{"id":11453,"date":"2016-08-15T10:20:00","date_gmt":"2016-08-15T08:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/fluechtlinge-als-terroristen-und-die-anschlaege-von-paris-als-argument-1\/"},"modified":"2025-08-15T15:58:45","modified_gmt":"2025-08-15T13:58:45","slug":"fluechtlinge-als-terroristen-und-die-anschlaege-von-paris-als-argument-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/214-vorgaenge\/publikation\/fluechtlinge-als-terroristen-und-die-anschlaege-von-paris-als-argument-1\/","title":{"rendered":"Fl\u00fcchtlinge als Terroristen und die Anschl\u00e4ge von Paris als Argument"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 214 (Heft 2\/2016), S. 111-119<\/p>\n<p><i>Die j\u00fcngsten Attentate haben die Debatte um die Beobachtung und die Ausweisung von Gef\u00e4hrdern erneut angeheizt. Allein die Vorstellung, dass sich unter den derzeit so zahlreich nach Europa kommenden Fl\u00fcchtlingen auch potenzielle Attent\u00e4ter einschleichen k\u00f6nnten, f\u00fchrt zu heftigen Reaktionen. Jannik Rienhoff untersucht in seinem Beitrag, welche Bedeutung die verschiedenen Ma\u00dfnahmen der \u00dcberwachung von Gef\u00e4hrdern haben \u2013 und welche rechtsstaatlichen Kosten damit verbunden sind.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"einleitung\">Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Die Anschl\u00e4ge von Paris und Br\u00fcssel haben einmal mehr die Gefahr von islamistischem Terrorismus mitten in Europa gezeigt. Wenn hierzu noch die sogenannte Fl\u00fcchtlingskrise kommt, also die vergleichsweise gro\u00dfe Migrationsbewegung aus Kriegs- und Krisengebieten nach Nord- und Westeuropa, dann folgt eine mediale Auseinandersetzung, die ihresgleichen sucht. Debatten vermischen sich, Berichte \u00fcber einige wenige Terroristen, die sich als Gefl\u00fcchtete tarnen, und mehr oder weniger konkrete islamistische Anschl\u00e4ge in Deutschland stehen auf der Tagesordnung. So substanzlos, abstrakt und aufgeladen der Diskurs auch ist, am Ende l\u00e4uft es meistens auf eines hinaus: Der Ruf nach einem starken Staat, der \u201euns\u201c sch\u00fctzt. Dieser Ruf meint zumeist Gesetzesversch\u00e4rfungen, vor allem im Strafrecht, mehr Polizei und mehr Geheimdienst mit mehr Befugnissen (trotz aller Skandale), die Bundeswehr im Inneren und vieles mehr. Die Versch\u00e4rfungen im (Straf-)Recht sollen im Folgenden im Mittelpunkt der Analyse stehen. Hierbei werden verschiedene Beispiele herangezogen, um eine Tendenz zu beschreiben, die sogleich einer kritischen Reflexion unterzogen wird. Untersucht werden das Ausreiseverbot, die \u00dcberwachung von Fluggastdaten und die sogenannte Gef\u00e4hrder\u00fcberwachung. Der Hauptfokus liegt mithin bei der Entwicklung in Deutschland in den letzten Jahren und einer Kritik aus b\u00fcrgerrechtlicher Perspektive, die Freiheitsrechte, Pers\u00f6nlichkeitsrechte und Datenschutz trotz allem zu verteidigen sucht.<\/p>\n<h5><span id=\"strafverschaerfungen-als-konsequenz-aus-terroristischen-anschlaegen\">Straf&shy;ver&shy;sch&auml;r&shy;fungen als Konsequenz aus terro&shy;ris&shy;ti&shy;schen Anschl&auml;gen<\/span><\/h5>\n<p>Deutschland hat nicht zuletzt mit dem Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten (GVVG)(1) sein Strafrecht weiter versch\u00e4rft. Die Normierungen im StGB gehen dabei vor allem auf zwei Resolutionen des UN-Sicherheitsrates (Resolution 2170 [2014] und 2178 [2014]) zur\u00fcck. Diese fordern die Einreise, den Transit sowie die Ausreise von TerroristInnen zu verhindern und entsprechende Taten unter Strafe zu stellen.<\/p>\n<p>Die erste vorgebrachte Kritik \u00e4u\u00dfert sich darin, dass der Sicherheitsrat quasi legislativ t\u00e4tig wird und den Mitgliedsstaaten konkrete rechtliche Rahmenbedingungen vorgibt, obwohl ihm keine eigene Rechtssetzungsbefugnis zusteht.(2) Seine Entscheidungen unterliegen keiner rechtlichen Kontrolle. Die Debatte \u00fcber die M\u00f6glichkeit, den Staaten konkrete Straftatbest\u00e4nde vorzuschreiben, wird nicht zuf\u00e4llig seit dem 11. September 2001 gef\u00fchrt. Die genannten Resolutionen des Sicherheitsrates sind dabei sehr weit formuliert. Nicht nur Versuche, sondern auch Taten weit im Vorbereitungsstadium sollen unter Strafe gestellt werden. Insgesamt hat der deutsche Gesetzgeber seit dem 11. September sukzessive das Strafrecht versch\u00e4rft und auch die Befugnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden erweitert. Dies wird zum Teil mit UN-Resolutionen und zum Teil mit Unionsrecht begr\u00fcndet, doch in einigen F\u00e4llen ging der deutsche Gesetzgeber deutlich \u00fcber das gebotene Ma\u00df hinaus.(3) Dabei ist nicht einmal der Begriff des Terrorismus einheitlich definiert, da er historisch und politisch wandelbar ist.(4) Das deutsche StGB spricht unter anderem (vielleicht aber auch gerade wegen dieser begrifflichen Unklarheiten) von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten (z.B. \u00a7\u00a089a StGB).<\/p>\n<p>Terrorismusbek\u00e4mpfung hei\u00dft also Ausweitung und Versch\u00e4rfung des Strafrechts und Ausweitung von Eingriffsbefugnissen. Hierbei geht es vor allem um eine Vorverlagerung der Strafbarkeit.(5) Die \u00a7\u00a7 89a, 89b und 91 StGB sind die zuletzt eingef\u00fchrten Normen und betreffen die Vorbereitung einer staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat. Schon die Ausreise in ein von terroristischen Gruppierungen beherrschtes Gebiet soll verhindert werden, wie es die Resolution fordert. Ebenso wie die Tathandlung, finanzielle Mittel f\u00fcr eine terroristische Organisation sammeln zu wollen i.S.d. \u00a7 89c StGB, liegt dies weit vor einer Vorbereitung einer Straftat. Mit den neuen \u00a7\u00a7 89a II Nr. 2a (Besuch eines \u201eTerrorcamps\u201c) und 89c StGB wird das bisherige Terrorismusstrafrecht rechtsstaatlich noch unterboten.(6) Dementsprechend f\u00fchrte die Einf\u00fchrung zu Kritik in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Auch der BGH(7) sieht die nur vage N\u00e4he zu einer konkreten Rechtsgutsgef\u00e4hrdung als verfassungsrechtliches Problem.<\/p>\n<p>Trotz der Vorfeldkriminalisierung geht es bei den Regelungen des GVVG, den \u00a7\u00a7\u00a089a ff. StGB und den \u00a7\u00a7 129 ff. StGB um Strafverfolgung. Die Folge sind weiterhin Festnahmen und Verurteilungen. Gleichwohl geht es im Kern auch um Pr\u00e4vention, also um das Verhindern von zuk\u00fcnftigen m\u00f6glichen Straftaten durch die Inhaftierung von Verd\u00e4chtigen.(8) Nicht die Ahndung vergangener Taten steht im Vordergrund, sondern die eigentlich polizeiliche Aufgabe(9) der Verh\u00fctung zuk\u00fcnftiger m\u00f6glicher Rechtsgutsverletzungen. Dabei gehen die Normen weit \u00fcber die bisherige Vorfeldahndung nach z.B. \u00a7 30 II StGB (Verabredung zur Straftat) oder gar \u00a7\u00a7 66 ff. StGB (Sicherungsverwahrung) hinaus, sonst w\u00e4ren die neuen Tatbest\u00e4nde obsolet.<\/p>\n<p>Eine pr\u00e4ventive Ausrichtung des Strafrechts ist zwar denkbar und eine Orientierung an negativer Spezialpr\u00e4vention ist auch allgemein anerkannt. Allerdings bewegt sich diese immer in der Grauzone zu einem ma\u00dflosen Sicherheitsrecht, weil sie straftheoretisch grenzenlos ist. Deswegen normiert \u00a7\u00a046 I StGB auch die Schuld als Grundlage der Strafzumessung. Gef\u00e4hrlichkeit ohne Unrechtsgehalt ist (noch) kein Strafgrund. Zahlreiche strafrechtliche Grunds\u00e4tze basieren hierauf.(10)Die neuen Versch\u00e4rfungen scheinen an diesem Grundsatz zu r\u00fctteln.<\/p>\n<p>Problematisch ist \u00fcberdies, dass die Normen als Grundlage f\u00fcr strafprozessuale Ermittlungsma\u00dfnahmen dienen. Die weit vorgelagerte Strafbarkeit er\u00f6ffnet den Sicherheitsbeh\u00f6rden zahlreiche Methoden und Ma\u00dfnahmen. Schon der \u00a7 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) gilt unter b\u00fcrgerrechtlichen Gesichtspunkten als Ermittlungsparagraph und nicht als Verurteilungsparagraph, weil sich zwar viele polizeiliche Ma\u00dfnahmen auf den Verdacht hierauf beziehen, es vor Gericht aber selten zu einer Verurteilung nach den \u00a7\u00a7 129 ff. StGB kommt.<\/p>\n<p>Insgesamt ist die Strafrechtsversch\u00e4rfung im Kontext einer Zunahme von Pr\u00e4vention sowie den Debatten um ein Risiko- oder Gef\u00e4hrdungsstrafrecht zu sehen, in denen Sicherheit als oberste Maxime gilt.<\/p>\n<h5><span id=\"beispiele-fuer-konkrete-praeventive-massnahmen-und-ausserstrafrechtliche-verschaerfungen\">Beispiele f&uuml;r konkrete pr&auml;ventive Ma&szlig;nahmen und au&szlig;er&shy;straf&shy;recht&shy;liche Versch&auml;r&shy;fungen<\/span><\/h5>\n<p>Eine Ma\u00dfnahme der Versch\u00e4rfung sind die sogenannten Ausreiseverbote. Am 30. Juni 2015 ist das \u201eGesetz zur \u00c4nderung des Personalausweisgesetzes zur Einf\u00fchrung eines Ersatz-Personalausweises und zur \u00c4nderung des Passgesetzes\u201c(11) in Kraft getreten, welches identisch mit dem Entwurf der SPD und der CDU\/CSU-Fraktion ist. Ziel ist laut Beschlussempfehlung und Gesetzesentwurf die effektive Verhinderung staatsschutzrelevanter Reisen von radikalisierten Personen, insbesondere im Zusammenhang mit dem dschihadistischen Terrorismus, also dem islamistischen Kampf gegen sogenannte Ungl\u00e4ubige. Au\u00dferdem sollen die Sicherheit der aufzusuchenden Staaten gesch\u00fctzt und diplomatische Spannungen verhindert werden.<\/p>\n<p>Einschl\u00e4gig soll das Gesetz f\u00fcr drei Personengruppen sein, so \u00a7 6a PAuswG (Fassung seit 2015): Es richtet sich erstens gegen Personen, die in Krisenregionen reisen, somit die \u00a7\u00a7\u00a0129a bzw. 129b StGB verwirklichen und damit die Sicherheit Deutschlands gef\u00e4hrden. Hierbei ist anzumerken, dass der Islamische Staat (IS, ISIS\/ISIL, ad-Daula al-isl\u0101m\u012bya) als terroristische Vereinigung eingestuft wird.(12) Zweitens soll es Personen betreffen, die Gewalt f\u00fcr internationale politische oder religi\u00f6se Belange anwenden, unterst\u00fctzen oder hervorrufen. Die dritte Gruppe umfasst Personen, die sich nach \u00a7\u00a089a StGB strafbar gemacht haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Laut Gesetz kann dann der Personalausweis entzogen werden. Betroffene erhalten einen Ersatz-Ausweis, der nicht zum Verlassen der Bundesrepublik berechtigt. Der Entzug des Passes ist dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 und 8 PassG m\u00f6glich. Die Passentziehung und die r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung des Geltungsbereichs des Personalausweises stellen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar und gelten auch f\u00fcr die Zukunft.(13)<\/p>\n<p>Diskutiert wird zudem, ob Menschen mit doppelter Staatsb\u00fcrgerschaft die deutsche entzogen werden kann. Allerdings ist es mehr als fraglich, ob dies als Sanktion sinnvoll bzw. \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig sein kann.(14)<\/p>\n<p>Damit folgt nun auch das Recht \u00fcber P\u00e4sse und Ausweise der strafrechtlichen Devise, Gefahren weit im Voraus zu begegnen sowie die Grenzen zwischen Sicherheitsrecht, Rechtsg\u00fcterschutz und strafrechtlicher Reaktion zu verwischen.(15) Ausreichend f\u00fcr eine Passversagung oder Entziehung ist nicht eine belegbare objektive Voraussetzung, sondern eine positive Gefahrenprognose.(16) Die Prognose muss lediglich auf konkreten Tatsachen beruhen.<\/p>\n<p>Der Zweck der Gef\u00e4hrdung der inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherheit der Bundesrepublik kann jedoch als Einschr\u00e4nkung der Vorschrift gesehen werden. Schlie\u00dflich verlangt auch die Gesetzesbegr\u00fcndung einen \u00fcberragend wichtigen Grund.(17) Dies kann im Wege der Auslegung dazu f\u00fchren, dass die Vorschrift abgemildert wird. Hier sind die Gerichte gefragt. Problematisch aus kriminologischer Perspektive ist vor allem die Stigmatisierung durch eine Kennzeichnung bzw. ein Sonderdokument f\u00fcr Verd\u00e4chtige. Auch in der Praxis wird sich die Regelung noch beweisen m\u00fcssen. Allein die Einsch\u00e4tzung, wann z.B. eine geplante Reise eine terroristische Ausreise ist, erscheint schwierig. Insgesamt ist die Praxistauglichkeit und Pr\u00e4ventionswirkung mehr als fraglich.(18)<\/p>\n<p>Ironischerweise ist ein Ausreiseverbot (hier f\u00fcr Ausl\u00e4nderInnen) kein Grund, eine Ausweisung nicht vorzunehmen. So argumentierte beispielsweise ein Kl\u00e4ger vor dem VGH M\u00fcnchen:(19)Er wollte sein Ausreiseverbot wegen Sympathie f\u00fcr den IS als Argument gegen seine Ausweisung nach \u00a7\u00a053 AufenthG vorbringen. Dies lie\u00df das Gericht aber nicht zu. Eine Ausweisung eines mutma\u00dflichen Terroristen in die T\u00fcrkei sei dann doch besser, als ihn von einer Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien abzuhalten.<\/p>\n<p>Die Fluggastdatenspeicherung kann als weiteres Beispiel f\u00fcr gesetzliche Versch\u00e4rfungen angesehen werden. Die neue Richtlinie zur Speicherung und Auswertung von Passagierdaten (Passenger Name Records)(20) in der EU wird dieses Jahr in Kraft treten. Die Bem\u00fchungen werden\u00a0 auch mit den Anschl\u00e4gen in Paris gegen die Redaktion des Satiremagazins Charlie Hebdo legitimiert.(21) Es scheint m\u00f6glich, dass sich hierdurch die Gelegenheit ergab, das lange geplante Projekt endlich durchzusetzen. Damit folgt die EU einer anlasslosen Massen\u00fcberwachung von allen Personen, die EU-Hoheitsgebiet betreten oder verlassen. Doch diese Pauschalisierung war gerade Kritik des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung(22). Wie genau die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird, ist bisher unklar, und auch die Reaktion der Justiz offen. Die Anschl\u00e4ge vom 11. September und die allgemeine Bedrohungslage reichten f\u00fcr eine Legitimation der Rasterfahndung beispielsweise nicht aus.(23) Ob die Anschl\u00e4ge von Paris und Br\u00fcssel an der Einsch\u00e4tzung des BVerfG etwas \u00e4ndern, wird sich zeigen. Bundesinnenminister de\u00a0Maizi\u00e8re erkl\u00e4rte nach den Anschl\u00e4gen auf den Flughafen von Br\u00fcssel im M\u00e4rz 2016, dass Datenschutz zwar \u201esch\u00f6n\u201c sei, aber Sicherheit wichtiger.(24) Allein die Wortwahl zeigt deutlich den Trend und die Priorit\u00e4tensetzung.<\/p>\n<p>Eine relativ neue Entwicklung im Bereich der polizeilichen \u00dcberwachung von sogenannten Gef\u00e4hrdern sind die Gef\u00e4hrderansprachen. Diese sind inzwischen fester Bestandteil der Polizeiarbeit und zugleich gutes Beispiel f\u00fcr die Verlagerung einer staatlichen Intervention weit vor eine konkrete Rechtsgutsverletzung.(25) Ziel ist das Aufbauen einer Hemmschwelle und das Erzeugen von Druck und des Gef\u00fchls, \u00fcberwacht zu werden. Wie viele polizeiliche Ma\u00dfnahmen wurde sie zun\u00e4chst im Bereich des Fu\u00dfballs angewendet \u2013 vielleicht sogar ausprobiert. Dabei ist die Grenze zwischen Beratung und Information durch die Polizei und einem eingreifenden Akt, der die Freiheitsrechte des Betroffenen einschr\u00e4nkt, flie\u00dfend.(26) Rechtsgrundlage ist allein die Generalklausel der Gefahrenabwehr, was einerseits f\u00fcr einen Grundrechtseingriff eher d\u00fcnn erscheint und andererseits eigentlich hinreichend konkrete Gefahren voraussetzt.(27)<\/p>\n<p>Um die islamistische Szene und die hiervon m\u00f6glicherweise ausgehende Gefahr zu kontrollieren, sollen relevante Personen \u00fcberwacht und auch angesprochen werden. Das BKA spricht von einer wachsenden Gefahr \u201emitten unter uns\u201c(28) und zahlreiche PolitikerInnen fordern eine st\u00e4rkere \u00dcberwachung, sodass m\u00f6gliche Attent\u00e4terInnen vor allem auch abgeschreckt werden und einen \u201est\u00e4rkeren Druck merken\u201c (Herrmann, CSU). Dies betrifft vor allem sogenannte R\u00fcckkehrerInnen aus Syrien. Diese sind teilweise kampferfahren und ideologisch st\u00e4rker gepr\u00e4gt als vorher. Jedoch besteht immer noch die Frage, ob eine Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien auch terroristische Aktivit\u00e4ten in Deutschland oder Europa zur Folge hat bzw. haben muss. Dabei gehen die Sicherheitsbeh\u00f6rden von \u00fcber 400 R\u00fcckkehrerinnen(29)aus, jedoch soll nur ein Teil von diesen \u00fcberhaupt aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben.<\/p>\n<p>Eine vollst\u00e4ndige \u00dcberwachung aller Gef\u00e4hrderInnen ist schon aus praktischen Erw\u00e4gungen nicht zu leisten. Auch die franz\u00f6sische Variante, rein aus der Gef\u00e4hrlichkeit einen Hausarrest zu verh\u00e4ngen, erscheint rechtlich bedenklich und praktisch kaum durchf\u00fchrbar. Von der SPD kommen aber auch Vorschl\u00e4ge wie Meldeauflagen (bei Fu\u00dfballfans nicht un\u00fcblich) oder vergleichbare Reisebeschr\u00e4nkungen sowie die Nutzung von Kommunikationsmitteln tempor\u00e4r zu unterbinden, was praktisch kaum durchf\u00fchrbar w\u00e4re.(30) Gefordert werden neben Drohnen\u00fcberwachung auch die Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz gegenseitig anzun\u00e4hern. Insgesamt geht der Diskurs in eine klare Richtung, und diese ist bei weitem keine zur St\u00e4rkung von B\u00fcrgerInnen- oder gar Freiheitsrechten.<\/p>\n<h5><span id=\"neuer-diskurs-fluechtlinge-als-terroristinnen\">Neuer Diskurs: Fl&uuml;chtlinge als Terro&shy;ris&shy;tInnen<\/span><\/h5>\n<p>Vergleichsweise neu hinzugekommen ist die Debatte, ob sich unter den Gefl\u00fcchteten, die in den letzten Jahren nach Europa und Deutschland gekommen sind, auch Anh\u00e4ngerInnen islamistischer Gruppierungen befinden. Innerhalb der Politik und Medien in Deutschland wird \u00fcber die Gefahr diskutiert, dass sich unter den Gefl\u00fcchteten \u2013 vor allem aus Syrien \u2013 auch TerroristInnen befinden k\u00f6nnten. Im Juni 2015 mussten die Chefs deutscher Geheimdienste bereits im Parlamentarischen Kontrollgremium Auskunft geben, ob unter den hierher reisenden Menschen nicht auch IS-K\u00e4mpferInnen seien. Allerdings verneinten sie eine Gefahr. Au\u00dferdem bestehe f\u00fcr diese ein leichterer Weg nach Europa, n\u00e4mlich per Flugzeug und nicht via Schlauchboot. Das Thema wird trotzdem genutzt, um weiter Angst zu sch\u00fcren, so auch beispielsweise durch den tschechischen Pr\u00e4sidenten Zeman, den US-Pr\u00e4sidentschaftskandidaten Trump oder den fr\u00fcheren deutschen Innenminister Friedrich.(31)<\/p>\n<p>Bisher gibt es nur wenige F\u00e4lle, in denen K\u00e4mpfer des IS nach Deutschland eingereist sind. Jedoch war einer der Attent\u00e4ter von Paris mit einem (gef\u00e4lschten) syrischen Pass als Fl\u00fcchtling getarnt nach Europa gelangt. Die meisten Attent\u00e4terInnen kamen jedoch aus den EU-L\u00e4ndern selbst. Die sogenannten home-grown-TerroristInnen sind immer noch ein marginalisiertes Ph\u00e4nomen.<\/p>\n<p>Die Menschen, die vor dem IS fliehen, mit selbigen gleichzusetzen, ist mehr als fragw\u00fcrdig und populistisch. Au\u00dferdem muss bei polizeilichen Ma\u00dfnahmen klar differenziert werden, ob die IS-Anh\u00e4ngerInnen auch tats\u00e4chlich gekommen sind, um hier terroristisch aktiv zu werden. Zudem ist die Zahl der als fliehende SyrerInnen getarnten K\u00e4mpferInnen und der hier aufgewachsenen IS-Anh\u00e4ngerInnen extrem niedrig im Vergleich zur gro\u00dfen Zahl der vor dem IS fliehenden Menschen. Fl\u00fcchtlinge unter Generalverdacht zu stellen, w\u00e4re daher v\u00f6llig falsch. So musste auch Justizminister Heiko Maas nach den Anschl\u00e4gen von Br\u00fcssel umgehend deutlich machen, dass die Attent\u00e4ter keine Fl\u00fcchtlinge waren.<\/p>\n<p>Die oben genannten Bedenken bzgl. der \u00dcberwachung potenzieren sich nun, wenn diese auf der wackeligen Basis einer Vermutung zulasten der Gefl\u00fcchteten noch weiter ins Vorfeld gezogen werden.<\/p>\n<h5><span id=\"kritik-am-sicherheitsrecht\">Kritik am Sicher&shy;heits&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Die Debatte um Pr\u00e4ventionsstaat und Risikostrafrecht wird innerhalb der Strafrechtstheorie seit langem gef\u00fchrt. Der Wandel im materiellen Recht f\u00fchrt zu einer anderen Maxime der Kriminalpolitik. Die Bearbeitung von Konflikten, die Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen oder von sozialsch\u00e4dlichen Abweichungen \u2013 wie es die liberale, b\u00fcrgerliche Rechtstheorie fordert \u2013 stehen nicht mehr im Vordergrund, sondern eine Risikobeschr\u00e4nkung und Regulierung, die einer Kontrolle von Abweichungen und damit einer Normalisierung dienen.(32) Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen f\u00fcr ein Risiko werden zum Ma\u00dfstab. Der fordistische Kontrollstaat, der Abweichungen unterbinden sollte, wandelt sich zum post-fordistischen Pr\u00e4ventivstaat.(33) Kritisch dabei ist, dass mit der Zunahme der staatlichen Verantwortung f\u00fcr Risiken auch der staatliche Handlungsauftrag vergr\u00f6\u00dfert wird. Die Bek\u00e4mpfung jedes Risikos wird zur Staatspflicht und Aufgabe kriminalpolitischer Entscheidungen. Zunehmend werden deshalb neutrale und sozialad\u00e4quate Handlungen p\u00f6nalisiert. Die aktuelle Kriminalpolitik wird zur \u00bbhyperpr\u00e4ventiven und umfassenden Gefahrenabwehr\u00ab, f\u00fcr die von einigen Autoren eigens ein Grundrecht auf Sicherheit(34) proklamiert wurde.(35) Dieses Grundrecht wurde nun sogar auf europ\u00e4ischer Ebene best\u00e4tigt. Der EuGH liest aus Art.\u00a06 Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (GRCh) ein Recht auf Sicherheit heraus, was eigentlich vor dem Staat sch\u00fctzen soll und nicht Schutz durch den Staat gew\u00e4hrt. Dies wurde bzgl. der Vorratsdatenspeicherung bereits erw\u00e4hnt und am 15. Februar 2016 in einem Streitfall um die Inhaftierung eines Asylsuchenden ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.(36) Ob sich hieraus ein Anspruch ableiten l\u00e4sst, bleibt offen. Die Folgen w\u00e4ren fatal. Durch die Entscheidung, nationale Sicherheit als eigenst\u00e4ndiges Grundrecht zu deklarieren, entfalten sich Schutzanspr\u00fcche, die jetzt neben dem Recht auf Freiheit stehen. Sicherheit wird zum Selbstzweck.(37) Dabei werden Grenzen zwischen Polizei und Verfassungsschutz verwischt und die Aufgabenfelder vermischt. Angst wird zur Grundlage f\u00fcr das Strafrecht und das Sicherheitsrecht. Terrorismus beeinflusst das Sicherheitsgef\u00fchl der Bev\u00f6lkerung immens, was jedoch nicht zwingend mit einer ver\u00e4nderten Gef\u00e4hrdungslage einhergeht. Risiken werden anders wahrgenommen. Die Kriminalit\u00e4tsfurcht steigt, obwohl sich die objektive Lage nicht ver\u00e4ndert. Dies erm\u00f6glicht einen breiten Konsens f\u00fcr Strafversch\u00e4rfungen(38) und f\u00fchrt zu mehr Sch\u00e4den am Rechtsstaat als zu Gewinnen f\u00fcr die Sicherheit.(39)<\/p>\n<p>Nicht nur im Falle der Anschl\u00e4ge auf Charlie Hebdo waren die T\u00e4ter keine Unbekannten und standen sogar z.B. auf der Fahndungsliste f\u00fcr den Schengen-Raum oder auf der No-Fly-Liste der USA. Trotzdem wird \u00dcberwachung durch den neuen Diskurs und die neue Zielrichtung zur Massen\u00fcberwachung und nicht zur konzentrierten \u00dcberwachung Einzelner. Trotzdem steht weiterhin eine massenhafte \u00dcberwachung ohne eine konkrete Zielrichtung auf der Agenda. Hierbei spielen mediale Diskurse und Unterstellungen gegen Gefl\u00fcchtete eine nicht unwichtige Rolle. Dem muss konsequent entgegen gewirkt werden, insbesondere weil der Diskurs gegen Gefl\u00fcchtete von Vorurteilen und uns\u00e4glichen Argumentationen \u00fcberflutet ist. Versch\u00e4rfungen sind dabei keine Beschwichtigung der Bev\u00f6lkerung, sondern untergraben Integrationsdiskurse und letztendlich auch den Rechtsstaat.<br \/>\nWichtig ist, dass die Beweislast bei den Bef\u00fcrworterInnen einer Gesetzesversch\u00e4rfung bleiben muss. Auch wenn die Verhinderung von terroristischen Aktivit\u00e4ten ungemein wichtig ist, muss jede Novellierung des StGB rechtspolitisch sinnvoll, verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig und zweckdienlich sein. W\u00e4hrend progressive Ideen Freiheit als Grundlage f\u00fcr Sicherheit sehen, gilt in der liberalen, b\u00fcrgerlichen Rechtstheorie Sicherheit als Garant f\u00fcr Freiheit. Bei den aktuellen Entwicklungen wird Sicherheit aber zu einem eigenen, unabh\u00e4ngigen Gut erhoben. Es scheint, als h\u00e4tte Benjamin Franklin 1775 bereits vorausgesehen, dass wir am Ende beides verlieren werden.<\/p>\n<p><i><b>DR.\u00a0JANNIK\u00a0RIENHOFF\u00a0<\/b>\u00a0 ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er arbeitet als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Philipps-Universit\u00e4t Marburg sowie der Johannes Gutenberg-Universit\u00e4t Mainz und ist Redaktionsmitglied der Zeitschrift Forum Recht.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1)\u00a0 Bundesgesetzblatt I, 2015, Nr. 23, 926.<\/p>\n<p>(2)\u00a0 Payandeh, ZRP 2014, 241 (241).<\/p>\n<p>(3)\u00a0 Payandeh, ZRP 2014, 241 (242).<\/p>\n<p>(4)\u00a0 Payandeh, ZRP 2014, 241 (242).<\/p>\n<p>(5)\u00a0 Puschke, vorg\u00e4nge #212, 36.<\/p>\n<p>(6)\u00a0 Puschke, StV 2015, 457 (464).<\/p>\n<p>(7)\u00a0 Der BGH sieht z.B. eine verfassungskonforme Auslegung als notwendig an: BGHSt 59, 218.<\/p>\n<p>(8)\u00a0 Sieber, NStZ 2009, 353 (354).<\/p>\n<p>(9)\u00a0 Das hei\u00dft aber keinesfalls, dass Terrorismus au\u00dferhalb des Strafrechts bek\u00e4mpft werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>(10) Sieber, NStZ 2009, 353 (357).<\/p>\n<p>(11) Bundesgesetzblatt I, 2015, Nr. 24, 970.<\/p>\n<p>(12) Siehe z.B. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014, Az. AK 16\/14.<\/p>\n<p>(13) VG Berlin, Urteil vom 06.03.2012 &#8211; VG 23 K 59.10.<\/p>\n<p>(14) Payandeh, ZRP 2014, 241 (243).<\/p>\n<p>(15) Kugelmann, NVwZ 2016, 25 (25).<\/p>\n<p>(16) VG Berlin, Urt. v. 6.3.2012\u201323 K 59\/10, BeckRS 2012, 49190.<\/p>\n<p>(17) BT-Drs. 18\/3831, 1; Kugelmann, NVwZ 2016, 25 (26).<\/p>\n<p>(18) K\u00fcnast, vorg\u00e4nge #212, 34.<\/p>\n<p>(19) VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 03.02.2016 &#8211; Aktenzeichen 10 ZB 15.1413.<\/p>\n<p>(20) Hierzu geh\u00f6rt neben der Reiseroute auch z.B., ob das Essen halal oder koscher war und mit wem man sich ein Hotelzimmer geteilt hat.<\/p>\n<p>(21) Entschlie\u00dfung des Europ\u00e4ischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu Ma\u00dfnahmen zur Terrorismusbek\u00e4mpfung (2015\/2530(RSP)).<\/p>\n<p>(22) EuGH, Urteil vom 08.04.2014, Aktenzeichen C-293\/12 und C-594\/12.<\/p>\n<p>(23) BVerfG, Beschluss vom 4.4.2006, Aktenzeichen 1 BvR 518\/02.<\/p>\n<p>(24) Die tageszeitung, \u201eGetrennte Datent\u00f6pfe\u201c vom 24.3.2016.<\/p>\n<p>(25) Jasch, KJ 3\/2014, 237 (239).<\/p>\n<p>(26) Der \u201eRat\u201c, an einer Demonstration nicht teilzunehmen, ist z.B. unzul\u00e4ssig: OVG L\u00fcneburg, Urteil vom 22. September 2005, Aktenzeichen 11 LC 51\/04.<\/p>\n<p>(27) Jasch, KJ 3\/2014, 237 (240); ausf\u00fchrlich: Kie\u00dfling, DVBl 19\/2012 1210, die eine Einordnung als Gefahrenabwehr ablehnt und eine Rechtsgrundlage als Gefahrenvorsorge fordert.<\/p>\n<p>(28) BKA-Chef M\u00fcnch, Die Welt vom 22.11.15.<\/p>\n<p>(29) M\u00fcnch im ARD-Morgenmagazin, Januar 2016, <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/bka-muench-gefaehrder-101.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/bka-muench-gefaehrder-101.html<\/a> (letzter Zugriff: 3.3.16).<\/p>\n<p>(30) Bewarder, Die Welt vom 6.12.2015, <a href=\"http:\/\/www.welt.de\/politik\/deutschland\/article149660751\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.welt.de\/politik\/deutschland\/article149660751\/<\/a> SPD-will-Gefaehrder-mit-Drohnen-ueberwachen-lassen.html.<\/p>\n<p>(31) <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/fluechtlinge-in-deutschland-die-maer-vom-eingeschlichenen-terroristen-1.2691972\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/fluechtlinge-in-deutschland-die-maer-vom-eingeschlichenen-terroristen-1.2691972<\/a> (letzter Zugriff: 3.3.16).<\/p>\n<p>(32) Foucault, \u00dcberwachen und Strafen, 1976, 382 f.; Singelnstein\/Stolle, Die Sicherheitsgesellschaft, 2012, 34; Prittwitz, in: Neumann\/Prittwitz (Hrsg.), Kritik und Rechtfertigung des Strafrechts, 2005, 131 (136 f.); Vogel, Einfl\u00fcsse des Nationalsozialismus auf das Strafrecht, 2004, 17; Rosa\/Kottmann\/ Strecker, Soziologische Theorien, 2013, 301; Dollinger, ZJJ 2012, 28 (30).<\/p>\n<p>(33) Kannankulam, PROKLA 2008, 413 (417); Poulantzas, Staatstheorie, 2002, 217 f.<br \/>\n(34) Grundlegend: Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, 1983.<\/p>\n<p>(35) Frankenberg, Kritische Justiz 2005, 370 (374); siehe auch: Haffke, Kritische Justiz 2005, 17 (20); Sander, Grenzen instrumenteller Vernunft im Strafrecht, 2007, 253 ff.<\/p>\n<p>(36) Leuschner, VerfBlog, 2016\/2\/22, <a href=\"http:\/\/verfassungsblog.de\/es-ist-wieder-da-der-eugh-bestaetigt-das-grundrecht-auf-sicherheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/verfassungsblog.de\/es-ist-wieder-da-der-eugh-bestaetigt-das-grundrecht-auf-sicherheit\/<\/a> (letzter Zugriff: 3.3.16).<\/p>\n<p>(37) Leuschner, VerfBlog, 2016\/2\/22, <a href=\"http:\/\/verfassungsblog.de\/es-ist-wieder-da-der-eugh-bestaetigt-das-grundrecht-auf-sicherheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/verfassungsblog.de\/es-ist-wieder-da-der-eugh-bestaetigt-das-grundrecht-auf-sicherheit\/<\/a> (letzter Zugriff: 3.3.16).<\/p>\n<p>(38) Sieber, NStZ 2009, 353 (353).<\/p>\n<p>(39) Sieber, NStZ 2009, 353 (354).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[46,3004],"tags":[739,667],"autoren":[348],"publikationen":[1432],"class_list":["post-11453","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-anti-terror-kampf","category-asylpolitik","tag-anti-terror-kampf","tag-vorgaenge-artikel","autoren-jannik-rienhoff","publikationen-214-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Fl\u00fcchtlinge als Terroristen und die Anschl\u00e4ge von Paris als Argument - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/214-vorgaenge\/publikation\/fluechtlinge-als-terroristen-und-die-anschlaege-von-paris-als-argument-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Fl\u00fcchtlinge als Terroristen und die Anschl\u00e4ge von Paris als Argument - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 214 (Heft 2\/2016), S. 111-119 Die j\u00fcngsten Attentate haben die Debatte um die Beobachtung und die Ausweisung von Gef\u00e4hrdern erneut angeheizt. 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