{"id":11104,"date":"2007-06-01T17:30:00","date_gmt":"2007-06-01T15:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/big-brother-ist-privatmann\/"},"modified":"2021-08-30T15:39:59","modified_gmt":"2021-08-30T13:39:59","slug":"big-brother-ist-privatmann","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/big-brother-ist-privatmann\/","title":{"rendered":"Big Brother ist Privatmann"},"content":{"rendered":"<p>Mehr noch als die &ouml;ffentliche muss die private Video&uuml;berwachung gesetzlich geregelt werden,<\/p>\n<p>aus: vorg&auml;nge Nr.178, Heft 2\/2007, S. 82-91<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"millionen-von-buergerinnen-und-buergern-muessen-es-taeglich-hinnehmen-in-oeffentlich-zugaenglichen-raeumen-von-videokameras-erfasst-zu-werden-mit-der-videoueberwachung-oeffentlicher-raeume-hat-sich-auch-in-deutschland-bereits-heute-eine-ueberwachungsrealitaet-etabliert-die-folgen-fuer-die-gesellschaftliche-wahrnehmung-des-verhaeltnisses-von-buerger-und-staat-sowie-der-buergerinnen-und-buerger-untereinander-nach-sich-zieht-dabei-sollte-zwischen-der-staatlichen-ueberwiegend-polizeilich-zu-verantwortenden-und-der-privaten-videoueberwachung-unterschieden-werden-es-ist-ein-spezifikum-bundesdeutscher-video-ueberwachungsrealitaet-dass-sie-ueberwiegend-von-unternehmen-und-privatpersonen-durchgefuehrt-wird-waehrend-die-polizeilichen-einsaetze-bislang-als-gering-bezeichnet-werden-koennen\">Millionen von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern m&uuml;ssen es t&auml;glich hinnehmen, in &ouml;ffentlich zug&auml;ng&shy;li&shy;chen R&auml;umen von Video&shy;ka&shy;meras erfasst zu werden. Mit der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung &ouml;ffent&shy;li&shy;cher R&auml;ume hat sich auch in Deutschland bereits heute eine &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;re&shy;a&shy;lit&auml;t etabliert, die Folgen f&uuml;r die gesell&shy;schaft&shy;liche Wahrnehmung des Verh&auml;lt&shy;nisses von B&uuml;rger und Staat sowie der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger unter&shy;ein&shy;ander nach sich zieht. Dabei sollte zwischen der staatlichen, &uuml;berwiegend polizeilich zu verant&shy;wor&shy;t&shy;enden, und der privaten Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung unter&shy;schieden werden. Es ist ein Spezifikum bundes&shy;deut&shy;scher (Video-) &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;re&shy;a&shy;lit&auml;t, dass sie &uuml;berwiegend von Unternehmen und Privat&shy;per&shy;sonen durch&shy;ge&shy;f&uuml;hrt wird, w&auml;hrend die polizei&shy;li&shy;chen Eins&auml;tze bislang als gering bezeichnet werden k&ouml;nnen. <\/span><\/h2>\n<p>Seit dem 11. September 2001 scheint mehr denn je ein Grundkonsens dar&uuml;ber zu bestehen, dass der Friedensfunktion des Staates gegen&uuml;ber anderen Staatsaufgaben Priorit&auml;t zukommt. Die Gew&auml;hrleistung innerer und &auml;u&szlig;erer Sicherheit mit nahezu allen Mitteln wird damit als der grundlegende, jede h&ouml;here soziale Ordnung erst erm&ouml;glichende Staatszweck angesehen. Die Rhetorik des Kampfes gegen den Terror hat vor diesem Hintergrund l&auml;ngst auch die Diskussion um die staatliche Video&uuml;berwachung erreicht. Nach jedem Anschlag wird rituell auch die Forderung nach der Ausweitung der polizeilichen Video&uuml;berwachung erhoben. Diese Debatte f&uuml;gt sich ein in bekannte Muster des staatlichen &Uuml;berwachungsdiskurses.<\/p>\n<p>Die private Video&uuml;berwachung hingegen folgt eigenen Gesetzen. Ihre explosionsartige Zunahme in zentralen Infrastrukturen des Alltages (Transport und Verkehr; Verkaufsbereiche aller Art; Geb&auml;udesicherungen) erscheint &auml;u&szlig;erst heterogen: sie ist von unterschiedlichen Akteuren mit oft inkompatibler Technologie und differierenden Vernetzungsgraden gekennzeichnet. Die seit gut zwanzig Jahren als Einzelf&auml;lle bekannten Nachbarstreitigkeiten um Video&uuml;berwachung sind der fl&auml;chendeckenden Erfassung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume und aller darin sich bewegenden Personen gewichen. Bemerkenswert scheint dabei vor allem, dass &#8211; offenbar korrelierend mit hoher gesellschaftlicher Akzeptanz f&uuml;r den Einsatz von Video&uuml;berwachung insgesamt &#8211; zumeist &uuml;berhaupt kein Bewusstsein f&uuml;r einen m&ouml;glichen Eingriff in das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der davon betroffenen Personen zu bestehen scheint.[1] Damit fehlt es in diesem Bereich in auff&auml;lliger Weise an jeglicher Rechtssicherheit und damit an einem der wesentlichen Kennzeichen von Rechtsstaatlichkeit.[2] Trotz der enormen Unterschiede bei den jeweiligen &Uuml;berwachungskonstellationen wird &uuml;bergreifend erkennbar, dass die private Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume heute in erster Linie dem reibungslosen Funktionieren der Konsumgesellschaft dient.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"besonderheiten-der-videoueberwachung\">Beson&shy;der&shy;heiten der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung <\/span><\/h2>\n<p>Die Ausbreitung des Einsatzes von Video&uuml;berwachung im &ouml;ffentlichen Raum stellt in den meisten modernen Rechtsstaaten ein Politikum ersten Ranges dar. Denn ihr kommen eine Reihe von Merkmalen zu, die sie zu einem &uuml;bergreifenden Symbol f&uuml;r den Stand des Verh&auml;ltnisses zwischen B&uuml;rger und Staat, zu einer Art gef&uuml;hltem Lackmustest f&uuml;r die Qualit&auml;t b&uuml;rgerlicher Freiheiten haben werden lassen. Die Diskussion um die Video&uuml;berwachung ist damit in einer Weise symbolisch &uuml;berdeterminiert, die eine rationale Auseinandersetzung mit den Fakten kaum noch m&ouml;glich erscheinen l&auml;sst[3]: Die Video&uuml;berwachung hatte sich als zentrales Symbol eines totalit&auml;ren &Uuml;berwachungsstaates bereits &uuml;ber George Orwells Roman 1984 (dort bezeichnet als televisor) in das kollektive Ged&auml;chtnis eingeschrieben, bevor die technische Entwicklung ihren Einsatz tats&auml;chlich erm&ouml;glichte. Mit dem Fokus auf die &Uuml;berwachung des &ouml;ffentlichen Raums entsteht zudem zuweilen der Eindruck, es werde das Verh&auml;ltnis von &Uuml;berwachung und &ouml;ffentlichem Raum als &uuml;bergreifender politikwissenschaftlicher Kategorie (wie z.B. bei Hannah Arendt, J&uuml;rgen Habermas) schlechthin verhandelt. Die (vermeintliche) Sichtbarkeit der Kamera&uuml;berwachung und ihre dauerhafte Installation an bestimmten Orten machen sie f&uuml;r die B&uuml;rger &#8211; im Gegensatz zu den allermeisten sonstigen &Uuml;berwachungsmethoden und -techniken &#8211; dar&uuml;ber hinaus tats&auml;chlich erfahrbar und damit (scheinbar) in ihrer Funktion nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Bilder und Bildsequenzen werden au&szlig;erdem anders als blo&szlig;e Daten(-zeichen) als &#8222;wahr&#8220; erlebt und k&ouml;nnen abgebildete Vorg&auml;nge in besonderem Ma&szlig;e emotionalisieren. Die Ergebnisse der Video&uuml;berwachung, die Bildaufnahmen, werden der &Ouml;ffentlichkeit als &#8222;stumme Zeugen&#8220; im Nachgang zu Straftaten pr&auml;sentiert. Zuletzt waren es die Bilder der mutma&szlig;lichen Terroristen vom K&ouml;lner Hauptbahnhof, die offenbar einen Anschlag auf Personenz&uuml;ge der Deutschen Bahn geplant hatten. Diese Bilder erf&uuml;llen eine bedeutende gesellschaftliche Entlastungsfunktion sowie vermutlich auch eine Entlastung der ermittelnden Beh&ouml;rden. So kann z.B. in der &Ouml;ffentlichkeit der Eindruck entstehen, mit der Sichtbarkeit der T&auml;ter sei nach dem Motto &#8222;Gefahr erkannt, Gefahr gebannt&#8220; bereits ein Teil der vielbeschworenen Bedrohung durch den Terrorismus im Griff. Die Abbildbarkeit von Personen und Vorg&auml;ngen suggeriert insoweit die Beherrschbarkeit des erfassten Geschehens. Die pr&auml;sentierten Bilder entsprechen zudem technisch dem gesellschaftlichen Leitmedium Fernsehen und sind dort &#8222;anschlussf&auml;hig&#8220;, d.h. darstellbar.<\/p>\n<p>Zum anderen k&ouml;nnen die Verantwortlichen der Sicherheitsgew&auml;hrleistung mit der Vorlage von Bildmaterial erste Erfolge nachweisen und damit z.B. die zumeist medial erzeugte Nachfrage nach Fahndungserfolgen befriedigen.<\/p>\n<p>Die genannten Besonderheiten lassen es nachvollziehbar erscheinen, weshalb es die Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume als eines der wenigen &Uuml;berwachungsthemen gelegentlich bis heute in die Topmeldungen der Medien schafft. Die besondere &ouml;ffentliche Aufmerksamkeit zieht auch die Aufmerksamkeit der Politik nach sich: so wird erkl&auml;rbar, weshalb die Video&uuml;berwachung im Gegensatz zu vielen anderen dr&auml;ngenden datenschutzpolitischen Themen trotz der allgemeinen Stagnation von Reformanstrengungen in diesem Bereich im Jahr 2001 eine teilweise Verrechtlichung erfahren hat (Schaffung des &sect; 6b Bundesdatenschutzgesetz, siehe dazu unten).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gesellschaftliche-folgen\">Gesell&shy;schaft&shy;liche Folgen <\/span><\/h2>\n<p>Insbesondere die symbolisch aufgeladene Diskussion um die polizeiliche Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume kennzeichnet einen Wandel im Verh&auml;ltnis des Staates zu seinen B&uuml;rgern. Sie kann als Zeichen eines in der &Ouml;ffentlichkeit grundlegend ver&auml;nderten staatlichen Sicherheitsverst&auml;ndnisses verstanden werden. Auch wenn kritische Stimmen die Relativit&auml;t von Umfragen gerade in Bezug auf die Video&uuml;berwachung[4] betonen, kommen die massenmedial verbreiteten Ergebnisse zu beeindruckenden Akzeptanzzahlen von bis zu 75 %. An diesen Zahlen kommt die Diskussion um die Legitimit&auml;t der weiteren Ausweitung nicht vorbei.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-realitaet-der-videoueberwachung\">Die Realit&auml;t der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung <\/span><\/h2>\n<p>Keine andere &Uuml;berwachungstechnologie nimmt in den Berichten der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden mehr Raum ein. Sie zeugen von der &uuml;berwiegend privat veranlassten bundesdeutschen &Uuml;berwachungsrealit&auml;t. Trotz zahlreicher Beschwerden von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern gegen ihren Einsatz scheint die weitere Ausweitung unaufhaltsam. Dagegen erfassen gerade einmal 100 polizeilich betriebene Kameras in Deutschland in 26 St&auml;dten &ouml;ffentliche R&auml;ume.[5] Die Zahl der in &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen R&auml;umen eingesetzten Kameras privater Betreiber wird dagegen bereits heute auf 400.000 bis drei Millionen gesch&auml;tzt.[6] Dabei handelt es sich jedoch zumeist nicht um Systeme, die prim&auml;r eine Erfassung des &ouml;ffentlichen Stra&szlig;enlandes bezwecken, sondern in aller Regel um auf privaten, aber &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Grund gerichtete Kameras oder aber auf privates Grundeigentum gerichtete Kameras, die &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche R&auml;ume miterfassen. Zum Vergleich: In Gro&szlig;britannien befinden sich ca. 4,3 Millionen &uuml;berwiegend kommunal betriebene, technisch anspruchsvolle Kameras im Einsatz mit dem ausdr&uuml;cklichen Ziel der Erfassung &ouml;ffentlichen Stra&szlig;enlandes.<\/p>\n<p>Erste Untersuchungen [7] zur &Uuml;berwachungsrealit&auml;t zeichnen ein differenziertes Bild bundesdeutscher Video&uuml;berwachungspraxis: So besteht im &ouml;ffentlichen Stra&szlig;enland in einzelnen Stadtteilen Berlins bereits eine &Uuml;berwachungsdichte, die als fl&auml;chendeckend bezeichnet werden kann. Diese &uuml;berwiegend durch private Kamerabetreiber zu verantwortende Dichte bleibt jedoch die Ausnahme. Demgegen&uuml;ber weisen insbesondere &ouml;ffentliche Verkehrsinfrastrukturen wie die Deutsche Bahn sowie viele kommunale Verkehrsbetriebe bereits heute eine besonders hohe &Uuml;berwachungsdichte bis in die Fahrgastr&auml;ume hinein auf.[8] Bei Tankstellen, Einkaufszentren und Kaufh&auml;usern kann man ebenfalls von zumeist fl&auml;chendeckend &uuml;berwachten &Ouml;rtlichkeiten ausgehen. Au&szlig;erhalb dieser Bereiche aber deutet einiges darauf hin, dass der Alltag der Video&uuml;berwachung alles andere als zweckentsprechend und effektiv verl&auml;uft. Veraltete oder mit moderner Technik inkompatible Systeme, blo&szlig;e Kameraattrappen, fehlende Echtzeit &Uuml;berwachungs- oder Aufzeichnungsm&ouml;glichkeiten scheinen zu &uuml;berwiegen. Allerdings werden h&auml;ufig &Ouml;rtlichkeiten mit erfasst, welche selbst nach den gegenw&auml;rtig weiten gesetzlichen Bestimmungen nicht gefilmt werden d&uuml;rften wie z.B. Toilettenr&auml;ume. Verkaufszahlen der Hersteller, die &#8222;law &amp; order&#8220; &#8211; Rhetorik in der Sicherheitspolitik sowie die zahlreichen, auf ein gro&szlig;es Dunkelfeld hindeutenden Fallzahlen der Aufsichtsbeh&ouml;rden legen die Vermutung nahe, dass die Ausbreitung der Video&uuml;berwachung in &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen R&auml;umen weiterhin massiv ansteigen und technisch betrachtet die Qualit&auml;t der dabei eingesetzten Anlagen steigen wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"hintergruende-der-videoueberwachung\">Hinter&shy;gr&uuml;nde der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung <\/span><\/h2>\n<p>Nur in Kenntnis der Hintergr&uuml;nde der Dynamik der Ausbreitung k&ouml;nnen effiziente Regulierungsanstrengungen diskutiert werden: aus Makro perspektivischer Sicht wird eine ver&auml;nderte Selbstwahrnehmung moderner Industriestaaten konstatiert, die neben dem zahlreiche Lebensbereiche ber&uuml;hrenden Paradigma der gesteigerten Risikowahrnehmung[9] und &#8211; damit einhergehend &#8211; gesellschaftlichen Pr&auml;ventionsanstrengungen eine Fokussierung auf die Gew&auml;hrleistung einer umfassenden Sicherheit aufweist. Der die Entwicklung der &Uuml;berwachung insgesamt dynamisierende &#8222;erweiterte Sicherheitsbegriff&#8220;[10] scheint heute kaum eine Institution unber&uuml;hrt zu lassen, seien es staatliche oder nichtstaatliche Akteure der &Uuml;berwachung.<\/p>\n<p>F&uuml;r eine Erkl&auml;rung der Ausbreitung der Video&uuml;berwachung wenig produktiv hingegen erscheint die fr&uuml;he Gesellschaftstheorie Foucaults, wie er sie in &#8222;&Uuml;berwachen und Strafen&#8220; darlegte: In sein Konzept der Zurichtung von Menschen durch eine Disziplinargesellschaft scheint die eher situativ wirkende Video&uuml;berwachung gerade nicht zu passen.[11] F&uuml;r das Verst&auml;ndnis wesentlich ergiebiger ist die Betrachtung historischer Entwicklungen in Deutschland: Ereignisse wie der RAF-Terror hatten bereits fr&uuml;h eine bis heute anhaltende Sicherheitsdynamik ausgel&ouml;st. Die damals begonnene stete Aufr&uuml;stung des bundesdeutschen Sicherheitsapparats mit neuen Befugnissen f&uuml;r den Einsatz neuer Ermittlungsmethoden und -instrumente h&auml;lt bis heute an. Damit &ouml;ffnete sich auch der Blick auf die Video&uuml;berwachung. Mit dem Wegfall des Ost-West-Gegensatzes hat sich zudem die Sicherheitswahrnehmung ver&auml;ndert: Der Feind wurde nicht mehr prim&auml;r jenseits der Grenze, sondern in den eigenen Reihen der Gesellschaft verortet. Das Schlagwort von der &#8222;organisierten Kriminalit&auml;t&#8220; ersetzte und erneuerte teilweise die operative Feindausrichtung der Sicherheitsbeh&ouml;rden. &#8222;9\/11&#8220; stellte eine erneute Z&auml;sur dar: In nahezu allen westlichen Industriestaaten trat unter Verweis auf den Terrorismus zumindest vor&uuml;bergehend in der &ouml;ffentlichen Debatte die Friedensfunktion des Nationalstaates wieder in den Vordergrund der Staatsaufgaben, wobei gerade der h&auml;ufige legitimierende Verweis auf Hobbes&#8216; Leviathan einen eher autorit&auml;ren, Furcht getriebenen Einschlag dieser Debatten kennzeichnete. Da seit mehr als 30 Jahren, zuletzt unter den Vorzeichen der Globalisierung, auch dem vermeintlichen Ende des Nationalstaates als zentraler Herrschaftsinstanz,, das Wort geredet wird, kann auch der Verdacht nachvollzogen werden, dass derartig kriselnde Staatswesen wenn auch nicht intentional, so doch strukturell kompensierend Ma&szlig;nahmen ergreifen, um ihren Steuerungsanspruch zumindest symbolisch zu demonstrieren und zu erhalten.<\/p>\n<p>Auch mesoperspektivisch sind f&uuml;r das Politikfeld der inneren Sicherheit und damit f&uuml;r den Bereich hoheitlicher Video&uuml;berwachung deshalb wesentliche Ursachen dieser Entwicklung benannt worden. Insbesondere der Gesetzgeber selbst z&auml;hlt zu den gr&ouml;&szlig;ten Sicherheitstreibern. Denn hohe Akzeptanzzahlen in der Bev&ouml;lkerung f&uuml;r eine rigide &#8222;law and order&#8220; &#8211; Politik scheinen die politischen Parteien und konservativ-pragmatische Sicherheitsallianzen (Aden) zu entsprechenden Ma&szlig;nahmen zu zwingen, um sich nicht dem Vorwurf der &#8222;Realit&auml;tsblindheit&#8220; oder der &#8222;sicherheitspolitischen Naivit&auml;t&#8220; auszusetzen. Gerade f&uuml;r den Fall der Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume gilt es f&uuml;r das Paradebeispiel Gro&szlig;britannien als ausgemacht, dass die ungeheure Dynamik der Ausbreitung nur mit der zu Beginn der neunziger Jahre als besonders hoch wahrgenommenen Kriminalit&auml;t und dem dadurch entstandenen Handlungsdruck auf die konservative Regierung erkl&auml;rbar wird. Diese hatte daraufhin eine international beispiellose finanzielle Unterst&uuml;tzung der Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume durch zweckgebundene Finanzhilfen an Kommunen initiiert.[12] Eine derartige Entwicklung scheint in Deutsch-<br \/>land bereits aufgrund der L&auml;nderzust&auml;ndigkeit f&uuml;r die polizeiliche pr&auml;ventive Video&uuml;berwachung, aber auch aufgrund anderer institutioneller Besonderheiten (z.B. des grundrechtlich verbrieften Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der starken Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Staatsgef&uuml;ge; tradierter Diskurse &#8222;zur Verteidigung&#8220; des Pers&ouml;nlichkeitsrechts) schwer vorstellbar. Mit Ausnahme Berlins13 verf&uuml;gen allerdings s&auml;mtliche Bundesl&auml;nder inzwischen &uuml;ber Eingriffsnormen im Polizeirecht, um bestimmte &#8222;gef&auml;hrdete&#8220; &Ouml;rtlichkeiten erfassen zu k&ouml;nnen. Die damit geschaffene M&ouml;glichkeit der &Uuml;berwachung allein macht sicher noch keinen &Uuml;berwachungsstaat Vielmehr kommt es hier stets auf ein differenziertes Gesamtbild der allt&auml;glichen &Uuml;berwachungspraxis (Methoden, Instrumente, Quantit&auml;t) an. Die geschaffenen Eingriffsgrundlagen kennzeichnen allerdings ein polizeistaatliches[14] Recht, welches sich vom urspr&uuml;nglichen Ideal der Rechtsstaatlichkeit weit entfernt hat.<\/p>\n<p>Private Betreiber von Video&uuml;berwachung unterliegen grunds&auml;tzlich anderen Rahmenbedingungen und handlungsleitenden Selbstwahrnehmungen. Allerdings umfassen beispielsweise moderne Managementmethoden in Unternehmen systematische Risikoanalysen, bei denen es auch eine besondere Affinit&auml;t zu vermeintlich Kosten sparenden technischen L&ouml;sungen f&uuml;r vermeintlich mehr Sicherheit geben d&uuml;rfte. Der Einsatz von Videokameras nicht nur zur Geb&auml;ude&uuml;berwachung, sondern z.B. in steigendem Ma&szlig;e auch f&uuml;r die Arbeitsplatz&uuml;berwachung gewinnt damit weiter an Bedeutung. &Ouml;ffentlicher Stra&szlig;enraum wird h&auml;ufig in einer Art pr&auml;ventiver Vorneverteidigung miterfasst, allerdings mit dem Risiko, aufgrund der relativ eindeutigen Rechtslage auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Diese Einschr&auml;nkung scheint allerdings in dem Ma&szlig;e zu entfallen, wie &ouml;ffentliches Stra&szlig;enland in privates Eigentum umgewandelt wird und das Hausrecht der Eigent&uuml;mer gilt. Als bedeutendes Beispiel mag das Sicherheitsregime der Verkehrsbetriebe wie der Deutsche Bahn AG oder Shopping Malls genannt werden, welche auf fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachungen der gesamten Infrastruktur zielen. Eines scheint diesen privat veranlassten &Uuml;berwachungskonstellationen jedoch gemein: die Kamera soll Zwischenf&auml;lle jeglicher Art in den erfassten R&auml;umen entdecken und vermeiden helfen. Da es sich &uuml;berwiegend um Verkaufs- und Konsumr&auml;ume oder deren Umfeld handelt, wird deutlich, dass es sich bei der privaten Video&uuml;berwachung um ein Effektivierendes Mittel zum reibungslosen Funktionieren der Konsumgesellschaft handelt. Paradigmatisch hierf&uuml;r steht die total&uuml;berwachte Shopping Mall, die in Deutschland insbesondere in den gr&ouml;&szlig;eren Bahnh&ouml;fen realisiert wurde.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-fehlende-effektivitaet-der-videoueberwachung\">Die fehlende Effek&shy;ti&shy;vit&auml;t der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung <\/span><\/h2>\n<p>Der Einsatz der Video&uuml;berwachung wird zumeist mit dem Zweck der Kriminalpr&auml;vention begr&uuml;ndet. Stets wird dabei auch die St&auml;rkung des allgemeinen Sicherheitsgef&uuml;hls mit angef&uuml;hrt. Insbesondere &auml;ltere B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger w&uuml;rden sich unter den Augen der Kameras sicherer f&uuml;hlen. Kriminologische Studien zur Effizienz der Video&uuml;berwachung bei der Erreichung dieser Ziele kommen vor allem aus Gro&szlig;britannien.[15] Danach kann keine nennenswerte Wirkung auf die Kriminalit&auml;t an &uuml;berwachten &Ouml;rtlichkeiten nachgewiesen werden, es sei denn, es handelt sich um Parkpl&auml;tze. Insbesondere der nahe liegende Einwand der Verdr&auml;ngung der Kriminalit&auml;t in nicht &uuml;berwachte Bereiche ist offenbar nicht von der Hand zu weisen.<\/p>\n<p>Eine j&uuml;ngere bundesdeutsche Untersuchung zu Aspekten der Kriminalit&auml;tsfurcht[16] stellt auch die vermuteten positiven Auswirkungen auf das Sicherheitsgef&uuml;hl in Frage. Vielmehr scheint mit der &Uuml;berwachung von &Ouml;rtlichkeiten in der Wahrnehmung der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger oft auch deren Stigmatisierung als Problemort oder gar die Entwertung f&uuml;r eine lebendige &ouml;ffentliche Nutzung einherzugehen. Hier zeigt sich zugleich, dass die in anderen Untersuchungen ermittelte hohe Akzeptanz der Video&uuml;berwachung relativiert werden muss: Je nach Gestaltung einer Untersuchung zeigen sich im Konkreten durchaus auch kritischere Einsch&auml;tzungen der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"videoueberwachung-im-vergleich-mit-anderen-ueberwachungsinstrumenten\">Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung im Vergleich mit anderen &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;in&shy;stru&shy;menten <\/span><\/h2>\n<p>Die Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume stellt eine zumeist dauerhafte und (nicht immer) sichtbare &Uuml;berwachungs-Infrastruktur dar, die potentiell jeden B&uuml;rger betrifft. Das kennzeichnet sie im Gegensatz auch zu anderen pr&auml;ventiven &Uuml;berwachungspraktiken wie beispielsweise der Raster- oder Schleierfahndung, welche zwar ebenfalls mehr oder weniger anlasslos dazu f&uuml;hren, dass potentiell &#8222;jeder und jede Einzelne durch ihr Verhalten allein den Staat nicht mehr auf Abstand halten k&ouml;nnen&#8220; (D. Grimm), diese aber zeitlich beschr&auml;nkt bleiben und f&uuml;r die Mehrzahl der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger nicht real erfahrbar werden. Solange infolge der Video&uuml;berwachung kein Zugriff auf die erfassten Personen erfolgt, bleiben diese zwar zun&auml;chst f&uuml;r die &Uuml;berwacher unbekannt. Allerdings besteht bei Aufzeichnung der Bilder h&auml;ufig die M&ouml;glichkeit, im Nachhinein Identifizierungen vorzunehmen. Hierin liegt derzeit aus polizeilicher Sicht die wichtigste Funktion der meisten Kameras: Im Nachgang zu Straftaten werden Bildaufzeichnungen auf Hinweise und Beweise f&uuml;r Ermittlungen ausgewertet. Die Bilder der mutma&szlig;lichen Bahnattent&auml;ter aus dem K&ouml;lner Hauptbahnhof bieten hierf&uuml;r ein gutes Beispiel.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"soziale-auswirkungen-der-videoueberwachung\">Soziale Auswir&shy;kungen der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung <\/span><\/h2>\n<p>Der Einsatz von Video&uuml;berwachung bedeutet die gezielte Schaffung einer Macht- und Informationsasymmetrie an bestimmten &Ouml;rtlichkeiten. Diese Asymmetrie l&auml;sst sich kompensierend weder durch gesetzliche Zweckfestlegungen noch Beschilderungen aufheben. Denn es bleibt f&uuml;r Betroffene stets offen, ob sie gerade konkret beobachtet werden und was mit dem Bildmaterial weiter passiert. Auf diese Weise werden Verhaltensanpassungen angestrebt, die den jeweiligen &ouml;rtlichen Vorgaben entsprechen, z.B. Schaffung und Erhalt eines g&uuml;nstigen Konsumklimas. In vielen F&auml;llen wird eine zeitnahe Steuerung von Einsatzkr&auml;ften z.B. zur Durchsetzung der Hausordnung mit bezweckt.<\/p>\n<p>Die Video&uuml;berwachung greift so in die Interaktions &#8211; und Kommunikationsverh&auml;ltnisse an den betroffenen &Ouml;rtlichkeiten ein. Die Symmetrie von Sehen und Gesehen werden an &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Orten wird von der strukturellen Asymmetrie des beobachtenden Kameraauges gest&ouml;rt.[17]<\/p>\n<p>Bei Video&uuml;berwachungen mit Interventionsm&ouml;glichkeiten wie der Heranf&uuml;hrung von Einsatzkr&auml;ften kommt es h&auml;ufig zu einer selektiven &Uuml;berpr&uuml;fung insbesondere von Ausl&auml;ndern, sozialen Randgruppen und Jugendlichen, die aus der Sicht der &Uuml;berwacher als besonders verd&auml;chtig gelten. In der Folge werden diese von bestimmten R&auml;umen ferngehalten und an der sichtbaren Partizipation am &ouml;ffentlichen Leben in diesen R&auml;umen gehindert. Hier zeigt sich eine diskriminierende Wirkung von bestimmten Einsatzkonstellationen, welche, worauf in der britischen Diskussion zu Recht hingewiesen wird, von den Datenschutzgesetzen nur unzureichend adressiert werden.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus wird die Unsichtbarkeit der konkret erfolgenden &Uuml;berwachungshandlungen und des &uuml;berwachenden Personals f&uuml;r die beobachteten Personen als Kontrollverlust erfahrbar. Diese k&ouml;nnen z.B. nicht wissen, ob ihre Bilddaten gespeichert, ob Bilddatenbankabgleiche durchgef&uuml;hrt werden und die Bilder m&ouml;glicherweise weitergegeben werden. Dieser Kontrollverlust kann nach unterschiedlichen psychologischen Erkl&auml;rungsans&auml;tzen zu vorauseilend angepasstem Verhalten an &uuml;berwachten &Ouml;rtlichkeiten f&uuml;hren, um m&ouml;glichen negativen Folgen zu entgehen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"rechtliche-reaktionen\">Rechtliche Reaktionen <\/span><\/h2>\n<p>Rechtsgrundlagen f&uuml;r die hoheitliche Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume gibt es in den Polizeigesetzen der L&auml;nder bereits seit Jahren. Diese zielen ihrem Zweck nach auf die Pr&auml;vention von Straftaten mit Hilfe der Video&uuml;berwachung. Zu diesen Regelungen ist bereits viel geschrieben worden.[18] Weitestgehend unbestritten handelt es sich selbst bei nicht Personen scharfen &Uuml;bersichtsaufnahmen um Eingriffe in das aus Artikel 2 Abs. 1 GG (in Verbindung mit dem Menschenw&uuml;rdeschutz aus Art. 1 GG) gew&auml;hrleistete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller betroffenen Personen, die sich im erfassten Bereich aufhalten, so dass nach dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes eine vom Gesetzgeber zu verantwortende Regelung erforderlich erschien.<\/p>\n<p>Das aus dem Grundrecht der B&uuml;rger folgende Recht darauf, grunds&auml;tzlich selbst wissen und entscheiden zu k&ouml;nnen, &#8222;wer was wann &uuml;ber sie wei&szlig;&#8220; ist in den polizeirechtlichen Rechtsgrundlagen nur ungen&uuml;gend umgesetzt worden. Neben den rechtspolitischen Hintergr&uuml;nden (siehe bereits oben) dieser Regelungen dr&auml;ngt sich auch ein rechtsdogmatischer Grund f&uuml;r dieses Umsetzungsdefizit auf: Nachwirkungen der &uuml;ber Jahrzehnte geltenden Vorstellung von Pers&ouml;nlichkeitsschutz als Schutz einer r&auml;umlich verstandenen Privatheit f&uuml;hrten bei der Diskussion um die Erfassung &ouml;ffentlicher R&auml;ume zur Behauptung einer geminderten legitimen Schutzerwartung der B&uuml;rger in diesen R&auml;umen. Angemessene rechtsstaatliche Kompensationen f&uuml;r die von der &Uuml;berwachung an bestimmten &Ouml;rtlichkeiten stets betroffene, hohe Anzahl v&ouml;llig unverd&auml;chtiger B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger fehlen in den Befugnisnormen. Die Bestimmung der zu &uuml;berwachenden &Ouml;rtlichkeiten wird zumeist der &ouml;rtlich zust&auml;ndigen Polizei &uuml;berlassen, ohne dass diese weiteren Nachweisen der Notwendigkeit unterliegt und die Dauer der Ma&szlig;nahme wird nicht hinreichend beschr&auml;nkt. Ferner wurden Besonderheiten der Video&uuml;berwachung wie die prinzipiell verdeckt bleibende Beobachtung einzelner Personen z.B. per Heranzoomen selbst bei entsprechender Ausschilderung von &uuml;berwachten &Ouml;rtlichkeiten nicht gesetzlich adressiert und lassen diese somit, neben den grundlegenden Zweifeln an der Regelbarkeit in den Polizeigesetzen, als insgesamt unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit verfassungswidrig erscheinen.<\/p>\n<p>Ein weiterer Aspekt liegt im Verh&auml;ltnis der &Uuml;berwachung zur Demokratie als ganzer: Der menschenrechtliche Artikel 8 EMRK erlaubt Eingriffe in das Privatleben der B&uuml;rger u. a. nur insoweit es in einer Demokratie noch vertretbar ist . Vergleichbar sieht das BVerfG im Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch eine objektive Komponente, welche den Schutz der demokratischen Ordnung bezweckt. Es ist wenig &uuml;berzeugend, wenn sich demokratische Rechtsstaaten mit durchgehend video&uuml;berwachten &ouml;ffentlichen R&auml;umen pr&auml;sentieren. Gleichwohl wird Kritikern der englischen Entwicklung beispielsweise stets die gewachsene Tradition der &auml;ltesten Demokratie der Welt entgegengehalten, die keinesfalls gef&auml;hrdet werde. Dem ist zuzugeben, dass totalit&auml;re Spitzelsysteme wie beispielsweise die Stasi der DDR aufgrund ihres umfassenderen Zugriffes auf das Privatleben bis hin zur Korrumpierung pers&ouml;nlicher Beziehungen eine schwerer wiegende Eingriffstiefe f&uuml;r die davon betroffenen B&uuml;rger aufweisen. Dennoch muss die macht verst&auml;rkende, missbrauchsgeneigte Wirkung von zentralisiert einsetzbaren Kamerasystemen und deren m&ouml;gliche Folgen f&uuml;r die Demokratie bei der rechtlichen Bewertung ber&uuml;cksichtigt werden.<\/p>\n<p>Anders dagegen die Regelung f&uuml;r den Privatbereich: Entgegen der von Garstka im Datenschutz-Modernisierungsgutachten von 2001 vertretenen Auffassung besteht insbesondere f&uuml;r diesen Bereich erheblicher gesetzlicher Nachbesserungsbedarf. Hier wird der Weg in die &Uuml;berwachungsgesellschaft der Marktteilnehmer sichtbar, die sich offenbar als Korrelat zu einer effektiveren Konsumgesellschaft herausbildet. Verfassungsrechtlich kommt hier dem Gesetzgeber eine besondere Schutzpflicht gegen&uuml;ber den davon betroffenen B&uuml;rgern zu. Die B&uuml;rgerrechte sind, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auch in &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen R&auml;umen, effektiv zu gew&auml;hrleisten. Nach dem ma&szlig;geblichen &sect; 6b BDSG bed&uuml;rfte es an sich einer eingehenden Abw&auml;gung der Interessen des &Uuml;berwachers mit den Interessen der potentiell Betroffenen, bevor eine Kamera&uuml;berwachung eingesetzt werden kann. Diese Regelung l&auml;uft jedoch unter anderem deshalb leer, weil die Einsch&auml;tzung ausschlie&szlig;lich durch den Betreiber vorgenommen wird und von der Norm scheinbar nahezu jegliches berechtigte Interesse anerkannt wird, ohne eine ausdr&uuml;ckliche Beschr&auml;nkung auf nachweisbare Sicherheitsinteressen aufgrund von konkreten Vorf&auml;llen wie z.B. Diebst&auml;hlen in der Vergangenheit zu verlangen.[19] Hinweise der Aufsichtsbeh&ouml;rden verweisen auf ein massives Vollzugsdefizit bei der Anwendung dieser unklaren Bestimmung: Tausende der zur Zeit betriebenen &Uuml;berwachungssysteme werden derzeit vermutlich rechtswidrig betrieben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"fazit\">Fazit <\/span><\/h2>\n<p>Die politische Diskussion um die polizeiliche Video&uuml;berwachung beherrscht auf Grund ihrer symbolischen &Uuml;berdetermininierung, den &Uuml;berwachungsdiskurs. Jeder von Kamera&uuml;berwachung auch Privater neu erfasste Raum best&auml;tigt die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in der scheinbaren Unvermeidlichkeit der weiteren Ausweitung. Die t&auml;glich erfahrene &Uuml;berwachungsrealit&auml;t droht damit auch, die notwendige kritische Diskussion um andere &Uuml;berwachungsmethoden zu schw&auml;chen.<\/p>\n<p>Von einer Total&uuml;berwachung per Kamera sind wir noch weit entfernt. Dabei bietet die laufende Aufr&uuml;stung der Technologie, z.B. der absehbare Einsatz von Biometrietechnologie zum identifizierenden Datenbankabgleich der von der Kamera erfassten Gesichter zahlreiche Ans&auml;tze zu einer Neudiskussion. Eine n&uuml;chterne Politikfeldanalyse kommt allerdings nicht umhin, die Erfolgsaussichten derjenigen Ans&auml;tze, die um eine Erh&ouml;hung der Rationalit&auml;t der Diskussion bem&uuml;ht sind, kritisch zu hinterfragen. Zwar sprechen wissenschaftliche Untersuchungen der Effektivit&auml;t der Video&uuml;berwachung eindeutig gegen deren weitere Ausweitung. Dieses Wissen beispielsweise via Technikfolgenabsch&auml;tzung in weitere Verrechtlichungsdebatten einzuspeisen, setzt jedoch zumindest eine im Ansatz interessierte politische Konstellation voraus, die derzeit nicht in Sicht scheint.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die zumeist rechtswidrige private Video&uuml;berwachung bedarf es dringend kl&auml;render Regelungen des Gesetzgebers, um den drohenden Verlust der Achtung von Pers&ouml;nlichkeitsrechten im Verh&auml;ltnis der B&uuml;rger untereinander abzuwenden.<\/p>\n<p>[1] Beredtes Zeugnis daf&uuml;r liefern die allj&auml;hrlichen Berichte der Aufsichtsbeh&ouml;rden der L&auml;nder f&uuml;r den Datenschutz ab, vgl. <a href=\"http:\/\/www.datenschutz.de\/institutionen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.datenschutz.de\/institutionen<\/a>.<\/p>\n<p>[2] Vgl. dazu Dennninger, Der Pr&auml;ventionsstaat, KritV 1981, S. 3, der allerdings den Begriff mit Blick auf staatliches Handeln verwendet.<\/p>\n<p>[3] in der Bewertung &auml;hnlich: Kammerer.<\/p>\n<p>[4] Hier wird stets darauf verwiesen, dass genauere Umfragen die zumeist allgemeine behauptete Kriminalit&auml;tsfurcht nicht st&uuml;tzen, weil z.B. B&uuml;rger in ihrer unmittelbaren, hinl&auml;nglich bekannten Umgebung wenig Furcht zu versp&uuml;ren scheinen.<\/p>\n<p>[5] Vgl. bei Florian Glatzner: Die staatliche Video&uuml;berwachung des &ouml;ffentlichen Raums als Instrument der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung, M&uuml;nster, 2006, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.foebud.org\/video\/magisterarbeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.foebud.org\/video\/magisterarbeit<\/a> -florian-glatzner.pdf\/view<\/p>\n<p>[6] Unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber zu &sect; 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gew&auml;hlten Begrifflichkeit, welche vom juristischen Schrifttum als jeglichen ohne weitere Hindernisse betretbaren Raum &#8211; unabh&auml;ngig von seiner eigentumsrechtlichen Zuordnung &#8211; umfassend interpretiert wird.<\/p>\n<p>[7] Siehe z.B. das EU -Projekt &#8222;Urbaneye&#8220; unter <a href=\"http:\/\/www.urbaneye.net\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.urbaneye.net<\/a>.<\/p>\n<p>[8] Diese Entwicklung zeichnen die T&auml;tigkeitsberichte der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden f&uuml;r die jeweiligen Bundesl&auml;nder nach, vgl. unter <a href=\"http:\/\/www.datenschutz.de\/institutionen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.datenschutz.de\/institutionen<\/a>.<\/p>\n<p>[9] Vgl. dazu immer noch aktuell A. Giddens, Konsequenzen der Moderne, Frankfurt\/ Main, 1996.<\/p>\n<p>[10] Im Sinne von H.J. Albrecht, vgl. dazu das Skript des RAV-Vortrages unter <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/http%3A\/www\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www<\/a>. rav.de\/infobrief91\/albrecht.htm.<\/p>\n<p>[11] Der in der &Uuml;berwachungsliteratur verbreitete Verweis auf das sog. Postskriptum auf die Kontrollgesellschaft von Gilles Deleuze als einer Aktualisierung von Foucaults Gesellschaftsanalyse erscheint schon angesichts der K&uuml;rze des Textes und der eher andeutungshaft bleibenden Inhalte mehr als gewagt.<\/p>\n<p>[12] Vgl. Glatzner, a.a.O., S. 40.<\/p>\n<p>[13] Die dort geschaffene Eingriffsnorm f&uuml;r gef&auml;hrdete Geb&auml;ude kann jedoch als vergleichbare Regelung bewertet werden.<\/p>\n<p>[14] Vgl. dazu Roggan, Auf legalem Weg in einen Polizeistaat, 2000.<\/p>\n<p>[15] Die einzige in Deutschland durchgef&uuml;hrte Studie zur polizeilichen Video&uuml;berwachung in Brandenburg wirft selbst die Frage ihrer Repr&auml;sentativit&auml;t angesichts der untersuchten &Ouml;rtlichkeiten und des daf&uuml;r zur Verf&uuml;gung stehenden Zahlenmaterials auf.<\/p>\n<p>[16] Abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www1.uni-hamburg.de\/kriminol\/surveillance\/aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www1.uni-hamburg.de\/kriminol\/surveillance\/aktuell.html<\/a>.<\/p>\n<p>[17] Aus techniksoziologischer Sicht W. Rammert,Gest&ouml;rter Blickwechsel durch Video&uuml;berwachung in &#8222;Bild, Raum, Kontrolle, hrsg. Von Leon Hempel und J&ouml;rg Metelmann, 2005.<\/p>\n<p>[18] Vgl. nur Roggan, Handbuch Recht der inneren Sicherheit.<\/p>\n<p>[19] So etwa die Forderung des Unabh&auml;ngigen Landeszentrums f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein als der f&uuml;r das Land zust&auml;ndigen Aufsichtsbeh&ouml;rde im nicht&ouml;ffentlichen Bereich.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[284],"publikationen":[1225],"class_list":["post-11104","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-nils-leopold","publikationen-178-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Big Brother ist Privatmann - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/big-brother-ist-privatmann\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Big Brother ist Privatmann - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mehr noch als die &ouml;ffentliche muss die private Video&uuml;berwachung gesetzlich geregelt werden, aus: vorg&auml;nge Nr.178, Heft 2\/2007, S. 82-91 Millionen von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern m&uuml;ssen es t&auml;glich hinnehmen, in &ouml;ffentlich zug&auml;ng&shy;li&shy;chen R&auml;umen von Video&shy;ka&shy;meras erfasst zu werden. 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