{"id":11009,"date":"2008-12-31T20:00:00","date_gmt":"2008-12-31T19:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/datenschutz-in-das-gesetzbuch\/"},"modified":"2008-12-31T12:00:00","modified_gmt":"2008-12-31T11:00:00","slug":"datenschutz-in-das-gesetzbuch","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/184-vorgaenge\/publikation\/datenschutz-in-das-gesetzbuch\/","title":{"rendered":"Datenschutz in das Gesetzbuch"},"content":{"rendered":"<p>Eine angemessene Festgabe zu dessen sechzigstem Geburtstag<\/p>\n<p>aus: Vorg\u00e4nge 184 ( Heft 4\/2008), S.30-38<\/p>\n<h5><span id=\"1-der-datenschutz-vom-rand-in-die-mitte-1-das-deutsche\">1. Der Daten&shy;schutz: Vom Rand in die Mitte 1. Das deutsche <\/span><\/h5>\n<p><i>Datenschutzrecht: von gestern<\/i><\/p>\n<p>Das deutsche Datenschutzrecht ist trotz seines vergleichsweise jugendlichen Alters von vierzig Jahren erkennbar in die Jahre gekommen.[1] Das erste Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wurde am 30.09.1970 in Hessen in Kraft gesetzt.[2] Die urspr\u00fcngliche Struktur des Gesetzes blieb trotz mehrer Novellen seitdem erhalten. Auch die Umsetzung der Europ\u00e4ischen Datenschutzrichtlinie durch die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 2001 hat daran nichts ge\u00e4ndert.[3] Das Bundesdatenschutzgesetz ist informationstechnisch gepr\u00e4gt von den Gr\u00fcnderjahren, als es darum ging, die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger vor den Gefahren staatlicher Gro\u00dfrechner zu sch\u00fctzen. H\u00f6hepunkt dieser ersten Phase war der 15. Dezember 1983, als das Bundesverfassungsgericht sein Volksz\u00e4hlungsurteil verk\u00fcndete.[4]Dieser &#132;gro\u00dfe Tag f\u00fcr den Ausbau des Grundrechtsschutzes&#8220;[5] liegt aber nunmehr ein Vierteljahrhundert zur\u00fcck. An der Aktualit\u00e4t dieser Entscheidung hat sich nichts ge\u00e4ndert. Das zeigen die zahlreichen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in denen staatliche Stellen gerade in den letzten Jahren immerwieder in ihre Schranken verwiesen wurden.[6]<\/p>\n<p>Im Zeitalter des Internet haben sich die Rahmenbedingungen f\u00fcr einen wirkungsvollen Schutz der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger grundlegend gewandelt. Heute kommt es darauf an, den Schutz vor dem heimlichen Zugriff auf den eigenen Computer mit seinen vielf\u00e4ltigen pers\u00f6nlichen Informationen zu sichern.[7] H\u00f6chst gehaltvolle Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine grundlegende Reform liegen seit Jahren ausgearbeitet auf dem Tisch. Leider wurde das Konzept der Professoren Ro\u00dfnagel, Pfitzmann und Garstka nicht weiter verfolgt. Sie hatten bereits 2001 vorgeschlagen, ein allgemeines Gesetz zu schaffen, das pr\u00e4zise Vorgaben f\u00fcr alle Gesetzesbereiche formuliert und nach M\u00f6glichkeit offene Abw\u00e4gungsklauseln vermeidet.[8] Mit Nachdruck pl\u00e4dierten sie beispielsweise f\u00fcr eine St\u00e4rkung der Transparenz von Datenverarbeitungsvorg\u00e4ngen und eine St\u00e4rkung der Rechte von Betroffenen.[9] Gest\u00e4rkt werden soll nach den Vorstellungen der angesehenen Hochschullehrer auch die Datenschutzkontrolle. Das betrifft sowohl die Stellung der Datenschutzbeauftragten, einschlie\u00dflich der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, den Ausbau der Kontrollbeh\u00f6rden wie die gesetzliche Einf\u00fchrung von Auditierungverfahren. Die Vorschl\u00e4ge wurden seinerzeit in enger Abstimmung mit einer parlamentarischen Begleitgruppe von Abgeordneten der damaligen Rot-Gr\u00fcnen Koalition unter Beteiligung von Datenschutzbeauftragten und weiteren Fachleuten in einem monatelangen Diskussionsprozess entwickelt. Die Ideen sind bis heute aktuell geblieben.<\/p>\n<p><i>2. Europa und die Bundesl\u00e4nder sind l\u00e4ngst weiter<\/i><\/p>\n<p>W\u00e4hrend es im Bund nach wie vor keine grundgesetzliche Regelung zum Datenschutz im Grundgesetz gibt, sind [10] Bundesl\u00e4nder bereits weiter.l\u00b0 Auch in den Europ\u00e4ischen Grundrechtskatalog wurde das Menschenrecht auf Datenschutz aufgenommen.[11]Die grundrechtliche Dimension der einfachgesetzlichen Regelungen ist unumstritten. Es fehlt indes das normative Band, dass Verfassung und das \u00fcbrige Bundesrecht transparent und verbindlich zusammenh\u00e4lt.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-kampf-um-verfassungspositionen-auch-beim-datenschutz\">II. Kampf um Verfas&shy;sungs&shy;po&shy;si&shy;ti&shy;onen auch beim Datenschutz<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Das Grundgesetz feiert im Fr\u00fchjahr 2009 seinen 60. Geburtstag. Wahrlich ein guter Grund, dieses l\u00e4ngst zu einer h\u00f6chst erfolgreichen Verfassung gewordene Dokument zu w\u00fcrdigen und zu feiern. Diese Feiern sollten auch Gelegenheit bieten, uns der wenig r\u00fchmlichen Geschichte vieler Verfassungs\u00e4nderungen zu erinnern.[12] Ob Notstandsverfassung, Gro\u00dfer Lauschangriff oder die sog.<\/p>\n<p>&#132;F\u00f6deralismusreform&#148; mit ihrer Verlagerung der Bildungsverantwortung in die Kleinstaaterei. Der Gesetzgeber hatte bei der \u00c4nderung des Grundgesetzes nur selten eine gl\u00fcckliche Hand. Wer sich nur die aufgeschwemmten Artikel 16a und 13 in ihrer ge\u00e4nderten Fassung betrachtet, \u00fcberkommt die Sehnsucht nach der Kargheit der alten Grundgesetzfassung aus dem Jahre 1949. Sechzig Jahre Grundgesetz sind sechzig Jahre vieler verlorener &#8211; aber auch einiger gewonnener K\u00e4mpfe um Freiheitspositionen. Die Niederlagen haben ihren Niederschlag im Verfassungstext gefunden. Allerdings sollten auch einzelne Erfolge nicht in Vergessenheit geraten[13] In Teilen der kritischen \u00d6ffentlichkeit ist von daher eine Neigung zu versp\u00fcren, sich beim Kampf um Verfassungspositionen lieber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verlassen, als aktiv f\u00fcr mehr Grundrechte einzutreten. Diese eher passive Haltung sollte indes \u00fcberdacht werden. Auch die Zusammensetzung der Senate des Bundesverfassungsgerichts kann sich \u00e4ndern. Eine verfassungsnostalgische Sichtweise l\u00e4uft auch Gefahr, das Grundgesetz als Ikone \u00fcber den Kamin zu h\u00e4ngen und sie mit verkl\u00e4rtem Blick zu betrachten, statt mit der Verfassung unter dem Arm politisch zu streiten.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-grundrechte-richterrecht-oder-aufgabe-des-parlaments\">II. Grund&shy;rechte: Richter&shy;recht oder Aufgabe des Parlaments?<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Es blieb bisher im Wesentlichen dem Bundesverfassungsgericht \u00fcberlassen, den in Hin-blick auf diese neuen Entwicklungen notwendigen Schutz der Grundrechte durch eine Auslegung des \u00fcberkommenen Grundrechtskatalogs sicher zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist seit Jahren fast ohne Unterbrechung damit besch\u00e4ftigt, beispielsweise die neuen Sicherheitsgesetze auf ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit zurechtzustutzen\u00a0.[14] Ausgangspunkt ist dabei nach wie vor das Volksz\u00e4hlungsurteil aus dem Jahre 1983 (&#132;informationelles Selbstbestimmungsrecht&#8220;&#8218;).[15]<\/p>\n<p>In der Entscheidung zur automatisierten Erfassung von KFZ-Kennzeichen hat das Gericht die in \u00a7 14 Abs. 5 HessSOG und in \u00a7 184 Abs. 5 SchlHVerwG zugelassene Erfassung von Kennzeichen f\u00fcr den Abgleich mit dem Fahndungsbestand als unzul\u00e4ssig verworfen.[16] Ger\u00fcgt wurde, dass die automatisierte Erfassung personenbezogener Daten &#132;ins Blaue hinein&#148; zul\u00e4ssig sein sollte. Allerdings hat der Senat auch deutlich gemacht, dass allein die automatisierte Erfassung vom Kennzeichen mit dem Ziel des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand dann kein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist, wenn diese Daten sofort und spurlos gel\u00f6scht werden. [17]<\/p>\n<p>Das Urteil \u00fcber die Online-Durchsuchung, wie sie im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt wurden, wurde dann zum Anlass genommen, das Grundrecht auf &#132;Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme&#148; zu entwickeln.[18] Die rechtsdogmatische Herleitung erfolgt wie bereits bei der &#132;Informationellen Selbstbestimmung&#148; aus Artikel 2 Abs. 1 i.V, mit der Menschenw\u00fcrde aus Art. 1 des Grundgesetzes. Das Gericht hat sorgsam, wenngleich nicht widerspruchsfrei, herausgearbeitet, dass der vielfach unternommene Versuch, Netzverbindungen als in R\u00e4ume eindringend anzusehen, nicht zielf\u00fchrend ist.[19] Mit dieser Entscheidung ins nunmehr anerkannt, dass eine Weiterentwicklung der Grundrechtsordnung unter den ver\u00e4nderten Bedingungen der modernen Kommunikations- und Informationsbedingungen notwendig ist.[20] Die Leerstelle im Grundgesetz ist mit einem neu kreierten Grundrecht gef\u00fcllt. Das Gericht hat nicht abgewartet, ob sich im parlamentarischen Raum eine Zweidrittelmehrheit f\u00fcr eine entsprechende Grundgesetz\u00e4nderung findet. Rechtsstaatlich ist dieses Vorgehen aus guten Gr\u00fcnden zu begr\u00fc\u00dfen. Parlament und Demokratie sehen sich hier aber vor grundlegenden Herausforderungen im Hinblick auf ihr demokratisches Selbstverst\u00e4ndnis gestellt.<\/p>\n<p>Die immer st\u00e4rkere Pr\u00e4gung der politischen Entscheidungsprozesse durch Richter-recht mag vom Ergebnis her vielfach zu begr\u00fc\u00dfen sein. Es ist die Aufgabe des h\u00f6chsten deutschen Gerichts, eine \u00fcberbordende Neigung der Exekutive zur Beschr\u00e4nkung der Grund- und Freiheitsrechte der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in ihre Schranken zu weisen. Der Ersatz der politischen Auseinandersetzung durch Urteilsexegese sollte indes nicht unkritisch betrachtet werden. Der demokratische Diskurs kann ins Stocken geraten, wenn die Beteiligten dilatorische Formelkompromisse schlie\u00dfen und stillschweigend darauf hoffen, dass es Karlsruhe schon richten wird. Gerade im Bereich der Grundrechte ist es wichtig, dass die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ihre grundlegenden Rechte im Text der Verfassung selbst nachlesen k\u00f6nnen. Der verfassungsgebende Gesetzgeber steht vor der Aufgabe, die neuen Grundrechte in Wahrnehmung seiner Verantwortung in einemdemokratischen Verfahren widerspruchsfrei und normenklar in die bestehende Grundrechtsordnung einzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Aufnahme der informationellen Selbstbestimmung und des &#132;Computer-Grundrechts&#148; bedeutet selbstverst\u00e4ndlich nicht, dass damit die Weiterentwicklung der Verfassungsgrunds\u00e4tze im Bereich der Kommunikation beendet ist. Das Bundesverfassungsgericht wird auch danach darum bem\u00fcht sein, die technische Entwicklung mit den B\u00fcrgerrechten in Einklang zu bringen. Solide Rechtsauslegung braucht aber eine &#132;Grundnorm&#148;, von der aus diese Weiterentwicklung vorgenommen werden kann. Die Schaffung dieser Grundnorm ist nicht Sache des Gerichts, dass sie seinerseits nur aus der Menschenw\u00fcrde und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Grundgesetzes ableiten kann. Der Gesetzgeber ist und bleibt in seiner ureigenen Verantwortung, die notwendigen gesetzlichen Entscheidung zu treffen und sich nicht aus seiner verfassungsm\u00e4\u00dfigen Verantwortung zu stehlen.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-die-rahmenbedingungen-fuer-eine-grundgesetzaenderung\">IV. Die Rahmen&shy;be&shy;din&shy;gungen f&uuml;r eine Grund&shy;ge&shy;set&shy;z&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Eine Verankerung klarer Gew\u00e4hrleistungen f\u00fcr den Bereich des Datenschutzes hat verschiedene Funktionen. Sie richtet sich unmittelbar an den Gesetzgeber und an die Verwaltung. Zudem erf\u00fcllt die Aufnahme ins Grundgesetz auch einen wichtigen Transparenzanspruch gegen\u00fcber den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger.<\/p>\n<p>Datenschutz als Grundrecht ist verbindliche Aufforderung an den Gesetzgeber, die schon lange notwendige \u00dcberarbeitung der Datenschutzgesetze endlich anzugehen. Neben den notwendigen Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Bereich, insbesondere die Sicherheits- und Sozialbeh\u00f6rden ist auch der Schutz vor der zunehmenden privaten Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten auszubauen. Eine in der bisherigen Diskussion eher untersch\u00e4tzte Bedeutung gewinnt die Grundgesetzformulierung als Leitlinie f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Verwaltungen, die Aufsichtsbeh\u00f6rden sowie die Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz in Bund und L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Letztlich ist die Frage des Freiheitsschutzes eine Herausforderung an die Demokratie selbst und nicht nur an die Gerichtsbarkeit. Die Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes findet &#150; auch wenn dies hin und wieder in Vergessenheit ger\u00e4t &#150; ihren Ausdruck in Wahlen und Abstimmungen. &#132;Die Demokratie ist keine Staatsform der Selbstbespitzelung des Volkssouver\u00e4ns. Dem modernen Staat bleibt immer noch &#150; Macht genug . [21]Es ist die ureigenste Aufgabe des Parlaments, diese Macht des Souver\u00e4ns zum Schutz vor einer \u00fcberbordenden B\u00fcrokratie aber auch vor privater \u00dcbermacht gegen\u00fcber dem Einzelnen durchzusetzen.<\/p>\n<h5><span id=\"v-die-ausgestaltung-der-informationellen-selbstbestimmung\">V. Die Ausge&shy;stal&shy;tung der infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nellen Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Der Gesetzentwurf der Gr\u00fcnen Bundestagsfraktion vom 18.06.2008 ist hier der erste Formulierungsvorschlag f\u00fcr eine Grundgesetz\u00e4nderung[22] Er bindet die drei Elemente &#132;Informationelle Selbstbestimmung&#148;, Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme mit der grundrechtlich garantierten Informationsfreiheit zusammen. Die Initiative begreift sich als Versuch, eine breite fachliche und gesellschaftliche Debatte voranzubringen. Der Entwurf geht \u00fcber die Verankerung der &#132;informationellen Selbstbestimmung&#148; aus dem Volksz\u00e4hlungsurteil weit hinaus. Er sieht auch die \u00dcbernahme des &#132;Computergrundrechts&#148; aus der j\u00fcngsten Online-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Der Kernbereich der Pers\u00f6nlichkeit wird ebenfalls verankert und als neuer Art. 19 Abs. 3 GG im Grundgesetz festgeschrieben. Untrennbar verbunden mit dem Datenschutz ist Informationsfreiheit. Sie wird ebenfalls ins Grundgesetz \u00fcbernommen.<\/p>\n<p><i>1. Artikel 2 a<\/i><\/p>\n<p>In dem Formulierungsvorschlag f\u00fcr einen neuen Art. 2a GG hei\u00dft es: &#132;Das Recht, \u00fcber pers\u00f6nliche Daten selbst zu bestimmen, wird gew\u00e4hrleistet. Beschr\u00e4nkungen dieses Rechts bed\u00fcrfen einer gesetzlichen Grundlage.&#148; Die Formulierung greift das Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts auf, wo festgelegt[23] ist, dass in dieses Recht nur im &#132;\u00fcberwiegenden Allgemeininteresse&#148; eingegriffen werden kann.<\/p>\n<p>In einem neuen Artikel 2a des Grundgesetzes soll die Informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht verankert werden. Die gr\u00f6\u00dften Herausforderungen f\u00fcr den Datenschutz liegen im nicht-\u00f6ffentlichen Bereich. Gerade hier werden ohne jede Erm\u00e4chtigungsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet. Wie umf\u00e4nglich der nicht-\u00f6ffentliche Bereich ist, zeigt sich am Beispiel des Verh\u00e4ltnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hier herrscht ein nur m\u00fchsam vom Richterrecht geb\u00e4ndigter Wildwuchs. Daher reicht f\u00fcr die \u00c4nderung des Grundgesetzes die Festschreibung eines Abwehr-rechts gegen den Staat nicht aus. Notwendig ist vielmehr, den objektiven Gehalt des &#132;Datenschutz-Grundrechts&#148; zu betonen. Dem Staat werden hier wichtige Gestaltungspflichten auferlegt, die \u00fcber die blo\u00dfe Abwehr gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Gewalt hinausgehen. Dies l\u00e4sst sich sowohl aus dem Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts als auch aus der Europ\u00e4ischen Datenschutzrichtlinie ableiten[24].<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung eines Grundrechts als Gew\u00e4hrleistungsanspruch ist auch im Text des Grundgesetzes selbst keineswegs ungew\u00f6hnlich. Das Grundgesetz selbst bedient sich dieser Gestaltungsform an mehreren Stellen, wenn es mit einem blo\u00dfen Abwehranspruch gegen\u00fcber dem Staat nicht getan ist und der objektive Gehalt einer Bestimmung besonders herausgearbeitet werden soll. So regelt Art. 4 Abs. 2 die Gew\u00e4hrleistung der ungest\u00f6rten Religionsaus\u00fcbung. Artikel 5 Abs. 1 S. 2 gew\u00e4hrleistet die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung. Das Recht zur Errichtung privater Schulen wird in Art. 7 Abs. 4 S. 1&#132;gew\u00e4hrleistet&#8220;. Als Gew\u00e4hrleistungsanspruch ist auch die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 S.l gew\u00e4hrleistet: Artikel 28 Abs. 3 wiederum verpflichtet den Bund zu gew\u00e4hrleisten, dass die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung der L\u00e4nder den Standards des Grundgesetzes zu entsprechen haben. Bemerkenswert ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner &#132;Online-Entscheidung&#148; vom 27. Februar 2008 das neu entwickelte &#132;Grundrecht der Vertraulichkeit der Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme&#148; ausdr\u00fccklich als Gew\u00e4hrleistungsanspruch ausgestaltet hat.[25]<\/p>\n<p><i>2. Schutz informationstechnischer Systeme (&#132; Computer-Grundrecht&#8220;)<\/i><\/p>\n<p>Das Gericht leitet bereits in seinem ersten Leitsatz der &#132;Online-Entscheidung&#148; aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes das Grundrecht auf &#132;Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme&#148; ab. Das Gericht arbeitet heraus, dass die grundrechtlichen Gew\u00e4hrleistungen der Artikel 10 und 13 des Grundgesetzes wie auch die Auspr\u00e4gungen der allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechte dem Schutzbed\u00fcrfnis angesichts der Standes der modernen Informationstechnik nicht mehr hinreichend Rechnung tragen[26]. Das Gericht geht ausdr\u00fccklich auch \u00fcber die in Artikel 13 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistete Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung als Schutz gegen\u00fcber Zugriffen auf informationstechnische Systeme hinaus [27].<\/p>\n<p>Der Formulierungsvorschlag der Gr\u00fcnen setzt diese Entscheidung des Gerichts unter Verzicht auf eine begriffliche Neufassung um. Der Schutzbereich des neuen Grund-rechts ist weit gefasst. Ein Schrankenvorbehalt ist ausdr\u00fccklich nicht vorgesehen.[28] Das Grundrecht kann mithin nur durch andere Grundrechte im Rahmen der Konkordanzregelungen beschr\u00e4nkt werden. Diese strenge Formulierung soll vermeiden, dass die besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit der Pers\u00f6nlichkeit beim Umgang mit den modernen informationstechnischen Systemen leerl\u00e4uft.[29]<\/p>\n<p><i>3. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung<\/i><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung seit dem &#132;Elfes -Urteil[3o] anerkannt, dass jedem Einzelnen ein unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung zusteht. Dieser Bereich ist dem Zugriff staatlicher Stellen entzogen. Diese Erg\u00e4nzung durch den neuen Art. 19 Abs. 3 soll auch im Verfassungstext selbst diesen absoluten Schutz des unantastbaren Kernbereichs verst\u00e4rken und transparenter machen. Daraus leitet sich ab, dass Daten, die diesen Bereich ber\u00fchren, so weit wie irgend m\u00f6glich gar nicht erst erhoben, oder zumindest unverz\u00fcglich gel\u00f6scht und nicht verwertet<br \/>werden.<\/p>\n<p><i>4.\u00a0Garantie der Informationsfreiheit<\/i><\/p>\n<p>Das Grundgesetz verankert in Art. 5 Abs, 1 Sa. 1 Hs.2 das Recht, &#132;sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten&#148;. Dieses grundrechtlich gew\u00e4hrleistete Informationsempfangsrecht ist allerdings auf &#132;allgemein zug\u00e4ngliche Quellen&#148; beschr\u00e4nkt [31]Diese Regelung er\u00f6ffnet indes kein Leistungsrecht auf Er\u00f6ffnung einer Informationsquelle.[32] Informationszugangsfreiheit ist aus der bestehenden Regelung in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ableitbar. Das Recht &#132;sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten&#148;, stellt nach herrschender Meinung ein Ab-wehrrecht dar.[33] Auf der Ebene der Bundesl\u00e4nder hat bisher nur Brandenburg in Artikel 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit in der Landesverfassung verankert.<\/p>\n<p>Die im Gesetzentwurf der Gr\u00fcnen vorgeschlagene Formulierung erweitert den Rahmen dessen, was die drei Informationsfreiheitsgesetze des Bundes festschreiben. Das Verbraucher-Informationsgesetz, das Umweltinformationsgesetz und insbesondere das Informationsfreiheitsgesetz leiden unter dem Mangel, dass hier die v\u00f6llig \u00fcberzogene Interpretation des Begriffs &#132;Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung&#148; und insbesondere die &#132;Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse&#148; un\u00fcberwindliche H\u00fcrden f\u00fcr die Antragsteller darstellen. Die Formulierung l\u00e4sst Beschr\u00e4nkungen des Informationsanspruchs nur dann zu, &#132;wenn \u00f6ffentliche Interessen die Vertraulichkeit zwingend gebieten oder ein \u00fcberwiegendes Interesse Dritter an der Vertraulichkeit besteht&#148;. Die Textfassung erweitert den Rahmen, wie er in \u00a7 9 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes und insbesondere in \u00a7 6 S.2 des Informationsfreiheitsgesetzes vorgegeben ist .[34] In der Praxis hat sich &#150; nicht wirklich \u00fcberraschend &#150; herausgestellt, dass Beh\u00f6rden gerne die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse Dritter vorschieben, um den Antrag auf Informationszugang ablehnen zu k\u00f6nnen .[35] Die Auslegung des Begriffs &#132;Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, wie sie durch die Rechtsprechung zu \u00a7 30 VwVfG, \u00a7 17 UWG und \u00a7 203 StGB entwickelt wurde, steht im Zusammenhang mit dem aus Artikel 14. Abs. 1 abgeleiteten Recht am &#132;eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb&#148; und der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG36 Die \u00dcbernahme der &#132;Abw\u00e4gungsklausel&#148; zwischen dem Informationsinteresse auf der einen und dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten aus \u00a7 9 Abs. 1 UIG auf der anderen Seite in das Informationsfreiheitsgesetz, w\u00fcrde die Auslegungsprobleme des \u00a7 6 IFG allein noch nicht beheben k\u00f6nnen. Notwendig ist, den Informationsanspruch selbst als Grundrecht auszugestalten um ihn dann auf dem Wege der Konkordanz mit den Verfassungsg\u00fctern der Eigentums- und Berufsfreiheit abw\u00e4gen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h5><span id=\"vi-wie-geht-es-weiter\">VI. Wie geht es weiter<\/span><\/h5>\n<p>Die politische Debatte um\u00a0die \u00c4nderung des Grundgesetzes wird in der laufenden Wahlperiode des deutschen Bundestages nicht beendet. Die gro\u00dfe Koalition wird sich in ihrem gegenw\u00e4rtigen politischen Zustand nicht einmal auf wirklich wirksame Reform des Datenschutzgesetzes verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen. Wichtige Vorhaben wie der Schutz der Besch\u00e4ftigten, die St\u00e4rkung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Betriebe bleiben auf der Strecke. Die f\u00fcr Grundgesetz\u00e4nderungen in Bundestag und Bundesrat notwendigen Zweidrittelmehrheiten sind unter diesen Rahmenbedingungen nicht erreichbar. Hinzu kommt, dass den Bundesinnenminister die Sorge plagt, Datenschutz im Grundgesetz k\u00f6nne auch dem Sammeltrieb der staatlichen Sicherheitsbeh\u00f6rden Probleme bereiten. Diese Sorge besteht durchaus zu Recht. Es ist gerade der Sinne einer Grundgesetz\u00e4nderung, \u00f6ffentliche und nicht-\u00f6ffentliche Stellen gleicherma\u00dfen auf die Grunds\u00e4tze der Verfassung festzulegen. Vielleicht klappt es aber nach den Wahlen zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 mit der Verankerung des Datenschutzes in der Verfassung. Nach den vielen Sonntagsreden zum 60. Geburtstag k\u00e4me dann als Festgabe ein neues veritables Grundrecht auf den Gabentisch. Unser Grundgesetz hat es sich verdient.<\/p>\n<p>[1] Zur Entwicklung des Datenschutzrechts: Abel, Geschichte des Datenschutzrechts, in: Ro\u00dfnagel,<br \/>Handbuch des Datenschutzrechts, M\u00fcnchen 2003, ICapitel 2.7.<br \/>[2] Dazu Ro\u00dfnagel, Handbuch des Datenschutzrechts, M\u00fcnchen2003, Einleitung, Rn.19.<br \/>[3] Siehe dazu Ro\u00dfnagel, Pfitzmann\/Garstka, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums des In-<br \/>nern, 2001, S. 22-34.<br \/>[4] BVerfGE, 65, 1.<br \/>[5]Hoffmann-Riem, Der grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t eigengenutzter in-formationstechnischer Systeme, JZ 2008, 5. 1009.<br \/>[6] Beispiele sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur &#132;Rasterfalmdung&#148;, BVergGE 115,320ff und zur automatischen Scannung von KfZ-Kennzeichen, BVerfG, Urteil vom 11.05.2008<br \/>&#8211; 1 BvR 2007\/05, 1 BvR 1254\/07.<br \/>[7] Dazu: B\u00f6ckenf\u00f6rde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsph\u00e4re, Zugleich Besprechung von<br \/>BVerfG, Urteil v. 27.2.2008 &#151;&#132;Online-Durchsuchung&#148;, JZ 19,2008, S.26.<br \/>[8] Ro\u00dfnagel u.a., Gutachten, 5.13 ff.<br \/>[9]Ro\u00dfnagel u.a., 5.15.<br \/>[10] Ro\u00dfnagel\/Globig, Handbuch des Datenschutzrechts, Kap. 4.7.1. Fn.4.<br \/>[11] Ro\u00dfnagel\/Globig, Kap. 4.7.1. Rn 2.<br \/>[12] Den vorl\u00e4ufigen Abschluss dieser selten r\u00fchmlichen Serie bildet das Gesetz zur \u00c4nderung des Grundgesetzes (Art. 22,34,33,52,72,43,74,74a,84,85,87,91a, 91b, 93, 98, 104, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143) vom 28.August 2006, BGBI. 2006, Teil I Nr. 41, S.2034. Im Tausch gegen die Zust\u00e4ndigkeit des Bundes f\u00fcr die Terrorismusbek\u00e4mpfung wanderten die Reste der Bundeszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Bildung zusammen mit dem Versammlungsgesetz und dem Strafvollzug in die Zu-<br \/>st\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder.<br \/>[13] Die Arbeit der Gemeinsamen Reformkommission von Bundestag und Bundesrat wurde nach fast zweij\u00e4hriger Arbeit 1993 beendet (siehe Kommissionsbericht, Bundestags-Drucksache 12\/6000). Die Arbeitsergebnisse der Kommission blieben an vielen Stellen hinter den Erwartungen zur\u00fcck. Allerdings sind auch Lichtblicke zu verzeichnen wie das in Art. 3 Abs. 2 S. 2 verankerte Verpflich-<br \/>tung des Staates, die tats\u00e4chliche Gleichstellung von Frauen zu f\u00f6rdern (dazu: BVerfGE 92, 91-<br \/>109).<br \/>[14] Mit einer beeindruckenden Zusammenstellung der j\u00fcngsten Urteile: Gola\/Klug, Die Entwicklung<br \/>des Datenschutzrechts in den Jahren 2007\/2007, NJW 34\/2008, S. 2481 ff.<br \/>[15] BverfGE 65, 1 ff.<br \/>[16] BVerfG 1 BvR 2074\/05 vom 11.3.2008.<br \/>[17] Mit kritischen Anmerkungen zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Breyer, Kfz-<br \/>Massenabgleich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, NVwZ 2008, S. 824 ff.<br \/>[18] BVerfGE, 1 BvR 370\/07 vom 27.2.2008.<br \/>[19] Dazu ausf\u00fchrlich: B\u00f6ckenf\u00f6rde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsph\u00e4re, S. 926.<br \/>[20] GolalKlug, Entwicklung des Datenschutzrechts, NJW 34\/208, S. 2486.<br \/>[21] Leisner, Das neue &#132;Kommunikationsgrundecht&#148; &#150; Nicht Alibi f\u00fcr mehr, sondern Mahnung zu weni-<br \/>ger staatlicher \u00dcberwachung&#8220;, NKW 40\/2008, S.2904<br \/>[22] Bundestag Drucksache 16\/9607.<br \/>[23] BVerfG, NJW 1984, S. 419.<br \/>[24] So das Unabh\u00e4ngige Landeszentrum f\u00fcr Datenschutz Schleswig.Holstein ind seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 vor dem Ausschuss f\u00fcr Inneres des Landtags Brandenburg anl\u00e4sslich der<br \/>Anh\u00f6rung vom 2. Oktober 2008 unter Bezugnahme auf das &#132;Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 ff.) und Art. 28 Abs. 1 der Europ\u00e4ischen Datenschutzrichtlinie ,<br \/>www. datenschutzzentrum de, (aufgerufen am 19.11. 2008).<br \/>[25] BVerfGE, 1 BvR 370\/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn.166.<br \/>38\u00a0vorg\u00e4nge Heft 4\/2008, S. 30-38<br \/>[26] BVerfG, 1 BvR 370\/07 und 1 BvR 595\/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn. 181.<br \/>[27] BVerfG, 1 BvR 370\/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn. 191; dazu B\u00f6ckenf\u00f6rde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsph\u00e4re, JZ 19\/2008, S.926.<br \/>[28] Dazu: K\u00fcnast, &#132;Meine Daten geh\u00f6ren mir&#148; &#150; und der Datenschutz geh\u00f6rt ins Grundgesetz&#8220;, ZRP 7\/2008, S. 204.<br \/>[29] Dazu auch die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs, Drucksache 16\/9607, S. 4.<br \/>[30] BVerfGE 6,32; mit weiteren Verweisen in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Renate K\u00fcnast, Silke Stokar und der Fraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen zum Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Grundgesetzes vom 18.06.2008 (Bundestags-Drucksache 16\/9607), zu Nr. 4.<br \/>[31] Dazu im Einzelnen: Rossi, Informationsfreiheit und Verfassungsrecht, Zu den Wechselwirkungen zischen Informationsfreiheitsgesetzen und der Verfassungsordnung in Deutschland, Berlin, 2004, S. 25 ff.<br \/>[32] BVerfGE 103, 44 (59f.).<br \/>[33] Mit weiteren Verweisen; Schoch, IFG, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, M\u00fcnchen 2009, Einl. Rn 52.<br \/>[34] Zur Problematik der Gesetzesfassung: Berger in: Berger\/Roth\/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, K\u00f6ln, Berlin, M\u00fcnchen 2006 zu \u00a7 6 IFG, Rn 12; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Handkommentar, Berlin, 2006, zu \u00a7 6, Rn. 61- 85.<br \/>[35] Dazu \u00e4u\u00dferst sich ausf\u00fchrlich der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seinem ersten T\u00e4tigkeitsbericht zur Informationsfreiheit f\u00fcr die Jahre 2006 und 2007, Bundestags-Drucksache 16\/8500. Kap. 2.2.6.<br \/>[36] BVerfGE 45, S. 142, 175; dazu: Jastrow\/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Berlin 2006. zu \u00a7 6 IFG, Rn. 36.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[226],"publikationen":[1220],"class_list":["post-11009","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-roth","publikationen-184-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Datenschutz in das Gesetzbuch - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/184-vorgaenge\/publikation\/datenschutz-in-das-gesetzbuch\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Datenschutz in das Gesetzbuch - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Eine angemessene Festgabe zu dessen sechzigstem Geburtstag aus: Vorg\u00e4nge 184 ( Heft 4\/2008), S.30-38 1. 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