{"id":11448,"date":"2016-08-15T12:00:00","date_gmt":"2016-08-15T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zur-verfassungsmaessigkeit-des-gesetzes-zur-einstufung-weiterer-staaten-als-sichere-herkunftsstaaten\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:13","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:13","slug":"zur-verfassungsmaessigkeit-des-gesetzes-zur-einstufung-weiterer-staaten-als-sichere-herkunftsstaaten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/214-vorgaenge\/publikation\/zur-verfassungsmaessigkeit-des-gesetzes-zur-einstufung-weiterer-staaten-als-sichere-herkunftsstaaten\/","title":{"rendered":"Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u201eGesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten &#8230;&#8220;*"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2\/2016), S. 49-62<\/p>\n<p>Die Deklaration sicherer Herkunftsstaaten bildet (neben dem Abschluss bilateraler R&uuml;cknahmeabkommen) gegenw&auml;rtig ein zentrales Element der deutschen Migrationspolitik. Mit ihr k&ouml;nne &#8211; so die Bef&uuml;rworter &#8211; die Zahl (unberechtigter) Asylantr&auml;ge verringert und die Verfahren durch den Wegfall der Einzelfallpr&uuml;fung vereinfacht werden. Mit der Deklaration sicherer Herkunftsstaaten wird jedoch der Kern des Asylrechts immer weiter in Frage gestellt, so Norman Paech. Ein von ihm erstelltes Gutachten listet die verfassungs- und v&ouml;lkerrechtlichen Bedenken gegen das Konzept sicherer Herkunftsstaaten detailliert auf. Wir drucken Ausz&uuml;ge aus diesem Gutachten, das im Auftrag der &#8222;Europ&auml;ischen Rom und Cinti Union&#8220; erstellt wurde und auf der Webseite des Autors (s.u.) abrufbar ist. Seine Kritik bezieht sich auf das Konzept sicherer Herkunftsstaaten allgemein und ist auch jenseits der damals diskutierten L&auml;nder (Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien) g&uuml;ltig. Der Autor hat diesen Auszug f&uuml;r den Wiederabdruck um aktuelle Vorbemerkungen erg&auml;nzt.<\/p>\n<h5><span id=\"vorbemerkung-roma-die-falschen-fluechtlinge\">Vorbe&shy;mer&shy;kung: Roma, die &bdquo;falschen&ldquo; Fl&uuml;cht&shy;linge?<\/span><\/h5>\n<p>Die steigenden Fl&uuml;chtlingszahlen aus den L&auml;ndern, in denen Krieg und Elend nicht ohne Verantwortung der europ&auml;ischen Staaten herrscht, haben trotz &#8222;Willkommenskultur&#8220; den Druck in der &Ouml;ffentlichkeit schon bald erh&ouml;ht, die Fl&uuml;chtlinge zumindest von den Grenzen des eigenen Staates fern zuhalten. Damit drohte die Fl&uuml;chtlingspolitik in eine Selektion nach &#8222;guten&#8220; und &#8222;schlechten&#8220; Fl&uuml;chtlingen zu pervertieren. Und die Roma, Opfer der Diskriminierung in ihren Herkunftsl&auml;ndern, waren auch hier die ersten Opfer der weiteren Einschr&auml;nkung der deutschen Asylpolitik. Am 6. November 2014 trat das &#8222;Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten &#8230;&#8220; in Kraft. Gemeint waren Bosnien-Herzegowina, Serbien und Mazedonien. Ein Jahr sp&auml;ter, im Oktober 2015 Jahres sind Albanien, Kosovo und Montenegro hinzugekommen. In der &Ouml;ffentlichkeit wird nur vom Westbalkan gesprochen, dessen Fl&uuml;chtlinge mit diesem Gesetz noch schneller in ihre L&auml;nder zur&uuml;ckgeschickt werden sollen. Die Wortwahl verschleiert, dass es sich eindeutig um ein Anti-Roma-Gesetz handelt, denn 80 Prozent der Fl&uuml;chtlinge aus diesen L&auml;ndern sind Roma. Und f&uuml;r sie sind diese Staaten &uuml;berhaupt nicht &#8222;sicher&#8220;.<\/p>\n<p>Das Gesetz hat eine doppelt umstrittene und unr&uuml;hmliche Geschichte. Es basiert auf der heftig umk&auml;mpften, aber schlie&szlig;lich von CDU\/CSU, FDP und SPD im Mai 1993 durchgesetzten &Auml;nderung des Artikels 16 GG, die als &#8222;Asylkompromiss&#8220; verharmlost wird, tats&auml;chlich aber die weitgehende Aufhebung des Asylrechts erm&ouml;glichte. Dies nahm seinerzeit G&uuml;nter Grass zum Anlass &#8211; und nicht nur er &#8211; die SPD zu verlassen. In dem neu eingef&uuml;gten Art.&nbsp;16 a GG er&ouml;ffnet Absatz 3 dem Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit, Herkunftsstaaten zu bestimmen, &#8222; bei denen gew&auml;hrleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet&#8220;. In der damaligen Begr&uuml;ndung der Fraktionen hie&szlig; es: &#8222;Die gesetzliche Qualifizierung als sicherer Herkunftsstaat begr&uuml;ndet eine widerlegbare Vermutung; der Ausl&auml;nder kann geltend machen, entgegen der aus der gesetzlichen Bestimmung folgenden Regelvermutung ausnahmsweise politisch verfolgt zu sein. Eine dahin gehende Pr&uuml;fung findet nur statt, wenn der Ausl&auml;nder erhebliche Tatsachen substantiiert vortr&auml;gt.&#8220; Damit sollte nicht nur dem Missbrauch vorgebeugt werden, sondern jede Form des Asyls sollte verhindert, zumindest erschwert werden. Das war ein direkter Angriff auf die Substanz des deutschen Asylrechts. Damals wurden Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rum&auml;nien, Senegal, Slowakei, Tschechien und Ungarn als sicher eingestuft. Gambia wurde sp&auml;ter aus der Liste gestrichen und die europ&auml;ischen Staaten wurden mit ihrer Aufnahme in die EU in die europ&auml;ische Freiz&uuml;gigkeit einbezogen. &Uuml;brig blieben Ghana und Senegal, jetzt sind sechs europ&auml;ische Staaten aus der Nachfolge der Zerschlagung Jugoslawiens hinzugekommen. Um drei weitere Staaten, Algerien, Marokko und Tunesien, wird noch gerungen.<\/p>\n<p>Als Ziel wird die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens genannt, um den Aufenthalt der Fl&uuml;chtlinge zu verk&uuml;rzen und die Kommunen von den Sozialleistungen zu entlasten. Vor allem sollen jedoch weitere Fl&uuml;chtlinge abgeschreckt werden. Dies wird bereits als Erfolg des Gesetzes gepriesen. Dabei war die Anerkennungsquote f&uuml;r Roma bereits vor dem Gesetz sowohl beim &#8222;Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge&#8220; (BAMF) wie auch bei den Verwaltungsgerichten sehr gering. Dies h&auml;ngt mit den ewigen Stereotypen &uuml;ber Roma, dem offensichtlichen Antiziganismus und einem Mangel der rechtlichen W&uuml;rdigung der Herkunftsstaaten zusammen, an dem auch Beratung und Verabschiedung des Gesetzes vor einem Jahr kranken.<\/p>\n<p>Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht, welches jedem einzelnen Fl&uuml;chtling zusteht. Er hat einen Anspruch auf Einzelpr&uuml;fung. Der Bundestag hat jedoch mit dem Gesetz den Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden die Einzelentscheidung &uuml;ber die Verfolgung abgenommen und generell die Staaten f&uuml;r verfolgungsfrei erkl&auml;rt. Damit hat er die Beweislast umgekehrt und dem Fl&uuml;chtling den Nachweis aufgeb&uuml;rdet, dass der Staat, aus dem er geflohen ist, entgegen der gesetzlichen Vermutung doch kein sicherer Staat ist. Insbesondere f&uuml;r Roma, die zum gro&szlig;en Teil Analphabeten sind, ist das eine schwer zu &uuml;berwindende H&uuml;rde. Das zentrale Problem dieses Gesetzes ist jedoch, dass Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat die Sorgfalt bei der Analyse der Herkunftsstaaten vollkommen haben vermissen lassen, die ihnen vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1996 aufgegeben worden ist.<\/p>\n<p>Nachdem sich CDU\/CSU und SPD im Koalitionsvertrag geeinigt hatten, die drei L&auml;nder zu sicheren Herkunftsstaaten zu erkl&auml;ren, beschleunigten sie den Gesetzgebungsprozess derart, dass niemand im Bundestag die Zeit f&uuml;r eine sorgf&auml;ltige Pr&uuml;fung finden konnte. Denn dann h&auml;tten sie tats&auml;chlich sich mit den zahlreichen &uuml;beraus kritischen Berichten &uuml;ber die L&auml;nder durch die Europ&auml;ische Kommission, das Europ&auml;ische Parlament, den EU-Ministerrat, den Menschenrechtskommissar, das Komitee f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, der Europ&auml;ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, das United Nation Development Program (UNDP), das Kinderhilfswerk UNICEF bis hin zum <i>U.S. Department of State Bureau of Democracy <\/i>etc. auseinandersetzen m&uuml;ssen. Alle diese Materialien zeichnen ein Bild von der Situation der Roma in diesen L&auml;ndern, die nach den Kriterien der EU-Richtlinien nur als &#8222;strukturelle Verfolgung&#8220; gewertet werden k&ouml;nnen. Die Open Society Foundation fasst in ihrem &#8222;Public Health Program&#8220; die verzweifelte Situation der Roma zusammen:<\/p>\n<p>&#8222;Roma erfahren systematische Diskriminierung und Ausschluss in verschiedenen Bereichen des Lebens wie Staatsb&uuml;rgerschaft, Erziehung, Beruf, Wohnung und dem Zugang zu Gerichten. Viele Roma haben wenige wenn &uuml;berhaupt keine pers&ouml;nlichen Dokumente, was ihnen den Zugang zu den grundlegenden und wesentlichen Diensten verwehrt. &#8230; Alle diese Probleme zusammen schaffen eine negative &ouml;ffentliche Einstellung und Stereotype gegen&uuml;ber den Roma, die tief verwurzelt immer handfestere Formen der Diskriminierung und Rechtsverletzung erzeugen, sowohl in der Gesundheitsversorgung wie auch in den anderen Bereichen. &#8230; Roma erfahren laufend eine entw&uuml;rdigende Behandlung in den Gesundheitseinrichtungen, die niemals von anderen ethnischen Gruppen gemacht werden oder geduldet w&uuml;rde.&#8220;<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich haben sich 27 Abgeordnete der SPD von ihrem eigenen Votum im Bundestag distanziert. Trotz ihrer grunds&auml;tzlichen Kritik an dem Gesetz h&auml;tten sie ihm nur deswegen zugestimmt, weil es Teil der Koalitionsabrede gewesen sei. Schon die vollkommen mangelhafte Pr&uuml;fung und Auseinandersetzung im Gesetzgebungsprozess mit den zahlreichen Kritiken, die der Erkl&auml;rung zu sicheren Herkunftsstaaten eindeutig widersprechen, machen dieses Gesetz verfassungswidrig. Es muss aufgehoben werden. Noch wichtiger allerdings ist, dass die verbreitete negative &ouml;ffentliche Einstellung, die Stereotype und der allgemeine Antiziganismus in unserer Gesellschaft bek&auml;mpft wird, damit die Roma nicht als &#8222;schlechte&#8220; und &#8222;falsche&#8220; Fl&uuml;chtlinge das Opfer einer gespaltenen und letztlich rassistischen Fl&uuml;chtlingsselektion werden. Dieses Gesetz zumindest f&ouml;rdert den Antiziganismus mehr als dass es ihm entgegentritt.<\/p>\n<h5><span id=\"a\">A<\/span><\/h5>\n<p>Das Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist in Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 GG verankert. Demnach kann der Gesetzgeber Staaten bestimmen, &#8222;bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verh&auml;ltnisse gew&auml;hrleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet&#8220;. Bei einem Ausl&auml;nder aus diesen L&auml;ndern wird vermutet, dass er nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vortr&auml;gt, die die Annahme begr&uuml;nden, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Die Pr&uuml;fungsaufgabe des Bundesamtes f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) beschr&auml;nkt sich durch die antizipierte Tatsachen- und Beweisw&uuml;rdigung des Gesetzgebers auf die Frage, ob dem Antragsteller der Widerlegungsvortrag gelingt. Ist dies nicht der Fall, ist der Asylantrag als offensichtlich unbegr&uuml;ndet abzulehnen (&sect;&nbsp;29a AsylVfG) und eine Abschiebeandrohung mit einw&ouml;chiger Ausreisefrist zu erlassen (&sect;&nbsp;36 Abs. 1 AsylVfG). Durch das Verdikt der offensichtlichen Unbegr&uuml;ndetheit entf&auml;llt das vorl&auml;ufige Bleiberecht des Antragstellers (&sect;&nbsp;75 S.&nbsp;1 AsylVfG), und seine Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterliegen erheblichen Einschr&auml;nkungen (&sect;&nbsp;36 Abs.&nbsp;3, 4 AsylVfG). Durch die gesetzliche Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat wird der verfahrensbezogene Gew&auml;hrleistungsinhalts des Grundrechts auf Asyl aus Art.&nbsp;16a Abs. 1 GG f&uuml;r alle Asylsuchenden aus diesem Land also erheblich beschr&auml;nkt.<\/p>\n<p>Ziel des Gesetzes ist laut Begr&uuml;ndung, &#8222;die M&ouml;glichkeit&#8220; zu verbessern, &#8222;aussichtslose Asylantr&auml;ge von Antragstellern aus diesen Staaten in k&uuml;rzerer Zeit zu bearbeiten und damit den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland schneller beenden zu k&ouml;nnen&#8220;.(1) Gleichzeitig k&ouml;nne dadurch im Falle bestehender Hilfsbed&uuml;rftigkeit &#8222;die Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland verk&uuml;rzt und der davon ausgehende Anreiz f&uuml;r eine Asylantragstellung aus wirtschaftlichen Gr&uuml;nden reduziert&#8220; werden. Es sind also zwei Ziele, die mit der Gesetzes&auml;nderung verfolgt werden: die Beschleunigung der Abschiebung im Asylverfahren und die Abschreckung vor der Flucht nach Deutschland. Da die Bundesregierung selbst lediglich mit einer &#8222;Verk&uuml;rzung der Bearbeitungsdauer um jeweils 10 Minuten&#8220; rechnet, setzt sie vor allem auf Abschreckung: &#8222;Durch die Einstufung der Westbalkanstaaten Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten ist mit einem R&uuml;ckgang der Zugangszahlen zu rechnen, der zu nicht unerheblichen Entlastungen f&uuml;hren d&uuml;rfte. &#8230;. Der Gesetzentwurf ist daher auch als klares Signal an diejenigen gedacht, die offensichtlich unbegr&uuml;ndete Asylantr&auml;ge stellen &#8230; Der angestrebte Entlastungseffekt entsteht daher ganz &uuml;berwiegend durch eine Verringerung der Zahl der gestellten Antr&auml;ge.&#8220;(2) Da die Fl&uuml;chtlinge aus den drei Staaten in der Vergangenheit zu Zweidritteln und mehr Roma waren,(3) kann das Gesetz den Eindruck eines Anti-Roma-Gesetzes kaum vermeiden.<\/p>\n<h5><span id=\"i\">I.<\/span><\/h5>\n<p>Nach Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 GG darf ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn gew&auml;hrleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.<\/p>\n<p>1. Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 GG greift mit dem Begriff der politischen Verfolgung die Formulierung des Art.&nbsp;16a I GG auf. Verfolgung im Sinne des Art.&nbsp;16a I GG setzt die gegenw&auml;rtig drohende, gezielte Beeintr&auml;chtigung absoluter Rechtsg&uuml;ter &#8211; Leib, Leben oder pers&ouml;n&shy;liche Freiheit &#8211; voraus, durch die\/der Betroffene in eine ausweglose Lage gebracht wird.<\/p>\n<p>Bei einer Beeintr&auml;chtigung anderer Rechtsg&uuml;ter ist die Verfolgung nur dann asyl&shy;erheblich, wenn die Ma&szlig;nahme nach ihrer Art, Schwere und Intensit&auml;t die Menschenw&uuml;rde verletzt und &uuml;ber das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.(4)<\/p>\n<p>Eine solche Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Ankn&uuml;pfung an bestimmte asylerhebliche Merkmale &#8211; n&auml;mlich seine politische &Uuml;berzeugung, seine religi&ouml;se Grundentscheidung oder f&uuml;r ihn unverf&uuml;gbare Merkmale, die sein Anderssein pr&auml;gen &#8211; gezielt Rechtsverletzungen zuf&uuml;gt, die ihn ihrer Intensit&auml;t nach aus der &uuml;bergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.(5)<\/p>\n<p>Politische Verfolgung ist dabei grunds&auml;tzlich staatliche Verfolgung.(6)<\/p>\n<p>Verfolgungsma&szlig;nahmen privater Dritter sind nur dann politische Verfolgung, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind (sog. Zurechnungslehre). Das ist dann der Fall, wenn er die Verfolgungshandlungen Dritter anregt, unterst&uuml;tzt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens ist oder nicht f&auml;hig ist, die ihm an sich verf&uuml;gbaren Mittel im konkreten Fall einzusetzen.(7)<\/p>\n<p>Die Zurechnung endet aber dort, wo der Staat prinzipiell und auf Dauer nicht in der Lage ist, solche &Uuml;bergriffe zu verhindern, die Schutzgew&auml;hrung also seine Kr&auml;fte &uuml;bersteigt.(8)<\/p>\n<p>Da es um die Beurteilung der allgemeinen Situation in einem Land geht, ist ein Staat auch bei regional begrenzter Verfolgung nicht sicher im Sinne des Art.&nbsp;16a III GG. Anders als bei der Einzelfallpr&uuml;fung im Rahmen des Art.&nbsp;16a I GG, ist eine bestehende inl&auml;ndische Fluchtalternative somit unerheblich. Vielmehr muss die Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit bestehen.(9)<\/p>\n<p>Ein Staat kann auch dann nicht zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn dort nur Angeh&ouml;rige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angeh&ouml;rende Personen verfolgt werden. Wenn ein Staat bei genereller Betrachtung &uuml;berhaupt zu Verfolgung greift, sei dies auch auf eine oder einige Personen- oder Bev&ouml;lkerungsgruppen begrenzt, kann die Verfolgungsfreiheit auch f&uuml;r die &uuml;brige Bev&ouml;lkerung nicht mehr generell gew&auml;hrleistet werden. Die Sicherheit vor politischer Verfolgung muss deshalb f&uuml;r alle Bev&ouml;lkerungsgruppen bestehen.(10)<\/p>\n<p>2. Damit ein Staat als sicher eingestuft werden darf, muss nach Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 GG zudem gew&auml;hrleistet erscheinen, dass dort keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Mit dieser Bezugnahme auf die Bestimmung des Art.&nbsp;3 EMRK geht Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 GG &uuml;ber den Schutzbereich von Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;1 GG hinaus. Durch die Erweiterung des Pr&uuml;fungsumfangs soll den flie&szlig;enden &Uuml;berg&auml;ngen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsma&szlig;nahmen Rechnung getragen werden.(11)<\/p>\n<p>Wesentliches Merkmal dieses Verfolgungsbegriffs ist seine Staatsfixiertheit, die den Fl&uuml;chtlingsschutz davon abh&auml;ngig macht, dass die Verfolgung von staatlichen Organen, ob Polizei, Justiz, Beh&ouml;rden oder Gesetzgeber ausgeht. Zudem wird damit der Eingriff vornehmlich auf die politischen Rechte verk&uuml;rzt. Beides entsprach schon lange nicht mehr der sozialen Realit&auml;t in den L&auml;ndern, aus denen die meisten Fl&uuml;chtlinge kommen, auf jeden Fall nicht der Realit&auml;t in Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina. Insbesondere wurde durch die Rechtsetzung auf EU-Ebene (asylrechtliche Richtlinien) der Staatsfixiertheit des in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Verfolgungsbegriffs wirksam entgegengewirkt.<\/p>\n<h5><span id=\"ii\">II. <\/span><\/h5>\n<p>Das Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist europarechtlich in Art.&nbsp;36f. der Richtlinie 2013\/32\/EU (Verfahrens-Richtlinie) geregelt. Nach Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie k&ouml;nnen die Mitgliedsstaaten Rechts-oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I zur Verfahrens-Richtlinie sichere Herkunftsstaaten bestimmen k&ouml;nnen. Die nationale Vorschrift zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten, Art.&nbsp;16a Abs.&nbsp;3 GG, darf also beibehalten werden, aber nur im Einklang mit Anhang I angewandt werden.<\/p>\n<p>1. Gem&auml;&szlig; Abs. 1 von Anhang I Verfahrens-Richtlinie gilt ein Staat nur dann als sicher, &#8222;wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen l&auml;sst, dass dort generell und durchg&auml;ngig weder eine Verfolgung im Sinne des Art.&nbsp;9 der Richtlinie 2011\/95\/EU (Qualifikations-Richtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willk&uuml;rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bef&uuml;rchten sind&#8220;.<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts an die Art.&nbsp;36f. Verfahrens-Richtlinie gebunden, soweit diese strengere Anforderungen als die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher stellen. Davon geht auch der Entwurf des Einstufungsgesetzes aus.<\/p>\n<p>Ein Staat darf nach Abs. 1 von Anhang I der Verfahrens-Richtlinie zun&auml;chst dann nicht als sicher eingestuft werden, wenn dort eine Verfolgung im Sinne des Art.&nbsp;9 Qualifikations-Richtlinie zu bef&uuml;rchten ist. Der Verfolgungsbegriff der Qualifikations-Richtlinie wurde mittlerweile durch &sect;&nbsp;3 a AsylVfG auch auf nationaler Ebene &uuml;bernommen. Gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Qualifikations-Richtlinie muss eine Handlung, um als Verfolgung zu gelten, entweder aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Ma&szlig;nahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in &auml;hnlicher Weise betroffen ist.<\/p>\n<p>Die Vorschrift beschr&auml;nkt Verfolgungshandlungen also einerseits auf grundlegende Menschenrechte. Dazu z&auml;hlen ausweislich des Wortlauts insbesondere die Rechte, von denen gem&auml;&szlig; Artikel&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 der EMRK keine Abweichung zul&auml;ssig ist. Dieser notstandsfeste Kern der EMRK umfasst das Recht auf Leben (Art.&nbsp;2 EMRK), das Folterverbot (Art.&nbsp;3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EMRK) sowie das Prinzip <i>nulla poena sine lege <\/i>(Art.&nbsp;7 EMRK). Der Hinweis auf den notstandsfesten Kern hat jedoch keine begrenzende Funktion, sondern lediglich beispielhaften Charakter.(12)<\/p>\n<p>Bei der Qualifizierung als &#8222;grundlegend&#8220; hat die Rechtsprechung keine hohen H&uuml;rden aufgestellt. Als grundlegende Menschenrechte kommen etwa auch die Art.&nbsp;5 EMRK (Freiheit und Sicherheit), Art.&nbsp;6 (faires Verfahren), Art.&nbsp;9 (Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit), Art.&nbsp;10 (Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung), Art.&nbsp;11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Art.&nbsp;14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Betracht.(13)<\/p>\n<p>Auch der Entzug der Staatsangeh&ouml;rigkeit (Art.&nbsp;15 der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte) wurde vom BVerwG als Versto&szlig; gegen ein grundlegendes Menschenrecht anerkannt.(14)<\/p>\n<p>Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. a Qualifikations-Richtlinie verlangt zudem, dass das betroffene grundlegende Menschenrecht schwerwiegend verletzt ist. Es gen&uuml;gt also nicht jede Verletzung, sondern es wird eine gewisse Intensit&auml;t verlangt. Was im konkreten Fall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umst&auml;nde und Tatsachen einschlie&szlig;enden Gesamtbetrachtung.(15)<\/p>\n<p>Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 lit. c Qualifikations-Richtlinie schreibt diesbez&uuml;glich ausdr&uuml;cklich vor, dass die individuelle Lage und die pers&ouml;nlichen Umst&auml;nde des Antragstellers, einschlie&szlig;lich solcher Faktoren wie famili&auml;rer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter zu ber&uuml;cksichtigen sind, um bewerten zu k&ouml;nnen, ob in Anbetracht seiner pers&ouml;nlichen Umst&auml;nde die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein k&ouml;nnte, einer Verfolgung gleichzusetzen sind. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kann es zudem hilfreich sein, die Schwere des konkreten Eingriffs dem Umfang gegen&uuml;berzustellen, in dem das entsprechende Rechtsgut menschenrechtlich gesch&uuml;tzt ist.(16)<\/p>\n<p>Der erforderliche schwerwiegende Charakter der Verletzung kann sich im Rahmen des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. a Qualifikations-Richtlinie insbesondere auch aus der Wiederholung gleichartiger Handlungen ergeben, die zwar nicht einzeln aber in ihrer Gesamtwirkung eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen.(17)<\/p>\n<p>Eine Verfolgung kann gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. b Qualifikations-Richtlinie dar&uuml;ber hinaus aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Ma&szlig;nahmen, einschlie&szlig;lich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon&nbsp;in &auml;hnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist.<\/p>\n<p>Dadurch wird der Verfolgungsbegriff der Qualifikations-Richtlinie gegen&uuml;ber Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. a erweitert: Unterschiedliche Ma&szlig;nahmen niedriger Eingriffsintensit&auml;t, die jeweils f&uuml;r sich die Voraussetzungen des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 lit. a nicht erf&uuml;llen, k&ouml;nnen durch ihre Kumulierung ebenfalls eine Verfolgung darstellen, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung eine &auml;hnliche Betroffenheit ausl&ouml;sen. Erforderlich hierf&uuml;r ist eine Gesamtbewertung der Situation der schutzsuchenden Person.(18)<\/p>\n<p>Bei der Pr&uuml;fung der Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b der Qualifikations-Richtlinie sind deshalb zun&auml;chst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeintr&auml;chtigungen.(19) Es ist also nicht erforderlich, dass die einzelnen Ma&szlig;nahmen bereits eine Menschenrechtsverletzung darstellen.(20)<\/p>\n<p>Anschlie&szlig;end ist anhand einer Vergleichsbetrachtung mit den von Art. 9 Abs. 1 lit.&nbsp;a Qualifikations-Richtlinie erfassten Verfolgungshandlungen zu ermitteln, ob diese in ihrer Gesamtwirkung eine Betroffenheit in &auml;hnlicher Weise begr&uuml;nden. Dazu muss der Ma&szlig;stab f&uuml;r eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte jeweils fallbezogen konkretisiert werden.(21)<\/p>\n<p>Der Zweck des Kumulationsansatzes besteht also darin, alle diskriminierenden Ma&szlig;nahmen zu identifizieren, um anschlie&szlig;end die Frage beantworten zu k&ouml;nnen, ob diese in ihrer Gesamtwirkung einer Verfolgung gleichkommen.(22)<\/p>\n<p>Anders als in Art. 9 I lit. a) Qualifikations-Richtlinie ist der Kumulationsansatz nicht auf &#8222;grundlegende&#8220; Menschenrechte beschr&auml;nkt. Vielmehr sind konzeptionell alle Menschenrechte zu ber&uuml;cksichtigen.(23)<\/p>\n<p>Die Pr&uuml;fung darf sich deshalb nicht auf b&uuml;rgerliche und politische Rechte beschr&auml;nken, sondern muss auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (sog. WSK-Rechte) mit einbeziehen. Dazu z&auml;hlen insbesondere auch das Recht auf das erreichbare H&ouml;chstma&szlig; an Gesundheit, das Recht auf Bildung und das Recht auf einen angemessen Lebensstandard (Art. 12, 13 und 11 des Internationalen Pakts &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Zwar unterscheidet den Fl&uuml;chtlingsschutz vom Menschenrechtsschutz, dass nicht die ungehinderte gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Aus&uuml;bungsfreiheit der Menschenrechte gew&auml;hrt werden soll, sondern dass dieser nur eingreift, wenn die Verletzung ernsthaft genug ist.(24)<\/p>\n<p>Bei der Pr&uuml;fung von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs.<\/p>\n<p>1 lit. b Qualifikations-Richtlinie d&uuml;rfen m&ouml;gliche Verletzungen der WSK-Rechte aber nicht au&szlig;er Acht gelassen werden. Prof. Daniel Thym weist in der Anh&ouml;rung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages darauf hin, dass die WSK-Rechte nicht in derselben Art und Weise rechtlich gesch&uuml;tzt sind, wie das bei den politischen und b&uuml;rgerlichen Menschenrechten der Fall ist.(25)<\/p>\n<p>Das stimmt rechtlich nicht, denn die WSK-Rechte verf&uuml;gen &uuml;ber die gleiche rechtliche Verbindlichkeit wie die politischen und b&uuml;rgerlichen Menschenrechte. Der h&auml;ufig nur unzureichend gew&auml;hrte Schutz stellt jedoch ein seit langem kritisiertes Defizit dar, welches sich durch die ganze Menschenrechtsdebatte seit 1945 zieht. Ausdruck dieses minderen Schutzes findet sich z.B. in der ehemaligen Asylrechtsprechung, die ein Asylrecht nur bei einer &#8222;v&ouml;lligen wirtschaftlichen Existenzvernichtung&#8220; anerkennen wollte.(26)<\/p>\n<p>Einen &auml;hnlich strengen Pr&uuml;fungsma&szlig;stab legt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wenn sie eine Verfolgungssituation nur dann f&uuml;r gegeben ansieht, wenn staatliche Ma&szlig;nahmen darauf abzielen, Mitglieder einer Minderheit &#8222;physisch zu vernichten&#8220; oder mit der &#8222;Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen&#8220; zu bedrohen.(27)<\/p>\n<p>Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt f&uuml;r die fl&uuml;chtlingsrelevante Verletzung der Rechte auf eine &#8222;existentielle berufliche oder wirtschaftliche Einschr&auml;nkung&#8220; ab. (28) Es f&uuml;gt jedoch hinzu: &#8222; Die einzelnen Eingriffshandlungen m&uuml;ssen nicht f&uuml;r sich allein die Qualit&auml;t einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensit&auml;t einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a (Art. 9 Abs. 1 a Richtlinie 2004\/83\/ EU) entspricht.&#8220; Es ist also mehr ein Problem der Quantit&auml;t als der Qualit&auml;t, bei der alle unterschiedlichen Eingriffe wie Diskriminierungen, Repressalien, Bedrohungen, Nachteile und Beeintr&auml;chtigungen untersucht werden m&uuml;ssen, um in der Summe zu der Einsch&auml;tzung einer &auml;hnlich schweren Rechtsverletzung bei den Betroffenen zu kommen wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gem. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011\/95\/EU.<\/p>\n<p>Bei dieser Pr&uuml;fung darf der Verletzung der WSK-Rechte f&uuml;r die Verfolgungssituation der Fl&uuml;chtlinge keine geringere Bedeutung als der Verletzung der politischen und b&uuml;rgerlichen Menschenrechte zuerkannt werden. Die WSK-Rechte sind genauso fl&uuml;chtlingsrelevant wie die politischen und b&uuml;rgerlichen Rechte. Sie sind gleichberechtigter Teil des demokratischen Systems. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts und der demokratischen Teilhabe an der Gesellschaft, in der die Fl&uuml;chtlinge gelebt haben, umfasst alle Dimensionen der individuellen Existenz, die politische ebenso wie die &ouml;konomische und soziale, die b&uuml;rgerliche ebenso wie die kulturelle Existenz.<\/p>\n<p>Das &auml;ndert sich auch nicht mit der Feststellung, dass effektiver Menschenrechtsschutz nicht dasselbe bedeutet wie der Schutz im Fl&uuml;chtlingsrecht. D.h., dass das Fl&uuml;chtlings- und Asylrecht nicht dazu da ist, die &ouml;konomischen und wirtschaftlichen Probleme der Herkunftsstaaten zu l&ouml;sen &#8211; genauso wenig wie die politischen und demokratischen Probleme. Entscheidend ist der Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention. Das Kriterium ist die schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte, die in beiden internationalen Pakten kodifiziert sind.(29)<\/p>\n<p>2. F&uuml;r den Gesetzgeber bedeutet der Kumulationsansatz bei der Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher einen erheblichen Pr&uuml;fungsaufwand: Zun&auml;chst hat er alle Menschenrechtsverletzungen einschlie&szlig;lich der Verletzungen der WSK-Rechte in dem Land in den Blick zu nehmen. Dar&uuml;ber hinaus hat der Gesetzgeber auch alle anderen Diskriminierungen und Benachteiligung, denen die B&uuml;rger des Herkunftsstaates ausgesetzt sind, in seine Betrachtung einzubeziehen, auch wenn diese keine Menschenrechtsverletzungen darstellen. Hat er sich dar&uuml;ber ein umfassendes Bild gemacht, hat der Gesetzgeber anschlie&szlig;end die Frage zu kl&auml;ren, ob es sich nachweisen l&auml;sst, dass sich die festgestellten Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen in dem Herkunftsstaat generell und durchg&auml;ngig nicht so in einer Person kumulieren, dass sie in ihrer Gesamtwirkung eine Betroffenheit in &auml;hnlicher Weise wie bei einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte begr&uuml;nden.<\/p>\n<p>Die Verletzung der Menschenrechte kann auf Grund der umfangreichen und detaillierten Definitionen in beiden Internationalen Pakten und weiteren Spezialkonventionen relativ genau erkannt werden. Demgegen&uuml;ber stellt der Begriff der Diskriminierung auf Grund seiner Unsch&auml;rfe st&auml;rkere Anforderungen an seine Pr&auml;zisierung und Relevanz f&uuml;r den Fl&uuml;chtlingsschutz. Zudem ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Satz, dass nicht jeder Versto&szlig; gegen die in den Pakten kodifizierten Menschenrechte eine Verfolgung darstellt,(30) umso mehr f&uuml;r Diskriminierungen gilt. Ein Anhaltspunkt daf&uuml;r, was unter den Begriff der Diskriminierung zu subsumieren ist, kann in dem Katalog des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention (GFK) gesehen werden. Danach ist derjenige Fl&uuml;chtling, der sich wegen seiner &#8222;Rasse, Religion, Nationalit&auml;t, Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen &Uuml;berzeugung&#8220; au&szlig;erhalb seines Herkunftslandes befindet und aus diesen Gr&uuml;nden dorthin nicht zur&uuml;ckkehren will oder kann. Diese Aufz&auml;hlung liest sich wie die Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes. Damit soll die menschliche Integrit&auml;t in ihrer ethnischen, religi&ouml;sen, sozialen und kulturellen Identit&auml;t gesch&uuml;tzt werden, was durchaus zutreffend als Schutz des &#8222;Rechts auf Selbstbestimmung&#8220; umschrieben worden ist.(31)<\/p>\n<p>Dies kann jedoch nicht abstrakt-generell festgestellt werden, sondern nur jeweils konkret auf den einzelnen Fall bezogen in seinem spezifischen nationalen und kulturellen Kontext. So stellt sich Diskriminierung in der Gesellschaft des Herkunftsstaats zweifellos anders dar als in der des Aufnahmestaats. Denn das Ma&szlig; dessen, was als normale Belastung in der Gesellschaft zu akzeptieren und zu ertragen ist, variiert und ist national durchaus unterschiedlich. Was &uuml;ber die &#8222;normale&#8220; und zumutbare Diskriminierung hinaus als Verfolgung und nicht mehr zu ertragende Diskriminierung qualifiziert werden muss, bedarf weiterer Untersuchung. Der UNHCR gibt in seinem Handbuch von 1979\/2003 folgende Richtlinie vor: &#8222;Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies w&auml;re nur der Fall, wenn die Diskriminierungsma&szlig;nahmen Konsequenzen mit sich br&auml;chten, welche die betroffene Person in hohem Ma&szlig;e benachteiligen w&uuml;rden, z.B. eine ernstliche Einschr&auml;nkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verf&uuml;gbaren Bildungseinrichtungen.&#8220;(32)<\/p>\n<p>F&uuml;r den Schutz des Fl&uuml;chtlings ist entscheidend, dass er aufgrund seiner Erlebnisse vor seiner Flucht f&uuml;r den Fall seiner Abschiebung bef&uuml;rchten muss, wieder in eine Situation permanenter diskriminierender &#8222;Nadelstiche&#8220;(33) getrieben zu werden, die ihm schon einmal keinen Ausweg bot und auch jetzt wieder keinen Ausweg bietet.<\/p>\n<p>Wie bereits betont, bestehen daran, dass diese Feststellung im Rahmen der abstrakt-generellen Einstufung der Sicherheit eines gesamten Herkunftsstaates &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, erhebliche Zweifel. Denn, ob durch die Kumulierung verschiedener Beeintr&auml;chtigungen die Schwelle der Verfolgung &uuml;berschritten ist, kann jeweils nur individuell und im Einzelfall beurteilt werden. Allgemein verbindlich festzulegen, inwieweit kumulative Gr&uuml;nde den Verfolgungsbegriff erf&uuml;llen, ist nicht m&ouml;glich.(34)<\/p>\n<p>Es liegt in der Natur diskriminierender Verfolgungsmuster, dass sie nicht anhand starrer begrifflicher Kriterien erfasst werden k&ouml;nnen, sondern in der Feststellungspraxis eine offene und pragmatische Herangehensweise erfordern.(35)<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Anwendung des Art. 9 Abs. 1 lit.&nbsp;b zudem selbst ausgef&uuml;hrt: &#8222;&#8230;ist weiter zu pr&uuml;fen, ob die Summe der nach Buchstabe b zu ber&uuml;cksichtigenden Eingriffe zu einer &auml;hnlichen schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen f&uuml;hrt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie. Ohne eine fallbezogene Konkretisierung des Ma&szlig;stabes f&uuml;r eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gem&auml;&szlig; Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie kann die bewertende Beurteilung nach Buchstabe b, ob der einzelne Asylbewerber unterschiedlichen Ma&szlig;nahmen in einer so gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass seine Betroffenheit mit der in Buchstabe a vergleichbar ist, nicht gelingen.&#8220;(36)<\/p>\n<p>Wenn sich aber ein allgemein verbindlicher Ma&szlig;stab, wann die Kumulierung verschiedener Eingriffshandlungen den Tatbestand der Verfolgung erf&uuml;llt, schon nicht festlegen l&auml;sst, kann die Lage in einem Land diesbez&uuml;glich aber auch nicht abstrakt-generell bewertet werden. Wie soll der Gesetzgeber f&uuml;r ein ganzes Land abstrakt-generell ausschlie&szlig;en, dass dort die Kumulierung in allen Einzelf&auml;llen in ihrer Gesamtwirkung eine Verfolgung begr&uuml;ndet, wenn sich der Ma&szlig;stab, wann dies der Fall ist, nur f&uuml;r jeden Einzelfall bestimmen l&auml;sst? Wenn in einem Staat also eine Vielzahl diskriminierender Beeintr&auml;chtigungen gegen&uuml;ber bestimmten Gruppen bestehen, l&auml;sst es sich mangels entsprechenden Ma&szlig;stabes somit nicht nachweisen, dass generell und durchg&auml;ngig der Tatbestand des Art. 9 Abs. 1 lit. b nicht erf&uuml;llt ist; eine Einstufung dieses Landes als sicherer Herkunftsstaat ist dann nicht rechtm&auml;&szlig;ig.<\/p>\n<p>3. Der europ&auml;ische Verfolgungsbegriff erweitert den nationalen Begriff der politischen Verfolgung auch hinsichtlich der Akteure, von denen die Verfolgungshandlungen ausgehen k&ouml;nnen. In Art. 6 Qualifikations-Richtlinie werden neben dem Staat (lit. a) insbesondere auch nichtstaatliche Akteure (lit. c) genannt.<\/p>\n<p>Der europ&auml;ische Verfolgungsbegriff folgt dabei der v&ouml;lkerrechtlichen Schutzlehre.(37) Demnach ist es grunds&auml;tzlich unerheblich, von wem eine Verfolgung ausgeht, entscheidend ist, ob der Antragsteller im Herkunftsstaat wirksamen Schutz vor der Verfolgung erlangen kann.(38) Dieses Konzept wurde mittlerweile durch &sect;&nbsp;3 AsylVfG auch auf nationaler Ebene &uuml;bernommen.<\/p>\n<p>Wegen der Subsidiarit&auml;t des internationalen Schutzes(39) ist der Fl&uuml;chtling bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gem&auml;&szlig; Art. 6 lit. c Qualifikations-Richtlinie jedoch gefordert, darzulegen, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 Qualifikations-Richtlinie zu bieten. Mit dem Ausdruck &#8222;erwiesenerma&szlig;en&#8220; ist keine versch&auml;rfte Beweislast verbunden. Vielmehr gen&uuml;gt es, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich die mangelnde Schutzbereitschaft ableiten l&auml;sst.(40) Dann ist es dem Fl&uuml;chtling unzumutbar, dass er sich nach der R&uuml;ckkehr innerhalb des Herkunftslandes um Schutz gegen die private Verfolgung bem&uuml;ht, so dass ein Eingreifen des nachrangigen internationalen Schutzes notwendig ist.<\/p>\n<p>In F&auml;llen nicht-staatlicher Verfolgung kommt es somit ma&szlig;geblich darauf an, ob ausreichender Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Qualifikations-Richtlinie besteht. Demnach muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vor&uuml;bergehender Art sein. Ein Schutz ist generell gew&auml;hrleistet, wenn die Schutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern (z.B. durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen) und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.<\/p>\n<p>Ein zureichender Schutz gegen nicht-staatliche Verfolgung kann nur dann angenommen werden, wenn die eingeleiteten Schutzma&szlig;nahmen effektiv sind, d.h. generell geeignet sowie funktional sind und f&uuml;r den Einzelnen den Zugang zur Schutzerlangung auch tats&auml;chlich erm&ouml;glichen.(41)<\/p>\n<p>Es m&uuml;ssen also zwei Tatbestandskomplexe f&uuml;r den Schutz im Herkunftsland erf&uuml;llt sein: Die generelle Schutzf&auml;higkeit und -willigkeit des Staates und die Effektivit&auml;t des Schutzes f&uuml;r die schutzsuchende Person, also ein konkreter Zugang im Einzelfall zu dem ben&ouml;tigten Schutz.(42) Es reicht daher nicht aus, dass ein Staat Verfolgungshandlungen missbilligt oder auch Gesetzes&auml;nderungen veranlasst, sondern es m&uuml;ssen ebenso die tats&auml;chlichen Grenzen dieser Ma&szlig;nahmen in den Blick genommen werden, also die Frage, ob der Schutz auch den Einzelnen erreicht.(43)<\/p>\n<p>Das VG Stuttgart hat insofern hinsichtlich Zwangsheirat und sog. Ehrenmorden in der T&uuml;rkei ausgef&uuml;hrt: &#8222;Einen effektiven Schutz vermag der t&uuml;rkische Staat in diesem Zusammenhang nicht zu gew&auml;hren. Denn obwohl der t&uuml;rkische Staat diese Verh&auml;ltnisse in offiziellen Stellungnahmen missbilligt und auch keinesfalls tatenlos geblieben ist, insbesondere was die Ahndung und Verfolgung sog. Ehrenmorde betrifft, so sprechen doch die genannten Erkenntnismittel eine deutliche Sprache, was die Grenzen dieser Ma&szlig;nahmen und der Einwirkungsm&ouml;glichkeiten betrifft. Es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die T&uuml;rkei am Beginn eines Umdenkungsprozesses steht, der allerdings nur in Ans&auml;tzen in die gesellschaftliche Wirklichkeit Eingang gefunden hat&#8220;.(44)<\/p>\n<p>F&uuml;r das Verfahren der Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher bedeutet dies zun&auml;chst, dass der Gesetzgeber ausnahmslos alle Verfolgungshandlungen &#8211; unabh&auml;ngig von ihrem Ursprung &#8211; in den Blick zunehmen hat. Insbesondere darf er Handlungen von privaten Gruppierungen oder auch Einzelpersonen nicht au&szlig;er Acht lassen. Falls Anhaltspunkte f&uuml;r F&auml;lle nicht-staatlicher Verfolgung in einem Herkunftsstaat bestehen, muss sich der Gesetzgeber zudem detailliert damit auseinander setzen, inwiefern gegen diese effektiver nationaler Schutz besteht: Bestehen sch&uuml;tzende Rechtsvorschriften? K&ouml;nnen diese von den Betroffenen tats&auml;chlich in Anspruch genommen werden? Werden sie im Fall der Inanspruchnahme auch mit entsprechenden Ma&szlig;nahmen durchgesetzt? Hinsichtlich all dieser Punkte sind die zug&auml;nglichen Quellen mit der gebotenen Sorgfalt auszuwerten.<\/p>\n<p><i><b>NORMAN&nbsp;PAECH&nbsp;<\/b>&nbsp; studierte Geschichte und Recht in T&uuml;bingen, M&uuml;nchen, Paris und Hamburg. Seine Dissertation (1965) befasste sich mit Arbeits- und &Ouml;ffentlichem Recht. Nach Zwischenstationen im Bundesministerium f&uuml;r Wirtschaftliche Entwicklung und der Forschungsstelle der Vereinigung deutscher Wissenschaftler (VDW) erhielt er 1975 eine Professor f&uuml;r Politische Wissenschaft an der Universit&auml;t Hamburg, 1982 wechselte er auf eine Professur f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Politik in Hamburg, die er bis 2003 inne hatte. Paech geh&ouml;rte von 1969 bis zu seinem Austritt (2001) der SPD an, ab 2007 war er Mitglied der Partei DIE LINKE, f&uuml;r die er von 2005 bis 2009 im Deutschen Bundestag sa&szlig; und als Au&szlig;enpolitischer Sprecher der Fraktion T&auml;tig war. Pers&ouml;nliche Webseite: <\/i><a href=\"http:\/\/www.norman-paech.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.norman-paech.de<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<p>* Ich danke Herrn Daniel Kamiab Hesari f&uuml;r seine wertvolle Mitarbeit.<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1)&nbsp; Entwurf&#8222;Einstufungsgesetz&#8220;, Deutscher Bundestag Drs. 18\/258 v. 26. Mai 2014, S. 8.<\/p>\n<p>(2)&nbsp; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Deutscher Bundestag Drucksache 18\/394, zu Frage 9 und 19.<\/p>\n<p>(3)&nbsp; Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Deutscher Bundestag Drucksache 18\/2471 v. 3. September 2014, Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das zweite Quartal 2014, S. 31f.<\/p>\n<p>(4)&nbsp; Vgl. BVerfG, B. v. 02, 07, 1980 &#8211; 1 BvR 147\/80.<\/p>\n<p>(5)&nbsp; Vgl. BVerfGE 80, 315, 335.<\/p>\n<p>(6)&nbsp; Vgl. BVerfGE 80, 315, 335.<\/p>\n<p>(7)&nbsp; Vgl. BVerfGE 54, 341.<\/p>\n<p>(8)&nbsp; Vgl. BVerfGE 94, 115, 134 f.<\/p>\n<p>(9)&nbsp; Vgl. BVerfGE 94, 115, 135 f.<\/p>\n<p>(10) Vgl. BVerfGE 94, 115, 135 f.<\/p>\n<p>(11) Vgl. BVerfGE 94, 115, 137.<\/p>\n<p>(12) Vgl. R.Bank, N. Schneider, Durchbruch f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingsv&ouml;lkerrecht, Beilage zum Asylmagazin 6\/2006, S. 5; R. G&ouml;bel-Zimmermann, Th. Masuch, in B. Huber, AufenthG, &sect; 60 AufenthG, Rn. 60; R. Marx, Fl&uuml;chtlingsschutz, &sect; 12 Rn. 4 f.<\/p>\n<p>(13) Vgl. VG L&uuml;neburg, Urteil vom 29.11.2006 &#8211; 1 A 164\/04, S. 14.<\/p>\n<p>(14) Vgl. BVerwG, InfAuslR 2009, 310; R. G&ouml;bel-Zimmermann, Th. Masuch in B. Huber, AufenthG, &sect; 60 AufenthG, Rn. 60.<\/p>\n<p>(15) Vgl. BVerwG, 20.02.2013, 10 C 23.12, Rz. 35; R. G&ouml;bel-Zimmermann, Th. Masuch, in B. Huber, AufenthG, &sect; 60 AufenthG, Rn. 61; E. Hollmann, Die Qualifikationsrichtlinie &#8211; Voraussetzung des Fl&uuml;chtlingsschutzes nach dem europ&auml;ischen Recht, S. 8.<\/p>\n<p>(16) Vgl. J. D&ouml;rschner, Vermeidungsverhalten bei religi&ouml;ser Verfolgung, S. 139.<\/p>\n<p>(17) Vgl. R. Bank, F. Foltz, Fl&uuml;chtlingsrecht auf dem Pr&uuml;fstand, Beilage zum Asylmagazin 10\/2008, S. 3.<\/p>\n<p>(18) Vgl. R. Bank, F. Foltz, Fl&uuml;chtlingsrecht auf dem Pr&uuml;fstand, Beilage zum Asylmagazin 10\/2008, S. 3.<\/p>\n<p>(19) Vgl. BVerwG, 20.02.2013, 10 C 23.12, Rz. 37.<\/p>\n<p>(20) Vgl. J. D&ouml;rschner, Vermeidungsverhalten bei religi&ouml;ser Verfolgung, S. 141; E. Hollmann, Asylfolgeantrag auf Grund der Qualifikaktionsrichtlinie, Asylmagazin 11\/2006, S. 6.<\/p>\n<p>21) Vgl. BVerwG, 20.02.2013, 10 C 23.12, Rz. 37.<\/p>\n<p>(22) Vgl. R. Marx, Diskriminierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 2013, 233, 236.<\/p>\n<p>(23) Vgl. R. Marx, Asylverfahrensgesetz, &sect; 3a, Rn. 13.<\/p>\n<p>(24) Vgl. R. Marx, Asylverfahrensgesetz, &sect; 3a, Rn. 14.<\/p>\n<p>(25) Vgl. Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Innenausschuss v. 23. Juni 2014, Wortprotokoll der 15. Sitzung Nr. 18\/15, S. 19, 31.<\/p>\n<p>(26) Vgl. z.B. BayVGH, Urteile v. 27. April 1971-Nr. 152 VIII 69; v. 12. M&auml;rz 1975 &#8211; Nr. 222 VIII 72; v. 24. Mai 1976 &#8211; Nr. 226 II 73; Nachweise bei R. Marx, Handbuch zum Fl&uuml;chtlingsschutz, 2012, S. 54 ff.<\/p>\n<p>(27) Vgl. BVerfGE 76, 143, 158.<\/p>\n<p>(28) BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013 &#8211; 10 C 23.12. unter Bezug auf UNHCR Richtlinie v. 28. April 2004 zur Anerkennung der Fl&uuml;chtlingseigenschaft aufgrund religi&ouml;ser Verfolgung, HCR\/GIP\/04\/06 Rz. 17.<\/p>\n<p>(29) Vgl. R. Marx, Diskriminierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 7-8\/2013, S. 233 ff., 237 ff.<\/p>\n<p>(30) Vgl. EuGH, Urteil v. 5. September 2012, InfAuslR 2012, 444.<\/p>\n<p>(31) Vgl. R. Marx, Diskriminierung als Fluchtgrund, ASYLMAGAZIN 78\/2013, S. 233 ff., 234.<\/p>\n<p>(32) Vgl. UNHCR, Handbuch &uuml;ber Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Fl&uuml;chtlingseigenschaft, Genf, 1979\/2003, Rz. 54.<\/p>\n<p>(33) R. Marx, Diskriminierung als Fluchtgrund, S. 237.<\/p>\n<p>(34) Vgl. auch R. Marx, Fl&uuml;chtlingsschutz, &sect; 13 Rn. 13.<\/p>\n<p>(35) Vgl. R. Marx, Asylverfahrensgesetz, &sect; 3a Rn. 12.<\/p>\n<p>(36) BVerwG, 20.02.2013, 10 C 23.12, Rz. 37.<\/p>\n<p>(37) Vgl. R. Marx, Handbuch zum Fl&uuml;chtlingsschutz, 2012, &sect; 15, Rn. 8 ff.<\/p>\n<p>(38) Vgl. Kommission, KOM (2001)510 endg&uuml;ltig; Ratsdok S. 18, in: BR-Drucks. 1017\/01.<\/p>\n<p>(39) Vgl. R. Bank, N. Schneider, Durchbruch f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingsv&ouml;lkerrecht, Beilage zum Asylmagazin 6\/2006, S. 7.<\/p>\n<p>(40) Vgl. R. Bank, N. Schneider, Durchbruch f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingsv&ouml;lkerrecht, Beilage zum Asylmagazin 6\/2006, S. 9; Hailbronner; Ausl&auml;nderrecht, &sect; 3a AsylVfG, Rn. 14; E. Hollmann, Die Qualifikationsrichtlinie &#8211; Voraussetzung des Fl&uuml;chtlingsschutzes nach dem europ&auml;ischen Recht, S. 13.<\/p>\n<p>(41) R. Bank, F. Foltz, Fl&uuml;chtlingsrecht auf dem Pr&uuml;fstand, Beilage zum Asylmagazin 10\/2008, S. 16.<\/p>\n<p>(42) R. Bank, N. Schneider, Durchbruch f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingsv&ouml;lkerrecht, Beilage zum Asylmagazin 6\/2006, S. 8.<\/p>\n<p>(43) R. Bank, F. Foltz, Fl&uuml;chtlingsrecht auf dem Pr&uuml;fstand, Beilage zum Asylmagazin 10\/2008, S. 16; siehe auch K. Hailbronner; Ausl&auml;nderrecht, &sect; 3d AsylVfG, Rn. 19.<\/p>\n<p>(44) VG Stuttgart, Urteil vom 29.1.2007, A 4 K 1877\/06, Rn.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[691,667],"autoren":[393],"publikationen":[1432],"class_list":["post-11448","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-asyl-migration","tag-vorgaenge-artikel","autoren-norman-paech","publikationen-214-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u201eGesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten ...&quot;* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/214-vorgaenge\/publikation\/zur-verfassungsmaessigkeit-des-gesetzes-zur-einstufung-weiterer-staaten-als-sichere-herkunftsstaaten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u201eGesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten ...&quot;* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2\/2016), S. 49-62 Die Deklaration sicherer Herkunftsstaaten bildet (neben dem Abschluss bilateraler R&uuml;cknahmeabkommen) gegenw&auml;rtig ein zentrales Element der deutschen Migrationspolitik. 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