{"id":11465,"date":"2016-04-18T17:10:00","date_gmt":"2016-04-18T15:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/demonstrationen-und-polizei-bausteine-einer-vertrauenskultur-1\/"},"modified":"2016-04-18T12:00:00","modified_gmt":"2016-04-18T10:00:00","slug":"demonstrationen-und-polizei-bausteine-einer-vertrauenskultur-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/demonstrationen-und-polizei-bausteine-einer-vertrauenskultur-1\/","title":{"rendered":"Demonstrationen und Polizei \u0096 Bausteine einer Vertrauenskultur"},"content":{"rendered":"<p>Vorg\u00e4nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 61-76.<\/p>\n<p><i>Kommt es bei einer Versammlung zu Ausschreitungen, wird die Frage nach der Verantwortlichkeit von der Polizei einerseits und den Teilnehmern andererseits meist unterschiedlich beantwortet. Dabei k\u00f6nnten solche Auseinandersetzungen vermieden werden, wenn beide Parteien gewisse &#132;Spielregeln&#147; einhalten. Wie das geschehen k\u00f6nnte, zeigt Udo Behrendes, ein langj\u00e4hriger Praktiker. Nach einer kurzen Einf\u00fchrung in die Gesetzeslage weist er auf die kritischen Punkte einer Versammlung hin; anschlie\u00dfend legt er die &#132;Spielregeln&#147; dar, wie die Beteiligten zu einer \u00dcbereinkunft kommen k\u00f6nnen.<\/i><\/p>\n<p>Artikel 8 Grundgesetz (GG) und die Versammlungsgesetze des Bundes und der L\u00e4nder stellen die &#132;Spielregeln&#147; f\u00fcr Versammlungen und Demonstrationen auf, nach denen sich die Protagonist_innen &#132;vor Ort&#147;, Demonstrant_innen und Polizist_innen verhalten sollen. Die soziale Wirklichkeit wird jedoch von weit mehr Faktoren beeinflusst als nur von der Rechtslage. Insoweit macht es Sinn, mit einem etwas weiter gestellten Blick auf diese (im \u00dcbrigen in allen Staaten und Gesellschaften und zu allen Zeiten fragile und ambivalente) Beziehung zu schauen, um sich den tats\u00e4chlichen Bedingungen f\u00fcr das Gelingen friedlicher Versammlungen im Sinne der Verfassung n\u00e4hern zu k\u00f6nnen. Dieser Beitrag orientiert sich dabei am Appell von J\u00fcrgen Seifert: &#132;Ein B\u00fcrgerrechtler muss sich in die Sicht der Polizei versetzen k\u00f6nnen; aber auch die Polizei (d.\u00a0h. zugleich: jede Polizistin und jeder Polizist) sollte sich in Demonstranten versetzen k\u00f6nnen. F\u00fcr beide Seiten gilt: Feindbilder tr\u00fcben den Blick! Hass macht blind!&#147; (Seifert 1998: 206)<br \/>Der rechtliche Rahmen<br \/>Das aus dem Jahr 1953 stammende Bundesversammlungsgesetz (BVersG) wurde vom Gesetzgeber nie umfassend evaluiert und novelliert, sondern immer nur punktuell erweitert, z. B. in den 1980er Jahren mit Verboten von Vermummung und Passivbewaffnung sowie polizeilichen Befugnissen zur Videografie und in den 2000er Jahren mit Schutzvorschriften f\u00fcr zentrale Gedenkst\u00e4tten f\u00fcr die Opfer des Nationalsozialismus.<br \/>Die F\u00f6deralismusreform 2006 hat dann zu l\u00e4nderspezifischen Modifizierungen und damit zu einem versammlungsrechtlichen Flickenteppich gef\u00fchrt. Diejenigen Bundesl\u00e4nder, die bislang von der neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben, regeln nun Einzelaspekte anders als im BVersG (das in den L\u00e4ndern weitergilt, die von der Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben). Dabei haben sie durch einzelne Vorschriften und semantische Neusch\u00f6pfungen zum Teil eher Verwirrung gestiftet als zur Normenklarheit beigetragen (vgl. hierzu u.\u00a0a. den Beitrag von Kniesel in diesem Heft).<br \/>Vorschl\u00e4ge zu einer umfassenden Novellierung und Harmonisierung, die 2006 durch eine Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe (vgl. Gintzel 2010) und 2011 durch den wissenschaftlichen &#132;Arbeitskreis Versammlungsrecht&#147; (Enders et al. 2011) vorgelegt worden sind, wurden nicht oder nur in einzelnen Punkten aufgegriffen. Auch wenn es in einigen Landesgesetzen nun durchaus bessere Einzelbestimmungen zu Themen wie z. B. dem Vermummungsverbot (vgl. n\u00e4chstes Kapitel) oder dem polizeilichen Videografieren als im BVersG gibt, f\u00fchren unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen gerade bei Gro\u00dfdemonstrationen mit \u00fcberregionalem Teilnehmer_innenkreis und Polizeikr\u00e4ften aus unterschiedlichen Bundesl\u00e4ndern zu erh\u00f6htem Informations- bzw. Schulungsbedarf und bergen damit letztlich die Gefahr von (zus\u00e4tzlichem) Fehlverhalten auf beiden Seiten.<br \/>Ein genereller Konstruktionsmangel des Versammlungsrechts ist ebenfalls im Rahmen der F\u00f6deralismusreform noch verst\u00e4rkt worden: In den meisten Bundesl\u00e4ndern sind &#132;Versammlungsbeh\u00f6rde&#147; und &#132;Polizei&#147; nicht identisch. W\u00e4hrend h\u00e4ufig eine kommunale oder staatliche Verwaltungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Anmeldung, Auflagen bis hin zu einem Verbot im Vorfeld einer geplanten Demonstration zust\u00e4ndig ist, beginnt die polizeiliche Zust\u00e4ndigkeit erst mit dem tats\u00e4chlichen Geschehen am Veranstaltungstag. Es liegt auf der Hand, dass dieser Wechsel der Dialogpartner_innen weder auf Veranstalter_innenseite noch auf Beh\u00f6rdenseite f\u00fcr Verl\u00e4sslichkeit und Vertrauensbildung f\u00f6rderlich ist. In der Praxis werden diese Auswirkungen zwar meist dadurch minimiert, dass die Versammlungsbeh\u00f6rde die Polizei an den Vorfeld\u00fcberlegungen und Kooperationsgespr\u00e4chen mit den Veranstalter_innen beteiligt &#150; diese Praxis versucht aber damit nur etwas zu heilen, was in der unsinnigen Zust\u00e4ndigkeitstrennung gesetzlich angelegt ist (vgl. auch hierzu den Beitrag von Kniesel in diesem Heft).<br \/>Die summarische Betrachtung f\u00fchrt daher zu dem Zwischenfazit, dass das derzeitige Patchwork-Versammlungsrecht in Deutschland sowohl f\u00fcr Versammlungsveranstalter_innen und -teilnehmer_innen als auch f\u00fcr die Polizei viele (vermeidbare) Unsicherheiten produziert. Dies soll kurz exemplarisch anhand der Regelungen zum Vermummungsverbot aufgezeigt werden.<br \/>Die Ambivalenz des Vermummungsverbots<br \/>Als Reaktion auf das zunehmende Auftreten militanter &#132;schwarzer Blocks&#147; im Demonstrationsgeschehen wurden Mitte der 1980er Jahre das Vermummungs- und Passivwaffenverbot in das BVersG eingef\u00fcgt. Damit erhielt die Polizei neue Befugnisse gegen typische Vorbereitungshandlungen von Gewaltt\u00e4tigkeiten. Mit der Ausgestaltung als Straftatbestand entstand aber direkt ein Dilemma: Die Polizei musste nun aufgrund ihres Legalit\u00e4tsprinzips (vgl. \u00a7\u00a0163 Strafprozessordnung) gegen entsprechende Aufmachungen vorgehen und setzte damit in der Praxis nicht selten in einer (noch) nicht gewaltt\u00e4tigen Phase einer Demonstration durch ihre Strafverfolgungsma\u00dfnahmen eine Eskalationskette in Gang, die gerade durch das Verbot verhindert werden sollte.<br \/>Das BVersG enth\u00e4lt zwar die Befugnis der Versammlungsbeh\u00f6rde bzw. der Polizei, Ausnahmen vom Vermummungsverbot zuzulassen &#150; diese Option ist aber wenig praxistauglich, da das entsprechende Outfit in der Regel nicht bei der Demonstrationsanmeldung &#132;beantragt&#147;, sondern erst w\u00e4hrend einer Veranstaltung von Teilgruppen angelegt wird. Die f\u00fcr die ausdr\u00fcckliche Ausnahme notwendige Prognose der Nicht-Militanz eines solchen Verhaltens kann in einem dynamischen Geschehen &#132;vor Ort&#147; dann kaum noch mit hinreichender Sicherheit gestellt werden.<br \/>Dennoch kann man von Seiten der Polizei (auf der Grundlage der \u00fcberwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur &#8211; vgl. G\u00fcven 2012) aber durchaus flexibel mit diesen Bestimmungen umgehen, wenn man die Vorschriften von ihrem Sinn her interpretiert. Es ging dem Gesetzgeber ja nicht darum, eine Kleiderordnung f\u00fcr Versammlungen vorzuschreiben, sondern um eine bessere Handhabe gegen Militante, die sich im Zuge strafbarer Aktionen vor der Identifizierung durch die Polizei sch\u00fctzen wollen. Wenn es aber zum Beispiel in der konkreten Situation nachvollziehbar ist, dass die Vermummung nur der Verhinderung der Fertigung von Portraitfotos durch Meinungsgegner_innen dient, kann man eben nicht von der durch das Gesetz angenommenen Zielrichtung ausgehen. Aber auch, wenn aus dem Gesamtklima einer Demonstration deutlich wird, dass entsprechende Gruppierungen die Vermummungs-Utensilien eher habituell bzw. aus Imponiergehabe angelegt haben, kann man nach Sinn und Zweck der Vermummungs-Vorschriften von ihrer pauschalen Anwendung absehen.<br \/>Allerdings wird man eine solche Einsch\u00e4tzung aus der Blickrichtung der Polizei nat\u00fcrlich nie mit absoluter Sicherheit treffen k\u00f6nnen &#150; und viele Polizist_innen wollen (auch gegen\u00fcber ihren Kolleg_innen) nicht die Verantwortung f\u00fcr die Restrisiken einer entsprechenden Bewertung \u00fcbernehmen. Daher kommt es in der Praxis leider h\u00e4ufig zu einem eher undifferenzierten Vorgehen gegen Personen mit Vermummungs-Outfit. Insoweit sind die neueren Regelungen der schleswig-holsteinischen und nieders\u00e4chsischen Versammlungsgesetze sehr zu begr\u00fc\u00dfen, die das Vermummungsverbot erst bei einer konkretisierenden polizeilichen Weisung, entsprechende Utensilien abzulegen, wirksam werden lassen. Damit ist zumindest in diesen L\u00e4ndern eine Zwischenstufe eingebaut worden, die die Gefahren einer stereotypen Handlungskette minimiert.<\/p>\n<p>Die Umsetzung des rechtlichen Rahmens: <br \/>Beurteilungs- und Ermessensfragen<br \/>Auch wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Gesamtsicht defizit\u00e4r sind &#8211; die Polizei ist, wie gerade am Beispiel des Vermummungsverbots aufgezeigt, nach wie vor in der Lage, viele versammlungsrechtliche Regelungen flexibel anzuwenden: Sie beurteilt, ob und inwieweit durch eine Demonstration eine &#132;Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung&#147; (als zentrale rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die meisten polizeilichen Eingriffsbefugnisse nach den Versammlungsgesetzen) vorliegt. Sie kann (muss aber nicht) videografieren, sie kann (muss aber nicht, zumindest nicht &#132;reflexartig&#147;) gegen das Vermummungs- und Passivwaffenverbot vorgehen, sie kann (muss aber nicht) Teilnehmer_innen ausschlie\u00dfen bzw. einschlie\u00dfen. Der Schl\u00fcssel f\u00fcr die der jeweiligen Situation angemessene polizeiliche Einsatzgestaltung liegt somit in der tats\u00e4chlichen Umsetzung dieser, dem polizeilichen Ermessen anvertrauten rechtlichen Rahmenbedingungen. Martin Kutscha konstatierte bereits vor 30 Jahren: &#132;Nach wie vor verhilft die Unbestimmtheit [&#133;] den zust\u00e4ndigen Polizeibeh\u00f6rden [&#133;] zu erheblichen Interpretations- und Entscheidungsspielr\u00e4umen, so dass von der geforderten &#132;Demonstrationsfreundlichkeit&#147; im Einzelfall mal mehr und mal weniger \u00fcbrigbleibt.&#147; (Kutscha 1986: 29).<br \/>Aus Veranstalter_innensicht stellt sich auf Grundlage dieses Befundes damit die &#132;professionelle&#147; Frage, ob man die \u00dcberlegungen zur Ausgestaltung der Interpretations- und Ermessensspielr\u00e4ume der Polizei allein \u00fcberlassen will oder ob man darauf Einfluss nehmen m\u00f6chte. In einem konstruktiven Dialog mit der Polizei liegt die gro\u00dfe Chance, zu einer m\u00f6glichst gemeinsamen Lagebeurteilung zu kommen, konkrete Vereinbarungen zu schlie\u00dfen und damit die Risiken f\u00fcr alle Beteiligten zu minimieren. Ein solcher, von gemeinsamer Verantwortung getragener Dialog wird umso mehr zu von beiden Seiten positiv bewerteten Ergebnissen f\u00fchren, als man sich wechselseitig mit Wertsch\u00e4tzung, Empathie, Offenheit und Ehrlichkeit begegnet. Die einzelnen Bausteine (aber auch die Stolpersteine) einer so verstandenen Vertrauenskultur werden nachfolgend kurz beleuchtet und durch eigene Erfahrungen illustriert. <br \/>&#132;Versammlungsfreundliche&#147; Ver\u00e4nderungen des polizeilichen Aufgabenverst\u00e4ndnisses<br \/>Die Polizei in der Bundesrepublik Deutschland hat ihre grunds\u00e4tzlichen Einstellungen und Haltungen zu gesellschaftlichem und politischem Protest in den letzten 60 Jahren grundlegend ver\u00e4ndert. Bis Mitte der 1960er Jahre nahm man politische Demonstrationen \u00fcberwiegend als potenziell destruktive, irrationale Zusammenrottungen wahr, aus denen sich rasch eine Bedrohung der staatlichen Ordnung insgesamt entwickeln k\u00f6nne (Busch et. al. 1985: 319). Ende der 1960er Jahre sahen aber auch, rund 20 Jahre nach Verk\u00fcndung des Grundgesetzes, lediglich 53% der repr\u00e4sentativ befragten Bundesb\u00fcrger_innen Demonstrationen als eine zul\u00e4ssige Form der Meinungs\u00e4u\u00dferung an (Vogel 1969: 16).<br \/>Zu dieser Zeit der &#132;Studentenunruhen&#147; fand in der Polizei ein intensiver Diskussionsprozess statt (vgl. Kniesel\/Behrendes 1996: 301 f.), in dessen Verlauf andere Einsichten langsam die Oberhand gewannen. Zwar dominierte zun\u00e4chst noch das eher auf Unterdr\u00fcckung und Konfrontation gerichtete Vorgehen unter Einsatz von Gummikn\u00fcppeln, Wasserwerfern und Pferden das Stra\u00dfenbild (Hannover 1968: 51), sukzessive lie\u00dfen aber auch schon damals Einsatzstrategien aufhorchen, die auf Kommunikation und Deeskalation gerichtet waren (zu dem hierf\u00fcr exemplarischen polizeilichen Einsatz anl\u00e4sslich des &#132;Sternmarsches auf Bonn&#147; am 11.5.1968 vgl. den Beitrag von Kniesel in diesem Heft).<br \/>Der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1985 (NJW 1985, S.\u00a02397 ff.) markierte einen weiteren, nunmehr allgemein verbindlichen Meilenstein f\u00fcr die polizeiliche Bewusstseinsbildung in Sachen Demonstrations- und Versammlungsfreiheit. Was Ende der 1960er Jahre noch Ergebnis polizeilicher Pionierarbeit war, ist inzwischen zur verpflichtenden Einsatzlinie geworden. Die bundesweit g\u00fcltige Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 (F\u00fchrung und Einsatz der Polizei) stellt in ihrer Nr. 4.4.3.1 zum Umgang mit Demonstrationen u. a. folgenden Grundsatz auf: &#132;Mit dem Veranstalter und dem Leiter der Versammlung [&#133;] ist fr\u00fchzeitig und grunds\u00e4tzlich eng zusammenzuarbeiten. Die Polizei ist gehalten, versammlungsfreundlich zu verfahren.&#147;<br \/>Wechselseitige Selbst-, Fremd- und Feindbilder<br \/>Trotz vorbildlicher Praxisbeispiele, Brokdorf-Beschluss und PDV 100 nehmen jedoch nach wie vor viele Demonstrant_innen die Polizei nicht als &#132;versammlungsfreundlich&#147; wahr &#150; und umgekehrt viele Polizist_innen die Demonstrant_innen nicht als respektvoll ihrer Funktion gegen\u00fcber. Wechselseitig erschweren h\u00e4ufig das eigene Rollenverst\u00e4ndnis einerseits und klischeehafte Fremd- und Feindbilder andererseits den (zwangsl\u00e4ufigen) Umgang miteinander. <br \/>Ob es sich in den 1950er Jahren um Proteste gegen die &#132;Wiederbewaffnung&#147; handelte, in den 1960er Jahren gegen die &#132;Notstandsgesetze&#147;, in den 1970er Jahren gegen &#132;AKW&#147;, in den 1980er gegen den &#132;NATO-Doppelbeschluss&#147;, in den 1990er Jahren gegen &#132;Neonazis&#147;, in den 2000er Jahren gegen &#132;Castor-Transporte&#147; oder in den 2010er Jahren mit &#132;Blockupy&#147; gegen die internationalen Finanzm\u00e4rkte &#150; das eigene Rollenverst\u00e4ndnis der Demonstrant_innen in Bezug zur Polizei wies, unabh\u00e4ngig vom jeweiligen Protestgegenstand, immer \u00e4hnliche Aspekte auf: Die Unzufriedenheit mit dem Parteien-, Verb\u00e4nde- und Verwaltungsstaat, der insbesondere in \u00fcbergreifenden, existentiellen Menschheitsfragen (Umwelt- und Energiepolitik, Friedenspolitik, Globalisierung) nicht in der Lage war (und ist), einen gesamtgesellschaftlichen Konsens herzustellen (vgl. schon Mayer-Tasch 1985: 35 ff.) und die daraus resultierende Staatsverdrossenheit bzw. Parteien-und Repr\u00e4sentationsverdrossenheit (vgl. schon Schwind et al. 1990: 107) l\u00e4sst das Engagement in &#132;Bewegungen&#147;, &#132;Initiativen&#147; und die Teilnahme an demonstrativen Aktionen als unmittelbare und &#132;echte&#147; Demokratie erscheinen. Dies geht oft einher mit einem Gef\u00fchl moralischer \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber &#132;Angepassten&#147; und &#132;Etablierten&#147; &#150; und gegen\u00fcber der Polizei, die das kritisierte &#132;System&#147; auf der Stra\u00dfe repr\u00e4sentiert.<br \/>Insbesondere bei umstrittenen Gro\u00dfprojekten geht man oft davon aus, dass das polizeiliche Handeln weniger durch Recht und Gesetz als durch (partei-)politische Vorgaben gelenkt wird (vgl. Willems et al. 1988: 238). Auch wenn dies nach Erfahrung des Verfassers keineswegs die Regel ist, best\u00e4tigen leider immer wieder Einzelbeispiele dieses Vorurteil. Eine Ursache daf\u00fcr liegt in dem nach wir vor ungenau konturiertem Verh\u00e4ltnis von politischer und professioneller Polizeif\u00fchrung (vgl. Behrendes 2013b). In der Folge wird die Polizei dann nicht selten als Ersatz-Adressat des Protests bzw. als politischer Gegner wahrgenommen.<br \/>Die Polizei selbst sieht sich demgegen\u00fcber in einer neutralen Position zum Demonstrationsanlass. Zu &#132;Rolle und Selbstverst\u00e4ndnis&#147; f\u00fchrt die PDV 100 in ihrer Nr. 1.1 u. a. aus: &#132;.Die Polizei gew\u00e4hrleistet durch den Schutz der Grundrechte auch die Austragung von Konflikten in den durch Recht und Gesetz gezogenen Grenzen. Gesellschaftliche Probleme sind mit politischen und nicht mit polizeilichen Mitteln zu l\u00f6sen. Bei demokratischen Auseinandersetzungen hat sich die Polizei thematisch neutral zu verhalten; ihr Eingreifen ist nur zul\u00e4ssig und geboten, wenn der Inhalt oder die Art und Weise der Konfliktaustragung gegen Recht und Gesetz versto\u00dfen&#147;.<br \/>Der Blick auf die Demonstrant_innen durch die &#132;polizeiliche Brille&#147;<br \/>Die Polizei wei\u00df nat\u00fcrlich, dass \u00fcber 95% aller Demonstrationen friedlich und rechtm\u00e4\u00dfig verlaufen. Ihr Bild vom &#132;Demo-Einsatz&#147; wird aber dominiert von denjenigen Kundgebungen, die je nach Thema bzw. Veranstalter_innenkreis rechtswidrige bis gewaltt\u00e4tige Verl\u00e4ufe bef\u00fcrchten lassen. Auch wenn man wei\u00df, dass in einer gr\u00f6\u00dferen Demonstration meist nur Teilgruppen als gewaltaffin anzusehen sind, fokussiert man sich bei der gesamten Einsatzvorbereitung oft ausschlie\u00dflich auf diese &#132;Problemgruppen&#147; und stimmt das gesamte eigene Auftreten darauf ab.<br \/>Polizist_innen neigen dazu, vorrangig in Worst-Case-Szenarien zu denken und zu planen. Die Eigensicherung hat gerade f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen der meist bei Demonstrationen eingesetzten Bereitschaftspolizei-Einheiten h\u00f6chste Priorit\u00e4t. Man will auf alle Eventualit\u00e4ten vorbereitet sein und erwartet von der Polizeif\u00fchrung in erster Linie die Ausgestaltung dieser Binnensicht. Beim Austausch von Demo-Erfahrungen erzielt, wie \u00fcberall beim &#132;Story Telling&#147;, der Ausnahmefall einen h\u00f6heren Aufmerksamkeitsgrad und Behaltewert als der Normalfall. Da es immer mal wieder auch Steinw\u00fcrfe aus einer ansonsten v\u00f6llig friedlichen Gesamtveranstaltung gegeben hat, will man auch bei einer bevorstehenden, als v\u00f6llig friedlich eingesch\u00e4tzten Demonstration, f\u00fcr solche atypischen Entwicklungen im Wortsinne gewappnet sein. Springerstiefel, die mit K\u00f6rperprotektoren ausger\u00fcstete Schutzkleidung und der Einsatzhelm werden daher nicht als Spezial- sondern als Standardausstattung f\u00fcr jeden Demonstrationseinsatz angesehen, auch wenn es keinerlei Erkenntnisse \u00fcber zu erwartende Gewaltt\u00e4tigkeiten von Seiten der demonstrierenden Gruppen gibt. Da man sich selbst ja lediglich vorsorglich sch\u00fctzen will, kann man meist auch nicht verstehen, dass dieses Outfit eben von vielen Demonstrant_innen nicht als &#132;versammlungsfreundlich&#147; sondern als einsch\u00fcchternd, ablehnend und feindlich wahrgenommen wird (vgl. Willems et al. 1988: 168).<br \/>Hinzu kommt, dass bei der Polizei auch zuweilen das Gesp\u00fcr f\u00fcr die Ambivalenz eines &#132;martialischen&#147; Aussehens, gerade im Hinblick auf tats\u00e4chlich gewaltaffine Teilnehmer_innen, nicht sehr ausgepr\u00e4gt ist: Ein Auftreten, das den einen Menschen einsch\u00fcchtert, kann bei dem anderen gerade die Aggression freisetzen, vor der man sich eigentlich sch\u00fctzen wollte.<br \/>Letztlich wird der &#132;Blick durch die polizeiliche Brille&#147; auch noch oft durch den Hang zur Stereotypenbildung getr\u00fcbt. Man hat vielf\u00e4ltige Erfahrungen mit verschiedenen Demonstrant_innengruppen und nimmt sie dann h\u00e4ufig als die &#132;Linken&#147;, die &#132;Rechten&#147;, die &#132;Antifas&#147; und die &#132;Autonomen&#147; wahr und schreibt ihnen relativ pauschal bestimmte Verhaltensweisen zu. Dieses &#132;Labeln&#147; f\u00fchrt dazu, dass man sich dann auch eher selbst &#132;standardisiert&#147; verh\u00e4lt, n\u00e4mlich im gesamten Auftreten habituell St\u00e4rke demonstriert (vgl. Willems et al. 1988: 160).<br \/>Routinen und Standards sind zwar einerseits Kennzeichen von Professionalit\u00e4t &#150; sie k\u00f6nnen aber auch zuweilen den Blick auf die vielleicht besonderen Chancen in einer individuellen Situation verstellen.<br \/>Der Blick auf die Polizei durch die &#132;Brille der Aktivist_innen&#147;<br \/>Die Erwartungen an die Polizei sind aber auch auf Seiten der Demonstrant_innen durch Einstellung, zur\u00fcckliegende eigene Erfahrungen, aber auch das &#132;Story Telling&#147; Anderer vorgepr\u00e4gt. Man geht h\u00e4ufig von einer negativen Haltung der Polizei zum Thema der Demonstration aber auch gegen\u00fcber den Demonstrant_innen aus. Einzelne Gruppierungen versuchen in diesem Zusammenhang auch gezielte Provokationen der Polizei zu rechtfertigen &#8211; man sorge dadurch nur daf\u00fcr, dass die Polizei dann bei ihrer (als unangemessen erwarteten) Reaktion ihr wahres Gesicht zeige (vgl. auch Seifert 1998: 207). Der Polizei werden h\u00e4ufig pauschal bestimmte Motive, Interessen und Einstellungen zugeschrieben. Diese Attribuierungsprozesse k\u00f6nnen dann in Konfliktsituationen, die durch Misstrauen und fehlende Kommunikation gekennzeichnet sind, ihre eigene Dynamik entfalten (vgl. Willems et al. 1988: 162 f.).<br \/>&#132;Isolierung&#147; oder Integration gewaltaffiner Gruppen?<br \/>Der vom BVerfG im ber\u00fchmten Brokdorf-Beschluss formulierte Anspruch ist nat\u00fcrlich auf den ersten Blick vollkommen berechtigt: &#132;Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu bef\u00fcrchten, [&#133;].muss f\u00fcr die friedlichen Teilnehmer der [&#133;].Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen.&#147; Gibt es im Vorfeld einer geplanten Demonstration Erkenntnisse, dass gewaltaffine Gruppierungen teilnehmen werden, sieht das BVerfG einen Vorrang der Demonstrationsveranstalter_innen &#132;bei der Isolierung unfriedlicher Teilnehmer&#147; (NJW 1985, S.\u00a02400). Erst wenn die Veranstalter_innen dazu nicht bereit oder in der Lage sind, kommen Ma\u00dfnahmen der Versammlungsbeh\u00f6rde bzw. der Polizei in Betracht, die ihrerseits nat\u00fcrlich auch alles versuchen m\u00fcssen, nur gezielt gegen entsprechende Gruppierungen vorzugehen, so dass die friedlichen Demonstrationsteilnehmer_innen m\u00f6glichst nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<br \/>Probleme bei der Umsetzung der &#132;Isolierungs&#147;-Vorgaben des BVerfG<br \/>Den &#132;Isolierungs&#147;-Anspr\u00fcchen des BVerfG werden gerade bei Gro\u00dfdemonstrationen mit heterogenen Teilnehmer_innenkreisen weder die Veranstalter_innen, noch die Polizei umfassend gen\u00fcgen k\u00f6nnen.<br \/>Die Einwirkungsm\u00f6glichkeiten der Veranstalter_innenebene werden je nach Zusammensetzung der teilnehmenden Organisationen und Gruppierungen, der Teilnehmer_innenzahl und des Demothemas sehr unterschiedlich sein. H\u00e4ufig gelingt es ja ohnehin nur in sehr langwierigen, basisdemokratisch strukturierten Prozessen, einen Grundkonsens \u00fcber Zielrichtung und Art des demonstrativen Protests zu finden (vgl. Willems et al. 1988: 200 ff.). Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Ausschluss bestimmter Gruppierungen \u00fcberhaupt gewollt ist (die Sorge vor der &#132;Spaltung der Bewegung&#147; wird dem regelm\u00e4\u00dfig entgegenstehen), w\u00fcrde er sich aber auch rechtlich kaum durchsetzen lassen, da es das Wesen einer \u00f6ffentlichen Versammlung ist, dass sich grunds\u00e4tzlich jede(r) Interessierte unabh\u00e4ngig von der Zustimmung der Versammlungsveranstalter_innen oder -leiter_innen der Demonstration anschlie\u00dfen kann. Realistisch stellt sich f\u00fcr verantwortlich Handelnde auf der Veranstalter_innenebene daher dann oftmals die Frage, ob es gelingt, auch gewaltaffine Gruppen in einen friedlichen Grundkonsens einzubinden oder mit der Polizei zusammenzuarbeiten, um diese Gruppen zu separieren oder die Veranstaltung wegen drohender Gewaltt\u00e4tigkeiten abzusagen.<br \/>Versammlungsbeh\u00f6rde bzw. Polizei m\u00fcssen ihrerseits einsch\u00e4tzen, ob sie auf die Integrationskraft der Veranstalter_innenebene vertrauen k\u00f6nnen. Vorbeugende beh\u00f6rdliche Teilverbote f\u00fcr gewaltaffine Gruppierungen sind zwar rechtstheoretisch denkbar, in der Praxis aber kaum umsetzbar. Teilnehmer_innen solcher Gruppierungen werden h\u00e4ufig, zun\u00e4chst in unauff\u00e4lligem Outfit, individuell oder in Kleingruppen zu der Demo anreisen. Vorkontrollen auf den Anfahrtswegen werden daher je nach Gr\u00f6\u00dfenordnung der Veranstaltung und r\u00e4umlicher Situation dem &#132;Isolierungs-Anspruch&#147; des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend gen\u00fcgen k\u00f6nnen.<br \/>Dar\u00fcber hinaus wird es auch in der Situation einer laufenden Veranstaltung zumeist nie &#132;klinisch sauber&#147; gelingen, die aus dem Schutz der Masse friedlicher Demonstrant_innen agierenden Gewaltt\u00e4ter_innen (z. B. Steinewerfer_innen aus der zehnten Demo-Reihe) festzunehmen. Jede polizeiliche Umsetzung des &#132;Isolierungs-Anspruchs&#147; birgt daher ihrerseits ein hohes Eskalationspotential, weil sich dann h\u00e4ufig zun\u00e4chst nicht gewaltbereite Demonstrant_innen, die aber in einem dynamischen Geschehen manchmal gar nicht das Ziel einer polizeilichen Aktion erkennen, dem Vorgehen entgegenstellen.<br \/>Praxisbeispiel: Integration statt Isolierung<br \/>Trotz dieser schwierigen &#132;Gemengelage&#147; zeigen Praxisbeispiele, dass es bei vertrauensvoller Kommunikation zwischen Veranstalter_innen und der Polizei gelingen kann, auch gr\u00f6\u00dfere, generell gewaltaffine Gruppierungen auf einen friedlichen Demonstrationsverlauf zu verpflichten &#150; somit zu integrieren statt zu isolieren. Dies soll anhand einer Gro\u00dfdemonstration in Bonn am 14.11.1992 anl\u00e4sslich der geplanten \u00c4nderung des Asylrechts kurz illustriert werden:<br \/>Ein Tr\u00e4gerkreis von \u00fcber 30 Organisationen (darunter auch die Humanistische Union) hatte mit weiteren, mehreren hundert Unterst\u00fctzergruppen unter der \u00dcberschrift &#132;Grundrechte verteidigen &#150; Fl\u00fcchtlinge sch\u00fctzen &#150; Rassismus bek\u00e4mpfen!&#147; zu einer Gro\u00dfdemonstration in Bonn aufgerufen (inhaltliche Dokumentation der Veranstaltung vgl. FriedensForum 7\/1992). In einem angespannten politischen Klima, kurz nach dem Brandanschlag auf eine Fl\u00fcchtlingsunterkunft in Rostock-Lichtenhagen und unmittelbar vor einem SPD-Sonderparteitag zur Frage der \u00c4nderung des Artikels 16 GG, kamen mehr als 100.000 Demonstrant_innen nach Bonn, das zwar nicht mehr Bundeshauptstadt, aber nach wie vor Parlaments- und Regierungssitz war. Der damalige Bonner Polizeipr\u00e4sident Michael Kniesel hatte die Universit\u00e4t als Eigent\u00fcmerin der Hofgartenwiese per Duldungsverf\u00fcgung angewiesen, diese gr\u00f6\u00dfte Fl\u00e4che in der Bonner Innenstadt f\u00fcr die Abschlusskundgebung bereit zu stellen. &#132;Wir sind stark. Aber wir zelebrieren diese St\u00e4rke nicht&#147; war seine nach innen und au\u00dfen gerichtete Leitlinie f\u00fcr den polizeilichen Einsatz.<br \/>Besondere Sorgen bereitete sowohl dem Veranstalter_innenkreis als auch der Polizei der &#132;antifaschistisch\/internationalistische Block&#147;, in dem rund 3.500 Teilnehmer_ innen &#132;autonomer&#147; Gruppierungen aus allen Regionen Deutschlands einen eigenen Aufzugsweg zu einer separaten Abschlusskundgebung auf dem Bonner M\u00fcnsterplatz planten. Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz hatte im Vorfeld \u00f6ffentlich (was relativ selten vorkommt) vor der besonderen Militanz dieser Gruppierungen gewarnt, die zum Teil der damaligen RAF nahestanden. Der Verfasser dieses Beitrages war innerhalb des polizeilichen Gesamteinsatzkonzepts mit der Betreuung dieser Teildemonstration beauftragt. Polizeilicher Haupt-Ansprechpartner des Veranstalter_innenkreises war Manfred (&#132;Mani&#147;) Stenner (2014 verstorben), Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des in Bonn ans\u00e4ssigen &#132;Netzwerks Friedenkooperative&#147;, der auf eine langj\u00e4hrige Erfahrung als Organisator von vielen (Gro\u00df-)Demonstrationen zur\u00fcckgreifen konnte. Mit Mani Stenner (vgl. zu seiner friedenspolitischen Vita FriedensForum 6\/2014) gab es schon nach den Erfahrungen zur\u00fcckliegender Demonstrationen in Bonn einen simplen gemeinsamen Nenner als Zielrichtung von Kommunikation und Kooperation: &#132;Wir wollen nicht, dass bei Demonstrationen Menschen zu Schaden kommen &#150; weder Menschen mit Transparenten, noch Menschen in Uniformen&#147;. Mani Stenner brachte dar\u00fcber hinaus auch sein &#132;professionelles&#147; Ziel als Sprecher der Veranstalter_innenkreises klar auf den Punkt: &#132;Ich will, dass die Tagesthemen am Abend Bilder von den 100.000 auf der Hofgartenwiese zeigen und \u00fcber unsere inhaltlichen Forderungen berichten und nicht \u00fcber Randale auf dem M\u00fcnsterplatz.&#147;<br \/>Durch seine Vermittlung kam es im Vorfeld der Demonstration zu einem Treffen mit Vertreter_innen des &#132;autonomen Blocks&#147; auf einer Bonner Polizeiwache. Vorbedingungen daf\u00fcr waren u.\u00a0a. die Wahrung der Anonymit\u00e4t dieser Vertreter_innen und das Akzeptieren ihrer Sonnenbrillen und PLO-T\u00fccher w\u00e4hrend des Gespr\u00e4chs, da man Aufnahmen mit verdeckten Kameras bef\u00fcrchtete. Mit Hilfe der Gespr\u00e4chsmoderation von Mani Stenner gelang es schlie\u00dflich (in einem gleichwohl m\u00fchsamen, mehrst\u00fcndigem Austausch) die Rahmenbedingungen f\u00fcr eine &#132;politische&#147; (gleich gewaltfreie) Demonstration dieses &#132;autonomen Blocks&#147; auszuloten: Die sichtbare polizeiliche Pr\u00e4senz zur Begleitung der rund 3.500 &#132;Autonomen&#147; auf ihrem Aufzugsweg vom Bonner Norden zum M\u00fcnsterplatz sollten 30 Polizist_innen in normaler Uniform (ohne Schutzausstattung) \u00fcbernehmen, die sich in erster Linie um die Verkehrsregelung auf dem Demoweg k\u00fcmmern sollten. Den Veranstalter_innen wurde gleichzeitig verdeutlicht, dass rund 1.000 weitere Polizeibeamt_innen mit Schutzausr\u00fcstung etwas abgesetzt als &#132;Plan B&#147; bereit standen, falls es doch zu Gewaltt\u00e4tigkeiten kommen sollte.<br \/>Am Veranstaltungstag verlief diese Teildemonstration dann, abgesehen von einigen Farbbeutelw\u00fcrfen gegen die Fassade des am Aufzugsweg liegenden Bundesinnenministeriums und einigen Leuchtraketen, weitestgehend st\u00f6rungsfrei.<br \/>Ausz\u00fcge der anschlie\u00dfenden Presseberichterstattung vom 16.11.1992:<br \/>taz: &#132;Auch der &#132;internationalistisch antifaschistische Block&#147; lie\u00df sich auf seiner getrennten Kundgebung auf dem M\u00fcnsterplatz nicht von den zahllosen unbewachten Kaufhausschaufenstern ringsum provozieren. Aus den Lautsprechern des &#132;Antifa&#147;-Wagens h\u00f6rten die etwa 4.000 Schwarzjacken eins ums andere Mal die Aufforderung, Ruhe zu bewahren: &#132;Hier hat keiner ein Interesse, dass irgendetwas abgeht.&#147;&#147;<br \/>FAZ: &#132;Die vielf\u00e4ltigen Absprachen zwischen Polizei und Organisatoren der Demonstration zahlten ich aus. &#132;Sorgen&#147; des Verfassungsschutzes in K\u00f6ln, es k\u00f6nne zu Gewalttaten kommen, waren von der st\u00e4dtischen Polizei als nicht begr\u00fcndet verworfen worden. Sogar ein Sprecher der Autonomen hatte gesagt, die Seinen h\u00e4tten mit der Polizeieinsatzleitung gesprochen und er hatte die Polizeif\u00fchrung &#132;kooperativ&#147; genannt.&#147;<br \/>Die Welt: &#132;Die Polizei zeigte diskrete Pr\u00e4senz &#150; wei\u00dfe M\u00fctzen statt Schutzhelme.&#147;<br \/>Konsequenzen der Nicht-Integration gewaltaffiner Gruppen?<br \/>Das gerade dargestellte Praxisbeispiel zeigt auf, dass es erfahrenen und innerhalb des jeweiligen Tr\u00e4gerkreises anerkannten Veranstalter_innen gelingen kann, auch gewaltaffine Gruppen auf friedliches Verhalten zu verpflichten und die flankierenden Bedingungen daf\u00fcr auch mit der Versammlungsbeh\u00f6rde bzw. der Polizei konstruktiv zu er\u00f6rtern und zu vereinbaren. Nat\u00fcrlich kann dieses Beispiel nicht als &#132;Blaupause&#147; f\u00fcr alle Demoanl\u00e4sse dienen &#150; jede Veranstaltung ist anders und muss individuell geplant werden. An dem Beispiel k\u00f6nnen aber die Grundbedingungen f\u00fcr erfolgreiche Kommunikation und Kooperation im Versammlungsgeschehen aufgezeigt werden: Empathief\u00e4higkeit und Respekt auf beiden Seiten; Dialog auf &#132;Augenh\u00f6he&#147;; Dialogpartner_innen mit &#132;Prokura&#147; ihrer Organisationen; Verl\u00e4sslichkeit hinsichtlich getroffener Vereinbarungen.<br \/>Diese Grundbedingungen werden nicht immer gegeben sein. Je nach Thema, generellem Klima, Binnenstruktur einer Veranstaltung und nicht zuletzt nach der Einstellung und Kompetenz der im konkreten Fall handelnden Personen auf beiden Seiten wird es eben nicht immer zu einer tragf\u00e4higen Vereinbarung nach innen und au\u00dfen kommen.<br \/>Wird dem Veranstalter_innenkreis deutlich, dass die Integration gewaltaffiner Gruppen im Sinne der Friedlichkeit nicht gelingt, stellt sich die Frage nach der Konsequenz und Verantwortung &#150; rechtlich und moralisch. Auch Vertreter_innen der Friedens- und B\u00fcrgerrechtsbewegung ist bewusst, dass es der Strategie solcher Gruppen entspricht, bei ihren militanten Aktionen andere Demonstrant_innen &#132;ungefragt und ungewollt als Schutz und Unterst\u00fctzung bietende Masse&#147; zu nutzen bzw. zu benutzen (vgl. Speck 2009). Mit dieser Strategie stellen sie die &#132;Gewaltfalle&#147; f\u00fcr die anderen, (zun\u00e4chst) friedlichen Demonstrant_innen, aber auch f\u00fcr die Polizei auf: Sie setzen darauf, dass sich die friedlichen Teilnehmer_innen solidarisch verhalten und der Polizei den Zugriff auf die Gewaltt\u00e4ter_innen erschweren, in der Folge selbst in Auseinandersetzungen mit der Polizei hineingezogen werden und dadurch letztlich eine tumultartige Situation entsteht, die wiederum Anl\u00e4sse f\u00fcr neue Eskalationen und weitere Solidarisierungen bietet.<br \/>Renate Wanie hat dazu ein eindeutiges Statement abgegeben: &#132;Randale ist keine Politik, Randale ist Randale. Gesellschaftliche Ver\u00e4nderungen in Richtung Emanzipation und Freiheit werden in hochentwickelten Gesellschaften nicht \u00fcber Gewalteskalationen herbeigef\u00fchrt. [&#133;] Die Kritik an Randalierern aus Demonstrationen heraus spaltet die Friedensbewegung nicht. Steine werfen spaltet die Friedens- und Antikriegsbewegung.&#147; (Wanie 2009) Dem ist nur hinzuzuf\u00fcgen, dass es &#132;Polit-Hooligans&#147; gibt, f\u00fcr die Gewalt nicht nur (falsches) Mittel zum (politischen) Zweck, sondern reiner Selbstzweck ist &#150; die politische &#132;Begr\u00fcndung&#147; wird dem &#132;Kick&#147; des vorrangigen Macht- und Gewalterlebnisses nur als Feigenblatt umgeh\u00e4ngt.<br \/>Dauerthema Gegendemonstration<br \/>Seit Jahrzehnten stellen Demonstrationen gegen andere Demonstrationen ein schwieriges Handlungsfeld f\u00fcr alle Beteiligten dar. In erster Linie denkt man dabei immer an Gegen-Demonstrationen anl\u00e4sslich rechtsextremistischer Kundgebungen. Das Gesamtspektrum ist aber deutlich weiter gefasst: Nationalistische T\u00fcrk_innen vs. Kurd_innen oder Israel-Unterst\u00fctzer_innen vs. Pal\u00e4stina-Unterst\u00fctzer_innen sind ebenfalls wiederkehrende Konstellationen &#150; mit Blick auf die politische (Welt-)Lage k\u00f6nnte das Gesamtspektrum bald noch weitere Facetten erhalten. Insoweit macht es Sinn, zun\u00e4chst auf die grunds\u00e4tzliche Situation Demo\/Gegendemo zu schauen, um dann den h\u00e4ufigsten Anwendungsfall (plakativ: &#132;Rechts-\/Links-Demo&#147;) etwas genauer zu betrachten.<br \/>Ausgangs- und Gegendemonstration stehen gleicherma\u00dfen unter dem Schutz des Art. 8 GG. Versammlungsbeh\u00f6rde und Polizei haben im Rahmen &#132;praktischer Konkordanz&#147; grunds\u00e4tzlich daf\u00fcr zu sorgen, dass beide Veranstaltungen ungest\u00f6rt nebeneinander stattfinden k\u00f6nnen &#150; genau dies ist aber in der Regel leider nicht das Ziel von Gegendemonstrant_innen.<br \/>Das BVerfG hat daher bereits vor 25 Jahren klar gemacht, dass der Grundrechtsschutz von Gegendemonstrant_innen endet, wenn ihr Ziel die Verhinderung der Ausgangsdemonstration ist (vgl. NJW 1991, S. 2694 f.). Das BVersG (\u00a7 21) beschreibt derartige Verhaltensweisen als Straftatbestand: &#132;Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen [&#133;] zu verhindern [&#133;] oder sonst ihre Durchf\u00fchrung zu vereiteln, [&#133;] grobe St\u00f6rungen verursacht[&#133;].&#147; Die Polizei hat daher in solchen Konstellationen den gesetzlichen Auftrag, illegale Aktionen von Meinungsgegner_innen bzw. Gegendemonstrant_innen zu unterbinden und entsprechende Straftaten zu verfolgen (Legalit\u00e4tsprinzip nach \u00a7\u00a0163 Strafprozessordnung).<br \/>Blockaden &#132;rechter&#147; Demonstrationen<br \/>Werden von &#132;rechten&#147; Parteien oder Organisationen Demonstrationen angemeldet, kommt es meist reflexartig zu Gegendemonstrationen, deren Veranstalter_innen in der Regel keinen Hehl daraus machen, dass nicht die kommunikative Auseinandersetzung, sondern die &#132;Verhinderung des rechten Aufmarsches&#147; das Ziel ist, was sich h\u00e4ufig auch schon im Namen der zum Teil auf Dauer angelegten lokalen Aktionsb\u00fcndnisse widerspiegelt (z. B. &#132;K\u00f6ln stellt sich quer&#147;).<br \/>Damit geschieht im \u00dcbrigen genau das, was &#132;rechte&#147; Veranstalter_innen bezwecken wollen: Mit der Gegendemonstration sieht man sich als &#132;wichtig&#147; wahrgenommen, es entsteht gr\u00f6\u00dfere \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit und man kann sich gegen\u00fcber seinem Sympathisant_innenklientel als &#132;Opfer&#147; illegaler &#132;linker&#147; Aktionen inszenieren. <br \/>An die Versammlungsbeh\u00f6rde bzw. die Polizei wird dabei oft (auch von Pers\u00f6nlichkeiten der jeweiligen Stadtgesellschaft, die es eigentlich besser wissen m\u00fcssten) der Anspruch formuliert, die &#132;rechte&#147; Ausgangsveranstaltung zu verbieten. Verweist dann die Polizei auf die in den meisten F\u00e4llen entgegenstehende Rechtslage, wird von interessierten Kreisen immer wieder gern das Klischee der auf dem rechten Auge blinden Polizei bem\u00fcht &#150; wodurch nat\u00fcrlich (zuweilen auch bewusst) das Klima zwischen Polizist_innen und Gegendemonstrant_innen negativ beeinflusst wird.<br \/>Diese nahezu rituellen Abl\u00e4ufe hat der Verfasser in den letzten 25 Jahren in zig F\u00e4llen erlebt &#150; und in vielen Gespr\u00e4chen, zumeist erfolglos, an die Veranstalter_innen solcher Gegendemonstrationen appelliert, doch mit kreativeren (f\u00fcr die es nat\u00fcrlich auch einige beeindruckende Beispiele gibt) und weniger eskalationsimmanenten Protestformen auf &#132;rechte&#147; Aufm\u00e4rsche zu reagieren.<br \/>Zwar sind gewaltfreie Blockaden &#132;friedlich&#147; im Sinne von Art. 8 GG und k\u00f6nnen im Einzelfall in einem gewissen Rahmen als eigenst\u00e4ndige Demonstrationsform zul\u00e4ssig sein &#150; etwa wenn sie nur kurzfristig und &#132;symbolisch&#147; angelegt sind, also keine massive St\u00f6rung oder gar Verhinderung der anderen Demonstration bezwecken (vgl. zur komplexen Rechtsmaterie der &#132;Blockadeproblematik&#147; z.\u00a0B. Dietel\/Gintzel\/Kniesel 2011: 330 ff.). Ab einer bestimmten Intensit\u00e4t, insbesondere wenn sie als &#132;Verhinderungsblockaden&#147; angelegt sind, muss man sie jedoch als rechtswidrig und strafbar einstufen.<br \/>Die Polizei hat also in solchen Konstellationen den Auftrag, die jeweilige &#132;rechte&#147; Demonstration zu sch\u00fctzen und den geplanten Verlauf des Aufzuges grunds\u00e4tzlich zu erm\u00f6glichen. Sie muss dabei teilweise gebetsm\u00fchlenartig im \u00f6ffentlichen Diskurs darauf hinweisen, dass sie damit nicht die Inhalte der &#132;rechten&#147; Kundgaben unterst\u00fctzt, sehr wohl aber das Recht dieser Menschen, nicht-strafbare Inhalte \u00f6ffentlich \u00e4u\u00dfern zu d\u00fcrfen. Wer von der Polizei etwas anderes erwartet oder fordert, skizziert damit das Bild einer Polizei, die Gesinnungen wertet und politische Zensur aus\u00fcbt &#150; sie w\u00e4re nicht mehr die B\u00fcrger(rechts)polizei des Staates des Grundgesetzes! (vgl. hierzu generell Behrendes 2013a)<br \/>Bausteine einer Vertrauenskultur<br \/>Die Grundbedingungen f\u00fcr den Aufbau einer Vertrauenskultur zwischen Demonstrant_innen und Polizist_innen bzw. zwischen Veranstalter_innenebene und Polizeif\u00fchrung sind bereits oben benannt worden: Empathief\u00e4higkeit und wechselseitiger Respekt f\u00fcr das Rollenverst\u00e4ndnis auf beiden Seiten; Dialogbereitschaft und -f\u00e4higkeit auf &#132;Augenh\u00f6he&#147;; Dialogpartner_innen mit &#132;Prokura&#147; ihrer Organisationen; Verl\u00e4sslichkeit hinsichtlich getroffener Vereinbarungen.<br \/>Gerade in Gro\u00dfst\u00e4dten, in denen h\u00e4ufig die gleichen Veranstalter_innenkreise von Demonstrationen immer wieder Ansprechpartner_innen der Beh\u00f6rden sind, sollte dabei auch \u00fcber den Tag hinaus gedacht werden: &#132;Nach der Demo ist vor der Demo&#147;. Dies soll kurz an einem Praxisbeispiel aus der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn illustriert werden.<br \/>Bonner Forum B\u00fcrgerInnen und Polizei e.V.<br \/>Das &#132;Bonner Forum B\u00fcrgerInnen und Polizei e.V.&#147; wurde 1995 als Dialogexperiment zwischen Polizeiangeh\u00f6rigen und Menschen aus politischen Initiativen (u.a. der Friedens- und B\u00fcrgerrechtsbewegung) gegr\u00fcndet. Diejenigen, die sich bei Demonstrationen in Bonn h\u00e4ufig &#132;auf verschiedenen Seiten der Barrikade&#147; befanden bzw. empfanden, wollten ihre wechselseitigen Wahrnehmungen und Erfahrungen in einer offenen Gespr\u00e4chsatmosph\u00e4re diskutieren. Da ein offener Dialog bei Wahrung der eigenen Identit\u00e4t und Abgrenzung nach \u00dcberzeugung der Mitglieder beider Seiten nur auf einer Diskussionsebene au\u00dferhalb der Polizeiorganisation geschehen konnte, hat sich das &#132;Bonner Forum B\u00fcrgerInnen und Polizei&#147; als Verein konstituiert und in der Vereinssatzung &#8222;Spielregeln&#8220; einer fairen Diskussions- und Streitkultur festgelegt. Das erste Projekt war (noch w\u00e4hrend der Gr\u00fcndungsphase) die Organisation von B\u00fcrger_innen-Hospitationen im polizeilichen Alltagsdienst. Anschlie\u00dfend griff man in \u00f6ffentlichen Themenabenden grunds\u00e4tzliche und damals aktuelle Problemfelder im Verh\u00e4ltnis &#132;polizeikritischer&#147; B\u00fcrger_innen und Polizei auf. Dabei ging es, neben lokalen Schwerpunktsetzungen u.\u00a0a. um: Rassismus in der Polizei?; Polizei und KurdInnen; Castor, Demos und die Polizei; Brauchen wir eine(n) Polizeibeauftrage(n)?; Polizei im NS-Staat; Polizei und Abschiebung.<br \/>Die Mehrzahl der Polizeiangeh\u00f6rigen stand der Initiative eher gleichg\u00fcltig, skeptisch oder ablehnend gegen\u00fcber; die aktiven Mitglieder des Bonner Forums wurden zum Teil misstrauisch beobachtet. \u00c4hnlich distanziert verhielt sich die Polizeiorganisation. Aber auch die Mitglieder der &#132;B\u00fcrger_innenseite&#147; sahen sich teilweise Misstrauen und Ablehnung in ihren jeweiligen Organisationen und Initiativen ausgesetzt. Insgesamt war das Bonner Forum in beiden &#132;Lagern&#147; zwar nie mehrheitsf\u00e4hig &#150; die erzielten Ergebnisse wurden aber h\u00e4ufig anerkannt.<br \/>Im Vorfeld des Castor-Transportes im M\u00e4rz 1998 nach Ahaus kam es zu einer Grobkonzeption des Bonner Forums f\u00fcr eine Clearingstelle zwischen der Veranstalter_innenebene der Protestbewegungen und der polizeilichen Einsatzleitung in M\u00fcnster. Nach Sondierungsgespr\u00e4chen mit der B\u00fcrgerinitiative Ahaus und dem f\u00fcr die polizeiliche Einsatzbew\u00e4ltigung zust\u00e4ndigen Polizeipr\u00e4sidenten unterbreitete das Bonner Forum den Vorschlag, ein aus Fachleuten der Protestbewegungen und der Polizei parit\u00e4tisch zusammengestelltes, unabh\u00e4ngiges Beratungs- und Vermittlungsgremium zu organisieren. Dessen Aufgaben sollten in der Unterst\u00fctzung konstruktiver Kommunikation zwischen polizeilicher Einsatzleitung und Veranstalter_innenebene, der Minimierung von Falschmeldungen sowie wechselseitiger Fehleinsch\u00e4tzungen von Ereignissen und im Erarbeiten von Vorschl\u00e4gen zur L\u00f6sung einzelner Konfliktfelder liegen. Nach Intervention des nordrhein-westf\u00e4lischen Innenministeriums zog der zust\u00e4ndige Polizeipr\u00e4sident seine grunds\u00e4tzliche Bereitschaft zur Umsetzung dieses Vorschlages zur\u00fcck.<br \/>Das Modell der Clearingstelle ist sp\u00e4ter auch im Vorfeld anderer Gro\u00dfdemonstrationen diskutiert worden &#150; zu einer Praxiserprobung ist es aber bislang (noch) nicht gekommen. <br \/>Nach einer sehr aktiven Phase im Zeitraum 1995 &#150; 2000 ist das Bonner Forum anschlie\u00dfend mit seiner Angebots- und Vermittlungsstruktur in eine &#132;Stand-by-Funktion&#147; getreten, die nur noch selten \u00f6ffentlichkeitswirksam aktiviert wurde. Die Kontakte beider Seiten wurden allerdings immer wieder im Vorfeld bundesweiter polizeilicher Gro\u00dfeins\u00e4tze (z. B. 2007 anl\u00e4sslich des G-8-Gipfels in Heiligendamm) genutzt, um die Kooperation zwischen Veranstalter_innen von Gro\u00dfdemonstrationen und der jeweiligen Polizeibeh\u00f6rde in Gang zu bringen bzw. zu unterst\u00fctzen. (vgl. zum Bonner Forum insgesamt Behrendes\/Stenner 2008: 77-80).<br \/>Etablierung einer belastbaren, auf Dauer angelegten Dialogstruktur<br \/>Auch das Praxisbeispiel &#132;Bonner Forum&#147; kann nat\u00fcrlich nicht als &#132;Blaupause&#147; f\u00fcr entsprechende Dialogkreise in Berlin, Hamburg oder Dresden genutzt werden &#150; man f\u00e4ngt immer bei den speziellen, wechselseitigen Erfahrungen in einem konkreten lokalen bzw. thematischen Bezug an und ist immer auch darauf angewiesen, Protagonist_innen zu finden, die \u00fcberhaupt bereit sind, au\u00dferhalb des &#132;Mainstreams&#147; ihrer Organisationen mit &#132;langem Atem&#147; am Aufbau einer Dialog- und Vertrauenskultur zu arbeiten.<br \/>Aber auch allein auf eine konkrete Veranstaltung bezogen, darf sich der Dialog nicht nur auf die typischen &#132;Kooperationsgespr\u00e4che&#147; in der Vorbereitungsphase einer Demonstration beschr\u00e4nken. Diese m\u00fcssen gerade auch das Ziel haben, stabile Kommunikationsstrukturen zwischen Veranstalter_innenebene und polizeilicher Einsatzleitung w\u00e4hrend der laufenden Veranstaltung zu etablieren, um bei einer situativen Eskalation m\u00f6glichst schnell und m\u00f6glichst abgestimmt deeskalierend reagieren zu k\u00f6nnen.<br \/>Die Polizei(f\u00fchrung) muss sich immer wieder bewusst machen, dass der Umgang mit politischem Protest den Lackmustest f\u00fcr ihre Verortung als (eher) Staats- oder (eher) B\u00fcrger(rechts)polizei darstellt (Winter 2000: 204). Sie muss ihrerseits alles tun, die Position konstruktiver Gespr\u00e4chspartner_innen aus dem Veranstalter_innenkreis auch gegen\u00fcber solchen Gruppierungen zu st\u00e4rken, die dem Dialog mit der Polizei ablehnend bzw. distanziert gegen\u00fcber stehen. Alle kreativen Demonstrationsformen unterhalb der Gewaltschwelle m\u00fcssen dabei grunds\u00e4tzlich &#132;verhandelbar&#147; sein. Mit dem Zuwachs an gegenseitigem Vertrauen wird bei der Polizei die Bereitschaft steigen, gewisse Risiken bei der Lagebeurteilung im Interesse der St\u00e4rkung der gewaltfreien Teilnehmer_innen in Kauf zu nehmen. Jede(r) w\u00fcnscht sich nat\u00fcrlich, dass man Vertrauen von der &#132;anderen Seite&#147; geschenkt bekommt. Tats\u00e4chlich wird man sich Vertrauen aber gemeinsam erarbeiten m\u00fcssen &#150; daf\u00fcr muss man sich wechselseitig die Gelegenheit geben.<\/p>\n<p>UDO\u00a0BEHRENDES\u00a0\u00a0 Jahrgang 1955, Leitender Polizeidirektor a. D.; von 1972 bis 2015 Polizeibeamter des Landes Nordrhein-Westfalen; nach der Ausbildung zum h\u00f6heren Dienst seit 1988 u.\u00a0a. Leiter von Polizeiinspektionen in Bonn und K\u00f6ln, dabei h\u00e4ufig Einsatzleiter bei Demonstrationseins\u00e4tzen; zuletzt Leiter des Leitungsstabes des Polizeipr\u00e4sidiums K\u00f6ln.<br \/>Seit 1995 Sprecher der &#132;Polizeiseite&#147; des &#132;Bonner Forums B\u00fcrgerInnen und Polizei&#147; e.\u00a0V., eines Dialogexperiments zwischen Vertreter_innen der B\u00fcrger- und Friedensbewegung und Angeh\u00f6rigen der Polizei. Ver\u00f6ffentlichungen u.\u00a0a. in den Themenfeldern Polizeigeschichte, Polizeikultur und Demonstrationsrecht.<br \/>Literatur<br \/>Behrendes, Udo (2013a): Orientierungspunkte einer B\u00fcrger(rechts)polizei. In: Frevel, Bernhard\/Gro\u00df, Hermann (Hrsg.): Empirische Polizeiforschung XV: Konzepte polizeilichen Handelns. Frankfurt, S. 112 &#150; 139<br \/>Behrendes, Udo (2013b): Polizeiliche Verantwortung und politische Erwartungen. In: Lehmann, Lena\/Pr\u00e4torius, Rainer (Hrsg.): Polizei unter Stress? Frankfurt, S. 28-34.<br \/>Behrendes, Udo\/Stenner, Manfred (2008): B\u00fcrger kontrollieren die Polizei? In: Le\u00dfmann-Faust, Peter (Hrsg.): Polizei und Politische Bildung, Wiesbaden, S. 45-88.<br \/>Busch, Heiner\/Funk, Albrecht\/Kau\u00df, Udo\/Narr, Wolf-Dieter\/Werkentin, Falco (1985): Die Polizei in der Bundesrepublik Deutschland. Frankfurt a. M. 1985<br \/>Enders, Christoph\/Hoffmann-Riem, Wolfgang\/Kniesel, Michael\/Poscher, Ralf\/Schulze-Fielitz, Helmuth: Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes. M\u00fcnchen 2011<br \/>Dietel, Alfred\/Gintzel, Kurt\/Kniesel, Michael (2011): Versammlungsgesetz, 16. Aufl., K\u00f6ln 2011<br \/>Gintzel, Kurt (2010): Beabsichtigte L\u00e4nderversammlungsgesetze &#150; ein vermeidbares \u00c4rgernis. in: Die Polizei 2010, S. 1-7.<br \/>G\u00fcven, Baba Nurettin (2012): Zur Reichweite des Vermummungsverbots. NStZ 2012, S.\u00a0425-429.<br \/>Hannover, Heinrich (1968): Demonstrationsfreiheit als demokratisches Grundrecht. Kritische Justiz 1968, S. 51-59.<br \/>Kniesel, Michael\/Behrendes, Udo (1996): Demonstrationen und Versammlungen. In: Kniesel, Michael\/Kube, Edwin\/Murck, Manfred (Hrsg.): Handbuch f\u00fcr F\u00fchrungskr\u00e4fte der Polizei &#150; Wissenschaft und Praxis. L\u00fcbeck 1996, S. 273-354.<br \/>Kutscha, Martin (1986): Der Kampf um ein B\u00fcrgerrecht. Demonstrationsfreiheit in Vergangenheit und Gegenwart. in: Kutscha, Martin (Hrsg.): Demonstrationsfreiheit. K\u00f6ln 1986, S. 13-70.<br \/>Mayer-Tasch, Peter Cornelius (1985): Die B\u00fcrgerinitiativbewegung. 5. Auflage. Reinbek bei Hamburg 1985<br \/>Schwind, Dieter\/Baumann, J\u00fcrgen\/Schneider, Ursula\/Winter, Manfred (1990): Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland. Endgutachten der Unabh\u00e4ngigen Regierungskommission zur Verhinderung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt (Gewaltkommission). in: Schwind\/Baumann et al. (Hrsg.): Ursachen, Pr\u00e4vention und Kontrolle von Gewalt, Band I. Berlin 1990<br \/>Seifert, J\u00fcrgen (1998): Die Behandlung von Demonstranten als Gradmesser der Demokratie. In: Die Polizei 1998, S. 206 &#8211; 210<br \/>Speck, Andreas (2009): Zum Umgang mit der Gewalt in den eigenen Reihen. In: FriedensForum 3\/2009, S. 7<br \/>Vogel, Hartmut (1969): Demonstrationsfreiheit und ihre Grenzen. in: Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung (Hrsg.): Das Recht auf Demonstration. Bonn 1969, S. 15 ff.<br \/>Wanie, Renate (2009): Pacefahne oder Hasskappe &#150; wir m\u00fcssen uns entscheiden! In: FriedensForum 3\/2009, S. 5<br \/>Willems, Helmut\/Eckert, Roland\/Goldbach, Harald\/Loosen, Toni (1988): Demonstranten und Polizisten &#150; Motive, Erfahrungen und Eskalationsbedingungen. M\u00fcnchen 1988<br \/>Winter, Martin (2000): Polizeiphilosophie und Protest policing in der Bundesrepublik Deutschland &#150; von 1960 bis zur staatlichen Einheit 1990. In: Lange, Hans-J\u00fcrgen (Hrsg.), Staat, Demokratie und Innere Sicherheit in Deutschland, Opladen 2000, S. 203-220.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2046],"publikationen":[1084],"class_list":["post-11465","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-udo-behrendes","publikationen-1084"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Demonstrationen und Polizei \u0096 Bausteine einer Vertrauenskultur - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/demonstrationen-und-polizei-bausteine-einer-vertrauenskultur-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Demonstrationen und Polizei \u0096 Bausteine einer Vertrauenskultur - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Vorg\u00e4nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 61-76. 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