{"id":11485,"date":"2016-01-04T12:25:00","date_gmt":"2016-01-04T11:25:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/prostitution-sex-arbeit-arbeitsausbeutung-menschenhandel-oder-kommerzialisierte-vergewaltigung-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:08","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:08","slug":"prostitution-sex-arbeit-arbeitsausbeutung-menschenhandel-oder-kommerzialisierte-vergewaltigung-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/prostitution-sex-arbeit-arbeitsausbeutung-menschenhandel-oder-kommerzialisierte-vergewaltigung-1\/","title":{"rendered":"Prostitution: Sex-Arbeit, Arbeitsausbeutung, Menschenhandel oder kommerzialisierte Vergewaltigung?"},"content":{"rendered":"<p>Anmerkungen zum Prostituiertenschutzgesetzentwurf<\/p>\n<p>In: vorg&auml;nge 212 (4\/2015), S. 60-79<\/p>\n<p><i>Die gesellschaftspolitische wie gesetzgeberische Debatte um Prostitution ist von unterschiedlichen ethischen Grundhaltungen gepr&auml;gt, die sich auch in den Rechtsvorstellungen wiederfinden. Dabei geht es um Fragen der Menschenw&uuml;rde, der individuellen Handlungsfreiheit, sexueller Selbstbestimmung und Arbeitsausbeutung sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Erschwerend kommt hinzu, dass h&auml;ufig benutzte Begriffe in der Debatte, wie z.B. Frauenhandel und Zwangsprostitution, nicht definiert, verschieden besetzt und verstanden werden. Auch liegen keine verl&auml;sslichen Zahlen und Daten f&uuml;r den Bereich vor. Daraus ergeben sich verschiedene Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen, die unterschiedlicher kaum sein k&ouml;nnen. Der nachfolgende Beitrag zeigt dies anhand des derzeit diskutierten Prostituiertenschutzgesetzes und hinterfragt einige Grundannahmen der Debatte um den besseren Schutz der Betroffenen.<\/i><\/p>\n<p>Prostitution ist f&uuml;r manche Menschen eine Arbeit, die im Grundzug selbstbestimmt ausgef&uuml;hrt wird, aber durchaus arbeitsausbeuterisch sein kann; andere sprechen von Armutsprostitution und sehen vor allem &ouml;konomische Zw&auml;nge, andere wiederum nur fehlende sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Gewalt. Vielfach wird die Ansicht vertreten, dass Prostitution eine der schlimmsten Ausw&uuml;chse patriarchaler Herrschaft sei; nur ihre Abschaffung k&ouml;nne die sexuelle Ausbeutung von Frauen (und besonders die von Migrantinnen) beenden. Diese Sichtweise ist weit verbreitet. Zugleich besteht eine durchaus globale Gegenstr&ouml;mung, die f&uuml;r bessere Arbeitsbedingungen von Sexarbeit und deren gesellschaftliche Akzeptanz eintritt und davon &uuml;berzeugt ist, dass eine Kriminalisierung oder Pathologisierung von Sexarbeit nicht helfe, um Menschenrechtsverletzungen in der Branche zu bek&auml;mpfen. <br \/>Eine solch aufgeladene Gemengelage erzeugt gemeinhin einen hohen Druck auf Verantwortliche in Politik und Verwaltung und n&ouml;tigt sie zum Handeln. So k&uuml;ndigte bereits der Koalitionsvertrag zwischen CDU\/CSU und SPD vom 13. Dezember 2013 Nachbesserungen am 2002 verabschiedeten Prostitutionsgesetz an.Unter anderem sollte der Kunde, der &#8222;wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausnutzt und diese zu sexuellen Handlungen missbraucht&#8220; (ebd., S. 104), bestraft werden. Ein Jahr sp&auml;ter, im April 2014, forderte auch der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, gesetzliche Ma&szlig;nahmen zur Regulierung von Prostitution zu ergreifen (BR-Drs. 71\/14 (B)). Nach mehreren Fachgespr&auml;chen und Anh&ouml;rungen einigten sich CDU\/CSU und SPD auf einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) f&uuml;r das sogenannte &#8222;Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution t&auml;tigen Personen&#8220; (ProstSchG-RefE). Der Referentenentwurf wurde durch das BMFSFJ federf&uuml;hrend erarbeitet, befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und soll nach dem Kabinettsbeschluss als Gesetzesvorlage in den Bundestag eingebracht werden. <br \/>Das Prostituiertenschutzgesetz und die weiteren geplanten Gesetzes&auml;nderungen verfolgen zwei zum Teil divergierende Ziele:<\/p>\n<p>eine einheitliche Regulierung des Prostitutionsgewerbes, v.a. der Bordellbetriebe, um gegen Menschenh&auml;ndler vorgehen zu k&ouml;nnen (was vor allem im Interesse der CDU ist), sowie <br \/>der Schutz der in der Prostitution t&auml;tigen Frauen und M&auml;nner (ein besonderes Anliegen der SPD).<\/p>\n<p>Um diese Ziele zu erreichen, wird f&uuml;r den Betrieb von Prostitutionsst&auml;tten k&uuml;nftig eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht eingef&uuml;hrt. Betreiber_innen sollen ein Betriebskonzept vorlegen, welches Organisation, R&auml;umlichkeiten und Arbeitsbedingungen (z.B. Verdienst, Hygiene) beschreibt. Zudem m&uuml;ssen sie sich einer Zuverl&auml;ssigkeitspr&uuml;fung unterziehen. Wer vorbestraft ist &#8211; egal aus welchem Grund &#8211; soll kein Bordell f&uuml;hren d&uuml;rfen.<br \/>F&uuml;r Sexarbeiter_innen war eine j&auml;hrliche medizinische Gesundheitsberatung sowie jeweils eine Anmeldung bei einer ortsnahen, &#8218;geeigneten&#8216; Beh&ouml;rde (die St&auml;dte und Gemeinden noch festlegen m&uuml;ssen) verpflichtend. Alle 12 Monate sollten sie sich medizinisch beraten lassen, junge Sexarbeiter_innen zwischen 18 und 21 Jahren alle 6 Monate. Bei der Beratung sollen &#8222;Fragen der Krankheitsverh&uuml;tung, der Empf&auml;ngnisregelung, der Schwangerschaft, der Ern&auml;hrung und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs&#8220; (&sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 ProstSchG-RefE) er&ouml;rtert werden. Ohne Beratungsnachweis ist keine Anmeldung zum Gewerbe m&ouml;glich. Die Anmeldung selbst muss alle zwei Jahre erneuert werden, bei den 18 bis 21-J&auml;hrigen j&auml;hrlich. Der Anmeldenachweis ist bei Kontrollen vorzulegen. <br \/>Aufgrund heftiger Kritik seitens der Fachverb&auml;nde wurden diese Regelungen im Referentenentwurf bereits im November 2015 wieder ver&auml;ndert. So soll die G&uuml;ltigkeit der Anmeldebescheinigung f&uuml;r Prostituierte jetzt bundesweit gelten, &uuml;ber 21 Jahre nach 4 Jahren und unter 21 Jahren nach 2 Jahren erneuert werden m&uuml;ssen und lediglich eine einmalige Pflicht zur gesundheitlichen Beratung vor der ersten Anmeldung bestehen. Gestrichen wurde die fehlende Einsichtsf&auml;higkeit als Grund zur Verweigerung der Anmeldebescheinigung.<br \/>Sowohl beim Anmeldegespr&auml;ch wie bei der medizinischen Beratung k&ouml;nnen Dritte vom vertraulichen Gespr&auml;ch mit dem\/der Sexarbeiter_in ausgeschlossen werden. Laut Gesetzesbegr&uuml;ndung soll dies Prostituierten die Chance geben, Ansprechpartner_innen au&szlig;erhalb des Milieus zu bekommen. Die Anmeldebeh&ouml;rde soll dann herausfinden, ob eine Zwangslage (Ausbeutung durch Dritte, Hinweise auf Menschenh&auml;ndler_innen) besteht und alle erforderlichen Ma&szlig;nahmen zum Schutz der Person einleiten. All dies erfordert enormen Sachverstand und einige Empathie, also entsprechend ausgebildetes Personal, welches die Beh&ouml;rden bisher nicht haben. Manche CDU-Politiker_innen sind dar&uuml;ber hinaus &uuml;berzeugt, dass die Polizei die beste Beh&ouml;rde w&auml;re, um diese Kontrollen zu &uuml;bernehmen, da hier &#8218;die Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Prostituierten am besten gesch&uuml;tzt w&auml;ren&#8216;.<br \/>F&uuml;r Kunden soll es dar&uuml;ber hinaus eine Kondompflicht geben und Bordellbetreiber werden zuk&uuml;nftig verpflichtet, Kondome bereitzustellen. Die sogenannte Freier-Bestrafung und die Erh&ouml;hung des Mindestalters auf 21&nbsp;Jahre sind dagegen vom Tisch. Die gegens&auml;tzlichen Zielsetzungen des Entwurfs bringen Unklarheiten mit sich: Geht es um gewerberechtliche Regelungen und ihre Umsetzung oder um eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Aufsicht und Kontrolle? <br \/>Inwieweit die &#8217;neuen&#8216; Vorschl&auml;ge der komplexen und vielf&auml;ltigen Arbeitswirklichkeit im Sexgewerbe gerecht werden, bleibt fraglich. Sexarbeiter_innen verdienen ihr Geld an sehr unterschiedlichen Orten, zu unterschiedlichen Bedingungen und Preisen. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die im Vorfeld angeh&ouml;rten Erfahrungen und Empfehlungen der Sexarbeiter_innen bei der Formulierung der Gesetzesvorschl&auml;ge hinreichend ber&uuml;cksichtigt wurden, das geplante Gesetz sinnvoll angewandt werden kann und am Ende zielf&uuml;hrend ist &#8211; gerade im Hinblick auf die gew&uuml;nschte St&auml;rkung der Sexarbeiter_innen und der Hilfe f&uuml;r Opfer des Menschenhandels. <br \/>Im Nachfolgenden werde ich zuerst versuchen, eine gemeinsame Ausgangsbasis zu schaffen: Was findet genau wie in der Prostitution statt? Wor&uuml;ber reden wir beim Thema Prostitution? In einem zweiten Schritt werde ich die bisherige Gesetzeslage rund um die Prostitution sowie den Schwerpunkt Menschenhandel umrei&szlig;en. Dabei unterscheide ich zwei Ebenen: das Verh&auml;ltnis von Kunden und Sexarbeiter_innen sowie die strukturellen, auch ausbeuterischen bis Zwang aus&uuml;benden Rahmenbedingungen. Darauf aufbauend versuche ich, Antworten auf die Fragen zu erarbeiten, welche Rolle der Menschenhandel in der Prostitution spielt, wie sinnvolle L&ouml;sungsans&auml;tze aussehen k&ouml;nnten und wie sich das neue &#8218;Prostitutionsschutzgesetz&#8216; dazu verh&auml;lt.<\/p>\n<p>Differenzierungen? Prostitution im Binnenverh&auml;ltnis<\/p>\n<p>Um sich dem Thema Prostitution anzun&auml;hern, ist es hilfreich, das vermeintliche Wissen mit den vielen bestehenden Vorannahmen und potentiellen (eigenen) Bildern kritisch zu betrachten. Dabei gilt es folgende Punkte immer wieder zu reflektieren, will man sich der Sachlage angemessen n&auml;hern. Es wird in diesem Diskurs h&auml;ufig:<\/p>\n<p>a) &uuml;ber Prostitution gesprochen, ohne Eigenes zu hinterfragen, <br \/>b) das Thema aus einer (eigenen) unsichtbaren, impliziten Norm heraus betrachtet,<br \/>c) Prostitution meist beschrieben, ohne sie zu kennen und<br \/>d) &uuml;ber jene Menschen, die in der Sexarbeit t&auml;tig sind, gesprochen, anstatt diese f&uuml;r sich selbst sprechen zu lassen.<\/p>\n<p>Die Ann&auml;herung an das Thema Prostitution ist ein m&uuml;hsamer Prozess, gerade auch, weil sie eine Auseinandersetzung mit den eigenen Bildern im Kopf voraussetzt.<\/p>\n<p>Was ist Prostitution &#8211; eine Ann&auml;herung<\/p>\n<p>Im Kern kann Prostitution als eine im Voraus getroffene Vereinbarung &uuml;ber bezahlte sexuelle Dienstleistungen beschrieben werden. Mit dem Tausch einer bestimmten Geldsumme gegen eine vereinbarte Dienstleistung sind Anfang und Ende sowie die Grenzen der Begegnung klar umrissen: jede T&auml;tigkeit seitens der Prostituierten muss vereinbart und bezahlt werden, sie regelt den Ablauf von der Kontaktaufnahme &uuml;ber die Verhandlung bis zur konkreten Gestaltung der Intimkommunikation mit dem Freier, sie setzt die Rahmenbedingungen und erf&uuml;llt die Kundenw&uuml;nsche, soweit sie ihren Vorstellungen und Grenzen entsprechen. Es handelt sich um eine gesch&auml;ftliche, verabredete und zeitlich begrenzte Beziehung, die somit von allen Beteiligten kontrolliert werden kann. Das Kunden-Prostituierten-Verh&auml;ltnis l&auml;sst sich also nicht einfach als Gewaltverh&auml;ltnis beschreiben, die Aus&uuml;bung von Macht und Gewalt ist kein spezifisches Kundenmerkmal, auch wenn es unter ihnen sicherlich (wie bei Ehem&auml;nnern auch) einzelne gewaltbereite und gewaltt&auml;tige gibt. F&uuml;r derartige Straftaten &#8211; von der K&ouml;rperverletzung bis zur Vergewaltigung &#8211; br&auml;uchte es aber kein neues Gesetz, da diese bereits bestehen. (Howe 2007)<br \/>Typische Kunden der Prostitution sind M&auml;nner (seltener Frauen) aus allen Bev&ouml;lkerungs- und Bildungsschichten und jeden Alters. Etwa die H&auml;lfte von ihnen ist verheiratet oder lebt in einer Partnerschaft. Seri&ouml;sen Sch&auml;tzungen zufolge geh&ouml;ren knapp 20 Prozent der sexuell aktiven m&auml;nnlichen Bev&ouml;lkerung zu den Kunden. Das ist nicht die Mehrheit der M&auml;nner, aber es ist &#8222;Jedermann&#8220;.5 Sie sind in der Regel genauso schlecht oder gut &uuml;ber das Thema Sexarbeit und Menschenhandel informiert, wie viele andere auch.<br \/>Die Begegnung kann von Seiten der Kunden als eine &#8222;projektive Inszenierung&#8220; von sexuellen und erotischen Phantasien beschrieben werden. Von Seiten der Prostituierten handelt es sich um eine professionelle, durchaus intime, auch pers&ouml;nliche, aber nicht private Beziehungsaufnahme. Letzteres wird in aller Regel weder von der Prostituierten noch vom Kunden gew&uuml;nscht, da es die professionelle und sch&uuml;tzende Konstruktion der vereinbarten Inszenierung und des Tauschverh&auml;ltnisses &#8211; etwa vergleichbar mit den Rahmenbedingungen bei einer Therapie &#8211; verlassen w&uuml;rde. So legen sich Prostituierte auch durchg&auml;ngig Berufsnamen zu.<br \/>In rechtlicher Hinsicht wird Prostitution in Deutschland mittlerweile als zu respektierende autonome Entscheidung anerkannt, die dem Schutz der Berufsfreiheit (Art.&nbsp;12 Abs. 1 GG) unterliegt. Zugleich sieht die Bundesregierung (BMFSFJ 2007) erhebliche Gefahren und Risiken f&uuml;r die Aus&uuml;benden: &#8222;Dazu geh&ouml;ren etwa psychische und physische Auswirkungen auf die betroffene Person. Diese Risiken und Gefahren sind aber nicht mit allen Formen der Prostitution in gleichem Ausma&szlig; verbunden, sondern sie h&auml;ngen wesentlich von den Bedingungen ab, unter denen sie ausge&uuml;bt wird.&#8220; (BMFSFJ 2007:7)<\/p>\n<p>Gesetze rund um Prostitution<\/p>\n<p>Prostitution wird vom deutschen Gesetzgeber grunds&auml;tzlich als das Vornehmen sexueller Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt definiert. Mit dem am 19. Oktober vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Regelung der Rechtsverh&auml;ltnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz &#8211; ProstG6), das am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde Prostitution auch positiv-rechtlich anerkannt, d.h. die beschriebene Vereinbarung stellt seit 2002 eine rechtswirksame, zivilrechtliche Forderung dar. Strafrechtlich ist Prostitution in Deutschland f&uuml;r Sexarbeiter_innen und Kund_innen ab 18 Jahren erlaubt (&sect;&nbsp;180 StGB). Personen aus Deutschland und den alten EU-Beitrittsl&auml;ndern konnten auch vor dem ProstG in allen Bereichen des Sexgewerbes legal arbeiten. Aus den neuen EU-Beitrittsl&auml;ndern ist dies vollumf&auml;nglich seit 2014 m&ouml;glich, vorher konnten sie nur als selbst&auml;ndig Arbeitende t&auml;tig werden. Personen aus Nicht EU-L&auml;ndern brauchen einen entsprechenden Aufenthaltsstatus mit Arbeitserlaubnis.<br \/>Dieses von der rot-gr&uuml;nen Mehrheit des Bundestags verabschiedete Prostitutionsgesetz beschr&auml;nkte sich auf eine sehr begrenzte Regulierung von Prostitution, auf wenige Reformen im Zivilrecht und geringf&uuml;gige Vorschriften im Strafrecht. Prostitution wurde dabei als gegeben angesehen, sie sollte durch das Gesetz weder abgeschafft noch aufgewertet werden. Vielmehr wollte das Gesetz die Verbesserungen der sozial- und zivilrechtlichen Verh&auml;ltnisse in der Prostitution zugunsten derjenigen Frauen und M&auml;nner verbessern, die freiwillig ihren Lebensunterhalt durch Prostitution bestreiten (BMFSFJ 2007).Dazu sollten jene rechtlichen Benachteiligungen von Prostituierten beseitigt werden, die aus der Bewertung der Prostitution als sittenwidriges und damit unwirksames Rechtsgesch&auml;ft (&sect; 138 BGB) folgten. <br \/>Mit der Rechtswirksamkeit des Gesch&auml;fts und der M&ouml;glichkeit, eine abh&auml;ngige Besch&auml;ftigung anzunehmen, wurde auch der Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) er&ouml;ffnet. Mit diesem Schritt verband und erhoffte sich der damalige Gesetzgeber allerdings, dass erg&auml;nzende Regelungen im Gewerberecht geschaffen w&uuml;rden. Dies wurde jedoch vers&auml;umt, vor allem auf den Landesebenen und dann durch neue Mehrheitsverh&auml;ltnisse im Bund, wodurch erhebliche Rechtsunsicherheiten und Kontrolll&uuml;cken entstanden. Erst durch diese Weigerungen, sich mit dem Thema ernsthaft und fundiert im Gewerberecht auseinanderzusetzen, entstanden rechtsfreie R&auml;ume und unterschiedliche Rechtspraktiken in den L&auml;ndern und Kommunen.<br \/>Zugunsten des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Prostituierten wurde das Weisungsrecht von Arbeitgeber_innen weitgehend eingeschr&auml;nkt. Keine Prostituierte \/ kein Prostituierter sollte aufgrund eines Weisungsrechts dazu verpflichtet werden k&ouml;nnen, gegen ihren\/seinen Willen einen bestimmten Kunden bedienen oder bestimmte Sexualpraktiken aus&uuml;ben zu m&uuml;ssen. Daf&uuml;r wurden die Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Auslegung der dirigistischen sowie der dirigierenden Zuh&auml;lterei neu justiert: &#8222;Arbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordell&auml;hnlichen Betrieb, liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vorgabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein &#8222;Bestimmen&#8220; im Sinne von &sect;&nbsp;181a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, 2.&nbsp;Alt. StGB vor.&#8220;8 Dies gilt nicht nur bei legalen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnissen im Sinne von &sect;&nbsp;1 Prostitutionsgesetz, sondern auch dann, wenn dabei gegen sonstige Rechtsvorschriften etwa ausl&auml;nderrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Art versto&szlig;en wird. <br \/>Zudem darf der\/die Bordellbetreiber_in Art und Ausma&szlig; der Prostitutionsaus&uuml;bung nicht vorgeben. Prostituierte m&uuml;ssen jederzeit k&uuml;ndigen k&ouml;nnen und sind berechtigt, sexuelle Handlungen abzulehnen. Sie d&uuml;rfen auch keinem Direktionsrecht unterliegen, dass sie verpflichtet w&uuml;rde, bestimmte Kunden anzunehmen.<br \/>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass &#8222;das gesetzgeberische Ziel, die Prostitutionsaus&uuml;bung als sozialversicherungspflichtige T&auml;tigkeit zu legalisieren und teilweise einem normalen Arbeitsverh&auml;ltnis anzugleichen, ber&uuml;cksichtigt&#8220; (BMFSFJ 2007: 42) wird. <br \/>Ein weiteres wichtiges Ziel des Prostitutionsgesetzes war es, den &#8222;in diesem Bereich oftmals vorherrschenden kriminellen Begleiterscheinungen, die auch dem Bereich der Organisierten Kriminalit&auml;t zugerechnet werden m&uuml;ssen, die Grundlage&#8220; (BT-Drs.&nbsp;14\/5958: 4) zu entziehen. Die bestehenden gesch&auml;ftlichen Beziehungen zwischen Prostituierten, Bordellbetreiber_innen und sogenannten Zuh&auml;lter_innen sollten klar definiert werden. Zu diesem Zweck h&auml;tten Rechte wie Pflichten zivilrechtlich definiert werden m&uuml;ssen, damit sie einklagbar werden. Das h&auml;tte ohne Zweifel kriminellen Machenschaften den Boden entzogen und Frauen wie M&auml;nner in ihrer Position st&auml;rken k&ouml;nnen. Leider wurden diese notwendigen Schritte nicht umgesetzt.<\/p>\n<p>Weitere bestehende Gesetze<\/p>\n<p>Bereits die ersten Schritte einer verbesserten zivilrechtlichen Regelung geraten mit vielen bestehenden Gesetze und Normen in Konflikt, die rund um die Prostitution bis heute bestehen und sie begrenzen. Einige seien hier beispielhaft aufgef&uuml;hrt, auch um die Schwierigkeiten aufzuzeigen, die mit einer weiterf&uuml;hrenden Einpassung in bestehende Regelungen einhergehen. <br \/>Wie oben beschrieben wurden zwar die Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r Zuh&auml;lterei nachgebessert, der generelle Straftatbestand jedoch beibehalten (&sect;&nbsp;181a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StGB). Eine Person macht sich als Zuh&auml;lter_in strafbar, wenn er\/sie die Prostituierten in Abh&auml;ngigkeit h&auml;lt und in ihrer Selbstbestimmung beeintr&auml;chtigt. Die\/der Prostituierte muss zu nachhaltiger Prostitutionsaus&uuml;bung angehalten werden (Arbeitszwang) oder in ihrer\/seiner Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig beeinflusst werden. Dieser Straftatbestand l&auml;sst sich kaum genauer definieren. Er ist nur schwer nachweisbar und setzt voraus, dass Betroffene eine entsprechende Anzeige erstatten. <br \/>Zudem gibt es durchaus korrekte &#8218;Zuh&auml;lter_innen&#8216;, die sich manchmal kaum von durchschnittlichen Gesch&auml;ftsleuten, Ehepartner_innen oder Freund_innen unterscheiden. Die Grenzen sind flie&szlig;end: Wann ist die T&auml;tigkeit nur abgestimmt und verabredet? Bis wohin geht es um einen inneren Druck zum Geldverdienst, ab wann f&auml;ngt der &auml;u&szlig;ere Druck oder gar Zwang an? Diese Situation ist h&auml;ufig schwer von au&szlig;en einzusch&auml;tzen. <br \/>Unver&auml;ndert geblieben ist auch der Straftatbestand der Jugendgef&auml;hrdenden Prostitution (&sect;&nbsp;184f StGB). Demnach darf in der N&auml;he einer Schule oder von anderen &Ouml;rtlichkeiten, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt sind, niemand der Prostitution in einer Weise nachgehen, die diese Personen sittlich gef&auml;hrden.Das Tatbestandsmerkmal &#8218;unsittlich&#8216; ist im hohen Ma&szlig;e uneindeutig und von gesellschaftlichen Normen sowie individuellen (Moral-)Vorstellungen abh&auml;ngig, die sich je nach Region und Familie unterscheiden k&ouml;nnen. Damit sind sie schwer zu fassen oder zu &uuml;berpr&uuml;fen.<br \/>Der Tatbestand der jugendgef&auml;hrdenden Prostitution w&auml;re etwa erf&uuml;llt, wenn Prostituierte vor einer Schule, vor Jugendeinrichtungen oder Kindertagesst&auml;tten erheblich sittlich gef&auml;hrdend auftreten. Zum anderen m&uuml;ssten sie durch ihr Auftreten und Verhalten die Pers&ouml;nlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen besch&auml;digen bzw. behindern. Beides w&auml;re nachzuweisen. <br \/>Unver&auml;ndert sind zudem einige Gesetze, die als Verst&ouml;&szlig;e gegen die &ouml;ffentliche Ordnung, d.h. als Ordnungswidrigkeiten gefasst werden. Darunter fallen Regeln, deren Befolgung nach den allgemeinen Sitten- und Moralvorstellungen der Mehrheit der Bev&ouml;lkerung f&uuml;r ein gedeihliches Zusammenleben unabdingbar ist, z.B. unzul&auml;ssiger L&auml;rm (&sect;&nbsp;117 OWiG ) oder anst&ouml;&szlig;ige und bel&auml;stigende Handlungen (&sect;&nbsp;119 OWiG).<br \/>Auch hier handelt es sich wieder um schwierig zu erfassende und zu definierende Sachverhalte. Es gibt keine explizite Formulierung dessen, was es hei&szlig;t, sich &ouml;ffentlich grob anst&ouml;&szlig;ig zu verhalten oder zu wirken. Die &ouml;ffentliche Ordnung steht f&uuml;r das allgemeine (Rechts-) Empfinden der Mehrheit; eine Art kollektive &Uuml;bereinkunft dar&uuml;ber, was der Mehrheit als anst&ouml;&szlig;ig oder bel&auml;stigend gilt. Sie ist durch die vorherrschenden Vorstellungen, z.B. &uuml;ber Ruhe, Verhalten und Kleidung in der &Ouml;ffentlichkeit gepr&auml;gt und unterliegt stetiger Ver&auml;nderung. Der Umgang mit Prostitution, insbesondere im &ouml;ffentlichen Raum, ist in besonderem Ma&szlig;e von diesen Vorstellungen abh&auml;ngig. &Uuml;ber sie m&uuml;sste nachhaltiger in einem gesellschaftspolitischen Rahmen diskutiert werden &#8211; jenseits rechtlicher oder polizeilicher Durchsetzung.<br \/>Weiterhin gelten auch die Sperrgebietsverordnungen. Mit diesem Instrument wird festgelegt, wo und wann Prostitution stattfinden darf (Toleranzzonen) und wo nicht (Sperrbezirke\/Sperrgebiete). Die Festlegung, an welchen Orten oder zu welchen Zeiten die Aus&uuml;bung der Prostitution verboten ist (&sect;&nbsp;184e StGB &#8211; Aus&uuml;bung der verbotenen Prostitution), erfolgt durch die Landesregierungen oder wird durch sie an St&auml;dte und Kommunen &uuml;bertragen. So umschreiben beispielsweise geltende Sperrgebietsverordnungen deutscher St&auml;dte die Toleranzzonen, teilweise mit Zeiten, durch Aufz&auml;hlung der betroffenen Stra&szlig;en und Wege und sind im Grundprinzip st&auml;dtische oder kommunale Steuerungsinstrumente hinsichtlich der Prostitution. Sie gelten heute in nahezu allen deutschen (Gro&szlig;-)St&auml;dten, lediglich Berlin und Rostock verf&uuml;gen seit Anbeginn &uuml;ber keine Sperrgebietsverordnungen. Die ihnen zugrundeliegende Strafrechtsnorm bezieht sich jedoch auf die sexuelle Selbstbestimmung. Die &uuml;blicher Weise genutzten Instrumente, z.B. das Gewerbe- und Baurecht, das St&auml;dten und Gemeinden zur Verf&uuml;gung steht, werden bisher kaum oder gar nicht genutzt. Wenn sie zur Anwendung kommen, werden sie nahezu ausschlie&szlig;lich repressiv gehandhabt, da es keine einheitliche rechtliche Ausgestaltung dazu gibt. <br \/>In den Bundesl&auml;ndern bestehen dar&uuml;ber hinaus Polizeigesetze, welche die verschiedensten polizeirechtlichen Eingriffsbefugnisse festlegen. Sie sehen in der Regel besondere Eingriffsbefugnisse an sogenannten &#8218;kriminalit&auml;tsbelasteten Orten&#8216; vor. Zur Gefahrenabwehr und Verhinderung von Straftaten k&ouml;nnen dann beispielsweise ohne Anlass Personen angehalten, nach Personalien befragt oder durchsucht werden. Die Festlegung dieser Orte erfolgt, so hei&szlig;t es seitens der Polizeibeh&ouml;rden auf m&uuml;ndliche Nachfragen, aufgrund der H&auml;ufigkeit von Straftaten, der Schwere der Taten und des &ouml;ffentlichen Umfelds. Orte wo Prostitution stattfindet, gelten gemeinhin als kriminalit&auml;tsbelastet &#8211; wegen der sogenannten kriminellen Begleiterscheinungen. Inwieweit diese &uuml;berhaupt mit der Prostitution an sich und ihren vielf&auml;ltigen Auspr&auml;gungen zu tun haben, bleibt fraglich. In Berlin-Sch&ouml;neberg ist beispielsweise die Gegend rund um die Kurf&uuml;rstenstra&szlig;e als ein gef&auml;hrlicher Ort gekennzeichnet &#8211; auch wenn sich in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine Zahlen finden lassen, die das rechtfertigen w&uuml;rden. <br \/>Angesichts dieser bestehenden Gesetze und der faktisch engmaschigen und allt&auml;glichen &Uuml;berpr&uuml;fungen des Prostitutionsgewerbes erscheinen Klagen &uuml;ber seine Unkontrollierbarkeit mehr als irritierend.<br \/>Wichtigste Zielsetzung des Prostitutionsgesetzes war es, die T&auml;tigkeit von Prostituierten in geordnete Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse m&uuml;nden zu lassen, ihre Abh&auml;ngigkeit von Zuh&auml;lter_innen und anderen zu reduzieren und ihre Arbeitssituation hinsichtlich gesundheitlicher und hygienischer Rahmenbedingungen zu verbessern. Alle hierzu bereits bestehenden Gesetze und Regelungen h&auml;tten entsprechend diskutiert, ver&auml;ndert und angepasst werden m&uuml;ssen.<br \/>Richtig ist: Das Prostitutionsgesetz selbst enth&auml;lt keine positiven Regelungen bez&uuml;glich der Arbeitsbedingungen. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass mit &#8222;der Abkehr vom Sittenwidrigkeitsverdikt der Weg f&uuml;r die Anwendung anderer, bereits bestehender Rechtsmaterien auf die Prostitution freigemacht w&uuml;rde&#8220;. (BMFSFJ 2007:62). So erhoffte man sich mit einer Anwendung des Gastst&auml;tten- und Gewerberechts und den damit verbundenen Anforderungen an Betreiber_innen und Betriebsst&auml;tten eine &#8222;Aufhellung des Milieus&#8220; sowie langfristig auch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Prostituierten. Des Weiteren bestand die Vorstellung, dass &#8222;mit einer &Uuml;berf&uuml;hrung von Prostitutionsst&auml;tten ins &#8218;legale Hellfeld&#8216; auch die Anwendung der Ma&szlig;st&auml;be des Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutzes eine allm&auml;hliche Ver&auml;nderung bewirken w&uuml;rde&#8220; (BMFSFJ 2007:63).<br \/>&#8222;Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Auswirkung des ProstG auf das Gastst&auml;tten- und Gewerberecht vom Gesetzgeber beabsichtigt und als eindeutige rechtliche Konsequenz angesehen wurde. Dieser Sichtweise haben sich die gewerberechtliche Praxis und Literatur nach Inkrafttreten des ProstG jedoch nur teilweise angeschlossen, vielmehr wurde von Teilen der Literatur und der Praxis vertreten, dass sich an der gewerbe- und gastst&auml;ttenrechtlichen Einordnung von Prostitution als unsittlich und sozialwidrig nichts ver&auml;ndert habe&#8220; (BMFSFJ 2007:66). Somit konnte sich, was die strukturellen Arbeitsbedingungen und die Ausbeutung in der Prostitution angeht, nicht wirklich etwas verbessern. Hier will das neue Gesetz anschlie&szlig;en.<br \/>Um dieses Ziel zu erreichen, ist grunds&auml;tzlich eine klare Trennung der Tatbest&auml;nde zum Schutz vor Arbeitsausbeutung und der Kl&auml;rung arbeitsrechtlicher Gegebenheiten einerseits sowie zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung andererseits erforderlich. H&auml;ufig werden diese beiden zu sch&uuml;tzenden Rechtsg&uuml;ter &#8211; die individuelle Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung &#8211; unzul&auml;ssiger Weise miteinander vermengt. Das betrifft etwa den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (&sect;232 StGB) oder den Schutz vor der nicht n&auml;her definierten, nebul&ouml;sen &#8222;Zwangsprostitution&#8220;. In der Folge werden strukturelle, &ouml;konomische Arbeitsausbeutung und sexualisierte Gewalt im Kontext von Prostitution h&auml;ufig vermischt. Damit sind die Ursachen, die unterschiedlichen Ausbeutungsformen, letztlich auch Opfer und T&auml;ter nicht mehr deutlich auszumachen; diese Straftaten bleiben schwer nachweisbar. Auf dieser Grundlage sind auch keine nachhaltigen L&ouml;sungsvorschl&auml;ge mehr m&ouml;glich, denn diese setzen fundierte Kenntnisse der doch komplizierten Sachlage voraus. Gesetze, die diese Schutzziele vermengen, m&uuml;ssen deshalb &uuml;berarbeitet oder gegebenenfalls gestrichen werden.<\/p>\n<p>Menschenhandel<\/p>\n<p>Auff&auml;llig ist auch, wie stark sich der Diskurs &#8218;Sexarbeit&#8216; seit 2013 wieder mit dem der Migration und dem der &#8218;Sicherheit&#8216; im &ouml;ffentlichen Raum verkn&uuml;pft und aufgeladen hat. So sei hier noch mal in Erinnerung gerufen, dass eine durch die CSU angesto&szlig;ene Debatte im Vorfeld ihrer Jahresklausur 2013 um die sogenannte Armutsmigration im Zuge der EU-Osterweiterung starken Einfluss auf die Prostitutionsdebatte hatte. Anlass war die seit dem 1. Januar 2014 geltende volle Freiz&uuml;gigkeit, die innerhalb der EU ab dann auch f&uuml;r Rum&auml;n_innen und Bulgar_innen galt.F&uuml;r die Behauptung, dass aus Bulgarien und Rum&auml;nien vor allem Armutsfl&uuml;chtlinge k&auml;men, gab es jedoch keine Belege.13 Der Sachverst&auml;ndigenrat f&uuml;r Integration und Migration wies in seinem Jahresgutachten (2013) darauf hin, dass der Anteil der eingewanderten Hochqualifizierten aus Bulgarien und Rum&auml;nien im Alter von 25 bis 44 Jahren mit 20,9 Prozent &uuml;ber dem der Mehrheitsbev&ouml;lkerung (18,1 Prozent) im gleichen Alter liegt. Die Bundesregierung14 rechnete nach den Erfahrungen mit der bisherigen Arbeitnehmerfreiz&uuml;gigkeit der EU-8-Staaten nicht damit, &#8222;dass erhebliche Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt hervortreten werden&#8220; (ebd.: 6). Die Arbeitslosenquote unter den erwerbsf&auml;higen Bulgar_innen und Rum&auml;n_innen lag nach ihren Angaben Mitte 2013 bei rund 7,4 Prozent und damit unter dem der ausl&auml;ndischen Bev&ouml;lkerung (15 Prozent) und sogar unter dem Wert der Gesamtbev&ouml;lkerung (7,7 Prozent; ebd. 13, 14).<br \/>Ausgangspunkt dieser Debatte waren vor allem Herausforderungen, vor denen sich die Kommunen angesichts einer st&auml;rkeren Zuwanderungen von Roma aus diesen L&auml;ndern sahen. Die Gruppe der Roma wird in beiden L&auml;ndern stark diskriminiert, was u.a. zu fehlenden Ausbildungen und schwierigen Zug&auml;ngen zum Arbeitsmarkt f&uuml;hrt. In Deutschland finden sie meist Arbeit im Niedrig-Lohnsektor, einige von ihnen auch in der Prostitution. Auff&auml;llig wurden diese Ver&auml;nderungen neben einer sichtbaren Wohnungsproblematik (Stichwort: Spekulations-\/Schrottimmobilien, &Uuml;berbelegungen, Mietwucher) insbesondere auf den sichtbaren Stra&szlig;enstrichen. Diese Entwicklung setzte die Debatte um Armutsmigration, Armutsprostitution und Menschenhandel in Gang und gipfelte in den Aussagen, dass Europa eine Drehscheibe f&uuml;r Menschenhandel und Deutschland das Bordell Europas sei (z.B. Bild 6.9.2014, taz.de 29.9.2015). Zudem erschien der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des 2001 verabschiedeten Prostitutionsgesetzes, in dem Nachbesserungen verlangt wurden. Schlie&szlig;lich trat Alice Schwarzer mit ihrem Buch &#8222;Prostitution &#8211; ein deutscher Skandal&#8220; auf den Plan, einer Streitschrift gegen die Legalisierung der Prostitution. All das f&uuml;hrte zu jenem politischen Handlungsdruck, der dem neuen Gesetzentwurf zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Gesetzlicher Rahmen und seine Folgen<\/p>\n<p>Menschenhandel ist nach dem Strafgesetzbuch (&sect;232\/233 StGB) definiert. Er umfasst dort die strukturell-&ouml;konomischen Rahmenbedingungen von Arbeit. Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung (&sect;232 StGB) liegt dann vor, wenn eine Zwangslage oder die sogenannte auslandsspezifische Hilflosigkeit von Menschen ausgenutzt werden, entweder um sie in die Prostitution zu bringen oder sie durch sexuelle Handlungen auszubeuten oder wenn sie daran gehindert werden, die Prostitution aufzugeben. <br \/>Menschen k&ouml;nnen auf verschiedene Weise zum Opfer von Menschenhandel werden. Entgegen der weit verbreiteten und in den Medien &uuml;berwiegenden Darstellung werden viele Frauen in ihren Herkunftsl&auml;ndern explizit f&uuml;r die T&auml;tigkeit in der Prostitution angeworben oder migrieren selbst hierher. Sie erwarten allerdings h&auml;ufig Arbeitsbedingungen, die sie in Deutschland in der Form nicht vorfinden. So erhalten manche nur einen geringen Teil des verdienten Geldes und k&ouml;nnen nicht frei &uuml;ber ihre Arbeitszeiten bestimmen. Manche haben kaum Einfluss auf die Auswahl von Kunden oder Sexualpraktiken. Teilweise besteht in den Prostitutionsbetrieben ein willk&uuml;rliches und einseitig verordnetes Regelsystem, bei dem Verst&ouml;&szlig;e mit Geldstrafen belegt werden. All dies verst&auml;rkt die finanzielle Abh&auml;ngigkeit der Frauen. Manchen wird mit der Offenlegung ihrer T&auml;tigkeit in ihren Herkunftsl&auml;ndern gedroht. Aufgrund der h&auml;ufig schwierigen &ouml;konomischen Situation in den Herkunftsl&auml;ndern bietet die Prostitution in Deutschland &#8211; selbst unter ausbeuterischen Bedingungen &#8211; jedoch teilweise bessere Verdienstm&ouml;glichkeiten (vgl. dazu u.a. Bundeskriminalamt 2012, Rabe 2013).<br \/>H&auml;ufig wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Rahmenbedingungen keine Zustimmung zur Arbeit in der Prostitution erfolgen und bestehen kann, d.h. dass jede ausl&auml;ndische Frau blo&szlig;es Opfer ihrer Verh&auml;ltnisse sei, keine Alternativen bestanden h&auml;tten und sie sich nicht f&uuml;r diese T&auml;tigkeit freiwillig h&auml;tte entscheiden k&ouml;nnen. Dem ist mitnichten so. Die Grenzen zwischen Arbeitsmigration und Menschenhandel sind oft flie&szlig;end. Momente des Zwangs und der T&auml;uschung m&uuml;ssen hinzukommen. Das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Ausbeutung bezieht sich jedoch vor allem auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, und nicht auf das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und Entlohnung &#8211; obwohl dies der Realit&auml;t vieler in der Prostitution arbeitender Migrant_innen besser entspr&auml;che. Deshalb ist es grunds&auml;tzlich auch nicht m&ouml;glich, einen angemessenen Verdienst einzuklagen, wie dies z.B. bei anderen ausbeuterischen T&auml;tigkeiten m&ouml;glich ist. Weitere Elemente des Menschenhandels sind die T&auml;uschung &uuml;ber die wahren Bedingungen der Arbeit, der Autorit&auml;tsmissbrauch und die Schuldknechtschaft. Menschenhandel ist nur nachweisbar, wenn sich die Betroffenen zu entsprechenden Aussagen entschlie&szlig;en und als Zeug_innen zur Verf&uuml;gung stehen. <br \/>Die meisten migrierten Sexarbeiter_innen haben sich bewusst f&uuml;r diese T&auml;tigkeit entschieden. Die Prostitution mit ihren niedrigschwelligen Zug&auml;ngen stellt f&uuml;r sie eine Verdienstm&ouml;glichkeit dar, mit der sie f&uuml;r sich und ihre Familie den Lebensunterhalt verdienen k&ouml;nnen (vgl. Rabe 2013). Sie leiden unter den strukturellen, d.h. ausbeuterischen und wenig regulierten Arbeitsbedingungen. Die Entscheidung als Prostituierte_r zu arbeiten, ist durchaus eine riskante Entscheidung, nur liegen die Ursachen hierf&uuml;r auch im unzureichenden arbeitsrechtlichen Schutz f&uuml;r legale sexuelle Dienstleitungen (das gilt erst recht f&uuml;r illegalisiert hier arbeitende Menschen). <br \/>Die Ursachen f&uuml;r Menschenhandel und seine Ausbeutungsformen sind vielf&auml;ltig. Erm&ouml;glicht und beg&uuml;nstigt wird das Ganze durch restriktive Zuwanderungs- und Arbeitsmarktpolitiken und ein wirtschaftliches Gef&auml;lle zwischen den L&auml;ndern. Die Arbeitsmigration ist auf die prek&auml;re Situation im Heimatland zur&uuml;ck zu f&uuml;hren, auf die steigende Verantwortung der Frauen f&uuml;r das wirtschaftliche &Uuml;berleben ihrer Familien, auf die M&ouml;glichkeiten, die sich in den L&auml;ndern des Nordens\/Westens bieten und auf die Nachfrage nach billigen Arbeitskr&auml;ften in den Metropolen. <br \/>Letztendlich sind der pers&ouml;nliche Mut und die Risikobereitschaft der einzelnen Menschen f&uuml;r die (Arbeits-)Migration ausschlaggebend. Die Motivation, in Deutschland zu leben und zu arbeiten, ist unterschiedlich. Die meisten von ihnen wollen nur f&uuml;r eine bestimmte Zeit hier arbeiten, um ihre &ouml;konomische Situation und die der Familie im Herkunftsland zu verbessern. Andere hoffen, sich hier ein besseres Leben aufbauen zu k&ouml;nnen. <br \/>Laut Lagebericht des Bundeskriminalamts waren etwa ein Drittel (36 Prozent in 2010, 27 Prozent in 2011 und 30 Prozent in 2012) der Betroffenen von Menschenhandel zum Zeitpunkt ihrer Anwerbung mit der Aus&uuml;bung der Prostitution einverstanden. Haupts&auml;chlich wurden sie in Bars und Bordellen, Wohnungen oder im Bereich der Stra&szlig;enprostitution angetroffen. &#8222;Das Bild des in Deutschland festgestellten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung hat sich in den letzten Jahren nicht wesentlich ver&auml;ndert. In Deutschland werden j&auml;hrlich rund 500 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gef&uuml;hrt. Die Mehrzahl der ausl&auml;ndischen Opfer stammt aus EU-Mitgliedstaaten und besitzt somit eine legale Aufenthaltsm&ouml;glichkeit in Deutschland.&#8220; (BKA 2012:10) Bei rund einem Drittel der Verfahren wurden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ermittelt. <br \/>Bei den T&auml;tern zeigt sich im Lagebericht, dass sie &uuml;berwiegend in kleineren Gruppen operieren, die sich jedoch hinsichtlich ihres Organisationsgrades und ihrer Auspr&auml;gung von Hierarchien sehr unterscheiden (siehe auch Herz 2005). In der Regel sind die Gruppenmitglieder famili&auml;r oder durch die gleiche regionale Herkunft verbunden. Diese pers&ouml;nliche Verbundenheit wirkt sich insofern auf das Ermittlungsverfahren aus, als gerade eingewanderte Personen w&auml;hrend der Migration stark auf ihr famili&auml;res Umfeld angewiesen sind und sich nach au&szlig;en erst einmal wenig &ouml;ffnen. Auch ist das Vertrauen in die staatlichen Beh&ouml;rden, aufgrund von Diskriminierungen und schlechten Erfahrungen im Heimatland, meist sehr gering. <br \/>Eine Konzentration auf mehr Strafverfolgung und Kriminalisierung scheint nicht zielf&uuml;hrend zu sein, zumal die Mehrzahl der Betroffenen (51% in 2012) von sich aus oder in Begleitung anderer Personen (37% in 2012) zur Polizei gingen. 24% von ihnen nahmen im Jahr 2012 &uuml;ber Beratungsstellen Kontakt auf (BKA 2012:6). Die Verbesserung der Lage aller Prostituierten w&auml;re offenkundig ein sinnvollerer Ansatz, um den Zwang in der Prostitution zu vermindern. Menschenhandel sollte immer &#8211; auch wenn es um Prostitution geht &#8211; als eine Form des Missbrauchs der Arbeitsmigration begriffen werden. Die T&auml;tigkeiten, in denen Betroffene ausgebeutet werden, sind dabei vielf&auml;ltig und beschr&auml;nken sich nicht nur auf Branchen wie die Prostitution. F&uuml;r Au&szlig;enstehende ist selbst mit Kenntnissen &uuml;ber das Arbeitsverh&auml;ltnis und die Rahmenbedingungen Menschenhandel oft nicht erkennbar. Die Opferidentifikation stellt selbst f&uuml;r die Polizei ein gravierendes Problem dar. Anzeichen daf&uuml;r k&ouml;nnen u.a. sein: fehlender Pass, fehlende finanzielle Mittel, keine Sprachkenntnisse, keine Kenntnisse ihrer Rechte, keinen Zugang zum Hilfesystem, keine weiteren soziale Kontakte, Spuren von Misshandlungen, Erscheinungsbild und Verhalten. Alle diese Merkmale sind m&ouml;gliche Indikatoren, aber keine hinreichenden Bedingungen f&uuml;r Menschenhandel. <br \/>Ausbeutung stellt grunds&auml;tzlich ein arbeits- oder zivilrechtliches Problem dar. Eigentlich ist jede Form der ausbeuterischen Prostitution und ausbeuterische Zuh&auml;lterei verboten, denn Vertr&auml;ge sind nichtig, wenn sie verbotene Ziele verfolgen. Legt man mit Monika Frommel (2007:17) noch &#8222;den Ma&szlig;stab des &sect; 291 StGB zugrunde, wonach ein krasses Missverh&auml;ltnis von Leistung und Gegenleistung Kern der Strafbarkeit ist, dann w&auml;re bei einer zivilrechtlichen Inhaltskontrolle lediglich zu pr&uuml;fen, was die Leistung und was die Gegenleistung war und ob diese in einem noch tolerierbaren Verh&auml;ltnis zueinander stehen&#8220;. Frommel verweist zudem auf die Tatbest&auml;nde der Wucherei und der Erpressung, mit denen sich die (gewaltsame) Durchsetzung unrechtm&auml;&szlig;iger Forderungen abwehren l&auml;sst, z.B. bei Reisekosten oder Mietforderungen. Allerdings warnt sie zugleich davor, das Ganze allein mit dem Strafrecht l&ouml;sen zu wollen. Die sei kaum machbar.<br \/>Angesichts dieser Rahmenbedingungen pr&uuml;ft derzeit das Justizministerium, ob die Tatbestandsvoraussetzungen f&uuml;r den Menschenhandel nicht niedrigschwelliger gestaltet werden k&ouml;nnen, ob beispielsweise k&uuml;nftig auf die Anzeige der Betroffenen verzichtet werden kann und belastbare Ermittlungsergebnisse der Polizei hinsichtlich der sexuellen Arbeitsausbeutungen ausreichen, um Menschenhandel zur Anklage zu bringen. Dann w&uuml;rden Verurteilungen von Menschenh&auml;ndlern und Zuh&auml;ltern k&uuml;nftig nicht mehr daran scheitern, dass das Opfer nicht aussagt. F&uuml;r andere Formen der Arbeitsausbeutung (&sect;233 StGB) wird dies allerdings nicht diskutiert, auch hier k&ouml;nnen vielf&auml;ltige Zw&auml;nge vorliegen, die Aussagen verhindern. <br \/>&Uuml;ber das tats&auml;chliche Ausma&szlig; von Menschenhandel gibt es weder national noch international belastbare Zahlen. Sie variieren je nach zugrunde gelegter Definition von Menschenhandel, d.h. der zu erfassenden Betroffenengruppen und je nach Berechnungsmethode. So steht auch die geringe Anzahl Betroffener, die im Rahmen von polizeilichen Ermittlungsverfahren identifiziert werden, in deutlichem Kontrast zu den medial favorisierten hohen Sch&auml;tzwerten (siehe Rabe 2013). Diese Kluft wird immer wieder im Sinne der jeweiligen &Uuml;berzeugungen genutzt: Entweder gilt sie als Beleg daf&uuml;r, dass Menschenhandel kaum vorkommt; oder dass die Polizei keine Handhabe hat und die Strafgesetze versch&auml;rft werden m&uuml;ssen. <br \/>Die schrittweise &Ouml;ffnung des Arbeitsmarktes f&uuml;r EU-B&uuml;rgerinnen und -B&uuml;rger f&uuml;hrte dazu, dass Staatsangeh&ouml;rige aus Bulgarien und Rum&auml;nien bis Ende 2013 keine sozialversicherungspflichtige Besch&auml;ftigung in Deutschland aufnehmen konnten. Sie konnten nur als Selbstst&auml;ndige t&auml;tig sein. Niedrig qualifizierte Frauen fanden somit kaum eine Besch&auml;ftigung, ihre M&ouml;glichkeiten zur Arbeitsaufnahme waren und sind stark eingeschr&auml;nkt. Ein Gro&szlig;teil der polizeilich identifizierten Opfer von Menschenhandel kommt aus diesen L&auml;ndern.Wie schon beschrieben, wird der Menschenhandel vor allem durch restriktive Zuwanderungs- und Arbeitsmarktpolitiken21 sowie das wirtschaftliche Gef&auml;lle zwischen den L&auml;ndern beg&uuml;nstigt.<br \/>Der Umgang mit den Opfern von Menschenhandel gestaltet sich schwierig: In vielen europ&auml;ischen L&auml;ndern, so auch in Deutschland, existieren Zufluchtsorte (meist Wohnungen oder betreute Wohngemeinschaften), in denen Opfer von Menschenhandel nahezu vollst&auml;ndig gesch&uuml;tzt sind. Sie werden h&auml;ufig staatlich finanziert, ebenso die von NGOs betriebenen Anlaufstellen. Bedingung f&uuml;r eine befristete Aufenthaltsgenehmigung f&uuml;r Opfer von Menschenhandel in Deutschland ist aber, dass sie entscheidend beim Verfahren gegen Menschenh&auml;ndler_innen aussagen. Der Aufenthalt ist auf die Dauer des Verfahrens befristet, die Betroffenen erhalten keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. <br \/>In Italien erhalten dagegen Betroffene von vornherein f&uuml;r sechs Monate eine Aufenthaltsgenehmigung, um sich zu stabilisieren. Diese kann dann auf zwei Wegen verl&auml;ngert werden: &uuml;ber eine offizielle Anzeige gegen die Menschenh&auml;ndler und die Bereitschaft, vor Gericht auszusagen; alternativ &uuml;ber den Besuch eines Integrationskurses, in dem Sprachunterricht und eine kurze Berufsausbildung absolviert werden. Wenn sich Betroffene danach in den Arbeitsmarkt integrieren, erlangen sie eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Diese Regelung hilft im Endeffekt auch bei Prozessen gegen Menschenh&auml;ndler_innen: Sie macht das h&auml;ufig vorgebrachte Argument obsolet, die Betroffenen wollten sich durch ihre Aussagen nur einen Aufenthaltstitel &#8218;erschleichen&#8216;.<br \/>Ein umfassender Opferschutz m&uuml;sste bedingungslose und unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse f&uuml;r die Opfer beinhalten. Es m&uuml;ssten zudem Arbeits- und Bildungsangebote f&uuml;r die Frauen geschaffen werden. Die bisherigen Ma&szlig;nahmen gegen Menschenhandel beschr&auml;nken sich dagegen auf:<\/p>\n<p>a) Grenzkontrollen,<br \/>b) Kontrollen der Arbeitsaufnahme &uuml;ber Melde- und Beratungspflichten,<br \/>c) Arbeitskontrollen,<br \/>d) Abschiebung von Migrant_innen, die keine Arbeitserlaubnisse vorweisen k&ouml;nnen, <br \/>e) befristete Aufenthaltsgenehmigung bei Zeugenaussagen und f&uuml;r die Dauer des Verfahrens.<\/p>\n<p>Dies sind de facto Ma&szlig;nahmen gegen eine geregelte, sicherere und legalisierte Arbeitsmigration. <br \/>M&ouml;gliche Ans&auml;tze<br \/>Der erste Schritt, um Menschenhandel nachhaltig zu begegnen, w&auml;re eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der legal im Sexgewerbe arbeitenden Menschen. Ausbeutung l&auml;sst sich, so die Strafrechtlerin Monika Frommel, &#8222;nicht mit polizeilichen Mitteln feststellen, wenn Finanz&auml;mter unt&auml;tig geblieben sind.&#8220;(Frommel 2007:10) Ausbeutung kann von den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden (die sich l&auml;ngst zust&auml;ndig f&uuml;hlen m&uuml;ssten) letzten Endes nur dann festgestellt werden, wenn Vertr&auml;ge bestehen, B&uuml;cher gef&uuml;hrt werden und entsprechende Befugnisse zur &Uuml;berpr&uuml;fung bestehen. &#8222;Zwang in und Zwang zur Prostitution ist strafrechtlich verfolgbar, aber nur dann, wenn Prostituierte Anzeigen erstatten, was voraussetzt, dass die Rechtsstellung von Prostituierten der anderer ArbeitnehmerInnen\/Selbst&auml;ndigen faktisch angen&auml;hert wird.&#8220; (Frommel 2007:10) Weiterhin f&uuml;hrt sie aus: &#8222;Der Straftatbestand der ausbeuterischen Prostitution l&auml;uft daher weitgehend leer, wenn dem strafrechtlichen Verbot keine verwaltungs- und zivilrechtlichen Pflichten zugrunde liegen, wenn also verwaltungsrechtliche Genehmigungen nicht zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Arbeitsverh&auml;ltnisse f&uuml;hren.&#8220; (Frommel 2007:9) Um die Rahmenbedingungen zu verbessern, w&auml;re ein durchdachtes Gesamtkonzept notwendig, dass auch gewerberechtliche und bauordnungsrechtliche Ver&auml;nderungen umfasst. Hier kann die geplante Erlaubnispflicht des neuen Gesetzes ein erster Schritt in die richtige Richtung sein. Dabei gilt es jedoch, die geplanten &Auml;nderungen radikal in bestehende Gesetze und Verordnungen einzugliedern, sie auszuformulieren, daf&uuml;r zu sorgen, dass sich Beh&ouml;rdenmitarbeiter_innen fundiert damit befassen und keine neuen Spezialgesetze zu schaffen oder die Kontrolle wieder an die Polizei abzugeben. <br \/>Ziel w&auml;re es, einen geregelten Markt zu schaffen, damit sich dort &uuml;berhaupt Ausbeutung feststellen l&auml;sst. Das kann aber nur sinnvoll in Angriff genommen werden, wenn man &uuml;ber zivilrechtliche Schutzrechte nachdenkt, z.B. die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit. Sie ist laut Frommel (2007:15) &#8222;nicht erst dann verletzt, wenn die Prostituierte wegen zu hoher Abgaben nicht mehr aussteigen kann, sondern immer dann, wenn das Preis-Leistungs-Verh&auml;ltnis erheblich gest&ouml;rt ist.&#8220; Eine aktive Strategie gegen Ausbeutung kann nur zivilrechtlich greifen. Standards f&uuml;r angemessene L&ouml;hne und gewerbliche Mieten k&ouml;nnen nur hier gebildet werden. Es w&auml;ren Zivilverfahren zu f&uuml;hren um zu kl&auml;ren, welche Vertr&auml;ge und Absprachen in den faktisch bestehenden Arbeitsverh&auml;ltnissen gegen das Verbot der &#8222;Ausbeutung&#8220; versto&szlig;en und deshalb nichtig sind (&sect; 134 BGB). Hier gilt es die Rechte der Betroffenen zu st&auml;rken und das &#8222;Rotlicht&#8220; aus der Grauzone zu holen.<br \/>Zum anderen m&uuml;ssen die Betroffenen &uuml;ber ihre Rechte aufgekl&auml;rt und als Rechtssubjekte ernst genommen werden. Zentral ist hierbei, dass sich eine Rechtssicherheit entwickeln kann, d.h. dass sie diese Rechte nicht nur kennen, sondern sie ihnen auch zur Verf&uuml;gung stehen und sie diese bei Bedarf aktiv einfordern k&ouml;nnen. Daf&uuml;r braucht es Vertrauen in einen funktionierenden Rechtsstaat und seine Vertreter_innen. Und daf&uuml;r braucht es die Gewissheit, nicht diskriminiert, stigmatisiert oder gegebenenfalls abgeschoben zu werden. Ein Registrierungs- und Beratungszwang steht dem entgegen; insbesondere auch dann, wenn eine solche Beh&ouml;rde die Anmeldung verweigern kann. Die Erfahrungen zeigen, dass ein Zwang zur Beratung nicht hilfreich ist, zumal noch v&ouml;llig ungekl&auml;rt ist, welche Beh&ouml;rden diese Aufgabe &uuml;bernehmen soll und wie der Datenschutz zu gew&auml;hrleisten ist. Zudem besteht ein Netz aus Gesundheits&auml;mtern, die bereits erfolgreich freiwillige Beratungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes anbieten, sowie ein Netz aus langj&auml;hrig bestehenden Fachberatungsstellen. Beide Stellen leisten zudem aufsuchende Arbeit vor Ort. <br \/>Auch die professionelle Beratung f&uuml;r die Opfer von Menschenhandel bedarf einer Ver&auml;nderung. Es ist l&auml;ngst offensichtlich, dass in diesem Kontext eine ausschlie&szlig;liche Orientierung an der sexuellen Ausbeutung im Sinne von sexualisierter Gewalt v&ouml;llig unzureichend ist. Sexualisierte Gewalt liegt in einem Drittel der F&auml;lle vor, dazu besteht ein kompetentes Beratungsnetzwerk. Die Lebens- und Arbeitssituation der Frauen und M&auml;nner, die nach Deutschland migriert und in der Prostitution t&auml;tig sind, ist unterschiedlich. Ihre Probleme haben vielf&auml;ltige Ursachen, die nicht zwangsl&auml;ufig in der Aus&uuml;bung der T&auml;tigkeit an sich liegen. Die vorhandenen Netzwerke und Bez&uuml;ge der Frauen und M&auml;nner, d.h. ihre Ressourcen, sind st&auml;rker einzubeziehen. Das bedarf einer entsprechend differenzierten Herangehensweise, deren Ziel es sein muss, die Menschen zu erm&auml;chtigen, ihr Leben selbst gestaltend in die Hand nehmen zu k&ouml;nnen &#8211; jenseits von Vorstellungen und Vorgaben seitens der Mehrheitsgesellschaft oder (eigener) moralischer Betrachtungen. <br \/>Dagegen reicht es nicht aus, sich auf die Erleichterung des Ausstiegs aus der Prostitution, die Bek&auml;mpfung krimineller Erscheinungsformen (durch Anmelde- und Beratungspflicht) und die Kondompflicht f&uuml;r Kunden zu konzentrieren &#8211; ohne die Prostitution an das bestehende Gewerbe- und Zivilrecht anzupassen. Das geht an der Realit&auml;t vieler Betroffenen vorbei. Das Recht des sexuellen Dienstleistungsgewerbes muss erst noch entwickelt und geschrieben werden. Das setzt allerdings voraus, dass man sich die strukturellen und &ouml;konomischen Rahmenbedingungen genauer anschaut. Dazu m&uuml;ssen: <br \/>die strukturellen (Arbeits-)Bedingungen von Prostituierten, die aus unterschiedlichen L&auml;ndern migriert sind und in den verschiedenen Prostitutionssegmenten arbeiten, ber&uuml;cksichtigt werden, <br \/>die Fragen, was genau in der Prostitution wie stattfindet und<br \/>wie sich darin genau Menschenhandel ausgestaltet, fundiert beantwortet und<br \/>die Branche, d.h. Sexarbeiter_innen, Bordellbetreiber_innen und Expert_innen geh&ouml;rt werden.<\/p>\n<p>Es m&uuml;ssten Regulierungsstandards &#8211; wie in anderen Branchen auch &#8211; gemeinsam mit allen Beteiligten aus der Branche, den entsprechenden Verwaltungen und Politiker_ innen erarbeitet werden &#8211; auch um hier die Ausbeutung &uuml;berhaupt erst einmal zu definieren. Diese Standards fehlen bis heute, auch wenn es bereits erste Versuche gab (siehe BMFSFJ 2012)22. Sich mit Menschen aus dieser Branche ernsthaft an einen Tisch zu setzen und gemeinsam gestaltend nach L&ouml;sungen zu suchen, scheint bis heute kaum denkbar &#8211; noch immer besteht hier ein starkes gesellschaftliches Tabu. Aber erst dann k&ouml;nnen fundierte Vorschl&auml;ge f&uuml;r mehr Transparenz und eine bessere Regulierung gemacht werden, die rechtlich bindend, umsetzbar und l&auml;nder&uuml;bergreifend wirken k&ouml;nnen. <br \/>Fazit<br \/>&#8218;Deutschland: Bordell Europas&#8216; &#8211; so hie&szlig; es plakativ. Die nachfolgenden Debatten wurden vor allem &uuml;ber das vermeintlich unkontrollierte Ausma&szlig; sexualisierter Gewalt und die W&uuml;rde der Frauen gef&uuml;hrt. Die ungerechten &ouml;konomischen und sozialen Bedingungen im nationalen wie globalen Kontext, die unsicheren Zugangswege, die bestehenden Arbeitsausbeutung sowie die weiterhin bestehenden vielf&auml;ltigen Diskriminierungen\/Stigmatisierungen der (migrantischen) Sexarbeiter_innen durch die Nicht-Umsetzung des ProstG blieben dagegen aus. Diese De-Thematisierungen zeigen deutlich, dass in diesem Kontext selbstverst&auml;ndlich von einer Gewalt gegen Frauen ausgegangen wird, die kaum mehr hinterfragt wird oder als hinterfragbar erscheint. So verwundert es auch nicht, dass sich die Diskussion in erster Linie um Kontrollstrukturen und -instanzen dreht und wenig &uuml;ber Ma&szlig;nahmen zur St&auml;rkung der Sexarbeiter_innen selbst nachgedacht wird.<br \/>Das &#8218;Hurenstigma&#8216;, d.h. das Verheimlichen der T&auml;tigkeit gegen&uuml;ber Familie, Freund_innen etc., ist f&uuml;r viele Sexarbeiter_innen die gr&ouml;&szlig;te Belastung im Zusammenhang mit ihrer Arbeit (vgl. P.G. Macioti). Dies wird selten wahrgenommen. Insbesondere Migrant_innen in der Sexarbeit sind durch Mehrfachdiskriminierungen belastet. Will man daran etwas &auml;ndern, w&auml;ren folgende Fragen zu beantworten:<br \/>Wie sind die Arbeitsbedingungen tats&auml;chlich? Was halten Sexarbeiter_innen selbst f&uuml;r gute Arbeitsbedingungen?<br \/>Wie werden die Gesetze auf L&auml;nder- und kommunaler Ebene umgesetzt?<br \/>Wie sieht der Umgang von Polizei, Beh&ouml;rden und Institutionen mit Sexarbeiter_innen aus (z.B. Menschen-\/Rechtsverletzungen bei Razzien, unzul&auml;ssige Datenweitergaben etc.)?<\/p>\n<p>Als Vorbild der Prostitutionsgesetzgebung k&ouml;nnte man das neuseel&auml;ndische Modell heranziehen. Prostitution wurde hier mit dem Prostitution Reform Act in das Arbeitsrecht integriert. Bei diesem Prozess war das nationale Sexarbeiterinnen-Kollektiv NZPC von Anbeginn eingebunden. (New Zealand Government 2008) Das Gesetz etablierte eine Anlauf- und Schlichtungsstelle, die sich gleicherma&szlig;en um Sexarbeiter_innen wie Betreiber_innen k&uuml;mmert. Die Polizei hat keinen Zugriff auf Bordelle, dies ist anderen Instanzen vorbehalten. <br \/>Der gegenw&auml;rtig in Deutschland verfolgte Ansatz f&uuml;hrt, so sollte deutlich geworden sein, nicht zu einer Verbesserung der Menschen- und Frauenrechte in der Sexarbeit, sondern schw&auml;cht die Position derjenigen, die vermeintlich besser gesch&uuml;tzt werden sollen. Indem die Versicherheitlichung und die Kriminalisierung mit Sondergesetzen im Bereich der Prostitution (wieder) Einzug h&auml;lt, wird das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit selbst weiter ausgeh&ouml;hlt. Damit wird letztlich das Vertrauen der Betroffenen in einen rechtlichen Schutz weiter unterminiert, da ihre Kontrolle und nicht die St&auml;rkung ihrer Rechte im Vordergrund stehen. Schlie&szlig;lich werden damit auch die Grenzen zwischen Devianz, Sittenwidrigkeit und Kriminalit&auml;t unmerklich neu justiert und jene Grauzonen wieder geschaffen, in denen das dann vorzufinden ist, was man vermeintlich bek&auml;mpfen wollte: Ausbeutung, Zwang und Gewalt.<br \/>Die mediale wie politische Mobilisierung dieser Rechtsinstrumente gegen&uuml;ber den Sexarbeiter_innen kann durchaus als eine Form der Unterdr&uuml;ckung alternativer Formen der Arbeitsmigration und Lebensf&uuml;hrung gedeutet werden. Staatliche Repression ist jedoch keine sinnvolle und nachhaltige Antwort auf solch divergierende Haltungen und nicht gel&ouml;ste gesellschaftliche Widerspr&uuml;che und Entwicklungen.<\/p>\n<p>CHRISTIANE&nbsp;HOWE&nbsp; ist Soziologin und hat neben Forschungen zu Migration \/ Partizipation \/ Diskriminierungen mehrere empirische, qualitative Forschungsprojekte und Gutachten zu verschieden Feldern in der Prostitution entwickelt und durchgef&uuml;hrt, u.&nbsp;a. zum Prostitutionsgesetz, zu Geschlechterverh&auml;ltnissen und Sexualit&auml;t am Beispiel von Migrantinnen und ihren Kunden in der Prostitution, zum Wirkungsgef&uuml;ge von Raum und Geschlecht am Beispiel des Frankfurter Bahnhofsviertels, zur Rolle von Kunden im Kontext von Menschenhandel und zum konflikthaften Verh&auml;ltnis von st&auml;dtischem Raum und Stra&szlig;enprostitution. Zurzeit arbeitet sie an der Humboldt Universit&auml;t zu Berlin ethnografisch zur polizeilichen Kriminalpr&auml;vention und an der Universit&auml;t Leipzig in einem Forschungsprojekt &uuml;ber Menschenhandel im Lichte institutioneller Praktiken. Kontakt: <a href=\"mailto:howe%40hu-berlin.de\">howe@hu-berlin.de<\/a>.<\/p>\n<p>Literatur<\/p>\n<p>Bundeskriminalamt (2011): Menschenhandel Bundeslagebild 2011. Wiesbaden<br \/>Bundeskriminalamt (2012): Menschenhandel Bundeslagebild 2012. Wiesbaden<br \/>Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ\/2012): Regulierung von Prostitution und Prostitutionsst&auml;tten &#8211; ein gangbarer Weg zur Verbesserung der Situation von Prostituierten und zur nachhaltigen Bek&auml;mpfung des Menschenhandels? M&ouml;glichkeiten und Grenzen des Gewerberechts: Schnittstellen zwischen Gewerbe- und Polizeirecht. 2. Auflage. Rostock<br \/>Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ\/2007): Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelungen der Rechtsverh&auml;ltnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz &#8211; ProstG). Osnabr&uuml;ck<br \/>Bundesrat Beschluss (2014): Entschlie&szlig;ung des Bundesrates &#8211; Ma&szlig;nahmen zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsst&auml;tten. Drucksache 71\/14 (B)<br \/>Deutscher Bundestag (2001): Gesetzentwurf zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten von den Fraktionen SPD und B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen. Drucksache 14\/5958, 14. Wahlperiode<br \/>Deutscher Bundestag (2013): Soziale Rechte bulgarischer und rum&auml;nischer EU-B&uuml;rgerinnen und -B&uuml;rger in Deutschland. Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Drucksache 18\/223, 18. Wahlperiode<br \/>Deutscher Juristinnenbund (djb\/2015): Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution t&auml;tigen Personen (ProstSchG RefE)<br \/>Frommel, M. (2005), Die Reform der Strafbarkeit von Menschen- und Frauenhandel aus kriminologischer Sicht, in: Neue Kriminalpolitik, Heft 2, S. 75&#8211;61<br \/>Frommel, M. (2007): Schutz der pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit von Prostituierten. Vortrag zum Strafverteidigertag am 24. M&auml;rz 2007 in Rostock <br \/>Frommel, M. (2015): Prostitution: Moralstrafrecht reloaded. Kommentar (Zugriff 18.11.2015: <a href=\"http:\/\/www.novo-argumente.com\/magazin.php\/novo_notizen\/artikel\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.novo-argumente.com\/magazin.php\/novo_notizen\/artikel\/<\/a> 0001598<br \/>Gerheim, U. (2012): Die Produktion des Freiers. Macht im Feld der Prostitution. Eine soziologische Studie. Bielefeld<br \/>Grenz, S. (2007): Unheimliche Lust. &Uuml;ber den Konsum sexueller Dienstleistungen. 2. Auflage. Wiesbaden<br \/>Helfferich, C.\/Kavemann, B.\/Rabe, H. (2010): Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung. Eine qualitative Opferbefragung. K&ouml;ln<br \/>Herz, A. L. (2005): Menschenhandel. Eine empirische Untersuchung zur Strafverfolgungspraxis. Berlin<br \/>Howe, C. (2006): Bilderwelten &#8211; Innenwelten. Prostitution und das Verh&auml;ltnis der Geschlechter. In: Mythos Europa &#8211; Prostitution, Migration, Frauenhandel. Osteuropa, 56. Jg., Heft 06. Berlin<br \/>Howe, C. (2007): M&auml;nner(bilder) im Rahmen von Prostitution &#8211; die Konstruktion des Freiers. In: Luedtke, Jens\/Baur, Nina (Hrsg.) (2007): Was macht den Mann zum Mann. Beitr&auml;ge zur Konstruktion von M&auml;nnlichkeiten in Deutschland. Leverkusen <br \/>Howe, C. (2011): Nachbarschaften und Stra&szlig;en-Prostitution &#8211; Konfliktlinien und L&ouml;sungsans&auml;tze im Raum rund um die Kurf&uuml;rstenstra&szlig;e in Berlin. Im Auftrag des Bezirksb&uuml;rgermeisters von Tempelhof-Sch&ouml;neberg, unter Mitarbeit von Milena Sunnus. Berlin <br \/>Howe, C. \/ Haug, G. \/ Hemmerich, R. (2012): Reise durch ein Viertel &#8211; 30 Menschen erz&auml;hlen. Nachbarschaft und Stra&szlig;enprostitution &#8211; Wie geht das? Hrsg. vom Bezirksamt Tempelhof-Sch&ouml;neberg von Berlin, Abt. Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung<br \/>Hydra Prostituiertenprojekt (1991): Freier. Das heimliche Treiben der M&auml;nner. Hamburg <br \/>Institut f&uuml;r Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (Hrsg.\/2013): Br&uuml;cker, H.\/Hauptmann, A.\/Vallizadeh, E. (2013): Zuwanderer aus Bulgarien und Rum&auml;nien &#8211; Arbeitsmigration oder Armutsmigration? Kurzbericht Nr. 16, N&uuml;rnberg<br \/>J&auml;kl, R. 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Berlin<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2050],"publikationen":[1085],"class_list":["post-11485","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-christiane-howe","publikationen-212-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Prostitution: Sex-Arbeit, Arbeitsausbeutung, Menschenhandel oder kommerzialisierte Vergewaltigung? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/prostitution-sex-arbeit-arbeitsausbeutung-menschenhandel-oder-kommerzialisierte-vergewaltigung-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Prostitution: Sex-Arbeit, Arbeitsausbeutung, Menschenhandel oder kommerzialisierte Vergewaltigung? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Anmerkungen zum Prostituiertenschutzgesetzentwurf In: vorg&auml;nge 212 (4\/2015), S. 60-79 Die gesellschaftspolitische wie gesetzgeberische Debatte um Prostitution ist von unterschiedlichen ethischen Grundhaltungen gepr&auml;gt, die sich auch in den Rechtsvorstellungen wiederfinden. 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