragen werden, dass Deutschland einen handlungsf&auml;higen Auslandsnachrichtendienst unterh&auml;lt, der ma&szlig;geblich zur Sicherheit Deutschlands beitragen kann. Dazu geh&ouml;rt neben einer effektiven Kooperation des BND mit ausl&auml;ndischen Nachrichtendiensten auch der effektive und zugleich m&ouml;glichst grundrechtsschonende Einsatz der Instrumente der technischen Aufkl&auml;rung, zu der die Kommunikations&uuml;berwachung im Internet z&auml;hlt.<\/p>\n<h5><span id=\"mehr-juristische-kontrolle-fuer-mehr-sicherheit-und-rechtsstaatlichkeit\">Mehr juristische Kontrolle f&uuml;r mehr Sicherheit und Rechts&shy;s&shy;taat&shy;lich&shy;keit<\/span><\/h5>\n<p>Die nationale Sicherheit w&uuml;rde Schaden nehmen, wenn alle von der Exekutive beantragten Ma&szlig;nahmen ohne wirksame juristische Pr&uuml;fung auf Zul&auml;ssigkeit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einfach durchgewunken werden k&ouml;nnten bzw. die Antragskriterien inhaltlich so abgesenkt w&uuml;rden, dass es de facto kaum noch Spielraum f&uuml;r die juristische Kontrolle g&auml;be. Eine solche massive Einschr&auml;nkung der Kontrolle birgt &#8211; das zeigt der NSA-UA &#8211; das Risiko, dass die technische Aufkl&auml;rung des BND ein Eigenleben f&uuml;hrt und der Dienst angesichts seiner gewaltigen Erfassungskapazit&auml;ten im Datensumpf versinkt.3 Allerdings werden in der Praxis nicht alle einzelnen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen minuti&ouml;s angeordnet und einem langwierigen Genehmigungs- und Pr&uuml;fverfahren unterzogen werden k&ouml;nnen. Suchbegriffe k&ouml;nnen sich, wie eben auch Gefahrenlagen, st&uuml;ndlich &auml;ndern. Umso wichtiger erscheint es daher, dass die Dienste regelm&auml;&szlig;ig mit einer unabh&auml;ngigen juristischen Pr&uuml;fung der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufkl&auml;rung rechnen m&uuml;ssen.<\/p>\n<h5><span id=\"allgemeine-kritik-an-der-vorgesehenen-juristischen-kontrolle-im-bnd-gesetzentwurf\">Allgemeine Kritik an der vorge&shy;se&shy;henen juris&shy;ti&shy;schen Kontrolle im BND-Ge&shy;setz&shy;ent&shy;wurf<\/span><\/h5>\n<p>Dem BND-Gesetzentwurf (BNDG-E, BT-Drs. 18\/9041) zufolge soll nicht die G&nbsp;10-Kommission, sondern ein neu zu gr&uuml;ndendes Unabh&auml;ngiges Gremium (UG) mit Sitz in Karlsruhe f&uuml;r die Kontrolle der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufkl&auml;rung zust&auml;ndig sein. <br \/>Erst die Annahme, dass die Praxis der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufkl&auml;rung nicht das Recht aus Art.&nbsp;10 GG (Fernmeldegeheimnis) tangiere, weil die territoriale Reichweite des Art.&nbsp;10 GG begrenzt sei, erm&ouml;glicht der Regierungskoalition &uuml;berhaupt eine Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens und der Kontrolle au&szlig;erhalb der bestehenden Regelung des Art. 10-Gesetzes. Die Verfassungskonformit&auml;t dieser Auslegung wird aber vielerorts in Frage gestellt.4 Eine endg&uuml;ltige Kl&auml;rung dieser Frage wird wohl erst durch den Gang nach Karlsruhe entschieden werden k&ouml;nnen. <br \/>Das Mandat des UG (&sect;&sect;&nbsp;9 und 16 BNDG-E) bleibt aber deutlich hinter dem Anspruch einer umfassenden, regelm&auml;&szlig;igen und effizienten juristischen Kontrolle zur&uuml;ck.5 Insbesondere die Kontrollbefugnisse und die Unterrichtungspflichten des UG sollten im Gesetzgebungsverfahren noch deutlich ausgeweitet und pr&auml;ziser festgeschrieben werden.<\/p>\n<h5><span id=\"kritik-am-unabhaengigen-gremium-im-bndg-entwurf\">Kritik am Unabh&auml;n&shy;gigen Gremium im BNDG-&shy;Ent&shy;wurf<\/span><\/h5>\n<p>Wichtige Korrekturen sind am BNDG-E vonn&ouml;ten, um rechtsstaatliche Defizite abzustellen und Rechenschaftsl&uuml;cken im Bereich der technischen Aufkl&auml;rung des BND zu schlie&szlig;en. Dies wird im Folgenden anhand des vorgesehenen Anordnungs- und Unterrichtungsverfahrens und dem Mandat des Unabh&auml;ngigen Gremiums er&ouml;rtert. Zun&auml;chst werden die wesentlichen Kritikpunkte besprochen. Wo m&ouml;glich, werden Verbesserungsvorschl&auml;ge diskutiert. Sie sollen einen Weg aufzeigen, wie der Bundestag der geplanten Ausweitung und Legalisierung von Kommunikations&uuml;berwachung des BND eine wirksamere juristische Kontrolle entgegenstellen k&ouml;nnte.<\/p>\n<p><i>1. Die Berufung der Mitglieder des Unabh&auml;ngigen Gremiums sollte durch den Bundestag und nicht durch das Bundeskabinett erfolgen. <\/i><br \/>Um zu verhindern, dass das Unabh&auml;ngige Gremium als Oxymoron wahrgenommen wird und auch um die Verankerung des Kontrollgremiums mit dem Bundestag zu st&auml;rken, sollte verhindert werden, dass das Bundeskabinett die Mitglieder beruft. Stattdessen sollte dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) diese Aufgabe &uuml;bertragen werden. Dar&uuml;ber hinaus sollte die Gesch&auml;ftsordnung des Unabh&auml;ngigen Gremiums, analog zu &sect;&nbsp;15 Abs. IV G10-Gesetz, von der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) abh&auml;ngen.<\/p>\n<p><i>2. F&uuml;r den Gro&szlig;teil der Ma&szlig;nahmen der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufkl&auml;rung ist keine wirksame juristische Kontrolle vorgesehen. Dazu fehlt es an Unterrichtungspflichten der Bundesregierung und der Befugnis des Unabh&auml;ngigen Gremiums, die Durchf&uuml;hrung aller angeordneten Ma&szlig;nahmen zu kontrollieren. <br \/><\/i>Die G 10-Kommission entscheidet &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit aller Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen nach G10-Gesetz. Ihre Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Dagegen soll das Unabh&auml;ngige Gremium lediglich die Zul&auml;ssigkeit von Anordnungen pr&uuml;fen (&sect;&nbsp;9 Abs. IV und V) und kann lediglich die Einhaltung der Vorgaben des &sect;&nbsp;6 Abs. III (Suchbegriffe zur Erfassung von EU-Einrichtungen und Unionsb&uuml;rgern) stichprobenartig kontrollieren. Damit ist f&uuml;r den gr&ouml;&szlig;ten Teil der Ma&szlig;nahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl&auml;rung (die &Uuml;berwachung au&szlig;ereurop&auml;ischer Kommunikation) noch immer keine juristische Kontrolle gegeben, gerade auch in Bezug auf die Durchf&uuml;hrung der angeordneten Ma&szlig;nahmen.<br \/>Das deutsche Nachrichtendienstrecht w&uuml;rde mit Verabschiedung des BNDG-E bei der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung zwischen vier verschiedenen Gruppen unterscheiden:<\/p>\n<p>a) Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangeh&ouml;rigen, von inl&auml;ndischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen (Art. 10 Gesetz und Verweis in &sect;&nbsp;6 Abs. IV BNDG-E)<br \/>b) Daten von Einrichtungen der Europ&auml;ischen Union und von &ouml;ffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten<br \/>c) Daten von Unionsb&uuml;rgerinnen und Unionsb&uuml;rgern<br \/>d) Daten von Personen im EU-Ausland.<\/p>\n<p>F&uuml;r jede Gruppe werden unterschiedliche Bedingungen an die Anordnung, die Unterrichtung und Pr&uuml;fung der Zul&auml;ssigkeit gekn&uuml;pft. Wie eine saubere Trennung zwischen diesen Gruppen &#8211; die u.U. im gleichen Netz auftreten &#8211; erfolgen soll, bleibt dabei offen. In der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs wird nur einger&auml;umt, dass &#8222;gesch&uuml;tzte Verkehre zum Teil nicht unverz&uuml;glich als solche erkannt [&#8230;] werden&#8220; (BT-Drs. 18\/9041, S. 37) k&ouml;nnen. <br \/>Eine f&uuml;r den Grundrechtsschutz entscheidende Rolle nehmen dabei die Filterprogramme und deren Wirksamkeit ein. Die Frage steht im Raum, ob die Bundesregierung den Schutz der Grundrechtstr&auml;ger gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;IV BNDG-E &uuml;berhaupt technisch so umsetzen kann.6 Auf jeden Fall sollte eine unabh&auml;ngige Pr&uuml;fung der Filter bei der Reform der nachsorgenden Kontrolle der technischen Aufkl&auml;rung bedacht werden. Dies ist leider nicht vorgesehen. <br \/>Daten von Unionsb&uuml;rgerinnen und -b&uuml;rgern k&ouml;nnen nach &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;III S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BNDG-E zwar gezielt erhoben werden, die daf&uuml;r benutzten Suchbegriffe m&uuml;ssen aber in den Anordnungen nicht aufgef&uuml;hrt werden. Ohne Kenntnis der Einspeisung von Suchbegriffen kann das Unabh&auml;ngige Gremium nicht wirksam die Zul&auml;ssigkeit und Notwendigkeit dieser Ma&szlig;nahmen pr&uuml;fen. <br \/>Die Befugnis des Gremiums, die Einhaltung des &sect;&nbsp;6 Abs. III stichprobenartig zu kontrollieren, ist ein richtiger Schritt. Um dies aber auch in der Praxis zu erm&ouml;glichen, sind weitergehende Kontrollbefugnisse in &sect; 16 BNDG-E aufzuf&uuml;hren. Zudem sollten sich die Kontrollen auf die gesamten Ma&szlig;nahmen des Abschnitts 2 BNDG-E erstrecken. <br \/>Es erscheint praxisfern, dem Unabh&auml;ngigen Gremium eine detaillierte Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fung f&uuml;r jede einzelne Ma&szlig;nahme aufzuerlegen. Stattdessen sollte das Gesetz die Rahmenbedingungen daf&uuml;r schaffen, dass das Unabh&auml;ngige Gremium regelm&auml;&szlig;ig angehalten wird, stichprobenartig die Einhaltung aller in Abschnitt 2 geregelten Ma&szlig;nahmen zu pr&uuml;fen. Dazu z&auml;hlen auch die Ma&szlig;nahmen im Rahmen der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufkl&auml;rung im Ausland (&sect;&nbsp;7 BNDG-E). Das Unabh&auml;ngige Gremium sollte zudem &#8211; wie auch die G10-Kommission (&sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;5 S.&nbsp;1 G10) &#8211; aufgrund von Beschwerden die Zul&auml;ssigkeit von Ma&szlig;nahmen des Abschnitt 2 BNDG-E pr&uuml;fen d&uuml;rfen.<br \/>Dem BNDG-Entwurf zufolge wird das Unabh&auml;ngige Gremium bei Anordnungen nach &sect;&nbsp;6 Abs. I (EU-Ausland) vor deren Vollzug unterrichtet. F&uuml;r Erhebungen, die das EU-Inland betreffen, m&uuml;ssen die Anordnungen laut &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;II Suchbegriffe bestimmen. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabh&auml;ngige Gremium laut &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;V in diesen F&auml;llen aber nur, wenn sich die Anordnungen auf Einrichtungen der Europ&auml;ischen Union oder auf &ouml;ffentliche Stellen ihrer Mitgliedsstaaten beziehen. &Uuml;ber den Einsatz von Suchbegriffen f&uuml;r die Datenerhebung bei Unionsb&uuml;rgern und Unionsb&uuml;rgerinnen wird das Unabh&auml;ngige Gremium dagegen nicht informiert. Das Gremium ist lediglich befugt, die Einhaltung der Vorgaben des &sect;&nbsp;6 Abs. III (Anforderungen f&uuml;r den Einsatz von Suchbegriffe f&uuml;r Erhebungen im EU-Inland) stichprobenartig zu kontrollieren. <br \/>Es mag sein, dass eine Vorabunterrichtung aller Ma&szlig;nahmen der Auslands-Auslands-Fernmeldeaufkl&auml;rung in der Praxis erhebliche Ressourcen erfordert. Diese sollte angesichts der massiven Eingriffe in die Privatsph&auml;re der Betroffenen dennoch der Standard sein.7 Von daher ist dem Unabh&auml;ngigen Gremium bei Anordnungen nach &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;V insofern die Vorabuntersagung einzelner Anordnungen zumindest insofern zu erm&ouml;glichen, indem das UG, wie das EOS-Gremium in Norwegen, eine &#8222;Echtzeit-Einsicht&#8220; in das elektronische Anordnungssystem der Bundesregierung erh&auml;lt. Mit einigen Ausnahmen hat das norwegische Kontrollgremium die M&ouml;glichkeit, &#8222;free searches in the services&#8216; computer systems&#8220; (EOS Annual Report 2015, S. 35) durchzuf&uuml;hren. <br \/>Was die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung gegen&uuml;ber dem Unabh&auml;ngigen Gremium betrifft, ist es wichtig, zumindest f&uuml;r den Regelfall Fristen festzulegen. Wenn die Bundesregierung gem&auml;&szlig; &sect; 9 Abs. V das Unabh&auml;ngige Gremium &uuml;ber Anordnungen vom Typ B (mit Suchbegriffen) unterrichtet, ist weder eine Vorabunterrichtung noch &uuml;berhaupt eine Frist vorgesehen, bis wann das Gremium nach dem Vollzug zu informieren ist. Ebenso wichtig erscheint es, dem Unabh&auml;ngigen Gremium (wie auch der G&nbsp;10-Kommission) Zeit f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fungen einzur&auml;umen. In der Praxis ist es h&auml;ufig so, dass die Kontrollgremien erst kurz vor ihrem Zusammentreffen &uuml;ber die Anordnungen informiert werden und in der Regel sehr zeitnah eine Entscheidung zu treffen haben. Um dies zu erm&ouml;glichen, sollte der Gesch&auml;ftsstelle des Unabh&auml;ngigen Gremiums (mit Sitz in der Bundestagsverwaltung und nicht in Karlsruhe) ein zeitnaher Zugang zu den Anordnungen erm&ouml;glicht werden, damit die Mitglieder des UG ausreichend Zeit f&uuml;r die Vorbereitung ihrer Entscheidung haben.<\/p>\n<p><i>3. Die Berichts- und Protokollpflichten des Unabh&auml;ngigen Gremiums sind auszuweiten und zu pr&auml;zisieren.<br \/><\/i>Ein Mindestma&szlig; an Transparenz sollte f&uuml;r Entscheidungen des Unabh&auml;ngigen Gremiums angestrebt werden. Auch um die nachsorgende Kontrolle der Datenverarbeitung zu erm&ouml;glichen, sollten zumindest die Begr&uuml;ndungen von Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fungen von besonderer Tragweite in geeigneter Form protokolliert und der &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglich gemacht werden.<br \/>Wurde beispielsweise in Anordnungen &uuml;ber wichtige Rechtsfragen erstmalig entschieden oder liegt der Entscheidung eine neuartige Interpretation des Rechts zugrunde, so sollten zumindest diese Entscheidungen des UG der &Ouml;ffentlichkeit in geeignetem Ma&szlig;e zug&auml;nglich gemacht werden. <br \/>Des Weiteren enth&auml;lt &sect;&nbsp;16 Abs. VI BNDG-E eine zu abstrakte Unterrichtungspflicht des Unabh&auml;ngigen Gremiums gegen&uuml;ber dem PKGr. Hier sollten klarere Formulierungen gew&auml;hlt werden. Wichtig ist dabei, dass diese Berichte nicht nur Angaben &uuml;ber die Anzahl der Entscheidungen und Zusammentreffen der Mitglieder enthalten, sondern vielmehr den Einsatz von Kontrollinstrumenten (Stichproben, Besuch der Dienstr&auml;ume des BND etc.) und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder bei den Entscheidungen dokumentieren.<\/p>\n<p><i>4. Ein Anwalt der Betroffenen sollte den Sitzungen des Unabh&auml;ngigen Gremiums beiwohnen und deren Interessen vertreten. <br \/><\/i>Sowohl bei den Treffen der G&nbsp;10-Kommission als auch bei dem jetzt geplanten Unabh&auml;ngigen Gremium fehlt eine Vertretung f&uuml;r die Interessen der Betroffenen. Einige G&nbsp;10-Mitglieder geben unumwunden zu, dass diese Perspektive in ihren Besprechungen g&auml;nzlich fehlt. Das ist mit Blick auf den Grundrechtsschutz im G&nbsp;10-Gremium, aber auch mit Blick auf die vorgenannte Pr&auml;misse bei dem UG problematisch. Der Bundesanwalt \/ die Bundesanw&auml;ltin im Gremium ist erfahrungsgem&auml;&szlig; darauf ausgerichtet, die Sicht der Exekutive zu vertreten. Ein Anwalt \/ eine Anw&auml;ltin der Betroffenen sollte zuk&uuml;nftig unbedingt den Sitzungen des Unabh&auml;ngigen Gremiums beiwohnen. Er \/ Sie w&uuml;rde dem Bundesanwalt \/ der Bundesanw&auml;ltin gegen&uuml;ber stehen und k&ouml;nnte vom PKGr ins Unabh&auml;ngige Gremium berufen werden.<\/p>\n<p><i>5. Dem Unabh&auml;ngigen Gremium sollten Sanktionsm&ouml;glichkeiten und eine Klagebefugnis einger&auml;umt werden. <\/i><br \/>Sowohl im G&nbsp;10-Gesetz als auch im BNDG-Entwurf ist zwar die Rechtsfolge einer negativen Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fung gekl&auml;rt (d.h. f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rte Anordnungen sind unverz&uuml;glich aufzuheben), nicht aber die Klagebefugnis bei Streitigkeiten &uuml;ber den Zugang zu Informationen. Beim Eikonal-Fall ist zum Beispiel noch immer unklar, ob die G&nbsp;10-Kommission &uuml;berhaupt die Befugnis hat, ein Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung anzustrengen. Die ben&ouml;tigt sie, um Einsicht in NSA-\/BND-Selektoren zu bekommen (siehe Klageschrift). &Auml;hnlich k&ouml;nnte das Unabh&auml;ngige Gremium von Ma&szlig;nahmen erfahren und den Zugang zu Suchbegriffen f&uuml;r Ma&szlig;nahmen nach &sect;&nbsp;6 Abs. I (oder die Einhaltung des Verbots gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;IV) ben&ouml;tigen. Sollte die Bundesregierung, wie im Eikonal-Fall gegen&uuml;ber der G&nbsp;10-Kommission, den Zugang verweigern, so erscheint eine explizite Klagebefugnis und\/oder die Einrichtung einer Schlichtungsstelle im Sinne der Gewaltenteilung erforderlich.<br \/>Weil man nicht alles kontrollieren kann und weil die Exekutive geneigt ist, ihren Informationsvorsprung auszunutzen, um Fehlverhalten zu verschleiern, erscheint es geboten, strafrechtliche Sanktionsm&ouml;glichkeiten gegen&uuml;ber den Mitgliedern der Exekutive bei grobem Fehlverhalten einzuf&uuml;hren.8<\/p>\n<p><i>6. Dem Unabh&auml;ngigen Gremium ist der direkte, regelm&auml;&szlig;ige Austausch mit den anderen Kontrollgremien zu erm&ouml;glichen und vorzuschreiben.<br \/><\/i>Im PKGrG-E (BT-Drs. 18\/9040) wird zwar der Austausch zwischen den bereits existierenden Kontrollgremien verbessert. Dies betrifft allerdings noch nicht das Unabh&auml;ngige Gremium. Der Gesetzgeber sollte daf&uuml;r Sorge zu tragen, dass das Unabh&auml;ngige Gremium dabei ber&uuml;cksichtigt wird. Ansonsten entst&uuml;nde zuk&uuml;nftig ein eigenartiges &#8222;Trennungsgebot&#8220; im Bereich der demokratischen Nachrichtendienstkontrolle.<\/p>\n<p><i>7. Die Bundestagsverwaltung sollte die Gesch&auml;ftsstelle des Unabh&auml;ngigen Gremiums stellen. Deren Aufgaben und Profil sollten im Entwurf pr&auml;zisiert werden. <br \/><\/i>Welche Aufgaben hat die Gesch&auml;ftsstelle des Unabh&auml;ngigen Gremiums? Es sollte die Anordnungen kontinuierlich sondieren k&ouml;nnen, um die Entscheidungsfindung des Gremiums zu verbessern. Sollte das Unabh&auml;ngige Gremium wie geplant nur alle drei Monate zusammenkommen, w&auml;re eine Professionalisierung der Gesch&auml;ftsstelle im Interesse aller Beteiligten. Wer leitet die Gesch&auml;ftsstelle, von wem wird er\/sie benannt?<br \/>Noch wichtiger: Um die Fragmentierung der Kontrollgremien nicht unn&ouml;tig zu vergr&ouml;&szlig;ern, sollte die Bundestagsverwaltung f&uuml;r die Gesch&auml;ftsstelle des Unabh&auml;ngigen Gremiums genutzt werden. Das PD5-Sekretariat verf&uuml;gt bereits &uuml;ber langj&auml;hrige Erfahrungen in diesem Bereich. Diese Synergien sollten genutzt werden.<\/p>\n<h5><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Zuk&uuml;nftig sollen neben dem Parlamentarischen Kontrollgremium, dem Vertrauensgremium, der G&nbsp;10- Kommission, der Bundesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz, dem Bundesrechnungshof zus&auml;tzlich ein Unabh&auml;ngiges Gremium und ein St&auml;ndiger Bevollm&auml;chtigter die Nachrichtendienstkontrolle in Deutschland verantworten. Anstatt die Wirksamkeit der Nachrichtendienstkontrolle zu st&auml;rken, indem bestehende Kontrollinstitutionen in Bezug auf ihr Mandat und ihre Ressourcen aufgewertet werden, fragmentiert die aktuelle Reform die Kontrolllandschaft durch Schaffung neuer Institutionen mit neuen Teilmandaten. <br \/>Das Kerngesch&auml;ft des BND &#8211; die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl&auml;rung &#8211; wird kaum von einem Gremium zu kontrollieren sein, das seltener zusammenkommt als die G&nbsp;10- Kommission und &uuml;ber bedeutend weniger Kontrollbefugnisse verf&uuml;gt. Sollte die Regierungsmehrheit im Bundestag an dem Vorhaben festhalten, zeigt dies, dass eine zentrale Lehre aus dem NSA-Untersuchungsausschuss nicht gezogen wurde: die Professionalisierung und St&auml;rkung der juristischen Nachrichtendienstkontrolle in Deutschland.<\/p>\n<p><i>DR. THORSTEN&nbsp;WETZLING&nbsp;&nbsp; ist Politikwissenschaftler und promovierte 2010 mit einer Arbeit zur Reform der Nachrichtendienstkontrolle am Genfer Hochschulinstitut f&uuml;r internationale Studien und Entwicklung. Von 2009 bis 2011 forschte er zu Fragen der Regierungsverantwortung in der Sicherheitspolitik in Paris und Washington. Im Anschluss arbeitete er am Genfer Zentrum f&uuml;r die Demokratische Kontrolle der Streitkr&auml;fte (DCAF) und am Institute for Global Justice in Den Haag. Danach leitete er am Brandenburgischen Institut f&uuml;r Gesellschaft und Sicherheit (BIGS) ein vom BMBF gef&ouml;rdertes Capacity Building Vorhaben f&uuml;r die europ&auml;ische Sicherheitsforschung. Seit 2015 leitet er das Privacy Project der Stiftung Neue Verantwortung in Berlin.<\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><br \/>1&nbsp;&nbsp;SPD-Bundestagsfraktion (2015): &#8222;Rechtsstaat wahren &#8211; Sicherheit gew&auml;hrleisten! Erste Konsequenzen aus dem NSA-Skandal: Eckpunkte der SPD-Bundestagsfraktion f&uuml;r eine grundlegende Reform der Strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung des BND mit internationaler Vorbildwirkung&#8220;. Quelle: <a href=\"http:\/\/www.spdfraktion.de\/system\/files\/documents\/2015-06-16-eckpunkte_reform_strafma-r-endfassung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.spdfraktion.de\/system\/files\/documents\/2015-06-16-eckpunkte_reform_strafma-r-endfassung.pdf<\/a> (abgerufen am 16.09.2016).<\/p>\n<p>2&nbsp;&nbsp;Fraktionen der CDU\/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes, BT-Drs. 18\/9040 v. 5.7.2016; dies., Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl&auml;rung des Bundesnachrichtendienstes, BT-Drs. 18\/9041 v. 5.7.2016.<\/p>\n<p>3&nbsp;&nbsp;Auf diese Gefahr weisen nicht nur Kritiker der Nachrichtendienste hin, sondern auch Mitarbeiter der Dienste. Beispielsweise f&uuml;hrten britische Beamte in einem Briefing f&uuml;r das Cabinet Office und das Treasury Department im Februar 2010 aus: &#8222;The Security Service can currently collect more than it is able to exploit. This creates a real risk of &#8220;intelligence failure&#8221; i.e. from the Service being unable to access potentially life-saving intelligence from data that it has already collected.&#8221; (nach: <a href=\"https:\/\/theintercept.com\/document\/2016\/06\/07\/digint-narrative\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/theintercept.com\/document\/2016\/06\/07\/digint-narrative\/<\/a>, abgerufen am 16.09.2016)<\/p>\n<p>4&nbsp;&nbsp;S. dazu u.a. die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags (WD-3-3000-194\/16 sowie WD-3-3000-171\/16); die Aufs&auml;tze von Bertold Huber (ZRP), Hans-J&uuml;rgen Papier (NVwZ) sowie Stellungnahmen dreier UN-Sonderberichterstatter.<\/p>\n<p>5&nbsp;&nbsp;S. dazu auch das Eckpunktepapier der SPD Bundestagsfraktion (Anm. Fehler! Textmarke nicht definiert.), insb. S. 3 und S. 8. Dort wurde u.a. folgende Forderung erhoben: &#8222;Bereits existierende Kontrollbefugnisse m&uuml;ssen auf die gesamte Fernmeldeaufkl&auml;rung ausgeweitet werden [&#8230;] sollte[n] neben juristischen auch technischen und nachrichtendienstlichen Sachverstand umfassen, so dass eine umfassende, regelm&auml;&szlig;ige und effiziente Kontrolle unter Beachtung der gesetzlichen Aufgaben ohne weiteres m&ouml;glich ist.&#8220;<\/p>\n<p>6&nbsp;&nbsp;Friedhelm Greis. 2015. Neues BND-Gesetz. Eco warnt vor unkontrolliertem Zugriff auf deutschen Traffic. Quelle: <a href=\"http:\/\/www.golem.de\/news\/neues-bnd-gesetz-eco-warnt-vor-unkontrolliertem-zugriff-auf-deutschen-traffic-1609-123128.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.golem.de\/news\/neues-bnd-gesetz-eco-warnt-vor-unkontrolliertem-zugriff-auf-deutschen-traffic-1609-123128.html<\/a> (abgerufen am 16.09.2016).<\/p>\n<p>7&nbsp;&nbsp;S. dazu z.B. die 6. Empfehlung des Menschenrechtskommissars des Europarats und die Entscheidungen des Europ&auml;ischen Menschengerichtshof in Roman Zakharov v. Russia.<\/p>\n<p>8&nbsp;&nbsp;S. dazu den Beitrag von Ne&#353;kovic in diesem Heft.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1841],"publikationen":[1206],"class_list":["post-10916","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-thorsten-wetzling","publikationen-1206"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Weiter unzureichend: Die Kontrolle der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung des BND - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/weiter-unzureichend-die-kontrolle-der-ausland-ausland-fernmeldeaufklaerung-des-bnd-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Weiter unzureichend: Die Kontrolle der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung des BND - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg&auml;nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 33-41 Mit dem neuen BND-Gesetzentwurf soll die &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation gesetzlich geregelt werden. 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