{"id":11442,"date":"2016-08-15T18:00:00","date_gmt":"2016-08-15T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/editorial-49\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:12","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:12","slug":"editorial-49","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/214-vorgaenge\/publikation\/editorial-49\/","title":{"rendered":"Editorial"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2\/2016), S. 1-5<\/p>\n<p>Auch wenn unsere Bundeskanzlerin die Kehrtwende in der Fl&uuml;chtlingspolitik Deutschlands nicht zugeben will: Aus der regierungsamtlichen &#8222;Willkommenskultur&#8220; des Jahres 2015 ist inzwischen eine Unkultur der gezielten Abschreckung und Zuwanderungsverhinderung geworden. Ein besch&auml;mendes Zeugnis dieser Kehrtwende ist das im Fr&uuml;hjahr 2016 vereinbarte EU-T&uuml;rkei-Fl&uuml;chtlingsabkommen, zeigt es doch die faktische Geringsch&auml;tzung der t&auml;glich beschworenen &#8222;europ&auml;ischen Werte&#8220;, pr&auml;ziser: der f&uuml;r europ&auml;ische Staaten (einschlie&szlig;lich der T&uuml;rkei!) verbindlichen Menschenrechte. In der Sache handelt es sich bei diesem Abkommen um eine perfide Form von Menschenhandel: F&uuml;r jeden unerw&uuml;nschten Fl&uuml;chtling, der aus Griechenland in die T&uuml;rkei &#8222;zur&uuml;ckgef&uuml;hrt&#8220; wird, sollen die EU-Staaten einen erw&uuml;nschten Fl&uuml;chtling aus den Lagern in der T&uuml;rkei aufnehmen. Was macht die T&uuml;rkei eigentlich zu einem &#8222;sicheren Drittstaat&#8220; im Sinne des Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;2 Grundgesetz und der Rechtsprechung des EGMR zur Zul&auml;ssigkeit von Abschiebungen? &#8222;Wenn die T&uuml;rkei ein sicherer Drittstaat ist&#8220;, so die ironische Feststellung von Christian Bommarius, &#8222;dann ist Syrien eine gefestigte Demokratie, und der Islamische Staat eine Hochburg der Toleranz und Humanit&auml;t.&#8220;(1)<\/p>\n<p>In der jetzigen Situation ist eine Erinnerung an die menschenrechtlichen Standards f&uuml;r den staatlichen Umgang mit Fl&uuml;chtlingen bitter notwendig: Dieser Schwerpunkt der vorg&auml;nge zu Deutschlands Fl&uuml;chtlingspolitik beginnt deshalb mit einem Beitrag von <i>Wolfgang Grenz<\/i>, der die grundlegenden Schutzmechanismen, aber auch die politischen Abschottungspraktiken gegen&uuml;ber Fl&uuml;chtlingen erl&auml;utert. Der fr&uuml;here Generalsekret&auml;r von<i> Amnesty International Deutschland <\/i>weist in seinem Artikel darauf hin, dass die geltenden nationalen und internationalen Menschenrechtskataloge f&uuml;r Fl&uuml;chtende kein Grundrecht auf Einreise in ein bestimmtes Land ihrer Wahl gew&auml;hrleisten, es streng genommen nicht einmal ein Menschenrecht auf Asyl, sondern lediglich auf Asylersuchen gibt. Unter welchen Voraussetzungen Menschen als Fl&uuml;chtlinge anerkannt werden k&ouml;nnen und welche Schutzmechanismen es jenseits des Asylrechts gibt, stellt Grenz im &Uuml;berblick dar. So gew&auml;hrt Art.&nbsp;16a des Grundgesetzes auch nach seiner massiven Amputation im Jahre 1993 &#8222;politisch Verfolgte(n)&#8220; grunds&auml;tzlich das Asylrecht.(2) Der Tatbestand der politischen Verfolgung ist dabei im Lichte der Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention vom 28. Juli 1951 weit auszulegen. Danach steht das Asylrecht jedem Menschen zu, dem wegen seiner Hautfarbe, Religion, Nationalit&auml;t, Zugeh&ouml;rigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen &Uuml;berzeugung Gefahr f&uuml;r Leib und Leben oder Beschr&auml;nkungen seiner pers&ouml;nlichen Freiheit drohen.(3) Diese Kriterien m&uuml;ssen allerdings in der Person des Fl&uuml;chtlings selbst erf&uuml;llt sein. Menschen, die vor Hunger, wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit oder B&uuml;rgerkrieg in ihren Heimatstaaten fliehen, gelten nicht schon per se als asylberechtigt, ggf. unterliegen sie einem subsidi&auml;ren Schutz. Dies betrifft aktuell insbesondere Fl&uuml;chtlinge aus Syrien, Afghanistan, Pakistan wie auch den Maghrebstaaten Nordafrikas. Grenz unterbreitet Vorschl&auml;ge zur Weiterentwicklung des europ&auml;ischen Asylrechts, etwa die Freiz&uuml;gigkeit f&uuml;r anerkannte Fl&uuml;chtlinge. Denn im Unterschied zum Ablehnungsbescheid, der einmal gef&auml;llt f&uuml;r alle EU-Mitgliedsstaaten gilt, d&uuml;rfen sich auch anerkannte Fl&uuml;chtlinge nicht frei in der EU bewegen, was ihre Integration erschwert. Die volle Freiz&uuml;gigkeit gestattet das Unionsrecht nur f&uuml;r EU-B&uuml;rger_innen.(4)<\/p>\n<p>uf die externen Ursachen der gegenw&auml;rtigen Fluchtbewegungen nach Europa geht der Essay von <i>Volker Perthes <\/i>ein, der sich mit den gesellschaftlichen Umbr&uuml;chen im Nahen und Mittleren Osten besch&auml;ftigt. Nach Einsch&auml;tzung des Autors, der die Stiftung Wissenschaft und Politik leitet, erlebt diese Region derzeit einen tektonischen Bruch, der mehr sei als der blo&szlig;e Wechsel von einem politischen Zustand in einen anderen; vielmehr befinde sich das gesamte Ordnungsgef&uuml;ge der postosmanischen Gesellschaften in Aufl&ouml;sung. Die zunehmende Bezugnahme auf und Instrumentalisierung von Jahrhunderte alten konfessionellen Konflikten sei nur ein Symptom dieses Zerfallsprozesses. Vor dem Hintergrund dieser Diagnose entwickelt Perthes Eckpunkte f&uuml;r eine europ&auml;ische Politik, die sich nicht darauf beschr&auml;nkt, Europa gegen&uuml;ber dem Mittleren und Nahen Osten abzuschotten &#8211; weil diese Form der Konfliktvermeidung zum Scheitern verurteilt sei. Das zeigt sich deutlich in der Fl&uuml;chtlingsfrage: Europa kann die humanit&auml;ren Katastrophen in seiner Nachbarschaft nicht ausblenden.<\/p>\n<p>So wenig, wie Europa in der Fl&uuml;chtlingspolitik ohne seine Anrainerstaaten agieren kann, so wenig kommen deutsche Asylpolitik und deutsches Asylrecht ohne Europa aus. Zahlreiche Standards des Fl&uuml;chtlingsschutzes ergeben sich aus europ&auml;ischen und v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen, ohne die die deutsche Fl&uuml;chtlingspolitik nicht zu denken ist. Ihnen widmen sich die beiden folgenden Artikel. J&uuml;rgen Bast weist in seinem Kommentar auf die durchaus vorhandenen St&auml;rken des europ&auml;ischen Fl&uuml;chtlingsrechts hin, aber benennt auch dessen Schwachstellen. Karl-J&uuml;rgen Bieback widmet sich dagegen ausf&uuml;hrlich den Problemen des europ&auml;ischen Asylrechts und den Ursachen seiner fehlenden politischen Umsetzung. Daf&uuml;r macht er vor allem die mangelnde Solidarit&auml;t, aber auch fehlende finanzielle Mittel und Verwaltungsressourcen verantwortlich &#8211; die Umsetzung der gemeinsamen europ&auml;ischen Asylpolitik sei nach wie vor Sache der Nationalstaaten an der EU-Au&szlig;engrenze. Um die dortigen humanit&auml;ren Katastrophen zu beenden sei es notwendig, dass sich Europa nicht nur um die Fl&uuml;chtlinge k&uuml;mmere, die den Kontinent (demn&auml;chst) erreichen. Dass Asyl in Europa nur beantragen kann, wer bereits europ&auml;ischen Boden erreicht hat, und zugleich keine legalen Einreisem&ouml;glichkeiten geschaffen werden, bef&ouml;rdere die zunehmende Risikobereitschaft der Fl&uuml;chtlinge. Deshalb ist auch absehbar, dass der mit der T&uuml;rkei abgeschlossene Fl&uuml;chtlingsdeal f&uuml;r viele Anlass sein wird, andere gef&auml;hrlichere Fluchtrouten &uuml;ber das Mittelmeer zu w&auml;hlen. K&uuml;nftig d&uuml;rften also wieder mehr Todesopfer zu beklagen sein, und das Gesch&auml;ft der Schlepper munter weiter bl&uuml;hen, so Bieback.<\/p>\n<p>Ein Beispiel f&uuml;r die nationalen Egoismen in der Fl&uuml;chtlingsfrage ist die Auseinandersetzung um die Einstufung sogenannter &#8222;sicherer Herkunftsstaaten&#8220;. Mit den verfassungs- und v&ouml;lkerrechtlichen Problemen dieser Einstufung befasst sich der Beitrag von Norman Paech. Die erw&auml;hnte Verfassungs&auml;nderung aus dem Jahre 1993 bezweckte u.a. eine rasche &#8222;Erledigung&#8220; zahlreicher Asylantr&auml;ge: Nach dem neuen Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;2 und 3 Grundgesetz gilt das Asylrecht grunds&auml;tzlich nicht f&uuml;r Personen aus anderen EU-Mitgliedsl&auml;ndern sowie aus solchen Staaten, die vom deutschen Gesetzgeber zu &#8222;sicheren Herkunftsstaaten&#8220; erkl&auml;rt wurden. Dies sind neben Ghana, Senegal und den Balkanstaaten nach dem Willen der Regierungsmehrheit k&uuml;nftig auch die Maghrebstaaten Marokko, Algerien und Tunesien. Angesichts der st&auml;ndigen Ausweitung dieser Liste wird immer deutlicher, dass f&uuml;r die Einstufung als &#8222;sicherer Herkunftsstaat&#8220; nicht die Menschenrechtslage, sondern der Andrang von Fl&uuml;chtlingen aus jenen L&auml;ndern entscheidend ist.<\/p>\n<p>Die Ablehnung von Asylantr&auml;gen l&ouml;st jedoch nicht das Problem in Deutschland: Menschenrechtlichen Schutz genie&szlig;en hier wie in ganz Europa auch solche Personen, deren Asylantr&auml;ge abgelehnt wurden und die im Beh&ouml;rdendeutsch &#8222;ausreisepflichtig&#8220; sind. Ihrer Abschiebung stehen n&auml;mlich die sog. Refoulement-Verbote der UNO-Folterkonvention sowie die Art. 2 und 3 EMRK entgegen, wenn ihnen im Verfolgerstaat Tod, Folter oder eine andere unmenschliche Behandlung drohen.<\/p>\n<p>Wie stark das Asylrecht faktisch unter Druck ger&auml;t, indem Verfahren &#8222;gestrafft&#8220; werden, f&uuml;hrt Johannes Moll vor Augen. Er ist in der Unabh&auml;ngigen Sozial- und Verfahrensberatung der Diakonie im Heidelberger Ankunftszentrum t&auml;tig, einer bundesweiten Modelleinrichtung, in der alle zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden unter einem Dach vereint sind. In Heidelberg findet ein beschleunigtes Asylverfahren statt, das im Idealfall innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen sein soll. Unter diesen Bedingungen ist es kaum m&ouml;glich, dass ein Fl&uuml;chtling die gesetzliche &#8222;Regelvermutung&#8220; der sicheren Herkunftsstaaten widerlegen kann, indem er &#8222;Tatsachen vortr&auml;gt, die die Annahme begr&uuml;nden, dass er entgegen der Vermutung politisch verfolgt wird.&#8220; (Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 Satz 2 GG). Dazu geh&ouml;rt die Vorlage von Beweisen f&uuml;r die individuelle Verfolgung, die auf die Schnelle kaum zu erbringen sind &#8211; zumal viele Fl&uuml;chtlinge nach den Strapazen der Flucht kaum so schnell &uuml;ber ihr Erlebtes reden wollen.<\/p>\n<p>Eine Gruppe, die besonderen Schutz im Aufnahmeverfahren bed&uuml;rfen, sind Kinder und Jugendliche, die etwa 30 Prozent der hier ankommenden Fl&uuml;chtlinge ausmachen. Wie deren Ankunft und Behandlung in Deutschland aussieht, schildert Tanja Funkenberg, die bei terre des hommes t&auml;tig ist. Sie weist auf die Probleme in den Erstaufnahmeeinrichtungen, die fehlende kindgerechte Betreuung, bestehende L&uuml;cken in der Gesundheitsversorgung und beim Bildungszugang hin. Die Praxis zeige, dass Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern einreisen, schlechter gestellt sind als unbegleitete minderj&auml;hrige Fl&uuml;chtlinge. W&auml;hrend unbegleitete Minderj&auml;hrige gesondert betreut und versorgt werden, &#8222;laufen&#8220; mitreisende Kinder meist im normalen Asylverfahren ihrer Eltern mit, ohne dass auf ihre besonderen F&ouml;rderbedarfe geachtet wird.<\/p>\n<p>Die meisten der im Grundgesetz normierten Grundrechte gelten nicht nur f&uuml;r deutsche Staatsangeh&ouml;rige, sondern f&uuml;r alle sich hier aufhaltenden Menschen, unabh&auml;ngig von ihrem asylrechtlichen Status. So erfordert insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenw&uuml;rde die Einhaltung bestimmter Standards bei staatlichen Leistungen, insbesondere die Gew&auml;hrleistung des Existenzminimums. Zu erinnern ist hier insbesondere an die eindr&uuml;ckliche Mahnung seitens des Bundesverfassungsgerichts: &#8222;Migrationspolitische Erw&auml;gungen, die Leistungen an Asylbewerber und Fl&uuml;chtlinge niedrig zu halten, um Anreize f&uuml;r Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, k&ouml;nnen von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (&#8230;) Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenw&uuml;rde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.&#8220;(5) Dass dies t&auml;glich dennoch geschieht, beschreibt Tatjana Ansbach in ihrem Beitrag.<\/p>\n<p>Mit den steigenden Fl&uuml;chtlingszahlen erreichte im vergangenen Jahr die Zahl der friedlichen, aber auch der gewaltsamen Proteste gegen Migrantinnen und Migranten und ihre Unterk&uuml;nfte neue Rekordwerte. Wie aus versammlungsrechtlicher Sicht mit den Protesten (und Gegendemonstrationen) umzugehen ist, erl&auml;utert Hartmut Aden in seinem Beitrag zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &uuml;ber ein geplantes Demonstrationsverbot im s&auml;chsischen Heidenau.<\/p>\n<p>Die Furcht vor den Fl&uuml;chtlingen wird auch durch die Angst vor terroristischen Anschl&auml;gen befeuert. Allein die Vorstellung, dass sich unter den zahlreichen Fl&uuml;chtlingen potenzielle Attent&auml;ter nach Europa oder Deutschland einschleichen k&ouml;nnten, setzt die Politikerinnen und Politiker in Bund und L&auml;ndern unter Zugzwang. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen in j&uuml;ngster Zeit sogenannte islamistische Gef&auml;hrder, denen die Bereitschaft zu terroristischen Anschl&auml;gen zugetraut wird. <i>Jannik Rienhoff <\/i>untersucht in seinem Beitrag, welche Bedeutung die verschiedenen Ma&szlig;nahmen der &Uuml;berwachung dieser Gef&auml;hrder haben &#8211; und welche rechtsstaatlichen Kosten damit verbunden sind.<\/p>\n<p>Nach diesen tagespolitischen Herausforderungen schlie&szlig;en wir den Themen&shy;schwer&shy;punkt mit einem Essay von Johann S. Ach. Er stellt sich die aus gerechtigkeitsphilosophischer Sicht zentrale Frage des Fl&uuml;chtlingsthemas: Gibt es eine allgemein begr&uuml;ndbare Verpflichtung zur Aufnahme von Fl&uuml;chtlingen in unserem Land &#8211; und wenn nicht, wie dann mit dem moralischen Dilemma umgehen? Im Gegensatz zur politischen Gesch&auml;ftigkeit ist aus der aktuellen Philosophie bisher wenig zu h&ouml;ren, was unseren gedanklichen Horizont weiten k&ouml;nnte. (6)i Eine der wenigen Ausnahmen ist Michael Walzers &#8222;Sph&auml;ren der Gerechtigkeit&#8220;, mit denen sich Ach eingehend befasst hat.<\/p>\n<p>Der Aspekt der Gerechtigkeit k&ouml;nnte auch eine zunehmende Bedeutung erlangen, wenn es darum geht, welche Haltung die deutsche Bev&ouml;lkerung zu den hier lebenden Fl&uuml;chtlingen einnimmt. Wie kann eine sozial gerechte Verteilung der monet&auml;ren Kosten und der sozialen Integrationsleistungen aussehen? Bisher, so konstatiert der Publizist Albrecht von Lucke, werden sie oft auf dem R&uuml;cken der sozial Schw&auml;cheren und in ihren Regionen ausgetragen, &#8222;was zu zunehmender Verbitterung f&uuml;hrt. Das beginnt bei der Frage der Unterbringung, die allzu oft nur in den armen Quartieren stattfindet; das setzt sich fort bei der Frage der Bildung, obwohl bereits heute die Schulen in den sozial schwachen Gebieten mit massiven Sprach- und Integrationsproblemen zu k&auml;mpfen haben; und es endet schlie&szlig;lich bei der Verteidigung des Mindestlohns, weil speziell im Niedriglohnsektor aus der Migration massive Dumping- und Verdr&auml;ngungsph&auml;nomene zu resultieren drohen.&#8220;(7) So r&auml;cht sich der jahrzehntelang betriebene Abbau sozialstaatlicher Infrastrukturen und der Ausweitung prek&auml;rer Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse. Der angesichts dieser Entwicklung kaum verwundernde Triumph der AfD war vermutlich der wesentliche Anlass f&uuml;r die Bundesregierung, ganz &#8222;populistisch&#8220; eine Kehrtwende in ihrer Fl&uuml;chtlingspolitik zu vollziehen.<\/p>\n<p>Im Namen der gesamten Redaktion w&uuml;nschen wir Ihnen eine anregende Lekt&uuml;re mit dieser Ausgabe der <b>vor<\/b><i>g&auml;nge<\/i>,<\/p>\n<p><i>Martin Kutscha und Sven L&uuml;ders<\/i><\/p>\n<h5>Anmerkungen:<\/h5>\n<p>(1) Christian Bommarius, Zynische Annahme, in: &#8222;Berliner Zeitung&#8220; v. 2.\/3. 4. 2016.<\/p>\n<p>(2) Vgl. Reinhard Marx, Das Asylrecht &#8211; Art. 16a, in: Andreas Fisahn\/Martin Kutscha, Verfassungs&shy;recht konkret. Die Grundrechte, 2. Aufl. 2011, S. 175 ff.<\/p>\n<p>(3) Vgl. Bodo Pieroth, in: Hans. D. Jarass\/Bodo Pieroth, Grundgesetz. Kommentar, 11. Aufl. 2011, Art.&nbsp;16a, Rn. 2.<br \/>(4) Art. 21 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union.<\/p>\n<p>(5) Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 18. 7. 2012, undesverfassungsgerichtsentscheidungen Bd. 132, S.&nbsp;134 (173).<\/p>\n<p>(6) Ein lesenswertes Zeugnis der philosophischen Verarbeitung eigener Migrationserfahrung ist immer noch Hannah Ahrendts 1943 verfasster Essay &#8222;We Refugees&#8220; (erschienen in: Marc Robinson (Ed.), Altogether Elsewhere. Writers on Exile, Faber and Faber), abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www-leland.stanford.edu\/dept\/DLCL\/files\/pdf\/hannah_arendt_we_refugees.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www-leland.stanford.edu\/dept\/DLCL\/files\/pdf\/hannah_arendt_we_refugees.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>(7) Albrecht von Lucke, Der Triumph der AfD, in: Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 3\/2016, S. 5 (8).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[150,139],"publikationen":[1432],"class_list":["post-11442","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-kutscha","autoren-sven-lueders","publikationen-214-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Editorial - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/214-vorgaenge\/publikation\/editorial-49\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Editorial - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2\/2016), S. 1-5 Auch wenn unsere Bundeskanzlerin die Kehrtwende in der Fl&uuml;chtlingspolitik Deutschlands nicht zugeben will: Aus der regierungsamtlichen &#8222;Willkommenskultur&#8220; des Jahres 2015 ist inzwischen eine Unkultur der gezielten Abschreckung und Zuwanderungsverhinderung geworden. 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