{"id":10919,"date":"2016-10-09T13:30:00","date_gmt":"2016-10-09T11:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/massenhafte-datensammlungen-vor-gericht-1\/"},"modified":"2016-10-09T12:00:00","modified_gmt":"2016-10-09T10:00:00","slug":"massenhafte-datensammlungen-vor-gericht-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/massenhafte-datensammlungen-vor-gericht-1\/","title":{"rendered":"Massenhafte Datensammlungen vor Gericht"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 63-72<\/p>\n<p><i>Schon mehrmals mussten sich deutsche und europ\u00e4ische Gerichte mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob bestimmte Praktiken der Sicherheitsbeh\u00f6rden mit den Grundrechten vereinbar sind. Hierzu z\u00e4hlt insbesondere die massenhafte und gr\u00f6\u00dftenteils anlasslose Erhebung von personenbezogenen Daten. Der folgende Beitrag von Sarah Thom\u00e9 skizziert und vergleicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) in diesem Bereich. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-ueberwachung-vom-mittel-zum-selbstzweck\">1. &Uuml;berwa&shy;chung: Vom Mittel zum Selbstzweck<\/span><\/h5>\n<p>In der aktuellen politischen Diskussion um den gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur wirksamen Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus l\u00e4sst sich teilweise schwer ausmachen, ob die zahlreichen geforderten Ma\u00dfnahmen noch einem legitimen Zweck dienen. So steht selbst bei der von der NSA praktizierten Massen\u00fcberwachung nicht wirklich fest, ob die gespeicherten Daten \u00fcberhaupt einen nennenswerten Beitrag zur Aufkl\u00e4rung oder Verhinderung von Straftaten oder gar terroristischen Anschl\u00e4gen beitragen k\u00f6nnen. Laut einer Studie der New America Foundation1\u00a0 ist der Nutzen dieser Daten im Vergleich zu traditionellen Ermittlungsmethoden von geringer Bedeutung. Teilweise entsteht der Eindruck, dass die M\u00f6glichkeit der besseren Kontrolle als Selbstzweck verstanden wird. Dieser Haltung entspringt letztlich auch die Massen\u00fcberwachung durch amerikanische Geheimdienste. Hier hat sich der Glaube manifestiert, dass allein die M\u00f6glichkeit, auf s\u00e4mtliche Kommunikationsdaten zuzugreifen, einen Mehrwert schafft. <br \/>Bei der juristischen Bewertung massenhafter Datensammlungen sto\u00dfen die Gerichte auf erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, insbesondere wenn sie die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit derartiger Datenerhebungen beurteilen sollen. Dieser Aufsatz soll beispielhaft anhand verschiedener Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) zeigen, wie diese Gerichte auf derartige Herausforderungen reagiert haben. Dabei wird sich zeigen, dass ein effektiver Grundrechtsschutz nur dann gew\u00e4hrleistet wird, wenn erstens die Eingriffsvoraussetzungen schon bei der Erhebung der Daten und nicht erst bei ihrem Abruf vorliegen m\u00fcssen und zweitens gepr\u00fcft wird, ob zwischen dem Zweck und den zu erhebenden Daten tats\u00e4chlich ein enger Zusammenhang im Sinne einer &#132;Notwendigkeit&#147; besteht.<\/p>\n<h5><span id=\"2-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts\">2. Recht&shy;spre&shy;chung des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts<\/span><\/h5>\n<p>In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur\u00a0Frage der Zul\u00e4ssigkeit staatlicher \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zeigt sich, dass das Gericht einige Anstrengungen unternommen hat, um die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit neuer staatlicher Befugnisse zur Datenerhebung bestimmen zu k\u00f6nnen. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung2\u00a0 wurde hinsichtlich der Bestimmung der Schwere des Eingriffs immer wieder um Kriterien erg\u00e4nzt, die den Besonderheiten staatlicher \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Kontext der Terrorismusbek\u00e4mpfung gerecht werden sollten. Es zeigen sich aber gravierende dogmatische Probleme, die letztlich zu einer Schw\u00e4chung des Grundrechtsschutzes und zu einer teilweisen Rechtfertigung von anlasslosen Datenspeicherungen gef\u00fchrt haben. <br \/>Zun\u00e4chst begegnet man bei der Pr\u00fcfung massenhafter Datenerhebungen zwangsl\u00e4ufig den strukturellen Problemen des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes: Dieser vermag angesichts terroristischer Gefahren vieles zu rechtfertigen, denn die Geeignetheit einer Ma\u00dfnahme wird schon dann bejaht, wenn der Zweck auf eine bestimmte Art und Weise gef\u00f6rdert wird. Es muss aber nicht belegt sein, dass der Zweck erreicht wird. So \u00fcberstand etwa die Vorratsdatenspeicherung diesen Test, obwohl ihr Nutzen immer noch nicht belegt werden konnte.3 Dar\u00fcber hinaus sind Entwicklungen dahingehend zu beobachten, dass bestimmte Datenerhebungen gar nicht mehr als Eingriffe gewertet werden und dass das Verbot der anlasslosen Speicherung von Daten auf Vorrat ausgehebelt wurde. Schlie\u00dflich verliert auch der Zweckbindungsgrundsatz immer mehr an Substanz. <br \/>All dies kommt dem Ansinnen entgegen, dass massenhafte Datensammlungen, wie sie beispielsweise die NSA praktiziert, nicht mehr als rechtfertigungsbed\u00fcrftige Eingriffe in Grundrechte gewertet werden. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich Tendenzen dahingehend, dass das urspr\u00fcngliche Verbot der anlasslosen Speicherung von Daten auf Vorrat verw\u00e4ssert oder \u00fcbergangen wird, indem bei der Pr\u00fcfung nunmehr der Fokus auf die anschlie\u00dfende Verwendung, also den Abruf der Daten, abgestellt wird. Diese Entwicklung soll hier beispielhaft anhand dreier Entscheidungen verdeutlicht werden.<\/p>\n<p><i>2.1. Telekommunikations\u00fcberwachung I\u00a0 (1999)<\/i><br \/>In seiner Entscheidung zur Telekommunikations\u00fcberwachung I4 aus dem Jahr 1999 hat das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Grenzen nachrichtendienstlicher Befugnisse zur Telekommunikations\u00fcberwachung noch klar benannt: &#132;Beschr\u00e4nkungen des Fernmeldegeheimnisses sind zwar gem\u00e4\u00df Art. 10 Abs. 2 GG m\u00f6glich. Sie bed\u00fcrfen aber nicht nur, wie jede Grundrechtsbeschr\u00e4nkung, einer gesetzlichen Regelung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im \u00dcbrigen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahrt. (&#133;) Insbesondere mu\u00df der Zweck, zu dem Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis vorgenommen werden d\u00fcrfen, bereichsspezifisch und pr\u00e4zise bestimmt werden, und das erhobene Datenmaterial mu\u00df f\u00fcr diesen Zweck geeignet und erforderlich sein. Eine Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken w\u00e4re damit unvereinbar. Speicherung und Verwendung erlangter Daten sind daher grunds\u00e4tzlich an den Zweck gebunden, den das zur Kenntnisnahme erm\u00e4chtigende Gesetz festgelegt hat.&#147;5 <br \/>Der letzte Absatz dieses Zitats beinhaltet drei Kriterien: (1) Der Zweck, zu dem die Daten erhoben werden, muss genau bestimmt sein. (2) Die erhobenen Daten m\u00fcssen f\u00fcr diesen Zweck geeignet und erforderlich sein. (3) Es gilt ein Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken. Hier wird deutlich, dass das Gericht auf die Erhebung der Daten abstellt und nicht auf die sp\u00e4tere Verwendung. F\u00fcr die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer derartigen Befugnis zur Telekommunikations\u00fcberwachung komme es dar\u00fcber hinaus darauf an, wie viele Personen betroffen seien, wie schwer der Eingriff f\u00fcr die Einzelnen wiege und wie der Gesetzgeber die Einschreitschwellen6 ausgestaltet habe.7<\/p>\n<p><i>2.2. Rasterfahndung (2006)<br \/><\/i>In der Entscheidung zur Rasterfahndung8 pr\u00fcfte das Bundesverfassungsgericht eine staatliche Befugnis, die im Kontext der Terrorismusbek\u00e4mpfung steht und es erlaubte, Daten, die bei anderen Stellen vorhanden waren, zusammenzuf\u00fchren und nach bestimmten Kriterien zu filtern, um dadurch &#132;Schl\u00e4fer&#147; aufdecken zu k\u00f6nnen. In dieser Entscheidung zeigt sich zun\u00e4chst die Schw\u00e4che, die der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung innewohnt, wenn es um die Pr\u00fcfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit von Ma\u00dfnahmen im Kontext der Terrorismusbek\u00e4mpfung geht. So hei\u00dft es zu diesen Pr\u00fcfungspunkten in der Entscheidung lediglich: <br \/>&#132;Mit der Abwehr einer Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person verfolgt die Regelung einen legitimen Zweck. Das Mittel der Rasterfahndung ist zur Verfolgung dieses Zweckes auch geeignet. Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gef\u00f6rdert werden kann (&#8230;) Das ist vorliegend der Fall. Die Eignung scheitert nicht etwa an der gro\u00dfen Streubreite der Erfassungsmethode, die nur in vergleichsweise wenigen F\u00e4llen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerfGE 100, 313 [373]). Der Eingriff ist auch erforderlich zur Verfolgung des gesetzgeberischen Zweckes. Dieser l\u00e4sst sich nicht durch mildere Mittel ebenso wirksam erreichen.&#147;9 <br \/>Das Gericht kommt an dieser Stelle jedweder Kritik zuvor, indem es selbst darauf hinweist, dass es f\u00fcr die Geeignetheit einer Ma\u00dfnahme unerheblich ist, wenn sie nur in sehr wenigen F\u00e4llen zum Erfolg f\u00fchrt. Es gen\u00fcgt, wenn ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck besteht. Betrifft die Rasterfahndung etwa 80 Millionen Menschen und f\u00fchrt potenziell zu einem Treffer, so ist sie bereits geeignet. Das Bundesverfassungsgericht versucht diesen Umstand durch eine besonders strenge Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung auszugleichen, indem es die zu Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG definierten Kriterien auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anwendet, das bei der Rasterfahndung betroffen ist. Es macht au\u00dferdem deutlich, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr f\u00fcr die bedrohten Rechtsg\u00fcter bestehen muss. Die Schwere des Eingriffs bemisst sich au\u00dferdem nach dem Inhalt der Kommunikation, der Verkn\u00fcpfungsm\u00f6glichkeit der Daten und danach, ob es sich um sensible und besonders gesch\u00fctzte Arten personenbezogener Daten handelt. Die Nachteile, die sich aus der Ma\u00dfnahme ergeben, bestimmen sich danach, ob sie falsche Verd\u00e4chtigungen oder eine Stigmatisierung der Betroffenen nach sich ziehen kann. Weniger Schwierigkeiten hat das Gericht mit dem Umstand, dass die Daten urspr\u00fcnglich zu vollkommen anderen Zwecken erhoben wurden. Es setzt sich zwar damit auseinander, dass eine derartige Zweck\u00e4nderung auch eine anlasslose Speicherung von Daten auf Vorrat erm\u00f6glichen kann. Soweit aber eine konkrete Gefahr besteht, hat es keine Bedenken gegen diese Zweck\u00e4nderung. Problematisch ist, dass der Zweck vor der Erhebung der Daten bestimmt sein sollte. Es w\u00e4re hier also nicht auf die Erm\u00e4chtigung zur Rasterfahndung abzustellen, sondern auf die urspr\u00fcngliche Erhebung der Daten. Denn nur so w\u00fcrde dem Umstand Rechnung getragen, dass aus einer derartigen Ma\u00dfnahme auch gravierende Nachteile f\u00fcr die Betroffenen resultieren k\u00f6nnen, wie zum Beispiel falsche Verd\u00e4chtigungen. Fordert man diesen Zusammenhang nicht, so akzeptiert man, dass jede Person st\u00e4ndig damit rechnen muss, dass \u00fcber sie gespeicherte Daten in der Zukunft einmal anderweitig, etwa im Rahmen polizeilicher Ermittlungsma\u00dfnahmen, genutzt werden k\u00f6nnen. Dies gilt auch dann, wenn man selbst keinerlei Anlass dazu gegeben hat, in den Fokus derartiger Ermittlungen zu gelangen. <br \/>Die Entscheidung zur Rasterfahndung verdeutlicht einerseits die weitere Ausdifferenzierung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes und die Besorgnis des Gerichts, dass mit dem technologischen Fortschritt tiefere Eingriffe in die Privatsph\u00e4re erm\u00f6glicht werden. In den Fokus der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung geraten so die Nachteile, die unbeteiligte Dritte erleiden k\u00f6nnen, wenn sie f\u00e4lschlicherweise verd\u00e4chtigt werden. Gleichzeitig wird aber deutlich, dass der Weg f\u00fcr einen massenhaften Abgleich vorgehaltener Daten geebnet wird, weil die Zweckbindung unterlaufen wird. Dadurch wird auch das Risiko falscher Verd\u00e4chtigungen zum notwendigen Kollateralschaden degradiert.<\/p>\n<p><i>2.3. Vorratsdatenspeicherung (2010)<\/i><br \/>Mit der Einf\u00fchrung der Vorratsdatenspeicherung sahen viele bereits den Punkt erreicht, an dem vom Fernmeldegeheimnis &#132;nichts mehr \u00fcbrig bleiben w\u00fcrde&#147;, denn diese erlaubte zum damaligen Zeitpunkt die anlasslose Speicherung der Verkehrsdaten s\u00e4mtlicher Kommunikationsteilnehmer f\u00fcr einen Zeitraum von sechs Monaten.10 Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Auffassung nicht, weil die staatlichen Stellen nicht vom Inhalt der Kommunikation Kenntnis erlangen. Es h\u00e4lt die Einf\u00fchrung der Speicherung von Daten auf Vorrat &#132;ausnahmsweise&#147; f\u00fcr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und daher zul\u00e4ssig: &#132;Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erf\u00fcllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grunds\u00e4tzlich rechtfertigen k\u00f6nnen (&#8230;). Dabei liegt eine illegitime, das Freiheitsprinzip des Art.\u00a0 10 Abs.\u00a0 1 GG selbst aufhebende Zielsetzung nicht schon darin, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten anlasslos vorsorglich gesichert werden sollen. Art.\u00a0 10 Abs.\u00a0 1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten \u00fcberhaupt, sondern sch\u00fctzt vor einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Gestaltung solcher Datensammlungen und hierbei insbesondere vor entgrenzenden Zwecksetzungen. Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 100, 313 [360]).&#147;11 <br \/>Das Bundesverfassungsgericht beruft sich bei seiner Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung darauf, dass die Vorratsdatenspeicherung zwar anlasslos, aber zu m\u00f6glicherweise bestimmten Zwecken erfolgt. So hei\u00dft es: &#132;Allerdings entspricht es der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BVerfG, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (&#133;). Um eine solche von vornherein verbotene Form der Datensammlung handelt es sich bei einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der TK-Verbindungsdaten nicht in jedem Fall. Erfolgt sie zu bestimmten Zwecken, kann eine solche Speicherung eingebunden in eine dem Eingriff ad\u00e4quate gesetzliche Ausgestaltung (s. unten V) vielmehr auch den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen im engeren Sinne gen\u00fcgen.&#147;12 Hier wird also in gewisser Weise nur unterstellt, dass diese Zwecke vorliegen. Erst recht geht das Gericht nicht mehr auf die Frage ein, ob die Speicherung zu unbestimmten Zwecken erfolgt, denn es verweist dann nur auf den Abruf der Daten: &#132;Der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen nach rechtlich n\u00e4her festgelegten Kriterien. Die Ausgestaltung der zum Abruf und zur weiteren Verwendung der gespeicherten Daten erm\u00e4chtigenden Bestimmungen kann dabei sicherstellen, dass die Speicherung nicht zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erfolgt.&#147;13<br \/>Mit der Zul\u00e4ssigkeit der anlasslosen Erfassung von Daten wird auch das Kriterium der &#132;Ausgestaltung der Eingriffsschwelle&#147; zumindest f\u00fcr die Speicherung (nicht f\u00fcr den Abruf) der Daten aufgegeben. Weiterhin werden trotz der hohen Streubreite und der Anlasslosigkeit der Vorratsdatenspeicherung keine gesteigerten Anforderungen an deren Geeignetheit oder Erforderlichkeit gestellt. Problematisch erscheint dar\u00fcber hinaus, dass die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit mit Bedingungen verkn\u00fcpft wird, die im Prinzip in der Zukunft liegen: &#132;Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt.&#147;14 Das Gericht verpflichtet den Gesetzgeber &#132;(&#8230;) bei der Erw\u00e4gung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu gr\u00f6\u00dferer Zur\u00fcckhaltung.&#147;15 Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vorratsdatenspeicherung bemisst sich somit danach, ob der Gesetzgeber die &#132;\u00dcberwachungsgesamtrechnung&#147;16 klein h\u00e4lt. Bei zuk\u00fcnftigen Ma\u00dfnahmen soll nunmehr eine doppelte Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden: &#132;Zum einen ist auf der Grundlage der Wirkungen eines \u00dcberwachungsinstruments dessen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Einsatz zu bewerten. Zum anderen ist aber zus\u00e4tzlich auf der Basis einer Gesamtbetrachtung aller verf\u00fcgbaren staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Gesamtbelastungen b\u00fcrgerlicher Freiheiten zu pr\u00fcfen. Danach kann der Gesetzgeber \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen eventuell nur austauschen, aber nicht kombinieren.&#147;17\u00a0 Positiv an diesem Gedanken ist, dass \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nicht isoliert, sondern in einem gesamtgesellschaftlichen Kontext gesehen werden. In der Praxis scheint dieses Konzept, das auf eine Selbstbeschr\u00e4nkung des Gesetzgebers setzt, aber wenig erfolgversprechend. <br \/>Ein weiterer kritikw\u00fcrdiger Punkt besteht darin, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung als weniger belastend f\u00fcr die B\u00fcrger ansieht, weil die Daten bei den privaten Anbietern und nicht von staatlichen Stellen erhoben werden: &#132;Ma\u00dfgeblich ist hierf\u00fcr zun\u00e4chst, dass die vorgesehene Speicherung der TK-Verkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengef\u00fchrt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verf\u00fcgung.&#147; Diese Aussage muss angesichts der Snowden-Enth\u00fcllungen angezweifelt werden.<\/p>\n<h5><span id=\"3-rechtsprechung-des-europaeischen-gerichtshofs\">3. Recht&shy;spre&shy;chung des Europ&auml;&shy;i&shy;schen Gerichts&shy;hofs<br \/><\/span><\/h5>\n<p><i>3.1. Vorratsdatenspeicherung (2014)<\/i><br \/>Datenschutz wurde auf Ebene der Europ\u00e4ischen Union lange Zeit allein unter dem Blickwinkel des freien Warenverkehrs diskutiert. Inwieweit die Union in der Lage sein w\u00fcrde, den in der Grundrechte-Charta verb\u00fcrgten Schutz der Privatsph\u00e4re und der pers\u00f6nlichen Daten zu garantieren, stellten viele in Frage. Schon in der Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung18 hat sich jedoch gezeigt, dass das Gericht sehr strenge Voraussetzungen an die Zul\u00e4ssigkeit von Eingriffen in die Privatsph\u00e4re stellt.19 Zwar sah auch der EuGH den Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte nicht als verletzt an, da nicht auf den Inhalt der Kommunikation zugegriffen wurde,20 er stellte jedoch die Erforderlichkeit der anlasslosen Speicherung in Frage. Das Unionsrecht verlange, dass staatliche Eingriffe auf das Notwendigste begrenzt blieben. Im Kontext der Vorratsdatenspeicherung sei dieses Kriterium nicht eingehalten worden, da die Speicherpflicht unterschiedslos s\u00e4mtliche Personen betreffe, unabh\u00e4ngig davon, ob diese durch ihr Verhalten Anlass zu einer staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahme gegeben haben oder nicht.21 Dar\u00fcber hinaus kritisierte der EuGH, dass es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Auswahl der zu erhebenden Daten und dem Zweck der Richtlinie gebe: &#132;(D)ie Richtlinie (soll) zwar zur Bek\u00e4mpfung schwerer Kriminalit\u00e4t beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der \u00f6ffentlichen Sicherheit; insbesondere beschr\u00e4nkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und\/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und\/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein k\u00f6nnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gr\u00fcnden zur Verh\u00fctung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen k\u00f6nnten.&#147;22 Der EuGH macht an dieser Stelle deutlich, dass es nicht gen\u00fcgt, einen legitimen Zweck f\u00fcr die Einf\u00fchrung staatlicher \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zu nennen, es muss auch einen konkreten Zusammenhang zwischen den zu erhebenden Daten sowie den Betroffenen und diesem Zweck geben. Somit sind seine Anforderungen an die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wesentlich strenger als die des Bundesverfassungsgerichts, das erst beim Zugriff auf die Daten einen konkreten Anlass fordert, wie dies am Beispiel der Vorratsdatenspeicherung beschrieben wurde. Der EuGH pr\u00fcft folglich strikt, ob die Daten f\u00fcr den angestrebten Zweck notwendig sind. Eine anlasslose Erhebung von Daten, die sp\u00e4ter zu Zwecken der Strafverfolgung genutzt werden k\u00f6nnen, erachtet er als unzul\u00e4ssig.23<\/p>\n<p><i>3.2. Safe Harbor (2015)<br \/><\/i>Das Safe Harbor-Urteil des EuGH betrifft die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten in die USA.\u00a0 Gegenstand des Urteils war eine Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission, die die Daten\u00fcbermittlung in die USA unter den im Safe Harbor-Abkommen festgelegten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rte. Anlass f\u00fcr das Verfahren bot die Tatsache, dass amerikanische Unternehmen sich zwar gem\u00e4\u00df des Safe Harbor-Abkommens zu bestimmten Ma\u00dfnahmen verpflichteten, um personenbezogene Daten von Europ\u00e4ern zu sch\u00fctzen, amerikanische Beh\u00f6rden jedoch trotz dieser Zusicherungen ungehindert auf die personenbezogenen Daten von Europ\u00e4ern zugreifen konnten, die bei amerikanischen Unternehmen gespeichert waren. Da die amerikanischen Beh\u00f6rden auf diesem Weg auch Zugriff auf den Inhalt der Kommunikation erhielten, sah der EuGH den Wesensgehalt der Privatsph\u00e4re als verletzt an: &#132;Insbesondere verletzt eine Regelung, die es den Beh\u00f6rden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens (&#8230;).&#147;24 <br \/>An der Entscheidung des EuGH ist besonders bemerkenswert, dass sie die Verletzung des Wesensgehalts nicht daran festmacht, ob eine staatliche Befugnis zur Erhebung bestimmter Daten das Recht auf Privatsph\u00e4re verletzt, sondern daran, dass eine Regelung eingef\u00fchrt wurde, die im Ergebnis dazu f\u00fchrt, dass personenbezogene Daten unbeschr\u00e4nkt den staatlichen Stellen eines anderen Landes zug\u00e4nglich gemacht werden. In dieser Konstellation geht es nicht darum, dass sich die Europ\u00e4ische Kommission oder die Mitgliedsstaaten selbst Zugriff auf die Kommunikation der EU-B\u00fcrger verschafft haben, sondern die Kommission hat eine\u00a0 Regelung eingef\u00fchrt, die EU-B\u00fcrger gegen\u00fcber dem Zugriff amerikanischer Geheimdienste schutzlos stellt. Dieser Aspekt fand in der Rechtsprechung zu Eingriffen in die Privatsph\u00e4re und bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bislang wenig Beachtung.<\/p>\n<h5><span id=\"4-vergleich\">4. Vergleich<\/span><\/h5>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in den vergangenen Jahren wieder und wieder versucht, staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durch zus\u00e4tzliche Kriterien und strengere Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung Grenzen zu setzen. In der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung hat sich gezeigt, dass die Grenze dessen erreicht wurde, was das Gericht, wenn auch nur &#132;ausnahmsweise&#147;, f\u00fcr zul\u00e4ssig erachten konnte. Mit der Verdopplung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung im Rahmen der &#132;\u00dcberwachungsgesamtrechnung&#147; zeigte das Gericht, dass ein Niveau erreicht wurde, das mit einer einfachen Pr\u00fcfung nicht mehr angemessen beurteilt werden konnte. Dar\u00fcber hinaus deutet sich an, dass das Gericht weder einen sehr strengen Zusammenhang zwischen dem Zweck der Ma\u00dfnahme und den erhobenen Daten fordert, noch den Zweckbindungsgrundsatz streng pr\u00fcft. Das eine oder das andere w\u00e4re aber notwendig, um eine Erosion des Grundrechtsschutzes angesichts massenhafter Datenerhebungen zu verhindern. Nach diesen Kriterien ist der Weg geebnet f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit massenhafter Datensammlungen auf Vorrat. <br \/>Der EuGH ist einige Zeit sp\u00e4ter einen anderen Weg gegangen. Zur Vorratsdatenspeicherung hat er deutlich gemacht, dass die undifferenzierte, anlasslose Erhebung von personenbezogenen Daten nicht auf das Notwendigste beschr\u00e4nkt\u00a0 und daher unzul\u00e4ssig ist. Der EuGH pr\u00fcft hier wesentlich strenger als das Bundesverfassungsgericht, ob schon die Daten, die erhoben werden, dem Zweck der Ma\u00dfnahme dienen. Damit scheinen zum einen anlasslose Datenerhebungen auf Vorrat europarechtlich unzul\u00e4ssig, zum anderen zeigt der EuGH deutlich, dass schon das Bereithalten der Daten einen Eingriff darstellt, \u00fcber den man bei der Pr\u00fcfung nicht mit dem Verweis hinweg gehen kann, dass der Anlass in der zweiten Stufe, n\u00e4mlich beim Abruf der Daten geregelt sein muss. Damit kommt der EuGH all denjenigen zuvor, die davon ausgehen, dass das alleinige &#132;Vorhalten&#147; der Daten keinen Grundrechtseingriff darstelle. <br \/>Das Safe Harbor-Abkommen hat der EuGH kurz und knapp f\u00fcr mit dem Wesensgehalt der Privatsph\u00e4re und dem Recht auf Datenschutz unvereinbar erkl\u00e4rt, weil es den staatlichen Stellen eines Drittstaates den ungehinderten Zugriff auf personenbezogene Daten von Europ\u00e4ern erm\u00f6glicht. Der EuGH hat hier staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen eine klare Grenze gesetzt. Weitere Grenzen setzen der Kernbereich privater Lebensgestaltung und das Verbot der Total\u00fcberwachung25. Dar\u00fcber hinaus zeigt diese Entscheidung, dass es nicht darauf ankommt, dass der Staat die Daten selbst erhebt. Es gen\u00fcgt vielmehr, wenn er eine Regelung schafft, die anderen Stellen den unbegrenzten Zugriff auf personenbezogene Daten erm\u00f6glicht. <br \/>Massenhafte Datenerhebungen vor Gericht: Das Bundesverfassungsgericht und der EuGH kommen hier gegenw\u00e4rtig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Sinne des Grundrechtsschutzes zu \u00fcberzeugen vermag derzeit in dieser Frage nur der EuGH, denn dieser hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass massenhafte anlasslose Datenerhebungen mit den Grundrechten unvereinbar sind.<\/p>\n<p><i>DR.\u00a0SARAH\u00a0THOM\u00c8\u00a0\u00a0 Jahrgang 1982, studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Oslo. Von 2012 bis 2014 war sie Referentin f\u00fcr Telekommunikationspolitik beim BITKOM e.V. 2014 promovierte sie mit einer Arbeit zur &#132;Reform der Datenschutzaufsicht&#147;; 2014\/15 lehrte sie als Gastdozentin Staatsrecht an der Berliner Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht. Seit diesem Jahr ist sie Referentin bei der Berliner Beauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit. Thom\u00e9 geh\u00f6rt dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie f\u00fcr Datenschutzrecht und Netzpolitik zust\u00e4ndig ist. <br \/><\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1\u00a0\u00a0MMR-Aktuell 2014, 355514.<\/p>\n<p>2\u00a0\u00a0Ob eine staatliche Ma\u00dfnahme im Einzelfall verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, beurteilt sich danach, ob die einschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist. Im Wesentlichen gilt es zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine gesetzliche Regelung, die Eingriffe in die Grundrechte erlaubt, einen legitimen Zweck f\u00f6rdert (Geeignetheit), ob es ein milderes gleich geeignetes Mittel gibt (Erforderlichkeit), und ob die Beschr\u00e4nkung im Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Zweck angemessen ist (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit i.e.S.).<\/p>\n<p>3\u00a0\u00a0So weisen eine Studie des Max-Planck-Instituts und ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages darauf hin, dass die Aufkl\u00e4rungsquote durch die Vorhaltung der Daten auf Vorrat nicht nachweisbar verbessert werden konnte, bzw. dass durch den Wegfall der Speicherpflicht keine Schutzl\u00fccke entsteht (s. MMR-Aktuell 2012, 328594). Auch nach &#132;Angaben der EU-Kommission haben nur elf von 27 Mitgliedsstaaten Beweise f\u00fcr die Wirksamkeit im Einzelfall der Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus, schwerer Kriminalit\u00e4t oder von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten vorlegen k\u00f6nnen. Auch l\u00e4sst sich den Aussagen der Bedarfstr\u00e4ger nicht entnehmen, ob die ben\u00f6tigten Verkehrsdaten bei den Providern auch ohne Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorhanden sind.&#147; (MMR-Aktuell 2012, 327192).<\/p>\n<p>4\u00a0\u00a0BVerfGE 100, 313 ff.<\/p>\n<p>5\u00a0\u00a0BVerfGE 100, 313 (359 f.).<\/p>\n<p>6\u00a0\u00a0D.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen, die f\u00fcr das T\u00e4tigwerden der staatlichen Stellen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (im Polizeirecht i. d . R. das Vorliegen einer Gefahr).<\/p>\n<p>7\u00a0\u00a0BVerfGE 100, 313 (376 f.).<\/p>\n<p>8\u00a0\u00a0BVerfGE 115, 320.<\/p>\n<p>9\u00a0\u00a0BVerfGE 115, 320 (345).<\/p>\n<p>10\u00a0\u00a0So etwa die Einsch\u00e4tzungen des Bundesbeauftragten und des Berliner Beauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit in ihren jeweiligen Stellungnahmen zum Verfahren, vgl. BVerfGE 125, 260 (300 f.).\u00a0<\/p>\n<p>11\u00a0\u00a0BVerfGE 125, 260 (360 f.).<\/p>\n<p>12\u00a0\u00a0BVerfGE 125, 260 (316 f.).<\/p>\n<p>13\u00a0\u00a0BVerfGE 125, 260 (361 f.)<\/p>\n<p>14\u00a0\u00a0BVerfGE 125, 260 (323 f).<\/p>\n<p>15\u00a0\u00a0BVerfGE 125, 260 (324 f).<\/p>\n<p>16\u00a0\u00a0Dazu ausf\u00fchrlich: Ro\u00dfnagel: Die &#132;\u00dcberwachungs-Gesamtrechnung&#148; &#150; Das BVerfG und die Vorratsdatenspeicherung, NJW 2010, S. 1238 ff.<\/p>\n<p>17\u00a0\u00a0Ro\u00dfnagel NJW 2010, S. 1240.<\/p>\n<p>18\u00a0\u00a0EuGH, Entscheidung vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland Ltd (C-293\/12).<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0Vgl. K\u00fchling: Der Fall der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie und der Aufstieg des EuGH zum Grundrechtsgericht, NVwZ 2014, S. 681 ff.<\/p>\n<p>20\u00a0\u00a0EuGH, A.a.O. Rn. 40.<\/p>\n<p>21\u00a0\u00a0A.a.O. Rn. 58.<\/p>\n<p>22\u00a0\u00a0A.a.O., Rn. 59.<\/p>\n<p>23\u00a0\u00a0Eine ausf\u00fchrliche Beschreibung der Auswirkungen des Urteils findet sich bei: Boehm\/Cole: Data Retention after the Judgement of the Court of Justice of the European Union, 2014.<\/p>\n<p>24\u00a0\u00a0EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 C-362\/14, Rn. 94.<\/p>\n<p>25\u00a0\u00a0Dazu im Kontext der Vorratsdatenspeicherung durch TK und Fluggastdaten s. Knierim: Kumulation von Datensammlungen auf Vorrat &#8211; Vorratsspeicherung von TK- und Fluggastdaten und das Verbot umfassender \u00dcberwachung, ZD 2011, S. 17 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[218],"publikationen":[1206],"class_list":["post-10919","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sarah-thome","publikationen-1206"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Massenhafte Datensammlungen vor Gericht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/massenhafte-datensammlungen-vor-gericht-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Massenhafte Datensammlungen vor Gericht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 63-72 Schon mehrmals mussten sich deutsche und europ\u00e4ische Gerichte mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob bestimmte Praktiken der Sicherheitsbeh\u00f6rden mit den Grundrechten vereinbar sind. 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