{"id":10918,"date":"2016-10-09T14:00:00","date_gmt":"2016-10-09T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/musterklagen-gegen-die-geheimdienstliche-massenueberwachung\/"},"modified":"2022-01-26T08:17:54","modified_gmt":"2022-01-26T07:17:54","slug":"musterklagen-gegen-die-geheimdienstliche-massenueberwachung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/musterklagen-gegen-die-geheimdienstliche-massenueberwachung\/","title":{"rendered":"Musterklagen gegen die geheimdienstliche Massen\u00fcberwachung"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 49-61<\/p>\n<p><i>Seitdem aus den Snowden-Dokumenten immer neue Details zum Ausma\u00df der globalen Kommunikations\u00fcberwachung bekannt wurden, befassen sich mehr und mehr Gerichte mit dem Thema. Gegenstand der meisten Verfahren ist es, die Vermutungen zum Umfang der geheimdienstlichen \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit gerichtlich kl\u00e4ren bzw. die Ma\u00dfnahmen stoppen zu lassen. Wir dokumentieren im Folgende einige Klageversuche in Gro\u00dfbritannien, vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte und in Deutschland \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit.<br \/>\n<\/i><\/p>\n<p>Big Brother Watch et al. .\/. United Kingdom<\/p>\n<p><i>Prozessort<br \/>\n<\/i>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (ECHR, App. No. 58170\/13)<\/p>\n<p><i>Kl\u00e4ger\/Beschwerdef\u00fchrer<\/i><br \/>\nBig Brother Watch (britische Vereinigung f\u00fcr Privatsph\u00e4re, Datenschutz und B\u00fcrgerrechte im Internet)<br \/>\nEnglish PEN (Vereinigung der britischen Schriftsteller*innen\/Publizist*innen)<br \/>\nOpen Rights Group (britische B\u00fcrgerrechtsorganisation)<br \/>\nDr. Constanze Kurz (Sprecherin des ChaosComputerClubs, Internet- und Datenschutzexpertin)<\/p>\n<p><i>Verfahrensablauf<\/i><br \/>\n30.09.2013 \u00a0Einreichung der Beschwerde<br \/>\nApril 2014\u00a0EGMR vertagt Entscheidung<br \/>\n24.11.2015 \u00a0EGMR setzt UK-Regierung eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21.3.2016<\/p>\n<p><i>Sachlage<\/i><br \/>\nDie Kl\u00e4ger gehen nach den Ver\u00f6ffentlichungen aus den Snowden-Dokumenten sowie den Stellungnahmen amerikanischer und britischer Regierungsstellen davon aus, dass ihre interne und externe Kommunikation von amerikanischen (insbes. NSA) sowie britischen Geheimdiensten (insbes. GCHQ) \u00fcberwacht wurde und ein Austausch ihrer Daten zwischen beiden Diensten stattfand. Sie beanstanden im Einzelnen:<\/p>\n<ul>\n<li>die Erhebung und Auswertung von Kommunikationsdaten insbes. durch die NSA-Programme PRISM und UPSTREAM, die den Zugriff der NSA auf die Inhaltsdaten nahezu aller amerikanischer Service-Provider (Microsoft, Yahoo, Facebook, Google, Skype \u2026) als auch den Traffic (Datenstrom) erlauben, der \u00fcber us-amerikanische Datenprovider (wie AT&amp;T oder Verizon) verschickt wird.<\/li>\n<li>die unkontrollierte Nutzung der PRISM-Daten durch den GCHQ und andere britische Geheimdienste<\/li>\n<li>die eigenst\u00e4ndige Erhebung von Meta- und Inhaltsdaten aus Glasfaserkabeln zwischen Gro\u00dfbritannien und den USA durch den GCHQ (Programm TEMPORA), die pauschal f\u00fcr 3 (Inhalte) bzw. 30 Tage (Metadaten) gespeichert und durch britische Geheimdienste genutzt bzw. an amerikanische Dienste weitergegeben wurden (allein die NSA soll im Mai 2012 250 Vollzeit-Analysten besch\u00e4ftigt haben, die TEMPORA-Daten auswerten).<\/li>\n<\/ul>\n<p><i>Antr\u00e4ge<\/i><br \/>\nDie Kl\u00e4ger r\u00fcgen eine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Privatsph\u00e4re) und wollen feststellen lassen, dass das britische Recht nicht den Anforderungen der EMRK f\u00fcr Eingriffe in die Privatsph\u00e4re gen\u00fcge.<\/p>\n<p><i>Begr\u00fcndung<\/i><br \/>\nEingriffe in die Privatsph\u00e4re bed\u00fcrften einer gesetzlichen Grundlage. Nach g\u00e4ngigem Verst\u00e4ndnis setze dies voraus, dass Betroffene (a) erkennen k\u00f6nnen, wer unter welchen Umst\u00e4nden Gegenstand der \u00dcberwachung werde, (b) welche Regeln \/ Verfahrensvorkehrungen f\u00fcr die Verwendung bzw. Weitergabe dieser Daten existieren und (c) wie der Missbrauch oder die unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Nutzung der Daten verhindert werde. Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die gesetzlichen Regeln in Gro\u00dfbritannien nach Ansicht der Kl\u00e4ger nicht.<br \/>\nSoweit es um die \u00dcberwachung ausl\u00e4ndischer Kommunikation durch den GCHQ geht, f\u00fchren die Kl\u00e4ger an, dass die materiellen Begrenzungen und Verfahrenssicherungen, die der Regulation of Investigatory Powers Act (RIPA) f\u00fcr Kommunikations\u00fcberwachungen vorsehe, nicht f\u00fcr die Auslands\u00fcberwachung gelten (Rn. 69). Es gebe faktisch keine Begrenzung der Auslands\u00fcberwachung, z.B. k\u00f6nne die \u00dcberwachung allein ortsbezogen begr\u00fcndet werden und der Begriff der \u201enationalen Sicherheit\u201c (auf den sich die Ma\u00dfnahmen beziehen) werde sehr weit ausgelegt.<br \/>\nF\u00fcr die Entgegennahme und Verarbeitung von TK-Daten, die ausl\u00e4ndische Dienste wie die NSA erhoben haben, existierten keine Regeln im britischen Recht (Rn. 121). Auch die von der britischen Regierung angef\u00fchrte Datenschutzrichtlinie und die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention seien keine ausreichende Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Datenerhebung und -\u00fcbermittlungen (Rn. 121.7,8). Bspw. w\u00fcrde die Notwendigkeit der entgegengenommenen Daten f\u00fcr die Arbeit der britischen Dienste nicht gepr\u00fcft (Rn. 121.3). Dar\u00fcber hinaus sei der Schutz vor unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger oder willk\u00fcrlicher Nutzung der \u00dcberwachungsbefugnisse nicht gegeben, da es keine Regeln f\u00fcr die Annahme, Speicherung und Weitergabe solcher Daten gebe. Zwar habe der GCHQ f\u00fcr jede Person, \u00fcber die er US-Daten anforderte, auch eine Genehmigung f\u00fcr die eigene Erhebung beantragt \u2013 ohne, dass die darin evtl. enthaltenen Restriktionen beachtet oder die Herkunft der Daten benannt worden w\u00e4re (Rn. 132). Schlie\u00dflich gebe es auch keine effektive Kontrolle \u00fcber diese Vorg\u00e4nge (Rn. 137ff.). Die \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, welche f\u00fcr die Dauer von 3 bzw. 6 Monaten erlassen und unbegrenzt verl\u00e4ngert werden k\u00f6nnen, seien insgesamt unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><i>Weiterf\u00fchrende Informationen:<\/i><br \/>\nInformationsseite der Kl\u00e4ger: <a href=\"https:\/\/www.privacynotprism.org.uk\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.privacynotprism.org.uk\/<\/a>.<\/p>\n<h5><span id=\"amnesty-liberty-et-al-great-britain\">Amnesty, Liberty et al. .\/. Great Britain<\/span><\/h5>\n<p><i>Prozessort<\/i><br \/>\nInvestigatory Powers Tribunal (IPT)<\/p>\n<p><i>Kl\u00e4ger\/Beschwerdef\u00fchrer<\/i><br \/>\nZahlreiche britische und internationale Menschenrechtsorganisationen, darunter Liberty (IPT\/13\/77\/H), Privacy International (IPT\/13\/92\/CH), die ACLU (IPT\/13\/168-173\/CH), Amnesty International (IPT\/13\/194\/CH) und Bytes For All (IPT\/13\/204\/CH) haben separate Klagen beim IPT eingereicht, die sich gegen die britischen Geheimdienste (Secret Intelligence Service \u2013 MI6, Security Service \u2013 MI5, Government Communications Headquarters \u2013 GCHQ), den Generalstaatsanwalt sowie andere staatliche Stellen richten.<\/p>\n<p><i>Verfahrensgang<\/i><br \/>\n5.12.2014 \u00a0Hauptentscheidung des IPT zu den verbundenen Klagen (s.u.)<br \/>\n6.2.2015 \u00a0Abschlie\u00dfende Entscheidung des IPT: vor dem 5.12.2014 verstie\u00dfen Abrufung und Nutzung der NSA-Daten aus\u00a0 \u201ePRISM\u201c und \u201eUpstream\u201c gegen Art. 8 und 10 EMRK; seitdem seien nach Angabe der Beklagten jedoch Sicherungsvorkehrungen und Zusicherungen in Kraft getreten, dank derer jetzt ein mit Art. 8 und 10 EMRK konformes Verfahren gegeben sei.<\/p>\n<p>22.6.2015\u00a0Mitteilung des IPT, dass nur bei den Kl\u00e4gern Legal Resources Centre (IPT\/13\/168-173\/CH) und Amnesty International (IPT\/13\/194\/CH) eine Verletzung ihrer Rechten aus Art. 8 und 10 EMRK stattgefunden habe. In beiden F\u00e4llen seien vor Dezember 2014 E-Mails der Kl\u00e4ger in \u201ePRISM\u201c bzw. \u201eUpstream\u201c erfasst worden (was das Gericht grunds\u00e4tzlich als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einstufte), jedoch sei die Weiterverarbeitung dieser Daten unrechtm\u00e4\u00dfig erfolgt. Im Falle von Amnesty International ordnete das Tribunal die L\u00f6schung der Daten durch den GCHQ an, im Falle des Legal Resources Centre waren die Daten bereist nicht mehr erfasst.<\/p>\n<p>2015\/2016 \u00a0Mehrere Beschwerdef\u00fchrer, darunter Liberty und Amnesty International, klagen gegen die Entscheidungen des IPT beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte.<\/p>\n<p><i>Sachlage<br \/>\n<\/i>Die Kl\u00e4ger wenden sich gegen verschiedene \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen der britischen Geheimdienste, von denen die \u00d6ffentlichkeit erst durch die Snowden-Dokumente erfuhr. Einerseits richten sich die Klagen gegen die \u00dcbernahme von Daten der NSA, die mit den Programmen\u00a0 \u201ePRISM\u201c und \u201eUpstream\u201c erhoben wurden, und die britische Geheimdienste angefordert, erhalten und verarbeitet haben.<br \/>\nZum anderen richten sich die Klagen gegen die Erhebung von Kommunikationsdaten durch britische Beh\u00f6rden im Rahmen von \u201eTempora\u201c, die an Knotenpunkten und transatlantischen \u00dcbertragungswegen stattfinde. Die Dienste h\u00e4tten dabei Zugriff auf den gesamten grenz\u00fcberschreitenden Datenverkehr.<\/p>\n<p><i>Antr\u00e4ge<br \/>\n<\/i>Die Beschwerdef\u00fchrer fordern die Feststellung, dass ihre Rechte aus Art. 8 und 10 EMRK verletzt wurden. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr den Austausch von Daten mit US-Beh\u00f6rden sowie das Entgegennehmen, Speichern und Weitervermitteln dieser Daten. F\u00fcr die eigene Erhebung von Kommunikationsdaten erf\u00fclle Sektion 8(4) des \u201eRegulation of Investigatory Powers Act (\u201cRIPA\u201d) zudem nicht die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p><i>Begr\u00fcndung<\/i><\/p>\n<p>a) Informationsaustausch mit den US-Beh\u00f6rden<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger argumentieren, dass selbst eine E-Mail, die innerhalb des Vereinigten K\u00f6nigreiches zwischen zwei Briten versandt werde, m\u00f6glichweise \u00fcber US-Server transportiert werde. Daher sei es m\u00f6glich und wahrscheinlich, dass auch die Inlandskommunikation der Kl\u00e4ger von den amerikanischen Programmen erfasst, ausgewertet und die gewonnen Daten mit den britischen Diensten geteilt worden sei. Die Kl\u00e4ger halten sowohl die Erfassung und Erhebung ihrer Daten durch die amerikanischen Beh\u00f6rden, als auch die Weitergabe an und Weiterverarbeitung durch die britischen Dienste f\u00fcr unvereinbar mit Art. 8 (2) EMRK. Dieser fordert eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr jeden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Da eine solche nicht existiert, sei der jeglicher Informationsaustausch mit den US-Beh\u00f6rden, sowie die Weiternutzung der derart erlangten Informationen, unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>b) Erm\u00e4chtigung zur eigenen Datenerhebung<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger halten den Wortlaut der Sektion 8(4) RIPA f\u00fcr nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df. Er habe den Geheimdiensten mit seiner Unterscheidung in \u201eexterne\u201c und \u201einterne\u201c Kommunikation die Grundlage f\u00fcr eine Erm\u00e4chtigung gegeben, die mit den heutigen technischen M\u00f6glichkeiten die \u00dcberwachung des gesamten durch das Vereinigte K\u00f6nigreich gehenden Datenverkehrs erm\u00f6gliche \u2013 inklusive der \u201einternen\u201c Kommunikation. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die gewonnen Daten gespeichert und mit einer Vielzahl von Suchbegriffen, auch auf Ersuchen der NSA, ausgewertet. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie derartige Ma\u00dfnahmen mit einer Erm\u00e4chtigung aus Sektion 8(4) RIPA ausreichend autorisiert sein k\u00f6nnen. Erschwerend komme das Fehlen einer juristischen Kontrolle hinzu, so dass Sektion 8(4) RIPA das f\u00fcr einen Eingriff in Art. 8 und 10 EMRK notwendige Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><i>Entscheidung des Tribunals<\/i><br \/>\nIn der Hauptentscheidung vom 5.12.2014 kommt das Tribunal zu dem Schluss, dass grunds\u00e4tzlich weder der Informationsaustausch mit der NSA, noch die weiten Befugnisse durch Sektion 8(4) RIPA am Urteilstag eine Verletzung von Art. 8 und 10 EMRK darstellen. Was den Erhalt der durch die amerikanischen Beh\u00f6rden mit \u201ePRISM\u201c oder \u201eUpstream\u201c gewonnenen Daten angeht,\u00a0 sei es hinnehmbar, dass in Bereichen der Nationalen Sicherheit ein geringeres Ma\u00df an \u00d6ffentlichkeit herrscht und die dem Informationsaustausch zugrunde liegenden Regeln nicht in einem Gesetz festgehalten werden.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich Sektion 8(4) RIPA schloss sich das Tribunal weitgehend der Argumentation der Beklagten an, dass eine Trennung zwischen \u201eexterner\u201c und \u201einterner\u201c Kommunikation nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df und eine \u201eumfassende\u201c Erfassung der Daten daher nicht vermeidbar sei. Zwar sei Art. 8 EMRK durch die Ma\u00dfnahmen auf Grundlage von Sektion 8(4) RIPA ber\u00fchrt, die Eingriffe seien jedoch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das Tribunal lie\u00df die Frage offen, ob vor dem Urteilstag eine Verletzung von Art. 8 und 10 EMRK vorlag. (Dies wurde in der folgenden Entscheidung vom 6.2.2015 schlie\u00dflich bejaht.)<\/p>\n<p><i>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/i><\/p>\n<p>Hauptentscheidung des IPT vom 5.12.2014: <a href=\"http:\/\/www.ipt-uk.com\/docs\/IPT_13_168-173_H.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.ipt-uk.com\/docs\/IPT_13_168-173_H.pdf<\/a><br \/>\nLesenswerte Analyse der Hauptentscheidung von Rosalind English: \u201cCracking intercepts: the war on terror and difficulties with Human Rights\u201d, 11.12.2014, <a href=\"https:\/\/ukhumanrightsblog.com\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/ukhumanrightsblog.com<\/a> \/2014\/12\/11\/cracking-intercepts-the-war-on-terror-and-difficulties-with-human-rights\/<br \/>\nEntscheidung vom 6.2.2015: <a href=\"http:\/\/www.ipt-uk.com\/docs\/Liberty_Ors_Judgment_6Feb15.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.ipt-uk.com\/docs\/Liberty_Ors_Judgment_6Feb15.pdf<\/a><br \/>\nIPT-Mitteilung vom 22.6.2015:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.ipt-uk.com\/docs\/Final_Liberty_Ors_Open_Determination_Amended.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.ipt-uk.com\/docs\/Final_Liberty_Ors_Open_Determination_Amended.pdf<\/a><\/p>\n<h5><span id=\"haerting-bundesrepublik-deutschland\">H&auml;rting .\/. Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland<\/span><\/h5>\n<p><i>Prozessort<\/i><br \/>\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 A 1.13)<\/p>\n<p><i>Kl\u00e4ger\/Beschwerdef\u00fchrer<br \/>\n<\/i>Rechtsanwalt Prof. Niko H\u00e4rting<\/p>\n<p><i>Verfahrensablauf<\/i><br \/>\nOktober 2014\u00a0angek\u00fcndigte Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BVerwG nach Fristvers\u00e4umnis zur\u00fcckgezogen<br \/>\n28.05.2014\u00a0Verhandlung und Urteilsverk\u00fcndung durch das BVerwG &#8211; Klage wegen nicht nachgewiesener Betroffenheit abgewiesen<br \/>\nFebruar 2013\u00a0Einreichung der Klage beim BVerwG<\/p>\n<p><i>Sachlage<\/i><br \/>\nDie Klage bezieht sich auf Unterrichtung des Deutschen Bundestags durch das Parlamentarische Kontrollgremium (BT-Drs. 17\/8639 v. 10.2.2012) \u00fcber die sog. Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen nach \u00a7 5 G10-Gesetz im Jahr 2010. Demnach filterten die Suchbegriffe zu den Aufgabenbereich \u201eInternationaler Terrorismus\u201c, \u201eProliferation und R\u00fcstung\u201c sowie \u201eSchleusertum\u201c \u00fcber 37 Mio. Kommunikationskontakte aus dem \u00fcberwachten grenz\u00fcberschreitenden Kommunikationsverkehr heraus, wovon am Ende jedoch nur 213 \u201enachrichtendienstlich relevante\u201c Kontakte bzw. Nachrichten \u00fcbrig blieben (die ausgewertet und gespeichert wurden).<\/p>\n<p><i>Antr\u00e4ge<\/i><br \/>\nDer Kl\u00e4ger sieht sich durch die strategische Kommunikations\u00fcberwachung des Bundesnachrichtendienstes gem. \u00a7 5 G10 in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen. Er beantragt festzustellen, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahr 2010 sein Fernmeldegeheimnis verletzt habe, indem er im Zuge der strategischen Fernmelde\u00fcberwachung E-Mailverkehr des Kl\u00e4gers erfasst und weiterbearbeitet habe.<\/p>\n<p><i>Begr\u00fcndung<\/i><br \/>\nDer Kl\u00e4ger kommuniziere als Anwalt h\u00e4ufig mit Mandanten und anderen Personen im Ausland. Angesichts der Verwendung tausender allgemeiner Suchbegriffe sieht er sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen betroffen. Eine st\u00e4rkere Substantiierung der Betroffenheit sei wegen der Heimlichkeit der Ma\u00dfnahme nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDie angeordneten Beschr\u00e4nkungen versto\u00dfen nach Ansicht des Kl\u00e4gers gegen das \u00dcberma\u00dfverbot. Durch die ge\u00e4nderten technischen Bedingungen der \u00dcberwachung sei die Beschr\u00e4nkung auf grenz\u00fcberschreitende Verkehre nicht mehr m\u00f6glich; zugleich seien die Auswertungs- und Speicherm\u00f6glichkeiten seit der Entscheidung des BVerfG zur Zul\u00e4ssigkeit der G10-\u00dcberwachung erheblich ver\u00e4ndert. Au\u00dferdem fehle es an einem hinreichenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Bereits die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der zugrunde liegenden Gesetze sei daher zweifelhaft, ganz sicher jedenfalls der Umfang der Ma\u00dfnahmen im Jahr 2010 unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><i>Entscheidung des Gerichts<\/i><\/p>\n<p>Die Klage wurde abgewiesen, da der Kl\u00e4ger nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte, von den konkreten Ma\u00dfnahmen der strategischen Fernmeldeaufkl\u00e4rung betroffen gewesen zu sein. Zwar erkannten die Richter, dass ein Nachweis der Betroffenheit durch die Heimlichkeit der Ma\u00dfnahmen erschwert wird. Jedoch sei in diesen F\u00e4llen bereits eine Kontrolle durch die G10-Kommission des Bundestages gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sah das Gericht den Rechtsweg (anders als die beklagte Bundesregierung) gegen die Ma\u00dfnahmen durchaus als er\u00f6ffnet an: die Beschr\u00e4nkung des Rechtswegs auf den Fall, dass der (mutma\u00dflich) Betroffene vorab eine Mitteilung der G10-Kommission erhalten m\u00fcsse, bevor er sich an ein Gericht wenden kann, gelte nur f\u00fcr einen Gefahrenbereich der strategischen Fernmeldeaufkl\u00e4rung, den bewaffneten Angriff (Art.\u00a05 Abs.\u00a01 Satz 3 Nr. 1 G10); der Kl\u00e4ger bezog sich jedoch auf andere \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Das Gericht lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers auf Einsichtnahme in die vollst\u00e4ndige G\u00a010-Hauptanordnung f\u00fcr das Jahr 2010 ab, mit der der Kl\u00e4ger Einsicht in die geschw\u00e4rzte Suchbegriffsliste erhalten wollte; er wollte damit nachweisen, dass die Suchbegriffe so allgemein gehalten sind, dass sie nicht zur Unterscheidung zwischen relevanter\/irrelevanter Kommunikation taugen. Die Einsicht in die Liste wurde als f\u00fcr die gerichtliche Entscheidung irrelevant verworfen.<\/p>\n<p><i>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/i><br \/>\nErkenntnisse aus dem Verfahren vor dem BVerwG und Bewertung der Entscheidung durch den Kl\u00e4ger: <a href=\"http:\/\/www.haerting.de\/neuigkeit\/bundesverfassungsgericht-soll-e-mail-ueberwachung-des-bnd-pruefen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.haerting.de\/neuigkeit\/bundesverfassungsgericht-soll-e-mail-ueberwachung-des-bnd-pruefen<\/a>.<\/p>\n<p>Zur Bewertung der Entscheidung: Kurt Graulich, Martin Kutscha und Rosemarie Will: Massen\u00fcberwachung oder automatisches Filtern? Ein Streitgespr\u00e4ch zur \u00dcberwachungspraxis des BND, aus: vorg\u00e4nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 22-30<\/p>\n<h5><span id=\"strafanzeige-gegen-mitglieder-der-bundesregierung\"><br \/>\nStrafanzeige gegen Mitglieder der Bundesregierung<\/span><\/h5>\n<p><i>Prozessort<\/i><br \/>\nGeneralbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><i>Antragsteller<\/i><br \/>\nInternationale Liga f\u00fcr Menschenrechte e.V. und Dr. Rolf G\u00f6ssner<br \/>\nChaos Computer Club e.V. und Dr. Constanze Kurz<br \/>\nDigitalcourage e.V. und Rena Tangens sowie padeluun<\/p>\n<p><i>AnzeigegegnerInnen<\/i><br \/>\nDie Anzeige richtet sich gegen unbekannte Mitarbeiter us-amerikanischer, britischer und deutscher Geheimdienste, gegen die Pr\u00e4sidenten des BND, des BfV, des MAD und die Leiter der Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz, den Bundesminister des Inneren, die Bundeskanzlerin und die \u00fcbrigen Mitglieder der Bundesregierung sowie die Amtsvorg\u00e4nger der deutschen Regierungsstellen.<\/p>\n<p><i>Verfahrensablauf<\/i><br \/>\n04.06.2014 \u00a0Mitteilung des Generalbundesanwalts: Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der m\u00f6glichen Aussp\u00e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin \/ kein Ermittlungsverfahren in Bezug auf die massenhafte Kommunikations\u00fcberwachung Deutscher durch britische\/us-amerikanische Dienste (Vorermittlungen brachten \u201ekeine zureichenden Tatsachen f\u00fcr konkrete, mit den Mitteln des Strafrechts verfolgbare Straftaten\u201c zutage) \u2013 Vorgang bleibt weiter \u201eunter Beobachtung\u201c<br \/>\nJuni 2013\u00a0Generalbundesanwalt legt Pr\u00fcfvorgang wegen massenhafter Telekommunikations\u00fcberwachung durch NSA\/GCHQ an<\/p>\n<p><i>Sachlage<\/i><br \/>\nDie Strafanzeige bezieht sich auf Informationen und Medienberichte \u00fcber mutma\u00dfliche Abh\u00f6rma\u00dfnahmen der NSA, des GCHQ sowie der Beteiligung von BND und Verfassungsschutz daran. Quelle dieser Berichte sind die von Edward Snowden ver\u00f6ffentlichten Dokumenten. Die Anzeigenerstatter gehen aufgrund ihrer intensiven TK-Nutzung und grenz\u00fcberschreitender Kontakte davon aus, dass sie\u00a0 von den Ma\u00dfnahmen betroffen waren und ihre Kommunikation ausgewertet wurde. Konkrete Hinweise darauf machen sie nicht geltend.<\/p>\n<p><i>Argumentation\/Begr\u00fcndung (Ausz\u00fcge)<\/i><\/p>\n<p>Der Vorwurf der geheimdienstlichen Agentent\u00e4tigkeit (\u00a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird damit begr\u00fcndet, dass BND-Mitarbeiter f\u00fcr die NSA heimlich Kommunikationsdaten auswerteten und im gro\u00dfen Stil Metadaten bzw. gefilterte Inhaltsdaten an den us-amerikanischen Dienst \u00fcbermittelten, die teilweise gegen die Interessen der BRD gerichtet waren. Die T\u00e4tigkeit erfolgte wissentlich und aktiv, sie war konspirativ, wurde f\u00fcr den Geheimdienst einer fremden Macht ausgef\u00fchrt, beinhaltete die \u00dcbermittlung von sensiblen Erkenntnissen und war (zumindest in Teilen) gegen die Interessen der BRD gerichtet \u2013 damit seien alle Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes (\u00a7\u00a0201 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 StGB), d.h. das Erfassen von Kommunikationsinhalten, werde zwar noch nicht vom BND \u00f6ffentlich einger\u00e4umt, sei aber angesichts der engen Zusammenarbeit sehr wahrscheinlich \u2013 ein Anfangsverdacht naheliegend. Gleiches gelte f\u00fcr die Verletzung des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (\u00a7\u00a0201a Abs.\u00a01 StGB) sowie deren Weitergabe an andere (ebd., Abs.\u00a02): Medienberichten zufolge verf\u00fcge die NSA \u00fcber gro\u00dfe Mengen privater Bilddaten; es sei sehr wahrscheinlich, dass auch der BND solche Daten zugeliefert habe.<\/p>\n<p>Der Vorwurf des Aussp\u00e4hens von Daten (\u00a7\u00a0202a StGB) wird damit begr\u00fcndet, dass die heimlich erhobenen TK-Daten nicht f\u00fcr BND\/NSA bestimmt, sie bei den Providern gegen Zugriffe Dritter gesichert waren, und sich der BND dazu (z.T. unter falschem Vorwand) Zugang verschaffte. Damit seien alle objektiven Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt. Zus\u00e4tzlich wird darauf hingewiesen, dass die Tat auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt werden muss.<\/p>\n<p>Des Weiteren werden die Beschuldigten der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (\u00a7\u00a0206 Abs.\u00a04 StGB) sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen (\u00a7\u00a0203 Abs.\u00a02 StGB) wegen angezeigt. Derartige privaten Geheimnisse umfassen etwa die in den Kommunikationsdaten enthaltenen Aufenthaltsorte, die Bewegungsprofile oder Gespr\u00e4chspartner der \u00fcberwachten Personen.<\/p>\n<p>Die beschuldigten Pr\u00e4sidenten der Bundesnachrichtendienste werden auch \u201everd\u00e4chtig, eine Strafvereitelung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0258 Abs.\u00a01 StGB begangen zu haben, weil [sie] wissentlich oder absichtlich vereitelt [haben], dass die Angeh\u00f6rigen der Geheimdienste der \u201eFive Eyes\u201c, die f\u00fcr die massenhafte Datensammlung urs\u00e4chliche strafbare Tathandlungen begangen haben, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden.\u201c (S.\u00a049) Die jahrelange Ausleitung von Daten an die NSA habe kaum ohne Wissen und Billigung des BND stattfinden k\u00f6nnen, die parlamentarischen Kontrollgremien seien dar\u00fcber aber nicht informiert worden.<\/p>\n<p><i>Weiterf\u00fchrende Informationen<br \/>\n<\/i>Text der urspr\u00fcnglichen Strafanzeige abrufbar unter:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/ilmr.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/Strafanzeige-NSA.3.2.14.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/ilmr.de\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/Strafanzeige-NSA.3.2.14.pdf<\/a> (darauf beziehen sich die Seitenangaben im Text)<br \/>\nPresseinformation des Generalbundesanwalts zum Abschluss der Vorermittlungen v. 4.6.2014: <a href=\"https:\/\/www.generalbundesanwalt.de\/de\/showpress.php?newsid=506\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.generalbundesanwalt.de\/de\/showpress.php?newsid=506<\/a><\/p>\n<h5><span id=\"reporter-ohne-grenzen-bundesrepublik-deutschland\">Reporter ohne Grenzen .\/. Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland<\/span><\/h5>\n<p><i>Prozessort<br \/>\n<\/i>Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><i>Kl\u00e4ger\/Beschwerdef\u00fchrer<\/i><br \/>\nReporter ohne Grenzen e. V., vertreten durch den RA Prof. Niko H\u00e4rting<\/p>\n<p><i>Verfahrensablauf<br \/>\n<\/i>30.06.2015 \u00a0Klage eingereicht beim BVerwG<\/p>\n<p><i>Sachlage<\/i><br \/>\nDie Klage bezieht sich auf die j\u00e4hrliche Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums \u00fcber sog. Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen nach dem G10-Gesetz f\u00fcr das Jahr 2013 (BT-Drs. 18\/3709 v. 8.1.2015). Demnach filterte der BND im Jahr 2013 \u00fcber 15.000 Nachrichten bzw. Kommunikationskontakte anhand der Suchbegriffe aus dem \u00fcberwachten Verkehr, die dann weiter ausgewertet wurden. Des Weiteren bezieht sich die Klage auf Erkenntnisse aus dem NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, wonach der BND seit mehreren Jahren Verkehrsdaten (Metadaten) \u2013 auch von Deutschen \u2013 in einer Datenbank \u201eVerAS\u201c erhebe und auswerte, ohne dass es daf\u00fcr eine gesetzliche Grundlage gebe.<\/p>\n<p><i>Antr\u00e4ge <\/i><br \/>\nEs wird beantragt festzustellen, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahre 2013 das Fernmeldegeheimnis der Kl\u00e4gerin verletzt hat, indem er im Zuge der strategischen Fernmelde\u00fcberwachung nach \u00a7\u00a05 Abs. 1 G10 f\u00fcr E-Mails Suchbegriffe derart gew\u00e4hlt hat, dass mehr als 15.000 E-Mails mit Treffern ermittelt und der weiteren Bearbeitung zugeleitet wurden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus soll die Beklagte dazu verurteilt werden, es zu unterlassen, dass der BND Metadaten der Kl\u00e4gerin in Datenbanken zu speichern oder zu nutzen, sowie die bereits gespeicherten Metadatens\u00e4tze der Kl\u00e4gerin (bzw. damit in Verbindung stehende Datens\u00e4tze) zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p><i>Argumentation<\/i><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein Verein, der intensive internationale Kontakte unterh\u00e4lt und sich u.a. im Nahen und Mittleren Osten sowie fast allen Staaten der Ex-UdSSR engagiert. Da der Verein auch Nothilfe f\u00fcr (politische verfolgte) Journalisten leiste, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Kommunikation von der G10-\u00dcberwachung erfasst sei. In Anlehnung an die Begr\u00fcndung aus der fr\u00fcheren Klage des Bevollm\u00e4chtigten wird die strategische Fernmeldeaufkl\u00e4rung durch den BND als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und die Kontrolle durch die G10-Kommission als unzureichend eingestuft.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus richtet sich die Klage auch gegen die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten der Kommunikation. Nach Berichten aus dem NSA-Untersuchungsausschuss erfasse der BND damit monatlich etwa 500 Mio. Metadaten; in der Datenbank w\u00fcrden nicht nur nachrichtendienstliche Zielpersonen , sondern auch deren Kontaktpersonen, sowie Kontakte der Kontaktpersonen \u2026 bis zur f\u00fcnften Ebene erfasst. Die Erfassung und Speicherung der Daten erfolgt nicht auf einem bestimmten Verdacht hin, sondern allein aufgrund sogenannter \u201eSelektoren\u201c (Suchbegriffe). Faktisch k\u00f6nnten in VerAS nahezu alle in Deutschland lebenden Menschen erfasst sein, da \u00fcber f\u00fcnf Kontaktstufen so gut wie jede beliebige Person adressiert werden kann. In dieser Erfassung und Auswertung wird ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) gesehen, da jenes auch die Umst\u00e4nde der Kommunikation sch\u00fctze.<\/p>\n<p>Zur Er\u00f6ffnung des Rechtsweges verweist die Klage darauf, dass mit der Novellierung des G10-Gesetzes im Jahre 2001 die Benachrichtigung der von G10-Ma\u00dfnahmen Betroffenen zugunsten einer fr\u00fcheren L\u00f6schung nicht mehr ben\u00f6tigter Daten ausgesetzt wurde. Damit sei der nachtr\u00e4gliche Rechtsschutz, den das Bundesverfassungsgericht aufgrund der damals noch geltenden Rechtslage in seiner 1999 ergangenen Entscheidung als ausreichend angesehen habe, nachhaltig eingeschr\u00e4nkt worden. Eine Klage gegen solche Ma\u00dfnahmen m\u00fcsse daher vereinfachte Anforderungen f\u00fcr den Nachweis der Betroffenheit zulassen, um die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht faktisch auszuhebeln.<\/p>\n<p><i>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/i><br \/>\nInformationen der Kl\u00e4ger und Petition zur (symbolischen) Unterst\u00fctzung der Klage: <a href=\"https:\/\/www.reporter-ohne-grenzen.de\/mitmachen\/klage-gegen-den-bnd\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.reporter-ohne-grenzen.de\/mitmachen\/klage-gegen-den-bnd\/<\/a>.<\/p>\n<h5><span id=\"g10-kommission-bundesregierung\">G10-Kom&shy;mis&shy;sion .\/. Bundes&shy;re&shy;gie&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p><i>Prozessort<\/i><br \/>\nBundesverfassungsgericht, Organstreitverfahren (BvE 5\/15)<\/p>\n<p><i>Beschwerdef\u00fchrer<br \/>\n<\/i>G10-Kommission des 18. Deutschen Bundestages<\/p>\n<p><i>Verfahrensablauf<br \/>\n<\/i>Ende 2015\u00a0Einreichung der Organklage<\/p>\n<p><i>Sachlage<\/i><br \/>\nAus dem Abschlussbericht des von der Bundesregierung eingesetzten Sachverst\u00e4ndigen Graulich ist bekannt, dass der BND mindestens seit 2004 sog. Selektoren (Suchbegriffe) der amerikanischen National Security Agency (NSA) einsetzte, um damit sog. Ausland-Ausland-Kommunikation zu durchsuchen und die Ergebnisse an die NSA zu \u00fcbermitteln. Die G\u00a010-Kommission wurde weder \u00fcber den Einsatz dieser Selektoren noch die Daten\u00fcbermittlung ins Ausland informiert. Ihr wurde die Einsichtnahme in die Selektoren, auch in die vom BND ausgefilterten Suchbegriffe, verwehrt.<\/p>\n<p>Weitere Information zum Verfahren sind bisher nicht \u00f6ffentlich.<\/p>\n<h5><span id=\"de-cix-bundesrepublik-deutschland\">De-CIX&nbsp; .\/. Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland<\/span><\/h5>\n<p><i>Prozessort<\/i><br \/>\nBundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><i>Kl\u00e4ger<\/i><br \/>\nDE-CIX Management GmbH<\/p>\n<p><i>Verfahrensablauf<\/i><br \/>\n16.09.2016 \u00a0Klage eingereicht beim BVerwG<\/p>\n<p><i>Sachlage<\/i><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Betreiberin des weltweit gr\u00f6\u00dften Internetknotens in Frankfurt\/M. eine Empf\u00e4ngerin von Anordnungen nach \u00a7\u00a05 G10-Gesetz (strategische Auslands\u00fcberwachung durch den BND). Mit ihrer Klage will sie die bisherige Praxis der Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahmen einer gerichtlichen Kontrolle zuf\u00fchren, da die praktische Umsetzung nach ihrer Auffassung rechtswidrig sei. Zugleich soll mehr Rechtssicherheit f\u00fcr die Kunden erreicht werden, deren Kommunikation ausgewertet wird. Weitere Information zum Verfahren sind bisher nicht \u00f6ffentlich.<br \/>\nWeiterf\u00fchrende Informationen<\/p>\n<p>Medieninformationen zur Klageerhebung:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/presse.de-cix.net\/releases\/pressemitteilung\/article\/informationen-zur-klage-gegen-die-bundesrepublik-deutschland\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/presse.de-cix.net\/releases\/pressemitteilung\/article\/informationen-zur-klage-gegen-die-bundesrepublik-deutschland\/<\/a><\/p>\n<p><i>Zusammenstellung: Hannah H\u00f6mberg, Andrea Koch, Sven L\u00fcders.<br \/>\n<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2981],"tags":[667],"autoren":[328],"publikationen":[1206],"class_list":["post-10918","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-musterklage","tag-vorgaenge-artikel","autoren-dokumentation","publikationen-1206"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Musterklagen gegen die geheimdienstliche Massen\u00fcberwachung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/musterklagen-gegen-die-geheimdienstliche-massenueberwachung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Musterklagen gegen die geheimdienstliche Massen\u00fcberwachung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 49-61 Seitdem aus den Snowden-Dokumenten immer neue Details zum Ausma\u00df der globalen Kommunikations\u00fcberwachung bekannt wurden, befassen sich mehr und mehr Gerichte mit dem Thema. 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