{"id":11463,"date":"2016-04-18T17:25:00","date_gmt":"2016-04-18T15:25:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-versprechungen-der-versammlungsfreiheit-und-ihre-tatsaechlichen-grenzen-1\/"},"modified":"2016-04-18T12:00:00","modified_gmt":"2016-04-18T10:00:00","slug":"die-versprechungen-der-versammlungsfreiheit-und-ihre-tatsaechlichen-grenzen-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/die-versprechungen-der-versammlungsfreiheit-und-ihre-tatsaechlichen-grenzen-1\/","title":{"rendered":"Die Versprechungen der Versammlungsfreiheit und ihre tats\u00e4chlichen Grenzen"},"content":{"rendered":"<p>Ein Erfahrungs\u00fcberblick aus der anwaltlichen Praxis. In: Vorg\u00e4nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 37-45.<\/p>\n<p><i>Als Rechtsanwalt, der h\u00e4ufig Veranstalter_innen vertritt und Versammlungen begleitet, beschreibt Peer Stolle, wie es zu einer Aush\u00f6hlung der Versammlungsfreiheit kommt &#150; durch eine stark reglementierende beh\u00f6rdliche Praxis und eine nicht auf die Sicherung von politischen Freiheitsrechten ausgerichtete polizeiliche Einsatzplanung. Diese Aush\u00f6hlung eines der wichtigsten Grundrechte darf nicht isoliert im Zusammenhang mit bestimmten politischen Gruppen gesehen werden, sondern muss als Angriff auf das Grundrecht insgesamt gewertet werden. Es geh\u00f6rt zur Wahrnehmung von Grundrechten, die Bestimmung der Weite ihres Schutzbereiches nicht den Beh\u00f6rden und den Gerichten zu \u00fcberlassen. Stolle macht deutlich, dass nicht die Aus\u00fcbung von Grundrechten rechtfertigungsbed\u00fcrftig ist, sondern deren Einschr\u00e4nkung.<\/i><\/p>\n<p>Die Versammlungsfreiheit wird sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\u00a0 als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur &#150; zu Recht &#150; als eines der zentralen politischen Grundrechte angesehen, das konstitutiv f\u00fcr ein demokratisches Gemeinwesen ist. Trotzdem tendieren die Versammlungs- und Polizeibeh\u00f6rden dazu, Versammlungen grunds\u00e4tzlich als St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen, wobei sie in der Konsequenz von vielen Instanzengerichten in dieser Sichtweise sogar gest\u00e4rkt werden. Beim Lesen von Auflagenbescheiden und auch von erstinstanzlichen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten kann sich die\/der geneigte Leser_in des Eindruckes nicht erwehren, dass Versammlungsteilnehmer_innen nicht als Grundrechtstr\u00e4ger_innen, sondern als potentielle St\u00f6rer_ innen angesehen werden und dementsprechend behandelt werden m\u00fcssten. Aus den Bescheiden und Beschl\u00fcssen ist zu lesen, dass den von der Versammlung ausgehenden vermeintlichen Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung nur durch immer komplizierter wirkende Handlungsanweisungen in Form von Auflagen durch die Versammlungsbeh\u00f6rde, mit deren Durchsetzung die Polizei beauftragt wird, begegnet werden k\u00f6nne. Diese stark reglementierende beh\u00f6rdliche Praxis sowie eine nicht auf die Sicherung von politischen Freiheitsrechten ausgerichtete polizeiliche Einsatzplanung f\u00fchren zu einer Aush\u00f6hlung der Versammlungsfreiheit.<br \/>In dem folgenden Artikel soll aus der Sicht eines Rechtsanwaltes, der \u00f6fter Veranstalter_innen von Versammlungen vertritt und h\u00e4ufig Versammlungen begleitet, dargestellt werden, wie das eigentliche Wesensmerkmal effektiver politischer Grundrechte, die Staatsferne, in der Praxis konterkariert und die Versprechungen der Versammlungsfreiheit nicht erf\u00fcllt werden. <br \/>1. Das Kooperationsgespr\u00e4ch<br \/>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Brokdorf-Beschluss1 eine Verpflichtung der Versammlungsbeh\u00f6rde zur versammlungsfreundlichen Kooperation festgeschrieben. Die Beh\u00f6rde ist daher verpflichtet, fr\u00fchzeitig mit Veranstalter_innen einer Versammlung Kontakt aufzunehmen, um m\u00f6gliche Fragen und Bedenken, insbesondere hinsichtlich einer m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, in einem gemeinsamen Prozess auszur\u00e4umen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber gleichzeitig festgelegt, dass dann, wenn der\/die Veranstalter_in mit der Beh\u00f6rde kooperiert, die Schwelle f\u00fcr ein sp\u00e4teres beh\u00f6rdliches Einschreiten h\u00f6her liegt. Dies bedeutet, dass nicht nur die Beh\u00f6rde auf die Veranstalter_innen zugehen soll, sondern dass indirekt auch Druck f\u00fcr die Veranstalter_innen entsteht, im Vorfeld mit der Versammlungsbeh\u00f6rde zusammen zu arbeiten, da sie ansonsten riskieren, dass diese fehlende Kooperation als eine Begr\u00fcndung f\u00fcr ein fr\u00fches beh\u00f6rdliches Einschreiten, sei es durch Beauflagung oder sogar durch ein Verbot, herangezogen wird.<br \/>Diese eigentlich zu begr\u00fc\u00dfende und im Grundsatz auch richtige Rechtsprechung f\u00fchrt in der Praxis allerdings dazu, dass selbst bei kleineren Versammlungen, die kein gro\u00dfes Gef\u00e4hrdungspotential aufweisen, die Veranstalter_innen von der Versammlungsbeh\u00f6rde zu einem Kooperationsgespr\u00e4ch eingeladen werden. Je nach Thema der Versammlung, deren prognostizierter Gr\u00f6\u00dfe und Ausstrahlungswirkung kann man sich als Veranstalter_in bei einem solchen Kooperationsgespr\u00e4ch im g\u00fcnstigen Fall zwei Beamt_innen des zust\u00e4ndigen Polizeiabschnittes gegen\u00fcber sehen, mitunter aber auch 10 bis 12 Beamt_innen von verschiedenen Abteilungen und Beh\u00f6rden, deren genaue Aufgabe und Funktion oft im Dunkeln bleibt. Bei &#8222;einschl\u00e4gigen&#8220; Versammlungen sitzen auch gerne Vertreter_innen des polizeilichen Staatsschutzes mit am Tisch. Nimmt auf Veranstalter_innenseite nur eine Einzelperson an dem Kooperationsgespr\u00e4ch teil, kann bei dieser sehr leicht ein Gef\u00fchl der Ohnmacht und des Ungleichgewichts entstehen.<br \/>Im Rahmen dieses Kooperationsgespr\u00e4chs werden oft nur die beantragte Route abgesprochen, soweit vorhanden, &#132;W\u00fcnsche&#147; der Versammlungsbeh\u00f6rde auf \u00c4nderungen im zeitlichen und \u00f6rtlichen Ablauf artikuliert und die Frage des Einsatzes von Ordner_innen und die zu erwartende Teilnehmer_innenzahl er\u00f6rtert; Fragen, die auch unproblematisch telefonisch oder per Email gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnten. Die Er\u00f6rterung dieser Fragen kann aber ein mehr als einst\u00fcndiges Gespr\u00e4ch in den R\u00e4umen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde beanspruchen. Gerne werden in diesem Zusammenhang aber Veranstalter_innen seitens der Versammlungsbeh\u00f6rde mit Interneteintr\u00e4gen in Bezug auf die Versammlung bzw. mit so genannten &#132;Erkenntnissen&#147; der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, die f\u00fcr die Erstellung einer Gefahrenprognose relevant sein sollen, konfrontiert. In der Regel ist es den Veranstalter_innen in diesem Rahmen nicht m\u00f6glich, die Stichhaltigkeit dieser &#132;Erkenntnisse&#147; und den Aussagegehalt der pr\u00e4sentierten Informationen zu beurteilen. Die Veranstalter_innen sind auf jeden Fall gut beraten, sich in dieser Situation nicht zu Behauptungen der Beh\u00f6rde zu \u00e4u\u00dfern, die sie nicht kennen und die sie nicht \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Nach der Durchf\u00fchrung des Kooperationsgespr\u00e4ches hat man als Veranstalter_in &#8211; wenn nicht bereits dort schon alle Fragen gekl\u00e4rt worden sind &#8211; die M\u00f6glichkeit, auch sp\u00e4ter zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Dies sollte auch genutzt werden, um sich nicht zu Modifikationen bewegen zu lassen, f\u00fcr die es keine rechtliche Grundlage gibt.<br \/>2. Die Beauflagung von Versammlungen <br \/>Versammlungen sind bekannterweise nicht genehmigungsbed\u00fcrftig; das hei\u00dft, sie sind lediglich anzeigepflichtig (es sei denn, es handelt sich um eine Spontanversammlung, bei der sogar die Anzeigepflicht entf\u00e4llt). Daraus folgt wiederum, dass man eigentlich als Veranstalter_in mit der Anmeldung &#150; sprich Mitteilung der Durchf\u00fchrung einer Versammlung an einem bestimmten Datum zu einem bestimmten Thema &#150; seiner gesetzlichen Pflicht Gen\u00fcge getan hat. Aus unerkl\u00e4rlichen Gr\u00fcnden wird diese fehlende Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit als grundrechtlicher Fortschritt angesehen. Dabei wird oft verkannt, dass in vielen Rechtsordnungen nicht einmal eine Anzeigepflicht\u00a0 von Versammlungen besteht, von einer Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit ganz zu schweigen.2<br \/>Obwohl Versammlungen grunds\u00e4tzlich nur anzeigepflichtig sind, enthalten die Bescheide, mit denen die Anmeldung der Versammlung best\u00e4tigt wird, nebst Hinweisen zur Durchf\u00fchrung einer Versammlung und zu den Rechten und Pflichten eines Versammlungsleiters in der Regel Auflagen. Je nach Versammlungsbeh\u00f6rde, Bundesland und Veranstalterkreis3 sind diese unterschiedlich und machen es den Veranstalter_ innen und Teilnehmer_innen von Versammlungen bei der Durchf\u00fchrung oft schwer.<br \/>Gesetzlich ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Versammlungsgesetz eine Beauflagung einer Versammlung nur dann m\u00f6glich, wenn diese unerl\u00e4sslich ist, um eine unmittelbare Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung zu verhindern; d.\u00a0h. die Prognose muss ergeben, dass mit Zusammentritt und Ablauf der Versammlung mit hoher Sicherheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ein Schaden an den der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsg\u00fctern eintreten wird. Insofern besteht auch eine Begr\u00fcndungspflicht f\u00fcr die Beh\u00f6rde. Es bedarf einer auf den konkreten Einzelfall bezogene Gefahrenprognose, die auf nachweisbare Tatsachen gest\u00fctzt wird und nicht auf blo\u00dfen Vermutungen und M\u00f6glichkeitserw\u00e4gungen.4 Trotz dieser eindeutigen Vorgaben kommt es aber nicht selten vor, dass Versammlungsbeh\u00f6rden so genannte Standardauflagen verwenden und zu deren Begr\u00fcndung lediglich auf ihre grunds\u00e4tzliche abstrakte Geeignetheit, m\u00f6glichen Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu begegnen, verweisen.\u00a0 Oder sie zitieren\u00a0 Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, mit denen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der jeweiligen Auflage in Bezug auf eine andere Versammlung in der Vergangenheit best\u00e4tigt worden ist. Eine Pr\u00fcfung in Bezug auf die konkrete zu beauflagende Versammlung findet sich in vielen Bescheiden ebenso wenig wie eine Auseinandersetzung, ob die Auflage unerl\u00e4sslich ist, um unmittelbare Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu unterbinden.<br \/>Davon abgesehen, dass diese Bescheide oft sehr sp\u00e4t, das hei\u00dft manchmal nur ein bis drei Tage vor der fraglichen Versammlung, ergehen, wodurch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz enorm eingeschr\u00e4nkt ist, wird durch die Anzahl und die Detailliertheit der Auflagen das Konfliktpotential bei der Durchf\u00fchrung der Versammlung erh\u00f6ht. So finden sich in den Auflagenbescheiden Regelungen, dass Fronttransparente nur 5 Meter, in einigen F\u00e4llen sogar nur 3,50 Meter lang sein d\u00fcrfen. Dies gilt selbst f\u00fcr Versammlungen mit mehreren tausend Teilnehmer_innen, die auf gro\u00dfen mehrspurigen Stra\u00dfen entlanglaufen. Auch der Einsatz von Seitentransparenten wird begrenzt. Sie d\u00fcrfen oft nur 2 Meter lang sein, nicht zusammen bzw. nicht miteinander verknotet getragen werden und der Abstand zwischen Seitentransparenten soll mindestens einen Meter betragen. Erlassen wurden sogar schon Auflagen, die festlegen, dass der Platz bei l\u00e4ngs getragenen Transparenten zwischen der letzten Reihe und dem n\u00e4chsten Seitentransparent maximal 10 Meter betragen soll. Des Weiteren befinden sich in solchen Bescheiden Auflagen hinsichtlich der L\u00e4nge von Fahnen- und Transparentstangen. Diese d\u00fcrfen oft nicht weniger als 1 Meter (Verhinderung eines Einsatzes als Schlagwerkzeug) und nicht l\u00e4nger als 1,50 Meter (Schutz vor Kollision mit elektrischen Oberleitungen) betragen. Auch der Durchmesser ist geregelt; dieser darf in der Regel nicht gr\u00f6\u00dfer als 3 Zentimeter sein. Es wird weiter beauflagt, dass Stra\u00dfen und Kreuzungen nicht blockiert werden d\u00fcrfen, dass eingesetzte Ordner_innen vorher der polizeilichen Einsatzleitung mit Name und Adresse bekannt gemacht werden sollen, dass Transparente nicht als Sichtschutz eingesetzt werden d\u00fcrfen und dass die Lautst\u00e4rke, die von der Versammlung bzw. den dort mitgef\u00fchrten Lautsprecherwagen oder Megaphonen ausgeht, nicht \u00fcberschritten werden darf, wobei oft auch konkrete dB-Zahlen, gemessen an der Entfernung von der Versammlung bis zum n\u00e4chsten Fenster, in den Bescheiden aufgef\u00fchrt werden.5 <br \/>Es ist schnell erkennbar, dass solche Auflagen von den Veranstalter_innen nahezu\u00a0 Unm\u00f6gliches verlangen. Insbesondere das Glasflaschen- und B\u00fcchsenverbot ist f\u00fcr Veranstalter_innen tats\u00e4chlich nicht durchsetzbar, da es schlicht nicht kontrolliert werden kann, ob Teilnehmer_innen einer Versammlung solche Gegenst\u00e4nde mit sich f\u00fchren. Aber auch konkrete Regelungen von Transparentl\u00e4ngen und der Beschaffenheit von Fahnenstangen liegen au\u00dferhalb der Einflussm\u00f6glichkeiten von Leiter_innen und beeintr\u00e4chtigen dar\u00fcber hinaus die Artikulationsm\u00f6glichkeiten der Teilnehmer_ innen, die ihre mitgebrachten Transparente und Fahnen nicht zur Manifestation ihrer Meinung einsetzen k\u00f6nnen.<br \/>Aus dieser kurzen Zusammenstellung wird auch deutlich, wie stark das geltende Versammlungsrecht noch von\u00a0 \u00fcberkommenen Vorstellungen, nach denen die Zusammensetzung, der Ausdruck und der Ablauf einer Versammlung von den jeweiligen Veranstalter_innen bestimmt werden, gepr\u00e4gt ist. Dabei wird verkannt, dass Versammlungen sehr unterschiedliche Gepr\u00e4ge haben, oft auch von B\u00fcndnissen bzw. mehreren Veranstalter_innen gepr\u00e4gt sind und ganz unterschiedliche Milieus anziehen, auf die ein einzelner\/eine einzelne Veranstalter_in in der Regel wenig Einfluss hat.<br \/>Je detailreicher die Auflagen und je h\u00f6her ihre Anzahl, desto gr\u00f6\u00dfer auch das Konfliktpotential. Die Einsatzleitung nutzt die Auflagen, um permanent Druck auf den\/die Leiter_in auszu\u00fcben, die Einhaltung der verschiedenen Auflagen sicher zu stellen. Des Weiteren erm\u00e4chtigen tats\u00e4chliche oder vermeintliche Verst\u00f6\u00dfe gegen Auflagen die Polizei zu entsprechenden Vorkontrollen bzw. polizeilichen Eins\u00e4tzen, die dann wiederum zu Protesten seitens der Versammlungsteilnehmer_innen f\u00fchren k\u00f6nnen.,Dadurch erst entstehen Spannungs- und konfliktgeladene Situationen,, die vermieden werden k\u00f6nnten, wenn entsprechende Auflagen im Vorfeld nicht erlassen worden w\u00e4ren. Konflikte bei Versammlungen entstehen oft nicht in Situationen, in denen es zu Gewalthandlungen von Versammlungsteilnehmer_innen kommt, sondern wenn Polizeibeamt_innen &#150; oft ohne Augenma\u00df f\u00fcr die Situation und ohne vorherige Ank\u00fcndigung &#150; Verst\u00f6\u00dfe gegen Auflagen ahnden wollen, wobei diese auch oft sehr weit ausgelegt werden.<br \/>Besondere Probleme bestehen auch bei Versammlungen, die sich gegen eine andere Versammlung (bspw. Neonazi-Demo) oder Veranstaltung (bspw. Klima-Gipfel) richten. Grunds\u00e4tzlich muss durch die durchzuf\u00fchrende Versammlung ein Beachtungserfolg m\u00f6glich sein, d. h. die ge\u00e4u\u00dferte Kritik und Ablehnung muss von dem Adressaten wahrgenommen werden k\u00f6nnen, sei es akustisch oder optisch. Protest ist daher in\u00a0 H\u00f6r- und Sichtweite des Protestanlasses grundgesetzlich gesch\u00fctzt. Die Versammlungsbeh\u00f6rden neigen aber in vielen F\u00e4llen dazu, Gegendemonstrationen nur an ganz anderen Orten zuzulassen; weit vom eigentliche Protestgegenstand entfernt. In Dresden f\u00fchrte dies zu der absurden Situation, dass den &#132;verschiedenen Lagern&#147; jeweils eine Elbseite der Stadt als Versammlungsort zugewiesen wurde. Eine solche Beauflagung f\u00fchrt zu der Situation, dass die Gegendemonstrant_innen nat\u00fcrlich nicht an den ihnen zugewiesenen Orten weitab vom Geschehen demonstrieren werden, sondern an der Stelle, an der sie ihren Protest artikulieren wollen, also in der N\u00e4he der Neonaziversammlung. Da es dort keine best\u00e4tigten Kundgebungsorte als Anlaufpunkte gibt, wird die Situation un\u00fcbersichtlicher, was wiederum den eingesetzten Polizeieinheiten die Rechtfertigung f\u00fcr Ma\u00dfnahmen gibt, die das Versammlungsrecht beschr\u00e4nken.<br \/>3. Die Durchf\u00fchrung von Versammlungen<br \/>Auch im unmittelbaren Vorfeld einer Versammlung bzw. w\u00e4hrend ihrer Durchf\u00fchrung sind Veranstalter_innen bzw. die Teilnehmer_innen oft mit einer Vielzahl von einschneidenden polizeilichen Ma\u00dfnahmen konfrontiert. Das Repertoire reicht von so genannten Gef\u00e4hrderansprachen (mit dem Ziel, dass die betroffene Person an einem bestimmten Versammlungsgeschehen nicht teilnehmen kann) \u00fcber Meldeauflagen, Aufenthaltsverbote f\u00fcr den Versammlungsort bis hin zu &#132;Ingewahrsamnahmen&#147; bei der Anreise zu einer Versammlung. Vor allem letzteres wurde beispielsweise im Zusammenhang mit den Protesten bei dem G 8-Gipfel in Heiligendamm 2007 praktiziert.6 Betroffen waren aber auch beispielsweise Aktivist_innen, die zu den Blockupy-Aktionstagen 2011 nach Frankfurt\/Main anreisen wollten.7 Solche Ma\u00dfnahmen zielen allein und ausdr\u00fccklich darauf ab, schon die Teilnahme an einer Versammlung an sich zu unterbinden. Dies gilt auch f\u00fcr die oft weitr\u00e4umigen Absperrungen beispielsweise mit Hamburger Gittern, denen sich Gegendemonstrant_innen ausgesetzt sehen.<br \/>Ein weiteres \u00c4rgernis sind polizeiliche Vorkontrollen. Dabei werden s\u00e4mtliche Personen, die zum Versammlungsort gelangen wollen, teilweise sehr penibel von Polizeikr\u00e4ften durchsucht. Manchmal beschr\u00e4nkt es sich darauf, dass Einsicht in mitgef\u00fchrte Taschen begehrt wird; in den seltensten F\u00e4llen wird sich damit begn\u00fcgt, die Tasche von au\u00dfen abzutasten. Im Rahmen von Vorkontrollen werden aber nicht nur mitgef\u00fchrte Taschen durchsucht, sondern die gesamte Person und die von ihr getragene Kleidung. Dies f\u00fchrt selbst dazu, dass in den kleinsten Taschen nachgeschaut wird, ohne dass erkennbar wird, nach was f\u00fcr Gegenst\u00e4nden \u00fcberhaupt durchsucht wird. Es ist \u00fcberhaupt nicht nachvollziehbar, welche Gegenst\u00e4nde beispielsweise in der Au\u00dfentasche der G\u00fcrteltasche aufbewahrt werden k\u00f6nnten, die unter das Verbot des Beisichf\u00fchrens von Schutzwaffen oder gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden fallen k\u00f6nnten. Diese ausf\u00fchrlichen und peniblen Durchsuchungen m\u00fcssen als reine Schikane angesehen werden. Fragt man bei den eingesetzten Polizeibeamten nach, welchem Zweck diese Ma\u00dfnahme dient, bekommt man lediglich die Auskunft, dass eine polizeiliche Ma\u00dfnahme nicht gest\u00f6rt werden soll. Auch auf den Hinweis, dass verdachtsunabh\u00e4ngige Vorkontrollen rechtswidrig sind, wird lediglich entgegnet, wenn man sich nicht durchsuchen lasse, k\u00f6nne man halt nicht an der Versammlung teilnehmen.<br \/>Diese offensichtlich rechtswidrige Praxis findet ihre Fortsetzung in der Zensur geplanter Meinungskundgaben im Zusammenhang mit der Versammlung. So werden Versammlungsteilnehmer_innen, die Flugbl\u00e4tter mit sich f\u00fchren, aufgefordert, ein Exemplar vorab der Polizei zur Kontrolle zur Verf\u00fcgung zu stellen. Genauso verh\u00e4lt es sich bei mitgef\u00fchrten Transparenten. Auch dabei konnte beobachtet werden, dass die Betroffenen aufgefordert worden sind, die Transparente zu entrollen und deren Inhalt vorab den Polizeikr\u00e4ften zur Kenntnis zu geben. Begr\u00fcndet werden diese rechtswidrigen Ma\u00dfnahmen mit dem Hinweis, dass dadurch strafbare \u00c4u\u00dferungen im Rahmen einer Versammlung schon im Vorfeld verhindert werden k\u00f6nnten; au\u00dferdem w\u00e4re es doch auch im Interesse des Veranstalters einer Versammlung, wenn vorab gepr\u00fcft wird, ob mitgef\u00fchrte Transparente oder Flugbl\u00e4tter strafbaren Inhalts seien; ansonsten m\u00fcsste der Eingriff erst sp\u00e4ter bei der Durchf\u00fchrung der Versammlung erfolgen, wodurch dann auch der Ablauf der Versammlung beeintr\u00e4chtigt werden w\u00fcrde. Insofern, so die Begr\u00fcndung, sei eine Vorabkontrolle doch im gegenseitigem Interesse.<br \/>Eine enorme Beeintr\u00e4chtigung der Au\u00dfenwirkung einer Versammlung stellt die Begleitung von Demonstrationen durch polizeiliches Spalier dar. F\u00fcr die Versammlungsteilnehmer_innen wird es dadurch unm\u00f6glich, mit ihrem Anliegen nach Au\u00dfen zu treten; Passant_innen k\u00f6nnen von Au\u00dfen nur einen polizeilichen Wanderkessel wahrnehmen. Der eigentlich mit der Versammlung verfolgte Kommunikationszweck wird damit in toto vereitelt. <br \/>Vermutete und tats\u00e4chliche Verst\u00f6\u00dfe gegen Auflagen (s.o. unter 2.) f\u00fchren oft zu mitunter sehr rabiaten Eins\u00e4tzen der Polizei. Das erfolgt meist dadurch, dass eine Gruppe von f\u00fcnf bis f\u00fcnfzehn Polizeibeamt_innen ohne jede Ank\u00fcndigung in die Versammlung hineinst\u00fcrmt, ohne dass f\u00fcr die Teilnehmer_innen der Anlass erkennbar w\u00e4re, und Festnahmen vornimmt. In fast gar keinem Fall werden die wesentlichen F\u00f6rmlichkeiten der \u00a7\u00a7\u00a0163 a, b StPO eingehalten. Ausgel\u00f6st durch diese rechtswidrigen Eins\u00e4tze kommt es dann nicht selten in der Folge zu weiteren Rangeleien, die weitere Festnahmen, meist wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, zur Folge haben. Zu beobachten ist ferner, dass solche Eins\u00e4tze oft nach einer Versammlung stattfinden, wo dann f\u00fcr die Umstehenden \u00fcberhaupt kein Anlass mehr erkennbar, das Unverst\u00e4ndnis daher h\u00f6her ist. In den letzten Jahren avancierte der Einsatz von Pfefferspray bei Versammlungen zur Standardma\u00dfnahme, obwohl bekannt ist, dass durch den Einsatz von Pfefferspray nicht nur kurzfristige schwerwiegende gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen verursacht werden, sondern der Einsatz von Pfefferspray auch lethal wirken kann.<br \/>Einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit stellt die Einkesselung gr\u00f6\u00dferer Gruppen von Versammlungsteilnehmer_innen, teilweiser ganzer Bl\u00f6cke dar wie bei der Blockupydemonstration 2013, wo 900 Demonstrant_innen stundenlang festgehalten worden sind..\u00a0 Von s\u00e4mtlichen Teilnehmer_innen wurden die Personalien aufgenommen, Lichtbilder gefertigt und Strafverfahren eingeleitet. Auch wenn der \u00fcberwiegende Gro\u00dfteil der Verfahren eingestellt worden ist, bleiben die Betroffenen mit ihren Daten im polizeilichen Informationssystem INPOL gespeichert &#150; meist mit dem Zusatz &#132;linksextremistischer Gewaltt\u00e4ter&#147;. Solche Eintragungen f\u00fchren dazu, dass die Betroffenen bei einer erneuten polizeilichen Kontrollma\u00dfnahme mit zus\u00e4tzlichen Schikanen zu rechnen haben.<br \/>Die Teilnahme an Versammlungen hat somit oft auch ein Nachspiel, sei es durch Datenerhebungen und -speicherungen und\/oder durch die Einleitung von Strafverfahren. Allein schon das in Deutschland geltende Schutzwaffen- und Vermummungsverbot &#150; eine Regelung, die dem Versammlungsrecht vieler L\u00e4nder fremd ist &#150; f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zur Kriminalisierung von Versammlungsteilnehmer_innen. In der letzten Zeit gerieten auch Leiter_innen einer Versammlung in das Visier der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, um sie f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe haftbar zu machen, die von\u00a0 Versammlungsteilnehmer_innen begangen wurden.<br \/>4. Fazit<br \/>Nicht jede Versammlung ist gleich. Und nicht bei jeder Demonstration k\u00f6nnen die beschriebenen polizeilichen Ma\u00dfnahmen beobachtet werden. Nat\u00fcrlich unterscheidet sich das polizeiliche Einsatzkonzept bei einer Mahnwache von Falun-Gong-Anh\u00e4nger_ innen vor der chinesischen Botschaft von einer Gro\u00dfdemonstration gegen einen Staatsgipfel oder von einer Demo von Gewerkschaftler_innen. Es ist allerdings auch festzustellen, dass eine Vielzahl von polizeilichen und versammlungsrechtlichen Ma\u00dfnahmen, die zun\u00e4chst beispielsweise nur im Zusammenhang mit Versammlungen von Neonazis erprobt worden sind, auch auf Versammlungen anderen politischen Gehalts \u00fcbertragen werden.<br \/>Die Beschr\u00e4nkung bzw. Aush\u00f6hlung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit kann daher nicht isoliert im Zusammenhang mit bestimmten politischen Gruppen gesehen werden, sondern muss als Angriff auf das Grundrecht insgesamt gewertet werden. Diese Formen der pr\u00e4ventiven Aush\u00f6hlung der Versammlungsfreiheit, die eigentlich den Charakter von Versammlungen als staatsferne und staatskritische Veranstaltungen ad absurdum f\u00fchren, m\u00fcssen immer wieder thematisiert und offensiv kritisiert werden. Dazu geh\u00f6rt auch, dass durch engagierte juristische Arbeit beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft und in ihrem Anwendungsbereich eingeschr\u00e4nkt wird. Dabei sollte sich nicht darauf verlassen werden, dass die Instanzengerichte zu einer versammlungsfreundlichen Rechtsprechung neigen. Vielmehr geh\u00f6rt es auch zur Wahrnehmung von Grundrechten, mit diesen auch immer wieder kreativ umzugehen und nicht die Bestimmung der Weite ihres Schutzbereiches den Beh\u00f6rden und den Gerichten zu \u00fcberlassen. Ausgangspunkt muss immer sein: nicht die Aus\u00fcbung von Grundrechten ist rechtfertigungsbed\u00fcrftig, sondern deren Einschr\u00e4nkung. Das hei\u00dft auch, dass das, was als Aus\u00fcbung eines Grundrechts angesehen wird, einer Ver\u00e4nderung unterliegen kann. Welcher Ausdrucks- und Kommunikationsformen man sich bedient, wird von Artikel\u00a08 GG nicht vorgegeben. Insofern gilt es, dieses Grundrecht mit neuem Leben zu f\u00fcllen, ihm ein neues Gesicht zu verleihen, um einer obrigkeitsstaatlichen Einschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit entgegen zu wirken.<\/p>\n<p>PEER\u00a0STOLLE\u00a0\u00a0 Jahrgang 1973, Dr. jur., Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht in Berlin in der Kanzlei dka Rechtsanw\u00e4lte Fachanw\u00e4lte. Er geh\u00f6rt dem Vorstand des Republikanischen Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4ltevereins an. Buchver\u00f6ffentlichung: Situative Kriminalpr\u00e4vention: Konzept, Empirie, Bewertung. Exemplifiziert an der Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlicher Orte. Berlin 2015; Die Sicherheitsgesellschaft. Soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert. 3. Auflage, Wiesbaden 2015 (zusammen mit Tobias Singelnstein).<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[181],"publikationen":[1084],"class_list":["post-11463","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-peer-stolle","publikationen-1084"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Versprechungen der Versammlungsfreiheit und ihre tats\u00e4chlichen Grenzen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/die-versprechungen-der-versammlungsfreiheit-und-ihre-tatsaechlichen-grenzen-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Versprechungen der Versammlungsfreiheit und ihre tats\u00e4chlichen Grenzen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein Erfahrungs\u00fcberblick aus der anwaltlichen Praxis. 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