{"id":11481,"date":"2016-01-04T12:59:00","date_gmt":"2016-01-04T11:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/immer-mehr-strafrecht-1\/"},"modified":"2016-01-04T12:00:00","modified_gmt":"2016-01-04T11:00:00","slug":"immer-mehr-strafrecht-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/immer-mehr-strafrecht-1\/","title":{"rendered":"Immer mehr Strafrecht?"},"content":{"rendered":"<p>Empirische Befunde zur Punitivit\u00e4t in Deutschland<\/p>\n<p>In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 9-19<\/p>\n<p><i>Die deutsche Gesetzgebung hat in den letzten Jahrzehnten zahlreiche neue Strafvorschriften eingef\u00fchrt und bestehende versch\u00e4rft. Dieser Beitrag zeigt anhand einer empirischen Untersuchung von Strafrechts\u00e4nderungsgesetzen, dass der Gesetzgeber dabei den Nachweis der Notwendigkeit und Wirksamkeit dieser Strafvorschriften schuldig bleibt. Stattdessen l\u00e4sst er sich vorwiegend von den Sicherheitsinteressen der Bev\u00f6lkerung sowie dem Opferschutz leiten. Die verbreitete Annahme, die punitiven Entwicklungstendenzen auf der legislativen Ebene seien auf gestiegene Strafbed\u00fcrfnisse in der Bev\u00f6lkerung zur\u00fcckzuf\u00fchren, best\u00e4tigt der aktuelle Forschungsstand nicht. Allerdings deuten sich zunehmende punitive Haltungen in bestimmten Berufsgruppen an.<\/i><\/p>\n<p>Expansion und Versch\u00e4rfung des Strafrechts = legislative Punitivit\u00e4t?<\/p>\n<p>&#132;W\u00e4hrend 1975 noch Forderungen nach Entkriminalisierung vorherrschten, hat sich der Zeitgeist heute in Richtung auf immer mehr und immer sch\u00e4rfere Kriminalisierung gedreht.&#147; (Hilgendorf (2007:203) So beschreibt Eric Hilgendorf treffend den die j\u00fcngere Strafrechtsentwicklung kennzeichnenden Trend zur Strafrechtsausweitung, welcher sich auch in meiner Untersuchung der Strafgesetzgebung1 von Mitte der 1970er bis Mitte der 2000er Jahre gezeigt hat (vgl. Schlepper 2014:79ff.). Die Expansionsbestrebungen konzentrierten sich bis Ende der 1990er Jahre auf spezifische Strafrechtsfelder: das Sexual-, Terrorismus-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafrecht. Danach dehnten sie sich auf nahezu s\u00e4mtliche Deliktbereiche aus. Die Ausweitung des Strafrechts zeichnet sich dadurch aus, dass fast ausschlie\u00dflich Straftatbest\u00e4nde versch\u00e4rft, erweitert oder neu geschaffen wurden. In der Zeit von 1976 bis 1990 wurden in mehr als sechzig Prozent der ge\u00e4nderten Strafgesetze Neukriminalisierungen sowie Tatbestandserweiterungen und in knapp einem Drittel Strafversch\u00e4rfungen vorgenommen. <br \/>Von 1990 bis 2005 wurden sogar mit mehr als drei Viertel aller \u00c4nderungsgesetze Neukriminalisierungen und Tatbestandserweiterungen eingef\u00fchrt und auch die Zahl der Gesetze, die zu Strafversch\u00e4rfungen f\u00fchrten, stieg auf \u00fcber vierzig Prozent. Strafmilderungen und Entkriminalisierungen spielten dagegen im gesamten Zeitraum nur eine marginale Rolle. Dass sich die Entwicklung des Strafrechts auch nach 2005 in diese Richtung fortsetzt oder gar noch weiter verst\u00e4rkt, legt eine Untersuchung der Gesetzgebung im Bereich der Inneren Sicherheit2 von der 13. bis zur 16. Legislaturperiode nahe, in der f\u00fcr den gesamten Zeitraum ebenfalls eine klare Dominanz versch\u00e4rfender gegen\u00fcber liberalisierenden Gesetzen festgestellt wurde, welche in den beiden letzten Legislaturperioden (2002-2005; 2005-2009) noch an Eindeutigkeit zunahm (vgl. Wenzelburger 2013:17).<br \/>In der kriminologischen Diskussion herrscht keineswegs Einigkeit dar\u00fcber, den soeben beschriebenen Trend der Expansion und Versch\u00e4rfung des Strafrechts als legislative Punitivit\u00e4t zu deuten. Peters (2009; 2014a; 2014b) wirft den Vertreter_innen dieser These &#150; insbesondere aus den Reihen der kritischen Kriminologie &#150; vor, dass sie ihre Diagnose ohne die Ber\u00fccksichtigung einer etwaigen Ver\u00e4nderung der gesellschaftlichen Anerkennung der Sachverhalte stellen. Bezogen auf die Deutung der Expansion und Versch\u00e4rfung des Strafrechts seit Mitte der 1970er Jahre als Beleg f\u00fcr die Punitivit\u00e4tsthese sei daher der Nachweis zu erbringen, &#132;dass die entsprechenden Sachverhalte in dem genannten Zeitraum gesellschaftlich als gleich anerkannt worden sind.&#147; (Peters 2009:183) Es stellt sich jedoch die Frage, warum es sich dabei um die &#130;Holschuld&#145; der kritischen Kriminolog_innen und nicht vielmehr um eine &#130;Bringschuld&#145; des Gesetzgebers handeln soll. So w\u00e4re der Peters&#146;schen Logik (vgl. ebd.:183) im Grundsatz nicht zu widersprechen, nach der beispielsweise die Kriminalisierung von Vergewaltigung in der Ehe als Zunahme von Punitivit\u00e4t zu interpretieren sei, wenn sich die Annahme erh\u00e4rten lie\u00dfe, dass M\u00e4nner in den vergangenen Jahrzehnten in der Ehe nicht brutaler geworden seien. Dass es jedoch der Kriminologie obliege, diese \u00dcberpr\u00fcfung vorzunehmen und nicht umgekehrt die Aufgabe des Gesetzgebers sei, vor Erlass des Gesetzes eine Zunahme der Brutalit\u00e4t nachzuweisen, um zu belegen, dass es sich bei dem legislativen Akt nicht um Punitivit\u00e4t, sondern um legitimen Rechtsg\u00fcterschutz handelt, leuchtet nicht ein. <br \/>Die Bringschuld des Gesetzgebers best\u00fcnde jedoch nicht nur im Nachweis, dass sich die gesellschaftliche Anerkennung der Sachverhalte ver\u00e4ndert hat, sondern auch der Wirksamkeit der gesetzlichen \u00c4nderungen. Gesetzgebung unterliegt dem im Grundgesetz verankerten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip, d.h. f\u00fcr jede legislative Ma\u00dfnahme muss es &#132;empirisch \u00fcberpr\u00fcfbare und hinreichend gesicherte Anhaltspunkte daf\u00fcr geben, dass ein solcher Eingriff geeignet und erforderlich (also \u00fcberhaupt wirksam und einer weniger eingriffsintensiven Alternative in der Wirkung \u00fcberlegen) ist.&#147; (Heinz 2007:496) In diesem Sinne gilt nach Hilgendorf (2010:130) als &#132;Faustregel zur Feststellung punitiver Gesetzgebung und Strafzumessung&#147;, dass &#132;[p]unitiv verf\u00e4hrt, wer Strafbed\u00fcrfnisse befriedigt, ohne sich empirisch abzusichern.&#147;<\/p>\n<p>Die empirische Absicherung von Strafrechts\u00e4nderungsgesetzen<\/p>\n<p>Dass diese empirische Absicherung regelm\u00e4\u00dfig gar nicht oder nur unzureichend erfolgt, hat sich in meiner Untersuchung deutlich gezeigt und l\u00e4sst sich leicht am Beispiel der Begr\u00fcndung von Strafrechts\u00e4nderungsgesetzen mit dem Abschreckungskonzept illustrieren (vgl. Schlepper 2014:140ff.). Nahezu in jedem zweiten \u00c4nderungsgesetz, das zwischen 1990 und 2005 in Kraft trat, wurde die Abschreckung zur Legitimation genannt. Der Abschreckungsgedanke hat sich damit zu einer der am h\u00e4ufigsten genannten Begr\u00fcndungen von Strafrechts\u00e4nderungsgesetzen entwickelt, wobei in der legislativen Praxis empirische Befunde zu dessen tats\u00e4chlicher Wirksamkeit anscheinend wenig bis gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Am h\u00e4ufigsten kommt der Abschreckungsgedanke in der Form zum Einsatz, welche der kriminologischen Forschung nach den geringsten Effekt hat &#150; die Erh\u00f6hung der angedrohten Sanktion. In zahlreichen kriminologischen Studien hat sich herausgestellt, dass die Abschreckungswirkung nicht zunimmt, wenn h\u00e4rter gestraft wird (vgl. BMI\/BMJ 2006:685).<br \/>Ungeachtet dessen wird von der Versch\u00e4rfung der Sanktionen zudem auch in einem Deliktbereich Gebrauch gemacht, in dem die T\u00e4ter durch strafrechtliche Verbote bekanntlich besonders unbeeindruckbar sind &#150; das Sexualstrafrecht. Dort wurde der Strafrahmen f\u00fcr die Verbreitung und den Besitz kinderpornographischer Schriften angehoben, weil sich dadurch die generalpr\u00e4ventive Wirkung gegen\u00fcber potenziellen T\u00e4tern versch\u00e4rfe (vgl. BT-Drs. 12\/3001:5). Die in der 15. Legislaturperiode erfolgte erneute Anhebung des H\u00f6chstma\u00dfes der Freiheitsstrafe f\u00fcr den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften wurde ebenfalls damit begr\u00fcndet, die generalpr\u00e4ventive Wirkung gegen\u00fcber potenziellen T\u00e4tern zu erh\u00f6hen (vgl. BT-Drs. 15\/350:21).<br \/>Auch die Strafrahmen gegen Menschenhandel sollten &#132;in abschreckendem Ma\u00dfe&#147; (BT-Protokoll 15\/109:9947) heraufgesetzt werden, nachdem schon in der zw\u00f6lften Legislaturperiode eine Gesetzesversch\u00e4rfung stattgefunden hatte, nach der ein hoher Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren f\u00fcr Menschenhandel eine erhebliche Abschreckungswirkung haben sollte (vgl. BT-Protokoll 12\/79:6584). Ebenfalls der h\u00e4uslichen Gewalt sollte durch das Abschreckungskonzept entgegengewirkt werden. So wurde in der ersten Beratung des Gesetzentwurfs zum Dreiunddrei\u00dfigsten Strafrechts\u00e4nderungsgesetz vom 1. Juli 1997 behauptet, dass eine &#132;gewisse Abschreckung auf potentielle T\u00e4ter&#147; (BT-Protokoll 13\/172:15502) dadurch entstehe, dass nunmehr auch Vergewaltigung und sexuelle N\u00f6tigung innerhalb der Ehe unter Strafe gestellt werden. <br \/>Entfielen bei den eben genannten \u00c4nderungen des Sexualstrafrechts Bezugnahmen auf empirische Befunde zur abschreckenden Wirkung von Sanktionen g\u00e4nzlich, so bilden sie im Bereich der Wirtschaftskriminalit\u00e4t vereinzelt Teil der Argumentation. Die Aufnahme weiterer Tatbest\u00e4nde in das Zweite Wirtschaftskriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfungsgesetz vom 15. Mai 1986 wurde damit begr\u00fcndet, dass die generalpr\u00e4ventive Abschreckungswirkung gerade bei potenziellen Wirtschaftsstraft\u00e4tern nach den einschl\u00e4gigen kriminologischen Untersuchungen sehr gro\u00df sei (vgl. BT-Drs. 10\/318:16). Zwar ist in Bezug auf rational begangene Straftaten wie Wirtschaftsdelikte eine bedingte Abschreckungswirkung zu vermuten (vgl. Kunz 2011:290). Dass diese allerdings durch das bekannterma\u00dfen geringe Entdeckungsrisiko in diesen Deliktbereichen erheblich geschm\u00e4lert wird, was eine allzu hohe Abschreckungswirkung unwahrscheinlich macht (vgl. ebd.:290), findet keine Erw\u00e4hnung. Im Rahmen der ersten Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung der Bek\u00e4mpfung von illegaler Besch\u00e4ftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 brachte der Abgeordnete Romer (CDU\/CSU) genau diese Kritik an der geplanten Versch\u00e4rfung der Sanktionen zur Erh\u00f6hung der Abschreckungswirkung an. Im Einklang mit den Ergebnissen kriminologischer Forschung konstatierte er: &#132;H\u00f6here Strafen schrecken nur dann ab, wenn sie mit versch\u00e4rften Kontrollen einhergehen.&#147; (BT-Protokoll 14\/219:21716) Diese Feststellung hatte jedoch keinen Effekt. Weitere Strafma\u00dferh\u00f6hungen erfolgten in der 15. Legislaturperiode mit dem Ziel der Abschreckung vor der Organisation gewerblicher Schwarzarbeit (vgl. BT-Protokoll 15\/109:9740). <br \/>Wie diese Beispiele zeigen, k\u00f6nnen die von den Abgeordneten vorgebrachten Argumente in keinster Weise als ausreichende empirische Belege f\u00fcr die Wirksamkeit der neuen gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen \u00fcberzeugen. Eben darin, dass dieser Nachweis regelm\u00e4\u00dfig nicht oder unzureichend erbracht wird, offenbart sich nicht nur der punitive Charakter, sondern auch die im Mittelpunkt dieses Schwerpunktheftes stehende &#130;Reflexhaftigkeit&#145;, mit der das Strafrecht zum Einsatz kommt. Neue Strafgesetze erscheinen als universell einsetzbares Patentrezept zur Bearbeitung gesellschaftlicher Problemlagen, wobei sich die Legislative keine Zeit mehr gibt, den Regeln rationaler Gesetzgebung nach den Prinzipien der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit bzw. Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu folgen. Betrachtet man, wie die Gesetzes\u00e4nderungen begr\u00fcndet und legitimiert wurden, gewinnt man vielmehr den Eindruck, die Wirkung der legislativen Ma\u00dfnahmen auf den T\u00e4ter und das Auftreten kriminalisierter Handlungen erweise sich als nachrangig und das Strafrecht adressiere prim\u00e4r die Gesellschaft, da es sich zunehmend vom sog. Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit sowie dem Opferschutz leiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Leitprinzipien der Strafgesetzgebung<\/p>\n<p>Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hat Ende der 1990er Jahre durch die Neuformulierung der sog. Erprobungsklausel im Rahmen des bereits erw\u00e4hnten Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 als (nicht n\u00e4her definierte) Leitformel Einzug in das Strafrecht gehalten.<br \/>Setzte eine bedingte Entlassung vor der Gesetzes\u00e4nderung voraus, dass &#132;verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte au\u00dferhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird&#147; (\u00a7 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB a.F.), erfolgt eine Aussetzung des Strafrestes nunmehr, wenn &#132;dies unter Ber\u00fccksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann&#147; (\u00a7 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB n.F.). Darin spiegelt sich die Schwerpunktverlagerung des Strafrechts von der auf den T\u00e4ter gerichteten Spezialpr\u00e4vention auf die generalpr\u00e4ventive Adressierung der gesamten Bev\u00f6lkerung deutlich wider, welche auch im Gesetzentwurf explizit formuliert wird: Weil \u00a7 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung in der \u00d6ffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, als sei eine vorzeitige Entlassung von gef\u00e4hrlichen T\u00e4tern, die z.B. gewaltsame Sexualstraftaten gegen Kinder begangen haben, auch ohne g\u00fcnstige Sozialprognose zu Lasten der \u00f6ffentlichen Sicherheit m\u00f6glich, bed\u00fcrfe es der Klarstellung, dass eine Abw\u00e4gung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen sei (vgl. BT-Drs. 13\/9062:9). <br \/>Angesichts dessen ist Haffke (vgl. 2005:26) uneingeschr\u00e4nkt darin zuzustimmen, dass die ausdr\u00fcckliche Aufnahme des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit im Gesetzestext einen Wandel im kriminalpolitischen Klima hin zu einer Logik des Sicherheitsdenkens indiziert, nach der den Sicherheitsinteressen gegen\u00fcber den Resozialisierungsinteressen des Verurteilten gr\u00f6\u00dferes Gewicht beigemessen wird. Gleiches gilt f\u00fcr die Folgerung Rengiers (vgl. 2003:23) aus den gesetzlichen \u00c4nderungen, dass die Resozialisierungsidee nicht mehr im Vordergrund stehe und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu einem Leitmotiv werde. &#132;Straft\u00e4ter k\u00f6nnen nur insoweit \u00bbbehandelt\u00ab werden [&#8230;], als eine solche Behandlung die Bev\u00f6lkerung sch\u00fctzt&#147; (Garland 2008:315). Damit erscheint Resozialisierung nicht mehr in erster Linie auf den T\u00e4ter gerichtet, sondern auf den Schutz zuk\u00fcnftiger Opfer (vgl. ebd.:316). Insofern verwundert es nicht, dass die Resozialisierung zu den am seltensten vorkommenden Begr\u00fcndungen von Strafrechts\u00e4nderungsgesetzen z\u00e4hlt (vgl. Schlepper 2014:97ff.).<br \/>Der Opferschutz fungiert eng assoziiert mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit als weiteres Leitprinzip der Strafgesetzgebung. Prim\u00e4re Zielgruppe scheint auch hierbei die gesamte Bev\u00f6lkerung zu sein, da sich das Strafrecht nicht in den Dienst tats\u00e4chlicher, sondern virtueller Opfer3 stellt, wie Hassemer und Reemtsma (2002:103) treffend beschreiben: &#132;Anders als die Viktimologie konzentriert sich die Kriminalpolitik auf Konzepte der virtuellen Opfer, also auf die von Verbrechensfurcht irritierte Bev\u00f6lkerung. Dieser Opfertyp n\u00e4hrt die kriminalpolitischen Forderungen eines opferorientierten Strafrechts, er greift dankbar nach einem Grundrecht auf Sicherheit [&#8230;] und besteht nachdr\u00fccklich auf dem Ende einer Empathie mit Straft\u00e4tern.<br \/>Hier werden (virtuelle) Opfer gegen (virtuelle) T\u00e4ter in Stellung gebracht, und das Opfer tritt auf als punitiver Motor von Versch\u00e4rfungen in den Bereichen der inneren Sicherheit und des Strafrechts.&#147; Es hat sich eine politische Logik etabliert, die einem Nullsummenspiel gleicht und in der eine Parteinahme f\u00fcr das Opfer unweigerlich ein hartes Vorgehen gegen den T\u00e4ter bedeutet (ebd.:62f.). Dieser Abw\u00e4gungsgedanke zwischen T\u00e4ter und Opfer einerseits und die Bezugnahme auf virtuelle anstatt konkrete Opfer andererseits wird z.B. in der zweiten Beratung \u00fcber das Gesetz zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t vom 4. Mai 1998 deutlich. Hier wurde betont, dass es um die Interessen &#130;potenzieller&#145; Opfer gehe und die Frage aufgeworfen, ob die Rechte von Opfern geringer zu bewerten seien als die von Tatverd\u00e4chtigen, um schlie\u00dflich zu folgern, dass der Staat gut daran t\u00e4te, wenn er in einer solchen Debatte den Fragen der Opfer ebenfalls den notwendigen Raum gebe (vgl. BT-Protokoll 13\/214:19552). Noch deutlicher wird die Parteinahme f\u00fcr das Opfer in der zweiten Beratung des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 sowie des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998. Nach dem Abgeordneten Geis (CDU\/CSU) zeigen diese Gesetzgebungsvorhaben, dass eine Umorientierung im Strafrecht stattgefunden hat: &#132;Wir gehen weg von dem Versuch, immer nur den T\u00e4ter in den Mittelpunkt zu stellen, hin zu dem Versuch mehr das Opfer zu sehen&#147; (BT-Protokoll 13\/204:18433). In \u00e4hnlicher Weise betonte der bayerische Staatsminister Leeb (CSU), dass dieser Gesetzentwurf Ausdruck daf\u00fcr sei, dass im Mittelpunkt einer verantwortungsvollen Kriminalpolitik das Opfer stehen m\u00fcsse (vgl. ebd.:18457).<\/p>\n<p>Wer ruft nach immer mehr Strafrecht?<\/p>\n<p>Es herrscht die weit verbreitete &#150; auch als &#130;Democracy-at-Work&#145;-Hypothese (Beckett 1997; Scheingold 1984) bekannt gewordene &#150; Auffassung, dass die reflexhafte Reaktion der Politik mit h\u00e4rteren Strafgesetzen ihren Ursprung in Forderungen der Bev\u00f6lkerung nimmt. Somit werde einer Zunahme der Strafbed\u00fcrfnisse der B\u00fcrger_innen Folge geleistet. Auch die prim\u00e4r die gesamte Bev\u00f6lkerung adressierenden Leitprinzipien der Strafgesetzgebung wie das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und der Opferschutz legen diese Interpretation nahe. Die bislang vorliegenden empirischen Befunde geben jedoch wenig Anlass zu vermuten, dass die punitiven Entwicklungstendenzen auf der legislativen Ebene auf gestiegene Strafbed\u00fcrfnisse in der Bev\u00f6lkerung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Repr\u00e4sentative Untersuchungen liefern keine Hinweise daf\u00fcr, dass in den letzten Jahren vermehrt eine strenge Bestrafung von Verbrechen gefordert wird (vgl. Reuband 2010:102). Die Wiedergutmachung scheint der Bestrafung mehrheitlich vorgezogen zu werden. So hat sich in einer 2011 am Institut f\u00fcr Sicherheits- und Pr\u00e4ventionsforschung (ISIP) durchgef\u00fchrten repr\u00e4sentativen Bev\u00f6lkerungsbefragung (N = 1.272) im Rahmen des DFG-Projektes &#132;Punitivit\u00e4t &#150; Erscheinungsformen und Genese&#147; gezeigt, dass 85 Prozent in der &#132;Wiedergutmachung eines Schadens eine geeignete Alternative zur Strafe&#147; sehen (vgl. Armborst 2014:112).<br \/>Zur Messung der Strafeinstellungen der B\u00fcrger_innen werden in der Punitivit\u00e4tsforschung u.a. auch die Strafzweckpr\u00e4ferenzen (Resozialisierung, Abschreckung, Vergeltung) erhoben. Dieser Indikator eignet sich am ehesten, etwaige parallele Entwicklungstendenzen auf individueller und legislativer Ebene aufzusp\u00fcren. Die Befragung des ISIP hat ergeben, dass der Resozialisierung der klare Vorrang gegeben wird. Vierzig Prozent der Befragten waren der Meinung, Freiheitsstrafen sollten in erster Linie den Sinn des Besserns und Eingliederns haben, w\u00e4hrend 29 Prozent den prim\u00e4ren Sinn in der S\u00fchne und Vergeltung f\u00fcr die Straftat und 27 Prozent in der Abschreckung sehen (eigene Berechnungen). Dass Resozialisierung in hohem Ma\u00dfe bef\u00fcrwortet wird, zeigt sich auch daran, dass 92 Prozent der Befragten der Aussage zustimmten, &#132;[i]m Gef\u00e4ngnis sollte jeder die M\u00f6glichkeit haben, sich auf ein straffreies Leben vorzubereiten&#147;. (ebd.: 2014:112) Reuband (2010:102) stellt in seiner Untersuchung fest, dass der Strafzweck der Resozialisierung seit den 1970er Jahren nur in geringem Ma\u00dfe an Unterst\u00fctzung verloren hat. Der marginale Stellenwert, der dem Resozialisierungsgedanken bei der Begr\u00fcndung der Strafrechts\u00e4nderungsgesetze zukommt, l\u00e4sst sich daher nicht mit einer vermeintlich stark geschwundenden Bef\u00fcrwortung der B\u00fcrger_innen in Zusammenhang bringen.<br \/>Abschreckung als Strafprinzip erf\u00e4hrt hingegen Reuband (2010:102) zufolge bereits seit den 1970er Jahren konstant hohe Zustimmung aus der Bev\u00f6lkerung. Die starke Bedeutungszunahme des Abschreckungskonzeptes zur Begr\u00fcndung der Strafrechts\u00e4nderungsgesetze seit den 1990er Jahren spiegelt sich also ebenfalls nicht in einem Anstieg in der Bev\u00f6lkerungsmeinung wider.<br \/>Eine gewisse Kongruenz zwischen individueller und legislativer Ebene zeigt sich jedoch f\u00fcr eine spezielle Bev\u00f6lkerungsgruppe &#150; angehende Jurist_innen. Streng (2014) f\u00fchrt seit 1989 regelm\u00e4\u00dfig Befragungen von Studienanf\u00e4nger_innen der Rechtswissenschaften durch, wodurch sich zeitliche Vergleiche anstellen lassen. Zwar kann diese Untersuchung nicht als repr\u00e4sentativ gelten, weil lediglich die Studienanf\u00e4nger_innen einer bestimmten Universit\u00e4t befragt werden. Gleichwohl stellt sich die Frage, warum und worin sich die Studierenden der Rechtswissenschaften an der Universit\u00e4t Konstanz (1989) oder der Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg (ab 1993) von ihren Kommiliton_innen an anderen Universit\u00e4ten systematisch unterscheiden sollten. In Bezug auf die Strafzweckpr\u00e4ferenzen stellt Streng (2014:28ff.) von 1989 bis 2012 einen deutlichen Akzeptanzverlust des einst am st\u00e4rksten pr\u00e4ferierten Resozialisierungszwecks fest, w\u00e4hrend die Sicherung der Allgemeinheit eine Aufwertung zum obersten Strafzweck erfahren und ebenfalls die Abschreckung an Bef\u00fcrwortung gewonnen hat. Ohne dass damit ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen werden kann, weist die Entwicklung der Strafzweckpr\u00e4ferenzen angehender Jurist_innen damit tendenziell in dieselbe Richtung wie sie sich auf der legislativen Ebene abzeichnet.<br \/>Dass sich die Strafbed\u00fcrfnisse von Jurist_innen und &#130;Normalb\u00fcrger_innen&#145; unterscheiden, belegt eine \u00e4ltere Untersuchung von Sessar (1992:244), der die Einstellungen in Bev\u00f6lkerung und Justiz hinsichtlich Restitutivit\u00e4t und Punitivit\u00e4t untersucht hat. Dabei zeigten alle befragten Gruppen auf einer f\u00fcnfstufigen Skala von &#130;sehr restitutiv&#145; bis &#130;sehr punitiv&#145; Mehrheiten bei &#130;sehr punitiv&#145;: 66,1 Prozent der Staatsanw\u00e4lte, 56,2 Prozent der Strafrichter, 43,6 Prozent der Zivilrichter und 34,2 Prozent der Bev\u00f6lkerung (vgl. ebd.:219). Aus dem Auseinanderklaffen der Einstellungen von (punitivem) Justizpersonal und (eher liberaler) Bev\u00f6lkerung schlie\u00dft Sessar (ebd.:235), dass Zweifel an der These angebracht seien, dass die Strafjustiz einem (angeblichen) Ruf der Bev\u00f6lkerung nach deutlicher Bestrafung folge. Allerdings findet der sich andeutende Einstellungswandel von Jurist_innen noch keinen durchg\u00e4ngigen Niederschlag in der Sanktionierungspraxis der Gerichte. Diese hat sich seit den 1970er Jahren nicht grundlegend ver\u00e4ndert, es existieren jedoch zwei Entwicklungen, die als punitive Tendenzen diskutiert werden. Zum einen ist seit den 1980er Jahren ein R\u00fcckgang kurzer Freiheitsstrafen (bis 24 Monate) und ein Anstieg von Freiheitsstrafen ab zwei Jahren festzustellen (vgl. Kury et al. 2009:73f.). Zum anderen sind bei Kapitaldelikten, gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und Sexualdelikten (insb. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern) die Sanktionen im Laufe der Zeit h\u00e4rter geworden (vgl. Streng 2013:498; Kury\/Obergfell-Fuchs 2006:1035).<br \/>Die Strafbed\u00fcrfnisse noch einer weiteren heranwachsenden Generation einer Profession weisen in eine \u00e4hnliche Richtung, und zwar diejenigen angehender Fachkr\u00e4fte Sozialer Arbeit. In einer im Jahr 2010 durchgef\u00fchrten Befragung von Studierenden Sozialer Arbeit an der Universit\u00e4t Vechta vertraten 52 Prozent die Ansicht, Strafe sei die beste Antwort auf kriminelles Verhalten und 48 Prozent stimmten der Forderung nach einer h\u00e4rteren Bestrafung Krimineller zu (vgl. Oelkers 2013:37). \u00c4hnlich bejahten in einer Befragung von Studierenden der Erziehungswissenschaften an der Universit\u00e4t Bielefeld im Jahr 2009 53 Prozent die Aussage, Verbrecher sollten st\u00e4rker bestraft werden (vgl. Ziegler 2011:76). Nun k\u00f6nnen auch diese Befragungsergebnisse aufgrund ihrer regionalen Beschr\u00e4nktheit nicht als repr\u00e4sentativ angesehen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass keine Vergleichsdaten in diachroner Perspektive existieren, so dass nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann, dass sich die Strafbed\u00fcrfnisse angehender Sozialarbeiter_innen und Erziehungswissenschaftler_innen gewandelt haben. Dennoch haben die Befunde eine Debatte \u00fcber Kontroll- und Straforientierungen in der Sozialen Arbeit und ihre Konsequenzen f\u00fcr das professionelle Handeln angesto\u00dfen (Oelkers 2013), auch wenn aus diesen Studierendenbefragungen nicht auf bereits berufst\u00e4tige Fachkr\u00e4fte Sozialer Arbeit geschlossen werden kann. Gleiches gilt f\u00fcr die angehenden Jurist_innen.<br \/>Nach Garland (vgl. 2008:272ff.), dem prominentesten Vertreter der Punitivit\u00e4ts-These, wurde der kriminalpolitische Wandel und damit auch die Punitivierung der Strafgesetzgebung in den USA und Gro\u00dfbritannien ma\u00dfgeblich dadurch bef\u00f6rdert, dass die professionellen Mittelschichten, worunter er die Arbeitnehmer_innen der Institutionen des Strafjustizsystems fasst, ihre antipunitive Haltung aufgaben. Er vertritt die These, dass sich die Einstellungen und Neigungen dieser Berufsgruppen am grundlegendsten in eine punitive Richtung verschoben haben und sich dies am deutlichsten auf die Strafrechtspolitik ausgewirkt hat (ebd.:272). Jurist_innen und Sozialarbeiter_innen nehmen dabei eine zentrale Stellung ein. Insofern liefern die oben genannten Befunde Hinweise, dass hierzulande \u00e4hnliche Prozesse im Gang sind und die Punitivit\u00e4tsforschung diese Entwicklungen st\u00e4rker in den Blick nehmen sollte.<\/p>\n<p><i>KRISTINA\u00a0SCHLEPPER\u00a0\u00a0 Jhg. 1977, Dr. phil., Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut f\u00fcr Soziale Arbeit und Sozialpolitik der Universit\u00e4t Duisburg-Essen, aktuelles Forschungsfeld: Punitivit\u00e4tsforschung, wichtigste Buchver\u00f6ffentlichung: Strafgesetzgebung in der Sp\u00e4tmoderne (2014)<\/i><\/p>\n<p>Literatur<br \/>Armborst, Andreas 2014: Kriminalit\u00e4tsfurcht und punitive Einstellungen: Indikatoren, Skalen und Interaktionen; in: Soziale Probleme, Jg. 25, H. 1, S. 105-142<br \/>Beckett, Katherine 1997: Making Crime Pay. Law and Order in Contemporary American Politics, New York<br \/>Bundesministerium des Innern (BMI) und Bundesministerium der Justiz (BMJ) (Hrsg.) 2006: Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin<br \/>BT-Drs. 10\/318 26.08.1983: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Wirtschaftskriminalit\u00e4t<br \/>BT-Drs. 12\/3001 03.07.1992: Entwurf eines &#8230; Strafrechts\u00e4nderungsgesetzes &#150;Kinderpornographie (&#8230; Straf\u00c4ndG)<br \/>BT-Drs. 13\/9062 13.11.1997: Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschu\u00df)<br \/>BT-Drs. 15\/350 28.01.2003: Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung der Vorschriften \u00fcber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur \u00c4nderung anderer Vorschriften<br \/>BT-Protokoll 12\/79: Stenographischer Bericht der 79. Sitzung der 12. Wahlperiode am 20.02.1992, S. 6581-6589<br \/>BT-Protokoll 13\/172: Stenographischer Bericht der 172. Sitzung der 13. 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