{"id":11418,"date":"2016-01-04T12:58:00","date_gmt":"2016-01-04T11:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ausweitung-des-strafrechts-durch-europaeische-vorgaben-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:07","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:07","slug":"ausweitung-des-strafrechts-durch-europaeische-vorgaben-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/ausweitung-des-strafrechts-durch-europaeische-vorgaben-1\/","title":{"rendered":"Ausweitung des Strafrechts durch europ\u00e4ische Vorgaben"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg&auml;nge 212 (4\/2015), S. 20-27<\/p>\n<p><i>Seit einiger Zeit gehen von der Europ&auml;ischen Union und vom Europarat Initiativen aus, mit denen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollen, bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen. Dieser Beitrag diskutiert, inwieweit die europ&auml;ische Ebene damit zu einem aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht problematischen Trend beitr&auml;gt, Strafandrohungen als politisches Steuerungsinstrument einzusetzen.<\/i><\/p>\n<p>Lange Zeit z&auml;hlten die Innen- und die Justizpolitik und damit auch die Gestaltung des Strafrechts zu den Kernbereichen nationaler Souver&auml;nit&auml;t. Bis heute ist das Strafrecht in den EU-Staaten vorwiegend national gepr&auml;gt, sowohl in seiner rechtsdogmatischen Grundkonzeption als auch in der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Strafandrohungen. Zwar werden bestimmte Handlungen wie T&ouml;tungsdelikte, K&ouml;rperverletzungen und Diebstahl in allen EU-Staaten gleicherma&szlig;en mit Strafen sanktioniert. Doch unterscheiden sich bereits die Begr&uuml;ndungen des staatlichen Strafanspruchs und die Bedeutung, die der individuellen Verantwortung zugewiesen wird &#8211; besonders ausgepr&auml;gt im Schuldprinzip des deutschen Strafrechts. Auch die einzelnen Verhaltensweisen, die unter Strafe gestellt sind, unterscheiden sich erheblich. Ein weithin bekanntes Beispiel ist die Strafbarkeit des Besitzes bestimmter Drogen.<br \/>Seit einiger Zeit mehren sich indes Initiativen der Europ&auml;ischen Union und des Europarats, die den Mitgliedstaaten zur wirksamen Durchsetzung verschiedenster politischer Anliegen auch die Verwendung wirksamer Sanktionen vorschreiben. Parallel f&uuml;hrte die EU Instrumente ein, die auf der gegenseitigen Anerkennung von Justizentscheidungen beruhen. Auf der Basis eines Europ&auml;ischen Haftbefehls, eingef&uuml;hrt durch den EU-Rahmenbeschluss 2002\/584\/JI, k&ouml;nnen die EU-Staaten Tatverd&auml;chtige in anderen EU-Staaten festnehmen lassen, wenn sie sich dort aufhalten. In Deutschland wurde daf&uuml;r das Verbot, deutsche Staatsangeh&ouml;rige &#8222;an das Ausland&#8220; auszuliefern in Art. 16 Abs. 2 GG gelockert. Deutsche k&ouml;nnen jetzt auch an andere EU-Staaten ausgeliefert werden, ebenso an den Internationalen Strafgerichtshof. <br \/>Dieser Beitrag untersucht auf der Basis ausgew&auml;hlter Beispiele aus einer transdisziplin&auml;ren politik- und rechtswissenschaftlichen Perspektive die Frage, inwieweit diese Initiativen den Effekt des reflexhaften R&uuml;ckgriffs politischer Entscheidungstr&auml;ger auf das Strafrecht verst&auml;rken und damit Teil einer politischen Tendenz sind, gesellschaftliche Probleme mit Mitteln des Strafrechts l&ouml;sen zu wollen.<\/p>\n<p>Strafrechtsharmonisierung unter dem Vertrag von Lissabon<\/p>\n<p>Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Innen- und Justizpolitik Ende 2009 zu einem vollwertigen Bestandteil der supranationalen Europ&auml;ischen Union geworden. Zuvor war diese seit den 1990er Jahren Gegenstand der Regierungszusammenarbeit in der &#8222;dritten S&auml;ule&#8220; der durch den Vertrag von Maastricht geschaffenen Europ&auml;ischen Union. Der Vertrag von Lissabon etablierte in Art. 83 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der EU (AEUV) allerdings nur den allgemeinen Rahmen f&uuml;r die weitere Harmonisierung. Die Konkretisierung bleibt dem Rat und dem Europ&auml;ischen Parlament &uuml;berlassen, die f&uuml;r Felder, die als &#8222;besonders schwere Kriminalit&auml;t&#8220; definiert sind, in Richtlinien &#8222;Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen&#8220; beschlie&szlig;en k&ouml;nnen. Hierzu z&auml;hlen &#8222;Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldw&auml;sche, Korruption, F&auml;lschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalit&auml;t und organisierte Kriminalit&auml;t.&#8220; Jeder Mitgliedstaat hat die M&ouml;glichkeit, eine Harmonisierung zu verhindern, wenn diese &#8222;grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung ber&uuml;hren w&uuml;rde&#8220; (Art. 83 Abs. 1 und 3 AEUV). <br \/>Die Liste der Harmonisierungsfelder verdeutlicht bereits, dass die so erm&ouml;glichte Harmonisierung weit &uuml;ber den Kernbestand schwerer Straftaten hinausgeht, zu denen etwa T&ouml;tungsdelikte z&auml;hlen. Hier wurden &uuml;berwiegend Kriminalit&auml;tsph&auml;nomene aufgelistet, die grenz&uuml;berschreitende Bez&uuml;ge aufweisen und teils bereits in den zur&uuml;ckliegenden Jahrzehnten in verschiedenen Varianten den Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r grenz&uuml;berschreitende Polizei- und Justizaktivit&auml;ten in Europa bildeten &#8211; im Wandel der jeweiligen politischen &#8222;Modethemen&#8220;.<br \/>Diese Konzeption l&auml;uft nicht darauf hinaus, dass europaweit einheitliche Straftatbest&auml;nde geschaffen werden. Dies w&auml;re bereits deshalb schwer praktikabel, weil auf absehbare Zeit zwar eine Europ&auml;ische Staatsanwaltschaft, aber keine EU-Strafgerichte geplant sind, die ein eigenes Strafrecht der EU anwenden k&ouml;nnten. Im Mittelpunkt der derzeitigen Harmonisierungsstrategie steht vielmehr die Kompetenz, den Mitgliedstaaten die Schaffung von Strafandrohungen vorzuschreiben (Anweisungskompetenz).<\/p>\n<p>Sanktionsforderungen in EU-Richtlinien und -Verordnungen<\/p>\n<p>Ob sich die EU tats&auml;chlich zu einer treibenden Kraft bei der Schaffung neuer Straftatbest&auml;nde entwickelt, h&auml;ngt ma&szlig;geblich vom Sekund&auml;rrecht ab, also insbesondere von den Richtlinien, die aufgrund von Art. 83 AEUV erlassen werden. <br \/>Erste europ&auml;ische Initiativen f&uuml;r mehr strafrechtliche Sanktionen begannen allerdings schon lange vor dem Vertrag von Lissabon. Bereits seit den 1970er Jahren machte die Europ&auml;ische Kommission vereinzelt Versuche, die Mitgliedstaaten durch Richtlinien oder Verordnungen zur Schaffung von Straftatbest&auml;nden zu bewegen.Die Mitgliedstaaten verhinderten dies jedoch &uuml;ber lange Zeit in den Ratsentscheidungen. <br \/>Einen Wendepunkt stellten die Bem&uuml;hungen der Europ&auml;ischen Kommission und des Europ&auml;ischen Parlaments f&uuml;r die Harmonisierung des Umweltstrafrechts dar. Zun&auml;chst versuchten die Mitgliedstaaten, dieses Thema in der Regierungszusammenarbeit zu belassen und damit Kommission und Parlament zu umgehen. Daher verabschiedeten sie im Jahr 2003 im Rat einen Rahmenbeschluss f&uuml;r die Harmonisierung des Umweltstrafrechts &#8211; und w&auml;hlten damit ein spezifisches Instrument der Regierungszusammenarbeit in der damaligen dritten EU-S&auml;ule. Kommission und Parlament klagten hiergegen beim Europ&auml;ischen Gerichtshof (heute: Gerichtshof der EU) mit der Begr&uuml;ndung, dass die Harmonisierung des Umweltrechts bereits zu der Zeit Gegenstand der supranationalen Harmonisierung in der damaligen ersten EU-S&auml;ule war und der Rat daher keine Kompetenz zum Erlass eines Rahmenbeschlusses in der dritten EU-S&auml;ule hatte. Der Gerichtshof folgte dieser Argumentation und hob den Rahmenbeschluss auf. Daraufhin schlug die Kommission eine Richtlinie auf der Basis der EG-Umweltschutzkompetenzenvor, die Rat und Parlament als Richtlinie 2008\/99\/EG verabschiedeten. Diese Richtlinie legt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, dass eine Reihe von umweltsch&auml;digenden &#8222;Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vors&auml;tzlich oder zumindest grob fahrl&auml;ssig begangen werden&#8220; (Art. 3). In Deutschland wurde diese Richtlinie 2011 umgesetzt, was u.&nbsp;a. zu Anpassungen der Umweltstraftatbest&auml;nde in den &sect;&sect;&nbsp;324&nbsp;ff. StGB und der Nebenstrafvorschriften in Umweltschutzgesetzen f&uuml;hrte.Da gro&szlig;e Teile des Umweltstrafrechts nun auf einer europ&auml;ischen Richtlinienvorgabe beruhen, hat das deutsche Recht hier die Autonomie verloren, die Strafvorschriften anders auszugestalten als von der Richtlinie vorgeschrieben. F&uuml;r eine Entkriminalisierung kann sich die deutsche Gesetzgebung nicht mehr autonom entscheiden.<br \/>Der Schutz der finanziellen Interessen der EU ist ein weiterer Bereich, in dem die Kommission und andere EU-Institutionen seit langem versuchen, die Mitgliedstaaten zu bestimmten (Mindest-)Standards bei den Strafandrohungen zu bewegen. Anl&auml;sse hierf&uuml;r waren immer wieder Berichte &uuml;ber Betrugsf&auml;lle in EU-F&ouml;rderprogrammen. In den 1990er Jahren wurde hierf&uuml;r im Rahmen der damaligen dritten EU-S&auml;ule ein gesondertes &Uuml;bereinkommen geschlossen.In Deutschland f&uuml;hrte die Umsetzung zu einer Anpassung der einschl&auml;gigen strafrechtlichen Vorschriften. Im Straftatbestand des Subventionsbetrugs in &sect;&nbsp;264 Abs.&nbsp;7 StGB ist daher heute klargestellt, dass auch EU-Finanzierungen unter den Subventionsbegriff fallen. Auch der ebenfalls in der damaligen dritten EU-S&auml;ule vom Rat der Innen- und Justizminister erlassene Rahmenbeschluss 2002\/475\/JI zur Terrorismusbek&auml;mpfung enth&auml;lt Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, einschl&auml;gige Straftatbest&auml;nde zu definieren. <br \/>Die neuen M&ouml;glichkeiten zur Strafrechtsharmonisierung, die mit dem Vertrag von Lissabon in Art. 83 AEUV geschaffen wurden, d&uuml;rften mittelfristig zur Ausweitung der Strafrechtsharmonisierung auf weitere Bereiche f&uuml;hren, m&ouml;glicherweise auch auf Felder wie die Zoll-, Agrar- und Fischereipolitik, die Verkehrspolitik, die Wettbewerbs- oder die Einwanderungspolitik.<\/p>\n<p>Strafrechtliche Sanktionsverpflichtungen in &Uuml;bereinkommen des Europarats<\/p>\n<p>Nicht nur die Europ&auml;ische Union tr&auml;gt zur Europ&auml;isierung des Strafrechts mit Impulsen f&uuml;r mehr und konsequenteres Strafrecht bei. Auch unter dem Dach des Europarats wurden einige Abkommen geschlossen, in denen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen. <br \/>Der Europarat spielt somit bei der Strafrechtspolitik eine ambivalente Rolle. Einerseits begrenzen die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) das staatliche Strafen in den Mitgliedstaaten durch die Bindung an die Konventions-Menschenrechte. Andererseits haben die Europaratsstaaten eine Reihe von Konventionen abgeschlossen, bei denen die Durchsetzung der Ziele mit Hilfe des Strafrechts zu den gew&auml;hlten Steuerungsinstrumenten z&auml;hlt.<br \/>Vorschriften, mit denen sich die Europaratsstaaten verpflichten, Straftatbest&auml;nde vorzusehen, enthalten z.&nbsp;B. die 2014 geschlossene Konvention &uuml;ber die Manipulation von Sportwetten (Art.&nbsp;15 und 16), die 2007 geschlossene Konvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Art. 18 bis 24) und die 2001 geschlossene Cybercrime-Konvention (Art.&nbsp;13).<br \/>Typischerweise handelt es sich um koordinierte Reaktionen auf Vorkommnisse, bei denen gesellschaftliche Probleme deutlich geworden sind. Die Reaktion durch Strafrecht hat sich hier zu einer der Standardreaktionen entwickelt &#8211; mit erheblichen R&uuml;ckwirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Einrichtung einer Staatsanwaltschaft der Europ&auml;ischen Union<\/p>\n<p>Der Vertrag von Lissabon enth&auml;lt noch ein weiteres Element, das zuk&uuml;nftig zur Europ&auml;isierung des Strafrechts beitragen d&uuml;rfte: die Einrichtung einer Europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft, die in Art. 86 AEUV vorgesehen ist. Die Entscheidung hier&uuml;ber f&auml;llt allerdings nicht im &uuml;blichen Gesetzgebungsverfahren durch Rat und Parlament, sondern nach einem spezifischen Verfahren, das von den Mitgliedstaaten dominiert wird. Die Protagonisten einer Europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft erhoffen sich insbesondere die Beseitigung von Unterschieden bei der Verfolgung von Betrugsdelikten zu Lasten der EU durch die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden der Mitgliedstaaten.<br \/>Im Juli 2013 legte die Europ&auml;ische Kommission einen Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung zur Einrichtung der Staatsanwaltschaft vor.Wie im Lissabon-Vertrag vorgesehen, soll sich die Zust&auml;ndigkeit zun&auml;chst auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU beschr&auml;nken, also auf die Betrugsbek&auml;mpfung bei den EU-Finanzierungsprogrammen. Seither wurde die konkrete Ausgestaltung der EU-Staatsanwaltschaft intensiv debattiert. Im M&auml;rz 2015 legte der Ausschuss des Europ&auml;ischen Parlaments f&uuml;r B&uuml;rgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres einen Zwischenbericht hierzu vor.Bereits jetzt d&uuml;rfte feststehen, dass einzelne Mitgliedstaaten sich an diesem Projekt nicht beteiligen werden, insbesondere Gro&szlig;britannien.<br \/>Der Lissabon-Vertrag enth&auml;lt bereits die Option, die Zust&auml;ndigkeit der Europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft zuk&uuml;nftig auch auf die &#8222;Bek&auml;mpfung der schweren Kriminalit&auml;t mit grenz&uuml;berschreitender Dimension&#8220; (Art. 86 Abs. 4 Satz 1 AEUV) auf anderen Feldern auszuweiten. Allerdings ist hierf&uuml;r ein einstimmiger Beschluss aller 28 Mitgliedstaaten erforderlich. F&uuml;r ein EU-Strafgericht, bei dem die Anklagen der Europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft verhandelt werden k&ouml;nnten, gibt es dagegen bisher keine konkreten Pl&auml;ne. Folglich muss die zuk&uuml;nftige Europ&auml;ische Staatsanwaltschaft die Verfahren vor Strafgerichten der Mitgliedstaaten f&uuml;hren.<\/p>\n<p>Folgewirkungen der Europ&auml;isierung: Rechte der Beschuldigten und Doppelbestrafungsverbot f&uuml;r grenz&uuml;berschreitende F&auml;lle<\/p>\n<p>Die zunehmende Europ&auml;isierung des Strafrechts und der Strafverfolgung haben auch R&uuml;ckwirkungen auf Menschenrechtsstandards. B&uuml;rgerrechtsverb&auml;nde und Abgeordnete des Europ&auml;ischen Parlaments setzen sich daher daf&uuml;r ein, auch die Rechte der Beschuldigten und andere Verfahrensstandards zu harmonisieren.<br \/>In diesem Kontext wurde u.&nbsp;a. die Richtlinie 2013\/48\/EU verabschiedet, die Mindeststandards f&uuml;r das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und zur Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentziehungen regelt. Diese Richtlinie konkretisiert Vorgaben, die in Grundz&uuml;gen bereits in der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention, der EU-Grundrechtecharta und in Deutschland in Art. 104 GG garantiert sind.<br \/>Grenz&uuml;berschreitende F&auml;lle k&ouml;nnen auch dazu f&uuml;hren, dass Personen strafrechtlich verfolgt werden, die f&uuml;r dieselbe Tat bereits in einem anderen Staat verfolgt, verurteilt oder freigesprochen wurden. Gem&auml;&szlig; Art. 50 der EU-Grundrechtecharta und Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;3 GG hat das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) den Status eines Grundrechts.Dieses Grundrecht bedarf f&uuml;r grenz&uuml;berschreitende F&auml;lle einer Konkretisierung. Bereits das Schengener Durchf&uuml;hrungs&uuml;bereinkommen aus dem Jahr 1990 enth&auml;lt hierzu Regelungen in den Artikeln&nbsp;54 bis 58: &#8222;Wer durch eine Vertragspartei rechtskr&auml;ftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann&#8220; (Art. 54). Nach der Integration der Schengen-Kooperation in die EU durch den Vertrag von Amsterdam (1999) gelangten F&auml;lle zum Europ&auml;ischen Gerichtshof, in denen Verfahrensbeteiligte sich auf das Doppelbestrafungsverbot beriefen. Dabei ging es um sehr unterschiedliche Fallkonstellationen, in denen fraglich war, ob es sich um dieselbe Tat handelte und ob diese bereits in einem anderen Schengen-Staat rechtskr&auml;ftig abgeurteilt wurde. Der Gerichtshof hat sich in diesen F&auml;llen um die Systematisierung dieser Rechtsfragen bem&uuml;ht. Zu einer aktivistischen Rechtsprechung zur Ausweitung des Grundrechtsschutzes tendiert er hierbei allerdings nicht.<\/p>\n<p>Zwischen Europ&auml;isierung als Sachzwang f&uuml;r mehr Strafrecht und effektiver Durchsetzung politischer Ziele &#8211; Fazit und Ausblick<\/p>\n<p>Dieser Beitrag hat gezeigt, dass die politischen und rechtswissenschaftlichen Diskussionen &uuml;ber die Europ&auml;isierung des Strafrechts eine erhebliche Dynamik entwickelt haben. Bereits heute sind manche Teile des Strafrechts durch EU-Recht oder Europarats-Konventionen gepr&auml;gt. Die &Ouml;ffnungsklauseln des Vertrages von Lissabon f&uuml;r die Harmonisierung des materiellen Strafrechts und f&uuml;r die Einrichtung einer Europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft werden absehbar dazu f&uuml;hren, dass sich dieser Trend fortsetzt. Die Beobachtung, dass die dominierende Strafrechtspolitik nicht mehr von dem Gedanken gepr&auml;gt ist, dass staatliches Strafen nur als letztes Mittel (ultima ratio) zum Einsatz kommen sollte,l&auml;sst sich somit auch auf den europ&auml;ischen Kontext &uuml;bertragen. Die Spielr&auml;ume der Mitgliedstaaten, die dahinter stehenden gesellschaftlichen Probleme mit anderen als strafrechtlichen Instrumenten zu l&ouml;sen, d&uuml;rften dadurch schwinden. <br \/>Nachdem die meisten Mitgliedstaaten lange gez&ouml;gert hatten, Strafrechtskompetenzen an die EU abzutreten, ist nicht verwunderlich, dass sich die Harmonisierung zuerst auf Feldern wie dem Umweltschutz durchsetzte, in denen die Ablehnung von die Allgemeinheit sch&auml;digenden Verhaltensweisen auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens beruht. Trotz aller Zweifel an der Steuerungsf&auml;higkeit des Strafrechts wird so die Grundannahme zementiert, dass Strafandrohungen und Strafverfolgung Menschen wirksam davon abhalten k&ouml;nnten, die Allgemeinheit durch ihr Verhalten zu sch&auml;digen. <br \/>Auch aus b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive w&auml;re es indes kaum sinnvoll, eine R&uuml;ckkehr zum Primat der nationalen Ebene bei der Strafrechtspolitik zu fordern. Transnationale Probleme k&ouml;nnen oft nur mit internationaler Zusammenarbeit gel&ouml;st werden. Gerade die Europ&auml;ische Union hat Koordinationskapazit&auml;ten f&uuml;r bessere transnationale Probleml&ouml;sungen entwickelt. Dies zeigen z.B. Fortschritte beim Umweltschutz in Europa, die zu gro&szlig;en Teilen auf EU-Initiativen zur&uuml;ckgehen. <br \/>Wenn europ&auml;ische L&ouml;sungen, oft in komplexen Kompromisspaketen, die zur Verabschiedung notwendigen Mehrheiten erreicht haben, kann es schwierig sein, sie wieder abzuschaffen. Denn auch hierf&uuml;r m&uuml;ssten die n&ouml;tigen Mehrheiten organisiert werden. Die Politikverflechtungsfalle, die Fritz Scharpf in den 1980er Jahren f&uuml;r die seinerzeit durch Konsensentscheidungen gepr&auml;gte europ&auml;ische Agrarpolitik beobachtet hat,k&ouml;nnte so auch f&uuml;r das Instrumentarium der EU-Innen- und Justizpolitik Realit&auml;t werden. Dies kann dazu f&uuml;hren, dass Instrumente auch dann weiter genutzt werden, wenn sie sich in der praktischen Anwendung nicht bew&auml;hrt haben.Daher ist es die Aufgabe von B&uuml;rgerrechtsorganisationen, die Nachteile und Grenzen strafrechtlicher Probleml&ouml;sungsversuche st&auml;rker auch in der transnationalen politischen Diskussion zu verankern und auf die Wahrung von politischen und rechtlichen Spielr&auml;umen f&uuml;r alternative Probleml&ouml;sungsstrategien hinzuwirken.<\/p>\n<p><i>HARTMUT&nbsp;ADEN&nbsp;&nbsp; ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht und Europarecht an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort Mitglied des Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS) sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: <\/i><a href=\"http:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<p>Literatur<\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2013: &#8222;Sichere&#8220; versus &#8222;unsichere&#8220; &Ouml;konomie? Probleme und Kosten weltweiter und europ&auml;ischer Terrorlisten, in: Klimke, Daniela &amp; Legnaro, Aldo (Hg.), Politische &Ouml;konomie und Sicherheit, Weinheim: Beltz Juventa, S.&nbsp;260-285<br \/>Aden, Hartmut 2016: Wie beeinflusst der Gerichtshof der EU die Politik &ouml;ffentlicher Sicherheit? Mehr Freiheit oder mehr Sicherheit?, in: Rehder, Britta &amp; Schneider, Ingrid (Hg.), Zur Rolle der Gerichte bei der Policy-Entwicklung im europ&auml;ischen Mehrebenensystem, Baden-Baden: Nomos, i.E.<br \/>Aksungur, Canan 2015: Europ&auml;ische Strafrechtsetzungskompetenzen. Neue Entwicklungen durch EuGH-Rechtsprechung und den Vertrag von Lissabon, Baden-Baden: Nomos.<br \/>Albrecht, Jan Philipp 2015: EU police cooperation and information sharing: more influence for the European Parliament?, in: Aden, Hartmut (Hg.), Police Cooperation in the European Union under the Treaty of Lisbon. Opportunities and Limitations, Baden-Baden: Nomos, S.&nbsp;223-233.<br \/>Bigo, Didier, 1996: Polices en r&eacute;seaux: l&#8217;exp&eacute;rience europ&eacute;enne, Paris: Presses de Sciences Po.<br \/>Esser, Robert 2014: Die Europ&auml;ische Staatsanwaltschaft: Eine Herausforderung f&uuml;r die Strafverteidigung, in: Strafverteidiger, Jg. 34. H. 8, S. 494-504.<br \/>Europ&auml;ische Kommission 2013: Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Rates &uuml;ber die Errichtung der Europ&auml;ischen Staatsanwaltschaft, Br&uuml;ssel: KOM(2013) 534 endg&uuml;ltig.<br \/>Garland, David 2001: The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society, Oxford &amp; New York: Oxford University Press.<br \/>Hecker, Bernd 2015: Europ&auml;isches Strafrecht, 5. Aufl., Berlin\/Heidelberg: Springer.<br \/>Heger, Martin 2009: Die Europ&auml;isierung des deutschen Umweltstrafrechts, T&uuml;bingen: Mohr Siebeck.<br \/>Heger, Martin 2012: Das 45. Strafrechts&auml;nderungsgesetz &#8211; Ein erstes europ&auml;isiertes Gesetz zur Bek&auml;mpfung der Umweltkriminalit&auml;t, in: HRRS &#8211; Onlinezeitschrift f&uuml;r H&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, S.&nbsp;211-223. Online verf&uuml;gbar unter: <a href=\"http:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/archiv\/12-05\/hrrs-5-12.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/archiv\/12-05\/hrrs-5-12.pdf<\/a> (12.11.2015).<br \/>Heger, Martin 2015: Der Tatbegriff (&#8222;idem&#8220;) des EuGH in Strafsachen. Notwendigkeit einer Normativierung?, in: Hochmayr, Gudrun (Hg.) 2015: &#8220;Ne bis in idem&#8220; in Europa. Praxis, Probleme und Perspektiven des Doppelbestrafungsverbots, Baden-Baden: Nomos, S.&nbsp;65-87.<br \/>Hochmayr, Gudrun (Hg.) 2015: &#8220;Ne bis in idem&#8220; in Europa. Praxis, Probleme und Perspektiven des Doppelbestrafungsverbots, Baden-Baden: Nomos.<br \/>Ligeti, Katalin &amp; Simonato, Michele 2013: The European Public Prosecutor&#8217;s Office: Towards a truly European prosecution service?, in: New Journal of European Criminal Law, Jg. 4, H. 1-2, S.&nbsp;7-21.<br \/>Macovei, Monica 2015: Interim report on the proposal for a Council regulation on the establishment of the European Public Prosecutor&#8217;s Office [&#8230;] Brussels &amp; Strasbourg: European Parliament. Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs. <br \/>Reinbacher, Tobias 2014: Strafrecht im Mehrebenensystem. Modelle der Verteilung strafrechtsbezogener Kompetenzen, Baden-Baden: Nomos.<br \/>Ruhs, Svenja 2011, Europ&auml;isierung des Umweltstrafrechts, in: Zeitschrift f&uuml;r das Juristische Studium (ZJS), S.&nbsp;13-20. Online verf&uuml;gbar unter: <a href=\"http:\/\/www.zjs-online.com\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.zjs-online.com\/<\/a> dat\/artikel\/2011_1_414.pdf (12.11.2015).<br \/>Scharpf, Fritz W. 1985: Die Politikverflechtungs-Falle: Europ&auml;ische Integration und deutscher F&ouml;deralismus im Vergleich, in: Politische Vierteljahresschrift, Jg.&nbsp;26, H.&nbsp;4 1985, S. 323-356.<br \/>Schlepper, Christina 2014: Strafgesetzgebung in der Sp&auml;tmoderne. Eine empirische Analyse legislativer Punitivit&auml;t, Wiesbaden: Springer VS.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[138],"publikationen":[1085],"class_list":["post-11418","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hartmut-aden","publikationen-212-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ausweitung des Strafrechts durch europ\u00e4ische Vorgaben - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/ausweitung-des-strafrechts-durch-europaeische-vorgaben-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ausweitung des Strafrechts durch europ\u00e4ische Vorgaben - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg&auml;nge 212 (4\/2015), S. 20-27 Seit einiger Zeit gehen von der Europ&auml;ischen Union und vom Europarat Initiativen aus, mit denen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollen, bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen. 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