{"id":11470,"date":"2016-04-18T16:10:00","date_gmt":"2016-04-18T14:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/rechtsgrundlagen-ortsbezogener-versammlungsbeschraenkungen-vor-und-nach-der-foederalismusreform-von\/"},"modified":"2016-04-18T12:00:00","modified_gmt":"2016-04-18T10:00:00","slug":"rechtsgrundlagen-ortsbezogener-versammlungsbeschraenkungen-vor-und-nach-der-foederalismusreform-von","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/rechtsgrundlagen-ortsbezogener-versammlungsbeschraenkungen-vor-und-nach-der-foederalismusreform-von\/","title":{"rendered":"Rechtsgrundlagen ortsbezogener Versammlungsbeschr\u00e4nkungen \u0096 vor und nach der F\u00f6deralismusreform von 2006*"},"content":{"rendered":"<p>Vorg\u00e4nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 115-130.<\/p>\n<p>Der folgende Beitrag von Dr. Lehmann analysiert und bewertet, inwiefern die Rechtsgrundlagen f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen von Versammlungen an besonders symboltr\u00e4chtigen Orten wie etwa dem Holocaustmahnmal in Berlin schl\u00fcssig sind. Nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 des Versammlungsgesetz (VersG) des Bundes werden solche Eingriffe auf die \u00f6ffentliche Ordnung oder auf das Friedensgebot des Artikel 26 Abs.\u00a01 Grundgesetz gest\u00fctzt. Im Jahr 2005 wurde das VersG (Bund) \u00fcberdies um einen neuen Absatz 2 erg\u00e4nzt. Dieser schafft speziell f\u00fcr Gedenkorte an die Opfer des Nationalsozialismus besondere Eingriffsbefugnisse. Einige L\u00e4nder haben solche Gedenkorte nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG (Bund) definiert. Andere L\u00e4nder haben von der ihnen im Jahr 2006 durch die sogenannte F\u00f6deralismusreform I \u00fcbertragenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in ihren eigenen Versammlungsgesetzen teils weitergehende Eingriffsbefugnisse zum Schutz von Erinnerungsorten geschaffen. Der Autor er\u00f6rtert u.a. die Problematik von Orts- oder Opferw\u00fcrde als Schutzgut und verweist auf das ideologische Potential des Konzeptes eines &#132;kollektiven Ged\u00e4chtnisses&#147;.<\/p>\n<h5>I. Demon&shy;s&shy;tra&shy;ti&shy;onen der extremen Rechten an symbol&shy;tr&auml;ch&shy;tigen Orten seit 2000<\/h5>\n<p>Zu Beginn des letzten Jahrzehnts r\u00fcckten Demonstrationen der extremen Rechten verst\u00e4rkt in den Fokus der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung. Urs\u00e4chlich daf\u00fcr war, dass die extreme Rechte ihre &#132;Demonstrationspolitik&#147; ge\u00e4ndert hatte1 und dazu \u00fcbergegangen war, Versammlungen verst\u00e4rkt an besonders symboltr\u00e4chtigen Orten wie dem Brandenburger Tor oder dem Holocaustmahnmal abzuhalten.2 Nachdem auf \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG gest\u00fctzte Versammlungsverbote von der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats des BVerfG wiederholt wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art.\u00a08 GG aufgehoben worden waren, wurden verst\u00e4rkt Gesetzes\u00e4nderungen diskutiert.3<br \/>1. Der Streit um die \u00f6ffentliche Ordnung<br \/>Zur\u00fcckgewiesen hatte die Kammer des BVerfG die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge extremistische Versammlungen an symboltr\u00e4chtigen Orten mangels von ihnen drohender Verst\u00f6\u00dfe gegen die objektive Rechtsordnung zwar regelm\u00e4\u00dfig keine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit darstellten4, sich aber wegen eines von der Ortswahl im Zusammenspiel mit anderen Faktoren drohenden Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Ordnung nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG beschr\u00e4nken lie\u00dfen.5<br \/>Was unter der \u00f6ffentlichen Ordnung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG zu verstehen ist, wodurch sie gef\u00e4hrdet werden kann und ob und inwieweit darauf gest\u00fctzte Beschr\u00e4nkungen grundrechtsgesch\u00fctzter Versammlungen verfassungsm\u00e4\u00dfig sind, war und ist umstritten.6 In einer im Jahr 2001 zwischen der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senates des BVerfGs und dem OVG M\u00fcnster entbrannten Kontroverse7 um die Voraussetzungen, unter denen Versammlungen wegen Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen, war das OVG der Ansicht, die herrschenden sozialen Anschauungen, auf die die \u00f6ffentliche Ordnung in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG Bezug nimmt, lie\u00dfen sich anhand der &#132;Wertma\u00dfst\u00e4be des Grundgesetzes&#147; konkretisieren.8 Derart verstanden werde die \u00f6ffentliche Ordnung etwa durch einen Protestmarsch deutscher Neonazis \u00fcber die deutsch-niederl\u00e4ndische Grenze in zeitlicher N\u00e4he zum Jahrestag des Einmarsches der Wehrmacht gef\u00e4hrdet.9<br \/>Die 1.\u00a0Kammer des Ersten Senates des BVerfGs betonte demgegen\u00fcber: &#132;Die B\u00fcrger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung pers\u00f6nlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die B\u00fcrger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalit\u00e4t aber nicht.&#148;10 Eine Konkretisierung der ungeschriebenen Regeln des zwischenmenschlichen Zusammenlebens anhand der Wertma\u00dfst\u00e4be des Grundgesetzes lehnte die Kammer daher ab, hielt eine unmittelbare Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG aber f\u00fcr gegeben, wenn &#132;einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei Durchf\u00fchrung eines Aufzuges an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden&#147;11. Dies sei etwa bei einem Aufzug rechtsextremer Gruppen am 27. Januar der Fall12, dem Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz, der seit 1996 offizieller Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (NS) ist.13<br \/>Im Schrifttum st\u00fctzte au\u00dfer Battis und Grigoleit14 etwa Rossen-Stadtfeld die Position des OVG M\u00fcnster. Ihm zufolge f\u00fchre jede rechtsextreme Versammlung unabh\u00e4ngig von ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dferten Botschaften &#132;stets ein Schauspiel der Gewalt [auf], das nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des Grundgesetzes als Verletzung der &#130;\u00f6ffentlichen Ordnung&#145; zu bewerten&#147; sei.15 Der weit \u00fcberwiegende Teil des Schrifttums lehnte die Konkretisierung der \u00f6ffentlichen Ordnung in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG durch das OVG hingegen ab. Mit der Ersetzung notwendiger Tatsachenfeststellungen durch rechtliche Wertungen im Zuge der Rechtsfindung werde der Unterschied zwischen den empirisch zu ermittelnden sozialen Anschauungen der \u00f6ffentlichen Ordnung und den im Wege normativer Rechtserkenntnis zu ermittelnden G\u00fctern der \u00f6ffentlichen Sicherheit verwischt.16 Der Nachweis, dass eine Versammlung gegen ungeschriebene soziale Mehrheitsanschauungen versto\u00dfe, werde durch die &#132;pers\u00f6nlichen Weltanschauungen&#147; 17 des Rechtsanwenders ersetzt. Dieser produziere ein idealisiertes Ergebnis, das sich &#132;wie Mehltau \u00fcber die auf die gesellschaftlichen Vorstellungen verweisenden Klauseln&#147; lege18 und an den faktisch herrschenden sozialen Anschauungen vorbeigehe.19 Zugleich w\u00fcrden die klare systematische Trennung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG zwischen der &#132;\u00f6ffentlichen Sicherheit&#147;, die auf die geschriebenen Rechtsnormen verweise, und der \u00f6ffentlichen Ordnung, die auf die ungeschriebenen au\u00dferrechtlichen Regeln des Zusammenlebens Bezug nehme, durch das verfassungsnormative Begriffsverst\u00e4ndnis \u00fcbergangen und nur f\u00fcr den Staat verbindliche Verfassungsprinzipien zu &#132;Eingriffstiteln der Exekutive&#147; gegen\u00fcber privatem Grundrechtsgebrauch umgedeutet.20 <br \/>Der Auffassung der Kammer des BVerfG geb\u00fchrt zwar der Vorzug. Wird doch bei einer Konkretisierung der \u00f6ffentlichen Ordnung anhand der Wertma\u00dfst\u00e4be des Grundgesetzes (kontrafaktisch) von einem rechtlichen Sollen auf ein vermeintliches Sein geschlossen und die materielle Beweislast der Beh\u00f6rde f\u00fcr das Vorliegen von Verbotsgr\u00fcnden umgekehrt.21 Allerdings vermag auch das empirische Begriffsverst\u00e4ndnis des BVerfG problematische Ergebnisse nicht zu verhindern, wie sein Senatsbeschluss aus dem Jahr 200422 zeigt. Dem Beschluss zufolge k\u00f6nnen aus den Normen des Grundgesetzes zur wehrhaften Demokratie zwar &#132;keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdr\u00fccklich angeordneten abgeleitet werden&#147;23. Bei Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung k\u00e4men &#132;in erster Linie Auflagen in Betracht&#147;24. Reichten diese nicht aus, k\u00f6nne eine Versammlung aber auch verboten werden25, sofern dadurch nicht in die Meinungsfreiheit eingegriffen werde. <br \/>Das BVerfG ignoriert damit die besonderen Vorgaben des Art.\u00a08 GG f\u00fcr die Interpretation der \u00f6ffentlichen Ordnung in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG26: &#132;Sinn der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Gemeinwesen ist es gerade, den legitimen Versuch zu unternehmen, die herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen zu \u00fcberwinden. Wird dieser Versuch mit Hinweis auf den gesellschaftlichen Konsens a priori blockiert, so wird eine m\u00f6gliche Fortentwicklung verhindert.&#147;27 Unter dem Grundgesetz ist es ausschlie\u00dflich Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, die Voraussetzungen f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen dieses legitimen Versuchs innerhalb der grundrechtlichen Vorgaben f\u00fcr Eingriffe festzulegen.28 Auf die \u00f6ffentliche Ordnung gest\u00fctzte Eingriffe in Art.\u00a08 GG versto\u00dfen daher ausnahmslos gegen den Parlamentsvorbehalt.29<br \/>2. Verbot durch das Friedensgebot des Art. 26 Abs. 1 GG?<br \/>Ebenso wenig wie auf die \u00f6ffentliche Ordnung lassen sich Versammlungsbeschr\u00e4nkungen an symboltr\u00e4chtigen Orten gem. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG direkt auf einen drohenden Versto\u00df gegen Art.\u00a026 Abs.\u00a01 S.\u00a01 GG st\u00fctzen.30 Zwar wird \u00fcberwiegend angenommen, der Inhalt Art.\u00a026 Abs.\u00a01 GG sei konkret genug, um als &#132;verfassungsunmittelbare Schranke, welche die Aus\u00fcbung der Freiheitsrechte beschr\u00e4nkt&#147;31, auch Private von Verfassungs wegen verpflichten zu k\u00f6nnen.32 Dem steht indes bereits der Wortlaut entgegen: Handlungen Privater k\u00f6nnen nur rechtswidrig, nicht &#132;verfassungswidrig&#147; sein.33 Nach Art.\u00a026 Abs.\u00a01 S.\u00a02 GG hat der Gesetzgeber die Pflicht, friedensgef\u00e4hrdende Handlungen unter Strafe zu stellen.34 Ratio dieses Parlamentsvorbehalts ist es, vor einer missbr\u00e4uchlichen Anwendung des Art.\u00a026 Abs.\u00a01 GG zur Bek\u00e4mpfung politisch missliebiger Versammlungen zu sch\u00fctzen.35<br \/>Ohne einfachgesetzliche Konkretisierung verstie\u00dfe eine unmittelbare Anwendung des Art.\u00a026 Abs.\u00a01 GG auf privaten Freiheitsgebrauch im \u00dcbrigen auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.36 Daran kann auch eine Konkretisierung des Normgehalts des Art.\u00a026 Abs.\u00a01 GG anhand des V\u00f6lkerrechts nichts \u00e4ndern: Ein Rekurs auf die vermeintlich &#132;feste Grundlage im V\u00f6lkerrecht&#147;37 f\u00fchrt angesichts der v\u00f6lkerrechtlichen Trends zu einem &#132;materiellen Friedensbegriff, der den Schutz der Menschenrechte einbezieht&#147;38, eher zu einer Vergr\u00f6\u00dferung der Unbestimmtheit.39 Auch der Verweis auf Art.\u00a020 IPbpR spricht nicht f\u00fcr, sondern gegen eine unmittelbare Verbindlichkeit des Art.\u00a026 Abs.\u00a01 GG f\u00fcr Private.40 Sind es doch die Vertragsstaaten, nicht etwa deren B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, die Art.\u00a020 Abs.\u00a02 IPbpR verpflichtet, jedes Eintreten f\u00fcr nationalen, rassischen oder religi\u00f6sen Hass per Gesetz zu verbieten. 41<br \/>II. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG des Bundes von 2005 und die Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder<br \/>Anfang 2005 legte die damalige Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur \u00c4nderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vor, der von den Regierungsfraktionen modifiziert und in den Bundestag eingebracht wurde.42 Der Innenausschuss empfahl weitere \u00c4nderungen.43 In der Fassung seiner Beschlussempfehlung wurde der Gesetzentwurf schlie\u00dflich verabschiedet44 und trat am 1.\u00a0April 2005 in Kraft.45 Mit dem Gesetz wurde der Volksverhetzungstatbestand des \u00a7\u00a0130 StGB um einen neuen Absatz 4 erg\u00e4nzt46 und in \u00a7\u00a015 VersG ein neuer zweiter Absatz einf\u00fcgt. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG (neu) diente mehreren Landesgesetzgebern, die durch die F\u00f6deralismusreform I47 ein Jahr sp\u00e4ter die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr das Versammlungsrecht erhielten48, als Vorbild f\u00fcr analog aufgebaute, teils aber viel weitergehende ortsbezogene Eingriffsbefugnisse in ihren Landesgesetzen.49<br \/>1. Normstruktur und -kritik der Befugnis nach \u00a7 15 Abs. 2 VersG<br \/>Nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG rechtfertigt das Abhalten einer Versammlung an einem symboltr\u00e4chtigen Ort allein noch keine Versammlungsbeschr\u00e4nkung. Hinzukommen muss die Besorgnis einer Beeintr\u00e4chtigung der W\u00fcrde der Opfer. Als ein Ort der Erinnerung an die menschenunw\u00fcrdige Behandlung der NS-Opfer im Sinne des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a01 Nr.\u00a01 VersG wird durch Satz 2 das Denkmal f\u00fcr die ermordeten Juden Europas in Berlin festgelegt. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a04 VersG erm\u00e4chtigt die L\u00e4nder, durch Landesgesetz weitere Orte zu benennen.50 Als Gedenkorte sollen insbesondere dem Andenken der NS-Opfer gewidmete51 ehemalige Konzentrationslager in Betracht kommen,52 nicht aber Kriegsgr\u00e4berst\u00e4tten und Soldatenfriedh\u00f6fe.53 Berlin54, Brandenburg55, Hamburg56, Rheinland-Pfalz57 und Th\u00fcringen58 haben, gest\u00fctzt auf \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a04 VersG, Gedenkst\u00e4tten im Sinne des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a01 Nr.\u00a01 VersG per Gesetz festgelegt59, die \u00fcbrigen Bundesl\u00e4nder haben bisher darauf verzichtet.<br \/>Bereits Anfang Mai 2005 kam der neue \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG zum ersten Mal &#150; soweit ersichtlich aber auch einzigen Mal &#150; zur Anwendung, als ein von der NPD-Jugendorganisation f\u00fcr den Jahrestag des Kriegsendes in Berlin angemeldeter, unter dem Motto &#132;60 Jahre Befreiungsl\u00fcge &#8211; Schluss mit dem Schuldkult!&#147; stehender Aufzug die Auflage erhielt, nicht am Denkmal f\u00fcr die ermordeten Juden Europas vorbeiziehen zu d\u00fcrfen.60 Das BVerfG entschied dazu im einstweiligen Rechtsschutz, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Holocaustmahnmal gem. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a02 VersG als ein Ort bestimmt worden ist, an dem ein Aufzug nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a01 Nr.\u00a02 VersG verboten oder von Auflagen abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nne.61 Auch die Annahme, der konkrete Aufzug lasse besorgen, dass die W\u00fcrde der j\u00fcdischen Opfer der NS-Gewaltherrschaft beeintr\u00e4chtigt werde, sei nicht zu beanstanden, da in ihm eine Beeintr\u00e4chtigung des sozialen Geltungsanspruchs und damit der W\u00fcrde der Juden Europas, derer an diesem Ort gedacht wird, gesehen werden k\u00f6nne.<br \/>Unklar blieb aufgrund der apodiktischen K\u00fcrze der Entscheidungsgr\u00fcnde, ob das BVerfG auch dem \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG nachgebildete Eingriffsbefugnisse in Landesversammlungsgesetzen f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen an symboltr\u00e4chtigen Orten, die an Opfer der NS- oder der kommunistischen Gewaltherrschaft oder aber die Opfer von Krieg allgemein erinnern, verfassungsrechtlich unbeanstandet lie\u00dfe. So erkl\u00e4rt etwa Satz 3 der analog zu \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG aufgebauten Befugnis in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S\u00e4chsVersG u.a. &#132;das V\u00f6lkerschlachtdenkmal in Leipzig, die Frauenkirche mit dem Neumarkt in Dresden sowie am 13. und 14. Februar dar\u00fcber hinaus auch die n\u00f6rdliche Altstadt und die s\u00fcdliche innere Neustadt in Dresden&#147; zu Orten, die an die Opfer eines Krieges erinnern. Versammlungen sollen dort beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verf\u00fcgung konkret feststellbaren Umst\u00e4nden zu besorgen ist, dass sie die W\u00fcrde der Opfer eines Krieges beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden.62<\/p>\n<p>a) Orts- oder Opferw\u00fcrde als Schutzgut?<br \/>Um selbst Schutzgut des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG sein zu k\u00f6nnen, m\u00fcssten die der Eingriffsbefugnis unterfallenden Gedenkst\u00e4tten von ihr mit eigener Ortsw\u00fcrde und darauf bezogenem Achtungsanspruch ausgestattet sein. Durch Statuierung eines Symbols als eigenst\u00e4ndiges Rechtsgut mit kommunikativ einzul\u00f6sendem Achtungsanspruch wird das von dem Ort versinnbildlichte Rechtsgut verdoppelt. Dazu wird ein vergeistigter Teil vom Ausgangsrechtsgut abgespalten, auf einen Symboltr\u00e4ger projiziert und idealisiert.63 Das Mutterrechtsgut soll fortan auch dadurch verletzt werden k\u00f6nnen, dass die Verweisfunktion des Symbols auf das versinnbildlichte Rechtsgut missachtet wird.64 Dagegen spricht kommunikationstheoretisch, dass ein Symbol nicht unabh\u00e4ngig von dem Versinnbildlichten verletzt werden kann, sondern nur dadurch, dass die Integrit\u00e4t des Versinnbildlichten selbst beeintr\u00e4chtigt wird. Da Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG aber nur zul\u00e4ssig sind, wenn &#132;zu besorgen ist, dass durch die Versammlung [&#8230;] die W\u00fcrde der Opfer beeintr\u00e4chtigt wird&#147;, spricht \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG, anders als noch fr\u00fchere Gesetzesinitiativen65, nicht den Gedenkst\u00e4tten eine eigene Ortsw\u00fcrde zu, sondern bezweckt vielmehr, die Menschenw\u00fcrde derjenigen NS-Opfer sch\u00fctzen, an deren Verfolgungsschicksal diese Gedenkst\u00e4tten erinnern.66<\/p>\n<p>b) Eingeschr\u00e4nkte Geeignetheit zum Schutz der Opferw\u00fcrde<br \/>Ob sich die Befugnis dazu auch tats\u00e4chlich eignet, ist jedoch fraglich. Die Geeignetheit eines Gesetzes im Hinblick auf den mit ihm intendierten Zweck setzt zwar lediglich voraus, dass es den mit ihm verfolgten Zweck f\u00f6rdert.67 Der angestrebte Erfolg muss weder vollst\u00e4ndig noch in jedem Einzelfall eintreten.68 Bei \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG ist aber zweifelhaft, inwiefern er den Schutz der Menschenw\u00fcrde von NS-Opfern \u00fcberhaupt zu f\u00f6rdern vermag. Daf\u00fcr m\u00fcsste durch den kommunikativen Umgang mit einem Ort das von ihm versinnbildlichte Rechtsgut in zurechenbarer Weise verletzt werden k\u00f6nnen.69 Ob von einer Versammlung an einem symboltr\u00e4chtigen Ort Verletzungen der Menschenw\u00fcrde von Opfern der NS-Gewaltherrschaft drohen k\u00f6nnen, die der Versammlung zuzurechnen sind, h\u00e4ngt zum einen davon ab, ob und inwieweit der personale Achtungsanspruch der NS-Opfer bis heute fortbesteht. Zum anderen kommt es darauf an, ob und inwiefern der betreffende Ort als dessen Versinnbildlichung auf diesen Achtungsanspruch verweist. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr sind sowohl die Eigenschaften des Ortes als auch die der Personen, auf deren Achtungsanspruch er verweisen soll. Nur unter der Voraussetzung, dass ein Ort auf einen noch bestehenden Achtungsanspruch von NS-Opfern in eindeutiger Weise verweist, k\u00f6nnen Eingriffsbefugnisse gegen\u00fcber Versammlungen an den betreffenden Orten \u00fcberhaupt geeignet sein, deren W\u00fcrde zu sch\u00fctzen.70 Schlie\u00dflich m\u00fcssen die drohenden Beeintr\u00e4chtigungen den Versammelten zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(1) Keine Perpetuierung der Menschenw\u00fcrde durch ein &#132;kollektives Ged\u00e4chtnis&#147;<br \/>Der Schutz Menschenw\u00fcrde durch Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG garantiert nach vorzugsw\u00fcrdigem Verst\u00e4ndnis einen Anspruch auf &#132;Anerkennung des anderen in seiner Eigenart und individuellen Besonderheit&#147;71. Ein solcher Achtungsanspruch der NS-Opfer aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG setzt deshalb eine personale Beziehung zwischen Individuen voraus. Zu den wenigen, heute noch lebenden Opfern der NS-Gewaltherrschaft besteht eine solche Beziehung.72 Ebenso stehen die noch lebenden Zeitzeugen der NS-Gewaltherrschaft in einer solchen personalen Beziehung zu den ermordeten NS-Opfern. Ob und inwieweit die durch das NS-Regime Ermordeten postum gegenw\u00e4rtig und in Zukunft einen Anspruch aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG auf Achtung ihres Verfolgungsschicksals gegen\u00fcber den damals noch nicht geborenen Lebenden haben k\u00f6nnen, h\u00e4ngt davon ab, ob und inwieweit zwischen beiden noch ein personales Verh\u00e4ltnis bestehen kann.<br \/>Dazu k\u00f6nnte auf das soziale Ged\u00e4chtnis abgestellt werden. Da das individuelle Ged\u00e4chtnis im sprachlichen Austausch mit Mitmenschen aufgebaut und verfestigt wird, l\u00e4sst es sich nicht trennscharf von dem sozialen Ged\u00e4chtnis isolieren, sondern ist immer sozial gest\u00fctzt und mit ihm verschr\u00e4nkt.73 Auch der Zeithorizont des sozialen Ged\u00e4chtnisses ist indes \u00fcber die Spanne der lebendigen Interaktion und sozialen Kommunikation nicht verl\u00e4ngerbar.74 Er endet an der Grenze der Erfahrungs- und Erinnerungsgemeinschaft gleichzeitig existierender Generationen.75<br \/>F\u00fcr das postume Fortbestehen des Anspruchs aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG bedeutet dies: &#132;Das Schutzbed\u00fcrfnis &#150; und dementsprechend die Schutzverpflichtung [des Staates] aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 S.\u00a02 GG &#150; schwindet in dem Ma\u00dfe, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst.&#147;76 \u00dcber siebzig Jahre nach Ende der NS-Gewaltherrschaft kann sich der von \u00a7\u00a015 Abs. 2 VersG bezweckte Schutz der W\u00fcrde der NS-Opfer nur noch auf wenige Zeitzeugen st\u00fctzen, durch deren Erinnerung der personale Achtungsanspruch der ermordeten NS-Opfer perpetuiert wird, sowie auf die noch lebenden NS-Opfer. <br \/>Um dennoch von einem gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Fortbestehen des Achtungsanspruchs der vom NS-Regime Get\u00f6teten ausgehen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste der Anerkennungsanspruch auf nachfolgende Generationen \u00fcbergehen k\u00f6nnen oder zur &#132;W\u00fcrde der Opfer&#147; auch ein Recht ihrer pers\u00f6nlich nicht verfolgten Angeh\u00f6rigen und Nachkommen bzw. der Gegenwartsbev\u00f6lkerung auf Achtung des Verfolgungsschicksals der NS-Opfer durch die Mitmenschen geh\u00f6ren.<br \/>Ob personale Anerkennungsverh\u00e4ltnisse \u00fcber das soziale Ged\u00e4chtnis einer Generation hinaus perpetuiert werden k\u00f6nnen, ist zweifelhaft. Zur Begr\u00fcndung seines Fortbestehens wird regelm\u00e4\u00dfig die Redeweise vom &#132;kollektiven Ged\u00e4chtnis&#147; bem\u00fcht. Der Begriff geht auf den Soziologen Halbwachs zur\u00fcck.77 Er verstand darunter ein \u00fcber die durch die eigene Lebensspanne verbundene Kommunikationsgemeinschaft hinausgreifendes, durch Erz\u00e4hlen und Vergegenw\u00e4rtigen hervorgebrachtes \u00fcberindividuelles Ged\u00e4chtnis. Dagegen wendet Koselleck ein, es gebe gar &#132;kein empirisches Subjekt, das sich kollektiv zu erinnern f\u00e4hig w\u00e4re. [&#8230;] Die von Durkheim, Halbwachs [&#8230;] beschworenen Kollektiva mit gemeinsamer Erinnerung oder gemeinschaftlichem Ged\u00e4chtnis sind sprachliche Konstrukte [&#8230;]. Befragen wir sie ideologiekritisch, sto\u00dfen wir nicht auf kollektive Erinnerungen (denn diese sind immer individuell), sondern auf kollektive Bedingungen der je eigenen Erinnerungen.&#147;78 Zwar k\u00f6nne es &#132;zwischen den un\u00fcberholbaren Eigenerfahrungen und den kollektiven Bedingungen m\u00f6glicher Erfahrungen auch empirisch einl\u00f6sbare kollektive Handlungseinheiten&#147;79 geben. Minimalbedingung einer gemeinsamen Erfahrung sei aber, dass sie &#132;sinnlich-konkret bleiben mu\u00df&#147;80. &#132;Die Integrit\u00e4t einer Person, ihre Menschenw\u00fcrde [&#8230;] sind unl\u00f6sbar zur\u00fcckgebunden an das Recht auf ihre unaustauschbare Erinnerung.&#147;81 Zur viel beschworenen W\u00fcrde des Menschen geh\u00f6re daher auch ein &#132;Vetorecht der je pers\u00f6nlichen Erfahrung, die sich gegen jede Vereinnahmung in ein Erinnerungskollektiv sperrt&#147;82.<br \/>Der Kritik am Konzept des kollektiven Ged\u00e4chtnisses wird von seinen Bef\u00fcrwortern durch die Unterscheidung einer individuellen, einer sozialen und einer kulturellen Ebene des Ged\u00e4chtnisses zu begegnen versucht. Das kollektive Ged\u00e4chtnis d\u00fcrfe nicht einfach als Analogie zum individuellen Ged\u00e4chtnis verstanden werden: &#132;Institutionen und K\u00f6rperschaften wie Kulturen, Nationen, Staaten [&#8230;] ,haben&#145; kein Ged\u00e4chtnis, sondern ,machen&#145; sich eines mithilfe memorialer Zeichen und Symbole.&#147;83 Im Unterschied zum kommunikativ gebildeten, biologisch getragenen, intergenerationell befristeten individuellen und sozialen Ged\u00e4chtnis sei das kollektive Ged\u00e4chtnis gegenst\u00e4ndlich getragen, symbolisch vermittelt und transgenerationell entfristet. W\u00e4hrend das kollektive Ged\u00e4chtnis im engeren Sinne als &#132;offizielles&#147; nationales politisches Ged\u00e4chtnis vorgegeben sei, weise das kulturelle Ged\u00e4chtnis zwar auch \u00fcber Generationen hinaus, sei aber nicht autoritativ gesetzt, sondern werde in Wechselwirkung mit dem individuellen und dem sozialen Ged\u00e4chtnis kommunikativ gebildet und symbolisch vermittelt. <br \/>Die Einsicht in die Funktion von Symbolen als Medium seiner Vermittlung verweist auf das ideologische Potential des Konzeptes eines &#132;kollektiven Ged\u00e4chtnisses&#147;. Gerade wegen seiner Angewiesenheit auf Symbole muss das Konzept daraufhin hinterfragt werden, was mit ihm im jeweiligen Kontext bezweckt wird. Im hiesigen Kontext hei\u00dft das zu fragen, inwiefern der rechtsf\u00f6rmige Schutz von Symbolen wie Gedenkst\u00e4tten (und -tagen) den aus ihrem Verfolgungsschicksal resultierenden Achtungsanspruch der NS-Opfer \u00fcber die zeitliche Grenze der intergenerationellen Kommunikationsgemeinschaft hinaus perpetuieren kann, oder nicht unterschwellig bezweckt, edukatorisch auf innere Haltungen der Bev\u00f6lkerung einzuwirken.84 Daf\u00fcr spricht, dass der Achtungsanspruch der NS-Opfer aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG ungeachtet der Differenzierungen innerhalb der &#132;kollektiven Ged\u00e4chtnisformation&#147; nicht \u00fcber den Zeithorizont der pers\u00f6nlichen Erinnerungen an sie im kommunikativ gebildeten, biologisch getragenen und daher intergenerationell begrenzten individuellen und sozialen Ged\u00e4chtnis hinausreichen kann. Beim behaupteten \u00dcbergang zum transgenerationell entfristeten, symbolisch vermittelten kollektiven Ged\u00e4chtnis rei\u00dft die f\u00fcr einen postumen Achtungsanspruch Verstorbener gegen\u00fcber den Lebenden konstitutive personale Beziehung zu den Lebenden unweigerlich ab.<\/p>\n<p>(2) Keine Perpetuierung der Opferw\u00fcrde durch \u00dcbergang auf Nachkommen<br \/>Dennoch bliebe mehr Raum f\u00fcr aus dem Verfolgungsschicksal der NS-Opfer resultierende Achtungsanspr\u00fcche aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG, wenn auch alle Nachkommen von NS-Opfern diese Anspr\u00fcche erheben k\u00f6nnten. Dies widerspr\u00e4che indes sowohl dem Willen des Gesetzgebers des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG85 als auch dem Sinn dieses Achtungsanspruchs: Da die Verfolgungserfahrung nicht Bestandteil ihrer individuellen Biographie ist, fehlt es bei nicht pers\u00f6nlich betroffenen Angeh\u00f6rigen einer unter der NS-Gewaltherrschaft verfolgten Gruppe und ihren Nachkommen an der f\u00fcr ihre Einbezogenheit in den W\u00fcrdeschutz der NS-Opfer erforderlichen &#132;pers\u00f6nlichen Notwendigkeit&#147;86. Eine Ausnahme hiervon erkennt die Rechtsprechung nur f\u00fcr die heute in Deutschland lebenden Juden an.87 Der Einbeziehung anderer NS-Opfergruppen in diese Ausnahmerechtsprechung steht entgegen, dass sie gerade mit der Singularit\u00e4t des Vernichtungsschicksals der Juden unter der NS-Gewaltherrschaft begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>(3) Anforderungen an die Beeintr\u00e4chtigungshandlung<br \/>Beeintr\u00e4chtigungen der Menschenw\u00fcrde nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG sollen von Verhaltensweisen ausgehen, die dem Zweck der gesch\u00fctzten Gedenkst\u00e4tte diametral widersprechen. Um dies zu konkretisieren, wird zumeist auf die im Ursprungsentwurf88 ausdr\u00fccklich genannten Formulierungen &#132;billigen&#147;, &#132;leugnen&#147; und &#132;verharmlosen&#147; zur\u00fcckgegriffen.89 Da diese Formulierungen letztlich nicht Gesetz wurden, k\u00f6nnen sie indes lediglich zur\u00fcckhaltend herangezogen werden. Generell muss gelten, dass in der Verbreitung von Aussagen, die Verletzungen der Menschenw\u00fcrde zum Gegenstand haben, noch keine neuerliche Verletzung des personalen Achtungsanspruchs der Opfer der NS-Gewaltherrschaft liegt.90 Damit unvereinbar ist die Annahme, dass &#132;jede auch nur ansatzweise Billigung des Nationalsozialismus als historische Erscheinung [&#8230;] gleichzeitig mittelbar eine Missachtung der W\u00fcrde der Opfer von Gewalt und Willk\u00fcr [&#8230;] bedeute&#147;91. Auch Inszenierungen an Gedenkst\u00e4tten, die das &#132;Gepr\u00e4ge historischer Aufm\u00e4rsche des NS-Regimes&#147;92 aufweisen, k\u00f6nnen nicht als &#132;stets mit deren Menschenw\u00fcrde unvereinbar&#147;93 angesehen werden. N\u00f6tig sind vielmehr besondere Umst\u00e4nde, die erst einen direkten personalen Bezug des Versammlungsgeschehens zum W\u00fcrdeschutz konkreter NS-Opfer(gruppen) herstellen.94<\/p>\n<p>c) Zu niedrige Eingriffsschwelle<br \/>Nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 VersG reicht bereits die Besorgnis, es k\u00f6nne zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Opferw\u00fcrde kommen, f\u00fcr Versammlungsbeschr\u00e4nkungen aus. Zumeist wird der Begriff der Besorgnis gleichgesetzt mit der g\u00e4ngigen Formulierung, dass Tatsachen eine Annahme rechtfertigen m\u00fcssen.95 In jedem Fall ist f\u00fcr einen auf \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG gest\u00fctzten Eingriff in die Versammlungsfreiheit keine objektivierte hohe Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung96, sondern lediglich eine vertretbare Annahme der Beh\u00f6rde n\u00f6tig.97 &#132;Gefordert sind lediglich Indizien, aus denen nach bestehendem Erfahrungswissen auf eine [drohende] W\u00fcrdebeeintr\u00e4chtigung der Opfer geschlossen werden kann.&#147;98 Damit wird nicht nur der Prognosema\u00dfstab subjektiviert, sondern auch der Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts gegen\u00fcber \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG abgesenkt.99 Unsicherheiten \u00fcber die Erheblichkeit f\u00fcr die Prognose angef\u00fchrter Tatsachen gehen nicht, wie grundrechtlich gefordert,100 zugunsten sondern zulasten der Grundrechtstr\u00e4ger des Art.\u00a08 GG. Insgesamt liegt die Eingriffsschwelle bei \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG damit deutlich unter der von Art.\u00a08 GG geforderten, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.101<\/p>\n<p>d) Partielle Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 2 GG<br \/>Reduziert wird der verfassungskonforme Anwendungsbereich des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG \u00fcberdies durch die Anforderungen des Art.\u00a05 Abs.\u00a02 GG an Schrankengesetze der Meinungsfreiheit.102 Da der unreglementierte Umgang mit Symbolen konstitutiv ist f\u00fcr den durch Art.\u00a05 Abs.\u00a01 GG gesch\u00fctzten kommunikativen Prozess,103 ist es Sache der Einzelnen, wie sie den Symbolgehalt eines Ortes verstehen.104 Die Bundesrepublik darf ihren B\u00fcrger_innen kein bestimmtes Verst\u00e4ndnis eines Symbols vorschreiben.105 Tut sie es trotzdem, verordnet sie ihnen einen &#132;kommunikativen G\u00f6tzendienst&#147;106, der in Art.\u00a05 Abs.\u00a01 GG eingreift.107 Da Versammlungen an Gedenkst\u00e4tten nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG aber gerade beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen sollen, wenn der Inhalt ihres kommunikativen Umgangs mit deren Symbolgehalt die W\u00fcrde von NS-Opfern beeintr\u00e4chtigt, ist die Befugnis als Sonderrecht nicht vom Vorbehalt der allgemeinen Gesetze des Art.\u00a05 Abs.\u00a02 Var.\u00a01 GG gedeckt.108<br \/>Dennoch ist \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG mit dem Gesetzesvorbehalt des Art.\u00a05 Abs.\u00a02 GG vereinbar, wenn und soweit er sich als Recht der pers\u00f6nlichen Ehre (Art.\u00a05 Abs.\u00a02 Var.\u00a03 GG) auffassen l\u00e4sst.109 Da in jeder W\u00fcrde- auch eine Ehrverletzung liegt, ist die Befugnis zweifellos Recht der pers\u00f6nlichen Ehre, soweit sie die W\u00fcrde der noch lebenden NS-Opfer gleich welcher Opfergruppe sch\u00fctzt. <br \/>Dar\u00fcber hinausgehend wird zur Begr\u00fcndung des ehrsch\u00fctzenden Charakters des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG auf die Rechtsprechung zum W\u00fcrdeschutz der heute in Deutschland lebenden Juden110 rekurriert.111 Dieser zufolge weist &#132;das mit normalen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht zu erfassende Schicksal der Juden&#147; im NS auch den heute &#132;in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verh\u00e4ltnis zu ihren Mitb\u00fcrgern zu [&#133;], das Teil ihrer W\u00fcrde ist.&#147; 112 <br \/>Insoweit Gedenkst\u00e4tten im Sinne des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a01 Nr.\u00a01 VersG eindeutig auf den &#132;besonderen Achtungsanspruch&#147; der in Deutschland lebenden Juden &#132;von Seiten ihrer Mitb\u00fcrger&#147;113 verweisen, kann \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG deshalb als Recht der pers\u00f6nlichen Ehre nach Art.\u00a05 Abs.\u00a02 Var.\u00a03 GG aufgefasst werden.114 W\u00e4hrend dies beim Denkmal f\u00fcr die ermordeten Juden Europas gem. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a02 VersG ohne Einschr\u00e4nkung der Fall ist, gilt dies f\u00fcr andere, durch Landesgesetz gem. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a04 VersG festgelegte Gedenkst\u00e4tten jedoch nur insoweit, wie sie das spezifische Verfolgungsschicksal der Juden unter der NS-Gewaltherrschaft versinnbildlichen. Denn folgt der besondere Achtungsanspruch der heute in Deutschland lebenden Juden von Seiten ihrer Mitb\u00fcrger gerade aus der Singularit\u00e4t des Verfolgungsschicksals der Juden unter der NS-Gewaltherrschaft,115 ist eine Erstreckung der Annahme eines zu ihrer W\u00fcrde geh\u00f6renden besonderen personalen Verh\u00e4ltnisses zu ihren Mitmenschen auf heute lebende Angeh\u00f6rige anderer Opfergruppen des NS-Regimes &#150; wie etwa der Sinti und Roma &#150; ausgeschlossen.116<br \/>2. Fazit: Symbolische Gesetzgebung mit Vorbildeffekt f\u00fcr Landesgesetzgeber<br \/>Als die ortsbezogene Eingriffsbefugnis des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG 2005 verabschiedet wurde, sollte sie eine praktikable Handhabe gegen nazistische Versammlungen an NS-Gedenkst\u00e4tten liefern. Nach der \u00dcbertragung der Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr das Versammlungsrecht auf die L\u00e4nder im Jahr 2006 h\u00e4tte die Befugnis zudem Orientierungsmarke f\u00fcr ortsbezogene Eingriffserm\u00e4chtigungen in k\u00fcnftigen Landesversammlungsgesetzen sein k\u00f6nnen. Beiden Anspr\u00fcchen ist \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG in mehrfacher Hinsicht nur bedingt gerecht geworden:<br \/>Erstens begegnet die Befugnis des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG &#150; wie im \u00dcbrigen auch die analog aufgebauten ortsbezogenen Eingriffsbefugnisse in den Landesgesetzen von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern &#150; verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihren verfassungskonformen Anwendungsbereich stark einengen. Die Bedenken resultieren prim\u00e4r daraus, dass \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG seinen erkl\u00e4rten Zweck, die W\u00fcrde von NS-Opfern vor drohenden Beeintr\u00e4chtigungen durch extremistische Versammlungen an Gedenkst\u00e4tten zu sch\u00fctzen, nur insoweit zu f\u00f6rdern vermag, wie NS-Opfern immer noch ein Achtungsanspruch aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG gegen\u00fcber den Lebenden zukommt. Da deren Achtungsanspruch aber in dem Ma\u00dfe schwindet, in dem die individuelle Erinnerung an sie verblasst, gilt dies nur f\u00fcr die wenigen noch lebenden Opfer der NS-Gewaltherrschaft und die heute in Deutschland lebenden Juden. <br \/>Die eingeschr\u00e4nkte Geeignetheit des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG allein f\u00fchrt allerdings noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Den Gesetzgeber trifft nur die Pflicht, ihre Wirksamkeit genau zu beobachten und sie zu korrigieren, sobald sich zeigt, dass sie ihren Zweck nicht (mehr) zu f\u00f6rdern vermag.117 Bei \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG kann der Bundesgesetzgeber dieser Pflicht indes nicht mehr nachkommen, da er aufgrund des \u00dcbergangs der Gesetzgebungskompetenz auf die L\u00e4nder zu \u00c4nderungen seines eigenen Gesetzes nicht mehr befugt ist.118 Das daraus resultierende legislatorische Steuerungsdefizit bedingt, dass die Begr\u00fcndung, weshalb von einer Versammlung an einer Gedenkst\u00e4tte nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a02 oder 4 VersG der Achtungsanspruch von NS-Opfern beeintr\u00e4chtigt zu werden droht, nochmals gesteigerten Anforderungen unterliegt. Die Versammlungsbeh\u00f6rde muss besondere Umst\u00e4nde, etwa das Zusammenspiel des Ortes mit dem Motto119, darlegen, aufgrund derer von einer Versammlung eine Beeintr\u00e4chtigung des Achtungsanspruchs noch lebender NS-Opfer oder der heute in Deutschland lebenden Juden droht, die der Versammlung zuzurechnen ist, um die Versammlung mit Auflagen versehen oder ganz verbieten zu k\u00f6nnen.<br \/>Zweitens haben viele L\u00e4nder weder von der ihnen durch \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a04 VersG einger\u00e4umten Befugnis, durch Landesgesetz Gedenkst\u00e4tten im Sinne des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a01 Nr.\u00a01 VersG auszuweisen, Gebrauch gemacht, noch ihre neue Gesetzgebungskompetenz genutzt, um eigene Versammlungsgesetze mit ortsbezogenen Eingriffsbefugnissen zu verabschieden. Folge der geringen Neigung der L\u00e4nder, selbst gesetzgeberisch t\u00e4tig zu werden ist, dass \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG f\u00fcr unabsehbare Zeit in vielen Bundesl\u00e4ndern geltendes Recht bleibt, obwohl er nur in den L\u00e4ndern, die nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a04 VersG Gedenkst\u00e4tten festgelegt haben, einen realen Anwendungsbereich hat.<br \/>Die weitgehende faktische Irrelevanz des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG ist indes nicht wirklich bedauerlich, da die Befugnis nicht nur in ihrem verfassungskonformen Anwendungsbereich limitiert, sondern \u00fcberdies auch entbehrlich ist.120 In vielen Konstellationen, f\u00fcr die sie gelten soll, k\u00f6nnen auch nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG bzw. den entsprechenden Generalklauseln der Landesversammlungsgesetze Beschr\u00e4nkungen verf\u00fcgt werden: Sofern Versammlungen an Gedenkst\u00e4tten gegen das strafbewehrte Verbot der St\u00f6rung der Totenruhe des \u00a7\u00a0168 Abs.\u00a02 StGB, welches seit dem 6. Strafrechts\u00e4nderungsgesetz121 auch \u00f6ffentliche Totengedenkst\u00e4tten, etwa f\u00fcr die Opfer des NS, vor beschimpfendem Unfug sch\u00fctzt,122 zu versto\u00dfen drohen, k\u00f6nnen die Versammlungen wegen Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit beschr\u00e4nkt werden.123 Gegen Versammlungen an Gedenkst\u00e4tten, f\u00fcr die aufgrund &#132;aggressiven, [&#8230;] die B\u00fcrger einsch\u00fcchternden Verhaltens&#147;124 wegen ihrer Unfriedlichkeit der Schutzbereich des Art.\u00a08 Abs.\u00a01 GG gar nicht er\u00f6ffnet ist, kann wegen Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG vorgegangen werden.125 Nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Beschr\u00e4nkbarkeit von Versammlungen wegen Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung gilt dies ferner auch f\u00fcr vom Schutzbereich des Art.\u00a08 GG erfasste Versammlungen an symboltr\u00e4chtigen Orten, die keine Gedenkst\u00e4tten im Sinne des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 S.\u00a01 Nr.\u00a01 VersG sind.126 Weder Wortlaut noch systematische Stellung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG schlie\u00dfen eine Anwendbarkeit des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 VersG insoweit aus.127<br \/>\u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 VersG erweist sich damit letztlich als ein besonders bedauerlicher Fall symbolischer Gesetzgebung128 &#150; besonders bedauerlich deshalb, weil der Bundesgesetzgeber die Eingriffsbefugnis nicht mehr aufheben kann129, w\u00e4hrend viele L\u00e4nder im Hinblick auf die drohende Rechtszersplitterung und daraus resultierende Schwierigkeiten beim Einsatz von Polizeikr\u00e4ften aus anderen Bundesl\u00e4ndern130 weiterhin gut daran tun, trotz der zu Recht beklagten systematischen Schw\u00e4chen des Versammlungsgesetzes des Bundes131 auf eigene Versammlungsgesetze zu verzichten.132 Um einer weiteren Ausbreitung menschenfeindlicher Einstellungen in der &#132;Mitte der Gesellschaft&#147;133 entgegenzuwirken, bedarf es gewiss einer Verbesserung der sozio-kulturellen Rahmenbedingungen f\u00fcr ein tolerantes Klima gegen\u00fcber besonders verletzlichen Bev\u00f6lkerungsgruppen. Als (latenter) Zweck von Befugnissen, die in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingreifen, taugt sozialer Klimaschutz aber nicht.134<\/p>\n<p>DR.\u00a0JENS\u00a0LEHMANN\u00a0 Jahrgang 1970, Jurist, ist als Referent bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages besch\u00e4ftigt. Nebenberuflich ist er als Lehrbeauftragter an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin t\u00e4tig. Er promovierte mit der Arbeit &#132;Der Schutz symboltr\u00e4chtiger Orte vor extremistischen Versammlungen&#147; (Baden-Baden 2012) an der Universit\u00e4t Freiburg im Breisgau.<br \/>Anmerkungen<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2048],"publikationen":[1084],"class_list":["post-11470","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-jens-lehmann","publikationen-1084"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Rechtsgrundlagen ortsbezogener Versammlungsbeschr\u00e4nkungen \u0096 vor und nach der F\u00f6deralismusreform von 2006* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/rechtsgrundlagen-ortsbezogener-versammlungsbeschraenkungen-vor-und-nach-der-foederalismusreform-von\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Rechtsgrundlagen ortsbezogener Versammlungsbeschr\u00e4nkungen \u0096 vor und nach der F\u00f6deralismusreform von 2006* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Vorg\u00e4nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 115-130. 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