{"id":10922,"date":"2016-10-09T12:00:00","date_gmt":"2016-10-09T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-bka-gesetz-vor-dem-verfassungsgericht-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:17","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:17","slug":"das-bka-gesetz-vor-dem-verfassungsgericht-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/das-bka-gesetz-vor-dem-verfassungsgericht-1\/","title":{"rendered":"Das BKA-Gesetz vor dem Verfassungsgericht"},"content":{"rendered":"<p>Detailkritik statt Vorrang f&uuml;r  die Freiheitsrechte<\/p>\n<p>In: vorg&auml;nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 81-93<\/p>\n<p><i>Mit dem &#8222;Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA)&#8220; vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) wurde der neue Aufgabenbereich der &#8222;Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus&#8220; (&sect; 4a) dem BKA &uuml;bertragen und dieses erhielt erstmals eine gro&szlig;e Breite polizeirechtlicher Eingriffsbefugnisse durch 24 neu in das Gesetz eingef&uuml;gte Paragraphen (&sect;&sect; 20a bis 20x BKAG). Die Zahl der Befugnisnormen f&uuml;r eine bestehende Polizeibeh&ouml;rde wurde durch diesen wohl einmaligen Akt mehr als verdoppelt. <br \/>Sieben Jahre sp&auml;ter hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 20. April 2016 Teile der gesetzlichen Neuregelung beanstandet, den enormen Befugniszuwachs im Ganzen aber abgesegnet. Dabei hat das Gericht an seiner langj&auml;hrigen Praxis (vgl. etwa die Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung, GPS-Einsatz, Antiterrordatei, automatisierte Kennzeichenerkennung, TK&Uuml; u.a.) im Umgang mit immer neuen Gesetzen zur Einschr&auml;nkung von Grundrechten festgehalten. Karlsruhe verschlie&szlig;t sich konsequent der Option, den vom Gesetzgeber ins Felde gef&uuml;hrten Zweck dieser &#8222;Befugnisexpansion&#8220; kritisch zu hinterfragen und pr&uuml;ft allein, ob Eingriffsbefugnisse und verfahrensrechtliche Anforderungen im Detail den vom Gericht aufgestellten Anforderungen aus Sicht der Angemessenheit entsprechen oder nicht &#8211; ohne dass diese Ma&szlig;st&auml;be selbst vorhersehbar oder objektivierbar w&auml;ren. Wird die Angemessenheit im Detail verneint, folgen hieraus Beanstandungen. Ob im Namen der Terrorismusbek&auml;mpfung der Polizei immer neue Eingriffsma&szlig;nahmen zur Verf&uuml;gung gestellt werden m&uuml;ssen, wird hingegen nicht ernsthaft unter die Lupe genommen. So wird sich der seit den Zeiten der RAF betriebene Abbau von Freiheitsrechten unter Berufung auf immer neue Anl&auml;sse und Argumentationsmuster nicht aufhalten lassen, auch wenn man die Beanstandungen des Gerichts aus Sicht der Freiheitsrechte im Einzelnen begr&uuml;&szlig;en mag. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-einleitung\">1. Einleitung <\/span><\/h5>\n<p>Nun ist es also auch verfassungsgerichtlich1 abgesegnet: Das &#8222;neue&#8220; BKAG 20082 kann mit einigen &Auml;nderungen weiter genutzt werden. Dies, obwohl etliche der neu eingef&uuml;gten Befugnisse der &#8222;Abwehr des internationalen Terrorismus&#8220; im Sinne des &sect; 4a I BKAG schwerlich dienen. Zudem ist weiter unklar, was genau eigentlich unter der Abwehr von Gefahren des &#8222;internationalen Terrorismus&#8220; zu verstehen ist. <br \/>Dem BKA wurde erstmals durch die Novelle 2008 ein ganzer Strau&szlig; polizeilicher Befugnisse der Gefahrenabwehr zur Verf&uuml;gung gestellt, der so &#8211; in unterschiedlicher Form und Breite &#8211; auch den L&auml;nderpolizeien zur Verf&uuml;gung steht. Bis zur Reform waren diese&nbsp; mit den polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr betraut, soweit nicht ausnahmsweise die Bundespolizei zust&auml;ndig war. Nicht oder nur partiell f&uuml;r die Aufgabe nach &sect; 4a BKAG notwendig erscheinen insbesondere die Generalklausel (&sect; 20a3), die Identit&auml;tsfeststellung an Orten, an denen sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen (&sect; 20d), nebst erkennungsdienstlichen Ma&szlig;nahmen (&sect; 20e). Hinzu kommen die Vorladung (&sect; 20f), der Platzverweis (&sect; 20o) und die Gewahrsamnahme u.a. zur Durchsetzung von Platzverweisen (&sect; 20p), weite Befugnisse zur Durchsuchung von Personen und Sachen (&sect;&sect; 20q und 20r) nebst Sicherstellung (&sect; 20s). Zul&auml;ssig ist auch das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, u.a. zur Vorf&uuml;hrung oder Gewahrsamnahme von Personen (auch zur erkennungsdienstlichen Ma&szlig;nahme bei noch nicht identifizierten Personen) (&sect; 20t). <br \/>Auf diese neuen Befugnisse geht das BVerfG in seiner Entscheidung nicht ein, sondern konnte sich &#8211; aus prozessualen Gr&uuml;nden4 &#8211; &#8222;beschr&auml;nken&#8220; auf die Regelungen zum neuen Aufgabenbereich in &sect; 4a (Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus) und den neuen Anwendungsbereich des &sect; 14 (Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich)5. Hinzu kommen die &Uuml;berwachungs- und Ermittlungsbefugnisse in &sect;&nbsp;20c (Befragung und Auskunftspflicht), &sect;&nbsp;20g (besondere Mittel der Datenerhebung), &sect;&nbsp;20h (Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen), &sect;&nbsp;20j (Rasterfahndung), &sect;&nbsp;20k (verdeckter Einsatz in informationstechnische Systeme), &sect;&nbsp;20l (Telekommunikations&uuml;berwachung), &sect;&nbsp;20m (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten), &sect;&nbsp;20u (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen), &sect;&nbsp;20v (Verwendungsbeschr&auml;nkungen und L&ouml;schung von Daten) und &sect;&nbsp;20w (Benachrichtigung). Damit stehen die meisten so genannten informatorischen Ma&szlig;nahmen der heimlichen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Fokus der Entscheidung. Dabei wurden seitens der Kl&auml;gerInnen offenbar nicht alle neuen informatorischen Befugnisnormen in &sect;&sect;&nbsp;20a bis 20x angegriffen, so etwa nicht die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (&sect;&nbsp;20i) und die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endger&auml;ten (&sect;&nbsp;20n).<br \/>Das Urteil umfasst &#8211; mit abweichenden Meinungen zweier Richter &#8211; gleichsam als Enzyklop&auml;die des Polizeirechts6 &uuml;ber 400 Abs&auml;tze auf rund 80 Seiten. Schon deshalb kann hier keine Darstellung der einzelnen Beanstandungen und keine Detailanalyse erfolgen, vielmehr soll versucht werden, den Ansatz des Gerichts verst&auml;ndlich zu machen, die Ma&szlig;st&auml;be und wesentlichen Ergebnisse kurz vorzustellen sowie&nbsp; den Zugang des Gerichts zum Abbau von Freiheitsrechten anzusprechen.<\/p>\n<h5><span id=\"2-die-entscheidung-in-kurzform-und-wesentliche-feststellungen\">2 . Die Entschei&shy;dung in Kurzform und wesentliche Feststel&shy;lungen<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Schauen wir zun&auml;chst in die Leits&auml;tze des BVerfG7, in denen das Gericht die wesentlichen Feststellungen zusammenfasst:<\/p>\n<p>1. &#8222;a) Die Erm&auml;chtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen (Wohnraum&uuml;berwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikations&uuml;berwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und &Uuml;berwachungen au&szlig;erhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes&nbsp;vereinbar. <br \/>b) Die Ausgestaltung solcher Befugnisse muss dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz gen&uuml;gen. Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen, m&uuml;ssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsg&uuml;ter begrenzt sein, setzen voraus, dass eine Gef&auml;hrdung dieser Rechtsg&uuml;ter hinreichend konkret absehbar ist, d&uuml;rfen sich nur unter eingeschr&auml;nkten Bedingungen auf nichtverantwortliche Dritte aus dem Umfeld der Zielperson erstrecken, verlangen &uuml;berwiegend besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnistr&auml;gern, unterliegen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle und m&uuml;ssen mit L&ouml;schungspflichten bez&uuml;glich der erhobenen Daten flankiert sein.<br \/>&nbsp;<br \/>2. Anforderungen an die Nutzung und &Uuml;bermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grunds&auml;tzen der Zweckbindung und Zweck&auml;nderung. <br \/>a) Die Reichweite der Zweckbindung richtet sich nach der jeweiligen Erm&auml;chtigung f&uuml;r die Datenerhebung; die Datenerhebung bezieht ihren Zweck zun&auml;chst&nbsp;aus&nbsp;dem&nbsp;jeweiligen&nbsp;Ermittlungsverfahren. <br \/>b) Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung &uuml;ber das f&uuml;r die Datenerhebung ma&szlig;gebende Verfahren hinaus im Rahmen der urspr&uuml;nglichen Zwecke dieser Daten erlauben (weitere Nutzung). Dies setzt voraus, dass es sich um eine Verwendung der Daten durch dieselbe Beh&ouml;rde zur Wahrnehmung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsg&uuml;ter handelt. F&uuml;r Daten aus Wohnraum&uuml;berwachungen oder einem Zugriff auf informationstechnische Systeme m&uuml;ssen zus&auml;tzlich f&uuml;r jede weitere Nutzung auch die f&uuml;r die Datenerhebung ma&szlig;geblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erf&uuml;llt sein. <br \/>c) Der Gesetzgeber kann dar&uuml;ber hinaus eine Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der urspr&uuml;nglichen Datenerhebung erlauben (Zweck&auml;nderung). <br \/>Die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsanforderungen f&uuml;r eine solche Zweck&auml;nderung orientieren sich am Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach muss die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsg&uuml;tern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen k&ouml;nnten. Eine konkretisierte Gefahrenlage wie bei der Datenerhebung ist demgegen&uuml;ber grunds&auml;tzlich nicht erneut zu verlangen; erforderlich aber auch ausreichend ist in der Regel das Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes. &#8218;<br \/>F&uuml;r Daten aus Wohnraum&uuml;berwachungen und Online-Durchsuchungen darf die Verwendung zu einem ge&auml;nderten Zweck allerdings nur erlaubt werden, wenn auch die f&uuml;r die Datenerhebung ma&szlig;geblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erf&uuml;llt sind.<\/p>\n<p>3. Die &Uuml;bermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grunds&auml;tzen von Zweck&auml;nderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenst&auml;ndigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine &Uuml;bermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung dar&uuml;ber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empf&auml;ngerstaat zu erwarten ist.&#8220;<\/p>\n<p>Im Ergebnis erkl&auml;rt das Gericht wenige der angegriffenen Normen f&uuml;r nichtig und andere f&uuml;r mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar, die bis Juni 2018 weitergelten, wenn auch mit gewissen Einschr&auml;nkungen:<\/p>\n<p>1. &#8222;&sect;&nbsp;20h Absatz 1 Nummer 1 c (&#8230;) verst&ouml;&szlig;t gegen Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig. <br \/>2. &sect;&nbsp;20v Absatz 6 Satz 5 (&#8230;)&nbsp; verst&ouml;&szlig;t gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz&nbsp;1, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, und ist nichtig. <br \/>3. &sect;&nbsp;14 Absatz 1 (ohne Satz 1 Nummer 2), &sect; 20g Absatz 1 bis 3, &sect;&sect;&nbsp;20h, 20j,&nbsp;20k,&nbsp;20l, &sect;&nbsp;20m Absatz 1, 3, &sect; 20u Absatz 1, 2 und &sect;&nbsp;20v Absatz&nbsp;4 Satz&nbsp;2, Absatz&nbsp;5 Satz&nbsp;1 bis 4 (ohne Satz&nbsp;3 Nummer&nbsp;2), Absatz 6 Satz 3 (&#8230;) sind nach Ma&szlig;gabe der Urteilsgr&uuml;nde mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 3 &#8211;&nbsp;auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz&nbsp;&#8211; nicht vereinbar. <br \/>4. Bis zu einer Neuregelung, l&auml;ngstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 gelten die f&uuml;r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl&auml;rten Vorschriften mit der Ma&szlig;gabe fort, dass Ma&szlig;nahmen gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;20g Absatz 2 Nummern 1, 2 b, 4 und 5 Bundeskriminalamtgesetz nur durch ein Gericht angeordnet werden d&uuml;rfen; bei Gefahr im Verzug gilt &sect; 20g Absatz 3 Satz 2 bis 4 Bundeskriminalamtgesetz entsprechend. <br \/>5. Ma&szlig;nahmen gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;20g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, &sect;&nbsp;20l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und &sect;&nbsp;20m Absatz&nbsp;1 Nummer 2 Bundeskriminalamtgesetz d&uuml;rfen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des &sect;&nbsp;20k Absatz 1 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz in der in den Urteilsgr&uuml;nden dargelegten verfassungskonformen Auslegung vorliegen. <br \/>6. Eine weitere Verwendung von Daten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;20v Absatz&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Bundeskriminalamtgesetz oder eine &Uuml;bermittlung von Daten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;20v Absatz&nbsp;5 und &sect;&nbsp;14 Absatz 1 Bundeskriminalamtgesetz betreffend Daten aus Wohnraum&uuml;berwachungen (&sect;&nbsp;20h Bundeskriminalamtgesetz) ist nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr und betreffend Daten aus Online-Durchsuchungen (&sect;&nbsp;20k Bundeskriminalamtgesetz) nur bei Vorliegen einer im Einzelfall drohenden Gefahr f&uuml;r die jeweils ma&szlig;geblichen Rechtsg&uuml;ter zul&auml;ssig. (&#8230;)&#8220;<\/p>\n<p>Diese Feststellungen haben Gesetzeskraft (&sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 BVerfGG) und der Bundesgesetzgeber muss innerhalb der genannten Frist f&uuml;r Abhilfe sorgen oder die f&uuml;r mit der Verfassung unvereinbar erkl&auml;rten Normen treten ersatzlos au&szlig;er Kraft. Mit einer zeitgerechten &Auml;nderung ist schon mit Blick auf die Bundestagswahl 2017 zu rechnen.<\/p>\n<h5><span id=\"3-durfte-der-bund-ueberhaupt-die-neuregelungen-im-bkag-erlassen\">3 . Durfte der Bund &uuml;berhaupt die Neure&shy;ge&shy;lungen im BKAG erlassen?<\/span><\/h5>\n<p>Zum Auftakt musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob der Bund kompetenzrechtlich nach dem GG zum Erlass der Neuregelungen befugt war, denn Polizeirecht ist grunds&auml;tzlich L&auml;ndersache. Die Zust&auml;ndigkeit des Bundes wird dennoch mit Verweis auf den 2006 eigens neu eingef&uuml;gten Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG bejaht, der bestimmt, dass der Bund die ausschlie&szlig;liche Kompetenz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt hat in F&auml;llen, in denen eine l&auml;nder&uuml;bergreifende Gefahr vorliegt, die Zust&auml;ndigkeit einer Landespolizeibeh&ouml;rde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbeh&ouml;rde um eine &Uuml;bernahme ersucht. Ein beliebtes Strickmuster der Verfassungspolitik: setzt das GG Grenzen f&uuml;r neue Befugnisse oder gew&auml;hrt aus Sicht der politischen Mehrheiten zu weitgehenden Schutz, wird dieses eben ge&auml;ndert, so beispielsweise Art. 13 GG (Wohnung) und 16a GG (Asyl). <br \/>Ger&uuml;gt wurde von den Kl&auml;gern auch, dass die Verh&uuml;tung von Straftaten von dieser Kompetenznorm nicht erfasst sei. Dem folgt das Gericht nicht und f&uuml;hrt u.a. an, dass die Grenzen der Vorverlagerung von Ma&szlig;nahmen in das Vorfeld der konkreten Gefahr (als hergebrachter Schwelle des polizeirechtlichen Eingriffs) sich nicht aus der Kompetenzordnung des GG erg&auml;ben, sondern aus rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Anforderungen (Rn. 878). Eine Kompetenz des Bundes sei daher gegeben und das BKA habe die neuen Befugnisse grunds&auml;tzlich erhalten d&uuml;rfen.<\/p>\n<h5><span id=\"4-eingriffsintensitaet-und-ziel-der-neuen-massnahmen\">4 . Eingriff&shy;sin&shy;ten&shy;sit&auml;t und Ziel der neuen Ma&szlig;nahmen<\/span><\/h5>\n<p>Zur so genannten Eingriffsintensit&auml;t der neuen Ma&szlig;nahmen, also der Frage, wie tief diese in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, f&uuml;hrt das BVerfG einleitend aus, dass die angegriffenen &Uuml;berwachungs- und Ermittlungsbefugnisse mit Blick auf die Intensit&auml;t des Grundrechtseingriffs &#8222;&uuml;berwiegend schwer wiegen&#8220;, mit dem Zweck der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus aber ein legitimes Ziel verfolgten und hierf&uuml;r auch geeignet und erforderlich seien (Rn. 90). Damit ist im Kern die Absolution erteilt und der Rest ist Detailkritik.<br \/>Auch wenn durch die Befugnisse berechtigte Vertraulichkeitserwartungen in verschiedenem Umfang ber&uuml;hrt w&uuml;rden und das Eingriffsgewicht der Befugnisse sich deutlich unterscheide, h&auml;tten diese in aller Regel ein Eingriffsgewicht, das jedenfalls schwer wiege, weil die angefochtenen Befugnisse das BKAG zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten erm&auml;chtigten und Eingriffe in die Grundrechte aus Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 in Verbindung mit Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG (Recht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme und Recht auf informationelle Selbstbestimmung) erlaubten. Es handle sich um &Uuml;berwachungs- und Ermittlungsma&szlig;nahmen, die tief in die Privatsph&auml;re eingriffen. Anders liege es nur bei einzelnen Ma&szlig;nahmen gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;20g Abs.&nbsp;1, 2 BKAG (Rn.&nbsp;91 f.).<br \/>Dennoch k&ouml;nnten diese Ma&szlig;nahmen zul&auml;ssig sein, m&uuml;ssten hierf&uuml;r aber einem legitimen Zweck dienen. Dies sei zu bejahen, denn sie g&auml;ben dem BKA Aufkl&auml;rungsmittel an die Hand, mit denen dieses seine neue Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (&sect;&nbsp;4a) wahrnehmen k&ouml;nne. Der Begriff des internationalen Terrorismus sei durch die Aufgabenbeschreibung des &sect;&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 und dessen Verweis auf &sect;&nbsp;129a Abs.&nbsp;1, 2 StGB in enger Anlehnung an den EU-Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 und die internationale Begrifflichkeit hinreichend definiert und auf spezifisch charakterisierte Straftaten von besonderem Gewicht begrenzt. Straftaten mit dem Gepr&auml;ge des Terrorismus in diesem Sinne zielten auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassten in r&uuml;cksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richteten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die neuen Befugnisse seien f&uuml;r diese Aufgabe jedenfalls im Grundsatz auch erforderlich. Jede Befugnis erm&ouml;gliche spezifische Ma&szlig;nahmen, die jedenfalls nicht immer durch andere ersetzt werden k&ouml;nnten. Mildere Mittel, die gleicherma&szlig;en effektiv ebenso weitgehende Aufkl&auml;rungsm&ouml;glichkeiten zur Abwehr des internationalen Terrorismus erm&ouml;glichten, seien nicht ersichtlich (Rn. 96 f.). <br \/>Eine genauere Lekt&uuml;re zeigt indes, dass das Gericht insbesondere mit seinem Verweis auf &sect;&nbsp;129a StGB &#8222;ergebnisorientiert&#8220; argumentiert, denn auf diesen wird zwar in &sect;&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 verwiesen, wenn es um die Verh&uuml;tung von Straftaten geht. Die in Satz 1 beschriebene Aufgabe der Abwehr (konkreter) Gefahren enth&auml;lt indes eine solche R&uuml;ckkoppelung gar nicht. Zudem hat das Th&uuml;ringische Verfassungsgericht bereits 2012 aus guten Gr&uuml;nden vertreten, dass der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsg&uuml;terschutz verlange, bei der Normierung von Grundrechtseingriffen im Regelfall die zu sch&uuml;tzenden Rechtsg&uuml;ter und die Intensit&auml;t ihrer Gef&auml;hrdung in den Blick zu nehmen. Durch einen blo&szlig;en Verweis auf einen Straftatenkatalog gehe dieser Zusammenhang zwischen Grundrechtseingriff und Rechtsg&uuml;terschutz weitgehend verloren.9 &sect;&nbsp;4a als Aufgabennorm, auf den viele der angegriffenen Eingriffsbefugnisse tatbestandlich verweisen, enth&auml;lt hingegen keine klare Beschreibung, welche Gefahren f&uuml;r welche Schutzg&uuml;ter abgewehrt werden sollen, sondern verweist auf eine Strafnorm, die wiederum selbst auf eine F&uuml;lle weiterer Strafnormen verweist. Normenbestimmheit, die das BVerfG kurz zuvor (Rn. 94) noch selbst einfordert, wird hier offenkundig anders buchstabiert.<\/p>\n<h5><span id=\"5-grundrecht-auf-sicherheit\">5 . Grundrecht auf Sicherheit?<\/span><\/h5>\n<p>Nachdem das BVerfG die neue Aufgabenzuweisung an das BKA als notwendig und verfassungskonform bejaht hat, wendet es sich den neuen Befugnissen im Detail zu. Ma&szlig;stab hierf&uuml;r ist insbesondere die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit im engeren Sinne oder Angemessenheit. Aufgabe des Gesetzgebers sei, einen Ausgleich zwischen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte potentiell Betroffener auf der einen Seite und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte auf der anderen Seite zu schaffen. Hierbei sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ordnung, der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der L&auml;nder sowie Leib, Leben und Freiheit der Person Schutzg&uuml;ter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht seien. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm &#8211; unter Achtung von W&uuml;rde und Eigenwert des Einzelnen &#8211; zu gew&auml;hrleistende Sicherheit der Bev&ouml;lkerung seien daher Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Verfassungsg&uuml;tern im gleichen Rang st&uuml;nden. Der Staat sei verpflichtet, das Leben, die k&ouml;rperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu sch&uuml;tzen, das hei&szlig;e vor allem, auch vor rechtswidrigen Eingriffen vonseiten anderer zu bewahren (Rn. 98 ff.). <br \/>So plausibel dies auf den ersten Blick erscheinen mag, so gef&auml;hrlich ist dieser Ansatz in den Zeiten einer aufgeheizten Diskussion &uuml;ber Freiheit oder Sicherheit.10 Wird hier gleichsam einem Grundrecht auf Sicherheit11 das Wort geredet, wenn das Gericht die Sicherheit als Verfassungswert bezeichnet, der mit anderen Verfassungsg&uuml;tern, mithin auch den Grundrechten, im gleichen Rang stehe? Steht dabei Sicherheit ausschlie&szlig;lich im Dienste der Freiheit? Geht es also um ein Grundrecht auf Sicherheit &#8211; oder will das Gericht nur die Schutzpflicht des Staates f&uuml;r seine B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger hervorheben, die auch drastische Grundrechtseingriffe bei den von polizeilichen Ma&szlig;nahmen Betroffenen rechtfertigen k&ouml;nnten? Zu Ende buchstabiert wird dies im Urteil nicht.<br \/>Immerhin erlaubt das Gesetz &#8211; anders als zum Beispiel im Falle der Vorratsdatenspeicherung und der automatisierten Kennzeichenerkennung &#8211; keine anlasslose und massenhafte heimliche Datenerhebung bei jeder\/m (so auch Rn. 101). Wie aber kann Freiheit gesch&uuml;tzt werden mit der Schaffung immer neuer Eingriffsbefugnisse der Polizei in eben diese zu sch&uuml;tzenden Freiheitsrechte? Schaut man etwa die Nutzung der Befugnisse des Ausnahmezustandes in Frankreich auch gegen Streikende und politisch Aktive12 an, wird &#8211; bei allen rechtlichen und tats&auml;chlichen Unterschieden &#8211; die grunds&auml;tzliche Problemlage deutlich. Seit den Zeiten der RAF finden sich immer wieder neue Ereignisse und Anl&auml;sse, die durchaus plausibel weiter Einschr&auml;nkungen der Freiheitsrechte begr&uuml;nden k&ouml;nnten. <br \/>Nur, wurde damit jemals ein greifbares Ma&szlig; an &#8222;mehr&#8220; Sicherheit erreicht und wurde der Bestand des Grundrechtsschutzes dabei jemals in einer &#8222;Gesamtbilanz&#8220;13 oder &#8222;&Uuml;berwachungsgesamtrechnung&#8220;14 reflektiert? Weder der Gesetzgeber noch das BVerfG sehen hierf&uuml;r offenbar Anlass (Rn. 130, 254); letzteres verweist vielmehr allein darauf, dass hier die Sicherheitsbeh&ouml;rden gefordert seien, anhand der verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be un&uuml;berwindbare Grenzen zu bestimmen und zu beachten. Ein frommer Wunsch in d&uuml;steren Zeiten f&uuml;r die Freiheitsrechte. Zur &#8222;&Uuml;berwachungsgesamtrechnung&#8220; bleibt das Gericht mithin vage: &#8222;Eigene verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich hinsichtlich des Zusammenwirkens der verschiedenen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen. Mit der Menschenw&uuml;rde unvereinbar ist es, wenn eine &Uuml;berwachung sich &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu l&uuml;ckenlos alle Bewegungen und Lebens&auml;u&szlig;erungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage f&uuml;r ein Pers&ouml;nlichkeitsprofil werden k&ouml;nnen (&#8230;). Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden m&uuml;ssen die Sicherheitsbeh&ouml;rden mit R&uuml;cksicht auf das dem &#8222;additiven&#8220; Grundrechtseingriff innewohnende Gef&auml;hrdungspotenzial koordinierend darauf Bedacht nehmen, dass das Ausma&szlig; der &Uuml;berwachung insgesamt beschr&auml;nkt bleibt (&#8230;). (Rn. 130; s.a. Rn. 254) Hier w&auml;re es interessant gewesen, wenn das Gericht vertieft ausgef&uuml;hrt h&auml;tte, wie das konkret&nbsp; aussehen soll, nicht zuletzt mit Blick auf die Breite zul&auml;ssiger Ma&szlig;nahmen nach &sect;&sect; 20a bis 20x und die Ausweitung des Datenaustauschs zwischen Polizei- und Nachrichtendiensten u.a. nach &sect;&sect; 9a BKAG und &sect; 6a ATDG. Letztere wurden j&uuml;ngst15 sogar noch weiter ausgeweitet, etwa durch &sect; 22b und 22c BVerfSchG.<\/p>\n<h5><span id=\"6-massstaebe-der-beurteilung\">6 . Ma&szlig;st&auml;be der Beurteilung<\/span><\/h5>\n<p>Zu Beginn seiner grundrechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung fasst das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung zu (heimlichen) &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zusammen und versucht, diese zu systematisieren. Der Ansatzpunkt ist auch hier kein struktureller oder grunds&auml;tzlicher, sondern die Ausrichtung an der Angemessenheit im Detail (Rn. 103). <br \/>Besonders tief in die Privatsph&auml;re dringe die Wohnraum&uuml;berwachung sowie der Zugriff auf informationstechnische Systeme ein. (Rn. 105) Sodann pr&auml;zisiert das Gericht: &#8222;Heimliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen m&uuml;ssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsg&uuml;ter begrenzt sein.&#8220; (Rn. 106) Dies wird weiter ausdifferenziert: &#8222;F&uuml;r Ma&szlig;nahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, kommt es auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, die der Gesetzgeber insoweit in (&#8230;) erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat.&#8220; (Rn. 107) &#8222;F&uuml;r Ma&szlig;nahmen, die der Gefahrenabwehr dienen und damit pr&auml;ventiven Charakter haben, kommt es unmittelbar auf das Gewicht der zu sch&uuml;tzenden Rechtsg&uuml;ter an (&#8230;). Heimliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen, die tief in das Privatleben hineinreichen, sind nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsg&uuml;ter zul&auml;ssig. Hierzu geh&ouml;ren Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (&#8230;). Der Zugriff auf vorsorglich gespeicherte Daten (&#8230;) oder die Durchf&uuml;hrung von Wohnraum&uuml;berwachungen [seien] (&#8230;) auch bei einer gemeinen Gefahr (&#8230;) und Online-Durchsuchungen bei einer Gefahr f&uuml;r G&uuml;ter der Allgemeinheit, die die Existenz der Menschen ber&uuml;hren (&#8230;)&#8220; mit der Verfassung vereinbar. (Rn. 108)<br \/>Sodann best&auml;tigt das Gericht seine bereits fr&uuml;her vollzogene Abkehr von den hergebrachten Ma&szlig;st&auml;ben eines liberalen Polizeirechts: &#8222;Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht von vornherein f&uuml;r jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbest&auml;nden beschr&auml;nkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenw&auml;rtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen f&uuml;r bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Straftatenverh&uuml;tung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert.&#8220; (Rn. 112) Zur Auswahl des Kreises der von Ma&szlig;nahmen Betroffenen fasst das Gericht zusammen: &#8222;Gestufte Anforderungen ergeben sich hinsichtlich der Frage, wieweit &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen als Ma&szlig;nahmen der Umfeld&uuml;berwachung auch gegen&uuml;ber Personen durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen, die nicht als Handlungs- oder Zustandsverantwortliche beziehungsweise Tatverd&auml;chtige in besonderer Verantwortung stehen.&#8220; (Rn. 115)<br \/>Zur Anordnungsbefugnis h&auml;lt das Gericht fest: &#8222;Die hier ganz &uuml;berwiegend in Rede stehenden eingriffsintensiven &Uuml;berwachungs- und Ermittlungsma&szlig;nahmen, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch h&ouml;chstprivate Informationen erfassen, und gegen&uuml;ber den Betroffenen heimlich durchgef&uuml;hrt werden, bed&uuml;rfen grunds&auml;tzlich einer vorherigen Kontrolle durch eine unabh&auml;ngige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anordnung.&#8220; (Rn. 117). Es verlangt hierbei weiter: &#8222;Der Gesetzgeber hat das Gebot vorbeugender unabh&auml;ngiger Kontrolle in spezifischer und normenklarer Form mit strengen Anforderungen an den Inhalt und die Begr&uuml;ndung der gerichtlichen Anordnung zu verbinden. (&#8230;) ist es Aufgabe und Pflicht des Gerichts oder der sonst entscheidenden Personen, sich eigenverantwortlich ein Urteil dar&uuml;ber zu bilden, ob die beantragte heimliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Hierf&uuml;r die notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, obliegt der Landesjustizverwaltung und dem Pr&auml;sidium des zust&auml;ndigen Gerichts (&#8230;).&#8220; (Rn. 118) Auch wenn das BVerfG offenbar von einer disziplinierenden Wirkung des Richtervorbehaltes (Rn. 174) ausgeht, sind die Realit&auml;ten nach hinreichend belegten empirischen und forensischen Erkenntnissen indes h&auml;ufig andere.16<br \/>Zum Schutz der h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebenssph&auml;re f&uuml;hrt das Gericht aus: &#8222;Der verfassungsrechtliche Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gew&auml;hrleistet dem Individuum einen Bereich h&ouml;chstpers&ouml;nlicher Privatheit gegen&uuml;ber &Uuml;berwachung. Er wurzelt in den von den jeweiligen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen betroffenen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und sichert einen dem Staat nicht verf&uuml;gbaren Menschenw&uuml;rdekern grundrechtlichen Schutzes gegen&uuml;ber solchen Ma&szlig;nahmen. Selbst &uuml;berragende Interessen der Allgemeinheit k&ouml;nnen einen Eingriff in diesen absolut gesch&uuml;tzten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen.&#8220; (Rn. 120). &#8222;K&ouml;nnen [&Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen] typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten f&uuml;hren, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gew&auml;hrleisten.&#8220; (Rn. 123) &#8222;(&#8230;) auf der Ebene der Datenerhebung [seien] Vorkehrungen zu treffen, die eine unbeabsichtigte Miterfassung von Kernbereichsinformationen nach M&ouml;glichkeit ausschlie&szlig;en. Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines dennoch nicht vermiedenen Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (&#8230;).&#8220; (Rn. 126). Es sei daher eine &#8222;Sichtung der erfassten Daten durch eine unabh&auml;ngige Stelle vorzusehen, die die kernbereichsrelevanten Informationen vor deren Verwendung durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden herausfiltert&#8220;. (Rn. 129) Diese Anforderungen sind in der Tat neu.<br \/>Mit Blick auf die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung insbesondere nicht erkennbarer &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen verlangt das BVerfG: &#8222;(&#8230;) die gesetzliche Anordnung von Benachrichtigungspflichten. Da solche Ma&szlig;nahmen, um ihren Zweck zu erreichen, heimlich durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, hat der Gesetzgeber zur Gew&auml;hrleistung subjektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG vorzusehen, dass die Betroffenen zumindest nachtr&auml;glich von den &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen grunds&auml;tzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen kann er in Abw&auml;gung mit verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzten Rechtsg&uuml;tern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschr&auml;nken (&#8230;).&#8220; (Rn. 136) Das Gericht f&uuml;gt hinzu: &#8222;Zur Flankierung von informationsbezogenen Eingriffen, deren Vornahme oder Umfang die Betroffenen nicht sicher absch&auml;tzen k&ouml;nnen, hat der Gesetzgeber &uuml;berdies Auskunftsrechte vorzusehen. Einschr&auml;nkungen sind nur zul&auml;ssig, wenn sie gegenl&auml;ufigen Interessen von gr&ouml;&szlig;erem Gewicht dienen.&#8220; (Rn. 137) Unerh&ouml;rt geblieben ist bisher auch das Verlangen des Gerichts: &#8222;&Uuml;berdies setzt eine verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Ausgestaltung wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus&#8220;, wobei es dem Gesetzgeber hier zugleich einen weiten Ausgestaltungsspielraum zugesichert hat (Rn. 139).<br \/>Wie schon mit Blick auf die Antiterrordatei will das Gericht den mangelnden gerichtlichen Rechtsschutz durch die Datenschutzbeh&ouml;rden kompensiert17 wissen, statt die Eingriffsbefugnisse st&auml;rker zu beschr&auml;nken und den Rechtsschutz zu st&auml;rken. Es merkt hierzu an:&nbsp; &#8222;Die Gew&auml;hrleistung einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle setzt zun&auml;chst eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle &#8211; wie nach geltendem Recht die Bundesdatenschutzbeauftragte &#8211; voraus (&#8230;). Erg&auml;nzt werden soll dies durch &#8222;hinreichend gehaltvolle&#8220; Berichte des Bundeskriminalamts gegen&uuml;ber Parlament und &Ouml;ffentlichkeit um eine Diskussion &#8222;&uuml;ber Art und Ausma&szlig; der auf diese Befugnisse gest&uuml;tzten Datenerhebung, einschlie&szlig;lich der Handhabung der Benachrichtigungspflichten und L&ouml;schungspflichten, zu erm&ouml;glichen und diese einer demokratischen Kontrolle und &Uuml;berpr&uuml;fung zu unterwerfen&#8220;. (Rn. 143)<br \/>Im zweiten Teil seiner Entscheidung geht das BVerfG in die Detailkritik der beanstandeten Normen, die hier leider aus Platzgr&uuml;nden nicht vertieft werden kann.<\/p>\n<h5><span id=\"7-schlussbemerkungen\">7 . Schluss&shy;be&shy;mer&shy;kungen<\/span><\/h5>\n<p>Auch wenn das BVerfG wieder einmal verschiedene neue Bausteine der krakenhaft um sich greifenden Instrumente immer ausgefeilterer und breiterer &Uuml;berwachung im Namen des &#8222;internationalen Terrorismus&#8220; in Teilen kassiert oder deren Beschr&auml;nkung verlangt, und damit zumindest an einigen Stellen eine Sch&auml;rfung der Ma&szlig;st&auml;be des Grundrechtsschutzes bewirken mag, kann die Entscheidung sicherlich kaum Jubel hervorrufen. Mithin ein Pyrrhussieg f&uuml;r die Freiheitsrechte?18 Karlsruhe setzt hier und da neue Ma&szlig;st&auml;be, welche auch die L&auml;nder in ihren Polizeigesetzen19 wie auch der Bund in der Strafprozessordnung sowie dem Geheimdienstrecht20 werden beachten m&uuml;ssen, wobei Nichtstun so lange nicht sanktioniert wird, wie niemand klagt &#8211;&nbsp; eine Schwachstelle des F&ouml;deralismus, die manche L&auml;nder, wie etwa Berlin, gerne nutzen. <br \/>Das BVerfG verliert aber im Ergebnis nicht zum ersten Male das gro&szlig;e Ganze aus dem Auge: Dem BKA wurde eine neue Aufgabe &uuml;bertragen, mit einer F&uuml;lle neuer Eingriffsbefugnisse. Ob dies notwendig war, wird nicht hinterfragt, sondern vorrangig am schwerlich fassbaren Ma&szlig;stab der Angemessenheit21 einer feinziselierten Detailkritik unterzogen, was wohl auch dazu f&uuml;hrt, dass ein Gro&szlig;teil der gesetzlichen Regelung gar nicht erst beanstandet wird.22 Anders ausgedr&uuml;ckt: &#8222;Es werden nicht mit grobem Werkzeug legislative Bauwerke abgerissen, sondern dem Gesetzgeber die erkannten Bedenklichkeiten in allen Details auseinandergesetzt, damit er selbst nach Ma&szlig;gabe der rechtlichen Analyse t&auml;tig werde.&#8220;23 Trotz einer &#8222;geh&ouml;rige[n] Ohrfeige&#8220; angesichts der handwerklichen M&auml;ngel ist Karlsruhe offenbar mit dem eingeschlagenen Sicherheitskurs grunds&auml;tzlich einverstanden und billigt die &#8222;Entgrenzungstendenzen der Gefahrenabwehr&#8220;.24 <br \/>Andererseits ist aber diese Detailkritik des BVerfG auch ein schlechtes Zeugnis f&uuml;r den Gesetzgeber, der viele der Beanstandungen bei einer am Schutz der Freiheitsrechte orientierten Gesetzgebung h&auml;tte vorhersehen und damit vermeiden k&ouml;nnen. Dort wird aber insbesondere seit 9\/11 nach dem Motto gearbeitet, immer wieder aufs Neue verfassungsrechtliche Grenzen bis aufs &Auml;u&szlig;erste oder auch dar&uuml;ber hinaus zu testen, bis eben Jahre sp&auml;ter unter Umst&auml;nden Karlsruhe hier und da interveniert und einen Teil beanstandet, wohingegen im Kern der immer weiter fortschreitende Ausbau von Eingriffsbefugnissen f&uuml;r Polizei (und auch Staatsanwaltschaften und Geheimdienste) unbeanstandet bleibt.<\/p>\n<p><i>CLEMENS&nbsp;ARZT&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1958, ist Professor f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht und Direktor des Forschungsinstituts f&uuml;r &ouml;ffentliche und private Sicherheit (F&Ouml;PS) der HWR Berlin. Arbeitsschwerpunkte im deutschen und ausl&auml;ndischen Polizei- und Versammlungsrecht. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen, u.a. Kommentierungen zum Antiterrordateigesetz, Rechtsextremismusdatei-Gesetz, BPolG und PolG NRW. <\/i><\/p>\n<p><b>Literatur<br \/><\/b><\/p>\n<p>Buchholtz, Gabriele,&nbsp; Kein Sonderopfer f&uuml;r die Sicherheit, NVwZ 2016, 906<br \/>Durner, Wolfgang, Urteilsanmerkung, DVBl 2016, 770<br \/>Graulich, Kurt, Polizeiliche Gefahrenabwehr mit heimlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen, KriPoZ 1\/2016, 75<br \/>Kugelmann, Dieter, Kommentierung des BKAG, in: Das Deutsche Bundesrecht (Loseblatt), Nomos-Verlag, Baden-Baden 2014<br \/>Petri, Thomas, Urteilsanmerkung, ZD 2016, 374<br \/>Roggan, Fredrik, Enzyklop&auml;die des Polizeirecht &#8211; Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz, B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 111 (2016) [im Erscheinen]<br \/>Schenke\/Graulich\/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes mit Kommentierung BKAG, M&uuml;nchen 2014<br \/>Spieker, Indra, genannt D&ouml;hmann, Bundesverfassungsgericht kippt BKA-Gesetz: Ein Pyrrhussieg der Freiheitsrechte, <a href=\"http:\/\/verfassungsblog.de\/bundesverfassungsgericht-kippt-bka-gesetz-ein-pyrrhus-sieg-der-freiheitsrechte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/verfassungsblog.de\/bundesverfassungsgericht-kippt-bka-gesetz-ein-pyrrhus-sieg-der-freiheitsrechte\/<\/a><br \/>Wiemers, Matthias, Urteilsanmerkung, NVwZ 2016, 839<\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1&nbsp;&nbsp;Im Volltext unter <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/<\/a> 2016\/04\/rs20160420_1bvr096609.html; alle nachfolgenden Verweise beziehen sich auf die Randnummern in dieser Fassung.<\/p>\n<p>2&nbsp;&nbsp;S.a. die weiteren Befugniserweiterungen durch Gesetze vom 26.07.2016 BGBl. I, S. 1818; 20.06.2013 BGBl. I S. 1602;&nbsp; 06.09.2009 BGBl. I, S. 1226.<\/p>\n<p>3&nbsp;&nbsp;Alle Paragraphenangaben beziehen sich auf das BKAG, soweit nicht anders angegeben.<\/p>\n<p>4&nbsp;&nbsp;Vermutlich wurden die nicht angefochtenen Normen aus der Novelle 2008 (auch) aus Gr&uuml;nden der Klagezul&auml;ssigkeit nicht zur &Uuml;berpr&uuml;fung gestellt; s.a. Rn 78 zur Unzul&auml;ssigkeit der Klage gegen &sect;&nbsp; 20c.<\/p>\n<p>5&nbsp;&nbsp;Hier handelt es sich um eine bereits vor der Novelle 2008 bestehende Regelung.<\/p>\n<p>6&nbsp;&nbsp;Vgl. Roggan (im Erscheinen)<\/p>\n<p>7&nbsp;&nbsp;Hervorhebungen durch den Autor.<\/p>\n<p>8&nbsp;&nbsp;Alle Verweise auf Rn. beziehen sich auf das in Endnote 1 bezeichnete Urteil.<\/p>\n<p>9&nbsp;&nbsp;Vgl. Th&uuml;ringer Verfassungsgerichtshof VerfGH 19\/09 vom 21.11.2012, S. 41.<\/p>\n<p>10&nbsp;&nbsp;Kritisch deshalb Buchholtz S. 908; Spieker gen. D&ouml;hmann, verfassungsblog.de \/bundesverfassungsgericht-kippt-bka-gesetz-ein-pyrrhus-sieg-der-freiheitsrechte\/<\/p>\n<p>11&nbsp;&nbsp;Vgl. EuGH Gro&szlig;e Kammer U.v. 15.02.2016 &#8211; C-601\/15 PPU Rn. 53 [juris]<\/p>\n<p>12&nbsp;Vgl. etwa <a href=\"http:\/\/www.deutschlandfunk.de\/frankreich-diskussion-ueber-neues-notstandsgesetz.1773.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.deutschlandfunk.de\/frankreich-diskussion-ueber-neues-notstandsgesetz.1773.de<\/a>. html?dram:article_id=340634; <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2016-07\/frankreich-anti-terror-politik\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.zeit.de\/politik\/ausland\/2016-07\/frankreich-anti-terror-politik<\/a> -anschlag-nizza-ausnahmezustand-demokratische-rechte<\/p>\n<p>13&nbsp;&nbsp;Vgl. <a href=\"http:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/aktuell\/news\/meldung\/article\/pressemitteilung-gesa\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.institut-fuer-menschenrechte.de\/aktuell\/news\/meldung\/article\/pressemitteilung-gesa<\/a> mtbilanz-der-ueberwachungsmassnahmen-statt-durchsetzung-der-vorratsdatenspeich\/<\/p>\n<p>14&nbsp;&nbsp;Vgl. <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2015\/ueberwachungsgesamtrechnung-vorratsdatenspeicherung-ist-der-tropfen-der-das-fass-zum-ueberlaufen-bringt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/netzpolitik.org\/2015\/ueberwachungsgesamtrechnung-vorratsdatenspeicherung-ist-der-tropfen-der-das-fass-zum-ueberlaufen-bringt\/<\/a>; s.a. BVerfGE 112, 304 (319 f.)<\/p>\n<p>15&nbsp;&nbsp;Vgl. Gesetz zum verbesserten Informationsaustausch bei der Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus vom 26.7.2016 (BGBl. I, S. 1818).<\/p>\n<p>16&nbsp;&nbsp;So wohl auch Durner S. 784<\/p>\n<p>17&nbsp;&nbsp;Kritisch zur Herleitung aus dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz Graulich, S. 81.<\/p>\n<p>18&nbsp;&nbsp;S. Spieker.<\/p>\n<p>19&nbsp;&nbsp;Vgl. Graulich S. 75; Roggan (im Erscheinen).<\/p>\n<p>20&nbsp;&nbsp;Buchholtz S. 909; Graulich S. 81; Durner S. 781<\/p>\n<p>21&nbsp;&nbsp;Kritisch auch Durner, S. 782<\/p>\n<p>22&nbsp;&nbsp;Vgl. Graulich S. 80.<\/p>\n<p>23&nbsp;&nbsp;Graulich, S. 76.<\/p>\n<p>24&nbsp;&nbsp;Buchholtz, S. 908 und 909.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[340],"publikationen":[1206],"class_list":["post-10922","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-clemens-arzt","publikationen-1206"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das BKA-Gesetz vor dem Verfassungsgericht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/das-bka-gesetz-vor-dem-verfassungsgericht-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das BKA-Gesetz vor dem Verfassungsgericht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Detailkritik statt Vorrang f&uuml;r die Freiheitsrechte In: vorg&auml;nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 81-93 Mit dem &#8222;Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA)&#8220; vom 25. 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