{"id":10927,"date":"2016-10-14T11:01:00","date_gmt":"2016-10-14T09:01:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-verstoss-gegen-die-ethische-neutralitaet-des-strafrechts\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:17","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:17","slug":"ein-verstoss-gegen-die-ethische-neutralitaet-des-strafrechts","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/ein-verstoss-gegen-die-ethische-neutralitaet-des-strafrechts\/","title":{"rendered":"Ein Versto\u00df gegen die ethische Neutralit\u00e4t des Strafrechts"},"content":{"rendered":"<p>Stellungnahme zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (Ausz&uuml;ge). In: vorg&auml;nge Nr. 215 (Heft 3\/2016), S. 109-124<\/p>\n<p><i>Die Humanistische Union hat am 29. September eine Stellungnahme zu den bisher vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das im vergangenen Jahr beschlossene Gesetz zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (2 BvR 2347\/15, 2BvR 651\/16, 2BvR 1261\/16) vorgelegt. Die von Rosemarie Will erarbeitete Stellungnahme h&auml;lt die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot der Suizidbeihilfe in &sect;&nbsp;217 StGB f&uuml;r zul&auml;ssig und begr&uuml;ndet. Der Gesetzgeber verfolge mit dem Verbot eine verfehlte gesellschaftspolitische Zielsetzung, der kontrafaktische Annahmen &uuml;ber die Bedeutung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Suizidbeihilfe zu Grunde liegen und die nicht ethisch neutral begr&uuml;ndet werden k&ouml;nnen. Die Stellungnahme setzt sich dazu mit den angeblichen empirischen Befunden auseinander. Dar&uuml;ber hinaus wird die dem Verbot zugrundeliegende ethische Haltung gegen&uuml;ber dem Suizid hinterfragt und dessen verfassungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit angezweifelt. Wir geben hier Ausz&uuml;ge aus der umfangreichen Stellungnahme wieder.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"der-moralische-pluralismus-in-sachen-sterbehilfe-und-die-verpflichtung-des-strafgesetzgebers-zur-ethischen-neutralitaet\">Der moralische Pluralismus in Sachen Sterbehilfe und die Verpflich&shy;tung des Straf&shy;ge&shy;setz&shy;ge&shy;bers zur ethischen Neutralit&auml;t<\/span><\/h5>\n<p>Der Wunsch, zur Vermeidung unn&ouml;tiger Qualen am Lebensende auf lebensverl&auml;ngernde Ma&szlig;nahmen verzichten zu k&ouml;nnen und u.U. aktiv den eigenen Tod herbeizuf&uuml;hren, ist in der Bev&ouml;lkerung zwar moralisch umstritten, jedoch &uuml;berwiegend akzeptiert. Aus zahlreichen Meinungsumfragen geht hervor, dass sich die deutsche Bev&ouml;lkerung seit Jahrzehnten mehrheitlich daf&uuml;r ausspricht, einen geregelten Zugang zu Sterbehilfe zu erm&ouml;glichen. Laut einer Umfrage des Instituts f&uuml;r Demoskopie Allensbach 2014 sprachen sich 67% der Befragten f&uuml;r eine Zulassung der &#8222;aktiven Sterbehilfe&#8220; aus. Diese Einstellung zog sich durch alle Bev&ouml;lkerungsgruppen. 60% waren f&uuml;r eine Zulassung privater Sterbehilfe-Organisationen, nur 20% waren dagegen.1 Alle bekannten Umfragen kommen zu &auml;hnlichen Ergebnissen (auch z.B. eine von der Evangelischen Kirche in Deutschland in Auftrag gegebene im Jahr 20152), und diese Haltung ist seit Jahren stabil. Die Frage aus einer Umfrage 2014, ob es &Auml;rzten erlaubt sein sollte, &#8222;Schwerstkranken ein t&ouml;dliches Medikament zur Selbsteinnahme zur Verf&uuml;gung zu stellen&#8220;, wurde von 79% der Befragten positiv beantwortet.3<br \/>Dabei belegen die verf&uuml;gbaren Zahlen auch, dass den Menschen das Gesp&uuml;r f&uuml;r die moralische Problematik der Selbstt&ouml;tung nicht abhanden gekommen ist. Das eigene Leben wird in allen religi&ouml;sen und weltanschaulichen Lagern nach wie vor als Gut angesehen, das man respektiert und sch&auml;tzt. &#8222;Daher gilt die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung, obwohl sie strafrechtlich nicht geahndet wird, im Urteil der Bev&ouml;lkerung grunds&auml;tzlich als moralisch verwerflich. Nur eben kehrt sich diese Wertung um, wenn es um die Hilfe zur Selbstt&ouml;tung bei todkranken, leidenden Patienten geht.&#8220;4<br \/>&sect;&nbsp;217 StGB negiert dies. Dem Faktum des moralischen Pluralismus in unserer Gesellschaft wird mit dem strafrechtlichen Verbot in &sect;&nbsp;217 StGB nicht Rechnung getragen. <br \/>Obwohl nach eigenem Bekunden des Gesetzgebers sich das Regelungskonzept des deutschen Rechtssystems grunds&auml;tzlich bew&auml;hrt hat und die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und die Teilnahme daran nicht infrage gestellt werden soll, wird der Grundsatz der Straflosigkeit mit der Regelung in &sect;&nbsp;217 StGB durchbrochen. &#8222;Eine Korrektur sei dort erforderlich, wo gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Angebote die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen und Menschen dazu verleiten k&ouml;nnen, sich das Leben zu nehmen. In Deutschland nehmen F&auml;lle zu, in denen Vereine oder auch einschl&auml;gig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelm&auml;&szlig;ig anbieten. Dadurch drohen eine gesellschaftliche &#8222;Normalisierung&#8220; und ein &#8222;Gew&ouml;hnungseffekt&#8220; an solche organisierte Formen des assistierten Suizids einzutreten.&#8220;5 Wohl wissend, dass das deutsche Rechtssystem deshalb darauf verzichtet, die eigenverantwortliche Selbstt&ouml;tung unter Strafe zu stellen, weil sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt, stellt der Gesetzgeber die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe trotzdem unter Strafe. Ziel des neuen &sect;&nbsp;217 StGB ist ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung, &#8222;die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. Insbesondere alte und\/oder kranke Menschen k&ouml;nnen sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedr&auml;ngt f&uuml;hlen. Ohne die Verf&uuml;gbarkeit solcher Angebote w&uuml;rden sie eine solche Entscheidung nicht erw&auml;gen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten, aber gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken.&#8220;6<br \/>Dem scheint das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.12.20157, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Au&szlig;ervollzugsetzung des &sect;&nbsp;217 StGB ablehnt, zu folgen, wenn es feststellt, es sei bei einer Au&szlig;ervollzugsetzung &#8222;zu besorgen, dass sich insbesondere unter schweren Erkrankungen leidende, auf fremde Hilfe angewiesene Personen durch die dann fortsetzbaren Angebote gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung zu einem Suizid verleiten lassen k&ouml;nnten&#8220;8.<br \/>In den Verfassungsbeschwerdeverfahren, zu denen hier Stellung zu nehmen ist, muss deshalb gekl&auml;rt werden, inwieweit der Gesetzgeber seine Annahmen der &#8222;Verleitung&#8220; und des Ansteigens der assistierten Suizide wegen eines &ouml;ffentlichen Angebotes zur Suizidhilfe empirisch belegen muss.<br \/>Wir meinen, dass der Gesetzgeber nur berechtigt ist, einer solchen von ihm angenommenen Entwicklung mit einem strafrechtlichen Verbot entgegenzutreten, wenn er empirisch belastbare Zahlen f&uuml;r seine Annahmen vorlegt. &#8222;Wer mit Annahmen &uuml;ber drohende Folgen argumentiert, &uuml;bernimmt Beweislasten und unterwirft sich Standards kognitiver Rationalit&auml;t.&#8220;9 <br \/>Das gebietet die ethische Neutralit&auml;t des Strafrechts, die sich aus dem Grundsatz der weltanschaulichen Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t (straf-)rechtlicher Normen herleitet.10 Im Streit um den richtigen Umgang mit dem &#8222;Faktum des Pluralismus&#8220;11 hat sich das Neutralit&auml;tsprinzip gegen das Toleranzprinzip durchgesetzt. Der Toleranzbegriff beinhaltet neben einer positiven Akzeptanz-Komponente stets auch eine negative Ablehnungs-Komponente12: Tolerieren kann man nur eine ethische &Uuml;berzeugung oder Lebensweise, die man selbst ablehnt. Staatliche Toleranz w&uuml;rde bedeuten, dass Staat und Rechtsordnung selbst Partei ergreifen und eine bestimmte ethische Position beziehen. Vorliegend die Position einer grunds&auml;tzlichen Missbilligung des freiverantwortlichen Suizids, die aber in bestimmten Grenzen toleriert w&uuml;rde.<br \/>&#8222;Genau diese Parteinahme in Bezug auf ethische Fragen des guten Lebens ist der Rechtsordnung indes durch den Neutralit&auml;tsgrundsatz verwehrt&#8220;13. Der Rechtsordnung steht es danach nicht zu, die Entscheidung eines Menschen, freiverantwortlich aus dem Leben zu scheiden, inhaltlich zu bewerten. Rechtliche Normen, die einen allgemeinen Geltungsanspruch erheben, m&uuml;ssen unabh&auml;ngig von partikularen ethischen oder religi&ouml;sen &Uuml;berzeugungen gerechtfertigt werden. Mit diesem liberalen Gebot &ouml;ffentlicher Rechtfertigung14 von Rechtsnormen korrespondiert die strafrechtliche Rechtsgutstheorie, die die Aufgabe des Strafrechts darauf beschr&auml;nkt, &#8222;seinen B&uuml;rgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gew&auml;hrleistung aller verfassungsrechtlichen Grundrechte zu sichern&#8220;.15<br \/>Verfassungsrechtlich leitet sich die ethische Neutralit&auml;t des Strafrechts &uuml;ber den vom Bundesverfassungsgericht zur religions- und integrationspolitschen &Uuml;bernorm16 ausgebauten Grundsatz der religi&ouml;s-weltanschaulichen Neutralit&auml;t des Staates her17. Freiheitseingriffe d&uuml;rfen danach gegen&uuml;ber dem Betroffenen &#8222;nicht unter Hinweis auf religi&ouml;s-weltanschauliche Wahrheitsanspr&uuml;che oder partikulare Konzeptionen des Guten gerechtfertigt werden&#8220;18. Insoweit ist zu entscheiden, ob das strafrechtliche Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe ethisch neutral ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In neutralit&auml;tskonformer Weise lassen sich allein solche Beschr&auml;nkungen der Suizidbeihilfe legitimieren, die das Ziel verfolgen, die Freiverantwortlichkeit des Suizids abzusichern.19 Das pauschale Verbot von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Hilfe zur Selbstt&ouml;tung geht weit dar&uuml;ber hinaus.<\/p>\n<h5><span id=\"geraten-patienten-durch-die-geschaeftsmaessige-suizidhilfe-unter-druck-selbsttoetung-zu-waehlen\">Geraten Patienten durch die gesch&auml;fts&shy;m&auml;&shy;&szlig;ige Suizidhilfe unter Druck, Selbst&shy;t&ouml;&shy;tung zu w&auml;hlen? <\/span><\/h5>\n<p>Die Gesetzesbegr&uuml;ndung suggeriert, dass eine Zulassung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Suizidhilfe dazu f&uuml;hre, dass Patienten von der Gesellschaft, von ihren Angeh&ouml;rigen oder den &Auml;rzten unter Druck gesetzt w&uuml;rden, den Suizid zu w&auml;hlen, obwohl sie ihn eigentlich nicht wollen.<br \/>Dies wird mit einer Reihe Daten zu untermauern versucht. Zun&auml;chst werden &Auml;ngste der Menschen vor dem Sterben benannt: Die Furcht, als Last empfunden zu werden, Angst vor dem Verlust der Autonomie, schlecht und w&uuml;rdelos versorgt zu werden, Atemnot zu leiden oder starke Schmerzen zu erdulden.20 Dazu werden vier Quellen angef&uuml;hrt: Eine Analyse von Abschiedsbriefen alter und hochbetagter Menschen nach deren Suizid; ein Artikel aus dem Spiegel, in dem ein Palliativmediziner von seinen Erfahrungen erz&auml;hlt und in dem die Ergebnisse einer Bev&ouml;lkerungsumfrage gezeigt werden, eine Umfrage des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands und eine Umfrage der Evangelischen Kirche in Deutschland. <br \/>Im Folgenden werden in der Begr&uuml;ndung Daten zum Suizid genannt &#8211; 100.000 Suizidversuche im Jahr sch&auml;tzt das Nationale Suizidpr&auml;ventionsprogramm f&uuml;r Deutschland (NaSPro), etwa 10.000 Suizide geschehen j&auml;hrlich (Statistisches Bundesamt). Das NaSPro wird (unzutreffend) zitiert, dass &#8222;etwa zwei Drittel aller Suizide im Alter auf eine depressive Erkrankung zur&uuml;ck[gingen]&#8220;21. Tats&auml;chlich aber weist das NaSPro darauf hin, dass Depressionen im Alter h&auml;ufig vorkommen, selten diagnostiziert werden und einen wichtigen Risikofaktor darstellen22, dass aber Suizide in aller Regel multikausal sind. Es werden &#8222;eine Vielzahl von Risikofaktoren&#8220;23 genannt, wie Suchtkrankheiten und soziale Risikofaktoren, und diesen werden m&ouml;gliche Schutzfaktoren gegen&uuml;bergestellt. Die zitierten zwei Drittel der Suizide, die auf eine depressive Erkrankung zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein sollen, gehen aus der genannten Quelle nicht hervor.<br \/>Zu den Motiven f&uuml;r den Wunsch Schwerstkranker, ihr Leben vorzeitig zu beenden, gibt es mehrere deutsche und internationale wissenschaftliche Untersuchungen,24 die zum Teil widerspr&uuml;chliche Ergebnisse liefern. Ein Hauptmotiv in allen dieser Studien ist der Wunsch nach einer Kontrolle &uuml;ber die eigenen Todesumst&auml;nde. Tats&auml;chliche Schmerzen spielen eine untergeordnete Rolle; jedoch ist die Antizipation zuk&uuml;nftiger Schmerzen ein Motiv. Die Sorge, anderen Menschen zur Last zu fallen, spielt zum Teil eine Rolle, eine Studie aus Oregon macht jedoch darauf aufmerksam, dass dort diese Sorge gr&ouml;&szlig;tenteils von besonders stark nach Autonomie strebenden Patienten ge&auml;u&szlig;ert wurde.25 &#8230;<br \/>Dass Patienten sich auch deshalb f&uuml;r den Suizid entscheiden, weil sie ihren Angeh&ouml;rigen oder der Gesellschaft nicht zur Last fallen wollen, kann man nicht ausschlie&szlig;en. Als eigenverantwortliche Entscheidung der Betroffenen ist dieses Motiv zu akzeptieren. Es ist aber nach allem, was man aus der palliativmedizinischen Praxis und internationalen Studien wei&szlig;, kein dominantes Motiv. Daten aus Oregon zeigen, dass die betroffenen Patienten vor allem von der Angst davor getrieben sind, in einen Zustand des Verfalls zu geraten, in dem sie die Kontrolle &uuml;ber sich selber verlieren und vollst&auml;ndig handlungsunf&auml;hig und von anderen abh&auml;ngig werden.<\/p>\n<p>Von den 991 Patienten, die in Oregon zwischen 1998 und 2015 durch die Einnahme von Medikamenten zur Selbstt&ouml;tung ihr Leben beendet haben, nannten 91,6% die Sorge vor dem Verlust der Autonomie als Motiv, 89,7% den drohenden Verlust der F&auml;higkeit, Dinge zu tun, die das Leben angenehm machen, 78,7% die Sorge vor dem Verlust ihrer W&uuml;rde, 48,2% den Verlust der Kontrolle &uuml;ber den eigenen K&ouml;rper. 41,1% nannten die Sorge vor den Belastungen f&uuml;r die Familie, 25,2% die Angst vor unstillbaren Schmerzen. Bef&uuml;rchtungen in Bezug auf die Kosten der Behandlung spielten keine Rolle (3,1%).26<br \/>Der Einwand, dass die Gefahr besteht, dass Patienten nicht durch die eigene Motivlage selbstverantwortlich den Suizid w&auml;hlen, sondern dass durch die Angebote gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Sterbehilfe solcher Druck in mehr oder weniger subtiler Form entsteht, ist durch die deutsche Praxis der Sterbehilfevereine nicht belegbar.27 Zudem ger&auml;t jede Handlungsfreiheit unter den Druck sozialer Erwartungen und Zumutungen. Die legitime Reaktion des Gesetzgebers darauf kann nicht sein, dass man die Handlungsfreiheit gar nicht erst einr&auml;umt oder sie wieder abschafft, sondern dass man den Betroffenen hilft, ihre Autonomie zu behaupten und externen Einfl&uuml;ssen zu widerstehen, z.B. indem man Aufkl&auml;rung und Beratung anbietet. &#8222;An diesem Punkt wird man dem Vergleich nicht ausweichen k&ouml;nnen: Die Gefahr, am Lebensende zum Sterben gedr&auml;ngt zu werden, besteht nicht nur bei den sehr wenigen F&auml;llen eines &auml;rztlich assistierten Suizids, sondern ebenso bei den sehr h&auml;ufigen F&auml;llen, in denen m&ouml;gliche lebensverl&auml;ngernde medizinische Ma&szlig;nahmen unterlassen oder abgebrochen werden. Hier ist aber unstrittig, dass man Patienten nicht die Entscheidungsfreiheit verweigern kann, weil sie sozial unter Druck geraten k&ouml;nnten.&#8220;28<br \/>F&uuml;r die Schweiz ergaben die im Rahmen europ&auml;ischer Vergleichsstudien durchgef&uuml;hrten anonymen &Auml;rztebefragungen, dass bei 75% aller nicht pl&ouml;tzlichen Todesf&auml;lle Entscheidungen am Lebensende getroffen wurden. Nur bei 0,52% der F&auml;lle handelte es sich um einen (in der Schweiz erlaubten) &auml;rztlich assistierten Suizid, bei 32,3% wurde eine Schmerzbehandlung eingeleitet, die m&ouml;glicherweise den Eintritt des Todes beschleunigte, 41,1% der F&auml;lle betrafen die Nichteinleitung oder Beendigung von lebensverl&auml;ngernden Ma&szlig;nahmen.29<br \/>Die Daten zeigen zudem, dass der &auml;rztlich assistierte Suizid quantitativ das kleinste Problemfeld darstellt, auf dem Missbr&auml;uche zu besorgen sind.<br \/>Der Gesetzgeber benutzt mit seinem Argument des sozialen Drucks, der von einer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Sterbehilfe ausgeht, das h&auml;ufig von Gegnern der Straffreiheit des Suizids benutzte Argument der nicht gegebenen Freiverantwortlichkeit des Suizids.30 Ihre Zweifel an der Selbstbestimmung bzw. Freiverantwortlichkeit des suizidalen Entschlusses beziehen sich auf philosophische, medizinische, psychologische, soziologische Aspekte, die allen &auml;u&szlig;eren Determinanten einen ma&szlig;geblichen Einfluss auf die Suizidentscheidung unterstellen und den\/der Suizidwilligen die Selbstbestimmung absprechen. Dieser Argumentationslinie folgt der Gesetzgeber hier. Ein Paternalismus, der einen Menschen vor sich selbst sch&uuml;tzt, um ihn wom&ouml;glich zum Leben zu zwingen, ist dem Gesetzgeber aber nach dem Freiheitsverst&auml;ndnis des Grundgesetzes grunds&auml;tzlich untersagt. <br \/>An welches Verst&auml;ndnis von Freiverantwortlichkeit ist der Gesetzgeber nach dem Grundgesetz gebunden? Eine freiheitlich demokratische Grundordnung muss dem Grundgesetz ein kompatibilistisches Verst&auml;ndnis der Welt unterstellen. Dabei trennt es nicht strikt im Sinne Kants Innen- und Au&szlig;enseite des Subjekts, welcher die Bildung des eigenen Willens au&szlig;erhalb der Kausalit&auml;tsordnung ansiedelt. Andererseits scheint ein liberal-demokratischer Verfassungsstaat mit einem deterministischen Weltbild unvereinbar. Dem Menschen muss prinzipiell Autonomie unterstellt werden, die Zurechnung und Verantwortung f&uuml;r das individuelle Handeln erm&ouml;glicht. Im speziellen Fall des Suizids wird der Streit philosophischer und medizinisch-psychologischer Ansichten in der strafrechtlichen Frage nach der begrifflichen Fassung von Freiverantwortlichkeit weiter ausgefochten. Unabh&auml;ngig vom Restriktionsgrad des anzulegenden Ma&szlig;stabs kann jedoch festgehalten werden, dass das Grundgesetz die M&ouml;glichkeit eines selbstbestimmten Suizids in sein Autonomieverst&auml;ndnis mit aufgenommen hat.<br \/>Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG spricht von der Unantastbarkeit der W&uuml;rde des Menschen. Diese Setzung ist eng verwandt mit dem Kantischen Ideal eines &#8222;unabweisbaren, aber auch unbeweisbaren&#8220; moralischen Gebots in uns. Die darin Ausdruck findende Vorstellung von der Autonomie des Menschen, schl&auml;gt sich in allen Grundrechten, nat&uuml;rlich auch in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 GG nieder. Das Recht auf Leben beinhaltet deshalb den Schutz desselben, wie auch das Recht seiner Nichtaus&uuml;bung. Unter dem Grundgesetz w&auml;re nach diesem Verst&auml;ndnis ein strafrechtliches Verbot des Suizides verfassungswidrig.31 Das sieht auch der Gesetzgeber, wenn er davon ausgeht, dass ein Suizidverbot ein &uuml;berscharfer Eingriff w&auml;re.32 Das grundgesetzliche Autonomieverst&auml;ndnis unterstellt prinzipiell Willensfreiheit, aus der die Zurechnungsf&auml;higkeit menschlichen Handelns folgt. F&uuml;r die Annahme von Willensfreiheit ist es entscheidend zu fragen, ob auch andere Entscheidungen m&ouml;glich gewesen w&auml;ren. Dies gilt auch f&uuml;r die Suizidentscheidung. Zurechnung entf&auml;llt demnach bei schweren pathologischen Zust&auml;nden, nicht aber in sozialen Beziehungsgeflechten. <br \/>Aus dem grundgesetzlichen Autonomieverst&auml;ndnis des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Recht der Disponibilit&auml;t &uuml;ber das eigenen Leben oder Nichtleben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgt, dass der Grundrechtstr&auml;ger eigene Ma&szlig;st&auml;be &#8211; eine individuelle Vernunft &#8211; entwickelt, die der Gesetzgeber nicht grunds&auml;tzlich in Frage stellen darf. Staatliche Eingriffe in die individuelle Entscheidungsfreiheit k&ouml;nnen daher nicht mit rationalen Kriterien bewertet werden, sondern m&uuml;ssen die Identit&auml;t des Grundrechtstr&auml;gers respektieren. Insofern ist nicht das Leben, sondern die Autonomie des Individuums das verfassungsrechtlich h&ouml;chste Gut. Dem steht die staatliche Pflicht, die k&ouml;rperliche Unversehrtheit und das Leben seiner B&uuml;rger zu sch&uuml;tzen, nicht entgegen.<\/p>\n<h5><span id=\"die-straflosigkeit-eigenverantwortlicher-selbsttoetung-und-das-von-217-stgb-geschuetzte-rechtsgut\">Die Straf&shy;lo&shy;sig&shy;keit eigen&shy;ver&shy;ant&shy;wort&shy;li&shy;cher Selbst&shy;t&ouml;&shy;tung und das von &sect;&nbsp;217 StGB gesch&uuml;tzte Rechtsgut<br \/><\/span><\/h5>\n<p>E<\/p>\n<p>ntgegen der Warnungen von 150 deutschen Strafrechtsprofessoren33 hat der Gesetzgeber mit der Einf&uuml;hrung von &sect;&nbsp;217 StGB die seit 1871 in Deutschland geltende Straffreiheit der Suizidassistenz durchbrochen. &sect;&nbsp;217 StGB stellt in Absatz 1 die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung unter Strafe. Diese T&auml;tigkeit wird als abstrakt das Leben gef&auml;hrdende Handlung verboten. Gleichwohl soll nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung die eigenverantwortliche Selbstt&ouml;tung ebenso wie deren Versuch oder die Teilnahme daran straffrei bleiben.34<br \/>Damit wird das Gesamtkonzept der Straflosigkeit eigenverantwortlicher Selbstt&ouml;tung konterkariert. Bereits vor Einf&uuml;hrung des&nbsp;&sect; 217 StGB war es nach dem Strafgesetzbuch strafbar, wenn der Einzelne auf den Suizidenten einwirkt mit der Zielrichtung, den Suizid zu f&ouml;rdern. Bei fehlender Freiverantwortlichkeit auf Seiten des Suizidenten kann ein solches Handeln nach den Grunds&auml;tzen der mittelbaren T&auml;terschaft &uuml;ber &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2 StGB bestraft werden.35 Die Abgrenzung zwischen einer strafbaren T&ouml;tung eines Anderen sowie einer straflosen Beteiligung an dessen Suizid erfolgt anhand der &#8222;Trennungslinie zwischen T&auml;terschaft und Teilnahme&#8220;36. Eine Handlung kann sich also entweder als strafbare t&auml;terschaftliche Fremdt&ouml;tung darstellen oder als straflose Teilnahme an der Selbstt&ouml;tung eines anderen Menschen. Um das F&ouml;rdern von nicht frei verantwortlichen Selbstt&ouml;tungen &#8211; aus welchen Gr&uuml;nden auch immer &#8211; zu bestrafen, bedarf es der vorgeschlagenen Regelung nicht. <br \/>Insoweit fragt es sich, welches Rechtsgut von &sect;&nbsp;217 StGB gesch&uuml;tzt wird? Der Gesetzgeber hat dazu ausgef&uuml;hrt: &#8222;Das Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe soll der Gefahr begegnen, dass durch derartige, Normalit&auml;t suggerierende Angebote Menschen zur Selbstt&ouml;tung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht tun w&uuml;rden. Insoweit sollen zwei h&ouml;chstrangige Rechtsg&uuml;ter, n&auml;mlich das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verankerte Recht auf Leben und die verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzte individuelle Garantie autonomer Willensentscheidungen gesch&uuml;tzt werden.&#8220;37 Diese Schutzgutbestimmung ist irref&uuml;hrend. Indem &sect;&nbsp;217 StGB die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe unter Strafe stellt, der Suizid aber straffrei bleibt, wird der Akzessoriet&auml;tsgrundsatz aufgegeben: &sect;&nbsp;217 StGB begr&uuml;ndet eine T&auml;terschaft unabh&auml;ngig von einer Haupttat. Danach m&uuml;sste sich die rechtliche Bewertung der Beihilfehandlung von der Bewertung der Haupttat trennen lassen. Geht man davon aus, dass der freiverantwortliche Suizid nicht rechtswidrig, sondern vielmehr Ausdruck des Grundrechts auf ein selbstbestimmtes Sterben ist, so st&ouml;&szlig;t die Durchbrechung des Akzessoriet&auml;tsgrundsatzes aber auf nicht l&ouml;sbare Widerspr&uuml;che. Die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe stellt sich dann als F&ouml;rderung oder Erm&ouml;glichung einer rechtm&auml;&szlig;igen Grundrechtsaus&uuml;bung dar. Die Erm&ouml;glichung einer rechtm&auml;&szlig;igen Grundrechtsaus&uuml;bung kann aber nicht mit Strafe sanktioniert werden. Solange der Suizid freiverantwortlich und tatherrschaftlich durchgef&uuml;hrt wird, fehlt es an einem Tatunrecht, das dem Helfer zugerechnet werden k&ouml;nnte. Da niemand in strafrechtlich relevanter Weise seine eigenen Rechtsg&uuml;ter angreifen kann38, kann auch in der Beihilfe zu einem eigenverantwortlichen Suizid kein rechtswidriger Angriff auf ein fremdes Rechtsgut liegen. Solange der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhelfer wei&szlig;, dass der Suizident freiverantwortlich handelt und seinen eigenen Beitrag hiervon abh&auml;ngig macht, kann er nicht bestraft werden, weil es kein zu sch&uuml;tzendes Rechtsgut gibt.39<br \/>Das belegt auch die Rechtsprechung zum Behandlungsabbruch nach Ma&szlig;gabe des Patientenwillens.40 Danach h&auml;ngt die Rechtfertigung sogar der tatherrschaftlichen Herbeif&uuml;hrung des Todes eines Patienten durch Dritte allein davon ab, dass der Behandlungsabbruch dem (mutma&szlig;lichen) Willen des Patienten entspricht. Von daher kann auch die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidassistenz nicht ohne Wertungswiderspr&uuml;che als rechtswidrig qualifiziert werden.<\/p>\n<h5><span id=\"geschaeftsmaessigkeit-als-strafbarkeitskriterium\">Gesch&auml;fts&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit als Straf&shy;bar&shy;keits&shy;kri&shy;te&shy;rium<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Das in &sect;&nbsp;217 StGB verwendete Strafbarkeitskriterium der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit rekurriert ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung auf einen unter anderem in &sect; 206 Abs. 1 StGB verwendeten Begriff von Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit. Danach verlangt Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit eine wiederholte bzw. nachhaltige T&auml;tigkeit.41 Unter einem gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Erbringen ist demnach auch im Strafrecht &#8222;das nachhaltige Betreiben [&#8230;] oder Anbieten [&#8230;] gegen&uuml;ber Dritten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht&#8220; zu verstehen.42 Sie unterscheidet sich von der Gewerbsm&auml;&szlig;igkeit dadurch, dass sie nicht auf die fortlaufende Erzielung eines nicht nur unerheblichen Gewinns gerichtet sein muss.43 Von daher w&auml;re zu begr&uuml;nden, wie aus einer rechtm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe durch blo&szlig;e Wiederholung bzw. Wiederholungsabsicht strafrechtliches Unrecht entstehen soll. Normalerweise ist Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit ein Steigerungsbegriff, der zur Quantifizierung begangenen Unrechts &#8211; im Rahmen der Strafzumessung oder eines Qualifikationstatbestandes &#8211;, nicht aber als unrechtskonstituierendes Tatbestandsmerkmal benutzt wird. Die Gesetzesbegr&uuml;ndung zu &sect;&nbsp;217 StGB sieht in der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit jedoch die Ursache einer abstrakten Gef&auml;hrdung der Freiverantwortlichkeit von Suizidenten. &sect;&nbsp;217 StGB soll die &#8222;gesellschaftliche Normalisierung&#8220; der Suizidbeihilfe verhindern und gew&auml;hrleisten, dass diese nicht als &#8222;normale Therapieoption&#8220; verstanden w&uuml;rde. Der Strafgrund wird also darin gesehen, dass &#8222;durch die Einbeziehung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig handelnder Personen und Organisationen die personale Eigenverantwortlichkeit, welche die Straflosigkeit des Suizids begr&uuml;ndet, beeinflusst&#8220; werde. Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe bedeute eine &#8222;zumindest abstrakte Gef&auml;hrdung h&ouml;chstrangiger Rechtsg&uuml;ter, n&auml;mlich des menschlichen Lebens und der Autonomie des Individuums.&#8220;44 Gegen&uuml;ber derartigen Gef&auml;hrdungen sei eine staatliche Reaktion auch mit den Mitteln des Strafrechts angezeigt. Der Gesetzgeber behauptet, die legale gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidassistenz erzeuge einen diffusen Erwartungsdruck und diene Eigeninteressen der Suizidhelfer, die ein erh&ouml;htes Risiko f&uuml;r defizit&auml;re Entscheidungen von Suizidwilligen plausibel machten. Inwieweit dieses Risiko &uuml;ber normale Lebensrisiken hinausgeht, wie sie z. B. beim Kauf eines gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig angebotenen Autos entstehen, m&uuml;sste nicht nur behauptet, sondern auch nachvollziehbar belegt werden. Dazu w&auml;ren auch eine Besch&auml;ftigung mit der Arbeit von Sterbehilfevereinen und &auml;rztlichen Sterbehelfern notwendig gewesen und nicht nur die blo&szlig;e Behauptung ihrer abstrakten Gef&auml;hrlichkeit. Die Annahme des Gesetzgebers, dass von einem gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Angebot zur Suizidhilfe eine Verleitung zum Suizid ausgehe, legt zudem nahe, dass der Gesetzgeber den Suizid ethisch nicht neutral beurteilt.<br \/>Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit als Strafbegrenzungskriterium<br \/>Der strafrechtliche Begriff der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit ist zu weit gefasst, um als Strafbegrenzungskriterium zu wirken. Die Begrenzung einer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung, die mit &sect;&nbsp;217 StGB unter Strafe gestellt werden soll, ist sowohl personell als auch sachlich schwierig bis unm&ouml;glich. Da Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit auf Wiederholung und Nachhaltigkeit abstellt, sind auch alle &Auml;rzte, die beim Suizid als Teil ihrer &auml;rztlichen Praxis assistieren, von der strafrechtlichen Sanktion bedroht. Das Verfassungsgericht hat sich in seiner Eilentscheidung vom 21. Dezember 2015 dazu nicht verhalten. Eine Strafbarkeit der &Auml;rzte sei ausgeschlossen, sofern sie das Tatbestandsmerkmal der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit nicht erf&uuml;llen.45 Von daher ist bislang nicht gekl&auml;rt, wann eine solche Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit bei &Auml;rzten anzunehmen ist. Nach dem Wortlaut der Norm und ihrer herrschenden Interpretation handeln &Auml;rzte zwangsl&auml;ufig gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Zudem wirft das Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Suizidassistenz auch Abgrenzungsprobleme zu erlaubten Formen der Sterbehilfe, insbesondere der indirekten Sterbehilfe, auf. Das &Uuml;berlassen von Schmerzmitteln, die Lebenszeit verk&uuml;rzend wirken, das als legale Form indirekter Sterbehilfe vor allem in der Palliativmedizin &uuml;blich ist, ebenso die &auml;rztliche Begleitung von Sterbefasten sind unter den Tatbestand subsumierbar. Von daher ist mindestens eine verfassungskonforme Interpretation angezeigt.<\/p>\n<h5><span id=\"217-stgb-als-abstraktes-gefaehrdungsdelikt\">&sect;&nbsp;217 StGB als abstraktes Gef&auml;hr&shy;dungs&shy;de&shy;likt<br \/><\/span><\/h5>\n<p>&sect;&nbsp;217 StGB ist als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt konstruiert, da es keines Bezugs zu einer konkreten Selbstt&ouml;tung bedarf. Abstrakte Gef&auml;hrdungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine bestimmte Handlung (das hei&szlig;t, eine blo&szlig;e T&auml;tigkeit) als generell gef&auml;hrlich ansehen, &#8222;ohne die Gef&auml;hrdung eines bestimmten Objekts im Einzelfall vorauszusetzen &#8220;.46 Das zu sch&uuml;tzende Rechtsgut muss also weder verletzt noch konkret gef&auml;hrdet sein. Es kommt nur darauf an, ob man eine Handlung f&uuml;r sich genommen schon als so gef&auml;hrlich ansehen will, dass diese T&auml;tigkeit als solche von vornherein verboten werden soll.47 Eine solche abstrakte Gef&auml;hrdungsnorm verl&auml;sst regelm&auml;&szlig;ig das rechtsstaatliche Tatprinzip des Strafrechts und verlagert Strafbarkeiten weit in das Vorfeld von eigentlichen Tatbez&uuml;gen.<br \/>Zun&auml;chst ist fraglich, worauf sich die abstrakte Gef&auml;hrlichkeit einer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung einer Selbstt&ouml;tung beziehen muss. Die generelle Gefahr, dass f&ouml;rdernde Handlungen zu freiverantwortlichen Selbstt&ouml;tungen f&uuml;hren k&ouml;nnen, kann nach oben Gesagtem nicht ausreichen, da es dem Gesetzgeber nicht obliegt, das Rechtsgut Leben gegen den freien Willen der Betroffenen zu sch&uuml;tzen. Zudem w&auml;re auch der Abstraktionsgrad durch das Abstellen auf die Gew&auml;hrung, Schaffung oder Vermittlung einer Gelegenheit zur Selbstt&ouml;tung zu hoch.<br \/>Bei der Teilnahme an einem geplanten Suizid m&uuml;ssen noch weitere wesentliche Umst&auml;nde hinzutreten: Zuallererst muss sich der Sterbewillige tats&auml;chlich f&uuml;r den Suizid entscheiden. Wegen dieser nach der F&ouml;rderungshandlung stets noch ausstehenden abschlie&szlig;enden Entscheidung w&auml;re eine Regelung, die den Ausgang dieser die Gesamttat pr&auml;genden Entscheidung und ihrer tats&auml;chlichen Umsetzung nicht ber&uuml;cksichtigt, zu weit vorverlagert. Je nach F&ouml;rderungshandlung m&uuml;ssten au&szlig;erdem noch weitere Voraussetzungen erf&uuml;llt werden, beispielsweise muss ggf. ein Treffen zwischen dem potentiellen Suizidhelfer und dem Sterbewilligen zustande kommen. Es w&auml;re also vielmehr danach zu unterscheiden, ob die einzelne Handlung f&uuml;r sich genommen schon dazu geeignet ist, eine Gefahrenlage oder ein Risiko herbeizuf&uuml;hren. Beispielsweise w&auml;re das &Uuml;berlassen von Gift gef&auml;hrlicher als die blo&szlig;e Vermittlung eines Kontakts zu einem potentiellen Suizidf&ouml;rderer oder -helfer.<br \/>Aus all diesen Gr&uuml;nden ist die Einordnung der Selbstt&ouml;tungsf&ouml;rderung als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt schon deshalb nicht haltbar, als es darum geht, die freiverantwortliche Selbstt&ouml;tung zu verhindern.<br \/>Insoweit das Gesetz verhindern soll, dass sich Menschen zur Selbstt&ouml;tung verleiten lassen bzw. unter einen Erwartungsdruck zur Selbstt&ouml;tung geraten k&ouml;nnen, ist der Bezug der inkriminierten Handlung (gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung) zu der Rechtsgutsverletzung (nicht freiverantwortliche Selbstt&ouml;tung) viel zu gering.<br \/>Eine strafw&uuml;rdige abstrakte Gef&auml;hrdung wird etwa in der Freisetzung ionisierender Strahlen (&sect; 311 StGB, fr&uuml;her &sect; 311d StGB) gesehen. Hier hat man eine Vorverlagerung der Strafbarkeit auf den Zeitpunkt des Freisetzens f&uuml;r zul&auml;ssig angesehen, weil es schwierig sei, &#8222;konkrete Sch&auml;den an der Gesundheit, konkrete Gef&auml;hrdungen von Leib oder Leben in einen nachweisbaren Zusammenhang mit Pflichtverletzungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Anwendung ionisierender Strahlen zu bringen.&#8220;48. Ist die Freisetzung einmal erfolgt, k&ouml;nnen die freigesetzten Materialien nicht mehr eingefangen werden. &Auml;hnliches gilt etwa bei einer Trunkenheitsfahrt, die gem. &sect; 316 StGB unter Strafe gestellt ist. Obwohl Leib und Leben eines anderen Menschen konkret noch nicht gef&auml;hrdet sein m&uuml;ssen, kann eine solche Fahrt jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen. Bei beiden Tatbest&auml;nden geht es um die P&ouml;nalisierung eines unbeherrschbaren Wagnisses.49 Die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung einer Selbstt&ouml;tung als solche erscheint demgegen&uuml;ber nicht geeignet, die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung des konkreten Suizidenten aufzuheben. Zum einen schlie&szlig;t auch eine freilich nicht w&uuml;nschenswerte Erwartungshaltung seitens der sozialen Umgebung eines Todkranken, er m&ouml;ge seinem Leben ein Ende setzten, die Freiverantwortlichkeit seiner Entscheidung nicht zwingend aus. Zudem entsteht ein solches Klima nicht durch (gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige) Anbieter von Sterbehilfe, sondern durch andere gesellschaftliche Faktoren, die vor allem im sozialen Umgang mit kranken und alten Personen liegen.<\/p>\n<h5><span id=\"unbestimmtheit-bzw-zeitliche-abgrenzung\">Unbestimmt&shy;heit bzw. zeitliche Abgrenzung<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Problematisch ist ferner die zeitliche Abgrenzung: Zu welchem Zeitpunkt kann man davon ausgehen, dass die Gelegenheit zum Suizid so (konkret) geschaffen wird, dass man von einem Gew&auml;hren, Verschaffen oder Vermitteln sprechen kann?<br \/>Auch hier beruft sich die Gesetzesbegr&uuml;ndung abermals auf die Kommentierungen zu &sect;&nbsp;180 StGB.50 Unter Ber&uuml;cksichtigung der oben beschriebenen Schutzabsicht des &sect;&nbsp;180 StGB muss aber auch in diesem Punkt gefragt werden, weswegen der abstrakt zu sch&uuml;tzende Minderj&auml;hrige und der freiverantwortliche Suizident gleich behandelt werden sollen. Beim genannten Minderj&auml;hrigen mag man das Risiko, dass es zu Eingriffen in sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht kommt, ab einem gewissen Zeitpunkt als gegeben ansehen k&ouml;nnen,51 weil die Hemmschwelle, sexuelle Handlungen zu begehen oder an sich vornehmen zu lassen, dann m&ouml;glicherweise gesunken ist. Beim beschriebenen freiverantwortlich handelnden Suizidenten ist jedoch davon auszugehen, dass dieser die Letztentscheidung dar&uuml;ber, ob er sich wirklich umbringt, selbst trifft. Das hei&szlig;t, selbst wenn ihm jemand bereits das todbringende Mittel verschafft hat, entscheidet immer noch er selbst, ob er dieses zu sich nimmt oder nicht.<br \/>Und selbst dann, wenn die Kriterien des Verschaffens, Gew&auml;hrens oder Vermittelns erf&uuml;llt, so &uuml;bersieht der Gesetzgeber, dass die bewusste Suizidentscheidung des Sterbewilligen und die tats&auml;chliche Ausf&uuml;hrung des Suizids (oder dessen Versuch) ein entscheidender Zwischenschritt ist, der dem F&ouml;rderer auf diese abstrakte Weise nicht zugerechnet werden kann.<\/p>\n<h5><span id=\"vollendung-bereits-vor-tatsaechlicher-suizidbegehung\">Vollendung bereits vor tats&auml;ch&shy;li&shy;cher Suizid&shy;be&shy;ge&shy;hung<\/span><\/h5>\n<p>An die Ausgestaltung als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt schlie&szlig;t sich ein weiteres Problem an: Die Suizidf&ouml;rderung soll nach &sect;&nbsp;217 StGB schon vollendet sein, bevor der Suizid tats&auml;chlich stattgefunden hat oder zumindest versucht wurde. Es entf&auml;llt somit52 von vornherein eine R&uuml;cktrittsm&ouml;glichkeit, auch wenn der eigentliche Suizid vielleicht niemals stattfindet. Hierbei handelt es sich um eine bedenkliche Ausweitung der Strafbarkeit ins Vorfeld einer Tat, mit anderen Worten also um eine Vorverlagerung der Strafbarkeit.53<br \/>Es ist bei allem denkbaren Einzelfallrisiko bei der Suizidf&ouml;rderung nicht erkennbar, dass die Vorverlagerung der Strafbarkeit notwendig ist. Erst zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens kann man vern&uuml;nftigerweise von einer Gef&auml;hrdung des Lebens des Suizidenten sprechen.<br \/>Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es eine ganze Reihe von &#8222;F&ouml;rderungshandlungen&#8220; geben kann, die f&uuml;r sich genommen weniger risikobehaftet sind als andere F&ouml;rderungshandlungen. Beispielsweise sind die im Entwurf angef&uuml;hrte &Uuml;berlassung einer R&auml;umlichkeit oder die genannte Kontaktverschaffung wesentlich weniger &#8222;gef&auml;hrlich&#8220; als beispielsweise die Hingabe eines zum Suizid geeigneten Mittels. Schon hier m&uuml;ssten also Unterschiede in Bezug auf die &#8222;Gef&auml;hrlichkeit&#8220; gemacht werden.<br \/>Ferner ist es als entscheidender Zwischenschritt anzusehen, ob der Sterbewillige am Ende tats&auml;chlich zum Suizid ansetzt oder nicht. Sein eigenverantwortliches Handeln ist am Ende ausschlaggebend.<\/p>\n<h5><span id=\"legitimitaet-des-von-217-stgb-verfolgten-ziels\">Legitimit&auml;t des von &sect;&nbsp;217 StGB verfolgten Ziels<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Legitim ist ein Zweck (Ziel), den der Gesetzgeber verfolgen darf, dann, wenn die Verfolgung des Zwecks ihm nicht im Grundgesetz, insbesondere von den Grundrechten, verboten wird.54 Insoweit kann der Gesetzgeber eine Vielzahl verfassungslegitimer Zwecke verfolgen. &#8222;Das Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe soll der Gefahr begegnen, dass durch derartige, Normalit&auml;t suggerierende Angebote Menschen zur Selbstt&ouml;tung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht tun w&uuml;rden. Insoweit sollen zwei h&ouml;chstrangige Rechtsg&uuml;ter, n&auml;mlich das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht auf Leben und die verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzte individuelle Garantie autonomer Willensentscheidungen gesch&uuml;tzt, werden.&#8220;55 Zweifellos kann der Gesetzgeber in legitimer Weise diese beiden Ziele verfolgen. Es fragt sich jedoch, ob die genannten Ziele mit der Verbotsnorm direkt verfolgt werden. Das von der Norm gesch&uuml;tzte Rechtsgut ist weder das Leben des Suizidenten noch seine selbstbestimmte Willensentscheidung. Die Norm dient vielmehr der Abwehr der abstrakten Gefahr der &#8222;Verleitung&#8220; zur Wahrnahme eines gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Angebotes der Hilfe beim Suizid. So hei&szlig;t es denn auch in der Gesetzesbegr&uuml;ndung, dass das Ziel verfolgt werde, &#8222;den mit der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit verbundenen Gefahren entgegen zu wirken.&#8220; Ziel sei es, &#8222;die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern.&#8220;56 <br \/>&sect;&nbsp;217 StGB soll danach den freiverantwortlichen Suizid in den F&auml;llen unterbinden, in denen der Suizident dabei au&szlig;erhalb seines Nahebereiches professionelle Hilfe sucht oder ben&ouml;tigt. Darin liegt eine direkte strafrechtliche Unwerterkl&auml;rung einer bestimmten Form des Suizides, obwohl das Verhalten des Suizidenten grundrechtlich gesch&uuml;tzt ist und keine Fremdsch&auml;digung zu besorgen ist. Dass der Gesetzgeber prim&auml;r dieses Ziel verfolgt, ist u. E. unbestreitbar. Die darin liegende Wertung ist dem Gesetzgeber aber angesichts seiner Verpflichtung zur religi&ouml;sen und weltanschaulichen Neutralit&auml;t von Verfassungs wegen verboten.<\/p>\n<h5><span id=\"erforderlichkeit-der-regelung\">Erfor&shy;der&shy;lich&shy;keit der Regelung<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Erforderlich ist ein Mittel, wenn kein anderes gleich wirksames, aber die Rechte des Betroffenen weniger belastendes Mittel verf&uuml;gbar ist.57 Die Erforderlichkeit des strafbewehrten Verbots in &sect;&nbsp;217 StGB kann nicht nachgewiesen werden. &#8230;<br \/>Warum andere, nicht strafrechtliche Ma&szlig;nahmen weniger erfolgversprechend sein sollen, sagt der Gesetzgeber nicht. In der Entwurfsbegr&uuml;ndung wird dazu lediglich behauptet, dass Zulassungs- und Kontrollpflichten als milderes Mittel nicht ausreichend w&auml;ren. Warum dies hier anders sein soll als bei anderen gefahrgeneigten T&auml;tigkeiten, bei denen entsprechende Berufsaus&uuml;bungsregeln ausreichend sind, wird in der Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht begr&uuml;ndet, zumal diese pr&auml;ventiv im Unterschied zum Strafrecht wirken. &Uuml;berhaupt werden Berufsaus&uuml;bungsregeln zur Professionalisierung des begleitenden Suizids nicht in Betracht gezogen. <br \/>Wenn man davon ausgeht, dass die Enttabuisierung des Suizids eine der wichtigsten Ma&szlig;nahmen im Sinne der Pr&auml;vention ist, dann ist ein strafrechtliches Verbot des professionell begleiteten Suizids nicht nur nicht geeignet, sondern kontraproduktiv, weil das Strafrecht das Tabu noch vergr&ouml;&szlig;ert. Mit der Illegalit&auml;t wird bei der Sterbebegleitung Unprofessionalit&auml;t erreicht.<\/p>\n<h5><span id=\"verhaeltnismaessigkeit-der-regelung-im-engeren-sinne\">Verh&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit der Regelung im engeren Sinne<\/span><\/h5>\n<p>Schlie&szlig;lich muss die Regelung auch verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig im engeren Sinne sein: die durch das Gesetz erfolgenden Grundrechtseingriffe und der damit verfolgte Zweck m&uuml;ssen in einem wohl abgewogenen und proportionalen Verh&auml;ltnis zueinander stehen.58&nbsp; In der herrschenden Verfassungsinterpretation tritt beim Suizid der Lebensschutz des Suizidenten hinter dessen Selbstbestimmungsrecht zur&uuml;ck. Die nachweisbare konkrete Einwirkung auf das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten ist bereits jetzt, aus welchen Gr&uuml;nden auch immer, strafbar. Das strafrechtliche Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung des Suizides greift in die Grundrechte der Beteiligten intensiv ein. Demgegen&uuml;ber steht kein weitergehender Lebens- und Autonomieschutz, wie vor Einf&uuml;hrung von &sect;&nbsp;217 StGB. &sect;&nbsp;217 StGB ist deshalb auch im engeren Sinne unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.<\/p>\n<p><i>ROSEMARIE&nbsp;WILL&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1949, hatte bis 2014 an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin einen Lehrstuhl f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 f&uuml;r zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie derzeit f&uuml;r bioethische Fragen zust&auml;ndig ist. Sie ist Mitherausgeberin der &#8222;Bl&auml;tter f&uuml;r deutsche und internationale Politik&#8220; und hat zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen. <\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<br \/><\/b>&nbsp;&nbsp;<\/p>\n<p>1 Allensbacher Archiv, IfD-Umfragen 11029.<\/p>\n<p>2&nbsp;Sozialwissenschaftliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, Sterben? Sorgen im Angesicht des Todes. Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage des Sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD, <a href=\"https:\/\/www.ekd.de\/download\/150512_Ergebnisse_Umfrage_zum_Sterben.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.ekd.de\/download\/150512_Ergebnisse_Umfrage_zum_Sterben.pdf<\/a> (abgerufen am 28.09.2016).<\/p>\n<p>3&nbsp;&nbsp;Infratest-dimap 2014, &#8222;Vier F&uuml;nftel der Deutschen f&uuml;r &auml;rztliche Sterbebegleitung&#8220;, <a href=\"http:\/\/www.infratest-dimap.de\/umfragen-analysen\/bundesweit\/umfragen\/aktuell\/vier-fuenftel-der-deutschen-fuer-aerztliche-sterbe-unterstuetzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.infratest-dimap.de\/umfragen-analysen\/bundesweit\/umfragen\/aktuell\/vier-fuenftel-der-deutschen-fuer-aerztliche-sterbe-unterstuetzung\/<\/a> (abgerufen am 28.09.2016).<\/p>\n<p>4&nbsp;&nbsp;Wolfgang van den Daele, &#8222;Nach bestem Wissen und Gewissen&#8220; Zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung &uuml;ber die Sterbehilfe, in: vorg&auml;nge Nr. 210\/211 (Heft 2\/3) &#8211; 2015, S. 185 (187).<\/p>\n<p>5&nbsp;&nbsp;Deutscher Bundestag Drucksache 18\/6573, S. 2; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses f&uuml;r Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler, Dr. Harald Terpe und weitere Abgeordnete &#8211; Drucksache 18\/5373 &#8211; Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung.<\/p>\n<p>6&nbsp;&nbsp;Deutscher Bundestag &#8211; 18. Wahlperiode &#8211; 3 &#8211; Drucksache 18\/5373, S.2.<\/p>\n<p>7&nbsp;&nbsp;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21..12.2015 &#8211; 2 BvR 2347\/15 &#8211; Rn. (1-22).<\/p>\n<p>8&nbsp;&nbsp;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21.12.2015 &#8211; 2 BvR 2347\/15 &#8211; Rn. 19.<\/p>\n<p>9&nbsp;&nbsp;Wolfgang van den Daele, &#8222;Nach bestem Wissen und Gewissen&#8220; Zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung &uuml;ber die Sterbehilfe, in: vorg&auml;nge Nr. 210\/211 (Heft 2\/3) &#8211; 2015, S. 185 (188).<\/p>\n<p>10&nbsp;&nbsp;Bijan Fateh-Moghadam, Suizidbeihilfe: Grenzen der Kriminalisierung, in: vorg&auml;nge Nr. 210\/211 (Heft 2\/3) &#8211; 2015, S. 53 (55).<\/p>\n<p>11&nbsp;&nbsp;John Rawls, Politischer Liberalismus, 2003, S. 12 ff.<\/p>\n<p>12&nbsp;&nbsp;Rainer Forst, Toleranz im Konflikt. Geschichte, Gehalt und Gegenwart eines umstrittenen Rechtsbegriffs, Frankfurt\/Main 2003, S. 32.<\/p>\n<p>13&nbsp;&nbsp;Rainer Forst, Kontexte der Gerechtigkeit. Politische Philosophie jenseits von Liberalismus und Kommunitarismus, Frankfurt\/Main 1996 (1994), S. 55ff; Martha C. Nussbaum, Perfectionist Liberalism and Political Liberalism; in: Philosophy &amp; Public Affairs 39, Vol. 39, No. 1, S. 4.45.<\/p>\n<p>14&nbsp;&nbsp;John Rawls, Politischer Liberalismus, 2003, S. 312ff.; J&uuml;rgen Habermas, Zwischen Naturalismus und Religion. Philosophische Aufs&auml;tze, Frankfurt\/Main 2005, S. 126 ff.<\/p>\n<p>15&nbsp;&nbsp;Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I:Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, M&uuml;nchen 2006, S. 16.<\/p>\n<p>16&nbsp;&nbsp;Christian Waldhoff, Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralit&auml;t. Erfordern weltanschauliche und religi&ouml;se Entwicklungen Antworten des Staates?, in: Verhandlungen des 68. Deutschen Juristentages &#8211; Berlin 2010 Band I:Gutachten\/Teil D, S. 42: Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralit&auml;t, M&uuml;nchen.<\/p>\n<p>17&nbsp;&nbsp;Vgl. Fateh-Moghadam, Grenzen der Kriminalisierung, in: vorg&auml;nge 210\/211 (Heft 2\/3 2015), S. 56.<\/p>\n<p>18&nbsp;&nbsp;Stefan Huster, Die ethische Neutralit&auml;t des Staates. Eine liberale Interpretation der Verfassung, T&uuml;bingen 2002, S. 652; Horst Dreier, Bioethik. Politik und Verfassung, T&uuml;bingen 2013, S. 17.<\/p>\n<p>19&nbsp;&nbsp;Ebenda, S. 53 (64).<\/p>\n<p>20&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18\/5373, S. 8.<\/p>\n<p>21&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18\/5373, S. 8.<\/p>\n<p>22&nbsp;&nbsp;Arbeitsgruppe &#8222;Alte Menschen&#8220; im Nationalen Suizidpr&auml;ventionsprogramm f&uuml;r Deutschland (NaSPro), Wenn das Altwerden zur Last wird. Suizidpr&auml;vention im Alter (2013), S. 11 f.<\/p>\n<p>23&nbsp;&nbsp;Arbeitsgruppe &#8222;Alte Menschen&#8220; im Nationalen Suizidpr&auml;ventionsprogramm f&uuml;r Deutschland (NaSPro), Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Suizidpr&auml;vention (DGS) 2015, Wenn alte Menschen nicht mehr leben wollen. Situation und Perspektiven der Suizidpr&auml;vention im Alter, S. 14 ff.<\/p>\n<p>24&nbsp;&nbsp;Stutzki et al., Attitudes towards hastened death in ALS: A prospective study of patients and family caregivers, in: Amyotrophic Lateral Sclerosis and Frontotemporal Degeneration 2014, S. 68-76; Lul&eacute; et al., Live and let die: Existential decision processes in a fatal disease, in: Journal of Neurology 261(3) 2013; Pestinger et al: The desire to hasten death: Using Grounded Theory for a better understanding &#8222;When perception of time tends to be a slippery slope&#8220;, in: Palliative Medicine 2015, 29(8):711-9.<\/p>\n<p>25&nbsp;&nbsp;Ganzini et al, Experiences of Oregon nurses and social workers with hospice patients who requested assistance with suicide, New England Journal of Medicine 2002, S. 582ff.<\/p>\n<p>26&nbsp;&nbsp;<a href=\"http:\/\/public.health.oregon.gov\/ProviderPartnerResources\/EvaluationResearch\/DeathwithDignityAct\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/public.health.oregon.gov\/ProviderPartnerResources\/EvaluationResearch\/DeathwithDignityAct\/<\/a> Documents\/year18.pdf.<\/p>\n<p>27&nbsp;&nbsp;Sven L&uuml;ders, Dokumentation: Suizidbegleitung durch Sterbehilfe Deutschland, in vorg&auml;nge 210\/211 (Heft 2\/3) 2015, S. 195 ff.<\/p>\n<p>28&nbsp;&nbsp;Wolfgang van den Daele: Nach bestem Wissen und Gewissen, in vorg&auml;nge Nr. 210\/211 (Heft 2\/3) 2015, S. 191.<\/p>\n<p>29&nbsp;&nbsp;Seale, National survey of end-of-life decisions made by UK medical practitioners, in: Palliative Medicine 2006; 20: 3-10, Tabelle 7.<\/p>\n<p>30&nbsp;&nbsp;Vgl. dazu Robert Poll, Der Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids, in: vorg&auml;nge Nr. 210\/211 (Heft 2\/3) &#8211; 2015, S. 127f.<\/p>\n<p>31&nbsp;&nbsp;Ebenda, S. 127 (134f.).<\/p>\n<p>32&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18\/5373, S. 14.<\/p>\n<p>33&nbsp;&nbsp;Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe, abgedruckt in medstra. Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht 2015, S.&nbsp; 129-131.<\/p>\n<p>34&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18\/5373, S. 10.<\/p>\n<p>35&nbsp;&nbsp;Vgl. z.B. Neumann, in: Kindh&auml;user\/Neumann\/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu &sect; 211 StGB, Rn. 62 f.; OLG M&uuml;nchen, Beschluss vom 31.7.1987 &#8211; 1 Ws 23\/87, in: NJW 1987, 2940 ff. (2941 f.), m.w.N.<\/p>\n<p>36&nbsp;&nbsp;BGH, Urteil vom 20.5.2003 &#8211; 5 StR 66\/03, in: NJW 2003, 2326 ff. (2327), m.w.N.<\/p>\n<p>37&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18\/5373, S. 13.<\/p>\n<p>38&nbsp;&nbsp;Claus Roxin, 2006 [1992]: Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, M&uuml;nchen, &sect;&nbsp; 13, Rn. 12.<\/p>\n<p>39&nbsp;&nbsp;Vgl. Fateh-Moghadam, Grenzen der Kriminalisierung, in: vorg&auml;nge Nr. 210\/211 (Heft 2\/3) &#8211; 2015, S. 58; Neumann\/Saliger, Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung &#8211; Kritische Anmerkungen zur aktuellen Sterbehilfedebatte, in: Onlinezeitschrift f&uuml;r H&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Jg. 7, H. 8-9. S. 280 (288); vgl. Sch&ouml;ch\/Verrel u.a. GA 2005, 553, 582.<\/p>\n<p>40&nbsp;&nbsp;BGHSt 55, 191; Zur Bedeutung f&uuml;r die Suizidbeihilfe vgl. auch Frank Saliger, Freitodbegleitung als Sterbehilfe &#8211; Fluch oder Segen?, in: Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht, Jg. 1, H. 3, S. 132 (134).<\/p>\n<p>41&nbsp;&nbsp;Die Gesetzesbegr&uuml;ndung verweist auf Legaldefinitionen im Postgesetz (PostG) und im Telekommu nikationsgesetz (TKG).<\/p>\n<p>42&nbsp;&nbsp;Altenhain in: M&uuml;nchner Kommentar zum StGB, Band 4, 2. Auflage 2012, &sect;&nbsp; 206 Rn.&nbsp; 15ff.; &auml;hnlich Kargl, in: Kindh&auml;user\/Neumann\/Paeffgen [Hrsg.], StGB, 4. Auflage 2013, &sect;&nbsp; 206 Rn.&nbsp; 8; Lackner, in: Lackner\/K&uuml;hl, StGB, 28. Aufl. 2014, &sect;&nbsp; 206 Rn. 2; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, &sect;&nbsp; 206 Rn. 2; Weidemann, in: von Heintschel-Heinegg [Hrsg.], Beck&#8217;scher Online-Kommentar StGB, Stand: 02\/2015, &sect;&nbsp; 206 Rn. 5.<\/p>\n<p>43&nbsp;&nbsp;Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.1987 &#8211; 1 WB 34\/87 = NJW 1988, 220; OLG Hamm AnwBl 1965, 350 [352]; Beschluss vom 9.6.1982 &#8211; 7 VAs 8\/82 = NStZ 1982, 438; OLG Karlsruhe AnwBl 1979, 487 [487 f.].<\/p>\n<p>44&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18\/5373, S. 12.<\/p>\n<p>45&nbsp;&nbsp;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2015 &#8211; 2 BvR 2347\/15 &#8211; Rn. (1-22), <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rk20151221_2bvr234715.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rk20151221_2bvr234715.html<\/a>.<\/p>\n<p>46&nbsp;&nbsp;K&uuml;hl, in: Lackner\/K&uuml;hl, StGB, 28. Aufl. 2014, Vorbemerkung vor &sect;&nbsp; 13 StGB, Rdn. 32.<\/p>\n<p>47&nbsp;&nbsp;S. Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Beck&#8217;scher Online-Kommentar StGB, Lexikon des Strafrechts, Deliktstypen und ihre spezifischen Eigenheiten, Rn. 26 (Stand: 01.06.2016, Edition 31).<\/p>\n<p>48&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 8\/3633, S. 2.<\/p>\n<p>49&nbsp;&nbsp;S. auch Puschke, in: Hefendehl (Hrsg.), Grenzenlose Vorverlagerung des Strafrechts?, 2010, S. 9 (12&nbsp; f.).<\/p>\n<p>50&nbsp;&nbsp;Vgl. BT-Drs. 18\/5373, S. 18.<\/p>\n<p>51&nbsp;&nbsp;Vgl. die vielen Beispiele bei K&uuml;hl, in: Lackner\/K&uuml;hl, StGB, 28. Aufl. 2014, &sect; 180 StGB, Rn. 4-6.<\/p>\n<p>52&nbsp;&nbsp;Zumindest nach &uuml;berwiegender Ansicht; zum Streit &uuml;ber ggf. m&ouml;gliche Analogien bei einer erfolgten Vollendung des &sect;&nbsp; 323c StGB s. Freund, in: M&uuml;nchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, &sect;&nbsp; 323c StGB, Rn.&nbsp; 121 f.<\/p>\n<p>53&nbsp;&nbsp;&Auml;hnlich problematisch ist z.B. &sect;&nbsp; 89a StGB (&#8222;Terrorcamps&#8220;), siehe K&uuml;hl, in: Lackner\/K&uuml;hl, StGB, 28.&nbsp; Aufl. 2014, &sect;&nbsp; 89a StGB, Rn. 1 f. oder Sternberg-Lieben, in: Sch&ouml;nke\/Schr&ouml;der, StGB, 29.&nbsp; Aufl. 2014, &sect;&nbsp; 89a StGB, Rn. 1.<\/p>\n<p>54&nbsp;&nbsp;Pieroth\/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 31. Auflage 2015, Rn. 298.<\/p>\n<p>55&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18\/5373, S. 13.<\/p>\n<p>56&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18\/5373, S. 2.<\/p>\n<p>57&nbsp;&nbsp;Pieroth\/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 2015, Rdn. 303.<\/p>\n<p>58&nbsp;&nbsp;Pieroth\/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 2015, Rdn. 299.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[32],"tags":[683,743,667],"autoren":[137],"publikationen":[1206],"class_list":["post-10927","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-sterbehilfe","tag-gutachten-stellungnahmen","tag-sterbehilfe","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-1206"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein Versto\u00df gegen die ethische Neutralit\u00e4t des Strafrechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/215\/publikation\/ein-verstoss-gegen-die-ethische-neutralitaet-des-strafrechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein Versto\u00df gegen die ethische Neutralit\u00e4t des Strafrechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Stellungnahme zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (Ausz&uuml;ge). 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