{"id":11469,"date":"2016-04-18T16:30:00","date_gmt":"2016-04-18T14:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/hess-aufmarsch-in-wunsiedel-1\/"},"modified":"2016-04-18T12:00:00","modified_gmt":"2016-04-18T10:00:00","slug":"hess-aufmarsch-in-wunsiedel-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/hess-aufmarsch-in-wunsiedel-1\/","title":{"rendered":"He\u00df-Aufmarsch in Wunsiedel"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht zur Versammlungs- und Meinungsfreiheit von Nazis.<\/p>\n<p>Vorg\u00e4nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 109-114.<\/p>\n<p><i>Mit seiner Wunsiedel-Entscheidung vom 4. November 2009 (BVerfGE 124, 300) beendete das Bundesverfassungsgericht den f\u00fcr die Versammlungsfreiheit des letzten Jahrzehnts ma\u00dfgeblichen Streit dar\u00fcber, ob der Gesetzgeber Versammlungen auf denen nazistisches Gedankengut ge\u00e4u\u00dfert wird, verbieten und die Meinungs\u00e4u\u00dferer strafrechtlich verfolgen darf. Bereits der Beginn des ersten Leitsatzes &#150; \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a04 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art.\u00a05 Abs.\u00a01 und 2 GG vereinbar &#150; stellt ein Ergebnis fest, das nach der vorhergehenden Verwaltungsrechtsprechung \u00fcberraschte und \u00fcber dessen Herleitung und Begr\u00fcndung bis heute gestritten wird. Dabei ist der Streit \u00fcber die Wunsiedel-Entscheidung ein grunds\u00e4tzlicher: Wie viel Versammlungs- und Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit steht den Feinden der Demokratie zu? Die nachfolgende Erl\u00e4uterung und Kommentierung der Entscheidung durch Michael Lippa erschien zuerst in Freisch\u00fc\u00dfler Nr. 18. Wir danken f\u00fcr die freundliche Genehmigung zum Nachdruck.<\/i><\/p>\n<h5>Hintergrund<\/h5>\n<p>Bereits seit 1988 meldete der Rechts-Anwalt J\u00fcrgen Rieger j\u00e4hrlich wiederkehrend einen Marsch &#132;Zum Gedenken an Rudolf He\u00df&#147; zu dessen Grab im oberfr\u00e4nkischen Wunsiedel an, zuletzt unter dem Motto: &#132;Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit&#147;. J\u00e4hrlich versammelten sich tausende Neonazis aus ganz Europa. Bis ins Jahr 2004 konnte die Veranstaltung aufgrund der fehlenden Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung nicht nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Alt.\u00a01 Var.\u00a02 VersG verboten werden. Auch eine inhaltliche Auflagenerteilung seitens der Beh\u00f6rden schied aus, da sie einem Versammlungsverbot gleichgekommen w\u00e4re und somit das Verbot ausnahmsweise mal ein milderes Mittel im Vergleich zu einer Auflage dargestellt h\u00e4tte. Zum 1.\u00a0April 2005 f\u00fchrte also der Gesetzgeber die Vorschrift des \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a04 StGB1 ein, die mit Freiheitsstrafe bestraft, &#132;wer \u00f6ffentlich oder in einer Versammlung den \u00f6ffentlichen Frieden in einer die W\u00fcrde der Opfer verletzenden Weise dadurch st\u00f6rt, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.&#147; Zudem ging dem Gesetz eine Meinungsstreitigkeit des OVG M\u00fcnster und des Bundesverfassungsgerichts voraus. Ersteres hatte regelm\u00e4\u00dfig beh\u00f6rdliche Versammlungsverbote f\u00fcr rechtsradikale Aufm\u00e4rsche in Nordrhein-Westfalen, unter Hinweis auf eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung und der Herleitung einer verfassungsimmanenten Schranke der Meinungsfreiheit aus dem antinationalsozialistischem Grundprinzip, best\u00e4tigt.2 Diese wurden ebenso regelm\u00e4\u00dfig vom Bundesverfassungsgericht kassiert.3 Dabei wies das Gericht auf seine Brokdorf-Entscheidung aus dem Jahre 1985 hin, wonach ein Versammlungsverbot als ultima ratio nur auf Grundlage einer Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und somit also nur im Rahmen strafrechtlicher Verbotstatbest\u00e4nde gerechtfertigt sein kann.4<br \/>Der Tod des Anwalts<br \/>Der Beschwerdef\u00fchrer Rieger verstarb am 29.\u00a0Oktober 2009, also eine Woche vor Urteilsverk\u00fcndung. Da Art.\u00a093 Abs.\u00a04a GG bzw. \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 BVerfGG den subjektiven Schutz der Grundrechte gew\u00e4hrleisten soll, h\u00e4tte sich die Verfassungsbeschwerde mit dessen Tod nach allgemeinem Rechtsverst\u00e4ndnis erledigt.5 Wie kam also die Entscheidung dennoch zustande? Das Bundesverfassungsgericht verwies auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache im Einzelfall6 sowie die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde das &#132;Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden&#147; und entschied.7 Kurz zusammengefasst: Wenn eine Verfassungsbeschwerde bereits eingelegt wurde, liegt es allein in den H\u00e4nden des Gerichts und dessen Argumentation, ob sie entscheiden wird oder nicht.<br \/>Die Freiheit der g\u00e4nzlich Andersdenkenden<br \/>&#132;Weshalb denn Meinungsfreiheit, ging es hier nicht um eine Versammlung?&#147;, m\u00f6gen sich einige nun fragen. Die Versammlungsfreiheit aus Art.\u00a08 Abs.\u00a01 GG ist ebenso wie die Meinungsfreiheit aus Art.\u00a05 Abs.\u00a01 GG ein Kommunikationsgrundrecht. Wird also aufgrund einer inhaltlichen Meinung in die Versammlungsfreiheit eingegriffen, so muss sich der Eingriff, da er in beide Grundrechte gleichzeitig eingreift, auch an den wesentlich strengeren Schranken der Meinungsfreiheit aus Art.\u00a05 Abs.\u00a02 GG messen lassen.<br \/>W\u00e4hrend \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a03 StGB, der die Behauptung der Auschwitzl\u00fcge bestraft, von Anfang an keine Chance auf eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hatte, da das Gericht bereits in der Scientology-Entscheidung feststellte, dass erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachen aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen,8 verh\u00e4lt es sich beim \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a04 StGB anders. Auch die Strafbarkeit der \u00c4u\u00dferung selbst kann hier nicht schon den Schutzbereich des Art.\u00a05 Abs.\u00a01 GG verwehren.9 Da Meinung also durch das Element der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt ist,10 ohne dass es darauf ankomme, ob sie begr\u00fcndet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gef\u00e4hrlich oder harmlos ist,11 fallen grunds\u00e4tzlich auch Handlungen nach \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a04 StGB unter den Schutz der Meinungsfreiheit. So weit, so gut &#150; subsumiert.<br \/>Die Allgemeinheit, ihre Jugend und Ehre<br \/>Art.\u00a05 Abs.\u00a02 GG definiert die Schranken der Meinungsfreiheit und nennt dabei allgemeine Gesetze, Gesetze zum Schutze der Jugend sowie das Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.<br \/>Die st\u00e4ndig wiederkehrende Definition f\u00fcr allgemeine Gesetze geht auf die L\u00fcth-Entscheidung zur\u00fcck. Allgemeine Gesetze sind demnach solche, die &#132;nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die \u00c4u\u00dferung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne R\u00fccksicht auf eine bestimmte Meinung, zu sch\u00fctzenden Rechtsguts dienen&#147;.12 Kn\u00fcpft die Norm aber an Meinungsinhalte an, kommt es darauf an, ob die Vorschrift auf den Schutz bestimmter Rechtsg\u00fcter und nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet ist. Das Rechtsgut muss dann &#132;allgemein und unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt sein, ob es durch Meinungs\u00e4u\u00dferungen oder auf andere Weise verletzt werden kann&#147;.13 Durch exzessive Auslegung dessen gelangte somit das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz zu dem Ergebnis, dass es sich beim \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a04 StGB um ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art.\u00a05 Abs.\u00a02 GG handelt, da es prim\u00e4r auf den Schutz des \u00f6ffentlichen Friedens und der W\u00fcrde der Opfer ziele.14 Diesem Trend setzte jetzt das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vor und stellte fest, dass es sich hierbei lediglich um ein Indiz f\u00fcr die Allgemeinheit des Gesetzes halte.15 Es fehle definitiv an der Allgemeinheit, wenn nach einer Gesamtschau das Gesetz nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte \u00dcberzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.16 Ein Musterbeispiel von einem Sondergesetz also.<br \/>Dar\u00fcber hinaus weitete der erste Senat das Allgemeinheitserfordernis auch auf die Schranken zum Schutz der Ehre und Jugend aus, machte sie so weitgehend als eigenst\u00e4ndige Schranken obsolet und konnte es damit umgehen, eine neue Dogmatik zum Ehrschutz aufzurei\u00dfen. Mit diesem Schritt konnte der Senat zugleich das in Art.\u00a03 Abs.\u00a03 S.\u00a01 Var.\u00a09 GG verankerte Diskriminierungsverbot wegen politischer Anschauungen in den Definitionsbereich des allgemeinen Gesetzes und somit in die Schranke(n) des Art.\u00a05 Abs.\u00a02 GG implementierten. Damit erkl\u00e4rte er zugleich dessen Spezialit\u00e4t bei Meinungs\u00e4u\u00dferungen gegen\u00fcber dem &#132;alten&#147; Diskriminierungsverbot, womit eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung von Art.\u00a03 Abs.\u00a03 entf\u00e4llt.17 Diskriminierungsverbot hei\u00dft jetzt allgemeines Gesetz, sonst \u00e4ndert sich nix. Kapitel gespart &#150; n\u00e4chstes bitte!<br \/>Antifaschismus und das Grundgesetz<br \/>Da die Story an dieser Stelle ein j\u00e4hes Ende gefunden h\u00e4tte, geht das Gericht den Weg \u00fcber die verfassungsimmanente Schranke und statuiert eine einmalige Ausnahme vom Verbot des Sondergesetzes. In einleuchtender Argumentation erkl\u00e4rt der erste Senat, das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes unter Verweis auf die Art.\u00a01 und 20 GG sowie auf die Ewigkeitsklausel des Art.\u00a079 Abs.\u00a03 GG. Also doch ein antifaschistischer Grundkonsens der Verfassung? Wo liegt dann noch der Unterschied zur Literaturmeinung18 und der Rechtsprechung des OVG M\u00fcnster?19 Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass das Grundgesetz kein allgemeines und antinationalsozialistisches Grundprinzip kenne.20 Also ein Gegenentwurf, aber ohne Grundprinzip &#150; wie ist das zu verstehen? Die Richter schr\u00e4nken den Gegenentwurf lediglich auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft der Jahre 1933 bis 1945 ein.21 Und um die einmalige Ausnahme noch weiter einzuschr\u00e4nken, stellt der Senat in der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung des \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a04 StGB klar, dass das Tatbestandsmerkmal des \u00f6ffentlichen Friedens einer restriktiven Auslegung bedarf, damit nicht schon die Meinung als solche bestraft wird, sondern erst, wenn sie in eine Rechtsgutsgef\u00e4hrdung umschl\u00e4gt. Dabei stellen die Richter auf die Au\u00dfenwirkung der Meinungs\u00e4u\u00dferung ab, wonach der \u00f6ffentliche Friede nur dann gest\u00f6rt ist, wenn die Meinung eine Handlungsbereitschaft ausl\u00f6st, Hemmschwellen herabsetzt oder Dritte unmittelbar einsch\u00fcchtert.22<br \/>Die Sonderrechtsprechung zur Sondergesetzgebung hat wohl verschiedene Gr\u00fcnde: Der Gesetzgeber erlie\u00df mit dem \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a04 StGB ein Sondergesetz, das nach der bisherigen Rechtsprechung als allgemeines Gesetz juristisch sauber subsumiert werden konnte. Sollte nun der Gesetzgeber von der Rechtsprechung f\u00fcr etwas abgestraft werden, obwohl er sich an die Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung hielt? Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re hier den Nationalsozialisten wieder ein juristischer Sieg gegen den Staat gelungen, der nach dem missgl\u00fcckten NPD-Verbotsverfahren den Staatsapparat erneut machtlos gegen\u00fcber dem Treiben der Nazis erscheinen l\u00e4sst. Das Urteil ist keine klare Positionierung, sondern stellt einen Kompromiss dar zwischen der Garantie des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und den Staatsinteressen. Wunsiedel wird verhindert, aber nicht Naziaufm\u00e4rsche generell. Die Meinungsfreiheit f\u00fcr Nazis bleibt bestehen, aber um einen historischen Kern beschnitten. Die Rechtsstaatlichkeit in der Auslegung der Allgemeinheit von Gesetzen wird wiederhergestellt, auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit unter Umgehung eines ausdr\u00fccklich grundgesetzlich verankerten Verbots von Sondergesetzen.<br \/>Das ist zwar juristisch und politisch nicht sch\u00f6n, aber immerhin ehrlicher, als die Meinungsfreiheit in allen F\u00e4llen \u00fcber die extensive Auslegung der allgemeinen Gesetze zu untergraben.23 Dar\u00fcber hinaus schlie\u00dft das Bundesverfassungsgericht auch ein zweites Einfallstor, \u00fcber das die Meinungsfreiheit ohne weiteres durch Sondergesetzgebung eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnte: die pers\u00f6nliche Ehre. Dadurch w\u00e4ren der Gesetzgeber und schlie\u00dflich die Gerichte in der Lage, durch einfachste Abw\u00e4gung, ohne das Erfordernis einer besonderen Schranke eines der h\u00f6chsten Grundrechte in der Bundesrepublik einzuschr\u00e4nken. Aus dieser Sicht stellt das Urteil ganz klar keine willk\u00fcrliche Verk\u00fcrzung, sondern eine St\u00e4rkung der Meinungsfreiheit im Allgemeinen dar.<\/p>\n<p>Die Nachwehen des Historikerstreits und Totalitarismustheorien<br \/>Unter einigen Kommentierungen der Entscheidung wurde kritisiert, dass das Gesetz lediglich die Rechtsextremisten ins Visier nimmt, nicht jedoch auch die Linksextremisten und so z.B. auch eine Affirmation der stalinistischen Diktatur nicht unter Strafe stelle.24 Damit wurde indirekt unterstellt, dass der Gesetzgeber so das im Diskriminierungsverbot verankerte Neutralit\u00e4tsgebot h\u00e4tte einhalten k\u00f6nnen, indem er den Tatbestand auch auf Linksextremismus erstreckt h\u00e4tte. Das Gesetz w\u00e4re so politisch neutral, da es sich gegen totalit\u00e4re Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft gewandt h\u00e4tte. Ein Gesetz ist aber nicht neutral und damit allgemein, wenn es sich gegen zwei Sondernormadressaten richtet. Denn der Begriff des &#132;Totalitarismus&#147; ist bis heute zu unbestimmt und hat daher (erst recht) in Strafgesetzen nichts zu suchen. So hat sich der Diskurs bisher in gro\u00dfem Ma\u00dfe darauf beschr\u00e4nkt, den Hitler-Nationalsozialismus mit dem Stalin-Bolschewismus zu vergleichen und so zu relativieren, was im Zusammenhang mit der deutschen Vergangenheitsbew\u00e4ltigung in dem von Ernst Nolte 1986 entfachten Historikerstreit25 gipfelte und noch bis heute fortgesetzt wird.26 Nolte verglich dabei die deutschen Konzentrationslager mit den sowjetischen Gulags und bezeichnete den Holocaust als &#132;asiatische Tat&#147;. Das Bundesverfassungsgericht bezieht in dem Wunsiedel-Urteil &#150; bewusst oder unbewusst &#150; Stellung hierzu: &#132;Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das \u00fcber Europa und die Welt in unermesslichem Ausma\u00df Leid, Tod und Unterdr\u00fcckung gebracht hat, hat f\u00fcr die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildliche identit\u00e4tspr\u00e4gende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann.&#147;27 Damit stellt es die unvergleichbare Einzigartigkeit der nationalsozialistischen Verbrechen heraus, die eben nicht allgemein sein k\u00f6nnen. Folglich ein klare Absage an Nolte und die konservative Totalitarismusforschung. Wenn das Gesetz also die positive Bezugnahme lediglich auf eine menschenverachtende und historisch einmalige Tat unterbinden m\u00f6chte, kann es von vornherein nicht allgemein sein. H\u00e4tte der Gesetzgeber hingegen auf die P\u00f6nalisierung der positiven Bezugnahme zu totalit\u00e4rer Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft gesetzt, h\u00e4tte er sich sogleich selbst ein St\u00fcck weiter in Richtung eines totalit\u00e4ren Systems entwickelt, das &#132;politisch extreme&#147;, missliebige Meinungen aus dem Alltag verdr\u00e4ngen m\u00f6chte. Gerade dies garantiert aber die Meinungsfreiheit und sollte in der Debatte nicht vergessen werden.<\/p>\n<p>MICHAEL\u00a0LIPPA\u00a0\u00a0 Michael Lippa studierte Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin, wo er im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv war. Von 2008&#150;2010 Referent f\u00fcr Politisches Mandat und Datenschutz im RefRat der HU. Seit 2016 Rechtsanwalt in Berlin (Interessenschwerpunkte: Hochschulrecht, Polizei- und Datenschutzrecht sowie Strafrecht).<br \/>Anmerkungen:<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2047],"publikationen":[1084],"class_list":["post-11469","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-lippa","publikationen-1084"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>He\u00df-Aufmarsch in Wunsiedel - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/hess-aufmarsch-in-wunsiedel-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"He\u00df-Aufmarsch in Wunsiedel - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Bundesverfassungsgericht zur Versammlungs- und Meinungsfreiheit von Nazis. 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