{"id":11359,"date":"2016-01-04T12:24:00","date_gmt":"2016-01-04T11:24:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/abweichende-meinung-zum-beschluss-des-zweiten-senats\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:07","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:07","slug":"abweichende-meinung-zum-beschluss-des-zweiten-senats","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/abweichende-meinung-zum-beschluss-des-zweiten-senats\/","title":{"rendered":"Abweichende Meinung zum Beschluss des Zweiten Senats"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg&auml;nge 212 (4\/2015), S. 82-94<\/p>\n<p><i>2008 hatte das Bundesverfassungsgericht &uuml;ber die Verfassungsbeschwerde eines Mannes zu befinden, der wegen Beischlafs mit seiner leiblichen Schwester nach &sect;&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden war. Seine Beschwerde richtete sich gegen eine aus seiner Sicht verfassungswidrige Strafnorm, die nicht dem Rechtsg&uuml;terschutz diene sondern ausschlie&szlig;lich Moralvorstellungen sch&uuml;tze. Die Mehrheit des Gerichts wies diese Beschwerde als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ck. Nach ihrer Meinung entspreche das Inzestverbot einer &#8222;kulturgeschichtlich &uuml;berlieferten und international weit verbreiteten Verbotsnorm, in der sich mehrere Regelungszwecke miteinander verbinden&#8220; (Rn.&nbsp;2) und sei verfassungskonform.<br \/>Der damalige Vizepr&auml;sident Winfried Hassemer widersprach in seinem Minderheitenvotum dieser Entscheidung. Wir dokumentieren hier seine abweichende Meinung, weil sie sich sehr differenziert mit den vorgeblichen Schutzzielen des Inzestverbotes auseinandersetzt und Widerspr&uuml;che der Norm sowie Alternativen zum strafrechtlichen Verbot aufzeigt. <\/i><\/p>\n<p>[73] Ich kann die Entscheidung, &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB gen&uuml;ge den Voraussetzungen, die das Grundgesetz an einen Straftatbestand stellt, nicht mittragen. Die Norm steht mit dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit, der gerade dem Strafgesetzgeber Grenzen zieht, nicht in Einklang; eine so verungl&uuml;ckte Strafdrohung passieren zu lassen, segnet schwere Fehler und Vers&auml;umnisse des Gesetzgebers verfassungsrechtlich ab und &uuml;berdehnt den legislativen Spielraum im Strafrecht auf Kosten der Kontrollkompetenz des Verfassungsgerichts.<br \/>[74] Die Norm verfolgt schon kein Regelungsziel, das in sich widerspruchsfrei und mit der tatbestandlichen Fassung vereinbar w&auml;re (I.). F&uuml;r die Ziele, die man dem Tatbestand heute unterlegt, bietet &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen geeigneten Weg (II.). Es gibt mildere, und &uuml;berdies besser geeignete, Instrumente als die Strafdrohung (III.), und die Vorschrift ordnet &uuml;berm&auml;&szlig;ig belastende Rechtsfolgen an (IV.).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>[75] 1. Strafrechtliche Eingriffe wiegen besonders schwer. Sie f&uuml;hren die sch&auml;rfste Waffe, die dem Gesetzgeber zur Verf&uuml;gung steht (vgl. BVerfGE 39, 1 ). Mit der Strafe wird dem Verurteilten ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 95, 96 ), ihn trifft, &uuml;ber die sonstige Beeintr&auml;chtigung seiner Grundrechte in Strafdrohung, Strafverfahren und Strafvollzug hinaus, ein sozialethisches Unwerturteil (vgl. BVerfGE 96, 10 ). Dem tr&auml;gt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, im Einklang mit der Strafrechtslehre, seit jeher Rechnung:<br \/>[76] a) Der Strafgesetzgeber ist in der Wahl der Anl&auml;sse und der Ziele seines Handelns nicht frei; er ist beschr&auml;nkt auf den Schutz elementarer Werte des Gemeinschaftslebens (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 39, 1 ; 45, 187 ), auf die Sicherung der Grundlagen einer geordneten Gesellschaft (vgl. BVerfGE 88, 203 ) und die Bewahrung wichtiger Gemeinschaftsbelange (BVerfGE 90, 145 ). Danach muss eine Strafnorm nicht nur ein legitimes Ziel der Allgemeinheit verfolgen, das Grund und Rechtfertigung f&uuml;r die strafgesetzliche Einschr&auml;nkung der b&uuml;rgerlichen Freiheit ist. Es muss sich zudem um einen wichtigen Belang, um einen elementaren Wert, um eine Grundlage unseres Zusammenlebens handeln.<br \/>[77] b) Die verfassungsrechtlichen Schranken der Strafgesetzgebung wirken auch auf die Wahl und den Einsatz der strafrechtlichen Instrumente. Strafrecht ist ultima ratio, ist das letzte verf&uuml;gbare Mittel, um einen Belang der Allgemeinheit zu sch&uuml;tzen, und kommt deshalb nur in Betracht, wenn das inkriminierte Verhalten &uuml;ber sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialsch&auml;dlich und f&uuml;r das Zusammenleben der Menschen unertr&auml;glich, wenn seine Verhinderung besonders dringlich ist (vgl.<br \/>BVerfGE 88, 203 ).<br \/>[78] c) &Uuml;ber Anl&auml;sse, Ziele und Instrumente strafrechtlicher Gebote und Verbote hat jeweils der Strafgesetzgeber zu bestimmen. Das schr&auml;nkt die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts ein. Das Gericht pr&uuml;ft nicht, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckm&auml;&szlig;igste, vern&uuml;nftigste oder gerechteste L&ouml;sung gefunden hat; es wacht aber dar&uuml;ber, dass die Entscheidung des Gesetzgebers materiell im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung steht und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrunds&auml;tzen und Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 37, 201 ).<br \/>[79] d) Unverzichtbarer Bestandteil der Entscheidung des Gesetzgebers ist jedenfalls Klarheit &uuml;ber die Ziele, die er mit seiner Regelung verfolgt. Der Gesetzgeber darf es nicht der Rechtspraxis oder der Rechtswissenschaft &uuml;berlassen, seiner Strafnorm einen Zweck nachtr&auml;glich zu unterlegen. Das ist unter anderem darin begr&uuml;ndet, dass die Pr&uuml;fung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer Norm ohne Klarheit &uuml;ber den Zweck der Norm nicht gelinge, ja dass sie schon gar nicht methodengerecht durchgef&uuml;hrt werden kann. Was geeignet, erforderlich und angemessen ist, steht in unaufhebbarer Beziehung zu dem, was mit welchen Mitteln erreicht werden soll. Der Zweck einer Norm ist notwendiger Bezugspunkt ihres Ma&szlig;es, und das Ma&szlig; &auml;ndert sich mit dem Zweck.<br \/>[80] So ist beispielsweise die Entscheidung des Gesetzgebers, die Strafbarkeit des Geschwisterinzests auf den Beischlaf zu beschr&auml;nken und andere sexuelle Handlungen straflos zu lassen, m&ouml;glicherweise geeignet, um der Gefahr der Fortpflanzung zu begegnen, eher nicht geeignet zur Sicherung der sexuellen Selbstbestimmung und sicherlich ungeeignet zum Schutz von Ehe und Familie. Das ist in der strafrechtlichen Rechtsgutslehre, die der Senat nur mit spitzen Fingern anfasst, seit langem ausgearbeitet. Eine nachtr&auml;gliche Unterlegung eines Normzwecks, den der Gesetzgeber nicht verfolgt hat, ver&auml;ndert die Koordinaten der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit, ihre Konturen und Inhalte.<br \/>[81] 2. Mit diesen Grundanforderungen an Beschr&auml;nkung und Klarheit vertr&auml;gt es sich nicht, wenn die Senatsmehrheit &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB in der &#8222;Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begr&uuml;ndeten, nach wie vor wirkkr&auml;ftigen gesellschaftlichen &Uuml;berzeugung von der Strafw&uuml;rdigkeit des Inzests, wie sie auch im internationalen Recht festzustellen ist&#8220;, gerechtfertigt sieht. Weder eine nebulose kulturhistorisch begr&uuml;ndete, wirkkr&auml;ftige gesellschaftliche &Uuml;berzeugung (sollte sie sich wirklich auf eine Strafw&uuml;rdigkeit des Inzests beziehen und nicht blo&szlig; auf seine soziale &Auml;chtung) noch eine (im &Uuml;brigen l&uuml;ckenhafte und vielfach divergente) Strafbarkeit im internationalen Vergleich sind imstande, eine Strafnorm verfassungsrechtlich zu legitimieren. Die vom Senat als solche angef&uuml;hrten Rechtsg&uuml;ter verfolgen entweder schon keinen legitimen Zweck beim Schutz unserer Gesellschaft (a) oder finden sich nicht in der konkreten Ausformung des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB wieder, der in dieser seiner Ausgestaltung jedenfalls nicht die ihm vom Senat unterlegten Zwecke verfolgt (b). Eine &#8222;strikte Wahrung&#8220; des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgebots, auf der das Bundesverfassungsgericht in st&auml;ndiger Rechtsprechung besteht (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 96, 56 ), kann man diesem Inzestverbot nicht bescheinigen.<br \/>[82] a) Eine Ber&uuml;cksichtigung eugenischer Gesichtspunkte ist von vornherein kein verfassungsrechtlich tragf&auml;higer Zweck einer Strafnorm. Der Schutz der Gesundheit der Bev&ouml;lkerung, dem nach dem Willen des Gesetzgebers &#8222;besondere Bedeutung&#8220; zukommt (BTDrucks VI\/3521, S. 18), weil erst die eugenischen &Uuml;berlegungen es verst&auml;ndlich machten, dass schon das geltende Recht die Strafbarkeit auf die F&auml;lle des Beischlafs beschr&auml;nkt (BTDrucks VI\/1552, S. 14), kommt als gesch&uuml;tztes Gut nicht in Betracht.<br \/>[83] Dabei kann dahinstehen, ob es tats&auml;chlich eine besondere Gefahr von Erbsch&auml;den bei aus Inzestverbindungen hervorgegangenen Kindern gibt. Es verbietet sich schon von Verfassungs wegen, den Schutz der Gesundheit potentieller Nachkommen zur Grundlage jedenfalls strafgesetzlicher Eingriffe zu machen. Ein Rechtsgutstr&auml;ger, dessen mutma&szlig;liche Interessen zur Rechtfertigung des Inzestverbots herangezogen werden k&ouml;nnten, existiert zum Zeitpunkt der Tathandlung neben dem betroffenen Geschwisterpaar nicht. Der Gedanke eines strafrechtlichen Schutzes potentieller Nachkommen vor genetischen Sch&auml;den setzt zudem die absurde Abw&auml;gung des mutma&szlig;lichen Interesses potentiell gezeugten Nachwuchses an einem Leben mit genetischen Defekten einerseits mit einem mutma&szlig;lichen Interesse an der eigenen Nichtexistenz andererseits voraus. Deshalb kennen wir aus guten Gr&uuml;nden eine Strafbarkeit des Beischlafs selbst dort nicht, wo die Wahrscheinlichkeit behinderten Nachwuchses h&ouml;her ist und die erwartbaren Behinderungen massiver sind als beim Inzest.<br \/>[84] Solche Konstruktionen sind nicht imstande, einen verfassungsrechtlich sch&uuml;tzenswerten Zweck zu begr&uuml;nden. Auch l&auml;sst sich die Ber&uuml;cksichtigung eugenischer Gesichtspunkte nicht mit dem m&ouml;glichen Argument der Belastung Dritter rechtfertigen, etwa der Familie, in die ein gesch&auml;digtes Kind hineingeboren werde, oder auch der Allgemeinheit, die zu f&uuml;rsorgerischen Aufwendungen veranlasst sei. Dies liefe auf die Verneinung des Lebensrechts behinderter Kinder allein aus lebenskontr&auml;ren Interessen und Fiskalbelangen anderer hinaus.<br \/>[85] Auch die Gesundheit der Bev&ouml;lkerung kommt als &#8211; abstraktes &#8211; Schutzobjekt nicht in Betracht. Anders als etwa im Bet&auml;ubungsmittelstrafrecht ist schon wegen der anerkannten Seltenheit des Auftretens m&ouml;glicher Erbsch&auml;den aus Geschwisterinzest weder f&uuml;r die Gesundheit der Bev&ouml;lkerung &uuml;berhaupt noch f&uuml;r die Gesundheit einzelner, abgrenzbarer Bev&ouml;lkerungsgruppen eine nennenswerte Beeintr&auml;chtigung vorherzusagen, die Grund f&uuml;r eine sichernde Strafnorm g&auml;be.<br \/>[86] b) &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auch nicht Mittel eines Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Darauf hat sich noch nicht einmal der Gesetzgeber berufen (vgl. BTDrucks VI\/3521, S. 17 f.), und die Senatsmehrheit musste der gesetzlichen Regelung diesen Zweck nun nachtr&auml;glich unterlegen. Auch geben weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik Hinweise, dass der oder auch nur ein Schutzzweck der Bestimmung gerade in der Wahrung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung liegen k&ouml;nnte; eher widerlegen sie diese Annahme.<br \/>[87] Der Wortlaut des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB l&auml;sst, anders als die Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen (&sect;&sect; 174, 176 und 182 StGB), allein den Vollzug des Beischlafs zwischen Geschwistern gen&uuml;gen. Andere Einzelheiten des Kontakts zwischen T&auml;ter und Opfer spielen keine Rolle: weder das Alter des schutzw&uuml;rdigen j&uuml;ngeren Geschwisterteils noch etwa die Abh&auml;ngigkeit des Tatopfers (vgl. &sect; 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB), eine Zwangslage (&sect; 182 Abs. 1 StGB) oder die fehlende F&auml;higkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung (vgl. &sect; 182 Abs. 2 StGB). &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB enth&auml;lt keinerlei Hinweis darauf, dass er gerade diejenigen F&auml;lle erfassen will, die &#8211; wie sonst im Strafrecht der sexuellen Autonomie &#8211; Ausdruck einer Beeintr&auml;chtigung sexueller Selbstbestimmung sind. Man sieht auf den ersten Blick: Die Tatbest&auml;nde der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (&sect;&sect; 174 ff. StGB) benennen Indikatoren reduzierter Autonomie des Opfers und machen sie zu Voraussetzungen der Strafbarkeit; &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist ganz anders strukturiert und verh&auml;lt sich zu solchen Indikatoren nicht.<br \/>[88] Die Annahme der Senatsmehrheit, &sect; 173 StGB habe &#8222;spezifische, durch die N&auml;he der Familie bedingte oder in der Verwandtschaft wurzelnde Abh&auml;ngigkeiten und Schwierigkeiten der Einordnung und Abwehr von &Uuml;bergriffen&#8220; im Blick, steht auch mit der Gesetzessystematik nicht im Einklang. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, &sect; 173 StGB nicht dem Abschnitt der Straftaten zuzuordnen, die den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gew&auml;hrleisten sollen, sondern vielmehr den &#8222;Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie&#8220;.<br \/>[89] Die Beschr&auml;nkung der Strafbarkeit auf vollj&auml;hrige Geschwister macht vollends deutlich, dass der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung kein die Norm pr&auml;gender Zweck sein kann. Diese Beschr&auml;nkung passt nicht in die Struktur des strafgesetzlichen Systems, das diesen Schutz gew&auml;hrleisten soll.<br \/>[90] Der Strafgesetzgeber l&auml;sst, in Respekt vor der Autonomie der beteiligten Personen, den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sp&auml;testens an der Grenze der Vollj&auml;hrigkeit enden. Nur in gut begr&uuml;ndeten und klar formulierten Ausnahmef&auml;llen, wo eine Person zu selbstbestimmtem Handeln nicht f&auml;hig ist &#8211; bei der Anwendung von Zwang oder bei Widerstandsunf&auml;higkeit -, gew&auml;hrt das Strafgesetzbuch einen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der &uuml;ber die Grenze der Vollj&auml;hrigkeit hinaus reicht.<br \/>[91] Diese eindeutige und auch einleuchtende Grundentscheidung des Strafgesetzgebers zu den Grenzen der Strafbarkeit l&auml;sst die Senatsmehrheit au&szlig;er Betracht, wenn sie sich zur Rechtfertigung des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB auf ein von den anderen Strafnormen angeblich nicht hinreichend aufgenommenes Schutzbed&uuml;rfnis derer st&uuml;tzt, denen es vor Erreichen der Vollj&auml;hrigkeit nicht gelungen sei, aus den famili&auml;ren, den Missbrauch erm&ouml;glichenden Strukturen auszubrechen. Diese &#8211; im &Uuml;brigen nicht abgesicherte &#8211; Erw&auml;gung besagt nichts daf&uuml;r, dass die Norm auch das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung im Blick gehabt haben k&ouml;nnte. Aus der Annahme, dass wom&ouml;glich im zeitlichen &Uuml;bergang zur Vollj&auml;hrigkeit die sexuelle Autonomie noch nicht vollst&auml;ndig ausgebildet ist, l&auml;sst sich nicht schlie&szlig;en, die Strafnorm habe solche F&auml;lle gerade aus diesem Grund erfassen wollen. Genau dies aber unterstellt, wer der Norm f&uuml;r solche Fallkonstellationen eine &#8222;selbst&auml;ndige Bedeutung&#8220; beimisst, ohne sich zu fragen, ob das Gesetz &#8222;die Fortsetzung sexueller Handlungen nach Eintritt der Vollj&auml;hrigkeit bei nicht so deutlicher Ablehnung des nach wie vor unerw&uuml;nschten Beischlafs&#8220; wirklich unter dem Aspekt des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe stellen wollte.<br \/>[92] c) Das Verbot des Geschwisterinzests nach &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB findet ein m&ouml;gliches Rechtsgut und seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung auch nicht im Schutz von Ehe und Familie. Zwar hat der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts das Inzestverbot vor allem unter dem Gesichtspunkt einer ehe- und familienzerst&ouml;renden Wirkung in Betracht gezogen; auch hat der Bundesgerichtshof als &uuml;berragendes Rechtsgut des &sect; 173 StGB den Schutz von Ehe und Familie gesehen (vgl. BGHSt 39, 326 ). Doch l&auml;sst sich bei n&auml;herer Betrachtung der Strafnorm gegen den Geschwisterinzest nicht erkennen, dass sie tats&auml;chlich auf den Schutz von Ehe oder Familie zugeschnitten ist.<br \/>[93] Das Bundesverfassungsgericht hat in einer fr&uuml;hen Entscheidung aus dem Jahr 1973 festgestellt, dass die Verhinderung sexueller Beziehungen im Familienverband au&szlig;erhalb der ehelichen Sexualbeziehung ihren guten Sinn habe, weil die lebenswichtige Funktion der Familie f&uuml;r die menschliche Gemeinschaft entscheidend gest&ouml;rt werde, wenn das verfassungsrechtliche Ordnungsgef&uuml;ge durch sexuelle Beziehungen &#8222;&uuml;ber Kreuz&#8220; ins Wanken gerate (vgl. BVerfGE 36, 146 ). Ob sich diese Ordnungsvorstellung von der Funktion der Familie etwa in Anbetracht des Wegfalls der Strafbarkeit des Ehebruchs, der familiensch&auml;digendes sexuelles Verhalten von Familienmitgliedern in Kauf nimmt, heute noch aufrechterhalten lie&szlig;e, sei dahingestellt. Jedenfalls zielt die Strafnorm in ihrer konkreten Fassung tats&auml;chlich nicht auf den Schutz der Familie vor sexuellen Handlungen von Geschwistern.<br \/>[94] Unter Strafe gestellt ist lediglich der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern. Ausgenommen sind alle anderen sexuellen Handlungen zwischen Bruder und Schwester. Nicht erfasst sind auch sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Geschwistern sowie zwischen nicht leiblichen, also Stief-, Adoptions- und Pflegegeschwistern. Dies hei&szlig;t, dass es diesem Tatbestand nicht um den Schutz der Familie vor sexuellen Handlungen von Geschwistern und damit m&ouml;glicherweise verbundenen negativen Folgen f&uuml;r die Familie geht, sondern allein um die P&ouml;nalisierung des Beischlafs zwischen leiblichen Geschwistern. W&auml;re die Strafvorschrift wirklich auf den Schutz der Familie vor sexuellen Handlungen angelegt, so w&uuml;rde sie sich auf diese familienst&ouml;renden Handlungen erstrecken, sie w&uuml;rde sie, den &uuml;blichen Schutztechniken des Strafgesetzbuchs folgend, benennen und sie in die Voraussetzungen der Strafbarkeit einbeziehen; die punktuelle, auf den Beischlaf reduzierte, Strafdrohung widerlegt ein allgemeines Schutzinteresse.<br \/>[95] Weiter f&auml;llt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber nach &sect; 173 Abs. 3 StGB eine Strafbarkeit lediglich f&uuml;r Geschwister ab 18 Jahren vorgesehen hat. Auch diese Einschr&auml;nkung des Tatbestands vertr&auml;gt sich nicht mit einem allgemeiner verstandenen Familienschutz. Dass die Tatbestandsm&auml;&szlig;igkeit des Geschwisterinzests zwar im Mindestalter begrenzt ist, ansonsten aber keine beschr&auml;nkenden Merkmale anordnet, hat zur Folge, dass das Lebensalter der Geschwister und ihre sich damit ver&auml;ndernde Handlungs- und Entscheidungsf&auml;higkeit f&uuml;r die Strafbarkeit inzestu&ouml;sen Verhaltens ebenso wenig eine Rolle spielen wie etwa der Umstand, dass es eine auf engen sozialen Bindungen aufbauende funktionierende Familiengemeinschaft gar nicht gibt oder aus einer urspr&uuml;nglich mit den Eltern gebildeten &#8222;Haus- und Lebensgemeinschaft&#8220; mittlerweile wom&ouml;glich eine &#8222;blo&szlig;e Begegnungsgemeinschaft&#8220; ohne reales &#8222;Familienleben&#8220; geworden ist (zu diesen Entwicklungslinien einer Familiengemeinschaft vgl. BVerfGE 10, 59 ).<br \/>[96] Nach dem klaren Wortlaut der Strafnorm kommt es auf alle diese Gesichtspunkte nicht an, obwohl die mit der inzestu&ouml;sen Beziehung f&uuml;r die Familie wom&ouml;glich einhergehenden sch&auml;dlichen Auswirkungen, die der Senat ausf&uuml;hrlich darlegt, von dem Ausma&szlig; tats&auml;chlich bestehender Bindung abh&auml;ngen und deshalb in solchen Konstellationen geringer oder auch gar nicht mehr sp&uuml;rbar sein k&ouml;nnten. Auch dies belegt, dass die Fassung des Tatbestands mit einem Gesetzeszweck &#8222;Schutz der Familie&#8220; nicht &uuml;bereinstimmt.<br \/>[97] Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Senatsmehrheit auf m&ouml;gliche Rollen&uuml;berschneidungen, die sich bei Kindern aus Inzestbeziehungen ergeben k&ouml;nnten und die nicht dem Bild der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG entspr&auml;chen. Abgesehen davon, dass sich diese R&uuml;cksichtnahme beispielsweise auch auf uneheliche Kinder erstrecken m&uuml;sste, gibt es in Zeiten zuverl&auml;ssig m&ouml;glicher Empf&auml;ngnisverh&uuml;tung, in denen der Beischlaf ohne weiteres folgenlos bleiben kann, keine greifbare Wahrscheinlichkeit mehr daf&uuml;r, dass es mit der Aus&uuml;bung des Beischlafs auch tats&auml;chlich zur Zeugung von Kindern kommt. Der Gesetzgeber hat gerade keine Strafnorm geschaffen, die auf die Verhinderung der Fortpflanzung leiblicher Geschwister als rechtlich missbilligten Erfolg abstellt, sondern mit dem weiterreichenden Verbot des Beischlafs ein im Vorfeld liegendes Verhalten mit Strafe bedroht. Die Gefahr der Fortpflanzung von leiblichen Geschwistern ist aber keine mit dem Beischlaf auch nur regelm&auml;&szlig;ig eintretende negative Folge, deren m&ouml;gliche Ber&uuml;cksichtigung durch den Gesetzgeber einen Schluss auf Familienschutz zulie&szlig;e.<br \/>[98] d) Keines der vom Senat der Vorschrift zugeschriebenen Rechtsg&uuml;ter vermittelt ihr einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Schon der Gesetzgeber hat sich nicht klar und konsistent entscheiden k&ouml;nnen, welche Zwecke das Verbot des Geschwisterinzests verfolgen soll, und er hat sich auch nicht vergewissert, welche dieser Zwecke mit der Tatbestandsfassung &uuml;bereinstimmen, ob und wie sie sich erreichen lassen. Er hat die Norm in ihren wesentlichen Teilen &uuml;ber Jahrzehnte hinweg bestehen lassen und sich &uuml;ber ihren Sinn keine oder wechselnde und immer nur ungef&auml;hre Vorstellungen gemacht. Es l&auml;sst sich nicht verl&auml;sslich feststellen, was der Gesetzgeber tats&auml;chlich sch&uuml;tzen wollte und sch&uuml;tzen will, und deshalb auch nicht, ob die Norm den Erwartungen des Gesetzgebers gerecht wird.<br \/>[99] Es spricht viel daf&uuml;r, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung &#8211; worauf auch breite Teile der strafrechtlichen Literatur hinweisen (vgl. etwa die Nachw. bei Dippel, Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Rn. 4, 14) &#8211; lediglich bestehende oder auch nur vermutete Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat. Schlie&szlig;lich hat sich der Gesetzgeber zu einer Abschaffung des Verbots von Geschwisterinzest letztlich deshalb nicht entschlie&szlig;en wollen, weil die Allgemeinheit darin ein Unrecht erblicke und eine Streichung der Norm das Bewusstsein von der Abnormit&auml;t des Verhaltens schw&auml;chen k&ouml;nnte.<br \/>[100] Der Aufbau oder der Erhalt eines gesellschaftlichen Konsenses &uuml;ber Wertsetzungen &#8211; hier das Verbotensein des Beischlafs zwischen Geschwistern &#8211; aber kann nicht unmittelbares Ziel einer Strafnorm sein. Dazu gibt es andere und besser geeignete Mittel im Sinne des ultima-ratio-Prinzips und des Grundsatzes der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit als verfassungsrechtliche Schranken strafrechtlicher Eingriffe. Die St&auml;rkung moralischer Vorstellungen darf allenfalls &#8211; mittelbar &#8211; erwartet werden als langfristiges Ergebnis einer gerechten, klaren, rationalen und stetigen Strafrechtspflege.<br \/>[101] Das sieht der Senat im Grunde wohl nicht anders. Er verweist auf die aus seiner Sicht mit der Norm verfolgten Regelungszwecke und meint, eine Konstellation, in der das Strafrecht allein Moralvorstellungen sch&uuml;tze, liege hier nicht vor. Tats&auml;chlich aber verm&ouml;gen die von der Senatsmehrheit dargelegten Regelungszwecke einen Rechtsg&uuml;terschutz nicht zu vermitteln. So sucht der Senat seine Zuflucht in der &#8222;Gesamtheit der mit der Norm verfolgten Regelungszwecke&#8220; oder in der &#8222;Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke&#8220;. Dies macht einerseits deutlich, dass jeder einzelne Zweck, f&uuml;r sich genommen, offenbar auch nach Ansicht der Senatsmehrheit, als legitimes Ziel f&uuml;r den Gesetzgeber des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht dienen kann. Es bleibt dann aber offen, warum in der Summe inhabiler, nicht ganz hinreichender, durch die konkrete Normfassung nicht fundierter und auch nicht repr&auml;sentierter Zwecke eine tragf&auml;hige Legitimation liegen soll. Schlie&szlig;lich macht der Senat auch kein Hehl daraus, dass er gegen den strafrechtlichen Schutz einer &#8222;kulturhistorisch begr&uuml;ndeten gesellschaftlichen &Uuml;berzeugung&#8220; von der Strafw&uuml;rdigkeit des Inzests letztlich nichts einzuwenden hat. Ich halte das f&uuml;r den Schutz einer gesellschaftlichen Moralvorstellung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>[102] Selbst wenn man, mit dem Senat, in der Gesamtheit der mit &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB verfolgten Regelungsziele einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB sehen wollte, h&auml;tte die Norm vor der Verfassung keinen Bestand.<br \/>[103] Die Annahme der Senatsmehrheit, der Strafbewehrung des Geschwisterinzests k&ouml;nne die Eignung, den erstrebten Erfolg zu f&ouml;rdern, nicht abgesprochen werden, l&auml;sst sich angesichts der Gesetzesfassung nicht halten. Die vom Tatbestand zur Verf&uuml;gung gestellten Instrumente passen zu den genannten Zielen nicht; sie greifen<br \/>einerseits zu kurz und gehen andererseits zu weit.<br \/>[104] Selbst die Senatsmehrheit nimmt offenbar nicht an, s&auml;mtliche von ihr der Norm allgemein unterlegten Zwecke seien mit diesem konkreten Straftatbestand in &Uuml;bereinstimmung zu bringen. So greift sie bei Pr&uuml;fung der Eignung zu einer Zielbeschreibung, die sich deutlich von den zuvor angenommenen Einzelzwecken entfernt. Vom Schutz der Familie, von der eugenischen Rechtfertigung der Strafnorm ist nur noch in verallgemeinerter Form die Rede. Angesprochen sind nun die Bewahrung des Freiraums von Kindern und Jugendlichen f&uuml;r eine individuell angemessene Reifung ihrer sexuellen Pers&ouml;nlichkeit sowie der besondere Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen; das liegt weit auseinander. An diese mobile und vage Beschreibung m&ouml;glicher Gesetzeszwecke l&auml;sst sich eine pr&auml;zise und sachhaltige Pr&uuml;fung der Frage, was das Gesetz wirklich will und wozu es taugt, nicht anschlie&szlig;en.<br \/>[105] 1. Dessen ungeachtet begegnet die Geeignetheit des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB unter mehreren Gesichtspunkten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.<br \/>[106] Fraglich ist schon grunds&auml;tzlich, ob Instrumente des Strafrechts geeignete Mittel sein k&ouml;nnen, um die Familie von sexuellen Handlungen freizuhalten und dadurch ihr sch&auml;dliche Wirkungen auszuschlie&szlig;en oder entscheidend zu mindern. Man darf nicht vernachl&auml;ssigen, dass Geschwisterinzest offenbar vorwiegend in sozial schwachen und bereits gest&ouml;rten Familienverb&auml;nden vorkommt, wie auch das Gutachten des Max-Planck-Instituts unter B.I.3. vortr&auml;gt. Das Gutachten belegt, dass die Normadressaten f&uuml;r eine psychische Wirkung der Strafandrohung wenig empf&auml;nglich sind. Dieser Umstand ist bei einer Strafnorm wie dem Inzestverbot ein zentrales, und zwar negatives, Kriterium der Eignung.<br \/>[107] Dies alleine mag &#8211; worauf auch die Senatsmehrheit hinweist &#8211; die Geeignetheit dieser Strafnorm nicht prinzipiell in Frage stellen. Es kommt aber eine andere Schwierigkeit hinzu, die der strafrechtlichen Durchsetzung des Inzestverbots im Wege steht.<br \/>[108] Anders als etwa im Bereich der Bet&auml;ubungsmittelkriminalit&auml;t kann beim Inzestverbot das Ziel des Strafgesetzgebers nicht die strafrechtliche Absicherung einer l&uuml;ckenlosen staatlichen Kontrolle sein. Schon der Umstand, dass die P&ouml;nalisierung nur einen Teilbereich des Sexualverhaltens erfasst und bei der Durchsetzung der Strafbewehrung folglich R&uuml;cksicht auf nicht strafbewehrtes sexuelles Verhalten genommen werden muss, d&uuml;rfte die Steuerungsfunktion der Strafnorm entscheidend schw&auml;chen. Dies scheint die Senatsmehrheit &#8211; auch wenn sie im Rahmen der Geeignetheitspr&uuml;fung darauf nicht ausdr&uuml;cklich eingeht &#8211; nicht zu &uuml;bersehen, weist sie doch an anderer Stelle darauf hin, die Norm erf&uuml;lle auch durch ihre Ausstrahlungswirkung &uuml;ber den tatbestandlich eng umgrenzten Bereich hinaus eine appellative, normstabilisierende und generalpr&auml;ventive Funktion. Das wiederum ist im Strafrecht, wo es um tiefe Grundrechtseingriffe und sozialethische Werturteile zum Nachteil von Menschen geht, eine gef&auml;hrliche Vorstellung: einer Norm gerade durch au&szlig;erhalb ihres Anwendungsbereichs liegende Wirkungen verfassungsrechtliche Legitimation zu verschaffen.<br \/>[109] Es kommt hinzu, dass &sect; 173 Abs. 3 StGB einen pers&ouml;nlichen Strafausschlie&szlig;ungsgrund f&uuml;r Geschwister vorsieht, die zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt sind. Danach wird die Strafbewehrung des Beischlafs zwischen Geschwistern erst zu<br \/>einem Zeitpunkt praktisch, da der Einfluss auf das famili&auml;re Zusammenleben aufgrund des entwicklungspsychologischen Abl&ouml;sungsprozesses der Kinder generell im Abnehmen begriffen oder schon beendet ist. Die &#8222;Familie&#8220; wird (durch Bestrafung der &#8222;Kinder&#8220;) &#8222;gesch&uuml;tzt&#8220;, obwohl es sie wom&ouml;glich in der Form der Haus- und Lebensgemeinschaft gar nicht mehr gibt und auch ansonsten sch&auml;dliche Auswirkungen auf sie nicht mehr zu erwarten sind. Auf der anderen Seite f&uuml;hrt der Strafausschlie&szlig;ungsgrund f&uuml;r nicht vollj&auml;hrige Geschwister dazu, dass der strafrechtliche Schutz der Familie im traditionellen Sinn unvollst&auml;ndig bleibt, weil er erst zu greifen beginnt, wenn eines der Geschwister vollj&auml;hrig ist. Eine solche Normstruktur hat, bei aller Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, mit dem Schutz der Familie nicht viel zu tun.<br \/>[110] Dass die Strafbarkeit des Beischlafs von leiblichen Geschwistern zum Schutz vor familiensch&auml;dlichen Wirkungen geeignet sei, wird auch durch die l&uuml;ckenhafte Fassung des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB in Frage gestellt. Dass &#8211; wie die Senatsmehrheit annimmt &#8211; der Beischlaf zwischen Stief-, Adoptiv- oder Pflegegeschwistern in geringerem Ma&szlig;e dem traditionellen Bild der Familie widerspreche, &auml;ndert nichts daran, dass sein vermutlich negativer Einfluss auf die Familie nicht anders und nicht geringer wirkt als der Einfluss des unter Strafe gestellten Verhaltens. Im &Uuml;brigen gibt es auch keine verifizierbaren Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass zwischen leiblichen Geschwistern in h&ouml;herem Ma&szlig;e als zwischen nichtleiblichen Abh&auml;ngigkeiten best&uuml;nden.<br \/>[111] Der Straftatbestand des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist mit seiner Beschr&auml;nkung der Strafbarkeit auf Beischlafshandlungen zwischen Geschwistern verschiedenen Geschlechts nicht in der Lage, den Schutz einer Familie vor sch&auml;dlichen Einwirkungen durch sexuelle Handlungen zu gew&auml;hrleisten. Er greift zu kurz, weil er gleich sch&auml;dliche Verhaltensweisen nicht erfasst und zudem nichtleibliche Geschwister als m&ouml;gliche T&auml;ter nicht einbezieht. Er geht zu weit, weil er Verhaltensweisen erfasst, die sich auf die Familiengemeinschaft nicht (mehr) sch&auml;dlich auswirken k&ouml;nnen; das macht gerade der dem Verfahren zugrunde liegende Fall deutlich. Er verfehlt damit auch in Anbetracht des gesetzgeberischen Freiraums bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts jeglichen m&ouml;glichen Gesetzeszweck schon von vornherein.<br \/>[112] 2. Soweit man die Vorschrift im &Uuml;brigen als geeignet ansehen wollte, der M&ouml;glichkeit der Zeugung von behinderten Kindern durch leibliche Geschwister entgegenzuwirken, verfolgt sie in dieser Wirkrichtung &#8211; wie oben dargelegt &#8211; keinen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Aber auch die luzide Konstruktion des Tatbestands, der Tathandlungen Zeugungsunf&auml;higer nicht straflos stellt, widerlegt eine Eignung zum Ausschluss von behinderter Nachkommenschaft schlagend; die Norm erhebt eine Strafdrohung auch dort, wo der ihr zugeschriebene Zweck aus anderen Gr&uuml;nden schon sicher erreicht ist.<br \/>[113] 3. Dass &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht dem besonderen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gerade von Frauen oder von Kindern und Jugendlichen zu dienen geeignet ist, ergibt sich mit Blick auf die unter Strafe gestellte einzige Tathandlung ohne weiteres von selbst. Die Tathandlung weist einen Bezug auf ein solches Schutzobjekt nicht auf.<br \/>[114] Dasselbe gilt f&uuml;r das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung im Allgemeinen. Der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mag reflexartig auch den einen oder anderen Fall erfassen, in dem die sexuelle Selbstbestimmung eines Beteiligten ber&uuml;hrt ist. Die Tatbestandsfassung zielt darauf aber nicht ab, sie hat dieses Rechtsgut nicht im Programm, und der Inzest tritt in den entsprechenden Konstellationen auch hinter die Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung selbstverst&auml;ndlich zur&uuml;ck. Der Unterschied des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu denjenigen Normen im Strafgesetzbuch, die den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung verfolgen, ist mit einem Blick sichtbar: Die Normen stehen in unterschiedlichen und klar benannten Abschnitten im Strafgesetzbuch, und die Strafdrohungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (&sect;&sect; 174 ff. StGB) stellen, ganz anders als &sect; 173 StGB, ihr Schutzziel und die Voraussetzungen der Strafbarkeit merkmalreich, subtil und komplex in einen schutztechnischen Zusammenhang.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>[115] Die Annahme der Senatsmehrheit, &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB sei erforderlich, um die ihm zugeschriebenen Zwecke zu erreichen, l&auml;sst sich nicht halten. Die Strafbarkeit des Geschwisterinzests begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit im Hinblick auf die Verf&uuml;gbarkeit anderer hoheitlicher Ma&szlig;nahmen, die den Schutz der Familie in gleicher Weise oder sogar besser gew&auml;hrleisten k&ouml;nnen.<br \/>[116] Das Gutachten des Max-Planck-Instituts hat nicht nur auf eine Reihe von jugendwohlfahrtpflegerischen Ma&szlig;nahmen, sondern auch auf familien- und vormundschaftsgerichtliche L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten hingewiesen, die sowohl f&uuml;r Eltern mit inzestu&ouml;s verbundenen Kindern als auch f&uuml;r solche Kinder selbst in Betracht kommen (vgl. dort A.I.6.). Diese Mittel stehen zu einem Zeitpunkt zur Verf&uuml;gung, da die Strafnorm, die sich auf minderj&auml;hrige Kinder ja nicht erstreckt, noch nicht eingreifen darf. Das Spektrum der aufgezeigten M&ouml;glichkeiten, das jederzeit eine sozialp&auml;dagogische Krisenintervention erlaubt und auch zur Einleitung therapeutischer Ma&szlig;nahmen f&uuml;hren kann (Gutachten des Max-Planck-Instituts unter B.I.8.), sorgt damit durch Verhinderung, Beseitigung und Minderung unerw&uuml;nschter &Uuml;bergriffe mit ihren Folgen in einem zeitlich fr&uuml;heren Stadium gegen&uuml;ber &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB f&uuml;r mehr und effektiveren Kinder- und Familienschutz.<br \/>[117] Dies gilt ungeachtet einer von der Senatsmehrheit postulierten allgemeinen generalpr&auml;ventiven und normstabilisierenden Wirkung der Vorschrift, die mit ihrer Abschaffung entfallen k&ouml;nnte. Auch hier wirkt sich aus, dass eine Strafbarkeit ohnehin erst ab dem 19. Lebensjahr einsetzt und eine generalpr&auml;ventive Wirkung deshalb allenfalls begrenzt bestehen kann. Hinzukommt, dass angesichts des Heranwachsens von Geschwistern und ihrer Abl&ouml;sung aus dem Elternhaus fraglich ist, ob f&uuml;r den Schutz der Familie eine Strafnorm von N&ouml;ten ist, bei der es in erster Linie auf eine &#8222;appellative Wirkung&#8220; ankommen soll. Gerade wenn man, mit der Senatsmehrheit, annimmt, dass das Inzestverbot auf einer kulturhistorisch begr&uuml;ndeten gesellschaftlichen &Uuml;berzeugung ruht, wird man nicht bef&uuml;rchten m&uuml;ssen, dass mit dem Wegfall der Strafvorschrift in der Wahrnehmung der Bev&ouml;lkerung eine normative &#8222;Freigabe&#8220; des Geschwisterinzests verbunden w&auml;re.<br \/>[118] Schlie&szlig;lich f&uuml;hrt auch der Hinweis der Senatsmehrheit auf m&ouml;gliche positive Wirkungen eines Strafverfahrens f&uuml;r Opfer nicht zu einer anderen Beurteilung; er f&uuml;hrt vielmehr in die Irre.<br \/>[119] Zum einen ist die Rollenverteilung von T&auml;ter und Opfer beim Geschwisterinzest, der nach &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB allein mit dem Beischlaf leiblicher Geschwister strafrechtlich vollendet ist und keine weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit hat, ein gef&auml;hrlicher Weg in eine vorschnelle und unbegr&uuml;ndete Zuschreibung von Verantwortlichkeit an einen der Beteiligten. Diese Rollenverteilung mag in Einzelf&auml;llen wirklich begr&uuml;ndet sein; typisch ist sie nicht, der Geschwisterinzest ist kein T&auml;ter-Opfer-Delikt wie etwa die Vergewaltigung.<\/p>\n<p>Diese untypische Rollenverteilung wird &uuml;berdies regelm&auml;&szlig;ig von anderen Straftatbest&auml;nden aufgefangen, etwa aus dem Katalog der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.<br \/>[120] Zum anderen redet man leichthin von der Pflicht, eine &#8222;sekund&auml;re Viktimisierung&#8220;, die mit dem Einsatz des Strafrechts verbunden ist und ihrerseits die Rechtsgutsverletzung noch vertieft, zu verhindern. Diese Pflicht wird sich in den intimen und verletzlichen Konstellationen, mit denen &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu tun hat, kaum jemals wirklich erf&uuml;llen lassen. In diese Konstellationen brechen strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilungen typischerweise massiv ein; sie richten bei den betroffenen Personen Sch&auml;den an, die dann eine intensive therapeutische Begleitung erforderlich machen (vgl. das Gutachten des Max-Planck-Instituts unter B.I.9.). Dass gerade die Verwendung strafrechtlicher Instrumente die Verletzten zus&auml;tzlich bedroht, stellt die Erforderlichkeit strafrechtlicher Intervention beim Geschwisterinzest unter einen strengen Ma&szlig;stab.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>[121] Schlie&szlig;lich kollidiert die Strafvorschrift des &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB mit dem verfassungsrechtlichen &Uuml;berma&szlig;verbot. Es fehlt der Norm an gesetzlichen Beschr&auml;nkungen der Strafbarkeit f&uuml;r ein Verhalten, das keinem der m&ouml;glichen Schutzzwecke gef&auml;hrlich werden kann; sie ist als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt ausgestaltet und reicht zu weit.<br \/>[122] 1. F&uuml;r den Strafzweck &#8222;Schutz der Familie&#8220; f&auml;llt ins Gewicht, dass der strafrechtliche Schutz erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem im Hinblick auf die Vollj&auml;hrigkeit des T&auml;ters Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass es einen konkreten Familienverband im Sinne einer Haus- und Erziehungsgemeinschaft nicht mehr gibt. Jedenfalls ein strafrechtlicher Schutz der Familie ist umso weniger erforderlich, je weniger es Familie gibt, die einer Sch&auml;digung oder Gef&auml;hrdung ausgesetzt sein k&ouml;nnte. Eine Strafnorm, die sich auf diesen Strafzweck st&uuml;tzt und sich aus ihm rechtfertigt, muss diesen Besonderheiten der Familienentwicklung Rechnung tragen. Der Strafzweck &#8222;Vermeidung genetisch bedingter Sch&auml;den&#8220; ist in all denjenigen F&auml;llen auch ohne strafrechtliche Intervention schon gesichert, in denen wegen Zeugungsunf&auml;higkeit oder verl&auml;sslicher Empf&auml;ngnisverh&uuml;tung eine Fortpflanzung ausgeschlossen ist. Schlie&szlig;lich w&auml;re strafbefreiende Vorsorge zu treffen f&uuml;r Konstellationen, in denen ein Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ausgeschlossen werden kann, etwa dann, wenn zwischen den Geschwistern eine auf Dauer angelegte Beziehung besteht und deshalb auch dem Recht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit besonderes Gewicht zukommt, wom&ouml;glich nach Zeugung eines Kindes sogar eine neue Familie entstanden ist, die sich ihrerseits auf den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann.<br \/>[123] 2. Vorkehrungen, um diesen F&auml;llen, die unter jeglichem m&ouml;glichen Schutzzweck klar au&szlig;erhalb einer Strafw&uuml;rdigkeit liegen, gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Er war der Ansicht, dass die Strafjustiz diesen Besonderheiten durch mildernde Strafzumessung und auf prozessualem Wege begegnen k&ouml;nne (vgl. Deutscher Bundestag, Protokolle der Beratungen des Sonderausschusses f&uuml;r die Strafrechtsreform, Bd. 1, 34. Sitzung, S. 1251 f.). Diese Schutztechnik f&uuml;hrt am Ende zu &uuml;berm&auml;&szlig;iger Strafdrohung und ungerechter Bestrafung.<br \/>[124] Gewi&szlig; k&ouml;nnen eine Verfahrenseinstellung nach Opportunit&auml;t, ein Absehen von Strafe oder die Ber&uuml;cksichtigung besonderer Umst&auml;nde im Rahmen der Strafzumessung im Einzelfall helfen, ein tat- und schuldangemessenes Ergebnis zu erzielen. Es ist auch &#8211; worauf die Senatsmehrheit abstellt &#8211; richtig, dass dem &Uuml;berma&szlig;verbot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gen&uuml;gt sein kann, wenn den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet ist, einem im Einzelfall geringeren Unrechts- und Schuldgehalt auf verfahrensrechtlichem Wege gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 90, 145 ).<br \/>[125] Dieser Grundsatz aber reicht nicht bis in Konstellationen von Strafnormen, die von vornherein und in weitem Umfang auch Verhaltensweisen erfassen, die ohne jeden Zweifel nicht strafw&uuml;rdig sind. Hier wird eine Korrektur von der Strafjustiz erwartet, die &#8211; &uuml;ber den jeweiligen Einzelfall hinaus &#8211; f&uuml;r bestimmte Falltypen tatbestandskorrigierend und strafbarkeitseinschr&auml;nkend wirken soll. Eine solche Korrektur ist nicht Sache der Justiz, sondern Sache des Gesetzgebers.<br \/>[126] Es in diesem Fall der Anschauung der Gerichte zu &uuml;berlassen, ob die F&auml;lle fehlender Strafw&uuml;rdigkeit jeweils erkannt und im Sinne der Anschauung des Gesetzgebers beurteilt werden, hie&szlig;e, entgegen der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Kompetenzverteilung, der insoweit unzust&auml;ndigen Judikative die Entscheidung &uuml;ber das Ob der Strafbarkeit zu &uuml;berlassen. In solchen F&auml;llen ist der Gesetzgeber aufgerufen, das materielle Recht klar zu konturieren, nicht f&uuml;r strafw&uuml;rdig erachtetes Verhalten aus dem Anwendungsbereich von vornherein auszuscheiden und sich nicht allein auf Gestaltungsm&ouml;glichkeiten des Prozessrechts zu verlassen. Dieser Weg war dem Gesetzgeber beim Geschwisterinzest nicht verschlossen; er ist ihn nur nicht gegangen.<br \/>[127] Schon im Gesetzgebungsverfahren wurde der Fall zweier Halbgeschwister er&ouml;rtert, die sich erst als Erwachsene kennen lernen und eine sexuelle Beziehung eingehen. Dieser Fall, bei dem &#8211; &auml;hnlich der dem Verfahren zugrundeliegenden Konstellation &#8211; eine Inzestscheu nicht ausgepr&auml;gt ist und im Hinblick auf das Lebensalter und das Fehlen einer Familiengemeinschaft Gef&auml;hrdungen f&uuml;r die urspr&uuml;ngliche Familie ausgeschlossen sind, sollte nach damaliger Ansicht der Bundesregierung nicht mit einer Verurteilung, sondern mit einer Einstellung nach &sect; 153 StPO beantwortet werden. Soweit der Gesetzgeber dann sehenden Auges in Kauf genommen hat, dass im Rahmen einer Strafvorschrift typische, nicht strafw&uuml;rdige Konstellationen als strafbar erfasst werden, und die gerechte Entlastung dieser Konstellationen &#8211; &uuml;ber den jeweiligen Einzelfall hinaus &#8211; von der Strafjustiz erhofft, verst&ouml;&szlig;t er gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot. Dieses Verbot h&auml;tte ihn veranlassen m&uuml;ssen, eine differenzierende materielle Regelung zu schaffen, die typisierend nicht strafw&uuml;rdige F&auml;lle schon im Tatbestand ausscheidet. Stattdessen erfasst &sect; 173 Abs. 2 Satz 2 StGB in &#8211; auch f&uuml;r eine Strafrechtsnorm seltener &#8211; Eindeutigkeit jeglichen Beischlaf leiblicher Geschwister, und die Strafjustiz erf&uuml;llt ihren Auftrag durch die konsequente Anwendung dieses klaren Normprogramms.<br \/>[128] Endlich sollte man die &Uuml;bereinstimmung eines Straftatbestands mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot nicht damit rechtfertigen, dass sie &#8222;nur einen schmalen Bereich der pers&ouml;nlichen Lebensf&uuml;hrung&#8220; ber&uuml;hre und nur Wenige &#8222;&uuml;berhaupt von dem Verbot in einer einschr&auml;nkend sp&uuml;rbaren Weise betroffen&#8220; seien. Solche Argumente k&ouml;nnen im Strafrecht, das seit jeher in besonderer Weise auf die Person hin orientiert ist, zynisch wirken: Wer vom Inzestverbot betroffen ist, wird in einem zentralen Bereich seiner Lebensf&uuml;hrung ber&uuml;hrt sein, und diese Ber&uuml;hrung kann ihn tief und langfristig treffen.<\/p>\n<p>Quellenangaben: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 &#8211; 2 BvR 392\/07 &#8211; Rn. (1-128), abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20080226_2bvr039207.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20080226_2bvr039207.html<\/a> (= BVerfGE 120, 224 &#8211; 273). DOI: ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080226.2bvr039207<\/p>\n<p><i>PROF.&nbsp;DR.&nbsp;WINFRIED&nbsp;HASSEMER&nbsp;&nbsp; (1940-2014) studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg, Genf und an der Universit&auml;t des Saarlandes. Er promovierte 1967 mit einer Untersuchungen zur strafrechtlichen Hermeneutik bei Arthur Kaufmann, seine Habilitation f&uuml;nf Jahre sp&auml;ter befasste sich mit &#8222;Theorie und Soziologie des Verbrechens&#8220;. 1973 erhielt er einen Ruf an die Johann Wolfgang Goethe-Universit&auml;t in Frankfurt\/Main, ab 1991 war er Datenschutzbeauftragter des Landes Hessen. Im Mai 1996 wurde er an das Bundesverfassungsgericht berufen, dem er bis 2008 &#8211; zuletzt als Vorsitzender des zweiten Senats und Vizepr&auml;sident &#8211; angeh&ouml;rte.<br \/><\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2005],"publikationen":[1085],"class_list":["post-11359","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-winfried-hassemer","publikationen-212-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Abweichende Meinung zum Beschluss des Zweiten Senats - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/abweichende-meinung-zum-beschluss-des-zweiten-senats\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Abweichende Meinung zum Beschluss des Zweiten Senats - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg&auml;nge 212 (4\/2015), S. 82-94 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht &uuml;ber die Verfassungsbeschwerde eines Mannes zu befinden, der wegen Beischlafs mit seiner leiblichen Schwester nach &sect;&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden war. 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