{"id":11467,"date":"2016-04-18T16:50:00","date_gmt":"2016-04-18T14:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/grundrechtsausuebung-als-wagnis-1\/"},"modified":"2016-04-18T12:00:00","modified_gmt":"2016-04-18T10:00:00","slug":"grundrechtsausuebung-als-wagnis-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/grundrechtsausuebung-als-wagnis-1\/","title":{"rendered":"Grundrechtsaus\u00fcbung als Wagnis?"},"content":{"rendered":"<p>Vorg\u00e4nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 85-90.<\/p>\n<p><i>Zwischen den Leits\u00e4tzen des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit und der Praxis vor Ort klafft oft eine gro\u00dfe L\u00fccke. Martin Kutscha kommentiert aktuelle Gerichtsentscheidungen und rechtswissenschaftliche Abhandlungen zum Versammlungsrecht, die sich mit polizeilichen Einschr\u00e4nkungen wie der Einkesselung von Demonstrant_innen oder dem Gebot der Friedlichkeit von Demonstrationen befassen.\u00a0Sein Fazit: die Versammlungsfreiheit muss immer wieder neu erstritten und verteidigt werden.<\/i><\/p>\n<p>Das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ist nicht nur ein vages Versprechen. Als durch Art.\u00a08 Grundgesetz (GG) gesch\u00fctztes Grundrecht bindet es vielmehr alle Zweige der Staatsgewalt als &#132;unmittelbar geltendes Recht&#147;. Allerdings hat erst der ber\u00fchmte &#132;Brokdorf-Beschluss&#147; des Bundesverfassungsgerichts vom 14.\u00a0Mai 1985 die jahrzehntelange Schattenexistenz dieses Grundrechts beseitigt und verdeutlicht, dass die Versammlungsfreiheit &#132;zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens&#147; geh\u00f6rt.1 Die Grundaussagen dieser h\u00f6chstrichterlichen Leitentscheidung lassen sich in dem Postulat zusammenfassen, dass die staatlichen Beh\u00f6rden nach dem Vorbild friedlich verlaufender Gro\u00dfdemonstrationen &#132;versammlungsfreundlich&#147; zu verfahren haben.2 Insbesondere d\u00fcrften Aufl\u00f6sung und Verbot von Versammlungen nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsg\u00fcter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umst\u00e4nden herleitbaren Gef\u00e4hrdung dieser Rechtsg\u00fcter erfolgen.3<br \/>Der &#132;Brokdorf-Beschluss&#147; geh\u00f6rt nicht nur zu den pr\u00fcfungsrelevanten Gegenst\u00e4nden des an den Hochschulen gelehrten Staatsrechts, sondern auch zu den wenigen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, die jungen Polizist_innen nach ihrer Fachhochschulausbildung jeweils mehr oder weniger gel\u00e4ufig sind.<br \/>Hehrer Anspruch und harte Realit\u00e4t<br \/>Umso mehr erstaunt die Diskrepanz zwischen den deutlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und dem Verhalten der Staatsgewalt, die ja an dessen Entscheidungen gebunden ist,4 bei manchen Protestdemonstrationen. Erinnert sei hier nur an die massiven \u00dcberwachungs- und Repressionsma\u00dfnahmen w\u00e4hrend der Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel in Heiligendamm im Jahre 20075 und w\u00e4hrend der Protestaktionen gegen den Gipfel im bayerischen Elmau im Jahre 2015, insbesondere aber auch gegen die &#132;Blockupy&#147;-Protestaktionen in Frankfurt am Main:6 Mehrfach wurde \u00fcber die Frankfurter Innenstadt eine Art von Belagerungszustand verh\u00e4ngt, der vom eingangs zitierten Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht viel \u00fcbrig lie\u00df. In manchen F\u00e4llen haben die Gerichte korrigierend eingegriffen, in anderen aber die grundrechtsbeschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen der Exekutive auch best\u00e4tigt. Das gilt z.\u00a0B. f\u00fcr das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2014, das die Einkesselung eines gro\u00dfen Teils der Demonstrant_innen bei &#132;Blockupy&#147; 2013 billigte. Zur Begr\u00fcndung verwies das Gericht auf das unfriedliche Verhalten von Personen, die sich in einem &#132;Schwarzen Block&#147; befunden h\u00e4tten. Mithilfe von Transparenten und aufgespannten Regenschirmen h\u00e4tten die Demonstranten, um sich zu sch\u00fctzen, eine &#132;Schildkr\u00f6tenformation&#147; gebildet.7<br \/>Wie schrecklich! Da werden Bilder aus dem Lateinunterricht lebendig, in welchem vielleicht die Marschformation &#132;testudo&#147; der r\u00f6mischen Legion\u00e4re beschrieben wurde. Diese sch\u00fctzten sich vor dem feindlichen Pfeilhagel, indem sie ihre Schilde sowohl an den Seiten als auch \u00fcber den K\u00f6pfen m\u00f6glichst l\u00fcckenlos aneinander f\u00fcgten. Sollten etwa auch die &#132;Blockupy&#147;-Demonstrant_innen, ebenso waffenstarrend wie die r\u00f6mischen Legion\u00e4re, die kriegerische Eroberung der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Sinn gehabt haben?<br \/>Das Verwaltungsgericht Frankfurt rechtfertigte die Einkesselung jedenfalls als zul\u00e4ssige &#132;Minusma\u00dfnahme&#147; gegen\u00fcber der in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Versammlungsgesetz geregelten Aufl\u00f6sung, obwohl doch ein &#132;Polizeikessel&#147; das genaue Gegenteil einer Aufl\u00f6sung ist, n\u00e4mlich eine Art Zwangsversammlung, die vom Versammlungsrecht nicht vorgesehen ist.8 Bei einiger Dauer der Einschlie\u00dfung handelt es sich dabei sogar um eine Freiheitsentziehung und damit um einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person, der im \u00dcbrigen nach Art.\u00a0104 Abs.\u00a02 GG einem Richtervorbehalt unterliegt.<br \/>Vor allem aber stellt sich die Frage, ob sich friedliche Demonstrationsteilnehmer_ innen das unfriedliche Verhalten Anderer zurechnen lassen m\u00fcssen. Davon scheint offenbar auch das Verwaltungsgericht Frankfurt auszugehen.<br \/>Haftung f\u00fcr das Verhalten anderer?<br \/>M\u00fcssen demonstrierende B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen, die sich selbst friedlich verhalten, f\u00fcr das unfriedliche Verhalten anderer haften? Diese Frage stellt sich nicht nur bei den &#132;Blockupy&#147;-Protesten, sondern so ziemlich bei allen Versammlungen, die sich nicht auf einen kleinen und \u00fcberschaubaren Personenkreis beschr\u00e4nken. Schlie\u00dflich tauchen bei zahlreichen Anl\u00e4ssen im Internet Aufrufe bekannter oder unbekannter Urheber mit militantem Tenor auf. Sollten diese schon zur Annahme einer &#132;unmittelbaren Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit&#147; und damit als hinreichender Grund f\u00fcr ein Versammlungsverbot ausreichen?<br \/>Stimmen in der wissenschaftlichen Literatur gehen in der Tat von einer Haftung auch friedlicher Versammlungsteilnehmer_innen f\u00fcr das Verhalten anderer aus: So konstatiert z.\u00a0B. Norbert Ullrich richtig, dass Art.\u00a08 ein &#132;Grundrecht des Einzelnen&#147; sei, meint dann aber, es k\u00f6nne &#132;auch f\u00fcr sich genommen friedlichen und unbewaffneten Teilnehmern das unfriedliche Gesamtgepr\u00e4ge der Versammlung zugerechnet werden.&#147;9<br \/>Weitaus entschiedener noch argumentiert Otto Depenheuer in seiner Kommentierung des Art. 8 GG im hochangesehenen &#132;Maunz\/D\u00fcrig&#147;: Das Gebot der Friedlichkeit, so Depenheuer, erfordere eine &#132;gesteigerte Rechtstreue der Versammlungsteilnehmer&#147;. Diese begr\u00fcnde<br \/>&#132;je nach Situation eine besondere Verantwortung jedes Versammlungsteilnehmers f\u00fcr die Friedlichkeit der Versammlung. Neben der Grundvoraussetzung, selber friedlich zu sein, obliegen den Versammelten bei drohender und zu erwartender Unfriedlichkeit durch gewaltbereite Chaoten Kooperationspflichten mit den Ordnungsbeh\u00f6rden zu deren Vermeidung. Bei aufflammender Gewalt verlangt der Friedlichkeitsvorbehalt von friedlichen Versammlungsteilnehmern aktives Eintreten f\u00fcr die Friedlichkeit, d.h. die Verhinderung von Gewalt durch eindeutige und unmissverst\u00e4ndliche Distanzierung von Gewaltt\u00e4tern. Bei entfesselter und nicht mehr beherrschbarer Gewalt verlangt das Friedlichkeitsgebot die Isolierung der Gewaltt\u00e4ter, Unterbindung der Gewalt bis hin zu vorl\u00e4ufiger Festnahme und \u00dcberstellung an die Ordnungskr\u00e4fte, oder die Beendigung der Teilnahme an der nunmehr unfriedlichen Versammlung.&#147;10<br \/>Aus dem Gebot der Friedlichkeit wird danach eine Rechtspflicht der Versammlungsteilnehmer_innen, sich gegebenenfalls als verl\u00e4ngerter Arm der Polizei zu bet\u00e4tigen und selbst mit physischer Gewalt gegen &#132;St\u00f6rer&#147; vorzugehen. Es liegt auf der Hand, dass die Grundrechtswahrnehmung auf diese Weise mit einem unkalkulierbaren Risiko belastet wird. Wer sportlich weniger fit und mit Nahkampftechniken weniger vertraut ist, sollte demnach f\u00fcglichst auf die Teilnahme an einer gr\u00f6\u00dferen Versammlung verzichten. Dies w\u00e4re jedenfalls die &#150; vielleicht sogar erw\u00fcnschte &#150; Konsequenz aus der eben zitierten Position. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts l\u00e4sst sich diese allerdings nicht st\u00fctzen. Im &#132;Brokdorf-Beschluss&#147; wird vielmehr darauf hingewiesen, dass f\u00fcr die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn einzelne Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. <br \/>&#132;W\u00fcrde unfriedliches Verhalten Einzelner f\u00fcr die gesamte Veranstaltung und nicht nur f\u00fcr die T\u00e4ter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes f\u00fchren, h\u00e4tten diese es in der Hand, Demonstrationen &#130;umzufunktionieren&#146; und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen (&#8230;); praktisch k\u00f6nnte dann jede Gro\u00dfdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer &#130;Erkenntnisse&#146; \u00fcber unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen.&#147;11<br \/>Stra\u00dfenprotest gegen die Regierung &#150; Beginn eines B\u00fcrgerkrieges?<br \/>Was ist der Grund f\u00fcr die Versuche, friedlichen Demonstrant_innen das m\u00f6gliche Verhalten anderer zuzurechnen und jede Versammlungsteilnahme auf diese Weise mit einem erheblichen Risiko zu belasten? Einiges spricht daf\u00fcr, dass in Teilen der Machteliten und auch der juristischen Fachwelt Versammlungen bzw. Demonstrationen, die scharfe Kritik an der Regierungspolitik in die \u00d6ffentlichkeit tragen, als Bedrohung der &#132;guten Ordnung&#147; des Bestehenden wahrgenommen werden. Stellvertretend sei hier Hans St\u00f6cker, in den achtziger Jahren Referatsleiter im Bundesjustizministerium, zitiert:<br \/>&#132;Demokratische Regierungen&#147;, so schrieb er, &#132;stehen regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Mehrheit oder doch einen gro\u00dfen Teil der W\u00e4hlerschaft. Demonstrationen gegen die Regierung oder eine von ihr betriebene Politik bedeuten darum nichts anderes, als da\u00df sich ein Teil der Bev\u00f6lkerung, regelm\u00e4\u00dfig eine Minderheit, gegen den anderen Teil, regelm\u00e4\u00dfig die Mehrheit, provokativ in Szene setzt. Dies ist nicht Ausweis einer intakten Demokratie, in der sich die Minderheit der Mehrheit beugt, sondern oft ein kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer Schritt auf dem Weg zum B\u00fcrgerkrieg.&#147;12<br \/>Mit dieser Argumentation d\u00fcrfte sich St\u00f6cker des Beifalls zahlreicher Diktatoren, die ihr Herrschaftssystem mit dem Euphemismus &#132;Demokratie&#147; schm\u00fccken, sicher sein. Jedenfalls rechtfertigt sie die Praktizierung von Instrumenten des Ausnahmezustandes gegen\u00fcber Protestdemonstrationen, die als Provokation der Regierenden empfunden werden. <br \/>Interessant ist insoweit der Vergleich mit dem Internet. Im Netz herrschen nicht nur \u00dcberwachung und Kommerz, sondern es ist auch ein Tummelplatz f\u00fcr kriminelle Aktivit\u00e4ten, f\u00fcr Cybermobbing etc. mit h\u00e4ufig gravierenden Folgen f\u00fcr die Betroffenen.13 Trotzdem ist noch niemand auf die Idee gekommen, solche Praktiken den zahlreichen &#132;ordentlichen&#147; User_innen zuzurechnen und eine Art Kollektivhaftung bei der Internetnutzung zu etablieren.<br \/>Protest Policing im Wandel<br \/>Richtig ist das Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit als Stachel im Fleisch des repr\u00e4sentativ-parlamentarischen Regierungssystems beschrieben worden.14 Die Wahrnehmung dieses Grundrechts st\u00f6rt die massenmediale Performance der Regierung. Wenn nicht mehr die Verwirklichung eines demokratischen Sozialstaats, sondern das Akzeptanzmanagement f\u00fcr ein &#8211; scheinbar alternativloses &#150; neoliberales Wirtschafts- und Finanzsystem der Hauptzweck heutigen Regierens ist, sind Protestdemonstrationen gegen die politischen Grundentscheidungen dysfunktional. Sie vermitteln ein Legitimationsdefizit der Regierung, sofern es ihnen gelingt, \u00fcberzeugende Alternativen zur herrschenden Politik in das Licht \u00f6ffentlicher Wahrnehmung zu r\u00fccken. <br \/>In der Tat l\u00e4sst sich nicht nur in den krisengesch\u00fcttelten Staaten Europas, deren Gesellschaften unter Sozialabbau und der Durchsetzung von Austerit\u00e4tskonzepten besonders leiden (Griechenland, Spanien etc.), eine Zunahme sozialer Protestaktionen beobachten. &#132;Auch in den Profiteursl\u00e4ndern der Krisenpolitik&#147;, so schreibt die Wiener Kriminologin Andrea Kretschmann, &#132;findet die wachsende Prekarisierung zusehends breiterer Schichten und die Sensibilisierung f\u00fcr die Zunahme sozialer Ungleichheiten in einer neuen Konjunktur von Protesten ihren Ausdruck.&#147;15 Daraus sollte indessen kein Automatismus zunehmender Repression abgeleitet werden. Die schwindende Rolle sozialstaatlicher Befriedungspolitik k\u00f6nnte jedoch eine Erkl\u00e4rung f\u00fcr einen Wandel des Protest Policing sein.16 Der Kontrast zwischen dem hehren Anspruch, Politik aus dem Geiste der Menschenrechte zu betreiben, und der harten Realit\u00e4t staatlichen Machtgebrauchs bei unliebsamen Demonstrationen ist jedenfalls augenf\u00e4llig.<br \/>Aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht bleibt es dabei: Unsere Grundrechte sind nur dann stark, wenn sie von den B\u00fcrgern und B\u00fcrgerinnen als &#132;Grundrechtstr\u00e4ger_innen&#147; als die eigene Sache begriffen und entsprechend verteidigt werden.<\/p>\n<p>MARTIN\u00a0KUTSCHA Prof. Dr., ist Staatsrechtsprofessor im Ruhestand und im Bundesvorstand der Humanistischen Union. Er hat zahlreiche Ver\u00f6ffentlichungen zu Verfassungsfragen und insbesondere zu den Grundrechten vorgelegt.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[150],"publikationen":[1084],"class_list":["post-11467","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-kutscha","publikationen-1084"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Grundrechtsaus\u00fcbung als Wagnis? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/grundrechtsausuebung-als-wagnis-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Grundrechtsaus\u00fcbung als Wagnis? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Vorg\u00e4nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 85-90. 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