{"id":11468,"date":"2016-04-18T16:40:00","date_gmt":"2016-04-18T14:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/von-der-privatisierung-der-oeffentlichkeit-zur-oeffnung-des-privatbesitzes-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:10","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:10","slug":"von-der-privatisierung-der-oeffentlichkeit-zur-oeffnung-des-privatbesitzes-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/von-der-privatisierung-der-oeffentlichkeit-zur-oeffnung-des-privatbesitzes-1\/","title":{"rendered":"Von der Privatisierung der \u00d6ffentlichkeit zur \u00d6ffnung des Privatbesitzes?"},"content":{"rendered":"<p>Das Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In: Vorg&auml;nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 91-108.<\/p>\n<p>Unter den versammlungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes des letzten Jahrzehnts ragt das Fraport-Urteil von 2011 heraus: Das Gericht antwortet damit auf den Strukturwandel der &Ouml;ffentlichkeit und das Verschwinden des &ouml;ffentlichen Raumes in seiner bisherigen Form, die durch eine voranschreitende Privatisierung &ouml;ffentlicher Aufgaben und Aufgabenwahrnehmung gekennzeichnet sind. Michael Pl&ouml;se analysierte das Urteil unmittelbar nach seiner Ver&ouml;ffentlichung und w&uuml;rdigte es als Versuch, die Geltung des Versammlungsrechts auch in den neuen, meist privaten oder privatisierten R&auml;umen zu gew&auml;hrleisten.* In der vorliegenden, &uuml;berarbeiteten Fassung hat er die tagesaktuellen Bez&uuml;ge gek&uuml;rzt und zugleich einige Anmerkungen zur Rezeption des Urteils in Literatur und Rechtsprechung angef&uuml;gt, die in der Online-Version dieses Beitrags ausf&uuml;hrlich dargestellt werden.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 22. Februar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)1 festgestellt, dass auch privater bzw. privatisierter, vormals &ouml;ffentlicher Raum nicht allein dem Gutd&uuml;nken des Eigent&uuml;mers untersteht, sondern in seiner Funktion als Forum ein Ort f&uuml;r gesellschaftliche Auseinandersetzungen bleibt. Deshalb gew&auml;hrleiste das Grundgesetz auch an diesen Pl&auml;tzen Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Damit stellte Karlsruhe die Grundrechtsgeltung in R&auml;umen mit privater Rechtsform klar, besonders dort, wo deren Eigentumsanteile mehrheitlich in &ouml;ffentlicher Hand liegen. Das Verfassungsgericht reagierte damit auf die sich verschiebenden Orte des &ouml;ffentlichen Meinungsstreits, die l&auml;ngst nicht mehr allein auf oder entlang der Stra&szlig;e zu finden sind. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Privatisierung &ouml;ffentlicher Aufgaben und der Kommerzialisierung sozialer Begegnungsr&auml;ume bleibt weiterhin zu beobachten, wie die Entscheidung gegen Versuche mobilisiert werden kann, das &#8222;Elend der Welt&#8220;2 von der unbeschwerten &#8222;Wohlf&uuml;hlatmosph&auml;re&#8220; der Konsumwelten fern zu halten.<\/p>\n<p>Die Kulisse: Kein Ort f&uuml;r politisches Engagement?<br \/>Im Zentrum des Geschehens steht der internationale Flughafen von Frankfurt am Main. Er wird von der Fraport Aktiengesellschaft (Fraport AG) betrieben, einem Konsortium, das mehrheitlich im Eigentum des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt steht. Neben der Abwicklung des Flugverkehrs vermietet die Fraport AG sowohl innerhalb des abgetrennten Boarding-Bereiches als auch im &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Teil des Flughafens eine Vielzahl von L&auml;den und Serviceeinrichtungen sowie eine Reihe von Restaurants, Bars und Caf&eacute;s, die sie als &#8222;City in the City&#8220; versteht und u.a. mit folgenden Slogans bewarb: &#8222;Airport Shopping f&uuml;r alle!&#8220; und &#8222;Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!&#8220; <br \/>Wie sich die Flughafengesellschaft diesen Besuch ihrer G&auml;ste &#8211; Flugreisende, deren Angeh&ouml;rige, Kundinnen und Flaneure &#8211; im Einzelnen vorstellt, legte sie in einer vom Land Hessen genehmigten Flughafenbenutzungsordnung fest, die u.a. das Sammeln, Werben und Verteilen von Flugbl&auml;ttern und sonstigen Druckschriften unter Einwilligungsvorbehalt sowie Versammlungen in den Geb&auml;uden des Flughafens g&auml;nzlich unter Verbot stellte. Gleichwohl kam es nach den Feststellungen des BVerfG zwischen 2000 bis 2007 zu 45 Versammlungen mit drei bis 2.000 Personen sowohl innerhalb als auch au&szlig;erhalb der Terminals. Immer wieder fanden publikumswirksame Unterhaltungs- und Werbeveranstaltungen statt, z.B. ein Public Viewing anl&auml;sslich der Fu&szlig;ballweltmeisterschaft 2010.<br \/>Die Akteure: Meinungs- und Versammlungsfreiheit vs. Hausrecht<br \/>Die Beschwerdef&uuml;hrerin engagierte sich im antirassistischen Aktionsb&uuml;ndnis gegen Abschiebung. Sie kritisierte vor allem die Mitwirkung privater Fluggesellschaften und der Flughafeneinrichtungen an der Abschiebepraxis der Bundesrepublik. Allein im Jahr 2009 wurden 3.270 der insgesamt 7.289 auf dem Luftweg vorgenommenen Abschiebungen &uuml;ber den Frankfurter Flughafen abgewickelt.3 Dabei kommt es immer wieder zu schweren Misshandlungen, Selbstt&ouml;tungen und Todesf&auml;llen w&auml;hrend oder nach dem Transport.4 <br \/>Als die Beschwerdef&uuml;hrerin im M&auml;rz 2003 zusammen mit f&uuml;nf weiteren Aktivist_innen in der Abflughalle des Flughafens Informationen &uuml;ber eine bevorstehende Abschiebung an den betreffenden Piloten weitergeben und Flugbl&auml;tter an die Flugg&auml;ste verteilen wollte,5 erteilte ihr die Fraport AG ein &#8222;Flughafenverbot&#8220;. Ihr wurde ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs angedroht, sollte sie erneut &#8222;unberechtigt&#8220; auf dem Flughafen angetroffen werden. Dabei verwies die AG auf ihre Flughafenbenutzungsordnung. In einem weiteren Schreiben stellte sie klar, dass sie nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal aus Gr&uuml;nden des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grunds&auml;tzlich nicht dulde.<\/p>\n<p>Der Prolog: Privateigentum unterliegt nicht der Grundrechtsbindung!?<br \/>Gegen das Hausverbot erhob die Aktivistin zun&auml;chst Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main,6 blieb damit jedoch in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg: Die Fraport AG unterliege bei der Aus&uuml;bung ihres Hausrechts nicht der staatlichen Grundrechtsbindung und m&uuml;sse daher auch keine Proteste gegen Abschiebungen zulassen, lautete die Begr&uuml;ndung des Landgerichts vom 20. Mai 2005.7 Daran &auml;ndere auch die mehrheitliche Beteiligung der &ouml;ffentlichen Hand nichts, so lange diese sich nicht auf 100 Prozent belaufe.8 Zudem &uuml;be die Flughafengesellschaft im Zusammenhang mit den Abschiebungen keine hoheitlichen Befugnisse aus. Auch die allen Privatrechtssubjekten gemeine mittelbare Grundrechtsbindung der AG erg&auml;be in der Abw&auml;gung zwischen Eigentumsrecht und Meinungsfreiheit keine Pflicht der beklagten Gesellschaft, auf ihrem Gel&auml;nde Meinungskundgaben und Demonstrationen hinnehmen zu m&uuml;ssen. Eine gegenteilige Auffassung hatten hingegen das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. und der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits 2003 aus Anlass einer Demonstration gegen den Irakkrieg &#8211; ebenfalls im Flughafenbereich &#8211; vertreten.9 <br \/>Nachdem auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren das Hausverbot aufrecht erhielt, erhob die Kl&auml;gerin im M&auml;rz 2006 Verfassungsbeschwerde.10 Wie bereits in den Vorinstanzen argumentierte auch der BGH mit der mangelnden Grundrechtsbindung der Aktiengesellschaft, lie&szlig; dabei aber offen, ob eine solche Bindung der Flughafengesellschaft die Wahrnehmung &ouml;ffentlicher Aufgaben voraussetze. Der BGH bestritt vielmehr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GG gesch&uuml;tzte Recht, &uuml;ber den Ort der Versammlung selbst zu bestimmen, kein Nutzungsrecht begr&uuml;nde, wo dieses nicht bereits nach allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen besteht,11 jeglichen Anspruch der Kl&auml;gerin auf Durchsetzung ihrer Meinungs- und\/oder Versammlungsfreiheit, weil sie sich damit au&szlig;erhalb des bestimmungsgem&auml;&szlig;en Gebrauchs des Flughafens begebe. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wenn die Eigent&uuml;merin keine bzw. nur die genehmigte Meinungsfreiheit w&uuml;nscht und dies in ihrer Hausordnung festschreibt, muss sie auch nichts anderes dulden. Angesichts der mit der Herstellung politischer Aufmerksamkeit immer verbundenen Irritation &#8222;in gesch&auml;ftiger Routine&#8220;12 kann die Flughafengesellschaft dabei unterst&uuml;tzend immer auch eine drohende St&ouml;rung &#8222;der Abwicklung des Flugverkehrs&#8220; behaupten.<br \/>Die Katastrophe: Keine &#8222;,Wohlf&uuml;hlatmosph&auml;re&#8216; <br \/>in einer reinen Welt des Konsums&#8220;<br \/>Im seinem Urteil stellte der Erste Senat des BVerfG fest,13 dass die Zivilgerichte, indem sie die Verbote der Flughafengesellschaft ohne Weiteres best&auml;tigten, die Beschwerdef&uuml;hrerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt haben. Damit hob es zugleich die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG Frankfurt a.M. zur&uuml;ck. <br \/>Beachtenswert ist das Urteil vor allem im Hinblick auf die rechtspolitische Neuausrichtung der Versammlungsfreiheit; bricht es doch mit g&auml;ngigen dogmatischen Mustern, um den Gew&auml;hrleistungsgehalt des Grundrechts auch auf private Bereiche auszudehnen. Dabei zeigt sich das Gericht &uuml;beraus entscheidungsfreudig, &auml;u&szlig;ert sich &#8211; ohne dazu durch den vorgelegten Fall verpflichtet zu sein &#8211; zu nahe liegenden Anschlussfragen und schreibt der Legislative damit so manche verfassungsrechtliche Ma&szlig;gabe f&uuml;r die gesetzliche Neugestaltung des Versammlungsrechts in sein obiter dictum. <br \/>Knackpunkt der Entscheidung ist zun&auml;chst die Frage, inwieweit staatliche Hoheitstr&auml;ger an Grundrechte gebunden bleiben, wenn sie in privatrechtlich organisierter Form am Wirtschaftsleben teilnehmen. Weiterhin geht es darum, ob und in welchem Umfang Versammlungen und Meinungskundgaben auch in privat(isiert)en R&auml;umen geduldet werden m&uuml;ssen, wenn diese dem allgemeinen Publikumsverkehr offen stehen. Schlie&szlig;lich war die Frage zu beantworten, welche Anforderungen an eine grundrechtsbeschr&auml;nkende Gesetzesgrundlage zu stellen sind, insbesondere ob sich diese im Falle der Versammlungsfreiheit auch aus dem Zivilrecht ergeben kann. <br \/>Die Katharsis: Keine Flucht ins Privatrecht!<br \/>An dem alten Grundsatz des &ouml;ffentlichen Rechts, wonach die &ouml;ffentliche Hand ihre Grundrechtsbindung nicht dadurch absch&uuml;tteln kann, dass sie als zivilrechtlich organisierte Aktiengesellschaft in Erscheinung tritt, h&auml;lt das BVerfG ohne Abstriche fest. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Staat nun 100 oder 51 Prozent der Anteile an dem Unternehmen h&auml;lt. Ma&szlig;geblich sei vielmehr, ob er aufgrund seiner Gesellschafterstellung in der Lage ist, Einfluss auf das operative Gesch&auml;ft der Firma zu nehmen. Eine unmittelbare Grundrechtsbindung ergebe sich dabei gerade f&uuml;r solche Unternehmen, die vom Staat wegen dessen Gesamtverantwortung &#8222;beherrscht&#8220; w&uuml;rden. Bei ihnen handle es sich nicht um private Aktivit&auml;ten unter Beteiligung des Staates, sondern um staatliche Aktivit&auml;ten unter Beteiligung von Privaten. Diese Unternehmen seien bei der Entfaltung ihrer Aktivit&auml;ten daher &#8222;unmittelbar durch die Grundrechte gebunden und k&ouml;nnen sich umgekehrt gegen&uuml;ber B&uuml;rgern nicht auf eigene Grundrechte st&uuml;tzen.&#8220; (Rn. 54) <br \/>Hier muss der Staat also nicht erst mittels seiner Gesellschafteranteile auf die Gesch&auml;ftsleitung einwirken, um die Durchsetzung von Grundrechten zu bewerkstelligen. Vielmehr ist das Unternehmen selbst grundrechtsverpflichtet, unabh&auml;ngig von der Rechtsform, in der es in Erscheinung tritt. Solche staatlichen Aktivit&auml;ten sind damit nicht als &#8222;Ausdruck freier subjektiver &Uuml;berzeugungen in Verwirklichung pers&ouml;nlicher Individualit&auml;t&#8220; zu verstehen, sondern als treuh&auml;nderische Aufgabenwahrnehmung f&uuml;r die B&uuml;rger_innen und diesen gegen&uuml;ber rechenschaftspflichtig (Rn. 48); so auch die zu 51 Prozent in &ouml;ffentlicher Tr&auml;gerschaft befindliche Frankfurter Flughafengesellschaft Fraport AG. Sie muss bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die Grundrechte der B&uuml;rger_innen beachten.<br \/>Durch die Grundrechtsbindung gewinnt diese Rechtsprechung Terrain gegen&uuml;ber den privaten Teilhaber_innen zur&uuml;ck, die sich &uuml;blicherweise in weitgehender unternehmerischer Freiheit aus den Dividenden der privatisierten Staatsbetriebe befriedigen konnten, w&auml;hrend Investitionskosten und Schulden &uuml;blicherweise auf die Steuerzahler_innen umgelegt und damit sozialisiert werden. Diese &#8211; so das BVerfG &#8211; w&uuml;rden daher durch die Grundrechtsbindung auch nicht &uuml;berm&auml;&szlig;ig belastet, &#8222;denn ob sie sich an einem &ouml;ffentlich beherrschten Unternehmen beteiligen oder nicht, liege in ihrer freien Entscheidung, und auch wenn sich die Mehrheitsverh&auml;ltnisse erst nachtr&auml;glich &auml;ndern, steht es ihnen wie bei der &Auml;nderung von Mehrheitsverh&auml;ltnissen auch sonst frei, hierauf zu reagieren.&#8220; (Rn. 55) &#8211; Es gilt also: Wer aus den Vorz&uuml;gen staatlicher Unternehmensbeteiligung wirtschaftlichen Profit zieht, ist auch dessen Schranken unterworfen.<br \/>Die Aufkl&auml;rung: Was ist ein &ouml;ffentlicher Raum?<br \/>Wer eine Versammlung durchf&uuml;hren oder seine Meinung &ouml;ffentlich kundtun will, erf&auml;hrt dabei hinsichtlich der Auswahl von Inhalt, Ort, Zeit und Gestaltungsart grundrechtlichen Schutz.14 Das hei&szlig;t aber nicht, dass damit automatisch ein Zutritts- oder Versammlungsrecht auch f&uuml;r Privatgrundst&uuml;cke verbunden w&auml;re.15 In Zeiten stetiger Verlagerung &ouml;ffentlicher Begegnungs- und Kommunikationsr&auml;ume von der Stra&szlig;e in Einkaufscenter und Ladenpassagen stellt sich indes die Frage, wohin der Protest noch getragen werden kann, um die politischen &#8222;Anliegen &#8211; gegebenenfalls auch in Blick auf Bez&uuml;ge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen &#8211; am wirksamsten zur Geltung [zu] bringen.&#8220; (Rn. 64)<br \/>Bei der Beantwortung dieser Frage hat sich das BVerfG von der Rechtsprechung jener Gerichte inspirieren lassen, die schon l&auml;nger mit dem Ph&auml;nomen der Privatisierung &ouml;ffentlicher R&auml;ume konfrontiert sind: den Verfassungsgerichtsh&ouml;fen von Kanada16 und den USA17. Diese stellen schon seit den 1990er Jahren auf das Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums ab, das dadurch charakterisiert sei, &#8222;dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen T&auml;tigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht.&#8220; (Rn.70) <br \/>Was f&uuml;r Versammlungen auf &ouml;ffentlichem Stra&szlig;enland gilt, m&uuml;sse entsprechend auch f&uuml;r St&auml;tten gelten, die in &auml;hnlicher Weise f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Verkehr ge&ouml;ffnet sind und an denen Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Dies gelte unabh&auml;ngig davon, ob diese Fl&auml;chen in &ouml;ffentlicher oder privater Tr&auml;gerschaft stehen, ob sie &uuml;berdacht oder im Freien sind. Damit wird die Idee vom kommunikativen Gemeingebrauch der Stra&szlig;e, den der Staat nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr beschr&auml;nken darf,18 auf den privaten Publikumsverkehr erstreckt.<br \/>Wann immer also ein Ort &#8211; egal mit welcher Intention (z.B. zum Zwecke des Konsums oder der Erholung) &#8211; zum &ouml;ffentlichen Verweilen einl&auml;dt, kann er nicht nur ausschlie&szlig;lich f&uuml;r die unmittelbar erw&uuml;nschten T&auml;tigkeiten er&ouml;ffnet, f&uuml;r andere, unerw&uuml;nschte, aber geschlossen werden. Wer f&uuml;r seine kommerziellen Angebote mit Slogans wie &#8222;Airport Shopping f&uuml;r alle!&#8220; wirbt, kann sich nicht ohne Weiteres gegen jegliche (politischen) St&ouml;rfaktoren abschotten:<\/p>\n<p>&#8222;Vielmehr besteht zwischen der Er&ouml;ffnung eines Verkehrs zur &ouml;ffentlichen Kommunikation und der Versammlungsfreiheit ein unaufhebbarer Zusammenhang: Dort wo &ouml;ffentliche Kommunikationsr&auml;ume er&ouml;ffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter R&uuml;ckgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zul&auml;ssigen Nutzungen ausnehmen: Er w&uuml;rde sich damit in Widerspruch zu der eigenen &Ouml;ffnungsentscheidung setzen.&#8220; (Rn. 68) <br \/>Das gelte selbst dann, wenn der Fiskus an diesen Unternehmen nicht beteiligt ist. In diesem Fall k&ouml;nnten Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten in Anspruch genommen werden. Das bedeutet zugleich, dass die Wahrnehmung von Eigent&uuml;merbefugnissen &uuml;berall dort den Eigengesetzlichkeiten der &ouml;ffentlichen Auseinandersetzung unterworfen ist und der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG seine Grenze findet, wo mit Willen des Eigent&uuml;mers ein allgemeiner Zugang f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit geschaffen wird und dadurch ein Forum gesellschaftlicher Auseinandersetzung entsteht. So auch am Frankfurter Flughafen,<br \/>&#8222;wo die Verbindung von Ladengesch&auml;ften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsfl&auml;chen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden R&auml;ume in dieser Weise f&uuml;r ein Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen ge&ouml;ffnet und zum &ouml;ffentlichen Forum, kann aus ihnen gem&auml;&szlig; Art. 8 Abs. 1 GG auch die politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden. Art. 8 Abs. 1 GG gew&auml;hrleistet den B&uuml;rgern f&uuml;r die Verkehrsfl&auml;chen solcher Orte das Recht, das Publikum mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren.&#8220; (Rn. 70) <br \/>Noch deutlichere Worte finden sich an der Stelle der Urteilsbegr&uuml;ndung, wo es um die Zul&auml;ssigkeit einer Beschr&auml;nkung der Meinungsfreiheit geht:<br \/>&#8222;Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugbl&auml;ttern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gest&uuml;tzt werden, eine ,Wohlf&uuml;hlatmosph&auml;re&#8216; in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gem&uuml;t des B&uuml;rgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschr&auml;nken darf. Unerheblich sind folglich Bel&auml;stigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. Erst recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungs&auml;u&szlig;erungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegen&uuml;ber dem betreffenden Unternehmen als gesch&auml;ftssch&auml;digend beurteilt werden.&#8220; (Rn. 103)<br \/>Damit ist der private, aber &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Bereich jedoch der Verf&uuml;gungsbefugnis des Unternehmers keinesfalls entzogen. Wie auch bei staatlichen Verwaltungseinrichtungen bestimmte Bereiche f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit nicht allgemein zug&auml;nglich sind,19 gilt dies im besonderen Ma&szlig;e f&uuml;r privat betriebene Einrichtungen, &#8222;die der Allgemeinheit ihren &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nden nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verf&uuml;gung stehen und entsprechend ausgestaltet sind.&#8220; (Rn. 70) Wenn also auch &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Orte ausschlie&szlig;lich oder ganz &uuml;berwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann dort gegen den Willen des Eigent&uuml;mers keine Versammlung durchgesetzt werden. Bei Ladenpassagen und Flaniermeilen &#8211; so schiebt das BVerfG rasch hinterher &#8211; k&ouml;nne dies jedenfalls nicht angenommen werden, f&uuml;r den einzelnen Laden oder das Restaurant aber wohl schon. <br \/>Auf der Drehb&uuml;hne: Offene Raumbegrenzung<br \/>Allerdings kann auch an Orten, an denen die Durchf&uuml;hrung von Versammlungen nicht (generell) versagt werden darf, diese im Einzelfall auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzes untersagt werden, um unmittelbare, konkret nachweisbare Gefahren f&uuml;r elementare Rechtsg&uuml;ter abzuwehren, die &#8211; wie Leib, Leben und Freiheit von Personen &#8211; der Versammlungsfreiheit gleichwertig gegen&uuml;berstehen. Als ein solches Gesetz zieht das BVerfG zun&auml;chst das als Bundesrecht erlassene Versammlungsgesetz von 1953 heran, das zwar nach der F&ouml;deralismusreform in vielen Bundesl&auml;ndern fortgilt (Art.&nbsp;125a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG), aber jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden kann. Daneben k&ouml;nnten Eingriffe durch die Flughafenbetreiberin aber auch auf das privatrechtliche Hausrecht gem&auml;&szlig; &sect;&sect;&nbsp;903 Satz&nbsp;1 und 1004 BGB gest&uuml;tzt werden. Allerdings muss die Geltendmachung zivilrechtlicher Eigent&uuml;merbefugnisse als einseitig verbindliche Entscheidung einer in &ouml;ffentlicher Hand befindlichen Betreibergesellschaft durch &#8222;legitime Gemeinwohlzwecke am Ma&szlig;stab der Grundrechte und des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes&#8220; gerechtfertigt werden (Rn. 58).<br \/>Nichtsdestotrotz &uuml;berrascht die M&ouml;glichkeit zur Beschr&auml;nkung der Versammlungsfreiheit durch Bestimmungen des BGB zun&auml;chst. Gem&auml;&szlig; Art. 8 Abs. 2 GG ist eine solche durch oder aufgrund eines Gesetzes nur f&uuml;r Kundgebungen und Demonstrationen unter freiem Himmel zul&auml;ssig. Zudem m&uuml;ssen die auf dieser Grundlage geschaffenen (Eingriffs-)Gesetze nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bewusst und ausdr&uuml;cklich Regelungen zur Versammlungsfreiheit der B&uuml;rger_innen enthalten (bereichsspezifische Gesetzeserm&auml;chtigungen und Zitiergebot), die hinreichend klar machen, unter welchen Umst&auml;nden demonstrierende B&uuml;rger_innen durch welche Ma&szlig;nahmen der Beh&ouml;rden in ihrer Versammlungsfreiheit oder in anderen Grundrechten beschr&auml;nkt werden d&uuml;rfen (Gebot der Normenklarheit).<br \/>All das sollte man f&uuml;r eine zivilrechtliche Regelung, die den Eigent&uuml;mer berechtigt, vom St&ouml;rer die Beseitigung der Beeintr&auml;chtigung zu verlangen (wie z.B. &sect; 1004 Abs. 1 BGB), kaum annehmen k&ouml;nnen und bleibt auch unbelegt. Schon die Anwendung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Versammlungen unter freiem Himmel&#8220; auf Proteste in &uuml;berdachten Shopping-Centern oder auf Indoor-Kundgebungen in Flugh&auml;fen mag irritieren. Vor dem Hintergrund der Erweiterung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit auch auf private R&auml;ume ist dies jedoch nur konsequent. Zur Begr&uuml;ndung wird auch hier das Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums herangezogen und insbesondere gegen&uuml;ber Versammlungen in geschlossenen R&auml;umen abgegrenzt, in denen &#8222;die Versammlungsteilnehmer unter sich und von der Allgemeinheit abgeschirmt bleiben&#8220; (Rn. 77). Demgegen&uuml;ber sei das Gefahrenpotential &ouml;ffentlicher Foren ebenso wie bei Versammlungen unter freiem Himmel, bei denen Versammlungsteilnehmer_innen unmittelbar mit Dritten zusammen treffen und kontinuierlich Zulauf erhalten k&ouml;nnen, ungleich h&ouml;her. Damit folgt das BVerfG im Wesentlichen dem Musterentwurf f&uuml;r ein neues Versammlungsgesetz des Arbeitskreises Versammlungsrecht20 und empfiehlt es mehr als deutlich dem Gesetzgeber zur baldigen Umsetzung. <br \/>Die Ironie: Ein Wolf im Schafspelz?<br \/>Moment mal, werden die Polizeirechtscracks sagen, wenn jetzt sogar das BGB eine zul&auml;ssige Eingriffsgrundlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GG darstellen soll, ist damit doch auch der Uraltstreit dar&uuml;ber entschieden, ob neben dem VersG und der StPO auch noch andere Gesetze als Grundlage f&uuml;r hoheitliche Eingriffe herangezogen werden k&ouml;nnen, insbesondere die Polizeigesetze der L&auml;nder? &#8211; Doch weit gefehlt; das BVerfG weicht hier geschickt auf ein Nebengleis aus: <br \/>&#8222;Da die &ouml;ffentliche Hand hier wie jeder Private auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zur&uuml;ckgreift, ihr also keine spezifisch hoheitlichen Befugnisse einger&auml;umt werden und sie ihre Entscheidungen grunds&auml;tzlich auch nicht einseitig durchsetzen kann, sind die sonst an Eingriffsgesetze zu stellenden Anforderungen zur&uuml;ckgenommen. [&#8230;] Dies ist die Konsequenz dessen, dass der Staat &uuml;berhaupt in den Formen des Privatrechts handeln darf.&#8220; (Rn. 82) <br \/>Im Klartext hei&szlig;t das: Wenn der Staat nicht als Hoheitstr&auml;ger, sondern als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr, und damit als ein gegen&uuml;ber anderen Teilnehmer_innen Gleichgestellter auftritt, unterliegt er nicht den sonst erforderlichen formellen Anforderungen f&uuml;r hoheitliches Eingriffshandeln. Er kann sich wie jeder andere Zivilist auch auf die f&uuml;r das b&uuml;rgerliche Recht ma&szlig;geblichen Regelungen berufen, darf dabei jedoch die Gemeinwohlorientierung nicht aus den Augen verlieren.<br \/>Wie jetzt? Grundrechtsbindung des Staates auch bei Teilnahme im Zivilrechtsverkehr: Ja. &#8211; Unterworfenheit unter die &ouml;ffentlich-rechtlichen Bestimmungen f&uuml;r grundrechtsbeschr&auml;nkendes Handeln: Nein? Auch diese Karlsruher Weichenstellung erscheint im Ergebnis nicht inkonsequent. Denn tritt die &ouml;ffentliche Hand als Teilnehmerin an zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen auf, fehlt es ihr ja gerade an hoheitlichen Einwirkungsbefugnissen. Die unmittelbare Grundrechtsbindung des privaten Unternehmens kompensiert also das Fehlen &ouml;ffentlich-rechtlicher Eingriffsgrundlagen auf die gesellschaftsrechtlich neutrale Vertragsgestaltung, die f&uuml;r den Fiskus in der Regel wenig durchsetzungsf&auml;hige Einwirkungsm&ouml;glichkeiten gegen&uuml;ber der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung zul&auml;sst (vgl. nur &sect;&nbsp;119 Abs.&nbsp;2 AktG).21 Zugleich hat das BVerfG deutlich gemacht, dass der R&uuml;ckgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen allenfalls zus&auml;tzlich und lediglich generalisierend erfolgen darf. Polizeiliche Eingriffe und versammlungsbeschr&auml;nkende Entscheidungen d&uuml;rfen daher auch in &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Privateinrichtungen (weiterhin) nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes oder der StPO erfolgen.<\/p>\n<p>Daher sind auch Demonstrationen im Flughafen bei der Versammlungsbeh&ouml;rde anzumelden, die ihrerseits zwar &#8222;die Flughafenbetreiberin als Betroffene grunds&auml;tzlich einzubeziehen und gegebenenfalls deren Einsch&auml;tzungen zu ber&uuml;cksichtigen&#8220; hat, sachlich aber &#8222;allein an die Vorgaben der f&uuml;r sie selbst geltenden Erm&auml;chtigungsgrundlagen &#8211; und damit vorrangig an das Versammlungsgesetz &#8211; gebunden&#8220; bleibt (Rn. 83). Demgegen&uuml;ber sind Private darauf beschr&auml;nkt, die Nutzungsbedingungen ihrer Einrichtungen z.B. in Flughafenbenutzungsordnungen abstrakt-generell zu regeln, soweit sie dabei die Aus&uuml;bung von Versammlungen und Meinungskundgaben lediglich nach Ma&szlig;gabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen auf die r&auml;umlichen Gegebenheiten und insbesondere an die spezifischen Funktionsbedingungen und Gefahrenlagen transparent anpassen.<br \/>Die Moral: Nur ein Anfang!?<br \/>Zuk&uuml;nftig m&uuml;ssen antirassistische Gruppen also keine Strafanzeige mehr bef&uuml;rchten, wenn sie auf dem Frankfurter Flughafen Flyer verteilen und Flugg&auml;ste informieren. Bei ordnungsgem&auml;&szlig;er Anmeldung ist die Flughafengesellschaft sogar verpflichtet, ihnen daf&uuml;r einen angemessenen und &ouml;ffentlich wahrnehmbaren Platz zur Verf&uuml;gung zu stellen. Jedenfalls so lange wie hierdurch nicht die St&ouml;ranf&auml;lligkeit des Flughafens &#8222;in seiner prim&auml;ren Funktion als St&auml;tte zur Abwicklung des Luftverkehrs&#8220; au&szlig;er Verh&auml;ltnis in Anspruch genommen wird (Rn. 91). Dringend ausprobierensw&uuml;rdig erscheint die Durchf&uuml;hrung entsprechender Aktionen in rein privaten Konsum Centern, z.B. den Potsdamer Platz Arkaden in Berlin.22 <br \/>&Uuml;ber die St&ouml;ranf&auml;lligkeit &ouml;ffentlicher Anlagen kann indes im Einzelfall noch kr&auml;ftig gestritten werden. Das beweist schon das Minderheitenvotum des Verfassungsrichters Wilhelm Schluckebier, der den Zerriss dieser progressiven Rechtsprechung nicht den Staatsrechtslehrern &uuml;berlassen wollte. Mit Verweis auf die an Flugh&auml;fen durch kleinere St&ouml;rungen drohenden Kettenreaktionen im internationalen Flugverkehr und die &#8222;weitgehende Unausweichlichkeit beeintr&auml;chtigender Folgen f&uuml;r eine au&szlig;ergew&ouml;hnlich gro&szlig;e Zahl von Flugreisenden und damit anderen Grundrechtstr&auml;gern&#8220; beschw&ouml;rt er ein Friedensgebot durch politischen Grundrechtsverzicht der Protestierenden (Rn. 126). Die gleiche Argumentation k&ouml;nnte freilich auch f&uuml;r ein Verbot von Demonstrationen auf vielbefahrenen Stra&szlig;en oder von Streikma&szlig;nahmen zum Tragen kommen. Dabei h&auml;ngt der Erfolg jeglichen Protests doch wesentlich davon ab, irgendjemanden zu st&ouml;ren. In einer lebendigen Demokratie findet kreativer Protest daher erst dort seine Grenzen, wo andere nicht lediglich nur gest&ouml;rt, sondern in ihren gesch&uuml;tzten Rechtsg&uuml;tern konkret gef&auml;hrdet werden. <br \/>Der Leitgedanke des &ouml;ffentlichen Forums wirft hingegen, neben einer R&uuml;ckeroberung des &ouml;ffentlichen Raumes durch dessen Politisierung, wie sie nicht nur in Inszenierungen des Weltelends, sondern auch in einer hedonistischen Reclaim-the-street- Party denkbar und schutzw&uuml;rdig ist, noch ganz andere Assoziationen auf. So lie&szlig;e sich der Forumsgedanke auch auf soziale Netzwerke und &ouml;ffentliche Protestaktionen beziehen, die zwar &ouml;ffentlich wahrnehmbar, aber ganz privat stattfinden: Online-Demos zum Beispiel.23 Auch hier war die Abschiebepraxis am Frankfurter Flughafen bereits 2001 Paradebeispiel f&uuml;r virtuelle Versammlungen und Anlass zur Strafverfolgung der Aktivist_innen (in diesem Fall der Initiative Libertad!), die vom Vorwurf der Anstiftung zur N&ouml;tigung und Datenmanipulation zwar letztlich freigesprochen wurden,24 aber Durchsuchungen von Wohn- und Gesch&auml;ftsr&auml;umen zu dulden hatten. <br \/>Solche virtuellen Foren hatte das BVerfG jedoch wohl eher nicht im Sinn, wenn es unter Verweis auf seine fr&uuml;here Rechtsprechung davon ausgeht, dass Demonstrationen in ihrer idealtypischen Ausformung &#8222;gemeinsame k&ouml;rperliche Sichtbarmachung von &Uuml;berzeugungen&#8220; seien. Dabei f&auml;llt auf, dass die weiteren Definitionsmerkmale ebenso gut auch auf Onlineforen zutreffen k&ouml;nnten, wenn es darum gehen soll, dass &#8222;die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser &Uuml;berzeugungen erfahren und andererseits nach au&szlig;en &#8211; schon durch die blo&szlig;e Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes &#8211; im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.&#8220; (Rn. 63)<br \/>In dem Ma&szlig;e wie sich der &ouml;ffentliche Raum an andere Orte, wie Einkaufscenter oder auch in das Internet verlagert, wird ihm der &ouml;ffentliche Protest folgen und sich damit von seinem verfassungsm&auml;&szlig;igen &#8222;Idealtypus&#8220;, &#8222;nach dem Vorbild friedlich verlaufener Gro&szlig;demonstrationen&#8220;25, zu anderen Formen weiterentwickeln. Idealtypische Ausformungen der Versammlungsfreiheit werden dann weniger als Leitbild denn als Urbild in Erinnerung bleiben. Das Recht jedoch folgt in der Regel der Tat.<br \/>Epilog: Wirkung und Rezeption des Urteils<br \/>Es mag &uuml;berraschen, dass ein Zerriss der Entscheidung in der rechtswissenschaftlichen Literatur, die sonst nicht mit Kritik spart, wann immer Karlsruhe ein beliebiges Verfahren f&uuml;r staatspolitische Dezisionen im obiter dictum nutzt,26 ausgeblieben ist.27 Zwar werden hier und dort Zweifel an der Tauglichkeit und dogmatischen Notwendigkeit der Figur des &ouml;ffentlichen Forums ge&auml;u&szlig;ert,28 die parallele Zust&auml;ndigkeit von Hausrechtsinhaber_in und Versammlungsbeh&ouml;rde sowie die gegen den Wortlaut von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GG vom BVerfG f&uuml;r &#8222;verfassungsrechtlich unbedenklich&#8220; gehaltene privatrechtliche Anzeigepflicht von Versammlungen und Meinungskundgaben (Rn. 89, 92) dogmatisch bestritten,29 die Tauglichkeit des privaten Hausrechts als ausreichende Grundrechtsbeschr&auml;nkung in Zweifel gezogen30 und prognostiziert, dass diese in das Belieben des Eigent&uuml;mers gestellte Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit in der Praxis dazu f&uuml;hren d&uuml;rfte, dass von der eben erst auf den Privatbereich erstreckten Versammlungsfreiheit &#8222;faktisch nicht mehr viel &uuml;brig&#8220; bleibt,31 weshalb der Landesgesetzgeber ihren Inhalt und die Grenzen ihrer Aus&uuml;bung versammlungsrechtlich regeln sollte.32 Nichtsdestotrotz wird die bei Gelegenheit der versammlungsrechtlichen Fallgestaltung zum Anlass genommene grundlegende Kl&auml;rung der Grundrechtsbindung formell privatrechtlich agierender &ouml;ffentlicher Verwaltungstr&auml;ger und die (Mit-)Indienstnahme (tats&auml;chlich) privater Anteilseigner_innen in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen allgemein goutiert,33 als konsequente Kehrseite der f&uuml;r die staatliche Beteiligung ohnehin fehlenden Grundrechtsf&auml;higkeit angesehen,34 nicht selten sogar als &uuml;berf&auml;llig gefeiert.35 Hingegen wird das Urteil in versammlungsrechtlicher Hinsicht nicht als ein &#8222;grundst&uuml;rzender Neuanfang&#8220; angesehen,36 sondern als Fortf&uuml;hrung einer seit dem Brokdorf-Beschluss konsistenten, im &Uuml;brigen zwischen den wandlungsf&auml;higen Anspr&uuml;chen an einen liberalen &#8222;Zeitgeist&#8220; und der Pragmatik einer Rechtskollisionen vermeidenden &#8222;Staatsr&auml;son&#8220; um Ausgleich bem&uuml;hten Verfassungsrechtsprechung gewertet.37<br \/>Mit gro&szlig;er Spannung wurde dabei &uuml;ber die Ausstrahlungswirkung des Urteils38 auf die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung spekuliert: Worauf wird das den Anspruch auf Zutritt er&ouml;ffnende Tatbestandsmerkmal vom &#8222;Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums&#8220;, auf dem &#8222;eine Vielzahl von verschiedenen T&auml;tigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann&#8220;, so dass &#8222;ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht&#8220; (Rn. 70), angewendet werden? &#8211; Wie weit reicht die auf das private Hausrecht gest&uuml;tzte M&ouml;glichkeit zur Beschr&auml;nkung der Versammlungsfreiheit und welche Anforderung an deren Rechtfertigung werden gestellt? &#8211; Welche Auswirkungen hat die obiter dictum fallengelassene Bemerkung (Rn. 56), dass Private &#8211; etwa im Wege mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten &#8211; auch ganz ohne Staatsbeteiligung &#8222;unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte &auml;hnlich oder auch genauso weit durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden&#8220; k&ouml;nnen wie staatlich beherrschte Unternehmen, &#8222;insbesondere wenn sie in tats&auml;chlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat&#8220;?<br \/>In der anf&auml;nglichen Irritation &uuml;ber die Spannweite der vom BVerfG aufgesto&szlig;enen T&uuml;ren zum &ouml;ffentlich genutzten Privatbesitz gen&uuml;gte es so mancher privatisierungskritischen Initiative, das Urteil ausgedruckt vor sich her zu tragen, wenn sie ihren Protest an die Orte des Geschehens (z.B. den Bahnhof Alexanderplatz) trugen, um damit die privaten Sicherheitsdienste zu beeindrucken und eine Duldung ihrer Aktionen zu erreichen. Auch in umgekehrter Richtung schienen die vermeintlichen Vorteile der noch im gleichen Jahr von der Stadt Hamburg vorangetriebenen Privatisierung des Bahnhofsvorplatzes und die Erstreckung der Bahnhofshausordnung auf das (vormals) &ouml;ffentliche Stra&szlig;enland an Bedeutung zu verlieren. Und in Berlin blieb selbst im Vorweihnachtstrubel die sonst allj&auml;hrlich erhobene Forderung nach einem Versammlungsverbot f&uuml;r die als hochpreisige Flaniermeile und gern genutzte Demonstrationsroute bekannte Friedrichstra&szlig;e aus.39<br \/>Gleichwohl lie&szlig;en die ersten Judikate nicht lange auf sich warten:40 Den Anfang machte das OLG Schleswig-Holstein, das kaum drei Tage nach der Urteilsverk&uuml;ndung des BVerfG in dessen neuer Rechtsprechung keinen Grund zu erkennen vermochte, den einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn (DB AG) als Netzbetreiberunternehmen zugesprochenen Schadensersatzanspruch gegen &#8222;eine langj&auml;hrig aktive Antimilitaristin&#8220; wegen einer Gleisblockade im Februar 2008 in Zweifel zu ziehen.41 Die Grundrechtsbindung des Unternehmens k&ouml;nne nicht weiter reichen als vor seiner Privatisierung. Daher sei die Bahn nach wie vor auf ihren Bef&ouml;rderungsauftrag beschr&auml;nkt.42 Zum anderen sei die &#8222;die im Sinne des &sect; 823 Abs. 1 BGB widerrechtliche Aktion&#8220; nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, wie diese auch keine Verhaltensweisen rechtfertige, die dem Einzelnen verboten sind. Allein die Form einer Versammlung gebe einem Versammlungsteilnehmer nicht das Recht, im Rahmen der Versammlung Dinge zu tun, die er als Einzelner nicht tun du?rfe. <br \/>Auch um die Zul&auml;ssigkeit von Versammlungen in Flugh&auml;fen wurde bald wieder gestritten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durchkreuzte den Versuch des Landratsamtes, dem Bayerischen Fl&uuml;chtlingsrat eine Demonstration in dem f&uuml;r den allgemeinen Publikumsverkehr ge&ouml;ffneten Bereich des Terminal 2 des M&uuml;nchener Flughafens zu verbieten.43 F&uuml;r das beh&ouml;rdlich verf&uuml;gte Teilverbot forderte er klare Nachweise &uuml;ber von der Versammlung herr&uuml;hrenden unmittelbare Gef&auml;hrdungen und lie&szlig; angesichts der vom BVerfG aufgestellten &#8222;strengen Anforderungen&#8220; &#8222;blo&szlig;e Vermutungen ohne das Vorliegen hinreichender tats&auml;chlicher Anhaltspunkte&#8220; nicht gen&uuml;gen. Ebenso strenge Anforderungen stellten die Verwaltungsgerichte in Frankfurt am Main, als sich das Blockupy-B&uuml;ndnis im Mai 2013 mit mehreren hundert Menschen anschickte, im Terminal 1 des Flughafens Frankfurt gegen Abschiebungen zu protestieren. Sie hoben eine entsprechende Verbotsverf&uuml;gung des Polizeipr&auml;sidiums auf, beschr&auml;nkte jedoch die Zahl der Teilnehmer_innen.44 <br \/>Schlie&szlig;lich war es im Juni 2015 wieder Sache des f&uuml;r das private Grundst&uuml;cksrecht zust&auml;ndigen 5. Zivilsenats des BGH,45 das Demonstrationsrecht aus dem Terminal heraus zur&uuml;ck auf die Stra&szlig;e und damit weg vom Konsum zu tragen &#8211; wohlgemerkt auf eine Privatstra&szlig;e innerhalb des Betriebsgel&auml;ndes des Flughafens Berlin-Brandenburg in Sch&ouml;nefeld. Die zivilrechtlichen Vorinstanzen hatten die Klage der Ordensleute gegen Ausgrenzung, mit der sie die Duldung ihrer Versammlungen vor dem Cargo-Center durchsetzen wollten, mit der Begr&uuml;ndung abgelehnt, es handle sich nicht um einen Ort der als &ouml;ffentlicher Kommunikationsraum dem Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums entspr&auml;che. Dem folgte der BGH nicht: Orte der allgemeinen Kommunikation entst&uuml;nden nicht dadurch, dass sich in ihnen eine zum Verweilen und Flanieren einladende Fu&szlig;g&auml;ngerzone befinde. Unzweifelhaft verb&uuml;rge die Versammlungsfreiheit die Durchf&uuml;hrung von Versammlungen &#8222;auf &ouml;ffentlichem Stra&szlig;enraum als dem Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums&#8220;. Ma&szlig;geblich sei daher allein, &#8222;dass das Stra&szlig;ennetz des Betriebsgel&auml;ndes &#8211; wie der &ouml;ffentliche Stra&szlig;enraum &#8211; allgemein und ohne Einschr&auml;nkung dem Publikum ge&ouml;ffnet ist und es dadurch die Bedingungen bietet, um Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Geh&ouml;r zu bringen und Protest oder Unmut ,auf die Stra&szlig;e zu tragen&#8216;.&#8220;<br \/>Gro&szlig;e Schwierigkeiten hatte hingegen das VG Stuttgart, die Kopfbahnsteighalle des symboltr&auml;chtigen st&auml;dtischen Hauptbahnhofs als &ouml;ffentliches Forum zu subsumieren. Entsprechende Versammlungsverbote f&uuml;r die &#8222;Montagsdemos gegen Stuttgart 21&#8220;, die im Fr&uuml;hjahr 2012 und im November 2014 durch den Bahnhof marschieren oder sich darin versammeln wollten, hielt das Gericht &#8211; mit dem Hinweis auf die konkreten baulichen und funktionsspezifischen Besonderheiten und den sich daraus ergebenden Gef&auml;hrdungen &#8211; aufrecht.46<br \/>Was der Erste Senat des BVerfG in seinem Fraport-Urteil &uuml;ber die mittelbare Grundrechtsbindung von Privatunternehmen ohne Staatsbeteiligung nur am Rande angedeutete hatte, konnte schlie&szlig;lich dessen dritte Kammer im Juli 2015 ausbuchstabieren:47 Auf ihre Anordnung hin durfte in Passau, auf dem in rein privatem Eigentum stehenden Nibelungenplatz, ein viertelst&uuml;ndiger &#8222;Bierdosen-Flashmob f&uuml;r die Freiheit&#8220; stattfinden, bei dem Teilnehmer_innen auf das Kommando &#8222;F&uuml;r die Freiheit &#8211; trinkt AUS!&#8220; jeweils eine Dose Bier &ouml;ffneten und schnellstm&ouml;glich leer tranken. Es folgten Redebeitr&auml;ge zum Verlust des staatlichen Gewaltmonopols durch den zunehmenden Einsatz privater Sicherheitsdienste und die damit verbundene Beschr&auml;nkung von Freiheitsrechten. Auch wenn die GmbH &amp; Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden sei, so das BVerfG, sei die Versammlungsfreiheit im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Ma&szlig;gabe einer Abw&auml;gung zu beachten. Dabei bestimme sich die Reichweite dieser Bindung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich der sich gegen&uuml;berstehenden Grundrechte: Das Hausverbot mache den Veranstalter_innen die Durchf&uuml;hrung ihrer Versammlung unm&ouml;glich. Eine gleichwertige Beeintr&auml;chtigung von Eigentumsrechten sie demgegen&uuml;ber nicht zu erkennen, zumal die Beeintr&auml;chtigung nur von kurzer Dauer sei, der Veranstalter zugesichert habe, entstehenden M&uuml;ll selbst zu entsorgen und sich um alkoholisierte Personen durch eingesetzte Ordner_innen zu k&uuml;mmern. Der thematische Bezug zum Versammlungsort sei evident, die Versammlung k&ouml;nne deshalb auch nicht ebenso gut an anderer Stelle stattfinden. <br \/>Neben der dogmatischen Kritik wurde in der Literatur schlie&szlig;lich auch der theoretische und gesellschaftspolitische Hintergrund der Fraport-Entscheidung beleuchtet: Jan Phillip Schaefer tat dies z.B., indem er das Urteil angesichts des in Folge der Privatisierung &ouml;ffentlicher R&auml;ume fortschreitenden &#8222;Strukturwandels der &Ouml;ffentlichkeit&#8220; treffend als &#8222;Aktivierung des B&uuml;rgers&#8220; w&uuml;rdigte.48 Unter den Bedingungen des Gew&auml;hrleistungsstaates w&uuml;rden die Grundrechte den B&uuml;rger_innen an die Hand gegeben, &#8222;um [dessen] Gew&auml;hrleistungsauftrag entweder zu unterst&uuml;tzen bzw. zu erg&auml;nzen oder, falls die Rechtsposition des Grundrechtstr&auml;gers hierf&uuml;r zu schwach ausgepr&auml;gt ist, die staatliche Gew&auml;hrleistungsverantwortung zu aktivieren.&#8220;49 &#8211; Ein Gedanke, der sich freilich auch auf andere Bereiche ausdehnen lie&szlig;e, in denen der\/die Einzelne eigene oder allgemeine Interessen gegen m&auml;chtige Organisationen durchsetzen muss (z.B. im Datenschutz).<br \/>Indes, so wird eingewandt, werde der Begriff der &Ouml;ffentlichkeit schon seit dem kantischen Ideal &#8222;einer Gesellschaft m&uuml;ndiger B&uuml;rger&#8220; &#8211; typisch deutsch &#8211; als ein Raum des r&auml;sonierenden B&uuml;rgers (d.h. m&auml;nnlich, wei&szlig;, verm&ouml;gend, nicht beeintr&auml;chtigt usw.) idealisiert, in dem die vern&uuml;nftige Entscheidung als weitgehend unpolitische, m&ouml;glichst unkontroverse Politik heranreift. Was die Verwaltungs(rechts)wissenschaft als &#8222;regulierte Selbstregulierung&#8220; rezipiert habe, finde seit dem L&uuml;th-Urteil auch in der Rechtsprechung des BVerfG &#8222;als liberaler Etatismus&#8220; seinen Ausdruck,50 etwa wenn im Brokdorf-Beschluss von einer demokratischen Funktionalit&auml;t der Meinungsfreiheit und von einer den demokratischen Repr&auml;sentativgedanken erg&auml;nzenden Funktion der Versammlungsfreiheit die Rede ist.51 <br \/>Vor diesem ideologischen Hintergrund ist das Versammlungsgesetz bis heute noch &#8222;als negatives Statusrecht&#8220;52 einem eher antiquierten &Ouml;ffentlichkeitsbegriff verhaftet, in dem Begriffe wie &#8222;&ouml;ffentliche Ordnung&#8220; (z.B. in &sect;&nbsp;15 VersG) Konformit&auml;tspflichten ausl&ouml;sen und damit einen &#8222;Raum der Zumutungen&#8220;53 verunm&ouml;glichen, der zum Weiterdenken anregen kann. Von daher ist die Deutlichkeit anzuerkennen, mit der das BVerfG in der Fraport- und in der Flash-Mob-Entscheidung den &#8222;grundrechtskonformen &Ouml;ffentlichkeitsbegriff von moralisch-sittlichen Implikationen frei&#8220; h&auml;lt.54 Beide Beschl&uuml;sse &ouml;ffnen die Versammlungsfreiheit f&uuml;r Protestformen, die nach den Love- und Fuck-Parade-Beschl&uuml;ssen in Verruf geraten schienen.55<\/p>\n<p>MICHAEL&nbsp;PL&Ouml;SE&nbsp; studierte Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, war dort im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv. Seit 2007 Lehrbeauftragter f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakult&auml;t der HUB, seit 2010 auch an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin (Fachbereich 5 &#8211; Polizei und Sicherheitsmanagement). Er promoviert mit einem Stipendium der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung bei Prof. Rosemarie Will zur &#8222;Sicherheitsrechtsprechung des BVerfG vor und nach dem 11. September 2001&#8220;. Kontakt: <a href=\"mailto:ploese%40rewi.hu-berlin.de\">ploese@rewi.hu-berlin.de<\/a><\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[264],"publikationen":[1084],"class_list":["post-11468","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-ploese","publikationen-1084"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Von der Privatisierung der \u00d6ffentlichkeit zur \u00d6ffnung des Privatbesitzes? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/von-der-privatisierung-der-oeffentlichkeit-zur-oeffnung-des-privatbesitzes-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Von der Privatisierung der \u00d6ffentlichkeit zur \u00d6ffnung des Privatbesitzes? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. 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