{"id":11392,"date":"1979-09-25T10:00:00","date_gmt":"1979-09-25T09:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/arbeitsrecht-fuer-lohnabhaengige\/"},"modified":"1979-09-25T12:00:00","modified_gmt":"1979-09-25T11:00:00","slug":"arbeitsrecht-fuer-lohnabhaengige","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/arbeitsrecht-fuer-lohnabhaengige\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht f\u00fcr Lohnabh\u00e4ngige"},"content":{"rendered":"<p>aus vorg\u00e4nge Nr. 40\/41 (Heft 4\/5\/1979),  S. 177-179<\/p>\n<p><i>Wolfgang D\u00e4ubler: Das Arbeitsrecht<br \/>Leitfaden f\u00fcr Arbeitnehmer. Von der Kinderarbeit zur Betriebsverfassung, Rowohlt-Verlag (rororo aktuell 4057 A), Reinbek 1976; 380 S; DM 8,80<\/i><\/p>\n<p>Das Arbeitsrecht &#151; bislang zumeist Dom\u00e4ne f\u00fcr darauf spezialisierte Juristen&#151;soll mit diesem Buch endlich denjenigen zug\u00e4nglich gemacht werden, deren Leben zum gro\u00dfen Teil von der Anwendung dieses Rechts gepr\u00e4gt ist. Es sind dies immerhin 85 Prozent aller Erwerbst\u00e4tigen, die wir als Lohnabh\u00e4ngige, im weitesten Sinne als abh\u00e4ngig Arbeitende bezeichnen. Sie sind gezwungen, ihre Arbeitskraft an die Produktionsmitteleigner zu verkaufen. Im Produktionsbereich z.B. geschieht dies zu der Grundbedingung, da\u00df der Lohnabh\u00e4ngige mehr wirtschaftliche Werte schafft, als er selbst in Form des Lohnes erh\u00e4lt. Aus dieser Differenz, dem Mehrwert &#151; Grundelement der Ausbeutung im kapitalistischen Wirtschaftssystem &#151;, rekrutiert sich der Profit des Unternehmers.<br \/>Das Arbeitsrecht ist Ausdruck dieses Gegensatzes zwischen Kapital und Arbeit, dieser \u00f6konomischen Herrschaftsstrukturen, die urs\u00e4chlich durch die kapitalistischen Produktions- und Eigentumsverh\u00e4ltnisse gekennzeichnet sind, durch das Privateigentum an und die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber Produktionsmittel, durch die Vergesellschaftung der Produktion in Verbindung mit der privaten Aneignung von Produkt und Mehrwert.<br \/>Das Arbeitsrecht regelt seinem Gegenstand nach die Beziehungen zwischen Unternehmer und abh\u00e4ngig Arbeitenden, zwischen Kapital und Lohnarbeit. Es regelt die Bedingungen, zu denen die Ware Arbeitskraft angekauft wird und die Bedingungen, zu denen der t\u00e4gliche Verkauf von Arbeitskraft abl\u00e4uft. Nicht um vor Ausbeutung zu sch\u00fctzen, sondern um sie zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>Das Arbeitsrecht ist der Sammelbegriff nicht nur f\u00fcr alles auf den Lebensbereich Arbeit bezogene Gesetzesrecht, sondern umfa\u00dft auch das in Arbeitsgerichtsurteilen entwickelte Richterrecht, die sog herrschende Lehre in der juristischen Literatur sowie die Tarifvertr\u00e4ge und betrieblichen Rechtssetzungen und nicht zuletzt die im V\u00f6lkerrecht entwickelten Arbeitsrechtsnormen, die auch nationale Wirkung entfalten.<\/p>\n<p>Wolfgang D\u00e4ubler folgt in seiner Darstellung nicht der herk\u00f6mmlichen Unterteilung der Materie &#132;Arbeitsrecht&#148; in &#132;Individualarbeitsrecht&#148; und &#132;kollektives Arbeitsrecht&#148;, wonach im einen Fall das Individuum, im anderen das Kollektiv im Mittelpunkt stehen soll; er ist der Auffassung, diese Untergliederung verzerre die Realit\u00e4t und besitze insoweit ideologischen Charakter, da hierdurch von der Zielsetzung und Funktion her Zusammengeh\u00f6rendes zerrissen werde. Schlie\u00dflich dienten einerseits Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht letztlich ebenso dem einzelnen abh\u00e4ngig Arbeiten-den wie zum Beispiel der K\u00fcndigungsschutz. Andererseits seien ohne den solidarischen Einsatz des Kollektivs keine Fortschritte im Einzelarbeitsverh\u00e4ltnis erreichbar.<br \/>Aus diesem Grund gliedert D\u00e4ubler seine Arbeit in &#132;das Recht der gewerkschaftlichen und betrieblichen Selbsthilfe&#148; und daran anschlie\u00dfend in einzelne konkrete Problemkomplexe. Unter dem Abschnitt &#132;Selbsthilferecht&#148; stellt er diejenigen Rechtsnormen und Probleme dar, die sich auf Gewerkschaften und Betriebsvertretungen als den Motor der Arbeitsrechtsentwicklung beziehen. Hierunter fallen besonders die Koalitionsfreiheit, das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht, das Recht der betrieblichen Interessenvertretung sowie die Mitbestimmung in Unternehmen. Jener Teil mit den einzelnen Problemkomplexen ist als gesonderter Folgeband vorgesehen. Zu diesen Sachgebieten z\u00e4hlen unter anderem: Erwerb und Verlust des Arbeitsplatzes, Schutz vor inhumanen Arbeitsbedingungen und Sicherung des Lohnanspruchs sowie das Sozialversicherungsrecht.<\/p>\n<p>Die Bedeutung des vorliegenden Buches liegt nun vorallem darin, da\u00df es Wolfgang D\u00e4ubler gelungen ist, eine kritische und auch f\u00fcr den Laien verst\u00e4ndliche Darstellung der arbeitsrechtlichen Grundstrukturen auf dem Hintergrund der \u00f6konomischen Zusammenh\u00e4nge und Mechanismen vorzulegen.<br \/>Als Recht in einem kapitalistischen Land, so erkennt D\u00e4ubler, sind die arbeitsrechtlichen Normen ihrer Natur nach b\u00fcrgerliches Klassenrecht, &#132;indem sie unter den gegebenen gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnissen die b\u00fcrgerlichen Interessen sichern&#148; (35). Gleichzeitig jedoch seien sie auch Waffenstillstandslinien zwischen der besitzenden und der arbeitenden Klasse, &#132;die anzeigen, in welchem Umfang die Arbeitnehmer der Gegenseite die Beachtung ihrer Interessen aufzwingen konnten&#148; (35). Insofern sei auch der Kampf der Arbeiter und Angestellten um Rechtspositionen nicht unn\u00fctz. So habe erst der Zusammenschlu\u00df der abh\u00e4ngig Arbeitenden in einzelnen spontanen Kampfaktionen und sp\u00e4ter in festeren gewerkschaftlichen Organisationen die Gegenwehr gegen Unternehmerwillk\u00fcr und schrankenlose Ausbeutung erm\u00f6glicht, was auch seinen Niederschlag im Arbeitsrecht fand.<br \/>&#132;Der vom Arbeitgeber mit dem einzelnen Arbeitnehmer ,vereinbarte` Arbeitsvertrag wurde durch den von der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag erg\u00e4nzt, der einen Mindeststandard an Lohn und Arbeitsbedingungen garantierte&#148; (30). So k\u00f6nnen heute auch wesentliche Verbessserungen zun\u00e4chst in einzelnen Tarifvertr\u00e4gen erk\u00e4mpft werden, um dann vom Gesetzgeber auf alle Besch\u00e4ftigten ausgedehnt zu werden. Als Beispiel f\u00fchrt D\u00e4ublers unter anderem die Tarifvertr\u00e4ge an, welche einen Bildungsurlaub gew\u00e4hrten, der jetzt zumindest in einigen Bundesl\u00e4ndern &#151; gesetzlich anerkannt ist. \u00c4hnlich verlief der Kampf um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: sie wurde in vollem Umfang erstmals im schleswigholsteinischen Metallarbeiterstreik 1956 erreicht und dann sp\u00e4ter durch das Arbeiterkrankheitsgesetz 1957 und das Lohnfortzahlungsgesetz 1969 auf alle \u00fcbrigen Arbeiter ausgedehnt.<br \/>Ein weiteres Beispiel, das sich bei D\u00e4ublers findet, bietet die Flie\u00dfbandarbeit: &#132;F\u00fcr sich allein genommen hat sie ohne Zweifel einen produktivit\u00e4tssteigernden Effekt, doch beeintr\u00e4chtigt sie auf der anderen Seite die Arbeitsmotivation und Einsatzbereitschaft der beteiligten Arbeiter. Im Extremfall kann dies so weit gehen, da\u00df es profitabler wird, das Flie\u00dfband wieder v\u00f6llig abzuschaffen und stattdessen zu einem (durchaus menschlicheren) Arbeitsgruppensystem \u00fcberzugehen, wie dies in einem englischen und in schwedischen Automobilbetrieben geschah&#148; (32).<br \/>D\u00e4ubler macht an den Beispielen des Arbeitszeit- und Urlaubsrechts sowie der Flie\u00dfbandarbeit recht deutlich, da\u00df mithilfe jener &#132;Schutz&#8220;rechte zugunsten des Arbeitsverm\u00f6gens der abh\u00e4ngig Arbeiten den letztlich die systembedingte M\u00f6glichkeit gesch\u00fctzt wird, die gesunde und funktionsf\u00e4hige Arbeitskraft der Mehrheit auszubeuten, um des Profits der Minderheit willen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist in der Tat der Schutz der Arbeitskraft, insbesondere vor einem vorzeitigen Verschlei\u00df. Damit wird \u00fcber das Arbeitsrecht zweierlei erreicht: Erstens l\u00e4\u00dft sich auf diese Weise der Fortgang der Ausbeutung gew\u00e4hrleisten, also letztlich der kapitalistische Statusquo stabilisieren; zweitens werden die abh\u00e4ngig Arbeitenden gleichzeitig vor allzu krasser Ausbeutung gesch\u00fctzt, was, in Verbindung mit der entsprechenden Ideologiebildung und psychischen Deformation, eine Befriedigung dergestalt bewirkt, da\u00df sie die Tatsache der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft durch die Kapitalisten nicht mehr als solche empfinden und sich nicht dagegen gemeinsam erheben.<br \/>In diesem Zusammenhang ist auch D\u00e4ublers Hinweis auf die im Arbeitsrecht festgeschriebene Trennung von Arbeitern und Angestellten bedeutsam. Die Privilegierung der letzteren bei den K\u00fcndigungsfristen und fr\u00fcher auch bei der Altersversorgung und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sollten ein einheitliches, solidarisches Vorgehen aller abh\u00e4ngig Arbeitenden verhindern oder zumindest erschweren.<br \/>Abgesehen von den unmittelbar gegen die Arbeiterbewegung gerichteten Normen warnt D\u00e4ubler bez\u00fcglich des Arbeitsschutzrechts vor dem folgenschweren Irrtum, ein bestimmter Schutz- und Besitzstand sei gesichert, weil er sich nun in Gesetzesform oder in einer st\u00e4ndigen Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Er verweist auf die geschichtlichen Erfahrungen, die zeigen, da\u00df Zeiten der Schw\u00e4che der Arbeiterbewegung immer auch Zeiten des arbeitsrechtlichen R\u00fcckschritts sind. So wurden in den zwanziger Jahren der gesetzliche Acht-Stunden-Tag nachundnach ausgeh\u00f6hlt, in der Weltwirtschaftskrise die Tarifautonomie faktisch aufgehoben, 1933 die Gewerkschaften zerschlagen und das Koalitions- und Streikrecht abgeschafft. Die periodischen Krisen des Kapitalismus, von denen wir gegenw\u00e4rtig wieder eine durchleben, schaffen auch heute jenes Klima, in dem sozialer Abbau gedeiht. Wie D\u00e4ubler richtig feststellt, ist nicht allein die Durchsetzung von Fortschritten, sondern eben auch die Verteidigung einmal erreichter Positionen von der Kampfkraft der Organisationen der Lohnabh\u00e4ngigen abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>D\u00e4ubler geht es bei seiner Arbeit vorallem darum, unter den gegebenen Bedingungen den Arbeitsrechtsnormen gegen\u00fcber dem herrschenden einen anderen Inhalt zu geben. Was er denn auch betreibt mit seinen eigenen Auslegungen kapitalistischen Klassenrechts, mit der Begr\u00fcndung einer alternativen (&#132;linken&#148;) Rechtsdogmatik. Damit hat er eine beachtliche Minderheitsposition erklommen, von der aus er gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeht. Die Gefahr besteht darin, da\u00df auf diese Weise Illusionen gen\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, mit solchen Interpretationen zugunsten der Lohnabh\u00e4ngigen k\u00f6nne das kapitalistische System nach und nach aus den Angeln gehoben, ein friedlicher \u00dcbergang zum Sozialismus zustandegebracht werden.<br \/>Die Grenze der D\u00e4ublerschen Arbeit liegt dort, wo damit Grundprinzipien der kapitalistischen Wirtschaftsordnung &#151; der Widerspruch zwischen Lohnarbeit und Kapital &#151; tangiert werden. Seine Forderung, die rechtliche und formale Gleichheit solle zur realen gesellschaftlichen Gleichheit erg\u00e4nzt werden, versucht D\u00e4ubler von der bestehenden Rechtsordnung aus zu formulieren und aus den allgemeinen Normen abzuleiten. Damit bindet er sich an die Substanz des rechtlichen Statusquo, ohne der Tatsache gerecht zu werden, da\u00df dem Arbeitsrecht, wie jedem Recht als \u00dcberbauph\u00e4nomen, die materielle Basis, hier die kapitalistische Produktionsweise zugrundeliegt, deren Organisation also letztlich das Leben der Menschen bestimmt. Diese Erkenntnis erst zeigt, da\u00df eine grundlegende \u00c4nderung der Lebensverh\u00e4ltnisse folglich auch an dieser Basis anzusetzen hat und nicht an der hiervon abh\u00e4ngigen, allgemeinen, formalen und abstrakt egalit\u00e4ren Rechtsordnung.<\/p>\n<p>Trotz dieser Kritik an der Arbeit D\u00e4ublers bleibt sein Buch \u00e4u\u00dferst wichtig, zumal wenn seine Ausf\u00fchrungen als \u00dcbergangsforderungen bis hin zur Arbeitskontrolle begriffen werden. So k\u00f6nnten die Argumentationen und vorgelegten Materialien zu einer Politisierung der bundesrepublikanischen Klassenauseinandersetzung beitragen und besonders im gewerkschaftlichen Bereich eine zumindest aufkl\u00e4rerische Wirkung entfalten. Nicht zuletzt seine Positionen etwa zum &#132;wilden&#148; Streik und zur Aussperrung weisen D\u00e4ubler als einen Interessenvertreter der abh\u00e4ngig Arbeitenden aus, der eben versucht, das geltende Recht f\u00fcr diese voll auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[717,667],"autoren":[171],"publikationen":[1060],"class_list":["post-11392","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-arbeitswelt","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rolf-goessner","publikationen-40-41"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Arbeitsrecht f\u00fcr Lohnabh\u00e4ngige - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/arbeitsrecht-fuer-lohnabhaengige\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Arbeitsrecht f\u00fcr Lohnabh\u00e4ngige - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus vorg\u00e4nge Nr. 40\/41 (Heft 4\/5\/1979), S. 177-179 Wolfgang D\u00e4ubler: Das ArbeitsrechtLeitfaden f\u00fcr Arbeitnehmer. 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